Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Apr. 2004 - A 9 S 848/03

published on 20/04/2004 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 20. Apr. 2004 - A 9 S 848/03
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20. Mai 2003 - A 3 K 11995/02 - geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der am 16.08.1970 geborene Kläger ist togoischer Staatsangehöriger. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beantragte er erstmals am 17.11.1994 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Wegen seiner Angaben wird auf die Niederschrift zu seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 12.12.1994 verwiesen.
Mit Bescheid vom 24.03.1995 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen. Bejaht wurde hingegen ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG. Der Bescheid enthält weiter eine Frist zur freiwilligen Ausreise und eine Abschiebungsandrohung. Auf die von dem Kläger erhobene Klage hob das Verwaltungsgericht Sigmaringen mit Urteil vom 18.03.1997 - A 3 K 11454/95 - den Bescheid des Bundesamtes vom 24.03.1995 insoweit auf, als dem Kläger darin die Abschiebung nach Togo angedroht worden war, und verpflichtete die Beklagte, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 4 AuslG hinsichtlich Togos festzustellen; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Auf Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten vom 17.04.1997 ließ der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Berufung mit Beschluss vom 07.05.1997 - A 13 S 1230/97 - zu.
Mit Urteil vom 29.11.2000 - A 13 S 1546/97 - wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Klage in vollem Umfang ab; die Entscheidung wurde am 13.02.2001 rechtskräftig.
Am 02.04.2002 stellte der Kläger einen Folgeantrag und begehrte erneut seine Anerkennung als Asylberechtigter, die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 und diejenigen des § 53 AuslG. Zur Begründung führte er aus, anlässlich einer Vorsprache bei der togoischen Botschaft in Bonn am 12.10.2001 habe er erfolglos versucht, einen Pass zu erhalten. Im Hinblick auf seine Mitgliedschaft in der exilpolitischen Oppositionsgruppe UTBW sei ihm ein solcher Pass aber vorenthalten worden. Weiter wies er darauf hin, dass er in der genannten Exilorganisation von 1995 bis 1999 das Amt des Generalsekretärs innegehabt habe und am 01.02.2002 einen an die Botschafter Togos in Deutschland, Belgien, Frankreich, an amnesty international sowie an die Europäischen Kommission und an das Außenministerium der Bundesrepublik Deutschland gerichteten offenen Brief mitunterzeichnet habe, in dem der Präsident Togos, Eyadema, scharf kritisiert worden sei.
Mit Bescheid vom 28.08.2002 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie denjenigen auf Abänderung des Bescheides vom 24.03.1995 bezüglich der Feststellung zu § 53 AuslG ab. Hiergegen erhob der Kläger Klage, mit der er nur noch die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 AuslG und hilfsweise derjenigen des § 53 AuslG begehrte.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 20.05.2003 - A 3 K 11005/02 - unter Aufhebung des insoweit entgegenstehenden Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28.08.2002 festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Togos vorliegen. Zur Begründung wird ausgeführt, ein Teil der vom Kläger vorgebrachten exilpolitischen Tätigkeiten seien aufgrund der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht mehr zu berücksichtigen, da es sich insoweit um eine Ausschlussfrist handle. Dies gelte für die Vorsprache bei der togoischen Botschaft in Bonn am 12.10.2001 und seine Tätigkeit als Generalsekretär der UTBW in den Jahren 1995 bis 1999. Die Klage habe aber deshalb Erfolg, weil der Kläger an fünfter Stelle den offenen Brief vom 01.02.2002 unterschrieben habe. Insoweit sei von seiner Rückkehrgefährdung auszugehen.
Das Bundesamt hat mit Schriftsatz vom 10.06.2003 die Zulassung der Berufung wegen Divergenz von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Urteil vom 25.03.2003 - A 9 S 1089/01 -) beantragt. Mit Beschluss vom 21.07.2003 - A 9 S 722/03 - hat der Senat die Berufung zugelassen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 20.05.2003 - A 3 K 11995/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
10 
Zur Begründung wird ausgeführt, die exilpolitischen Tätigkeiten des Klägers erfüllten nicht die Kriterien, die von dem Senat in seinem Urteil vom 25.03.2003 - A 9 S 1089/01 - für die Annahme einer exilpolitisch relevanten exponierten Betätigung aufgestellt worden seien.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Er ist der Ansicht, dass die Unterzeichnung des offenen Briefes sowie seine langjährige Mitarbeit in einer togoischen Exilorganisation eine erhebliche Rückkehrgefährdung begründeten.
14 
Der Senat hat Erkenntnisquellen (Auskünfte, Lageberichte, Gutachten und Stellungnahmen) über die innenpolitischen Verhältnisse und über die Möglichkeiten einer Verfolgung wegen längeren Auslandsaufenthaltes, exilpolitischer Betätigung und Asylantragstellung im Ausland zum Gegenstand des Verfahrens gemacht (Erkenntnismittelliste, Stand 01.04.2004).
15 
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die dem Senat vorliegenden Akten des Bundesamtes und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen sowie auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden.
17 
Die mit Beschluss des Senats vom 21.07.2003 - A 9 S 722/03 - zugelassene Berufung ist zulässig und begründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist sowohl die Frage, ob dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG zu gewähren ist (1.) als auch die Frage, ob dem Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG zur Seite steht (2.).
18 
Beides ist nicht der Fall.
19 
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren, ist unzutreffend.
20 
Gemäß § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Voraussetzung für Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ist, dass dem Ausländer bei Würdigung aller Umstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass es ihm wegen begründeter Furcht vor einer auswegslosen Lage nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die Feststellung, ob politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, erfordert eine auf absehbare Zeit ausgerichtete Prognose (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2000 - 9 B 620/99 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 231 sowie Beschluss vom 24.03.1998 - 9 B 995/97 -). Maßgebend für den Zeitpunkt der Verfolgungsprognose ist die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen mit den im anhängigen Verfahren geltend gemachten Nachfluchtaktivitäten des Klägers aber nicht vor. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, politische Verfolgung aufgrund dieser Aktivitäten im Falle seiner Rückkehr nach Togo zu erleiden, ist nicht feststellbar.
21 
Der erkennende Senat hat zuletzt in seinem Urteil vom 25.03.2003 (- A 9 S 1089/01 - VBlBW 2003, 362) unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu § 53 Abs. 4 AuslG (Urteil vom 22.11.2000 - A 13 S 1205/97 -) wiederholt, eine exilpolitische Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland führe nicht dazu, dass im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mittelbare oder unmittelbare staatliche Verfolgung drohen könnte. Dies gelte für die bloße Mitgliedschaft in einer togoischen Exilorganisation, aber auch für Tätigkeiten, die mit dieser Mitgliedschaft im Rahmen der „gewöhnlichen Parteiarbeit“ ohne weiteres verbunden seien, wie z.B. die Teilnahme an Versammlungen und Parteiveranstaltungen sowie die Weitergabe von Informationen innerhalb der Organisation. Auch eine nominell herausgehobene Stellung innerhalb einer exilpolitischen Organisation in der Bundesrepublik Deutschland begründe für sich nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Falle der Rückkehr nach Togo. Gefährdet könnten lediglich solche Personen sein, deren politisches Engagement vom Staatspräsidenten und den ihn stützenden Kreisen als konkrete Gefährdung des Herrschaftsanspruches des Regimes eingeschätzt werde. Dies gelte insbesondere für aus politischen Gründen desertierte Angehörige der Sicherheitskräfte sowie für abtrünnige ehemalige Regierungsbeamte, weil in diesen Fällen der Bereich der Sicherheitskräfte als des wichtigsten Machtinstrumentes berührt sei, und für Angehörige der extremistischen, gewaltbereiten Opposition sowie deren Familienangehörigen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2003 a.a.O.; ebenso OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.03.2003 - A 2 S 412/98 -, AUAS 2003, 119 und Bay. VGH, Beschluss vom 19.06.2002 - 25 B 02.3134 -).
22 
Diese Feststellungen sind uneingeschränkt auf die Frage des Abschiebungsschutzes nach § 51 AuslG übertragbar.
23 
Auch die seit Ergehen der genannten Entscheidung dem Senat vorliegenden neuen Erkenntnisse rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Auswärtige Amt führt in seinem jüngsten Lagebericht zu Togo vom 15.08.2003 hierzu aus, ihm sei nicht bekannt, in welchem Maße sich togoische Behörden Informationen über togoische Asylbewerber in Deutschland beschaffen können. Politische Aktivitäten togoischer Asylberechtigter und Asylbewerber in Deutschland würden von togoischen Regierungskreisen nach wie vor beobachtet. Sie hätten wiederholt Anlass zu einzelnen, irritierten Anfragen von offizieller Seite geführt. Es sei anzunehmen, dass die togoische Regierung grundsätzlich an den Aktivitäten von togoischen Exilorganisationen in Deutschland interessiert sei und dafür auch eigene Kontakte zu diesen Organisationen nutze. Die bloße Mitgliedschaft in einer Exilorganisation löse nach den dem Auswärtigen Amt vorliegenden Erkenntnissen keine Repressionen aus. Bislang sei nichts darüber bekannt geworden, dass die in den letzten Monaten immer häufiger in der oppositionellen Presse lancierten Leserbriefe und kritischen Äußerungen von Exilanten gegenüber dem Staatspräsidenten mit bis zu 41 Unterzeichnern, zu irgendwelchen Reaktionen des Staates geführt hätten (Lagebericht vom 15.08.2003 ebenso der frühere Lagebericht vom 02.10.2002). Auch amnesty international konnte in seiner letzten Auskunft vom 22.10.2003 an das VG Schwerin über keine konkreten Vorfälle gegenüber exilpolitisch tätigen togoischen Asylbewerbern berichten. So heißt es in dieser Auskunft, es sei zwar davon auszugehen, dass Internetseiten exilpolitischen Inhalts von den togoischen Behörden zur Kenntnis genommen würden. Amnesty international verfüge allerdings noch nicht über gesicherte Erkenntnisse, inwieweit Artikel ausgewertet, Verfasser registriert und strafrechtlich verfolgt würden. Weiter wird in der Stellungnahme ausgeführt, in Deutschland lebende Togoer hätten in den vergangenen Monaten verschiedentlich von Schikanen der togoischen Botschaft in Paris berichtet. Einigen Togoern sei die Erneuerung ihrer Pässe verweigert worden mit dem Hinweis, sie kämen aus Deutschland und seien sicher an den Demonstrationen in Paris im Februar 2003 beteiligt gewesen. Über sonstige Reaktionen der togoischen Behörden lägen amnesty international aber keine Informationen vor.
24 
Es lässt sich daher zusammenfassend feststellen, dass die exilpolitische Betätigung nach wie vor jedenfalls dann nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer mittelbaren oder unmittelbaren staatlichen Verfolgung begründet, wenn der Betroffene sich nicht in einer Weise exponiert hat, die dem togoischen Regime den Eindruck erweckt, es werde von der konkreten Aktivität bedroht.
25 
Eine derartige Betätigung liegt bei dem Kläger nicht vor. Zu überprüfen ist hier, wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, nur noch die Frage, ob die Mitunterzeichnung des offenen Briefes vom 01.02.2002 an die Botschaften Togos in Deutschland, Belgien und Frankreich sowie an amnesty international, die EU-Kommission und an das Außenministerium der Bundesrepublik Deutschland eine politische Tätigkeit darstellt, die aus der Sicht des Regimes eine ernstzunehmende Bedrohung für seinen Machtanspruch beinhaltet. Davon kann aber nicht ausgegangen werden, selbst dann nicht, wenn man diesen Brief nicht isoliert, sondern im Zusammenhang bzw. als Fortsetzung der bisherigen exilpolitischen Aktivitäten des Klägers sieht. Eine exilpolitische Betätigung in dem Umfang, die ausnahmsweise eine Gefährdung bei seiner Rückkehr nach Togo beachtlich erscheinen lassen könnte, hat der Kläger damit nicht dargetan. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dieser offene Brief von den jeweiligen Botschaften zur Kenntnis genommen worden ist, gibt es keinen vernünftigen Grund zu der Annahme, der togoische Präsident Eyadema und sein Regime müssten den Kläger aufgrund der dort geäußerten Kritik an dem Regime als ernsthafte Bedrohung ihres Machtanspruchs betrachten und es dafür für unabweisbar halten, gerade in seinem Fall im Gegensatz zur sonst geübten Rücksichtnahme auf das westliche Ausland Maßnahmen zur Herrschaftssicherung außerhalb der Legalität zu ergreifen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Kläger nicht zu der extremistischen, gewaltbereiten Opposition oder zu den aus politischen Gründen desertierten Angehörigen der Sicherheitskräfte oder einer vergleichbaren Gruppe gehört, für die nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und anderer Obergerichte (z.B. Bay. VGH, Beschluss vom 19.06.2002 - 25 B 02.30134 -) sowie nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes eine Bedrohung angenommen werden müsste.
26 
2. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen ebenfalls nicht.
27 
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor und wurden von dem Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht, dass für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 AuslG). Allein die Asylantragstellung und ein längerer Auslandsaufenthalt begründen eine derartige Gefahr nicht (siehe insoweit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2003 a.a.O.). Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 2 und 3 AuslG scheiden schon nach dem Vorbringen des Klägers offensichtlich aus.
28 
Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die Ausführungen in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25.03.2003 (a.a.O.) verwiesen werden. Schließlich ist auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht gegeben. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 25.03.2003 (a.a.O.) insoweit ausgeführt:
29 
„Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus der in der Person des Klägers liegenden Gründen (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) besteht nicht. Auch eine allgemeine „extreme Gefahrenlage“, bei der der Ausländer im Falle seiner Abschiebung grundsätzlich sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, E 99, 324) oder der extremen Gefahr ausgesetzt würde, mangels ausreichender Existenzgrundlagen an Hunger oder Krankheit zu sterben (BVerwG, Urteil vom 02.09.1997 - 9 C 40.96 -), und die daher in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG - ausnahmsweise - als zwingendes Abschiebungshindernis begründet, liegt nicht vor. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ist in Togo gewährleistet. Lokale Notsituationen aufgrund von Naturkatastrophen oder Missernten konnten bislang stets durch nationale oder internationale Hilfsmaßnahmen behoben werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 01.10.2002).“
30 
Diesen Erkenntnissen ist von Seiten des erkennenden Senats nichts hinzuzufügen, auch der neueste Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.08.2003 wiederholt diese Situationsbeschreibung.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).
32 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Gründe

 
16 
Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entscheiden.
17 
Die mit Beschluss des Senats vom 21.07.2003 - A 9 S 722/03 - zugelassene Berufung ist zulässig und begründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist sowohl die Frage, ob dem Kläger Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG zu gewähren ist (1.) als auch die Frage, ob dem Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG zur Seite steht (2.).
18 
Beides ist nicht der Fall.
19 
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dem Kläger sei aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren, ist unzutreffend.
20 
Gemäß § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Voraussetzung für Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG ist, dass dem Ausländer bei Würdigung aller Umstände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, so dass es ihm wegen begründeter Furcht vor einer auswegslosen Lage nicht zuzumuten ist, in seinem Heimatland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Eine Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei qualifizierender Betrachtungsweise die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Die Feststellung, ob politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, erfordert eine auf absehbare Zeit ausgerichtete Prognose (BVerwG, Beschluss vom 08.03.2000 - 9 B 620/99 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 231 sowie Beschluss vom 24.03.1998 - 9 B 995/97 -). Maßgebend für den Zeitpunkt der Verfolgungsprognose ist die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen mit den im anhängigen Verfahren geltend gemachten Nachfluchtaktivitäten des Klägers aber nicht vor. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, politische Verfolgung aufgrund dieser Aktivitäten im Falle seiner Rückkehr nach Togo zu erleiden, ist nicht feststellbar.
21 
Der erkennende Senat hat zuletzt in seinem Urteil vom 25.03.2003 (- A 9 S 1089/01 - VBlBW 2003, 362) unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des Gerichtshofs zu § 53 Abs. 4 AuslG (Urteil vom 22.11.2000 - A 13 S 1205/97 -) wiederholt, eine exilpolitische Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland führe nicht dazu, dass im Fall einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mittelbare oder unmittelbare staatliche Verfolgung drohen könnte. Dies gelte für die bloße Mitgliedschaft in einer togoischen Exilorganisation, aber auch für Tätigkeiten, die mit dieser Mitgliedschaft im Rahmen der „gewöhnlichen Parteiarbeit“ ohne weiteres verbunden seien, wie z.B. die Teilnahme an Versammlungen und Parteiveranstaltungen sowie die Weitergabe von Informationen innerhalb der Organisation. Auch eine nominell herausgehobene Stellung innerhalb einer exilpolitischen Organisation in der Bundesrepublik Deutschland begründe für sich nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Falle der Rückkehr nach Togo. Gefährdet könnten lediglich solche Personen sein, deren politisches Engagement vom Staatspräsidenten und den ihn stützenden Kreisen als konkrete Gefährdung des Herrschaftsanspruches des Regimes eingeschätzt werde. Dies gelte insbesondere für aus politischen Gründen desertierte Angehörige der Sicherheitskräfte sowie für abtrünnige ehemalige Regierungsbeamte, weil in diesen Fällen der Bereich der Sicherheitskräfte als des wichtigsten Machtinstrumentes berührt sei, und für Angehörige der extremistischen, gewaltbereiten Opposition sowie deren Familienangehörigen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2003 a.a.O.; ebenso OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.03.2003 - A 2 S 412/98 -, AUAS 2003, 119 und Bay. VGH, Beschluss vom 19.06.2002 - 25 B 02.3134 -).
22 
Diese Feststellungen sind uneingeschränkt auf die Frage des Abschiebungsschutzes nach § 51 AuslG übertragbar.
23 
Auch die seit Ergehen der genannten Entscheidung dem Senat vorliegenden neuen Erkenntnisse rechtfertigen keine andere Beurteilung. Das Auswärtige Amt führt in seinem jüngsten Lagebericht zu Togo vom 15.08.2003 hierzu aus, ihm sei nicht bekannt, in welchem Maße sich togoische Behörden Informationen über togoische Asylbewerber in Deutschland beschaffen können. Politische Aktivitäten togoischer Asylberechtigter und Asylbewerber in Deutschland würden von togoischen Regierungskreisen nach wie vor beobachtet. Sie hätten wiederholt Anlass zu einzelnen, irritierten Anfragen von offizieller Seite geführt. Es sei anzunehmen, dass die togoische Regierung grundsätzlich an den Aktivitäten von togoischen Exilorganisationen in Deutschland interessiert sei und dafür auch eigene Kontakte zu diesen Organisationen nutze. Die bloße Mitgliedschaft in einer Exilorganisation löse nach den dem Auswärtigen Amt vorliegenden Erkenntnissen keine Repressionen aus. Bislang sei nichts darüber bekannt geworden, dass die in den letzten Monaten immer häufiger in der oppositionellen Presse lancierten Leserbriefe und kritischen Äußerungen von Exilanten gegenüber dem Staatspräsidenten mit bis zu 41 Unterzeichnern, zu irgendwelchen Reaktionen des Staates geführt hätten (Lagebericht vom 15.08.2003 ebenso der frühere Lagebericht vom 02.10.2002). Auch amnesty international konnte in seiner letzten Auskunft vom 22.10.2003 an das VG Schwerin über keine konkreten Vorfälle gegenüber exilpolitisch tätigen togoischen Asylbewerbern berichten. So heißt es in dieser Auskunft, es sei zwar davon auszugehen, dass Internetseiten exilpolitischen Inhalts von den togoischen Behörden zur Kenntnis genommen würden. Amnesty international verfüge allerdings noch nicht über gesicherte Erkenntnisse, inwieweit Artikel ausgewertet, Verfasser registriert und strafrechtlich verfolgt würden. Weiter wird in der Stellungnahme ausgeführt, in Deutschland lebende Togoer hätten in den vergangenen Monaten verschiedentlich von Schikanen der togoischen Botschaft in Paris berichtet. Einigen Togoern sei die Erneuerung ihrer Pässe verweigert worden mit dem Hinweis, sie kämen aus Deutschland und seien sicher an den Demonstrationen in Paris im Februar 2003 beteiligt gewesen. Über sonstige Reaktionen der togoischen Behörden lägen amnesty international aber keine Informationen vor.
24 
Es lässt sich daher zusammenfassend feststellen, dass die exilpolitische Betätigung nach wie vor jedenfalls dann nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer mittelbaren oder unmittelbaren staatlichen Verfolgung begründet, wenn der Betroffene sich nicht in einer Weise exponiert hat, die dem togoischen Regime den Eindruck erweckt, es werde von der konkreten Aktivität bedroht.
25 
Eine derartige Betätigung liegt bei dem Kläger nicht vor. Zu überprüfen ist hier, wovon auch das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, nur noch die Frage, ob die Mitunterzeichnung des offenen Briefes vom 01.02.2002 an die Botschaften Togos in Deutschland, Belgien und Frankreich sowie an amnesty international, die EU-Kommission und an das Außenministerium der Bundesrepublik Deutschland eine politische Tätigkeit darstellt, die aus der Sicht des Regimes eine ernstzunehmende Bedrohung für seinen Machtanspruch beinhaltet. Davon kann aber nicht ausgegangen werden, selbst dann nicht, wenn man diesen Brief nicht isoliert, sondern im Zusammenhang bzw. als Fortsetzung der bisherigen exilpolitischen Aktivitäten des Klägers sieht. Eine exilpolitische Betätigung in dem Umfang, die ausnahmsweise eine Gefährdung bei seiner Rückkehr nach Togo beachtlich erscheinen lassen könnte, hat der Kläger damit nicht dargetan. Selbst wenn man davon ausgeht, dass dieser offene Brief von den jeweiligen Botschaften zur Kenntnis genommen worden ist, gibt es keinen vernünftigen Grund zu der Annahme, der togoische Präsident Eyadema und sein Regime müssten den Kläger aufgrund der dort geäußerten Kritik an dem Regime als ernsthafte Bedrohung ihres Machtanspruchs betrachten und es dafür für unabweisbar halten, gerade in seinem Fall im Gegensatz zur sonst geübten Rücksichtnahme auf das westliche Ausland Maßnahmen zur Herrschaftssicherung außerhalb der Legalität zu ergreifen. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil der Kläger nicht zu der extremistischen, gewaltbereiten Opposition oder zu den aus politischen Gründen desertierten Angehörigen der Sicherheitskräfte oder einer vergleichbaren Gruppe gehört, für die nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs und anderer Obergerichte (z.B. Bay. VGH, Beschluss vom 19.06.2002 - 25 B 02.30134 -) sowie nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes eine Bedrohung angenommen werden müsste.
26 
2. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen ebenfalls nicht.
27 
Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor und wurden von dem Kläger im Übrigen auch nicht geltend gemacht, dass für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter unterworfen zu werden (§ 53 Abs. 1 AuslG). Allein die Asylantragstellung und ein längerer Auslandsaufenthalt begründen eine derartige Gefahr nicht (siehe insoweit VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2003 a.a.O.). Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 2 und 3 AuslG scheiden schon nach dem Vorbringen des Klägers offensichtlich aus.
28 
Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insoweit kann auf die Ausführungen in der Entscheidung des erkennenden Senats vom 25.03.2003 (a.a.O.) verwiesen werden. Schließlich ist auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nicht gegeben. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung vom 25.03.2003 (a.a.O.) insoweit ausgeführt:
29 
„Eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus der in der Person des Klägers liegenden Gründen (§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) besteht nicht. Auch eine allgemeine „extreme Gefahrenlage“, bei der der Ausländer im Falle seiner Abschiebung grundsätzlich sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert (BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, E 99, 324) oder der extremen Gefahr ausgesetzt würde, mangels ausreichender Existenzgrundlagen an Hunger oder Krankheit zu sterben (BVerwG, Urteil vom 02.09.1997 - 9 C 40.96 -), und die daher in verfassungskonformer Auslegung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG - ausnahmsweise - als zwingendes Abschiebungshindernis begründet, liegt nicht vor. Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Lebensmitteln ist in Togo gewährleistet. Lokale Notsituationen aufgrund von Naturkatastrophen oder Missernten konnten bislang stets durch nationale oder internationale Hilfsmaßnahmen behoben werden (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 01.10.2002).“
30 
Diesen Erkenntnissen ist von Seiten des erkennenden Senats nichts hinzuzufügen, auch der neueste Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15.08.2003 wiederholt diese Situationsbeschreibung.
31 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylVfG).
32 
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published on 13/10/2005 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Der am 15.03.1978 geborene Kläger, ein togoischer Staatsangehöriger, reiste nach seinen Angaben am 11.12.2001 in die Bundesrep
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Annotations

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.