Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 05. Nov. 2015 - 4 K 1106/14.KO
Gericht
Tenor
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Das Verfahren wird eingestellt, soweit sich die Klage auf die Nebenbestimmung Ziffer 14.1 im Genehmigungsbescheid vom 29. August 2013 bezogen hat; die Nebenbestimmung Ziffer 14.3 wird aufgehoben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Die Klägerin trägt 4/5, der Beklagte 1/5 der Kosten des Verfahrens.
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Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar; der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Klägerin wendet sich gegen Nebenbestimmungen zu einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage.
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Mit Bescheid vom 29. August 2013 wurde der A... GmbH, B..., die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Errichtung und Betrieb einer Windenergieanlage (Vestas V 112, Nabenhöhe 119 m, Rotordurchmesser 112 m, Gesamthöhe 185 m, Nennleistung 3,0 MW) in der Gemarkung C... Flur 5 Flurstück-Nrn. 27 und 28 erteilt. Es handelt sich um die sogenannte WEA 1 im „Windpark Elchweiler“. In der Folgezeit wurden folgende Bauherren- bzw. Betreiberwechsel angezeigt: Am 13. September 2013 auf die D... GmbH & Co. KG, am 17. Juli 2014 auf die E... GmbH & Co. KG, sowie am 21. April 2015 auf die jetzige Klägerin.
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Der Genehmigung vom 29. August 2013 sind unter Ziffer 14 unter anderem folgende naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen beigefügt:
14. Naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen
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Aufgrund der komplexen naturschutzfachlichen Zusammenhänge werden für eine bessere Nachvollziehbarkeit in den folgenden Nebenbestimmungen auch die Regelungen zu den WEA 2 - 5 aus der Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde der Kreisverwaltung B. vom 15.05.2013 übernommen, obwohl mit diesem Bescheid ausdrücklich nur die Errichtung und der Betrieb der WEA 1 genehmigt wird.
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Das Vorhaben stellt gemäß § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einen Eingriff in die Landschaft dar.
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Die vorgelegten naturschutzfachlichen Unterlagen mit allen vorgelegten Nachträgen, Änderungen und Ergänzungen werden Bestandteil der Genehmigung. Alle in den naturschutzfachlichen Unterlagen empfohlenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind (soweit nicht in den untenstehenden Ausführungen weitergehende Maßnahmen beschrieben sind) verbindlich durchzuführen.
14.1 Gehölze
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Gehölze dürfen ausschließlich in dem Maße gerodet oder zurück geschnitten werden, wie dies in den Antragsunterlagen dargestellt ist. In allen anderen Bereichen sind entsprechend den einschlägigen DIN-Vorschriften die in der Nachbarschaft vorhandenen Gehölze vor Baubeginn durch geeignete Maßnahmen vor Beeinträchtigungen zu schützen.
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Alle Gehölzrückschnitte und Gehölzrodungen sind in der Zeit von 1.Oktober bis 28. Februar durchzuführen.
14.2 Nebenbestimmung zum Schutz von Fledermäusen
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Die Windkraftanlagen sind derart zu betreiben, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Fledermauspopulationen dauerhaft sicher verhindert wird und dass eine erhebliche Störung heimischer Fledermausarten sicher vermieden wird. Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermäuse durch die Windkraftanlagen ist zu verhindern.
Allgemeines zum Fledermaus-Monitoring:
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In einem Forschungsvorhaben des BMU (BRINKMANN et al. 2011) wurde ein Verfahren zur Vorhersage der Kollisionszahlen entwickelt und daraus mit Hilfe eines Rechenmodells ggf. abgeleitete Abschaltzeiten vorgeschlagen. Dieses Verfahren erstellt anlagenspezifische Betriebsalgorithmen, die der örtlichen Fledermausaktivität Rechnung tragen. Es vermeidet unnötige Abschaltzeiten und damit Betriebseinbußen.
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- Das bioakustische Gondelmonitoring dient dazu, falls erforderlich, spezifisch für einen Windpark oder für einzelne Anlagen Zeiten mit erhöhter Fledermausaktivität an einem Standort zu bestimmen.
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- Das Gondelmonitoring erlaubt ausreichende Rückschlüsse auf die Aktivität der Fledermäuse in Rotorhöhe.
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- In Verbindung mit den Faktoren Jahreszeit, Klima, Windgeschwindigkeit, Niederschlag können Zeiten identifiziert werden, an denen mit einem erhöhten Schlagrisiko für Fledermäuse gerechnet werden muss.
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Allerdings gilt, dass diese für WEA-Offenlandstandorte entwickelten Abschaltalgorithmen auf WEA im Wald nicht direkt übertragbar sind. Die für WEA im Offenland entwickelten Abschaltalgorithmen sind auf Waldstandorte zu spezifizieren, eine direkte Übertragbarkeit kann unzureichend sein. Die Anwendung des Vorsorgeprinzips ist zu beachten.
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Eine Totfundsuche als Methode kann stark fehlerbehaftet sein und wird deshalb ausdrücklich nicht gefordert.
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14.2.1 Die Windkraftanlagen WEA 2 und WEA 3 werden nach der Inbetriebnahme in den beiden nächstfolgenden Jahres- Aktivitätsperioden der Fledermäuse einem Fledermaus-Höhenmonitoring unterzogen. Falls WEA 2 und WEA 3 nicht errichtet werden, so sind die Nebenbestimmungen zum Höhenmonitoring auf anderen Anlagen, in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde zu übertragen.
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14.2.2 Der Gutachter für das Höhenmonitoring ist im Einvernehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde zu beauftragen.
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14.2.3 Für das Gondelmonitoring an den WEA gelten folgende Rahmenbedingungen und Zeitabläufe:
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- Für die Anerkennung der Untersuchungen und der Algorithmen ist es unbedingt erforderlich, die im Forschungsvorhaben des BMU (vgl. BRINKMANN et al. 2011) verwendeten Methoden, Einstellungen und vergleichbar geeignete Geräte zu verwenden.
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- Die Ermittlung der Fledermausaktivität erfolgt über automatische Aufzeichnungsgeräte mit der Möglichkeit der artgenauen Auswertung (Batcorder, Anabat oder ähnlich geeignete Geräte), die in der Gondel der WEA installiert werden.
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- Das Gondelmonitoring erstreckt sich über zwei vollständige Fledermaus-Aktivitätsperioden, um beispielsweise witterungsbedingte Schwankungen im jahreszeitlichen Auftreten der Fledermäuse (einschl. phänologischer Unterschiede) zu erfassen.
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- Die Erfassungsgeräte sind mindestens vom 1. April bis 31. Oktober zu betreiben. Die Erfassungen sollen grundsätzlich 24 Stunden pro Tag erfolgen. Sollen geringere Erfassungszeiten gewählt werden, so ist dies vor Beginn der Erfassungsperiode mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.
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- Für technische Details wie der Installation der Aufzeichnungsgeräte ist in jedem Fall die Hilfe eines Serviceteams des jeweiligen Herstellers nötig.
Abschaltung im 1. Monitoring-Jahr:
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01.04.-31.08.1 h vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang
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01.09.-31.10. 3 h vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang
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- Abschaltung bei Windgeschwindigkeit < 6 m/s und ab 10 °C Temperatur (in Gondelhöhe)
Abschaltung im 2. Monitoring-Jahr:
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- Auswertung des Monitorings des ersten Jahres für Vorschläge zum Algorithmus durch einen Sachverständigen und Vorlage bei der Naturschutzbehörde bis Ende Januar des Folgejahres
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- Betriebszeitenbeschränkung: Festlegen des Algorithmus und der Abschaltwindgeschwindigkeit durch die Naturschutzbehörde aufgrund der Monitoring-Ergebnisse aus dem 1. Jahr (in den aktivitätsarmen Zeiten des 2. Jahres kann das Monitoring ohne Abschaltalgorithmus durchgeführt werden)
Ab 3. Jahr
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Gültige Betriebszeiten-Regelung für alle WEA nach (neu) festgelegtem Algorithmus
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- Auswertung des Monitorings und Vorschläge zum Algorithmus durch einen Sachverständigen und Vorlage bei der Naturschutzbehörde bis Ende Januar des Folgejahrs
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- Betriebszeitenbeschränkung: Festlegen des Algorithmus und der Abschaltwindgeschwindigkeit durch die Naturschutzbehörde aufgrund der Monitoringergebnisse aus dem 1. + 2. Jahr
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14.2.4 Die Steuerung hat so zu erfolgen, dass eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermäuse sicher vermieden wird. Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos ist dann anzunehmen, wenn pro Windenergieanlage 2 oder mehr Fledermäuse je Anlage und Jahr (Schwellenwert) getötet werden oder für mindestens eine Fledermausart die prognostizierten Tötungen über der Signifikanzschwelle für diese Art an diesem Standort liegen.
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14.2.5 Die Steuerung hat weiterhin so zu erfolgen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von Fledermauspopulationen dauerhaft sicher verhindert wird und dass eine erhebliche Störung heimischer Fledermausarten sicher vermieden wird.
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14.2.6 Mit der Auswertung des Monitorings sind auch das Betriebsprotokoll (als Nachweis für die Abschaltung) und die Ergebnisse der Klimadaten- Messung (als Grundlage für die Neufestlegung des Abschaltalgorithmus) vorzulegen.
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14.2.7 Die Genehmigungsbehörde behält sich somit den Erlass nachträglicher Betriebsbeschränkungen (zeitlich beschränkte Abschaltalgorithmen) vor, soweit dies auf Grundlage der Ergebnisse des akustischen Monitoring naturschutzfachlich erforderlich ist.
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14.2.8 Der Betreiber trägt dafür Sorge, dass der vereinbarte Betriebsalgorithmus auch nach der Monitoringphase eingehalten wird. Der Betreiber unterbreitet der Genehmigungsbehörde einen Vorschlag, wie dies nachgewiesen werden kann und unabhängig prüfbar ist.
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14.2.9 Die Genehmigungsbehörde behält sich vor, im Bedarfsfall auch von sich aus Fledermaus-Monitoringuntersuchungen in den Gondeln der Windkraftanlagen durchführen zu lassen. Der jeweilige Betreiber der Windenergieanlagen wird verpflichtet, solche Untersuchungen zu dulden bzw. im notwendigen Umfange kostenfrei zu unterstützen.
14.3 Kranichabschaltung
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Die Windkraftanlagen sind so zu betreiben, dass erhebliche Beeinträchtigungen ziehender Kraniche sicher verhindert werden. Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Kraniche durch die Windkraftanlagen ist zu verhindern. An den auf wenige Tage im Jähr begrenzten Haupt- bzw. Massenzugtagen des Kranichs im Frühjahr und Herbst sind, wenn während des voraussichtlichen Überflugs der Zugwelle am Standort der Windkraftanlagen eine Wetterlage (z.B. starker Regen, starker Gegenwind, Nebel) herrscht, welche Flugbewegungen im Einwirkungsbereich der Anlagen und somit erhebliche Beeinträchtigungen ziehender Kraniche erwarten lassen, die Anlagen spontan für die Dauer der laufenden Zugwelle abzuschalten und die Rotoren längs zur Zugrichtung auszurichten.
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Der Anlagenbetreiber trägt dafür Sorge, dass für diese "Kranichabschaltung" jeweils fundierte ornithologische Daten zu den Massenzugtagen sowie fundierte ortsbezogene Wetterdaten (vom Standort der Windkraftanlagen) verwendet werden.
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Der Anlagenbetreiber legt der Unteren Naturschutzbehörde jährlich einen Bericht über die "Kranichabschaltung" (inklusive Betriebsprotokoll der betroffenen Tage) vor."
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Am 10. Oktober 2013 legte der Betreiber D... GmbH & Co. KG Widerspruch gegen verschiedene Nebenbestimmungen ein, darunter die Ziffern 14.1, 14.2.3, 14.2.4, 14.2.7 und 14.3. Mit Bescheid des Beklagten vom 14. Februar 2014 wurde dem Widerspruch teilweise abgeholfen, indes nicht gegen die im vorliegenden Verfahren streitigen Bestimmungen unter Ziffer 14.
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Der Kreisrechtsausschuss beim Beklagten wies den Widerspruch hinsichtlich der noch streitigen Nebenbestimmungen durch Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober 2014 zurück. Dabei führte er hinsichtlich der Nebenbestimmung 14.2.7 aus, dass diese keinen durchgreifend rechtlichen Bedenken begegne. „Denn diese hat – derzeit – keinen eigenen Regelungscharakter, sondern formuliert die ohnehin für den Widerspruchsgegner bestehende Möglichkeit, bei Eintreten bestimmter Umstände kraft Gesetzes ergänzende Regelungen zutreffen.“ Wegen der übrigen Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
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Die Klägerin hat am 14. November 2014 Klage hinsichtlich der Nebenbestimmungen Ziffern 14.1, 14.2.3, 14.2.4, 14.2.7 und 14.3 erhoben.
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Sie geht von echten Nebenbestimmungen aus, die Gegenstand einer Anfechtungsklage sein können. Die Ziffer 14.1 habe sich durch die Errichtung und Inbetriebnahme der WEA 1 Ende Dezember 2014 erledigt. Für die Ziffer 14.2.3 fehle es an der erforderlichen Rechtsgrundlage, die nicht in § 12 Abs. 1 Satz 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG – gesehen werden könne. Es liege eine Maßnahme der Eigenüberwachung vor, die ohne Ermächtigungsgrundlage nicht zulässig sei. Das Höhenmonitoring verhindere keine Tötung von Fledermäusen und sei nicht geeignet, dem Tötungs- bzw. Verletzungsverbot entgegenzuwirken. Bei einem Betrieb der Anlage ohne Abschaltzeiten liege kein Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – vor. Es fehle an der erforderlichen signifikanten Risikoerhöhung, was sich aus den vorgelegten Gutachten ergebe. Die Nebenbestimmung Ziffer 14.2.4 sei zu unbestimmt, da die Klägerin nicht wisse, was genau zu tun sei, um eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos sicher zu vermeiden. Eine Signifikanz sei im Übrigen nicht bereits bei 2 Fledermäusen gegeben. Was die Nebenbestimmung Ziffer 14.2.7 anbelange, so sei die im Widerspruchsbescheid geäußerte Rechtsauffassung unzutreffend. Der Auflage bedürfe es bereits nicht vor dem Hintergrund der Ausführungen zu den Monitoring- und Abschaltauflagen. Es handele sich um einen Vorbehalt im Sinne des § 12 Abs. 2a BImSchG, der ohne Einverständnis der Klägerin nicht zulässig sei. Schließlich sei die Nebenbestimmung Ziffer 14.3 unbestimmt und auch fachlich unbegründet.
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Die Klägerin beantragt,
1. den Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 29.08.2013 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 14.02.2014 und in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.10.2014 hinsichtlich folgender Nebenbestimmungen
- Ziff. 14.2.3 (Abschaltzeiten Fledermausschutz und Durchführung eines Gondelmonitorings)
- Ziff. 14.2.4 (Steuerung der WEA zur Vermeidung einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermäuse durch Vorgabe von Schwellenwerten)
- Ziff. 14.2.7 (Vorbehalt nachträglicher Betriebsbeschränkungen) und
- Ziff.14.3 (Abschaltung zum Schutz des Kranich)
aufzuheben;
2. hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die beantragte Errichtung und den Betrieb der WEA des Typs Vestas V 112, 3,0 MW ohne die unter Ziff. 1. des Antrags angefochtenen Nebenbestimmungen zu erteilen;
3. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Er ist dem Vorbringen der Klägerin unter Wiederholung und Vertiefung der Argumentation im Widerspruchsbescheid entgegengetreten. Die Nebenbestimmungen Ziffern 14, 14.2 und 14.2.1 seien bestandskräftig geworden. Was die übrigen Nebenbestimmungen Ziffern 14.2.3, 14.2.4 und 14.3 anbelange, so seien die zum Fledermausschutz festgesetzten Maßnahmen im Wesentlichen bereits Teil des zur Genehmigung eingereichten Antrags gewesen. Auch das Kranichmonitoring bzw. die Kranichabschaltung seien bereits in den Antragsunterlagen als geeignete Maßnahme zum Schutz ziehender Kraniche beschrieben worden. Die Ausführungen in den Antragsunterlagen deckten sich weitgehend mit den Vorgaben der Unteren Naturschutzbehörde. Insoweit sei bereits das Rechtsschutzinteresse für die Klage infrage zu stellen. Im Übrigen wird auf die Klageerwiderung vom 10. Februar 2015 (Bl. 176 ff. d. GA) Bezug genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die sonstigen zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze Bezug genommen sowie 12 Ordner und 1 Heft Verwaltungs- sowie Widerspruchsakten und die nachfolgenden Gerichtsakten: 7 K 1112/12.KO, 4 L 792/13.KO, 4 K 1094/13.KO, 4 L 1169/13.KO, 4 L 120/14.KO, 4 K 481/14.KO, 4 K 505/14.KO, 4 L 905/14.KO, 4 K 918/14.KO und 4 L 951/14; diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
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Die Klägerin hat eine statthafte Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO erhoben. Denn bei den angefochtenen Nebenbestimmungen zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 29. August 2013 handelt es sich um Auflagen im Sinne des § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG, die selbständig anfechtbar sind. Eine Auflage stellt nach herrschender Rechtsansicht einen Verwaltungsakt dar, der allerdings an den Hauptverwaltungsakt, dem er beigefügt ist, gebunden und insoweit akzessorisch ist. Es liegt keine sogenannte modifizierende Auflage vor, welche als untrennbarer Bestandteil einer Genehmigung nur im Wege einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Genehmigung ohne Nebenbestimmung angegriffen werden kann.
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Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen einer selbständig anfechtbaren Auflage und einer die erteilte Genehmigung näher gestaltenden Inhaltsbestimmung ist der Erklärungswert des Genehmigungsbescheides, wie er sich bei objektiver Betrachtung aus Sicht des Empfängers darstellt; die sprachliche Bezeichnung der Regelung ist nicht entscheidend. Eine (echte) Auflage ist eine Nebenbestimmung, durch die dem Genehmigungsinhaber ein selbständiges Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird, deren Einhaltung also für Bestand und Wirksamkeit der Genehmigung ohne unmittelbare Bedeutung ist und selbständig erzwungen werden kann. Sie enthält regelmäßig Nebenpflichten zum Betrieb der Anlage. Demgegenüber führt die sogenannte modifizierende Auflage der Genehmigung keine zusätzliche Pflicht hinzu, sondern begrenzt den Genehmigungsgegenstand und legt dessen Umfang fest (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 27. Oktober 2011, 7 K 78/11.KO).
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Nach diesen Grundsätzen regeln die hier streitigen Nebenbestimmungen aus Sicht eines objektiven Bescheidempfängers lediglich Nebenpflichten oder Begleitpflichten zur eigentlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, nämlich der Errichtung und dem Betrieb der näher bezeichneten Windenergieanlage. Die dem Genehmigungsadressaten aufgegebenen Pflichten in Bezug auf Fledermaus- und Kranichschutz legen weder den Gegenstand noch den Umfang der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung fest. Durch die genannten Nebenbestimmungen wird der zugelassene Betrieb auch weder räumlich noch sachlich bestimmt.
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Das Verfahren war hinsichtlich der Nebenbestimmung Ziffer 14.1 einzustellen, da die Klägerin ihre zunächst auch hierauf bezogene Klage nicht mehr weiter verfolgt hat. Damit liegt eine zumindest konkludente Klagerücknahme vor und das Verfahren ist gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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Was die Nebenbestimmungen Ziffern 14.2.3, 14.2.4 und 14.2.7 anbelangt, so ist derzeit keine Rechtsverletzung der Klägerin erkennbar. Die Kammer lässt offen, ob dies zur Unzulässigkeit der Klage mangels Klagebefugnis gemäß § 42 Abs. 2 VwGO führt oder eine Rechtsverletzung der Klägerin ausscheidet mit der Folge einer Unbegründetheit der Klage, da diese gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur dann Erfolg haben kann, wenn die angefochtenen Nebenbestimmungen rechtswidrig sind und die Klägerin in ihren Rechten verletzen. Im Einzelnen sind für die Kammer die nachfolgenden Erwägungen maßgeblich:
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Die angefochtenen Nebenbestimmungen zum Schutz von Fledermäusen Ziffern 14.2.3, 14.2.4 und 14.2.7 gelten ausweislich der (im Übrigen bestandskräftigen) Auflage Ziffer 14.2.1 nicht für die hier streitige WEA 1, sondern für die Windkraftanlagen WEA 2 und WEA 3, wie der eindeutige Wortlaut der Ziffer 14.2.1 belegt. Nichts anderes folgt aus der unter Ziffer 14 in Bezug genommenen Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 15. Mai 2013, die auf Seite 3 eine der Nebenbestimmung Ziffer 14.2.1 inhaltsgleiche Regelung enthält. Die WEA 1 ist von den entsprechenden Nebenbestimmungen zum Schutz von Fledermäusen derzeit nicht unmittelbar betroffen. Vielmehr bedarf es nach dem eindeutigen Wortlaut der Ziffer 14.2.1 eines eigenständigen Übertragungsaktes, der dann erst für den Rechtsschutz erhebliche und unmittelbare Beschwer bedeutet.
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Der fehlende Regelungscharakter hinsichtlich der Nebenbestimmung Ziffer 14.2.7 folgt im Übrigen aus dem Widerspruchsbescheid. Dort heißt es auf Seite 17, dass die genannte Ziffer – derzeit – keinen eigenen Regelungscharakter hat, sondern die ohnehin für die Behörde bestehende Möglichkeit formuliert, bei Eintreten bestimmter Umstände kraft Gesetzes ergänzende Regelungen zu treffen. Hierin liegt eine Gestaltgebung im Sinne des § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, wonach Gegenstand der Anfechtungsklage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt ist, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
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Eine Rechtsverletzung für die Klägerin ergibt sich demgegenüber nicht aus der einleitenden Ziffer 14 (Naturschutzrechtliche Nebenbestimmungen). Diese macht zwar die vorgelegten naturschutzfachlichen Unterlagen mit allen vorgelegten Nachträgen, Änderungen und Ergänzungen zum Bestandteil der Genehmigung und bestimmt, dass alle in den naturschutzfachlichen Unterlagen empfohlenen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen – soweit nicht in den folgenden Ausführungen weitergehende Maßnahmen beschrieben sind – verbindlich durchzuführen seien. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Ziffer 14 – einen eigenen Regelungscharakter angenommen – nicht mit Widerspruch angefochten und damit bestandskräftig wurde, vermag diese Ziffer für die hier streitige WEA 1 keine konkrete Rechtsbeeinträchtigung zu begründen. Dafür ist die bloße Bezugnahme auf die in den naturschutzfachlichen Unterlagen empfohlenen Maßnahmen zu unspezifisch und lässt konkrete, auch der Vollstreckung zugängliche Auflagen nicht erkennen.
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In Bezug auf die Nebenbestimmung Ziffer 14.3 hat die Klage hingegen Erfolg. Diese Nebenbestimmung erweist sich wegen fehlender Bestimmtheit als formell rechtswidrig und verletzt die Klägerin von daher in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie war daher aufzuheben.
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Die nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG dem Grunde nach zulässige Nebenbestimmung ist formell rechtswidrig, da sie nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes nach § 37 Abs. 1 VwVfG genügt. Danach muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung insbesondere für den Adressaten so vollständig klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann, und dass auch die mit dem Vollzug betraute Behörde den Inhalt des Verwaltungsaktes etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen kann (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 37 Rdnr. 5). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
- 63
Nicht eindeutig im vorbezeichneten Sinne ist die Regelung im 2. Absatz der Ziffer 14.3 bereits insoweit, als die Abschaltung für diejenigen Tage angeordnet wird, „wenn während des voraussichtlichen Überflugs… eine Wetterlage (z.B. starker Regen, starker Gegenwind, Nebel) herrscht, welche Flugbewegungen im Einwirkungsbereich der Anlagen und somit erhebliche Beeinträchtigungen ziehender Kraniche erwarten lassen,…“. Trotz der in Klammer gesetzten Beispiele für die Annahme einer „Wetterlage“ bleibt bereits im Ansatz unklar, welche Wettersituationen insgesamt und ansonsten noch gemeint sein können. Dies lässt sich weder der durch Ziffer 14 der Nebenbestimmungen in Bezug genommenen Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde vom 15. Mai 2013 noch den bei den Verwaltungsakten befindlichen Sachverständigen-Stellungnahmen entnehmen. Auf Seite 6 des Schriftsatzes der Unteren Naturschutzbehörde vom 15. Mai 2013 findet sich die inhaltlich gleiche Formulierung wie in der Nebenbestimmung Ziffer 14.3, so dass hieraus keine weiteren Erkenntnisse zur näheren Bestimmung dieser Auflage abgeleitet werden können. Ebenso wenig lässt sich den vorgelegten Gutachten Näheres entnehmen. Das gilt zum einen für die „Ergebnisse der Erfassung von europäischen Vogelarten und Fledermäusen am Windenergiestandort Elchweiler, Verbandsgemeinde Birkenfeld, Landkreis Birkenfeld, Rheinland-Pfalz, im Jahr 2011“ von Henning (überarbeitete Fassung vom 17. Oktober 2012).
- 64
Der Gutachter führt auf Seite 15 folgendes aus:
- 65
„Der Kranich wurde während des Herbstzuges ebenfalls nachgewiesen. Zirka 300 Vögel überflogen den Planungsraum in Richtung Westen in mehreren Hundert Metern Höhe. Der Kranich wird in Rheinland-Pfalz regelmäßig auf dem Durchzug sowohl im Frühjahr als auch im Herbst beobachtet. Die Anzahl der rastenden Kraniche schwankt von Jahr zu Jahr aufgrund der bestehenden Witterungsverhältnisse. Regelmäßige Rastplätze können für den Kranich im Planungsraum jedoch ausgeschlossen werden, da aufgrund der Beobachtungsintensität sowie fehlende Nachweise ein traditioneller Rastplatz nicht nachgewiesen wurde.“
- 66
Angesichts der genannten Überflughöhe und des Ausschlusses von Rastplätzen kann hiernach bereits eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos vernachlässigt werden. Davon abgesehen ist auch eine für Kraniche gefährliche Wetterlage nicht beschrieben.
- 67
Eine Gefährdung mit konkreter Angabe der schädlichen Witterungsbedingungen kann zum anderen auch nicht der Artenschutzfachlichen Prüfung von Henning (überarbeitete Fassung vom 17. Oktober 2010) entnommen werden. Dieser stuft zunächst die Gefährdung des Kranichs aufgrund Kollision mit Windenergieanlagen als „verschwindend gering“ ein und nimmt Bezug auf bisher in der Fundkartei dokumentierte 4 Schlagopfer. Darüber hinaus verweist er darauf, dass ein Durchfliegen größerer Kranich-Trupps durch Windparks bislang nicht beobachtet worden sei. „Vielmehr versuchen die Kraniche, die Windparks zu umfliegen oder zu überfliegen. An Freileitungen, Gebäuden und Abspannungen von Funkmasten sind mehrere Massenunfälle von ziehenden und rastenden Kranichen unter ungünstigen Sichtbedingungen (vor allem Nebel) dokumentiert … Eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos ist somit für den Kranich mit Sicherheit auszuschließen. Sollte eine Prognoseunsicherheit bezüglich der oben getroffenen Aussagen für den Standort Elchweiler gesehen werden – insbesondere im Hinblick auf einen Verdichtungsraum des Kranichzuges südlich des Soonwaldes und entlang der Achse des Nahetales –, so sind Vermeidungsmaßnahmen möglich…“. Der Gutachter schlägt sodann für den Fall der Prognoseunsicherheit kurzzeitige Abschaltungen sowie Kranichzug-Monitoring vor und nennt „eine Wetterlage z.B. Niederschlag, Gegenwind, Nebel …, welche Flugbewegungen im Einwirkungsbereich der Anlagen und somit erhebliche Beeinträchtigungen ziehender Kraniche erwarten lassen, …“. Auch damit bleibt für den Anlagenbetreiber als Adressaten der Nebenbestimmung unklar, welche Wettersituationen insgesamt und ansonsten noch gemeint sein können.
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Neben dieser Unbestimmtheit in Bezug auf die Wettersituation(en) allgemein, welche zu einer Abschaltung führen sollen, erweisen sich auch die im Klammerzusatz genannten Beispiele als unbestimmt. Die Bezeichnung „Nebel“ erfordert zunächst die Angabe einer Sichtweite, um dem Anlagenbetreiber die Möglichkeit zu geben, der Auflage nachzukommen. Daneben kommt es auch darauf an, in welcher Höhe sich der Nebel befindet. Gerade wenn, wie aus den vorgenannten Stellungnahmen ersichtlich, Kraniche in mehreren 100 m Höhe fliegen und versuchen, Windparks zu umfliegen oder zu überfliegen, ist eine Angabe dazu nötig, in welcher Höhe sich der Nebel befinden muss, um dem Zweck der Auflage genügen zu können. Diesbezüglich verweist die Kammer auch auf Erkenntnisse aus einem für das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 1 A 10937/06.OVG erstellten Gutachten des Dipl.-Biologen T. I. vom 22. November 2007. Danach muss es sich, was ungünstige Wetterverhältnisse durch Nebel anbelangt, um „dichte Nebellagen“ oder „Hochnebel“ handeln. Demgegenüber ist die bloße Bezeichnung „Nebel“ in der angegriffenen Nebenbestimmung zu unspezifisch. Das gleiche gilt für die Bezeichnung „starker Gegenwind“. Eine ausreichend bestimmte Auflage setzt hier die Angabe einer Mindestwindgeschwindigkeit voraus, ab der ein für den Kranich ungünstiger Gegenwind anzunehmen ist (vgl. hierzu auch das in der mündlichen Verhandlung angesprochene Urteil der Kammer vom 27. Oktober 2011 – 7 K 78/11.KO, das eine vergleichbare Nebenbestimmung wie die hier streitige Ziffer 14.3 zum Gegenstand hat).
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Die Notwendigkeit einer besonderen Spezifizierung sieht die Kammer auch mit Blick darauf, dass das Risiko einer Kranichgefährdung durch Kollision mit Windenergieanlagen nach der Sachverständigen-Stellungnahme von Henning (Artenschutzfachliche Prüfung… vom 17. Oktober 2012) „als verschwindend gering eingestuft werden“ kann. Der Gutachter führt unter anderem aus:
- 70
„Aufgrund der bisher vorliegenden sehr geringen Schlagopferzahlen (s.o.) sowie der Anzahl der Windenergieanlagen in Deutschland (mehr als 20.000) und den gemeldeten Zahlen überfliegender Kraniche (http://www.kraniche.de) ist eine signifikante Steigerung des Tötungsrisikos ausgeschlossen. Sollten Prognoseunsicherheiten bestehen, kann eine Abschaltung unter den gegebenen Bedingungen diese ausräumen.“
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Gerade angesichts des geringen Gefährdungsrisikos (zum Begriff der signifikanten Steigerung des Tötungsrisikos siehe Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 8. Januar 2014 – 9 A 4/13 –, juris) sind hohe Anforderungen an die Beschreibung der kritischen Wetterlage geboten. Diesen Vorgaben wird die streitige Nebenbestimmung nicht gerecht.
- 72
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO. Bei der Kostenteilung ist die aus Sicht der Klägerin hohe wirtschaftliche Bedeutung der Nebenbestimmung zum Schutz von Fledermäusen berücksichtigt worden.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO.
Beschluss
- 74
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50.000,-- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG); die Kammer hat sich hierbei an der Empfehlung Ziffer 19.1.3 des Streitwertkataloges 2013 orientiert und den durch die angefochtenen Nebenbestimmungen möglichen Mehrkostenbetrag entsprechend geschätzt.
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Annotations
(1) Es ist verboten,
- 1.
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 2.
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, - 3.
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, - 4.
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören
(2) Es ist ferner verboten,
- 1.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote), - 2.
Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c - a)
zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen, - b)
zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden
(3) Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind.
(4) Entspricht die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erzeugnisse den in § 5 Absatz 2 bis 4 dieses Gesetzes genannten Anforderungen sowie den sich aus § 17 Absatz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes und dem Recht der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft ergebenden Anforderungen an die gute fachliche Praxis, verstößt sie nicht gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote. Sind in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Arten, europäische Vogelarten oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, betroffen, gilt dies nur, soweit sich der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art durch die Bewirtschaftung nicht verschlechtert. Soweit dies nicht durch anderweitige Schutzmaßnahmen, insbesondere durch Maßnahmen des Gebietsschutzes, Artenschutzprogramme, vertragliche Vereinbarungen oder gezielte Aufklärung sichergestellt ist, ordnet die zuständige Behörde gegenüber den verursachenden Land-, Forst- oder Fischwirten die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben an. Befugnisse nach Landesrecht zur Anordnung oder zum Erlass entsprechender Vorgaben durch Allgemeinverfügung oder Rechtsverordnung bleiben unberührt.
(5) Für nach § 15 Absatz 1 unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur und Landschaft, die nach § 17 Absatz 1 oder Absatz 3 zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5. Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen
- 1.
das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträchtigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann, - 2.
das Verbot des Nachstellens und Fangens wild lebender Tiere und der Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökologischen Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, - 3.
das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.
(6) Die Zugriffs- und Besitzverbote gelten nicht für Handlungen zur Vorbereitung gesetzlich vorgeschriebener Prüfungen, die von fachkundigen Personen unter größtmöglicher Schonung der untersuchten Exemplare und der übrigen Tier- und Pflanzenwelt im notwendigen Umfang vorgenommen werden. Die Anzahl der verletzten oder getöteten Exemplare von europäischen Vogelarten und Arten der in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Tierarten ist von der fachkundigen Person der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde jährlich mitzuteilen.
(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.
(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
- 1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder - 2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.
(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.
(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.
(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.
(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf ein Verwaltungsakt nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen werden mit
- 1.
einer Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt (Befristung); - 2.
einer Bestimmung, nach der der Eintritt oder der Wegfall einer Vergünstigung oder einer Belastung von dem ungewissen Eintritt eines zukünftigen Ereignisses abhängt (Bedingung); - 3.
einem Vorbehalt des Widerrufs
- 4.
einer Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird (Auflage); - 5.
einem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage.
(3) Eine Nebenbestimmung darf dem Zweck des Verwaltungsaktes nicht zuwiderlaufen.
(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.
(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.
(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Genehmigung kann unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der in § 6 genannten Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen. Zur Sicherstellung der Anforderungen nach § 5 Absatz 3 soll bei Abfallentsorgungsanlagen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 auch eine Sicherheitsleistung auferlegt werden.
(1a) Für den Fall, dass eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 für die jeweilige Anlagenart keine Anforderungen vorsieht, ist bei der Festlegung von Emissionsbegrenzungen für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie in der Genehmigung sicherzustellen, dass die Emissionen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten.
(1b) Abweichend von Absatz 1a kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsbegrenzungen festlegen, wenn
- 1.
eine Bewertung ergibt, dass wegen technischer Merkmale der Anlage die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten unverhältnismäßig wäre, oder - 2.
in Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens neun Monaten erprobt oder angewendet werden sollen, sofern nach dem festgelegten Zeitraum die Anwendung der betreffenden Technik beendet wird oder in der Anlage mindestens die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionsbandbreiten erreicht werden.
(2) Die Genehmigung kann auf Antrag für einen bestimmten Zeitraum erteilt werden. Sie kann mit einem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden, wenn die genehmigungsbedürftige Anlage lediglich Erprobungszwecken dienen soll.
(2a) Die Genehmigung kann mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt nach Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen. Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert.
(2b) Im Falle des § 6 Absatz 2 soll der Antragsteller durch eine Auflage verpflichtet werden, der zuständigen Behörde unverzüglich die erstmalige Herstellung oder Verwendung eines anderen Stoffes innerhalb der genehmigten Betriebsweise mitzuteilen.
(2c) Der Betreiber kann durch Auflage verpflichtet werden, den Wechsel eines im Genehmigungsverfahren dargelegten Entsorgungswegs von Abfällen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Das gilt ebenso für in Abfallbehandlungsanlagen erzeugte Abfälle. Bei Abfallbehandlungsanlagen können außerdem Anforderungen an die Qualität und das Schadstoffpotential der angenommenen Abfälle sowie der die Anlage verlassenden Abfälle gestellt werden.
(3) Die Teilgenehmigung kann für einen bestimmten Zeitraum oder mit dem Vorbehalt erteilt werden, dass sie bis zur Entscheidung über die Genehmigung widerrufen oder mit Auflagen verbunden werden kann.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.