Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 09. Juni 2016 - 9 K 5175/15

published on 09/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 09. Juni 2016 - 9 K 5175/15
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Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 22.09.2015 weitere Krankenfürsorge in Höhe von 150 EUR zu gewähren.

Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 14.10.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.10.2015 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung von Krankenfürsorge ohne Abzug einer Kostendämpfungspauschale.
Die Klägerin ist als Beamtin der Besoldungsgruppe A 12 gegenüber dem Beklagten mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfe- bzw. krankenfürsorgeberechtigt. Am 21.07.2014 brachte sie ein Kind zur Welt und befindet sich seit Ablauf des Mutterschutzes in Elternzeit, wobei sie während des ersten Jahres Elterngeld in Höhe von etwa 1.000 EUR bezog. Unter dem 22.09.2015 beantragte sie die Gewährung von Beihilfe bzw. Krankenfürsorge zu verschiedenen Aufwendungen aus dem Jahr 2015.
Mit Bescheid vom 14.10.2015 gewährte ihr das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg Beihilfe bzw. Krankenfürsorge in beantragter Höhe, allerdings unter Abzug einer Kostendämpfungspauschale in Höhe von 150 EUR. Zur Begründung führte es aus, die Beihilfe werde um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt seien. Der Betrag sei unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung. Die Höhe richte sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen seien. Änderungen der Besoldung im Laufe eines Jahres führten nicht zu einer Änderung der Stufe der Kostendämpfungspauschale. Diese betrage in der Besoldungsgruppe A 12 150 EUR.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, die Kostendämpfungspauschale sei abgezogen worden, obwohl sie das gesamte Jahr 2015 aufgrund von Elternzeit keine Bezüge vom Landesamt erhalten habe. In der Erläuterung des Bescheids heiße es, die Höhe der Kostendämpfungspauschale richte sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen seien. Da sie aufgrund der Elternzeit keine laufenden Bezüge erhalten habe, dürfe auch keine Kostendämpfungspauschale einbehalten werden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2015 wies das Landesamt den Widerspruch zurück. Nach § 15 Abs. 1 BVO werde die Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt seien. Der Betrag sei unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung. Die Höhe richte sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen seien, und zwar unabhängig vom tatsächlichen Zahlbetrag. So sei beispielsweise auch bei Teilzeitbeschäftigung stets die volle Kostendämpfungspauschale zu erbringen, da der Beihilfeanspruch selbst auch nicht anteilig gekürzt werde. Die Pauschale betrage bei Bezügen nach der Besoldungsgruppe A 12 seit dem 01.01.2013 150 EUR. Die Bestimmungen zur Krankenfürsorge während der Elternzeit sorgten dafür, dass die Klägerin während dieser Zeit gegenüber den übrigen Beihilfeberechtigten nicht schlechter gestellt werde. Eine Besserstellung, wie sie die Befreiung von der Kostendämpfungspauschale bedeuten würde, sei vom Gesetzgeber jedoch zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt gewesen. Die Fürsorgepflicht fordere nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheitsfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in vollem Umfang. Die Kostendämpfungspauschale sei daher zu Recht erhoben worden. Deren Rechtmäßigkeit sei durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs bestätigt worden. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe entschieden, dass eine pauschalierte Eigenbeteiligung des Beamten an den Krankheitskosten in Form einer Kostendämpfungspauschale mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar sei.
Am 16.11.2015 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie trägt vor, nach dem eindeutigen Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO richte sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen seien. Seit dem 16.09.2014 habe sie jedoch aufgrund ihrer Elternzeit keine laufenden Bezüge mehr von ihrem Dienstherrn nach der Besoldungsgruppe A 12 erhalten. Daher könne bei der Bemessung der Kostendämpfungspauschale auch nicht die Besoldungsgruppe A 12 zugrunde gelegt werden, wenn es aufgrund der Elternzeit nicht zu einer Auszahlung der laufenden Bezüge komme. Das Landesamt gehe zu Unrecht davon aus, dass es auf den tatsächlichen Zahlbetrag der Bezüge nicht ankomme. Eine derartige Aussage könne dem Gesetzeswortlaut nicht entnommen werden. Die Formulierung in § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO „laufende Bezüge“ und „bemessen sind“ deute vielmehr darauf hin, dass es gerade auf die tatsächliche Auszahlung der Bezüge ankomme. Durch die Bezugnahme auf den Zeitpunkt der Rechnungsstellung könne es auch nicht darauf ankommen, ob der Beamte in der Vergangenheit laufende Bezüge nach einer bestimmten Besoldungsgruppe erhalten habe. Maßgebend seien die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnungen. Die in § 15 Abs. 1 BVO enthaltene Abstufung der Höhe der Kostendämpfungspauschale nach Besoldungsgruppen sowie die Trennung nach aktiven Beamten und Versorgungsempfängern lege zudem den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber die Kostendämpfungspauschale bewusst nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Beamten habe staffeln wollen. Besoldungsgruppen mit hohen laufenden Bezügen hätten einen höheren Eigenanteil an den Krankheitskosten zu tragen als Besoldungsgruppen mit niedrigeren laufenden Bezügen. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit betrage Null, wenn aufgrund der Elternzeit keine laufenden Bezüge mehr gezahlt würden. Daher sei in diesem Fall der Abzug einer Kostendämpfungspauschale nicht berechtigt. Anderenfalls läge auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 GG vor; denn ein Beamter in Elternzeit mit Null Euro laufenden Bezügen müsse eine höhere Kostendämpfungspauschale tragen als beispielsweise ein Beamter, der laufende Bezüge der Besoldungsgruppe A 10 erhalte. Der Gesetzgeber habe bei Einfügung des § 15 Abs. 1 BVO darauf Wert gelegt, dass eine im Vergleich zu anderen Bundesländern moderate Kostendämpfungspauschale unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des einzelnen Beamten erfolge. Eine angemessene Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolge jedoch nicht, wenn die Kostendämpfungspauschale auch dann zum Abzug zu bringen sei, wenn wie vorliegend aufgrund der Elternzeit keine laufenden Bezüge ausgezahlt würden. Daher spreche neben der wortgetreuen auch die teleologische Auslegung des Gesetzestextes dafür, den Abzug der Kostendämpfungspauschale vom Umfang der ausgezahlten Bezüge abhängig zu machen. Aktuell würden in acht Bundesländern überhaupt keine Kostendämpfungspauschalen erhoben. In drei Bundesländern sei ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass für Beamte in Elternzeit keine Kostendämpfungspauschale gelte. In drei weiteren Bundesländern werde für Beamte in Elternzeit aufgrund einer einkommensabhängigen Belastungsgrenze keine Kostendämpfungspauschale erhoben. Ein weiteres Bundesland mache den Eigenbehalt nicht von der Höhe der laufenden Bezüge, sondern vom Beihilfebemessungssatz abhängig. Wenn Baden-Württemberg im Vergleich zu anderen Bundesländern eine moderate Kostendämpfungspauschale habe einführen wollen, dann würde die Berücksichtigung einer Kostendämpfungspauschale während der Elternzeit eine massive Schlechterstellung gegenüber den Beamten in anderen Bundesländern darstellen, was erkennbar nicht in der Absicht des baden-württembergischen Gesetzgebers gelegen habe. Soweit der Beklagte vortrage, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit vorliegend nicht Null betrage, da sich das Elterngeld aus dem in den letzten 12 Monaten vor dem Entbindungstermin erzielten Einkommen errechne, letztlich also auf der Besoldungsgruppe A 12 beruhe, gehe dies fehl. Im Jahr 2015 seien keinerlei laufende Bezüge ausbezahlt worden. Die davor erhaltenen Bezüge hätten schon in den Jahren 2013 und 2014 zum Einbehalt der Kostendämpfungspauschale geführt und könnten folgerichtig nicht noch einmal zum Einbehalt einer Kostendämpfungspauschale im Jahr 2015 führen. Der Beklagte verkenne, dass der baden-württembergische Gesetzgeber selbst den Vergleich mit anderen Bundesländern in der Gesetzesbegründung vorgenommen habe, indem er ausgeführt habe, dass die Neuregelung im Vergleich zu einigen Ländern eine immer noch moderate Kostendämpfungspauschale vorsehe und die Leistungsfähigkeit der unterschiedlichen Besoldungsgruppen angemessen berücksichtige. Die Frage, ob bei Beamten in Elternzeit in anderen Bundesländern eine Kostendämpfungspauschale erhoben werde oder nicht, sei daher für die teleologische Auslegung der BVO von erheblicher Bedeutung. Im Zeitpunkt des Einbehalts der Kostendämpfungspauschale habe sie kein Elterngeld mehr bezogen.
Die Klägerin beantragt - sachdienlich gefasst -,
den Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 22.09.2015 weitere Krankenfürsorge in Höhe von 150 EUR zu gewähren und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 14.10.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 19.10.2015 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
10 
die Klage abzuweisen.
11 
Zur Begründung trägt er vor, die Klägerin befinde sich seit dem 16.09.2014 bis zum 20.07.2016 in Elternzeit. Elternzeit stelle eine Beurlaubung ohne Dienstbezüge dar. Der Klägerin sei also insoweit zuzustimmen, als sie im Jahr 2015 keine laufenden Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 erhalten habe. Es stelle sich jedoch keineswegs so dar, dass ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Null betrage. Dabei bliebe nämlich unberücksichtigt, dass sich das Elterngeld aus dem in den letzten 12 Monaten vor dem Entbindungstermin erzielten Einkommen (bereinigtes Nettoeinkommen) errechne, letztlich also nach der Besoldungsgruppe A 12. Zudem sei auch die bislang vertretene Auffassung, wonach es auf den tatsächlichen Zahlbetrag der Bezüge nicht ankomme, zutreffend. Maßgebend für die Höhe der Kostendämpfungspauschale sei allein die Besoldungsgruppe. Die jeweilige Höhe der Besoldung im Einzelfall sei nicht entscheidend. Im Übrigen sei es unerheblich, ob in anderen Bundesländern eine Kostendämpfungspauschale erhoben werde. Der vorliegende Fall beurteile sich ausschließlich nach der baden-württembergischen BVO. Ein Vergleich mit anderen Bundesländern sei daher nicht zielführend. Abgesehen davon sei der Jahresbetrag der Kostendämpfungspauschale immer noch als moderat anzusehen.
12 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorliegende Akte des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
13 
1. Die Kammer konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten mündlich verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Überdies haben sowohl die Klägerin als auch der Vertreter des Beklagten hierzu vorab (fern-)mündlich ihr Einverständnis erklärt.
14 
2. Die Klage ist sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Klägerin den aus dem Tatbestand ersichtlichen Antrag stellt. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 14.10.2015 hat das Landesamt eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von 150 EUR einbehalten. Da sich die Klägerin gegen diese Kürzung der Leistungen wendet, begehrt sie der Sache nach die Zahlung von weiteren 150 EUR. Da Beihilfe nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BVO nur gewährt wird, wenn und solange die grundsätzlich beihilfeberechtigte Person (§ 2 Abs. 1 BVO) Dienstbezüge oder ähnliche Bezüge erhält, und während einer Elternzeit die Dienstbezüge entfallen (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 AzUVO), kann es vorliegend nicht um die Gewährung von Beihilfe im eigentlichen Sinne gehen. Vielmehr steht der Klägerin während ihrer Elternzeit nach § 46 Abs. 1 AzUVO Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften zu. Daher ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrer Klage sachdienlicherweise die Gewährung weiterer Krankenfürsorge in Höhe von 150 EUR begehrt. Dass sie in ihrer Klage insoweit stets von „Beihilfe“ und nicht von „Krankenfürsorge“ spricht, ist angesichts des pauschalen Verweises des § 46 Abs. 1 AzUVO auf die beihilferechtlichen Vorschriften sowie der ebenso uneinheitlichen Bezeichnung durch den Beklagten unschädlich.
15 
3. Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und auch begründet. Die Klägerin hat auf ihren Antrag vom 22.09.2015 einen Anspruch auf Gewährung von Krankenfürsorge ohne Abzug einer Kostendämpfungspauschale in Höhe von 150 EUR. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 14.10.2015 ist, soweit er dies versagt, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Nach § 46 Abs. 1 AzUVO wird einem Beamten während der Elternzeit, während der gemäß § 40 Abs. 1 AzUVO Dienstbezüge nicht gezahlt werden, Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften gewährt. Verwiesen wird insoweit nicht auf die vor der Elternzeit für den Beihilfeberechtigten geltenden Vorschriften, sondern auf die jeweils aktuell geltenden. Diese entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften der Beihilfeverordnung führt vorliegend zwar zur Gewährung von Krankenfürsorge unter Anwendung des bisher für die Klägerin geltenden Beihilfebemessungssatzes. Eine Kostendämpfungspauschale durfte hiervon jedoch nicht einbehalten werden.
17 
Gemäß § 15 Abs. 1 BVO wird die Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind (Satz 1). Der Betrag ist unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung; die Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind. Änderungen der Besoldung im Lauf eines Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe (Satz 2). Sind die laufenden Bezüge nicht nach einer nachstehend genannten Besoldungsgruppe bemessen, so hat die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe zu erfolgen, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten kommt (Satz 3). Die Kostendämpfungspauschale beträgt in der Stufe 4 für Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 für aktive Beamte jährlich 150 EUR (Satz 5). Entscheidend ist damit nach der ausdrücklichen Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO für die Höhe der Kostendämpfungspauschale nicht, welcher Besoldungsgruppe der Betreffende grundsätzlich angehört, sondern nach welcher die laufenden Bezüge bemessen sind.
18 
Die entsprechende Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 BVO im Rahmen der Krankenfürsorge nach § 46 Abs. 1 AzUVO führt im Ergebnis dazu, dass während der Elternzeit die Krankenfürsorgeleistungen nicht um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr zu kürzen sind. Dies folgt zwar - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht bereits daraus, dass sie während der Elternzeit teilweise keine laufenden Bezüge erhalten hat (a). Vielmehr ergibt sich dies aus der entsprechenden Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO (b).
19 
a) § 15 Abs. 1 Satz 1 BVO stellt den Grundsatz auf, dass die Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt wird, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind. Eine entsprechende Anwendbarkeit dieser Norm im Rahmen der Krankenfürsorge verbietet sich grundsätzlich nicht. Auch der Umstand, dass während der Elternzeit keine „laufenden Bezüge“ im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BVO bezogen werden, hindert die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschrift nicht. Bei dem während der ersten 12 Monate der Elternzeit bezogenen Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) handelt es sich zwar nicht um laufende Bezüge des Dienstherrn, auf die § 15 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BVO grundsätzlich Bezug nimmt. Während der über 12 Monate hinausgehenden Elternzeit hatte die Klägerin ferner keinerlei regelmäßiges Einkommen. Dies als solches hindert die entsprechende Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 BVO im Rahmen der Krankenfürsorge indes nicht. Denn einer entsprechenden Anwendbarkeit, wie sie § 46 Abs. 1 AzUVO anordnet, ist es immanent, dass gerade nicht alle Voraussetzungen der entsprechend anzuwendenden Norm vorliegen. Während der Elternzeit werden gemäß § 40 Abs. 1 AzUVO Dienstbezüge nicht gezahlt. Gerade dies führt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BVO zu einem Wegfall der Beihilfeberechtigung und zur Notwendigkeit der in § 46 Abs. 1 AzUVO normierten entsprechenden Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften. Der Umstand, dass die Klägerin im hier relevanten Zeitpunkt keine laufenden Bezüge im Sinne der Beihilfevorschriften bezogen hat, ist damit gerade der typische Fall der in § 46 Abs. 1 AzUVO enthaltenen Verweisung auf die Beihilfevorschriften und wird damit durch die Anordnung der entsprechenden Anwendbarkeit überwunden.
20 
b) Aus Vorstehendem folgt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit des Abzugs der Kostendämpfungspauschale im Fall der Klägerin. Denn gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO richtet sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind. Anders als der Beklagte meint, bemisst sich das Einkommen der Klägerin während des Bezugs von Elterngeld nicht in diesem Sinne nach einer Besoldungsgruppe. Zwar wird die Höhe des Elterngelds in Anlehnung an das bereinigte Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet (vgl. §§ 2 ff. BEEG), so dass sich mittelbar auch die Besoldungsgruppe auf dessen Höhe auswirkt. Jedoch hängt die Höhe des Elterngelds von vielen weiteren, von der Besoldung unabhängigen Faktoren - wie etwa der Steuerklasse oder dem Vorhandensein weiteren Erwerbseinkommens - ab. Ferner ist es gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG der Höhe nach gedeckelt. Nach alledem kann nicht angenommen werden, dass es sich um eine nach einer Besoldungsgruppe bemessene Einkommensart handelt. Zwar liegt auch in diesem Aspekt eine typische Folge der Elternzeit. Jedoch wird das Fehlen dieser Tatbestandsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO - anders als im Hinblick auf die laufenden Bezüge - nicht durch die Anordnung der entsprechenden Anwendbarkeit in § 46 Abs. 1 AzUVO überwunden. Denn da der Beihilfeverordnungsgeber in § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO selbst eine Regelung zur Höhe der Kostendämpfungspauschale für den Fall getroffen hat, dass sich die laufenden Bezüge gerade nicht nach einer Besoldungsgruppe bemessen, besteht hierzu kein Bedürfnis.
21 
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO hat die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe nach der in Satz 5 enthaltenen Tabelle zu erfolgen, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten kommt, wenn diese nicht nach einer dort genannten Besoldungsgruppe bemessen sind. Im Jahr 2015 bezog die Klägerin teilweise noch Elterngeld in Höhe von monatlich ca. 1.000 EUR. Nach der für diesen Zeitpunkt maßgeblichen Besoldungstabelle nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg liegt dieser Betrag noch deutlich unter dem Anfangsgrundgehalt der untersten Besoldungsgruppe A 5. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Klägerin den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG möglichen Höchstbetrag an Elterngeld (1.800 EUR) bezogen hätte. Da die in § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO enthaltene Tabelle eine Kostendämpfungspauschale erst ab der Besoldungsgruppe A 6 (Stufe 1) vorsieht und der Verordnungsgeber sämtliche anderen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A einer Stufe zugeordnet hat, ist davon auszugehen, dass die Besoldungsgruppe A 5 angesichts der geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihrer Angehörigen bewusst von der Erhebung der Kostendämpfungspauschale ausgenommen wurde. Entsprechendes gilt auch dann, wenn - wie hier während der Elternzeit - im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO das laufende Einkommen von allen Besoldungsgruppen dem Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 am nächsten kommt.
22 
Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht dem Willen des Beihilfeverordnungsgebers. Nach der bis zum 31.03.2004 geltenden Fassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BVO wurde die Beihilfe einheitlich, das heißt ohne Unterscheidung nach Besoldungsgruppen, um eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von 76,69 EUR für jedes Kalenderjahr gekürzt. Erst durch das Haushaltsstrukturgesetz 2004 vom 17.02.2004 (GBl. S. 66) fand die Staffelung nach Besoldungsgruppen Eingang in die Vorschrift. Damit sollte sie eine im Vergleich zu einigen anderen Ländern immer noch moderate Kostendämpfungspauschale vorsehen und die Leistungsfähigkeit der unterschiedlichen Besoldungsgruppen angemessen berücksichtigen. Hierbei betonte der Gesetzgeber auch die Familienfreundlichkeit der Regelung (LT-Drucks 13/2816, S. 18). Sowohl dem Aspekt der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Beihilfe- bzw. Krankenfürsorgeberechtigten als auch dem der Familienfreundlichkeit wird durch die Herausnahme der sich in Elternzeit befindenden Beamten von der Belastung mit einer Kostendämpfungspauschale - entsprechend den Angehörigen der Besoldungsgruppe A 5 - Rechnung getragen.
23 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
24 
5. Die Berufung ist zuzulassen, da die Frage, ob die Krankenfürsorge während der Elternzeit um eine Kostendämpfungspauschale entsprechend § 15 Abs. 1 BVO zu kürzen ist, grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
25 
Beschluss
26 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf150,-- EUR festgesetzt.
27 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
13 
1. Die Kammer konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten mündlich verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO). Überdies haben sowohl die Klägerin als auch der Vertreter des Beklagten hierzu vorab (fern-)mündlich ihr Einverständnis erklärt.
14 
2. Die Klage ist sachdienlich dahingehend auszulegen, dass die Klägerin den aus dem Tatbestand ersichtlichen Antrag stellt. Mit dem angegriffenen Bescheid vom 14.10.2015 hat das Landesamt eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von 150 EUR einbehalten. Da sich die Klägerin gegen diese Kürzung der Leistungen wendet, begehrt sie der Sache nach die Zahlung von weiteren 150 EUR. Da Beihilfe nach § 2 Abs. 2 Satz 1 BVO nur gewährt wird, wenn und solange die grundsätzlich beihilfeberechtigte Person (§ 2 Abs. 1 BVO) Dienstbezüge oder ähnliche Bezüge erhält, und während einer Elternzeit die Dienstbezüge entfallen (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 1 AzUVO), kann es vorliegend nicht um die Gewährung von Beihilfe im eigentlichen Sinne gehen. Vielmehr steht der Klägerin während ihrer Elternzeit nach § 46 Abs. 1 AzUVO Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften zu. Daher ist vorliegend davon auszugehen, dass die Klägerin mit ihrer Klage sachdienlicherweise die Gewährung weiterer Krankenfürsorge in Höhe von 150 EUR begehrt. Dass sie in ihrer Klage insoweit stets von „Beihilfe“ und nicht von „Krankenfürsorge“ spricht, ist angesichts des pauschalen Verweises des § 46 Abs. 1 AzUVO auf die beihilferechtlichen Vorschriften sowie der ebenso uneinheitlichen Bezeichnung durch den Beklagten unschädlich.
15 
3. Die so verstandene Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und auch begründet. Die Klägerin hat auf ihren Antrag vom 22.09.2015 einen Anspruch auf Gewährung von Krankenfürsorge ohne Abzug einer Kostendämpfungspauschale in Höhe von 150 EUR. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 14.10.2015 ist, soweit er dies versagt, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
16 
Nach § 46 Abs. 1 AzUVO wird einem Beamten während der Elternzeit, während der gemäß § 40 Abs. 1 AzUVO Dienstbezüge nicht gezahlt werden, Krankenfürsorge in Form des prozentualen Krankheitskostenersatzes entsprechend den Beihilfevorschriften gewährt. Verwiesen wird insoweit nicht auf die vor der Elternzeit für den Beihilfeberechtigten geltenden Vorschriften, sondern auf die jeweils aktuell geltenden. Diese entsprechende Anwendbarkeit der Vorschriften der Beihilfeverordnung führt vorliegend zwar zur Gewährung von Krankenfürsorge unter Anwendung des bisher für die Klägerin geltenden Beihilfebemessungssatzes. Eine Kostendämpfungspauschale durfte hiervon jedoch nicht einbehalten werden.
17 
Gemäß § 15 Abs. 1 BVO wird die Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind (Satz 1). Der Betrag ist unabhängig von der Fortdauer der Beihilfeberechtigung; die Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind. Änderungen der Besoldung im Lauf eines Jahres führen nicht zu einer Änderung der Stufe (Satz 2). Sind die laufenden Bezüge nicht nach einer nachstehend genannten Besoldungsgruppe bemessen, so hat die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe zu erfolgen, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten kommt (Satz 3). Die Kostendämpfungspauschale beträgt in der Stufe 4 für Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 für aktive Beamte jährlich 150 EUR (Satz 5). Entscheidend ist damit nach der ausdrücklichen Regelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO für die Höhe der Kostendämpfungspauschale nicht, welcher Besoldungsgruppe der Betreffende grundsätzlich angehört, sondern nach welcher die laufenden Bezüge bemessen sind.
18 
Die entsprechende Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 BVO im Rahmen der Krankenfürsorge nach § 46 Abs. 1 AzUVO führt im Ergebnis dazu, dass während der Elternzeit die Krankenfürsorgeleistungen nicht um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr zu kürzen sind. Dies folgt zwar - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht bereits daraus, dass sie während der Elternzeit teilweise keine laufenden Bezüge erhalten hat (a). Vielmehr ergibt sich dies aus der entsprechenden Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO (b).
19 
a) § 15 Abs. 1 Satz 1 BVO stellt den Grundsatz auf, dass die Beihilfe um eine Kostendämpfungspauschale für jedes Kalenderjahr gekürzt wird, in dem beihilfefähige Aufwendungen in Rechnung gestellt sind. Eine entsprechende Anwendbarkeit dieser Norm im Rahmen der Krankenfürsorge verbietet sich grundsätzlich nicht. Auch der Umstand, dass während der Elternzeit keine „laufenden Bezüge“ im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BVO bezogen werden, hindert die entsprechende Anwendbarkeit der Vorschrift nicht. Bei dem während der ersten 12 Monate der Elternzeit bezogenen Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) handelt es sich zwar nicht um laufende Bezüge des Dienstherrn, auf die § 15 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BVO grundsätzlich Bezug nimmt. Während der über 12 Monate hinausgehenden Elternzeit hatte die Klägerin ferner keinerlei regelmäßiges Einkommen. Dies als solches hindert die entsprechende Anwendbarkeit des § 15 Abs. 1 BVO im Rahmen der Krankenfürsorge indes nicht. Denn einer entsprechenden Anwendbarkeit, wie sie § 46 Abs. 1 AzUVO anordnet, ist es immanent, dass gerade nicht alle Voraussetzungen der entsprechend anzuwendenden Norm vorliegen. Während der Elternzeit werden gemäß § 40 Abs. 1 AzUVO Dienstbezüge nicht gezahlt. Gerade dies führt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 BVO zu einem Wegfall der Beihilfeberechtigung und zur Notwendigkeit der in § 46 Abs. 1 AzUVO normierten entsprechenden Anwendbarkeit der Beihilfevorschriften. Der Umstand, dass die Klägerin im hier relevanten Zeitpunkt keine laufenden Bezüge im Sinne der Beihilfevorschriften bezogen hat, ist damit gerade der typische Fall der in § 46 Abs. 1 AzUVO enthaltenen Verweisung auf die Beihilfevorschriften und wird damit durch die Anordnung der entsprechenden Anwendbarkeit überwunden.
20 
b) Aus Vorstehendem folgt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit des Abzugs der Kostendämpfungspauschale im Fall der Klägerin. Denn gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO richtet sich die Höhe der Kostendämpfungspauschale nach der Besoldungsgruppe, nach der die laufenden Bezüge bei Rechnungsstellung bemessen sind. Anders als der Beklagte meint, bemisst sich das Einkommen der Klägerin während des Bezugs von Elterngeld nicht in diesem Sinne nach einer Besoldungsgruppe. Zwar wird die Höhe des Elterngelds in Anlehnung an das bereinigte Nettoeinkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet (vgl. §§ 2 ff. BEEG), so dass sich mittelbar auch die Besoldungsgruppe auf dessen Höhe auswirkt. Jedoch hängt die Höhe des Elterngelds von vielen weiteren, von der Besoldung unabhängigen Faktoren - wie etwa der Steuerklasse oder dem Vorhandensein weiteren Erwerbseinkommens - ab. Ferner ist es gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG der Höhe nach gedeckelt. Nach alledem kann nicht angenommen werden, dass es sich um eine nach einer Besoldungsgruppe bemessene Einkommensart handelt. Zwar liegt auch in diesem Aspekt eine typische Folge der Elternzeit. Jedoch wird das Fehlen dieser Tatbestandsvoraussetzung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BVO - anders als im Hinblick auf die laufenden Bezüge - nicht durch die Anordnung der entsprechenden Anwendbarkeit in § 46 Abs. 1 AzUVO überwunden. Denn da der Beihilfeverordnungsgeber in § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO selbst eine Regelung zur Höhe der Kostendämpfungspauschale für den Fall getroffen hat, dass sich die laufenden Bezüge gerade nicht nach einer Besoldungsgruppe bemessen, besteht hierzu kein Bedürfnis.
21 
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO hat die Zuordnung zu der Stufe der Besoldungsgruppe nach der in Satz 5 enthaltenen Tabelle zu erfolgen, deren Anfangsgrundgehalt den laufenden Bezügen am nächsten kommt, wenn diese nicht nach einer dort genannten Besoldungsgruppe bemessen sind. Im Jahr 2015 bezog die Klägerin teilweise noch Elterngeld in Höhe von monatlich ca. 1.000 EUR. Nach der für diesen Zeitpunkt maßgeblichen Besoldungstabelle nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg liegt dieser Betrag noch deutlich unter dem Anfangsgrundgehalt der untersten Besoldungsgruppe A 5. Dies würde selbst dann gelten, wenn die Klägerin den nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG möglichen Höchstbetrag an Elterngeld (1.800 EUR) bezogen hätte. Da die in § 15 Abs. 1 Satz 5 BVO enthaltene Tabelle eine Kostendämpfungspauschale erst ab der Besoldungsgruppe A 6 (Stufe 1) vorsieht und der Verordnungsgeber sämtliche anderen Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A einer Stufe zugeordnet hat, ist davon auszugehen, dass die Besoldungsgruppe A 5 angesichts der geringeren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit ihrer Angehörigen bewusst von der Erhebung der Kostendämpfungspauschale ausgenommen wurde. Entsprechendes gilt auch dann, wenn - wie hier während der Elternzeit - im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 3 BVO das laufende Einkommen von allen Besoldungsgruppen dem Anfangsgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 5 am nächsten kommt.
22 
Dieses Ergebnis widerspricht auch nicht dem Willen des Beihilfeverordnungsgebers. Nach der bis zum 31.03.2004 geltenden Fassung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BVO wurde die Beihilfe einheitlich, das heißt ohne Unterscheidung nach Besoldungsgruppen, um eine Kostendämpfungspauschale in Höhe von 76,69 EUR für jedes Kalenderjahr gekürzt. Erst durch das Haushaltsstrukturgesetz 2004 vom 17.02.2004 (GBl. S. 66) fand die Staffelung nach Besoldungsgruppen Eingang in die Vorschrift. Damit sollte sie eine im Vergleich zu einigen anderen Ländern immer noch moderate Kostendämpfungspauschale vorsehen und die Leistungsfähigkeit der unterschiedlichen Besoldungsgruppen angemessen berücksichtigen. Hierbei betonte der Gesetzgeber auch die Familienfreundlichkeit der Regelung (LT-Drucks 13/2816, S. 18). Sowohl dem Aspekt der Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Beihilfe- bzw. Krankenfürsorgeberechtigten als auch dem der Familienfreundlichkeit wird durch die Herausnahme der sich in Elternzeit befindenden Beamten von der Belastung mit einer Kostendämpfungspauschale - entsprechend den Angehörigen der Besoldungsgruppe A 5 - Rechnung getragen.
23 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
24 
5. Die Berufung ist zuzulassen, da die Frage, ob die Krankenfürsorge während der Elternzeit um eine Kostendämpfungspauschale entsprechend § 15 Abs. 1 BVO zu kürzen ist, grundsätzliche Bedeutung hat (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
25 
Beschluss
26 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf150,-- EUR festgesetzt.
27 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 24/03/2017 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09. Juni 2016 - 9 K 5175/15 - geändert und die Klage abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Die Revision wird nicht zug
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Elterngeld wird in Höhe von 67 Prozent des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt. Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1 800 Euro monatlich für volle Lebensmonate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit errechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus

1.
nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
2.
Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Lebensmonaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat.

(2) In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt geringer als 1 000 Euro war, erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 000 Euro unterschreitet, auf bis zu 100 Prozent. In den Fällen, in denen das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1 200 Euro war, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je 2 Euro, um die dieses Einkommen den Betrag von 1 200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent.

(3) Für Lebensmonate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat, das durchschnittlich geringer ist als das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt, wird Elterngeld in Höhe des nach Absatz 1 oder 2 maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt ist dabei höchstens der Betrag von 2 770 Euro anzusetzen. Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist für das Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Lebensmonaten, in denen die berechtigte Person Basiselterngeld in Anspruch nimmt, und in Lebensmonaten, in denen sie Elterngeld Plus im Sinne des § 4a Absatz 2 in Anspruch nimmt, getrennt zu berechnen.

(4) Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.