Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 18. Juli 2017 - 1 K 759/16.KO

published on 18/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 18. Juli 2017 - 1 K 759/16.KO
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Gericht

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Der Abhilfebescheid der Beklagten vom 7. Juni 2016 und der gegenüber dem Kläger ergangene Bescheid vom 8. Juni 2016 werden aufgehoben.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger mit einer Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, sofern der Kläger nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen Abhilfebescheid der Beklagten.

2

Der aus Kuba stammende und sich seit 2003 in Deutschland aufhaltende Kläger ist der Vater der am ... 2006 nichtehelich geborenen Beigeladenen zu 2). Die Beigeladene zu 1) ist die Mutter und alleinige Sorgeberechtigte der Beigeladenen zu 2), die als Familienname die Nachnamen beider Elternteile trägt. Die Beigeladene hat drei ältere Geschwister aus der ersten Ehe der Beigeladenen zu 1), die den Familiennamen ihrer Mutter tragen. Einige Monate nach der Geburt der Beigeladenen zu 2) hatten sich ihre Eltern getrennt.

3

Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 wandte sich die Beigeladene zu 1) an das Jugendamt bei der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz mit dem Ersuchen, das dem Kläger eingeräumte Besuchsrecht aufzuheben, weil dieses ihrer Tochter nicht gut tue. In der Folge kam es zu einem familiengerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht Koblenz (202 F .../14) und dem Oberlandesgericht Koblenz (13 UF .../15). Das Amtsgericht Koblenz bestellte den Diplom Sozialarbeiter A... B... zum Verfahrensbeistand für die Beigeladene zu 2), der in einer Stellungnahme vom 29. Dezember 2014 zu der Einschätzung kam, dass die Kontakte zum Kindesvater durch die Beigeladene zu 2) nicht als negativ, sondern eher als langweilig und uninteressant beschrieben worden seien. Obwohl die Beigeladene zu 2) zuvor von Angst gegenüber dem Kindesvater nie gesprochen habe, habe sie bei einem Treffen mit diesem ein dermaßen verstörtes und ängstliches Verhalten gezeigt, welches überhaupt nicht mit den gemachten Äußerungen übereingestimmt habe. Nach den bisherigen Erkenntnissen erschließe sich ihm kein plausibler Grund, warum die Beigeladene zu 2) keinen Kontakt zu ihrem leiblichen Vater haben dürfte, den sie seit vielen Jahren regelmäßig getroffen habe. Ihre geäußerte Angst vor Männern und die Angst der Mutter vor einer Entführung des Mädchens durch ihren Vater könnten mit einem begleiteten Umgang, durchgeführt von einer weiblichen Fachkraft, eingeschränkt werden.

4

Das Amtsgericht Koblenz holte zudem ein Sachverständigengutachten der Kinder- und Jugendpsychotherapeutin C... D... vom 5. Mai 2015 ein, das eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls durch den Kindesvater ausschloss. Die von der Kindesmutter geäußerte Befürchtung, der Kläger könnte die Beigeladene zu 2) entführen, scheine zumindest zum derzeitigen Zeitpunkt unrealistisch. Bei dieser bestehe eine grundsätzlich positive, wenn auch nicht stark ausgeprägte Bindung an den Vater. Die von ihr geäußerte Ablehnung, den Vater treffen zu wollen, sei eine Folge der starken mütterlichen Einflussnahme auf ihre Tochter. Die Kindesmutter signalisiere deutlich ihre negative Haltung dem Kindesvater gegenüber sowie ihren Wunsch, mit der Beigeladenen zu 2), ihrem jüngeren Sohn und ihrem Lebensgefährten ein neues Familienleben zu beginnen, in dem die Existenz des Kindesvaters stören würde. Zusammenfassend empfahl die Gutachterin begleitete Umgangskontakte im 14-tägigen Rhythmus. Mit Beschluss vom 1. Juli 2015 ordnete das Amtsgericht Koblenz eine Umgangspflegschaft an.

5

Gegen diese Entscheidung legte die Beigeladene zu 1) Beschwerde ein. Nachdem die zur Umgangspflegerin bestellte Frau E... F... in ihrem Entwicklungsbericht vom 1. Oktober 2015 sowie in einer ergänzenden Stellungnahme vom 9. Dezember 2015 dargelegt hatte, dass die Beigeladene zu 2) den Kontakt zu ihrem Vater ablehne und sie eine Aussetzung der Umgangskontakte zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 2) empfehle, hob das Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 22. Dezember 2015 die Umgangspflegschaft auf und schloss bis zum 31. Dezember 2016 den Umgang des Klägers mit der Beigeladenen zu 2) mit der Maßgabe aus, dass der Kläger berechtigt sei, der Beigeladenen zu 2) einmal im Monat zu schreiben und ihr zum Geburtstag und zu Weihnachten auf dem Postweg ein Geschenk zu übermitteln. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es zur Abwendung einer ganz erheblichen Gefahr für das Wohl der Beigeladenen zu 2) erforderlich sei, dem Kindeswillen den Vorzug vor dem Wunsch des Klägers nach einem persönlichen Umgang zu geben. Der Wille, keinen Umgang mit dem Vater haben zu wollen, sei ernsthaft, stabil, intensiv und zielorientiert, auch wenn dieser Wunsch primär auf einem Loyalitätskonflikt des Kindes gegenüber seiner Mutter beruhe und ein Umgang zwischen Kind und Vater für das Wohl und die Entwicklung der Beigeladenen zu 2) durchaus wünschenswert und angezeigt sei.

6

Bereits unter dem 28. August 2014 hatte die Beigeladene zu 1) eine Änderung des Familiennamens der Beigeladenen zu 2) in „G..." mit der Begründung beantragt, dass es der Beigeladenen zu 2) schon immer sehr unangenehm gewesen sei, ihren vollständigen Namen zu nennen. Schon mehrmals sei sie von Mitschülern gefragt worden, warum sie zwei Nachnamen habe. Wenn sie erklärt habe, dass sich der zweite Name auf den Vater beziehe, hätten die Kinder immer nachgefragt, wo denn der Vater sei, sie hätten ihn ja noch nie gesehen. Zum anderen habe die Beigeladene zu 2) eine emotionale Ablehnung gegen den Namen, weil sowohl ihre Mutter als auch ihre Geschwister nur „G..." hießen. Schließlich lehne die Beigeladene zu 2) den Kontakt zu ihrem Vater komplett ab.

7

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 erklärte sich der Kläger mit einer Namensänderung seiner Tochter nicht einverstanden. Das von der Beklagten beteiligte Kreisjugendamt sah in einer Stellungnahme vom 11. Februar 2015 eine Namensänderung als grenzwertig an. Diese sei jedoch in Abwägung der Belastungen der Beigeladenen zu 2) durch den Antrag auf Namensänderung und das familienrechtliche Verfahren sowie einer Abwendung von ggf. in Frage kommenden (weiteren) seelischen Beeinträchtigungen der Beigeladenen zu 2) in ihrer aktuellen Lebenssituation in Erwägung zu ziehen.

8

Mit Bescheid vom 13. August 2015 lehnte die Beklagte eine Änderung des Familiennamens der Beigeladenen zu 2) ab, weil kein wichtiger Grund festgestellt werden könne, der die beantragte Namensänderung rechtfertigen würde. Es sei keine hinreichende Wahrscheinlichkeit zu sehen, dass die Beigeladene zu 2) aufgrund ihres Namens einen psychischen Schaden nehme und sich wegen der Namensverschiedenheit von dem Familienverband ausgeschlossen fühle.

9

Hiergegen legte die Beigeladene zu 1) mit Schreiben vom 7. September 2015 Widerspruch ein, weil sich die Beigeladene zu 2) aufgrund ihres Namens aus dem Familienverband ausgeschlossen fühle. Da auf der Versicherungskarte, den Zeugnissen, dem Reisepass, dem Sparbuch etc. der komplette behördliche Name stehe, sei das Gefühl der Ausgrenzung aufgrund des Namensunterschiedes tag- täglich. Hierunter leide die Beigeladene zu 2) nicht nur, es mache sie regelrecht krank. Zudem legte die Beigeladene zu 1) eine ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin und Psychotherapeutin Dr. med. H... vom 4. September 2015 vor, wonach die Beigeladene zu 2) wie alle anderen Familienmitglieder (Mutter und Geschwister) heißen wolle und aus kinderärztlicher und psychotherapeutischer Sicht man dem Wunsch des Mädchens nachkommen und eine Änderung des Namens bewilligen sollte.

10

Nachdem die Ärztin Dr. med. H... in einer weiteren fachärztlichen Bescheinigung vom 26. April 2016 erneut eine Namensänderung aus ärztlicher Sicht für sinnvoll erachtet und das Kreisjugendamt in einer Stellungnahme vom 28. April 2016 zur Auffassung gelangt war, dass die Namensunterschiedlichkeit durch Erklärungszwänge in Schule und Freizeit sowie durch die Identität mit der Familie immer mehr zum Tragen komme und eine Namensänderung im Sinne des Kindeswohls angezeigt sei, half die Beklagte dem Widerspruch der Beigeladenen zu 1) mit Bescheid vom 7. Juni 2016 ab und unterrichtete den Kläger mit Bescheid vom 8. Juni 2016 über die Abhilfe.

11

Am 8. Juli 2016 hat der Kläger gegen den Abhilfebescheid Klage erhoben. Er macht geltend, es sei die tagtägliche Praxis, dass Scheidungs- und Trennungskinder zuweilen unterschiedliche Familiennamen tragen und damit in aller Regel auch zurechtkommen. Die Beigeladene zu 2) unterscheide sich schon aufgrund ihres Aussehens von den übrigen Familienmitgliedern, so dass der etwas unterschiedliche Nachname mit dem Bezug zum Vater einfach keine Rolle spiele. Die gegenteiligen Behauptungen und Annahmen beruhten einzig und allein auf dem Verhalten der Kindesmutter.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Abhilfebescheid der Beklagten vom 7. Juni 2016 sowie den Bescheid vom 8. Juni 2016 aufzuheben.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Sie bezieht sich auf ihren Abhilfebescheid und die Stellungnahme des Kreisjugendamtes vom 28. April 2016.

17

Die Beigeladenen haben keinen eigenen Antrag gestellt und sich im Klageverfahren auch nicht schriftsätzlich eingelassen.

18

Mit Beschluss vom 12. Januar 2017 hat das Gericht dem Kläger zur Durchführung des Verfahrens erster Instanz Prozesskostenhilfe mit einer monatlichen Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.

19

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den Schriftsätzen der Beteiligten sowie aus den vorgelegten Verwaltungs- und Widerspruchsakten und den Akten der Kreisjugendamtes bei der Kreisverwaltung Mayen-Koblenz, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch sonst zulässig und hat zudem in der Sache Erfolg.

21

Der Abhilfebescheid vom 7. Juni 2016 und der Bescheid vom 8. Juni 2016, mit denen die Beklagte den Familiennamen der Beigeladenen zu 2) von „I... G..." in „G..." geändert hat, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

22

Nach § 3 Abs. 1 Namensänderungsgesetz (NÄG) darf ein Familienname durch die zuständige Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt. Wird die Namensänderung eines gemeinsamen Kindes vom sorgeberechtigten Elternteil nach der Scheidung oder Trennung der leiblichen Eltern bei fehlender Einwilligung des namensgebenden nicht sorgeberechtigten Elternteils beantragt, ist ein wichtiger Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NÄG nur anzunehmen, wenn die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich ist.

23

Insbesondere ist eine Namensänderung nicht schon dann gerechtfertigt, wenn sie nur dazu dienen soll, dem Kind mit der Namensverschiedenheit zum sorgeberechtigten Elternteil verbundene Unannehmlichkeiten zu ersparen, die ohnehin nur altersbedingt und damit vorübergehender Natur sind, die gedeihliche Entwicklung des Kindes aber nicht ernstlich beeinflussen. Kinder können nicht völlig konfliktfrei ins Leben treten; in gewissem Umfang müssen sie mit den mit einer Scheidung oder Trennung ihrer Eltern verbundenen Problemen - so auch mit einer etwaigen Namensverschiedenheit - zu leben lernen. Dementsprechend reicht es auch nicht aus, dass die beantragte Namensänderung dem Kindeswohl dient. Eine Erforderlichkeit der Namensänderung liegt vielmehr erst vor, wenn das Wohl des Kindes die Änderung des Familiennamens auch bei angemessener Berücksichtigung der für die Beibehaltung des bisherigen Namens sprechenden Gründe gebietet. Entsprechend der Intention des Gesetzgebers, das Namensband zwischen dem Kind und dem anderen, nicht sorgeberechtigten Elternteil nur unter erschwerten Voraussetzungen gegen dessen Willen zu durchtrennen, kommt der Namenskontinuität des Kindes zu dem anderen Elternteil ein hohes Gewicht zu. Es müssen daher entweder durch die Beibehaltung des Namens schwerwiegende Nachteile für das Kind zu gewärtigen sein oder die Namensänderung muss für das Kind solche Vorteile mit sich bringen, dass verständigerweise die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. zu alledem BVerwG, U. v. 20.02.2002 - 6 C 16.01 - Rn. 43f. sowie BGH, B. v. 09.11.2016 - XII ZB 298/15 -, Rn. 15f., jeweils m. w. N. und zitiert nach juris).

24

Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Änderung des Familiennamens der Beigeladenen zu 2) nicht vor.

25

Zunächst stellt der von der Beigeladenen zu 2) wiederholt bekundete und gegenwärtig manifeste kindliche Wunsch, nur den mütterlichen Nachnamen als Familiennamen tragen zu wollen und nicht durch den Doppelnamen an den Vater erinnert zu werden, für sich genommen keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung dar. Mag dieser Wunsch derzeit auch ernsthaft und stabil sein, so steht doch zu erwarten, dass die Beigeladene zu 2) mit zunehmender Reifung und Ablösung vom Familienverband eine andere eigenständige Sichtweise erlangt und ihren Namen nicht mehr allein den Elternteilen zuordnet, sondern als Teil ihrer eigenen Persönlichkeit und Identität wahrnimmt. Insbesondere wird sich im Rahmen dieses Autonomieprozesses der im Sachverständigengutachten der Diplompädagogin und Kinder- und Jugendpsychotherapeutin C... D... vom 5. Mai 2015, das in der Familiensache vom Amtsgericht Koblenz eingeholt worden war, detailliert und überzeugend dargestellte und die Haltung der Beigeladenen zu 2) prägende Loyalitätskonflikt gegenüber ihren Eltern auflösen. Die Beibehaltung des Namensbandes zwischen ihr und ihrem leiblichen Vater ist der Persönlichkeitsentwicklung und späteren Selbstfindung der Beigeladenen zu 2) förderlicher als dessen Durchtrennung und liegt deshalb im wohlverstandenen Interesse des Kindes.

26

Dies gilt umso mehr, als auch die von den Beigeladenen zu 1) und 2) angeführten Gründe für eine Namensänderung keine schwerwiegenden Nachteile für das Kind bei einer Beibehaltung des bisherigen Namens erkennen lassen. Die zur Begründung angeführten Nachfragen und Hänseleien durch Mitschüler sind schon vom Tatsächlichen her nicht plausibel. So hat die frühere Schulleiterin und Klassenlehrerin der Beigeladenen zu 2) gegenüber der Gutachterin C... D... bekundet, dass die Beigeladene zu 2) ihrer Einschätzung nach von Mitschülern weder auf ihren Doppelnamen noch auf ihr nicht-europäisches Aussehen angesprochen werde und in der Schule ein gutes, von Toleranz geprägtes Klima herrsche (vgl. S. 39 des Gutachtens vom 5. Mai 2015). Für die Annahme, dass sich dies nach dem Wechsel der Beigeladenen zu 2) auf das J...-Gymnasium K... geändert haben könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor, zumal die Schüler in der Altersgruppe der Beigeladenen zu 2) von den Lehrern regelmäßig mit dem Vornamen angesprochen werden und sich auch untereinander nicht mit ihren Familiennamen anreden. Auf Nachfrage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung konnte die Beigeladene zu 2) auch nur den Namen eines Jungen nennen, von dem sie gehänselt werde. Solche Hänseleien sind jedoch unter Kindern im Alter der Beigeladenen zu 2) alltäglich und altersbedingt nur von vorübergehender Natur.

27

Nach dem Inhalt der vom Gericht beigezogenen Akten kann auch keine Rede davon sein, dass sich die Beigeladene zu 2) aufgrund ihres Namens aus dem Familienverband ausgeschlossen fühlen könnte. Auch innerhalb der Familie spricht man sich im Alltag nicht mit dem Familiennamen an, wobei im vorliegenden Fall hinzukommt, dass in dem Familiennamen der Beigeladenen zu 2) als verbindendes Element auch der Nachname ihrer Mutter und ihrer Geschwister enthalten ist. Zudem wird in den fachlichen Stellungnahmen, die im familiengerichtlichen Verfahren abgegeben worden sind, nicht von Spannungen innerhalb des Familienverbandes berichtet, sondern das gute und enge Verhältnis der Beigeladenen zu 2) zu dem Lebensgefährden ihrer Mutter und zu den Geschwistern hervorgehoben. Anzeichen für eine Ausgrenzung innerhalb des Familienverbandes sind nicht erkennbar. Diese ergeben sich auch nicht aus der Angabe des vollständigen Namens in offiziellen Dokumenten wie der Versicherungskarte, den Zeugnissen, dem Reisepass oder dem Sparbuch der Beigeladenen zu 2). Diese Dokumente spielen im Alltag eines 11jährigen Kindes eine völlig untergeordnete Rolle und sind kein Kriterium für die Annahme einer das Kindeswohl gefährdenden Ausgrenzung.

28

Schließlich gebieten auch die Bescheinigungen der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin und Psychotherapeutin Dr. med. H... vom 4. September 2015 und vom 26. April 2016 keine abweichende Beurteilung. Auch aus ihnen ergibt sich nur der kindliche Wunsch der Beigeladenen zu 2), wie ihre Mutter und ihre Geschwister zu heißen. Soweit darüber hinaus in der Bescheinigung vom 26. April 2016 ausgeführt wird, dass die Beigeladene zu 2) „lt. Mutter zunehmend unter Schlafstörungen und Albträumen" leide, fehlt in dem Attest eine Verifizierung dieser fremdanamnestischen Angabe ebenso wie eine Untersuchung der Kausalität des Familiennamens der Beigeladenen zu 2) für die behaupteten Beeinträchtigungen, die neben anderen Ursachen durchaus auch im Zusammenhang mit den Belastungen des Kindes durch das erst kurz zuvor beendete familiengerichtliche Verfahren und das parallel dazu von der Beigeladenen zu 1) eingeleitete verwaltungsbehördliche Verfahren auf Änderung des Familiennamens stehen könnten.

29

Lässt sich nach alledem nicht feststellen, dass die Beibehaltung ihres Familiennamens für die Beigeladene zu 2) schwerwiegende Nachteile mit sich bringt bzw. die Namensänderung solche Vorteile für sie hat, dass die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum Kindesvater nicht zumutbar erscheint, hat es beim Grundsatz der Namenskontinuität zu bleiben.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

31

Beschluss

32

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt (§§ 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 09/11/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 298/15 vom 9. November 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1628; NamÄndG §§ 2, 3 a) Beantragt ein Elternteil die Übertragung der Entscheidungsbefugnis über e
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Annotations

(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist

1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat,
2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.