Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Nov. 2006 - 8 K 551/06

published on 16/11/2006 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Nov. 2006 - 8 K 551/06
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Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger.

Tatbestand

 
Die Kläger sind eine gemischtnationale Familie. Sie meldeten sich hier zu Anfang 2004 als Asylbewerber. Der Kläger zu 1) gab an, 1962 in ... als Palästinenser im Gaza-Streifen geboren zu sein. Die Kläger zu 3) und zu 4) seien als Söhne des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) ebenfalls in Gaza geboren, und zwar in den Jahren 1998 und 1994. Die Klägerin zu 3) sei bosniakische Muslimin und 1964 in Banja Luka geboren. Ferner trugen die Kläger zu 1) und zu 2) vor, am ... in Gaza geheiratet zu haben.
Sein Fluchtmotiv begründete der Kläger zu 1) damit, als Inhaber eines Reparaturbetriebs für Fernsehempfänger elektronische Teile bezogen zu haben und aus diesem Grund dem Sicherheitsdienst der Al Fatah unter dem Verdacht von Handelsbeziehungen mit Israel aufgefallen und unter Lebensgefahr geflohen zu sein. Die Kläger zu 2), 3) und 4) machten keine eigenständigen Verfolgungsgründe geltend.
Zu den persönlichen Verhältnissen und zum Fluchtweg trug der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe einen von der palästinensischen Autonomiebehörde ausgestellten Personalausweis besessen, der in Gaza-Stadt ausgestellt worden sei. Seine palästinensischen Papiere habe er auf den Rat des Schleppers zurückgelassen. Seine Ehefrau habe einen -seinerzeit bereits abgelaufenen - jugoslawischen Reisepass gehabt, der auch nicht mitgebracht worden sei. Die in Gaza ausgestellten Geburtsurkunden der Kläger zu 3) und 4) habe er ebenfalls nicht mitgebracht. Von Geburt bis zu seiner Flucht am ... habe er im ... Camp, Gaza, ...- Straße gelebt. Seine Eltern ... seien dort weiter wohnhaft. Er habe 1982 die ...-Schule in Gaza mit dem Abitur („ baccalauréat “) abgeschlossen. Die Kläger hätten mit Hilfe ihres Schleppers durch einen Tunnel Ägypten erreicht und seien dann unter Nutzung zweier - roter - europäischer Pässe, deren Personalien ihnen nicht bekannt seien - möglicherweise mit einer ägyptischen Fluggesellschaft - von Kairo nach Düsseldorf geflogen, wo der Schlepper ihnen die Pässe wieder abgenommen und sämtliche Flugunterlagen einbehalten habe.
Mit zwei getrennten Bescheiden vom 23.11.2004 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Asylanträge der Kläger ab, indem es das Vorbringen als unglaubhaft einstufte. Den Klägern zu 1), 3) und 4) wurde die Abschiebung nach Israel (Palästinensische Autonomiegebiete), der Klägerin zu 2) die Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina angedroht. Die hiergegen gerichteten Klagen wurden mit - rechtskräftigen - Urteilen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 06.04.2005 - A 11 K 12481/04 - und - A 11 K 10159/05 - abgewiesen. Im erstgenannten Urteil ist festgestellt, dass die Aussagen des Klägers zu 1) nicht glaubhaft seien. Im zweiten, allein die Klägerin zu 2) betreffenden Urteil sind Ausführungen dazu enthalten, dass die Klägerin zu 2) bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige ist und die von ihr geklagten Leiden, nämlich eine reaktive Depression sowie eine rheumatoide Arthritis, in Bosnien und Herzegowina behandelt werden könnten und demzufolge auch kein Anspruch auf Feststellung eines auf § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG gegründeten Abschiebungshindernisses bestehe.
Mit Schreiben vom 12.05.2005 belehrte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Kläger über ihre Pflicht zur Beschaffung von Reisepapieren.
Am 24.05.2005 stellte der Prozessbevollmächtigte der Kläger beim Regierungspräsidium ... Antrag, den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Dieser Antrag wurde an die Beklagte, wo die Kläger seinerzeit wohnhaft waren, weitergeleitet.
Da die Kläger trotz im Aufenthaltsgenehmigungsantrag behaupteter Bemühungen keine Identitätspapiere vorlegten, forderte das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Verfügung vom 22.07.2005 den Kläger zu 1) auf, der Stadtverwaltung ... bis spätestens 30.08.2005 gültige Reisedokumente (Pass/Passersatz) vorzulegen und - im Falle fehlenden Besitzes solcher Papiere - innerhalb der gesetzten Frist bei der Palästinensischen Generaldelegation in Bonn vorzusprechen und einen Pass/Passersatz zu beantragen. Diese Verpflichtung bestehe auch in Ansehung der minderjährigen Kläger zu 3) und zu 4).
Im Folgenden übersandte der Kläger zu 1) der Beklagten unter dem 17.08.2005 zwei von der Generaldirektion Palästinas ausgestellte Schriftstücke. Im ersten wird unter Angabe von Namen, Geburtsdatum und -ort bestätigt, dass der Kläger zu 1) Palästinenser ist. Im zweiten Schriftstück ist auf Folgendes hingewiesen: Ein zwischen Israel und der PLO getroffenes Abkommen berechtige nur Palästinenser, die in den Selbstverwaltungsgebieten lebten, palästinensische Reisedokumente zu erhalten. Die Reisepapiere müssten bei den dort zuständigen Behörden beantragt werden. Da der Kläger zu 1) nicht in den palästinensischen Gebieten lebe, dort nicht registriert sei und zur Zeit nicht reisen könne, seien bei ihm die Voraussetzungen zur Ausstellung eines palästinensischen Reisepapiers nicht gegeben.
Gleichzeitig legte der Kläger in Kopie ein in arabisch verfasstes Schriftstück, bei dem es sich um die Heiratsurkunde der Kläger zu 1) und 2) handeln soll, sowie die Kläger zu 1), zu 3) und zu 4) betreffende, in englischer und arabischer Sprache verfasste Geburtsurkunden der Behörde für zivile Angelegenheiten in Gaza vor.
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Mit Entscheidung vom 06.09.2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG, der als Rechtsgrundlage allein in Betracht zu ziehen sei, seien vorliegend nicht gegeben. Zu diesen gehörten u.a. der Besitz eines gültigen Reisepasses und die Sicherung des Lebensunterhalts aus eigenem Einkommen. Daran fehle es vorliegend.
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Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte im Namen der Kläger fristgerecht Widerspruch, ohne diesen im Folgenden zu begründen.
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Im selben Zeitraum übersandte die Beklagte auf Betreiben des Regierungspräsidiums der Klägerin zu 2) Formulare, die unter der Rubrik „zwingende Angaben zu Identitäts- und Staatsangehörigkeitsfeststellung“ Fragen zusammenfasste, die im Hinblick auf die Herkunft der Klägerin zu 2) einschließlich ihrer Abkömmlinge, der Kläger zu 3) und zu 4), auf die Sondierung der Möglichkeit zur Aufnahme der Familie in Bosnien und Herzegowina gerichtet waren. In diesen Formularen enthaltene Fragen, welche die letzte Adresse der Klägerin zu 2) in Bosnien und Herzegowina sowie die dort zuletzt ausgestellten Identitätspapiere betrafen, wurden von der Klägerin zu 2) nicht beantwortet. Unter dem 24.08.2005 wurde ein Übernahmeersuchen an das Stuttgarter Generalkonsulat von Bosnien und Herzegowina gerichtet. In dessen Antwortschreiben vom 06.10.2005 wurde darauf hingewiesen, dass als weitere Informationen die genaue letzte Anschrift der Klägerin zu 2) in Bosnien und Herzegowina, Angaben zum letzten dort ausgestellten Ausweis (Datum und Ort der Ausstellung eines Reisepasses oder Personalausweises) sowie zum Aufenthaltsort der Eltern der Klägerin zu 2) zum Zeitpunkt von deren Geburt notwendig seien.
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Nach erneuter Übersendung der der Identitäts- und Staatsangehörigkeitsfeststellung dienenden Formulare bezeichnete die Klägerin ihre letzte Adresse in Bosnien-Herzegowina mit ..., vermerkte ferner, dass auch ihre Eltern unter dieser Adresse gewohnt hätten, beantwortete aber die Fragen zu Ort und Datum des ihr zuletzt erteilten Identitätspapiers nicht. Im Begleitschreiben, mit dem die ausgefüllten Formulare dem Regierungspräsidium übersandt wurden, teilte die Beklagte mit, die Klägerin habe nach eigenen Angaben vor ca. 20 Jahren einen jugoslawischen Reisepass besessen, könne sich aber nicht mehr an die Passnummer erinnern.
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Mit Schreiben vom 21.11.2005 wies das Regierungspräsidium die Kläger erneut auf ihre Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung eines Identitätspapiers hin. Für Palästinenser bestehe die Möglichkeit, bei der hiesigen Generaldelegation eine Vollmacht für Verwandte 1. Grades vorzulegen, um bei der Innenbehörde von Gaza Ausweisdokumente zu beantragen. Antrag und Vollmacht würden von der Generaldelegation nach Gaza weitergeleitet. Ein entsprechender Passantrag könne bearbeitet werden, sobald die Identitätsnachweise vorlägen.
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Für bosnische Staatsangehörige bestehe die Möglichkeit, im Wege der Vorsprache bei der Botschaft ein Passersatzpapier zu beantragen. Mit Rücksicht hierauf ergehe die Aufforderung, der Beklagten bis spätestens 15.12.2005 Nachweise über die Mitwirkung der Passbeschaffung vorzulegen.
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Mit Schreiben vom 30.11.2005 reichte das Regierungspräsidium dem Bosnisch-Herzegowinischen Generalkonsulat die unter dem 17.11.2005 ergänzt ausgefüllten Formulare nach.
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Mit Bescheid vom 24.01.2006 , dem Prozessbevollmächtigten der Kläger zugestellt am 27.01.2006, wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch der Kläger gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zurück. Zur Begründung ist darauf abgestellt, dass die Kläger nicht alles ihnen Mögliche und Zumutbare getan hätten, um sich entsprechend ihren Mitwirkungspflichten um ein Reisedokument zu bemühen. Der Kläger zu 1) habe bislang keine Vollmacht mit dem Auftrag an Verwandte 1. Grades zur Beantragung von Reisedokumenten erteilt noch diese der Generaldelegation Palästinas vorgelegt, während die Klägerin zu 2) weder bei ihrer Botschaft vorgesprochen noch die Personalbögen zur Einleitung des Passbeschaffungsverfahrens vollständig ausgefüllt habe. Insofern sei das vorliegend bestehende Ausreisehindernis fehlender Reisedokumente als durch die Kläger verschuldet anzusehen.
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Am 24.02.2006 haben die Kläger mit Anwaltsschriftsatz Klage erhoben. Unter Hinweis auf die Bescheinigung der Generaldelegation Palästinas vom 17.08.2005 machen geltend, sie hätten alles getan, um Papiere zu beschaffen. Außerdem könne eine gemeinsame Abschiebung in eines der Heimatländer der Kläger zu 1) und zu 2) nicht erfolgen. Von daher sei der Aufenthalt durch eine Genehmigung abzusichern. Bei der Klägerin zu 2) bestehende gesundheitliche Mängel seien ein weiterer Grund, der die Beklagte an der Abschiebung hindere. Hierzu wurden verschiedene ärztliche Bescheinigungen sowie ein Entlassungsbericht aus einem Krankenhaus vorgelegt.
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Die Kläger beantragen,
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den Bescheid der Beklagten vom 06.09.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten den Klägern eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie wiederholt im Wesentlichen die Begründung des Widerspruchsbescheids und trägt noch vor: Es könne durchaus sein, dass nach Ausstellung bosnisch-herzegowinischer Reisepässe für die Kläger zu 2), 3) und 4) auch ein Aufenthalt des Klägers zu 1) in Bosnien und Herzegowina ermöglicht werde und die Kläger somit dorthin gemeinsam ausreisen könnten. Die Krankheit der Klägerin zu 2) sei in Bosnien und Herzegowina behandelbar.
24 
Der Beigeladene tritt, ohne einen Antrag zu stellen, dem Rechtsstandpunkt der Beklagten bei.
25 
Im Laufe des Klagverfahrens sind die Kläger nach ... verzogen, das zum örtlichen Zuständigkeitsbereich des Landratsamts Calw als Ausländerbehörde gehört. Mit Schreiben vom 08.11.2006 hat das Landratsamt Calw der Beklagten die Zustimmung gem. § 3 Abs. 3 LVwVfG zur Beendigung des Verfahrens erteilt.
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Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze und wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die einschlägigen Akten der Beklagten (4 Bände) und des Regierungspräsidiums Karlsruhe (1 Band) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
27 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter an Stelle der Kammer entscheiden (vgl. § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
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Die unbedenklich zulässigen Klagen sind nicht begründet.
29 
Dabei steht allerdings der Wohnsitzwechsel der Kläger in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamts ... einer Fortführung des Verfahrens durch die Stadt Calw als Beklagte nicht entgegen. Denn trotz der hiermit verbundenen Verlagerung der örtlichen Zuständigkeit gem. § 4 Abs. 1 S. 1 AAZuVO auf das Landratsamt... kann die Beklagte als vormals zuständige Ausländerbehörde gemäß § 3 Abs. 3 LVwVfG das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, weil dies hier unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und das Landratsamt... mit schriftlicher Erklärung vom 08.11.2006 der Prozessführung durch die Beklagte zugestimmt hat. Dabei greift § 3 Abs. 3 LVwVfG jedenfalls in Fällen der Verpflichtungsklage auch für das gerichtliche Verfahren ein; denn im Falle eines Klageerfolges führt dieser nicht zu einem neuen Verwaltungsverfahren; vielmehr wird das alte Verwaltungsverfahren fortgesetzt, wobei dieses erst nach unanfechtbarer Entscheidung abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.1995, DVBl. 1995, 861 = NVwZ 1995, 1131 = InfAuslR 1995, 287).
30 
Die Klagen scheitern aber daran, dass die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis haben, so dass sie durch die angefochtene Ablehnungsbescheide auch nicht in ihren Rechten verletzt sind (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
31 
Wie in dem gestellten Klageantrag zum Ausdruck gebracht und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unter den Beteiligten unstreitig ist, kommt hier allein ein auf die Regelungen des 5. Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes gestützter Aufenthaltstitel und in diesem Rahmen nur § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Nach § 25 Abs. 5 S. 1 kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (S. 3). Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht und über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (S. 4).
32 
Keiner näheren Darlegung bedarf angesichts der beiden rechtskräftig bestätigten Asylablehnungsbescheide, dass die Kläger vollziehbar ausreisepflichtig sind.
33 
Streitig ist hingegen, ob die weitere Voraussetzung, wonach „die Ausreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich“ sein muss, gegeben ist.
34 
Dabei ist, jedenfalls was die Kläger als ehemalige Asylbewerber angeht, der rechtliche Prüfungsrahmen der Ausländerbehörde aus Gründen der gesetzlichen Kompetenzaufteilung insoweit verengt, als dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Feststellung zu den sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen zugewiesen ist und jene die Ausländerbehörde gemäß § 42 S. 1 AsylVfG in positiver wie in negativer Hinsicht bindet. Dies war weitgehend bereits in der Rechtsprechung der Instanzgerichte zu § 30 Abs. 3 und 4 AuslG 1990 geklärt, der § 25 Abs. 5 AufenthG als Vorläufer-Vorschrift vorausging, und betraf die zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG 1990, die das Aufenthaltsgesetz in den § 60 Abs. 1 nachfolgenden Absätzen übernommen hat (vgl. VGH Bad.-Würt., Urt. v. 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAusR 2004, 429, Urt. v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 04.09.2003 - A 9 K 4682/02 -, Vensa; VG Freiburg, Urt. v. 06.08.2003, AuAS 2004, 14). Dies ist nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht in einer § 25 Abs. 5 AufenthG betreffenden Entscheidung bestätigt worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 -; vgl. auch bereits VG Karlsruhe, Urt. v. 07.09.2005 - 4 K 1390/03 -).
35 
Insofern kann sich die Klägerin zu 2) im vorliegenden rechtlichen Rahmen nicht erfolgreich darauf berufen, dass ihre mit ärztlichen Äußerungen belegten Beschwerden die Ausreise unzumutbar machten. Insbesondere haben Bundesamt und ihm folgend die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im vorausgegangenen Asylverfahren in Bezug auf das Abschiebungszielland jegliches Abschiebungshindernis verneint.
36 
Aber auch der Haupteinwand der Kläger, sie hätten keine Reisepapiere, könnten auch solche nicht beschaffen und seien damit tatsächlich an einer Ausreise gehindert, verfängt im Ergebnis nicht.
37 
Dem Gericht stellt sich bereits ernstlich die Frage, ob die Kläger echte, ihre Identität beweisenden Papiere, welche ihre Ausreise ermöglichen oder zumindest die Beschaffung von Reisepapieren erleichtern würden, unterdrückt oder sogar vernichtet haben. Zunächst ist nämlich ihre im Asylverfahren erhobene Behauptung, hier mit falschen, vom Schlepper einbehaltenen Pässen eingereist zu sein, alles andere als sicher. Wie andere im Asylverfahren gemachte Angaben auch, so etwa das eklatant divergierende Vorbringen der Kläger zu 1) und zu 2) zum Zeitpunkt ihres angeblichen Abflugs von Kairo, so erwecken erst recht deren sich unmittelbar auf die Reisepapiere beziehenden Ausführungen eher den Eindruck einer Verschleierung der wahren Vorgänge. Dies gilt insbesondere für den dürftigen Hinweis auf die Benutzung „roter europäischer Pässe“ und darauf, dass die Kläger die darin eingetragenen Personalien nicht gekannt hätten. Wer nämlich mit einem falschen Pass reist, wird, um einer jederzeit möglichen Befragung unauffällig begegnen zu können, sich über die Nationalität des Passes und über die darin eingetragenen Daten sehr genau vergewissern. Angesichts der mithin wenig glaubhaften Angaben zu den benutzten Reisepapieren und der auch für den Kernbereich des Asylvorbringens behördlich und gerichtlich festgestellten Unglaubwürdigkeit der Kläger ist die Möglichkeit, dass die Kläger mit echten (eigenen) Pässen gereist sind, sogar recht konkret. Hinzu kommt nämlich noch, dass die Kläger im Asylverfahren selbst vortrugen, bis zu ihrer Ausreise aus dem Gaza-Streifen von ihren jeweiligen Herkunftsgebieten ausgestellte Papiere besessen zu haben, und dass der für die unterlassene Mitnahme dieser Papiere in das angebliche Durchgangsland Ägypten angeführte Grund, andernfalls hätten die ägyptischen Behörden in ihnen Asylsuchende vermutet, bei Beachtung der Nachteile eines gänzlich „papierlosen“ Aufenthalts kaum nachvollziehbar ist.
38 
Der hiernach wohl begründete Verdacht der Benutzung eigener (echter) Reisepapiere fand in der mündlichen Verhandlung eine weitere Bestätigung in einer vom Kläger zu 1) - begreiflicherweise in anderem Zusammenhang - gemachten Bemerkung, wonach der jugoslawische Reisepass der Klägerin zu 2) nach Ägypten mitgeführt worden sei.
39 
Nach alledem könnte den Klägern durchaus mit Grund entgegengehalten werden, dass sie entweder eigene Identitäts- bzw. Reisepapiere vernichtet oder diese unterdrückt haben. In beiden Fällen würde dies nach Auffassung des Gerichts bezüglich des erstrebten Aufenthaltstitels einen am Gesichtspunkt des Verschuldens orientierten Versagungsgrund im Sinne des § 25 Abs. 5 S.3 AufenthG (vgl. dazu noch im Folgenden) bedeuten.
40 
Geht man trotz alledem zugunsten der Kläger davon aus, dass sie vorhandene Reisepapiere (Pass- oder Passersatzpapiere) weder unterdrückt noch vernichtet haben, so führt dies zwar zur Feststellung, dass ihnen gegenwärtig eine freiwillige Ausreise tatsächlich nicht möglich ist. Indessen gehört es dann zu ihren Mitwirkungspflichten, alle zur Klärung ihrer Identität und zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers erforderlichen und zumutbaren Schritte einzuleiten. Dies haben die Kläger aber nicht getan und hierbei insbesondere die ihnen durch Aufforderung sowie Hinweise des Regierungspräsidiums im Einzelnen verdeutlichten Bemühungen nicht umgesetzt. Der Erfolg derartiger Bemühungen, deren Zwischenziel die Erlangung von Reisepapieren und deren Endziel die Erfüllung der Ausreiseverpflichtung durch Aufnahme in eines der Herkunftsländer der Kläger zu 1) oder zu 2) ist, ist bei objektiver prognostischer Einschätzung keineswegs von vorneherein aussichtslos. Von daher ist die Unterlassung der konkret von der Ausländerbehörde verlangten Schritte nach Maßgabe des in § 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG normierten Versagungsgrundes auch schuldhaft. Im Einzelnen gilt Folgendes:
41 
Es ist zu allererst die Angelegenheit des Ausländers selbst, sich bei der zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG), ist Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG) und damit auch für die hier erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat, die neben Pass oder Passersatz sich auch auf sonstige Urkunden und Dokumente erstrecken, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v.14.03.2006, InfAuslR 2006, 322).
42 
Zwar hat der Kläger zu 1) Bemühungen entfaltet, die Gegenstand seiner Mitwirkungspflichten sind. Denn er hat bei der Generaldelegation Palästinas in Berlin vorgesprochen. Dies reichte aber auch bei Berücksichtigung der ihm dort erteilten Bescheinigung vom 17.08.2005, derzufolge bei ihm die Voraussetzungen zur Ausstellung eines palästinensischen Reisepapiers nicht gegeben seien, nicht aus. Gleiches gilt für die Klägerin zu 2), die weder persönlich bei der hiesigen bosnisch-herzegowinischen Vertretung vorgesprochen noch die auf Identitäts- und Staatsangehörigkeitsfeststellung gerichteten Formulare vollständig ausgefüllt hat. Diese Schritte hatte das Regierungspräsidium konkret von den Klägern gefordert. In dessen einschlägigem Schreiben vom 21.11.2005 wurden ferner dem Kläger zu 1) weitere Schritte zur Erlangung von Ausweisdokumenten erläutert, die er aber bislang unstreitig nicht vollzogen hat. Die vom Regierungspräsidium angesprochenen weiteren Bemühungen waren zumutbar.
43 
Was den Kläger zu 1) anbelangt, so wurde er darauf hingewiesen, er könne jemand in seiner Heimat bevollmächtigen, der dort (bei den Innenbehörden) an seiner Stelle den Passantrag stellt. Diese Möglichkeit einer Passerlangung für Palästinenser, die sich nicht in den Selbstverwaltungsgebieten aufhalten, entspricht den Hinweisen in einem Informationsblatt neueren Ursprungs, das von der Generaldelegation Palästinas selbst herausgegeben wurde. Dies deckt sich mit der ferner in das Verfahren eingeführten Auskunft des Auswärtigen Amts vom 09.09.1997 (an VG Ansbach). Denn hiernach kann die palästinensische Generaldelegation für Personen, die, was Gaza betrifft, im dortigen Bevölkerungsregister am 17.05.1994 registriert waren, eine für das palästinensische Innenministerium bestimmte Vollmacht beglaubigen, mit der ein in Deutschland befindlicher Palästinenser einen Verwandten in den palästinensischen Gebieten zur Beantragung eines palästinensischen Passes bevollmächtigt. Dieser kann dann von den Verwandten nach Deutschland gesandt werden. Als Voraussetzungen hierfür nennt das Auswärtige Amt: ID-Nr. (z.B. Kopie der ID-Karte) und Geburtszeugnis sowie, (fakultativ) Abschlusszeugnisse und Arbeitszeugnisse für die entsprechenden Eintragungen im Pass.
44 
Dass in der vom Kläger zu 1) vorgelegten Bescheinigung der Generaldelegation Palästinas vom 17.08.2005 auf die Möglichkeit einer Passbeantragung im Heimatgebiet durch bevollmächtigte Verwandte nicht ausdrücklich hingewiesen ist, ändert an alledem nichts. Ersichtlich sind in der Bescheinigung im Widerspruch zum vorerwähnten Informationsblatt die wahren rechtlichen Verhältnisse nur verkürzt wiedergegeben, wobei offen bleiben kann, ob dies nicht sogar gefälligkeitshalber geschah. Demgegenüber enthält das Informationsblatt nämlich ausdrücklich den Hinweis, dass die zur Passbeschaffung notwendige Vollmacht bei der Generaldelegation Palästinas in Berlin zu fertigen und beglaubigt in die Heimat zu schicken ist. In dieser Richtung hat der Kläger zu 1) aber schlechthin nichts unternommen. Dabei erscheint auch die Beschaffung der zur Passausstellung dienenden Identitätsnachweise in der Heimat durchaus viel versprechend. Denn nach eigenen Angaben hat der Kläger zu 1) in Gaza seinen ganzen Werdegang einschließlich Schulabschluss durchlaufen und auch einen Personalausweis besessen. Er müsste dort demzufolge auch registriert sein. Dass die Besorgung von Dokumenten, die für den Nachweis der Identität erheblich sind, in der Heimat keineswegs von vorneherein zum Scheitern verurteilt ist, belegt auch der Umstand, dass der Kläger zu 1) sowohl ihn selbst als auch die Kläger zu 2) und 4) betreffende Geburtsurkunden sowie ein Heiratszeugnis beschaffen konnte. Zwar hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung zur Frage des Zeitpunkts der Erlangung und zur Quelle der Dokumente bedeckt gehalten; gleichwohl ließen seine Ausführungen doch darauf schließen, dass er die Dokumente von Deutschland aus beschafft hat.
45 
Ebenso fehlt es bei der Klägerin zu 2) an weiteren und nicht von vorneherein aussichtslosen Schritten, was die Alternative einer Ausreise nach Bosnien und Herzegowina angeht. Denn sie hat bislang nicht einmal bei ihrer Heimatvertretung mit dem Ziel der Beschaffung eines Passes oder Reisepapiers vorgesprochen. Darüber hinaus fehlt es bezüglich der vom Regierungspräsidium übermittelten Formulare noch eindeutig an Angaben dazu, von welcher Stelle ihr letzter jugoslawischer Reisepass, dessen Existenz sie einräumt, und zu welchem Zeitpunkt er ausgestellt wurde. Dass die Klägerin zu 2) derartig wichtige Vorgänge vergessen haben und sie hierzu bei entsprechender Anspannung ihres Gewissens und Gedächtnisses nicht durch nähere Angaben beizutragen in der Lage sein sollte, leuchtet dem Gericht nicht ein. Darüber hinaus erscheint es alles andere als abwegig, mit behördlichen Stellen in Banja Luka und/oder mit dortigen Verwandten in Kontakt zu treten, um die frühere Passausstellung bestätigen zu lassen oder ansonsten Identitätsnachweise zu beschaffen. Dass die Klägerin zu 2) - bei Stimmigkeit der persönlichen Angaben - die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit erworben oder jedenfalls hierauf einen Anspruch hat, wurde bereits im Asylurteil der 11. Kammer dieses Gerichts dargelegt. Zudem ist durchaus nahe liegend, dass die Kläger zu 3) und zu 4) als Abkömmlinge der Klägerin zu 2) ebenfalls Anspruch auf Zuerkennung der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina mit der Folge einer Aufnahmeverpflichtung jenes Staates haben, wie der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung anhand von Recherchen in der Rechtsliteratur nachvollziehbar dargelegt hat. Auch die Klärung hierzu steht noch aus und darf an einer Verweigerungshaltung der Kläger nicht scheitern.
46 
Dem sich bereits im jetzigen Verfahrensstadium abzeichnenden Einwand, eine gemeinschaftliche Lebensführung sämtlicher Kläger als Familie in Bosnien scheide von vorneherein aus, so dass auch nicht die Erfüllung hierauf gerichteter, vom Regierungspräsidium geforderter Bemühungen verlangt werden dürfe, vermag das Gericht nicht folgen. Richtig ist zwar, dass, wie aus der ebenfalls in das Verfahren eingeführten Auskunft der Deutschen Botschaft Sarajewo vom 08.05.2006 hervorgeht, nach bosnischem Recht der typischer Weise zugunsten des ausländischen Ehegatten vorgesehene Aufenthaltstitel daran anknüpft, dass der Unterhalt (hier: des Klägers zu 1)) gesichert ist und die Erfüllung dieser Voraussetzung bei den vorgegebenen Verhältnissen Schwierigkeiten bereiten dürfte. Andererseits weist die Botschaft in der fraglichen Auskunft auf die Möglichkeit eines Aufenthalts aus humanitären Gründen hin, die allerdings im Ermessen des zuständigen Ministeriums steht. In Einklang mit bereits in einem Vergleichsfall ergangener Rechtsprechung (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 11.05.2006, AuAS 2006, 195) kann aber einem Vorgehen auf dem angezeigten Wege die Erfolgsaussicht nicht von vorneherein abgesprochen werden. Dies gilt umso mehr, wenn es, wie weitere Recherchen des Vertreters der Beigeladenen, die in der mündlichen Verhandlung auch untermauert wurden, ergeben haben, zutrifft, dass Bosnien und Herzegowina die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet und damit den dort normierten Familienschutz (vgl. Art. 8) zu gewährleisten hat.
47 
Nach alledem ist festzustellen, dass die Kläger bislang „zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses“ im Sinne des in § 25 Abs. 5 S. 4 AufenthG enthaltenen Verschuldenskriteriums nicht erfüllt haben. Dies rechtfertigt es, vorliegend auf § 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG als Versagungsgrund zurückzugreifen. Denn die Vorschrift ermöglicht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis überhaupt nur dann, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Verschulden ist hier aber unter Einbeziehung des Aspekts, dass die Kläger gerade die von der Ausländerbehörde (berechtigter Weise) geforderten und konkret bezeichneten Schritte nicht umgesetzt haben, ohne weiteres zu bejahen (vgl. dazu BVerwG, a.a.O., Rdnr. 21 des amtlichen Umdrucks).
48 
Ebenso wenig greift vorliegend zugunsten der Kläger Art. 8 EMRK im Sinne eines rechtlichen Hindernisses, das die Ausreise unmöglich macht (vgl. § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG), ein. Abgesehen davon, dass der vorliegende Sachverhalt (vergleichsweise kurzfristiger Aufenthalt nach gescheitertem Asylverfahren ohne feststellbare Integrationsleistungen) für einen „Verwurzelungseffekt“ nichts hergibt, muss es dem Land des nur tatsächlich geduldeten Aufenthalts grundsätzlich und so auch hier vorbehalten sein, jedenfalls solange von der Gewährung eines den Aufenthalt verfestigenden Titels abzusehen, als noch konkrete, nicht offenbar aussichtslose Schritte anstehen, um die - wie hier bei binationalen Ehen - in Betracht kommenden Herkunftsländer in deren prioritäre aufenthaltsrechtliche Verantwortung einzubinden. In Erinnerung zu rufen ist hierbei auch, dass die hier allein in Rede stehende Versagung des Aufenthaltstitels - im Unterschied zu Vollstreckungsmaßnahmen - unmittelbar weder zu einer Aufhebung des Familienlebens der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland und erst recht nicht zur Trennung der einzelnen Familienmitglieder führt.
49 
Nach alledem waren die Klagen mit der sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
50 
Beschluss:
51 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG, § 5 ZPO endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt.
52 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.
53 
Beschluss:
54 
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Rechtsanwalts Rainer S., N. wird abgelehnt.
55 
Gründe
56 
Im Sinn eines grundlegenden Merkmals setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die hinreichende Aussicht der Rechtsverfolgung voraus. An dieser hat es hier von vorneherein gefehlt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann das Gericht auf die Ausführungen im voranstehenden Urteil hinweisen.

Gründe

 
27 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter an Stelle der Kammer entscheiden (vgl. § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO).
28 
Die unbedenklich zulässigen Klagen sind nicht begründet.
29 
Dabei steht allerdings der Wohnsitzwechsel der Kläger in den Zuständigkeitsbereich des Landratsamts ... einer Fortführung des Verfahrens durch die Stadt Calw als Beklagte nicht entgegen. Denn trotz der hiermit verbundenen Verlagerung der örtlichen Zuständigkeit gem. § 4 Abs. 1 S. 1 AAZuVO auf das Landratsamt... kann die Beklagte als vormals zuständige Ausländerbehörde gemäß § 3 Abs. 3 LVwVfG das Verwaltungsverfahren in eigener Zuständigkeit fortführen, weil dies hier unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und das Landratsamt... mit schriftlicher Erklärung vom 08.11.2006 der Prozessführung durch die Beklagte zugestimmt hat. Dabei greift § 3 Abs. 3 LVwVfG jedenfalls in Fällen der Verpflichtungsklage auch für das gerichtliche Verfahren ein; denn im Falle eines Klageerfolges führt dieser nicht zu einem neuen Verwaltungsverfahren; vielmehr wird das alte Verwaltungsverfahren fortgesetzt, wobei dieses erst nach unanfechtbarer Entscheidung abgeschlossen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.05.1995, DVBl. 1995, 861 = NVwZ 1995, 1131 = InfAuslR 1995, 287).
30 
Die Klagen scheitern aber daran, dass die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis haben, so dass sie durch die angefochtene Ablehnungsbescheide auch nicht in ihren Rechten verletzt sind (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
31 
Wie in dem gestellten Klageantrag zum Ausdruck gebracht und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unter den Beteiligten unstreitig ist, kommt hier allein ein auf die Regelungen des 5. Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes gestützter Aufenthaltstitel und in diesem Rahmen nur § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Nach § 25 Abs. 5 S. 1 kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (S. 3). Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht und über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt (S. 4).
32 
Keiner näheren Darlegung bedarf angesichts der beiden rechtskräftig bestätigten Asylablehnungsbescheide, dass die Kläger vollziehbar ausreisepflichtig sind.
33 
Streitig ist hingegen, ob die weitere Voraussetzung, wonach „die Ausreise aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen unmöglich“ sein muss, gegeben ist.
34 
Dabei ist, jedenfalls was die Kläger als ehemalige Asylbewerber angeht, der rechtliche Prüfungsrahmen der Ausländerbehörde aus Gründen der gesetzlichen Kompetenzaufteilung insoweit verengt, als dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Feststellung zu den sog. zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen zugewiesen ist und jene die Ausländerbehörde gemäß § 42 S. 1 AsylVfG in positiver wie in negativer Hinsicht bindet. Dies war weitgehend bereits in der Rechtsprechung der Instanzgerichte zu § 30 Abs. 3 und 4 AuslG 1990 geklärt, der § 25 Abs. 5 AufenthG als Vorläufer-Vorschrift vorausging, und betraf die zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG 1990, die das Aufenthaltsgesetz in den § 60 Abs. 1 nachfolgenden Absätzen übernommen hat (vgl. VGH Bad.-Würt., Urt. v. 21.06.2004 - 11 S 770/04 -, InfAusR 2004, 429, Urt. v. 06.10.2004 - 11 S 1448/03 -; VG Karlsruhe, Urt. v. 04.09.2003 - A 9 K 4682/02 -, Vensa; VG Freiburg, Urt. v. 06.08.2003, AuAS 2004, 14). Dies ist nunmehr vom Bundesverwaltungsgericht in einer § 25 Abs. 5 AufenthG betreffenden Entscheidung bestätigt worden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14.05 -; vgl. auch bereits VG Karlsruhe, Urt. v. 07.09.2005 - 4 K 1390/03 -).
35 
Insofern kann sich die Klägerin zu 2) im vorliegenden rechtlichen Rahmen nicht erfolgreich darauf berufen, dass ihre mit ärztlichen Äußerungen belegten Beschwerden die Ausreise unzumutbar machten. Insbesondere haben Bundesamt und ihm folgend die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe im vorausgegangenen Asylverfahren in Bezug auf das Abschiebungszielland jegliches Abschiebungshindernis verneint.
36 
Aber auch der Haupteinwand der Kläger, sie hätten keine Reisepapiere, könnten auch solche nicht beschaffen und seien damit tatsächlich an einer Ausreise gehindert, verfängt im Ergebnis nicht.
37 
Dem Gericht stellt sich bereits ernstlich die Frage, ob die Kläger echte, ihre Identität beweisenden Papiere, welche ihre Ausreise ermöglichen oder zumindest die Beschaffung von Reisepapieren erleichtern würden, unterdrückt oder sogar vernichtet haben. Zunächst ist nämlich ihre im Asylverfahren erhobene Behauptung, hier mit falschen, vom Schlepper einbehaltenen Pässen eingereist zu sein, alles andere als sicher. Wie andere im Asylverfahren gemachte Angaben auch, so etwa das eklatant divergierende Vorbringen der Kläger zu 1) und zu 2) zum Zeitpunkt ihres angeblichen Abflugs von Kairo, so erwecken erst recht deren sich unmittelbar auf die Reisepapiere beziehenden Ausführungen eher den Eindruck einer Verschleierung der wahren Vorgänge. Dies gilt insbesondere für den dürftigen Hinweis auf die Benutzung „roter europäischer Pässe“ und darauf, dass die Kläger die darin eingetragenen Personalien nicht gekannt hätten. Wer nämlich mit einem falschen Pass reist, wird, um einer jederzeit möglichen Befragung unauffällig begegnen zu können, sich über die Nationalität des Passes und über die darin eingetragenen Daten sehr genau vergewissern. Angesichts der mithin wenig glaubhaften Angaben zu den benutzten Reisepapieren und der auch für den Kernbereich des Asylvorbringens behördlich und gerichtlich festgestellten Unglaubwürdigkeit der Kläger ist die Möglichkeit, dass die Kläger mit echten (eigenen) Pässen gereist sind, sogar recht konkret. Hinzu kommt nämlich noch, dass die Kläger im Asylverfahren selbst vortrugen, bis zu ihrer Ausreise aus dem Gaza-Streifen von ihren jeweiligen Herkunftsgebieten ausgestellte Papiere besessen zu haben, und dass der für die unterlassene Mitnahme dieser Papiere in das angebliche Durchgangsland Ägypten angeführte Grund, andernfalls hätten die ägyptischen Behörden in ihnen Asylsuchende vermutet, bei Beachtung der Nachteile eines gänzlich „papierlosen“ Aufenthalts kaum nachvollziehbar ist.
38 
Der hiernach wohl begründete Verdacht der Benutzung eigener (echter) Reisepapiere fand in der mündlichen Verhandlung eine weitere Bestätigung in einer vom Kläger zu 1) - begreiflicherweise in anderem Zusammenhang - gemachten Bemerkung, wonach der jugoslawische Reisepass der Klägerin zu 2) nach Ägypten mitgeführt worden sei.
39 
Nach alledem könnte den Klägern durchaus mit Grund entgegengehalten werden, dass sie entweder eigene Identitäts- bzw. Reisepapiere vernichtet oder diese unterdrückt haben. In beiden Fällen würde dies nach Auffassung des Gerichts bezüglich des erstrebten Aufenthaltstitels einen am Gesichtspunkt des Verschuldens orientierten Versagungsgrund im Sinne des § 25 Abs. 5 S.3 AufenthG (vgl. dazu noch im Folgenden) bedeuten.
40 
Geht man trotz alledem zugunsten der Kläger davon aus, dass sie vorhandene Reisepapiere (Pass- oder Passersatzpapiere) weder unterdrückt noch vernichtet haben, so führt dies zwar zur Feststellung, dass ihnen gegenwärtig eine freiwillige Ausreise tatsächlich nicht möglich ist. Indessen gehört es dann zu ihren Mitwirkungspflichten, alle zur Klärung ihrer Identität und zur Beschaffung eines gültigen Passes oder Passersatzpapiers erforderlichen und zumutbaren Schritte einzuleiten. Dies haben die Kläger aber nicht getan und hierbei insbesondere die ihnen durch Aufforderung sowie Hinweise des Regierungspräsidiums im Einzelnen verdeutlichten Bemühungen nicht umgesetzt. Der Erfolg derartiger Bemühungen, deren Zwischenziel die Erlangung von Reisepapieren und deren Endziel die Erfüllung der Ausreiseverpflichtung durch Aufnahme in eines der Herkunftsländer der Kläger zu 1) oder zu 2) ist, ist bei objektiver prognostischer Einschätzung keineswegs von vorneherein aussichtslos. Von daher ist die Unterlassung der konkret von der Ausländerbehörde verlangten Schritte nach Maßgabe des in § 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG normierten Versagungsgrundes auch schuldhaft. Im Einzelnen gilt Folgendes:
41 
Es ist zu allererst die Angelegenheit des Ausländers selbst, sich bei der zuständigen Auslandsvertretung um die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG), ist Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1 AufenthG) und damit auch für die hier erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen hat, die neben Pass oder Passersatz sich auch auf sonstige Urkunden und Dokumente erstrecken, sofern sie zu dem Zweck geeignet sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchsetzung einer Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v.14.03.2006, InfAuslR 2006, 322).
42 
Zwar hat der Kläger zu 1) Bemühungen entfaltet, die Gegenstand seiner Mitwirkungspflichten sind. Denn er hat bei der Generaldelegation Palästinas in Berlin vorgesprochen. Dies reichte aber auch bei Berücksichtigung der ihm dort erteilten Bescheinigung vom 17.08.2005, derzufolge bei ihm die Voraussetzungen zur Ausstellung eines palästinensischen Reisepapiers nicht gegeben seien, nicht aus. Gleiches gilt für die Klägerin zu 2), die weder persönlich bei der hiesigen bosnisch-herzegowinischen Vertretung vorgesprochen noch die auf Identitäts- und Staatsangehörigkeitsfeststellung gerichteten Formulare vollständig ausgefüllt hat. Diese Schritte hatte das Regierungspräsidium konkret von den Klägern gefordert. In dessen einschlägigem Schreiben vom 21.11.2005 wurden ferner dem Kläger zu 1) weitere Schritte zur Erlangung von Ausweisdokumenten erläutert, die er aber bislang unstreitig nicht vollzogen hat. Die vom Regierungspräsidium angesprochenen weiteren Bemühungen waren zumutbar.
43 
Was den Kläger zu 1) anbelangt, so wurde er darauf hingewiesen, er könne jemand in seiner Heimat bevollmächtigen, der dort (bei den Innenbehörden) an seiner Stelle den Passantrag stellt. Diese Möglichkeit einer Passerlangung für Palästinenser, die sich nicht in den Selbstverwaltungsgebieten aufhalten, entspricht den Hinweisen in einem Informationsblatt neueren Ursprungs, das von der Generaldelegation Palästinas selbst herausgegeben wurde. Dies deckt sich mit der ferner in das Verfahren eingeführten Auskunft des Auswärtigen Amts vom 09.09.1997 (an VG Ansbach). Denn hiernach kann die palästinensische Generaldelegation für Personen, die, was Gaza betrifft, im dortigen Bevölkerungsregister am 17.05.1994 registriert waren, eine für das palästinensische Innenministerium bestimmte Vollmacht beglaubigen, mit der ein in Deutschland befindlicher Palästinenser einen Verwandten in den palästinensischen Gebieten zur Beantragung eines palästinensischen Passes bevollmächtigt. Dieser kann dann von den Verwandten nach Deutschland gesandt werden. Als Voraussetzungen hierfür nennt das Auswärtige Amt: ID-Nr. (z.B. Kopie der ID-Karte) und Geburtszeugnis sowie, (fakultativ) Abschlusszeugnisse und Arbeitszeugnisse für die entsprechenden Eintragungen im Pass.
44 
Dass in der vom Kläger zu 1) vorgelegten Bescheinigung der Generaldelegation Palästinas vom 17.08.2005 auf die Möglichkeit einer Passbeantragung im Heimatgebiet durch bevollmächtigte Verwandte nicht ausdrücklich hingewiesen ist, ändert an alledem nichts. Ersichtlich sind in der Bescheinigung im Widerspruch zum vorerwähnten Informationsblatt die wahren rechtlichen Verhältnisse nur verkürzt wiedergegeben, wobei offen bleiben kann, ob dies nicht sogar gefälligkeitshalber geschah. Demgegenüber enthält das Informationsblatt nämlich ausdrücklich den Hinweis, dass die zur Passbeschaffung notwendige Vollmacht bei der Generaldelegation Palästinas in Berlin zu fertigen und beglaubigt in die Heimat zu schicken ist. In dieser Richtung hat der Kläger zu 1) aber schlechthin nichts unternommen. Dabei erscheint auch die Beschaffung der zur Passausstellung dienenden Identitätsnachweise in der Heimat durchaus viel versprechend. Denn nach eigenen Angaben hat der Kläger zu 1) in Gaza seinen ganzen Werdegang einschließlich Schulabschluss durchlaufen und auch einen Personalausweis besessen. Er müsste dort demzufolge auch registriert sein. Dass die Besorgung von Dokumenten, die für den Nachweis der Identität erheblich sind, in der Heimat keineswegs von vorneherein zum Scheitern verurteilt ist, belegt auch der Umstand, dass der Kläger zu 1) sowohl ihn selbst als auch die Kläger zu 2) und 4) betreffende Geburtsurkunden sowie ein Heiratszeugnis beschaffen konnte. Zwar hat sich der Kläger in der mündlichen Verhandlung zur Frage des Zeitpunkts der Erlangung und zur Quelle der Dokumente bedeckt gehalten; gleichwohl ließen seine Ausführungen doch darauf schließen, dass er die Dokumente von Deutschland aus beschafft hat.
45 
Ebenso fehlt es bei der Klägerin zu 2) an weiteren und nicht von vorneherein aussichtslosen Schritten, was die Alternative einer Ausreise nach Bosnien und Herzegowina angeht. Denn sie hat bislang nicht einmal bei ihrer Heimatvertretung mit dem Ziel der Beschaffung eines Passes oder Reisepapiers vorgesprochen. Darüber hinaus fehlt es bezüglich der vom Regierungspräsidium übermittelten Formulare noch eindeutig an Angaben dazu, von welcher Stelle ihr letzter jugoslawischer Reisepass, dessen Existenz sie einräumt, und zu welchem Zeitpunkt er ausgestellt wurde. Dass die Klägerin zu 2) derartig wichtige Vorgänge vergessen haben und sie hierzu bei entsprechender Anspannung ihres Gewissens und Gedächtnisses nicht durch nähere Angaben beizutragen in der Lage sein sollte, leuchtet dem Gericht nicht ein. Darüber hinaus erscheint es alles andere als abwegig, mit behördlichen Stellen in Banja Luka und/oder mit dortigen Verwandten in Kontakt zu treten, um die frühere Passausstellung bestätigen zu lassen oder ansonsten Identitätsnachweise zu beschaffen. Dass die Klägerin zu 2) - bei Stimmigkeit der persönlichen Angaben - die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit erworben oder jedenfalls hierauf einen Anspruch hat, wurde bereits im Asylurteil der 11. Kammer dieses Gerichts dargelegt. Zudem ist durchaus nahe liegend, dass die Kläger zu 3) und zu 4) als Abkömmlinge der Klägerin zu 2) ebenfalls Anspruch auf Zuerkennung der Staatsangehörigkeit von Bosnien und Herzegowina mit der Folge einer Aufnahmeverpflichtung jenes Staates haben, wie der Vertreter der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung anhand von Recherchen in der Rechtsliteratur nachvollziehbar dargelegt hat. Auch die Klärung hierzu steht noch aus und darf an einer Verweigerungshaltung der Kläger nicht scheitern.
46 
Dem sich bereits im jetzigen Verfahrensstadium abzeichnenden Einwand, eine gemeinschaftliche Lebensführung sämtlicher Kläger als Familie in Bosnien scheide von vorneherein aus, so dass auch nicht die Erfüllung hierauf gerichteter, vom Regierungspräsidium geforderter Bemühungen verlangt werden dürfe, vermag das Gericht nicht folgen. Richtig ist zwar, dass, wie aus der ebenfalls in das Verfahren eingeführten Auskunft der Deutschen Botschaft Sarajewo vom 08.05.2006 hervorgeht, nach bosnischem Recht der typischer Weise zugunsten des ausländischen Ehegatten vorgesehene Aufenthaltstitel daran anknüpft, dass der Unterhalt (hier: des Klägers zu 1)) gesichert ist und die Erfüllung dieser Voraussetzung bei den vorgegebenen Verhältnissen Schwierigkeiten bereiten dürfte. Andererseits weist die Botschaft in der fraglichen Auskunft auf die Möglichkeit eines Aufenthalts aus humanitären Gründen hin, die allerdings im Ermessen des zuständigen Ministeriums steht. In Einklang mit bereits in einem Vergleichsfall ergangener Rechtsprechung (vgl. VG Göttingen, Beschl. v. 11.05.2006, AuAS 2006, 195) kann aber einem Vorgehen auf dem angezeigten Wege die Erfolgsaussicht nicht von vorneherein abgesprochen werden. Dies gilt umso mehr, wenn es, wie weitere Recherchen des Vertreters der Beigeladenen, die in der mündlichen Verhandlung auch untermauert wurden, ergeben haben, zutrifft, dass Bosnien und Herzegowina die Europäische Menschenrechtskonvention unterzeichnet und damit den dort normierten Familienschutz (vgl. Art. 8) zu gewährleisten hat.
47 
Nach alledem ist festzustellen, dass die Kläger bislang „zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses“ im Sinne des in § 25 Abs. 5 S. 4 AufenthG enthaltenen Verschuldenskriteriums nicht erfüllt haben. Dies rechtfertigt es, vorliegend auf § 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG als Versagungsgrund zurückzugreifen. Denn die Vorschrift ermöglicht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis überhaupt nur dann, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Verschulden ist hier aber unter Einbeziehung des Aspekts, dass die Kläger gerade die von der Ausländerbehörde (berechtigter Weise) geforderten und konkret bezeichneten Schritte nicht umgesetzt haben, ohne weiteres zu bejahen (vgl. dazu BVerwG, a.a.O., Rdnr. 21 des amtlichen Umdrucks).
48 
Ebenso wenig greift vorliegend zugunsten der Kläger Art. 8 EMRK im Sinne eines rechtlichen Hindernisses, das die Ausreise unmöglich macht (vgl. § 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG), ein. Abgesehen davon, dass der vorliegende Sachverhalt (vergleichsweise kurzfristiger Aufenthalt nach gescheitertem Asylverfahren ohne feststellbare Integrationsleistungen) für einen „Verwurzelungseffekt“ nichts hergibt, muss es dem Land des nur tatsächlich geduldeten Aufenthalts grundsätzlich und so auch hier vorbehalten sein, jedenfalls solange von der Gewährung eines den Aufenthalt verfestigenden Titels abzusehen, als noch konkrete, nicht offenbar aussichtslose Schritte anstehen, um die - wie hier bei binationalen Ehen - in Betracht kommenden Herkunftsländer in deren prioritäre aufenthaltsrechtliche Verantwortung einzubinden. In Erinnerung zu rufen ist hierbei auch, dass die hier allein in Rede stehende Versagung des Aufenthaltstitels - im Unterschied zu Vollstreckungsmaßnahmen - unmittelbar weder zu einer Aufhebung des Familienlebens der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland und erst recht nicht zur Trennung der einzelnen Familienmitglieder führt.
49 
Nach alledem waren die Klagen mit der sich aus §§ 154 Abs. 1, 159 S. 1 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen.
50 
Beschluss:
51 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG, § 5 ZPO endgültig auf EUR 20.000,-- festgesetzt.
52 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1 und 3 GKG verwiesen.
53 
Beschluss:
54 
Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Rechtsanwalts Rainer S., N. wird abgelehnt.
55 
Gründe
56 
Im Sinn eines grundlegenden Merkmals setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die hinreichende Aussicht der Rechtsverfolgung voraus. An dieser hat es hier von vorneherein gefehlt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann das Gericht auf die Ausführungen im voranstehenden Urteil hinweisen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 07/09/2005 00:00

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1  Die Kläger begehren die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen. 2  Die 1961 geborenen Kläger zu 1. und 2. s
published on 06/10/2004 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. September 2001 - 3 K 2084/00 - geändert. Die Klagen der Kläger zu 2. und 3. werden abgewiesen. Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewies
published on 21/06/2004 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 17. Oktober 2003 - 8 K 3309/02 - teilweise geändert. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 4. April 2002 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ausländer dürfen nur in das Bundesgebiet einreisen oder sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Für den Aufenthalt im Bundesgebiet erfüllen sie die Passpflicht auch durch den Besitz eines Ausweisersatzes (§ 48 Abs. 2).

(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle kann in begründeten Einzelfällen vor der Einreise des Ausländers für den Grenzübertritt und einen anschließenden Aufenthalt von bis zu sechs Monaten Ausnahmen von der Passpflicht zulassen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Ein Ausländer ist verpflichtet,

1.
seinen Pass, seinen Passersatz oder seinen Ausweisersatz und
2.
seinen Aufenthaltstitel oder eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung
auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, soweit dies zur Durchführung oder Sicherung von Maßnahmen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Ein deutscher Staatsangehöriger, der zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist verpflichtet, seinen ausländischen Pass oder Passersatz auf Verlangen den mit dem Vollzug des Ausländerrechts betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und vorübergehend zu überlassen, wenn
1.
ihm nach § 7 Absatz 1 des Passgesetzes der deutsche Pass versagt, nach § 8 des Passgesetzes der deutsche Pass entzogen worden ist oder gegen ihn eine Anordnung nach § 6 Absatz 7 des Personalausweisgesetzes ergangen ist, wenn Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer beabsichtigt, das Bundesgebiet zu verlassen oder
2.
die Voraussetzungen für eine Untersagung der Ausreise nach § 10 Absatz 1 des Passgesetzes vorliegen und die Vorlage, Aushändigung und vorübergehende Überlassung des ausländischen Passes oder Passersatzes zur Durchführung oder Sicherung des Ausreiseverbots erforderlich sind.

(2) Ein Ausländer, der einen Pass oder Passersatz weder besitzt noch in zumutbarer Weise erlangen kann, genügt der Ausweispflicht mit der Bescheinigung über einen Aufenthaltstitel oder die Aussetzung der Abschiebung, wenn sie mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild versehen und als Ausweisersatz bezeichnet ist.

(3) Besitzt der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz, ist er verpflichtet, an der Beschaffung des Identitätspapiers mitzuwirken sowie alle Urkunden, sonstigen Unterlagen und Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden auf Verlangen vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Kommt der Ausländer seiner Verpflichtung nicht nach und bestehen tatsächliche Anhaltspunkte, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist, können er und die von ihm mitgeführten Sachen durchsucht werden. Der Ausländer hat die Maßnahme zu dulden.

(3a) Die Auswertung von Datenträgern ist nur zulässig, soweit dies für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit des Ausländers und für die Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat nach Maßgabe von Absatz 3 erforderlich ist und der Zweck der Maßnahme nicht durch mildere Mittel erreicht werden kann. Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch die Auswertung von Datenträgern allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. Der Ausländer hat die notwendigen Zugangsdaten für eine zulässige Auswertung von Datenträgern zur Verfügung zu stellen. Die Datenträger dürfen nur von einem Bediensteten ausgewertet werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch die Auswertung von Datenträgern erlangt werden, dürfen nicht verwertet werden. Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsache ihrer Erlangung und Löschung ist aktenkundig zu machen.

(4) Wird nach § 5 Abs. 3 oder § 33 von der Erfüllung der Passpflicht (§ 3 Abs. 1) abgesehen, wird ein Ausweisersatz ausgestellt. Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.