Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Dez. 2006 - 8 K 2759/06

published on 21/12/2006 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Dez. 2006 - 8 K 2759/06
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Gericht

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Gründe

 
Das einstweilige Rechtsschutzbegehren ist mit dem nunmehr im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten modifizierten Antrag,
den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller darlehensweise Eingliederungshilfe in Form einer Schulbegleitung zur erweiterten Teilnahme am Hauptschulunterricht in der ... in N. im Umfang von 8-Wochen-Stunden für das 2. Schulhalbjahr 2006/07 zu gewähren,
zulässig.
Hingegen ist der Antrag in der Sache unbegründet, weil es an der Glaubhaftmachung des im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfenden Anordnungsanspruchs fehlt.
Im Ausgangspunkt ist allerdings unstreitig, dass der 1995 geborene Antragsteller angesichts eines bei ihm festgestellten frühkindlichen Autismus unter den von § 35 a Abs. 1 SGB VIII erfassten Personenkreis fällt, um als seelisch Behinderter dem Grunde nach vom Antragsgegner als dem örtlich zuständigen öffentlichen Träger Jugendhilfe beanspruchen zu können. Geht es allerdings, wie hier bei der Schulbegleitung, um eine die Bildung und Integration in der Schule unterstützende („flankierende“) Maßnahme, so hängt ein dahingehender Anspruch gem. § 54 SGB XII, auf den § 35 a Abs. 3 SGB VIII verweist, ferner davon ab, dass es sich um eine angemessene Schulbildung handeln muss.
Ob die zum Besuch einer bestimmten Schule geforderte Hilfe rechtlich als „Hilfe zu einer angemessenen Schulausbildung“ einzustufen ist, bestimmt sich in erster Linie nach Schulrecht. Von daher besteht in Ansehung des Merkmals der „Angemessenheit“ sogar eine Bindung des Sozialhilfeträgers bezüglich der Würdigung, dass die dem Behinderten zugewiesene Schule bzw. Schulart dessen geistigen und körperlichen Fähigkeiten entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.04.2005, DVBl. 2005, 1327 = NDV-RD 2005, 94). Nichts anderes gilt für den Jugendhilfeträger in Ansehung der sich auf der Grundlage des § 35 a SGB VIII ergebenden Hilfeansprüche (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl.v. 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -, FEVS 54, 218 = ZFSH/SGB 2003, 348; VG Karlsruhe, Beschl.v. 19.01.2006 - 8 K 2416/05 -, Vensa).
Aus summarischer Sicht stellt sich die Sach- und Rechtslage dem Gericht so dar, dass der der Schulbegleitung beigemessene Zweck das Merkmal der Angemessenheit der Schulausbildung sprengt. Denn die Maßnahme ist im Kern darauf gerichtet, dem Antragsteller als Sonderschüler die Teilnahme am Unterrichtsprogramm der Hauptschule zu ermöglichen. Hierauf hat er aber, auch wenn er Schüler einer sog. Außenklasse ist, keinen - auch nicht gegen den Schulträger gerichteten - Anspruch. Der mit den Außenklassen verfolgte „kooperative“ Beschulungszweck mag dabei zwar sehr wohl einen gemeinsamen Unterricht zwischen Sonderschülern und Schülern der allgemeinen Schule (Partnerklasse) ermöglichen. Die einzelne Ausgestaltung dieses Unterrichts ist aber Sache der Schule selbst, steht insbesondere unter dem Vorbehalt der zur Verfügung stehenden persönlichen und sachlichen Mittel. Eine diese Einschränkung außer Acht lassende Ausweitung des Angebots kann auch angesichts des mit der Außenklasse verfolgten Zwecks der Integration von Sonderschülern nicht zu Lasten des öffentlichen Jugendhilfeträgers gehen. Schon von daher dürfte - im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren - eine Inanspruchnahme des Antragsgegners ausscheiden. Im Einzelnen gilt Folgendes:
Für den Antragsteller liegt eine Zuweisung an die Sonderschule vor, die gem. § 82 Abs. 2 S. 1 SchulG noch vom seinerzeit hierfür zuständigen Staatlichen Schulamt H. getroffen wurde (vgl. dessen Schreiben vom 23.02.2002) und nach wie vor Gültigkeit hat. Danach hat der Antragsteller seine Schulpflicht an einer Sonderschule für Geistigbehinderte, konkret an der ...-Schule, S., zu erfüllen. Ersichtlich ergab sich der diese Zuweisung rechtfertigende sonderpädagogische Förderbedarf (vgl. § 15 Abs. 1 S. 1 SchulG) aus einem (zumindest grenzwertigen) Intelligenzdefizit im Verein mit dem bereits erwähnten frühkindlichen Autismus, wobei das Gericht diesbezüglich nur an zeitlich spätere ärztliche Einschätzungen anknüpfen kann (vgl. Bericht des ärztlichen Direktors der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Kindes- und Jugendalters in M. vom 11.02.2005, auf dem ersichtlich die Stellungnahme des Amtsarztes vom 02.08.2005 mit dem praktischen Ergebnis einer „Doppelbehinderung“ beruht). Damit ist der Status eines Sonderschülers und nicht etwa der des Schülers einer allgemeinen Schule für die Beantwortung der Frage, welches in Ansehung eines denkbar jugendhilferechtlich zu deckenden Bedarfs die „angemessene“ Schulausbildung ist, maßgebend. Dass der Antragsteller nunmehr, wie schon zuvor auf Grundschulebene, so jetzt im 5. Schuljahr auf Hauptschulebene, eine sog. Außenklasse besucht, ändert hieran nichts. Die einschlägige, „Kinder und Jugendliche mit Behinderung und besonderem Förderbedarf“ betreffende Verwaltungsvorschrift vom 08.03.1999 (K. und U., S. 45 ff.) stellt dies klar. Zwar werden hiernach - dies beruht auf einer in § 15 Abs. 6 SchulG enthaltenen Ermächtigung - Außenklassen von Sonderschulen an Grund- und Hauptschulen (sowie anderen allgemeinen Schulen) errichtet (vgl. Nr. 5.2 VwV). Gleichwohl bleiben, auch wenn eine Zuordnung der Außenklasse zu einer Partnerklasse (der allgemeinen Schule) erfolgt, die Schüler der Außenklasse Schüler der Sonderschule und werden nach dem Bildungsplan ihrer Sonderschule unterrichtet (vgl. Nr. 5.2.1, Satz 2 VwV). Die Verantwortung der Lehrer für die jeweilige Klasse ihrer Schulart bleibt erhalten (Nr. 5.2.1., S. 1 VwV). Hervorgehoben ist ferner eine kontinuierliche Kooperation zwischen beiden Klassen, wobei der (rein) zeitliche Rahmen der allgemeinen Schule auch für die Schüler der Außenklasse gilt (vgl. Nr. 5.2.1, S. 3 u. 4 VwV).
Auch wenn der Unterricht in einer sog. Außenklasse zu den „weiteren Formen der integrativen Bildung und Erziehung“ gehört (vgl. die Überschrift in Nr. 5 VwV), ist hier gleichwohl die Schwelle des integrativen Unterrichts, bei dem der Behinderte (bei Fehlen einer Zuweisung an die Sonderschule) in einer Klasse der allgemeinen Schule nach deren Bildungsplan unterrichtet wird, nicht erreicht. Von daher vermögen die zur integrativen Unterrichtung im letzteren (eigentlichen) Sinne von der Rechtsprechung gefundenen Grundsätze (vgl. über die eingangs wiedergegebenen Zitate hinaus: Bay.VGH, Urt. v. 06.06.2005, FEVS 57,125; OVG Rhl-Pfalz, Urt. v. 25.07.2003, NDV-RD 2004,36 = ZFSH/SGB 2003, 614) gerade nicht zu dem Ergebnis führen, dass im Entscheidungsfall auf den Bildungsplan der allgemeinen Schule (Hauptschule) als „angemessene Schulbildung“ abzustellen wäre. Auch wenn die Außenklasse im Verhältnis zu anderen (auf § 15 Abs. 5 SchulG gestützten) Kooperationsformen weitreichendere Auswirkungen hat, so ist sie gleichwohl nur vom Kooperationsgedanken, nicht aber von der Identität des zu unterrichtenden Lehrstoffs geprägt. Dabei mag es der durchaus am Bild integrativer Erziehung orientierte Kooperationsgedanke zu rechtfertigen oder sogar förderlich erscheinen lassen, die Schüler der Außenklasse (Sonderschüler) und der Partnerklasse (Regelschüler) im gemeinsamen Unterricht zusammenzuführen. Gleichwohl bleiben auch in diesem Fall die nach Schulart getrennten Bildungspläne verbindlich (vgl. die bereits erwähnte Nr. 5.2.1 S. 2 VwV). Von daher ist die Verwaltungsvorschrift - aus § 15 Abs. 6 SchulG folgt nichts anderes - nur offen für einen gemeinsamen Lernbetrieb, dessen Umfang und Inhalte aber maßgeblich von den wohlverstandenen Interessen der Betroffenen sowie den personellen und sachlichen Ressourcen der Schule selbst abhängen, so dass nach Ansicht des Gerichts schon schulrechtlich kein Anspruch des Sonderschülers auf Teilnahme am Bildungsprogramm der Hauptschule besteht.
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Angesichts der von der Unterschiedlichkeit der Bildungspläne, aber auch von der Begrenztheit des Lehrpersonals vorgegebenen Zielkonflikte dürfte dies in der täglichen Schulpraxis dazu führen, dass, soweit gemeinsamer Unterricht eingeführt wird, dieser sich auf sog. weiche Fächer konzentriert. Dies steht im Einklang u.a. mit dem im letzten Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 14.12.2006 enthaltenen Hinweis darauf, dass der Kooperationsunterricht derzeit in den Fächern Musik, Gestalten, Sport, Werken u. Ä. stattfinde. Von daher soll sich, wie von der Prozessbevollmächtigten im Weiteren dargelegt wird, der begehrte Einsatz des Schulbegleiters auch allein auf die „harten“ Fächer Deutsch, Sachkunde und Mathematik erstrecken.
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Dieses Verlangen reicht aber, wie bereits aus dem Voranstehenden ersichtlich, sowohl über den von der Verwaltungsvorschrift näher umrissenen schulischen Bildungsanspruch als auch über das im Jugendhilferecht maßgebende Merkmal der angemessenen Schulbildung hinaus.
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Anders als die Prozessbevollmächtigte mit ihrem Hinweis auf eine (wohl uneingeschränkte Verpflichtung des Staates zur) Ausschöpfung des Lernpotentials des Kindes meint, ist der schulische Bildungsanspruch keinesfalls schrankenlos gewährleistet. Dies ist auch in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt. Denn hiernach ist es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass sowohl die zielgleiche wie auch die zieldifferente integrative Erziehung und Unterrichtung unter dem Vorbehalt des organisatorisch, personell und von den sächlichen Voraussetzungen her Möglichen steht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 08.10.1997, BVerfGE 96, 288, 305).
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Sofern, worauf die Prozessbevollmächtigte in dem noch anhängigen (die Hilfe des 4. Schuljahres betreffenden) Klageverfahren - ... - hingewiesen hat und wovon auch das Gericht im Grundsatz ausgeht, der Antragsteller wegen seiner „Doppelbehinderung“, insbesondere im Blick auf den festgestellten Autismus, einen erhöhten Förderbedarf aufweist, so führt dies ebenso wenig zur Glaubhaftmachung des hier erforderlichen Anordnungsanspruchs.
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Da der Bildungsplan der Hauptschule die den Antragsteller betreffende „angemessene Schulbildung“ sprengt, hat sich die rechtliche Betrachtung allenfalls noch auf eine Schulbegleitung zum Zwecke der Bewältigung des Bildungsprogramms der Sonderschule zu konzentrieren. Eine dahingehende Sachprüfung dürfte aber bereits dem im Antrag dieses Eilverfahrens ausdrücklich benannten Zweck („Teilnahme am Hauptschulunterricht“) zuwiderlaufen.
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Hinzu kommt Folgendes: Angesichts der besonderen Förderungsmöglichkeiten und hiermit zusammenhängenden besonderen personellen und sachlichen Gegebenheiten der Sonderschulen dürfte ferner der Grundsatz eingreifen, dass die Deckung des pädagogischen und integrativen Bedarfs seelisch oder auch ansonsten behinderter Kinder, soweit dies im Schulbetrieb selbst geschieht, ausschließlich von der Sonderschule vorzunehmen ist und es folglich nicht Sache des Jugendhilfeträgers sein kann, hierauf gerichtete Kosten zu tragen (vgl. dazu: VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 48, 228; VG Karlsruhe, Beschl. v. 16.10.2003 - 5 K 2700/03 -).
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Im Übrigen sprechen die dem Gericht zugegangenen jüngsten fachlichen Äußerungen sogar nahezu mit Eindeutigkeit dafür, dass dem Integrations- und sonstigen Förderungsbedarf des Antragstellers durch die Schule entsprochen wird. In einem Bericht der Schulaufsicht vom 15.11.2006 ist nämlich zusammenfassend ausgeführt: Der Antragsteller sei gut in die bestehende Klassengemeinschaft integriert und habe sich in der neuen Umgebung problemlos eingewöhnt. Er nehme derzeit am gemeinsamen Unterricht im Rahmen des Kooperationsunterrichts teil. Mit Hilfe einer individuellen stundenweisen Schulbegleitung könne er mit Sicherheit darüber hinaus am Hauptschulunterricht teilnehmen, eine zwingende Notwendigkeit im Sinne des § 35 SGB sei derzeit nicht zu sehen. Ferner äußert sich die Amtsärztin in einer Stellungnahme vom 12.12.2006, der eine zeitnahe Untersuchung des Antragstellers vorausging, abschließend dahingehend, dass die beantragte Schulbegleitung als Integrationsmaßnahme im Rahmen einer Eingliederungshilfe ärztlicherseits nicht für notwendig erachtet werde.
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Im Übrigen sieht sich das Gericht angesichts eines dort enthaltenen weiteren Hinweises (vgl. S. 2 unten) darin bestätigt, dass eine Teilnahme des Antragstellers am Bildungsplan der Hauptschule jedenfalls im Bereich der „harten“ Fächer den Rahmen der „angemessenen Bildung“ sprengt. Denn dort ist vermerkt, dass die Mutter mit dem Antragsteller derzeit „Erstklasse-Stoff“ übt.
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Nach alledem war der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Der Hinweis auf die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 S. 2 VwGO.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten war mangels hinreichender Erfolgsaussicht abzulehnen, wie die voranstehenden Ausführungen nachvollziehbar machen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e
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published on 18/03/2016 00:00

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published on 16/03/2007 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe   I. 1 Die Antragstel
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Annotations

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.