Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 15. Sept. 2014 - A 5 K 859/13

published on 15/09/2014 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 15. Sept. 2014 - A 5 K 859/13
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine Passauflage nach § 15 AsylVfG.
Im Jahr 1992 reiste die Klägerin aus Pakistan in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte kurz darauf einen Asylantrag. Im Jahre 1996 wurde sie auf ein Urteil des VG Karlsruhe (10 K 11156/94) als Asylberechtigte anerkannt. Sie erhielt daraufhin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und einen internationalen Reiseausweis.
Am 28.11.2003 legte die Klägerin der Stadt Mannheim einen am 17.11.2003 von dem pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt ausgestellten pakistanischen Nationalpass vor. Mit Bescheid vom 29.12.2003 stellte die Stadt Mannheim fest, dass die Anerkennung als Asylberechtigte und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, erloschen seien. Die der Klägerin erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis wurde widerrufen.
Nachdem der Beklagte mehrfach erfolglos versuchte, die Klägerin nach Pakistan abzuschieben, wies die Stadt Mannheim die Klägerin mit Bescheid vom 20.10.2005 aus der Bundesrepublik Deutschland aus.
Die Klägerin hielt sich in der Folgezeit nach eigenen Angaben in Großbritannien und in Pakistan auf. Im Jahr 2008 reiste sie wieder in die Bundesrepublik ein und stellte erneut einen Asylantrag. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 23.04.2008 erklärte sie unter anderem, dass sie in Pakistan einen Personalausweis besessen habe. Diesen habe sie ihrem Vermieter als Sicherheit überlassen. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 25.01.2010 wurde der Asylantrag abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteil vom 06.12.2011 - A 4 K 263/10 - zurück. Das Urteil wurde am 23.01.2012 rechtskräftig. In der Folgezeit erhielt die Klägerin eine Duldung.
Mit Bescheid vom 07.11.2012 ordnete der Beklagte die begleitete, persönliche Vorsprache der Klägerin bei einem Vertreter des pakistanischen Generalkonsulats am 14.12.2012 in Frankfurt an. Die Vorführung erfolgte; das Generalkonsulat bestätigte gegenüber dem Beklagten die pakistanische Staatsangehörigkeit der Klägerin. Ausweislich des Vorführberichts vom 14.12.2012 erklärte das Generalkonsulat bei der Vorführung, dass ein Passersatzpapier ausgestellt werden würde; allerdings bitte der Konsul darum, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Klägerin habe niemanden im Heimatland und aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit hätte sie in Pakistan ein schweres Leben.
Bereits mit Schreiben vom 25.05.2012 stellte die Klägerin einen Asylfolgeantrag, mit dem sie die Feststellung von Abschiebungshindernissen aus Krankheitsgründen nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begehrte. Der Antrag wurde durch das Bundesamt mit Bescheid vom 16.07.2014 abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen A 5 K 2155/14 anhängig.
Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 21.03.2013, zugestellt am 25.03.2013, forderte der Beklagte die Klägerin auf, bis spätestens 03.05.2013 gültige Reisedokumente (Pass/Passersatz) vorzulegen. Weiterhin wurde die Klägern für den Fall, dass sie keine Reisedokumente besitze, aufgefordert, innerhalb der gesetzten Frist persönlich beim Consulate General of Pakistan in Frankfurt vorzusprechen und einen Pass/Passersatz zu beantragen. Außerdem wurde die Klägerin für den Fall, dass sie keine Reisedokumente besitze, aufgefordert, der Ausländerbehörde des Bürgermeisteramtes Sinsheim innerhalb der gesetzten Frist sonstige Identitätspapiere wie Personalausweis, Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsurkunde, Führerschein vorzulegen. Falls die Klägerin nicht im Besitz von sonstigen Identitätspapieren sei, wurde sie aufgefordert, Angehörige oder einen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung und Übersendung von Identitätspapieren zu beauftragen. Darüber hinaus wurde die Kläger für den Fall, dass sie keine Reisedokumente besitzt, aufgefordert, der Ausländerbehörde des Bürgermeisteramtes Sinsheim innerhalb der gesetzten Frist alle in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass/Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können, vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Dies gelte auch für von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere sowie alle sonstige Urkunden und Unterlagen, die für die Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit von Bedeutung seien.
Zur Begründung verwies der Beklagte auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 AsylVfG. Da die Klägerin bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt am 23.04.2008 erklärt habe, dass sie ihren Personalausweis ihrem Vermieter in Pakistan als Sicherheit ausgehändigt habe, sei es ihr möglich und zumutbar, den Personalausweis zu beschaffen.
10 
Die Klägerin hat am 08.04.2013 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben. Sie beantragt,
11 
die Verfügung des Beklagten vom 21.03.2013 aufzuheben.
12 
Zur Begründung führt sie aus: Sie betreibe ein Wiederaufnahmeverfahren ihres abgeschlossenen Asylverfahrens und mache Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 7 AufenthG geltend. Sie sei gesundheitlich stark angeschlagen, leide an Diabetes melitus und Niereninsuffizienz. Außerdem habe sich erhebliche Schmerzen im Bereich der Hals- und Brustwirbelsäule, könne kaum noch laufen, keine Treppen steigen und sei auf die ständige Begleitung und Versorgung durch ihre Söhne angewiesen. In Pakistan habe sie keine Verwandten. Sie habe außerdem bereits aufgrund der Verfügung vom 07.11.2012 das pakistanische Generalkonsulat aufgesucht und einen Passantrag gestellt. Sie habe insoweit die Verfügung bereits erfüllt.
13 
Der Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Er trägt vor, dass sich der Folgeantrag nicht auf die Anwendung des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG durch die allgemeine Ausländerbehörde auswirke. In der Vergangenheit habe die Klägerin bei dem pakistanischen Generalkonsulat einen Pass erhalten. Bei der Vorführung am 14.12.2012 wäre lediglich ein Passersatzpapier für die damals geplante Abschiebung ausgestellt worden. Da dies nunmehr zurückgestellt worden sei, liege weiterhin kein gültiges Reisedokument vor. Der Gesundheitszustand der Klägerin hindere diese nicht daran, mit Unterstützung ihrer Söhne das Generalkonsulat aufzusuchen. Eine ärztliche Bescheinigung über eine Transport- und Reiseunfähigkeit liege nicht vor.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Behördenakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Das Gericht konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war. Denn die ordnungsgemäß zugestellte Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis auf diese Möglichkeiten (§ 102 Abs. 2 VwGO).
18 
Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1. Die Klage ist als Anfechtungsklagen statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat sich die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.03.2013 nicht durch Zeitablauf erledigt.
20 
Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Abs. 2 LVwVfG wirksam, solange er nicht erledigt ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5/08 -, NVwZ 2009, S. 122; Beschluss vom 17.11.1998 - 4 B 100.98 -, Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 11; Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 10).
21 
Gemessen daran ist die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe noch wirksam. Die Aufnahme einer Frist bis spätestens 03.05.2013 in den Tenor des Bescheids kann nicht so verstanden werden, dass die in den Verfügungen enthaltenen Handlungsgebote nach Ablauf der Frist nicht mehr gelten sollten (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2009 - A 11 K 1705/08). Die Auslegung eines Verwaltungsakts richtet sich entsprechend §§ 133, 157 BGB nach dem objektivierten Empfängerhorizont (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 9 C 4/04 -, BVerwGE 123, 292 m.w.N.). Hiernach konnte die mit den Handlungsgeboten verbundene Fristsetzung für die Empfängerin der Verfügungen nur bedeuten, dass nachteilige Wirkungen an die etwaige Nichterfüllung der Handlungsgebote erst nach Fristablauf geknüpft werden könnten, die Handlungsgebote aber auch für die Zeit danach aufrechterhalten bleiben sollten (Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 07.08.2008 - A 6 K 283/08 -; Urteil vom 03.03.2009 - A 6 K 190/09 -). Damit ist der angegriffene Bescheid auch nach Fristablauf geeignet, rechtliche Wirkungen zu erzeugen.
22 
2. Die Klage ist aber unbegründet.
23 
2.1 Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 15 AsylVfG, der umfassende Mitwirkungspflichten eines Ausländers, der einen Asylantrag gestellt hat, statuiert, und insoweit auch zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert werden (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 – 11 S 1592/00 -, VBlBW 2001, 329).
24 
§ 15 AsylVfG ist auf die Klägerin, deren Asylantrag rechtskräftig abgelehnt (insoweit vgl. etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.01.2013 – 3 L 158/07; juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 29. November 2011 – A 2 A 272/11 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 6 E 11489/06 –, juris; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Mai 2011 – 2 M 23/11 –, juris) und über deren Folgeantrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. hierzu VG Regensburg, 10.05.2013 – RO 9 S 13.627 -, juris) anwendbar.
25 
2.2 Die mit der Verfügung der Klägerin im Einzelnen aufgegebenen Pflichten können auch auf § 15 AsylVfG gestützt werden.
26 
2.2.1 Dies gilt zunächst für die Verpflichtung, „gültige Reisedokumente (Pass/Passersatz)“ vorzulegen (Nr. 1 der Verfügung), die auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG beruht. Die Klägerin hat unstreitig bislang keinen gültigen Pass oder Passersatz vorgelegt.
27 
2.2.2 Grundlage für die unter Nr. 2 der angegriffenen Verfügung ausgesprochenen Verpflichtung der Klägerin, für den Fall, dass sie keine Reisedokumente besitzt, persönlich bei dem pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt vorzusprechen und einen Pass/Passersatz zu beantragen, ist § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG, wonach der Ausländer verpflichtet ist, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Diese Vorschrift erlaubt insbesondere die Konkretisierung der allgemeinen Mitwirkungspflicht auf bestimmte Mitwirkungshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur von dem Ausländer persönlich vorgenommen werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Hierunter fällt auch die Vorsprache bei einer diplomatischen Vertretung des Heimatstaates zum Zweck der Beantragung eines Reisedokuments.
28 
Im vorliegenden Fall stellt sich nicht die Problematik, inwieweit während eines laufenden Asylverfahrens, in welchem Schutz vor Verfolgung in dem Heimatstaat geltend gemacht wird, einem Ausländer zugemutet werden kann, sich zur Passerlangung an die Behörden seines Heimatstaats zu wenden (vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.1998 – A 9 S 856/98 -, VBlBW 1999, 229). Denn die Klägerin macht mit ihrem noch anhängigen Folgeantrag lediglich die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen geltend, die darin bestehen sollen, dass sie in Pakistan keine Angehörigen mehr besitze, welche sie aufgrund ihrer Krankheiten zur Unterstützung benötige, und dass sie ihre Krankheiten in Pakistan mangels finanzieller Mittel nicht behandeln lassen könne. Die Klägerin beruft sich also nicht mehr auf eine politische Verfolgung gem. §§ 3ff AsylVfG, so dass kein Grund besteht, warum ihr das Aufsuchen von diplomatischen Vertretungen ihres Heimatstaates unzumutbar sein könnte.
29 
Die Anordnung ist auch geeignet und erforderlich. Zwar hatte die Klägerin bereits im Jahr 2012 auf Anordnung des Beklagten das pakistanische Generalkonsulat aufgesucht. Dabei kam es jedoch nicht zu der Ausstellung eines Reisedokumentes, weil der Generalkonsul zunächst um die erneute Prüfung bat, ob der Klägerin in Deutschland ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden könne. Die erneute Vorsprache bei dem Generalkonsulat ist daher erforderlich. Da bei dem früheren Besuch aber auch keine Zweifel an der pakistanischen Staatsangehörigkeit der Klägerin geäußert wurden, besteht kein Anlass zu der Annahme, dass sich das Generalkonsulat nunmehr weigern könne, der Klägerin ein Reisedokument auszustellen, so dass die Eignung einer weiteren Vorsprache für die Erlangung eines Reisedokuments nicht in Frage steht.
30 
2.2.3 Auch die für den Fall des Nichtbesitzes von Reisedokumenten ausgesprochene Aufforderung, der Ausländerbehörde sonstige Identitätspapiere, insbesondere Personalausweis, Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsurkunde, Führerschein vorzulegen (Nr. 3 Satz 1 der Verfügung) steht in Übereinstimmung mit § 15 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Identitätspapiere sind erforderliche Urkunden im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylVfG, was sich bereits aus der Konkretisierung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ergibt. Die in der Verfügung beispielhaft aufgeführten Urkunden überschreiten auch nicht den durch diese Vorschrift gezogenen Rahmen.
31 
2.2.4 Soweit unter Nr. 3 Satz 2 der angegriffenen Verfügung die Klägerin aufgefordert wird, Angehörige oder einen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung und Übersendung von Identitätspapieren zu beauftragen, fehlt es zwar an einer konkreten Benennung dieser Maßnahme in § 15 Abs. 1 und 2 AsylVfG. Jedoch handelt es sich dabei um eine grundsätzlich mögliche Konkretisierung der allgemeinen Mitwirkungspflicht gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und der besonderen Pflicht, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken gem. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG. Insoweit enthält das Gesetz keine abschließende Aufzählung möglicher Mitwirkungshandlungen, sondern überlässt angesichts der Vielzahl in Betracht kommender Maßnahmen deren genauere Bestimmung der Verwaltung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (so auch VG Freiburg, Urteil vom 17.01.2013 – A 4 K 1554/12; VG Stuttgart, Beschluss vom 06.04.2004 – 10 K 10709/04 – juris hinsichtlich der Beauftragung eines Vertrauensanwalts; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 27.06.2001 – RO 2 K 00.1883 -, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand 2/2010, § 15 Rn. 36; Wolff, in: Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 2008, § 15 AsylVfG Rn. 18).
32 
Da die Klägerin in ihrer Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 23.04.2008 angegeben hatte, dass sie ihren Personalausweis in Pakistan ihrem Vermieter zur Sicherheit ausgehändigt hätte, besteht auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieser Personalausweis im Wege einer Kontaktaufnahme mit dem Vermieter in Pakistan von der Klägerin zurückgefordert werden kann. Eine weniger belastende Maßnahme ist nicht ersichtlich.
33 
Die Anordnung steht auch nicht außer Verhältnis zu ihrem Zweck. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Beauftragung eines Anwalts für die Klägerin mit Kosten verbunden ist. Denn die Klägerin hat nach § 6 Abs. 1 AsylbLG einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erstattung dieser zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlichen Kosten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.12.2010 – L 8 AY 47/09 B -, InfAuslR 2011, 307; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2008 – L 20 AY 16/07 -, InfAuslR 2008, 320; SG Hamburg, Urteil vom 06.06.2011 – S 6 AY 67/09 -, juris; SG Bremen, Beschluss vom 06.01.2011 – S 15 AY 81/10 ER). Hierdurch ist gewährleistet, dass die Klägerin durch eventuelle Anwaltskosten nicht unzumutbar belastet wird.
34 
2.2.5 Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung unter Nr. 4 der Verfügung, worin die Klägerin aufgefordert wird, der Ausländerbehörde alle in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass/Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit für Bedeutung sein können, vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; insbesondere auch von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Urkunden und Unterlagen, die für die Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit von Bedeutung sind, bestehen keine Bedenken. Der Beklagte hat insoweit zu Recht § 15 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5 AsylVfG als Ermächtigungsgrundlage herangezogen. Besondere Gesichtspunkte, die zu einer Rechtswidrigkeit der Anordnung im vorliegenden Einzelfall führen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
35 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.

Gründe

 
17 
Das Gericht konnte in der Sache verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen war. Denn die ordnungsgemäß zugestellte Ladung enthielt einen entsprechenden Hinweis auf diese Möglichkeiten (§ 102 Abs. 2 VwGO).
18 
Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil der angegriffene Bescheid rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
1. Die Klage ist als Anfechtungsklagen statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere hat sich die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.03.2013 nicht durch Zeitablauf erledigt.
20 
Ein Verwaltungsakt bleibt gemäß § 43 Abs. 2 LVwVfG wirksam, solange er nicht erledigt ist. Die Erledigung eines Verwaltungsaktes tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5/08 -, NVwZ 2009, S. 122; Beschluss vom 17.11.1998 - 4 B 100.98 -, Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 11; Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, Buchholz 316 § 43 VwVfG Nr. 10).
21 
Gemessen daran ist die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe noch wirksam. Die Aufnahme einer Frist bis spätestens 03.05.2013 in den Tenor des Bescheids kann nicht so verstanden werden, dass die in den Verfügungen enthaltenen Handlungsgebote nach Ablauf der Frist nicht mehr gelten sollten (vgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2009 - A 11 K 1705/08). Die Auslegung eines Verwaltungsakts richtet sich entsprechend §§ 133, 157 BGB nach dem objektivierten Empfängerhorizont (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 9 C 4/04 -, BVerwGE 123, 292 m.w.N.). Hiernach konnte die mit den Handlungsgeboten verbundene Fristsetzung für die Empfängerin der Verfügungen nur bedeuten, dass nachteilige Wirkungen an die etwaige Nichterfüllung der Handlungsgebote erst nach Fristablauf geknüpft werden könnten, die Handlungsgebote aber auch für die Zeit danach aufrechterhalten bleiben sollten (Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 07.08.2008 - A 6 K 283/08 -; Urteil vom 03.03.2009 - A 6 K 190/09 -). Damit ist der angegriffene Bescheid auch nach Fristablauf geeignet, rechtliche Wirkungen zu erzeugen.
22 
2. Die Klage ist aber unbegründet.
23 
2.1 Rechtsgrundlage der angegriffenen Verfügung ist § 15 AsylVfG, der umfassende Mitwirkungspflichten eines Ausländers, der einen Asylantrag gestellt hat, statuiert, und insoweit auch zum Erlass von Verwaltungsakten ermächtigt, mit denen die Mitwirkungspflichten im Einzelfall konkretisiert werden (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.12.2000 – 11 S 1592/00 -, VBlBW 2001, 329).
24 
§ 15 AsylVfG ist auf die Klägerin, deren Asylantrag rechtskräftig abgelehnt (insoweit vgl. etwa OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.01.2013 – 3 L 158/07; juris; Sächsisches OVG, Urteil vom 29. November 2011 – A 2 A 272/11 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. Januar 2007 – 6 E 11489/06 –, juris; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; a.A. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. Mai 2011 – 2 M 23/11 –, juris) und über deren Folgeantrag noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. hierzu VG Regensburg, 10.05.2013 – RO 9 S 13.627 -, juris) anwendbar.
25 
2.2 Die mit der Verfügung der Klägerin im Einzelnen aufgegebenen Pflichten können auch auf § 15 AsylVfG gestützt werden.
26 
2.2.1 Dies gilt zunächst für die Verpflichtung, „gültige Reisedokumente (Pass/Passersatz)“ vorzulegen (Nr. 1 der Verfügung), die auf § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylVfG beruht. Die Klägerin hat unstreitig bislang keinen gültigen Pass oder Passersatz vorgelegt.
27 
2.2.2 Grundlage für die unter Nr. 2 der angegriffenen Verfügung ausgesprochenen Verpflichtung der Klägerin, für den Fall, dass sie keine Reisedokumente besitzt, persönlich bei dem pakistanischen Generalkonsulat in Frankfurt vorzusprechen und einen Pass/Passersatz zu beantragen, ist § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG, wonach der Ausländer verpflichtet ist, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken. Diese Vorschrift erlaubt insbesondere die Konkretisierung der allgemeinen Mitwirkungspflicht auf bestimmte Mitwirkungshandlungen, die zur Beschaffung eines fehlenden Identitätspapiers erforderlich sind und nur von dem Ausländer persönlich vorgenommen werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.). Hierunter fällt auch die Vorsprache bei einer diplomatischen Vertretung des Heimatstaates zum Zweck der Beantragung eines Reisedokuments.
28 
Im vorliegenden Fall stellt sich nicht die Problematik, inwieweit während eines laufenden Asylverfahrens, in welchem Schutz vor Verfolgung in dem Heimatstaat geltend gemacht wird, einem Ausländer zugemutet werden kann, sich zur Passerlangung an die Behörden seines Heimatstaats zu wenden (vgl. hierzu etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.10.1998 – A 9 S 856/98 -, VBlBW 1999, 229). Denn die Klägerin macht mit ihrem noch anhängigen Folgeantrag lediglich die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen geltend, die darin bestehen sollen, dass sie in Pakistan keine Angehörigen mehr besitze, welche sie aufgrund ihrer Krankheiten zur Unterstützung benötige, und dass sie ihre Krankheiten in Pakistan mangels finanzieller Mittel nicht behandeln lassen könne. Die Klägerin beruft sich also nicht mehr auf eine politische Verfolgung gem. §§ 3ff AsylVfG, so dass kein Grund besteht, warum ihr das Aufsuchen von diplomatischen Vertretungen ihres Heimatstaates unzumutbar sein könnte.
29 
Die Anordnung ist auch geeignet und erforderlich. Zwar hatte die Klägerin bereits im Jahr 2012 auf Anordnung des Beklagten das pakistanische Generalkonsulat aufgesucht. Dabei kam es jedoch nicht zu der Ausstellung eines Reisedokumentes, weil der Generalkonsul zunächst um die erneute Prüfung bat, ob der Klägerin in Deutschland ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden könne. Die erneute Vorsprache bei dem Generalkonsulat ist daher erforderlich. Da bei dem früheren Besuch aber auch keine Zweifel an der pakistanischen Staatsangehörigkeit der Klägerin geäußert wurden, besteht kein Anlass zu der Annahme, dass sich das Generalkonsulat nunmehr weigern könne, der Klägerin ein Reisedokument auszustellen, so dass die Eignung einer weiteren Vorsprache für die Erlangung eines Reisedokuments nicht in Frage steht.
30 
2.2.3 Auch die für den Fall des Nichtbesitzes von Reisedokumenten ausgesprochene Aufforderung, der Ausländerbehörde sonstige Identitätspapiere, insbesondere Personalausweis, Geburtsurkunde, Staatsangehörigkeitsurkunde, Führerschein vorzulegen (Nr. 3 Satz 1 der Verfügung) steht in Übereinstimmung mit § 15 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Identitätspapiere sind erforderliche Urkunden im Sinne des § 15 Abs. 2 Nr. 5 AsylVfG, was sich bereits aus der Konkretisierung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG ergibt. Die in der Verfügung beispielhaft aufgeführten Urkunden überschreiten auch nicht den durch diese Vorschrift gezogenen Rahmen.
31 
2.2.4 Soweit unter Nr. 3 Satz 2 der angegriffenen Verfügung die Klägerin aufgefordert wird, Angehörige oder einen Vertrauensanwalt mit der Beschaffung und Übersendung von Identitätspapieren zu beauftragen, fehlt es zwar an einer konkreten Benennung dieser Maßnahme in § 15 Abs. 1 und 2 AsylVfG. Jedoch handelt es sich dabei um eine grundsätzlich mögliche Konkretisierung der allgemeinen Mitwirkungspflicht gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG und der besonderen Pflicht, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken gem. § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG. Insoweit enthält das Gesetz keine abschließende Aufzählung möglicher Mitwirkungshandlungen, sondern überlässt angesichts der Vielzahl in Betracht kommender Maßnahmen deren genauere Bestimmung der Verwaltung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (so auch VG Freiburg, Urteil vom 17.01.2013 – A 4 K 1554/12; VG Stuttgart, Beschluss vom 06.04.2004 – 10 K 10709/04 – juris hinsichtlich der Beauftragung eines Vertrauensanwalts; VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 27.06.2001 – RO 2 K 00.1883 -, juris; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand 2/2010, § 15 Rn. 36; Wolff, in: Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 2008, § 15 AsylVfG Rn. 18).
32 
Da die Klägerin in ihrer Anhörung bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 23.04.2008 angegeben hatte, dass sie ihren Personalausweis in Pakistan ihrem Vermieter zur Sicherheit ausgehändigt hätte, besteht auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass dieser Personalausweis im Wege einer Kontaktaufnahme mit dem Vermieter in Pakistan von der Klägerin zurückgefordert werden kann. Eine weniger belastende Maßnahme ist nicht ersichtlich.
33 
Die Anordnung steht auch nicht außer Verhältnis zu ihrem Zweck. Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass die Beauftragung eines Anwalts für die Klägerin mit Kosten verbunden ist. Denn die Klägerin hat nach § 6 Abs. 1 AsylbLG einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erstattung dieser zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlichen Kosten (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.12.2010 – L 8 AY 47/09 B -, InfAuslR 2011, 307; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.03.2008 – L 20 AY 16/07 -, InfAuslR 2008, 320; SG Hamburg, Urteil vom 06.06.2011 – S 6 AY 67/09 -, juris; SG Bremen, Beschluss vom 06.01.2011 – S 15 AY 81/10 ER). Hierdurch ist gewährleistet, dass die Klägerin durch eventuelle Anwaltskosten nicht unzumutbar belastet wird.
34 
2.2.5 Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung unter Nr. 4 der Verfügung, worin die Klägerin aufgefordert wird, der Ausländerbehörde alle in ihrem Besitz befindlichen Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass/Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit für Bedeutung sein können, vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen; insbesondere auch von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Urkunden und Unterlagen, die für die Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit von Bedeutung sind, bestehen keine Bedenken. Der Beklagte hat insoweit zu Recht § 15 Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 Nr. 1, 2 und 5 AsylVfG als Ermächtigungsgrundlage herangezogen. Besondere Gesichtspunkte, die zu einer Rechtswidrigkeit der Anordnung im vorliegenden Einzelfall führen könnten, hat die Klägerin nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.
35 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit
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published on 30/01/2013 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 15.06.2007 geändert. Ziffer 3 Satz 2 des Bescheides des Beklagten vom 02.10.2006 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für da
published on 06/04/2004 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gründe   1  I. Der Antragsteller ist libanesischer S
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published on 11/01/2017 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand  1 Der nach eigenen Angaben am … 1967 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.

(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerläßlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. Die Leistungen sind als Sachleistungen, bei Vorliegen besonderer Umstände als Geldleistung zu gewähren.

(2) Personen, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes besitzen und die besondere Bedürfnisse haben, wie beispielsweise unbegleitete Minderjährige oder Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wird die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe gewährt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.