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Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden.
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Die mit Beschluss des Senats vom 21.07.2003 - A 9 S 722/03 - zugelassene Berufung ist zulässig und begründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist sowohl die Frage, ob dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG zu gewähren ist (1.) als auch die Frage, ob dem Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG zur Seite steht (2.).
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Beides ist nicht der Fall.
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Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren, ist unzutreffend.
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Gemäß § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Voraussetzung für Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ist, dass dem Ausländer bei Würdigung aller Umstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass es ihm wegen begründeter Furcht vor einer auswegslosen Lage nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die Feststellung, ob politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, erfordert eine auf absehbare Zeit ausgerichtete Prognose (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2000 - 9 B 620/99 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 231 sowie Beschluss vom 24.03.1998 - 9 B 995/97 -). Maßgebend für den Zeitpunkt der Verfolgungsprognose ist die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen mit den im anhängigen Verfahren geltend gemachten Nachfluchtaktivitäten des Klägers aber nicht vor. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, politische Verfolgung aufgrund dieser Aktivitäten im Falle seiner Rückkehr nach Togo zu erleiden, ist nicht feststellbar.
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Der erkennende Senat hat zuletzt in seinem Urteil vom 25.03.2003 (- A 9 S 1089/01 - VBlBW 2003, 362) unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu § 53 Abs. 4 AuslG (Urteil vom 22.11.2000 - A 13 S 1205/97 -) wiederholt, eine exilpolitische Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland führe nicht dazu, dass im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mittelbare oder unmittelbare staatliche Verfolgung drohen könnte. Dies gelte für die bloße Mitgliedschaft in einer togoischen Exilorganisation, aber auch für Tätigkeiten, die mit dieser Mitgliedschaft im Rahmen der „gewöhnlichen Parteiarbeit“ ohne weiteres verbunden seien, wie z.B. die Teilnahme an Versammlungen und Parteiveranstaltungen sowie die Weitergabe von Informationen innerhalb der Organisation. Auch eine nominell herausgehobene Stellung innerhalb einer exilpolitischen Organisation in der Bundesrepublik Deutschland begründe für sich nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Falle der Rückkehr nach Togo. Gefährdet könnten lediglich solche Personen sein, deren politisches Engagement vom Staatspräsidenten und den ihn stützenden Kreisen als konkrete Gefährdung des Herrschaftsanspruches des Regimes eingeschätzt werde. Dies gelte insbesondere für aus politischen Gründen desertierte Angehörige der Sicherheitskräfte sowie für abtrünnige ehemalige Regierungsbeamte, weil in diesen Fällen der Bereich der Sicherheitskräfte als des wichtigsten Machtinstrumentes berührt sei, und für Angehörige der extremistischen, gewaltbereiten Opposition sowie deren Familienangehörigen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2003 a.a.O.; ebenso OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.03.2003 - A 2 S 412/98 -, AUAS 2003, 119 und Bay. VGH, Beschluss vom 19.06.2002 - 25 B 02.3134 -).
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Diese Feststellungen sind uneingeschränkt auf die Frage des Abschiebungsschutzes nach § 51 AuslG übertragbar.
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Auch die seit Ergehen der genannten Entscheidung dem Senat vorliegenden neuen Erkenntnisse rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Auswärtige Amt führt in seinem jüngsten Lagebericht zu Togo vom 15.08.2003 hierzu aus, ihm sei nicht bekannt, in welchem Maße sich togoische Behörden Informationen über togoische Asylbewerber in Deutschland beschaffen können. Politische Aktivitäten togoischer Asylberechtigter und Asylbewerber in Deutschland würden von togoischen Regierungskreisen nach wie vor beobachtet. Sie hätten wiederholt Anlass zu einzelnen, irritierten Anfragen von offizieller Seite geführt. Es sei anzunehmen, dass die togoische Regierung grundsätzlich an den Aktivitäten von togoischen Exilorganisationen in Deutschland interessiert sei und dafür auch eigene Kontakte zu diesen Organisationen nutze. Die bloße Mitgliedschaft in einer Exilorganisation löse nach den dem Auswärtigen Amt vorliegenden Erkenntnissen keine Repressionen aus. Bislang sei nichts darüber bekannt geworden, dass die in den letzten Monaten immer häufiger in der oppositionellen Presse lancierten Leserbriefe und kritischen Äußerungen von Exilanten gegenüber dem Staatspräsidenten mit bis zu 41 Unterzeichnern, zu irgendwelchen Reaktionen des Staates geführt hätten (Lagebericht vom 15.08.2003 ebenso der frühere Lagebericht vom 02.10.2002). Auch amnesty international konnte in seiner letzten Auskunft vom 22.10.2003 an das VG Schwerin über keine konkreten Vorfälle gegenüber exilpolitisch tätigen togoischen Asylbewerbern berichten. So heißt es in dieser Auskunft, es sei zwar davon auszugehen, dass Internetseiten exilpolitischen Inhalts von den togoischen Behörden zur Kenntnis genommen würden. Amnesty international verfüge allerdings noch nicht über gesicherte Erkenntnisse, inwieweit Artikel ausgewertet, Verfasser registriert und strafrechtlich verfolgt würden. Weiter wird in der Stellungnahme ausgeführt, in Deutschland lebende Togoer hätten in den vergangenen Monaten verschiedentlich von Schikanen der togoischen Botschaft in Paris berichtet. Einigen Togoern sei die Erneuerung ihrer Pässe verweigert worden mit dem Hinweis, sie kämen aus Deutschland und seien sicher an den Demonstrationen in Paris im Februar 2003 beteiligt gewesen. Über sonstige Reaktionen der togoischen Behörden lägen amnesty international aber keine Informationen vor.
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Es lässt sich daher zusammenfassend feststellen, dass die exilpolitische Betätigung nach wie vor jedenfalls dann nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer mittelbaren oder unmittelbaren staatlichen Verfolgung begründet, wenn der Betroffene sich nicht in einer Weise exponiert hat, die dem togoischen Regime den Eindruck erweckt, es werde von der konkreten Aktivität bedroht.
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Eine derartige Betätigung liegt bei dem Kläger nicht vor. Zu überprüfen ist hier, wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, nur noch die Frage, ob die Mitunterzeichnung des offenen Briefes vom 01.02.2002 an die Botschaften Togos in Deutschland, Belgien und Frankreich sowie an amnesty international, die EU-Kommission und an das Außenministerium der Bundesrepublik Deutschland eine politische Tätigkeit darstellt, die aus der Sicht des Regimes eine ernstzunehmende Bedrohung für seinen Machtanspruch beinhaltet. Davon kann aber nicht ausgegangen werden, selbst dann nicht, wenn man diesen Brief nicht isoliert, sondern im Zusammenhang bzw. als Fortsetzung der bisherigen exilpolitischen Aktivitäten des Klägers sieht. Eine exilpolitische Betätigung in dem Umfang, die ausnahmsweise eine Gefährdung bei seiner Rückkehr nach Togo beachtlich erscheinen lassen könnte, hat der Kläger damit nicht dargetan. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dieser offene Brief von den jeweiligen Botschaften zur Kenntnis genommen worden ist, gibt es keinen vernünftigen Grund zu der Annahme, der togoische Präsident Eyadema und sein Regime müssten den Kläger aufgrund der dort geäußerten Kritik an dem Regime als ernsthafte Bedrohung ihres Machtanspruchs betrachten und es dafür für unabweisbar halten, gerade in seinem Fall im Gegensatz zur sonst geübten Rücksichtnahme auf das westliche Ausland Maßnahmen zur Herrschaftssicherung außerhalb der Legalität zu ergreifen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Kläger nicht zu der extremistischen, gewaltbereiten Opposition oder zu den aus politischen Gründen desertierten Angehörigen der Sicherheitskräfte oder einer vergleichbaren Gruppe gehört, für die nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und anderer Obergerichte (z.B. Bay. VGH, Beschluss vom 19.06.2002 - 25 B 02.30134 -) sowie nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes eine Bedrohung angenommen werden müsste.
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2. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen ebenfalls nicht.
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Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor und wurden von dem Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht, dass für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 AuslG). Allein die Asylantragstellung und ein längerer Auslandsaufenthalt begründen eine derartige Gefahr nicht (siehe insoweit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2003 a.a.O.). Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 2 und 3 AuslG scheiden schon nach dem Vorbringen des Klägers offensichtlich aus.
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Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die Ausführungen in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25.03.2003 (a.a.O.) verwiesen werden. Schließlich ist auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht gegeben. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 25.03.2003 (a.a.O.) insoweit ausgeführt:
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„Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus der in der Person des Klägers liegenden Gründen (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) besteht nicht. Auch eine allgemeine „extreme Gefahrenlage“, bei der der Ausländer im Falle seiner Abschiebung grundsätzlich sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, E 99, 324) oder der extremen Gefahr ausgesetzt würde, mangels ausreichender Existenzgrundlagen an Hunger oder Krankheit zu sterben (BVerwG, Urteil vom 02.09.1997 - 9 C 40.96 -), und die daher in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG - ausnahmsweise - als zwingendes Abschiebungshindernis begründet, liegt nicht vor. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ist in Togo gewährleistet. Lokale Notsituationen aufgrund von Naturkatastrophen oder Missernten konnten bislang stets durch nationale oder internationale Hilfsmaßnahmen behoben werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 01.10.2002).“
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Diesen Erkenntnissen ist von Seiten des erkennenden Senats nichts hinzuzufügen, auch der neueste Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.08.2003 wiederholt diese Situationsbeschreibung.
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Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
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