Verwaltungsgericht Köln Urteil, 01. Juni 2015 - 16 K 5156/14
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 21. August 2014 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Der Kläger beantragte unter dem 30. Mai 2012 bei dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW als Bewilligungsbehörde des Beklagten (im Folgenden nur noch: der Beklagte) die Gewährung einer Zuwendung des Landes NRW und der Europäischen Gemeinschaft nach der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse – Förderrichtlinie forstwirtschaftliche Erzeugnisse (Holz 2010) vom 15. Juni 2010 (im Folgenden: Förderrichtlinie). Die Zuwendung sollte der Errichtung einer Lagerhalle zur Lagerung und Trocknung von Holzhackschnitzeln dienen. Im Antragsverfahren legte der Kläger ein vom 31. August 2012 datierendes Angebot der Firma „T. C. GmbH“ über die Ausführung von Tiefbauarbeiten in Höhe von (korrigiert) 73.525,82 Euro vor.
3Mit Zuwendungsbescheid vom 27. Juni 2013 bewilligte der Beklagte dem Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 20. Juni bis 31. Dezember 2013 eine Zuwendung in Höhe von 93.834,22 Euro, davon anteilig aus nationalen Mitteln 70.735,67 Euro und EG-Förderung 23.458,55 Euro. Der Durchführungszeitraum wurde vom 20. Juni bis 20. Dezember 2013 festgelegt. Der Bescheid enthielt hierzu die Formulierung: „Für den weiteren reibungslosen Verlauf sollte mir der Verwendungsnachweis bis spätestens zum 30.11.2013 vorliegen“. Beigefügt waren dem Bescheid ferner als Anlagen u.a. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P, der Vordruck des Verwendungsnachweises und ein Merkblatt zu „Kürzungen und Ausschlüssen“. Die Förderung wurde dem Kläger ausweislich des Bescheids in Form einer Anteilfinanzierung in Höhe von 40 % („Höchstbetrag s. Zuwendungsbetrag“) zu den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben als Zuschuss gewährt. Nach Ziff. 7 des Bescheids waren die ANBest-P Bestandteil desselben. Ausweislich eines ausdrücklichen Hinweises (S. 4 des Bescheids) und des beigefügten Merkblatts wurde der Kläger auf etwaige Kürzungs- und Rückforderungsmodalitäten aufmerksam gemacht.
4Der Kläger realisierte daraufhin auf einem ihm zur Nutzung überlassenen Grundstück seiner Ehefrau, Frau F. C. , das geförderte Projekt.
5Unter dem 6. November 2013, beim Beklagten eingegangen am 13. November 2013, legte der Kläger den Verwendungsnachweis vor. Die hierbei eingereichten Rechnungen waren ausschließlich an die Ehefrau des Klägers adressiert. Eine dieser Rechnungen mit Rechnungsdatum vom 23. September 2013 i.H.v. 77.357,79 Euro wurde durch die Firma „T. C. GmbH“ ausgestellt. Diese Rechnung wie auch die anderen vorgelegten Rechnungen wurde zunächst durch Frau F. C. beglichen. Mit Eingang beim Beklagten am 16. Dezember 2013 reichte der Kläger die entsprechenden Rechnungen nochmals beim Beklagten ein, wobei diesmal als Rechnungsempfänger der Kläger selbst genannt wurde; die Rechnung der Firma „T. C. “ vom 23. September 2013 war ebenfalls dabei. Der Kläger übereichte hierbei auch Unterlagen, aus denen sich die nunmehr eigene Zahlung der Rechnungsbeträge an deren Empfänger ergab.
6Aufgrund der Auszahlungsmitteilung des Beklagten vom 23. Dezember 2013 erfolgte sodann eine Auszahlung i.H.v. 67.162 Euro, darunter aus Landesmitteln 50.371,50 Euro und aus Mitteln der EU 16.790,50 Euro.
7Mit – im Parallelverfahren mit dem Az. 16 K 1375/14 angegriffenen – Bescheid vom 5. Februar 2014 lehnte der Beklagte zunächst den Auszahlungsantrag i.H.v. 26.672,22 Euro ab. Zwar seien ursprünglich Fördermittel i.H.v. 93.834,22 Euro bewilligt worden, die am 13. November 2013 eingereichte Rechnung der Firma „T. C. “ könne jedoch aufgrund eines Erlasses des zuständigen Ministeriums vom 3. Juni 2013 nicht berücksichtigt werden. Der Erlass sei anwendbar, da die Bewilligung an den Kläger nach Inkrafttreten des Erlasses erfolgt sei.
8Nachdem der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid Klage erhoben hatte (Az. 16 K 1375/14), hörte ihn der Beklagte im Rahmen dieses Gerichtsverfahrens mit Schriftsatz vom 18. Juli 2014 unter Bezugnahme auf unionsrechtliche Sanktionsbestimmungen zur Rückforderung eines Überzahlungsbetrags i.H.v. 26.062,58 Euro an.
9Mit hier streitgegenständlichem Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 21. August 2014 (Az. 340-0-00-008.RFA15-Jo) hob der Beklagte den Zuwendungsbescheid vom 27. Juni 2013 rückwirkend ab dem 13. November 2013 auf und forderte die überzahlte Zuwendung i.H.v. 67.162 Euro – darunter den Anteil von 25 % aus EG-Mitteln i.H.v. 16.790,50 Euro – zurück. Der Rückforderungsbetrag war ab dem 19. Oktober 2014 zu verzinsen. Der Bescheid wurde begründet mit einem Verstoß gegen das Erstattungsprinzip, wonach Auszahlungen auf Grundlage des Zuwendungsbescheids ausweislich dessen ausdrücklicher Regelungen sowie des beigefügten Merkblatts nur aufgrund von Originalrechnungen, die an den Kläger adressiert und von diesem bezahlt wurden, erfolgen könnten. Mit dem am 13. November 2013 eingegangenen Verwendungsnachweis habe der Kläger jedoch ausschließlich an seine Ehefrau adressierte Rechnungen vorgelegt; dabei handelte es sich um drei Rechnungen der Firma S. I. GmbH & Co. KG und eine Rechnung seiner eigenen Firma „T. C. GmbH“. Ferner seien Kontobelege der Ehefrau des Klägers vorgelegt worden, aus denen sich ergebe, dass diese die Zahlungen geleistet habe. Mit der Sachbearbeitung habe der Kläger sodann unter Verstoß gegen das Erstattungsprinzip vereinbart, die Rechnungen in korrigierter Fassung sowie entsprechende Zahlungsbelege nochmals einzureichen. Der Zuwendungsbescheid sei daher gemäß „§ 48 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG“ rückwirkend zu widerrufen, da der Kläger gegen die Auflage zu Ziff. 6 des Zuwendungsbescheids verstoßen habe, selbst und auf an ihn gerichtete Rechnungen zu zahlen. Die Rückwirkung datiere auf den Zeitpunkt der Vorlage der nicht zulässigen Belege, mithin den Eintritt des Rückforderungsgrundes. Eine spätere Berichtigung der Nachweise sei ausgeschlossen. Im Bescheid findet sich die Formulierung, dass die Anwendung der Sanktion eine gebundene Entscheidung und unumgänglich sei. Die Rückzahlungsverpflichtung für den Landesanteil beruhe auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW, für den EG-Anteil auf Art. 5 Abs. 1 der Verordnung EG Nr. 65/2011. Wörtlich führte der Bescheid weiter aus: „Wegen des Auflagenverstoßes war mein Zuwendungsbescheid aufzuheben, wodurch Sie die Berechtigung einer Zuwendung verloren haben.“
10Der Kläger hat gegen diesen Bescheid am 18. September 2014 Klage erhoben. Zur Begründung verweist der Kläger zunächst umfänglich auf seine Ausführungen im vor der Kammer anhängigen und mit Entscheidung vom heutigen Tag entschiedenen Parallelverfahren (Az. 16 K 1375/14). Darüber hinaus sei die Anhörung nicht rechtmäßig erfolgt.
11Der Kläger beantragt,
12den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 21. August 2014 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er verteidigt den angegriffenen Bescheid. Ergänzend führt der Beklagte aus, dass eine Anhörung des Klägers auch noch im gerichtlichen Verfahren, namentlich durch Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgen könne.
16Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 16 K 1375/14 und des dort beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.
17Entscheidungsgründe
18Die zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet.
19Der als Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid bezeichnete Bescheid des Beklagten vom 21. August 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Bescheid leidet an formellen (zu 1.) und materiellen (zu 2.) Fehlern.
201.
21Der mit der Klage angefochtene Bescheid ist bereits aus formellen Gründen rechtswidrig, weil der Beklagte den Kläger nicht in dem nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW gebotenen Umfang zu der beabsichtigten Aufhebung, Rück- sowie Sanktionsforderung angehört hat. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist, bevor ein Verwaltungsakt, der in die Rechte eines Beteiligten eingreift, erlassen wird, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Erforderlich ist außerdem die Ankündigung, dass der Erlass eines bestimmten Verwaltungsakts beabsichtigt ist. Denn fehlt die Konkretisierung der beabsichtigten behördlichen Maßnahme, geht der mit der Anhörung verfolgte Zweck ins Leere.
22Einhellige Auffassung: BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 – 3 C 16.11, BVerwGE 142, 205 = NJW 2012, 2823, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 7 B 18.13, DVBl 2014, 303; OVG NRW, Beschluss vom 30. Oktober 2012 – 5 B 669/12, NWVBl 2013, 261; VG Köln, Urteil vom 21. November 2013 – 16 K 6430/11, juris-Rn. 24.
23Diesen Anforderungen genügt die im vorliegenden Zusammenhang als Anhörungsschreiben allein in Betracht kommende schriftsätzliche Äußerung im Parallelverfahren mit dem Az. 16 K 1375/14 vom 18. Juli 2014 nicht. Aus dem Schreiben ergibt sich schon nicht, dass überhaupt eine Aufhebung des Zuwendungsbescheids vom 27. Juni 2013 beabsichtigt ist. Insoweit wird lediglich ein „Rückforderungsbescheid wegen der Überzahlung i.H.v. 26.062,58 Euro“ angekündigt. Auch kann selbst von einem anwaltlich vertretenen Empfänger wie dem Kläger nicht erwartet werden, dass er den in Duktus und Begründung komplexen wie konfusen Schriftsatz in einer Weise auslegt, dass ihm gleichsam handgreiflich vor Augen steht, zu welchem Sachverhalt er zu äußern Gelegenheit und welche Rechtsfolgen er gegebenenfalls zu gewärtigen hat. Nicht zuletzt verfehlt dieses Schreiben seinen von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW intendierten Zweck deshalb, weil die „Anhörung“ nur hinsichtlich eines Teilbetrages i.H.v. 26.062,58 Euro, nicht aber hinsichtlich des dann schlussendlich streitigen Gesamtbetrages i.H.v. 67.162 Euro erfolgt ist.
24Die Verletzung von § 28 Abs. 1 VwVfG NRW ist hier auch nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW nachträglich geheilt worden. Nach Maßgabe dieser Regelung ist eine Heilung zwar auch noch während des gerichtlichen Verfahrens möglich. Sie setzt jedoch voraus, dass die Anhörung nachträglich ordnungsgemäß durchgeführt und ihre Funktion für den Entscheidungsprozess der Behörde uneingeschränkt erreicht wird. Dabei ist anerkannt, dass allein ein Austausch von Schriftsätzen im gerichtlichen Verfahren für eine Heilung nicht genügt, weil durch bloße Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im Prozess die Funktion einer Anhörung für den Entscheidungsprozess der Behörde nicht vollständig erreicht werden kann.
25BVerwG, Urteile vom 24. Juni 2010 – 3 C 14.09, BVerwGE 137, 199 = NVwZ 2011, 115, und vom 22. März 2012 – 3 C 16.11, BVerwGE 142, 205 = NJW 2012, 2823; VG Köln, Urteil vom 21. November 2013 – 16 K 6430/11, juris-Rn. 27; vgl. ausführlich Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 45 Rn. 110; noch strenger Meyer, in: Knack/Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 45 Rn. 45.
26Nach Maßgabe dieser Grundsätze konnte die seitens des Beklagten in der mündlichen Verhandlung erklärte „Gelegenheit, zum Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid im Wege einer Anhörung Stellung zu nehmen“, keine Fehlerheilung herbeiführen. Unabhängig von allen weiteren Anforderungen, die nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Anhörung aufgestellt wurden, ist doch Mindestvoraussetzung einer solchen, wenn die Anhörung nicht leerer Formalismus bleiben soll, dass die Behörde ihre Entscheidungsoffenheit klar und eindeutig zum Ausdruck bringt.
27Emmenegger, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2014, § 45 Rn. 110.
28Dass hiervon keine Rede sein kann, wenn bereits vorangehend hierzu ein abweisender Klageantrag gestellt worden ist, liegt auf der Hand.
29Der in der nicht ordnungsgemäßen Anhörung des Klägers liegende Mangel ist auch nicht ausnahmsweise nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG NRW nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Von einer solchen Situation kann nur dann die Rede sein, wenn von vornherein und nach jeder Betrachtungsweise feststeht, dass die Sachentscheidung auch bei ordnungsgemäßem Verfahren nicht anders ausgefallen wäre.
30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 7 B 18.13, DVBl 2014, 303; OVG NRW, Urteil vom 9. September 2010 – 6 A 100/10, juris; Beschluss vom 27. März 2012 – 6 B 1362/11, NVwZ-RR 2012, 692; VG Köln, Urteil vom 21. November 2013 – 16 K 6430/11, juris-Rn. 29.
31Das ist hier nicht der Fall. Jedenfalls im Hinblick auf die Aufhebungsanordnung bestand ein Entscheidungsspielraum des Beklagten. Die Möglichkeit, dass es unter Vermeidung des Fehlers zu einer abweichenden Entscheidung gekommen wäre, ist nicht auszuschließen.
322.
33Der Bescheid des Beklagten vom 21. August 2014 ist ferner materiell rechtswidrig, denn der vom Beklagten gerügte Verstoß gegen das „Erstattungsprinzip“ liegt nicht vor. Dieser Fehler betrifft sowohl den mit einem Auflagenverstoß begründeten Widerruf gemäß § 49 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG NRW (im Bescheid fälschlich bezeichnet mit § 48 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG), als auch die im Bescheid genannte Sanktionsbestimmung gem. Art. 30 VO (EU) Nr. 65/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011.
34Der Beklagte wirft dem Kläger der Sache nach vor, entgegen Ziff. 6 des Zuwendungsbescheides vom 27. Juni 2013 keine ordnungsgemäßen Zahlungsnachweise vorgelegt zu haben. Nach dieser Regelung, die insoweit Ziff. 7.3 der einschlägigen Förderrichtlinie entspricht, erfolgt die Auszahlung von Zuwendungen ausschließlich aufgrund von Originalrechnungen, die an den Kläger adressiert sind, und nachweislich seiner geleisteten Zahlungen (Erstattungsprinzip). Nach Auffassung des Beklagten verwirklichte der Kläger mit der am 13. November 2013 erstmalig erfolgten Einreichung der auf den Namen seiner Ehefrau adressierten Rechnungsdokumente sowie der entsprechenden Zahlungsnachweise seiner Ehefrau den in Rede stehenden Verstoß gegen diese Regelung des Zuwendungsbescheides. Die nach Rücksprache mit Mitarbeitern des Beklagten am 16. Dezember 2013 erfolgte erneute Einreichung korrigierter Rechnungen und Zahlungsbelege hingegen könne nicht berücksichtigt werden.
35Diese Auffassung ist rechtsirrig. Der Kläger konnte den Verwendungsnachweis einschließlich der besagten Rechnungs- und Zahlungsdokumente jedenfalls bis zum 20. Dezember 2013, dem Ende des Durchführungszeitraums, erbringen. Soweit der hierfür maßgebliche Zuwendungsbescheid die Formulierung enthält, dass „für den weiteren reibungslosen Verlauf (...) der Verwendungsnachweis bis spätestens zum 30.11.2013 vorliegen“ sollte, ist hiermit keine abweichende Regelung getroffen, dass der Durchführungszeitraum am 20. Dezember, der Bewilligungszeitraum sogar erst am 31. Dezember 2013 endete; bei objektiver Betrachtung konnte ein verständiger Adressat diese Bestimmungen nur so verstehen, dass die Beibringung des Verwendungsnachweises jedenfalls bis zum Ende des Durchführungszeitraums möglich sein muss. Hiervon geht im Übrigen der Beklagte auch selbst aus, wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung klarstellte.
36Bis zur damit maßgeblichen (frühesten) Zäsur am 20. Dezember 2013 konnte der Kläger daher den Verwendungsnachweis beim Beklagten einreichen. Dem kam der Kläger am 16. Dezember 2013 nach, was vom Beklagten in der Sache auch nicht in Frage gestellt wird. Da zudem keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich oder auch nur ansatzweise vorgetragen sind, dass die Korrektur der Rechnungen sowie die Veranlassung der eigenen Zahlung des Klägers missbräuchlich oder zum Schein erfolgt wäre, gibt es keine sachlichen Gründe, die Nachweise vom 16. Dezember 2013 zu beanstanden. Nach alledem konnten weder Aufhebung noch Sanktion Bestand haben.
37Gleichfalls rechtswidrig sind zwangsläufig die auf § 49a Abs. 1 VwVfG NRW und Art. 5 Abs. 1 VO (EU) Nr. 65/2011 gestützten Rückzahlungsanordnungen.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
39Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 709 ZPO.
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(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 44 nichtig macht, ist unbeachtlich, wenn
- 1.
der für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderliche Antrag nachträglich gestellt wird; - 2.
die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird; - 3.
die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird; - 4.
der Beschluss eines Ausschusses, dessen Mitwirkung für den Erlass des Verwaltungsaktes erforderlich ist, nachträglich gefasst wird; - 5.
die erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde nachgeholt wird.
(2) Handlungen nach Absatz 1 können bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.
(3) Fehlt einem Verwaltungsakt die erforderliche Begründung oder ist die erforderliche Anhörung eines Beteiligten vor Erlass des Verwaltungsaktes unterblieben und ist dadurch die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsaktes versäumt worden, so gilt die Versäumung der Rechtsbehelfsfrist als nicht verschuldet. Das für die Wiedereinsetzungsfrist nach § 32 Abs. 2 maßgebende Ereignis tritt im Zeitpunkt der Nachholung der unterlassenen Verfahrenshandlung ein.
Die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt; - 2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt; - 3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein; - 4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann; - 5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht; - 6.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt; - 2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat; - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war; - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.
(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.
(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.
(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.