Verwaltungsgericht Köln Gerichtsbescheid, 24. Feb. 2014 - 16 K 4788/11
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
T a t b e s t a n d
2Unter dem 11.05.2009 beantragte die Klägerin mit vom 7.05.2009 datierendem Antrag bei dem Bundesamt für Güterverkehr der Beklagten (Bundesamt) die Gewährung einer Zuwendung für die Förderperiode 2009 auf der Grundlage der Richtlinie des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.02.2009, Bundesanzeiger vom 20.02.2009, Nr.28/2009, Seite 627 ff, u.a. für neun allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen mit voraussichtlichen Gesamtnettokosten von 219.913,00 Euro. Die Maßnahmen sollten jeweils für 17 Teilnehmer und in einem Fall für 3 Teilnehmer von der „V. Q. “ in I. voraussichtlich in der Zeit vom 01.06. bis zum 15.12.2009 mit ein- bis viertägiger Dauer durchgeführt werden. Mit dem Antrag erklärte die Klägerin unter Ziffer 8.3 zugleich, die o.a. Richtlinie zur Kenntnis genommen zu haben und für verbindlich anzuerkennen.
3Mit Zuwendungsbescheid vom 11.08.2009 bewilligte das Bundesamt eine Zuwendung in Höhe von insgesamt höchstens 314.099,10 Euro wobei 153.939,10 Euro auf den Bereich der „Allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen“ und 160.160,00 Euro auf den Bereich „Berufsausbildungsmaßnahmen“ entfielen. Die Zuwendung für die Weiterbildungsmaßnahme wurde als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung im Umfang von 70 % der förderfähigen Aufwendungen für allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen für einen Bewilligungszeitraum vom 11.05.2009 bis zum 31.12.2009 gewährt. Auf Seite 4 des Zuwendungsbescheides heißt es: „ Ermäßigen sich nach Antragstellung die für die jeweils betreffende Fördermaßnahme tatsächlich angefallenen Kosten, so ermäßigt sich in entsprechender Höhe der jeweilige Zuwendungsbetrag auf die tatsächlichen Kosten dieser Maßnahme.“
4Laut Ziffer V. 2. des Zuwendungsbescheides bleibt die endgültige Festlegung der Höhe der Zuwendung der Verwendungsnachweisprüfung/Prüfung des Zwischennachweises vorbehalten. Zum Gegenstand des Bescheides wurden unter Nummer VI.2 die Nebenbestimmungen der als Anlage beigefügten ANBest-P vom 14.03.2006 nebst u.a. folgenden Ergänzungen gemacht.
5Ziffer 2.2 Satz 1 und 2 lauten:
6„Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist bis spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums mit dem auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde ... bereitgestellten Vordruck der Verwendungsnachweis vorzulegen. Andernfalls gilt die Zuwendung als nicht erteilt.“
7Nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides bezahlte die Beklagte einen Abschlag von 76.969,55 € an die Klägerin aus.
8Am 5.01.2010 machte die Klägerin mit dem formularmäßigen Verwendungsnachweis Aufwendungen für neun allgemeine Weiterbildungsmaßnahmen für 15 Teilnehmer geltend, welche in der Zeit vom 20.05.2009 bis zum 15.12.2009 durch die V. Q. als Weiterbildungsträger durchgeführt worden seien. Nach den Angaben im Belegverzeichnis (Ziffer 8 des Vordrucks) sind sämtliche Rechnungen im Zusammenhang mit den Weiterbildungsmaßnahmen u.a. die der V. Q. am 31.12.2009 bezahlt worden.
9Mit Schreiben vom 26.02.2010 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass der Verwendungsnachweis der Klägerin für eine vertiefte Prüfung ausgewählt worden sei. Sie forderte die Klägerin unter anderem zu ergänzenden Angaben zum Belegverzeichnis zu Ziffer 8 des Verwendungsnachweises sowie zur Vorlage von Unterschriftslisten mit den Unterschriften der Weiterbildungsteilnehmer und der Unterschrift eines rechtsgeschäftlichen Vertreters des Weiterbildungsträgers auf. Hierauf legte die Klägerin Rechnungen der V. Q. vom bezogen auf Weiterbildungsmaßnahmen sowie eine nicht unterschriebene „Teilnehmerbescheinigung“ zu „Weiterbildungsmaßnahmen 2009“ vor, in der bestätigt wird, dass 17 mit Namen und Adresse angegebene Personen an den Modulen 11 bis 18 teilgenommen haben.
10In der Folgezeit erfolgte die Auszahlung von weiteren 76.969,55 € auf die Zuwendung zu den Weiterbildungsmaßnahmen. Mit Schreiben vom 9.04.2010 wies die Beklagte unter anderem darauf hin, dass eine zusätzliche vertiefte Prüfung unter Vorlage von Belegen möglich sei.
11Mit Schreiben vom 28.10.2010 hörte die Behörde die Klägerin zu einer beabsichtigten Aufhebung des Zuwendungsbescheides an. Der Zuwendungszweck sei nicht erreicht worden, da die V. keine staatliche Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder 2 BKrFQG habe und damit nicht nach § 5 BKrFQG berechtigt sei, Weiterbildungen durchzuführen.
12Hierauf machte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 9.11.2010 geltend, dass die durchgeführten Weiterbildungsmaßnahmen den gesetzlichen Vorgaben entsprochen hätten und zudem die Beklagte die Angabe des Weiterbildungsträgers im Antragsformular nicht beanstandet habe.
13Mit dem streitigen „Bescheid“ vom 14.12.2010 - der Klägerin zugestellt am 17.12.2010 - hob das Bundesamt den Zuwendungsbescheid vom 11.08.2009 „hinsichtlich der festgesetzten Bewilligungssumme in Höhe von 314.099,10 EUR für den Bereich „Allgemeine Weiterbildungen“ auf und forderte den ausgezahlten Betrag von 153.939,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von 7.202,98 Euro für die Zeit vom 31.08.2009 bis zum 21.11.2010 zurück. Zur Begründung machte die Beklagte
14geltend, dass der Zuwendungszweck nicht erreicht worden sei, da die Weiterbildung nicht von einer nach § 5 Abs. 1 BKrFQG anerkannten Organisation durchgeführt worden sei. Die V. Q. besitze diese Anerkennung nicht. Die Bewilligung und Auszahlung der Zuwendung sei unter der Bedingung erfolgt, dass die Fördermaßnahme tatsächlich und vollständig – wie bewilligt – durchgeführt werde. Da dies hier nicht erfolgt sei, gelte die Zuwendung als nicht erteilt. Die geleistete Zahlung sei nach § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG zurückzuzahlen.
15Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben vom 3.01.2011 – bei der Beklagten eingegangen am 5.01.2011 – Widerspruch. Zur Begründung machte sie unter anderem geltend: Die Klägerin habe nicht gegen Ziffer 5.4.a der Richtlinie verstoßen, da zu der Notwendigkeit der behördlichen Anerkennung dort auch Alternativen genannt seien.
16Mit Widerspruchsbescheid vom 11.08.2011, der Klägerin zugestellt am 15.08.2011, wies das Bundesamt den Widerspruch unter Vertiefung der im Bescheid vom 14.12.2010 mitgeteilten Gründe zurück.
17Am 27.08.2011 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Die beantragten Weiterbildungsmaßnahmen seien vom Weiterbildungsträger, der V. Q. , ordnungsgemäß, z.T. durch von diesen eingeschaltete Honorarkräfte, durchgeführt worden. Dazu habe sie – die Klägerin – sowohl einen ordnungsgemäßen Verwendungsnachweis vorgelegt. Einer Rücknahme der Zuwendung nach § 48 VwVfG stehe ihr schutzwürdiges Vertrauen in den Bewilligungsbescheid entgegen. Außerdem habe sie die ausgezahlten Mittel für den Zuwendungszweck verbraucht. Der Zuwendungsbescheid sei auch nicht aufgrund einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden. Die Kosten seien für die Weiterbildungsmaßnahme angefallen und durch Vorlage des Verwendungsnachweises der Beklagten gegenüber rechtzeitig nachgewiesen worden.
18Die Klägerin beantragt,
19den Bescheid der Beklagten vom 14.12.2010 und den Widerspruchsbescheid vom 11.08.2011 aufzuheben.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Sie führt unter Bekräftigung und Ergänzung der Begründung des Widerspruchsbescheides aus, dass der streitige Bescheid rechtmäßig sei. Der Zuwendungsbescheid sei jedenfalls wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam, da sich die zuwendungsfähigen Ausgaben auf Null reduziert hätten, da die Klägerin nicht die von der Beklagten mit Schreiben vom 26.02.2010 angeforderten Unterschriftslisten vorgelegt habe.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
24E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
25Das Gericht konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 VwGO).
26Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs.1 VwGO zulässig, aber unbegründet.
27Der Bescheid der Beklagten vom 14.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.08.2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28Eine Aufhebung des Zuwendungsbescheides vom 11.08.2009 ist hier zwar angesichts der insoweit eigetretenen Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides wegen des Eintritts auflösender Bedingungen weder möglich noch notwendig,
29vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.01.2002 – 4 A 4927/99 –, juris,
30ein solcher fehlerhafter Rücknahme- oder Widerrufsbescheid kann aber im Wege der Umdeutung gemäß § 47 VwVfG jedenfalls als deklaratorische Aufhebung des ursprünglichen Zuwendungsbescheides aufrecht erhalten werden.
31Vgl. Urteil der Kammer vom 14.03.2013 – 16 K 1112/11 – unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, Urteil vom 29.03.2006 – 6 UE 2874/04 –, juris.
32Dass der Zuwendungsbescheid hier wegen des Eintritts auflösender Bedingungen unwirksam geworden ist, ergibt sich aus folgenden Überlegungen:
33Der – bestandskräftige – Zuwendungsbescheid der Beklagten vom 11.08.2009 enthält u.a. folgende Regelung (vgl. Seite 6 des Bescheides, Ziffer VI. Nr. 2.2.):
34„Abweichend von Nr. 6.1 ANBest-P ist bis spätestens drei Monate nach dem Ende des Bewilligungszeitraums mit dem auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde ... bereitgestellten Vordruck der Verwendungsnachweis vorzulegen. Andernfalls gilt die Zuwendung als nicht erteilt.“
35Darin ist eine auflösende Bedingung im Sinne von § 36 Abs.2 Nr.2 VwVfG zu sehen.
36In Verbindung mit der sich aus Ziffer I. des Zuwendungsbescheides ergebenden Höchstbetragsfinanzierung und der weiteren Formulierung auf Seite 4 des Zuwendungsbescheides,
37„Ermäßigen sich nach Antragstellung die für die jeweils betreffende Fördermaßnahme tatsächlich angefallenen Kosten, so ermäßigt sich in entsprechender Höhe der jeweilige Zuwendungsbetrag auf die tatsächlichen Kosten dieser Maßnahme.“
38wird durch diese Einzelregelung zum Ausdruck gebracht, dass sich der im Zuwendungsbescheid ausgewiesene Höchstbetrag für die Durchführung der Fördermaßnahmen – automatisch – auf den Betrag ermäßigt, der sich bei der abschließenden Prüfung des Verwendungsnachweises als derjenige der „nachgewiesenen tatsächlichen Kosten“ der Fördermaßnahmen erweist. Unter Kosten sind dabei die Ausgaben des Zuwendungsempfängers zu verstehen, also Zahlungen, die im Zeitpunkt ihrer Leistung zu einer Minderung seiner Geldbestände führen und sich damit im laufenden Haushalts- oder Geschäftsjahr haushalts- und kassenmäßig auswirken. Zuwendungsfähig sind nach dem Regelungsgehalt des Zuwendungsbescheides nur solche Ausgaben, die innerhalb des durch den Zuwendungsbescheid selbst festgelegten Bewilligungszeitraumes in unmittelbarem Zusammenhang mit den geförderten Maßnahmen getätigt worden sind.
39Vgl. hierzu die Rechtsprechung der Kammer, Urteile vom 14.03.2013 – 16 K 1112/11 – sowie vom 21.11.2013 – 16 K 4893/11 - und 16 K 2816/12 - und Gerichtsbescheide vom 15.05.2013 – 16 K 3601/11 –, 14.06.2013 – 16 K 2023/11 – und vom 19.12.2013 – 16 K 2762/12 -, jeweils m.w.N..
40Diese auflösende Bedingung ist hier eingetreten, weil nach Maßgabe der Regelung des Zuwendungsbescheides der Klägerin keine tatsächlichen Kosten (Ausgaben) für die Fördermaßnahmen der allgemeinen Weiterbildung nachweislich entstanden sind und sich der Zuwendungsbetrag daher auf Null reduziert hat.
41Es fehlt an dem gemäß Ziffer 8.2, 2. Spiegelstrich der Richtlinien erforderlichen „Nachweis der Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift des Beschäftigten und der die Weiterbildung durchführenden Stelle durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter“. Dieser Nachweis über die konkret durchgeführten Maßnahmen ist ungeachtet des Umstandes erforderlich, dass diese Regelung als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet ist („Der Verwendungsnachweis soll...enthalten“). Denn unabhängig davon, dass eine solche Richtlinie nicht etwa wie Gesetze oder Rechtsverordnungen gerichtlicher Auslegung unterliegt, sondern nur dazu dient, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten,
42vgl. hierzu die ständige Rechtsprechung der Kammer, u.a. Urteil vom 19.04.2012 – 16 K 3618/10 –, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. bereits Urteil vom 26.04.1979 – 3 C 111/79 –, BVerwGE 58, 45 (51), und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), vgl. u.a. Urteil vom 09.09.1991 – 9 A 457/89 –,
43enthalten jedenfalls Soll-Vorschriften ohnehin eine strikte Bindung für den Regelfall und gestatten – anders als gebundene Regelungen – Abweichungen nur in atypischen Fällen, in denen besondere Gründe für ein Abweichen von der Norm sprechen. Im Regelfall bedeutet das „soll“ also ein „muss“. Nur dann, wenn ein konkreter Fall Umstände aufweist, die ihn als „atypischen Fall“ erscheinen lassen, ist ein Abweichen von der gesetzlich vorgegebenen Rechtsfolge nach pflichtgemäßem Ermessen möglich. Das insoweit eingeräumte Ermessen beschränkt sich aber grundsätzlich auf die Frage, was im Ausnahmefall geschehen soll. Die Frage hingegen, ob überhaupt ein atypischer Fall vorliegt, der eine solche Ermessensentscheidung ermöglicht und gebietet, ist dagegen als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden.
44Vgl. BVerwG, Urteil vom 02.07.1992 – 5 C 39/90 –, juris.
45Hier hat die Klägerin selbst zu keinem Zeitpunkt behauptet und substantiiert dargelegt, dass und ggf. welche besonderen Umstände, die für einen atypischen Fall sprechen könnten, hier vorliegen könnten. Solche besonderen Umstände sind auch nicht ersichtlich.
46Soweit die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten erstmals im Klageverfahren vortragen lässt, dass es nicht stimme, dass die vom Bundesamt geforderte Unterschriftenliste mit den Unterschriften der Weiterbildungsteilnehmer und der Unterschrift eines rechtsgeschäftlichen Vertreters gefehlt hätte, ist dies nicht nachvollziehbar. Die Verwaltungsvorgänge enthalten solche Listen nicht und die Klägerin hat auch nichts substantiiert vorgetragen, was für die Vorlage solcher Unterlagen spricht. Im Übrigen kommt eine Ergänzung (oder Nachholung) des Verwendungsnachweises im gerichtlichen Verfahren nach anerkannter obergerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht in Betracht.
47Vgl. Urteil der Kammer vom 14.03.2013 - 16 K 1112/11 - m.w.N.
48Damit liegt kein geeigneter Nachweis darüber vor, dass und welche der bewilligten Weiterbildungsmaßnahmen genau von Mitarbeitern der Klägerin in Anspruch genommen worden sind.
49Das Gericht vermag schließlich auch nicht zu erkennen, dass die dem Zuwendungsbescheid vom 11.08.2009 zu entnehmenden auflösenden, hier eingetretene Bedingung im Widerspruch zu der Formulierung auf Seite 4 des Zuwendungsbescheides stehen, nach der „eine Verwendung der Zuwendung entgegen der Zweckbindung ... zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides ... führen (kann).“. Denn hierbei handelt es sich lediglich um einen allgemeinen rechtlichen Hinweis auf die möglichen Folgen zweckwidriger Verwendung, ohne dass damit die Wirksamkeit der spezielleren, unter „VI. Nebenbestimmungen“ für den konkreten Fall gesondert und ausdrücklich verfügten auflösenden Bedingungen betroffen wäre. Die Beklagte war damit rechtlich nicht verpflichtet, in jedem Fall einen den Anforderungen der §§ 48, 49 VwVfG genügenden Aufhebungsbescheid zu erlassen.
50Ermächtigungsgrundlage für die Geltendmachung des Zinsanspruchs ist § 49a Abs. 3 Satz 1 VwVfG. Hiernach ist der gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu erstattende Betrag vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Der im vorliegenden Fall geltend gemachte Zinsanspruch ist unter diesen Voraussetzungen nach Grund und Höhe nicht zu beanstanden. Im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO erhebliche Ermessensfehler sind ebenfalls nicht ersichtlich.
51Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO.
52Anlass, die Berufung gemäß §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 124 a VwGO zuzulassen, bestand nicht.
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(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus über
- 1.
den Erwerb der Grundqualifikation, - 2.
den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation sowie - 3.
den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung.
(2) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz
- 1.
ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates, die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/645 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29) geändert worden ist, oder - 2.
erfolgte Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union in den Führerschein.
(3) Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 72) nachweisen. Auf der Fahrerbescheinigung muss die Schlüsselzahl 95 im Feld „Bemerkungen“ eingetragen sein.
(4) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist ein Nachweis, der auf Grundlage des Kapitels III Absatz 2.6 in Verbindung mit Anhang 5 der Qualitätscharta für Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems vom 5. August 2020 (VkBl. S. 506) ausgestellt worden ist. Dies gilt nur für Beförderungen, die unter Verwendung einer multilateralen Genehmigung nach § 6 Satz 2 Nummer 2 oder 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt werden.
(1) Die erste Weiterbildung ist fünf Jahre nach dem Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation abzuschließen. Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE übereinstimmt, soweit die sich dann ergebende Frist nicht kürzer als drei Jahre und nicht länger als sieben Jahre ist.
(2) Jede weitere Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu absolvieren.
(3) Die Weiterbildung erfolgt durch Teilnahme an einem Unterricht an einer anerkannten Ausbildungsstätte.
(4) Die Weiterbildung dient jeweils dazu, die durch die Grundqualifikation oder die durch die beschleunigte Grundqualifikation vermittelten Fertigkeiten und Kenntnisse auf dem neuesten Stand zu halten. Sie gilt für alle Fahrerlaubnisklassen, für die die Pflicht zur Weiterbildung besteht.
(5) Wer die Grundqualifikation oder die beschleunigte Grundqualifikation erworben oder eine Weiterbildung abgeschlossen hat und danach zeitweilig nicht mehr als Fahrer im Güter- oder Personenkraftverkehr beschäftigt ist, hat eine Weiterbildung abzuschließen, sobald er eine dieser Beschäftigungen wieder aufnimmt und wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgelaufen sind. Dies gilt entsprechend bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Fällen des § 4.
(6) Wechselt ein Fahrer zu einem anderen Unternehmen, so ist eine bereits erfolgte Weiterbildung anzurechnen.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.
(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.
(4) § 28 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.