Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Juli 2009 - 6 K 2426/08

published on 07/07/2009 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 07. Juli 2009 - 6 K 2426/08
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Tenor

Die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.08.2004, 19.09.2005 und 10.10.2005 werden aufgehoben. Das beklagte Land wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis als Grund- und Hauptschullehrerin.
Die am … 1960 geborene Klägerin erwarb im Juni 1980 die allgemeine Hochschulreife und studierte im Anschluss Grafikdesign. Nach einer mehrjährigen Berufstätigkeit als Grafikdesignerin begann die Klägerin 1999 an der Pädagogischen Hochschule Karlsruhe ein Zweitstudium, welches sie im November 2001 mit der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen abschloss und dabei die Gesamtnote 1,5 erreichte. Nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes legte die Klägerin im Januar 2004 die Zweite Staatsprüfung mit der Gesamtnote 1,3 ab. Die Klägerin ist verheiratet und hat einen 1993 geborenen Sohn und eine 1996 geborene Tochter.
Während ihres Vorbereitungsdienstes war die Klägerin in der Zeit vom 07.01.2003 bis zum 23.07.2003 dienstunfähig erkrankt, mit der Folge, dass der Vorbereitungsdienst verlängert werden musste. Nach amtsärztlicher Untersuchung teilte das Gesundheitsamt des Landratsamts Karlsruhe dem Oberschulamt mit Schreiben vom 06.06.2003 mit, dass die Klägerin Ende 2002 in einen schweren Erschöpfungszustand mit depressiven Beschwerden, Angst- und Panikzuständen geraten sei. Der Auslöser hierfür dürften anstehende Prüfungen gewesen sein, die zu Versagensangst, einer Selbstwertkrise und verschiedenen depressiven Symptomen geführt hätten. Mitwirkend sei persönlichkeitsbedingt ein hoher Leistungsanspruch an sich selbst mit der gleichzeitigen Angst gewesen, diesem nicht entsprechen zu können und damit zu versagen. Mit Hilfe der stationären und sich daran anschließenden ambulanten Behandlung hätten die Beschwerden wesentlich verringert werden können. Mit den privaten Beanspruchungen komme die Klägerin ohne Schwierigkeiten zurecht, die Übernahme der dienstlichen Verpflichtungen werde aber möglicherweise erst mit Beginn des Schuljahres 2003/2004 möglich sein. Der Eintritt voller, uneingeschränkter und anhaltender Dienstfähigkeit könne nicht mit Sicherheit, sondern mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden. Falls die Möglichkeit bestehe, werde eine Beobachtung über einen längeren Zeitraum befürwortet.
Mit Datum vom 14.02.2004 beantragte die Klägerin ihre Einstellung in den Schuldienst des Beklagten, worauf sie zunächst zum 02.02.2004 befristet in ein Angestelltenverhältnis übernommen wurde.
Am 22.07.2004 erfolgte eine weitere amtsärztliche Untersuchung der Klägerin. In der hierüber am 28.07.2004 vom Gesundheitsamt abgegebenen Stellungnahme ist ausgeführt, die Klägerin habe nach eigenen Angaben die ersten Schulphasen problemlos überstanden und fühle sich total erleichtert. Im Hinblick auf die zu erwartende Dienstfähigkeit werde auf die Stellungnahme vom 06.06.2003 verwiesen, die eine volle, uneingeschränkte und anhaltende Dienstfähigkeit nicht mit Sicherheit, sondern mit Wahrscheinlichkeit erwarten lasse. Vor der endgültigen Übernahme in das Beamtenverhältnis werde eine Phase der Bewährung im Angestelltenverhältnis von ca. drei Jahren empfohlen.
Daraufhin erfolgte zum 10.09.2004 die unbefristete Einstellung der Klägerin in den Schuldienst des Beklagten als Lehrerin im Angestelltenverhältnis. Die Klägerin wurde der ... ... mit Werkrealschule in ... zugewiesen. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 19.08.2004 unter Bezugnahme auf das amtsärztliche Zeugnis vom 28.07.2004 mit der Begründung ab, der Klägerin fehle es an der gesundheitlichen Eignung.
Mit Schreiben vom 09.02.2005 wies die Klägerin den Beklagten darauf hin, dass sie im Dezember 2005 das 45. Lebensjahr vollenden werde und beantragte eine vorzeitige amtsärztliche Untersuchung im Hinblick auf die von ihr nach wie vor gewünschte Verbeamtung. Sie legte eine fachärztliche Stellungnahme des sie behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. ... vom 01.03.2005 vor. Darin wird ausgeführt, dass die Klägerin Anfang des Jahres 2003 eine akute Belastungsreaktion, bedingt durch eine berufliche/familiäre Überlastung, gezeigt habe. In der Zwischenzeit habe sie sich vollständig stabilisiert und ihre Belastbarkeit habe in vollem Umfang wiederhergestellt werden können. Die Therapie sei abgeschlossen und mit einem Rezidiv sei, da es sich damals um eine außergewöhnliche, einmalige und nie mehr sich wiederholende Belastung gehandelt habe, nicht zu rechnen.
Am 23.03.2005 regte das Regierungspräsidium Karlsruhe beim Gesundheitsamt des Landratsamts Karlsruhe eine erneute amtsärztliche Untersuchung der Klägerin an und wies darauf hin, dass die Klägerin nach Erreichen der Altersgrenze von 45 Lebensjahren nicht mehr in das Beamtenverhältnis übernommen werden könne. Sie arbeite ohne Fehlzeiten, sehr engagiert und belastbar im Schuldienst. Bei einer eventuellen Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe sei zunächst eine Probezeit von zwei Jahren und sechs Monaten abzuleisten, so dass vor der endgültigen Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nochmals eine amtsärztliche Überprüfung erfolgen könne.
Hierauf teilte das Gesundheitsamt mit Schreiben vom 21.04.2005 mit, psychische Vorerkrankungen stellten den häufigsten Grund für eine vorzeitige Dienstunfähigkeit mit folgender Zurruhesetzung bei Beamten dar. Es sei bekannt, dass Angst- und Panikstörungen unter Belastung eine hohe Rückfallquote aufwiesen. Da solche Arten von Belastungen im Alltag durchaus denkbar seien, erscheine der bisherige erfreuliche Verlauf nicht auf Dauer gesichert. Von Seiten des Gesundheitsamts könne daher vor dem Ablauf der bereits im letzten Gutachten empfohlenen dreijährigen Bewährungsphase die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit, mit der eine Dienstunfähigkeit voraussichtlich nicht eintreten werde, nicht bestätigt werden. Eine erneute amtsärztliche Untersuchung sei daher momentan nicht sinnvoll. Ob die Bewährungsphase im Angestelltenverhältnis oder in einem Beamtenverhältnis auf Probe absolviert werde, könne nicht das Gesundheitsamt entscheiden. Vor einer eventuellen endgültigen Übernahme ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit werde dringend eine erneute amtsärztlich Überprüfung empfohlen.
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Daraufhin beantragte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.07.2005 ausdrücklich ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis, worauf das Regierungspräsidium Karlsruhe das Gesundheitsamt des Landratsamts Karlsruhe erneut bat, die Klägerin zu untersuchen und über ihren Gesundheitszustand zu berichten. Die Klägerin legte ergänzend ein ärztliches Attest des Internisten Dr. ... vom 06.08.2005 vor, wonach bei ihr kein Anhalt für eine chronisch-internistische oder neurologisch-psychiatrische Erkrankung bestehe. Anfang 2003 sei es zu einer einmaligen depressiven Episode aufgrund familiärer und beruflicher Überlastung gekommen, bezüglich derer aber kein Rezidiv zu erwarten sei.
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Mit Schreiben vom 30.08.2005 teilte das Gesundheitsamt mit, dass sich nach vorliegender Erkenntnis an der gesundheitlichen Situation der Klägerin seit der letzten Untersuchung nichts geändert habe. Auch die Bescheinigung von Dr. ... habe keine Änderung der prognostischen Einschätzung bewirkt. Daher halte man eine erneute amtsärztliche Untersuchung zum jetzigen Zeitpunkt nach wie vor für nicht zielführend, da keine neuen medizinischen Sachverhalte zu erwarten seien.
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Hierauf Bezug nehmend teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe der Klägerin unter dem 19.09.2005 mit, dass es bei der Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bleibe.
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Die Klägerin wandte sich hiergegen mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.09.2005 und beantragte die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens bei der Universität ..., der Universität ... oder dem Städtischen Klinikum .... Hierauf teilte das Regierungspräsidium Karlsruhe unter dem 10.10.2005 mit, das Gesundheitsamt habe seine prognostische Einschätzung konkret und nachvollziehbar dargelegt. Die amtsärztlichen Bedenken könnten auch weitere Gutachten mit einer anderen prognostischen Einschätzung nicht entkräften.
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Am 15.11.2005 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und einen Antrag nach § 123 VwGO gestellt. Diesen Antrag hat die Kammer mit Beschluss vom 02.12.2005 - 6 K 2575/05 - abgelehnt: Das Gericht könne die Entscheidung des Antragsgegners, eine Verbeamtung der Antragstellerin wegen einer gegenwärtig nicht anzunehmenden gesundheitlichen Eignung nicht vorzunehmen, rechtlich nicht beanstanden.
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Zur Begründung der Klage wird ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch werde auf Artikel 33 Abs. 2 GG i.V.m. §§ 6, 7 und 8 LBG gestützt. Die Klägerin erfülle alle Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis, insbesondere sei sie auch gesundheitlich dazu geeignet. Es könne bei prognostischen Einschätzungen nicht gefordert werden, dass die Dienstfähigkeit bis zum Eintritt in den Ruhestand erhalten bleibe, vielmehr müsse es ausreichen, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für diese Annahme bestehe. Das Gesundheitsamt sei unzutreffend von einer anstehenden Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und davon ausgegangen, dass mit einer anhaltenden Dienstfähigkeit mit Sicherheit und nicht nur mit Wahrscheinlichkeit gerechnet werden müsse. Die vorgelegten fachärztlichen Bescheinigungen brächten hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass mit einem Rezidiv nicht zu rechnen sei. Auf diese Bescheinigungen könne abgestellt werden, da sich das Gesundheitsamt weigere, eine eigene fachärztliche Klärung vorzunehmen. Der Beklagte übersehe im Übrigen, dass mit einer Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe noch keine Entscheidung über die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit getroffen werde. Trete eine Erkrankung in der Probezeit erneut zutage, sei es dem Dienstherrn nicht verwehrt, eine etwaige Entlassungsentscheidung auf mangelnde gesundheitliche Bewährung zu stützen. Es seien § 48 LHO und die für die Klägerin mit der Altersgrenze verbundene besondere Härte zu beachten.
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Mit Beschluss vom 21.12.2006 hat der Berichterstatter zur Klärung der Frage der gesundheitlichen Eignung der Klägerin für die angestrebte Laufbahn einer Grund- und Hauptschullehrerin im Dienst des Beklagten die erneute amtsärztliche Untersuchung der Klägerin durch das Gesundheitsamt des Landratsamts ... angeordnet.
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Diesem Beschluss entsprechend hat das Gesundheitsamt mit Datum vom 02.05.2007 über die erneute Untersuchung der Klägerin berichtet. Danach seien bei der Klägerin seit September 2003 keine depressiven Episoden mehr aufgetreten. Aufgrund der längerfristigen gesundheitlichen Bewährung spreche vieles dafür, dass es sich bei der depressiven Episode 2002/2003 um eine sogenannte Anpassungsstörung im Sinne einer längerfristigen depressiven Reaktion und nicht um den Beginn einer rezidivierenden depressiven Störung gehandelt habe, was von wesentlicher prognostischer Bedeutung sei. Die Klägerin sei weiterhin gesundheitlich geeignet, ihre Tätigkeit als Lehrerin auszuüben. Was die langfristige gesundheitliche Prognose angehe, sei nach langfristiger gesundheitlicher Bewährung eine vorzeitige Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten.
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Hierauf hat die Klägerin ergänzend ausgeführt, dass nunmehr ganz eindeutig bestätigt worden sei, dass sie für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geeignet sei. Die begehrte Übernahme könne auch nicht aus Altersgründen scheitern. Insbesondere stehe § 48 LHO der Übernahme nicht entgegen; die dort postulierte Zustimmung des Finanzministeriums müsse bei der gegebenen Sachlage erteilt werden. Der Antrag sei bereits am 13.07.2005 gestellt worden. Ihrer Auffassung nach hätte sie bereits seinerzeit übernommen werden müssen. Sie habe zumindest aus dem Gesichtspunkt des Folgenbeseitigungsanspruchs einen Rechtsanspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis zum jetzigen Zeitpunkt. Abgesehen hiervon wäre nach der gegebenen Sachlage eine Verweigerung der Zustimmung durch das Finanzministerium Baden-Württemberg grob ermessensfehlerhaft.
19 
Die Klägerin beantragt,
20 
die Bescheide des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.08.2004, 19.09.2005 und 10.10.2005 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
21 
Das beklagte Land beantragt,
22 
die Klage abzuweisen.
23 
Es wird ausgeführt, dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts bereits nachhaltige Zweifel an der erforderlichen gesundheitlichen Eignung die Annahme der fehlenden Eignung rechtfertigten. Hierfür genüge eine körperliche oder physische Veranlagung in der Art, dass die Möglichkeit künftiger Erkrankungen oder des Eintritts dauernder Dienstunfähigkeit nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Das Gesundheitsamt sei vorliegend zu der Feststellung gekommen, dass die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit, mit der Dienstunfähigkeit voraussichtlich nicht eintreten werde, zum jetzigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden könne. Diese Feststellung sei mit dem Hinweis auf medizinische Fachliteratur untermauert worden, wonach in 50 % der Fälle nach einer depressiven Episode eine zweite solche folge. Die nach der neuerlichen Begutachtung des Gesundheitsamts nunmehr günstige Prognose für die Klägerin spiele keine Rolle, da die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung allein zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vom 10.10.2005 zu beurteilen sei. Zu diesem Zeitpunkt habe die geforderte hohe Wahrscheinlichkeit, mit der eine Dienstunfähigkeit bei der Klägerin voraussichtlich nicht eintreten werde, nicht bestätigt werden können. Die Klägerin könne angesichts ihres Alters, das eine Verbeamtung nicht mehr zulasse, ihr Klageziel auch mit einem neuen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht mehr erreichen.
24 
Die Beteiligten haben im ersten Verhandlungstermin vor der Kammer am 21.06.2007 unstreitig gestellt, dass die Klägerin entsprechend ihrer letzten Begutachtung durch das Gesundheitsamt des Landratsamts ... vom 02.05.2007 die gesundheitliche Eignung für eine Übernahme in das Probebeamtenverhältnis besitzt und es sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass die gesundheitliche Eignung auch bereits vor der Vollendung ihres 45. Lebensjahres bestanden hat. Die Klägerin hat ihre Ausführungen dahingehend ergänzt, dass einer etwaigen Ablehnung ihrer Verbeamtung allein aus Altersgründen die Regelungen der §§ 12 und 14 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes entgegenstünden. Dem hat der Beklagte widersprochen. Auf einen Vorschlag des Gerichts hin hat sich der Beklagte allerdings dazu bereit erklärt, angesichts des nach wie vor anhängigen Antrags der Klägerin auf Übernahme in das Probebeamtenverhältnis, die Angelegenheit alsbald dem Finanzministerium Baden-Württemberg zur Entscheidung nach § 48 LHO befürwortend vorzulegen. Auf Antrag der Beteiligten wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
25 
Mit Entscheidung vom 03.09.2007 hat das Finanzministerium Baden-Württemberg den Antrag auf Einwilligung nach § 48 LHO für die Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe abgelehnt: Nach Ziff. 5 i.V.m. Ziff. 3.2 der VV zu § 48 LHO komme die Einwilligung des Finanzministeriums gemäß § 48 LHO nach Vollendung des 45. Lebensjahres grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern bestehe und unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der entstehenden Versorgungslasten, die Übernahme des Bewerbers offensichtlich einen erheblichen Vorteil für das Land bedeute oder die Ablehnung seiner Übernahme zu einer erheblichen Schädigung der Landesinteressen führe. Diese beiden Voraussetzungen seien im Falle der Klägerin nicht erfüllt, da einerseits zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Bewerbermangel bestehe und die Klägerin andererseits bereits im Angestelltenverhältnis tätig sei, weshalb eine Verbeamtung keine Vorteile für das Land erkennen lasse. Auch die besonderen Umstände des Falles (Krankheitsgeschichte, Verfahrensverlauf) seien nicht dazu in der Lage, an diesem Ergebnis etwas zu ändern. Solche besonderen Umstände müssten vielmehr ab dem Erreichen der Altersgrenze von 45 Lebensjahren zugunsten von haushaltsrechtlichen Erwägungen in den Hintergrund treten, da ab dieser Grenze in der Regel nicht mehr von einem vertretbaren Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und daraus resultierenden Haushaltsbelastungen durch Versorgungslasten ausgegangen werden könne. Zudem sei die private Lebensplanung der Klägerin ein maßgeblicher Grund für das Überschreiten der Altersgrenze gewesen.
26 
Die Klägerin hat daraufhin das Verfahren wieder angerufen und ergänzend ausgeführt, dass sie zum – für die Beurteilung maßgeblichen – Zeitpunkt der Antragstellung im Jahre 2005 alle Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfüllt habe. Dass die gesundheitliche Eignung unzweifelhaft vorliege, sei zwischenzeitlich erwiesen. Würde man wie in sonstigen Verpflichtungssituationen auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor Gericht abstellen, könnte die zuständige Verwaltungsbehörde eigentlich bestehende Ansprüche auf Verbeamtung auf Probe vor Vollendung des 45. Lebensjahres durch verzögernde Maßnahmen unterlaufen. Vergleichbare Fallkonstellationen gebe es im Ausländerrecht und auch das Landesrecht in Nordrhein-Westfalen habe die Problematik erkannt. Im Übrigen lasse sich dieses Ergebnis auch mit einem Anspruch auf Folgenbeseitigung aufgrund rechtswidrigen Verwaltungshandelns begründen. Rechtswidrig habe die Verwaltung vor allem deshalb gehandelt, weil sie ihrer sich aus § 11 Abs. 1 LBG ergebenden Verpflichtung zur richtigen Ermittlung des ihrer Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei, sondern statt dessen entgegen der vorliegenden Anhaltspunkte zur vollen, uneingeschränkten und anhaltenden Dienstfähigkeit die erneute amtsärztliche Untersuchung der Klägerin beharrlich verweigert habe. Das verzögernde Verhalten des Beklagten habe die Nichtübernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe verursacht. Höchstfürsorglich werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Tatsache beantragt, dass die Voraussetzungen für eine Verbeamtung auf Probe zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung auf Verbeamtung vom 09.02.2005 und 13.07.2005 vorgelegen hätten, dass insbesondere aus damaliger Sicht nicht mit einer vorzeitigen Dienstunfähigkeit der Klägerin zu rechnen gewesen sei. Die Klägerin sei nach alledem so zu stellen, als ob sie das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hätte. Letztlich verstoße die Vorschrift des § 48 LHO in Verbindung mit dem Rundschreiben des Finanzministeriums in der Fassung vom 13.02.1995 (GABl, S. 173) auch gegen die Regelungen des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes (AGG). § 48 LHO enthalte eine unzulässige Diskriminierung wegen Alters. Eine Ausdehnung des § 10 Satz 3 Nr. 3 AGG auf Sachverhalte wie den vorliegenden entspreche nicht dem gesetzgeberischen Willen.
27 
Der Beklagte ist dem entgegengetreten: Die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Antragstellung zweifellos nicht alle Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe erfüllt. Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis sei damals wie heute rechtswidrig (gewesen). Ein Fehlverhalten des Gesundheitsamtes oder eine lückenhafte Ermittlung des Dienstvorgesetzten sei nicht schlüssig begründet worden, ein Verstoß gegen das AGG nicht ersichtlich.
28 
Dem Gericht liegen die Personalakte-Hauptakte der Klägerin und die Gerichtsakte aus dem Verfahren 6 K 2575/05 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Akten, die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und die Niederschriften über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
29 
Die Klage auf Neubescheidung ist zulässig und begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
30 
Rechtsgrundlage für die Übernahme der Klägerin in das Probebeamtenverhältnis ist § 11 LBG. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LBG sind Ernennungen - auch von Probebeamten - nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (s. a. Art. 33 Abs. 2 GG). Zu dem Merkmal der Eignung gehört auch die gesundheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers im Hinblick auf das von ihm angestrebte Amt. § 11 Abs. 1 LBG begründet nicht nur ein Recht auf Bewerbung, sondern darüber hinaus auch einen Anspruch auf pflichtgemäße und sachgerechte Entscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2001 - 4 S 1439/00 -, VBlBW 2001, 441 m.w.N.). Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers liegt nach ständiger Rechtsprechung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 07.05.1981 - 2 C 42.79 -, DÖV 1982, 76 und vom 22.02.1990 - 2 C 13.87 -, DVBl 1990, 867; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2007 - 4 S 1805/06 -, VBlBW 2007, 378). Die in die Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung über die Eignung erfolgt in der Auslegung und Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes, wobei dem Dienstherrn ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. zum prognostischen Akt wertender Erkenntnis bei der Eignungsbeurteilung, der nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist: BVerwG, Urteile vom 24.06.2004 - 2 C 45.03 -, BVerwGE 121, 140 m.w.N.; vom 18.07.2001 - 2 A 5.00 -, NVwZ-RR 2002, 49; vom 15.06.1989 - 2 A 3.98 -, juris; vom 16.09.1986, Buchholz 232, § 31 BBG Nr. 39 und vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, NJW 1993, 2546; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2007 a.a.O.). Unter der erforderlichen „Eignung“ ist dabei die Gesamtheit der Eigenschaften zu verstehen, die an einen Beamten einer Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht zu stellen sind (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95 u.a. -, BVerfGE 96, 152; BVerwG, Urteil vom 15.06.1989 - 2 A 3.86 -, Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 4).
31 
Die vom Beklagten in den angegriffenen Verfügungen getroffene Entscheidung, eine Verbeamtung der Klägerin mangels gesundheitlicher Eignung nicht vorzunehmen, war angesichts des insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums zum Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügungen zwar nicht zu beanstanden, denn die Möglichkeit künftiger, schwerwiegender Gesundheitsbeeinträchtigungen konnte (damals) nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Doch besteht auf der Grundlage der eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme vom 02.05.2007 Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass eine gesundheitliche Eignung der Klägerin für die Übernahme in das Probebeamtenverhältnis (jedenfalls) mittlerweile vorliegt und die gesundheitliche Eignung auch bereits vor der Vollendung des 45. Lebensjahres am 09.12.2005 bestanden hat. Die Beteiligten haben dies in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 21.06.2007 zu Protokoll erklärt. Die veränderte Einschätzung wird auch in der befürwortenden Vorlage des Beklagtenvertreters an das Finanzministerium Baden-Württemberg vom 29.06.2007 deutlich (PA, 168).
32 
Die ablehnenden Entscheidungen, an denen der Beklagte auch aufgrund neuerlicher Prüfung unverändert festhält, können vor diesem Hintergrund nicht - mehr - mit Erfolg auf die fehlende gesundheitliche Eignung der Klägerin gestützt werden. Ungeachtet der Tatsache, dass es bei der zur gesundheitlichen Eignung zu treffenden Prognoseentscheidung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2007 a.a.O.), kann sich der Beklagte angesichts der mittlerweile unstreitigen Sachlage hierauf nicht zurückziehen, vielmehr hat die Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres unverändert aufrecht erhaltenen Antrags auf Einstellung unter Berücksichtigung der geänderten Umstände. Die ablehnenden Bescheide, die insoweit fortdauernde Rechtswirkungen entfalten, waren aufzuheben.
33 
Soweit der Beklagte die Ablehnung der Übernahme der Klägerin in das Probebeamtenverhältnis nurmehr auf das Überschreiten der Altersgrenze und die hierzu ergangene ablehnende Entscheidung des Finanzministeriums stützt, kann dies der beantragten Übernahme ebenfalls nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden.
34 
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Hinblick auf die Altersgrenze der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, denn bei Verpflichtungsklagen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis besteht kein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Feststellung objektiver Tatsachen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 a.a.O.).
35 
Die Klägerin hat am 09.12.2005 das 45. Lebensjahr vollendet, so dass gem. § 48 LHO in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 48 LHO (VV-LHO vom 10.04.2002, GABl. S. 338, die das Rundschreiben des Finanzministeriums über die Einwilligung zur Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern in den Landesdienst vom 28.07.1980 in der Fassung vom 11.02.1995 ersetzt hat, vgl. hierzu den Einführungserlass vom 10.06.2002, GABl. 2002, S. 482) die bereits ab dem 40. Lebensjahr notwendige Einwilligung des Finanzministeriums zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis nur noch unter sehr eng begrenzten Voraussetzungen erteilt werden kann.
36 
Nach § 48 LHO bedürfen Einstellung und Versetzung von Beamten in den Landesdienst der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn der Bewerber ein vom Finanzministerium allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat. In Nr. 1 der VV-LHO zu § 48 LHO wird als Lebensalter, bei dessen Überschreitung die Einwilligung des Finanzministeriums zur Übernahme eines Bewerbers in das Landesbeamtenverhältnis nach § 48 LHO notwendig ist, das 40. Lebensjahr festgesetzt. Nach Nr. 5 i.V.m. Nr. 3.2 der VV-LHO zu § 48 LHO kommt bei Bewerbern, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, eine Einwilligung grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht, und unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der entstehenden Versorgungslasten, die Übernahme des Bewerbers offensichtlich einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet oder die Ablehnung seiner Übernahme zu einer erheblichen Schädigung der Landesinteressen führen könnte.
37 
Eine entsprechende Einwilligung wurde hier nicht erteilt. Das kann der Klägerin jedoch in Ermangelung wirksamer Rechtsgrundlagen nicht entgegengehalten werden. Eine gültige Altersgrenze für die Einstellung in die Beamtenlaufbahn besteht in Baden-Württemberg mangels Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage derzeit nicht.
38 
Zwar werden Altersgrenzen für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (vgl. § 10 AGG) oder durch Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen, doch genügt eine Bestimmung von Altersgrenzen durch Verwaltungsvorschriften nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Bestimmung einer Altersgrenze für die Übernahme in ein öffentliches Amt bedarf vielmehr einer gesetzlichen Grundlage (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen und unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18.07 -, juris, mit Anmerkung Kugele).
39 
An einer solchen gesetzlichen Rechtsgrundlage fehlt es in Baden-Württemberg. § 48 LHO enthält keine Altersgrenze und auch keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Regelung von Altersgrenzen etwa durch Rechtsverordnung. Angesichts der erheblichen Beeinträchtigung des durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Leistungsgrundsatzes durch die Festlegung von Altersgrenzen darf es nicht der Verwaltung überlassen bleiben, welche Altersgrenzen und welche Ausnahmetatbestände gelten sollen. Die VV-LHO zu § 48 LHO genügt damit den verfassungsmäßigen Anforderungen nicht.
40 
Die Klägerin hat vor diesem Hintergrund einen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ohne Berücksichtigung einer Altersgrenze entschieden wird. Ob ihre Übernahme in das Probebeamtenverhältnis zum jetzigen Zeitpunkt möglicherweise aus anderen Gründen versagt werden kann, vermag die Kammer nicht zu entscheiden. Es ist daher Sache des Beklagten, über den Antrag der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erneut zu entscheiden.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es wird davon abgesehen, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
42 
Die Berufung war gemäß §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob die Regelungen der beamtenrechtlichen Altersgrenzen in Baden-Württemberg verfassungsgemäß sind, wurde bislang obergerichtlich noch nicht entschieden und hat grundsätzliche Bedeutung.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 5 Nr. 2 GKG auf 19.891,68 EUR festgesetzt (hälftiges Jahresgehalt, vgl. hierzu Schreiben des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 30.01.2006, AS 113).
45 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
29 
Die Klage auf Neubescheidung ist zulässig und begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
30 
Rechtsgrundlage für die Übernahme der Klägerin in das Probebeamtenverhältnis ist § 11 LBG. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LBG sind Ernennungen - auch von Probebeamten - nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen (s. a. Art. 33 Abs. 2 GG). Zu dem Merkmal der Eignung gehört auch die gesundheitliche Eignung eines Beamtenbewerbers im Hinblick auf das von ihm angestrebte Amt. § 11 Abs. 1 LBG begründet nicht nur ein Recht auf Bewerbung, sondern darüber hinaus auch einen Anspruch auf pflichtgemäße und sachgerechte Entscheidung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.06.2001 - 4 S 1439/00 -, VBlBW 2001, 441 m.w.N.). Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers liegt nach ständiger Rechtsprechung im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 07.05.1981 - 2 C 42.79 -, DÖV 1982, 76 und vom 22.02.1990 - 2 C 13.87 -, DVBl 1990, 867; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2007 - 4 S 1805/06 -, VBlBW 2007, 378). Die in die Zukunft gerichtete Prognoseentscheidung über die Eignung erfolgt in der Auslegung und Anwendung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes, wobei dem Dienstherrn ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht (vgl. zum prognostischen Akt wertender Erkenntnis bei der Eignungsbeurteilung, der nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar ist: BVerwG, Urteile vom 24.06.2004 - 2 C 45.03 -, BVerwGE 121, 140 m.w.N.; vom 18.07.2001 - 2 A 5.00 -, NVwZ-RR 2002, 49; vom 15.06.1989 - 2 A 3.98 -, juris; vom 16.09.1986, Buchholz 232, § 31 BBG Nr. 39 und vom 25.02.1993 - 2 C 27.90 -, NJW 1993, 2546; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2007 a.a.O.). Unter der erforderlichen „Eignung“ ist dabei die Gesamtheit der Eigenschaften zu verstehen, die an einen Beamten einer Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht zu stellen sind (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1243/95 u.a. -, BVerfGE 96, 152; BVerwG, Urteil vom 15.06.1989 - 2 A 3.86 -, Buchholz 232.1 § 7 BLV Nr. 4).
31 
Die vom Beklagten in den angegriffenen Verfügungen getroffene Entscheidung, eine Verbeamtung der Klägerin mangels gesundheitlicher Eignung nicht vorzunehmen, war angesichts des insoweit bestehenden Beurteilungsspielraums zum Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Verfügungen zwar nicht zu beanstanden, denn die Möglichkeit künftiger, schwerwiegender Gesundheitsbeeinträchtigungen konnte (damals) nicht mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Doch besteht auf der Grundlage der eingeholten amtsärztlichen Stellungnahme vom 02.05.2007 Einigkeit zwischen den Beteiligten, dass eine gesundheitliche Eignung der Klägerin für die Übernahme in das Probebeamtenverhältnis (jedenfalls) mittlerweile vorliegt und die gesundheitliche Eignung auch bereits vor der Vollendung des 45. Lebensjahres am 09.12.2005 bestanden hat. Die Beteiligten haben dies in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 21.06.2007 zu Protokoll erklärt. Die veränderte Einschätzung wird auch in der befürwortenden Vorlage des Beklagtenvertreters an das Finanzministerium Baden-Württemberg vom 29.06.2007 deutlich (PA, 168).
32 
Die ablehnenden Entscheidungen, an denen der Beklagte auch aufgrund neuerlicher Prüfung unverändert festhält, können vor diesem Hintergrund nicht - mehr - mit Erfolg auf die fehlende gesundheitliche Eignung der Klägerin gestützt werden. Ungeachtet der Tatsache, dass es bei der zur gesundheitlichen Eignung zu treffenden Prognoseentscheidung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2007 a.a.O.), kann sich der Beklagte angesichts der mittlerweile unstreitigen Sachlage hierauf nicht zurückziehen, vielmehr hat die Klägerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres unverändert aufrecht erhaltenen Antrags auf Einstellung unter Berücksichtigung der geänderten Umstände. Die ablehnenden Bescheide, die insoweit fortdauernde Rechtswirkungen entfalten, waren aufzuheben.
33 
Soweit der Beklagte die Ablehnung der Übernahme der Klägerin in das Probebeamtenverhältnis nurmehr auf das Überschreiten der Altersgrenze und die hierzu ergangene ablehnende Entscheidung des Finanzministeriums stützt, kann dies der beantragten Übernahme ebenfalls nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden.
34 
Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Hinblick auf die Altersgrenze der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, denn bei Verpflichtungsklagen auf Einstellung in das Beamtenverhältnis besteht kein Beurteilungsspielraum im Hinblick auf die Feststellung objektiver Tatsachen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 24.06.2004 a.a.O.).
35 
Die Klägerin hat am 09.12.2005 das 45. Lebensjahr vollendet, so dass gem. § 48 LHO in Verbindung mit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 48 LHO (VV-LHO vom 10.04.2002, GABl. S. 338, die das Rundschreiben des Finanzministeriums über die Einwilligung zur Einstellung und Versetzung von Beamten und Richtern in den Landesdienst vom 28.07.1980 in der Fassung vom 11.02.1995 ersetzt hat, vgl. hierzu den Einführungserlass vom 10.06.2002, GABl. 2002, S. 482) die bereits ab dem 40. Lebensjahr notwendige Einwilligung des Finanzministeriums zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis nur noch unter sehr eng begrenzten Voraussetzungen erteilt werden kann.
36 
Nach § 48 LHO bedürfen Einstellung und Versetzung von Beamten in den Landesdienst der Einwilligung des Finanzministeriums, wenn der Bewerber ein vom Finanzministerium allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat. In Nr. 1 der VV-LHO zu § 48 LHO wird als Lebensalter, bei dessen Überschreitung die Einwilligung des Finanzministeriums zur Übernahme eines Bewerbers in das Landesbeamtenverhältnis nach § 48 LHO notwendig ist, das 40. Lebensjahr festgesetzt. Nach Nr. 5 i.V.m. Nr. 3.2 der VV-LHO zu § 48 LHO kommt bei Bewerbern, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, eine Einwilligung grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht, und unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der entstehenden Versorgungslasten, die Übernahme des Bewerbers offensichtlich einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet oder die Ablehnung seiner Übernahme zu einer erheblichen Schädigung der Landesinteressen führen könnte.
37 
Eine entsprechende Einwilligung wurde hier nicht erteilt. Das kann der Klägerin jedoch in Ermangelung wirksamer Rechtsgrundlagen nicht entgegengehalten werden. Eine gültige Altersgrenze für die Einstellung in die Beamtenlaufbahn besteht in Baden-Württemberg mangels Vorliegens einer gesetzlichen Grundlage derzeit nicht.
38 
Zwar werden Altersgrenzen für die Einstellung und Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (vgl. § 10 AGG) oder durch Gemeinschaftsrecht ausgeschlossen, doch genügt eine Bestimmung von Altersgrenzen durch Verwaltungsvorschriften nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Die Bestimmung einer Altersgrenze für die Übernahme in ein öffentliches Amt bedarf vielmehr einer gesetzlichen Grundlage (vgl. hierzu im Zusammenhang mit der Rechtslage in Nordrhein-Westfalen und unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung: BVerwG, Urteil vom 19.02.2009 - 2 C 18.07 -, juris, mit Anmerkung Kugele).
39 
An einer solchen gesetzlichen Rechtsgrundlage fehlt es in Baden-Württemberg. § 48 LHO enthält keine Altersgrenze und auch keine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zur Regelung von Altersgrenzen etwa durch Rechtsverordnung. Angesichts der erheblichen Beeinträchtigung des durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Leistungsgrundsatzes durch die Festlegung von Altersgrenzen darf es nicht der Verwaltung überlassen bleiben, welche Altersgrenzen und welche Ausnahmetatbestände gelten sollen. Die VV-LHO zu § 48 LHO genügt damit den verfassungsmäßigen Anforderungen nicht.
40 
Die Klägerin hat vor diesem Hintergrund einen Anspruch darauf, dass über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe ohne Berücksichtigung einer Altersgrenze entschieden wird. Ob ihre Übernahme in das Probebeamtenverhältnis zum jetzigen Zeitpunkt möglicherweise aus anderen Gründen versagt werden kann, vermag die Kammer nicht zu entscheiden. Es ist daher Sache des Beklagten, über den Antrag der Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles erneut zu entscheiden.
41 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es wird davon abgesehen, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
42 
Die Berufung war gemäß §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob die Regelungen der beamtenrechtlichen Altersgrenzen in Baden-Württemberg verfassungsgemäß sind, wurde bislang obergerichtlich noch nicht entschieden und hat grundsätzliche Bedeutung.
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 5 Nr. 2 GKG auf 19.891,68 EUR festgesetzt (hälftiges Jahresgehalt, vgl. hierzu Schreiben des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 30.01.2006, AS 113).
45 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 13/03/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 10. März 2006 - 1 K 83/06 - geändert. Der Bescheid des Oberschulamts Karlsruhe vom 25. August 2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 15. November 2004 werden
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Werden infolge von Landbeschaffungen Änderungen oder Neuordnungen von Gemeinde-, Schul- oder Kirchenverhältnissen oder von Anlagen im öffentlichen Interesse erforderlich, so trägt der Erwerber insoweit die Kosten, als die den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen entstehenden Lasten und Nachteile nicht durch Vorteile ausgeglichen werden. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Werden infolge von Landbeschaffungen zur Beseitigung eines dringenden Wohnraumbedarfs Neubauten erforderlich, so hat der Bund die Erstellung des angemessenen Wohnraums zu gewährleisten.

Kommt eine Abfindung in Land in Betracht, können die in den Ländern tätigen gemeinnützigen Siedlungsunternehmen im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes mit der Beschaffung des Ersatzlands und der Durchführung der Umsiedlung beauftragt werden.

Die nach §§ 4 bis 6 zuständige Behörde wird im Benehmen mit dem zuständigen Bundesminister von den Landesregierungen bestimmt.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,
2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder
3.
sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder
2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

1.
durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
2.
durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:
a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Den Antrag auf Einleitung des Enteignungsverfahrens stellt namens des Bundes der zuständige Bundesminister oder die von ihm bestimmte Bundesbehörde bei der zuständigen Enteignungsbehörde der Länder (§ 28), die die Enteignungsverfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchführen.

(2) Der Antrag soll erst gestellt werden, wenn

a)
andere geeignete Grundstücke im Wege des freihändigen Erwerbs nicht beschafft werden konnten,
b)
Grundstücke, die für das beabsichtigte Vorhaben geeignet sind, im Eigentum von Bund, Ländern und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und ihnen gleichzustellenden juristischen Personen nicht vorhanden sind,
c)
die Verhandlung mit dem Betroffenen über den freihändigen Erwerb des in Anspruch genommenen Grundstücks auch unter Beachtung der Vorschriften des § 3 nicht zum Ziel geführt hat.

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird,
2.
sie in ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrnfähigkeit nach deutschem Recht treten oder zur Berufssoldatin, zum Berufssoldaten, zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit ernannt werden, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist oder
3.
sie in den Fällen des § 11a Absatz 2 eine Probezeit für die neue Laufbahn abgeleistet haben und in der neuen Laufbahn zu Beamtinnen auf Lebenszeit oder zu Beamten auf Lebenszeit ernannt sind.
Satz 1 Nummer 2 gilt nicht, wenn
1.
die Beamtin oder der Beamte in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in ein Ehrenbeamtenverhältnis eintritt oder
2.
die oberste Dienstbehörde nach ihrem Ermessen die Fortdauer des Beamtenverhältnisses angeordnet hat, bevor die Beamtin oder der Beamte in das Dienst- oder Amtsverhältnis zu dem anderen Dienstherrn oder der Einrichtung eingetreten ist; bei Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes kann die Fortdauer nur mit deren Einvernehmen angeordnet werden.

(2) Die oberste Dienstbehörde entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen, und stellt den Tag der Beendigung des Beamtenverhältnisses fest. Die oberste Dienstbehörde kann diese Aufgaben auf unmittelbar nachgeordnete Behörden übertragen.

Bewerberinnen und Bewerber erlangen die Laufbahnbefähigung

1.
durch den erfolgreichen Abschluss eines fachspezifischen Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes oder
2.
durch Anerkennung, wenn sie außerhalb eines Vorbereitungsdienstes des Bundes oder eines Aufstiegsverfahrens des Bundes Folgendes erworben haben:
a)
die für die entsprechende Laufbahn vorgeschriebene Vorbildung oder
b)
die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung.

Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

1.
die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2.
die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile,
3.
die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4.
die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische Berechnungen,
5.
eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt,
6.
Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt sind.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.