Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 30. Jan. 2013 - 3 L 158/07
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 15.06.2007 geändert.
Ziffer 3 Satz 2 des Bescheides des Beklagten vom 02.10.2006 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden; wenn nicht die Klägerinnen vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Klägerinnen wenden sich gegen eine Androhung des Beklagten zur zwangsweisen Vorführung vor Botschaften zur Passbeschaffung.
- 2
Die am 20.08.1998 in Armenien geborene Klägerin zu 1. ist armenische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit mit yezidischem Glauben. Sie reiste nach eigenen Angaben im August 2006 mit ihrem Lebenspartner aus Armenien aus und über Russland in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 09.08.2006 beantragte sie die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 18.08.2006 wurde der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG offensichtlich nicht und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin zu 1. wurde unter Androhung der Abschiebung nach Armenien zur Ausreise aufgefordert. Der dagegen gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 30.08.2006 im Verfahren 11 B 591/06 As abgelehnt und die Klage mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 18.12.2006 im Verfahren 11 A 1515/06 As abgewiesen.
- 3
Für die am 17.09.2006 in der Bundesrepublik Deutschland geborene Klägerin zu 2. wurde unter dem 27.09.2006 ein Asylverfahren nach § 14a Abs. 1 AsylVfG eingeleitet. Nachdem der Klägerbevollmächtigte auf die Durchführung des Asylverfahrens verzichtet hatte, stellte das Bundesamt das Asylverfahren mit Bescheid vom 17.10.2006 ein, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und forderte die Klägerin zu 2. unter Androhung der Abschiebung nach Armenien zur Ausreise auf. Die dagegen gerichtete Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 12.04.2007 im Verfahren 5 A 2050/06 As abgewiesen.
- 4
Der Beklagte forderte die Klägerinnen mit Bescheid vom 02.10.2006 auf, einen Pass oder Passersatz vorzulegen. Für den Fall, dass sie nicht im Besitz eines Dokuments sind, wurden sie zur unverzüglichen Antragstellung bei der Konsularabteilung der „Botschaft Armenien“ und Aushändigung nach Ausstellung aufgefordert (Ziff.1). Die Vorsprache bei der „Botschaft Armenien sollte bis zum 16.10.2006 schriftlich nachgewiesen und ein ausgestellter Passersatz zu diesem Termin dem Beklagten übergeben werden (Ziff.2). Für den Fall, dass die Klägerinnen der Aufforderung nicht nachkommen, wurde die Durchsetzung der Vorsprache bei der „Botschaft Armenien“ unter Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Sofern die „Botschaft Armenien“ die Staatsangehörigkeit nicht bestätigt, wurde die Durchsetzung der Vorsprache „bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“ angedroht (Ziff. 3). Zur Begründung bezog sich der Beklagte auf die Mitwirkungspflicht der Klägerinnen bei der Passbeschaffung nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG sowie (zur Anordnung des persönlichen Erscheinens bei der Botschaft) auf § 84 Abs. 4 AufenthG. Die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs wurde auf §§ 79 Abs. 1, 80 Abs. 1, 87 und 90 SOG M-V gestützt. Der Bescheid enthält den Hinweis, dass gegen die Maßnahme gem. § 11 AsylVfG ein Widerspruch nicht stattfindet.
- 5
Unter dem 09.10.2006 haben die Klägerinnen Klage gegen Ziff. 3 Satz 2 des Bescheides erhoben, zu deren Begründung angeführt wurde, es handele sich insoweit um eine Vollstreckungsmaßnahme, für die es an einer Ausgangsverfügung fehle. Die angedrohte Vollstreckung sei unbestimmt und könne nicht zur Grundlage einer Vollstreckung werden.
- 6
Die Klägerinnen haben beantragt,
- 7
die Verfügung des Beklagten vom 02.10.2006 insoweit aufzuheben, als mit der Verfügung zu Nr. 3 Satz 2 die Vorsprache bei „weiteren in Frage kommenden Botschaften“ durchgesetzt werden soll.
- 8
Der Beklagte hat beantragt,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Im Fall einer sog. Negativbescheinigung der armenischen Botschaft habe er keinen Nachweis, dass es sich bei den Klägerinnen um armenische Staatsangehörige handele. Die Ausländerbehörde würde Vorführungen nicht „bis ins Uferlose“ betreiben; es sei die aserbaidschanische und russische Vertretung aufzusuchen. Sollten sich bei der Vorführung zur armenischen Botschaft Hinweise auf eine andere Staatsangehörigkeit ergeben, werde die zwangsweise Vorführung zur „entsprechenden“ Botschaft rechtzeitig vorher angekündigt.
- 11
Mit Urteil vom 15.06.2007, dem Klägerbevollmächtigten zugestellt am 25.06.2007, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Ein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz liege bezüglich der angefochtenen Regelung nicht vor, da es sich lediglich um einen den gesetzlichen Bestimmungen über die asylverfahrensrechtliche Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 59 AufenthG entsprechenden Hinweis handele. Es dürften die Maßstäbe gelten, die im Rahmen des § 59 Abs. 2 AufenthG für die Entbehrlichkeit der konkreten Nennung weiterer möglicher Zielstaaten anerkannt seien. Der Hinweis nach § 59 Abs. 2 AsylVfG habe keinen Regelungscharakter. Danach sei vor einer zwangsweisen Vorführung bei einer (später konkretisierten) weiteren Botschaft eine entsprechende Benennung und vorherige Ankündigung der betreffenden Botschaft nachzuholen. Hierauf habe der Beklagte (im Klageverfahren) hingewiesen.
- 12
Auf den Antrag des Klägerbevollmächtigten vom 28.06.2007 hat der Senat mit Beschluss vom 14.02.2012 die Berufung zugelassen.
- 13
Zur Begründung wird der erstinstanzliche Vortrag wiederholt und vertieft. Die angefochtenen Anordnung sei nicht mit einer Abschiebungsandrohung vergleichbar. Letztere diene der Durchsetzung einer Verlassenspflicht, die mit Verlassen des Bundesgebietes (Grenzübertritt) erfüllt sei. Bei der Vollstreckung einer Passverfügung komme es auf das (persönliche) Erscheinen und die zielgerichtete Antragstellung bei einer bestimmten Botschaft an. Um die Umsetzung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu verhindern, müssten die Klägerinnen erkennen können, in welche Richtung die Ausländerbehörde ihre Bemühungen fortsetzen möchte, damit sie die Maßnahmen selbst vornehmen können. Es handele sich nicht um einen bloßen Hinweis. Der Beklagte gehe offenbar selbst davon aus, aus der Anordnung unmittelbar vollstreckungsweise vorgehen zu können.
- 14
Die Klägerinnen beantragen,
- 15
das Urteil des Verwaltungsgerichts B-Stadt vom 15.06.2007 abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 02.10.2006 insoweit aufzuheben, als mit der Verfügung zu Nr. 3 Satz 2 die Vorsprache bei „weiteren infrage kommenden Botschaften“ durchgesetzt werden soll.
- 16
Der Beklagte beantragt,
- 17
die Berufung zurückzuweisen.
- 18
Wie die Weigerung der Klägerinnen zur Durchführung einer von Experten angeregten Sprach- und Textanalyse belege, könne im Ausgangsbescheid nur ein allgemein gehaltener Verfügungstext abgefasst werden, der die Behörde legitimiere, weitere Schritte bei ausbleibender oder nicht genügender Mitwirkung der Kläger einleiten zu können. Der Bescheid sei gleichzeitig die Ausgangsverfügung für weitere zwingend notwendige Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen der Passersatzbeschaffung. Aufgrund weiterer Angaben der Klägerin zu 1., wonach sie aus der Stadt Kras in der Türkei komme, reduzierten sich die Möglichkeiten der Vorführung vermutlich auf zwei Staaten (Armenien und Türkei). Die Klägerinnen, die seit 2006 „erfolgreich“ ihre Identität vor deutschen Behörden verschleierten, hätten sich die Maßnahmen selbst zuzuschreiben. Der bestandskräftige Bescheid des Bundesamtes stelle die rechtliche Grundlage für die Abschiebung der Klägerinnen dar und benenne den Zielstaat Armenien. Sollte sich durch eine weitere Vorführung ein anderer Zielstaat für die Abschiebung ergeben, bedürfe es einer entsprechenden Bezeichnung. Die Zuständigkeit hierfür liege beim Bundesamt, gegen dessen Ergänzungsbescheid erneut Rechtsschutz in Anspruch genommen werden könne.
- 19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie auf den vom Beklagten übersandten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
- 20
Über die Berufung entscheidet der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
- 21
I. Die Berufung ist zulässig.
- 22
Sie wurde insbesondere nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses an den Klägerbevollmächtigten am 22.02.2012 durch den am 14.03.2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz und damit innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO begründet, der auch für die vorliegende Streitigkeit nach dem Asylverfahrensgesetz gilt (vgl. BVerwG, B. v. 03.12.2002 – 1 B 429.02 -, NVwZ 2003, 868; U. v. 30.06.1998 – 9 C 6.98 -, BVerwGE 107, 117).
- 23
II. Die Berufung ist begründet.
- 24
Die ursprüngliche Klage ist zulässig. Den Klägerinnen fehlt es nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis. Mit der angefochtenen Verfügung, die Regelungscharakter hat (vgl. unten), wird ihnen nach dem ausdrücklichen Willen des Beklagten eine Handlungs- bzw. Duldungspflicht in Form der zwangsweisen Vorführung vor eine Botschaft auferlegt, so dass insoweit eine Rechtsverletzung möglich erscheint.
- 25
Die ursprüngliche Klage ist auch begründet. Die angefochtene Androhung der Vorsprache bei „weiteren infrage kommenden Botschaften“ erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- 26
1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handelt es sich bei der angefochtenen Regelung in Ziff. 3 Satz 2 des Bescheides nicht um einen bloßen Hinweis.
- 27
Bereits aufgrund der Stellung im Tenor des Bescheides und des Zusammenhanges mit Satz 1 der Ziff. 3 des Bescheides ergibt der objektive Sinngehalt, dass die streitgegenständliche Passage auf eine unmittelbare Rechtswirkung gerichtet ist und damit eine Regelungswirkung i.S.v. § 35 Satz 1 VwVfG entfaltet. Die Regelung knüpft an Satz 1 der Ziff. 3 des Bescheides an, der – offensichtlich und wohl unstreitig – eine Regelung in Form der Androhung der zwangsweisen Durchsetzung der Vorsprache bei der „Botschaft Armenien“ enthält. Durch Satz 2 wird die Androhung auf die „Vorsprache bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“ erstreckt für den Fall, dass die „Botschaft Armenien“ die Staatsangehörigkeit nicht bestätigt. Ein andere Wertung ergibt sich auch nicht aus der Begründung des Bescheides, die auf die angefochtene (Teil-)Regelung nicht eingeht.
- 28
Der Beklagte selbst geht in der Berufungserwiderung vom 05.04.2012 davon aus, dass die im Bescheid getroffenen Festlegungen in Form von Handlungs- und Duldungspflichten (auch) der zwangsweisen Durchsetzung bei Nichtbefolgung und damit der Durchführung von Vollzugsmaßnahmen nach dem SOG M-V dienen, der Bescheid gleichzeitig die Ausgangsverfügung für weitere zwingend notwendige Vollstreckungsmaßnahmen im Rahmen der Passersatzbeschaffung sei, und hält ausdrücklich an der Verfügung fest.
- 29
2. Die Androhung der zwangsweisen Vorführung „bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“ erweist sich als rechtswidrig, weil es für diese Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung an einer vollstreckbaren Grundverfügung fehlt.
- 30
Die Vollstreckung einer Anordnung nach § 82 AufenthG richtet sich nach Landesvollstreckungsrecht (vgl. Renner, Ausländerrecht, 8. Aufl., § 84 Rn. 9). Nach § 110 VwVfG M-V gelten für den Vollzug von Verwaltungsakten, die auf die Vornahme einer Handlung gerichtet sind, die §§ 79 bis 100 des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes (SOG M-V). Gem. § 79 Abs. 1 SOG M-V werden Verwaltungsakte, die auf die Vornahme einer Handlung – wie hier die Vorsprache bei einer Botschaft - gerichtet sind, im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt. Grundlage des Verwaltungszwanges zur Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung muss damit ein Verwaltungsakt (oder ein öffentlich-rechtlicher Vertrag) sein. Verwaltungszwang kann ohne vorausgehenden Verwaltungsakt nur nach Maßgabe von § 80 Abs. 2 oder § 81 SOG M-V angewendet werden, dessen Voraussetzungen offensichtlich nicht vorliegen und auf den sich der Beklagte auch nicht beruft.
- 31
An dem somit erforderlichen Grundverwaltungsakt fehlt es hier. Die Grundverfügung in Ziff. 2 des Bescheides fordert nur zur Vorsprache bei der „Botschaft Armenien“ auf. Eine Aufforderung zur Vorsprache „bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“, die gem. der Androhung in Ziff. 3 Satz 2 gegebenenfalls zwangsweise durchgesetzt werden soll, enthält die Anordnung nicht.
- 32
Der Androhung des Verwaltungszwangs fehlt es auch an der nach § 87 Abs. 2 Satz 1 SOG M-V 13 Abs. 1 VwVG erforderlichen Fristsetzung. Da den Klägerinnen eine konkrete Handlung in Form der Vorsprache bei der Botschaft auferlegt werden soll, liegt auch kein Fall des § 87 Abs. 2 Satz 2 SOG M-V vor, bei dem von der Fristsetzung abgesehen werden kann.
- 33
3. Die angefochtene Regelung erweist sich, selbst wenn man sie als Fall des sofortigen Vollzuges oder der unmittelbaren Ausführung verstehen sollte, wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 VwVfG als materiell rechtswidrig.
- 34
Der Beklagte hat die Anordnung auf § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG gestützt. Hiernach ist der Ausländer im Rahmen der nach Abs. 1 bestehenden Pflicht zur Mitwirkung bei der Aufklärung des Sachverhalts insbesondere verpflichtet, im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken. Von dieser Ermächtigungsgrundlage ist jedenfalls die –im vorliegenden Verfahren nicht angefochtene – Verfügung unter Ziff. 1 Satz 2 und Ziff. 2 des Bescheides vom 02.10.2006 erfasst. Die Vorschrift gilt im Hinblick auf § 15 Abs. 5 AsylVfG auch für abgelehnte Asylbewerber. Werden die Mitwirkungspflichten schon durch die Rücknahme des Asylantrages nicht beendet, gilt dies erst recht für den Fall der Ablehnung (OVG Koblenz, B. v. 24.01.2007 – 6 E 11489/06.OVG -, AuAS 2007, 43, vgl. auch Funke-Kaiser, GK-AufenthG, Stand Oktober 2009, § 82 Rn. 69 m.w.N. zur Rspr.). Ob damit § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG für die Aufforderung zur Vorsprache bei der Botschaft die speziellere Vorschrift gegenüber § 82 Abs. 4 AufenthG darstellt (verneinend Marx, AsylVfG, 6. Aufl. § 15, Rn. 39, wonach die Anordnung zum persönlichen Erscheinen bei der Auslandsvertretung nur auf § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gestützt werden kann; dagegen VG Stuttgart, B. v. 04.10.2012 – A 7 K 3156/12 -, AuAS 2013, 22, wonach sich die Anordnung der Vorsprache eines abgelehnten Asylbebwerbers allein nach § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG richtet), kann offen bleiben, da der Beklagte die Verfügung auch hierauf gestützt hat. Jedenfalls handelt es sich um eine asylrechtliche Streitigkeit (vgl. OVG Koblenz, a.a.O., Funke-Kaiser, a.a.O.), wovon auch der Beklagte mit dem Hinweis auf den Ausschluss des Widerspruchs nach § 11 AsylVfG ausgeht.
- 35
Gegenstand der Vorschrift des § 15 Abs. 2 Nr. 6 AsylVfG ist keine abstrakte allgemeine Passbeschaffungspflicht (OVG Münster, B. v. 09.02.2004 – 18 B 811/03 -, NVwZ-RR 2004, 689). Sie zielt vielmehr auf eine einzelne, zu konkretisierende Mitwirkungshandlung, die erforderlich ist, um die Ausstellung des Dokuments herbeizuführen. Eine Anordnung des persönlichen Erscheinens vor einer Auslandsvertretung zur Klärung der Identität oder der Staatsangehörigkeit bzw. zur Stellung eines Passantrages ist aber nur zulässig, wenn der Ausländer vermutlich die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt. Vorausgesetzt wird somit zwar keine Gewissheit, andererseits können bloße Spekulationen nicht ausreichen. Erforderlich sind vielmehr greifbare und nachvollziehbare Anhaltspunkte für das Bestehen der fraglichen Staatsangehörigkeit, so dass eindeutig mehr als gegen die entsprechende Annahme spricht. Können die hierfür erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden, so ist es nicht zulässig, die gesetzlichen Voraussetzungen dadurch zu unterlaufen, dass eine Androhung ergeht, nach der der Betroffene sich bei der Botschaft einzufinden hat, die nach der tatsächlich bestehenden Staatsangehörigkeit zuständig ist. Eine solche Anordnung ist nicht ausreichend bestimmt i.S.v. § 37 Abs. 1 VwVfG und kann nicht Grundlage einer Verwaltungsvollstreckung sein (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 35 und Marx, AsylVfG, 6. Aufl., § 15 Rn. 37). Wenn schon die Aufforderung zur Passbeschaffung bei der Botschaft der „tatsächlich bestehenden Staatsangehörigkeit“ unbestimmt ist, gilt dies erst recht für die Aufforderung zur Vorsprache „bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“.
- 36
Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf § 59 Abs. 2 AufenthG geht – ungeachtet der Frage der Vergleichbarkeit der Zielrichtung der Vorschrift – schon deshalb fehl, weil auch die Androhung der Abschiebung „in den Herkunftsstaat“ keine ordnungsgemäße Zielstaatsbestimmung darstellt (vgl. zu § 50 Abs. 2 AuslG 1990: BVerwG, U.v. 25.07.2000 – 9 C 42.99 -, BVerwGE 111, 343), und eine Passbeschaffungsanordnung, welche die Frage des bestimmten Staates offen lässt, dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht genügt (Marx, a.a.O., Rn. 48). Dabei ist zu berücksichtigen, dass für den Betroffenen die Möglichkeit der eigenständigen Passbeschaffung bestehen muss, bevor diese zwangsweise durch Vorführung bei der Botschaft durchgeführt wird. Dies setzt aber voraus, dass dem Ausländer bekannt sein muss, welche Form der Mitwirkung die Behörde von ihm verlangt und bei welcher konkreten Botschaft er die Passausstellung nach Auffassung der Behörde beantragen soll. Daran fehlt es hier.
- 37
4. Die angefochtene Regelung erweist sich – letztlich infolge der Unbestimmtheit - darüber hinaus auch nicht als verhältnismäßig.
- 38
Geht man für die streitgegenständliche Anordnung zur Vorsprache „bei weiteren in Frage kommenden Botschaften“ von der vom Beklagten auch genannten Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 4 AufenthG aus, ist der Behörde ein Ermessen eingeräumt, für das gem. § 40 VwVfG der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt. Hierbei muss die Maßnahme (auch) zur Erreichung des angestrebten Zwecks geeignet sein. Mangels Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides ist bereits fraglich, ob der Beklagte das ihm eingeräumte Ermessen überhaupt erkannt hat und damit ein Ermessensfehler in Form des Ermessenausfalls bestehen würde. Jedenfalls kann der vom Beklagten angestrebte Zweck der zwangsweisen Vorführung an andere Botschaften schon nach seinem eigenen Vortrag nicht erreicht werden. Er selbst geht davon aus, dass es vor einer zwangsweisen Vorführung der Bezeichnung einer konkreten Botschaft bedarf.
- 39
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG, die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.11, 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision i.S.v. § 132 Abs. 2 VwGO sind nicht ersichtlich.
moreResultsText
Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Widerspruch und Klage gegen
- 1.
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels, - 1a.
Maßnahmen nach § 49, - 2.
die Auflage nach § 61 Absatz 1e, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, - 2a.
Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e, - 3.
die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft, - 4.
den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes, - 5.
den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d, - 6.
die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1, - 7.
die Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11, - 8.
die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 6 sowie - 9.
die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2
Die Klage gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7 hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.
(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.
(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen
- 1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und - 2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.
(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.
(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen
- 1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und - 2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn
- 1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder - 2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
- 1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder - 2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.
(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.
(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.
(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.
(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.
(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn
- 1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder - 2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.
(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.
(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen
- 1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und - 2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.