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| Die Klage ist zulässig, hingegen nicht begründet. |
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| Es spricht bereits einiges dafür, dass der Gebührenbescheid vom 15.01.2007 wegen Eintritts der Bestandskraft sachlich nicht mehr überprüfbar ist, weil das als Widerspruch vom Regierungspräsidium gewertete Schreiben der Klägerin vom 07.04.2007 beim Landratsamt Calw erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist einging. Laut Vorbringen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung soll der angefochtene Gebührenbescheid noch am 15.01.2007 zur Post gegeben worden sein. Für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe, welche die für den Widerspruch vorgesehene Monatsfrist des § 70 VwGO in Gang setzte, genügte es, was nach weiterer Einlassung des Beklagten-Vertreters der Fall war, dass der Gebührenbescheid als schriftlich verfasster Verwaltungsakt formlos zur Post aufgegeben wurde. Dies folgt aus § 41 Abs. 2 LVwVfG, der an dieses Vorgehen die Rechtsfolge der Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post anknüpft. Ferner enthält das Vorbringen der Klägerin bislang auch keinen hinreichenden Beleg für einen Zweifelsfall, in dem es zur Obliegenheit der Behörde wird, den Zeitpunkt des Zugangs des Verwaltungsakts zu beweisen (vgl. § 41 Abs.2 S.2, 2 HS LVwVfG). Ersichtlich wurde all dies vom Regierungspräsidium nicht bedacht, so dass hier insbesondere auch kein Fall vorliegt, bei dem sich die Widerspruchsbehörde, was an sich zulässig ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.08.1979 - V 3404/78 = NJW 1980, 2270 = DÖV 1980, 383), im Interesse einer Sachentscheidung bewusst über die Nichteinhaltung der Widerspruchsfrist hinwegsetzt und damit auch den Weg für eine materielle Überprüfung des angefochtenen Bescheids durch das Gericht eröffnet. |
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| Das Gericht kann all dies allerdings im Ergebnis offen lassen, indem es sich im Interesse des Rechtsfriedens zu den nachfolgenden Ausführungen veranlasst sieht, welche aufzeigen, dass die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin von daher nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). |
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| Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung sind die § 1, § 3 und 4 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.06.1970 (BGBl. S. 865) mit zahlreichen, zuletzt mit Gesetz vom 22.08.2006 (vgl. BGBl. I S. 2108) getroffenen Änderungen - GebOSt -, wobei für den Gebührentatbestand sowie die Höhe der Gebühr die in der Anlage zu dieser Gebührenordnung zusammengefassten Bestimmungen (sog. Gebührentarif) gelten. |
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| Der angefochtene Gebührenbescheid umfasst die Kosten für drei Amtsgänge des Vollzugsbeamten des Landratsamts Calw, die im Wege der Amtshilfe für das Landratsamt Rottweil durchgeführt wurden. Auch wenn gem. § 4 Abs. 1 GebOSt das Land Baden-Württemberg als Träger beider Behörden Gläubiger des Kostenanspruchs ist (vgl. § 3 Abs. 1 GebOSt), so steht gem. § 8 Abs. 2 LVwVfG dem Landratsamt Calw als im Rahmen der Amtshilfe ersuchter Behörde das Recht zu, die Kosten der Amtsgänge geltend zu machen. |
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| Die Klägerin ist als Veranlasserinder Amtsgänge, die als Amtshandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 GebOSt anzusehen sind,Kostenschuldnerin . Veranlasser im Sinne dieser Bestimmung ist nicht nur, wer die Amtshandlung willentlich herbeigeführt hat, sondern auch, in wessen Pflichtenkreis sie erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1992, BVerwGE 91, 109, 111). Die dem Gebührenbescheid zugrunde liegende Amtshandlung diente der Durchsetzung einer gesetzlichen Pflichtenlage, die den Kraftfahrzeughalter trifft und aus dem Pflichtversicherungsgesetz (vgl. dort § 1) herrührt. Konkretisiert wurde diese Pflichtenlage durch die Verfügung vom 13.11.2006, die - wie hier - auf der rechtlichen Grundlage des § 29 d Abs. 2 StVZO zu erlassen ist, wenn der Versicherer des Kraftfahrzeugs anzeigt, dass für dieses keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (mehr) besteht. |
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| Soweit die Klägerin das Bestehen einer solchen Pflichtenlage mit Einwendungen, die sich gegen ihre Eigenschaft als Kraftfahrzeughalterin richten dürften, bestreitet, so vermag dem das Gericht nicht beizutreten, wie die folgenden Erwägungen ergeben: In den vom Landratsamt Calw vorgelegten - kopierten - Akten des Landratsamts Rottweil befindet sich der Antrag auf Zulassung des Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen RW-.... Als Fahrzeughalter ist dort handschriftlich (mit Adresse) die Klägerin eingetragen. Die außerdem geleistete Unterschrift besteht im Namenszug der Klägerin, dem das Datum der Unterzeichnung des Antrags beigefügt ist. Ferner ist vermerkt, dass der Personalausweis vorgelegen hat. Von einer dritten Person, die als Bevollmächtigter gehandelt hat, ist nirgends die Rede. Anschließend wurde - ebenfalls ausweislich der Akten - die Zulassungsbescheinigung II (die anstelle des Kraftfahrzeugbriefes getreten ist) auf die Klägerin ausgestellt, was im Übrigen auch für die Zulassungsbescheinigung I (Kraftfahrzeugschein, vgl. S. 16 der Akten des Landratsamts Rottweil) gilt. Nach alledem spricht weit mehr als ein Rechtsschein dafür, dass die Klägerin persönlich bei der Zulassungsstelle vorsprach und dort ihre Unterschrift geleistet hat und nicht, wie von ihr in der Strafanzeige vermutet, ihr Ex-Freund S. „ihre Unterschrift auf dem Anmeldeformular gefälscht“ hat. Die Klagebegründung enthält hierzu nicht mehr als die weder nach Ort noch Zeit noch näheren Umständen substantiierte Behauptung, S. habe das Fahrzeug gekauft, sie angelogen und „wohl mit einem fingierten“ Kfz-Brief getäuscht. All dies wirkt auf das Gericht nicht überzeugend, wobei vor allem die letzte Bemerkung nicht sonderlich realitätsnah erscheint und zudem in recht vager Form vorgetragen wurde. Alldem steht nach wie vor entgegen, dass der Zulassungsantrag nichts dafür hergibt, dass ein Dritter (...) anstelle der Klägerin gehandelt hat. Dies gilt zumal auch deshalb, weil die auf dem Zulassungsformular für das Handeln eines Bevollmächtigten vorgesehene Rubrik unausgefüllt geblieben ist und der Zulassungsantrag, der Verwaltungspraxis entsprechend, bei der Zulassungsstelle (also vor Ort, nicht etwa brieflich) von einer bei der Behörde erschienenen Person, welche dort zu unterschreiben hat, gestellt zu werden pflegt. |
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| Des Weiteren kommt hinzu, dass der auf dem Zulassungsantrag - gleich doppelt vorhandene - Namenszug der Klägerin Eigenheiten aufweist, die mit dem auf dem Kaufvertrag vom 02.10.2006 befindlichen Namenszug, der unstreitig von der Klägerin persönlich herrührt, übereinstimmen. Im Übrigen hat die Klägerin auf dem Kaufvertrag ihre Unterschrift geleistet, was das Gericht als weiteres Indiz dafür wertet, dass sie ihre Haltereigenschaft von Anfang an kannte. |
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| Ist mithin von der Haltereigenschaft der Klägerin auszugehen, so ist im Sinne des im Gebührenrecht geltenden Veranlasserprinzips ferner festzustellen, dass auch im Zeitraum der der Gebührenpflicht zugrunde liegenden Amtsgänge (21.12.2006 bis 11.01.2007) der Pflichtenkreis der Klägerin weiterhin betroffen war. Dem steht insbesondere der Umstand, dass der PKW bereits am 02.10.2006 an die Erwerberin ausgewiesene ... verkauft wurde, nicht entgegen. Dies würde auch dann gelten, wenn die Haltereigenschaft schon bei Erlass der Verfügung vom 13.11.2006 ungeachtet dessen auf die Erwerberin übergegangen war, dass, wie aus den Akten des Landratsamts Rottweil hervorgeht, eine Anmeldung und Umschreibung des Fahrzeugs auf sie nicht vor März 2007 erfolgt ist. Denn im Falle eines Halterwechsels wirken Pflichten des (vormaligen) Halters dann fort, wenn der nach § 27 Abs. 3 StVZO der Zulassungsbehörde gegenüber bestehenden Pflicht, den Halterwechsel anzuzeigen, zuwidergehandelt wurde. Dies ist vorliegend der Fall, da, was unstreitig ist, bis zum 11.01.2007 beim Landratsamt Rottweil keinerlei Hinweis auf den Halterwechsel einging. Dabei ergibt sich der Fortbestand eines den früheren Halter treffenden Pflichtenkreises aus folgender Überlegung: Die nach § 29 d Abs. 2 StVZO bestehende Pflicht der Zulassungsbehörde, unverzüglich den Fahrzeugschein einzuziehen und die amtlichen Kennzeichen zu entstempeln, knüpft an nicht mehr als den Zugang der Mitteilung über das Erlöschen des Versicherungsschutzes an und duldet keinen Aufschub, weshalb auch eine Nachforschungspflicht darüber, aus welchem Grund das Versicherungsverhältnis erloschen ist, entfällt (vgl. BVerwG, a.a.O.). Von dieser Ausgangslage her, wonach die Behörde bei fehlender Kenntnis des Halterwechsels Maßnahmen allein gegen den bisherigen Halter richten kann, entfällt mit Rücksicht auf den Regelungszweck des § 27 Abs. 3 StVZO die gebührenrechtliche Verantwortung des vormaligen Halters erst dann, wenn dieser die Behörde von der Veräußerung des Kraftfahrzeugs unterrichtet hat. Diese gebührenrechtliche Verantwortung erstreckt sich gerade darauf, dass es die Behörde in ihrer Unkenntnis weiterhin unternimmt, den vormaligen Halter in Anspruch zu nehmen (vgl. VG Potsdam, Urt. v. 30.03.2006 - 10 K 649/03 - juris -, m.w.N.). |
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| Ob die Verletzung der nach § 27 Abs. 3 StVZO bestehenden Mitteilungspflicht allein schon die - gebührenrechtlich zu fordernde - Rechtmäßigkeit der Amtshandlung (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.06.2006 - 12 LA 204/05 -, juris -) sicherstellt, lässt das Gericht offen. Denn auch dann, wenn man den in den drei Amtsgängen liegenden gebührenerheblichen Sachverhalt als Bestandteil des Vollzugs der Stilllegungsverfügung vom 13.11.2006 begreift und von daher die Vollzugsvoraussetzungen überprüft, bestehen an der Rechtmäßigkeit der Amtshandlung keine Bedenken. Dies ergibt sich aus dem Folgenden: |
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| Die zu Recht an die Klägerin als vormalige Halterin gerichtete Verfügung vom 13.11.2007 wurde durch die am 15.01.2006 bewirkte Zustellung wirksam. Im Blick auf die hier behördlich gewählte Form der Zustellung durch die Post mit Zustellungsurkunde (vgl. § 3 LVwZG, der in Abs. 2 auf die Vorschriften der ZPO verweist) durfte das Schriftstück in Abwesenheit des Empfängers in den zur Wohnung desselben gehörenden Briefkasten eingelegt werden (vgl. § 180 ZPO). Nach Aktenlage haben die Voraussetzungen des § 180 ZPO, die von der Klägerin auch nicht bestritten werden, vorgelegen. Bei dieser Vorgehensweise wird die Zustellung mit Einlegen in den Briefkasten fingiert, wobei eine fehlende Kenntnis des Zustellungsadressaten unerheblich ist (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 23. Aufl., 2003, § 180 Rdnr. 6). Dies gilt in Sonderheit für die Klägerin, deren Einwand, dass ihr Mitbewohner S. allein im Besitz des einzigen Schlüssels des Hausbriefkastens war, im Rahmen des § 180 ZPO unerheblich ist. Gerade derartigen Einwendungen, die in einer bei mehreren Bewohnern im Einzelfall unterschiedlichen Handhabung der Verwaltung des Briefkastens ihren Grund haben und damit in der Sphäre des Adressaten liegen, will die Vorschrift vorbeugen. |
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| Nach alledem waren die im Einzelnen in Ziff. 1 des Tenors der Stilllegungsverfügung vom 13.11.2006 der Klägerin auferlegten Handlungsgebote, welche die Grundlage für den Vollzug im Weiteren bildeten (Grundverfügung), wirksam. Ferner durften sie - ungeachtet der Frage ihrer Rechtmäßigkeit - vollzogen werden. Dies folgt allein schon daraus, dass das Landratsamt Rottweil in Ziff. 3 des Tenors deren sofortigen Vollzug angeordnet hatte (vgl. § 2 LVwVfG). Dass die Grundverfügung im Wege der angedrohten Beauftragung des Vollzugsdienstes zur Durchsetzung der Handlungsgebote mit der Androhung des Zwangsmittels verbunden wurde, ist entgegen einem weiteren Einwand der Klägerin nach § 20 Abs. 2 LVwVG rechtlich zulässig. Im Übrigen kommt es vorliegend auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung deshalb nicht an, weil der sich in den Amtsgängen niederschlagende, auf die Anwendung des Zwangsmittels gerichtete Vollzug dadurch gerechtfertigt war, dass die Androhung des Zwangsmittels kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist (vgl. § 12 Abs. 1 LVwVG). Fürsorglich wird allerdings darauf hingewiesen, dass der Einwand der Klägerin, wonach die Androhung des Zwangsmittels dem Bestimmtheitsgebot des § 20 Abs. 3 LVwVG nicht entsprach, der Sache nach nicht zutrifft. Denn die einzelnen Handlungen, die dem Vollzugsdienst aufgegeben wurden, sind im Tenor II der Verfügung eindeutig beschrieben. Demgegenüber verlangt das Bestimmtheitsgebot nicht, dass einer der (einschlägig im Katalog des § 19 LVwVG aufgeführten) Zwangsmitteltypen in der Androhung ausdrücklich bezeichnet wird. |
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| Entgegen einem noch verbleibenden Einwand der Klägerin ist die streitige Gebührenforderung auch nicht überhöht. Darüber, dass der in Nr.254 des Gebührentarifs festgelegte Gebührenrahmen, der von 14,30 bis 286,00 EUR reicht, herangezogen werden darf, streiten die Beteiligten nicht. Dies ist im Ergebnis auch zutreffend. Zwar bestehen durchgreifende Zweifel daran, ob die die Gebührenpflicht begründenden Amtsgänge rechtlich als „Anordnungen“ im Sinne des Nr.254 kennzeichnenden Tatbestandsmerkmals eingestuft werden können. Denn der Begriff Anordnung dürfte eher auf eine behördliche Entscheidung hinweisen, woran es bei den vorliegenden (versuchten) Vollzugsmaßnahmen ersichtlich fehlt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Nr.254 des Gebührentarifs bis zu einer mit Verordnung vom 16.11.2001 (BGBl. I S.3110, 3113) durchgeführten Rechtsänderung das Merkmal „Maßnahmen“ enthielt, das die begriffliche Zuordnung von Vollzugshandlungen wohl noch zuließ (vgl. dazu VG Potsdam, a.a.O.). Gleichwohl lässt sich die Heranziehung der Nr.254 des Gebührentarifs damit rechtfertigen, dass nach Nr.399 des Gebührentarifs für andere Maßnahmen, die nicht im Einzelnen aufgeführt sind, Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen erhoben werden können. Eine derartige Vergleichbarkeit ist insbesondere bei Maßnahmen, die die Durchführung einer Ersatzvornahme betreffen, gegeben (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 06.07.2004 - Au 3 K 04.524 -, - juris -). Dass das Landratsamt den hiermit vorgegebenen Gebührenrahmen mit 205 EUR zu mehr als zwei Drittel ausgeschöpft hat, erscheint noch ermessensgerecht und lässt sich zudem anhand der Überlegung rechtfertigen, dass es sich um drei Amtsgänge gehandelt hat, für die wohl durchschnittlich mindestens eine Stunde anzusetzen war, und dass Nr.399 des Gebührentarifs im Sinne eines nach Zeitaufwand bemessenen Hilfsmaßstabs für jede angefangene Viertelstunde Arbeitszeit einen Satz von 12,80 EUR festlegt. |
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| Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. |
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| Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts E. C., R., wird abgelehnt. |
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| Im Sinne eines grundlegenden Merkmals setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die hinreichende Aussicht der Rechtsverfolgung voraus. An dieser hat es hier von Anfang an gefehlt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann das Gericht auf die Ausführungen im voranstehenden Urteil Bezug nehmen. |
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