Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 06. Okt. 2015 - 15 L 1747/15
Gericht
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
1
Gründe
2Der am 13.07.2015 sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin,
3der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den in den Hausnachrichten des Bundesamts für Justiz ausgeschriebenen Dienstposten einer Sachbearbeiterin / eines Sachbearbeiters als Teamleiterin / Teamleiter des Teams 0 im Sachgebiet 00 00 bei dem Bundesamt für Justiz an die Beigeladene zu übertragen, so lange nicht über die Bewerbung der Antragstellerin rechtskräftig entschieden ist,
4hat keinen Erfolg.
5Eine einstweilige Anordnung kann nach § 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch) und durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Rechts gefährdet ist (Anordnungsgrund).
6Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
7Als zu sicherndes Recht kommt vorliegend der beamtenrechtliche Bewerbungsverfahrensanspruch in Betracht. Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Bei einem – wie vorliegend – am Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG orientierten Auswahlverfahren hat jeder Bewerber einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei entscheidet, mithin vor allem die Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung getroffen wird;
8vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 – 2 C 14/02 –, BVerwGE 118, 370; OVG NRW, Beschluss vom 21.03.2002 – 1 B 100/02 –.
9Die Ausrichtung von Auswahlentscheidungen am Leistungsgrundsatz schließt in aller Regel ein, dass jene Entscheidungen maßgeblich an Regel- oder Bedarfsbeurteilungen anknüpfen, ggf. in Wahrnehmung des insoweit bestehenden Organisationsermessens aufgestellte Qualifikationsmerkmale (Anforderungsprofile) berücksichtigen und nachvollziehbar in Beachtung des Grundsatzes der Bestenauslese getroffen werden;
10vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16.04.2002 – 1 B 1469/01 –, vom 05.04.2002 – 1 B 1133/01 –, vom 21.03.2002 – 1 B 100/02 –, vom 19.10.2001 – 1 B 581/01 – und vom 04.09.2001 – 1 B 205/01 –.
11Grundlage der Prüfung ist dabei die schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen im Auswahlvorgang. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Die schriftliche Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen ist einerseits geboten, um den unterlegenen Bewerber in die Lage zu versetzen, sachgerecht darüber zu befinden, ob er die Entscheidung hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auswahlentscheidung bestehen. Andererseits eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen;
12vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 09.07.2007 - 2 BvR 206/07 -, NVwZ 2007, 1178; BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 1 WB 19.08 -, BVerwGE 133, 13 = NVwZ-RR 2009, 604.
13Nach diesen Grundsätzen ist die streitbefangene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden; sie verletzt insbesondere nicht den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin.
14Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin leidet zunächst nicht unter formellen Mängeln:
15Einer förmlichen Beteiligung der Personalvertretung bedurfte es nicht, weil die streitige Stellenbesetzung einer Umsetzung entspricht und in diesem Fall eine Mitbestimmung nur bei einem – hier nicht erfolgten – Wechsel des Dienstortes (§ 76 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG) vorgesehen ist. Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Unterrichtung der Personalvertretung im Rahmen der vertrauensvollen Zusammenarbeit war daher ausreichend.
16Zur Mitwirkung der Gleichstellungsbeauftragten (§§ 25 Abs. 2 Nr. 2, 27 Abs. 1 Nr. 1 b) BGleiG) und der Schwerbehindertenvertretung (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX) hat die Antragsgegnerin deren Beteiligung schon während der Stellenausschreibung, durch Übersendung der Bewerberübersicht und den Hinweis auf eine „Voraberörterung“ der Auswahlentscheidung durch den Abteilungsleiter I (lt. Paraphe am 22.05.2015) erläutert und deren ausreichende Einbindung in den Entscheidungsprozess mit der Möglichkeit eines Widerspruchs zu der beabsichtigten Maßnahme deutlich gemacht. Dem ist die Antragstellerin, die sich im Wesentlichen auf ein pauschales Bestreiten der ausreichenden Beteiligung beschränkt, nicht mehr entgegengetreten.
17Die von der Antragsgegnerin unter dem 07.05.2015 formulierte Auswahlentscheidung, die von der Hausleitung des Bundesamtes für Justiz sodann gebilligt wurde, begegnet auch inhaltlich im Ergebnis keinen Bedenken.
18Als maßgebendes Auswahlkriterium für die Besetzung des Dienstpostens einer Sachbearbeiterin/eines Sachbearbeiters als Teamleiterin/Teamleiter des Teams 0 im Sachgebiet 00 00 bei dem Bundesamt für Justiz hat die Antragsgegnerin auf das Ergebnis u. a. der für die Antragstellerin und die Beigeladene erstellten Anlassbeurteilungen vom 30.03.2015 abgestellt. Nach diesen ergibt sich ein Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen, weil sie in dieser Beurteilung mit der Gesamtnote A 2 (genügt den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz, erbringt stets anforderungsgerechte Leistungen und verhält sich in jeder Hinsicht einwandfrei) beurteilt wurde, während die Antragstellerin um eine Stufe niedriger mit der Gesamtnote A 3 (genügt den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz, erbringt regelmäßig anforderungsgerechte Leistungen und verhält sich in jeder Hinsicht einwandfrei) bewertet wurde.
19Somit liegt ein erkennbarer Leistungsvorsprung der Beigeladenen um eine Notenstufe vor, der die Auswahlentscheidung im Verhältnis zur Antragstellerin trägt.
20Die Antragsgegnerin durfte die für die Antragstellerin erstellte Anlassbeurteilung vom 30.03.2015 ihrer Auswahlentscheidung auch unabhängig davon zugrunde legen, dass diese im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung im Mai 2015 noch nicht eröffnet war.
21Zwar stellt eine Beurteilung dann keine taugliche Grundlage für eine Auswahlentscheidung dar, wenn sie im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht bekannt gegeben ist (vgl. § 50 Abs. 3 BLV); die Auswahlentscheidung beruht dann auf einer unvollständigen Grundlage und ist rechtlich fehlerhaft;
22vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.06.2013 – 6 A 63/12 -, DÖD 2014, 11 = juris (Rdz. 40) unter Hinweis auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG; ebenso OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 20.02.2008 – 5 ME 505/07 -, juris (Rdz. 21) und vom 22.04.2013 – 5 ME 81/13 -, DÖD 2013, 181 = juris (Rdz. 6), jeweils m.w.N..
23Auf diesen Mangel einer im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch nicht eröffneten Beurteilung kann sich die Antragstellerin aber nicht berufen.
24Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass eine förmliche Eröffnung regelmäßig (nur) Zweckmäßigkeitserwägungen dient und im öffentlichen Interesse an einer vollständigen und zutreffenden Beurteilung liegt und die betroffenen Beamten möglichst zeitnah über ihr Leistungsbild informiert werden sollen, damit diese ggf. zeitnah ihre Einwendungen vorbringen können. Dies setzt auf Seiten des Beamten eine entsprechende Mitwirkungsverpflichtung voraus. Kommt der Beamte dieser Mitwirkungspflicht nicht nach, muss er sich so behandeln lassen, als sei ihm die Beurteilung in der vorgeschriebenen Weise eröffnet worden;
25vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 18.06.2012 – 2 EO 961/11 -, IÖD 2012, 241 = juris (Rdz. 34) m.w.N..
26Dieser Mitwirkung hat sich die Antragstellerin vorliegend entzogen:
27Auf die ausdrücklich auf die Eröffnung der Beurteilung bezogene Email des Herrn Q. vom 21.04.2015 hat die Antragstellerin in ihrer Antwortemail vom 25.04.2015 formuliert:
28„... Krankheitsbedingt (Klinikaufenthalte) nehme ich keine Termine wahr. Von weiteren Mails bzw. Telefonaten bitte ich abzusehen. ....“
29Im Hinblick auf diesen eindeutigen Hinweis, der nicht allgemeiner Natur und ohne Bezug war, sondern sich gerade auf die von der Antragsgegnerin beabsichtigte Eröffnung der Beurteilung bezog, durfte die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die Antragstellerin sich einer Mitwirkung an der Eröffnung der Beurteilung entziehen wolle bzw. hierauf keinen Wert legte. Insoweit ist es dann nicht zu beanstanden, dass sie diese Beurteilung auch der im Mai 2015 getroffenen Auswahlentscheidung zugrunde legte, zumal – wie die Antragsgegnerin, ohne dass die Antragstellerin dem widerspricht, vorträgt – die Einzelnoten vorab bereits mit der Antragstellerin besprochen waren.
30Einer von der Antragstellerin nunmehr verlangten förmlichen postalischen Übermittlung der Beurteilung bedurfte es unter diesen Umständen nicht.
31Wegen des erkennbaren Leistungsvorsprungs der Beigeladenen kommt es auf die Durchführung und das Ergebnis eines Auswahlgesprächs oder darauf, ob die Antragstellerin als Schwerbehinderte zu einem solchen hätte eingeladen werden müssen, nicht entscheidend an. Dem Auswahlgespräch kommt ohnehin nur eine beschränkte Aussagekraft zu und es dient nur der Abrundung des sich aus dienstlichen Beurteilungen oder vergleichbaren Leistungsnachweisen ergebendes Bildes;
32vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.12.2005 – 6 B 1845/05 -, NVwZ – RR 2006, 343 = juris (Rdz. 5) m.w N..
33Die Antragsgegnerin hat im Übrigen auch ihre Auswahlentscheidung entscheidend auf den sich aus den Beurteilungen ergebenden Leistungsvorsprung der Beigeladenen gestützt.
34Die für die Antragstellerin und für die Beigeladene erstellten Anlassbeurteilungen sind auch miteinander vergleichbar:
35Sie decken zwar nicht vollständig gleich lange Zeiträume ab (für die Antragstellerin: 19 Monate; für die Beigeladene etwas mehr als 11 Monate), wurden aber jedenfalls zum selben Stichtag (30.09.2014) erstellt;
36vgl. zur Maßgeblichkeit des gleichen Stichtags: BVerwG, Beschluss vom 24.05.2011 – 1 WB 59/10 -, juris (Rdz. 37); OVG NRW, Beschlüsse vom 11.10.2013 – 6 B 915/13 -, juris (Rdz. 4) und 27.02.2012 – 6 B 181/12 -, juris (Rdz. 8).
37Beide Beurteilungen wurden nach demselben einheitlichen Maßstab erstellt:
38Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der „Richtlinie für die dienstliche Beurteilung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richter sowie dem höheren Dienst vergleichbaren Tarifbeschäftigten im Bundesamt für Justiz“ (Beurteilungsrichtlinie) – Stand 10.07.2012 – wird die Vergleichsgruppe aus allen Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes mit Ausnahme der von Ziffer 3 erfassten (Beamte des gehobenen Dienstes, die mit A 13 bewertete Dienstposten innehaben) gebildet. Zu dieser Gruppe gehören sowohl die Antragstellerin als auch die Beigeladene. Zum Beurteilungsmaßstab formuliert Anlage 2 zu § 13 Abs. 3 der Beurteilungsrichtlinie:
39„Der einheitliche Beurteilungsmaßstab knüpft für die jeweilige Vergleichsgruppe im Sinne von § 13 Abs. 2 der Beurteilungsrichtlinie an idealtypische, abstrakte Leistungsanforderungen an. Das bedeutet, dass nicht der konkrete einzelne Dienstposten den Maßstab bildet. Die Leistung wird vielmehr an einem für das BfJ einheitlichen Bezugspunkt gemessen. Dieser Bezugspunkt sind die abstrakten, idealtypischen Leistungsanforderungen, die an alle Beschäftigten einer Vergleichsgruppe gleichermaßen gestellt werden. Sie ermöglichen eine gerechte, d. h. etwaigen erheblichen Unterschieden Rechnung tragende Beurteilung, und finden sich in den Beurteilungsformularen in den Verhaltensbeschreibungen zu A 2 wieder.“
40In Anknüpfung an diese „Funktionsebene“ (vgl. [nur] im Zusammenhang mit der Bestimmung von Richtwerten: § 50 Abs. 2 Satz 1 BLV) hat die Antragsgegnerin Leistung und Befähigung der Antragstellerin und der Beigeladenen im bewerteten Beurteilungszeitraum gewürdigt und insoweit ihre Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Sachgebiet IV 32 in den Blick genommen. Ausgehend von diesen, in derselben „Funktionsebene“ ausgeübten Tätigkeiten konnte die Antragsgegnerin einen sachgerechten Vergleich zwischen den Leistungen der Antragstellerin und der Beigeladenen vornehmen.
41Das Abstellen ausschließlich auf eine solche „Funktionsebene“ als Maßstab für eine dienstliche Beurteilung unterliegt allerdings Bedenken im Hinblick auf die Vorgabe des § 50 Abs. 1 Satz 1 BLV, nach der dienstliche Beurteilungen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen erfolgen. Im Hinblick darauf, dass diese Vorschrift zum 26.02.2013 durch die „Erste Verordnung zur Änderung der Bundeslaufbahnverordnung“ vom 20.02.2013 (BGBl. I S. 316) geändert wurde und die Vorgängerfassung die Worte „unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes“ nicht enthielt, spricht einiges dafür, dass der Verordnungsgeber als einheitlichen Beurteilungsmaßstab nur noch an die Anforderungen des vom Beamten innegehabten statusrechtlichen Amtes anknüpfen wollte und die Möglichkeit, die Anforderungen einer Funktionsebene als Maßstab zu formulieren, aufgegeben wurde;
42vgl. Lemhöfer in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten – Kommentar zur Bundeslaufbahnverordnung – (Loseblatt [Stand April 2015]), § 50 BLV Rdz. 2 a, 3.
43Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
44Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1/13 -, BVerwGE 147, 20 = juris, (Rdz. 18),
45sind daher Auswahlentscheidungen grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilung vorzunehmen, die auf das Statusamt bezogen sind und eine Aussage dazu treffen, ob und in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes und dessen Laufbahn gewachsen ist. Die Beurteilung soll Auskunft darüber geben, ob der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird.
46Eine Fehlerhaftigkeit des von der Antragsgegnerin den Anlassbeurteilungen für die Antragstellerin und die Beigeladene zugrundegelegten Beurteilungsmaßstabs – Anknüpfung ausschließlich an die Funktionsebene ohne Berücksichtigung der Anforderungen des jeweils innegehabten statusrechtlichen Amtes – kann vorliegend allerdings dahin stehen; ein möglicher Fehler hat sich nämlich auf die von der Antragsgegnerin zu Lasten der Antragstellerin getroffenen Auswahlentscheidung nicht ausgewirkt.
47Die Beigeladene hat bei vergleichbarer Sachbearbeitertätigkeit nach der Einschätzung der Dienstvorgesetzten in dem maßgebenden Beurteilungszeitraum bessere Leistungen als die Antragstellerin erbracht. Auch bei Anknüpfung der Beurteilung an die Anforderungen des jeweils innegehabten statusrechtlichen Amtes (bei der Antragstellerin: A 11 BBesO; bei der Beigeladenen: A 9 BBesO) muss die in diesen Erkenntnissen zum Ausdruck kommende Einschätzung der Beurteiler zu einem Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen dann aber abgebildet werden und führt dazu, dass die Wertigkeit der für die Beigeladene erstellten Beurteilung (mit A 2) trotz des gegenüber der Antragstellerin niedrigeren statusrechtlichen Amtes höher einzustufen ist. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin im höheren statusrechtlichen Amt als die Beigeladene (nur) eine um eine Notenstufe (A 3 statt A 2) schlechter ausgefallene Beurteilung als die Beigeladene erreicht hat, darf sich nicht zu Lasten der Beigeladenen auswirken, weil sonst der Qualifikationsvorsprung der Beigeladenen nicht zum Ausdruck kommen würde.
48Der von der Antragsgegnerin zugrundegelegte Beurteilungsmaßstab bleibt daher im Ergebnis ohne Relevanz.
49Nach allem bleibt der Antrag mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO ohne Erfolg. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat.
50Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 3 und 52 Abs. 1 und 2 GKG. Sie orientiert sich an der für Umsetzungsentscheidungen geltenden Streitwertpraxis, nach der im Hauptsacheverfahren der Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,00 € anzusetzen ist, so dass für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes – der Vorläufigkeit des Verfahrens entsprechend – von der Hälfte dieses Betrages auszugehen ist.
51Der Streitwert ist nicht nach den Grundsätzen zu bestimmen, die in einem beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitverfahren um ein Beförderungsamt gelten, da es sich vorliegend bei dem streitbefangenen Dienstposten, der mehreren Besoldungsgruppen zugeordnet ist („gebündelter Dienstposten“), für die Antragstellerin nicht um einen Beförderungsdienstposten handelt.
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Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.
Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.
(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.
(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die dienstlichen Beurteilungen erfolgen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab unter Berücksichtigung der Anforderungen des Amtes und in der Regel von mindestens zwei Personen. Einzelheiten des Beurteilungsverfahrens, insbesondere die Zahl der Beurteilerinnen und Beurteiler sowie gegebenenfalls die Rolle und Verantwortlichkeit mitwirkender Berichterstatterinnen und Berichterstatter, regeln die obersten Dienstbehörden in den Beurteilungsrichtlinien. Sie können diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.
(2) Der Anteil der Beamtinnen und Beamten einer Besoldungsgruppe oder einer Funktionsebene, die beurteilt werden, soll bei der höchsten Note zehn Prozent und bei der zweithöchsten Note zwanzig Prozent nicht überschreiten. Im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit ist eine Überschreitung um jeweils bis zu fünf Prozentpunkte möglich. Ist die Bildung von Richtwerten wegen zu geringer Fallzahlen nicht möglich, sind die dienstlichen Beurteilungen in geeigneter Weise entsprechend zu differenzieren.
(3) Die dienstliche Beurteilung ist der Beamtin oder dem Beamten in ihrem vollen Wortlaut zu eröffnen und mit ihr oder ihm zu besprechen. Die Eröffnung ist aktenkundig zu machen und mit der Beurteilung zu den Personalakten zu nehmen.
(4) Das Ergebnis eines Beurteilungsdurchgangs soll den Beurteilten in Form eines Notenspiegels in geeigneter Weise bekannt gegeben werden. Hierbei soll der Anteil an Frauen, Männern, Teilzeit- und Telearbeitskräften und schwerbehinderten Menschen jeweils gesondert ausgewiesen werden, wenn die Anonymität der Beurteilungen gewahrt bleibt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.