Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Dez. 2015 - 4 K 511/13

published on 16/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Dez. 2015 - 4 K 511/13
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Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 04.06.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten eines Feuerwehreinsatzes.
Am 29.06.2011 wurde die freiwillige Feuerwehr der Beklagten mit dem Einsatzstichwort „Technische Hilfeleistung - Gasgeruch Straße/Gebäude“ zu dem Anwesen ... in ... gerufen. Laut Einsatzbericht war ein starker Gasgeruch im Treppenraum des dortigen Mehrfamilienhauses wahrzunehmen. Die im Gebäude angetroffenen Personen wurden evakuiert und Belüftungsmaßnahmen mit einem wasserstrahlbetriebenen Druckbelüftungsgerät begonnen.
Gemeinsam mit einem Mitarbeiter des Gasversorgers wurden Messungen zur Lokalisierung der Ursache des Gasgeruchs durchgeführt. Laut Einsatzbericht der Beklagten wurde zunächst in einem Kellerraum des Anwesens eine 10 kg Propangasflasche entdeckt, die sich jedoch als verschlossen und dicht herausgestellt habe und daher als Quelle des Gasgeruchs nicht in Betracht komme. In der zum Anwesen gehörenden Tiefgarage sei auf dem vom Kläger gemieteten Stellplatz ein mit Flüssiggas betriebenes Kraftfahrzeug ..., vorgefunden worden. In der Tiefgarage und in unmittelbarer Nähe dieses Fahrzeugs sei die gemessene Gaskonzentration in der Luft am höchsten gewesen. Der höchste hierbei festgestellte UEG-Wert (untere Explosionsgrenze) habe 56 % betragen. Daher müsse angenommen werden, dass das Gas aus dem Fahrzeug ausgetreten sei. Laut Auskunft des Gasversorgers seien die Erdgasleitungen des Anwesens in Ordnung gewesen und hätten keine Lecks aufgewiesen. Eine andere mögliche Quelle für den Gasgeruch sei bei der Erkundung des Einsatzortes nicht entdeckt worden.
Mit Kostenbescheid vom 04.06.2012 zog die Beklagte den Kläger zur Zahlung der Kosten für den Einsatz in Höhe von 1.941,00 EUR heran. Ausweislich des Bescheids setzt sich der geltend gemachte Betrag zusammen aus den Personalkosten für den dreistündigen Einsatz von 18 Feuerwehrangehörigen (1.026,00 EUR), den Fahrzeugkosten für 6 Einsatzfahrzeuge (776,00 EUR), den Kosten für den Einsatz eines Gas-Warn-Messgeräts (13,00 EUR) und den Kosten für die Wartung und Reinigung von neun Druckschläuchen (126,00 EUR). Ein Nachweis über den Zugang des Kostenbescheids vom 04.06.2012 befindet sich nicht bei den Akten.
Gegen den Kostenbescheid legte der Kläger am 05.06.2012 Widerspruch ein und trug zur Begründung vor: Er sei nicht gemäß § 34 Abs. 1 Feuerwehrgesetz (FwG) zum Kostenersatz für den Einsatz der freiwilligen Feuerwehr der Beklagten am 29.06.2011 verpflichtet. Der Einsatz der Feuerwehr sei schon nicht durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FwG verursacht worden. Sein Fahrzeug habe lediglich in der Tiefgarage des betroffenen Haus gestanden und sich somit nicht in Betrieb befunden. Auch könne er nicht Adressat des geltend gemachten Kostenersatzes im Sinne des § 34 Abs. 3 FwG sein. Er sei lediglich Mieter des Garagenstellplatzes auf dem das relevante Fahrzeug gestanden habe, jedoch nicht Eigentümer oder Halter dieses Fahrzeugs. Weiterhin sei der Feuerwehreinsatz auch nicht durch dieses Fahrzeug verursacht worden. Der Gasgeruch habe nicht von aus dem Fahrzeug entweichenden Gas ausgehen können. Das in dem Fahrzeug befindliche Gas sei schwerer als Luft und hätte sich demnach in der Kanalisation ausbreiten müssen, in der nach Aktenlage jedoch kein Gasgeruch feststellbar gewesen sei. Lediglich im Treppenhaus sei Gasgeruch festgestellt worden. Im Übrigen habe er die Dichtigkeit der Gasanlage des Fahrzeugs am 30.06.2011 durch die Firma ... in ... und am 09.07.2011 durch die Prüfstelle des TÜV in S. überprüfen lassen. Beide Überprüfungen hätten ergeben, dass die Gasanlage des Fahrzeugs keine Undichtigkeiten aufgewiesen habe. Außerdem sei das Fahrzeug am Morgen des 29.06.2011 um ca. 10.00 Uhr das letzte Mal bewegt worden, wobei die Menge an Gas im Tank des Fahrzeugs nicht mehr ausgereicht habe, um weiter damit zu fahren. Aufgrund dessen sei noch unterwegs auf Benzinbetrieb umgestellt worden. Die geringe Restfüllmenge an Gas könne daher nicht ursächlich für den festgestellten Gasgeruch gewesen sein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und trug zur Begründung vor: Der geltend gemachte Kostenersatzanspruch sei begründet. Die Kostenersatzpflicht gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 FwG knüpfe bei Einsätzen im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen an den Betrieb des Fahrzeugs an. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals „durch den Betrieb“ würden die Grundsätze des § 7 StVG gelten. Danach sei auch bei einem geparkten Fahrzeug das Merkmal „durch den Betrieb“ gegeben, wenn durch das geparkte Fahrzeug eine besondere Gefahrenlage geschaffen werde. Der Kläger sei auch gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 2 FwG ersatzpflichtig; selbst wenn er nicht der Halter des Fahrzeugs sei, habe er zum Zeitpunkt des Einsatzes über die tatsächliche Sachherrschaft über das Fahrzeug verfügt. Das Fahrzeug sei von ihm benutzt worden, er habe über die Schlüssel für das Fahrzeug verfügt und es auf seinem gemieteten Stellplatz geparkt gewesen.
Durch die Messungen des Gasversorgers und der Freiwilligen Feuerwehr sei zweifelsfrei festgestellt worden, dass die Gaskonzentration in der Garage direkt bei dem Kraftfahrzeug am stärksten gewesen sei. Auch sei durch den Gasversorger festgestellt worden. dass die Gasversorgung im Gebäude als mögliche Ursache ausscheide. Ebenso habe auch nach umfangreicher Erkundung durch die Einsatzkräfte der Feuerwehr keine weitere Quelle festgestellt werden können, sodass allein das Fahrzeug als Ursache für den Gasaustritt in Betracht komme. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 25.01.2013 zugestellt.
Der Kläger hat am 25.02.2013 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor: Er könne nicht aus § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FwG in Anspruch genommen werden, da dies nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Denn gemäß § 34 Abs. 1 S. Nr. 2 FwG solle nur der Fahrzeughalter, nicht aber auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Fahrzeug kostenersatzpflichtig sein (LT-Drs. 14/5103, S. 52). Zudem habe die Beklagte ihr Ermessen falsch ausgeübt. Die Halterin des Fahrzeugs sei ihm - dem Kläger - gegenüber vorrangig in Anspruch zu nehmen gewesen, da für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung bestehe, sodass die Halterin durch die Kostenersatzpflicht weniger belastet werden würde als er.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid der Beklagten vom 04.06.2012 und deren Widerspruchsbescheid vom 24.01.2013 aufzuheben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung verweist sie auf die streitgegenständlichen Bescheide.
14 
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die einschlägige Akte der Beklagten, die dem Gericht vorliegt, auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2015 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und begründet.
16 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
17 
Die Beklagte ist nicht berechtigt, den Kläger zum Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz vom 29.06.2010 heranzuziehen, wobei es dahinstehen kann, ob das während des Einsatzes festgestellte Gas aus dem auf dem Parkplatz des Klägers abgestellten Kraftfahrzeug entwichen ist. Denn selbst wenn der Vortrag der Beklagten diesbezüglich als wahr unterstellt wird, haftet der Kläger nicht gemäß § 34 FwG für die Kosten des Einsatzes.
18 
§ 34 FwG differenziert hinsichtlich der Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruchs. Gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 FwG erfolgen Einsätze, bei denen die Feuerwehr im Rahmen einer Pflichtaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG tätig wird, grundsätzlich unentgeltlich. § 34 Abs. 1 S. 2 FwG zählt abschließend die Ausnahmetatbestände auf, in denen die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr (s. § 3 Abs. 1 S. 1 FwG) einen Kostenersatzanspruch geltend machen kann. Wird die Feuerwehr hingegen im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 2 FwG (Kann-Aufgaben) tätig, so soll die Gemeinde gemäß § 34 Abs. 2 FwG Kostenersatz verlangen.
19 
Im vorliegenden Fall wurden die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr ..., für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr vom Kläger Kostenersatz fordert, im Rahmen der Pflichtaufgaben, die der Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen, erbracht (1.). Die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruchs seitens der Klägerin gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 FwG liegen nicht vor (2.).
1.
20 
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FwG hat die Feuerwehr bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen von hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Daneben hat die Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FwG zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Der Begriff der lebensbedrohlichen Lage ist im Gesetz nicht definiert. Er bedarf daher der Auslegung. Der Begriff ist synonym mit dem einer lebensgefährlichen Situation, also einem Zustand, der bei einem zu prognostizierenden weiteren Ablauf zum Tod führen kann. Ihm ist auch immanent, dass dieser Zustand akut bevorstehen muss und eine Gefahr für das Leben handgreiflich droht. Diese Wortlautauslegung wird auch durch den Vergleich dieses Begriffs zu seinem gesetzlichen Kontext gestützt. Denn die Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen wird mit Schadenfeuern und öffentlichen Notständen gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FwG). Der Gesetzgeber definiert den Begriff des öffentlichen Notstands dabei als ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. Er hebt damit die besondere Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit des Tätigwerdens der Feuerwehr hervor, um den Eintritt eines gravierenden Schadens zu vermeiden (VG Karlsruhe, Urt. v. 08.12.2011 - 6 K 873/11 - juris). Eine solche Lage, die ein dringendes Tätigwerden der Feuerwehr erfordert, liegt insbesondere - wie im vorliegenden Fall - beim Freiwerden gefährlicher Stoffe vor (Surwald/ Ernst, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 8. Auflage 2011, § 2 Rn. 16).
21 
Zur Beurteilung der Frage, ob eine solche lebensgefährliche Lage vorlag und die Feuerwehr mithin im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben tätig geworden ist, ist auf die ex-ante-Sicht abzustellen. Denn die Behörde muss - wie allgemein im Recht der Gefahrenabwehr - zur Beseitigung von Störungen und zur Abwehr von Gefahren rasch tätig werden, ohne in jedem Fall ausführlich prüfen zu können, ob alle Angaben, auf die sie ihre Entscheidung stützt, zutreffen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.11.2008 - 1 S 656/08 - BWGZ 2009, 219; Surwald/ Ernst, aaO, § 2 Rn. 2;).
22 
Zum danach maßgeblichen Zeitpunkt der Alarmierung musste die freiwillige Feuerwehr der Beklagten aufgrund des gemeldeten starken Gasgeruchs in einem Mehrfamilienhaus von einer bestehenden beziehungsweise drohenden Explosionsgefahr und mithin von einer gegenwärtigen Lebensgefahr für die Bewohner des Anwesens ausgehen. Folglich lag, auch wenn der höchste später gemessene UEG-Wert 56 % betrug und damit noch kein explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch vorlag, eine lebensgefährliche Lage im Sinne des § 2 Abs. 1 S. Nr. 2 FwG vor. Daneben muss nach dieser Vorschrift auch eine technische Hilfeleistung durch die Feuerwehr notwendig sein, wodurch die Tätigkeit der Feuerwehr bei der Rettung von Menschen von den Aufgaben der Sanitätsorganisationen abgegrenzt wird. Technische Hilfe in diesem Sinne ist Hilfe, welche die Feuerwehr mittels technischen Geräts leistet, das zur herkömmlichen Ausstattung der Feuerwehr gehört (Surwald/ Ernst, aaO, § 2 Rn. 15). Im vorliegenden Fall war insbesondere die Belüftung des Gebäudes durch ein wasserstrahlbetriebenes Druckbelüftungsgerät und mithin eine technische Hilfeleistung notwendig, um die Gaskonzentration zu reduzieren.
2.
23 
Da die freiwillige Feuerwehr der Beklagten danach im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FwG tätig geworden ist, ist der Einsatz gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 FwG grundsätzlich unentgeltlich. Jedoch ist abweichend von diesem Grundsatz gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Kostenersatz zu verlangen, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht wurde.
24 
Die Beklagte geht im vorliegenden Fall zu Unrecht davon aus, dass der Einsatz durch den Betrieb des auf dem Parkplatz des Klägers abgestellten Fahrzeugs verursacht worden ist. Die Voraussetzung für die Geltendmachung von Kostenersatz, dass der Einsatz durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgelöst worden sein muss, ist identisch mit dem Tatbestandsmerkmal „beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ des § 7 Abs. 1 StVG (Surwald/ Ernst, aaO, § 34 Rn. 13). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 24.03.2015 - VI ZR 265/14 - NJW 2015, 1681) ist dieses Haftungsmerkmal weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG beziehungsweise nach § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FwG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. BGH, Urteile v. 26.02.2013 - VI ZR 116/12 - VersR 2013, 599 und v. 05.07.1988 - VI ZR 346/87 - BGHZ 105, 65). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. BGH, Urteile v. 21.01.2014 - VI ZR 253/13 - BGHZ 199, 377 und v. 03.07.1962 - VI ZR 184/61 - BGHZ 37, 311). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. BGH, Urt. v 21.01.2014, aaO, mwN. d. Rspr.).
25 
Ansprüche nach § 7 StVG beziehungsweise § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FwG sind daher nur dann gegeben, wenn sich die spezifischen Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs ausgewirkt haben. Zwar kann ein sich im Verkehrsraum befindendes Kraftfahrzeug noch dem Schutzbereich der genannten Normen unterfallen. So gelten beispielsweise ordnungswidrig im Verkehrsraum abgestellte Fahrzeuge (z.B. unerlaubt in der zweiten Reihe oder auf der falschen Seite haltend oder in eine Fahrbahn hinein ragend) als „im Betrieb“. Mit dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem Privatgrundstück endet jedoch der Betrieb (OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.06.2005 - 1 U 247/04 - NJW 2005, 2318).
26 
Auch Sinn und Zweck des § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FwG rechtfertigen entgegen dem Vortrag der Beklagten keine erweiternde Auslegung der Norm. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die Kosten für Feuerwehreinsätze, die durch die typischen Betriebsgefahren von Kraftfahrzeugen notwendig werden, nicht den Gemeinden als Trägerinnen der Feuerwehren, sondern den Kfz-Haltern aufzuerlegen, die diese Kosten wiederum regelmäßig gegenüber ihren Haftpflichtversicherungen geltend machen können. Gemeinden, auf deren Gemarkung sich unfallträchtige Straßen befinden, würden sonst durch die Ausrüstung zur Unfallrettung und die Einsatzkosten infolge zahlreicher Alarmierungen erhebliche Mehrkosten entstehen, auf denen sie sitzen bleiben würden (Surwald/ Ernst, aaO, § 34 Rn. 11).
27 
Danach befand sich das auf dem Parkplatz in der Tiefgarage abgestellte Fahrzeug, das nach unbestrittenem Vortrag des Klägers seit ca. 10.00 Uhr des 29.06.2011 nicht mehr bewegt worden war, nicht mehr im Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FwG, als der Gasgeruch bemerkt und die freiwillige Feuerwehr der Beklagten alarmiert wurde. Auch hätte sich, wenn das im Tank des Fahrzeug befindliche Flüssiggas etwa durch ein Leck entwichen wäre, keine Gefahr verwirklicht, die dem Schutzzweck des § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FwG unterfällt. Denn das Entweichen des Gases aus dem außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums abgestellten Kraftfahrzeug beruht weder auf der Gefahr, die von dem Kraftfahrzeug als einer sich aus eigener Kraft fortbewegenden Maschine ausgeht, noch auf seiner Lage im Verkehrsraum. Insofern unterscheidet sich ein leckendes gasbetriebenes Kraftfahrzeug, das außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums ordnungsgemäß abgestellt wurde, letztlich nicht von einer undichten Gasflasche, bei der gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FwG für die Geltendmachung von Kostenersatz ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden hinsichtlich der entstandenen Gefahr erforderlich ist.
28 
Umstände, aus denen sich die Tatbestandsvoraussetzungen einer anderen Anspruchsgrundlage des § 34 Abs. 1 S. 2 FwG ergeben würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Kläger die Gefahr vorsätzlich oder grobfahrlässig im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FwG verursacht hätte.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
Beschluss
31 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 1.941,00 festgesetzt.
32 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die Klage ist zulässig und begründet.
16 
Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
17 
Die Beklagte ist nicht berechtigt, den Kläger zum Kostenersatz für den Feuerwehreinsatz vom 29.06.2010 heranzuziehen, wobei es dahinstehen kann, ob das während des Einsatzes festgestellte Gas aus dem auf dem Parkplatz des Klägers abgestellten Kraftfahrzeug entwichen ist. Denn selbst wenn der Vortrag der Beklagten diesbezüglich als wahr unterstellt wird, haftet der Kläger nicht gemäß § 34 FwG für die Kosten des Einsatzes.
18 
§ 34 FwG differenziert hinsichtlich der Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruchs. Gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 FwG erfolgen Einsätze, bei denen die Feuerwehr im Rahmen einer Pflichtaufgabe im Sinne des § 2 Abs. 1 FwG tätig wird, grundsätzlich unentgeltlich. § 34 Abs. 1 S. 2 FwG zählt abschließend die Ausnahmetatbestände auf, in denen die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr (s. § 3 Abs. 1 S. 1 FwG) einen Kostenersatzanspruch geltend machen kann. Wird die Feuerwehr hingegen im Rahmen ihrer Aufgaben nach § 2 Abs. 2 FwG (Kann-Aufgaben) tätig, so soll die Gemeinde gemäß § 34 Abs. 2 FwG Kostenersatz verlangen.
19 
Im vorliegenden Fall wurden die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr ..., für die die Beklagte als Trägerin der freiwilligen Feuerwehr vom Kläger Kostenersatz fordert, im Rahmen der Pflichtaufgaben, die der Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 FwG kraft Gesetzes obliegen, erbracht (1.). Die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Kostenersatzanspruchs seitens der Klägerin gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 FwG liegen nicht vor (2.).
1.
20 
Nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FwG hat die Feuerwehr bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten und den Einzelnen und das Gemeinwesen von hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Daneben hat die Feuerwehr gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FwG zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen technische Hilfe zu leisten. Der Begriff der lebensbedrohlichen Lage ist im Gesetz nicht definiert. Er bedarf daher der Auslegung. Der Begriff ist synonym mit dem einer lebensgefährlichen Situation, also einem Zustand, der bei einem zu prognostizierenden weiteren Ablauf zum Tod führen kann. Ihm ist auch immanent, dass dieser Zustand akut bevorstehen muss und eine Gefahr für das Leben handgreiflich droht. Diese Wortlautauslegung wird auch durch den Vergleich dieses Begriffs zu seinem gesetzlichen Kontext gestützt. Denn die Rettung von Menschen aus lebensbedrohlichen Lagen wird mit Schadenfeuern und öffentlichen Notständen gleichgestellt (vgl. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 FwG). Der Gesetzgeber definiert den Begriff des öffentlichen Notstands dabei als ein durch ein Naturereignis, einen Unglücksfall oder dergleichen verursachtes Ereignis, das zu einer gegenwärtigen oder unmittelbar bevorstehenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen und Tieren oder für andere wesentliche Rechtsgüter führt, von dem die Allgemeinheit, also eine unbestimmte und nicht bestimmbare Anzahl von Personen, unmittelbar betroffen ist und bei dem der Eintritt der Gefahr oder des Schadens nur durch außergewöhnliche Sofortmaßnahmen beseitigt oder verhindert werden kann. Er hebt damit die besondere Dringlichkeit und Eilbedürftigkeit des Tätigwerdens der Feuerwehr hervor, um den Eintritt eines gravierenden Schadens zu vermeiden (VG Karlsruhe, Urt. v. 08.12.2011 - 6 K 873/11 - juris). Eine solche Lage, die ein dringendes Tätigwerden der Feuerwehr erfordert, liegt insbesondere - wie im vorliegenden Fall - beim Freiwerden gefährlicher Stoffe vor (Surwald/ Ernst, Feuerwehrgesetz für Baden-Württemberg, 8. Auflage 2011, § 2 Rn. 16).
21 
Zur Beurteilung der Frage, ob eine solche lebensgefährliche Lage vorlag und die Feuerwehr mithin im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben tätig geworden ist, ist auf die ex-ante-Sicht abzustellen. Denn die Behörde muss - wie allgemein im Recht der Gefahrenabwehr - zur Beseitigung von Störungen und zur Abwehr von Gefahren rasch tätig werden, ohne in jedem Fall ausführlich prüfen zu können, ob alle Angaben, auf die sie ihre Entscheidung stützt, zutreffen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 21.11.2008 - 1 S 656/08 - BWGZ 2009, 219; Surwald/ Ernst, aaO, § 2 Rn. 2;).
22 
Zum danach maßgeblichen Zeitpunkt der Alarmierung musste die freiwillige Feuerwehr der Beklagten aufgrund des gemeldeten starken Gasgeruchs in einem Mehrfamilienhaus von einer bestehenden beziehungsweise drohenden Explosionsgefahr und mithin von einer gegenwärtigen Lebensgefahr für die Bewohner des Anwesens ausgehen. Folglich lag, auch wenn der höchste später gemessene UEG-Wert 56 % betrug und damit noch kein explosionsfähiges Gas-Luft-Gemisch vorlag, eine lebensgefährliche Lage im Sinne des § 2 Abs. 1 S. Nr. 2 FwG vor. Daneben muss nach dieser Vorschrift auch eine technische Hilfeleistung durch die Feuerwehr notwendig sein, wodurch die Tätigkeit der Feuerwehr bei der Rettung von Menschen von den Aufgaben der Sanitätsorganisationen abgegrenzt wird. Technische Hilfe in diesem Sinne ist Hilfe, welche die Feuerwehr mittels technischen Geräts leistet, das zur herkömmlichen Ausstattung der Feuerwehr gehört (Surwald/ Ernst, aaO, § 2 Rn. 15). Im vorliegenden Fall war insbesondere die Belüftung des Gebäudes durch ein wasserstrahlbetriebenes Druckbelüftungsgerät und mithin eine technische Hilfeleistung notwendig, um die Gaskonzentration zu reduzieren.
2.
23 
Da die freiwillige Feuerwehr der Beklagten danach im Rahmen ihrer Pflichtaufgaben nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 FwG tätig geworden ist, ist der Einsatz gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 FwG grundsätzlich unentgeltlich. Jedoch ist abweichend von diesem Grundsatz gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Kostenersatz zu verlangen, wenn der Einsatz durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen, Anhängerfahrzeugen, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen verursacht wurde.
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Die Beklagte geht im vorliegenden Fall zu Unrecht davon aus, dass der Einsatz durch den Betrieb des auf dem Parkplatz des Klägers abgestellten Fahrzeugs verursacht worden ist. Die Voraussetzung für die Geltendmachung von Kostenersatz, dass der Einsatz durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs ausgelöst worden sein muss, ist identisch mit dem Tatbestandsmerkmal „beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ des § 7 Abs. 1 StVG (Surwald/ Ernst, aaO, § 34 Rn. 13). Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BGH, Urt. v. 24.03.2015 - VI ZR 265/14 - NJW 2015, 1681) ist dieses Haftungsmerkmal weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG beziehungsweise nach § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FwG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kraftfahrzeuges erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kraftfahrzeug ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kraftfahrzeug (mit)geprägt worden ist (vgl. BGH, Urteile v. 26.02.2013 - VI ZR 116/12 - VersR 2013, 599 und v. 05.07.1988 - VI ZR 346/87 - BGHZ 105, 65). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (vgl. BGH, Urteile v. 21.01.2014 - VI ZR 253/13 - BGHZ 199, 377 und v. 03.07.1962 - VI ZR 184/61 - BGHZ 37, 311). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. BGH, Urt. v 21.01.2014, aaO, mwN. d. Rspr.).
25 
Ansprüche nach § 7 StVG beziehungsweise § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FwG sind daher nur dann gegeben, wenn sich die spezifischen Gefahren des Kraftfahrzeugverkehrs ausgewirkt haben. Zwar kann ein sich im Verkehrsraum befindendes Kraftfahrzeug noch dem Schutzbereich der genannten Normen unterfallen. So gelten beispielsweise ordnungswidrig im Verkehrsraum abgestellte Fahrzeuge (z.B. unerlaubt in der zweiten Reihe oder auf der falschen Seite haltend oder in eine Fahrbahn hinein ragend) als „im Betrieb“. Mit dem verkehrsmäßig ordnungsgemäßen Abstellen eines Kraftfahrzeugs auf einem Privatgrundstück endet jedoch der Betrieb (OLG Karlsruhe, Urt. v. 29.06.2005 - 1 U 247/04 - NJW 2005, 2318).
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Auch Sinn und Zweck des § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FwG rechtfertigen entgegen dem Vortrag der Beklagten keine erweiternde Auslegung der Norm. Denn Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, die Kosten für Feuerwehreinsätze, die durch die typischen Betriebsgefahren von Kraftfahrzeugen notwendig werden, nicht den Gemeinden als Trägerinnen der Feuerwehren, sondern den Kfz-Haltern aufzuerlegen, die diese Kosten wiederum regelmäßig gegenüber ihren Haftpflichtversicherungen geltend machen können. Gemeinden, auf deren Gemarkung sich unfallträchtige Straßen befinden, würden sonst durch die Ausrüstung zur Unfallrettung und die Einsatzkosten infolge zahlreicher Alarmierungen erhebliche Mehrkosten entstehen, auf denen sie sitzen bleiben würden (Surwald/ Ernst, aaO, § 34 Rn. 11).
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Danach befand sich das auf dem Parkplatz in der Tiefgarage abgestellte Fahrzeug, das nach unbestrittenem Vortrag des Klägers seit ca. 10.00 Uhr des 29.06.2011 nicht mehr bewegt worden war, nicht mehr im Betrieb im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FwG, als der Gasgeruch bemerkt und die freiwillige Feuerwehr der Beklagten alarmiert wurde. Auch hätte sich, wenn das im Tank des Fahrzeug befindliche Flüssiggas etwa durch ein Leck entwichen wäre, keine Gefahr verwirklicht, die dem Schutzzweck des § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 FwG unterfällt. Denn das Entweichen des Gases aus dem außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums abgestellten Kraftfahrzeug beruht weder auf der Gefahr, die von dem Kraftfahrzeug als einer sich aus eigener Kraft fortbewegenden Maschine ausgeht, noch auf seiner Lage im Verkehrsraum. Insofern unterscheidet sich ein leckendes gasbetriebenes Kraftfahrzeug, das außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums ordnungsgemäß abgestellt wurde, letztlich nicht von einer undichten Gasflasche, bei der gemäß § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FwG für die Geltendmachung von Kostenersatz ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden hinsichtlich der entstandenen Gefahr erforderlich ist.
28 
Umstände, aus denen sich die Tatbestandsvoraussetzungen einer anderen Anspruchsgrundlage des § 34 Abs. 1 S. 2 FwG ergeben würden, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass der Kläger die Gefahr vorsätzlich oder grobfahrlässig im Sinne des § 34 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 FwG verursacht hätte.
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
30 
Beschluss
31 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 3 GKG auf EUR 1.941,00 festgesetzt.
32 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 21/01/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 253/13 Verkündet am: 21. Januar 2014 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 26/02/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 116/12 Verkündet am: 26. Februar 2013 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 24/03/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR265/14 Verkündet am: 24. März 2015 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j
published on 08/12/2011 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand   1 Die Kläger wenden sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem sie für Kosten eines Feuerwehreinsatzes herangezogen werden. 2 Die
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Annotations

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.