Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 11. Sept. 2014 - 13 K 2053/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist seit August 2004 Eigentümer des im Stadtgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks X. I.---weg 431 (Gemarkung X1. Flur 7, Flurstück 190 und 189) mit einer Gesamtgrundstücksfläche von 1.522 m². Wie in den Vorjahren seit dem Jahr 2008 zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid über Grundbesitzabgaben vom 27. Januar 2012 zu Niederschlagswassergebühren in Höhe von 841,20 € für das Grundstück nach einer kanalwirksamen bebauten und/oder befestigten Grundstücksfläche von 1.089 m² heran. Nachdem der Kläger telefonisch gegenüber der Beklagten die Überprüfung der Anschlussflächen für die Niederschlagswassergebühren erbat, stellte die Beklagte im Rahmen eines Ortstermins am 2. Januar 2012 fest, dass auf dem Grundstück an den öffentlichen Abwasserkanal angeschlossene überbaute Flächen (Hauptgebäude) von 290 m² und befestigte Flächen von 100 m² vorhanden sind. Mit Änderungsbescheid vom 10. Januar 2012 ermäßigte die Beklagte darauf hin für das Veranlagungsjahr 2012 die Niederschlagswassergebühren um 559,20 € auf 312,00 €.
3Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 bat der Kläger die Beklagte um Rückerstattung der von ihm in den Vorjahren zu viel gezahlten Niederschlagswassergebühren, da dies bei der erfolgten Korrektur nicht berücksichtigt worden sei. Er lege deshalb Widerspruch ein. Da er in der Vergangenheit zu spät „erfasst“ worden sei und deshalb aufgrund einer später erfolgten Nachveranlagung durch die Beklagte noch heute eine Forderung zu begleichen habe, sei es sicherlich verständlich, dass er für die unkorrekte Berechnung der Vergangenheit keine weiteren Zahlungen leisten könne.
4Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16. April 2012, dem keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, den Antrag des Klägers auf Rückerstattung geleisteter Niederschlagswassergebühren für die Jahre 2008 bis 2011 ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die Grundbesitzabgabenbescheide der Jahre 2008 bis 2011 zum Zeitpunkt des Antrages des Klägers bestandskräftig und vollstreckbar seien. Der Kläger sei selbst zur Mitwirkung bei der Ermittlung des Sachverhaltes verpflichtet. Zwar befänden sich auf dem Grundstück eine recht große befestigte Parkplatzfläche und mehrere Garagen (zusammen 699 m²), die für eine insgesamt große zu veranlagende Fläche sprächen. Es wäre jedoch auch für den Kläger bei in Augenscheinnahme des Grundstücks jederzeit möglich gewesen festzustellen, dass keine Anschlüsse an die Kanalisation bestünden. Die angestrebte Änderung der Niederschlagswassergebühren rückwirkend ab 2008 wäre nur noch nach § 130 Abgabenordnung i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 b Kommunalabgabengesetz (KAG) möglich gewesen. § 130 AO stelle die Rücknahme des Verwaltungsaktes in das Ermessen der Behörde, so dass nicht jeder als rechtswidrig erkannte Verwaltungsakt zurückzunehmen sei. Vielmehr habe die Beklagte bei der Entscheidung, ob ihrem Begehren auf Änderung der unanfechtbar gewordenen Heranziehungsbescheide zu entsprechen sei, abzuwägen, ob dem Prinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Gerechtigkeit im Einzelfall oder dem Interesse der Allgemeinheit am Eintritt von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben sei. Dabei komme es auf die Schwere und Offensichtlichkeit des Rechtsverstoßes und darauf an, weshalb die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes erst nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist vom Gebührenpflichtigen geltend gemacht werde. Im Rahmen ihres Ermessens berufe sie sich daher nicht auf die Unanfechtbarkeit des Heranziehungsbescheides, sondern nehme Berichtigungen ab dem Zeitpunkt vor, zudem der Beklagten der Abgabepflichtige mitteile, dass sich an den Bemessungsgrundlagen etwas ändere. Bei ihrer Ermessensentscheidung könne sie im Weiteren nicht nur das Interesse des Grundstückseigentümers an einer Gebührenerstattung berücksichtigen. Da die zurück liegenden Haushaltsjahre, in denen eine Änderung möglich gewesen wäre, bereits abgeschlossen seien, müsse sie bei einer späteren Rücknahme Erstattungsbeträge aus allgemeinen Haushaltsmitteln finanzieren. Derartige Erstattungen könnten jedoch in den Kalkulationen folgender Haushaltsjahre nicht berücksichtigt werden und führten zu einer übermäßigen Belastung des allgemeinen Haushalts. Die Fehlerhaftigkeit der zugrundegelegten Anschlussfläche sei keinesfalls offensichtlich gewesen. Bei dem klägerischen Grundstück handele es sich um ein Geschäftsgrundstück. Bei derartigen Grundstücken sei üblicherweise der Großteil der Grundstücksfläche bebaut bzw. befestigt und an die Kanalisation angeschlossen. Die zu Grunde gelegte Anschlussfläche sei insofern durchaus glaubhaft und plausibel.
5Der Kläger hat am 17. April 2013 Klage erhoben.
6Zur Begründung führt er an, dass die Fehlerhaftigkeit der zugrundegelegten Anschlussfläche für die Beklagte offensichtlich gewesen sei. Bei einer Augenscheinnahme des Grundstücks vor Ort bzw. mittels Geoserver NRW sei bereits ungefähr die der Berechnung zugrundezulegende Fläche für die Beklagte ohne weiteres feststellbar gewesen. Zudem hätte die Beklagte dies bei Vergleich mit den Nachbargrundstücken feststellen können.
7Der Kläger beantragt,
8den Bescheid der Beklagten vom 16. April 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die entsprechenden Grundbesitzabgabenbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 insoweit zu ändern, als bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühren mehr als 390 m² an befestigter und/oder bebauter Grundstücksfläche zugrunde gelegt worden sind und die überzahlten Gebühren zu erstatten.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages verweist sie auf die Ausführungen in ihrem ablehnenden Bescheid vom 16. April 2012.
12Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
13E n t s c h e i d u n g s g ü n d e :
14Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
15Die auf die Verpflichtung der Beklagten auf Erlass eines Rücknahmebescheides gerichtete Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 2. Altern. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zwar zulässig, aber unbegründet.
16Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist bei Klageerhebung am 17. April 2013 die Klagefrist nicht bereits abgelaufen gewesen. Dem ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 16. April 2012 war nämlich keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, so dass gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig ist.
17Die Klage auf Verpflichtung der Beklagten auf Erlass eines Rücknahmebescheides, soweit durch Grundbesitzabgabenbescheide für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2011 Niederschlagswassergebühren für eine befestigte und/oder bebaute Grundstücksfläche von mehr als 390 m² festgesetzt worden sind, ist aber unbegründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 16. April 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf teilweise Aufhebung der Heranziehungsbescheide, soweit eine Bemessungsgrundlage von mehr als 390 m² an befestigter und/oder bebauter Fläche zugrundegelegt worden ist.
18Ein solcher Anspruch kann sich weder aus den Regelungen über das Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Heranziehungsverfahrens nach § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz NRW (VwVfG) noch aus § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ergeben. Denn diese Vorschriften sind auf Abgaben i.S.d. § 1 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) und daher auf die hier in Frage stehenden Festsetzungen der Niederschlagswassergebühren nicht anwendbar. § 51 Abs. 1 VwVfG ist nicht anwendbar, weil gem. § 2 Abs. 2 Nr. 1 das VwVfG nicht für Verfahren gilt, in denen Rechtsvorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind; dies ist für die hier in Rede stehenden Benutzungsgebühren gem. § 12 KAG der Fall. Die Vorschrift des § 173 Abs. 1 AO ist nicht anwendbar, weil auf sie in § 12 Abs. 1 KAG nicht verwiesen wird.
19Soweit danach überhaupt ein Anspruch auf Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen abgabenrechtlichen Verwaltungsverfahrens entsprechend den allgemeinen Rechtsgrundsätzen in Anlehnung an § 51 VwVfG in Betracht kommt,
20vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 24. März 2009 - 9 A 397/08 -, juris,
21fehlt es jedenfalls an den Voraussetzungen, unter denen die Beklagte zur Entscheidung über die teilweise Aufhebung der bestandskräftigen Gebührenbescheide verpflichtet wäre. Denn die den bestandskräftig gewordenen Gebührenbescheiden zu Grunde liegende Sach- und Rechtslage hat sich nicht - wie nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG erforderlich wäre - nachträglich geändert. Die geltend gemachte Fehlerhaftigkeit bestand schon bei Erlass der Bescheide und hätte mit einem rechtzeitigen Widerspruch bzw. einer rechtzeitigen Klage geltend gemacht werden können.
22Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht mit Erfolg auf § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO stützen. Nach § 130 Abs. 1 AO kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
23Der Beklagten steht nach dieser Vorschrift bei der Entscheidung, ob sie die - unstreitig teilweise - rechtswidrigen, aber bestandskräftig gewordenen Gebührenbescheide für die Jahre 2008 bis 2011 (teilweise) zurücknimmt, ein Ermessen zu. Ein Anspruch auf Rücknahme kann deshalb nur dann gegeben sein, wenn das Ermessen der Behörde auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls auf Null reduziert ist. Die Umstände des vorliegenden Falles führen nicht zu einer Ermessensreduzierung der Beklagten mit der Folge, dass sie verpflichtet wäre, die Heranziehungsbescheide entsprechend dem Klagebegehren zurückzunehmen.
24Dies setzte voraus, dass die Aufrechterhaltung der Bescheide auf der Grundlage einer Bemessungsgrundlage von 1.089 m² statt – satzungsgemäß - 390 m² schlechterdings unerträglich wäre oder ein Beharren auf der Bestandskraft der Bescheide im Übrigen als ein Verstoß gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben erschiene.
25Vgl. zu den Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32/06 ‑, NVwZ 2007, 709; OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 1992 - 2 A 2796/91 - und vom 24. März 2009 - 9 A 397/08 -, juris; vgl. auch Beschluss vom 9. September 2009 - 15 A 1881/09 -, juris.
26Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
27Die Beklagte hat die mit den bestandskräftigen Bescheiden festgesetzten Niederschlagswassergebühren aufgrund der vom Voreigentümer des Grundstückes gemachten Angaben zu den befestigten und/oder bebauten Grundstücksflächen ermittelt. Sie durfte sich dabei auf die vom Voreigentümer gemachten Angaben verlassen, da es keine Anhaltspunkte für ihre Fehlerhaftigkeit gab. Insbesondere konnte für die Beklagte nicht ersichtlich sein, dass die tatsächlich vorhandenen befestigten und bebauten Flächen entgegen den Angaben des Voreigentümers nur zum Teil an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen sind.
28Auch ein Neubescheidungsanspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO scheidet aus, da die Beklagte ihr nach § 130 AO gewährtes Ermessen unter Beachtung von § 114 VwGO fehlerfrei ausgeübt hat. Das Kommunalabgabengesetz enthält keine Regelung, nach der die materielle Gerechtigkeit Vorrang gegenüber der Rechtssicherheit hat. Es bleibt vielmehr bei der allgemeinen Regelung der VwGO, die für die Anfechtung von Verwaltungsakten Fristen vorschreibt und damit der Rechtssicherheit einen hohen Stellenwert zuweist. Wenn die Beklagte diesen Gesichtspunkt bei ihrer Ermessensentscheidung unter Hinweis auf ihre fiskalischen Interessen berücksichtigt hat, so ist die getroffene Ermessensentscheidung nach den vom Gericht zu berücksichtigenden Maßstäben des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden.
29Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. März 1996 - 9 A 851/93 sowie Urteile vom 18. März 1996 - 9 A 3703/93 - und vom 27. Juli 1992 - 2 A 2796/91 - m.w.N..
30Wenn die Beklagte dem Kläger mit diesem Abwägungsergebnis beschieden hat, so hat sie bei der Abwägung der betroffenen Rechtsprinzipien zugleich zutreffende Ermessenserwägungen angestellt. Insbesondere hat sie das Interesse des Gebührenpflichtigen an einer Gebührenerstattung und das Interesse der Beklagten an der Bestandskraft der festgesetzten Abgaben fehlerfrei miteinander abgewogen. Umstände, die ausnahmsweise eine Ermessensreduzierung auf Null begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Die die Ausführungen der Beklagten hierzu, dass der Kläger die von ihm als offenkundig fehlerhafte Festsetzung gerügte Veranlagung hätte ohne Weiteres fristgerecht beanstanden können, sind nicht zu beanstanden. Insoweit verweist die Beklagte zu Recht weiterhin darauf, dass der Grundstückseigentümer selbst verpflichtet war, Angaben zur befestigten Fläche zu machen. Bei auch nur oberflächlicher Durchsicht der früheren Bescheide hätte es ihm auffallen müssen, dass die veranlagte Grundstücksgröße unzutreffend sein musste, weil die befestigten Flächen teilweise und die Garagen insgesamt keinen Anschluss an die öffentliche Kanalisation hatten.
31Liegen danach weder Ermessensfehler noch erst recht eine Ermessensreduzierung auf Null vor, so besteht auch kein Anspruch auf Erstattung von Gebühren. Die Gebühren sind für den Zeitraum von 2008 bis 2011 nämlich mit Rechtsgrund, und zwar den bestandskräftigen Heranziehungsbescheiden, geleistet worden, (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AO).
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für
- 1.
Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbehörden nach der Abgabenordnung, - 2.
die Strafverfolgung, die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die Rechtshilfe für das Ausland in Straf- und Zivilsachen und, unbeschadet des § 80 Abs. 4, für Maßnahmen des Richterdienstrechts, - 3.
Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und den bei diesem errichteten Schiedsstellen, - 4.
Verfahren nach dem Sozialgesetzbuch, - 5.
das Recht des Lastenausgleichs, - 6.
das Recht der Wiedergutmachung.
(3) Für die Tätigkeit
- 1.
der Gerichtsverwaltungen und der Behörden der Justizverwaltung einschließlich der ihrer Aufsicht unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts gilt dieses Gesetz nur, soweit die Tätigkeit der Nachprüfung durch die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit oder durch die in verwaltungsrechtlichen Anwalts-, Patentanwalts- und Notarsachen zuständigen Gerichte unterliegt; - 2.
der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen gelten nur die §§ 3a bis 13, 20 bis 27, 29 bis 38, 40 bis 52, 79, 80 und 96; - 3.
der Vertretungen des Bundes im Ausland gilt dieses Gesetz nicht.
(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,
- 1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen, - 2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.
(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.
(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn
- 1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat; - 2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden; - 3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.
(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.
(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn
- 1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist, - 2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist, - 3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, - 4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.
(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.
(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.
(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.