Verwaltungsgericht Köln Urteil, 22. Sept. 2016 - 16 K 4814/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Klägerin betreibt ein Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und beantragte unter dem 20. November 2009 für die Förderperiode 2010 eine Förderung der Weiterbildung nach der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (heute: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur) über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 19. Oktober 2009 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Die Klägerin beantragte Förderung für insgesamt sechs allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen (lfd. Nr. 6 bis 11), die im Antrag näher spezifiziert wurden.
3Mit Zuwendungsbescheid vom 15. März 2010 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2010 eine Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 24.174,50 € gemäß Ziff. 5 und 6 des Antrags für die Durchführung der in Ziff. II des Bescheids unter den lfd. Nr. 6 bis 11 beantragten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen. Dem Bescheid war u.a. die Formulierung beigegeben, dass die endgültige Festlegung der Höhe der Zuwendung der Verwendungsnachweisprüfung vorbehalten bleibe. Ferner wurden die dem Bescheid beigefügten Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P zum Bestandteil des Bescheids gemacht. Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung sollte nach Ziff. VI.2.2 des Bescheids u.a. unter der Bedingung erfolgen, dass die bewilligten Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt wurden. Werde im Rahmen der Antragsbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der Bedingungen nicht eingehalten wurden, gelte die Zuwendung insoweit als nicht erteilt. Nach Ziff. VI.2.4 des Bescheides war der Verwendungsnachweis bis spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums vorzulegen. Der jeweilige Zuwendungsbetrag sollte sich gemäß Ziff. VI.2.5 in entsprechender Höhe auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Fördermaßnahme ermäßigen.
4Am 7. September 2010 reichte die Klägerin bei der Beklagten die Verwendungsnachweise ein. Sie legte hierbei u.a. Teilnehmerlisten für die einzelnen Weiterbildungsmaßnahmen vor. Die Beklagte zahlte sodann einen Förderbetrag von 23.418,50 € auf Grundlage der Auszahlungsmitteilung vom 7. Oktober 2010 aus.
5Mit Schreiben vom 8. Januar 2014 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie für eine zusätzliche vertiefte Prüfung der Verwendungsnachweise ausgewählt worden sei und forderte weitere Angaben und Belege an; sie wies darauf hin, dass die Teilnehmerlisten nicht für jeden einzelnen Schulungstag geführt worden seien. Sie hörte die Klägerin zur (teilweisen) Aufhebung des Zuwendungsbescheids an. Die Klägerin antwortete hierauf, legte ergänzende Unterlagen vor und machte weitere Angaben.
6Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 13. März 2015, zugestellt am 18. März 2015, hob die Beklagte den Zuwendungsbescheid in Höhe von 24.174,50 € (Ziff. 1) und die Ergebnismitteilung vom 7. Oktober 2010 in Höhe von 23.418,50 € (Ziff. 2) jeweils mit Wirkung für die Vergangenheit auf, forderte den ausgezahlten Betrag zurück (Ziff. 3) und machte Zinsen in Höhe von 5.013,58 € geltend (Ziff. 4). Gestützt auf § 49 VwVfG sei der Zuwendungsbescheid aufzuheben, da sich dies aus einer ermessensfehlerfreien Anwendung der Förderrichtlinie ergebe: Die Klägerin sei ihrer Pflicht zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendungsmittel nicht nachgekommen. So seien u.a. die Teilnehmerlisten zu beanstanden.
7Die Klägerin legte am 16. April 2015 Widerspruch ein und begründete diesen vertreten durch ihre Prozessbevollmächtigte unter Vorlage weiterer Dokumente.
8Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2016, zugestellt am 26. April 2016, zurück. Neben weiteren Gründen sei erheblich, dass Zweifel an der korrekten Durchführung der Maßnahmen bestünden, da die Teilnehmerlisten insgesamt unzureichend seien.
9Die Klägerin hat am 25. Mai 2016 Klage erhoben. Zur Begründung führt die Klägerin aus, die seitens der Beklagten geltend gemachten Aufhebungsgründe seien nicht gegeben. Die Weiterbildungsmaßnahmen seien ordnungsgemäß durchgeführt worden, was durch die eingereichten Unterlagen hinreichend belegt sei. Insbesondere seien die Teilnehmerlisten nicht zu beanstanden.
10Die Klägerin beantragt,
11den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 13. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2016 aufzuheben.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie verteidigt die angegriffenen Bescheide und beruft sich zusätzlich auf den Eintritt auflösender Bedingungen des Zuwendungsbescheides.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens mit dem Az. 16 K 4723/16 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
16Entscheidungsgründe
17Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, aber unbegründet.
18Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 13. März 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19I.
20Bei der verfügten Aufhebung des Zuwendungsbescheides handelt es sich um eine die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzende, lediglich deklaratorische Aufhebung. Eine Rücknahme oder ein Widerruf des Zuwendungsbescheides vom 15. März 2010 ist hier zwar angesichts der eingetretenen Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides wegen des Eintritts auflösender Bedingungen weder möglich noch notwendig,
21vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2002 – 4 A 4927/99, juris; VG Köln, Urteil vom 14. März 2013 – 16 K 1112/11, juris,
22ein solcher fehlerhafter Rücknahme- oder Widerrufsbescheid kann aber im Wege der Umdeutung gemäß § 47 VwVfG jedenfalls als deklaratorische Aufhebung des ursprünglichen Zuwendungsbescheides aufrecht erhalten werden.
23Vgl. VG Köln, Urteil vom 14. März 2013 – 16 K 1112/11, juris m.w.N.
24Dass der Zuwendungsbescheid vom 15. März 2010 hier wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung insgesamt, d.h. hinsichtlich sämtlicher bewilligten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen (lfd. Nr. 6 bis 11) unwirksam geworden ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen, die die ständige Rechtsprechung der Kammer abbilden und auf die die Beklagte bereits im Klageverfahren zutreffend hingewiesen hat:
25Der Zuwendungsbescheid ist bereits deshalb unwirksam geworden, weil nach Maßgabe seiner Regelungen der Klägerin keine tatsächlichen Kosten für die Fördermaßnahmen der allgemeinen Weiterbildung nachweislich entstanden sind und sich der Zuwendungsbetrag daher insoweit auf Null reduziert hat.
26Der – bestandskräftige – Zuwendungsbescheid der Beklagten enthält u.a. folgende Regelung:
27„Abweichend von Nr. 2.1 und 2.2 ANBest-P i.V.m. Nr. 5.3.5 VV zu 44 BHO ermäßigt sich in entsprechender Höhe der jeweilige Zuwendungsbetrag auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten der Fördermaßnahme.“ (S. 6 des Bescheides, Ziff. VI.2.5)
28„Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung erfolgt unter der Bedingung, dass (u.a.) die bewilligten Maßnahmen auch tatsächlich durchgeführt wurden. Wird im Rahmen der Antragsbearbeitung einschließlich der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass eine oder mehrere der vorgenannten Bedingungen nicht eingehalten wurden, gilt die Zuwendung insoweit als nicht erteilt.“ (S. 6 des Bescheides, Ziff. VI.2.2)
29In Verbindung mit der sich aus Ziffer I. des Zuwendungsbescheides ergebenden Höchstbetragsfinanzierung wird durch diese Einzelregelungen zum Ausdruck gebracht, dass sich der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Höchstbetrag für die Durchführung der Fördermaßnahmen – automatisch – auf den Betrag ermäßigt, der sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der „nachgewiesenen tatsächlichen Kosten“ der Fördermaßnahmen erweist.
30Bei der Frage, ob dem Subventionsantragsteller für die Durchführung der bewilligten Fördermaßnahmen Kosten nachweislich entstanden sind, handelt es sich um die Beurteilung eines nach dem Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheides zu bewertenden zukünftigen ungewissen Ereignisses im Sinne von § 36 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG, dessen Eintritt die Wirksamkeit der Zuwendungsbewilligung rückwirkend entfallen lässt. Die Kammer sieht sich insoweit im Einklang mit der neuesten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
31BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14, BVerwGE 152, 211 = NVwZ 2015, 1764.
32Als Ereignis in diesem Verständnis sind danach nur anzusehen von der Außenwelt wahrnehmbare Handlungen, Erklärungen oder Geschehnisse; es handelt sich bei einem Ereignis mithin um einen empirisch nachprüfbaren Vorgang. Anders als die bloß interne rechtliche Neubewertung der Zuwendungsfähigkeit einzelner Ausgaben durch die Bewilligungsbehörde, die als nur zur Gedankenwelt eines Beteiligten gehörende Vorstellung nicht als auflösende Bedingung zu qualifizieren ist, unterfällt die Frage der nachweislichen Durchführung einer Fördermaßnahme der Sphäre der äußeren, zur allgemeinen Erfahrungswelt gehörenden Tatsachen. Zwar wohnt der Feststellung der Nachweislichkeit der Durchführung der bewilligten Fördermaßnahmen ihrerseits eine bewertende Qualität inne, doch ist diese auf äußerlich beobachtbare Faktoren beschränkt. Ob danach beispielsweise eine geförderte (Bau-)Maßnahme baulich durchgeführt wurde oder eine geförderte (Weiterbildungs-)Maßnahme nach äußeren Merkmalen nachweislich belegt durchgeführt wurde, ist daher nur ein quantitativer, kein qualitativer Unterschied.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 12 ff., BVerwGE 152, 211 = NVwZ 2015, 1764.
34Nach Maßgabe vorstehender Erwägungen fehlt es an dem gemäß Ziff. 8.2 Abs. 1, 3. Spiegelstrich der Förderrichtlinie erforderlichen „Nachweis der absolvierten Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift des Beschäftigten und der die Weiterbildung durchführenden Stelle durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter“. Dieser ordnungsgemäße Nachweis über die konkret durchgeführten Maßnahmen ist ungeachtet des Umstandes erforderlich, dass diese Regelung als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet ist.
35Vgl. hierzu VG Köln, Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2014 – 16 K 4788/11, NRWE; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 4 A 618/14; zuletzt auch VG Köln, Urteil vom 1. Juni 2015 – 16 K 6959/13.
36Angesichts des Umstands, dass eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten,
37vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1996 – 11 C 5.95, Buchholz 451.55 Subventionsrecht Nr. 101 = NJW 1996, 1766, und zuletzt vom 16. Juni 2015 – 10 C 15.14 Rn. 24, BVerwGE 152, 211 = NVwZ 2015, 1764,
38kommt der entsprechenden Auslegungs- und Ermessenspraxis der Behörde eine gesteigerte Bedeutung zu.
39Hiernach ist hinsichtlich sämtlicher Weiterbildungsmaßnahmen nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die am 7. September 2010 mit dem Verwendungsnachweis eingereichten sowie später nachgereichten Unterschriften- und Teilnahmelisten als nicht ordnungsgemäßen Nachweis bemängelt. Diese sechs jeweils einseitigen Unterschriftenlisten beziehen sich jeweils auf zweitätige Zeiträume (8. bis 9. Februar 2010 = QM Seminar Gruppe 1, 22. bis 23. Februar 2010 = QM Seminar Gruppe 2, 19. bis 20. April 2010 = Fish Seminar Gruppe 1, 26. bis 27. April 2010 = Fish Seminar Gruppe 2, 17. bis 18. Juni 2010 = Vorschriften + Kommunikation Gruppe 1, 7. bis 8. Juni 2010 = Vorschriften + Kommunikation Gruppe 2). Unterhalb dieses Zeitraums finden sich die Unterschriften der einzelnen Teilnehmer mit gesonderter Namensangabe. Hieraus, wie die Beklagte zu Recht moniert, wird jedoch nicht hinreichend deutlich, welcher Weiterbildungsteilnehmer an welchem Tag konkret an welcher Weiterbildungsmaßnahme teilgenommen hat; ferner wird nicht deutlich, ob der jeweilige Teilnehmer wirklich an beiden ausgewiesenen Schulungstagen teilgenommen hat. In Frage steht mithin der ordnungsgemäße Nachweis der Maßnahmendurchführung, und nicht die Durchführung derselben an sich. Unschädlich ist nach Auffassung der Kammer, dass Ziff. 8.2, 3. Spiegelstrich der Förderrichtlinie nicht ausdrücklich einen tagesgenauen Bezug der Unterschriftleistung fordert. Diese Bestimmung ist ersichtlich auf nähere Ausgestaltung durch eine sachgerechte Förderpraxis der Beklagten angelegt. Dass in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich aus der Unterschriftenliste keinerlei terminliche Zuordnung der einzelnen Teilnehmer innerhalb des angegebenen und bescheinigten zweitägigen Zeitraums erschließt, die Anforderungen aber nicht überspannt sind, liegt für die Kammer auf der Hand. Im Übrigen hat die Kammer bisher keinen Anlass gesehen, diese ständige Übung, die ausdrücklich an den formalen Umstand des Inhaltes von Teilnehmerlisten anknüpft, förderungsrechtlich zu beanstanden. Bildet allein die aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Willkürgrenze den gerichtlichen Prüfungsmaßstab, ist es unerheblich, ob es zu der festgestellten Verwaltungspraxis Alternativen gibt, für die gute oder sogar bessere Gründe sprechen könnten. Die unterschiedliche Behandlung von Leistungsempfängern bei Zuwendungen ist bereits dann nicht zu beanstanden, wenn vernünftige Gründe für die Differenzierung bestehen und willkürliche Privilegierungen und Diskriminierungen vermieden werden. Sachbezogene Gesichtspunkte stehen dem Staat hierbei im weitesten Umfang zu Gebote. Solange die Regelung sich nicht auf eine der Lebenserfahrung geradezu widersprechende Würdigung der jeweiligen Lebensverhältnisse stützt, kann sie von der Verfassung her nicht beanstandet werden. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen.
40Vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 – 1 BvR 1934/93, BVerfGE 96, 189 = NJW 1997, 2305.
41Danach erweist sich die Förderpraxis der Beklagten als willkürfrei; sie dient dem subventionsrechtlich zulässigen Zweck der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensklarheit, dem gerade in – wie hier – umfangreichen Förderprogrammen große Bedeutung zukommt, und knüpft die Entscheidung an objektiv eindeutig und einfach festzustellende formale Fakten (Vorlage einer Teilnehmerliste mit bestimmten Angaben) als Fördervoraussetzung an, ohne hiermit vom Subventionsempfänger Unmögliches zu verlangen.
42Schließlich kommt es nicht auf die seitens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeführten Vertrauensschutzgesichtspunkte angesichts des Eintritts der auflösenden Bedingung von vornherein nicht an. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass solche Aspekte zu Gunsten der Klägerin hätten berücksichtigt werden können oder gar müssen. So gilt auch hier, dass unerheblich ist, ob die Klägerin die hier einschlägigen Ungereimtheiten bei den Teilnehmerlisten selbst zu verantworten hat oder sie insoweit ihrem Vertragspartner D. GmbH vertraut hat. Gegebenenfalls muss die Klägerin im Innenverhältnis bei ihrem selbstgewählten Vertragspartner Regress nehmen. Es steht vielmehr allein in der Verantwortung der Klägerin, sich ihren Vertragspartner sorgfältig und „fördergerecht“ auszuwählen.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2015 – 4 A 618/14, juris.
44II.
45Die angefochtenen Bescheide sind auch insoweit nicht zu beanstanden, als in ihnen die Auszahlungs- und Ergebnismitteilung vom 7. Oktober 2010 mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wurde. Rechtsgrundlage ist insoweit § 48 Abs. 1 und 2 VwVfG, ohne dass die durch die Beklagte selbst gewählte Bezugnahme auf § 49 VwVfG die Aufhebungsentscheidung unzulässigerweise in ihrem Wesen ändern würde. Die Auszahlungs- und Ergebnismitteilung ist im vorliegenden Fall als Verwaltungsakt zu qualifizieren, mit dem nicht nur durch die Festsetzung eigenständig über die endgültige Höhe der Zuwendung entschieden wird, sondern der auch den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der auf seiner Grundlage ausgezahlten Zuwendung darstellt. Wird der diesem Bescheid vorangehende und ihn bestimmende Zuwendungsbescheid – wie hier – mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben, geht der Auszahlungs- und Ergebnisbescheid gleichsam „ins Leere“, da ihm kein bewilligender Zuwendungsbescheid mehr zugrunde liegt. Da die – hier deklaratorische – Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückwirkt, war auch die Ergebnismitteilung vom 7. Oktober 2010 rechtswidrig. Dass der Kläger insoweit in seinem Vertrauen nicht schutzwürdig ist, folgt aus den obigen Ausführungen.
46III.
47Die mit den angefochtenen Bescheiden geltend gemachte Rückforderung in Höhe von 23.418,50 € findet ihre Rechtsgrundlage in § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG. Die Zinsforderung beruht auf § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Beide sind nicht zu beanstanden.
48Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
49Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.