Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 10. Feb. 2015 - 13 A 2569/14.A
Gericht
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 31. Oktober 2014 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
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G r ü n d e :
2Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung.
4Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen,
5ob Voraussetzung für die Anerkennung als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter als auch die Feststellung von nationalen Abschiebungshindernissen im Hinblick auf eine bei einer Rückkehr in den Iran zu gewärtigen Verfolgungsgefahr ist, dass ein ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt,
6ob es Voraussetzung für eine drohende Verfolgungsgefahr für einen Konvertiten aus dem Iran ist, ob ein ernsthafter Glaubenswechsel vorliegt, oder ob aus der Sicht des iranischen Staates jemand durch die Taufe sich objektiv vom Islam abgewandt hat,
7sind nicht klärungsbedürftig.
8Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung davon ausgegangen, dass der Glaubenswechsel vom Islam hin zum Christentum eine Asylanerkennung, einen Flüchtlingsschutz, die Gewährung subsidiären Schutzes oder nationalen Abschiebungsschutzes (nur dann) zu begründen vermag, wenn die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Der Formalakt der Taufe genügt regelmäßig nicht.
9Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. November 2014 - 13 A 1646/14. A -, juris, Rn. 8, vom 11. November 2013 - 13 A 2252/13 A -, AuAS 2013, 271, sowie Urteil vom 7. November 2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn.39.
10Des Weiteren hat der Senat in Auswertung zahlreicher Erkenntnisquellen zur Frage einer Verfolgungsgefahr wegen Apostasie entschieden, dass diese im Iran nach wie vor nach weltlichem Recht nicht mit Strafe bedroht ist und dass trotz des im September 2008 beschlossenen Apostasiestrafgesetzes jedenfalls bei Apostaten, die nicht exponiert tätig sind, Verurteilungen zu Todesstrafen nicht erfolgen.
11vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2012 - 13 A 796/12. A -, juris, Rn. 14, sowie Urteil vom 9. Juni 2011 - 13 A 947/10.A -, juris, Rn. 56 ff.
12Diese Situation wird durch den letzten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrechtliche Lage in der Islamischen Republik Iran vom 11. Februar 2014 bestätigt. Danach wurde die letzte Todesstrafe nach Scharia-Recht im Jahre 1990 vollstreckt.
13Schließlich hat der Kläger auch keine aktuellen Erkenntnisquellen benannt, die in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung des Senats eine verfolgungsrelevante Gefährdung schon bei einem rein formal durch Taufe erfolgten Übertritt zum Christentum als wahrscheinlich erscheinen lassen. Dass es sich bei ihm um einen „Konvertiten“ im Sinne der zitierten Erkenntnisse handelt, der - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - eine ernste Hinwendung zum Christentum vollzogen hat, und von dem deshalb zu erwarten ist, dass er seinen Glauben im Iran tatsächlich bekennen und praktizieren wird,
14vgl. zur Verfolgungssituation von Konvertiten, Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11. Februar 2014, S. 21,
15hat der Kläger selbst nicht behauptet.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).
Annotations
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.