Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 02. März 2017 - 4 K 1111/16.KO
Gericht
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 1. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 26. Juli 2016 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Schülerbeförderungskosten zum A.-Gymnasium in B. für das Schuljahr 2016/2017 zu übernehmen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt die Übernahme von Schülerbeförderungskosten.
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Der Kläger ist wohnhaft in B., Stadtteil C., D.-Straße ... und besucht seit dem Schuljahr 2016/2017 die 5. Klasse des A.-Gymnasiums in B. Er beantragte am 18. Februar 2016 die Übernahme der Schülerbeförderungskosten.
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Mit Bescheid vom 1. März 2016 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Schulweg zum nächstgelegenen E.-Gymnasium unter der 4-km-Grenze des § 69 Abs. 2 S. 1 Schulgesetz (SchulG) liege und auch keine besondere Gefährlichkeit aufweise, so dass eine Übernahme der Schülerbeförderungskosten nicht in Betracht komme.
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Seinen Widerspruch vom 4. März 2016 begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass der Schulweg zum tatsächlich von ihm besuchten A.-Gymnasium die 4-km-Grenze ebenso überschreite wie der Schulweg zum nächstgelegeneren E.-Gymnasium. Darüber hinaus sei der Schulweg aufgrund der Überquerung der F.-Straße und G.-Straße ohne entsprechende Ampelanlagen oder Zebrastreifen besonders gefährlich und deshalb unzumutbar. Letztlich komme vorliegend auch die Ausnahme des § 69 Abs. 3 S. 3 SchulG in Betracht, wonach Wegunterschiede bis zu fünf Kilometern bei der Feststellung der nächstgelegenen Schule außer Betracht blieben.
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Am 26. Juli 2016 legte der Beklagte eine neue Wegstreckenberechnung für den Schulweg des Klägers über die Straße „H.-Allee" und über die rechte Seite der I. Straße mit Überquerung im Bereich der J. Straße vor. Hieraus ergibt sich eine Wegstrecke von 3.950 Meter.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2016 wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten den Widerspruch zurück. Er führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das hier zu betrachtende nächstgelegene Gymnasium für den Kläger stelle das E.-Gymnasium, Im K. ... in B. dar. Der zu berücksichtigende Schulweg sei hierbei die zumutbare kürzeste Wegstrecke zwischen der Wohnung des Schülers und dem Schulgrundstück. Als Schulweg werde im Folgenden der Weg von der D.-Straße, über die Straße H.-Allee, über die Straße „In der L." über die F.-Straße und sodann Überquerung der I. Straße im Bereich der J. Straße zu Grunde gelegt. Der Fußweg zu dem nächstgelegenen E.-Gymnasium belaufe sich entsprechend dem vorliegenden Auszug aus den Geobasisdaten der Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz auf 3.950 Meter, so dass die 4-km-Grenze im Fall des Klägers, wenn auch knapp, nicht erreicht werde. Die Ausführungen des Klägers, der Schulweg zum E.-Gymnasium über die rechte Seite der I. Straße belaufe sich auf mehr als 4 km, seien nicht nachvollziehbar. Es bleibe vom Grundsatz her Aufgabe der Eltern, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch sowie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwandes zu tragen. Sofern der kürzeste Schulweg nicht länger als 4 km sei, sollten Landkreise und kreisfreie Städte nach § 69 Abs. 2 SchulG nur dann für die Beförderung der Schüler Sorge tragen, wenn dieser ausgewählte Weg besonders gefährlich sei. Nach der Rechtsprechung könne sich diese Gefährlichkeit aus Gefahren des Straßenverkehrs oder aus sittlich-kriminellen Gründen ergeben. Ein Schulweg sei nur dann „besonders" gefährlich, wenn objektiv konkrete Umstände die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts über die üblichen Risiken hinaus, denen Schüler auf dem Weg zur Schule insbesondere im Straßenverkehr ausgesetzt seien, als überdurchschnittlich hoch erscheinen ließen. Die zuständige Polizeiinspektion B. habe mit Schreiben vom 26. April 2016 sowie vom 22. Juni 2016 das Vorliegen einer besonderen Gefährlichkeit auf den einzelnen Wegstrecken, insbesondere auch für die hier noch strittige Überquerung der F.-Straße verneint. So stehe ein Fahrbahnteiler zur Verfügung, der trotz hohen Verkehrsaufkommens das Überqueren der Fahrbahn ermögliche. Im Winter könne durch entsprechende Reflektoren-Kleidung Vorsorge für die Sichtbarkeit getroffen werden. Dass die Polizei hier eine Auswertung der Unfallstatistiken als Grundlage zur Beurteilung der Gefährlichkeit herangezogen habe, stelle sich nicht als fehlerhaft dar. Sicherlich sei hier nicht alleine eine Unfallstatistik heranzuziehen, um zu beurteilen, ob der Schulweg eine besondere Gefährlichkeit aufweise, jedoch vermöge die Tatsache, dass es auf dem gesamten Schulweg des Klägers noch zu keinem Unfall mit Personenschaden gekommen sei, bereits als ein Indiz zu sehen sein, dass eine besondere Gefährlichkeit auf dem Schulweg nicht gegeben sei. Darüber hinaus sprächen auch die sonstigen objektiven Gegebenheiten nicht für die Annahme einer solchen Gefährlichkeit. So sei bereits nicht der kürzere Weg über das Waldstück oder das Teilstück über die Straße „M." gewählt, welche von dem Kläger als besonders gefährlich beschrieben worden seien, sondern es sei die angenehmer zu bestreitende Wegstrecke über die beleuchtete, nur für Fußgänger zugängliche H.-Allee zu Grunde gelegt worden. Letztlich werde im Bereich der N. Straße / I. Straße berücksichtigt, dass der Kläger den ungefährlicheren Weg auf der rechten Seite der I. Straße wählen könne. Die angeführte Ausnahmeregelung des § 69 Abs. 3 S. 3 SchulG, wonach bei der Festlegung der nächstgelegenen Schule Wegunterschiede bis zu fünf Kilometern außer Betracht blieben, komme nicht zum Tragen. Die Anwendung dieser Regelung würde voraussetzen, dass eine Übernahme der Kosten grundsätzlich erfolge, d.h. dass der Schulweg zum nächstgelegenen E.-Gymnasium entweder die 4-km-Grenze überschreite oder aber eine besondere Gefährlichkeit aufweisen würde, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei.
- 7
Mit Telefax vom 26. August 2016 hat der Kläger Klage erhoben und führt ergänzend aus, aufgrund des § 69 Abs. 3 S. 3 SchulG komme es nicht auf die Entfernung zum näher gelegenen E.-Gymnasium (mehr als 4 km), sondern auf die Entfernung zum A.-Gymnasium (5,2 km) an. Eine zumutbare Überquerung der F.-Straße sei nicht möglich, es gebe weder eine Ampelanlage noch einen Zebrastreifen. Es handele sich um eine vielbefahrene Straße, auf der insbesondere morgens in dem Zeitfenster 07:00 und 08:00 Uhr dichtester Berufsverkehr herrsche. Es existiere lediglich im Bereich „In der L." ein Fahrbahnteiler. Die Verkehrssituation dort sei je nach Jahreszeit sehr unterschiedlich. In den Sommermonaten könne die F.-Straße an der Stelle unproblematisch überquert werden, weil die Autofahrer anhielten und ein Überqueren der Straße ermöglichten. In den Wintermonaten bei Dunkelheit und schlechter Sicht sei die Situation hier jedoch eine vollkommen andere. Die Autofahrer hielten nicht an, weil sie aufgrund der Dunkelheit nicht bemerkten, dass ein Überqueren der Straße beabsichtigt sei. Hieran änderten auch entsprechende Reflektoren an den Kleidern oder den Schulranzen der Kinder nichts. Bei schlechter Witterung in den Wintermonaten in dem entscheidenden Zeitfenster zwischen 7:00 und 8:00 Uhr herrsche an der maßgeblichen Stelle in der F.-Straße so dichter Verkehr, dass Auto an Auto, Stoßstange an Stoßstange, den Bereich passiere. Ein Überqueren der Straße zu diesem Zeitpunkt sei auch für Erwachsene kaum und nur mit erheblichen Gefahren möglich. Zudem seien die auf dem Fahrbahnteiler angebrachten Verkehrsschilder in einer Höhe angebracht, dass diese Kinder, die auf dem Fahrbahnteiler stünden, verdeckten. Der verkehrsrechtlichen Stellungnahme der Polizeiinspektion B. vom 26. Januar 2017 könne insoweit nicht gefolgt werden. Wenn es dort tatsächlich bisher nicht zu Unfällen gekommen sein sollte, möge dies auf glücklichen Umständen beruhen oder auf dem Umstand, dass der Fahrbahnteiler gemieden und von vielen Personen stattdessen der Zebrastreifen im Bereich der Einmündung F. Straße / O. Weg genutzt werde. Die Nutzung dieses Zebrastreifens führe allerdings zu einer Verlängerung des Wegs, wodurch die 4-km-Grenze überschritten werde. Im Übrigen sei der Schulweg, wie von der Beklagten dargestellt, nicht 3.950 m, sondern 4.080 m lang, wie mit dem übersandten Link zu der gespeicherten Strecke nachgewiesen sei.
- 8
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 1. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Schülerbeförderungskosten für die Fahrt zum A.-Gymnasium in B. ab dem Schuljahr 2016/2017 zu übernehmen.
- 9
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
- 10
Er verweist auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, die Kammer habe bereits mit ihrer Entscheidung vom 18. August 2016 – 4 K 51/16.KO – klargestellt, dass die 5-km-Regelung im Sinne von § 69 Abs. 3 S. 3 SchulG nur dann anzuwenden sei, wenn die nächstgelegene Schule mehr als 4 km von der Wohnung des Schülers entfernt liege. Die fachkundige Polizeiinspektion B. habe mit Stellungnahmen vom 26. April 2016 und 22. Juni 2016 die besondere Gefährlichkeit für die Überquerung der F.-Straße verneint. Bei dem von dem Klägervertreter vorgelegten Video zur Darstellung der besonderen Gefährlichkeit der notwendigen Überquerung der F.-Straße handele es sich um eine Momentaufnahme, die sich, wie man am Ende des Videos bereits erkennen könne, zwei Minuten später wieder ganz anders darstelle. So finde kein durchgängiges Befahren der Straße über einen langen Zeitraum statt, der es dem Kläger unmöglich machen würde, die Fahrbahn zu überqueren. In dem zweiten Video sei bereits zu Beginn zu sehen, dass zwei Schüler offensichtlich problemlos die besagte Straße am Fahrbahnteiler überquerten. Bezüglich der Lichtverhältnisse sei darauf hinzuweisen, dass sich in direkter Nähe des Fahrbahnteilers eine Laterne befinde, so dass das Teilstück besonders gut beleuchtet sein dürfte. Zur hier nicht gegebenen besonderen Gefährlichkeit werde die aktuelle polizeiliche Stellungnahme der Polizeiinspektion B. vom 26. Januar 2017 vorgelegt.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen; sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache Erfolg.
- 13
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Gewährung von Schülerbeförderungskosten für die Fahrt zum A.-Gymnasium B. für das Schuljahr 2016/2017. Der Beklagte war danach zur Gewährung zu verpflichten und der diesen Anspruch ablehnende Bescheid des Beklagten vom 1. März 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2016 als rechtswidrig aufzuheben (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
- 14
Nach § 69 Abs. 1 SchulG obliegt es dem beklagten Landkreis, für die Beförderung der Schüler zu den in seinem Gebiet gelegenen u. a. Gymnasien zu sorgen, wenn die Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Gemäß Abs. 4 S. 1 der Vorschrift wird die Aufgabe vorrangig erfüllt durch die Übernahme der notwendigen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel. Der Schulweg ist nach § 69 Abs. 2 SchulG ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn er besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Gymnasium länger als 4 km ist.
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Der kürzeste hier zu berücksichtigende Fußweg zwischen der Wohnung des Klägers und der hier nächstgelegenen Schule, dem E.-Gymnasium (B., Im K. ...), ist länger als 4 km.
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Nach dem von dem Beklagten vorgelegten Ausdruck aus dem Geoportal Rheinland-Pfalz beträgt der von der Beklagten vorgeschlagene und zwischen den Beteiligten diskutierte Weg 3.950 m zwischen der Wohnung und dem E.-Gymnasium. Hierbei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts (vgl. Urteil vom 19. Juli 2012 – 7 K 243/12.KO –) nicht auf das Schulgebäude (Hauptgebäude), sondern auf den Eingang zum Schulgelände des E.-Gymnasiums (hier konkret: in der Straße „Im K.“) abzustellen, da der Schulweg mit Betreten des Schulgeländes endet. Die vom Kläger vorgelegte Wegestrecke beträgt nach dem im Internet hinterlegten Link genau 4.034 m und geht ca. 50 m über den Eingang zum Schulgelände hinaus bis zu einem dort vorhandenen Parkplatz und kann damit nicht die Länge von mehr als 4 km nachweisen. Der Beklagte legt dem von ihm favorisierten Schulweg zugrunde, dass der Kläger die F.-Straße in Höhe der Überquerungshilfe F.-Straße in Höhe des Hauses Nr. 27 überquert und nicht den Fußgängerüberweg im Einmündungsbereich O. Weg / F.-Straße nutzt, welcher eine Verlängerung des Schulweges um ca. 190 m bedeuten würde (damit mehr als 4.100 m lang).
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Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob die Überquerungshilfe im Bereich der F.-Straße 27 als besonders gefährlich anzusehen wäre, was sich in erster Linie aus Gefahren des Straßenverkehrs oder aus sittlich-kriminellen Gründen ergeben kann (vgl. VG Koblenz, Urteile vom 24. Mai 2011 - 7 K 1327/10.KO - und vom 22. September 2009 - 7 K 1421/08.KO -; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 22. April 2004 - 2 K 3267/03.NW-; BayVGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - 7 B 08.1027 -, zitiert nach juris). Auch die Richtlinien des Beklagten über die Schülerbeförderung weisen unter Nummer 3.3 in Verbindung mit Nummer 12 in zutreffender Gesetzesauslegung auf die beiden genannten Fallgruppen hin. Aus den Stellungnahmen der Polizeiinspektion B., zuletzt vom 26. Januar 2017 ist eine besondere Unfallhäufung im Bereich der Überquerungshilfe F.-Straße nicht erkennbar, auch für die weitere Strecke werden keine besonderen Gefahren berichtet.
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Im Hinblick auf die besonderen Umstände im Bereich O. Weg / F.-Straße geht die Kammer davon aus, dass der Kläger sachgerecht den Fußgängerüberweg O. Weg in der Nähe des Einmündungsbereichs zur F.-Straße nutzt, um auf diesem Weg seinen Schulweg fortzusetzen. Ein Schüler darf eine sichere und für ihn mit Vorrang versehene Überquerungsmöglichkeit einer Überquerungshilfe (ohne Vorrang) vorziehen, wenn sie in deren Nähe liegt und zudem – wie hier im Hinblick auf den starken Verkehr – mit erheblichen Wartezeiten an der Überquerungshilfe zu rechnen ist. Die besonderen Umstände ergeben sich aus folgenden Überlegungen:
- 19
Die G. Straße/ F.-Straße ist eine Landestraße (L 255) mit einer überdurchschnittlichen Verkehrsbelastung und führt von der B 42 kommend in das W. Tal. Die K 116 mündet etwa 65 m nördlich der oben beschriebenen Überquerungshilfe (in Höhe F.-Straße 27) in die L 255. Die K 116 verbindet die L 255 mit der B 256 (kreuzungsfreie Abfahrt) und mit dem Stadtteil P. Der Einmündungsbereich F.-Straße /O. Weg ist so ausgestaltet, dass von der von Süden kommenden L 255 die Vorfahrtstraße in die K 116 (O. Weg) führt und die in das W. Tal weiterführende F.-Straße hiervon abzweigt. Für den Bereich der L 255 bis zur Einmündung der K 116 (O. Weg) hat der Landesbetrieb Mobilität Dienststelle Cochem-Koblenz folgende Verkehrsbelastung pro Tag im Jahr 2015 festgestellt: durchschnittliche tägliche Verkehrsstärke (DTV) 10.067 Fahrzeuge, davon 3.480 Schwerlastfahrzeuge (im Jahr 2005: DTV 12096 Fahrzeuge, davon 558 Schwerlastfahrzeuge). Die zulässige Geschwindigkeit in diesem Bereich beträgt 50 km/h. Die Verkehrsbelastung der L 255 ist in diesem Bereich sehr hoch und liegt weit über den Werten, bei denen i.d.R. ein Fußgängerüberweg angeordnet wird. Nach den hier anzuwendenden Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt Ausgabe 2006 – (der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, veröffentlicht im Erich Schmidt-Verlag, dort insbesondere Abbildung 77) und Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen – R-FGÜ 2001 – (veröffentlicht im Verkehrsblatt 2001, Heft 21, mit Einführungsschreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen vom 22. Oktober 2001) ist hier von einem Stundenmittel für die stärksten Stunden von mehr als 1000 Fahrzeugen auszugehen (10 % des DTV). Eine nach der R-FGÜ 2001 bei einer Fußgängeranzahl von mindestens 50 Personen pro stärkster Stunde naheliegende Anordnung eines Überweges im Bereich der Überquerungshilfe F.-Straße 27 ist jedoch nicht angezeigt. Denn die Entfernung von der genannten Überquerungshilfe bis zum Fußgängerüberweg im O. Weg beträgt lediglich ca. 80 m. Dieser Fußgängerüberweg kann insbesondere auch den Verkehr zu der nahegelegenen Grundschule an der W. in C. aufnehmen, der von dem Wohngebiet südlich des O. Wegs zu erwarten ist. Im Hinblick auf die örtliche Situation ist davon auszugehen, dass bei starkem Fahrzeugverkehr die Fußgänger zu ihrer eigenen Sicherheit den naheliegenden Fußgängerüberweg O. Weg nutzen.
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Nutzt der Kläger diesen Fußgängerüberweg (mit Vorrang nach § 26 Abs. 1 StVO), kann er die dort erheblich weniger befahrene F.-Straße im Einmündungsbereich überqueren (mit dem Vorrang nach § 9 Abs. 3 S. 3 StVO gegenüber abbiegenden Fahrzeugen und unter Nutzung einer breiten Mittelinsel). Bei einer Belastung mit mehr als 1000 Fahrzeugen pro Stunde (= fast 17 Fahrzeugen pro Minute, d.h. weniger als alle 4 Sekunden ein Fahrzeug) in der hier zu beachtenden Hauptverkehrszeit ist nicht damit zu rechnen, dass regelmäßig größere Lücken zwischen den Fahrzeugen entstehen, die ein zügiges Nutzen der Überquerungshilfe ermöglichen könnten. Dies legen auch die von dem Kläger vorgelegten und dem Beklagten bekannten Videosequenzen nahe. Damit sind erhebliche Wartezeiten an der Überquerungshilfe zu erwarten, so dass sich für einen Schüler der Umweg über den mit Vorrang (wie dargelegt) benutzbaren Fußgängerüberweg im O. Weg auch zeitlich lohnen dürfte. Für die ca. 190 m „Umweg“ dürfe ein Schüler in dem hier betroffenen Alter nicht mehr als 2 1/2 Minuten brauchen. Im Übrigen ist gerichtsbekannt, dass in unmittelbarer Nähe (80 m) zu einem Fußgängerüberweg die Kraftfahrer wenig Verständnis für eine Überquerung der Straße außerhalb dieses Überweges an den Tag legen werden, so dass ihre Anhaltebereitschaft i.d.R., außer bei stockendem Verkehr, gering sein dürfte. Bei einer Überquerungshilfe besteht jedoch, anders als bei einmündenden Straßen oder bei Fußgängerüberwegen, keine Pflicht zum Anhalten. Zudem zeigen die Videobilder, dass die auf der Mittelinsel der Überquerungshilfe angebrachten Verkehrsschilder Zeichen 222 der Anlage 2 zur StVO tatsächlich geeignet sind, dort stehende Kinder wegen ihrer geringeren Größe zu verdecken. Im Übrigen sind Fußgängerüberwege nach Nr. 3 R-FGÜ 2001 besonders zu gestalten, zu beschildern, zu markieren und dort soll auch eine von der durchgehenden Straßenbeleuchtung abweichende Lichtfarbe für die zwingend erforderliche Beleuchtung verwendet werden, wobei die Beleuchtung sowohl die Fahrbahn als auch die Wartebereiche erfassen muss. Dies unterscheidet sie insbesondere in der dunklen Jahreszeit erheblich von einer Querungshilfe, welche allenfalls – wie hier – durch die reguläre Straßenbeleuchtung erhellt wird. Weiterhin ist hier auch die Rechtsprechung der Zivilgerichte zur Haftung zu berücksichtigen. Danach muss ein Fußgänger beim Überqueren einer Fahrbahn außerhalb geschützter Stellen besonders sorgfältig sein, denn auf der Fahrbahn hat grundsätzlich der Fahrzeugverkehr Vorrang. Der Fußgänger muss sowohl beim Betreten als auch beim Queren der Fahrbahn besonders vorsichtig sein und darf im Falle der Annäherung eines Kraftfahrzeuges nicht versuchen, noch vor diesem die Straße zu überqueren (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 4. April 2011 – 12 U 105/10 –, juris). Querungshilfen oder Fußgängerfurten stellen nach dieser Rechtsprechung keine geschützten Stellen dar. Darüber hinaus schützt auch das Strafrecht den Vorrang nach § 26 StVO, da grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Falschfahren an Fußgängerüberwegen im Sinne des § 26 StVO eine Straßenverkehrsgefährdung nach § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB darstellt (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 4 StR 164/15 –).
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Kann danach der nach § 69 SchulG maßgebliche Schulweg – mangels anderer im Verfahren genannter Alternativrouten – nur mit dem Fußgängerüberweg O. Weg gedacht werden, so ist er mehr als 4 km lang. Die von dem Kläger aktuell besuchte Schule (hier das A.-Gymnasium, Schulweg ca. 5,2 km) wird im Hinblick auf den Schulweg mit den nach Schulart und Schulform identischen Schulen verglichen (§ 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 2 SchulG). Liegt die nächstgelegene Schule (hier das E.-Gymnasium) mehr als 4 km von der Wohnung des Schülers entfernt, so ist Fahrkostenerstattung auch dann zu gewähren, wenn die besuchte Schule bis zu 5 km weiter als die nächstgelegene Schule von der Wohnung entfernt liegt (§ 69 Abs. 3 S. 3 SchulG).
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Nach alledem war der Beklagte im Hinblick auf die Regelung des § 8 Abs. 8 S. 1 der Satzung des Beklagten über die Schülerbeförderung zunächst nur für das hier beantragte Schuljahr 2016/2017 zu verpflichten, die beantragte Schülerbeförderungskosten zu übernehmen. Für die Folgejahre gilt § 8 Abs. 8 S. 2 ff. der Satzung des Beklagten und § 69 Abs. 3 S. 4 SchulG.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.638,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 3 S. 2, § 63 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, LKRZ 2014, 169 im Hinblick auf § 8 Abs. 8 S. 2 ff. der Satzung des Beklagten und § 69 Abs. 3 S. 4 SchulG).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
(2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.
(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.
(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.
(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.
(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.
(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.
(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.
(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den zu Fuß Gehenden sowie Fahrenden von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig, müssen sie warten.
(2) Stockt der Verkehr, dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müssten.
(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.
(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, gelten diese Vorschriften entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.