Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 28. Apr. 2015 - 4 A 618/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 153.939,10 Euro festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Dem Zulassungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO, auf die sich die Klägerin eingangs der Begründung ihres Zulassungsantrages beruft, vorliegt. Eine Zuordnung ihrer unter den Nrn. 1 bis 6 aufgeführten einzelnen Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu diesen Zulassungsgründen nimmt die Klägerin selbst nicht vor.
4Die der Sache nach auf die Verletzung rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärungspflicht und damit auf einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bezogenen Einwände unter Nrn. 1 bis 4 des Zulassungsvorbringens greifen von vornherein nicht durch. Insoweit rügt die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren Vortrag nebst Beweisantritten nicht ausreichend zur Kenntnis oder nicht in Erwägung gezogen und habe überdies nicht hinreichend vorab auf seine Rechtsauffassung hingewiesen.
5Diese Rügen sind unbegründet. Denn ein Beteiligter kann sich nur dann mit Erfolg auf die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen, wenn er alle verfahrensrechtlich eröffneten Möglichkeiten ausgenutzt hat, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen, soweit ihm diese Möglichkeiten im Einzelfall zumutbar waren. Sich äußern kann auch, wer lediglich die Möglichkeit hat, sich Gehör zu verschaffen. Hatte ein Beteiligter eine solche ihm zumutbare Möglichkeit, hat er sie aber nicht genutzt, ist er nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Hat das Verwaltungsgericht – wie hier – durch Gerichtsbescheid entschieden, hat der Beteiligte die Möglichkeit, mündliche Verhandlung zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). In diesem Fall gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 84 Abs. 3 VwGO). In der dann stattfindenden mündlichen Verhandlung kann der Beteiligte sich als Reaktion auf die tragenden Erwägungen des Gerichts umfassend äußern und Beweisanträge stellen. Dies ist eine anderweitige verfahrensrechtliche Möglichkeit, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen.
6Zwar hat der Kläger nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Wahl zwischen dem Antrag auf Zulassung der Berufung und dem Antrag auf mündliche Verhandlung. Das enthebt ihn aber bei einer behaupteten Verletzung rechtlichen Gehörs nicht von der unabhängig davon bestehenden allgemeinen Obliegenheit, alle Möglichkeiten zu nutzen, sich schon in der Vorinstanz rechtliches Gehör zu verschaffen. Die scheinbare Einschränkung der Wahlmöglichkeit nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO folgt aus den Voraussetzungen einer begründeten Gehörsrüge.
7Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 11. Februar 2015 - 5 PKH 12.15 D -, juris Rn. 21, m. w. N., und vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 -, NVwZ-RR 2003, 902 = juris Rn. 13-17; OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2013 - 4 A 764/12 -, juris Rn. 4 f., m.w.N.
8Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht ausdrücklich beantragt hat. Der Beweisantrag ist förmlich spätestens in der mündlichen Verhandlung zu stellen.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2012 ‑ 4 B 20.12 –, BRS 79 Nr. 73 = juris Rn. 6, m. w. N.
10Da hier das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden hat, wäre es der Klägerin ohne weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, sich durch einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht rechtliches Gehör zu verschaffen. In dieser mündlichen Verhandlung hätte sie auch Gelegenheit gehabt, sich zu den von ihr gerügten Punkten umfassend zu äußern und ihre schriftlich angekündigten Beweisangebote als förmliche Beweisanträge zu wiederholen. Dieser Umstand schließt es aus, dass die Klägerin sich vorliegend mit Verfahrensrügen die Berufungsinstanz eröffnen kann. Ohne Bedeutung ist insoweit auch, dass sie im Zulassungsverfahren noch weitere Rügen erhoben hat, zumal diese - wie im folgenden darzulegen sein wird - ebenfalls keinen Erfolg haben.
11OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2013 - 4 A 764/12 -, juris Rn. 6 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 7 B 62.03 -, NVwZ-RR 2003, 902 = juris Rn. 11 ff.; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 15. März 2000 - A 6 S 48/00 -, VBlBW 2000, 328 = juris Rn. 5.
12Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht in der Anhörung zum Gerichtsbescheid vom 2. Januar 2014 hinreichend deutlich seine Rechtsauffassung und die sie tragenden Gründe mitgeteilt. Es hat nicht nur auf sein Urteil vom 21. November 2013 – 16 K 4893/11 –, dem ein im Wesentlichen identischer Sachverhalt zugrunde lag, Bezug genommen, sondern ergänzend ausgeführt:
13„Im vorliegenden Verfahren ist die auflösende Bedingung des Zuwendungsbescheides vom 11. August 2009 auf Seite 4 eingetreten, weil sich die tatsächlichen Kosten auf „0“ reduziert haben. Die Klägerin hat entgegen Ziffer 8.2 der Förderrichtlinien nicht den Nachweis der Weiterbildungsmaßnahme durch von den Teilnehmern selbst unterschriebene Nachweise über die Teilnahme an bestimmten allgemeinen Weiterbildungsmaßnahmen geführt. Hierzu war die Klägerin auch ausdrücklich im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 26. Februar 2010 aufgefordert worden. Die hierauf vorgelegte Teilnehmerbescheinigung der Unternehmensgruppe Q. vom 8. Januar 2010 enthält nicht die Unterschriften der Teilnehmer und auch nicht eine Unterschrift eines rechtsgeschäftlichen Vertreters der Unternehmensgruppe.“
14Warum die Klägerin diesen Hinweis nicht so verstanden haben will, wie ihn das Verwaltungsgericht seinem angegriffenen Gerichtsbescheid zugrunde gelegt hat, erschließt sich nicht. Im Übrigen sind die vom Verwaltungsgericht konkret benannten (fehlenden) Unterlagen - wie zur hinreichenden Darlegung eines Gehörsverstoßes erforderlich - auch mit der Begründung des Zulassungsantrages nicht vorgelegt worden. Gleiches gilt hinsichtlich der übrigen von der Klägerin gerügten, vom Verwaltungsgericht ihrer Auffassung nach nicht hinreichend ermittelten oder berücksichtigten Unterlagen. Es ist dementsprechend nicht zu erkennen, dass sich weitere Ermittlungen zu diesen Punkten aufdrängten oder aufgedrängt hätten.
15Das Verwaltungsgericht hat sich auch nicht über ein der Beklagten zustehendes Ermessen hinweggesetzt, wie die Klägerin unter Nrn. 2 und 5 des Zulassungsantrages geltend macht. Es ist vielmehr von dem Eintritt einer auflösenden Bedingung ausgegangen und nicht von einer im Rahmen der §§ 48, 49 VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung. Unbeschadet dessen hat sich die Beklagte die Würdigung des Verwaltungsgerichts mit ihrem Schreiben vom 28. Januar 2014 ausdrücklich zu eigen gemacht.
16Die Darlegung eines Zulassungsgrundes ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen unter Nr. 5 des Zulassungsvorbringens. Insoweit setzt sich die Klägerin mit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht auseinander, sondern legt lediglich ihre eigene Auffassung dar. Insbesondere ist das Verwaltungsgericht gerade nicht davon ausgegangen, der erforderliche vollständige Verwendungsnachweis sei von der Klägerin rechtzeitig vorgelegt worden. Die Auffassung der Klägerin, dies sei „unstreitig geschehen“, trifft nicht zu. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, aus welchen Gründen die gegenteilige Ansicht des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein könnte. Insofern wird nicht durchgreifend in Frage gestellt, dass es an dem nach Ziffer 8.2, 2. Spiegelstrich der Richtlinie über die Förderung der Aus- und Weiterbildung, der Qualifizierung und Beschäftigung in Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen vom 3. Februar 2009 (BAnz. S. 627) erforderlichen "Nachweis der Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift des Beschäftigten und der die Weiterbildung durchführenden Stelle durch einen rechtsgeschäftlichen Vertreter" gefehlt habe. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand, die auflösende Bedingung unter Ziffer VI. Nr. 2.2. des Bescheides vom 11. August 2009 stehe im Widerspruch zu dem Hinweis auf Seite 4 des Bescheides, wonach eine zweckwidrige Verwendung zur Aufhebung des Zuwendungsbescheides und zur Rückforderung der Zuwendung führen könne. Die unvollständige Vorlage des Verwendungsnachweises und die zweckwidrige Mittelverwendung sind unterschiedliche Tatbestände, die in verschiedenen Nebenbestimmungen unterschiedlichen Folgen unterliegen können, ohne dass sich daraus ein Wertungswiderspruch ergibt.
17Auf die unter Nr. 6 angeführten Vertrauensschutzgesichtspunkte kam es angesichts des vom Verwaltungsgericht angenommenen Eintritts einer auflösenden Bedingung von vornherein nicht an. Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass solche Aspekte zu Gunsten der Klägerin hätten berücksichtigt werden können oder gar müssen. Bereits im Vorfeld der Bewilligungsentscheidung hatte die Beklagte erhebliche Bedenken hinsichtlich der Höhe der geltend gemachten Fortbildungskosten gegenüber der Klägerin offengelegt (BA 1 S. 17). Zumindest zum Zeitpunkt der Auszahlung der zweiten Tranche (ca. 77.000 Euro) hatte die Klägerin nach eigenen Angaben auch schon sämtliche Zahlungen geleistet. Zudem hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 9. April 2010 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass damit die Prüfung nicht beendet war. Darüber hinaus lassen sich dem umfangreichen Vortrag der Klägerin auch keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, die von ihr beauftragte Unternehmensgruppe Q. sei entgegen der Annahme der Beklagten anerkannte Weiterbildungsträgerin (gewesen). Bereits wegen dieser fehlenden Qualifikation lag nach ständiger Verwaltungspraxis der Beklagten auch eine Zweckverfehlung vor, zu der hier zahlreiche weitere, von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen aufgeführte Unregelmäßigkeiten und Ungereimtheiten hinzu traten. Ob diese (auch) die Klägerin zu verantworten hat oder sie insoweit der Unternehmensgruppe Q. vertraut hat, ist unerheblich. Gegebenenfalls muss die Klägerin im Innenverhältnis bei ihrem selbstgewählten Vertragspartner Regress nehmen. Entgegen der Auffassung der Klägerin oblag es nicht der Beklagten, aufgrund der Angaben im Zuwendungsantrag die hinreichende Qualifizierung des benannten Weiterbildungsträgers bereits vorab zu prüfen. Es steht vielmehr allein in der Verantwortung der Klägerin, sich ihren Vertragspartner sorgfältig und „fördergerecht“ auszuwählen. Unabhängig davon hat die Beklagte zu Recht ausgeführt, dass die Schulungen tatsächlich entgegen der Angaben im Förderantrag überwiegend nicht von der Unternehmensgruppe Q. , sondern von Dritten durchgeführt wurden.
18Die Klägerin kann dem Erstattungsanspruch der Beklagten nicht mit Erfolg eine Entreicherung entgegenhalten. Nach § 49a Abs. 2 Satz 1 VwVfG gelten für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Entsprechende Anwendung findet mithin auch § 818 Abs. 3 BGB. Hiernach ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Die Frage, ob die Bereicherung weggefallen ist, beantwortet sich durch einen Vergleich des Vermögensgegenstandes bei Empfang der Leistung mit dem Zeitpunkt der Rückforderung (sog. Saldotheorie).
19Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. November 2014 - 10 S 847/12 -, RdL 2015, 103 = juris Rn. 50, m. w. N.
20Gemessen daran ist die Klägerin nicht entreichert, weil sie entweder einen entsprechenden noch vorhandenen Gegenwert in Gestalt erfolgter Mitarbeiterqualifizierungen von der von ihr beauftragten Unternehmensgruppe Q. erhalten hat oder – soweit das nicht der Fall sein sollte – sich auf etwaige Rückforderungsansprüche gegen den von ihr gewählten Vertragspartner verweisen lassen muss. Ungeachtet dessen scheidet eine Beschränkung der Rückforderung nach Bereicherungsrecht bereits deshalb aus, weil die Klägerin die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides geführt haben (vgl. § 49a Abs. 2 Satz 2 VwVfG). Ihr musste der Inhalt der auflösenden Bedingung im Zuwendungsbescheid ebenso bekannt sein wie die Anforderungen der Förderrichtlinie an die Abgabe eines Verwendungsnachweises. Danach bedurfte es zweifellos des Nachweises der Weiterbildungsmaßnahme durch Unterschrift der Beschäftigten und eines Vertreters der die Weiterbildung durchführenden Stelle. Es war auch angesichts der nicht zu vernachlässigenden Größenordnung öffentlicher Fördermittel jedenfalls grob fahrlässig, die Rechnungen des Weiterbildungsträgers zu begleichen, bevor dieser der Klägerin entsprechende – bis heute nicht vorgelegte – Nachweise für den Verwendungsnachweis zur Verfügung gestellt hat.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
22Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist der angegriffene Gerichtsbescheid rechtskräftig, §§ 124a Abs. 5 Satz 4, 84 VwGO.
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.