Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 05. Mai 2014 - 16 K 3848/13
Gericht
Tenor
1. Dem Kläger wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit er mit seiner Klage die Aufhebung der mit dem Bescheid der Beklagten vom 29. Mai 2013 erklärten Aufrechnung begehrt. Zur Wahrnehmung der Rechte wird Rechtsanwalt C. , C1. O. -B. , zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts Köln niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet.
2. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt.
1
Gründe:
2Der sinngemäße Antrag des Klägers,
3ihm zur Durchführung seiner auf Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 29. Mai 2013 gerichteten Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen,
4hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
5(1.) Soweit sich der Kläger mit seiner Klage gegen die Teilrücknahme des Wohngeldbescheides vom 2. Januar 2013 über einen Betrag von 32,00 Euro monatlich für die Zeit vom 1. September 2012 bis 31. März 2013 und die Festsetzung eines Erstattungsbetrages von insgesamt 224,00 Euro wendet, ist der Antrag unbegründet, weil die Klage nach der Sach- und Rechtslage zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrages keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- i.V.m. § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung -ZPO-).
6Als Ermächtigungsgrundlage für die (Teil-) Rücknahme des Wohngeldbescheides vom 2. Januar 2013 hat sich die Beklagte zu Recht auf § 45 Abs. 1 und 2 Satz 3 Nr. 3 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch -SGB X-, gestützt. Insbesondere kann sich der Kläger nicht mit Erfolg auf ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Wohngeldbescheides berufen, weil er jedenfalls in Folge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt hat, dass die Beklagte bei der Ermittlung des Wohngeldanspruchs die durch ihn im Wohngeldantrag deklarierten Einkünfte aus Unterhaltsleistungen seines Vaters in Höhe des diesem zustehenden Kindergelds von 184,00 Euro monatlich für die Monate September bis einschließlich November 2012 irrtümlich nicht berücksichtigt hatte und der Wohngeldbescheid insoweit fehlerhaft war.
7Das Merkmal der groben Fahrlässigkeit bzw. der Verletzung der erforderlichen Sorgfalt in besonders schwerem Maße ist in diesem Zusammenhang dann erfüllt, wenn der Kläger aufgrund einfachster und naheliegendster Überlegungen hätte erkennen können und auch müssen, dass der Wohngeldbescheid fehlerhaft war. Abzustellen ist insoweit auf die der jeweiligen Sachlage angemessene Sorgfalt, die nach allgemeiner Lebenserfahrung unter den besonderen Umständen des Einzelfalls und von der Person des Begünstigten erwartet werden darf. Dabei ist anerkannt, dass die Anforderungen an die an den Betroffenen zu stellenden Sorgfaltspflichten maßgeblich auch durch Antragsformulare, Merkblätter oder einem Bescheid beigefügte Erläuterungen bestimmt werden. Der Empfänger von Sozialleistungen ist gehalten, derartige unmissverständliche Hinweise zur Kenntnis zu nehmen. Andernfalls ist der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gerechtfertigt;
8vgl. speziell zum Wohngeldrecht zuletzt etwa Beschluss der Kammer vom 31. Januar 2014 – 16 K 3018/13 – und Gerichtsbescheid der Kammer vom 8. Februar 2013 – 16 K 5975/11 –; VG Minden, Urteil vom 1. April 2011 – 6 K 2985/10 – und Urteil vom 25. Februar 2011 – 6 K 2631/10 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 17. November 2006 – 11 K 2398/06 –, juris, jeweils m.w.N.
9Von letzterem ist hier auszugehen. Denn dem Kläger musste die fehlerhaft unterlassene Berücksichtigung der Unterleistungen seines Vaters schon bei einer nur kursorischen Durchsicht des Wohngeldbescheides ins Auge fallen, weil in der dort abgedruckten Berechnung des wohngeldrechtlichen Jahreseinkommens neben den im Wohngeldantrag deklarierten Einnahmen aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis keine Unterhaltszahlungen eingestellt waren, während bei der ebenfalls abgedruckten Berechnung des Jahreseinkommenseinkommens seiner Lebensgefährtin bei annähernd identischen Angaben im Wohngeldantrag sowohl Einnahmen aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis als auch Unterhaltsleistungen ihrer Eltern berücksichtigt waren. Der Kläger kann den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit auch nicht mit dem Argument entkräften, er habe aufgrund seiner zutreffenden Angaben im Wohngeldantrag darauf vertrauen dürfen, dass die Beklagte den Wohngeldanspruch anhand der gemachten Angaben auch richtig berechnet. Denn zum einen hat der Kläger mit seinem Wohngeldantrag – dort Ziffer 16 – erklärt, im Rahmen seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht den auf der Grundlage des Wohngeldantrags erlassenen Wohngeldbescheid auf Übereinstimmung mit den von ihm gemachten Angaben im Wohngeldantrag zu überprüfen. Zum anderen lässt sich dem Wohngeldbescheid neben der im Weiteren beigefügten Berechnung der Jahreseinkommen bereits auf seiner ersten Seite ausdrücklich auch entnehmen, welche Einnahmen die Beklagte auf der Grundlage des Wohngeldantrags überhaupt „erfasst“ und ihrer weiteren Bestimmung des Wohngeldanspruchs zugrundegelegt hat. Hier sind für den Kläger lediglich die deklarierten Einnahmen aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis wiedergegeben, während für die Lebensgefährtin des Klägers sowohl Einnahmen aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis als auch Unterhaltszahlungen aufgeführt sind. Für den Kläger musste damit auf der Hand liegen, dass die Beklagte von unvollständigen Einkommensverhältnissen ausgegangen war.
10Der konkreten Berechnung der (Teil-) Rücknahme ist der Kläger mit seinem Klagevorbringen nicht entgegen getreten. Eine Fehlerhaftigkeit ist auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere kann der Kläger voraussichtlich nicht geltend machen, dass die Beklagte bei der Ermittlung des wahren Wohngeldanspruchs wegen der absehbar zum Dezember 2012 eingestellten Unterhaltsleistungen des Vaters nach Maßgabe von § 25 Abs. 1 Satz 2 Wohngeldgesetz -WoGG- keine getrennte Wohngeldberechnung für die Zeit vom 1. September 2012 bis 30. November 2012 und vom 1. Dezember 2012 bis 31. März 2013 vorgenommen hat. Denn durch die Abweichung von der für den Regelfall – „soll“ – vorgesehenen getrennten Berechnung, wird der Kläger im Ergebnis lediglich begünstigt. Gelangt die Beklagte vorliegend auf der Basis eines einheitlichen Bewilligungszeitraums zutreffend zu einer (Teil-) Rücknahme in Höhe von 32,00 Euro monatlich für die Zeit vom 1. September 2012 bis 31. März 2013 und somit zu einer Rückforderung von insgesamt 224,00 Euro, wäre bei Annahme eines geteilten Bewilligungszeitraums von einer (Teil-) Rücknahme in Höhe von 77,00 monatlich für die Zeit vom 1. September 2012 bis 30. November 2012 unter Beibehaltung des Wohngeldbescheides im Übrigen und damit von einer Rückforderung von insgesamt 331,00 Euro auszugehen.
11Die Festsetzung des Erstattungsbetrages beruht auf § 50 Abs. 1 und 3 SGB X und ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
12(2.) Hingegen spricht nach der vorläufigen Einschätzung der Kammer vieles dafür, dass die Klage hinsichtlich der begehrten Aufhebung der mit dem Bescheid vom 29. Mai 2013 ebenfalls erklärten Aufrechnung mit dem Erstattungsanspruch gegen die Zahlungsansprüche des Klägers auf Wohngeld für die Monate April und Mai 2013 Erfolg haben wird. Es dürfte davon auszugehen sein, dass die Beklagte die Aufrechnung hier nachdem insoweit eindeutigen Wortlaut des Verfügungstenors, wonach „mit diesem Bescheid“ die Aufrechnung „verfügt“ wird, in der Rechtsform eines Verwaltungsakts im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X erklärt hat, ohne hierzu durch eine dem Vorbehalt des Gesetzes genügende, ggf. durch Auslegung zu ermittelnde Ermächtigungsgrundlage in der Form eines formellen Gesetzes befugt zu sein;
13vgl. zur Erforderlichkeit einer Ermächtigungsgrundlage für ein Handeln durch Verwaltungsakt in st.Rspr. zuletzt etwa BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2011 – 6 C 39/10 –, BVerwGE 141, 243 ff. m.w.N.
14In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ist im Ausgangspunkt anerkannt, dass eine Aufrechnung auch im öffentlichen Recht grundsätzlich zulässig ist und insoweit die Vorschriften der §§ 387 ff. Bürgerliches Gesetzbuch -BGB- entsprechende Anwendung finden. Erforderlich sind hiernach insbesondere eine Aufrechnungslage, die durch Gegenseitigkeit, Gleichartigkeit und Fälligkeit zweier Forderungen geprägt ist (§ 387 BGB), sowie eine Aufrechnungserklärung, mit der der Aufrechnende die Aufrechnung gegenüber dem anderen Teil erklärt (§ 388 BGB);
15vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 24. April 1963 – V C 37.62 –, C. 427.3 § 350a LAG Nr. 9; vom 13. Oktober 1971 – VI C 137.67 –, juris; vom 27. Oktober 1982 – 3 C 6/82 –, BVerwGE 66, 218 ff.; vom 19. Mai 1994 – 5 C 33/91 –, BVerwGE 96, 71 ff. und vom 20. November 2008 – 3 C 13/08 –, BVerwGE 132, 250 ff.
16Bei einer Aufrechnung handelt es sich allerdings um die Ausübung eines schuldrechtlichen Gestaltungsrechts, das dem Staat nicht anders als jedem anderen Teilnehmer am Rechtsverkehr zusteht. Die Aufrechnungserklärung ist eine Handlung, die der Erfüllung der eigenen Verbindlichkeit dient und dabei gleichzeitig die Befriedigung der eigenen Forderung bewirkt. Die Erklärung wird ohne Rücksicht darauf, ob die Aufrechnung seitens des Bürgers oder seitens der Behörde erfolgt und ob mit einer privatrechtlichen gegen eine öffentlich-rechtliche (§ 395 BGB), mit einer öffentlich-rechtlichen gegen eine privatrechtliche oder mit einer öffentlich-rechtlichen gegen eine öffentlich-rechtliche Forderung aufgerechnet wird, nicht aus einer hoheitlichen Position heraus abgegeben. Sie stellt vielmehr materiell eine einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung auf gleichgeordneter rechtlicher Ebene dar;
17vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Oktober 1982 – 3 C 6/82 –, BVerwGE 66, 218 ff. und vom 20. November 2008 – 3 C 13/08 –, BVerwGE 132, 250 ff., OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2009 – 12 B 1436/09 –, juris.
18Ist eine Aufrechnungserklärung im öffentlichen Recht der Rechtsnatur nach kein Hoheitsakt, sondern eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung, bedarf es einer besonderen Rechtfertigung dafür, weshalb sie in einem Einzelfall gleichwohl in der Rechtsform des Verwaltungsakts erklärt werden kann, gegebenenfalls sogar erklärt werden muss.
19Ob sich aus der durch die Beklagte hier in Anspruch genommenen Vorschrift des § 51 Abs. 2 SGB I, die im Wohngeldrecht gemäß § 29 Abs. 2 WoGG in modifizierter Form Anwendung findet, eine Befugnis zum Handeln durch Verwaltungsakt ergibt, ist umstritten. § 51 Abs. 2 SGB I bestimmt, dass der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen kann, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird. Nach Maßgabe von § 29 Abs. 2 WoGG kann die Wohngeldbehörde mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachten Wohngeldes abweichend von § 51 Abs. 2 SGB I gegen Wohngeldansprüche statt bis zu deren Hälfte sogar in voller Höhe aufrechnen.
20In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte sind einer aus § 51 SGB I für den Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuchs abzuleitenden Befugnis des Sozialleistungsträgers, eine Aufrechnung in der Rechtsform eines Verwaltungsakts erklären zu dürfen, beachtliche Argumente entgegen gehalten worden,
21vgl. bereits Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 12. April 1991 – 6 S 2047/90 –, VBlBW 1991, S. 386 ff.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof -BayVGH-, Urteil vom 6. Juli 1995 – 12 B 93.1804 –, BayVBl. 1996, S. 660 ff., und Beschluss vom 13. Januar 1997 – 12 CE 96.504 –, NJW 1997, S. 3392,
22ohne dass diese Rechtsfrage allerdings als abschließend geklärt angesehen werden kann;
23befürwortend zuletzt etwa Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 25. September 2008 – AN 14 K 08.00544 –, juris; offenlassend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. Juni 2004 – 2 O 65/04 – und wohl auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -OVG NRW-, Beschluss vom 11. November 2009 – 12 B 1436/09 –, beide zitiert nach juris.
24Auch die Rechtsprechung der Sozialgerichte fällt nicht einheitlich aus, auch wenn heute wohl überwiegend von einer aus § 51 SGB I folgenden Verwaltungsaktsbefugnis ausgegangen wird;
25vgl. statt vieler die Übersicht zum Stand der Rechtsprechung bei Pflüger, jurisPK-SGB I, 2. Auflage, § 51 Rn. 49 ff.
26Die auch zwischen den Senaten des Bundessozialgerichts streitige Rechtsfrage ist mit dem Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 31. August 2011, nach der ein Leistungsträger die Rechtsfolgen einer einseitig gegenüber dem originär Sozialleistungsberechtigten durchgeführten Verrechnung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen mit ihm obliegenden Geldleistungen nach § 52 SGB I durch Verwaltungsakt regeln darf,
27vgl. Bundessozialgericht -BSG-, Großer Senat, Beschluss vom 31. August 2011 – GS 2/10 –, BSGE 109, S. 81 ff., und zusammenfassend zum bisherigen Stand der Rechtsprechung BSG, Beschluss vom 5. Februar 2009 – B 13 R 31/08 R –, juris,
28nicht abschließend geklärt, weil sich die Entscheidung jedenfalls nicht ausdrücklich auch zur Aufrechnung nach § 51 SGB I verhält.
29Für die erkennende Kammer spricht unter Berücksichtigung der hier im Einzelnen angeführten Argumente auch weiterhin vieles dafür, dass aus § 51 SGB I keine Befugnis zum Handeln durch Verwaltungsakt hergeleitet werden kann. So bestehen für die Kammer schon erhebliche Zweifel, ob § 51 SGB I überhaupt im Sinn einer Ermächtigungsgrundlage für eine Aufrechnung gegen Sozialleistungsansprüche verstanden werden kann, aus der sich im Weiteren sodann jedenfalls konkludent bzw. stillschweigend,
30vgl. zum Maßstab BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2011 – 6 C 39/10 –, BVerwGE 141, 243 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2009 – 12 B 1436/09 –, juris,
31auch eine Verwaltungsaktsbefugnis ableiten ließe. Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm sprechen aus Sicht der Kammer vielmehr dafür, dass die Regelung des § 51 SGB I ihrem Sinn und Zweck nach dem Sozialleistungsträger nicht erst die generelle Befugnis einräumen soll, überhaupt mit eigenen Ansprüchen gegen Sozialleistungsansprüche aufrechnen zu dürfen, sondern lediglich diese – bereits aus den o.g. Grundsätzen folgende Befugnis (auch) des Staates – wegen der besonderen, mitunter existenzsichernden Bedeutung von Sozialleistungen gesetzlichen Restriktionen unterwirft;
32vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drucks. 7/868, S. 32 zu § 51.
33Die Annahme einer Verwaltungsaktsbefugnis dürfte sich zudem nicht zwingend damit begründen lassen, dass § 51 SGB I wegen seiner Formulierung („kann […] aufrechnen“) eine Ermessensentscheidung des Sozialleistungsträgers darüber verlangt, ob und ggf. in welchem Umfang aufgerechnet werden soll. Dies gilt unabhängig von der in Rechtsprechung und Schrifttum nicht einheitlich beantworteten Frage, ob diese Formulierung überhaupt im Sinne einer Ermessensentscheidung zu verstehen ist oder vielmehr allein das rechtliche Dürfen zur Herbeiführung der mit der Aufrechnungslage verbundenen Rechtsfolgen bezeichnet, ihr also im Ergebnis keine andere Bedeutung beizumessen wäre als in § 387 BGB;
34vgl. zur Annahme einer Ermessensentscheidung zuletzt etwa BSG, Urteil vom 7. Februar 2012 – B 13 R 85/09 R – SozR 4-1200, § 52 Nr. 5; ablehnend BSG, Urteil vom 24. Juli 2003 – B 4 RA 60/02 R –, SozR 4-1200, § 52 Nr. 1 und BayVGH, Urteil vom 6. Juli 1995 – 12 B 93.1804 –, BayVBl. 1996, S. 660 ff.; zum Meinungsstand auch Pflüger, in: jurisPK-SGB I, 2. Auflage 2011, § 51 SGB I Rn. 63 – 67 m.w.N.
35Denn selbst wenn insoweit von einer Ermessenentscheidung des Sozialleistungsträgers auszugehen wäre, lässt dies keinen zwingenden Rückschluss auf die Einordnung der Aufrechnungserklärung als Verwaltungsakt zu, weil auch einem schlichten Verwaltungshandeln eine Ermessensentscheidung zugrunde liegen kann, wie nicht zuletzt auch die verfahrensrechtlichen Vorschriften in §§ 21 Abs. 1 Satz 1, 24 Abs. 2, 38 SGB X zeigen;
36vgl. in diesem Sinne bereits BayVGH Beschluss vom 13. Januar 1997 – 12 CE 96.504 –, NJW 1997, S. 3392.
37Auch aus der in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts teilweise angeführten Regelung zur Anhörung in § 24 Abs. 2 Nr. 7 SGB X,
38vgl. hierzu insbesondere BSG, Urteil vom 7. Februar 2012 – B 13 R 85/09 R –, SozR 4-1200 § 52 Nr. 5,
39lässt sich für die Kammer nicht ableiten, dass eine Aufrechnungserklärung nach § 51 SGB I in der Rechtsform eines Verwaltungsakts erfolgen soll. Bei dieser Vorschrift handelt es sich lediglich um eine verfahrensrechtliche Norm, die den Sozialleistungsträger nicht selbst dazu ermächtigt, eine Aufrechnungserklärung in der Rechtsform eines Verwaltungsakts abzugeben, sondern eine materiell-rechtliche Ermächtigungsgrundlage voraussetzt. Außerdem ist die Regelung erst mit dem Zweiten Änderungsgesetz zum Sozialgesetzbuch vom 13. Juni 1994 eingeführt worden und kann damit kaum als tauglicher Ansatzpunkt für eine Auslegung von § 51 SGB I in Betracht kommen;
40vgl. hierzu Pflüger, in: jurisPK-SGB I, 2. Auflage 2011, § 51 SGB I Rn. 61.
41Gesetzessystematisch besteht zudem auch im Anwendungsbereich des § 51 SGB I kein Bedürfnis, eine Aufrechnung hoheitlich auszugestalten. Ein solches Bedürfnis lässt sich zur Überzeugung der Kammer insbesondere nicht auf die Erwägung stützen, dass die Aufrechnung gegen einen Sozialleistungsanspruch das Erlöschen dieses Sozialleistungsanspruchs bewirkt und damit als actus contrarius zur Bewilligung der Sozialleistung selbst der Rechtsform eines Verwaltungsakts bedarf;
42so aber Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 25. September 2008 – AN 14 K 08.00544 –, juris.
43Denn die Kehrseite zur Bewilligung einer Sozialleistung ist allein deren Aufhebung nach näherer Maßgabe von §§ 44 ff. SGB X. Die Aufrechnung selbst bewirkt lediglich das Erlöschen des – wie hier – regelmäßig nicht hoheitlich geregelten Auszahlungsanspruchs des Sozialleistungsempfängers.
44Schließlich sind auch die mit einer Einordnung der Aufrechnungserklärung als Verwaltungsakt einhergehenden verfahrensrechtlichen Konsequenzen in den Blick zu nehmen. So würden zunächst die Rechtsschutzmöglichkeiten des betroffenen Sozialleistungsempfängers nicht unerheblich beschnitten. Um das Erlöschen seines Auszahlungsanspruchs zu verhindern, wäre er auf die Erhebung einer – fristgebundenen – Anfechtungsklage gegen den Aufrechnungsbescheid verwiesen. Erwüchse dieser in Bestandskraft, würde dies selbst dann zum Erlöschen des Auszahlungsanspruchs als durch die Aufrechnungserklärung angeordnete Rechtsfolge im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X führen, wenn bei Erlass des Aufrechnungsbescheides die Voraussetzungen einer Aufrechnungslage nicht gegeben waren oder die Behörde sich über ein gesetzliches Aufrechnungsverbot hinweggesetzt hat. Allein dieser Umstand dürfte eine hinreichend klare gesetzliche Anordnung einer Verwaltungsaktsbefugnis erfordern. Hinzu kämen praktische Schwierigkeiten. Würde die Aufrechnungserklärung in der Rechtsform eines Verwaltungsakts erklärt, nähme sie jedenfalls in den Fällen des Wohngeldrechts, für die der Rechtsweg zu den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit eröffnet ist,
45vgl. zum Sozialgerichtsgesetz Pflüger, in: jurisPK-SGB I, 2. Auflage 2011, § 51 SGB I Rn. 68,
46gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO an der aufschiebenden Wirkung einer gegen den Bescheid erhobenen Anfechtungsklage teil. Die Behörde wäre damit an einer Vollziehung der Aufrechnung bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehindert. Sie hätte das Wohngeld zunächst ungekürzt weiter auszuzahlen und wäre – eine rechtskräftige Klageabweisung unterstellt – auf eine spätere Rückforderung verwiesen. Die durch eine Aufrechnung ermöglichte vereinfachte Betreibung von Erstattungsforderungen ginge damit weitgehend ins Leere.
47Nach alledem dürfte für den Anwendungsbereich des § 51 SGB I solange von einer fehlenden Verwaltungsaktsbefugnis auszugehen sein, wie der Gesetzgeber nicht ausdrücklich eine anderweitige – gesetzessystematische Erwägungen übergehende – Regelung trifft, wie sie sich heute etwa in §§ 42a Abs. 2 Satz 2, 43 Abs. 4 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zweites Buch -SGB II- findet.
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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.
(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.
(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(1) Empfänger von Ausgleichsleistungen, deren Erben oder weitere Erben sind verpflichtet, zuviel erhaltene Beträge zurückzuerstatten, soweit nach diesem Gesetz oder nach allgemeinem Verwaltungsrecht ein Rückforderungsanspruch besteht. Der Rückforderungsanspruch kann außer in den Fällen des § 342 Abs. 2 und des § 349 sowie vorbehaltlich des Absatzes 2 nur innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Überzahlung erfolgte, geltend gemacht werden; die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Empfänger von Ausgleichsleistungen die Überzahlung zu vertreten oder mitzuvertreten haben.
(2) Rückforderungsansprüche können mit allen Ausgleichsleistungen, ausgenommen laufende Zahlungen von Kriegsschadenrente (§§ 261 ff.) sowie Sterbegeld (§ 292b), und mit allen fälligen Geldleistungen nach dem Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz verrechnet werden. Dies gilt auch, soweit ein Rückforderungsanspruch wegen Fristablaufs nach Absatz 1 Satz 2 nicht mehr geltend gemacht werden kann. Soweit ein zuviel erhaltener Betrag durch einen Anspruch auf Hauptentschädigung gedeckt ist, ist mit diesem zu verrechnen; bezieht der Berechtigte Entschädigungsrente oder Unterhaltshilfe auf Zeit, ist der nach § 266 Abs. 2 ermittelte Grundbetrag entsprechend zu kürzen. § 290 bleibt unberührt.
(3) Für das Verfahren gilt § 343 Abs. 1 und 2 entsprechend.
Gegen eine Forderung des Bundes oder eines Landes sowie gegen eine Forderung einer Gemeinde oder eines anderen Kommunalverbands ist die Aufrechnung nur zulässig, wenn die Leistung an dieselbe Kasse zu erfolgen hat, aus der die Forderung des Aufrechnenden zu berichtigen ist.
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
(1) Ist Wohngeld nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten, haften neben der wohngeldberechtigten Person die volljährigen und bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitglieder als Gesamtschuldner.
(2) Die Wohngeldbehörde kann mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachten Wohngeldes abweichend von § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegen Wohngeldansprüche statt bis zu deren Hälfte in voller Höhe aufrechnen.
(3) Die Wohngeldbehörde kann Ansprüche eines anderen Leistungsträgers abweichend von § 52 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch mit der ihr obliegenden Wohngeldleistung verrechnen, soweit nach Absatz 2 die Aufrechnung zulässig ist.
(4) Die Wohngeldbehörde kann die Zahlung des Wohngeldes ohne Erlass eines Bescheides vorläufig ganz oder teilweise einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die die Annahme rechtfertigen, dass
- 1.
der Bewilligungsbescheid bei Erlass rechtswidrig war und die wohngeldberechtigte Person sich nach § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht auf Vertrauensschutz berufen kann oder - 2.
die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 oder § 28 Absatz 1 bis 3, vorliegen.
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
(1) Ist Wohngeld nach § 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu erstatten, haften neben der wohngeldberechtigten Person die volljährigen und bei der Berechnung des Wohngeldes berücksichtigten Haushaltsmitglieder als Gesamtschuldner.
(2) Die Wohngeldbehörde kann mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachten Wohngeldes abweichend von § 51 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegen Wohngeldansprüche statt bis zu deren Hälfte in voller Höhe aufrechnen.
(3) Die Wohngeldbehörde kann Ansprüche eines anderen Leistungsträgers abweichend von § 52 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch mit der ihr obliegenden Wohngeldleistung verrechnen, soweit nach Absatz 2 die Aufrechnung zulässig ist.
(4) Die Wohngeldbehörde kann die Zahlung des Wohngeldes ohne Erlass eines Bescheides vorläufig ganz oder teilweise einstellen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen erhält, die die Annahme rechtfertigen, dass
- 1.
der Bewilligungsbescheid bei Erlass rechtswidrig war und die wohngeldberechtigte Person sich nach § 45 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht auf Vertrauensschutz berufen kann oder - 2.
die Voraussetzungen des § 27 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 oder § 28 Absatz 1 bis 3, vorliegen.
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
Der für eine Geldleistung zuständige Leistungsträger kann mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit der ihm obliegenden Geldleistung verrechnen, soweit nach § 51 die Aufrechnung zulässig ist.
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere
- 1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen, - 2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen, - 3.
Urkunden und Akten beiziehen, - 4.
den Augenschein einnehmen.
(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.
(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint, - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde, - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll, - 4.
Allgemeinverfügungen oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl erlassen werden sollen, - 5.
einkommensabhängige Leistungen den geänderten Verhältnissen angepasst werden sollen, - 6.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen oder - 7.
gegen Ansprüche oder mit Ansprüchen von weniger als 70 Euro aufgerechnet oder verrechnet werden soll; Nummer 5 bleibt unberührt.
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Gegen Ansprüche auf Geldleistungen kann der zuständige Leistungsträger mit Ansprüchen gegen den Berechtigten aufrechnen, soweit die Ansprüche auf Geldleistungen nach § 54 Abs. 2 und 4 pfändbar sind.
(2) Mit Ansprüchen auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen und mit Beitragsansprüchen nach diesem Gesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch wird.