Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Feb. 2018 - A 7 K 15812/17

published on 14/02/2018 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 14. Feb. 2018 - A 7 K 15812/17
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziffer 1 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 30.10.2017 wiederherzustellen und gegen Ziffern 3 und 4 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist, soweit er gegen die in Ziffer 2 der Verfügung vom 30.10.2017 für sofort vollziehbar erklärte Verpflichtung, sich bei der Antragsgegnerin anzumelden (Ziffer 1) gerichtet ist, als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der bereits kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Androhung eines Zwangsgelds in Ziffer 3 und der Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Ziffer 4 als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 Satz 1 LVwVG und gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO statthaft.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 07.11.2017. Zwar nennt die Antragstellerin in ihrer Antragsschrift ausdrücklich auch diesen Bescheid. Dieser enthält allerdings über die bereits in Ziffer 4 der Verfügung vom 30.10.2017 festgesetzte Verwaltungsgebühr hinaus keine weitere Regelung, sondern stellt lediglich eine Zahlungsaufforderung dar. Hiergegen richten sich die Einwände der Antragstellerin nicht. Denn sie macht lediglich geltend, dass die zugrundeliegende Meldepflicht rechtswidrig sei. Ihr Begehren ist daher gemäß §§ 122, 88 VwGO sachdienlich dahingehend auszulegen, dass sie sich nur gegen die Festsetzung der Verwaltungsgebühr in Ziffer 4 der Verfügung vom 30.10.2017 wendet.
Der so ausgelegte Antrag ist auch im Übrigen zulässig, aber unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 30.10.2017, mit der die Antragstellerin verpflichtet wurde, innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Verfügung sich bei der Antragsgegnerin anzumelden, genügt mit dem Hinweis, dass andernfalls der gesetzliche Auftrag zur ordnungsgemäßen Führung des Melderegisters zumindest für längere Zeit nicht erfüllt werden könne, was vor dem Hintergrund, dass nach § 17 BMG der Einzug in eine Wohnung innerhalb von zwei Wochen gemeldet werden müsse, nicht hinnehmbar sei, den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ob und inwieweit die dargelegten Gründe inhaltlich zutreffen, ist für die Einhaltung des nur formellen Begründungserfordernisses nicht von Bedeutung (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris).
Bei der von der Kammer zu treffenden Entscheidung über die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen der Antragstellerin an der Verschonung vom sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes bis zur Entscheidung über den eingelegten Rechtsbehelf und das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt bzw. angeordnet werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf aller Voraussicht nach als erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel zu entsprechen sein. Denn an der sofortigen Durchsetzung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts kann kein öffentliches Interesse bestehen. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als höchstwahrscheinlich erfolglos, so kommt regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zu.
Der erhobene Widerspruch wird voraussichtlich ohne Erfolg bleiben.
10 
Die Meldeverpflichtung in Ziffer 1 dürfte sich nach der im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen.
11 
Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anmeldeverfügung bestehen nicht. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin stellt der Umstand, dass die Antragsgegnerin vor Erlass des Bescheides einer entsprechenden Bitte, ihre Rechtsauffassung mit einem rechtsverbindlichen Nachweis zu belegen, nicht nachgekommen ist, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs da. Die Behörde hat sich, wie die Korrespondenz vor Erlass der Verfügung zeigt, mit der abweichenden Rechtsauffassung der Antragstellerin auseinander gesetzt. Dies ist ausreichend (vgl. Kallerhoff/ Mayen in Stelkens/ Bonk/ Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 28 VwVfG RnNr. 38).
12 
Nach § 17 Abs. 1 BMG hat sich derjenige, der eine Wohnung bezieht, innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. Die Antragstellerin hat am 01.04.2017 ein Zimmer in einer möblierten Drei-Zimmer-WG im Studentenwohnheim Haus ..., E... Straße ..., ... bezogen und unterliegt damit der Anmeldepflicht.
13 
Entgegen der Ansicht der Antragstellerin dürfte die Ausnahmeregelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 BMG vorliegend nicht greifen. Die Vorschrift befreit Personen, die im Inland nach § 17 oder § 28 BMG gemeldet sind, von der Anmeldepflicht, wenn für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezogen wird. Die Antragstellerin hat zwar einen gemeldeten Wohnsitz in der L... in ... und ist folglich im Inland gemeldet, sie dürfte vorliegend aber für einen mehr als sechs Monate dauernden Aufenthalt das Zimmer in der Heidelberger Wohnung bezogen haben.
14 
Die Antragstellerin hat, als Studentin eines dualen Studiengangs, bei welchem sich stets abwechselnd dreimonatige Studienphasen an der dualen Hochschule ... an die circa dreimonatigen Praxisphasen im Unternehmen in ... anschließen, die Wohnung in Heidelberg während ihrer jeweiligen Praxisphasen und damit jeweils vor Ablauf von sechs Monaten untervermietet und will dies auch zukünftig tun. Dem Untervermieter stand und steht während des Untervermietungszeitraums das ausschließliche Nutzungsrecht an dem Zimmer zu und die Antragstellerin verlässt für diese Zeit die Wohnung unter Mitnahme sämtlicher persönlichen Gegenstände und Herausgabe der Schlüssel. Dieses stetige Abwechseln von etwa dreimonatiger tatsächlicher Eigennutzung und etwa dreimonatiger Untervermietung bei einem Mietvertrag für den Zeitraum vom 01.04.2017 bis zum 31.03.2020 dürfte nicht unter § 27 Abs. 2 Satz 1 BMG fallen. § 27 BMG ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen (Belz, Bundesmeldegesetz, 1. Auflage 2016, RnNr. 102). Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass das Beziehen der Wohnung sowie das Wohnen selbst ein rein tatsächlicher Vorgang ist (Koller in Gombert/ Koller/ Sincock/ Spörl, Melde-, Pass- und Ausweisrecht, 73. Lieferung November 2017, § 17 BMG S. 2 und 4; für das Wohnen bezogen auf das MeldeG BY: VG München, Beschluss vom 30.07.2008 – M 22 E 08.3571 –, juris). Nach Ziff. 17.1.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV) ist das Beziehen die tatsächliche Benutzung einer Wohnung mit der Absicht, die Wohnung für einen nicht unerheblichen Zeitraum zu benutzen. Das Beziehen der Wohnung muss mit dem ernsthaften Willen verbunden sein, diese wenigstens gelegentlich auch zu nutzen (Koller, a. a. O., § 17 BMG S. 3). Das Mitbringen von Einrichtungsgegenständen ist in der Regel als ein Beziehen zu werten. Mietet jemand lediglich eine Wohnung, ohne sie zu benutzen, liegt kein Beziehen vor (Koller, a. a. O., § 17 BMG S 2 und 4; vgl. bezogen auf das MeldeG HE: Hessischer VGH, Urteil vom 30.10.1990 - 11 UE 3005/89 -, juris). Vorliegend hat die Antragstellerin am 01.04.2017 begonnen, das Zimmer in der ... Wohnung zu benutzen mit der Absicht, dies für einen nicht unerheblichen Zeitraum zu tun. Fraglich ist lediglich, ob der Aufenthalt in dem bezogenen Zimmer in der ... Wohnung durch die jeweiligen Untervermietungen desselben beendet wurde und deshalb die Sechsmonatsfrist erneut zu laufen beginnt.
15 
Der Aufenthalt in der bezogenen Wohnung wird durch Auszug beendet. Nach Ziff. 17.2.2 BMGVwV bedeutet Auszug das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Kein Auszug, sondern lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung der Wohnung liegt vor, wenn die Absicht und die tatsächliche Möglichkeit bestehen, die Benutzung der Wohnung fortzusetzen. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn aus der Wohnung zur Benutzung erforderliche Einrichtungsgegenstände entfernt werden oder die voraussichtliche Abwesenheit länger als ein Jahr ist (Ziff. 17.2.2 BMGVwV; Bahl, LKV 2015, 241, 244; bezogen auf Letzteres auch Koller, a. a. O., S. 3).
16 
Vorliegend dürfte das Verlassen des möbliert gemieteten Zimmers unter Mitnahme der persönlichen Gegenstände während einer auf etwa drei Monate begrenzten Untervermietung angesichts der festen Absicht, das für mehrere Jahre gemietete Zimmer danach wieder zu benutzen, lediglich eine vorübergehende Unterbrechung der Benutzung der Wohnung und kein Auszug sein. Allein der Umstand, dass die Antragstellerin in den Zeiten der Untervermietung ihre sämtlichen persönlichen Gegenstände für einen Zeitraum von etwa drei Monaten aus der Wohnung entfernt, führt nicht dazu, dass ein Auszug anzunehmen ist. Zwar hat sie damit, soweit es ihr möglich ist, alle zur Benutzung erforderlichen Einrichtungsgegenstände im Sinne von Ziff. 17.2.2. BMGVwV aus dem Zimmer entfernt. Denn die weiteren Einrichtungsgegenstände in dem möbliert vermieteten Zimmer stehen nicht in ihrem Eigentum und können folglich von ihr auch nicht zulässigerweise entfernt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass bei ihr der ernsthafte Wille besteht, das Zimmer gelegentlich zu nutzen. Denn ein solcher Wille dürfte auch bestehen, wenn beabsichtigt ist, die Nutzung nach einer auf drei Monate begrenzten Untervermietung wiederaufzunehmen. Ein entsprechender Wille wird auch bei Ferienwohnungen und Wochenendhäusern angenommen, wobei die Meldepflicht auch dort schon mit der erstmaligen tatsächlichen Nutzung eintritt (Koller, a. a. O., § 17 BMG S. 3). Die Absicht zur Rückkehr in das Zimmer in der ... Wohnung für einige Monate nach dem Ende der jeweils auf drei Monate befristeten Untervermietung hat die Antragstellerin mehrfach geäußert. Die angestrebte Fortsetzung der Benutzung der Wohnung ist aufgrund der Befristung der Untervermietung und des langjährigen Mietvertrages auch tatsächlich möglich. Unter Beachtung der Regelvermutung von Ziff. 17.2.2. BMGVwV dürfte eine wiederholte und lediglich vorübergehende Abwesenheit von jeweils etwa drei Monaten - und damit lediglich ¼ der Regelvermutungszeitdauer für einen Auszug - nicht als Beendigung des Aufenthalts in der benutzen Wohnung durch Auszug anzusehen sein. Anders ausgedrückt, fehlt bei einem im Zeitpunkt des „Auszugs“ beabsichtigten und tatsächlich möglichen Wiedereinzug nach drei Monaten, das für das Ausziehen charakteristische endgültige Verlassen der Wohnung.
17 
Das gefundene Ergebnis entspricht auch dem Charakter des sog. „Besucherprivilegs“ (Koller, a. a. O., § 27 BMG S. 4) als eng auszulegende Ausnahmevorschrift. Ausweislich des gesetzgeberischen Willens, sollen Ausnahmen von der Meldepflicht nur zugelassen werden, wenn der Gesetzeszweck, die Feststellung der Identität und der Nachweis der Wohnung der in Betracht kommenden Einwohner, dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ein solche Beeinträchtigung soll nicht vorliegen, wenn der Einwohner bereits gemeldet ist und nur für vorübergehende Zeit in eine fremde Wohnung aufgenommen wurde (vgl. Bundestagsdrucksache 8/3825 S. 21 zur Vorgängerregelung des § 27 Abs. 2 BMG). Nach dem Willen der Antragstellerin, wird sie sich vorliegend aber über Jahre fast die Hälfte des Jahres in dem gemieteten Zimmer in der ... Wohnung aufhalten. Es fehlt also an der vorübergehenden Zeit des Aufenthalts, welche die Ausnahme rechtfertigen könnte.
18 
Die Androhung des Zwangsgelds in Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung begegnet nach den §§ 1, 2, 4, 18, 19, 20 und 23 LVwVG keinen rechtlichen Bedenken.
19 
Auch bezüglich der festgesetzten Verwaltungsgebühr bestehen keine ernstlichen Zweifel an deren Rechtmäßigkeit und die Vollziehung der Verwaltungsgebühr stellt auch keine unbillige Härte da. Nach § 80 Absatz 5 Satz 1 1. Alt. i.V.m. Abs. 4 Satz 1 und 3 VwGO kann das Gericht bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes - hier an Ziffer 4 der Verfügung vom 30.10.2017 - bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
20 
Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der festgesetzten Verwaltungsgebühr bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen. Die hiernach erforderliche Prognose über die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den Mitteln des Eilverfahrens getroffen werden. Demgemäß sind in erster Linie die vom Rechtsschutzsuchenden selbst vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen, andere Fehler der Heranziehung hingegen nur, wenn sie sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen (vgl. für einen Gebührenbescheid VG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2015 – 11 L 1419/15 – m. w. N., VG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2012 – 4 L 865/12 –, jeweils juris).
21 
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Rechtsgrundlage für die Verwaltungsgebühr in Ziffer 4 ist §§ 2, 8 KAG 1964 (heute: §§ 2, 11 KAG) i.V.m. §§ 1, 4 der Satzung über die Verwaltungsgebühren der Stadt Heidelberg i.V.m. Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses zur Verwaltungsgebührensatzung. Dass in der Verfügung vom 30.10.2017 mit § 8 KAG in der derzeit geltenden Fassung eine unzutreffende Norm bei der Ermächtigungsgrundlage genannt wurde, ist unerheblich (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.1994 - 5 S 2637/93 - NVwZ 1995, 397, 397). Entgegen dem Einwand der Antragstellerin ist die zugrundeliegende Meldepflicht rechtmäßig. Zwar fehlt die Begründung, warum bei einer Rahmengebühr zwischen 2,50 Euro und 10.000,00 Euro (vgl. Ziffer 1.2 des Gebührenverzeichnisses) eine Verwaltungsgebühr von 50,00 Euro festgesetzt wurde. Aufgrund der konkret festgesetzten Summe ist allerdings davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen ausgeübt hat und lediglich die Begründung für die konkret festgesetzte Verwaltungsgebühr fehlt. Dass die Verwaltungsgebühr von 50,00 Euro der Höhe nach fehlerhaft ist, drängt sich nach Ansicht des Gerichts nicht auf. Auch die Antragstellerin macht dies nicht geltend. Im Hinblick darauf, dass der formelle Fehler der fehlenden Begründung im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 LVwVfG geheilt werden kann, ist nach summarischer Prüfung weder ein Erfolg des Widerspruchs wahrscheinlich noch würde die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige Härte zur Folge haben. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Entrichtung der Gebühr für die Antragstellerin derartig einschneidende Folgen haben könnte, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich.
22 
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
23 
Die Streitwertbemessung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht folgt hinsichtlich des Streitwertes der Empfehlung des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Nr. 1.5).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 06/07/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2015 - 13 K 246/15 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlich
published on 04/05/2015 00:00

Tenor Der Antrag wird einschließlich des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 325,00 Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der am 16. April 201
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Annotations

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.

(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn

1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint;
2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde;
3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll;
4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will;
5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.

(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.

(1) Eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 wird nicht begründet, wenn eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um

1.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz zu leisten,
2.
Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz zu leisten,
3.
Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten,
4.
eine Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes zu erbringen,
5.
Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder Vollzugsdienst bei der Bundes- oder der Landespolizei zu leisten, sofern die Unterkunft für nicht länger als zwölf Monate bezogen wird,
6.
als Angehörige des öffentlichen Dienstes an Lehrgängen oder Fachstudien zur Aus- oder Fortbildung teilzunehmen.

(2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.

(3) Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für

1.
Spätaussiedler und deren Familienangehörige, wenn sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes verteilt werden, und
2.
Asylbewerber oder sonstige Ausländer, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft beziehen.
Die Meldepflicht nach Absatz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 kann erfüllt werden, indem die für die Erfassung von Personen in den Aufnahmeeinrichtungen zuständige Stelle der Meldebehörde die für die Anmeldung notwendigen Daten in Form einer Liste übermittelt. Statt einer Liste kann auch eine Kopie der ausländerrechtlichen Erfassung übermittelt werden. Eine elektronische Übermittlung ist in beiden Fällen zulässig.

(4) Für eine Person, der durch eine richterliche Entscheidung die Freiheit entzogen ist, begründet § 17 Absatz 1 keine Meldepflicht, solange

1.
der Vollzug der Freiheitsentziehung drei Monate nicht überschreitet oder
2.
die betroffene Person im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreitet.
Andernfalls hat die Leitung der Anstalt die Aufnahme und die Entlassung innerhalb der folgenden zwei Wochen der Meldebehörde, die für den Sitz der Anstalt zuständig ist, mitzuteilen; die betroffene Person ist zu unterrichten. Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen vorgesehenen Daten. Die Mitteilung ersetzt die Anmeldung nach § 23 Absatz 1.

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.

(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.

(1) Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Die Vorschriften über die allgemeine Meldepflicht gelten entsprechend. Die An- und Abmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei vorgenommen werden, die die Daten an die zuständige Meldebehörde weiterleitet.

(2) Der Reeder eines Seeschiffes, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, hat den Kapitän und die Besatzungsmitglieder des Schiffes bei Beginn des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses anzumelden. Er hat diese Personen bei Beendigung des Anstellungs-, Heuer- oder Ausbildungsverhältnisses abzumelden. § 24 Absatz 1 gilt entsprechend. Zuständig ist die Meldebehörde am Sitz des Reeders. Die zu meldenden Personen haben dem Reeder die erforderlichen Auskünfte zu geben.

(3) Die Meldepflicht nach den Absätzen 1 und 2 besteht nicht für Personen, die im Inland für eine Wohnung nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind.

(4) Die Meldebehörde kann von Schiffseignern und Reedern Auskunft verlangen über Personen, welche auf ihren Schiffen wohnen oder gewohnt haben.

(1) Eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 wird nicht begründet, wenn eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um

1.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz zu leisten,
2.
Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz zu leisten,
3.
Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten,
4.
eine Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes zu erbringen,
5.
Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder Vollzugsdienst bei der Bundes- oder der Landespolizei zu leisten, sofern die Unterkunft für nicht länger als zwölf Monate bezogen wird,
6.
als Angehörige des öffentlichen Dienstes an Lehrgängen oder Fachstudien zur Aus- oder Fortbildung teilzunehmen.

(2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.

(3) Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für

1.
Spätaussiedler und deren Familienangehörige, wenn sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes verteilt werden, und
2.
Asylbewerber oder sonstige Ausländer, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft beziehen.
Die Meldepflicht nach Absatz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 kann erfüllt werden, indem die für die Erfassung von Personen in den Aufnahmeeinrichtungen zuständige Stelle der Meldebehörde die für die Anmeldung notwendigen Daten in Form einer Liste übermittelt. Statt einer Liste kann auch eine Kopie der ausländerrechtlichen Erfassung übermittelt werden. Eine elektronische Übermittlung ist in beiden Fällen zulässig.

(4) Für eine Person, der durch eine richterliche Entscheidung die Freiheit entzogen ist, begründet § 17 Absatz 1 keine Meldepflicht, solange

1.
der Vollzug der Freiheitsentziehung drei Monate nicht überschreitet oder
2.
die betroffene Person im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreitet.
Andernfalls hat die Leitung der Anstalt die Aufnahme und die Entlassung innerhalb der folgenden zwei Wochen der Meldebehörde, die für den Sitz der Anstalt zuständig ist, mitzuteilen; die betroffene Person ist zu unterrichten. Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen vorgesehenen Daten. Die Mitteilung ersetzt die Anmeldung nach § 23 Absatz 1.

(1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.

(2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der Meldebehörde abzumelden. Eine Abmeldung ist frühestens eine Woche vor Auszug möglich; die Fortschreibung des Melderegisters erfolgt zum Datum des Auszugs.

(3) Die An- oder Abmeldung für Personen unter 16 Jahren obliegt denjenigen, in deren Wohnung die Personen unter 16 Jahren einziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen. Neugeborene, die im Inland geboren wurden, sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter aufgenommen werden. Ist für eine volljährige Person ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt diesem die An- oder Abmeldung.

(4) Die Standesämter teilen den Meldebehörden unverzüglich die Beurkundung der Geburt eines Kindes sowie jede Änderung des Personenstandes einer Person mit.

(1) Eine Meldepflicht nach § 17 Absatz 1 und 2 wird nicht begründet, wenn eine Person, die für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, eine Gemeinschaftsunterkunft oder eine andere dienstlich bereitgestellte Unterkunft bezieht, um

1.
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder freiwilligen Wehrdienst nach dem Soldatengesetz zu leisten,
2.
Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz zu leisten,
3.
Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz zu leisten,
4.
eine Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes zu erbringen,
5.
Dienst bei der Bundeswehr als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit oder Vollzugsdienst bei der Bundes- oder der Landespolizei zu leisten, sofern die Unterkunft für nicht länger als zwölf Monate bezogen wird,
6.
als Angehörige des öffentlichen Dienstes an Lehrgängen oder Fachstudien zur Aus- oder Fortbildung teilzunehmen.

(2) Wer im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und für einen nicht länger als sechs Monate dauernden Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich für diese Wohnung weder an- noch abmelden. Wer nach Ablauf von sechs Monaten nicht aus dieser Wohnung ausgezogen ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Für Personen, die sonst im Ausland wohnen und im Inland nicht nach § 17 Absatz 1 gemeldet sind, besteht diese Pflicht nach Ablauf von drei Monaten.

(3) Die Ausnahme von der Meldepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für

1.
Spätaussiedler und deren Familienangehörige, wenn sie nach § 8 des Bundesvertriebenengesetzes verteilt werden, und
2.
Asylbewerber oder sonstige Ausländer, die vorübergehend eine Aufnahmeeinrichtung oder eine sonstige zugewiesene Unterkunft beziehen.
Die Meldepflicht nach Absatz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 2 kann erfüllt werden, indem die für die Erfassung von Personen in den Aufnahmeeinrichtungen zuständige Stelle der Meldebehörde die für die Anmeldung notwendigen Daten in Form einer Liste übermittelt. Statt einer Liste kann auch eine Kopie der ausländerrechtlichen Erfassung übermittelt werden. Eine elektronische Übermittlung ist in beiden Fällen zulässig.

(4) Für eine Person, der durch eine richterliche Entscheidung die Freiheit entzogen ist, begründet § 17 Absatz 1 keine Meldepflicht, solange

1.
der Vollzug der Freiheitsentziehung drei Monate nicht überschreitet oder
2.
die betroffene Person im Inland nach § 17 oder § 28 gemeldet ist und der Vollzug der Freiheitsentziehung die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreitet.
Andernfalls hat die Leitung der Anstalt die Aufnahme und die Entlassung innerhalb der folgenden zwei Wochen der Meldebehörde, die für den Sitz der Anstalt zuständig ist, mitzuteilen; die betroffene Person ist zu unterrichten. Die Mitteilung enthält die in den Meldescheinen vorgesehenen Daten. Die Mitteilung ersetzt die Anmeldung nach § 23 Absatz 1.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.