Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Nov. 2015 - 9 K 2979/12

bei uns veröffentlicht am12.11.2015

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf ihren Antrag vom 24.07.2012 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.407,90 EUR zu gewähren.

Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 15.08.2012 und dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2012 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Gewährung einer Beihilfe für eine zahnärztliche Behandlung.
Die Klägerin ist gegenüber dem Beklagten mit einem Bemessungssatz von 50% beihilfeberechtigt. Unter dem 24.07.2012 beantragte sie unter anderem Beihilfe für eine zahnärztliche Behandlung in Höhe von insgesamt 2.815,80 EUR (Rechnung vom 18.07.2012). Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) rechnete diesen Antrag mit Bescheid vom 15.08.2012 ab, lehnte jedoch die Gewährung von Beihilfe im Hinblick auf die Aufwendungen für die genannte Rechnung mit der Begründung ab, es handele sich um implantologische Leistungen, deren Beihilfefähigkeit auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt seien. Dies gelte auch für die mit den Implantaten verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen.
Hierauf machte die Klägerin im Rahmen ihres Widerspruchs geltend, die Extraktion der Zähne und der durchgeführte Knochenaufbau seien unabhängig von einer Versorgung mit Implantaten notwendig gewesen. Die Extraktion sei aufgrund einer weitreichenden Entzündung erfolgt, welche es unmöglich gemacht habe, die Zähne im Kiefer zu belassen. Aufgrund einer Knochenzyste im Kiefer habe auch der Knochenaufbau unabhängig von der weiteren Versorgung mit Implantaten oder einer anderen Form von Zahnersatz zwingend erfolgen müssen. Die Behandlung sei daher notwendig und medizinisch sinnvoll gewesen. Ein unmittelbarer Zusammenhang mit einer Implantatversorgung bestehe nicht.
Das Landesamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2012 zurück. Hierzu führte es aus, grundsätzlich seien lediglich Aufwendungen für bis zu zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen beihilfefähig. Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte seien nur bei Vorliegen einer der in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO aufgeführten - hier nicht einschlägigen - Indikationen beihilfefähig. Sofern die Implantatversorgung an sich nicht beihilfefähig sei, seien auch die Aufwendungen für alle damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen wie eine Überkronung des Implantats sowie alle Arten von Verbindungseinrichtungen, die unmittelbar am Implantat befestigt seien oder sich im zahnlosen Zwischenraum bis zum nächsten Zahn befänden, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Da bereits im Jahr 2006 bzw. 2008 Beihilfe für acht Implantate gewährt worden sei, könne nunmehr keine Beihilfe mehr für die zusätzlichen Implantate gewährt werden. Dies gelte auch für alle mit der Implantatversorgung verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen. Dazu gehörten auch die Extraktion der Zähne und ein eventueller Knochenaufbau. Nach den vorgelegten Heil- und Kostenplänen vom 24.04.2012 seien zusätzliche Implantate in regio 41, 32 und 33 geplant; die laut Rechnung vom 18.07.2012 durchgeführten Behandlungen beträfen genau diese Regionen. Es sei davon auszugehen, dass die geplanten Implantate dort auch gesetzt würden, so dass ein Zusammenhang mit den Implantaten bestehe, die nicht beihilfefähig seien.
Am 20.11.2012 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie daran festhält, die in Rechnung gestellten Leistungen hätten unabhängig von einer Versorgung mit Implantaten erfolgen müssen. Die Behandlung sei in jedem Fall notwendig gewesen, da die extrahierten Zähne aufgrund einer weitreichenden Entzündung nicht im Kiefer hätten verbleiben können und die Versorgung mit wie auch immer geartetem Zahnersatz einen Knochenaufbau notwendig gemacht habe.
Die Klägerin beantragt - sachdienlich gefasst -,
den Beklagten zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 24.07.2012 eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.407,90 EUR zu gewähren und den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 15.08.2012 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 24.10.2012 aufzuheben, soweit sie diesem Begehren entgegenstehen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Er beruft sich im Wesentlichen auf die angegriffenen Bescheide.
11 
Die Kammer hat am 20.11.2014 über die Klage mündlich verhandelt. Mit Beschluss vom gleichen Tag hat sie die mündliche Verhandlung wiedereröffnet und sodann den behandelnden Zahnarzt der Klägerin um Auskunft ersucht.
12 
Mit Schreiben vom 10.02.2015 hat der Zahnarzt auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt, in regio 41, 32 und 33 sei im der Rechnung vom 18.07.2012 zugrunde liegenden Behandlungszeitraum keine Implantatversorgung erfolgt. Infolge einer parodontalen Zyste seien in regio 33, 32, 31, 41 vier Zähne entfernt worden. Hierbei habe sich ein erheblicher raumgreifender Verlust des Alvoelarknochens über den gesamten Bereich, einschließlich einer profunden Knochentasche mesial am Zahn 34 gezeigt. Dieser Knochendefekt habe gleichzeitig durch einen gezielten Knochenaufbau behandelt werden müssen, unabhängig davon, ob später Implantate inseriert werden sollten oder nicht. Die aufwendigen chirurgischen Maßnahmen hätten in erster Linie der Erhaltung der schwer in Mitleidenschaft gezogenen und lückenbegrenzenden Zähne 34 und 42 und der Wiederherstellung der verloren gegangenen anatomischen Strukturen bei einem ohnehin schon vorliegenden schwierigen, flachen Vestibulum gedient, deren Versäumnis zu einer nur schlechten Versorgung jeglicher Art von Zahnersatzmaßnahmen geführt hätte. Dies sei unabhängig davon, ob dieser Zahnersatz auf konventionelle Weise hergestellt worden wäre oder durch Implantate. Alle Maßnahmen, die in dieser Rechnung aufgeführt worden seien, hätten lediglich dem Zweck der Wiederherstellung der zerstörten anatomischen Strukturen und der Erhaltung der lückenbegrenzenden Zähne 34 und 42 gedient.
13 
In der Folge haben die Beteiligten auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung verzichtet.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die der Kammer vorliegende einschlägige Beihilfeakte des Landesamts, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

15 
Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und auch begründet. Die Klägerin hat auf ihren Antrag vom 24.07.2012 einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 1.407,90 EUR zu ihren Aufwendungen für die bei ihr erbrachten und mit Rechnung vom 18.07.2012 abgerechneten zahnärztlichen Leistungen. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 15.08.2012 ist, soweit er dies versagt, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche, psychotherapeutische und zahnärztliche Leistungen und Leistungen von Heilpraktikern nach Maßgabe der Anlage zur BVO. Vorliegend handelt es sich um zahnärztliche Leistungen, deren medizinische Notwendigkeit durch die Angaben des behandelnden Zahnarztes der Klägerin belegt ist und vom Beklagten auch nicht in Frage gestellt wurde.
18 
Bereits hieraus ergibt sich die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen für die zahnärztlichen Leistungen. Dem steht hier - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO entgegen. Danach sind Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen (in vollem Umfang) nur bei Vorliegen einer der unter lit. a) und b) bezeichneten - hier nicht einschlägigen - Indikationen beihilfefähig. In anderen Fällen sind Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dabei sind die gesamten Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu kürzen. Diese Vorschriften begrenzen im vorliegenden Fall die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die zahnärztlichen Leistungen nicht. Die Aufwendungen sind im Zusammenhang mit der Entfernung von vier Zähnen in regio 33 bis 41 sowie dem anschließenden Knochenaufbau und der weiteren Nachsorge nach erfolgtem chirurgischem Eingriff entstanden. Zwar ist aus den parallelen Klageverfahren der Klägerin (9 K 1778/14 und 9 K 78/14) bekannt, dass im Anschluss an diese Maßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt die entfernten Zähne jedenfalls teilweise durch Implantate ersetzt wurden. Es ist auch davon auszugehen, dass die späteren Implantierungen bereits im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Behandlung geplant waren. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass die hier streitgegenständlichen zahnärztlichen Leistungen mit den Implantaten verbundene Leistungen im Sinne der Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO darstellten.
19 
Der behandelnde Zahnarzt hat plausibel und ohne dass der Beklagte dem entgegen getreten ist, dargelegt, dass die Entfernung der Zähne infolge einer parodontalen Zyste erforderlich gewesen sei. Die anschließenden weiteren chirurgischen Maßnahmen - insbesondere auch der gezielte Knochenaufbau - seien wegen eines Knochendefekts notwendig gewesen und hätten in erster Linie dazu gedient, die schwer in Mitleidenschaft gezogenen lückenbegrenzenden Zähne 34 und 42 zu erhalten und die anatomischen Strukturen wiederherzustellen. Diese Maßnahmen seien unabhängig von der späteren Versorgung mit Zahnersatz erfolgt, wären also nicht nur bei einer geplanten späteren implantologischen Versorgung, sondern auch bei einer Versorgung mit „herkömmlichem“ Zahnersatz erforderlich gewesen. Diese Ausführungen zeigen, dass diese zahnärztlichen Leistungen im Vorfeld der Versorgung mit Zahnersatz gerade nicht im Zusammenhang mit den späteren Implantaten standen, sondern hiervon unabhängig sowie für sich notwendig und angemessen waren.
20 
Eine medizinisch notwendige Zahnentfernung fällt von vorneherein nicht unter die Ausschlussregelung der Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO. Die erforderliche Entfernung eines kranken Zahnes ist für den Beihilfeberechtigten alternativlos und erfolgt unabhängig von der späteren Art des Zahnersatzes. Auch ein medizinisch notwendiger anschließender Knochenaufbau fällt nur dann unter die Ausschlussregelung, wenn diese Maßnahme ausschließlich oder jedenfalls überwiegend im Hinblick auf die spätere Implantatversorgung erfolgt. Sind diese dem Zahnersatz vorgelagerten Maßnahmen unabhängig von der späteren Art des Zahnersatzes erforderlich, handelt es sich nicht um „damit [mit dem Implantat] verbundene weitere zahnärztliche Leistungen“ im Sinne der genannten Vorschrift. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Sinn und Zweck der Beschränkung der Beihilfefähigkeit der Implantatversorgung durch den Verordnungsgeber. Denn die Regelung erfolgte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen und verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegenzuwirken. Maßgeblich dabei ist der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, juris Rn. 38 sowie Urteil vom 15.11.2012 - 2 S 1053/12 -, ESVGH 63, 134, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 -, DÖV 2008, 961 zur rheinland-pfälzischen Beihilfeverordnung). Die hier in Rede stehenden Maßnahmen im Vorfeld der späteren Versorgung mit Zahnersatz erfolgten losgelöst davon, ob ihr später die kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung oder die kostengünstigere Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise nachfolgte. Die Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten aufgrund einer bewussten Entscheidung der Beihilfeberechtigten zugunsten einer kostenintensiven Behandlungsart steht hierbei nicht zu befürchten. Einen Entscheidungsspielraum hatte die Klägerin im vorliegenden Fall gerade nicht.
21 
Nach alledem sind die geltend gemachten Aufwendungen beihilfefähig. Der aus dem Tenor ersichtliche nachzugewährende Betrag ergibt sich aus der Rechnung vom 18.07.2012 sowie dem im Fall der Klägerin geltenden Bemessungssatz von 50%.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
23 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
24 
B E S C H L U S S
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf1.407,90 EUR festgesetzt.
26 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

15 
Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und auch begründet. Die Klägerin hat auf ihren Antrag vom 24.07.2012 einen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 1.407,90 EUR zu ihren Aufwendungen für die bei ihr erbrachten und mit Rechnung vom 18.07.2012 abgerechneten zahnärztlichen Leistungen. Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 15.08.2012 ist, soweit er dies versagt, rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete ärztliche, psychotherapeutische und zahnärztliche Leistungen und Leistungen von Heilpraktikern nach Maßgabe der Anlage zur BVO. Vorliegend handelt es sich um zahnärztliche Leistungen, deren medizinische Notwendigkeit durch die Angaben des behandelnden Zahnarztes der Klägerin belegt ist und vom Beklagten auch nicht in Frage gestellt wurde.
18 
Bereits hieraus ergibt sich die Beihilfefähigkeit der geltend gemachten Aufwendungen für die zahnärztlichen Leistungen. Dem steht hier - entgegen der Ansicht des Beklagten - nicht Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO entgegen. Danach sind Aufwendungen für implantologische Leistungen einschließlich aller damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen (in vollem Umfang) nur bei Vorliegen einer der unter lit. a) und b) bezeichneten - hier nicht einschlägigen - Indikationen beihilfefähig. In anderen Fällen sind Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Dabei sind die gesamten Aufwendungen entsprechend dem Verhältnis der Zahl der nichtbeihilfefähigen zur Gesamtzahl der Implantate der jeweils geltend gemachten Aufwendungen zu kürzen. Diese Vorschriften begrenzen im vorliegenden Fall die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die zahnärztlichen Leistungen nicht. Die Aufwendungen sind im Zusammenhang mit der Entfernung von vier Zähnen in regio 33 bis 41 sowie dem anschließenden Knochenaufbau und der weiteren Nachsorge nach erfolgtem chirurgischem Eingriff entstanden. Zwar ist aus den parallelen Klageverfahren der Klägerin (9 K 1778/14 und 9 K 78/14) bekannt, dass im Anschluss an diese Maßnahmen zu einem späteren Zeitpunkt die entfernten Zähne jedenfalls teilweise durch Implantate ersetzt wurden. Es ist auch davon auszugehen, dass die späteren Implantierungen bereits im Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen Behandlung geplant waren. Dennoch ist nicht davon auszugehen, dass die hier streitgegenständlichen zahnärztlichen Leistungen mit den Implantaten verbundene Leistungen im Sinne der Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO darstellten.
19 
Der behandelnde Zahnarzt hat plausibel und ohne dass der Beklagte dem entgegen getreten ist, dargelegt, dass die Entfernung der Zähne infolge einer parodontalen Zyste erforderlich gewesen sei. Die anschließenden weiteren chirurgischen Maßnahmen - insbesondere auch der gezielte Knochenaufbau - seien wegen eines Knochendefekts notwendig gewesen und hätten in erster Linie dazu gedient, die schwer in Mitleidenschaft gezogenen lückenbegrenzenden Zähne 34 und 42 zu erhalten und die anatomischen Strukturen wiederherzustellen. Diese Maßnahmen seien unabhängig von der späteren Versorgung mit Zahnersatz erfolgt, wären also nicht nur bei einer geplanten späteren implantologischen Versorgung, sondern auch bei einer Versorgung mit „herkömmlichem“ Zahnersatz erforderlich gewesen. Diese Ausführungen zeigen, dass diese zahnärztlichen Leistungen im Vorfeld der Versorgung mit Zahnersatz gerade nicht im Zusammenhang mit den späteren Implantaten standen, sondern hiervon unabhängig sowie für sich notwendig und angemessen waren.
20 
Eine medizinisch notwendige Zahnentfernung fällt von vorneherein nicht unter die Ausschlussregelung der Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO. Die erforderliche Entfernung eines kranken Zahnes ist für den Beihilfeberechtigten alternativlos und erfolgt unabhängig von der späteren Art des Zahnersatzes. Auch ein medizinisch notwendiger anschließender Knochenaufbau fällt nur dann unter die Ausschlussregelung, wenn diese Maßnahme ausschließlich oder jedenfalls überwiegend im Hinblick auf die spätere Implantatversorgung erfolgt. Sind diese dem Zahnersatz vorgelagerten Maßnahmen unabhängig von der späteren Art des Zahnersatzes erforderlich, handelt es sich nicht um „damit [mit dem Implantat] verbundene weitere zahnärztliche Leistungen“ im Sinne der genannten Vorschrift. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Sinn und Zweck der Beschränkung der Beihilfefähigkeit der Implantatversorgung durch den Verordnungsgeber. Denn die Regelung erfolgte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen und verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegenzuwirken. Maßgeblich dabei ist der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.03.2012 - 2 S 2542/11 -, juris Rn. 38 sowie Urteil vom 15.11.2012 - 2 S 1053/12 -, ESVGH 63, 134, jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 -, DÖV 2008, 961 zur rheinland-pfälzischen Beihilfeverordnung). Die hier in Rede stehenden Maßnahmen im Vorfeld der späteren Versorgung mit Zahnersatz erfolgten losgelöst davon, ob ihr später die kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung oder die kostengünstigere Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise nachfolgte. Die Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten aufgrund einer bewussten Entscheidung der Beihilfeberechtigten zugunsten einer kostenintensiven Behandlungsart steht hierbei nicht zu befürchten. Einen Entscheidungsspielraum hatte die Klägerin im vorliegenden Fall gerade nicht.
21 
Nach alledem sind die geltend gemachten Aufwendungen beihilfefähig. Der aus dem Tenor ersichtliche nachzugewährende Betrag ergibt sich aus der Rechnung vom 18.07.2012 sowie dem im Fall der Klägerin geltenden Bemessungssatz von 50%.
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
23 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO genannten Gründe vorliegt.
24 
B E S C H L U S S
25 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf1.407,90 EUR festgesetzt.
26 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Nov. 2015 - 9 K 2979/12

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Nov. 2015 - 9 K 2979/12

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 12. Nov. 2015 - 9 K 2979/12 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2012 - 2 S 1053/12

bei uns veröffentlicht am 15.11.2012

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 9 K 207/11 - wird zurückgewiesen.Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 D

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. März 2012 - 2 S 2542/11

bei uns veröffentlicht am 15.03.2012

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. April 2011 - 6 K 2322/09 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 D

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. April 2011 - 6 K 2322/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Beihilfe für eine Implantatbehandlung einer Zahnlücke im Oberkiefer (regio 14).
Der Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes und ist mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt.
Unter dem 17.05.2009 übersandte der Kläger dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) einen Heil- und Kostenplan des Dr. W. vom 05.05.2009 über das Einbringen eines Implantats für den Zahn in regio 14 mit geschätzten Behandlungskosten von 2.000,-- EUR. In seiner Antwort teilte das Landesamt dem Kläger mit, dass für die Beurteilung vom Zahnarzt ein vollständiges Zahnschema einschließlich bereits vorhandener Implantate zu erstellen sei. Mit Schreiben vom 09.07.2009 legte der Kläger dem Landesamt einen weiteren Heil- und Kostenplan des Dr. W. vom 07.07.2009 mit der Bitte vor, ihm mitzuteilen, welche konkreten Kosten beihilfefähig seien. Nach dem Plan sollte der Oberkiefer in regio 13, 14 und 15 versorgt werden, die Behandlungskosten wurden auf 2.589,92 EUR geschätzt. Mit weiterem Schreiben vom 03.08.2009 stellte der Kläger klar, dass er bereits zwei Implantate in regio 15 und 16 eingesetzt bekommen habe und nunmehr der benachbarte Zahn in regio 14 entfernt werden müsse. Es sei eine Brücke geplant, die einerseits auf dem vorhandenen Implantat in regio 15 und andererseits auf dem nächst benachbarten gesunden Zahn in regio 13 ansetze. Hierfür sei eine Änderung des bestehenden Implantats in regio 15 nötig. Daraufhin teilte das Landesamt dem Kläger mit Schreiben vom 07.08.2009 mit, dass diese Maßnahme bis zum Schwellenwert nach der GOZ, d.h. bis zu 2.589,92 EUR einschließlich Material- und Laborkosten, beihilfefähig sei. Mit weiterem Schreiben vom 12.08.2009 wies der Kläger darauf hin, dass er bereits im Mai einen Behandlungsplan vom 05.05.2009 eingereicht habe, der lediglich auf eine Versorgung des Zahnes in regio 14 mit einem weiteren - nicht mehr beihilfefähigen - Implantat abgezielt habe, so dass der Zahn in regio 13 erhalten bleiben könne. Die Behandlungskosten hierfür betrügen voraussichtlich 2.916,64 EUR. Er beantrage eine Beihilfe in Höhe der Aufwendung für die Brückenlösung und damit einen Festbetrag in Höhe von 2.589,92 EUR; alle den Festbetrag übersteigenden Kosten für die Behandlung des Zahnes in regio 14 werde er selbst tragen.
Den Antrag des Klägers, ihm die Kosten für die Implantatbehandlung des Zahnes in regio 14 nach den fiktiven Behandlungskosten aus dem genehmigten Behandlungsplan vom 07.07.2009 in Höhe von 2.589,92 EUR als beihilfefähig anzuerkennen, lehnte das Landesamt mit Bescheid vom 06.10.2009 ab. Es führte zur Begründung aus, die geplante Implantatversorgung sei nicht beihilfefähig, weil beim Kläger in der rechten Oberkieferhälfte bereits zwei Implantate vorhanden seien und mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte nur bei besonderen Indikationen, die hier nicht vorlägen, anerkannt würden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 zurück.
Der Kläger hat am 24.11.2009 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Landesamts vom 06.10.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 aufzuheben und festzustellen, dass seine zahnärztliche Behandlung entsprechend dem Heil- und Kostenplan von Dr. W. vom 05.05.2009 dem Grunde nach bis zur Höhe von 2.589,92 EUR beihilfefähig ist. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, die Versagung der Beihilfe in der Höhe der für die beihilfefähige konventionelle Brückenlösung anfallenden Kosten verletze die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. In Rheinland-Pfalz würden nach Vorlage eines Kostenvoranschlags für eine beihilfefähige Behandlung die fiktiven Behandlungskosten abgerechnet. Beamte, die eine über die beihilfefähige Behandlung hinausgehende Alternative wählten, zahlten lediglich die Differenz aus eigenen Mitteln hinzu. Dies sei auch bei den gesetzlichen Krankenkassen üblich. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Beklagte sei nicht berechtigt, die Gewährung einer Beihilfe zu einer medizinisch notwendigen Standardversorgung zu verweigern.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, die Beihilfe sei eine Ergänzung der grundsätzlich vom Beamten selbst zu treffenden Eigenvorsorge für den Krankheitsfall. Bei einem solchen System müsse zwar gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe, die er über die zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern könne. Es könne aber nicht verlangt werden, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar sein müsse.
Der Kläger ließ die hier streitige Implantatbehandlung im Februar und April 2010 durchführen. Die entsprechenden Beihilfeanträge des Klägers vom 27.02.2010 und 11.05.2010, mit denen er Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von insgesamt 2.116,66 EUR (Rechnung des Dr. W. vom 08.02.2010 über 829,55 EUR und Rechnung vom 07.05.2010 über 1.287,11 EUR) geltend machte, lehnte das Landesamt mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 - mit Ausnahme eines Betrags von 62,46 EUR - ab. Über die gegen diese Bescheide vom Kläger jeweils erhobenen Widersprüche wurde bislang nicht entschieden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.04.2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO seien aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen nach Maßgabe der Anlage zur BVO. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage seien - abgesehen von bestimmten Indikationen, die hier unstreitig nicht vorlägen - Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall befänden sich unstreitig in der zu behandelnden Kieferhälfte bereits zwei Implantate. Nach der Systematik des Beihilferechts bedeute der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit, dass zu der entsprechenden Aufwendung überhaupt keine Beihilfe gewährt werde, unabhängig davon, ob die Erkrankung (hier des Zahnes 14) andernfalls auf eine andere beihilfefähige Weise behandelt worden wäre.
Die in Nr.1.2.4 der Anlage zur BVO vorgesehene Einschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen verstoße nicht gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dies gelte jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine andere Therapie möglich gewesen wäre. Die Einschränkung verfolge den legitimen Zweck, der durch die im Allgemeinen kostenintensiveren Behandlungsart der Implantatversorgung bedingte Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten angemessen entgegenzutreten. Dabei gebiete der Umstand, dass die Versorgung mit Implantaten nach dem Vortrag des Klägers die „optimalere“ Lösung sei, keine abweichende Entscheidung. Auch wenn damit das weiterhin bestehende Recht des Klägers auf freie Wahl der Behandlungsmethode tatsächlich insofern eingeschränkt sei, als er bei der Wahl einer bestimmten Behandlungsmethode den sonst von der Beihilfe übernommenen Kostenanteil voll zu tragen habe, verletze die Regelung nicht den Kern der Fürsorgepflicht, solange eine Behandlungsmethode bleibe, zu der die Beihilfe ihren Kostenanteil beitrage. Hinzu komme, dass der vom Kläger hervorgehobene Nachteil der Brückenversorgung, dass nämlich wegen der Befestigung der Brücke auf einem der vorhandenen Implantate dieses regelmäßig entfernt werden müsse, auf der früheren Entscheidung des Klägers für die kostenintensive Implantat-behandlung beruhe.
10 
Die Regelung begegne auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil nach dem Vortrag des Klägers sowohl die gesetzlichen Krankenkassen als auch die Beihilfestellen in Rheinland-Pfalz in vergleichbaren Fällen eine Erstattung bzw. Beihilfe jedenfalls zu den Kosten der Alternativbehandlung leisteten. Die Sicherungssysteme „gesetzliche Krankenversicherung“ und „private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe“ wiesen grundlegende Strukturunterschiede auf. Sie unterschieden sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. Aus diesem Grund werde das Gebot der Gleichbehandlung durch Unterschiede bei der Leistungsgewährung in aller Regel nicht verletzt. Auch auf eine abweichende Regelung der Beihilfe in anderen Bundesländern könne der Kläger sich nicht berufen, weil der Verordnungsgeber jeweils innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig werde. Dasselbe gelte für eine andere Verwaltungspraxis der zuständigen Behörden in anderen Ländern, da eine gleichmäßige Behandlung jeweils nur durch denselben Verwaltungsträger gefordert werden könne.
11 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 06.09.2011 zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung macht der Kläger geltend: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nehme in ständiger Rechtsprechung für eine Regelung, die in vergleichbarer Weise die Beihilfefähigkeit von Implantaten einschränke, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an. Der vollständige Ausschluss der Beihilfe für die dritte Implantatbehandlung sei nicht erforderlich, um den durch die Inanspruchnahme einer Implantatbehandlung anstelle einer herkömmlichen Versorgung mit einer Brücke entstehenden Mehraufwand zu vermeiden. Denn als milderes, gleich geeignetes Mittel biete es sich an, die Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten zu begrenzen, die bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke ebenfalls anfielen. Zudem könne ihm auch nicht entgegengehalten werden, dass aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität derartige Alternativbetrachtungen nicht tunlich seien. Durch den völligen Ausschluss der Beihilfefähigkeit sei der Beamte einem finanziellen Zwang ausgesetzt, eine mit weitergehenden Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit und gesundheitlichen Nachteilen verbundene Behandlung („Brückenbehandlung“) in Kauf zu nehmen. Darüber hinaus berufe er sich auf die Verwaltungspraxis in Rheinland-Pfalz, wonach in vergleichbaren Fällen dort Beihilfe zu den Kosten der Alternativbehandlung geleistet werde. Gleiches gelte auch für die gesetzlichen Krankenkassen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14.04.2011 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die erfolgte Implantatbehandlung in regio 14 eine weitere Beihilfe in Höhe von 995,87 EUR zu gewähren, sowie die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 06.10.2009, vom 12.03.2010 und vom 31.05.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er ist der Auffassung, die in der Anlage zur Beihilfeverordnung normierte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für implantologische Leistungen verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die sachlichen Gründe für die Regelung bestünden darin, die zunehmende Versorgung mit sehr teuren Zahnersatzformen, die im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen nicht bzw. seit 2005 nur durch Festzuschüsse (diese betrügen 50 % der Regelungsversorgung) getragen würden, einzudämmen und die Handhabung zu vereinfachen. Entgegen dem Vortrag des Klägers werde in keinem Bundesland - auch nicht in Rheinland-Pfalz - eine Vergleichsberechnung mit einer Alternativversorgung durchgeführt, es werde mithin in keinem Bundesland eine Beihilfe zu den Kosten einer Alternativbehandlung gewährt. Die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg weise - im Vergleich zu den Regelungen anderer Bundesländer - mit das höchste Erstattungsniveau auf. So sehe die Mehrzahl der Beihilferegelungen der Bundesländer eine grundsätzliche Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für lediglich zwei Implantate pro Kiefer vor. Hinzu komme in einigen Bundesländern eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit bei zahntechnischen Leistungen auf einen bestimmten Prozentsatz (in der Regel 40 % oder 60 %). Die gesetzlichen Krankenkassen gewährten für Zahnersatz und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen einen Festzuschuss in Höhe von - in der Regel - 50 % der Regelversorgung. Die Frage einer Alternativberechnung stelle sich somit für die gesetzlichen Krankenkassen nicht.
17 
Die geregelte Beschränkung der Implantatversorgung verletze auch nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG komme nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur bei einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht in Betracht. Eine grundrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie sie das OVG Nordrhein-Westfalen für angezeigt halte, finde dagegen nicht statt. Das OVG Nordrhein-Westfalen gehe im Übrigen zu Unrecht davon aus, dass der völlige Ausschluss der Aufwendungen für implantologische Leistungen schon nicht erforderlich sei, da als milderes, gleich geeignetes Mittel die Begrenzung auf die (fiktiven) Aufwendungen einer konventionellen Zahnversorgung zur Verfügung stünde. Bereits aufgrund des Umstands, dass eine Alternativberechnung einen höheren Verwaltungsaufwand nach sich ziehe, könne nicht von einem gleich geeigneten Mittel gesprochen werden. Auch sei es mit einer (einfachen) Vergleichsberechnung nicht getan. Vielmehr müsse in jedem Fall durch den behandelnden Zahnarzt ein alternativer Kostenplan erstellt werden. Dies wäre für die erstmalige Behandlung, also das Setzen der Implantate, zwar noch handhabbar. Wenn jedoch für Folgebehandlungen Aufwendungen entstünden, und diese Anteile in tatsächlicher Höhe beihilfefähig wären und anteilig lediglich hinsichtlich der Alternativkosten, sei nicht ersichtlich, wie diesbezüglich durch einen Zahnarzt ein fiktiver anteiliger Kostenplan erstellt werden könnte. Selbst wenn die Erstellung eines solchen anteiligen Kostenplans für Folgebehandlungen möglich wäre, so würde dies einen immensen Prüf- und Kontrollaufwand nach sich ziehen. Hierbei müsste jede Gebührenposition auf ihre grundsätzliche Schlüssigkeit (insbesondere in Bezug auf die Abgrenzung und Zuordnung der tatsächlichen Kosten und der fiktiven Kosten) und zudem auf ihre konkrete Beihilfefähigkeit überprüft werden. Im Zweifel müsste in jedem Fall ein zahnärztliches Gutachten eingeholt werden, was dann zu weiterem Aufwand, verzögerter Abrechnung und erheblichen weiteren Kosten führte.
18 
Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nehme das OVG Nordrhein-Westfalen einseitig die möglichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit bei einer konventionellen Zahnversorgung in den Blick und verneine deshalb die Verhältnismäßigkeit. Bei dieser Wertung blieben jedoch die weitreichenden Risiken einer Implantatversorgung völlig außer Betracht. Unter Berücksichtigung dieser Risiken (Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich; Verletzung der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen; Weichteilverletzungen; starke Blutungen, Verletzung der Kieferhöhle) stelle sich die Situation gerade nicht so dar, dass der Beihilfeberechtigte aus finanziellen Gründen zu einer invasiveren Behandlung gedrängt werde.
19 
Die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen sei hier schließlich bereits deshalb nicht einschlägig, weil es nach dem dortigen Landesrecht darum gegangen sei, ob der völlige Ausschluss von Implantatbehandlungen außerhalb eng gefasster Indikationen mit der Fürsorgepflicht vereinbar sei. Die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen sei deshalb mit der Rechtslage in Baden-Württemberg nicht vergleichbar.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für das dritte Implantat in seinem rechten Oberkiefer.
A)
22 
Das Begehren des Klägers war ursprünglich auf die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer von ihm noch nicht durchgeführten Implantatbehandlung gerichtet. Auch wenn die Beihilfeverordnung ausdrücklich eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht vorsieht, steht eine solche Verfahrensweise im pflichtgemäßen Ermessen der Beihilfestelle. Der Beihilfeberechtigte erhält auf diese Weise frühzeitig Klarheit über den Umfang der ihm zu erstattenden Aufwendungen und kann sein Verhalten danach ausrichten. Andernfalls liefe er Gefahr, mit erheblichen Kosten belastet zu werden, wenn er erst eine regelmäßig aufwändige Implantatbehandlung durchführen lassen müsste, und erst danach eine abschließende Klärung der Beihilfefähigkeit der dafür angefallenen Kosten in einem Rechtsschutzverfahren erlangen könnte. Ein solches Begehren auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22). Das Begehren kann jedoch - nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens - auch wie hier im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, da diese in gleicher Weise geeignet ist, die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen zu klären.
23 
Anstelle dieser Feststellung wird vom Kläger im Hinblick auf die im Februar und April 2010 durchgeführte Implantatbehandlung (drittes Implantat in regio 14 im rechten Oberkiefer) im Berufungsverfahren nunmehr die Verpflichtung des Beklagten begehrt, Beihilfe für die Aufwendungen der durchgeführten zahnärztlichen Behandlung zu gewähren. Dementsprechend hat der Kläger die diese Behandlung betreffenden ablehnenden Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.03.2010 und 31.05.2010 in das gerichtliche Verfahren einbezogen und macht - neben der Aufhebung dieser Bescheide - einen Beihilfeanspruch in Höhe von 995,87 EUR geltend. Dieser ergibt sich auf der Grundlage tatsächlich angefallener Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von 2.116,66 EUR, des Bemessungssatzes von 50 % sowie im Hinblick auf einen von dem Beklagten geleisteten Betrag in Höhe von 62,46 EUR.
24 
Die darin liegende Klageänderung ist zulässig, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu ausdrücklich die Einwilligung erteilt hat (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO). Die Klageänderung ist im Übrigen auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen der Gleiche geblieben ist (vgl. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO).
25 
Die nunmehr vorliegende Verpflichtungsklage ist ebenfalls zulässig. Unerheblich ist der Umstand, dass der Beklagte das Verpflichtungsbegehren zwar mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 abgelehnt hat, das danach erforderliche Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO jedoch nicht durchgeführt worden ist. Das Vorverfahren ist hier, auch wenn keine ausdrücklich geregelte Ausnahme i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegt, deshalb entbehrlich, weil die maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren, das hinsichtlich der vorherigen Anerkennung der Implantatbehandlung durchgeführt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 68 RdNr. 23).
B)
26 
Die geänderte Klage ist jedoch unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zurückzuweisen.
I.
27 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Februar und April 2010 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
II.
28 
Nach diesen Regelungen sind die Aufwendungen für die Implantatbehand- lung in regio 14 im rechten Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits zwei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind).
29 
Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, liegen im vorliegenden Fall unstreitig nicht vor.
III.
30 
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für das hier zu beurteilende dritte Implantat ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die Versagung der Beihilfe verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Fürsorge- pflicht.
31 
1. Die Regelung in der Beihilfeverordnung, die die Beihilfefähigkeit implanto- logischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
32 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - BGBl. I 2008, 2888).
33 
Hat der Gesetzgeber einen Sachbereich aufgrund bestimmter Wertungen und Differenzierungsmerkmale nach einem Regelungssystem normiert, so ist er aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich verpflichtet, die selbst statuierte Sachgesetzlichkeit auf alle betroffenen Personengruppen anzuwenden. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt dann die Folgerichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Abweichungen von den für maßgeblich erklärten Wertungen und Differenzierungsmerkmalen sind nur aus Gründen möglich, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308). Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich einzubeziehen. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfesystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO).
34 
b) Die generelle zahlenmäßige Begrenzung der Implantate auf zwei pro Kieferhälfte ist danach nicht zu beanstanden, weil hierfür ein zureichender sachlicher Grund vorliegt.
35 
aa) Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit erfolgt (so auch BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Sowohl die Implantatversorgung als auch die „herkömmliche“ Versorgung von Zahnlücken, insbesondere durch Brücken, sind als medizinisch ausreichende Maßnahmen zu qualifizieren und stellen daher im Regelfall eine ausreichende medizinische Versorgung sicher (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - und Urteil vom 17.09.2003, aaO). Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die konventionelle Versorgung einer Zahnlücke schlechthin mit weitergehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist als eine Implantatbehandlung. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die weitreichenden Risiken auch einer Implantatversorgung hin, bei der es etwa zu einer Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich, zu Verletzungen der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen, zu Weichteilverletzungen, zu einer Verletzung der Kieferhöhle und zu starken Blutungen kommen kann.
36 
Hiervon ausgehend stellt die Gesamtregelung in der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg sicher, dass die notwendigen Aufwendungen für eine zahnärztliche Versorgung des Beihilfeberechtigten übernommen werden. Die Vorschriften ermöglichen die Versorgung mit zwei Implantaten pro Kieferhälfte und damit mit bis zu acht Implantaten für Ober- und Unterkiefer. Für die übrigen Zähne bzw. weitere Zahnlücken sind die Aufwendungen für eine „herkömmliche“ Versorgung - etwa in Form von Kronen, Brücken oder Teilprothesen - beihilfefähig. Zudem kann es nach Auffassung des Gesetzgebers in eng umgrenzten Ausnahmefällen (etwa bei einem großen Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion) geboten sein, Beihilfe für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte zu gewähren (vgl. Satz 1 Buchst. a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung), um auch für diese Fälle die medizinisch notwendige Versorgung sicherzustellen. Die vorgesehene Anzahl der beihilfefähigen Implantate ermöglicht vor diesem Hintergrund in aller Regel eine ausreichende Verankerung einer darauf aufbauenden „herkömmlichen“ Versorgung etwa mit einer Brücke und gewährleistet damit für die jeweilige Kieferhälfte insgesamt, dass die Aufwendungen für das medizinisch Notwendige übernommen werden.
37 
Zwar kann im Einzelfall die Versorgung mit einem Implantat die eindeutig „bessere“ Maßnahme bzw. auch die medizinisch notwendige Maßnahme im Vergleich zu einer Brückenversorgung darstellen. Auf der Grundlage der dargestellten Systematik gewährleistet die Regelung in der Anlage zur Beihilfeverordnung gerade für diese Fälle die Versorgung mit Implantaten, da deren Kosten bis zur Höchstzahl pro Kieferhälfte voraussetzungslos übernommen werden. Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die typisierende Annahme des Gesetzgebers, nach der zwei Implantate pro Kieferhälfte im Verbund mit einer konventionellen Versorgung das medizinisch Notwendige sicherstelle, unzutreffend wäre. Folglich werden notwendige Aufwendungen durch die Begrenzung der Implantatversorgung nicht von der Beihilfe ausgeschlossen und insoweit wird die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit auch nicht verlassen.
38 
bb) Die Beschränkung der Implantatversorgung durch den Gesetzgeber ist danach im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO, hinsichtlich einer Beschränkung von Implantatleistungen in der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, in bestimmten, vom Gesetzgeber festzulegenden Fällen Aufwendungen des Dienstherrn für geltend gemachte Beihilfeleistungen zu begrenzen. Diese Konstellation ist hier gegeben. Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris). Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einschätzung des Gesetzgebers über die höheren Kosten bei einer Implantatversorgung im Vergleich mit einer konventionellen Versorgung unzutreffend wäre bzw. auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage getroffen worden wäre; auch der Kläger hat dies nicht behauptet.
39 
cc) Die sachliche Rechtfertigung für die Begrenzung der Implantatversorgung entfällt nicht dadurch, dass der Dienstherr auch keine Beihilfe in der Höhe gewährt, die im Falle einer (fiktiven) Alternativbehandlung, d.h. bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke, anfielen. Es ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gleichheitswidrig, dass die dargestellten Regelungen eine Beihilfe für das von ihm beanspruchte dritte Implantat ausschließen, während die Aufwendungen in vollem Umfang beihilfefähig gewesen wären, wenn er sich für eine Versorgung mit einer Brücke entschlossen hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.12.2001, aaO) können einem Beihilfeberechtigten die fiktiven Kosten einer angemessenen preiswerteren Alternativbehandlung nicht erstattet werden. Das Beihilferecht berücksichtige nach der Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen und führe weder allgemein noch in Fällen der vorliegenden Art eine fiktive Berechnung etwaiger Kosten für eine alternative Behandlung anstelle der tatsächlich erfolgten Behandlung durch. An dieser Auffassung ist weiter festzuhalten. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05 aaO) weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Ausuferung der Kosten auf den Mehraufwand zurückzuführen sei, der durch die Inanspruchnahme einer Implantatversorgung anstelle einer „herkömmlichen“ Versorgung von Zahnlücken hervorgerufen werde. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands stellt jedoch eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten, die bei einer konventionellen Versorgung ebenfalls anfallen würden, kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar (anderer Ansicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05, aaO).
40 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen die Rechtslage nach der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung betrifft, nach der ein weitgehender Ausschluss von Implantatbehandlungen vorgesehen ist. Die Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung, die den zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag, sah gerade nicht vor, dass generell Beihilfe für eine zahlenmäßig beschränkte Implantatversorgung gewährt wird; entsprechende Aufwendungen waren vielmehr nur bei eng umgrenzten - im Einzelnen aufgeführten - medizinischen Indikationen erstattungsfähig. Dagegen sieht die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg generell zwei Implantate pro Kieferhälfte und damit insgesamt acht Implantate vor. Diese Anzahl ist - wie dargelegt - bei typisierender und generalisierender Betrachtungsweise ausreichend, um etwa im Zusammenwirken mit einer zusätzlichen konventionellen Versorgung die medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen abzudecken.
41 
Darüber hinaus bestünde im Fall der Übernahme der Kosten einer Alternativbehandlung eine „Missbrauchsgefahr“ und damit die Gefahr, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigten Einsparziele unterlaufen würden. Gewährte der Dienstherr Beihilfe in Höhe der fiktiven Kosten etwa einer Brückenversorgung, bestünde nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr, dass bei der Erstellung eines fiktiven Kosten- und Behandlungsplans überhöhte Kosten in Ansatz gebracht würden. Eine zahnmedizinisch „optimale“ Versorgung mit teureren Implantaten liegt erfahrungsgemäß (auch) im wirtschaftlichen Interesse des behandelnden Zahnarzts. Erfahrungsgemäß wird ein beihilfeberechtigter Patient einer solchen „optimalen“ Implantatversorgung aufgeschlossener gegenüberstehen, wenn er selbst mit einem geringeren Selbstbehalt belastet wird, d.h. wenn die Differenz zwischen den Kosten einer Implantatversorgung und einer Versorgung mit einer Brücke möglichst gering ausfällt. Diese Erfahrungen und Annahmen treffen jedenfalls - auch wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht verallgemeinern lassen - in einer Vielzahl von Fällen zu und begründeten die Gefahr, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß überhöhte Kostenvoranschläge für die fiktive Alternativbehandlung beim Beklagten eingereicht würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer konventionellen Versorgung einer Zahnlücke in der Regel verschiedene - zahnmedizinisch vertretbare - Handlungsalternativen zur Verfügung stehen, die wiederum mit Kosten in unterschiedlicher Höhe verbunden sind. Stehen dem behandelnden Zahnarzt dementsprechend mehrere Behandlungsmöglichkeiten zur Sicherstellung der medizinisch notwendigen Versorgung zur Verfügung, spricht dies ebenfalls für die Gefahr einer überhöhten fiktiven Alternativberechnung.
42 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen führte die Zulassung einer Alternativberechnung für den Fall einer fiktiven konventionellen Versorgung zu einem weiteren - nicht vertretbaren - Verwaltungsaufwand für den Dienstherrn, da dieser jeweils überprüfen müsste, ob sich die Kosten für die fiktiv geltend gemachte Alternativbehandlung noch im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen halten.
43 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Möglichkeit bestünde, die Kosten für die fiktive Alternativbehandlung pauschalierend zu berücksichtigen und auf diese Weise - ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand - außer Streit zu stellen. Eine solche Möglichkeit ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich. Für die hier zu beurteilende Konstellation der Behandlung einer Zahnlücke und auch für den gesamten Bereich der Zahnbehandlung scheidet - anders als bei einer Krankenhausbehandlung - eine Abrechnung nach festen Sätzen aus. Bei den von den Beihilfeberechtigten einzureichenden Behandlungs- und Kostenplänen für eine fiktive Alternativbehandlung handelt es sich um reine Schätzungen, die nicht als ausreichend valide Grundlage für eine Kostenerstattung anzusehen sind. Bei Zahnbehandlungen können die veranschlagten Kosten und die tatsächlichen Kosten bei Durchführung der Behandlung weit auseinanderfallen, da insbesondere die Schwierigkeiten einer Behandlung und/oder der Zeitaufwand hierfür im Voraus schwer abschätzbar sind; häufig werden sich der Schwierigkeitsgrad einer Behandlung und auch ihr Zeitaufwand erst im Laufe der tatsächlichen Durchführung erweisen.
44 
Auch der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, in welchem Umfang die veranschlagten Kosten von den tatsächlichen Kosten einer Behandlung abweichen können. Der Kläger hat die Behandlungskosten für die Implantatversorgung der Zahnlücke in regio 14 zunächst mit über 2.900,-- EUR veranschlagt. Tatsächlich angefallen für die Behandlung sind dagegen auf der Grundlage der Rechnungen des behandelnden Zahnarztes Dr. W. vom 08.02.2010 und 07.05.2010 lediglich Gesamtkosten von ca. 2.100,-- EUR. Dass solche Preisunterschiede nicht nur bei einer Versorgung mit einem Implantat, sondern auch bei einer Alternativversorgung mit einer Brücke möglich sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung. Hier liegen die fiktiven Kosten für die vom Kläger ursprünglich beabsichtigte Versorgung der Zahnlücke mit einer Brücke nach dem Kostenvoranschlag bei knapp 2.600,-- EUR und damit sogar höher als die tatsächlichen Aufwendungen für die Versorgung der Zahnlücke mit einem Implantat. Danach wäre im vorliegenden Fall die vom Gesetzgeber grundsätzlich beabsichtigte Eindämmung der Kosten - bei einer Abrechnung auf fiktiver Basis - ohne Erfolg geblieben. Nach diesen Ausführungen kann ausgeschlossen werden, dass eine Regelung, die die Beihilfefähigkeit für eine Implantatbehandlung quantitativ auf die Kosten einer fiktiven konventionellen Versorgung begrenzen würde, in gleicher Weise geeignet ist, die kostenintensiven Aufwendungen für Implantatbehandlungen zu begrenzen.
45 
2. Es kann offen bleiben, ob auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung ausnahmsweise im Einzelfall die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte geboten sein kann. Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (s. oben). Ob die betreffende Vorschrift auch in Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen die Versorgung mit einem weiteren Implantat auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht, erscheint deshalb fraglich. Sofern man dies verneint, könnte über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden sein, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378). Diesen Fragen ist jedoch anlässlich des hier zu beurteilenden Falls nicht weiter nachzugehen. Denn dem Vortrag des Klägers kann bereits nicht entnommen werden, dass die Versorgung mit einer herkömmlichen Brücke zahnmedizinisch unzulänglich und deshalb nicht ausreichend wäre. In seinem Fall war vielmehr zunächst für die Versorgung der Zahnlücke in regio 14 eine Brücke vorgesehen, für die der Kläger auch einen entsprechenden Kostenvoranschlag vorgelegt hatte. Allein der Umstand, dass in diesem Fall das bereits vorhandene Zahnimplantat in regio 15 hätte abgeschliffen werden müssen, begründet keine abweichende Einschätzung. Weitergehende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Klägers und damit verbundene gesundheitliche Nachteile in nennenswertem Umfang sind jedenfalls in dieser Konstellation bei einer konventionellen Versorgung nicht ersichtlich; auch der Kläger hat dies weder substantiiert vorgetragen noch gar belegt.
46 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe für ein drittes Implantat kann schließlich auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen die Fürsorgepflicht angenommen werden.
47 
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234). Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht hält den Dienstherrn jedoch dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf (BVerwG, Urteil vom 26.06.2008, aaO).
48 
Hiervon ausgehend kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht bereits deshalb nicht angenommen werden, weil vom Dienstherrn die Kosten einer konventionellen Versorgung übernommen werden und von daher nicht die Gefahr besteht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie gefährdet wird. Entscheidet sich der Beamte für die teure Implantatversorgung, so handelt er auf eigenes Risiko; würde in einem solchen Fall der Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie gefährdet, wäre dies jedenfalls nicht Folge einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 15. März 2012
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 995,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für das dritte Implantat in seinem rechten Oberkiefer.
A)
22 
Das Begehren des Klägers war ursprünglich auf die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer von ihm noch nicht durchgeführten Implantatbehandlung gerichtet. Auch wenn die Beihilfeverordnung ausdrücklich eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht vorsieht, steht eine solche Verfahrensweise im pflichtgemäßen Ermessen der Beihilfestelle. Der Beihilfeberechtigte erhält auf diese Weise frühzeitig Klarheit über den Umfang der ihm zu erstattenden Aufwendungen und kann sein Verhalten danach ausrichten. Andernfalls liefe er Gefahr, mit erheblichen Kosten belastet zu werden, wenn er erst eine regelmäßig aufwändige Implantatbehandlung durchführen lassen müsste, und erst danach eine abschließende Klärung der Beihilfefähigkeit der dafür angefallenen Kosten in einem Rechtsschutzverfahren erlangen könnte. Ein solches Begehren auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22). Das Begehren kann jedoch - nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens - auch wie hier im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, da diese in gleicher Weise geeignet ist, die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen zu klären.
23 
Anstelle dieser Feststellung wird vom Kläger im Hinblick auf die im Februar und April 2010 durchgeführte Implantatbehandlung (drittes Implantat in regio 14 im rechten Oberkiefer) im Berufungsverfahren nunmehr die Verpflichtung des Beklagten begehrt, Beihilfe für die Aufwendungen der durchgeführten zahnärztlichen Behandlung zu gewähren. Dementsprechend hat der Kläger die diese Behandlung betreffenden ablehnenden Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.03.2010 und 31.05.2010 in das gerichtliche Verfahren einbezogen und macht - neben der Aufhebung dieser Bescheide - einen Beihilfeanspruch in Höhe von 995,87 EUR geltend. Dieser ergibt sich auf der Grundlage tatsächlich angefallener Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von 2.116,66 EUR, des Bemessungssatzes von 50 % sowie im Hinblick auf einen von dem Beklagten geleisteten Betrag in Höhe von 62,46 EUR.
24 
Die darin liegende Klageänderung ist zulässig, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu ausdrücklich die Einwilligung erteilt hat (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO). Die Klageänderung ist im Übrigen auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen der Gleiche geblieben ist (vgl. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO).
25 
Die nunmehr vorliegende Verpflichtungsklage ist ebenfalls zulässig. Unerheblich ist der Umstand, dass der Beklagte das Verpflichtungsbegehren zwar mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 abgelehnt hat, das danach erforderliche Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO jedoch nicht durchgeführt worden ist. Das Vorverfahren ist hier, auch wenn keine ausdrücklich geregelte Ausnahme i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegt, deshalb entbehrlich, weil die maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren, das hinsichtlich der vorherigen Anerkennung der Implantatbehandlung durchgeführt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 68 RdNr. 23).
B)
26 
Die geänderte Klage ist jedoch unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zurückzuweisen.
I.
27 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Februar und April 2010 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
II.
28 
Nach diesen Regelungen sind die Aufwendungen für die Implantatbehand- lung in regio 14 im rechten Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits zwei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind).
29 
Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, liegen im vorliegenden Fall unstreitig nicht vor.
III.
30 
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für das hier zu beurteilende dritte Implantat ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die Versagung der Beihilfe verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Fürsorge- pflicht.
31 
1. Die Regelung in der Beihilfeverordnung, die die Beihilfefähigkeit implanto- logischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
32 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - BGBl. I 2008, 2888).
33 
Hat der Gesetzgeber einen Sachbereich aufgrund bestimmter Wertungen und Differenzierungsmerkmale nach einem Regelungssystem normiert, so ist er aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich verpflichtet, die selbst statuierte Sachgesetzlichkeit auf alle betroffenen Personengruppen anzuwenden. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt dann die Folgerichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Abweichungen von den für maßgeblich erklärten Wertungen und Differenzierungsmerkmalen sind nur aus Gründen möglich, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308). Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich einzubeziehen. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfesystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO).
34 
b) Die generelle zahlenmäßige Begrenzung der Implantate auf zwei pro Kieferhälfte ist danach nicht zu beanstanden, weil hierfür ein zureichender sachlicher Grund vorliegt.
35 
aa) Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit erfolgt (so auch BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Sowohl die Implantatversorgung als auch die „herkömmliche“ Versorgung von Zahnlücken, insbesondere durch Brücken, sind als medizinisch ausreichende Maßnahmen zu qualifizieren und stellen daher im Regelfall eine ausreichende medizinische Versorgung sicher (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - und Urteil vom 17.09.2003, aaO). Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die konventionelle Versorgung einer Zahnlücke schlechthin mit weitergehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist als eine Implantatbehandlung. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die weitreichenden Risiken auch einer Implantatversorgung hin, bei der es etwa zu einer Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich, zu Verletzungen der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen, zu Weichteilverletzungen, zu einer Verletzung der Kieferhöhle und zu starken Blutungen kommen kann.
36 
Hiervon ausgehend stellt die Gesamtregelung in der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg sicher, dass die notwendigen Aufwendungen für eine zahnärztliche Versorgung des Beihilfeberechtigten übernommen werden. Die Vorschriften ermöglichen die Versorgung mit zwei Implantaten pro Kieferhälfte und damit mit bis zu acht Implantaten für Ober- und Unterkiefer. Für die übrigen Zähne bzw. weitere Zahnlücken sind die Aufwendungen für eine „herkömmliche“ Versorgung - etwa in Form von Kronen, Brücken oder Teilprothesen - beihilfefähig. Zudem kann es nach Auffassung des Gesetzgebers in eng umgrenzten Ausnahmefällen (etwa bei einem großen Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion) geboten sein, Beihilfe für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte zu gewähren (vgl. Satz 1 Buchst. a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung), um auch für diese Fälle die medizinisch notwendige Versorgung sicherzustellen. Die vorgesehene Anzahl der beihilfefähigen Implantate ermöglicht vor diesem Hintergrund in aller Regel eine ausreichende Verankerung einer darauf aufbauenden „herkömmlichen“ Versorgung etwa mit einer Brücke und gewährleistet damit für die jeweilige Kieferhälfte insgesamt, dass die Aufwendungen für das medizinisch Notwendige übernommen werden.
37 
Zwar kann im Einzelfall die Versorgung mit einem Implantat die eindeutig „bessere“ Maßnahme bzw. auch die medizinisch notwendige Maßnahme im Vergleich zu einer Brückenversorgung darstellen. Auf der Grundlage der dargestellten Systematik gewährleistet die Regelung in der Anlage zur Beihilfeverordnung gerade für diese Fälle die Versorgung mit Implantaten, da deren Kosten bis zur Höchstzahl pro Kieferhälfte voraussetzungslos übernommen werden. Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die typisierende Annahme des Gesetzgebers, nach der zwei Implantate pro Kieferhälfte im Verbund mit einer konventionellen Versorgung das medizinisch Notwendige sicherstelle, unzutreffend wäre. Folglich werden notwendige Aufwendungen durch die Begrenzung der Implantatversorgung nicht von der Beihilfe ausgeschlossen und insoweit wird die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit auch nicht verlassen.
38 
bb) Die Beschränkung der Implantatversorgung durch den Gesetzgeber ist danach im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO, hinsichtlich einer Beschränkung von Implantatleistungen in der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, in bestimmten, vom Gesetzgeber festzulegenden Fällen Aufwendungen des Dienstherrn für geltend gemachte Beihilfeleistungen zu begrenzen. Diese Konstellation ist hier gegeben. Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris). Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einschätzung des Gesetzgebers über die höheren Kosten bei einer Implantatversorgung im Vergleich mit einer konventionellen Versorgung unzutreffend wäre bzw. auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage getroffen worden wäre; auch der Kläger hat dies nicht behauptet.
39 
cc) Die sachliche Rechtfertigung für die Begrenzung der Implantatversorgung entfällt nicht dadurch, dass der Dienstherr auch keine Beihilfe in der Höhe gewährt, die im Falle einer (fiktiven) Alternativbehandlung, d.h. bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke, anfielen. Es ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gleichheitswidrig, dass die dargestellten Regelungen eine Beihilfe für das von ihm beanspruchte dritte Implantat ausschließen, während die Aufwendungen in vollem Umfang beihilfefähig gewesen wären, wenn er sich für eine Versorgung mit einer Brücke entschlossen hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.12.2001, aaO) können einem Beihilfeberechtigten die fiktiven Kosten einer angemessenen preiswerteren Alternativbehandlung nicht erstattet werden. Das Beihilferecht berücksichtige nach der Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen und führe weder allgemein noch in Fällen der vorliegenden Art eine fiktive Berechnung etwaiger Kosten für eine alternative Behandlung anstelle der tatsächlich erfolgten Behandlung durch. An dieser Auffassung ist weiter festzuhalten. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05 aaO) weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Ausuferung der Kosten auf den Mehraufwand zurückzuführen sei, der durch die Inanspruchnahme einer Implantatversorgung anstelle einer „herkömmlichen“ Versorgung von Zahnlücken hervorgerufen werde. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands stellt jedoch eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten, die bei einer konventionellen Versorgung ebenfalls anfallen würden, kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar (anderer Ansicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05, aaO).
40 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen die Rechtslage nach der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung betrifft, nach der ein weitgehender Ausschluss von Implantatbehandlungen vorgesehen ist. Die Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung, die den zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag, sah gerade nicht vor, dass generell Beihilfe für eine zahlenmäßig beschränkte Implantatversorgung gewährt wird; entsprechende Aufwendungen waren vielmehr nur bei eng umgrenzten - im Einzelnen aufgeführten - medizinischen Indikationen erstattungsfähig. Dagegen sieht die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg generell zwei Implantate pro Kieferhälfte und damit insgesamt acht Implantate vor. Diese Anzahl ist - wie dargelegt - bei typisierender und generalisierender Betrachtungsweise ausreichend, um etwa im Zusammenwirken mit einer zusätzlichen konventionellen Versorgung die medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen abzudecken.
41 
Darüber hinaus bestünde im Fall der Übernahme der Kosten einer Alternativbehandlung eine „Missbrauchsgefahr“ und damit die Gefahr, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigten Einsparziele unterlaufen würden. Gewährte der Dienstherr Beihilfe in Höhe der fiktiven Kosten etwa einer Brückenversorgung, bestünde nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr, dass bei der Erstellung eines fiktiven Kosten- und Behandlungsplans überhöhte Kosten in Ansatz gebracht würden. Eine zahnmedizinisch „optimale“ Versorgung mit teureren Implantaten liegt erfahrungsgemäß (auch) im wirtschaftlichen Interesse des behandelnden Zahnarzts. Erfahrungsgemäß wird ein beihilfeberechtigter Patient einer solchen „optimalen“ Implantatversorgung aufgeschlossener gegenüberstehen, wenn er selbst mit einem geringeren Selbstbehalt belastet wird, d.h. wenn die Differenz zwischen den Kosten einer Implantatversorgung und einer Versorgung mit einer Brücke möglichst gering ausfällt. Diese Erfahrungen und Annahmen treffen jedenfalls - auch wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht verallgemeinern lassen - in einer Vielzahl von Fällen zu und begründeten die Gefahr, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß überhöhte Kostenvoranschläge für die fiktive Alternativbehandlung beim Beklagten eingereicht würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer konventionellen Versorgung einer Zahnlücke in der Regel verschiedene - zahnmedizinisch vertretbare - Handlungsalternativen zur Verfügung stehen, die wiederum mit Kosten in unterschiedlicher Höhe verbunden sind. Stehen dem behandelnden Zahnarzt dementsprechend mehrere Behandlungsmöglichkeiten zur Sicherstellung der medizinisch notwendigen Versorgung zur Verfügung, spricht dies ebenfalls für die Gefahr einer überhöhten fiktiven Alternativberechnung.
42 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen führte die Zulassung einer Alternativberechnung für den Fall einer fiktiven konventionellen Versorgung zu einem weiteren - nicht vertretbaren - Verwaltungsaufwand für den Dienstherrn, da dieser jeweils überprüfen müsste, ob sich die Kosten für die fiktiv geltend gemachte Alternativbehandlung noch im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen halten.
43 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Möglichkeit bestünde, die Kosten für die fiktive Alternativbehandlung pauschalierend zu berücksichtigen und auf diese Weise - ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand - außer Streit zu stellen. Eine solche Möglichkeit ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich. Für die hier zu beurteilende Konstellation der Behandlung einer Zahnlücke und auch für den gesamten Bereich der Zahnbehandlung scheidet - anders als bei einer Krankenhausbehandlung - eine Abrechnung nach festen Sätzen aus. Bei den von den Beihilfeberechtigten einzureichenden Behandlungs- und Kostenplänen für eine fiktive Alternativbehandlung handelt es sich um reine Schätzungen, die nicht als ausreichend valide Grundlage für eine Kostenerstattung anzusehen sind. Bei Zahnbehandlungen können die veranschlagten Kosten und die tatsächlichen Kosten bei Durchführung der Behandlung weit auseinanderfallen, da insbesondere die Schwierigkeiten einer Behandlung und/oder der Zeitaufwand hierfür im Voraus schwer abschätzbar sind; häufig werden sich der Schwierigkeitsgrad einer Behandlung und auch ihr Zeitaufwand erst im Laufe der tatsächlichen Durchführung erweisen.
44 
Auch der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, in welchem Umfang die veranschlagten Kosten von den tatsächlichen Kosten einer Behandlung abweichen können. Der Kläger hat die Behandlungskosten für die Implantatversorgung der Zahnlücke in regio 14 zunächst mit über 2.900,-- EUR veranschlagt. Tatsächlich angefallen für die Behandlung sind dagegen auf der Grundlage der Rechnungen des behandelnden Zahnarztes Dr. W. vom 08.02.2010 und 07.05.2010 lediglich Gesamtkosten von ca. 2.100,-- EUR. Dass solche Preisunterschiede nicht nur bei einer Versorgung mit einem Implantat, sondern auch bei einer Alternativversorgung mit einer Brücke möglich sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung. Hier liegen die fiktiven Kosten für die vom Kläger ursprünglich beabsichtigte Versorgung der Zahnlücke mit einer Brücke nach dem Kostenvoranschlag bei knapp 2.600,-- EUR und damit sogar höher als die tatsächlichen Aufwendungen für die Versorgung der Zahnlücke mit einem Implantat. Danach wäre im vorliegenden Fall die vom Gesetzgeber grundsätzlich beabsichtigte Eindämmung der Kosten - bei einer Abrechnung auf fiktiver Basis - ohne Erfolg geblieben. Nach diesen Ausführungen kann ausgeschlossen werden, dass eine Regelung, die die Beihilfefähigkeit für eine Implantatbehandlung quantitativ auf die Kosten einer fiktiven konventionellen Versorgung begrenzen würde, in gleicher Weise geeignet ist, die kostenintensiven Aufwendungen für Implantatbehandlungen zu begrenzen.
45 
2. Es kann offen bleiben, ob auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung ausnahmsweise im Einzelfall die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte geboten sein kann. Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (s. oben). Ob die betreffende Vorschrift auch in Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen die Versorgung mit einem weiteren Implantat auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht, erscheint deshalb fraglich. Sofern man dies verneint, könnte über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden sein, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378). Diesen Fragen ist jedoch anlässlich des hier zu beurteilenden Falls nicht weiter nachzugehen. Denn dem Vortrag des Klägers kann bereits nicht entnommen werden, dass die Versorgung mit einer herkömmlichen Brücke zahnmedizinisch unzulänglich und deshalb nicht ausreichend wäre. In seinem Fall war vielmehr zunächst für die Versorgung der Zahnlücke in regio 14 eine Brücke vorgesehen, für die der Kläger auch einen entsprechenden Kostenvoranschlag vorgelegt hatte. Allein der Umstand, dass in diesem Fall das bereits vorhandene Zahnimplantat in regio 15 hätte abgeschliffen werden müssen, begründet keine abweichende Einschätzung. Weitergehende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Klägers und damit verbundene gesundheitliche Nachteile in nennenswertem Umfang sind jedenfalls in dieser Konstellation bei einer konventionellen Versorgung nicht ersichtlich; auch der Kläger hat dies weder substantiiert vorgetragen noch gar belegt.
46 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe für ein drittes Implantat kann schließlich auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen die Fürsorgepflicht angenommen werden.
47 
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234). Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht hält den Dienstherrn jedoch dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf (BVerwG, Urteil vom 26.06.2008, aaO).
48 
Hiervon ausgehend kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht bereits deshalb nicht angenommen werden, weil vom Dienstherrn die Kosten einer konventionellen Versorgung übernommen werden und von daher nicht die Gefahr besteht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie gefährdet wird. Entscheidet sich der Beamte für die teure Implantatversorgung, so handelt er auf eigenes Risiko; würde in einem solchen Fall der Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie gefährdet, wäre dies jedenfalls nicht Folge einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 15. März 2012
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 995,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 9 K 207/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Beihilfe zu Aufwendungen für Zahnimplantate.
Der am ...1947 geborene Kläger ist als Regierungsdirektor mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Ihm waren in der Vergangenheit bereits drei Implantate (regio 15, 16, 17) im rechten Oberkiefer gesetzt worden. Hierfür hatte der Beklagte Beihilfe gewährt.
Der Facharzt für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Dr. Hb. erstellte am 17.2.2009 einen Kostenplan für das Setzen von zwei weiteren Zahnimplantaten im rechten Oberkiefer (regio 13 und 14) des Klägers. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) lehnte es mit Bescheid vom 3.3.2009 ab, diese Leistungen als beihilfefähig anzuerkennen. Die hiergegen nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage stellte das Verwaltungsgericht ein, nachdem beide Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.
Unter dem 28.10.2010 beantragte der Kläger Beihilfe zu den Aufwendungen für das zwischenzeitlich erfolgte Setzen der beiden Zahnimplantate in seinen rechten Oberkiefer. Er legte eine Rechnung des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Dr. Hb. vom 17.8.2009 über 1.963,10 EUR sowie eine Rechnung des Zahnarztes Dr. B. vom 18.8.2009 über 2.181,83 EUR vor.
Mit Bescheid vom 17.11.2010 lehnte das Landesamt eine Beihilfegewährung ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass pro Kieferhälfte grundsätzlich nur bis zu zwei Implantate, einschließlich bereits vorhandener Implantate, beihilfefähig seien.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter Verweis auf sein Vorbringen im abgeschlossenen Voranerkennungsverfahren vor: Die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung enthaltene Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf grundsätzlich nur zwei Implantate pro Kieferhälfte verstoße gegen höherrangiges Recht. Sie sei unangemessen, überschreite den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers und verstoße gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Aus den vorgelegten Stellungnahmen von Prof. Hm. vom 16.2.2009, von Dr. Dr. Hb. vom 30.4.2009 sowie von Dr. B. vom 20.2.2009 und vom 14.4.2009 ergebe sich, dass die weitere Implantatversorgung medizinisch notwendig sei und zudem die kostengünstigste Behandlungsmöglichkeit darstelle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.1.2011 wies das Landesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend führte es zur Begründung aus: Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf grundsätzlich nur zwei Implantate pro Kieferhälfte verstoße im vorliegenden Fall nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, da keine zwingende Indikation für weitere Implantate vorliege.
Das Verwaltungsgericht hat der am 25.1.2011 erhobenen Klage mit Urteil vom 16.11.2011 stattgegeben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Der Anspruch auf Gewährung der begehrten Beihilfe folge unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich aus Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Grundsatz der Fürsorge. Aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen sei abzuleiten, dass der Kläger auf die Implantatversorgung angewiesen sei und aus individuellen medizinischen Gründen nicht auf eine Versorgung mit einer Brücke oder Prothese verwiesen werden könne. In diesem Sinne sei insbesondere das Schreiben von Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ..., vom 16.2.2009 zu verstehen. Dort heiße es, in der konkreten Situation - einer nach einer endonasalen Operation an der Kieferhöhle rechts diagnostizierten chronisch-hyperplastischen Sinusitis maxillaris rechts mit leichter Gewebseosinophilie bei schwachem Zahnlager und abgestoßenem transplantiertem Knochenmaterial - sei in Anbetracht des geschwächten Transplantatlagers eine mehrfache implantologische Versorgung zwingend erforderlich. Auch der Zahnarzt Dr. B. habe im Schreiben vom 20.2.2009 erklärt, die Versorgung der Zahnlücke mit zwei Implantaten stelle die einzig medizinisch sinnvolle Lösung der vorhandenen Situation dar. Dies werde durch den an dieser Stelle medizinisch notwendigen Knochenerhalt, wie er nur mit Implantaten erreicht werden könne, untermauert. Schließlich verweise auch der behandelnde Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg Dr. Dr. Hb. in seinem Schreiben vom 30.4.2009 auf einen extremen Knochenschwund beim Kläger. Dies schließe einen Verweis auf eine Alternativversorgung zu den beiden Implantaten aus.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. Er macht ergänzend geltend: Ein Anspruch aus der Fürsorgepflicht könne allenfalls dann bestehen, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt werden würde. Dies setze einen atypischen Ausnahmefall voraus, der die Verweigerung der Beihilfeleistung als grob fürsorgepflichtwidrig erscheinen lasse. Ein solcher atypischer Ausnahmefall liege hier nicht vor. Prof. Dr. Hm. habe in seinem Schreiben vom 16.2.2009 zwar ausgeführt, dass angesichts des geschwächten Transplantatlagers eine mehrfache implantologische Versorgung rechts zwingend erforderlich sei. Er habe diese Aussage jedoch dahingehend relativiert, dass dies von einem operierenden Implantologen gesondert geprüft werden möge. In dem Schreiben des Zahnarztes Dr. B. vom 20.2.2009 werde zum Ausdruck gebracht, dass es neben der als sinnvoll erachteten Möglichkeit weitere Behandlungsmöglichkeiten gebe. Hiernach seien eine Prothese oder eine Brückenversorgung als Alternativtherapien möglich. Auch aus dem Schreiben von Dr. Dr. Hb. vom 30.4.2009 ergebe sich, das alternativ auch eine Versorgung durch eine Brücke möglich gewesen sei, wenngleich er diese nicht für sinnvoll erachte. Dem Schreiben lasse sich auch nicht entnehmen, dass zur Behandlung des Knochenschwundes lediglich eine Implantierung möglich gewesen sei. Der Knochenschwund sei durch eine Knochentransplantation behoben worden, er mache jedoch nicht die Implantierung zwingend erforderlich.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 9 K 207/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
14 
Er wiederholt und vertieft sein früheres Vorbringen und verweist auf die von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen. Daraus ergebe sich, dass ein atypischer Ausnahmefall vorliege, weil aus medizinischen Gründen keine zumutbare Alternative zu der durchgeführten Behandlung bestanden habe.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Beihilfeleistungen für die 2009 durchgeführte Implantatbehandlung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Jahr 2009 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.7.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
18 
2. Diese Regelung, die die Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (ausführlich: Senatsurteil vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - Juris).
19 
Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961 zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.9.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22 und Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.8.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris).
20 
3. Nach dem Wortlaut der in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO enthaltenen Regelung scheinen im vorliegenden Fall die Aufwendungen für die Implantatbehandlung in regio 13 und 14 im Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen zu sein, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits drei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind). Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, sind im vorliegenden Fall unstreitig nicht gegeben.
21 
4. Auf der Grundlage einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten (teleologischen) Auslegung ist aber jedenfalls unter den im Fall des Klägers gegebenen Umständen die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine weitere Implantatbehandlung über die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus geboten.
22 
a) Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung gegeben ist (s. oben unter 2.). Die betreffende Einschränkung der Beihilfefähigkeit kann daher in solchen Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen die Versorgung mit weiteren Implantaten auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht. Dies ist dann der Fall, wenn eine Alternativbehandlung überhaupt nicht existiert oder mit weitgehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre. In diesen Fällen ist über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - und vom 2.5.2012 - 2 S 2904/10 - Juris; BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378).
23 
b) Die Regelung in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO kann danach im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die beim Kläger durchgeführte Behandlung war nach der Überzeugung des Senats medizinisch zwingend notwendig, weil keine zumutbare Behandlungsalternative bestand. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte in Verbindung mit den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten behandelnden Hals-, Nasen- und Ohrenarztes Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ...
24 
aa) Nach den von Prof. Dr. Hm. abgegebenen Erklärungen war die beim Kläger durchgeführte Implantatbehandlung zum einen zur Bekämpfung der starken Schmerzen geboten, unter denen der Kläger seit Jahren gelitten hatte. Durch die Implantate wurde - so Prof. Dr. Hm. - ein „starker“ Ersatz für die zuvor vorhandenen Zähne geschaffen. Durch das dadurch entstehende „Feedback“ konnten die Schmerzen wirksam bekämpft werden. Mit einer Brücke, die keinen entsprechenden Gegendruck erzeugt hätte, wäre dies nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. Hm. hingegen nicht möglich gewesen. Der Erfolg der Behandlung zeigt sich im Übrigen ex post darin, dass der Kläger seit der Behandlung schmerzfrei ist.
25 
Wie Prof. Dr. Hm. weiter erklärt hat, war die Behandlung zum anderen auch durch den starken Knochenschwund im Oberkiefer des Klägers geboten, der bereits eine Knochentransplantation erforderlich gemacht hatte. Der Oberkieferknochen des Klägers war Prof. Dr. Hm. zufolge vor den durch- geführten Maßnahmen extrem dünn („papierdünn“). Ohne Implantate - also z.B. bei einer Brückenversorgung - hätte sich der Knochen nach der überzeugend begründeten Ansicht von Prof. Dr. Hm. voraussichtlich wieder zurückgebildet. Im Normalfall - also bei ausreichend dickem Knochen - ist dies zwar möglicherweise hinnehmbar. Im Fall des Klägers hätte aber aufgrund seiner extrem dünnen Oberkieferknochen die Gefahr von Fisteln („Löchern“) bestanden, sodass die Versorgung mit einer Brücke mit erheblichen - dem Kläger nicht zumutbaren - gesundheitlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre.
26 
bb) Der Senat schließt sich dieser überzeugend begründeten Ansicht der behandelnden Ärzte an. Gegen die Ausführungen von Prof. Dr. Hm. in der mündlichen Verhandlung hat im Übrigen auch der Beklagte keine substantiierten Einwendungen (mehr) erhoben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
28 
Beschluss vom 15. November 2012
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.901,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Beihilfeleistungen für die 2009 durchgeführte Implantatbehandlung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Jahr 2009 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.7.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
18 
2. Diese Regelung, die die Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (ausführlich: Senatsurteil vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - Juris).
19 
Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961 zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.9.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22 und Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.8.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris).
20 
3. Nach dem Wortlaut der in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO enthaltenen Regelung scheinen im vorliegenden Fall die Aufwendungen für die Implantatbehandlung in regio 13 und 14 im Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen zu sein, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits drei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind). Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, sind im vorliegenden Fall unstreitig nicht gegeben.
21 
4. Auf der Grundlage einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten (teleologischen) Auslegung ist aber jedenfalls unter den im Fall des Klägers gegebenen Umständen die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine weitere Implantatbehandlung über die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus geboten.
22 
a) Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung gegeben ist (s. oben unter 2.). Die betreffende Einschränkung der Beihilfefähigkeit kann daher in solchen Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen die Versorgung mit weiteren Implantaten auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht. Dies ist dann der Fall, wenn eine Alternativbehandlung überhaupt nicht existiert oder mit weitgehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre. In diesen Fällen ist über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - und vom 2.5.2012 - 2 S 2904/10 - Juris; BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378).
23 
b) Die Regelung in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO kann danach im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die beim Kläger durchgeführte Behandlung war nach der Überzeugung des Senats medizinisch zwingend notwendig, weil keine zumutbare Behandlungsalternative bestand. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte in Verbindung mit den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten behandelnden Hals-, Nasen- und Ohrenarztes Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ...
24 
aa) Nach den von Prof. Dr. Hm. abgegebenen Erklärungen war die beim Kläger durchgeführte Implantatbehandlung zum einen zur Bekämpfung der starken Schmerzen geboten, unter denen der Kläger seit Jahren gelitten hatte. Durch die Implantate wurde - so Prof. Dr. Hm. - ein „starker“ Ersatz für die zuvor vorhandenen Zähne geschaffen. Durch das dadurch entstehende „Feedback“ konnten die Schmerzen wirksam bekämpft werden. Mit einer Brücke, die keinen entsprechenden Gegendruck erzeugt hätte, wäre dies nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. Hm. hingegen nicht möglich gewesen. Der Erfolg der Behandlung zeigt sich im Übrigen ex post darin, dass der Kläger seit der Behandlung schmerzfrei ist.
25 
Wie Prof. Dr. Hm. weiter erklärt hat, war die Behandlung zum anderen auch durch den starken Knochenschwund im Oberkiefer des Klägers geboten, der bereits eine Knochentransplantation erforderlich gemacht hatte. Der Oberkieferknochen des Klägers war Prof. Dr. Hm. zufolge vor den durch- geführten Maßnahmen extrem dünn („papierdünn“). Ohne Implantate - also z.B. bei einer Brückenversorgung - hätte sich der Knochen nach der überzeugend begründeten Ansicht von Prof. Dr. Hm. voraussichtlich wieder zurückgebildet. Im Normalfall - also bei ausreichend dickem Knochen - ist dies zwar möglicherweise hinnehmbar. Im Fall des Klägers hätte aber aufgrund seiner extrem dünnen Oberkieferknochen die Gefahr von Fisteln („Löchern“) bestanden, sodass die Versorgung mit einer Brücke mit erheblichen - dem Kläger nicht zumutbaren - gesundheitlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre.
26 
bb) Der Senat schließt sich dieser überzeugend begründeten Ansicht der behandelnden Ärzte an. Gegen die Ausführungen von Prof. Dr. Hm. in der mündlichen Verhandlung hat im Übrigen auch der Beklagte keine substantiierten Einwendungen (mehr) erhoben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
28 
Beschluss vom 15. November 2012
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.901,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14. April 2011 - 6 K 2322/09 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Beihilfe für eine Implantatbehandlung einer Zahnlücke im Oberkiefer (regio 14).
Der Kläger steht als Beamter im Dienst des beklagten Landes und ist mit einem Bemessungssatz von 50 % beihilfeberechtigt.
Unter dem 17.05.2009 übersandte der Kläger dem Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) einen Heil- und Kostenplan des Dr. W. vom 05.05.2009 über das Einbringen eines Implantats für den Zahn in regio 14 mit geschätzten Behandlungskosten von 2.000,-- EUR. In seiner Antwort teilte das Landesamt dem Kläger mit, dass für die Beurteilung vom Zahnarzt ein vollständiges Zahnschema einschließlich bereits vorhandener Implantate zu erstellen sei. Mit Schreiben vom 09.07.2009 legte der Kläger dem Landesamt einen weiteren Heil- und Kostenplan des Dr. W. vom 07.07.2009 mit der Bitte vor, ihm mitzuteilen, welche konkreten Kosten beihilfefähig seien. Nach dem Plan sollte der Oberkiefer in regio 13, 14 und 15 versorgt werden, die Behandlungskosten wurden auf 2.589,92 EUR geschätzt. Mit weiterem Schreiben vom 03.08.2009 stellte der Kläger klar, dass er bereits zwei Implantate in regio 15 und 16 eingesetzt bekommen habe und nunmehr der benachbarte Zahn in regio 14 entfernt werden müsse. Es sei eine Brücke geplant, die einerseits auf dem vorhandenen Implantat in regio 15 und andererseits auf dem nächst benachbarten gesunden Zahn in regio 13 ansetze. Hierfür sei eine Änderung des bestehenden Implantats in regio 15 nötig. Daraufhin teilte das Landesamt dem Kläger mit Schreiben vom 07.08.2009 mit, dass diese Maßnahme bis zum Schwellenwert nach der GOZ, d.h. bis zu 2.589,92 EUR einschließlich Material- und Laborkosten, beihilfefähig sei. Mit weiterem Schreiben vom 12.08.2009 wies der Kläger darauf hin, dass er bereits im Mai einen Behandlungsplan vom 05.05.2009 eingereicht habe, der lediglich auf eine Versorgung des Zahnes in regio 14 mit einem weiteren - nicht mehr beihilfefähigen - Implantat abgezielt habe, so dass der Zahn in regio 13 erhalten bleiben könne. Die Behandlungskosten hierfür betrügen voraussichtlich 2.916,64 EUR. Er beantrage eine Beihilfe in Höhe der Aufwendung für die Brückenlösung und damit einen Festbetrag in Höhe von 2.589,92 EUR; alle den Festbetrag übersteigenden Kosten für die Behandlung des Zahnes in regio 14 werde er selbst tragen.
Den Antrag des Klägers, ihm die Kosten für die Implantatbehandlung des Zahnes in regio 14 nach den fiktiven Behandlungskosten aus dem genehmigten Behandlungsplan vom 07.07.2009 in Höhe von 2.589,92 EUR als beihilfefähig anzuerkennen, lehnte das Landesamt mit Bescheid vom 06.10.2009 ab. Es führte zur Begründung aus, die geplante Implantatversorgung sei nicht beihilfefähig, weil beim Kläger in der rechten Oberkieferhälfte bereits zwei Implantate vorhanden seien und mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte nur bei besonderen Indikationen, die hier nicht vorlägen, anerkannt würden. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 zurück.
Der Kläger hat am 24.11.2009 beim Verwaltungsgericht Freiburg Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Landesamts vom 06.10.2009 und dessen Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 aufzuheben und festzustellen, dass seine zahnärztliche Behandlung entsprechend dem Heil- und Kostenplan von Dr. W. vom 05.05.2009 dem Grunde nach bis zur Höhe von 2.589,92 EUR beihilfefähig ist. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, die Versagung der Beihilfe in der Höhe der für die beihilfefähige konventionelle Brückenlösung anfallenden Kosten verletze die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. In Rheinland-Pfalz würden nach Vorlage eines Kostenvoranschlags für eine beihilfefähige Behandlung die fiktiven Behandlungskosten abgerechnet. Beamte, die eine über die beihilfefähige Behandlung hinausgehende Alternative wählten, zahlten lediglich die Differenz aus eigenen Mitteln hinzu. Dies sei auch bei den gesetzlichen Krankenkassen üblich. Zudem liege ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Der Beklagte sei nicht berechtigt, die Gewährung einer Beihilfe zu einer medizinisch notwendigen Standardversorgung zu verweigern.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ausgeführt, die Beihilfe sei eine Ergänzung der grundsätzlich vom Beamten selbst zu treffenden Eigenvorsorge für den Krankheitsfall. Bei einem solchen System müsse zwar gewährleistet sein, dass der Beamte nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibe, die er über die zumutbare Eigenvorsorge nicht absichern könne. Es könne aber nicht verlangt werden, dass das von der Beihilfe nicht gedeckte Risiko in vollem Umfang versicherbar sein müsse.
Der Kläger ließ die hier streitige Implantatbehandlung im Februar und April 2010 durchführen. Die entsprechenden Beihilfeanträge des Klägers vom 27.02.2010 und 11.05.2010, mit denen er Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von insgesamt 2.116,66 EUR (Rechnung des Dr. W. vom 08.02.2010 über 829,55 EUR und Rechnung vom 07.05.2010 über 1.287,11 EUR) geltend machte, lehnte das Landesamt mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 - mit Ausnahme eines Betrags von 62,46 EUR - ab. Über die gegen diese Bescheide vom Kläger jeweils erhobenen Widersprüche wurde bislang nicht entschieden.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.04.2011 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO seien aus Anlass einer Krankheit beihilfefähig die Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen nach Maßgabe der Anlage zur BVO. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage seien - abgesehen von bestimmten Indikationen, die hier unstreitig nicht vorlägen - Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall befänden sich unstreitig in der zu behandelnden Kieferhälfte bereits zwei Implantate. Nach der Systematik des Beihilferechts bedeute der Ausschluss von der Beihilfefähigkeit, dass zu der entsprechenden Aufwendung überhaupt keine Beihilfe gewährt werde, unabhängig davon, ob die Erkrankung (hier des Zahnes 14) andernfalls auf eine andere beihilfefähige Weise behandelt worden wäre.
Die in Nr.1.2.4 der Anlage zur BVO vorgesehene Einschränkung der Beihilfefähigkeit implantologischer Leistungen verstoße nicht gegen die in Art. 33 Abs. 5 GG garantierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Dies gelte jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine andere Therapie möglich gewesen wäre. Die Einschränkung verfolge den legitimen Zweck, der durch die im Allgemeinen kostenintensiveren Behandlungsart der Implantatversorgung bedingte Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten angemessen entgegenzutreten. Dabei gebiete der Umstand, dass die Versorgung mit Implantaten nach dem Vortrag des Klägers die „optimalere“ Lösung sei, keine abweichende Entscheidung. Auch wenn damit das weiterhin bestehende Recht des Klägers auf freie Wahl der Behandlungsmethode tatsächlich insofern eingeschränkt sei, als er bei der Wahl einer bestimmten Behandlungsmethode den sonst von der Beihilfe übernommenen Kostenanteil voll zu tragen habe, verletze die Regelung nicht den Kern der Fürsorgepflicht, solange eine Behandlungsmethode bleibe, zu der die Beihilfe ihren Kostenanteil beitrage. Hinzu komme, dass der vom Kläger hervorgehobene Nachteil der Brückenversorgung, dass nämlich wegen der Befestigung der Brücke auf einem der vorhandenen Implantate dieses regelmäßig entfernt werden müsse, auf der früheren Entscheidung des Klägers für die kostenintensive Implantat-behandlung beruhe.
10 
Die Regelung begegne auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil nach dem Vortrag des Klägers sowohl die gesetzlichen Krankenkassen als auch die Beihilfestellen in Rheinland-Pfalz in vergleichbaren Fällen eine Erstattung bzw. Beihilfe jedenfalls zu den Kosten der Alternativbehandlung leisteten. Die Sicherungssysteme „gesetzliche Krankenversicherung“ und „private Eigenvorsorge mit ergänzender Beihilfe“ wiesen grundlegende Strukturunterschiede auf. Sie unterschieden sich im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung, die Finanzierung, die Leistungsvoraussetzungen, das Leistungsspektrum und die Leistungsformen. Aus diesem Grund werde das Gebot der Gleichbehandlung durch Unterschiede bei der Leistungsgewährung in aller Regel nicht verletzt. Auch auf eine abweichende Regelung der Beihilfe in anderen Bundesländern könne der Kläger sich nicht berufen, weil der Verordnungsgeber jeweils innerhalb seiner Gesetzgebungskompetenz tätig werde. Dasselbe gelte für eine andere Verwaltungspraxis der zuständigen Behörden in anderen Ländern, da eine gleichmäßige Behandlung jeweils nur durch denselben Verwaltungsträger gefordert werden könne.
11 
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 06.09.2011 zugelassene Berufung des Klägers. Zur Begründung macht der Kläger geltend: Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen nehme in ständiger Rechtsprechung für eine Regelung, die in vergleichbarer Weise die Beihilfefähigkeit von Implantaten einschränke, einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit an. Der vollständige Ausschluss der Beihilfe für die dritte Implantatbehandlung sei nicht erforderlich, um den durch die Inanspruchnahme einer Implantatbehandlung anstelle einer herkömmlichen Versorgung mit einer Brücke entstehenden Mehraufwand zu vermeiden. Denn als milderes, gleich geeignetes Mittel biete es sich an, die Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten zu begrenzen, die bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke ebenfalls anfielen. Zudem könne ihm auch nicht entgegengehalten werden, dass aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität derartige Alternativbetrachtungen nicht tunlich seien. Durch den völligen Ausschluss der Beihilfefähigkeit sei der Beamte einem finanziellen Zwang ausgesetzt, eine mit weitergehenden Eingriffen in seine körperliche Unversehrtheit und gesundheitlichen Nachteilen verbundene Behandlung („Brückenbehandlung“) in Kauf zu nehmen. Darüber hinaus berufe er sich auf die Verwaltungspraxis in Rheinland-Pfalz, wonach in vergleichbaren Fällen dort Beihilfe zu den Kosten der Alternativbehandlung geleistet werde. Gleiches gelte auch für die gesetzlichen Krankenkassen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 14.04.2011 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die erfolgte Implantatbehandlung in regio 14 eine weitere Beihilfe in Höhe von 995,87 EUR zu gewähren, sowie die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 06.10.2009, vom 12.03.2010 und vom 31.05.2010 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 09.11.2009 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er ist der Auffassung, die in der Anlage zur Beihilfeverordnung normierte Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für implantologische Leistungen verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die sachlichen Gründe für die Regelung bestünden darin, die zunehmende Versorgung mit sehr teuren Zahnersatzformen, die im Bereich der gesetzlichen Krankenkassen nicht bzw. seit 2005 nur durch Festzuschüsse (diese betrügen 50 % der Regelungsversorgung) getragen würden, einzudämmen und die Handhabung zu vereinfachen. Entgegen dem Vortrag des Klägers werde in keinem Bundesland - auch nicht in Rheinland-Pfalz - eine Vergleichsberechnung mit einer Alternativversorgung durchgeführt, es werde mithin in keinem Bundesland eine Beihilfe zu den Kosten einer Alternativbehandlung gewährt. Die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg weise - im Vergleich zu den Regelungen anderer Bundesländer - mit das höchste Erstattungsniveau auf. So sehe die Mehrzahl der Beihilferegelungen der Bundesländer eine grundsätzliche Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für lediglich zwei Implantate pro Kiefer vor. Hinzu komme in einigen Bundesländern eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit bei zahntechnischen Leistungen auf einen bestimmten Prozentsatz (in der Regel 40 % oder 60 %). Die gesetzlichen Krankenkassen gewährten für Zahnersatz und die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen einen Festzuschuss in Höhe von - in der Regel - 50 % der Regelversorgung. Die Frage einer Alternativberechnung stelle sich somit für die gesetzlichen Krankenkassen nicht.
17 
Die geregelte Beschränkung der Implantatversorgung verletze auch nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Ein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG komme nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung nur bei einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht in Betracht. Eine grundrechtliche Verhältnismäßigkeitsprüfung, wie sie das OVG Nordrhein-Westfalen für angezeigt halte, finde dagegen nicht statt. Das OVG Nordrhein-Westfalen gehe im Übrigen zu Unrecht davon aus, dass der völlige Ausschluss der Aufwendungen für implantologische Leistungen schon nicht erforderlich sei, da als milderes, gleich geeignetes Mittel die Begrenzung auf die (fiktiven) Aufwendungen einer konventionellen Zahnversorgung zur Verfügung stünde. Bereits aufgrund des Umstands, dass eine Alternativberechnung einen höheren Verwaltungsaufwand nach sich ziehe, könne nicht von einem gleich geeigneten Mittel gesprochen werden. Auch sei es mit einer (einfachen) Vergleichsberechnung nicht getan. Vielmehr müsse in jedem Fall durch den behandelnden Zahnarzt ein alternativer Kostenplan erstellt werden. Dies wäre für die erstmalige Behandlung, also das Setzen der Implantate, zwar noch handhabbar. Wenn jedoch für Folgebehandlungen Aufwendungen entstünden, und diese Anteile in tatsächlicher Höhe beihilfefähig wären und anteilig lediglich hinsichtlich der Alternativkosten, sei nicht ersichtlich, wie diesbezüglich durch einen Zahnarzt ein fiktiver anteiliger Kostenplan erstellt werden könnte. Selbst wenn die Erstellung eines solchen anteiligen Kostenplans für Folgebehandlungen möglich wäre, so würde dies einen immensen Prüf- und Kontrollaufwand nach sich ziehen. Hierbei müsste jede Gebührenposition auf ihre grundsätzliche Schlüssigkeit (insbesondere in Bezug auf die Abgrenzung und Zuordnung der tatsächlichen Kosten und der fiktiven Kosten) und zudem auf ihre konkrete Beihilfefähigkeit überprüft werden. Im Zweifel müsste in jedem Fall ein zahnärztliches Gutachten eingeholt werden, was dann zu weiterem Aufwand, verzögerter Abrechnung und erheblichen weiteren Kosten führte.
18 
Im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne nehme das OVG Nordrhein-Westfalen einseitig die möglichen Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit bei einer konventionellen Zahnversorgung in den Blick und verneine deshalb die Verhältnismäßigkeit. Bei dieser Wertung blieben jedoch die weitreichenden Risiken einer Implantatversorgung völlig außer Betracht. Unter Berücksichtigung dieser Risiken (Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich; Verletzung der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen; Weichteilverletzungen; starke Blutungen, Verletzung der Kieferhöhle) stelle sich die Situation gerade nicht so dar, dass der Beihilfeberechtigte aus finanziellen Gründen zu einer invasiveren Behandlung gedrängt werde.
19 
Die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen sei hier schließlich bereits deshalb nicht einschlägig, weil es nach dem dortigen Landesrecht darum gegangen sei, ob der völlige Ausschluss von Implantatbehandlungen außerhalb eng gefasster Indikationen mit der Fürsorgepflicht vereinbar sei. Die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen sei deshalb mit der Rechtslage in Baden-Württemberg nicht vergleichbar.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die Akten des Verwaltungsgerichts und des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für das dritte Implantat in seinem rechten Oberkiefer.
A)
22 
Das Begehren des Klägers war ursprünglich auf die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer von ihm noch nicht durchgeführten Implantatbehandlung gerichtet. Auch wenn die Beihilfeverordnung ausdrücklich eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht vorsieht, steht eine solche Verfahrensweise im pflichtgemäßen Ermessen der Beihilfestelle. Der Beihilfeberechtigte erhält auf diese Weise frühzeitig Klarheit über den Umfang der ihm zu erstattenden Aufwendungen und kann sein Verhalten danach ausrichten. Andernfalls liefe er Gefahr, mit erheblichen Kosten belastet zu werden, wenn er erst eine regelmäßig aufwändige Implantatbehandlung durchführen lassen müsste, und erst danach eine abschließende Klärung der Beihilfefähigkeit der dafür angefallenen Kosten in einem Rechtsschutzverfahren erlangen könnte. Ein solches Begehren auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22). Das Begehren kann jedoch - nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens - auch wie hier im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, da diese in gleicher Weise geeignet ist, die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen zu klären.
23 
Anstelle dieser Feststellung wird vom Kläger im Hinblick auf die im Februar und April 2010 durchgeführte Implantatbehandlung (drittes Implantat in regio 14 im rechten Oberkiefer) im Berufungsverfahren nunmehr die Verpflichtung des Beklagten begehrt, Beihilfe für die Aufwendungen der durchgeführten zahnärztlichen Behandlung zu gewähren. Dementsprechend hat der Kläger die diese Behandlung betreffenden ablehnenden Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.03.2010 und 31.05.2010 in das gerichtliche Verfahren einbezogen und macht - neben der Aufhebung dieser Bescheide - einen Beihilfeanspruch in Höhe von 995,87 EUR geltend. Dieser ergibt sich auf der Grundlage tatsächlich angefallener Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von 2.116,66 EUR, des Bemessungssatzes von 50 % sowie im Hinblick auf einen von dem Beklagten geleisteten Betrag in Höhe von 62,46 EUR.
24 
Die darin liegende Klageänderung ist zulässig, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu ausdrücklich die Einwilligung erteilt hat (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO). Die Klageänderung ist im Übrigen auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen der Gleiche geblieben ist (vgl. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO).
25 
Die nunmehr vorliegende Verpflichtungsklage ist ebenfalls zulässig. Unerheblich ist der Umstand, dass der Beklagte das Verpflichtungsbegehren zwar mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 abgelehnt hat, das danach erforderliche Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO jedoch nicht durchgeführt worden ist. Das Vorverfahren ist hier, auch wenn keine ausdrücklich geregelte Ausnahme i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegt, deshalb entbehrlich, weil die maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren, das hinsichtlich der vorherigen Anerkennung der Implantatbehandlung durchgeführt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 68 RdNr. 23).
B)
26 
Die geänderte Klage ist jedoch unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zurückzuweisen.
I.
27 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Februar und April 2010 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
II.
28 
Nach diesen Regelungen sind die Aufwendungen für die Implantatbehand- lung in regio 14 im rechten Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits zwei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind).
29 
Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, liegen im vorliegenden Fall unstreitig nicht vor.
III.
30 
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für das hier zu beurteilende dritte Implantat ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die Versagung der Beihilfe verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Fürsorge- pflicht.
31 
1. Die Regelung in der Beihilfeverordnung, die die Beihilfefähigkeit implanto- logischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
32 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - BGBl. I 2008, 2888).
33 
Hat der Gesetzgeber einen Sachbereich aufgrund bestimmter Wertungen und Differenzierungsmerkmale nach einem Regelungssystem normiert, so ist er aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich verpflichtet, die selbst statuierte Sachgesetzlichkeit auf alle betroffenen Personengruppen anzuwenden. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt dann die Folgerichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Abweichungen von den für maßgeblich erklärten Wertungen und Differenzierungsmerkmalen sind nur aus Gründen möglich, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308). Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich einzubeziehen. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfesystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO).
34 
b) Die generelle zahlenmäßige Begrenzung der Implantate auf zwei pro Kieferhälfte ist danach nicht zu beanstanden, weil hierfür ein zureichender sachlicher Grund vorliegt.
35 
aa) Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit erfolgt (so auch BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Sowohl die Implantatversorgung als auch die „herkömmliche“ Versorgung von Zahnlücken, insbesondere durch Brücken, sind als medizinisch ausreichende Maßnahmen zu qualifizieren und stellen daher im Regelfall eine ausreichende medizinische Versorgung sicher (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - und Urteil vom 17.09.2003, aaO). Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die konventionelle Versorgung einer Zahnlücke schlechthin mit weitergehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist als eine Implantatbehandlung. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die weitreichenden Risiken auch einer Implantatversorgung hin, bei der es etwa zu einer Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich, zu Verletzungen der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen, zu Weichteilverletzungen, zu einer Verletzung der Kieferhöhle und zu starken Blutungen kommen kann.
36 
Hiervon ausgehend stellt die Gesamtregelung in der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg sicher, dass die notwendigen Aufwendungen für eine zahnärztliche Versorgung des Beihilfeberechtigten übernommen werden. Die Vorschriften ermöglichen die Versorgung mit zwei Implantaten pro Kieferhälfte und damit mit bis zu acht Implantaten für Ober- und Unterkiefer. Für die übrigen Zähne bzw. weitere Zahnlücken sind die Aufwendungen für eine „herkömmliche“ Versorgung - etwa in Form von Kronen, Brücken oder Teilprothesen - beihilfefähig. Zudem kann es nach Auffassung des Gesetzgebers in eng umgrenzten Ausnahmefällen (etwa bei einem großen Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion) geboten sein, Beihilfe für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte zu gewähren (vgl. Satz 1 Buchst. a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung), um auch für diese Fälle die medizinisch notwendige Versorgung sicherzustellen. Die vorgesehene Anzahl der beihilfefähigen Implantate ermöglicht vor diesem Hintergrund in aller Regel eine ausreichende Verankerung einer darauf aufbauenden „herkömmlichen“ Versorgung etwa mit einer Brücke und gewährleistet damit für die jeweilige Kieferhälfte insgesamt, dass die Aufwendungen für das medizinisch Notwendige übernommen werden.
37 
Zwar kann im Einzelfall die Versorgung mit einem Implantat die eindeutig „bessere“ Maßnahme bzw. auch die medizinisch notwendige Maßnahme im Vergleich zu einer Brückenversorgung darstellen. Auf der Grundlage der dargestellten Systematik gewährleistet die Regelung in der Anlage zur Beihilfeverordnung gerade für diese Fälle die Versorgung mit Implantaten, da deren Kosten bis zur Höchstzahl pro Kieferhälfte voraussetzungslos übernommen werden. Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die typisierende Annahme des Gesetzgebers, nach der zwei Implantate pro Kieferhälfte im Verbund mit einer konventionellen Versorgung das medizinisch Notwendige sicherstelle, unzutreffend wäre. Folglich werden notwendige Aufwendungen durch die Begrenzung der Implantatversorgung nicht von der Beihilfe ausgeschlossen und insoweit wird die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit auch nicht verlassen.
38 
bb) Die Beschränkung der Implantatversorgung durch den Gesetzgeber ist danach im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO, hinsichtlich einer Beschränkung von Implantatleistungen in der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, in bestimmten, vom Gesetzgeber festzulegenden Fällen Aufwendungen des Dienstherrn für geltend gemachte Beihilfeleistungen zu begrenzen. Diese Konstellation ist hier gegeben. Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris). Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einschätzung des Gesetzgebers über die höheren Kosten bei einer Implantatversorgung im Vergleich mit einer konventionellen Versorgung unzutreffend wäre bzw. auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage getroffen worden wäre; auch der Kläger hat dies nicht behauptet.
39 
cc) Die sachliche Rechtfertigung für die Begrenzung der Implantatversorgung entfällt nicht dadurch, dass der Dienstherr auch keine Beihilfe in der Höhe gewährt, die im Falle einer (fiktiven) Alternativbehandlung, d.h. bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke, anfielen. Es ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gleichheitswidrig, dass die dargestellten Regelungen eine Beihilfe für das von ihm beanspruchte dritte Implantat ausschließen, während die Aufwendungen in vollem Umfang beihilfefähig gewesen wären, wenn er sich für eine Versorgung mit einer Brücke entschlossen hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.12.2001, aaO) können einem Beihilfeberechtigten die fiktiven Kosten einer angemessenen preiswerteren Alternativbehandlung nicht erstattet werden. Das Beihilferecht berücksichtige nach der Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen und führe weder allgemein noch in Fällen der vorliegenden Art eine fiktive Berechnung etwaiger Kosten für eine alternative Behandlung anstelle der tatsächlich erfolgten Behandlung durch. An dieser Auffassung ist weiter festzuhalten. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05 aaO) weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Ausuferung der Kosten auf den Mehraufwand zurückzuführen sei, der durch die Inanspruchnahme einer Implantatversorgung anstelle einer „herkömmlichen“ Versorgung von Zahnlücken hervorgerufen werde. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands stellt jedoch eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten, die bei einer konventionellen Versorgung ebenfalls anfallen würden, kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar (anderer Ansicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05, aaO).
40 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen die Rechtslage nach der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung betrifft, nach der ein weitgehender Ausschluss von Implantatbehandlungen vorgesehen ist. Die Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung, die den zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag, sah gerade nicht vor, dass generell Beihilfe für eine zahlenmäßig beschränkte Implantatversorgung gewährt wird; entsprechende Aufwendungen waren vielmehr nur bei eng umgrenzten - im Einzelnen aufgeführten - medizinischen Indikationen erstattungsfähig. Dagegen sieht die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg generell zwei Implantate pro Kieferhälfte und damit insgesamt acht Implantate vor. Diese Anzahl ist - wie dargelegt - bei typisierender und generalisierender Betrachtungsweise ausreichend, um etwa im Zusammenwirken mit einer zusätzlichen konventionellen Versorgung die medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen abzudecken.
41 
Darüber hinaus bestünde im Fall der Übernahme der Kosten einer Alternativbehandlung eine „Missbrauchsgefahr“ und damit die Gefahr, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigten Einsparziele unterlaufen würden. Gewährte der Dienstherr Beihilfe in Höhe der fiktiven Kosten etwa einer Brückenversorgung, bestünde nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr, dass bei der Erstellung eines fiktiven Kosten- und Behandlungsplans überhöhte Kosten in Ansatz gebracht würden. Eine zahnmedizinisch „optimale“ Versorgung mit teureren Implantaten liegt erfahrungsgemäß (auch) im wirtschaftlichen Interesse des behandelnden Zahnarzts. Erfahrungsgemäß wird ein beihilfeberechtigter Patient einer solchen „optimalen“ Implantatversorgung aufgeschlossener gegenüberstehen, wenn er selbst mit einem geringeren Selbstbehalt belastet wird, d.h. wenn die Differenz zwischen den Kosten einer Implantatversorgung und einer Versorgung mit einer Brücke möglichst gering ausfällt. Diese Erfahrungen und Annahmen treffen jedenfalls - auch wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht verallgemeinern lassen - in einer Vielzahl von Fällen zu und begründeten die Gefahr, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß überhöhte Kostenvoranschläge für die fiktive Alternativbehandlung beim Beklagten eingereicht würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer konventionellen Versorgung einer Zahnlücke in der Regel verschiedene - zahnmedizinisch vertretbare - Handlungsalternativen zur Verfügung stehen, die wiederum mit Kosten in unterschiedlicher Höhe verbunden sind. Stehen dem behandelnden Zahnarzt dementsprechend mehrere Behandlungsmöglichkeiten zur Sicherstellung der medizinisch notwendigen Versorgung zur Verfügung, spricht dies ebenfalls für die Gefahr einer überhöhten fiktiven Alternativberechnung.
42 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen führte die Zulassung einer Alternativberechnung für den Fall einer fiktiven konventionellen Versorgung zu einem weiteren - nicht vertretbaren - Verwaltungsaufwand für den Dienstherrn, da dieser jeweils überprüfen müsste, ob sich die Kosten für die fiktiv geltend gemachte Alternativbehandlung noch im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen halten.
43 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Möglichkeit bestünde, die Kosten für die fiktive Alternativbehandlung pauschalierend zu berücksichtigen und auf diese Weise - ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand - außer Streit zu stellen. Eine solche Möglichkeit ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich. Für die hier zu beurteilende Konstellation der Behandlung einer Zahnlücke und auch für den gesamten Bereich der Zahnbehandlung scheidet - anders als bei einer Krankenhausbehandlung - eine Abrechnung nach festen Sätzen aus. Bei den von den Beihilfeberechtigten einzureichenden Behandlungs- und Kostenplänen für eine fiktive Alternativbehandlung handelt es sich um reine Schätzungen, die nicht als ausreichend valide Grundlage für eine Kostenerstattung anzusehen sind. Bei Zahnbehandlungen können die veranschlagten Kosten und die tatsächlichen Kosten bei Durchführung der Behandlung weit auseinanderfallen, da insbesondere die Schwierigkeiten einer Behandlung und/oder der Zeitaufwand hierfür im Voraus schwer abschätzbar sind; häufig werden sich der Schwierigkeitsgrad einer Behandlung und auch ihr Zeitaufwand erst im Laufe der tatsächlichen Durchführung erweisen.
44 
Auch der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, in welchem Umfang die veranschlagten Kosten von den tatsächlichen Kosten einer Behandlung abweichen können. Der Kläger hat die Behandlungskosten für die Implantatversorgung der Zahnlücke in regio 14 zunächst mit über 2.900,-- EUR veranschlagt. Tatsächlich angefallen für die Behandlung sind dagegen auf der Grundlage der Rechnungen des behandelnden Zahnarztes Dr. W. vom 08.02.2010 und 07.05.2010 lediglich Gesamtkosten von ca. 2.100,-- EUR. Dass solche Preisunterschiede nicht nur bei einer Versorgung mit einem Implantat, sondern auch bei einer Alternativversorgung mit einer Brücke möglich sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung. Hier liegen die fiktiven Kosten für die vom Kläger ursprünglich beabsichtigte Versorgung der Zahnlücke mit einer Brücke nach dem Kostenvoranschlag bei knapp 2.600,-- EUR und damit sogar höher als die tatsächlichen Aufwendungen für die Versorgung der Zahnlücke mit einem Implantat. Danach wäre im vorliegenden Fall die vom Gesetzgeber grundsätzlich beabsichtigte Eindämmung der Kosten - bei einer Abrechnung auf fiktiver Basis - ohne Erfolg geblieben. Nach diesen Ausführungen kann ausgeschlossen werden, dass eine Regelung, die die Beihilfefähigkeit für eine Implantatbehandlung quantitativ auf die Kosten einer fiktiven konventionellen Versorgung begrenzen würde, in gleicher Weise geeignet ist, die kostenintensiven Aufwendungen für Implantatbehandlungen zu begrenzen.
45 
2. Es kann offen bleiben, ob auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung ausnahmsweise im Einzelfall die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte geboten sein kann. Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (s. oben). Ob die betreffende Vorschrift auch in Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen die Versorgung mit einem weiteren Implantat auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht, erscheint deshalb fraglich. Sofern man dies verneint, könnte über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden sein, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378). Diesen Fragen ist jedoch anlässlich des hier zu beurteilenden Falls nicht weiter nachzugehen. Denn dem Vortrag des Klägers kann bereits nicht entnommen werden, dass die Versorgung mit einer herkömmlichen Brücke zahnmedizinisch unzulänglich und deshalb nicht ausreichend wäre. In seinem Fall war vielmehr zunächst für die Versorgung der Zahnlücke in regio 14 eine Brücke vorgesehen, für die der Kläger auch einen entsprechenden Kostenvoranschlag vorgelegt hatte. Allein der Umstand, dass in diesem Fall das bereits vorhandene Zahnimplantat in regio 15 hätte abgeschliffen werden müssen, begründet keine abweichende Einschätzung. Weitergehende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Klägers und damit verbundene gesundheitliche Nachteile in nennenswertem Umfang sind jedenfalls in dieser Konstellation bei einer konventionellen Versorgung nicht ersichtlich; auch der Kläger hat dies weder substantiiert vorgetragen noch gar belegt.
46 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe für ein drittes Implantat kann schließlich auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen die Fürsorgepflicht angenommen werden.
47 
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234). Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht hält den Dienstherrn jedoch dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf (BVerwG, Urteil vom 26.06.2008, aaO).
48 
Hiervon ausgehend kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht bereits deshalb nicht angenommen werden, weil vom Dienstherrn die Kosten einer konventionellen Versorgung übernommen werden und von daher nicht die Gefahr besteht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie gefährdet wird. Entscheidet sich der Beamte für die teure Implantatversorgung, so handelt er auf eigenes Risiko; würde in einem solchen Fall der Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie gefährdet, wäre dies jedenfalls nicht Folge einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 15. März 2012
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 995,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
21 
Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für das dritte Implantat in seinem rechten Oberkiefer.
A)
22 
Das Begehren des Klägers war ursprünglich auf die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer von ihm noch nicht durchgeführten Implantatbehandlung gerichtet. Auch wenn die Beihilfeverordnung ausdrücklich eine vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht vorsieht, steht eine solche Verfahrensweise im pflichtgemäßen Ermessen der Beihilfestelle. Der Beihilfeberechtigte erhält auf diese Weise frühzeitig Klarheit über den Umfang der ihm zu erstattenden Aufwendungen und kann sein Verhalten danach ausrichten. Andernfalls liefe er Gefahr, mit erheblichen Kosten belastet zu werden, wenn er erst eine regelmäßig aufwändige Implantatbehandlung durchführen lassen müsste, und erst danach eine abschließende Klärung der Beihilfefähigkeit der dafür angefallenen Kosten in einem Rechtsschutzverfahren erlangen könnte. Ein solches Begehren auf vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit kann im Wege einer Verpflichtungsklage verfolgt werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22). Das Begehren kann jedoch - nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens - auch wie hier im Wege einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, da diese in gleicher Weise geeignet ist, die zwischen den Beteiligten streitigen Rechtsfragen zu klären.
23 
Anstelle dieser Feststellung wird vom Kläger im Hinblick auf die im Februar und April 2010 durchgeführte Implantatbehandlung (drittes Implantat in regio 14 im rechten Oberkiefer) im Berufungsverfahren nunmehr die Verpflichtung des Beklagten begehrt, Beihilfe für die Aufwendungen der durchgeführten zahnärztlichen Behandlung zu gewähren. Dementsprechend hat der Kläger die diese Behandlung betreffenden ablehnenden Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 12.03.2010 und 31.05.2010 in das gerichtliche Verfahren einbezogen und macht - neben der Aufhebung dieser Bescheide - einen Beihilfeanspruch in Höhe von 995,87 EUR geltend. Dieser ergibt sich auf der Grundlage tatsächlich angefallener Aufwendungen für die Implantatversorgung in Höhe von 2.116,66 EUR, des Bemessungssatzes von 50 % sowie im Hinblick auf einen von dem Beklagten geleisteten Betrag in Höhe von 62,46 EUR.
24 
Die darin liegende Klageänderung ist zulässig, da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung hierzu ausdrücklich die Einwilligung erteilt hat (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 91 Abs. 1 1. Alt. VwGO). Die Klageänderung ist im Übrigen auch sachdienlich, da der Streitstoff im Wesentlichen der Gleiche geblieben ist (vgl. § 91 Abs. 1 2. Alt. VwGO).
25 
Die nunmehr vorliegende Verpflichtungsklage ist ebenfalls zulässig. Unerheblich ist der Umstand, dass der Beklagte das Verpflichtungsbegehren zwar mit Bescheiden vom 12.03.2010 und 31.05.2010 abgelehnt hat, das danach erforderliche Vorverfahren nach § 68 Abs. 2 VwGO jedoch nicht durchgeführt worden ist. Das Vorverfahren ist hier, auch wenn keine ausdrücklich geregelte Ausnahme i.S.v. § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO vorliegt, deshalb entbehrlich, weil die maßgeblichen Sach- und Rechtsfragen bereits Gegenstand des Vorverfahrens waren, das hinsichtlich der vorherigen Anerkennung der Implantatbehandlung durchgeführt worden ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 68 RdNr. 23).
B)
26 
Die geänderte Klage ist jedoch unbegründet. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb zurückzuweisen.
I.
27 
Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad,-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Februar und April 2010 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
II.
28 
Nach diesen Regelungen sind die Aufwendungen für die Implantatbehand- lung in regio 14 im rechten Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits zwei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind).
29 
Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, liegen im vorliegenden Fall unstreitig nicht vor.
III.
30 
Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten für das hier zu beurteilende dritte Implantat ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Verstoß gegen höherrangiges Recht. Die Versagung der Beihilfe verstößt weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Fürsorge- pflicht.
31 
1. Die Regelung in der Beihilfeverordnung, die die Beihilfefähigkeit implanto- logischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
32 
a) Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach dem Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Hinsichtlich der Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann. Genaue Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen der Gesetzgeber den Gleichheitssatz verletzt, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur in Bezug auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. etwa zuletzt Urteil vom 09.12.2008 - 2 BvL 1/07, u.a. - BGBl. I 2008, 2888).
33 
Hat der Gesetzgeber einen Sachbereich aufgrund bestimmter Wertungen und Differenzierungsmerkmale nach einem Regelungssystem normiert, so ist er aus Gründen der Gleichbehandlung grundsätzlich verpflichtet, die selbst statuierte Sachgesetzlichkeit auf alle betroffenen Personengruppen anzuwenden. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt dann die Folgerichtigkeit der gesetzlichen Regelungen. Abweichungen von den für maßgeblich erklärten Wertungen und Differenzierungsmerkmalen sind nur aus Gründen möglich, deren Gewicht die Abweichung nach Art und Ausmaß rechtfertigt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 28.04.2005 - 2 C 1.04 - BVerwGE 123, 308). Da die Beihilfe ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, ist diese bei der Prüfung eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz in ihrem verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich einzubeziehen. Die vom Normgeber für eine Differenzierung im Beihilfesystem angeführten Gründe müssen hiervor Bestand haben. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem“ aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist der allgemeine Gleichheitssatz dann verletzt, wenn eine bestimmte Regelung im beihilferechtlichen Sinne notwendige und angemessene Aufwendungen von der Beihilfe ausschließt und dabei die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit ohne zureichenden Grund verlässt (BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO).
34 
b) Die generelle zahlenmäßige Begrenzung der Implantate auf zwei pro Kieferhälfte ist danach nicht zu beanstanden, weil hierfür ein zureichender sachlicher Grund vorliegt.
35 
aa) Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit erfolgt (so auch BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Sowohl die Implantatversorgung als auch die „herkömmliche“ Versorgung von Zahnlücken, insbesondere durch Brücken, sind als medizinisch ausreichende Maßnahmen zu qualifizieren und stellen daher im Regelfall eine ausreichende medizinische Versorgung sicher (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 - und Urteil vom 17.09.2003, aaO). Es kann insbesondere nicht angenommen werden, dass die konventionelle Versorgung einer Zahnlücke schlechthin mit weitergehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit verbunden ist als eine Implantatbehandlung. Zu Recht weist der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die weitreichenden Risiken auch einer Implantatversorgung hin, bei der es etwa zu einer Verletzung des Nervus alveolaris inferior mit der Folge eines dauerhaften Taubheitsgefühls im Kinn-Lippen-Bereich, zu Verletzungen der Zahnwurzeln von Nachbarzähnen, zu Weichteilverletzungen, zu einer Verletzung der Kieferhöhle und zu starken Blutungen kommen kann.
36 
Hiervon ausgehend stellt die Gesamtregelung in der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg sicher, dass die notwendigen Aufwendungen für eine zahnärztliche Versorgung des Beihilfeberechtigten übernommen werden. Die Vorschriften ermöglichen die Versorgung mit zwei Implantaten pro Kieferhälfte und damit mit bis zu acht Implantaten für Ober- und Unterkiefer. Für die übrigen Zähne bzw. weitere Zahnlücken sind die Aufwendungen für eine „herkömmliche“ Versorgung - etwa in Form von Kronen, Brücken oder Teilprothesen - beihilfefähig. Zudem kann es nach Auffassung des Gesetzgebers in eng umgrenzten Ausnahmefällen (etwa bei einem großen Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion) geboten sein, Beihilfe für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte zu gewähren (vgl. Satz 1 Buchst. a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung), um auch für diese Fälle die medizinisch notwendige Versorgung sicherzustellen. Die vorgesehene Anzahl der beihilfefähigen Implantate ermöglicht vor diesem Hintergrund in aller Regel eine ausreichende Verankerung einer darauf aufbauenden „herkömmlichen“ Versorgung etwa mit einer Brücke und gewährleistet damit für die jeweilige Kieferhälfte insgesamt, dass die Aufwendungen für das medizinisch Notwendige übernommen werden.
37 
Zwar kann im Einzelfall die Versorgung mit einem Implantat die eindeutig „bessere“ Maßnahme bzw. auch die medizinisch notwendige Maßnahme im Vergleich zu einer Brückenversorgung darstellen. Auf der Grundlage der dargestellten Systematik gewährleistet die Regelung in der Anlage zur Beihilfeverordnung gerade für diese Fälle die Versorgung mit Implantaten, da deren Kosten bis zur Höchstzahl pro Kieferhälfte voraussetzungslos übernommen werden. Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die typisierende Annahme des Gesetzgebers, nach der zwei Implantate pro Kieferhälfte im Verbund mit einer konventionellen Versorgung das medizinisch Notwendige sicherstelle, unzutreffend wäre. Folglich werden notwendige Aufwendungen durch die Begrenzung der Implantatversorgung nicht von der Beihilfe ausgeschlossen und insoweit wird die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit auch nicht verlassen.
38 
bb) Die Beschränkung der Implantatversorgung durch den Gesetzgeber ist danach im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008, aaO, hinsichtlich einer Beschränkung von Implantatleistungen in der Beihilfeverordnung Rheinland-Pfalz). Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt es, in bestimmten, vom Gesetzgeber festzulegenden Fällen Aufwendungen des Dienstherrn für geltend gemachte Beihilfeleistungen zu begrenzen. Diese Konstellation ist hier gegeben. Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.09.2003, aaO; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris). Dem Senat liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Einschätzung des Gesetzgebers über die höheren Kosten bei einer Implantatversorgung im Vergleich mit einer konventionellen Versorgung unzutreffend wäre bzw. auf einer unzutreffenden tatsächlichen Grundlage getroffen worden wäre; auch der Kläger hat dies nicht behauptet.
39 
cc) Die sachliche Rechtfertigung für die Begrenzung der Implantatversorgung entfällt nicht dadurch, dass der Dienstherr auch keine Beihilfe in der Höhe gewährt, die im Falle einer (fiktiven) Alternativbehandlung, d.h. bei einer konventionellen Versorgung der Zahnlücke, anfielen. Es ist - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht gleichheitswidrig, dass die dargestellten Regelungen eine Beihilfe für das von ihm beanspruchte dritte Implantat ausschließen, während die Aufwendungen in vollem Umfang beihilfefähig gewesen wären, wenn er sich für eine Versorgung mit einer Brücke entschlossen hätte. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschluss vom 14.12.2001, aaO) können einem Beihilfeberechtigten die fiktiven Kosten einer angemessenen preiswerteren Alternativbehandlung nicht erstattet werden. Das Beihilferecht berücksichtige nach der Entscheidung des Gesetzgebers grundsätzlich nur Aufwendungen für tatsächlich erbrachte ärztliche oder zahnärztliche Behandlungen und führe weder allgemein noch in Fällen der vorliegenden Art eine fiktive Berechnung etwaiger Kosten für eine alternative Behandlung anstelle der tatsächlich erfolgten Behandlung durch. An dieser Auffassung ist weiter festzuhalten. Das OVG Nordrhein-Westfalen (Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05 aaO) weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Ausuferung der Kosten auf den Mehraufwand zurückzuführen sei, der durch die Inanspruchnahme einer Implantatversorgung anstelle einer „herkömmlichen“ Versorgung von Zahnlücken hervorgerufen werde. Auch unter Berücksichtigung dieses Umstands stellt jedoch eine Begrenzung der Beihilfefähigkeit für Implantatbehandlungen quantitativ auf die Kosten, die bei einer konventionellen Versorgung ebenfalls anfallen würden, kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar (anderer Ansicht: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.08.2008 - 6 A 2861/06, aaO und - 6 A 4309/05, aaO).
40 
Zu berücksichtigen ist zunächst, dass die Rechtsprechung des OVG Nordrhein-Westfalen die Rechtslage nach der nordrhein-westfälischen Beihilfeverordnung betrifft, nach der ein weitgehender Ausschluss von Implantatbehandlungen vorgesehen ist. Die Beihilfeverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in der Fassung, die den zitierten Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts zugrunde lag, sah gerade nicht vor, dass generell Beihilfe für eine zahlenmäßig beschränkte Implantatversorgung gewährt wird; entsprechende Aufwendungen waren vielmehr nur bei eng umgrenzten - im Einzelnen aufgeführten - medizinischen Indikationen erstattungsfähig. Dagegen sieht die Beihilfeverordnung Baden-Württemberg generell zwei Implantate pro Kieferhälfte und damit insgesamt acht Implantate vor. Diese Anzahl ist - wie dargelegt - bei typisierender und generalisierender Betrachtungsweise ausreichend, um etwa im Zusammenwirken mit einer zusätzlichen konventionellen Versorgung die medizinisch notwendigen und angemessenen Aufwendungen abzudecken.
41 
Darüber hinaus bestünde im Fall der Übernahme der Kosten einer Alternativbehandlung eine „Missbrauchsgefahr“ und damit die Gefahr, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigten Einsparziele unterlaufen würden. Gewährte der Dienstherr Beihilfe in Höhe der fiktiven Kosten etwa einer Brückenversorgung, bestünde nach allgemeiner Lebenserfahrung die konkrete Gefahr, dass bei der Erstellung eines fiktiven Kosten- und Behandlungsplans überhöhte Kosten in Ansatz gebracht würden. Eine zahnmedizinisch „optimale“ Versorgung mit teureren Implantaten liegt erfahrungsgemäß (auch) im wirtschaftlichen Interesse des behandelnden Zahnarzts. Erfahrungsgemäß wird ein beihilfeberechtigter Patient einer solchen „optimalen“ Implantatversorgung aufgeschlossener gegenüberstehen, wenn er selbst mit einem geringeren Selbstbehalt belastet wird, d.h. wenn die Differenz zwischen den Kosten einer Implantatversorgung und einer Versorgung mit einer Brücke möglichst gering ausfällt. Diese Erfahrungen und Annahmen treffen jedenfalls - auch wenn sie sich nicht in jeder Hinsicht verallgemeinern lassen - in einer Vielzahl von Fällen zu und begründeten die Gefahr, dass in einem nicht zu vernachlässigenden Ausmaß überhöhte Kostenvoranschläge für die fiktive Alternativbehandlung beim Beklagten eingereicht würden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer konventionellen Versorgung einer Zahnlücke in der Regel verschiedene - zahnmedizinisch vertretbare - Handlungsalternativen zur Verfügung stehen, die wiederum mit Kosten in unterschiedlicher Höhe verbunden sind. Stehen dem behandelnden Zahnarzt dementsprechend mehrere Behandlungsmöglichkeiten zur Sicherstellung der medizinisch notwendigen Versorgung zur Verfügung, spricht dies ebenfalls für die Gefahr einer überhöhten fiktiven Alternativberechnung.
42 
Auf der Grundlage dieser Überlegungen führte die Zulassung einer Alternativberechnung für den Fall einer fiktiven konventionellen Versorgung zu einem weiteren - nicht vertretbaren - Verwaltungsaufwand für den Dienstherrn, da dieser jeweils überprüfen müsste, ob sich die Kosten für die fiktiv geltend gemachte Alternativbehandlung noch im Rahmen des Notwendigen und Angemessenen halten.
43 
Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn die Möglichkeit bestünde, die Kosten für die fiktive Alternativbehandlung pauschalierend zu berücksichtigen und auf diese Weise - ohne unvertretbaren Verwaltungsaufwand - außer Streit zu stellen. Eine solche Möglichkeit ist für den Senat jedoch nicht ersichtlich. Für die hier zu beurteilende Konstellation der Behandlung einer Zahnlücke und auch für den gesamten Bereich der Zahnbehandlung scheidet - anders als bei einer Krankenhausbehandlung - eine Abrechnung nach festen Sätzen aus. Bei den von den Beihilfeberechtigten einzureichenden Behandlungs- und Kostenplänen für eine fiktive Alternativbehandlung handelt es sich um reine Schätzungen, die nicht als ausreichend valide Grundlage für eine Kostenerstattung anzusehen sind. Bei Zahnbehandlungen können die veranschlagten Kosten und die tatsächlichen Kosten bei Durchführung der Behandlung weit auseinanderfallen, da insbesondere die Schwierigkeiten einer Behandlung und/oder der Zeitaufwand hierfür im Voraus schwer abschätzbar sind; häufig werden sich der Schwierigkeitsgrad einer Behandlung und auch ihr Zeitaufwand erst im Laufe der tatsächlichen Durchführung erweisen.
44 
Auch der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, in welchem Umfang die veranschlagten Kosten von den tatsächlichen Kosten einer Behandlung abweichen können. Der Kläger hat die Behandlungskosten für die Implantatversorgung der Zahnlücke in regio 14 zunächst mit über 2.900,-- EUR veranschlagt. Tatsächlich angefallen für die Behandlung sind dagegen auf der Grundlage der Rechnungen des behandelnden Zahnarztes Dr. W. vom 08.02.2010 und 07.05.2010 lediglich Gesamtkosten von ca. 2.100,-- EUR. Dass solche Preisunterschiede nicht nur bei einer Versorgung mit einem Implantat, sondern auch bei einer Alternativversorgung mit einer Brücke möglich sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung. Hier liegen die fiktiven Kosten für die vom Kläger ursprünglich beabsichtigte Versorgung der Zahnlücke mit einer Brücke nach dem Kostenvoranschlag bei knapp 2.600,-- EUR und damit sogar höher als die tatsächlichen Aufwendungen für die Versorgung der Zahnlücke mit einem Implantat. Danach wäre im vorliegenden Fall die vom Gesetzgeber grundsätzlich beabsichtigte Eindämmung der Kosten - bei einer Abrechnung auf fiktiver Basis - ohne Erfolg geblieben. Nach diesen Ausführungen kann ausgeschlossen werden, dass eine Regelung, die die Beihilfefähigkeit für eine Implantatbehandlung quantitativ auf die Kosten einer fiktiven konventionellen Versorgung begrenzen würde, in gleicher Weise geeignet ist, die kostenintensiven Aufwendungen für Implantatbehandlungen zu begrenzen.
45 
2. Es kann offen bleiben, ob auf der Grundlage einer verfassungskonformen Auslegung ausnahmsweise im Einzelfall die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte geboten sein kann. Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (s. oben). Ob die betreffende Vorschrift auch in Fällen Geltung beanspruchen kann, in denen die Versorgung mit einem weiteren Implantat auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht, erscheint deshalb fraglich. Sofern man dies verneint, könnte über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden sein, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378). Diesen Fragen ist jedoch anlässlich des hier zu beurteilenden Falls nicht weiter nachzugehen. Denn dem Vortrag des Klägers kann bereits nicht entnommen werden, dass die Versorgung mit einer herkömmlichen Brücke zahnmedizinisch unzulänglich und deshalb nicht ausreichend wäre. In seinem Fall war vielmehr zunächst für die Versorgung der Zahnlücke in regio 14 eine Brücke vorgesehen, für die der Kläger auch einen entsprechenden Kostenvoranschlag vorgelegt hatte. Allein der Umstand, dass in diesem Fall das bereits vorhandene Zahnimplantat in regio 15 hätte abgeschliffen werden müssen, begründet keine abweichende Einschätzung. Weitergehende Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit des Klägers und damit verbundene gesundheitliche Nachteile in nennenswertem Umfang sind jedenfalls in dieser Konstellation bei einer konventionellen Versorgung nicht ersichtlich; auch der Kläger hat dies weder substantiiert vorgetragen noch gar belegt.
46 
3. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Beihilfe für ein drittes Implantat kann schließlich auch nicht im Hinblick auf den geltend gemachten Verstoß gegen die Fürsorgepflicht angenommen werden.
47 
Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ergänzt die ebenfalls durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Alimentationspflicht des Dienstherrn. Die Fürsorgepflicht fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Dies ist auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten „Mischsystems“ zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung tritt. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlangt weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfen vollständig gedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.06.2008 - 2 C 2.07 - BVerwGE 131, 234). Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht hält den Dienstherrn jedoch dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er muss im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden darf (BVerwG, Urteil vom 26.06.2008, aaO).
48 
Hiervon ausgehend kann eine Verletzung der Fürsorgepflicht bereits deshalb nicht angenommen werden, weil vom Dienstherrn die Kosten einer konventionellen Versorgung übernommen werden und von daher nicht die Gefahr besteht, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Klägers und seiner Familie gefährdet wird. Entscheidet sich der Beamte für die teure Implantatversorgung, so handelt er auf eigenes Risiko; würde in einem solchen Fall der Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie gefährdet, wäre dies jedenfalls nicht Folge einer Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn.
49 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
51 
Beschluss vom 15. März 2012
52 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 995,87 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
53 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 9 K 207/11 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Beihilfe zu Aufwendungen für Zahnimplantate.
Der am ...1947 geborene Kläger ist als Regierungsdirektor mit einem Bemessungssatz von 70 % beihilfeberechtigt. Ihm waren in der Vergangenheit bereits drei Implantate (regio 15, 16, 17) im rechten Oberkiefer gesetzt worden. Hierfür hatte der Beklagte Beihilfe gewährt.
Der Facharzt für Mund-Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Dr. Hb. erstellte am 17.2.2009 einen Kostenplan für das Setzen von zwei weiteren Zahnimplantaten im rechten Oberkiefer (regio 13 und 14) des Klägers. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (im Folgenden: Landesamt) lehnte es mit Bescheid vom 3.3.2009 ab, diese Leistungen als beihilfefähig anzuerkennen. Die hiergegen nach erfolgloser Durchführung des Widerspruchsverfahrens erhobene Klage stellte das Verwaltungsgericht ein, nachdem beide Beteiligte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten.
Unter dem 28.10.2010 beantragte der Kläger Beihilfe zu den Aufwendungen für das zwischenzeitlich erfolgte Setzen der beiden Zahnimplantate in seinen rechten Oberkiefer. Er legte eine Rechnung des Facharztes für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie Dr. Dr. Hb. vom 17.8.2009 über 1.963,10 EUR sowie eine Rechnung des Zahnarztes Dr. B. vom 18.8.2009 über 2.181,83 EUR vor.
Mit Bescheid vom 17.11.2010 lehnte das Landesamt eine Beihilfegewährung ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass pro Kieferhälfte grundsätzlich nur bis zu zwei Implantate, einschließlich bereits vorhandener Implantate, beihilfefähig seien.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger fristgerecht Widerspruch ein. Zur Begründung trug er unter Verweis auf sein Vorbringen im abgeschlossenen Voranerkennungsverfahren vor: Die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung enthaltene Beschränkung der Beihilfefähigkeit auf grundsätzlich nur zwei Implantate pro Kieferhälfte verstoße gegen höherrangiges Recht. Sie sei unangemessen, überschreite den Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers und verstoße gegen die aus Art. 33 Abs. 5 GG folgende Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Aus den vorgelegten Stellungnahmen von Prof. Hm. vom 16.2.2009, von Dr. Dr. Hb. vom 30.4.2009 sowie von Dr. B. vom 20.2.2009 und vom 14.4.2009 ergebe sich, dass die weitere Implantatversorgung medizinisch notwendig sei und zudem die kostengünstigste Behandlungsmöglichkeit darstelle.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.1.2011 wies das Landesamt den Widerspruch des Klägers zurück. Ergänzend führte es zur Begründung aus: Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf grundsätzlich nur zwei Implantate pro Kieferhälfte verstoße im vorliegenden Fall nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, da keine zwingende Indikation für weitere Implantate vorliege.
Das Verwaltungsgericht hat der am 25.1.2011 erhobenen Klage mit Urteil vom 16.11.2011 stattgegeben. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt: Der Anspruch auf Gewährung der begehrten Beihilfe folge unmittelbar aus dem verfassungsrechtlich aus Art. 33 Abs. 5 GG vorgegebenen Grundsatz der Fürsorge. Aus den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen sei abzuleiten, dass der Kläger auf die Implantatversorgung angewiesen sei und aus individuellen medizinischen Gründen nicht auf eine Versorgung mit einer Brücke oder Prothese verwiesen werden könne. In diesem Sinne sei insbesondere das Schreiben von Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ..., vom 16.2.2009 zu verstehen. Dort heiße es, in der konkreten Situation - einer nach einer endonasalen Operation an der Kieferhöhle rechts diagnostizierten chronisch-hyperplastischen Sinusitis maxillaris rechts mit leichter Gewebseosinophilie bei schwachem Zahnlager und abgestoßenem transplantiertem Knochenmaterial - sei in Anbetracht des geschwächten Transplantatlagers eine mehrfache implantologische Versorgung zwingend erforderlich. Auch der Zahnarzt Dr. B. habe im Schreiben vom 20.2.2009 erklärt, die Versorgung der Zahnlücke mit zwei Implantaten stelle die einzig medizinisch sinnvolle Lösung der vorhandenen Situation dar. Dies werde durch den an dieser Stelle medizinisch notwendigen Knochenerhalt, wie er nur mit Implantaten erreicht werden könne, untermauert. Schließlich verweise auch der behandelnde Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg Dr. Dr. Hb. in seinem Schreiben vom 30.4.2009 auf einen extremen Knochenschwund beim Kläger. Dies schließe einen Verweis auf eine Alternativversorgung zu den beiden Implantaten aus.
Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Beklagten. Er macht ergänzend geltend: Ein Anspruch aus der Fürsorgepflicht könne allenfalls dann bestehen, wenn diese andernfalls in ihrem Wesenskern verletzt werden würde. Dies setze einen atypischen Ausnahmefall voraus, der die Verweigerung der Beihilfeleistung als grob fürsorgepflichtwidrig erscheinen lasse. Ein solcher atypischer Ausnahmefall liege hier nicht vor. Prof. Dr. Hm. habe in seinem Schreiben vom 16.2.2009 zwar ausgeführt, dass angesichts des geschwächten Transplantatlagers eine mehrfache implantologische Versorgung rechts zwingend erforderlich sei. Er habe diese Aussage jedoch dahingehend relativiert, dass dies von einem operierenden Implantologen gesondert geprüft werden möge. In dem Schreiben des Zahnarztes Dr. B. vom 20.2.2009 werde zum Ausdruck gebracht, dass es neben der als sinnvoll erachteten Möglichkeit weitere Behandlungsmöglichkeiten gebe. Hiernach seien eine Prothese oder eine Brückenversorgung als Alternativtherapien möglich. Auch aus dem Schreiben von Dr. Dr. Hb. vom 30.4.2009 ergebe sich, das alternativ auch eine Versorgung durch eine Brücke möglich gewesen sei, wenngleich er diese nicht für sinnvoll erachte. Dem Schreiben lasse sich auch nicht entnehmen, dass zur Behandlung des Knochenschwundes lediglich eine Implantierung möglich gewesen sei. Der Knochenschwund sei durch eine Knochentransplantation behoben worden, er mache jedoch nicht die Implantierung zwingend erforderlich.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16.11.2011 - 9 K 207/11 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.
14 
Er wiederholt und vertieft sein früheres Vorbringen und verweist auf die von ihm vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen. Daraus ergebe sich, dass ein atypischer Ausnahmefall vorliege, weil aus medizinischen Gründen keine zumutbare Alternative zu der durchgeführten Behandlung bestanden habe.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Beihilfeleistungen für die 2009 durchgeführte Implantatbehandlung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
17 
1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Jahr 2009 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.7.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
18 
2. Diese Regelung, die die Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (ausführlich: Senatsurteil vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - Juris).
19 
Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961 zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.9.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22 und Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.8.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris).
20 
3. Nach dem Wortlaut der in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO enthaltenen Regelung scheinen im vorliegenden Fall die Aufwendungen für die Implantatbehandlung in regio 13 und 14 im Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen zu sein, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits drei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind). Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, sind im vorliegenden Fall unstreitig nicht gegeben.
21 
4. Auf der Grundlage einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten (teleologischen) Auslegung ist aber jedenfalls unter den im Fall des Klägers gegebenen Umständen die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine weitere Implantatbehandlung über die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus geboten.
22 
a) Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung gegeben ist (s. oben unter 2.). Die betreffende Einschränkung der Beihilfefähigkeit kann daher in solchen Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen die Versorgung mit weiteren Implantaten auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht. Dies ist dann der Fall, wenn eine Alternativbehandlung überhaupt nicht existiert oder mit weitgehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre. In diesen Fällen ist über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - und vom 2.5.2012 - 2 S 2904/10 - Juris; BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378).
23 
b) Die Regelung in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO kann danach im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die beim Kläger durchgeführte Behandlung war nach der Überzeugung des Senats medizinisch zwingend notwendig, weil keine zumutbare Behandlungsalternative bestand. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte in Verbindung mit den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten behandelnden Hals-, Nasen- und Ohrenarztes Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ...
24 
aa) Nach den von Prof. Dr. Hm. abgegebenen Erklärungen war die beim Kläger durchgeführte Implantatbehandlung zum einen zur Bekämpfung der starken Schmerzen geboten, unter denen der Kläger seit Jahren gelitten hatte. Durch die Implantate wurde - so Prof. Dr. Hm. - ein „starker“ Ersatz für die zuvor vorhandenen Zähne geschaffen. Durch das dadurch entstehende „Feedback“ konnten die Schmerzen wirksam bekämpft werden. Mit einer Brücke, die keinen entsprechenden Gegendruck erzeugt hätte, wäre dies nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. Hm. hingegen nicht möglich gewesen. Der Erfolg der Behandlung zeigt sich im Übrigen ex post darin, dass der Kläger seit der Behandlung schmerzfrei ist.
25 
Wie Prof. Dr. Hm. weiter erklärt hat, war die Behandlung zum anderen auch durch den starken Knochenschwund im Oberkiefer des Klägers geboten, der bereits eine Knochentransplantation erforderlich gemacht hatte. Der Oberkieferknochen des Klägers war Prof. Dr. Hm. zufolge vor den durch- geführten Maßnahmen extrem dünn („papierdünn“). Ohne Implantate - also z.B. bei einer Brückenversorgung - hätte sich der Knochen nach der überzeugend begründeten Ansicht von Prof. Dr. Hm. voraussichtlich wieder zurückgebildet. Im Normalfall - also bei ausreichend dickem Knochen - ist dies zwar möglicherweise hinnehmbar. Im Fall des Klägers hätte aber aufgrund seiner extrem dünnen Oberkieferknochen die Gefahr von Fisteln („Löchern“) bestanden, sodass die Versorgung mit einer Brücke mit erheblichen - dem Kläger nicht zumutbaren - gesundheitlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre.
26 
bb) Der Senat schließt sich dieser überzeugend begründeten Ansicht der behandelnden Ärzte an. Gegen die Ausführungen von Prof. Dr. Hm. in der mündlichen Verhandlung hat im Übrigen auch der Beklagte keine substantiierten Einwendungen (mehr) erhoben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
28 
Beschluss vom 15. November 2012
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.901,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
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Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrten Beihilfeleistungen für die 2009 durchgeführte Implantatbehandlung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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1. Für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - BVerwGE 125, 21 m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - Juris). Hier sind die Aufwendungen im Jahr 2009 entstanden. Anspruchsgrundlage sind danach §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO -) vom 28.7.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Verordnung vom 30.10.2008 (GBl. S 407). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BVO sind aus Anlass einer Krankheit entstandene Aufwendungen für gesondert erbrachte und berechnete zahnärztliche Leistungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Dies gilt jedoch nur nach Maßgabe der Anlage zur Beihilfeverordnung. Nach Nr. 1.2.4 der Anlage sind grundsätzlich Aufwendungen für mehr als zwei Implantate pro Kieferhälfte, einschließlich vorhandener Implantate, und die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen. Die Anlage zur Beihilfeverordnung sieht darüber hinaus die unbeschränkte Übernahme der Aufwendungen für implantologische Leistungen ausnahmsweise dann vor, wenn im jugendlichen Erwachsenengebiss Zähne nicht angelegt sind oder wenn ein großer Kieferdefekt infolge von Kieferbruch oder Kieferresektion vorliegt (Satz 1 Buchstabe a und b der Nr. 1.2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung).
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2. Diese Regelung, die die Beihilfefähigkeit implantologischer Zahnarztleistungen auf zwei Implantate pro Kieferhälfte beschränkt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht (ausführlich: Senatsurteil vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - Juris).
19 
Die Beschränkung der Implantatversorgung ist nicht in Anknüpfung an den Gesichtspunkt der medizinischen Notwendigkeit, sondern im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Angemessenheit der beihilfefähigen Aufwendungen erfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961 zu einer generellen Beschränkung der Implantatleistungen in Rheinland-Pfalz). Die Regelung verfolgt den legitimen Zweck, einer durch die im Allgemeinen kostenintensivere Behandlungsart der Implantatversorgung bedingten Ausuferung der für die öffentlichen Kassen entstehenden Kosten entgegen zu wirken. Maßgeblich ist dabei der Gesichtspunkt, dass neben der Einbringung von Implantaten regelmäßig die Möglichkeit einer typischerweise kostengünstigeren Alternativversorgung auf „herkömmliche“ Art und Weise, etwa mit einer Brücke, gegeben ist (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.9.2003 - 4 S 1869/02 - IÖD 2004, 22 und Beschluss vom 14.12.2001 - 4 S 2442/99 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 15.8.2008 - 6 A 2861/06 - IÖD 2009, 236 und - 6 A 4309/05 - juris).
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3. Nach dem Wortlaut der in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO enthaltenen Regelung scheinen im vorliegenden Fall die Aufwendungen für die Implantatbehandlung in regio 13 und 14 im Oberkiefer des Klägers sowie die damit verbundenen weiteren zahnärztlichen Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen zu sein, weil sich in der hier zu beurteilenden Kieferhälfte unstreitig bereits drei Implantate befanden, für die der Dienstherr Beihilfe geleistet hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 12.07 - DÖV 2008, 961, wonach Implantate bei einer generellen zahlenmäßigen Begrenzung nicht mitgerechnet werden dürfen, deren Kosten nicht aus öffentlichen Mitteln mitgetragen worden sind). Auch die dargestellten Indikationen, bei denen die Implantatbehandlung ausnahmsweise unbeschränkt beihilfefähig ist, sind im vorliegenden Fall unstreitig nicht gegeben.
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4. Auf der Grundlage einer an Sinn und Zweck der Regelung orientierten (teleologischen) Auslegung ist aber jedenfalls unter den im Fall des Klägers gegebenen Umständen die Gewährung einer Beihilfe zu Aufwendungen für eine weitere Implantatbehandlung über die in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO geregelten Ausnahmen hinaus geboten.
22 
a) Die in der Beihilfeverordnung vorgenommene Begrenzung der Aufwendungen für Implantate beruht auf der - jedenfalls in der Regel zutreffenden - Annahme, dass neben der Einbringung von Implantaten die Möglichkeit einer kostengünstigeren Alternativversorgung gegeben ist (s. oben unter 2.). Die betreffende Einschränkung der Beihilfefähigkeit kann daher in solchen Fällen keine Geltung beanspruchen, in denen die Versorgung mit weiteren Implantaten auf einer zahnmedizinisch zwingenden Indikation beruht. Dies ist dann der Fall, wenn eine Alternativbehandlung überhaupt nicht existiert oder mit weitgehenden Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit oder erheblichen gesundheitlichen Nachteilen verbunden wäre. In diesen Fällen ist über den Beihilfeanspruch allein nach dem allgemeinen Grundsatz (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO) zu entscheiden, dass Beihilfe zu gewähren ist, soweit die Aufwendungen nach medizinischer Beurteilung erforderlich sind (vgl. Senatsurteile vom 15.3.2012 - 2 S 2542/11 - und vom 2.5.2012 - 2 S 2904/10 - Juris; BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24.07 - NVwZ 2008, 1378).
23 
b) Die Regelung in Nr. 1.2.4 der Anlage zur BVO kann danach im vorliegenden Fall keine Anwendung finden. Die beim Kläger durchgeführte Behandlung war nach der Überzeugung des Senats medizinisch zwingend notwendig, weil keine zumutbare Behandlungsalternative bestand. Dies ergibt sich aus den vom Kläger vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte in Verbindung mit den Ausführungen des in der mündlichen Verhandlung angehörten behandelnden Hals-, Nasen- und Ohrenarztes Prof. Dr. Hm., Direktor der HNO-Klinik des Universitätsklinikums ...
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aa) Nach den von Prof. Dr. Hm. abgegebenen Erklärungen war die beim Kläger durchgeführte Implantatbehandlung zum einen zur Bekämpfung der starken Schmerzen geboten, unter denen der Kläger seit Jahren gelitten hatte. Durch die Implantate wurde - so Prof. Dr. Hm. - ein „starker“ Ersatz für die zuvor vorhandenen Zähne geschaffen. Durch das dadurch entstehende „Feedback“ konnten die Schmerzen wirksam bekämpft werden. Mit einer Brücke, die keinen entsprechenden Gegendruck erzeugt hätte, wäre dies nach den überzeugenden Ausführungen von Prof. Dr. Hm. hingegen nicht möglich gewesen. Der Erfolg der Behandlung zeigt sich im Übrigen ex post darin, dass der Kläger seit der Behandlung schmerzfrei ist.
25 
Wie Prof. Dr. Hm. weiter erklärt hat, war die Behandlung zum anderen auch durch den starken Knochenschwund im Oberkiefer des Klägers geboten, der bereits eine Knochentransplantation erforderlich gemacht hatte. Der Oberkieferknochen des Klägers war Prof. Dr. Hm. zufolge vor den durch- geführten Maßnahmen extrem dünn („papierdünn“). Ohne Implantate - also z.B. bei einer Brückenversorgung - hätte sich der Knochen nach der überzeugend begründeten Ansicht von Prof. Dr. Hm. voraussichtlich wieder zurückgebildet. Im Normalfall - also bei ausreichend dickem Knochen - ist dies zwar möglicherweise hinnehmbar. Im Fall des Klägers hätte aber aufgrund seiner extrem dünnen Oberkieferknochen die Gefahr von Fisteln („Löchern“) bestanden, sodass die Versorgung mit einer Brücke mit erheblichen - dem Kläger nicht zumutbaren - gesundheitlichen Nachteilen verbunden gewesen wäre.
26 
bb) Der Senat schließt sich dieser überzeugend begründeten Ansicht der behandelnden Ärzte an. Gegen die Ausführungen von Prof. Dr. Hm. in der mündlichen Verhandlung hat im Übrigen auch der Beklagte keine substantiierten Einwendungen (mehr) erhoben.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
28 
Beschluss vom 15. November 2012
29 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.901,45 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
30 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.