Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Apr. 2015 - 6 K 2584/14

published on 10/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 10. Apr. 2015 - 6 K 2584/14
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

 
1. Der - sachdienlich gefasste - Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung des gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19.08.2014 mit Androhung der Ersatzvornahme und Anordnung der sofortigen Vollziehung am 02.09.2014 erhobenen Widerspruchs hinsichtlich Ziffer 1 wieder herzustellen und hinsichtlich Ziffer 3 anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Der Antrag ist hinsichtlich der in Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung angeordneten Maßnahmen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme in Ziffer 3 gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 Satz LVwVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung) wurde formal ordnungsgemäß begründet. Der Antragsgegner hat – ausgehend von einer Gegenüberstellung des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin und des öffentlichen Vollziehungsinteresses – im Wesentlichen ausgeführt, dass durch den Sofortvollzug seiner Anordnung zeitnah die notwendigen Grundlagen für die im nächsten Schritt zu treffende Entscheidung, ob und wenn ja welche Maßnahmen zu ergreifen sind, um das Grundwasser zu reinigen und den ggf. fortlaufenden Eintritt weiterer Verunreinigungen und damit eine Ausbreitung des Schaden zu verhindern, geschaffen werden sollen. Diese Begründung ist weder formelhaft noch erschöpft sie sich in der Wiederholung der gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass der bodenschutzrechtlichen Anordnung. Ein besonderes öffentliches Interesse (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) ist damit hinreichend dargetan.
b) Sind die formalen Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzugs wie hier erfüllt, sind für die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs die Interessen der Antragstellerin sowie diejenigen des Antragsgegners und der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Neben der Bedeutung der gegenüberstehenden Interessen selbst sind in die Abwägung auch die Erfolgsaussichten des Widerspruchs einzubeziehen.
Das Interesse der Antragstellerin, vorläufig von der Vollziehung der mit der Androhung der Ersatzvornahme verbundenen bodenschutzrechtlichen Anordnung verschont zu werden, ist vornehmlich finanzieller Natur. Ausgehend von den im angefochtenen Bescheid angegebenen voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme muss die Antragstellerin für die Durchführung der angeordneten Maßnahmen mit Kosten zwischen 20.000,00 und 30.000,00 Euro rechnen. Sollte sich im weiteren Verlauf des Vorverfahrens oder in einem ggf. anschließenden verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren herausstellen, dass ihre Inanspruchnahme rechtswidrig erfolgt ist, dürfte die Antragstellerin gegen den Antragsgegner jedoch einen Anspruch auf Erstattung der verauslagten Kosten haben (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 2 BBodSchG). Die sofortige Vollziehung dürfte daher jedenfalls dann, wenn - wie hier - nicht dargelegt ist, dass der Adressat der angegriffenen Anordnung durch sie zu nachteiligen Vermögensdispositionen gezwungen wäre, die sich auch im Fall der Rückerstattung der entstandenen Aufwendungen nicht mehr ausgleichen ließen, nicht mit schwerwiegenden, insbesondere irreversiblen Nachteilen verbunden sein. Dem steht das erhebliche Interesse des Gemeinwesens am wirkungsvollen Schutz des Bodens und des Grundwassers als natürlicher Lebensgrundlage und damit unter Berücksichtigung von Art. 20a GG ein Gemeinwohlbelang von hohem Rang gegenüber (vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.02.2000 – 1 BvR 242/91 und 1 BvR 31 BvR 315/99, Rdnr. 50, BVerfGE 102, 1, 18). Die Wiederherstellung des Suspensiveffekts hätte insoweit außerdem, wenn sich die Rechtmäßigkeit der Anordnung auch nach rechtskräftigem Abschluss eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens bestätigen sollte, zur Folge, dass sich entweder die als notwendig und dringlich angesehenen Erkundungsmaßnahmen sowie etwaige Folgemaßnahmen verzögerten oder der Antragsgegner die Maßnahmen selbst ergriffe und die dabei entstehenden Kosten entgegen der gesetzlichen Konzeption des BBodSchG der Allgemeinheit zur Last fielen. Die lenkende Wirkung des Art. 20a GG und die gesetzliche Grundentscheidung, in erster Linie die nach § 4 BBodSchG Verantwortlichen zur Erkundung und Sanierung schädlicher Bodenveränderungen heranzuziehen, aber auch die Begrenztheit öffentlicher Mittel und der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebieten es, dem öffentlichen Interesse, dass die im BBodSchG als Pflichtige Genannten ihren Erkundungs- und Sanierungspflichten zeitnah nachkommen, im Rahmen der Abwägung regelmäßig ein größeres Gewicht beizumessen als dem im Wesentlichen finanziell begründeten Aussetzungsinteresse des Adressaten der Maßnahme. Solange die zu erwartenden Kosten – wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen – nicht so hoch sind, dass die wirtschaftliche Existenz des Betroffenen gefährdet wäre, überwiegt dessen Aussetzungsinteresse in der Regel nur dann, wenn nach der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung und wertender Einschätzung der bestehenden Verdachtsmomente davon auszugehen ist, dass der angefochtene Bescheid bei Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens voraussichtlich keinen Bestand haben wird (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2002 – 10 S 957/02, Rdnrn. 3 ff., 10; siehe auch Beschluss vom 29.04.2002 – 10 S 2367/01, Rdnr. 7 ).
Nach diesen Maßstäben kann der Antrag keinen Erfolg haben. Der angefochtene Bescheid ist keinen Bedenken von solchem Gewicht ausgesetzt, dass die Erfolgsaussichten der Antragstellerin in der Hauptsache zum gegenwärtigen Zeitpunkt als überwiegend angesehen werden könnten.
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aa) In formeller Hinsicht ergeben sich keine ernstlichen Bedenken an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Der Antragsgegner hat die Antragstellerin vor dessen Erlass angehört (§ 28 Abs. 1 LVwVfG). Die Anordnung dürfte inhaltlich auch hinreichend bestimmt sein (§ 37 Abs. 1 LVwVfG). Hieran bestehen nach summarischer Würdigung auch insoweit keine Bedenken, als sie keine Angaben zur Ausbautiefe der Grundwassermessstellen enthält, sondern die Planung der Detailuntersuchung in den Einzelheiten der Abstimmung mit dem Umweltamt des Landratsamts Rastatt überlässt. Es ist nicht ersichtlich, dass hierdurch Unklarheiten oder Widersprüchlichkeiten hinsichtlich des Regelungsinhalts entstehen könnten. Im Gegenteil dürfte ein solcher Abstimmungsprozess in den technischen Details gerade dazu beitragen, etwaige Missverständnisse oder Meinungsverschiedenheiten auszuräumen.
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bb) Auch materiell-rechtlich bestehen keine grundlegenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung. Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde – hier das Landratsamt Rastatt als untere Bodenschutz- und Altlastenbehörde (§ 16 Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 und 3 Satz 1 LBodSchAG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 1 LVG) – anordnen, dass die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG). Die Behörde kann auch verlangen, dass Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 BBodSchG durchgeführt werden (§ 9 Abs. 2 Satz 3 BBodSchG).
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(1) Der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung dürfte hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid bezeichneten Flächen vorliegen. Schädliche Bodenveränderungen im Sinne des BBodSchG sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktion, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen (§ 2 Abs. 3 BBodSchG). Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenverunreinigung begründen, liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn aufgrund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 BBodSchV eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist (§ 4 Abs. 4 Satz 1 BBodSchV). Während ein solcher hinreichender Verdacht grundsätzlich auf Grundlage einer orientierenden Untersuchung (§ 9 Abs. 1 BBodSchG, § 3 Abs. 3 BBodSchV) festzustellen ist, soll nach dessen Feststellung eine Detailuntersuchung (§ 9 Abs. 2 BBodSchG) durchgeführt werden (§ 4 Abs. 4 Satz 2 BBodSchV, vgl. zu dem insoweit gestuften Verfahren auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 18.12.2012 – 10 S 744/12, Rdnr. 27 m.w.N. ). Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall orientierende Untersuchungen durchgeführt, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenverunreinigung begründen dürften. Es wurden Grundwasserbeprobungen unter anderem im Bereich des Reservebrunnens Hügelsheim und des Betriebsbrunnens einer angrenzenden Gärtnerei durchgeführt sowie Bodenproben auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen im Umfeld der Brunnen genommen. Die Untersuchung der Grundwasserproben ergaben PFC-Summenwerte von 7,969 µg/l (08.10.2013) und 4,645 µg/l (03.12.2013) am Reservebrunnen und von 5,32 µg/l (17.12.2013) am Brunnen der nördlich angrenzenden Gärtnerei. In den Bodenproben lag die PFC-Gesamtkonzentrationen bei 383 µg/kg (0-30 cm) bzw. 195 µg/kg (30-60 cm) auf der Fläche HÜ1 und bei 102 µg/kg (0-30 cm) bzw. 38 µg/kg (30 – 60 cm) auf der Fläche HÜ4, während auf den Referenzflächen HÜ2 und HÜ3 sowie HÜ5 bis HÜ7 deutlich geringere PFC-Konzentrationen festgestellt wurden. In den untersuchten Bodeneluaten ergaben sich PFC-Gesamtkonzentrationen von 22 µg/l (0-30 cm) bzw. 38 µg/l (30-60 cm) der Proben von der Fläche HÜ1 und von 6 µg/l (0-30 cm) bzw. 4 µg/l (30-60 cm) der Proben von der Fläche HÜ4). Aufgrund der festgestellten PFC-Werte im Boden dürften konkrete Anhaltspunkte für den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenverunreinigung vorliegen. Denn eine Bodenkontaminierung mit PFC dürfte eine schädliche Bodenveränderung darstellen (vgl. Oberverwaltungsgericht Nordrhein Westfalen, Beschluss vom 03.11.2006 – 20 B 2273/06; Rdnrn. 6 ff., Beschluss vom 26.03.2007 – 20 B 61/07, Rdnrn. 5 f.; Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 15.04.2011 – 2 B 4/11, Rdnr. 22 f.; Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 22.06.2009 – 14 K 1699/08, Rdnrn. 38 ff.; Urteil vom 22.06.2009 – 14 K 2826/08, Rdnrn. 33 ff.; Beschluss vom 06.10.2006 – 14 L 943/06, Rdnr. 21; siehe auch Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.05.2010 – VZR 244/09, Rdnrn. 7 ff. ). Es dürfte insoweit auch nicht darauf ankommen, dass Maßnahmewerte, Prüfwerte oder Vorsorgewerte nach § 8 BBodSchG i. V. m. § 4 und Anhang 2 BBodSchV für PFC bislang nicht festgesetzt wurden. Die Orientierung an § 6 Abs. 1 TrinkwV und die vorläufige Bewertung der Trinkwasserkommission des Bundesministeriums für Gesundheit beim Umweltbundesamt vom 21.06.2006, überarbeitet am 13.07.2006 (abrufbar unter http://www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/ medien/419/dokumente/pft-im-trinkwasser.pdf), sowie an den von der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) herausgegebenen vorläufigen Orientierungswerten dürfte hierbei nicht zu beanstanden sein (ähnlich auch Verwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 15.04.2011 – 2 B 4/11, Rdnr. 24; Verwaltungsgericht Arnsberg, a.a.O. ). Danach dürften für das Trinkwasser Maßnahmewerte von 5 µg/l für Erwachsene und 0,5 µg/l für Säuglinge sowie ein lebenslang gesundheitlich duldbarer Leitwert für alle Bevölkerungsgruppen von 0,3 µg/l für Summen aus PFOA und PFOS zugrunde zu legen sein. Als vorläufiger Prüfwert für die PFC-Gesamtkonzentration im Grundwasser dürfte von einer Konzentration von 0,1 µg/l auszugehen sein (vgl. hierzu auch die entsprechenden Empfehlungen des Umweltbundesamtes, abrufbar unter http://www.umweltbundesamt.de/presse/presseinformationen/perpoly-fluorierte-chemikalien-eintraege-vermeiden). Diese Werte dürften bei den festgestellten Konzentrationen bei Weitem überschritten sein. Mit der festgestellten Verunreinigung des Grundwassers dürfte eine Gefahr für die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen zudem bereits teilweise realisiert sein. Darauf, dass es sich bei dem betroffenen Brunnen „nur“ um einen Reservebrunnen handelt, dürfte es dabei nicht ankommen. Auch ist ein signifikanter Rückgang der Belastung unter die genannten Werte – trotz der von der Antragstellerin angeführten rückläufigen Tendenz – bislang nicht festzustellen. So zeigen die vom Antragsgegner vorgelegten aktuelleren Analyseergebnisse weiterhin PFC-Summenkonzentrationen von 2,90 µg/l am Reservebrunnen Hügelsheim (01.09.2014), von 4,13 µg/l in der Gärtnerei (28.04.2014) und von 4,38 µg/l im Bereich eines nördlich angrenzenden Aussiedlerhofs (29.07.2014). Einer weiter vorgelegten Darstellung des Technologiezentrums Karlsruhe vom 23.10.2014 lässt sich weiterhin eine ausgedehnte Schadstofffahne mit Summenwerten zwischen 2 und 5 µg/l entnehmen. Auf die weiter vorgelegte Auflistung des PFC-Depots im Boden (Anlagen AG 9 und AG 10) wird darüber hinaus Bezug genommen.
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(2) Die Kammer hat gegenwärtig auch keinen Anlass zu Zweifeln an der Notwendigkeit und der fachlichen Geeignetheit der angeordneten Maßnahmen. Insbesondere dürfte die Orientierung an dem von der LUBW herausgegebenen Leitfaden „Untersuchungsstrategie Grundwasser“ nicht zu beanstanden sein. Das von der Antragstellerin hinsichtlich der Anordnung in Ziffer 1.3 des angefochtenen Bescheids favorisierte „Direct-Push-Verfahren“ erweist sich nach summarischer Prüfung jedenfalls nicht eindeutig und offensichtlich als gleich wirksames milderes Mittel. Es dürfte außerdem nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner bislang keine Duldungsverfügungen an die betroffenen Grundstückseigentümern gerichtet hat, sondern solche erst nach der ebenfalls angeordneten Abstimmung der konkreten Lage der zu errichtenden Messstellen erlassen werden sollen. Im Übrigen dürfte das Fehlen von Duldungsverfügungen nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung führen, sondern allenfalls deren Durchführbarkeit hindern (vgl. hierzu Beschluss der erkennenden Kammer vom 07.09.2004 – 6 K 1947/04, Rdnr. 34 ).
14 
(3) Die Heranziehung der Antragstellerin als Handlungsstörerin gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BBodSchG erscheint bei der wie dargelegt gebotenen wertenden Einschätzung der bestehenden Verdachtsmomente keinesfalls so fernliegend, dass davon ausgegangen werden könnte, dass der angefochtene Bescheid in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren keinen Bestand haben könnte. Es sind nach summarischer Prüfung vielmehr hinreichende objektive Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die festgestellten Kontaminationen durch von der Antragstellerin gelieferten Kompost verursacht wurden. Die Antragstellerin hat ausweislich der Begründung der bestandskräftigen Verfallsanordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.10.2008 von ihr produziertem und zur landwirtschaftlichen Verwertung bestimmtem Kompost zum Teil aus der Recyclingherstellung stammende Abfälle, nämlich sog. Papierschlämme, beigemischt. Nach den Ermittlungen des Antragsgegners wurden die streitgegenständlichen Flächen im den Jahren 2006 bis 2008 durch einen von der Antragstellerin beauftragten Fuhrunternehmer kostenfrei mit Kompost beaufschlagt. Dies soll nach den Angaben des damaligen Bewirtschafters insbesondere dann der Fall gewesen sein, wenn Überkapazitäten bestanden hätten oder witterungsbedingt keine anderweitige Ausbringung möglich gewesen sei. Der zuständige Wasserschutzgebietsprüfer habe im Spätjahr 2007 festgestellt, dass der seinerzeit ausgebrachte Kompost eine deutlich erkennbare graue Färbung gehabt habe und darüber hinaus mit Fasern versetzt gewesen sei. Nach Angaben des Bewirtschafters habe es wegen des Aussehens des Komposts in einem Fall auch Beschwerden aus der Bevölkerung gegeben. Am 28.07.2014 hat der Antragsgegner darüber hinaus auf den belasteten Flächen Papierfasern geborgen, die ausweislich der Laboranalyse noch einen PFC-Summenwert von 412 µg/kg aufwiesen. Ermittlungen der Stadt Baden-Baden deuten außerdem darauf hin, dass die Antragstellerin im fraglichen Zeitraum zwischen 2006 und 2008 in erheblich größeren Umfang Abfälle einschließlich Schlämme aus der Papierindustrie verarbeitet haben könnte, als von ihr gegenüber der Immissionsschutzbehörde angegeben und bislang auch vom Antragsgegner angenommen (vgl. Aktenvermerk vom 31.10.2014). All dies zusammengenommen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass im Landkreis Rastatt und im Stadtkreis Baden-Baden weitere mit PFC belastete Flächen existieren, welche nach den insoweit bislang getroffenen Feststellungen ebenfalls mit Kompost der Antragstellerin beaufschlagt wurden, lässt es als nicht unwahrscheinlich erscheinen, dass die Bodenverunreinigungen durch Aufbringung belasteten Komposts der Antragstellerin verursacht wurden. Das ließe sich nach der im Prüfbericht des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) vom 20.12.2013 vertretenen Auffassung vielmehr auch mit den Erfahrungen aus anderen Einzugsgebieten in Einklang bringen. Damit ist eine andere Verursachung freilich nicht a priori auszuschließen. So hat die Antragstellerin technische Argumente und Hinweise genannt, welche gegen eine Verursachung durch in Kompost verarbeitete Restprodukte aus der Papierindustrie und für etwaige Alternativursachen, etwa die Beaufschlagung mit Klärschlamm in der Vergangenheit oder den Betrieb des ehedem militärisch genutzten Flughafens Rheinmünster-Söllingen sprechen könnten. Dem wiederum ist der Antragsgegner mit beachtlichen Argumenten entgegengetreten. Eine abschließende Feststellung der Verursachung der Kontamination hängt wesentlich von der Klärung der zwischen den Beteiligten im Einzelnen umstrittenen technischen Fragen ab. Eine solche kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes naturgemäß nicht erfolgen. Die von der Antragsgegnerin aufgestellten Vermutungen hinsichtlich Alternativursachen sowie sie selbst entlastenden Umstände sind aber jedenfalls nicht so zwingend, dass sie die Annahme eines relevanten Verursachungsbeitrags erschüttern würden. Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache können unter Berücksichtigung ihres – wenngleich auch fachlich unterlegten – Vorbringens vielmehr nur als offen angesehen werden. Eine sachverständige Klärung muss der Beweiserhebung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
15 
(4) Schließlich begegnet die bodenschutzrechtliche Anordnung auch unter Ermessensgesichtspunkten, insbesondere hinsichtlich der Störerauswahl, keinen durchgreifenden Bedenken. Es ist in Fällen, in denen der Verursachungsbeitrag eines potentiellen Handlungsstörers wie hier nicht zweifelsfrei feststeht, jedoch objektive Faktoren als tragfähige Indizien vorhanden sind, die den Schluss auf einen relevanten Ursachenzusammenhang rechtfertigen, nicht zwingend geboten, stets den Eigentümer oder den Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft zur Verantwortung zu ziehen. Dies würde der gesetzgeberischen Konzeption, welche die Handlungs- und die Zustandsverantwortung in § 4 BBodSchG gleichrangig nebeneinander stellt, vielmehr zuwider laufen (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.09.2002 – 10 S 957/02, Rdnrn. 19 ff., 23 ). Auch im Übrigen kann die Kammer keine Ermessensfehler bei der Auswahl des Pflichtigen erkennen. Der Antragsgegner hat sich insoweit vom Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr und dem Verursacherprinzip leiten lassen. Die Ausrichtung des Ermessens an diesen Gesichtspunkten dürfte im Rahmen der gerichtlichen Ermessenskontrolle (§ 114 Satz 1 VwGO) nicht zu beanstanden sein. So entspricht es der ständigen Rechtsprechung, dass sich die Behörde bei der bodenschutzrechtlichen Störerauswahl auf der Primärebene, d.h. im Bereich der Gefahrenabwehr, in erster Linie vom Gesichtspunkt der Effektivität unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes leiten zu lassen hat. Dies schließt es freilich nicht aus, Gesichtspunkte der gerechten Lastenverteilung unter den Pflichtigen sowie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Störers in das Ermessen einzustellen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 07.08.2013 – 7 B 9.13, Rdnr. 21; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2014 – 10 S 2210/12, Rdnr. 30; Urteil vom 18.12.2012 – 10 S 744/12, Rdnr. 36; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 10.09.2014 – 22 ZB 14.1756, Rdnr. 16; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – OVG 11 B 10.09, Rdnr. 45 ). Danach dürfte es nicht zu beanstanden sein, dass der Antragsgegner im vorliegenden Fall die wirtschaftlich leistungsfähige Antragstellerin verpflichtet hat, um eine effektive und schnelle Umsetzung der bodenschutzrechtlich für geboten angesehenen Maßnahmen zu erreichen.
16 
c) Rechtsgrundlage für die mit der bodenschutzrechtlichen Anordnung verbundene Androhung der Ersatzvornahme ist § 2 Nr. 2 i.V.m. §§ 18, 19, 20 und 25 LVwVG. Diese begegnet hiernach keinen rechtlichen Bedenken, so dass die Interessenabwägung auch insoweit zu Lasten der Antragstellerin ausfällt.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
18 
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GVG und lehnt sich an Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit an.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 10/09/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für
published on 13/03/2014 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 3. April 2012 - 6 K 3427/11 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die Beteil
published on 07/09/2004 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 3.000,-- EUR festgesetzt. Gründe   I.
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published on 11/04/2017 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe   1 Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Unterlassung bestimmter Äußerungen durch einen Mitarbeiter des Landratsamts
published on 11/08/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. April 2015 - 6 K 2584/14 - wird zurückgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert des Beschwerdeverfahre
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.

(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

Sachverständige und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, müssen die für diese Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen sowie über die erforderliche gerätetechnische Ausstattung verfügen. Die Länder können Einzelheiten der an Sachverständige und Untersuchungsstellen nach Satz 1 zu stellenden Anforderungen, Art und Umfang der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben, die Vorlage der Ergebnisse ihrer Tätigkeit und die Bekanntgabe von Sachverständigen, welche die Anforderungen nach Satz 1 erfüllen, regeln.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Boden im Sinne dieses Gesetzes ist die obere Schicht der Erdkruste, soweit sie Träger der in Absatz 2 genannten Bodenfunktionen ist, einschließlich der flüssigen Bestandteile (Bodenlösung) und der gasförmigen Bestandteile (Bodenluft), ohne Grundwasser und Gewässerbetten.

(2) Der Boden erfüllt im Sinne dieses Gesetzes

1.
natürliche Funktionen als
a)
Lebensgrundlage und Lebensraum für Menschen, Tiere, Pflanzen und Bodenorganismen,
b)
Bestandteil des Naturhaushalts, insbesondere mit seinen Wasser- und Nährstoffkreisläufen,
c)
Abbau-, Ausgleichs- und Aufbaumedium für stoffliche Einwirkungen auf Grund der Filter-, Puffer- und Stoffumwandlungseigenschaften, insbesondere auch zum Schutz des Grundwassers,
2.
Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte sowie
3.
Nutzungsfunktionen als
a)
Rohstofflagerstätte,
b)
Fläche für Siedlung und Erholung,
c)
Standort für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung,
d)
Standort für sonstige wirtschaftliche und öffentliche Nutzungen, Verkehr, Ver- und Entsorgung.

(3) Schädliche Bodenveränderungen im Sinne dieses Gesetzes sind Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen.

(4) Verdachtsflächen im Sinne dieses Gesetzes sind Grundstücke, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen besteht.

(5) Altlasten im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen sowie sonstige Grundstücke, auf denen Abfälle behandelt, gelagert oder abgelagert worden sind (Altablagerungen), und
2.
Grundstücke stillgelegter Anlagen und sonstige Grundstücke, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist, ausgenommen Anlagen, deren Stillegung einer Genehmigung nach dem Atomgesetz bedarf (Altstandorte),
durch die schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit hervorgerufen werden.

(6) Altlastverdächtige Flächen im Sinne dieses Gesetzes sind Altablagerungen und Altstandorte, bei denen der Verdacht schädlicher Bodenveränderungen oder sonstiger Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit besteht.

(7) Sanierung im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen

1.
zur Beseitigung oder Verminderung der Schadstoffe (Dekontaminationsmaßnahmen),
2.
die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern oder vermindern, ohne die Schadstoffe zu beseitigen (Sicherungsmaßnahmen),
3.
zur Beseitigung oder Verminderung schädlicher Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit des Bodens.

(8) Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind sonstige Maßnahmen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit verhindern oder vermindern, insbesondere Nutzungsbeschränkungen.

(1) Die Ergebnisse der orientierenden Untersuchungen sind nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls insbesondere auch anhand von Prüfwerten zu bewerten.

(2) Liegen der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes unterhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2, ist insoweit der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt. Wird ein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3 am Ort der Probennahmen überschritten, ist im Einzelfall zu ermitteln, ob die Schadstoffkonzentration im Sickerwasser am Ort der Beurteilung den Prüfwert übersteigt. Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 7 oder 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes können bereits dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall alle bei der Ableitung eines Prüfwertes nach Anhang 2 angenommenen ungünstigen Umstände zusammentreffen und der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes geringfügig oberhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2 liegt.

(3) Zur Bewertung der von Verdachtsflächen oder altlastverdächtigen Flächen ausgehenden Gefahren für das Grundwasser ist eine Sickerwasserprognose zu erstellen. Wird eine Sickerwasserprognose auf Untersuchungen nach Anhang 1 Nr. 3.3 gestützt, ist im Einzelfall insbesondere abzuschätzen und zu bewerten, inwieweit zu erwarten ist, daß die Schadstoffkonzentration im Sickerwasser den Prüfwert am Ort der Beurteilung überschreitet. Ort der Beurteilung ist der Bereich des Übergangs von der ungesättigten in die gesättigte Zone.

(4) Die Ergebnisse der Detailuntersuchung sind nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere auch anhand von Maßnahmenwerten, daraufhin zu bewerten, inwieweit Maßnahmen nach § 2 Abs. 7 oder 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlich sind.

(5) Soweit in dieser Verordnung für einen Schadstoff kein Prüf- oder Maßnahmenwert festgesetzt ist, sind für die Bewertung die zur Ableitung der entsprechenden Werte in Anhang 2 herangezogenen Methoden und Maßstäbe zu beachten. Diese sind im Bundesanzeiger Nr. 161a vom 28. August 1999 veröffentlicht.

(6) Liegt innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche auf Teilflächen eine von der vorherrschenden Nutzung abweichende empfindlichere Nutzung vor, sind diese Teilflächen nach den für ihre Nutzung jeweils festgesetzten Maßstäben zu bewerten.

(7) Liegen im Einzelfall Erkenntnisse aus Grundwasseruntersuchungen vor, sind diese bei der Bewertung im Hinblick auf Schadstoffeinträge in das Grundwasser zu berücksichtigen. Wenn erhöhte Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser oder andere Schadstoffausträge auf Dauer nur geringe Schadstofffrachten und nur lokal begrenzt erhöhte Schadstoffkonzentrationen in Gewässern erwarten lassen, ist dieser Sachverhalt bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(8) Eine schädliche Bodenveränderung besteht nicht bei Böden mit naturbedingt erhöhten Gehalten an Schadstoffen allein auf Grund dieser Gehalte, soweit diese Stoffe nicht durch Einwirkungen auf den Boden in erheblichem Umfang freigesetzt wurden oder werden. Bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten kann ein Vergleich dieser Gehalte mit den im Einzelfall ermittelten Schadstoffgehalten in die Gefahrenbeurteilung einbezogen werden.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Altlast bestehen bei einem Altstandort insbesondere, wenn auf Grundstücken über einen längeren Zeitraum oder in erheblicher Menge mit Schadstoffen umgegangen wurde und die jeweilige Betriebs-, Bewirtschaftungs- oder Verfahrensweise oder Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs nicht unerhebliche Einträge solcher Stoffe in den Boden vermuten lassen. Bei Altablagerungen sind diese Anhaltspunkte insbesondere dann gegeben, wenn die Art des Betriebs oder der Zeitpunkt der Stillegung den Verdacht nahelegen, daß Abfälle nicht sachgerecht behandelt, gelagert oder abgelagert wurden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für schädliche Bodenveränderungen entsprechend. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung ergeben sich ergänzend zu Absatz 1 insbesondere durch allgemeine oder konkrete Hinweise auf

1.
den Eintrag von Schadstoffen über einen längeren Zeitraum und in erheblicher Menge über die Luft oder Gewässer oder durch eine Aufbringung erheblicher Frachten an Abfällen oder Abwässer auf Böden,
2.
eine erhebliche Freisetzung naturbedingt erhöhter Gehalte an Schadstoffen in Böden,
3.
erhöhte Schadstoffgehalte in Nahrungs- oder Futterpflanzen am Standort,
4.
das Austreten von Wasser mit erheblichen Frachten an Schadstoffen aus Böden oder Altablagerungen,
5.
erhebliche Bodenabträge und -ablagerungen durch Wasser oder Wind.
Einzubeziehen sind dabei auch Erkenntnisse auf Grund allgemeiner Untersuchungen oder Erfahrungswerte aus Vergleichssituationen insbesondere zur Ausbreitung von Schadstoffen.

(3) Liegen Anhaltspunkte nach Absatz 1 oder 2 vor, soll die Verdachtsfläche oder altlastverdächtige Fläche nach der Erfassung zunächst einer orientierenden Untersuchung unterzogen werden.

(4) Konkrete Anhaltspunkte, die den hinreichenden Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast begründen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes), liegen in der Regel vor, wenn Untersuchungen eine Überschreitung von Prüfwerten ergeben oder wenn auf Grund einer Bewertung nach § 4 Abs. 3 eine Überschreitung von Prüfwerten zu erwarten ist. Besteht ein hinreichender Verdacht im Sinne des Satzes 1 oder auf Grund sonstiger Feststellungen, soll eine Detailuntersuchung durchgeführt werden.

(5) Bei Detailuntersuchungen soll auch festgestellt werden, ob sich aus räumlich begrenzten Anreicherungen von Schadstoffen innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche Gefahren ergeben und ob und wie eine Abgrenzung von nicht belasteten Flächen geboten ist. Von einer Detailuntersuchung kann abgesehen werden, wenn die von schädlichen Bodenveränderungen oder Altlasten ausgehenden Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen nach Feststellung der zuständigen Behörde mit einfachen Mitteln abgewehrt oder sonst beseitigt werden können.

(6) Soweit auf Grund der örtlichen Gegebenheiten oder nach den Ergebnissen von Bodenluftuntersuchungen Anhaltspunkte für die Ausbreitung von flüchtigen Schadstoffen aus einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche in Gebäude bestehen, soll eine Untersuchung der Innenraumluft erfolgen; die Aufgaben und Befugnisse anderer Behörden bleiben unberührt.

(7) Im Rahmen von Untersuchungsanordnungen nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kommen auch wiederkehrende Untersuchungen der Schadstoffausbreitung und der hierfür maßgebenden Umstände in Betracht.

(8) Die Anforderungen an die Untersuchung von Böden, Bodenmaterial und sonstigen Materialien sowie von Bodenluft, Deponiegas und Sickerwasser bestimmen sich im übrigen nach Anhang 1.

(1) Liegen der zuständigen Behörde Anhaltspunkte dafür vor, daß eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt, so soll sie zur Ermittlung des Sachverhalts die geeigneten Maßnahmen ergreifen. Werden die in einer Rechtsverordnung nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 festgesetzten Prüfwerte überschritten, soll die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen, um festzustellen, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt. Im Rahmen der Untersuchung und Bewertung sind insbesondere Art und Konzentration der Schadstoffe, die Möglichkeit ihrer Ausbreitung in die Umwelt und ihrer Aufnahme durch Menschen, Tiere und Pflanzen sowie die Nutzung des Grundstücks nach § 4 Abs. 4 zu berücksichtigen. Der Grundstückseigentümer und, wenn dieser bekannt ist, auch der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sind über die getroffenen Feststellungen und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag schriftlich zu unterrichten.

(2) Besteht auf Grund konkreter Anhaltspunkte der hinreichende Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast, kann die zuständige Behörde anordnen, daß die in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen haben. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß Untersuchungen von Sachverständigen oder Untersuchungsstellen nach § 18 durchgeführt werden. Sonstige Pflichten zur Mitwirkung der in § 4 Abs. 3, 5 und 6 genannten Personen sowie Duldungspflichten der nach § 12 Betroffenen bestimmen sich nach Landesrecht.

(1) Die Ergebnisse der orientierenden Untersuchungen sind nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls insbesondere auch anhand von Prüfwerten zu bewerten.

(2) Liegen der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes unterhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2, ist insoweit der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast ausgeräumt. Wird ein Prüfwert nach Anhang 2 Nr. 3 am Ort der Probennahmen überschritten, ist im Einzelfall zu ermitteln, ob die Schadstoffkonzentration im Sickerwasser am Ort der Beurteilung den Prüfwert übersteigt. Maßnahmen im Sinne des § 2 Abs. 7 oder 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes können bereits dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall alle bei der Ableitung eines Prüfwertes nach Anhang 2 angenommenen ungünstigen Umstände zusammentreffen und der Gehalt oder die Konzentration eines Schadstoffes geringfügig oberhalb des jeweiligen Prüfwertes in Anhang 2 liegt.

(3) Zur Bewertung der von Verdachtsflächen oder altlastverdächtigen Flächen ausgehenden Gefahren für das Grundwasser ist eine Sickerwasserprognose zu erstellen. Wird eine Sickerwasserprognose auf Untersuchungen nach Anhang 1 Nr. 3.3 gestützt, ist im Einzelfall insbesondere abzuschätzen und zu bewerten, inwieweit zu erwarten ist, daß die Schadstoffkonzentration im Sickerwasser den Prüfwert am Ort der Beurteilung überschreitet. Ort der Beurteilung ist der Bereich des Übergangs von der ungesättigten in die gesättigte Zone.

(4) Die Ergebnisse der Detailuntersuchung sind nach dieser Verordnung unter Beachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere auch anhand von Maßnahmenwerten, daraufhin zu bewerten, inwieweit Maßnahmen nach § 2 Abs. 7 oder 8 des Bundes-Bodenschutzgesetzes erforderlich sind.

(5) Soweit in dieser Verordnung für einen Schadstoff kein Prüf- oder Maßnahmenwert festgesetzt ist, sind für die Bewertung die zur Ableitung der entsprechenden Werte in Anhang 2 herangezogenen Methoden und Maßstäbe zu beachten. Diese sind im Bundesanzeiger Nr. 161a vom 28. August 1999 veröffentlicht.

(6) Liegt innerhalb einer Verdachtsfläche oder altlastverdächtigen Fläche auf Teilflächen eine von der vorherrschenden Nutzung abweichende empfindlichere Nutzung vor, sind diese Teilflächen nach den für ihre Nutzung jeweils festgesetzten Maßstäben zu bewerten.

(7) Liegen im Einzelfall Erkenntnisse aus Grundwasseruntersuchungen vor, sind diese bei der Bewertung im Hinblick auf Schadstoffeinträge in das Grundwasser zu berücksichtigen. Wenn erhöhte Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser oder andere Schadstoffausträge auf Dauer nur geringe Schadstofffrachten und nur lokal begrenzt erhöhte Schadstoffkonzentrationen in Gewässern erwarten lassen, ist dieser Sachverhalt bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Untersuchungs- und Sanierungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Wasserrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(8) Eine schädliche Bodenveränderung besteht nicht bei Böden mit naturbedingt erhöhten Gehalten an Schadstoffen allein auf Grund dieser Gehalte, soweit diese Stoffe nicht durch Einwirkungen auf den Boden in erheblichem Umfang freigesetzt wurden oder werden. Bei Böden mit großflächig siedlungsbedingt erhöhten Schadstoffgehalten kann ein Vergleich dieser Gehalte mit den im Einzelfall ermittelten Schadstoffgehalten in die Gefahrenbeurteilung einbezogen werden.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu erlassen. Hierbei können insbesondere

1.
Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (Prüfwerte),
2.
Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte),
3.
Anforderungen an
a)
die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen; hierzu gehören auch Anforderungen an den Umgang mit ausgehobenem, abgeschobenem und behandeltem Bodenmaterial,
b)
die Sanierung des Bodens und von Altlasten, insbesondere an
-
die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels,
-
den Umfang von Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern, sowie
-
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
festgelegt werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus § 7 ergebenden Pflichten sowie zur Festlegung von Anforderungen an die damit verbundene Untersuchung und Bewertung von Flächen mit der Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, daß die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (Vorsorgewerte),
2.
zulässige Zusatzbelastungen und Anforderungen zur Vermeidung oder Verminderung von Stoffeinträgen.

(3) Mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Werten sind Verfahren zur Ermittlung von umweltgefährdenden Stoffen in Böden, biologischen und anderen Materialien festzulegen. Diese Verfahren umfassen auch Anforderungen an eine repräsentative Probenahme, Probenbehandlung und Qualitätssicherung einschließlich der Ermittlung der Werte für unterschiedliche Belastungen.

(1) Im Trinkwasser dürfen chemische Stoffe nicht in Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen.

(2) Im Trinkwasser dürfen die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden.

(3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist.

(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.

(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.

(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.

(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.

(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Ablehnungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb einer Woche, nachdem der beteiligte Schöffe von seiner Einberufung in Kenntnis gesetzt worden ist, von ihm geltend gemacht werden. Sind sie später entstanden oder bekannt geworden, so ist die Frist erst von diesem Zeitpunkt zu berechnen.

(2) Der Richter beim Amtsgericht entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Staatsanwaltschaft. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.