Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. März 2016 - 4 K 2145/14

published on 18/03/2016 00:00
Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 18. März 2016 - 4 K 2145/14
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Tenor

Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 rechtswidrig waren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Leistungen der Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung.
Der am ee.ff.2001 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2013/14 die 6. Klasse der M-Realschule. Unter dem gg.hh.2014 wandte sich die Mutter des Klägers erstmals an das Kreisjugendamt des Beklagten und teilte mit, für den Kläger, der unter Autismus leide, eine Schulbegleitung zu benötigen. In diesem Zusammenhang wurde dem Beklagten ein ärztlicher Bericht des Universitätsklinikums Freiburg vom ii.kk.2014 vorgelegt, wonach der Kläger unter einem atypischen Autismus, einer Leistungsphobie, einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters sowie einer Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität leide.
Mit Antrag vom ll.mm.2014, eingegangen beim Beklagten am nn.oo.2014, beantragte die Mutter des Klägers für diesen schriftlich Eingliederungshilfe in ambulanter Form in Form von Schulbegleitung.
Auf der Grundlage diverser ärztlicher Berichte, Stellungnahmen von Kindergarten und Schulen und eines Hausbesuchs beim Kläger und seiner Mutter unter Beteiligung der Therapeutin des Klägers lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom aa.bb.2014 ab. Nach § 35a SGB VIII hätten Kinder Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweiche und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt sei oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten sei. Laut medizinischer Diagnose bestehe beim Kläger eine seelische Behinderung in Form eines atypischen Autismus, einer spezifischen Phobie und einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters. Die Auswirkungen dieser seelischen Behinderung seien erkennbar und stünden im kausalen Zusammenhang mit seiner seelischen Behinderung. Dadurch sei seine Fähigkeit, in wesentlichen Bereichen am Leben in der Gesellschaft teilzuhaben, massiv beeinträchtigt. Die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII lägen damit vor. Nach § 1 SchulG seien sowohl die Wissensvermittlung als auch die soziale Integration Bestandteil des pädagogischen Kernauftrags der Schule. § 15 Abs. 4 SchulG sehe diesen pädagogischen Kernauftrag eindeutig an allen Schulen auch für Kinder mit einem besonderen Förderbedarf bzw. einer Behinderung vor. Zur Übernahme der Kosten für die Schulbegleitung sei somit die Schule verpflichtet. Nach § 10 Abs. 1 SGB VIII würden Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger der Schulen, durch das SGB VIII nicht berührt. Der Beklagte sei daher für die Bewilligung der Eingliederungshilfe nicht zuständig.
Die Mutter des Klägers legte am pp.rr.2014 Widerspruch ein, der nicht begründet wurde.
Mit Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde erneut auf § 15 Abs. 4 SchulG verwiesen. Wenn sich Eltern für die Förderung ihres behinderten Kindes in einer allgemeinen Schule und nicht in einer Sonderschule entschieden und dort ein Schulbegleiter dafür zu sorgen habe, dass ein gemeinsames Verfolgen des Bildungsgangs möglich werde, seien diese Unterstützungsleistungen Aufgaben, die den Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Schule und deren Lehrer beträfen. Vorrangig sei die Schule und damit die Kultusverwaltung des Landes Baden-Württemberg leistungsverpflichtet.
Der Kläger hat am ss.tt.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, dass er bislang durch die Therapien in der Schule gut mitgekommen sei. Seit Februar 2014 aber habe sich sein Verhalten so stark verändert, dass es ihm ohne Schulbegleitung nicht möglich sei, den Schulalltag ohne Probleme zu meistern. Die Schule allein könne ihm nicht gerecht werden, ihn nicht ausreichend fördern oder betreuen. Hilfe sei erforderlich bei der Kommunikation, dem alltäglichen Zurechtfinden in der Schule oder in den Pausen. Teilweise gefährde er sich selbst oder andere. Nun sei es Zeit, eine Schulbegleitung bereit zu stellen.
Der Kläger beantragt, sachdienlich gefasst,
festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 rechtswidrig waren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Ergänzend wird ausgeführt, dass die Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Beratungs-, Unterstützungs- und Bildungsangebot der Schulverwaltung obliege. Bei der hier offensichtlich vorliegenden Schwere der Behinderung habe der Beklagte davon abgesehen, diesen Feststellungsbescheid einzuholen. Wenn sich die Eltern für die Förderung ihres behinderten Kindes in einer allgemeinen Schule entschieden und dort ein Schulbegleiter die Voraussetzungen dafür schaffe, dass die notwendige Förderung auch in dieser Schule erfolgen könne, seien diese Unterstützungsleistungen den pädagogischen Aufgaben der Schule bzw. den Lehrern zuzuordnen. Zur Übernahme der Kosten sei daher das Land Baden-Württemberg als die für die Finanzierung der Lehrer verantwortliche Körperschaft verpflichtet. Dessen ungeachtet sei seit 01.04.2015 zunächst mit 15 Wochenstunden und ab 14.09.2015 mit 20 Wochenstunden die Leistung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgt. Auch das Inkrafttreten des Gesetzes zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion führe nicht zu einem anderen Ergebnis, da ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot beim Kläger nicht festgestellt worden sei, folglich Ausgleichsleistungen für den Landkreis durch das Land entfielen. Die neue Regelung führe daher weiter zu Belastungen des Beklagten. Daher werde an der bisherigen Auffassung festgehalten, dass die Kosten für die Unterstützungsleistungen für den Kläger vom Beigeladenen zu tragen seien.
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Der mit Beschluss der Kammer vom uu.vv.2015 Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
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Der Beigeladene trägt vor, dass für den Kläger kein Feststellungsbescheid über die Pflicht zum Besuch der Sonderschule bzw. keine Feststellung eines Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot vorliege. Ohne einen derartigen Feststellungsbescheid handele es sich bei der Beschulung des Klägers nicht um inklusive Beschulung. Sofern kein sonderpädagogischer Bildungsanspruch oder eine zur ICD-10-Diagnose hinzutretende zusätzliche Behinderung festgestellt sei, vollziehe sich die Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit der Diagnose Autismus in den allgemeinbildenden Schulen aller Schularten zielgleich mit nicht behinderten Schülern und ohne Hinzuziehung von sonderpädagogischem Fachpersonal. Es habe beim Kläger lediglich Bescheide des Schulamts für die Stadt Freiburg gegeben, mit denen festgestellt worden sei, dass der Kläger seine Schulpflicht an einer Sonderschule für Erziehungshilfe erfüllen solle, ein konkreter sonderpädagogischer Förderbedarf sei aber bewusst offen gelassen worden. Ärztlicherseits sei mehrfach der Bedarf an einer Schulbegleitung attestiert worden. Ergänzend hierzu sollte eine Integrationshilfe gewährt werden. Beides seien Leistungen der Sozialgesetzgebung nach SGB VIII bzw. SGB IX. Beide Maßnahmen ergänzten sich und seien vom Landkreis zu erbringen. Die Unterstützungssysteme, die der Kläger benötige, um angemessen seine Teilhaberechte wahrnehmen zu können, seien daher nicht durch das Land über schulisches Personal, sondern auf dem Weg der Eingliederungs- und ggf. Integrationshilfe nach SGB VIII und IX durch den Beklagten zu gewährleisten. Das Gesetz zum Ausgleich kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion enthalte in § 1 die im Rahmen der Konnexität vom Land an die Schulträger zu leistenden Ausgleichszahlungen. § 2 regele darüber hinaus die freiwillig vom Land eingegangene Verpflichtung, den Stadt- und Landkreisen in den Bereichen Jugend- und Eingliederungshilfe unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls einen Ausgleich für kommunale Aufgaben zu gewähren. Klar sei aus der Regelung zu entnehmen, dass der finanzielle Ausgleich nur für solche Schülerinnen und Schüler erfolge, die aufgrund eines festgestellten Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einer öffentlichen allgemeinen Schule inklusiv beschult würden. Für den Kläger könne der Beklagte daher gerade keine zusätzliche Leistung beanspruchen. Die Gesetzesbegründung diene der Klarstellung, dass die Stadt- und Landkreise durch die Ausgleichsleistungen des Landes in den Bereichen, in denen sie originär zuständig und damit finanzierungsverantwortlich seien, entlastet würden.
15 
Dem Kläger wird seit April 2015 durch den Beklagten unter Rechtsvorbehalt einer vorrangigen Finanzierung durch das Land Baden-Württemberg Eingliederungshilfe in Form der Schulbegleitung gewährt, gegenwärtig in einem Umfang von 18 Schulstunden à 45 Minuten.
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Mit Beschluss vom 02.09.2015 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt (4 K 2415/14).
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Dem Gericht haben die einschlägigen Verwaltungsakten (1 Bd.) vorgelegen. Hierauf sowie auf die Gerichtsakten im Eilverfahren und im vorliegenden Verfahren wird wegen der weiteren Einzelheiten ergänzend verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Kammer konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder persönlich anwesend noch vertreten war, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
A.
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Die Klage ist sachdienlich dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 rechtswidrig waren. Mit diesem Antrag ist die Klage zulässig.
20 
1. Statthafte Klageart ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in Form der so gen. nachgezogenen Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog.
21 
Dies gilt unabhängig davon, ob der hier maßgebliche Zeitraum derjenige von der Antragstellung bis zur letzten Verwaltungsentscheidung - hier also frühestens vom gg.hh.2014 bis zum Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 - ist oder ob der Zeitraum auf das laufende Schuljahr zu erstrecken ist, wobei letztere Auffassung mit Blick darauf, dass ab dem 31.07.2014 Sommerferien waren, den zur rechtlichen Überprüfung stehenden Zeitraum nicht erweiterte. In jedem Fall ist dieser Zeitraum zwischenzeitlich abgelaufen, ohne dass dafür Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung etwa mittels Selbstbeschaffung in Anspruch genommen worden und vorliegend daher noch über die Kostentragung für diese zu entscheiden wäre. Die angefochtenen Bescheide hatten sich damit bereits vor Klageerhebung durch Zeitablauf (§ 43 Abs. 2 LVwVfG) erledigt.
22 
Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher (nach Klagerhebung, aber vor gerichtlicher Entscheidung) (u.a.) durch Zeitablauf, erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigt sich der Verwaltungsakt - wie hier - bereits vor Klageerhebung, findet auf die so gen. nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 6 C 16/09 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris; Urteil vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 -, juris).
23 
2. Der Kläger kann auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr für sich geltend machen. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn der Kläger mit einer Wiederholung der erledigten Maßnahme rechnen muss. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Ein solches Interesse setzt die hinreichend bestimmte - nicht lediglich vage oder abstrakte - Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige behördliche Maßnahme ergehen, die Behörde insbesondere an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhalten wird (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.2015 - 1 S 485/14 -, juris, m.w.N; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; BSG, Urteil vom 27.06.2007 - B 6 KA 24/06 R -, juris).
24 
Vorliegend liegen in diesem Sinne im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und rechtliche Umstände gegenüber dem streiterheblichen Zeitraum (längstens gg.hh.2014 bis cc.dd.2014) vor. Denn nach übereinstimmender Auffassung des Klägers wie auch des Beklagten hat der Kläger nach wie vor aufgrund seiner seelischen Behinderung einen Anspruch auf eine angemessene Hilfe im Rahmen seines Schulbesuches in Form einer Schulbegleitung, sind die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII damit der Sache nach erfüllt. Nach wie vor ist der Beklagte aber auch der Auffassung, für die Übernahme der Kosten sei nicht er, sondern allein der Beigeladene zuständig. Es besteht damit die hinreichend konkrete Gefahr, dass der Beklagte unter im Wesentlichen unveränderten Umständen auch gegenwärtig eine gleichartige behördliche Maßnahme - nämlich die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung jugendhilferechtlicher Leistungen in Form von Schulbegleitung allein unter Berufung auf die fehlende Zuständigkeit - treffen wird. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte seiner Verantwortung gegenüber dem Kläger gegenwärtig nachkommt und seit April 2015 die erforderliche Hilfe tatsächlich gewährt. Denn nach wie vor wird die gewährte Schulbegleitung „unter einen entsprechenden Rechtsvorbehalt einer vorrangigen Finanzierung durch das Land Baden-Württemberg gestellt“. Der Kläger hat damit ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Ablehnung der Bewilligung der beantragten (vorbehaltlosen) Leistung - Bewilligung von jugendhilferechtlichen Leistungen in Form der Schulbegleitung - rechtswidrig war.
25 
3. Inwieweit auf die nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO (ggf. i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO) Anwendung findet, kann hier dahinstehen, da der Kläger am 18.09.2014, somit binnen Monatsfrist, Klage erhoben hat.
B.
26 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 waren rechtswidrig, weil der Kläger im Zeitraum gg.hh.2014 - zu diesem Zeitpunkt wurde das Begehren des Klägers, vertreten durch seine Mutter, Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitung zu erhalten, erstmals an die Behörde herangetragen - bis zum xx.yy.2014 - dem letzten Schultag im Schuljahr 2013/14 - gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters hatte; der ablehnende Bescheid des Beklagten und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid haben den Kläger daher in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
27 
1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters ist § 35a SGB VIII. Der Kläger leidet ausweislich der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere der ärztlichen Berichte des Universitätsklinikums Freiburg, Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychosomatik, vom ii.kk.2014 und zz.bb.2014, unter einem atypischen Autismus, einer Leistungsphobie, einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters sowie einer Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität. Dass beim Kläger damit eine seelische Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII vorliegt, wurde und wird vom Beklagten zurecht ebenso wenig in Frage gestellt wie der daraus grundsätzlich resultierende Anspruch auf Eingliederungshilfe. Hinsichtlich der Art der Leistungen verweist § 35a Abs. 3 SGB VIII auf (u.a.) § 54 SGB XII. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV nennt hier Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Zu den Hilfen der Schulbildung gehören nicht nur Maßnahmen, die auf den eigentlichen Schulbesuch beschränkt sind, sondern auch alle sonstigen Maßnahmen, die den Schulbesuch erst ermöglichen. Insoweit entspricht es einhelliger Auffassung, dass unter § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII - und damit auch unter § 35a SGB VIII - die Bewilligung eines Schulbegleiters bzw. Integrationshelfers fallen kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.10.2007 - 5 C 35/06 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 04.06.2007 - 12 B 06/2784 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 21.03.2013 - 4 K 392/13 -, juris; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, juris; SG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2013 - S 4 SO 937/13 ER -, juris; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 05/15, § 35a Rn. 48, m.w.N.; jurisPK-SGB VIII, § 35a Rn. 59 und § 10 Rn. 52 m.w.N.; Grube/Wahrendorf, SGB XII 5. Aufl., § 54 Rn. 40; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
28 
2. Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters wäre indes dann ausgeschlossen, wenn, wovon der Beklagte ausgeht, hierfür ausschließlich - und nicht etwa nur vorrangig - die staatliche Schulverwaltung, mithin der Beigeladene, zuständig wäre.
29 
Als Leistungen der Eingliederungshilfe scheiden solche Maßnahmen aus dem jugendhilferechtlichen Instrumentarium aus, die darauf zielen, den Kernbereich der pädagogischen Arbeit abzudecken. Dieser Kernbereich gehört ausschließlich in den Verpflichtungskreis des Schulträgers, nicht - auch nicht ergänzend - in denjenigen des Jugend- oder Sozialhilfeträgers. Denn zu den Aufgaben von Jugend- bzw. Sozialhilfeträgern gehört es nicht, „Bildung“ als solche zu leisten, sondern nur, „Hilfen zur angemessenen Schulbildung“ zu erbringen (DIJuF-Rechtsgutachten vom 06.08.2014, JAmt 2014, 452).
30 
2.1 Für die Frage, wann es sich noch um eine entsprechende Hilfe zur Schulbildung handelt und wann bereits der Bereich der Schulbildung selbst betroffen ist, mit anderen Worten, wie der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zu bestimmen ist, haben sich in der Rechtsprechung der Sozial- und ihnen folgend der Verwaltungsgerichte weitgehend einheitliche Grundsätze entwickelt.
31 
Danach gehören zum Kernbereich der Schule alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen und damit dem den Schulen durch das Verfassungsrecht auferlegten Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Dies betrifft primär die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, somit den Unterricht selbst, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen.
32 
Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist dementsprechend dann nicht betroffen, wenn die als Leistung der Eingliederungshilfe begehrte Maßnahme lediglich dazu dienen soll, die eigentliche Arbeit der Lehrer abzusichern und damit die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, um dem betreffenden Kind einen erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 28.04.2014 - L 12 SO 82/14 B ER-, juris; BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558 fragt dagegen, ob es überhaupt einen gänzlich außerhalb des Verantwortungsbereichs der Rehabilitationsträger liegenden und ausschließlich der Schulverwaltung zugeordneten Kernbereich der pädagogischen Arbeit geben kann).
33 
2.1.1 Nicht in der Rechtsprechung geklärt ist allerdings die Frage, ob der Kernbereich der pädagogischen Arbeit schulartübergreifend zu verstehen oder je nach Schulart unterschiedlich weit zu ziehen ist. Die Auffassung des Bundessozialgerichts, wonach der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer nach der Gesetzessystematik nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften des jeweils betroffenen Landes, sondern allein bundeseinheitlich durch Auslegung der sozialhilferechtlichen Regelungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zu bestimmen sei (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 -, juris; ihm folgend etwa LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; Bayer. LSG, Beschluss vom 18.09.2015 - L 8 SO 181/15 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, juris; a.A. SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris [aufgehoben durch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2014 - L 9 SO 51/13 ER -, juris]; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER -, juris), scheint zunächst gegen eine nach Schularten differenzierte Eingrenzung des Kernbereichs pädagogischer Arbeit zu sprechen. Sie bleibt jedoch die Antwort schuldig, wie ohne Rückgriff auf das Schulrecht des Landes im Einzelfall geklärt werden kann, welche schulischen Maßnahmen dazu dienen, „die staatlichen Lehrziele zu erreichen“ (so formuliert etwa von BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris), und damit dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen sind. Das gilt vor allem in Bezug auf die Sonderschulen. Diese verfügen über ein hohes Maß an persönlicher und sächlicher Ausstattung, insbesondere durch Einbeziehung (sonder-)pädagogischer Fachkräfte, und haben eine spezifische pädagogische Ausrichtung hin auf eine besondere Berücksichtigung der Eigenart der jeweiligen Schüler und von deren individuellem Förderbedarf. Aus diesem Grund wurde auch von Gerichten, die der Auffassung des Bundessozialgerichts folgen und den Kernbereich pädagogischer Tätigkeit grundsätzlich nach sozialhilferechtlichen Kriterien bestimmen, dieser Kernbereich bisweilen an Sonderschulen weiter gezogen als an Regelschulen und insoweit überzeugend entschieden, dass die Deckung des sonderpädagogischen Bedarfs von Sonderschülern dort in der Regel vollständig dem Kernbereich pädagogischer Arbeit zurechnen und ein Integrationshelfer an Sonderschulen daher regelmäßig lediglich zur Deckung eines möglichen zusätzlichen behinderungsbedingten Eingliederungsbedarfs denkbar sei, während dies in Regelschulen, deren Angebot und Personalausstattung auf die speziellen Bedürfnisse behinderter Kinder nicht gleichermaßen zugeschnitten ist, nicht der Fall sei (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 1998, 228; OVG Bremen, Beschluss vom 10.12.1998 - 2 BB 421/98 -, FEVS 51, 182; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, juris; SG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris; SG Trier, Urteil vom 15.04.2014 - S 6 SO 66/11 -, juris; SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2006 - 8 K 2759/06 -, juris; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
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Diese Frage kann hier jedoch letztlich dahinstehen, denn der Kläger besucht keine Sonderschule, sondern mit der M-Realschule eine Regelschule.
35 
2.1.2 Dahinstehen kann im vorliegenden Fall ferner, ob der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit auch für diejenigen Kinder weiter zu ziehen ist, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf (bzw. nach heutiger Diktion ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot) festgestellt wurde, mit der Folge, dass dieser Förderanspruch (allein) mithilfe der sonderpädagogischen Personalreserve der Schulverwaltung zu erfüllen ist. Für eine solche Ausweitung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit spricht zwar, dass es grundsätzlich nicht Sache des Sozialhilfeträgers sein kann, das für die sonderpädagogische Förderung von schulpflichtigen Kindern erforderliche fachlich qualifizierte Personal zu stellen und die Kosten hierfür zu tragen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, juris; SG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2013 - S 4 SO 937/13 ER -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris). Die Frage, ob der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit an Regelschulen für Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf jeweils unterschiedlich weit zu ziehen ist, bedarf hier aber letztlich keiner Entscheidung. Denn für den Kläger aber wurde in der Vergangenheit kein entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt.
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2.1.3 Auch die Regelung des § 15 Abs. 4 SchulG a.F., wonach die Förderung behinderter Schüler zur Aufgabe auch allgemeiner Schulen gemacht wurde, führt jedenfalls im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dazu, dass die Grenzziehung zwischen der allein der Schulverwaltung obliegenden Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte auf der einen und der Schaffung der erforderlichen Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht auf der anderen Seite zugunsten eines weiteren Bereichs der dem Kernbereich zuzuordnenden pädagogischen Tätigkeiten verschoben würde.
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Dies gölte vorliegend auch dann, wenn man entgegen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgehen wollte, dass für die Definition des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit zumindest ergänzend auf die Regelungen landesrechtlicher Schulgesetze und hier speziell auf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. zurückgegriffen werden kann (so etwa Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl; ähnlich argumentierend LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER -, juris).
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2.1.3.1 Zwar war gemäß § 15 Abs. 4 SchulG a.F. die Förderung behinderter Schüler Aufgabe in allen Schularten. Soweit die Schulverwaltung eine Sonderschulpflicht des betreffenden Schülers nicht festgestellt hat, waren folglich die allgemeinen Schulen nach alter Rechtslage grundsätzlich zur Inklusion von behinderten Schülern in den Klassenverband verpflichtet. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 4 SchulG a.F. ergibt (Drs. 12/1854, S. 35, 36), betraf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. aber allein die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Allein bei ihnen stellte sich die Frage, ob sie die Pflicht hatten, eine Sonderschule zu besuchen, die über die entsprechenden sächlichen und personellen Mittel zur individuellen Förderung der behinderten Kinder verfügt, oder ob erwartet werden konnte, dass die Schüler mit Hilfe einer sonderpädagogischen Förderung, die sich im finanziell vertretbaren Rahmen hielt, dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in den allgemeinen Schulen folgen konnten.
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Jedenfalls für den Kläger, für den im entscheidungserheblichen Zeitraum kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, ließ sich daher nach alter Rechtslage eine Erweiterung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeiten unter Verweis auf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. nicht rechtfertigen.
40 
2.1.3.2 Im Übrigen hat § 15 Abs. 4 SchulG a.F. zwar auch den Regelschulen die Förderung behinderter Kinder zur Aufgabe gemacht und damit das Bildungsverständnis wie auch den Aufgabenbereich der Regelschulen erweitert. Dies impliziert jedoch nicht automatisch, dass damit zugleich der Bereich dessen, was dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen ist, modifiziert worden ist. Nicht alles, was zum Aufgabenbereich der Schule gehört, ist bereits deren Kernbereich zuzuordnen; allein der Begriff „pädagogischer Kernbereich“ impliziert, dass ein Lehrer vielfältige Aufgaben zu erfüllen hat, die pädagogischer Natur sind, aber nicht zum Kernbereich pädagogischer Tätigkeit gehören. Die Schule wurde durch § 15 Abs. 4 SchulG a.F. mit anderen Worten zwar explizit zum - gegenüber den Jugend- und Sozialhilfeträgern vorrangigen - Mit-Zuständigen, nicht aber ohne Weiteres zum Alleinverantwortlichen im Hinblick auf die Inklusion behinderter Kinder in den Regelschulbetrieb (DIJuF, Rechtsgutachten vom 06.08.2014, JAmt 2014, 452). Insbesondere war nach Auffassung der Kammer auch im Lichte des § 15 Abs. 4 SchulG a.F. der Kreis derjenigen pädagogischen Tätigkeiten, die dem Kernbereich zuzuordnen sind, auf einer Regelschule für alle Kinder - jedenfalls soweit für sie kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war - gleich weit zu ziehen und die Abgrenzung einheitlich allein danach zu treffen, ob es im Einzelfall um den Schulbesuch unterstützende Leistungen oder um die eigentliche Schulbildung ging (in diese Richtung auch VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.01.2003 - 8 K 2766/02 -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 14.01.2003 - 9 S 2199/02 -, juris [betr. gestützte Kommunikation] und vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -, juris [betr. Schulbegleiter]; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Bad.-Württ., Ziff. 13.15, § 15 SchG Rn. 13.2; vgl. zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 18.03.2003, JAmt 2003, 355; zum hessischen Recht Hess. LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 -, juris; weitergehend LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2014 - L 9 SO 222/13 B ER -, juris; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl). Eine pädagogische Aufgabe, die danach als unterstützende Leistung anzusehen war, wurde mit anderen Worten auch nicht dadurch zu einer Leistung im Kernbereich pädagogischer Tätigkeit, dass das betreffende Kind, für das kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, etwa an einer seelischen Behinderung litt und dadurch besonderer Unterstützung bedurfte.
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2.2 Die typischen Tätigkeiten eines Schulbegleiters aber sind weder per se noch im konkreten Fall des Klägers dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung zuzuordnen.
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2.2.1 Die Abgrenzung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit ist im Zusammenhang mit Schulbegleitern / Integrationshelfern in besonderem Umfang von Relevanz, denn sie sind typischerweise im Unterricht mit unmittelbarem Bezug zum Unterrichtsgeschehen tätig und in gewisser Weise mit der Stoffvermittlung befasst.
43 
Wie unscharf der Begriff nicht nur des „pädagogischen Kernbereichs“, sondern auch allgemein der „pädagogischen Tätigkeit“ ist, wird bereits daran deutlich, dass mitunter die Rede davon ist, der Aufgabenbereich von Schulbegleitern sei auf nichtpädagogische Tätigkeiten beschränkt (SG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris; juris-PK SGB VIII, § 10 Rn. 52; jurisPK-SGB VIII, Stand 2014, § 10 Rn. 52; Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 09/15, § 2 Rn. 45), während andere der Auffassung sind, die Aufgabe eines Schulbegleiters sei per se immer pädagogisch, ohne dass damit automatisch der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit berührt sei (LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B -, juris). Diese scheinbaren Widersprüche sind allerdings weniger einer unterschiedlichen Auffassung in der Sache, als vielmehr begrifflicher Differenzen im Hinblick auf das, wann eine Tätigkeit als „pädagogisch“ anzusehen ist, geschuldet. Denn hier wie dort besteht Einigkeit darüber, dass der Kernbereich pädagogischer Arbeit gerade im Hinblick auf das Tätigwerden eines Schulbegleiters nicht nur dort gewahrt ist, wo dieser sich auf rein pflegerische Tätigkeiten, etwa die Hilfe beim An- und Auskleiden, beim Essen oder beim Toilettengang, beschränkt; dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 12 Nr. 1 EinglHV, der unter Maßnahmen zu einer angemessenen Schulbildung heilpädagogische Maßnahmen fasst, die schon begrifflich dem Bereich der Pädagogik zuzuordnen sind. Andererseits entspricht es einhelliger Auffassung, dass ein Schulbegleiter dann im Kernbereich pädagogischer Arbeit tätig würde, wo er eigenständige pädagogische Leistungen erbrächte, etwa die Unterrichtsinhalte in Einzelförderstunden vertiefte. Als Aufgaben mit pädagogischem Bezug, die aber außerhalb des den Lehrkräften vorzubehaltenden Kernbereichs pädagogischer Arbeit stehen, werden im Zusammenhang mit Schulbegleitern im Wesentlichen alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste angesehen, die - wie Hilfestellungen beim Erfassen und Umsetzen der Lernaufträge, motorische Unterstützung beim Experimentieren oder im Sportunterricht, Dolmetschertätigkeiten bei Hörbehinderten, stützende Anwesenheit beim Kontakt zu oder der Zusammenarbeit mit Mitschülern oder organisatorische Hilfen bei Raum- und Fachwechseln - flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot seiner Schule wahrnehmen kann (vgl. etwa LSG BW, Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, vom 10.12.2014 - L 2 SO 4518/12 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; sächs. LSG, Beschluss vom 03.06.2010 - L 7 SO 19/09 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 19/09 -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2010 - L 8 SO 193/08 -, juris). Speziell für Kinder mit Autismusspektrumsstörungen sind als derartige von Schulbegleitern zu leistende Assistenzdienste etwa die Hilfe zur Fokussierung der Aufmerksamkeit, die Strukturierung der Arbeit, die Verdeutlichung von Aufgabenstellungen oder auch die Unterstützung bei der Selbstorganisation oder bei der Interaktion mit anderen Schülern zu nennen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.02.2006 - 12 ME 474/05 -, juris; Hess. LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 B ER-, juris; VG München, Beschluss vom 23.02.2009 - M 18 E 09.148 -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.2009 - B 3 E 09.936 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 18.10.2013 - 7 K 3048/13 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 07/15, § 35a Rn. 48; Borner, jurisPK-SozR 10/2015 Anm. 5), wobei der Kammer bewusst ist, dass es das Krankheitsbild der Autismusspektrumsstörungen und der daraus resultierende spezifische Unterstützungsbedarf des betroffenen Kindes mit sich bringen, dass im Einzelfall die Grenzen zwischen rein flankierender Hilfe zur Stoffvermittlung, etwa durch bloße Konkretisierung der Aufgabenstellung, und eigenständigem pädagogischem Handeln, wie es in einem den Bedürfnissen des Kindes entsprechenden Umformulieren der Aufgabenstellung gesehen werden könnte, fließend sein können. Entscheidend ist insoweit, dass sich das Tätigkeitsspektrum des Schulbegleiters in der Gesamtschau als eine flankierende, unterstützende Maßnahme darstellt.
44 
2.2.2 Wie sich den Unterlagen des Kommunalen Sozialen Dienstes des Beklagten entnehmen lässt, insbesondere den Entscheidungsnotizen des Beklagten vom xx.xx.2015 und vom yy.yy.2015, der Hilfeplanfortschreibung vom zz.zz.2016 und dem pädagogischen Bericht der Schulbegleitung vom Juli 2015, benötigte der Kläger sowohl im hier entscheidungserheblichen Zeitraum als auch nach wie vor viel Unterstützung im Bereich „Aufgabenübersetzung“ und beim sozialen Miteinander, insbesondere in Konfliktsituationen, bei der Lenkung der Aufmerksamkeit und Minimierung der Ablenkung, vor allem wenn die Klassenatmosphäre unruhig und laut wird, beim Umgang mit Kritik oder falschen Antworten sowie bei der Strukturierung der Aufgaben und der organisatorischen Unterstützung der Hausaufgaben und Heftführung. Damit aber wurde und wird der Integrationshelfer durch die „1:1-Betreuung“ während des Unterrichts, die dadurch mögliche Organisation und Strukturierung der Arbeit des Klägers und die Beeinflussung seines Verhaltens mit dem Ziel größerer Konzentration und der Entwicklung von Strategien im Umgang mit Konflikten und Kritik gerade nicht im pädagogischen Kernbereich, sondern in den Bereichen tätig, die von der Rechtsprechung umschrieben werden als Tätigkeiten, die eigentliche Arbeit der Lehrer absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen, den erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen. Dies gilt auch im Bereich der Pausen, während derer der Schulbegleiter Hilfestellungen bei der Kommunikation des Klägers mit seinen Schulkameraden gibt und bei jenen Verständnis für die behinderungsbedingten Schwierigkeiten des Klägers zu wecken versucht; auch wenn das Erlernen adäquater sozialer Interaktion selbstredend vom Erziehungsauftrag der Lehrer umfasst ist, handelt es sich dabei nach Auffassung der Kammer nicht um einen allein der Verantwortung der Lehrer zuzuordnenden Kernbereich pädagogischer Tätigkeit.
45 
Die Schulbegleitung spielte und spielt sich damit zur Überzeugung der Kammer auch im konkreten Fall des Klägers nicht in einem Bereich ab, der dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen wäre und als solcher in der alleinigen Zuständigkeit der Schulverwaltung läge.
46 
3. Ist aber die Schulbegleitung im vorliegenden Fall keine Leistung, die ausschließlich von der Schule bzw. der Schulverwaltung erbracht werden müsste, weil der Kernbereich der Lehrer in der Schule betroffen ist, kann der Beklagte allenfalls damit gehört werden, dass die Schulverwaltung gemäß der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorrangig zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Tatsächlich gibt es eine Reihe von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung, die aufgrund ihres pädagogischen Inhalts zum - vorrangigen - Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören, jedoch zugleich von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers erfasst werden.
47 
Selbst wenn dies auch bei den vom Schulbegleiter zur Unterstützung des Klägers zu erfüllenden Aufgaben mehrheitlich der Fall sein sollte, berechtigt dies jedoch den Beklagten vorliegend nicht zur Ablehnung des Antrags des Klägers.
48 
3.1 Denn der in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seit Inkrafttreten des KICK 2005 verankerte Vorrang der Förderung im öffentlichen Schulsystem und der damit einhergehende Nachrang der Jugendhilfe hat keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis des Anspruchsberechtigten gegenüber dem Jugendhilfeträger, sondern ist von Relevanz allein für die Frage einer möglichen Kostenerstattung zwischen den konkurrierenden Trägern; § 10 SGB VIII begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Jugendhilfeträgers, jener bleibt vielmehr im Sinne eines „Ausfallbürgen“ zuständig (VG Trier, Urteil vom 20.05.2010 - 2 K 26/10.TR -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2009 - 3 A 63/08 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 18.11.2004 - 2 L 577/04 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558; jurisPK-SGB VIII, Stand 2014, § 10 Rn. 11, 49; DIJuF, Rechtsgutachten vom 16.10.2014, JAmt 2014, 561, und vom 26.11.2013. JAmt 2014, 18; Meysen, JAmt 2003, 53). § 10 SGB VIII steht einem Anspruch des betroffenen Kindes oder Jugendlichen gegenüber dem Jugendhilfeträger daher nur dann entgegen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung steht; leistet der vorrangig Verpflichtete dagegen, aus welchen Gründen auch immer, nicht, steht die Jugendhilfe weiter in der Leistungspflicht (BVerwG, Urteile vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris und vom 22.05.2008 - 5 B 203/07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2014 - 12 A 1639/14 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 06.11.1998 - 4 L 4221/98 -, juris; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., §10 Rn. 34).
49 
Vorliegend aber wurden von der M-Realschule im Frühjahr 2014 zwar Unterstützungsleistungen in Form der Schulbegleitung im Falle des Klägers als unbedingt geboten angesehen, um ihn auf seinem Entwicklungsweg optimal fördern zu können (so die Stellungnahme des Klassenlehrers vom qq.qq.2014); ein Schulbegleiter wurde durch die Schule bzw. die Schulverwaltung jedoch nicht gestellt. Eine derartige 1:1-Betreuung, wie sie der Kläger benötigt, könnte die Schulverwaltung nach Aussage des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung trotz ihres Bemühens, den Lehrern in besonders heterogenen Klassensituationen Unterstützung durch pädagogische Assistenten zukommen zu lassen, auch gar nicht leisten.
50 
3.2 Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten scheitert vorliegend auch nicht daran, dass der Kläger nicht zuvor sein Anliegen beim Beklagten vorgetragen und dort die erforderliche Unterstützung durch Bewilligung eines Schulbegleiters beantragt hat. Denn regelmäßig ist es dem Leistungsberechtigten nicht anzusinnen, eine zusätzliche schulische Förderung zunächst gegenüber dem Schulträger bzw. der Schulverwaltung einzufordern.
51 
Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Jugendhilfeträger bereits deshalb keine Möglichkeit hat, den Leistungsberechtigten auf eine Inanspruchnahme der vorrangig zuständigen Schulverwaltung zu verweisen, weil es an einer dem § 2 Abs. 1 BSHG vergleichbaren Vorschrift fehlt, nach welcher ein Empfang von Leistungen (u.a.) dann ausgeschlossen war, wenn die erforderliche Hilfe von anderen erlangt werden konnte (vgl. dazu Meysen, JAmt 2003, 53).
52 
Denn die Auseinandersetzung um den Nachrang der Jugendhilfe und den Vorrang des öffentlichen Schulwesens ist, wovon der Beklagte zurecht ausgegangen ist, nach Auffassung der Kammer nicht auf dem Rücken des Hilfesuchenden, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines Erstattungsstreits auszutragen (OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 10.11.2004 - 7 TG 1413/04 -, juris; VG München, Beschluss vom 23.02.2009 - M 18 E 09.148 -, juris).
53 
Selbst wenn man dies jedoch anders sehen und einen Verweis des Betreffenden auf die vorrangige Inanspruchnahme der öffentlichen Schulverwaltung für grundsätzlich zulässig halten wollte, setzte ein solcher Verweis jedenfalls voraus, dass das jeweilige Schulrecht des Landes einen subjektiven Anspruch gegenüber der Schulaufsichtsbehörde oder dem Schulträger auf Sicherstellung einer hilfebedarfsgerechten Beschulung vorsieht (DIJuF, Rechtsgutachten vom 16.10.2014, JAmt 2014, 561). Ein derartiger Rechtsanspruch ließ sich jedenfalls für Schüler in allgemeinen Schulen dem baden-württembergischen Schulgesetz nicht entnehmen; vielmehr sprach der Wortlaut des § 15 Abs. 4 SchulG a.F., der lediglich eine objektive, zudem unter Ressourcenvorbehalt stehende Verpflichtung der Schule normierte, gegen das Bestehen eines subjektiven Anspruchs (DIJuF, Rechtsgutachten vom 15.06.2004, JAmt 2004, 305; Meysen, JAmt 2003, 53 [auch zur - im Ergebnis verneinten - Frage, ob sich höherrangigem Recht ein subjektiver Anspruch entnehmen ließ]; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
54 
Im Übrigen gibt es dafür, dass die M-Realschule mit ihrer gegebenen sächlichen und personellen Ausstattung dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitraum eine Förderung hätte zuteil werden lassen können, die eine Schulbegleitung ganz oder auch nur teilweise entbehrlich gemacht hätte, keinerlei Anhaltspunkte; solche zeigt auch der Beklagte nicht auf. Vielmehr hat der Beigeladenenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dargelegt, dass eine derartige 1:1-Betreuung durch die der Schulverwaltung zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen, mit denen lediglich in einzelnen Schulen mit besonders heterogener Schülerschaft einzelne pädagogische Assistenten eingesetzt werden könnten, die jeweils (wechselnde) Gruppen von Schülern betreuten und keinesfalls eine kontinuierliche Betreuung zumal einzelner Schüler sicherstellen könnten, nicht geleistet werden könne.
55 
Die Kostenentscheidung für das nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, nachdem er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
56 
Die Berufung wird von der Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage, ob und ggf. inwieweit die Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter eines an einer seelischen Behinderung leidenden Kindes, für das kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden ist, auf Grundlage des Schulgesetzes in seiner bis zum 31.07.2015 geltenden Fassung in der ausschließlichen Zuständigkeit der Schulverwaltung gelegen hat, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

Gründe

 
18 
Die Kammer konnte über die Klage verhandeln und entscheiden, obwohl der Kläger in der mündlichen Verhandlung weder persönlich anwesend noch vertreten war, da auf diese Möglichkeit in der ordnungsmäßigen Terminsladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
A.
19 
Die Klage ist sachdienlich dahin auszulegen (§ 88 VwGO), dass der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 rechtswidrig waren. Mit diesem Antrag ist die Klage zulässig.
20 
1. Statthafte Klageart ist die Fortsetzungsfeststellungsklage in Form der so gen. nachgezogenen Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog.
21 
Dies gilt unabhängig davon, ob der hier maßgebliche Zeitraum derjenige von der Antragstellung bis zur letzten Verwaltungsentscheidung - hier also frühestens vom gg.hh.2014 bis zum Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 - ist oder ob der Zeitraum auf das laufende Schuljahr zu erstrecken ist, wobei letztere Auffassung mit Blick darauf, dass ab dem 31.07.2014 Sommerferien waren, den zur rechtlichen Überprüfung stehenden Zeitraum nicht erweiterte. In jedem Fall ist dieser Zeitraum zwischenzeitlich abgelaufen, ohne dass dafür Jugendhilfe in Form der Schulbegleitung etwa mittels Selbstbeschaffung in Anspruch genommen worden und vorliegend daher noch über die Kostentragung für diese zu entscheiden wäre. Die angefochtenen Bescheide hatten sich damit bereits vor Klageerhebung durch Zeitablauf (§ 43 Abs. 2 LVwVfG) erledigt.
22 
Nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO spricht das Gericht, wenn sich ein Verwaltungsakt vorher (nach Klagerhebung, aber vor gerichtlicher Entscheidung) (u.a.) durch Zeitablauf, erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigt sich der Verwaltungsakt - wie hier - bereits vor Klageerhebung, findet auf die so gen. nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechende Anwendung (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2010 - 6 C 16/09 -, juris; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.08.2012 - 1 S 618/12 -, juris; Urteil vom 30.06.2011 - 1 S 2901/10 -, juris).
23 
2. Der Kläger kann auch ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr für sich geltend machen. Ein Feststellungsinteresse wegen Wiederholungsgefahr ist gegeben, wenn der Kläger mit einer Wiederholung der erledigten Maßnahme rechnen muss. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Ein solches Interesse setzt die hinreichend bestimmte - nicht lediglich vage oder abstrakte - Gefahr voraus, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige behördliche Maßnahme ergehen, die Behörde insbesondere an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhalten wird (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.12.2015 - 1 S 485/14 -, juris, m.w.N; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; BSG, Urteil vom 27.06.2007 - B 6 KA 24/06 R -, juris).
24 
Vorliegend liegen in diesem Sinne im Wesentlichen unveränderte tatsächliche und rechtliche Umstände gegenüber dem streiterheblichen Zeitraum (längstens gg.hh.2014 bis cc.dd.2014) vor. Denn nach übereinstimmender Auffassung des Klägers wie auch des Beklagten hat der Kläger nach wie vor aufgrund seiner seelischen Behinderung einen Anspruch auf eine angemessene Hilfe im Rahmen seines Schulbesuches in Form einer Schulbegleitung, sind die Voraussetzungen des § 35a SGB VIII damit der Sache nach erfüllt. Nach wie vor ist der Beklagte aber auch der Auffassung, für die Übernahme der Kosten sei nicht er, sondern allein der Beigeladene zuständig. Es besteht damit die hinreichend konkrete Gefahr, dass der Beklagte unter im Wesentlichen unveränderten Umständen auch gegenwärtig eine gleichartige behördliche Maßnahme - nämlich die Ablehnung des Antrags auf Bewilligung jugendhilferechtlicher Leistungen in Form von Schulbegleitung allein unter Berufung auf die fehlende Zuständigkeit - treffen wird. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte seiner Verantwortung gegenüber dem Kläger gegenwärtig nachkommt und seit April 2015 die erforderliche Hilfe tatsächlich gewährt. Denn nach wie vor wird die gewährte Schulbegleitung „unter einen entsprechenden Rechtsvorbehalt einer vorrangigen Finanzierung durch das Land Baden-Württemberg gestellt“. Der Kläger hat damit ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass die Ablehnung der Bewilligung der beantragten (vorbehaltlosen) Leistung - Bewilligung von jugendhilferechtlichen Leistungen in Form der Schulbegleitung - rechtswidrig war.
25 
3. Inwieweit auf die nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage die Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO (ggf. i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO) Anwendung findet, kann hier dahinstehen, da der Kläger am 18.09.2014, somit binnen Monatsfrist, Klage erhoben hat.
B.
26 
Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Beklagten vom aa.bb.2014 und dessen Widerspruchsbescheid vom cc.dd.2014 waren rechtswidrig, weil der Kläger im Zeitraum gg.hh.2014 - zu diesem Zeitpunkt wurde das Begehren des Klägers, vertreten durch seine Mutter, Eingliederungshilfe in Form von Schulbegleitung zu erhalten, erstmals an die Behörde herangetragen - bis zum xx.yy.2014 - dem letzten Schultag im Schuljahr 2013/14 - gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters hatte; der ablehnende Bescheid des Beklagten und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid haben den Kläger daher in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
27 
1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch des Klägers auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters ist § 35a SGB VIII. Der Kläger leidet ausweislich der vorliegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere der ärztlichen Berichte des Universitätsklinikums Freiburg, Universitätsklinik für Psychiatrie und Psychosomatik, vom ii.kk.2014 und zz.bb.2014, unter einem atypischen Autismus, einer Leistungsphobie, einer emotionalen Störung mit Trennungsangst des Kindesalters sowie einer Aufmerksamkeitsstörung mit Hyperaktivität. Dass beim Kläger damit eine seelische Behinderung im Sinne von § 35a SGB VIII vorliegt, wurde und wird vom Beklagten zurecht ebenso wenig in Frage gestellt wie der daraus grundsätzlich resultierende Anspruch auf Eingliederungshilfe. Hinsichtlich der Art der Leistungen verweist § 35a Abs. 3 SGB VIII auf (u.a.) § 54 SGB XII. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 EinglHV nennt hier Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung. Zu den Hilfen der Schulbildung gehören nicht nur Maßnahmen, die auf den eigentlichen Schulbesuch beschränkt sind, sondern auch alle sonstigen Maßnahmen, die den Schulbesuch erst ermöglichen. Insoweit entspricht es einhelliger Auffassung, dass unter § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII - und damit auch unter § 35a SGB VIII - die Bewilligung eines Schulbegleiters bzw. Integrationshelfers fallen kann (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 26.10.2007 - 5 C 35/06 -, juris; Bayer. VGH, Urteil vom 04.06.2007 - 12 B 06/2784 -, juris; VG Freiburg, Beschluss vom 21.03.2013 - 4 K 392/13 -, juris; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, juris; SG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2013 - S 4 SO 937/13 ER -, juris; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 05/15, § 35a Rn. 48, m.w.N.; jurisPK-SGB VIII, § 35a Rn. 59 und § 10 Rn. 52 m.w.N.; Grube/Wahrendorf, SGB XII 5. Aufl., § 54 Rn. 40; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
28 
2. Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten auf Leistungen der Eingliederungshilfe in Form eines Schulbegleiters wäre indes dann ausgeschlossen, wenn, wovon der Beklagte ausgeht, hierfür ausschließlich - und nicht etwa nur vorrangig - die staatliche Schulverwaltung, mithin der Beigeladene, zuständig wäre.
29 
Als Leistungen der Eingliederungshilfe scheiden solche Maßnahmen aus dem jugendhilferechtlichen Instrumentarium aus, die darauf zielen, den Kernbereich der pädagogischen Arbeit abzudecken. Dieser Kernbereich gehört ausschließlich in den Verpflichtungskreis des Schulträgers, nicht - auch nicht ergänzend - in denjenigen des Jugend- oder Sozialhilfeträgers. Denn zu den Aufgaben von Jugend- bzw. Sozialhilfeträgern gehört es nicht, „Bildung“ als solche zu leisten, sondern nur, „Hilfen zur angemessenen Schulbildung“ zu erbringen (DIJuF-Rechtsgutachten vom 06.08.2014, JAmt 2014, 452).
30 
2.1 Für die Frage, wann es sich noch um eine entsprechende Hilfe zur Schulbildung handelt und wann bereits der Bereich der Schulbildung selbst betroffen ist, mit anderen Worten, wie der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zu bestimmen ist, haben sich in der Rechtsprechung der Sozial- und ihnen folgend der Verwaltungsgerichte weitgehend einheitliche Grundsätze entwickelt.
31 
Danach gehören zum Kernbereich der Schule alle schulischen Maßnahmen, die dazu dienen, die staatlichen Lehrziele zu erreichen und damit dem den Schulen durch das Verfassungsrecht auferlegten Bildungs- und Erziehungsauftrag nachzukommen. Dies betrifft primär die Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte, somit den Unterricht selbst, der die für den erfolgreichen Abschluss notwendigen Kenntnisse vermitteln soll, seine Inhalte, das pädagogische Konzept der Wissensvermittlung wie auch die Bewertung der Schülerleistungen.
32 
Der Kernbereich der pädagogischen Arbeit ist dementsprechend dann nicht betroffen, wenn die als Leistung der Eingliederungshilfe begehrte Maßnahme lediglich dazu dienen soll, die eigentliche Arbeit der Lehrer abzusichern und damit die Rahmenbedingungen dafür zu schaffen, um dem betreffenden Kind einen erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen (BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 28.04.2014 - L 12 SO 82/14 B ER-, juris; BVerwG, Urteil vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558 fragt dagegen, ob es überhaupt einen gänzlich außerhalb des Verantwortungsbereichs der Rehabilitationsträger liegenden und ausschließlich der Schulverwaltung zugeordneten Kernbereich der pädagogischen Arbeit geben kann).
33 
2.1.1 Nicht in der Rechtsprechung geklärt ist allerdings die Frage, ob der Kernbereich der pädagogischen Arbeit schulartübergreifend zu verstehen oder je nach Schulart unterschiedlich weit zu ziehen ist. Die Auffassung des Bundessozialgerichts, wonach der Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer nach der Gesetzessystematik nicht nach den schulrechtlichen Vorschriften des jeweils betroffenen Landes, sondern allein bundeseinheitlich durch Auslegung der sozialhilferechtlichen Regelungen des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII zu bestimmen sei (vgl. BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 -, juris; ihm folgend etwa LSG Bad.-Württ., Urteil vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris; Bayer. LSG, Beschluss vom 18.09.2015 - L 8 SO 181/15 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, juris; a.A. SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris [aufgehoben durch LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 27.02.2014 - L 9 SO 51/13 ER -, juris]; LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER -, juris), scheint zunächst gegen eine nach Schularten differenzierte Eingrenzung des Kernbereichs pädagogischer Arbeit zu sprechen. Sie bleibt jedoch die Antwort schuldig, wie ohne Rückgriff auf das Schulrecht des Landes im Einzelfall geklärt werden kann, welche schulischen Maßnahmen dazu dienen, „die staatlichen Lehrziele zu erreichen“ (so formuliert etwa von BSG, Urteil vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R -, juris), und damit dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen sind. Das gilt vor allem in Bezug auf die Sonderschulen. Diese verfügen über ein hohes Maß an persönlicher und sächlicher Ausstattung, insbesondere durch Einbeziehung (sonder-)pädagogischer Fachkräfte, und haben eine spezifische pädagogische Ausrichtung hin auf eine besondere Berücksichtigung der Eigenart der jeweiligen Schüler und von deren individuellem Förderbedarf. Aus diesem Grund wurde auch von Gerichten, die der Auffassung des Bundessozialgerichts folgen und den Kernbereich pädagogischer Tätigkeit grundsätzlich nach sozialhilferechtlichen Kriterien bestimmen, dieser Kernbereich bisweilen an Sonderschulen weiter gezogen als an Regelschulen und insoweit überzeugend entschieden, dass die Deckung des sonderpädagogischen Bedarfs von Sonderschülern dort in der Regel vollständig dem Kernbereich pädagogischer Arbeit zurechnen und ein Integrationshelfer an Sonderschulen daher regelmäßig lediglich zur Deckung eines möglichen zusätzlichen behinderungsbedingten Eingliederungsbedarfs denkbar sei, während dies in Regelschulen, deren Angebot und Personalausstattung auf die speziellen Bedürfnisse behinderter Kinder nicht gleichermaßen zugeschnitten ist, nicht der Fall sei (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, FEVS 1998, 228; OVG Bremen, Beschluss vom 10.12.1998 - 2 BB 421/98 -, FEVS 51, 182; LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 09.01.2007 - L 7 SO 5701/06 ER-B -, juris; SG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris; SG Trier, Urteil vom 15.04.2014 - S 6 SO 66/11 -, juris; SG Rostock, Beschluss vom 28.10.2013 - S 8 SO 80/13 ER -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.2006 - 8 K 2759/06 -, juris; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
34 
Diese Frage kann hier jedoch letztlich dahinstehen, denn der Kläger besucht keine Sonderschule, sondern mit der M-Realschule eine Regelschule.
35 
2.1.2 Dahinstehen kann im vorliegenden Fall ferner, ob der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit auch für diejenigen Kinder weiter zu ziehen ist, für die ein sonderpädagogischer Förderbedarf (bzw. nach heutiger Diktion ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot) festgestellt wurde, mit der Folge, dass dieser Förderanspruch (allein) mithilfe der sonderpädagogischen Personalreserve der Schulverwaltung zu erfüllen ist. Für eine solche Ausweitung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit spricht zwar, dass es grundsätzlich nicht Sache des Sozialhilfeträgers sein kann, das für die sonderpädagogische Förderung von schulpflichtigen Kindern erforderliche fachlich qualifizierte Personal zu stellen und die Kosten hierfür zu tragen (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 03.07.1997 - 6 S 9/97 -, juris; SG Karlsruhe, Beschluss vom 21.03.2013 - S 4 SO 937/13 ER -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteil vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris). Die Frage, ob der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit an Regelschulen für Kinder ohne und mit sonderpädagogischem Förderbedarf jeweils unterschiedlich weit zu ziehen ist, bedarf hier aber letztlich keiner Entscheidung. Denn für den Kläger aber wurde in der Vergangenheit kein entsprechender sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt.
36 
2.1.3 Auch die Regelung des § 15 Abs. 4 SchulG a.F., wonach die Förderung behinderter Schüler zur Aufgabe auch allgemeiner Schulen gemacht wurde, führt jedenfalls im vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dazu, dass die Grenzziehung zwischen der allein der Schulverwaltung obliegenden Vorgabe und Vermittlung der Lerninhalte auf der einen und der Schaffung der erforderlichen Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht auf der anderen Seite zugunsten eines weiteren Bereichs der dem Kernbereich zuzuordnenden pädagogischen Tätigkeiten verschoben würde.
37 
Dies gölte vorliegend auch dann, wenn man entgegen der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung davon ausgehen wollte, dass für die Definition des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit zumindest ergänzend auf die Regelungen landesrechtlicher Schulgesetze und hier speziell auf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. zurückgegriffen werden kann (so etwa Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl; ähnlich argumentierend LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.04.2014 - L 9 SO 36/14 B ER -, juris).
38 
2.1.3.1 Zwar war gemäß § 15 Abs. 4 SchulG a.F. die Förderung behinderter Schüler Aufgabe in allen Schularten. Soweit die Schulverwaltung eine Sonderschulpflicht des betreffenden Schülers nicht festgestellt hat, waren folglich die allgemeinen Schulen nach alter Rechtslage grundsätzlich zur Inklusion von behinderten Schülern in den Klassenverband verpflichtet. Wie sich aus der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 4 SchulG a.F. ergibt (Drs. 12/1854, S. 35, 36), betraf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. aber allein die Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf. Allein bei ihnen stellte sich die Frage, ob sie die Pflicht hatten, eine Sonderschule zu besuchen, die über die entsprechenden sächlichen und personellen Mittel zur individuellen Förderung der behinderten Kinder verfügt, oder ob erwartet werden konnte, dass die Schüler mit Hilfe einer sonderpädagogischen Förderung, die sich im finanziell vertretbaren Rahmen hielt, dem jeweiligen gemeinsamen Bildungsgang in den allgemeinen Schulen folgen konnten.
39 
Jedenfalls für den Kläger, für den im entscheidungserheblichen Zeitraum kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, ließ sich daher nach alter Rechtslage eine Erweiterung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeiten unter Verweis auf § 15 Abs. 4 SchulG a.F. nicht rechtfertigen.
40 
2.1.3.2 Im Übrigen hat § 15 Abs. 4 SchulG a.F. zwar auch den Regelschulen die Förderung behinderter Kinder zur Aufgabe gemacht und damit das Bildungsverständnis wie auch den Aufgabenbereich der Regelschulen erweitert. Dies impliziert jedoch nicht automatisch, dass damit zugleich der Bereich dessen, was dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen ist, modifiziert worden ist. Nicht alles, was zum Aufgabenbereich der Schule gehört, ist bereits deren Kernbereich zuzuordnen; allein der Begriff „pädagogischer Kernbereich“ impliziert, dass ein Lehrer vielfältige Aufgaben zu erfüllen hat, die pädagogischer Natur sind, aber nicht zum Kernbereich pädagogischer Tätigkeit gehören. Die Schule wurde durch § 15 Abs. 4 SchulG a.F. mit anderen Worten zwar explizit zum - gegenüber den Jugend- und Sozialhilfeträgern vorrangigen - Mit-Zuständigen, nicht aber ohne Weiteres zum Alleinverantwortlichen im Hinblick auf die Inklusion behinderter Kinder in den Regelschulbetrieb (DIJuF, Rechtsgutachten vom 06.08.2014, JAmt 2014, 452). Insbesondere war nach Auffassung der Kammer auch im Lichte des § 15 Abs. 4 SchulG a.F. der Kreis derjenigen pädagogischen Tätigkeiten, die dem Kernbereich zuzuordnen sind, auf einer Regelschule für alle Kinder - jedenfalls soweit für sie kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war - gleich weit zu ziehen und die Abgrenzung einheitlich allein danach zu treffen, ob es im Einzelfall um den Schulbesuch unterstützende Leistungen oder um die eigentliche Schulbildung ging (in diese Richtung auch VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.01.2003 - 8 K 2766/02 -, juris; LSG Bad.-Württ., Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 14.01.2003 - 9 S 2199/02 -, juris [betr. gestützte Kommunikation] und vom 14.01.2003 - 9 S 2268/02 -, juris [betr. Schulbegleiter]; Lambert/Müller/Sutor, Schulrecht Bad.-Württ., Ziff. 13.15, § 15 SchG Rn. 13.2; vgl. zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 18.03.2003, JAmt 2003, 355; zum hessischen Recht Hess. LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 -, juris; weitergehend LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2014 - L 9 SO 222/13 B ER -, juris; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl). Eine pädagogische Aufgabe, die danach als unterstützende Leistung anzusehen war, wurde mit anderen Worten auch nicht dadurch zu einer Leistung im Kernbereich pädagogischer Tätigkeit, dass das betreffende Kind, für das kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden war, etwa an einer seelischen Behinderung litt und dadurch besonderer Unterstützung bedurfte.
41 
2.2 Die typischen Tätigkeiten eines Schulbegleiters aber sind weder per se noch im konkreten Fall des Klägers dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit im Sinne der zitierten Rechtsprechung zuzuordnen.
42 
2.2.1 Die Abgrenzung des Kernbereichs pädagogischer Tätigkeit ist im Zusammenhang mit Schulbegleitern / Integrationshelfern in besonderem Umfang von Relevanz, denn sie sind typischerweise im Unterricht mit unmittelbarem Bezug zum Unterrichtsgeschehen tätig und in gewisser Weise mit der Stoffvermittlung befasst.
43 
Wie unscharf der Begriff nicht nur des „pädagogischen Kernbereichs“, sondern auch allgemein der „pädagogischen Tätigkeit“ ist, wird bereits daran deutlich, dass mitunter die Rede davon ist, der Aufgabenbereich von Schulbegleitern sei auf nichtpädagogische Tätigkeiten beschränkt (SG Karlsruhe, Urteil vom 22.07.2011 - S 1 SO 4882/09 -, juris; juris-PK SGB VIII, § 10 Rn. 52; jurisPK-SGB VIII, Stand 2014, § 10 Rn. 52; Hauck/Noftz, SGB XII, Stand 09/15, § 2 Rn. 45), während andere der Auffassung sind, die Aufgabe eines Schulbegleiters sei per se immer pädagogisch, ohne dass damit automatisch der Kernbereich pädagogischer Tätigkeit berührt sei (LSG Bad.-Württ., Beschluss vom 07.11.2012 - L 7 SO 4186/12 ER-B -, juris). Diese scheinbaren Widersprüche sind allerdings weniger einer unterschiedlichen Auffassung in der Sache, als vielmehr begrifflicher Differenzen im Hinblick auf das, wann eine Tätigkeit als „pädagogisch“ anzusehen ist, geschuldet. Denn hier wie dort besteht Einigkeit darüber, dass der Kernbereich pädagogischer Arbeit gerade im Hinblick auf das Tätigwerden eines Schulbegleiters nicht nur dort gewahrt ist, wo dieser sich auf rein pflegerische Tätigkeiten, etwa die Hilfe beim An- und Auskleiden, beim Essen oder beim Toilettengang, beschränkt; dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 12 Nr. 1 EinglHV, der unter Maßnahmen zu einer angemessenen Schulbildung heilpädagogische Maßnahmen fasst, die schon begrifflich dem Bereich der Pädagogik zuzuordnen sind. Andererseits entspricht es einhelliger Auffassung, dass ein Schulbegleiter dann im Kernbereich pädagogischer Arbeit tätig würde, wo er eigenständige pädagogische Leistungen erbrächte, etwa die Unterrichtsinhalte in Einzelförderstunden vertiefte. Als Aufgaben mit pädagogischem Bezug, die aber außerhalb des den Lehrkräften vorzubehaltenden Kernbereichs pädagogischer Arbeit stehen, werden im Zusammenhang mit Schulbegleitern im Wesentlichen alle integrierenden, beaufsichtigenden und fördernden Assistenzdienste angesehen, die - wie Hilfestellungen beim Erfassen und Umsetzen der Lernaufträge, motorische Unterstützung beim Experimentieren oder im Sportunterricht, Dolmetschertätigkeiten bei Hörbehinderten, stützende Anwesenheit beim Kontakt zu oder der Zusammenarbeit mit Mitschülern oder organisatorische Hilfen bei Raum- und Fachwechseln - flankierend zum Unterricht erforderlich sind, damit der behinderte Mensch das pädagogische Angebot seiner Schule wahrnehmen kann (vgl. etwa LSG BW, Urteile vom 18.02.2015 - L 2 SO 3641/13 -, juris, vom 10.12.2014 - L 2 SO 4518/12 -, juris, und vom 23.02.2012 - L 7 SO 1246/10 -, juris; sächs. LSG, Beschluss vom 03.06.2010 - L 7 SO 19/09 B ER -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 19/09 -, juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 25.11.2010 - L 8 SO 193/08 -, juris). Speziell für Kinder mit Autismusspektrumsstörungen sind als derartige von Schulbegleitern zu leistende Assistenzdienste etwa die Hilfe zur Fokussierung der Aufmerksamkeit, die Strukturierung der Arbeit, die Verdeutlichung von Aufgabenstellungen oder auch die Unterstützung bei der Selbstorganisation oder bei der Interaktion mit anderen Schülern zu nennen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; Nieders. OVG, Beschluss vom 23.02.2006 - 12 ME 474/05 -, juris; Hess. LSG, Beschluss vom 26.04.2012 - L 4 SO 297/11 B ER-, juris; VG München, Beschluss vom 23.02.2009 - M 18 E 09.148 -, juris; VG Bayreuth, Beschluss vom 16.12.2009 - B 3 E 09.936 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 18.10.2013 - 7 K 3048/13 -, juris; LSG NRW, Beschluss vom 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris; Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 07/15, § 35a Rn. 48; Borner, jurisPK-SozR 10/2015 Anm. 5), wobei der Kammer bewusst ist, dass es das Krankheitsbild der Autismusspektrumsstörungen und der daraus resultierende spezifische Unterstützungsbedarf des betroffenen Kindes mit sich bringen, dass im Einzelfall die Grenzen zwischen rein flankierender Hilfe zur Stoffvermittlung, etwa durch bloße Konkretisierung der Aufgabenstellung, und eigenständigem pädagogischem Handeln, wie es in einem den Bedürfnissen des Kindes entsprechenden Umformulieren der Aufgabenstellung gesehen werden könnte, fließend sein können. Entscheidend ist insoweit, dass sich das Tätigkeitsspektrum des Schulbegleiters in der Gesamtschau als eine flankierende, unterstützende Maßnahme darstellt.
44 
2.2.2 Wie sich den Unterlagen des Kommunalen Sozialen Dienstes des Beklagten entnehmen lässt, insbesondere den Entscheidungsnotizen des Beklagten vom xx.xx.2015 und vom yy.yy.2015, der Hilfeplanfortschreibung vom zz.zz.2016 und dem pädagogischen Bericht der Schulbegleitung vom Juli 2015, benötigte der Kläger sowohl im hier entscheidungserheblichen Zeitraum als auch nach wie vor viel Unterstützung im Bereich „Aufgabenübersetzung“ und beim sozialen Miteinander, insbesondere in Konfliktsituationen, bei der Lenkung der Aufmerksamkeit und Minimierung der Ablenkung, vor allem wenn die Klassenatmosphäre unruhig und laut wird, beim Umgang mit Kritik oder falschen Antworten sowie bei der Strukturierung der Aufgaben und der organisatorischen Unterstützung der Hausaufgaben und Heftführung. Damit aber wurde und wird der Integrationshelfer durch die „1:1-Betreuung“ während des Unterrichts, die dadurch mögliche Organisation und Strukturierung der Arbeit des Klägers und die Beeinflussung seines Verhaltens mit dem Ziel größerer Konzentration und der Entwicklung von Strategien im Umgang mit Konflikten und Kritik gerade nicht im pädagogischen Kernbereich, sondern in den Bereichen tätig, die von der Rechtsprechung umschrieben werden als Tätigkeiten, die eigentliche Arbeit der Lehrer absichern und mit die Rahmenbedingungen dafür schaffen, den erfolgreichen Schulbesuch zu ermöglichen. Dies gilt auch im Bereich der Pausen, während derer der Schulbegleiter Hilfestellungen bei der Kommunikation des Klägers mit seinen Schulkameraden gibt und bei jenen Verständnis für die behinderungsbedingten Schwierigkeiten des Klägers zu wecken versucht; auch wenn das Erlernen adäquater sozialer Interaktion selbstredend vom Erziehungsauftrag der Lehrer umfasst ist, handelt es sich dabei nach Auffassung der Kammer nicht um einen allein der Verantwortung der Lehrer zuzuordnenden Kernbereich pädagogischer Tätigkeit.
45 
Die Schulbegleitung spielte und spielt sich damit zur Überzeugung der Kammer auch im konkreten Fall des Klägers nicht in einem Bereich ab, der dem Kernbereich pädagogischer Tätigkeit zuzuordnen wäre und als solcher in der alleinigen Zuständigkeit der Schulverwaltung läge.
46 
3. Ist aber die Schulbegleitung im vorliegenden Fall keine Leistung, die ausschließlich von der Schule bzw. der Schulverwaltung erbracht werden müsste, weil der Kernbereich der Lehrer in der Schule betroffen ist, kann der Beklagte allenfalls damit gehört werden, dass die Schulverwaltung gemäß der Regelung des § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorrangig zum Tätigwerden verpflichtet wäre. Tatsächlich gibt es eine Reihe von Maßnahmen im Zusammenhang mit der Ermöglichung einer angemessenen Schulbildung, die aufgrund ihres pädagogischen Inhalts zum - vorrangigen - Aufgabenbereich der Schulverwaltung gehören, jedoch zugleich von der Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers erfasst werden.
47 
Selbst wenn dies auch bei den vom Schulbegleiter zur Unterstützung des Klägers zu erfüllenden Aufgaben mehrheitlich der Fall sein sollte, berechtigt dies jedoch den Beklagten vorliegend nicht zur Ablehnung des Antrags des Klägers.
48 
3.1 Denn der in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII seit Inkrafttreten des KICK 2005 verankerte Vorrang der Förderung im öffentlichen Schulsystem und der damit einhergehende Nachrang der Jugendhilfe hat keine Auswirkungen auf das Leistungsverhältnis des Anspruchsberechtigten gegenüber dem Jugendhilfeträger, sondern ist von Relevanz allein für die Frage einer möglichen Kostenerstattung zwischen den konkurrierenden Trägern; § 10 SGB VIII begründet kein Leistungsverweigerungsrecht des Jugendhilfeträgers, jener bleibt vielmehr im Sinne eines „Ausfallbürgen“ zuständig (VG Trier, Urteil vom 20.05.2010 - 2 K 26/10.TR -, juris; VG Braunschweig, Urteil vom 19.03.2009 - 3 A 63/08 -, juris; VG Aachen, Beschluss vom 18.11.2004 - 2 L 577/04 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 16.02.2015 - 7 K 5740/14 -, juris; DIJuF, Rechtsgutachten vom 17.10.2014, JAmt 2014, 558; jurisPK-SGB VIII, Stand 2014, § 10 Rn. 11, 49; DIJuF, Rechtsgutachten vom 16.10.2014, JAmt 2014, 561, und vom 26.11.2013. JAmt 2014, 18; Meysen, JAmt 2003, 53). § 10 SGB VIII steht einem Anspruch des betroffenen Kindes oder Jugendlichen gegenüber dem Jugendhilfeträger daher nur dann entgegen, wenn nach den konkreten Umständen des Einzelfalles im öffentlichen Schulwesen eine bedarfsdeckende Hilfe in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch zur Verfügung steht; leistet der vorrangig Verpflichtete dagegen, aus welchen Gründen auch immer, nicht, steht die Jugendhilfe weiter in der Leistungspflicht (BVerwG, Urteile vom 18.10.2012 - 5 C 21/11 -, juris und vom 22.05.2008 - 5 B 203/07 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 30.10.2014 - 12 A 1639/14 -, juris; OVG Nieders., Beschluss vom 06.11.1998 - 4 L 4221/98 -, juris; Kunkel, SGB VIII, 4. Aufl., §10 Rn. 34).
49 
Vorliegend aber wurden von der M-Realschule im Frühjahr 2014 zwar Unterstützungsleistungen in Form der Schulbegleitung im Falle des Klägers als unbedingt geboten angesehen, um ihn auf seinem Entwicklungsweg optimal fördern zu können (so die Stellungnahme des Klassenlehrers vom qq.qq.2014); ein Schulbegleiter wurde durch die Schule bzw. die Schulverwaltung jedoch nicht gestellt. Eine derartige 1:1-Betreuung, wie sie der Kläger benötigt, könnte die Schulverwaltung nach Aussage des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung trotz ihres Bemühens, den Lehrern in besonders heterogenen Klassensituationen Unterstützung durch pädagogische Assistenten zukommen zu lassen, auch gar nicht leisten.
50 
3.2 Ein Anspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten scheitert vorliegend auch nicht daran, dass der Kläger nicht zuvor sein Anliegen beim Beklagten vorgetragen und dort die erforderliche Unterstützung durch Bewilligung eines Schulbegleiters beantragt hat. Denn regelmäßig ist es dem Leistungsberechtigten nicht anzusinnen, eine zusätzliche schulische Förderung zunächst gegenüber dem Schulträger bzw. der Schulverwaltung einzufordern.
51 
Dies gilt ungeachtet der Frage, ob der Jugendhilfeträger bereits deshalb keine Möglichkeit hat, den Leistungsberechtigten auf eine Inanspruchnahme der vorrangig zuständigen Schulverwaltung zu verweisen, weil es an einer dem § 2 Abs. 1 BSHG vergleichbaren Vorschrift fehlt, nach welcher ein Empfang von Leistungen (u.a.) dann ausgeschlossen war, wenn die erforderliche Hilfe von anderen erlangt werden konnte (vgl. dazu Meysen, JAmt 2003, 53).
52 
Denn die Auseinandersetzung um den Nachrang der Jugendhilfe und den Vorrang des öffentlichen Schulwesens ist, wovon der Beklagte zurecht ausgegangen ist, nach Auffassung der Kammer nicht auf dem Rücken des Hilfesuchenden, sondern gegebenenfalls im Rahmen eines Erstattungsstreits auszutragen (OVG NRW, Beschluss vom 12.03.2015 - 12 B 136/15 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 10.11.2004 - 7 TG 1413/04 -, juris; VG München, Beschluss vom 23.02.2009 - M 18 E 09.148 -, juris).
53 
Selbst wenn man dies jedoch anders sehen und einen Verweis des Betreffenden auf die vorrangige Inanspruchnahme der öffentlichen Schulverwaltung für grundsätzlich zulässig halten wollte, setzte ein solcher Verweis jedenfalls voraus, dass das jeweilige Schulrecht des Landes einen subjektiven Anspruch gegenüber der Schulaufsichtsbehörde oder dem Schulträger auf Sicherstellung einer hilfebedarfsgerechten Beschulung vorsieht (DIJuF, Rechtsgutachten vom 16.10.2014, JAmt 2014, 561). Ein derartiger Rechtsanspruch ließ sich jedenfalls für Schüler in allgemeinen Schulen dem baden-württembergischen Schulgesetz nicht entnehmen; vielmehr sprach der Wortlaut des § 15 Abs. 4 SchulG a.F., der lediglich eine objektive, zudem unter Ressourcenvorbehalt stehende Verpflichtung der Schule normierte, gegen das Bestehen eines subjektiven Anspruchs (DIJuF, Rechtsgutachten vom 15.06.2004, JAmt 2004, 305; Meysen, JAmt 2003, 53 [auch zur - im Ergebnis verneinten - Frage, ob sich höherrangigem Recht ein subjektiver Anspruch entnehmen ließ]; Kepert/Pattar, Diskussionspapier Nr. 2014-03, Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl).
54 
Im Übrigen gibt es dafür, dass die M-Realschule mit ihrer gegebenen sächlichen und personellen Ausstattung dem Kläger im entscheidungserheblichen Zeitraum eine Förderung hätte zuteil werden lassen können, die eine Schulbegleitung ganz oder auch nur teilweise entbehrlich gemacht hätte, keinerlei Anhaltspunkte; solche zeigt auch der Beklagte nicht auf. Vielmehr hat der Beigeladenenvertreter in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich dargelegt, dass eine derartige 1:1-Betreuung durch die der Schulverwaltung zur Verfügung stehenden personellen Ressourcen, mit denen lediglich in einzelnen Schulen mit besonders heterogener Schülerschaft einzelne pädagogische Assistenten eingesetzt werden könnten, die jeweils (wechselnde) Gruppen von Schülern betreuten und keinesfalls eine kontinuierliche Betreuung zumal einzelner Schüler sicherstellen könnten, nicht geleistet werden könne.
55 
Die Kostenentscheidung für das nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreie Verfahren beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, nachdem er keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
56 
Die Berufung wird von der Kammer nach § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugelassen, da die Frage, ob und ggf. inwieweit die Übernahme der Kosten für einen Schulbegleiter eines an einer seelischen Behinderung leidenden Kindes, für das kein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt worden ist, auf Grundlage des Schulgesetzes in seiner bis zum 31.07.2015 geltenden Fassung in der ausschließlichen Zuständigkeit der Schulverwaltung gelegen hat, von grundsätzlicher Bedeutung ist.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 21/12/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 29. Januar 2014 - 2 K 79/13 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger we
published on 12/03/2015 00:00

Tenor Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des laufenden Schuljahres 2014/2015 Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII in Form
published on 16/02/2015 00:00

Tenor Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2014/2015 Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII in Form einer ambulanten Schulbegleitung für 22 Stunden pro W
published on 27/02/2014 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Rostock vom 29. Oktober 2013 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, ab dem 1. März 2014 längstens bis zum 14. Juli 2
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published on 30/05/2016 00:00

Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig bis zum Ende des Schuljahres 2015/2016, längstens jedoch bis zum vorherigen Ausscheiden aus der ...-Schule G., Einglie
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Annotations

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

1.
ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
2.
daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieser Vorschrift sind Kinder oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend.

(1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme

1.
eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie,
2.
eines Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, eines Psychotherapeuten mit einer Weiterbildung für die Behandlung von Kindern und Jugendlichen oder
3.
eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt,
einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht. Enthält die Stellungnahme auch Ausführungen zu Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, so sollen diese vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen seiner Entscheidung angemessen berücksichtigt werden. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht werden.

(2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall

1.
in ambulanter Form,
2.
in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären Einrichtungen,
3.
durch geeignete Pflegepersonen und
4.
in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet.

(3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts anderes ergibt.

(4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut werden.

(1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind.

(2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.

(3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis 16g, 16k, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor.

(4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen Leistungsträgern gewährt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.