Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. März 2007 - 4 K 257/07

published on 16/03/2007 00:00
Verwaltungsgericht Sigmaringen Beschluss, 16. März 2007 - 4 K 257/07
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin setzt sich im vorliegenden Eilverfahren gegen den Vollzug ihrer Herausnahme aus der Außenklasse der A.-S.-Schule K. zur Wehr.
Die wegen Down-Syndroms (Trisomie 21) geistig behinderte Antragstellerin wurde am ... 1998 in K. geboren. Das Sorgerecht steht ihren getrennt lebenden Eltern A. und A. V. gemeinsam zu. Sie wohnt bei der Mutter in B., Landkreis K.. Am 16.7.2004 beantragten die Eltern beim Staatlichen Schulamt T. ihre Aufnahme in ein integratives Schulentwicklungsprojekt (ISEP) im Einschulungsjahr 2004/2005. Außerdem beantragten sie die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs. Mit Schreiben vom 12.8.2004 stellte die Behörde daraufhin die Notwendigkeit der Förderung in einer Schule für Geistigbehinderte fest und ordnete an, dass die Antragstellerin ab dem Schuljahr 2004/2005 ihre Schulpflicht an einer Schule für Geistigbehinderte erfüllt. Weiter wurde in dem Schreiben mitgeteilt, die für die Antragstellerin zuständige Schule sei die Sonderschule für Geistigbehinderte in K. (Außenklasse L.). Die Antragstellerin besuchte daraufhin ab dem Schuljahr 2004/05 die Außenklasse der A.-S.-Sonderschule K. in L.. Sie befindet sich im Schuljahr 2006/2007 in der dritten Klassenstufe. Der Unterricht für die Außenklasse findet an der Grundschule L. statt. Dort werden die sechs Schüler der Sonderschule K. (Außenklasse) mit 15 Schülern der Grundschule L. (Partnerklasse) gemeinsam unterrichtet. Den Grundschulunterricht für die Partnerklasse erteilt dabei eine Grundschullehrerin nach dem Lehrplan für die Grundschule. Den Unterricht für die Außenklasse geben zwei Lehrerinnen der Sonderschule nach dem für Sonderschulen maßgeblichen Lehrplan.
Das Verhältnis zwischen den Eltern der Antragstellerin, dem Lehrpersonal und der Schulleitung der A.-S.-Schule ist seit 2004 angespannt. Die Schulleitung ging von einer Gefährdung der Zusammenarbeit mit den Eltern aus, weil die Eltern die differenzierte Förderung der Antragstellerin und die organisatorische Zugehörigkeit der geistig behinderten Schüler der Außenklasse zur A.-S.-Schule in K. nicht akzeptieren würden. Die Schulleitung der Sonderschule schloss mit der Mutter am 4.10.2006 eine Vereinbarung über die Voraussetzungen der weiteren Beschulung der Antragstellerin in der Außenklasse, mit der eine Problemlösung ebenso wie mit den vorausgegangenen Gesprächsversuchen nicht erreicht werden konnte.
Am 30.11.2006 teilte die Schulleiterin der A.-S.-Schule K. den Eltern schriftlich mit, die Schule beende die Beschulung vorzeitig am 15.12.2006 und bitte die Mutter ab dem 18.12.2006 mit der Antragstellerin einen anderen Schulort aufzusuchen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beziehung der Lehrerinnen W.-T. und S.-M. zur Mutter der Antragstellerin sei schwer belastet und gestört. Vereinbarungen zur Behebung von Problemen würden von der Mutter nicht eingehalten bzw. ignoriert. An Elternabenden, bei denen wichtige Termine und Informationen weitergegeben würden, nähmen die Eltern nicht teil. Stattdessen fordere die Mutter zusätzliche Gesprächs- und Informationstermine. Für die Antragstellerin sei aufgrund ihrer physisch-emotionalen und geistigen Entwicklung die Außenklasse nicht der geeignete Förderort. Mit weiterem Schreiben der Schulleiterin vom 1.12.2006 wurde klargestellt, dass die Antragstellerin ab 18.12.2006 in einer Sonderschulklasse der A.-S.-Schule in K. beschult werden könne.
Am 14.12.2006 wurde für die Antragstellerin gegen die Entscheidung der Schule vom 30.11.2006 Widerspruch erhoben und um Bestätigung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gebeten.
Hierauf teilte das Landratsamt R. - Schulamt - mit Schreiben vom 15.12.2006 mit, dass die Antragstellerin bis zur Entscheidung über den Widerspruch weiter in der Außenklasse verbleibe.
Am 9.1.2007 wurde bei einem Runden Tisch, an dem die Schulleitung, die Lehrerinnen und die Mutter teilnahmen, eine Einigung dahin erzielt, dass das Verhalten der Antragstellerin im Unterricht von einem unabhängigen Gutachter beobachtet werden solle. Der Unterrichtsbesuch des danach beauftragten Pädagogischen Beraters für Schulen für Geistigbehinderte Dr. H. fand am 16.1.2007 statt. Er kam in seinem Gutachten vom 17.1.2007 zum Ergebnis, dass ein geeignetes Lernmodell für die Antragstellerin mit ihren Behinderungen eher in Schulgemeinschaften mit Geistigbehinderten zu finden sei.
Am 23.1.2007 teilte das Landratsamt R. - Schulamt - der Mutter mit, dass aufgrund des Gutachtens von Dr. H. die Außenklasse der falsche Beschulungsort für die Antragstellerin sei. Sie sei überfordert mit entsprechenden verhaltensmäßigen und emotionalen Konsequenzen. Erschwerend komme hinzu, dass das erforderliche Einvernehmen zwischen dem Elternhaus und der Schule nicht mehr gegeben sei. Dieses Einvernehmen sei aber Voraussetzung für den Besuch einer Außenklasse. Daher werde festgestellt, dass die Antragstellerin die Außenklasse nach dem 26.1.2007 nicht mehr besuchen könne. Ein Platz an der Sonderschule für Geistigbehinderte in K. stehe ihr danach zur Verfügung. Da es sich um eine schulorganisatorische Maßnahme handele, könne gegen diese Maßnahme kein Widerspruch eingelegt werden.
Am 30.1.2007 wurde auch gegen die Mitteilung vom 23.1.2007 Widerspruch erhoben.
10 
Mit Schreiben des Regierungspräsidiums T., Abteilung Schule und Bildung, vom 5.2.2007, zugestellt am 6.2.2007, wurde der Mutter im Auftrag der A.-S.-Schule K. die Entscheidung der Schule mitgeteilt, dass die Antragstellerin ab der Bekanntgabe dieses Bescheids nicht mehr Schülerin der Außenklasse in L. sei und dass sie ihre Stammschule in K. zu besuchen habe, sofern sie nicht in die Geistigbehindertenschule K., die nur wenige Kilometer von ihrem bayrischen Wohnort entfernt sei, überwechsle. Zur Begründung wurde auf die Feststellungen von Dr. H. in seinem Gutachten vom 17.1.2007 verwiesen.
11 
Am 21.2.2007 wurde hiergegen die Klage 4 K 326/07 erhoben, über die bislang nicht entschieden wurde.
12 
Bereits am 15.2.2007 wurde für die Antragstellerin der vorliegende Eilantrag gestellt. Zur Begründung wird ausgeführt, bei der Entscheidung über die Herausnahme aus der Außenklasse handele es sich um einen Verwaltungsakt. Denn mit dieser Entscheidung werde der Schülerin eine besondere Möglichkeit der schulischen Integration entzogen. Sie werde dabei weder in denselben Klassentyp noch in dieselbe Schule versetzt. Der verfügte Klassenwechsel sei zudem mit einem Ortswechsel verbunden. Der gegen den danach gegebenen Verwaltungsakt zulässige Widerspruch habe aufschiebende Wirkung, so dass die Antragstellerin zumindest vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache in der Außenklasse verbleiben könne. Im übrigen habe die Antragstellerin auch einen Anspruch auf weitere Beschulung in der Außenklasse. Der Vorwurf, dass sie für die Beschulung in der Außenklasse ungeeignet sei, treffe nicht zu. Dies belege der Verlauf der ersten beiden Schuljahre. Das Gutachten Dr. H. bedürfe der Überprüfung und Vervollständigung. Die Probleme zwischen den Eltern und dem Lehrkörper stellten den eigentlichen Grund für die Maßnahmen der Schulverwaltung dar. Sie seien aber behebbar und stünden der Fortsetzung der Beschulung der Antragstellerin in der Außenklasse daher nicht entgegen. Geltend gemacht werde von der behinderten Antragstellerin ein Anspruch auf Integration. Diesem sei nur entsprochen, wenn sie weiter in der Außenklasse beschult werde.
13 
Am 16.3.2007 wurde für die Antragstellerin auch gegen den Bescheid vom 5.2.2007 Widerspruch erhoben.
14 
Die Antragstellerin beantragt danach,
15 
festzustellen, dass ihre Klage oder die Widersprüche vom 14. Dezember 2006, 29. Januar 2007 und vom 16. März 2007 gegen die Entscheidungen der A.-S.-Schule K. vom 30. November 2006, des Schulamts vom 23. Januar 2007 und des Regierungspräsidiums T. vom 5. Februar 2007 aufschiebende Wirkung haben,
16 
hilfsweise,
17 
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Antragstellerin bis zur Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsacheklage 4 K 326/07 in der Außenklasse in L. zu belassen,
18 
Der Antragsgegner beantragt,
19 
den Antrag abzulehnen.
20 
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Zuweisung einer Schülerin in eine andere Klasse der gleichen Klassenstufe und Schule stelle keinen Verwaltungsakt dar. Ein Anspruch auf weitere Beschulung in der Außenklasse bestehe nicht. Dass die Antragstellerin hierfür ungeeignet sei, ergebe sich aus dem Gutachten Dr. H..
21 
Das Gericht hat im Erörterungstermin am 16.3.2007 die Lehrerinnen der Außenklasse Frau S.-M. und Frau W.-T. und die Lehrerin der Partnerklasse Frau H. sowie den Vater A. V. zum schulischen Verhalten der Antragstellerin angehört. Bezüglich des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Anlage 5 zur Sitzungsniederschrift verwiesen.
22 
Der Antragstellerin wurde auf ihren Antrag mit gesondertem Beschluss vom 16.3.2007 für das vorliegende Verfahren Prozesskostenhilfe gewährt und Rechtsanwältin N.-Z. zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet.
23 
Dem Gericht haben die Schulakte der A.-S.-Schule K. und die Verfahrensakte des Regierungspräsidiums T. vorgelegen; bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und des pädagogischen Gutachtens von Dr. H. vom 17.1.2007 sowie auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.
II.
24 
Der Eilantrag ist bezüglich des Hauptantrags unzulässig und bezüglich des Hilfsantrags unbegründet; er bleibt daher insgesamt ohne Erfolg.
25 
1. Gegenstand des Hauptantrags sind die zwischen den Beteiligten streitigen Wirkungen der Klage und der Widersprüche, die sich allesamt gegen die Herausnahme der Antragstellerin aus der Außenklasse richten. Maßgeblich für die Beurteilung, welchen Inhalt die streitgegenständliche Maßnahme hat, ist die Entscheidung der Schulleitung der A.-S.-Sonderschule K. vom 30.11.2006 in der Gestalt, die sie letztlich durch die Entscheidung vom 5.2.2007 gefunden hat, die vom Regierungspräsidium T. im Auftrag der Schulleitung erlassen wurde. Davon ausgehend, stellt die streitgegenständliche Maßnahme der Sache nach eine Umsetzung der Antragstellerin K. dar. Von einer Beendigung des Schulverhältnisses durch diese Maßnahme kann dagegen nach den Klarstellungen in den Bescheiden vom 1.12.2006 und vom 5.2.2007 nicht mehr ausgegangen werden. Dort wurde hinreichend klar darauf hingewiesen, dass mit der Herausnahme der Antragstellerin aus der Außenklasse nicht die Beendigung des Schulverhältnisses, sondern ihre Weiterbeschulung in einer Regelklasse der Sonderschule angeordnet ist. Das Fehlen der Zuweisung in eine konkrete Klasse gebietet dabei keine andere Bewertung, da diese Maßnahme jederzeit nachgeholt werden kann.
26 
Der als Hauptantrag gestellte Feststellungsantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (analog) kann damit nur dann Erfolg haben, wenn die Umsetzung der Antragstellerin aus der Außenklasse der Sonderschule K. in eine Regelschulklasse der Sonderschule K. einen Verwaltungsakt darstellt. Nur in diesem Fall ist der gestellte Feststellungsantrag statthaft und zulässig, denn die Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt setzt das Vorliegen eines Verwaltungsaktes zwingend voraus. Ergibt die Prüfung, dass ein Verwaltungsakt vorliegt, läge hier auch ein Bedarf für die begehrte Feststellung vor, weil dann die Behörde fälschlicherweise vom Fehlen eines Verwaltungsakts und vom Fehlen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ausginge und sich daher zu Unrecht einer tatsächlich nicht vorhandenen Vollziehbarkeit ihrer Maßnahme berühmen würde (sogenannter faktischer Vollzug).
27 
Nach den dargelegten Grundsätzen liegen hier die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Feststellungsantrag nicht vor. Bei der streitgegenständlichen Entscheidung handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt. Gegen die Entscheidung ist daher kein Widerspruch gegeben (vgl. §§ 68 ff VwGO). Damit kommt die Feststellung einer aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer nachfolgenden Anfechtungsklage nicht in Betracht.
28 
Im Einzelnen gilt dazu Folgendes:
29 
Ein Verwaltungsakt liegt nach § 35 Satz 1 LVwVfG nur dann vor, wenn eine Behörde eine hoheitliche Maßnahme zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft, die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. An einer solchen unmittelbaren rechtlichen Außenwirkung fehlt es hier, nachdem die streitgegenständliche Umsetzungsentscheidung weder das zugrundeliegende Schulverhältnis ändert noch in andere Rechtspositionen der Antragstellerin unmittelbar eingreift. Bei einer Umsetzungsentscheidung des Schulleiters nach § 41 Abs. 1 SchG, bei der ein Schüler einer anderen Klasse derselben Jahrgangsstufe und derselben Schule zugewiesen wird, handelt es sich um einen sogenannten innerschulischen Organisationsakt. Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass er dem laufenden Schulbetrieb dient und daher regelmäßig dem weiteren Verlauf der Dinge, insbesondere pädagogischen Erfordernissen angepasst werden muss. Rechtsprechung und Literatur gehen bei innerschulischen Organisationsakten davon aus, dass es sich grundsätzlich nicht um Verwaltungsakte, sondern um sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.12.1975 – VII B 51.75 – Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 48; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.4.1995 – 19 B 765/95 – DVBl 1995, 1370; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 3.10.1983 – 9 S 2216/83 – DVBl 1984, 275, Beschluss vom 4.7.1983 - 9 S 1243/83, Beschluss vom 19.11.1974, DVBl 1975, 438, Beschluss vom 13.10.1976 - IX 658/74 -; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 1, Schulrecht, 3. Auflage, Rdnr. 639 ff mit weiteren Nachweisen). Dieser Ansicht ist auch im vorliegenden Fall zu folgen. Die streitgegenständliche Maßnahme nimmt unter Beibehaltung des unverändert weiterbestehenden Schulverhältnisses lediglich eine anderweitige Klassenzuweisung vor. In eine bestehende Rechtsposition der Antragstellerin wird dabei nicht eingegriffen. Die Antragstellerin hat weder durch die Entscheidung des Staatlichen Schulamts T. vom 12.8.2004 noch durch ihre Einschulung und Aufnahme in die Außenklasse einen Anspruch auf Weiterbeschulung in der Außenklasse erlangt. Die Erwähnung der Außenklasse im Schreiben des Schulamts vom 12.8.2004 stellt keine Regelung zur Klassenzuweisung, sondern nur einen informatorischen Hinweis dar. Einer anderen Deutung stünde bereits die für die Klassenzuweisung fehlende Zuständigkeit des Schulamts entgegen. Einschulung und Aufnahme in die Außenklasse führen ebenfalls nicht zu einer anspruchsmäßigen Verfestigung der Rechtsposition der Antragstellerin. Sie bleibt nach § 15 Abs. 6 SchG und Nr. 5.2.1 der Verwaltungsvorschrift vom 8.3.1999 zur Beschulung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Förderbedarf - Förderbedarf-VwV - (K.u.M 1999, 45) auch nach der Zuweisung zur Außenklasse Schülerin der A.-S.-Schule K.. Bei der Außenklasse besteht eine ausschließliche organisatorische Zugehörigkeit zu dieser Sonderschule. Die partnerschaftliche pädagogische Zusammenarbeit von Außenklasse und Partnerklasse ändert hieran nichts (vgl. dazu auch VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2006 - 8 K 2759/06 - Juris). Eine Schülerin der Außenklasse stellt sich bezüglich der Klassenzuweisung grundsätzlich schulrechtlich nicht anders als eine Schülerin einer Regelklasse der Sonderschule. Greift damit die streitgegenständliche Umsetzungsmaßnahme nicht unmittelbar in das zugrundeliegende Schulverhältnis oder eine Rechtsposition der Antragstellerin ein, handelt es sich bei der Maßnahme um einen innerschulischen Organisationsakt, dem keine Verwaltungsaktsqualität zukommt. Damit scheidet aber die Widerspruchsmöglichkeit und somit auch die behauptete aufschiebende Wirkung - einschließlich jener der erhobenen Anfechtungsklage - aus.
30 
Der Eilantrag kann daher mit dem Hauptantrag keinen Erfolg haben.
31 
2. Der Hilfsantrag ist nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch ansonsten zulässig. Er ist aber unbegründet und bleibt daher ebenfalls ohne Erfolg.
32 
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen zulässig, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch, d. h. das Bestehen des materiell-rechtlichen Anspruches, dessen vorläufige Sicherung begehrt wird, und der Anordnungsgrund, d. h. die Dringlichkeit der vorläufigen Regelung, glaubhaft zu machen.
33 
Der Anordnungsantrag scheitert hier jedenfalls daran, dass für die Antragstellerin ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Daher kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall bereits das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache der angestrebten einstweiligen Anordnung entgegensteht. Hierfür könnte aber sprechen, dass nach der übereinstimmenden Einschätzung der mit dem Unterricht befassten Lehrerinnen und der Schulleitung Störungen des Unterrichts und die Gefährdung des Bestands der Außenklasse zu befürchten sind, wenn die Antragstellerin vorläufig weiter in der Außenklasse verbleibt. Damit spricht einiges dafür, dass die begehrte Anordnung nicht revidierbare Folgen zeitigen könnte.
34 
Der geltend gemachte Anordnungsanspruch stünde der Antragstellerin nur zu, wenn sie einen Anspruch auf weitere Beschulung in der Außenklasse hätte. Das ist nach der im Eilverfahren gebotenen und nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich nicht der Fall.
35 
Die Antragstellerin hat zwar ihren Wohnsitz in Bayern. Sie ist aber nach der bestandskräftigen Verfügung des Staatlichen Schulamts T. vom 12.8.2004 in Baden-Württemberg schulpflichtig (§§ 15 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, 82 Abs.1, 84 Abs. 2 SchG). Dieser Schulpflicht entspricht sie durch den Besuch der A.-S.-Schule, K., einer Sonderschule für Geistigbehinderte.
36 
Einen generellen Anspruch Behinderter auf Beschulung in einer Außenklasse nach § 15 Abs. 6 SchG kennt das baden-württembergische Schulrecht nicht. Rechtsgrundlage für die Einrichtung und Durchführung von Schulmodellen mit Außenklassen ist § 15 Abs. 6 SchG in Verbindung mit Nr. 5.2 der Förderbedarf-VwV. In diesen Bestimmungen finden sich lediglich Maßgaben für die Einrichtung von Außenklassen und die Gestaltung des Unterrichts. Von einer Regelung zur Aufnahme der Schüler in die Außenklasse wurde abgesehen. Damit fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Dies entspricht auch dem gesetzgeberischen Willen. Die Schaffung eines Anspruchs auf Aufnahme in eine Außenklasse unabhängig von der Eignung des einzelnen Schülers, der Kapazität der Einrichtung und der Akzeptanz bei allen Betroffenen war vom Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigt. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs zu § 15 Abs. 6 SchG ist für die Einrichtung von Außenklassen ein breiter Konsens bei den Gremien der beteiligten Schulen darüber erforderlich, dass eine Außenklasse nach den gegebenen Verhältnissen pädagogisch angezeigt ist. Dies zeigt, dass weder ein Anspruch auf Einrichtung noch ein Anspruch auf Aufnahme in eine Außenklasse geregelt werden sollte. Danach ergibt sich § 15 Abs. 6 SchG in Verbindung mit Nr. 5.2 der Förderbedarf-VwV kein Anspruch auf Zuweisung oder Verbleib in einer sogenannten Außenklasse. Die Entscheidung über die Klassenzuweisung und den Verbleib in der Außenklasse steht damit im pflichtgemäßen pädagogischen Ermessen des Schulleiters, der die Maßnahme nach § 41 Abs. 1 Satz 2 SchG zu treffen hat. Bei der Entscheidung sind die organisatorischen und personellen Belange der betroffenen Schulen sowie die Interessen der betroffenen Schüler und Eltern einzustellen. Dabei ist das Einvernehmen der betroffenen Lehrer, Eltern und Schüler der Außen- und Partnerklasse nach Nr. 5.2.2 der Förder-VwV herzustellen.
37 
Der geltend gemachte Anspruch auf Weiterbeschulung würde voraussetzen, dass bezüglich der von der Schulleitung zu treffenden Maßnahme eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist. Dies wurde für die Antragstellerin auch nicht im Ansatz glaubhaft gemacht.
38 
Es spricht gegenwärtig mehr dafür, dass die Ermessensentscheidung zu Recht davon ausging, dass sich die Außenklasse zur Beschulung der Antragstellerin nicht eignet und dass der weitere Verbleib in der Außenklasse für sie schädlich ist, weil dort die bei ihr gegebenen Förderungsmöglichkeiten nicht wahrgenommen werden können. Diese Einschätzung bestätigen das Ergebnis der ausführlichen Anhörung der Lehrerinnen im Erörterungstermin H. (Partnerklasse) sowie S.-M. und W.-T. (Außenklasse) wurde übereinstimmend berichtet, dass die Antragstellerin wegen ihrer geringen Konzentrationsfähigkeit nicht in der Lage sei, dem Unterricht in der Außenklasse zu folgen. Dies führe dazu, dass sie kürzere Zeit versuche, dem Unterricht zu folgen, und dass sie in der übrigen Zeit störe. Sie binde dabei eine der beiden Lehrkräfte der Außenklasse völlig, so dass für die übrigen fünf Kinder der Außenklasse nur noch eine Lehrkraft zur Verfügung stehe, was zu wenig sei. Die Antragstellerin profitiere vom Unterricht in der Außenklasse nicht. Sie benötige wegen ihrer geringen Konzentrationsfähigkeit mehr Einzelbetreuung und sei daher nur in einer Regelklasse der Sonderschule für Geistigbehinderte richtig gefördert. Irgendwelche Fortschritte habe die Antragstellerin seit Sommer 2006 nicht mehr gemacht, da sie in der Außenklasse nicht mithalten könne. Sie mache eher Rückschritte. Die anderen Kinder reagierten auf ihr störendes Verhalten mit Verboten und Ablehnung.
39 
Die widerspruchsfreien, nachvollziehbaren und daher glaubhaften Angaben der nach dem Eindruck des Gerichts um das Wohl des Kindes besorgten Lehrerinnen und die Bewertung im Gutachten von Dr. H. werden durch die für die Antragstellerin vorgebrachten Einwände nicht in Frage gestellt. Damit liegen Anhaltspunkte dafür, dass die pädagogisch begründete Ermessensentscheidung vom 5.2.2007 an einem Fehler leiden könnte, gegenwärtig nicht vor. Die Entscheidung entspricht § 1 Abs. 1 SchG, nach dem jeder junge Mensch das Recht auf eine seiner Begabung entsprechenden Erziehung und Ausbildung hat. Eine solche, auf den individuellen Bedarf abstellende Erziehung und Ausbildung ist auch zwingende Voraussetzung für die integrative Förderung nach Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG.
40 
Nach alldem bleibt der Eilantrag insgesamt ohne Erfolg.
41 
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, weil sie unterliegt (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. In Anlehnung an Nr. 38.8 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichte 2004 erschien ein Streitwert von 5.000,- EUR angemessen. Von einer Reduktion dieses Werts im Eilverfahren nach Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs wurde wegen der Wirkungen der begehrten Anordnung abgesehen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni
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published on 21/12/2006 00:00

Gründe   1 Das einstweilige Rechtsschutzbegehren ist mit dem nunmehr im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten modifizierten Antrag, 2 den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller darlehensweise Eingliederungshilfe
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.