Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 24. Mai 2011 - 7 K 1327/10.KO
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die 1998 geborene Klägerin ist Schülerin an der Realschule Plus in S. und begehrt die Übernahme von Schülerbeförderungskosten.
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Sie wohnt in S., Hinterer R. …, von wo aus der Schulweg je nach der gewählten Strecke 2.672 m oder 2.844 m beträgt. Bis zum Beginn des hier streitigen Schuljahres 2010/2011 hatte der Beklagte die Schülerfahrtkosten übernommen, weil damals kein befestigter Weg durch das Neubaugebiet „Vorderer R.“ führte und an der A. Straße entlang kein durchgängiger Gehweg vorhanden war.
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Mit Bescheid vom 31. Mai 2010 lehnte der Beklagte die Übernahme der Schülerfahrtkosten im Schuljahr 2010/2011 ab. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die für eine Bewilligung nach § 69 des rheinland-pfälzischen Schulgesetzes (SchulG) vorausgesetzte Unzumutbarkeit des Schulweges nicht gegeben sei. Denn der Schulweg der Klägerin sei entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen weder länger als 4 km noch besonders gefährlich. Durch die Errichtung des Neubaugebietes „Vorderer R.“ bestehe die Möglichkeit, über die Brücke und danach durch die A. Straße sicher zur Schule zu gelangen.
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Die Klägerin machte mit ihrem hiergegen eingelegten Widerspruch geltend, der ca. 2,7 km lange Schulweg sei besonders gefährlich, da sie gerade im Winter früh-morgens über nicht gestreute Straßen zur Schule gehen müsse und erhebliche Sturzgefahr bestehe. Sie sei erst 12 Jahre alt und habe einen immerhin 2,7 km langen Schulweg, der im Bereich K.-Gasse bis K.-Hohl eine starke Ansteigung aufweise. Angesichts der zu tragenden Last in Form von Schulranzen und der Schulbücher stelle dies eine besondere Härte dar. Kürzere und ungefährlichere Alternativrouten seien nicht gegeben.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2010, zugestellt am 28. September 2010, wies der Kreisrechtsausschuss bei der Kreisverwaltung des Rhein-Hunsrück-Kreises den Widerspruch zurück und führte zur Begründung u. a. aus: Zunächst habe der Rechtsausschuss die gesetzgeberische Beurteilung, wonach eine Entfernung von 4 km für Kinder des fraglichen Alters zumutbar sei, zu respektieren. In Bezug auf Gefahren des Straßenverkehrs weise der Schulweg keine besondere Gefährlichkeit auf. Das erste Teilstück des Weges durch das neue Wohngebiet „Vorderer R.“ weise breite Fußwege und Beleuchtungseinrichtungen auf; ferner seien mehrere der Wohnhäuser bereits bewohnt. Die Bautätigkeit im Neubaugebiet gehöre zu den allgemeinen Lebensrisiken und sei vorübergehender Natur. Der nunmehr entlang der (verkehrsreichen) A. Straße angelegte gesonderte Geh- und Radweg sei besonders breit und schütze vor den Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs. In der Variante, dass über den F.-Weg zur M.-Gasse gegangen werde, sei in einer Länge von ca. 200 m lediglich ein von der Fahrbahn abgesetzter, jedoch nicht erhöhter Fußweg angelegt. Aufgrund der dort herrschenden geringen Verkehrsfrequenz und der einzuhaltenden Durchschnittsgeschwindigkeit von 30 km/h sei dieses kleine Teilstück nicht als besonders gefährlich anzusehen. Die M.-Gasse an sich sei eine ausgewiesene Spielstraße, so dass dort die Fahrzeuge lediglich 5 bis 10 km/h fahren dürften. Die andere Schulwegvariante führe durch die Fußgängerzone von S. und sei aus verkehrlichen Gründen ohnedies nicht als besonders gefährlich einzustufen. Eine Unzumutbarkeit folge auch nicht aus dem erheblichen Gefälle der K.-Hohl, selbst wenn diese bei extremer Witterung nur eingeschränkt und mit größerer Vorsicht begangen werden könne. Denn für die Zumutbarkeit eines Schulweges sei auf durchschnittliche Witterungsverhältnisse abzustellen. Außerdem werde im Winter seitens der Stadt frühzeitig geräumt und gestreut. Das Gleiche gelte für die Brücke vom „Hinteren R.“ zum „Vorderen R.“. Die Wahl eines Umweges bei extremen Wetterlagen führe nicht dazu, dass der ganzjährig regelmäßig benutzbare Verbindungsweg als besonders gefährlich anzusehen sei. Eine besondere Gefährlichkeit ergebe sich auch nicht aus sittlich-kriminellen Gefahren, die von anderen Widerspruchsführern erwähnten Fälle von Exhibitionismus gehörten zum allgemeinen Lebensrisiko; nach den örtlichen Verhältnissen sei indes eine rechtzeitige Hilfe durch Dritte möglich. Auch der sog. soziale Brennpunkt an der S.-Kirche begründe keine besondere Gefahr.
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Die Klägerin hat am 27. Oktober 2010 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen: Eine besondere Gefährlichkeit im Sinne des § 69 SchulG sei besonders in der Winterzeit bezüglich des Streckenabschnittes Hinterer R./Vorderer R. gegeben. Es handele sich um einen 1,20 m breiten (gepflasterten) Fußweg von ungefähr 500 m Länge, der über eine Holzbrücke führe. Aufgrund der Enge könne ein Streufahrzeug ihn nicht befahren. Eine rechtzeitige Räumung vor Schulbeginn sei im Übrigen auch nicht gewährleistet und es bestehe kältebedingte Rutschgefahr. Der Winter stelle im relativ hoch gelegenen Hunsrück eine typische Gefahr dar. Darüber hinaus sei der Wegeabschnitt relativ abgelegen. Im Neubaugebiet „Vorderer R.“ gebe es in Straßennähe keine bereits genutzte Wohnbebauung, so dass Hilferufe der Klägerin ungehört blieben. Außerdem bestehe aufgrund der Bautätigkeit hohe Unfallgefahr durch Baustellenfahrzeuge. Der Weg durch die Fußgängerzone im Bereich der O.-Straße sei besonders gefährlich, da es in letzter Zeit dort zu exhibitionistischen Übergriffen gekommen sei. Es bestehe daher das erhöhte Risiko, Opfer einer Straftat zu werden.
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Die Klägerin beantragt,
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unter Aufhebung des Bescheides vom 31. Mai 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. September 2010 den Beklagten zu verpflichten, die Schülerfahrtkosten für das Schuljahr 2010/2011 zu übernehmen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er nimmt Bezug auf die im Widerspruchsbescheid ausgeführten Gründe und ist darüber hinaus unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes der Klage im Einzelnen entgegengetreten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der auszugsweise eingeführten Gerichtsakte 7 K 1421/08.KO, ferner 2 Hefte Verwaltungsakten sowie die Richtlinien des Beklagten über die Schülerbeförderung vom 25. Mai 2009; diese Unterlagen haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Denn die Ablehnung der begehrten Verpflichtung zur Übernahme der beantragten Fahrtkosten zur Realschule Plus in S. erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin von daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Ein Anspruch auf die Fahrtkostenerstattung besteht nämlich nicht.
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Nach § 69 Abs. 1 SchulG obliegt es dem beklagten Landkreis, für die Beförderung der Schüler zu den in seinem Gebiet gelegenen u. a. Realschulen plus zu sorgen, wenn die Schüler ihren Wohnsitz in Rheinland-Pfalz haben und ihnen der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar ist. Gemäß Absatz 4 Satz 1 der Vorschrift wird die Aufgabe vorrangig erfüllt durch die Übernahme der notwendigen Fahrtkosten für öffentliche Verkehrsmittel.
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Der Schulweg ist nach § 69 Abs. 2 SchulG ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar, wenn er besonders gefährlich ist oder wenn der kürzeste nicht besonders gefährliche Fußweg zwischen Wohnung und Regionaler Schule länger als 4 km ist.
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Da der kürzeste Fußweg unstreitig nicht länger als 4 km ist, kommt es vorliegend auf das Tatbestandsmerkmal der besonderen Gefährlichkeit an. Diese kann sich aus Gefahren des Straßenverkehrs oder aus sittlich-kriminellen Gründen ergeben (zu diesen beiden Fallgruppen siehe VG Koblenz, Urteil vom 22. September 2009 - 7 K 1421/08.KO -; VG Neustadt/Weinstraße, Urteil vom 22. April 2004 - 2 K 3267/03.NW-; BayVGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - 7 B 08.1027 -, zitiert nach juris). Auch die Richtlinien des Rhein-Hunsrück-Kreises über die Schülerbeförderung vom 25. Mai 2009 (RL) weisen unter Nummer 3.3 in zutreffender Gesetzesauslegung auf die beiden genannten Fallgruppen hin.
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Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmales der besonderen Gefährlichkeit in § 69 Abs. 2 SchulG geht die Kammer von den im Urteil vom 22. September 2009 (7 K 1421/08.KO) dargelegten folgenden Überlegungen aus:
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„Da die gesetzliche Regelung die Übernahme von Fahrtkosten erst dann vorsieht, wenn der Schulweg nicht nur gefährlich, sondern „besonders“ gefährlich ist, sind in jedem Fall strenge Anforderungen zu erfüllen, bevor ein Schulweg unabhängig von seiner Länge einen Anspruch auf Erstattung der Schülerfahrtkosten auslöst. Gewisse Gefahrenmomente, die bei einem 4 km langen Schulweg nahezu zwangsläufig vorhanden sind, reichen nicht aus. Das Gleiche gilt für Gefahrensituationen, denen auf einem Fußweg zur Schule eine Vielzahl von Schülern ausgesetzt sind. Ein solches allgemeines Risiko mutet der Gesetzgeber im 4-km-Bereich jedem Schüler zu. Das qualifizierende Merkmal der besonderen Gefährlichkeit verlangt eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. August 2004 - 2 A 11235/04.OVG -, NVwZ-RR 2005, 41).
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Bei der Feststellung der vom Gesetz geforderten besonderen Gefahr ist zu beachten, dass der Gesetzgeber durch das Anknüpfen an die Länge des kürzesten Fußwegs und an das Merkmal der „besonderen Gefährlichkeit“ sowohl objektivierbare als auch pauschalierende Voraussetzungen für die Verpflichtung der Kommunen zur Beförderung der Schüler aufgestellt hat (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. August 2004, a.a.O.). Möglicherweise subjektiv bestehende Befürchtungen reichen nicht aus, solange sie nicht objektiv begründet sind (vgl. BayVGH, Urteil vom 17. Februar 2009, a.a.O.). Ferner liegt dem Gesetz die Einschätzung zugrunde, dass Schülern bereits ab einem Lebensalter von etwa 10 Jahren ein bis zu 4 km langer nicht „besonders“ gefährlicher Schulweg zugemutet werden kann. Diese gesetzgeberische Beurteilung hat das Gericht zu respektieren. Bei der Ermittlung der Gefährlichkeit des Schulweges ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Regelungen über die Schülerbeförderung einen Bereich der Massenverwaltung betreffen, in dem pauschalierende Erwägungen unvermeidbar sind, soll nicht der Verwaltungsaufwand seinerseits unverhältnismäßig ansteigen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15. Oktober 2002 - 7 B 11485/02.OVG -).
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Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „besonderen Gefährlichkeit“ hat sich schließlich an dem gesetzgeberischen Leitbild der aus öffentlichen Mitteln finanzierten Schülerbeförderung zu orientieren. Die aus öffentlichen Mitteln finanzierte Schülerbeförderung stellt ein abgestuftes System finanzieller und tatsächlicher Sorgetragung dar. Es befreit die Eltern der Schüler weitgehend, aber nicht gänzlich von der ihnen im Rahmen der gesetzlichen Unterhaltspflicht obliegenden Aufgabe, für einen Transport zu und von der Schule zu sorgen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwandes zu tragen. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates (Art. 7 GG, Art. 27 Landesverfassung Rheinland-Pfalz) und die ihn konkretisierende allgemeine Schulpflicht (§ 56 SchulG) verlangen nicht, die Schülerbeförderung umfassend und in jeder Hinsicht durch die Landkreise und kreisfreien Städte sicherzustellen. Die aus der gesetzlichen Entwicklung des Schülerbeförderungsrechts deutlich werdende schrittweise Entlastung der Eltern ändert nichts daran, dass es vom Grundsatz her ihre Aufgabe bleibt, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule praktisch und wirtschaftlich sicherzustellen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25. August 2003 - 2 A 10588/03.OVG -, AS 30, 34; Urteil vom 2. Februar 2005 - 2 A 11888/04.OVG -, DÖV 2006, 703; Urteil vom 16. Juli 2004 - 2 A 10433/04.OVG -, AS 31, 364).
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In Anwendung der vorgenannten Grundsätze hält die Kammer eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges im Sinne des § 69 Abs. 2 SchulG nur dann für gegeben, wenn objektive Kriterien und konkrete Umstände für die Annahme einer Gefahrensituation sprechen, die über die allgemeinen Gefahren eines Schulweges hinausgehen und den Schüler einer Gefahr außerhalb des allgemeinen Lebensrisikos schutzlos aussetzen.“
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Das Gericht hält auch im vorliegenden Rechtsstreit an diesen Kriterien fest. Danach liegen hier keine Anhaltspunkte für eine besondere Gefährlichkeit des Schulweges im Sinne des § 69 Abs. 2 SchulG vor.
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Das gilt zunächst für aus dem Straßenverkehr herrührende Gefahren. Angesichts der dem Gericht aus den Akten bekannten und in der mündlichen Verhandlung erläuterten Wegestrecken steht fest, dass die Klägerin keinem das Normalmaß übersteigenden Unfallrisiko ausgesetzt ist. Sie kann von ihrer Wohnung aus bis zur K. Straße einen Gehweg benutzen, ohne eine Straße überqueren zu müssen. An der K. Straße steht sodann ein Zebrastreifen für die Straßenüberquerung zur Verfügung und von dort gibt es einen durchgehenden Gehweg bis zur Schule. Auch der bei der Schulwegvariante über den Felsenweg ab dem RWE-Gelände bestehende Bereich bedeutet keine im Sinne des § 69 Abs. 2 SchulG rechtserhebliche Gefährlichkeit. Der Gehweg ist dort auf einer Länge von ca. 200 m mit der Fahrbahn höhengleich angelegt. Diese Höhengleichheit ändert aber zunächst nichts daran, dass überhaupt ein Gehweg zur Verfügung steht, so dass Autoverkehr und Fußgängerverkehr räumlich getrennt sind. Die Kammer teilt weiterhin die im Widerspruchsbescheid dargelegte Auffassung des Beklagten, dass aufgrund der einzuhaltenden Durchschnittsgeschwindigkeit von 30 km/h das genannte kleine Teilstück nicht als besonders gefährlich angesehen werden kann.
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Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf eine Gefahr durch Baustellenfahrzeuge, die im Neubaugebiet „Vorderer R.“ wegen der dort noch herrschenden Bautätigkeit verkehren. Zum einen unterstellt die Klägerin hierbei ohne jegliche Substantiierung, dass die Führer von Baustellenfahrzeugen beim Überqueren des Gehweges nicht die gebotene Sorgfalt beachten würden. Auf eine solche Unterstellung kann bereits im Ansatz keine Gefahrenprognose gestützt werden. Zum anderen ist von der Klägerin aufgrund ihres Alters von 12 Jahren sowie ihrer Schulreife für eine Realschule Plus zu erwarten, dass sie ein Baustellenfahrzeug, das den Gehweg überquert, erkennt und sich entsprechend verhält.
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Auch aus der Beschaffenheit des Weges selbst lässt sich eine Unzumutbarkeit im Sinne des Gesetzes nicht ableiten. Das gilt zunächst in Bezug auf den Umstand, dass die zur Schule führende K.-Hohl ein erhebliches Gefälle aufweist. Unabhängig davon, ob insoweit überhaupt die Kategorie der Gefährlichkeit betroffen ist oder es sich nicht vielmehr um eine Frage der Lästigkeit handelt, liegt hier ein Umstand vor, der bei einem - vom Gesetzgeber zugemuteten - 4 km langen Schulweg immer einmal gegeben sein kann. Aus dem Gesetz ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass lediglich ein Schulweg ohne besondere Steigungen von der 4 km-Grenze erfasst sein sollte.
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Darüber hinaus kann die Klägerin aus dem Zustand des Schulweges bei winterlichen Verhältnissen keine rechtserhebliche Gefährdung mit Erfolg geltend machen. Hierbei handelt es sich um ein allgemeines Lebensrisiko, das landesweit auf dem Schulweg von sehr vielen Schülern und nicht nur dem der Klägerin auftreten kann. Der Geltungsbereich des Schulgesetzes Rheinland-Pfalz umfasst eine Vielzahl von Landesteilen, in denen zur Winterzeit mit Gefährdungen durch Schnee oder Eis gerechnet werden muss. Dies ist typisch gerade für die zahlreichen höhergelegenen Gegenden in Rheinland-Pfalz und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits der morgendliche Schulweg überall gestreut ist. Insoweit liegt ein allgemeines Lebensrisiko vor, dem landesweit viele Schüler ausgesetzt sind. Bei der gebotenen pauschalierenden Betrachtung weist der Schulweg der Klägerin keine Atypik auf, die eine abweichende Beurteilung rechtfertigte.
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Eine besondere Gefährlichkeit im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 1 SchulG kann auch nicht aus sittlich-kriminellen Gründen angenommen werden. Die Klägerin nimmt hier insbesondere Bezug auf zwei exhibitionistische Übergriffe, die im Bereich der Fußgängerzone in den Monaten April und Juli 2010 erfolgt sind. Legt man die maßgeblichen objektiven Kriterien zugrunde, so besteht in Bezug auf sittlich-kriminelle Gefahren eine Gefahrenträchtigkeit, die sich im Rahmen des von Gesetzes wegen hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisikos bewegt. Objektive Kriterien sind vorrangig der vom Gericht in dem Verfahren 7 K 1421/08.KO eingeholten kriminalpolizeilichen Einschätzung vom 8. Juli 2009 zu entnehmen, die auch für den vorliegenden Rechtsstreit Geltung beansprucht und dementsprechend in das Verfahren eingeführt worden ist. Die Beurteilung durch das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz (LKA) ist für die objektive Bewertung derjenigen Gefahren, denen die Klägerin auf ihrem Schulweg ausgesetzt ist, entscheidend. Das folgt schon daraus, dass es sich um eine Einschätzung durch fachkundige und außerhalb des Rechtsstreits stehende Personen handelt. Der kriminalpolizeilichen Einschätzung kommt damit ein ungleich höherer Aussagewert zu als den subjektiven Bewertungen klägerseits oder durch andere Eltern, die sich in der mündlichen Verhandlung des Kreisrechtsausschusses vom 16. September 2010 zur Zumutbarkeit des Schulweges geäußert haben. Selbst einer Inaugenscheinnahme durch das Gericht käme - mangels Fachkunde - kein vergleichbarer Aussagewert zu. Wegen dieser Fachkunde ist die kriminalpolizeiliche Einschätzung ferner stichhaltiger als Spekulationen, Vermutungen oder Annahmen, etwa hinsichtlich „idealer“ Verstecke für Straftäter, die sich in der Rechtsprechung finden (s. etwa OVG Niedersachsen, Urteil vom 4. April 2008 - 2 LB 7/07 -, zitiert nach juris). Das LKA hat in seiner Stellungnahme vom 8. Juli 2009 zunächst auf die gerichtliche Frage geantwortet, ob für Kinder typischerweise an bestimmten Stellen (beispielsweise Unterführungen, Spielplätze etc.) die besondere Gefahr von kriminellen Übergriffen durch Sexualstraftäter oder sonstige Straftäter besteht. Nach kriminalistischer Erfahrung, so das LKA, ist dies grundsätzlich nicht der Fall. Diese Einschätzung überzeugt insbesondere bei den Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, bei denen es sich regelmäßig weit überwiegend um Beziehungstaten handelt. So heißt es auch im Ersten Opferschutzbericht der Landesregierung: „… standen 2007 auch im Deliktsbereich des sexuellen Missbrauchs von Kindern mit 55,6 % mehr als die Hälfte der Opfer zur bzw. zum Tatverdächtigen in einem Verwandtschafts- oder Bekanntschaftsverhältnis“ (LT-Drs 15/2845 vom 2. Dezember 2008, Seite 57).
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Von dieser kriminalistischen Einschätzung ausgehend reicht es für die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit im Sinne des § 69 Abs. 2 SchulG gerade nicht aus, dass sich beispielsweise auf Teilstrecken des Schulweges keine straßennahe Wohnhausbebauung befindet, Gebäude unbewohnt sind, die Straße nicht ständig durch Kraftfahrzeuge befahren wird oder nur wenige andere Personen den Gehweg nutzen. Erfahrungsgemäß können an keinem Ort oder Wegestück Delikte ausgeschlossen werden. Es liegt im allgemeinen Lebensrisiko, Opfer einer Straftat zu werden. Auf einem derart beschriebenen Schulweg bestehen für sich genommen lediglich Gefahren innerhalb des allgemeinen Lebensrisikos, die der Gesetzgeber ausdrücklich nicht als für eine Gewährung von Fahrtkostenübernahme ausreichend erachtet hat. Es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte hinzukommen, dass sich auf dem Schulweg zumindest eine gefährliche Örtlichkeit befindet, die eine erhöhte Kriminalitätsbelastung aufweist.
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Eine solche ergibt sich vorliegend auch nicht unter Einbeziehung der Ausführungen eines im Verhandlungstermin vor dem Kreisrechtsausschuss anwesenden Widerspruchsführers, der bei der Polizeiinspektion S. als Verkehrssicherheitsberater arbeitet. Er hatte darauf hingewiesen, dass nach seinen Recherchen in vielen Straßen der Stadt 17 Übergriffe auf sexueller Basis erfolgt seien. Die Erkenntnisse zeigen gerade, dass das Risiko, Opfer einer Straftat zu werden, generell überall besteht. Die von der Klägerin vorgetragene Gefahr, einem Exhibitionisten zu begegnen, besteht grundsätzlich auf jedem Schulweg und gehört damit zu dem allgemeinen Lebensrisiko, das der Gesetzgeber nach § 69 SchulG für eine Leistungsgewährung nicht ausreichend sein lässt. Ohne zusätzliche objektive Kriterien, die für eine erhöhte Kriminalitätsbelastung gerade zu den üblichen Zeiten des Schulweges sprechen, liegt (noch) keine besondere Gefährlichkeit im Sinne des § 69 Abs. 2 SchulG vor.
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Weist der Schulweg der Klägerin daher lediglich eine Gefahrenträchtigkeit im Rahmen des von Gesetzes wegen hinzunehmenden allgemeinen Lebensrisikos auf, kommt es nicht mehr darauf an, ob darüber hinaus auch eine Schutzlosigkeit anzunehmen wäre. Davon unabhängig bleibt es dem Vater der Klägerin unbenommen, der aus seiner Sicht bestehenden Gefahr durch die Wahrnehmung seiner gegenüber der Tochter bestehenden Personensorge zu begegnen, indem er aus eigenen Mitteln eine Schülerfahrkarte erwirbt oder für eine Begleitung des Kindes Sorge trägt.
- 31
Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1, § 167 VwGO.
- 32
Beschluss
- 33
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 333,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
- 34
Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit derBeschwerde angefochten werden.
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Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.