Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Nov. 2015 - 9 K 2979/12

published on 12/11/2015 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Nov. 2015 - 9 K 2979/12
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Gericht

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Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 24.07.2012 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.407,90 EUR zu gewähren.

Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 15.08.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2012 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Beihilfe für eine zahnärztliche Behandlung.
Die Klägerin ist gegenüber dem Beklagten mit einem Bemessungssatz von 50% beihilfeberechtigt. Unter dem 24.07.2012 beantragte sie unter anderem Beihilfe für eine zahnärztliche Behandlung in Höhe von insgesamt 2.815,80 EUR (Rechnung vom 18.07.2012). Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) rechnete diesen Antrag mit Bescheid vom 15.08.2012 ab, lehnte jedoch die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Aufwendungen für die genannte Rechnung mit der Begründung ab, es handele sich um implantologische Leistungen, deren Beihilfefähigkeit auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt seien. Dies gelte auch für die mit den Implantaten verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen.
Hierauf machte die Klägerin im Rahmen ihres Widerspruchs geltend, die Extraktion der Zähne und der durchgeführte Knochenaufbau seien unabhängig von einer Versorgung mit Implantaten notwendig gewesen. Die Extraktion sei aufgrund einer weitreichenden Entzündung erfolgt, welche es unmöglich gemacht habe, die Zähne im Kiefer zu belassen. Aufgrund einer Knochenzyste im Kiefer habe auch der Knochenaufbau unabhängig von der weiteren Versorgung mit Implantaten oder einer anderen Form von Zahnersatz zwingend erfolgen müssen. Die Behandlung sei daher notwendig und medizinisch sinnvoll gewesen. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Implantatversorgung bestehe nicht.
Das Landesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2012 zurück. Hierzu führte es aus, grundsätzlich seien lediglich Aufwendungen für bis zu zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen beihilfefähig. Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte seien nur bei Vorliegen einer der in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO aufgeführten - hier nicht einschlägigen - Indikationen beihilfefähig. Sofern die Implantatversorgung an sich nicht beihilfefähig sei, seien auch die Aufwendungen für alle damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen wie eine Überkronung des Implantats sowie alle Arten von Verbindungseinrichtungen, die unmittelbar am Implantat befestigt seien oder sich im zahnlosen Zwischenraum bis zum nächsten Zahn befänden, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Da bereits im Jahr 2006 bzw. 2008 Beihilfe für acht Implantate gewährt worden sei, könne nunmehr keine Beihilfe mehr für die zusätzlichen Implantate gewährt werden. Dies gelte auch für alle mit der Implantatversorgung verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen. Dazu gehörten auch die Extraktion der Zähne und ein eventueller Knochenaufbau. Nach den vorgelegten Heil- und Kostenplänen vom 24.04.2012 seien zusätzliche Implantate in regio 41, 32 und 33 geplant; die laut Rechnung vom 18.07.2012 durchgeführten Behandlungen beträfen genau diese Regionen. Es sei davon auszugehen, dass die geplanten Implantate dort auch gesetzt würden, so dass ein Zusammenhang mit den Implantaten bestehe, die nicht beihilfefähig seien.
Am 20.11.2012 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie daran festhält, die in Rechnung gestellten Leistungen hätten unabhängig von einer Versorgung mit Implantaten erfolgen müssen. Die Behandlung sei in jedem Fall notwendig gewesen, da die extrahierten Zähne aufgrund einer weitreichenden Entzündung nicht im Kiefer hätten verbleiben können und die Versorgung mit wie auch immer geartetem Zahnersatz einen Knochenaufbau notwendig gemacht habe.
Die Klägerin beantragt - sachdienlich gefasst -,
den Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 24.07.2012 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.407,90 EUR zu gewähren und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 15.08.2012 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2012 aufzuheben, soweit sie diesem Begehren entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er beruft sich im Wesentlichen auf die angegriffenen Bescheide.
11 
Die Kammer hat am 20.11.2014 über die Klage mündlich verhandelt. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat sie die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und sodann den behandelnden Zahnarzt der Klägerin um Auskunft ersucht.
12 
Mit Schreiben vom 10.02.2015 hat der Zahnarzt auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, in regio 41, 32 und 33 sei im der Rechnung vom 18.07.2012 zugrunde liegenden Behandlungszeitraum keine Implantatversorgung erfolgt. Infolge einer parodontalen Zyste seien in regio 33, 32, 31, 41 vier Zähne entfernt worden. Hierbei habe sich ein erheblicher raumgreifender Verlust des Alvoelarknochens über den gesamten Bereich, einschließlich einer profunden Knochentasche mesial am Zahn 34 gezeigt. Dieser Knochendefekt habe gleichzeitig durch einen gezielten Knochenaufbau behandelt werden müssen, unabhängig davon, ob später Implantate inseriert werden sollten oder nicht. Die aufwendigen chirurgischen Maßnahmen hätten in erster Linie der Erhaltung der schwer in Mitleidenschaft gezogenen und lückenbegrenzenden Zähne 34 und 42 und der Wiederherstellung der verloren gegangenen anatomischen Strukturen bei einem ohnehin schon vorliegenden schwierigen, flachen Vestibulum gedient, deren Versäumnis zu einer nur schlechten Versorgung jeglicher Art von Zahnersatzmaßnahmen geführt hätte. Dies sei unabhängig davon, ob dieser Zahnersatz auf konventionelle Weise hergestellt worden wäre oder durch Implantate. Alle Maßnahmen, die in dieser Rechnung aufgeführt worden seien, hätten lediglich dem Zweck der Wiederherstellung der zerstörten anatomischen Strukturen und der Erhaltung der lückenbegrenzenden Zähne 34 und 42 gedient.
13 
In der Folge haben die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die der Kammer vorliegende einschlägige Beihilfeakte des Landesamts, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

15 
Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und auch begründet. Die Klägerin hat auf ihren Antrag vom 24.07.2012 einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 1.407,90 EUR zu ihren Aufwendungen für die bei ihr erbrachten und mit Rechnung vom 18.07.2012 abgerechneten zahnärztlichen Leistungen. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 15.08.2012 ist, soweit er dies versagt, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche, psychotherapeutische und zahnärztliche Leistungen und Leistungen von Heilpraktikern nach Maßgabe der Anlage zur BVO. Vorliegend handelt es sich um zahnärztliche Leistungen, deren medizinische Notwendigkeit durch die Angaben des behandelnden Zahnarztes der Klägerin belegt ist und vom Beklagten auch nicht in Frage gestellt wurde.
18 
Bereits hieraus ergibt sich die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen für die zahnärztlichen Leistungen. Dem steht hier - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO entgegen. Danach sind Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen (in vollem Umfang) nur bei Vorliegen einer der unter lit. a) und b) bezeichneten - hier nicht einschlägigen - Indikationen beihilfefähig. In anderen Fällen sind Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dabei sind die gesamten Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu kürzen. Diese Vorschriften begrenzen im vorliegenden Fall die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die zahnärztlichen Leistungen nicht. Die Aufwendungen sind im Zusammenhang mit der Entfernung von vier Zähnen in regio 33 bis 41 sowie dem anschließenden Knochenaufbau und der weiteren Nachsorge nach erfolgtem chirurgischem Eingriff entstanden. Zwar ist aus den parallelen Klageverfahren der Klägerin (9 K 1778/14 und 9 K 78/14) bekannt, dass im Anschluss an diese Maßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt die entfernten Zähne jedenfalls teilweise durch Implantate ersetzt wurden. Es ist auch davon auszugehen, dass die späteren Implantierungen bereits im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Behandlung geplant waren. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass die hier streitgegenständlichen zahnärztlichen Leistungen mit den Implantaten verbundene Leistungen im Sinne der Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO darstellten.
19 
Der behandelnde Zahnarzt hat plausibel und ohne dass der Beklagte dem entgegen getreten ist, dargelegt, dass die Entfernung der Zähne infolge einer parodontalen Zyste erforderlich gewesen sei. Die anschließenden weiteren chirurgischen Maßnahmen - insbesondere auch der gezielte Knochenaufbau - seien wegen eines Knochendefekts notwendig gewesen und hätten in erster Linie dazu gedient, die schwer in Mitleidenschaft gezogenen lückenbegrenzenden Zähne 34 und 42 zu erhalten und die anatomischen Strukturen wiederherzustellen. Diese Maßnahmen seien unabhängig von der späteren Versorgung mit Zahnersatz erfolgt, wären also nicht nur bei einer geplanten späteren implantologischen Versorgung, sondern auch bei einer Versorgung mit „herkömmlichem“ Zahnersatz erforderlich gewesen. Diese Ausführungen zeigen, dass diese zahnärztlichen Leistungen im Vorfeld der Versorgung mit Zahnersatz gerade nicht im Zusammenhang mit den späteren Implantaten standen, sondern hiervon unabhängig sowie für sich notwendig und angemessen waren.
20 
Eine medizinisch notwendige Zahnentfernung fällt von vorneherein nicht unter die Ausschlussregelung der Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO. Die erforderliche Entfernung eines kranken Zahnes ist für den Beihilfeberechtigten alternativlos und erfolgt unabhängig von der späteren Art des Zahnersatzes. Auch ein medizinisch notwendiger anschließender Knochenaufbau fällt nur dann unter die Ausschlussregelung, wenn diese Maßnahme ausschließlich oder jedenfalls überwiegend im Hinblick auf die spätere Implantatversorgung erfolgt. Sind diese dem Zahnersatz vorgelagerten Maßnahmen unabhängig von der späteren Art des Zahnersatzes erforderlich, handelt es sich nicht um „damit [mit dem Implantat] verbundene weitere zahnärztliche Leistungen“ im Sinne der genannten Vorschrift. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Sinn und Zweck der Beschränkung der Beihilfefähigkeit der Implantatversorgung durch den Verordnungsgeber. Denn die Regelung erfolgte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen und verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegenzuwirken. Maßgeblich dabei ist der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, juris Rn. 38 sowie Urteil vom 15.11.2012 - 2 S 1053/12 -, ESVGH 63, 134, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 -, DÖV 2008, 961 zur rheinland-pfälzischen Beihilfeverordnung). Die hier in Rede stehenden Maßnahmen im Vorfeld der späteren Versorgung mit Zahnersatz erfolgten losgelöst davon, ob ihr später die kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung oder die kostengünstigere Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise nachfolgte. Die Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten aufgrund einer bewussten Entscheidung der Beihilfeberechtigten zugunsten einer kostenintensiven Behandlungsart steht hierbei nicht zu befürchten. Einen Entscheidungsspielraum hatte die Klägerin im vorliegenden Fall gerade nicht.
21 
Nach alledem sind die geltend gemachten Aufwendungen beihilfefähig. Der aus dem Tenor ersichtliche nachzugewährende Betrag ergibt sich aus der Rechnung vom 18.07.2012 sowie dem im Fall der Klägerin geltenden Bemessungssatz von 50%.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
23 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
24 
B E S C H L U S S
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf1.407,90 EUR festgesetzt.
26 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

15 
Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und auch begründet. Die Klägerin hat auf ihren Antrag vom 24.07.2012 einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 1.407,90 EUR zu ihren Aufwendungen für die bei ihr erbrachten und mit Rechnung vom 18.07.2012 abgerechneten zahnärztlichen Leistungen. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 15.08.2012 ist, soweit er dies versagt, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche, psychotherapeutische und zahnärztliche Leistungen und Leistungen von Heilpraktikern nach Maßgabe der Anlage zur BVO. Vorliegend handelt es sich um zahnärztliche Leistungen, deren medizinische Notwendigkeit durch die Angaben des behandelnden Zahnarztes der Klägerin belegt ist und vom Beklagten auch nicht in Frage gestellt wurde.
18 
Bereits hieraus ergibt sich die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen für die zahnärztlichen Leistungen. Dem steht hier - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO entgegen. Danach sind Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen (in vollem Umfang) nur bei Vorliegen einer der unter lit. a) und b) bezeichneten - hier nicht einschlägigen - Indikationen beihilfefähig. In anderen Fällen sind Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dabei sind die gesamten Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu kürzen. Diese Vorschriften begrenzen im vorliegenden Fall die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die zahnärztlichen Leistungen nicht. Die Aufwendungen sind im Zusammenhang mit der Entfernung von vier Zähnen in regio 33 bis 41 sowie dem anschließenden Knochenaufbau und der weiteren Nachsorge nach erfolgtem chirurgischem Eingriff entstanden. Zwar ist aus den parallelen Klageverfahren der Klägerin (9 K 1778/14 und 9 K 78/14) bekannt, dass im Anschluss an diese Maßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt die entfernten Zähne jedenfalls teilweise durch Implantate ersetzt wurden. Es ist auch davon auszugehen, dass die späteren Implantierungen bereits im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Behandlung geplant waren. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass die hier streitgegenständlichen zahnärztlichen Leistungen mit den Implantaten verbundene Leistungen im Sinne der Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO darstellten.
19 
Der behandelnde Zahnarzt hat plausibel und ohne dass der Beklagte dem entgegen getreten ist, dargelegt, dass die Entfernung der Zähne infolge einer parodontalen Zyste erforderlich gewesen sei. Die anschließenden weiteren chirurgischen Maßnahmen - insbesondere auch der gezielte Knochenaufbau - seien wegen eines Knochendefekts notwendig gewesen und hätten in erster Linie dazu gedient, die schwer in Mitleidenschaft gezogenen lückenbegrenzenden Zähne 34 und 42 zu erhalten und die anatomischen Strukturen wiederherzustellen. Diese Maßnahmen seien unabhängig von der späteren Versorgung mit Zahnersatz erfolgt, wären also nicht nur bei einer geplanten späteren implantologischen Versorgung, sondern auch bei einer Versorgung mit „herkömmlichem“ Zahnersatz erforderlich gewesen. Diese Ausführungen zeigen, dass diese zahnärztlichen Leistungen im Vorfeld der Versorgung mit Zahnersatz gerade nicht im Zusammenhang mit den späteren Implantaten standen, sondern hiervon unabhängig sowie für sich notwendig und angemessen waren.
20 
Eine medizinisch notwendige Zahnentfernung fällt von vorneherein nicht unter die Ausschlussregelung der Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO. Die erforderliche Entfernung eines kranken Zahnes ist für den Beihilfeberechtigten alternativlos und erfolgt unabhängig von der späteren Art des Zahnersatzes. Auch ein medizinisch notwendiger anschließender Knochenaufbau fällt nur dann unter die Ausschlussregelung, wenn diese Maßnahme ausschließlich oder jedenfalls überwiegend im Hinblick auf die spätere Implantatversorgung erfolgt. Sind diese dem Zahnersatz vorgelagerten Maßnahmen unabhängig von der späteren Art des Zahnersatzes erforderlich, handelt es sich nicht um „damit [mit dem Implantat] verbundene weitere zahnärztliche Leistungen“ im Sinne der genannten Vorschrift. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Sinn und Zweck der Beschränkung der Beihilfefähigkeit der Implantatversorgung durch den Verordnungsgeber. Denn die Regelung erfolgte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen und verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegenzuwirken. Maßgeblich dabei ist der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, juris Rn. 38 sowie Urteil vom 15.11.2012 - 2 S 1053/12 -, ESVGH 63, 134, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 -, DÖV 2008, 961 zur rheinland-pfälzischen Beihilfeverordnung). Die hier in Rede stehenden Maßnahmen im Vorfeld der späteren Versorgung mit Zahnersatz erfolgten losgelöst davon, ob ihr später die kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung oder die kostengünstigere Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise nachfolgte. Die Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten aufgrund einer bewussten Entscheidung der Beihilfeberechtigten zugunsten einer kostenintensiven Behandlungsart steht hierbei nicht zu befürchten. Einen Entscheidungsspielraum hatte die Klägerin im vorliegenden Fall gerade nicht.
21 
Nach alledem sind die geltend gemachten Aufwendungen beihilfefähig. Der aus dem Tenor ersichtliche nachzugewährende Betrag ergibt sich aus der Rechnung vom 18.07.2012 sowie dem im Fall der Klägerin geltenden Bemessungssatz von 50%.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
23 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
24 
B E S C H L U S S
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf1.407,90 EUR festgesetzt.
26 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 15/11/2012 00:00

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 9 K 207/11 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 D
published on 15/03/2012 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. April 2011 - 6 K 2322/09 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 D
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Annotations

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.