Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 09. Juli 2010 - 6 K 1566/10

published on 09/07/2010 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 09. Juli 2010 - 6 K 1566/10
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Gericht

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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 13.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der am 06.07.2010 gestellte Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 29.06.2010 gegen die Verfügung des Landratsamts ... vom 24.06.2010 wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag ist hinsichtlich der Anordnung, sämtliche Maispflanzen der Partie mit der Anerkennungsnummer ... der Sorte „...“ auf den in der Anlage zur Verfügung vom 24.06.2010 aufgelisteten Grundstücken innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung entsprechend den beigefügten „Vorgaben zur sachgerechten Beseitigung von Mais“ zu beseitigen und der unteren Landwirtschaftsbehörde ... (Landratsamt ... - Landwirtschaftsamt) den Vollzug mitzuteilen (Ziff. 1 der Verfügung), gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme (Ziff. 3 der Verfügung) gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 12 Satz 1 LVwVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
a) Die Sofortvollzugsanordnung (Ziff. 2 der Verfügung) wurde formal ordnungsgemäß begründet (§ 80 Abs. 3 VwGO); auf die Ausführungen zum besonderen Sofortvollzugsinteresse kann auch in der Sache verwiesen werden.
b) Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs auf Antrag in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung sind die Interessen des Antragstellers und die des Antragsgegners sowie auch betroffene Interessen der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen. Neben der jeweiligen Bedeutung, die den einzelnen Interessen zukommt, sind insbesondere auch die Erfolgsaussichten des Verfahrens in der Hauptsache zu berücksichtigen. Erscheinen die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren offen, kann die Entscheidung nur auf der Grundlage einer reinen Interessenabwägung erfolgen, bei der die Folgen der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes beziehungsweise der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung für die in Rede stehenden privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen sind. In Anwendung dieser Grundsätze muss dem Antrag der Erfolg versagt bleiben. Bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung muss die Rechtmäßigkeit der Verfügung vom 24.06.2010 als offen angesehen werden (aa). Unter diesen Umständen überwiegt aber das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung im Hinblick auf die zu besorgenden Gefahren bei einer unkontrollierten Auskreuzung gentechnisch veränderter Organismen (GVO) (bb).
aa) Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG - vom 16.12.1993 , zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 29.07.2009 ) kann die zuständige Behörde im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen das Gentechnikgesetz, gegen die auf Grund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Union) im Anwendungsbereich des Gentechnikgesetzes notwendig sind.
Die Kammer hat Zweifel daran, ob für den Erlass der angegriffenen Verfügung das Landratsamt ... sachlich zuständig war; jedoch muss diese Frage der Klärung in einem Hauptsacheverfahren überlassen bleiben.
10 
Nach § 1 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung, des Umweltministeriums und des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum über Zuständigkeiten zum Vollzug gentechnikrechtlicher Vorschriften (Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung - GenTZuVO) vom 27. Januar 2010 (GBl. S. 12) ist zuständige Behörde für die Durchführung des Gentechnikgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (Union) im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und der darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen für alle Regierungsbezirke das Regierungspräsidium Tübingen, soweit in § 1 Abs. 2 GenTZuVO nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 1 Abs. 2 GenTZuVO haben Behörden, die für die Überwachung des Inverkehrbringens von Lebensmitteln, Futtermitteln, Düngemitteln, Saatgut und der erwerbsmäßigen Erzeugung von Pflanzen zuständig sind, auch für die Einhaltung der Vorschriften des Gentechnikgesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft (Union) im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu sorgen und die darauf beruhenden behördlichen Anordnungen und Verfügungen zu erlassen, soweit diese Produkte nicht in gentechnischen Anlagen oder im Rahmen einer Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz gehandhabt werden.
11 
Ob danach aus § 1 Abs. 2 GenTZuVO die Zuständigkeit des Landratsamts... folgt, muss offen bleiben. Der Vollzug der Aufgaben nach den Gesetzen des Bundes und der Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (Union) auf den Gebieten des Acker- und Pflanzenbaus einschließlich des Wein-, Obst- und Gartenbaus, Düngemittel- und Saatgutrechts, und die Wahrnehmung der Aufgaben als Träger der öffentlichen Belange der Landwirtschaft obliegt - soweit (wie hier) nichts anderes bestimmt ist - den Landwirtschaftsbehörden (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz - LLG). Die unteren Landwirtschaftsbehörden sind zuständig, soweit (wie hier) nichts anderes bestimmt ist (§ 29 Abs. 7 Satz 1 LLG). Untere Landwirtschaftsbehörden sind die Landratsämter als untere Verwaltungsbehörden (§ 29 Abs. 4 LLG). Hiernach wäre das Landratsamt ... aber nur sachlich zuständig, wenn man davon ausgeht, dass im vorliegenden Fall nicht Produkte im Sinne des § 1 Abs. 2 GenTZuVO „im Rahmen einer Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz gehandhabt“ werden, was zweifelhaft ist. Die Freisetzung ist in § 3 Nr. 5 GenTG definiert als das gezielte Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt, soweit noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen zum Zweck des späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde. Bezieht man den Begriff „gezielt“ auch auf das Vorhandensein von GVO, so handelte es sich hier um keinen Fall der Freisetzung im Sinne des Gentechnikgesetzes und wäre die Zuständigkeit des Landratsamts unproblematisch eröffnet, weil der Antragsteller bei der Aussaat nicht wusste, dass er (möglicherweise) GVO ausbrachte. Nach der - soweit ersichtlich - einhelligen Rechtsprechung zu § 3 Nr. 5 GenTG richtet sich die Finalität des Begriffs „gezielt“ aber nicht auf das Ausbringen von GVO, sondern allein auf den Vorgang des Ausbringens als solchen, so dass es für die Freisetzung nicht darauf ankommt, ob der Landwirt Kenntnis von dem Vorhandensein von GVO-Verunreinigungen hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.02.2008 - 3 MB 51/07 -, LRE 56, 352 = juris Rn. 3; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.03.2008 - 13 ME 11/08 -, juris Rn. 21; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 20.03.2008 - 3 M 177/07 -; VG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007 - 1 B 33/07 -, juris Rn. 65 ff.; VG Hannover, Urteil vom 01.10.2008 - 11 A 4732/07 -, NuR 2009, 67 = juris Rn. 67; VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008 - 2 A 273/07 -, ZUR 2009, 213 = juris Rn. 27). Legte man diesen Begriff der Freisetzung auch der Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung zugrunde, so dürfte allein die sachliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Tübingen begründet sein, weil wohl von einer „Handhabung“ der in § 1 Abs. 2 GenTZuVO genannten Produkte „im Rahmen einer Freisetzung nach dem Gentechnikgesetz“ auszugehen wäre. Nach Auffassung der Kammer lässt sich im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Begriff der „Freisetzung“ im Sinne der Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung jedoch nicht abschließend bestimmen. Zwar spricht viel dafür, dass der Verordnungsgeber den Begriff des Gentechnikgesetzes unmodifiziert in Bezug nehmen wollte und sich dann auch an der dort seit Jahren praktizierten Auslegung festhalten lassen muss. Dies steht jedoch keinesfalls fest. Denn Anlass zum Erlass der Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung vom 27. Januar 2010, welche die Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung vom 2. Juli 1990 (GenTZuVO a.F.; GBl. S. 211 f.) ablöste, könnte der Verordnungsgeber auch gerade deshalb gesehen haben, weil er in Fällen wie dem vorliegenden das Regierungspräsidium Tübingen entlasten wollte. Dafür könnte sprechen, dass vom „Freisetzungsparagraphen“ des § 2 GenTZuVO a.F. allein die Abgabe einer Stellungnahme vor Freisetzungen nach § 16 Abs. 4 Satz 2 GenTG erfasst war. In der früheren Gentechnik-Zuständigkeitsverordnung hatte der Verordnungsgeber demnach lediglich die beabsichtigte, weil im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens beantragte Ausbringung von GVO unter der Überschrift „Freisetzung“ hervorgehoben.
12 
In der Sache ist die Anordnung des Landratsamts ... voraussichtlich zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes gegen das Gentechnikgesetz notwendig.
13 
Das Landratsamt ... hat die angefochtene Verfügung darauf gestützt, dass im Rahmen des Saatgut-Monitorings von Mais (bei staatlich durchgeführten Saatgutkontrollen des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ) Spuren der nicht zum Anbau zugelassenen Linie NK603 in einer Partie der Sorte „...“ festgestellt worden sei. Dabei handele es sich um einen GVO, der die Maispflanze gegen ein Herbizid resistent mache. Der Antragsteller habe eine Partie der Sorte „...“ auf den in der Anlage zur Verfügung aufgelisteten Grundstücken ausgesät. Aus diesen Erwägungen heraus ist die Verfügung aller Voraussicht nach gerechtfertigt. Die Behörde ist wohl zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl eine Verunreinigung des vom Antragsteller ausgebrachten Saatguts mit GVO als auch eine Freisetzung im Rechtssinne gegeben sind. Die Freisetzung solcher Organismen bedarf nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GenTG einer Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde, die hier unstreitig nicht vorlag.
14 
Bei der allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ist von einem hinreichend sicheren Nachweis einer GVO-Verunreinigung in dem vom Antragsteller ausgebrachten Saatgut, das aus der in Niedersachsen vom LAVES beprobten Saatgutpartie hervorging und unter der Anerkennungsnummer ... in den Verkehr gebracht wurde, auszugehen.
15 
Eine vom LAVES untersuchte Probe zeigte genveränderten Mais im Saatgut an. Es wurde das Konstrukt NK603 positiv festgestellt. Der Antragsteller hält dem entgegen, nur eine von mehreren untersuchten Proben zeige Spuren von genverändertem Mais an. Dies werde von dem Hersteller des Saatguts, der Firma ..., unter Verweis auf eigene Proben erklärt. Es sei damit nicht erwiesen, dass das Maissaatgut allgemein und das des Antragstellers im Besonderen überhaupt keimfähige Körner einer genveränderten Maislinie (hier NK603) enthalte. Für den Befund, auf den sich die Information des niedersächsischen Ministeriums und somit letztlich auch die Anordnung des Antragsgegners stütze, gebe es auch noch andere Erklärungsmöglichkeiten. So könne das Ergebnis etwa auch durch die Beimengung von Maisstaub hervorgerufen worden sein. Möglich sei ferner, dass es sich angesichts des extrem niedrigen Anteils der Beimengungen (weniger als 0,1 Prozent) lediglich um einen „falsch-positiven“ Befund handele. Diese Ausführungen des Antragstellers ziehen die Richtigkeit des Untersuchungsergebnisses des LAVES nicht in Zweifel. Bei einer GVO-kontaminierten Partie konventionellen Saatguts ist zu erwarten, dass gegebenenfalls vorhandene Verunreinigungen nicht gleichmäßig darin verteilt sind. Wird in einem solchen Fall - wie hier - der Partie eine Probe entnommen, die einen GVO-Anteil zwischen 0,03 Prozent und 0,1 Prozent enthält, lässt dies erwarten, dass der GVO-Anteil in der Partie insgesamt nicht sehr groß ist. Deshalb besteht für Proben, die der Partie an anderer Stelle entnommen werden, eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass deren Untersuchung zu negativen Ergebnissen führt. Mehrere solcher negativer Ergebnisse von verschiedenen Proben erhöhen zwar die Wahrscheinlichkeit, dass die Kontaminationen bezogen auf die gesamte Partie geringfügig sind und nicht an anderer Stelle in höherer Konzentration auftreten; sie widerlegen damit aber nicht die Richtigkeit eines positiven Laborergebnisses (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008, a.a.O., juris Rn. 28).
16 
Das Laborergebnis kann allerdings falsch sein, wie die Vertrauenswahrscheinlichkeit von 95 Prozent, die solchen Untersuchungen regelmäßig zugrunde liegt, zeigt. Derart falsch-positive Ergebnisse können entweder auf Fehlern beruhen, die auf das Laborpersonal oder die verwendeten Gerätschaften zurückzuführen sind, oder darauf, dass die Probe zwar zutreffend positiv getestet wurde, die Kontamination dem Material aber erst im Labor hinzugefügt wurde. Soweit es Fehler des Laborpersonals oder fehlerhafte Gerätschaften betrifft, kann eine Zweitbegutachtung desselben Probenmaterials durch ein anderes Labor dazu beitragen, solche Fehler zu erkennen (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008, a.a.O., juris Rn. 28). Konkrete Hinweise auf derartige Fehlerquellen werden aber vom Antragsteller nicht benannt und sind auch sonst nicht ersichtlich. Nach Angaben des Landratsamtes wurde das vom Antragsteller angezweifelte Untersuchungsergebnis jedenfalls laborintern überprüft und bestätigt.
17 
Steht damit für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes fest, dass in der vom LAVES untersuchten Laborprobe in geringen Mengen gentechnisch veränderte Organismen enthalten waren, reicht dies zugleich als Nachweis für eine Kontamination der gesamten Saatgutpartie aus, selbst wenn es im Falle der späteren Aufteilung der Partie in kleine Chargen aufgrund des geringen Ausmaßes der Verunreinigung und deren ungleichmäßiger Verteilung nicht gänzlich ausgeschlossen ist, dass Teilchargen faktisch unbelastet waren. Denn Saatgutuntersuchungen zeichnen sich durch die Besonderheit aus, dass aufgrund der großen Zahl von Samenkörnern, die eine Partie enthält, nur ein kleiner Teil des Materials mit einem vertretbaren Aufwand an Zeit und Kosten untersucht werden kann. Da eine vollständige Begutachtung des gesamten Materials mit den heute zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten ausgeschlossen ist, bleibt es unvermeidbar im Ungewissen, ob und in welchem Maß eine Partie Saatgut im Übrigen belastet ist. Aufgrund dieser besonderen Umstände ist es gerechtfertigt, im Falle einer positiven Laborprobe nicht nur den Nachweis der Kontamination der gesamten Partie als erbracht anzusehen, sondern auch den aus Rechtsgründen erforderlichen Nachweis eines ungenehmigten Freisetzens, ohne den ein Verstoß gegen § 14 GenTG, der ein Einschreiten nach § 26 GenTG erst zulässt, nicht vorläge. Zwar wäre neben der Untersuchung von Saatgut im Labor auch eine Feldbeprobung möglich (vgl. OVG Saarland, Urteil vom 29.01.2008 - 1 A 165/07 -, juris); da sich aber zur Schonung des Anbaus auch hierbei nur ein geringer Teil der Pflanzen untersuchen lässt, ist bei einem solchen Vorgehen die Wahrscheinlichkeit groß, bei einer nur geringen Kontamination nicht zu positiven Ergebnissen zu gelangen. Das ist jedenfalls dann nicht hinzunehmen, wenn aufgrund der Laboruntersuchung des Saatguts feststeht, dass dieses unzulässig GVO enthält. In einem solchen Fall darf vielmehr von dem Nachweis in der Laborprobe auch auf einen Nachweis von GVO in dem freigesetzten Saatgut geschlossen werden (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008, a.a.O., juris Rn. 31). Der Einwand des Antragstellers, es sei in keiner Weise festgestellt, ob auch seine Charge von der Verunreinigung betroffen sei, greift daher nicht durch. Zusätzliche Analysen anderer Laborproben wie etwa die vom Antragsteller erwähnten, vom Saatguthersteller in Auftrag gegebenen Prüfberichte der ... sowie der ... GmbH (abrufbar auch im Internet über die Seite des Saatgutherstellers unter ...) sind nicht geeignet, das positive Untersuchungsergebnis des LAVES zu widerlegen.
18 
Soweit der Antragsteller beanstandet, der Antragsgegner habe keine eigenen Untersuchungen angestellt und das Untersuchungsergebnis aus Niedersachsen nicht auf seine Richtigkeit überprüft, stellt er damit den Nachweis der GVO-Verunreinigung nicht in Frage. Der Einwand, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der festgestellte Wert von weniger als 0,1 % lediglich aus einer Messungenauigkeit herrühre, beruht seinerseits auf einer reinen Mutmaßung.
19 
Der Antragsteller bringt weiter vor, dass sowohl das Probenahme- als auch das Untersuchungsverfahren nicht der gängigen Praxis und den Vorgaben der LAVES für die Probenahme entsprächen. So sei die Partie ... geprüft worden, nicht hingegen die hieraus durch die weitere Behandlung und Absackung als gebeizte Partie entstehende Partie ... In Verkehr gebracht und vom Antragsteller erworben worden sei indes nur die letztgenannte Partie. Nach der Bewertung des Umweltministeriums Niedersachsen ist es jedoch unwahrscheinlich, dass die in der „Rohware“ nachgewiesenen GVO in weiteren Aufarbeitungsschritten entfernt worden wären (Anlage zum Schriftsatz des Landratsamt Rastatt vom 06.07.2010). Auch der Kammer liegen keine Erkenntnisse vor, denen zufolge eine Kontamination mit GVO der Linie NK603 durch weitere Aufarbeitungsschritte hinreichend sicher ausgeschlossen wäre. Auch wenn man dem „Konzept zur Untersuchung von Saatgut auf Anteile gentechnisch veränderter Pflanzen“ der Bund-/Länder-Arbeitsgemeinschaft Gentechnik (LAG-Konzept) entnehmen können mag, dass neben der kontrollierten Erzeugung auch die Saatgutaufbereitung vor dem Vertrieb (Beizen, Pillieren) zu einer weiteren Homogenisierung führt, kann dies nach Auffassung der Kammer nicht dazu führen, dass die in dem Prüfbericht für die noch unbehandelte Partie ... dargestellten Ergebnisse nicht auf die Partie ... übertragen werden dürfen.
20 
Die erfolgte Aussaat mit GVO kontaminierten Saatgutes ist ferner als Freisetzung im Sinne des Gesetzes zu werten. § 3 Nr. 5 GenTG definiert die Freisetzung als das gezielte Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt, soweit - wie hier - noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen zum Zweck des späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde. Die Finalität des Begriffs „gezielt“ richtet sich - wie bereits oben bei den Erwägungen zur Zuständigkeitsfrage ausgeführt - nicht auf das Ausbringen von GVO, sondern auf den Vorgang des Ausbringens als solchen, so dass es für die Freisetzung im Sinne des § 14 GenTG nicht darauf ankommt, ob der Landwirt Kenntnis von dem Vorhandensein von GVO-Verunreinigungen hat (vgl. die oben angeführten Nachweise aus der Rechtsprechung).
21 
Die in der angefochtenen Verfügung dargelegten Ermessenserwägungen sind ausreichend und rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit es die Freisetzung GVO-verunreinigten Saatgutes betrifft, kann wegen der fehlenden Schwellenwerte für zulässige Kontaminierungen und dem hier maßgeblichen Null-Toleranz-Prinzip jedenfalls bei Saatgut, dessen aus ihm erwachsene Pflanzen ein hohes Potenzial besitzen, Transgene auch in andere Arten der Gattung und verwandte Gattungen hineinzutragen, eine gesetzgeberische Intention dahin angenommen werden, solche Pflanzen die ohne Freisetzungsgenehmigung wachsen, in der Regel zu vernichten. Eine Beschränkung darauf, lediglich das Inverkehrbringen der Ernte zu untersagen und eine Verwertung etwa als Futtermittel oder zur Herstellung von Biobrennstoffen zuzulassen, kommt dagegen nicht in Betracht, weil eine Verwertung der Ernte erst nach der Blüte möglich wäre, die gerade die Gefahr von Auskreuzungen mit sich brächte. Das Landratsamt hat zutreffend zum einen die finanziellen Interessen des Antragstellers in den Blick genommen und zum anderen das öffentliche Interesse an einer Abwehr von Gefahren, die mit einer unkontrollierten Verbreitung nicht zugelassener GVO verbunden sind, bewertet. Letzterem hat sie bei ihrer Entscheidung rechtsfehlerfrei den Vorrang eingeräumt. Die angeordnete Maßnahme war erforderlich und geeignet, den drohenden Gefahren zu begegnen und angesichts des Gefahrenpotentials, das mit einer unkontrollierten Verbreitung nicht zugelassener GVO einhergeht, auch verhältnismäßig (vgl. VG Braunschweig, Urteil vom 03.12.2008, a.a.O., juris Rn. 32).
22 
Hieran ändert sich insbesondere dadurch nichts, dass die GVO-Verunreinigungen nach den vorliegenden Untersuchungen nur gering sein dürften. Die technische Nachweisgrenze für die qualitative Analyse liegt bei lediglich etwa 0,01 Prozent GVO-Anteil (sog. Nachweis- oder Erfassungsgrenze). Theoretisch können wohl auch deutlich geringere Spuren (im Bereich von bis 0,001 Prozent) nachgewiesen werden; diese hohe Sensibilität scheitert jedoch in der Praxis wohl an verschiedenen Faktoren, unter anderem an der dazu benötigten Probenmenge. Die durch die analytische Methode in der Praxis vorgegebene Erfassungsgrenze von 0,01 Prozent verschiebt sich im jeweiligen Einzelfall abhängig von der Menge der verprobten Körner. Der quantitative Nachweis (sog. Bestimmungsgrenze) ist höher; erst ab einem GVO-Anteil von ca. 0,1 Prozent kann auch eine quantitative Analyse vorgenommen und der Prozentsatz ungewollter GVO-Beimengungen im Produkt festgestellt werden. Daraus folgt, dass zwischen einem GVO-Anteil von 0,01 Prozent und 0,1 Prozent nur gesagt werden kann, dass gentechnisch verändertes Material nachweisbar ist, jedoch nicht wie viel (vgl. VG Hannover, Urteil vom 01.10.2008, a.a.O., juris Rn. 29). Dies zugrunde gelegt kann von dem Antragsgegner nicht mehr verlangt werden, als dass er das Vorhandensein des Genkonstrukts NK603 in dem beprobten Saatgut mit der mit anerkannten Methoden zu erreichenden Wahrscheinlichkeit nachweist. Nach der Konzeption des Gentechnikgesetzes liegt bereits jeder gentechnischen Veränderung als solcher ein gentechnisches Basisrisiko zugrunde, das ein Mindestmaß an rechtlicher Kontrolle erfordert und rechtfertigt. Insoweit ist das umfassende, jede genetische Veränderung erfassende Regelungskonzept des Gentechnikgesetzes das Ergebnis einer gesetzgeberischen Risikobewertung, die auch nur theoretisch denkbare Risikopfade und Schadensfolgen einbezieht und den bestehenden Unsicherheiten und Wissenslücken bei der gentechnischen Veränderung von Organismen durch ein umfassendes vorsorgend-vorsichtiges Kontrollregime begegnen will (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007, a.a.O., juris Rn 71 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist bei jedem Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Rahmens das Basisrisiko von besonderer Bedeutung. Mit der Neufassung des § 1 Nr. 2 GenTG durch das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts (BGBl. l 2005, S. 186) hat sich der Gesetzgeber grundsätzlich für die Koexistenz von konventioneller Erzeugung, ökologischem Landbau und dem Einsatz gentechnisch veränderter Organismen entschieden. Um dieses Nebeneinander unterschiedlicher Produktionsweisen sicherzustellen, welches sich in der Wahlfreiheit der Endverbraucher fortsetzt, bedarf es eines präventiven „vorsorglichen“ Schutzes vor einer möglichen - auch unbeabsichtigten - Ausbreitung gentechnisch veränderter Organismen (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom 07.11.2007, a.a.O., juris Rn. 75; VG Stade, Beschluss vom 03.06.2010 - 6 B 650/10 -, S. 7).
23 
bb) Ist somit die Anordnung des Landratsamts ... in der Sache voraussichtlich zur Beseitigung eines festgestellten Verstoßes gegen das Gentechnikgesetz notwendig, so ist - ungeachtet der aufgezeigten Zuständigkeitsbedenken - die Folgenabwägungsentscheidung im Rahmen des Aussetzungsverfahrens wegen der gegebenenfalls unabsehbaren Folgen für die Umwelt zu Lasten des Antragstellers zu treffen, bei dem zwar nicht unerhebliche Eingriffe in Grundrechte in Rede stehen, letztlich aber (noch) überschaubare wirtschaftliche Interessen betroffen sind (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.03.2008 - 13 ME 11/08 -, juris Rn. 30 m.w.N.). Zwar liegt auf der Hand, dass die Gefahr der unkontrollierten Auskreuzung bei der hier infrage stehenden Verunreinigung konventionellen Saatguts mit GVO-Maissamen geringer ist als bei einer Aussaat von 100%igem GVO-Mais. Auch mag das Risiko bei Mais unter Umständen geringer sein als etwa bei Raps (zur Möglichkeit eines unbeabsichtigten Gentransfers bei Mais siehe aber VG Stade, Urteil vom 02.09.2004 - 6 A 691/02 -, LRE 50, 173 = juris). Eine fachliche Beurteilung des Risikos einer Auskreuzung etwa bei einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs unter Auflagen - wie dem Verbot des Inverkehrbringens und der ausschließlichen Verwendung der Ernte als Futtermittel oder zur Gewinnung von Bioethanol oder Biogas - ist im Eilverfahren jedoch nicht möglich. Fehlt es an einer verlässlichen Risikoabschätzung, so ist nach Auffassung der Kammer die Ablehnung des Antrags geboten.
24 
c) Die auf § 2 Nr. 2, §§ 18, 19, 20 und 25 LVwVG gestützte Androhung der Ersatzvornahme (Ziff. 3 der Verfügung) begegnet unter diesen Umständen keinen Bedenken, so dass die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung auch insoweit zu Lasten des Antragstellers ausfällt.
25 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Von einer Kürzung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird aus Gründen der Vorwegnahme der Hauptsache abgesehen (vgl. Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 29/01/2008 00:00

Tenor Unter teilweiser Abänderung des auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2006 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes wird die Klage gegen die Beklagte zu 1. abgewiesen. Die Berufun
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published on 15/12/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1T a t b e s t a n d: 2Mit not
published on 15/12/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1T a t b e s t a n d: 2Mit not
published on 15/12/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1T a t b e s t a n d: 2Mit not
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz, gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes notwendig sind. Sie kann insbesondere den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder gentechnische Arbeiten ganz oder teilweise untersagen, wenn

1.
die erforderliche Anzeige oder Anmeldung unterblieben ist, eine erforderliche Genehmigung oder eine Zustimmung nicht vorliegt,
2.
ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Genehmigung nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen gegeben ist,
3.
gegen Nebenbestimmungen oder nachträgliche Auflagen nach § 19 verstoßen wird,
4.
die vorhandenen sicherheitsrelevanten Einrichtungen und Vorkehrungen nicht oder nicht mehr ausreichen.

(2) Kommt der Betreiber einer gentechnischen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer Pflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 30 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der gentechnischen Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 30 untersagen.

(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß eine gentechnische Anlage, die ohne die erforderliche Anmeldung oder Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, ganz oder teilweise stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die vollständige oder teilweise Beseitigung anzuordnen, wenn die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter auf andere Weise nicht ausreichend geschützt werden können.

(4) Die zuständige Behörde hat eine Freisetzung zu untersagen, soweit die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorliegen. Sie kann eine Freisetzung untersagen, soweit die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 vorliegen.

(5) Die zuständige Behörde hat ein Inverkehrbringen zu untersagen, wenn die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt. Sie hat ein Inverkehrbringen bis zur Entscheidung oder bis zu einem Beschluss der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nach Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG vorläufig zu untersagen, soweit das Ruhen der Genehmigung angeordnet worden ist. Sie kann das Inverkehrbringen bis zu dieser Entscheidung oder bis zu diesem Beschluss vorläufig ganz oder teilweise untersagen, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht vorliegen. Die zuständige Behörde sieht von Anordnungen nach Satz 1 ab, wenn das Produkt, das nicht zum Inverkehrbringen zugelassene gentechnisch veränderte Organismen enthält, zur unmittelbaren Verarbeitung vorgesehen und sichergestellt ist, dass das Produkt weder in unverarbeitetem noch in verarbeitetem Zustand in Lebensmittel oder Futtermittel gelangt, die gentechnisch veränderten Organismen nach der Verarbeitung zerstört sind und keine schädlichen Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter eintreten.

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Organismusjede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen, einschließlich Mikroorganismen,
1a.
MikroorganismenViren, Viroide, Bakterien, Pilze, mikroskopisch-kleine ein- oder mehrzellige Algen, Flechten, andere eukaryotische Einzeller oder mikroskopisch-kleine tierische Mehrzeller sowie tierische und pflanzliche Zellkulturen,
2.
gentechnische Arbeiten
a)
die Erzeugung gentechnisch veränderter Organismen,
b)
die Vermehrung, Lagerung, Zerstörung oder Entsorgung sowie der innerbetriebliche Transport gentechnisch veränderter Organismen sowie deren Verwendung in anderer Weise, soweit noch keine Genehmigung für die Freisetzung oder das Inverkehrbringen zum Zweck des späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde,
3.
gentechnisch veränderter Organismusein Organismus, mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt; ein gentechnisch veränderter Organismus ist auch ein Organismus, der durch Kreuzung oder natürliche Rekombination zwischen gentechnisch veränderten Organismen oder mit einem oder mehreren gentechnisch veränderten Organismen oder durch andere Arten der Vermehrung eines gentechnisch veränderten Organismus entstanden ist, sofern das genetische Material des Organismus Eigenschaften aufweist, die auf gentechnische Arbeiten zurückzuführen sind,
3a.
Verfahren der Veränderung genetischen Materials in diesem Sinne sind insbesondere
a)
Nukleinsäure-Rekombinationstechniken, bei denen durch die Einbringung von Nukleinsäuremolekülen, die außerhalb eines Organismus erzeugt wurden, in Viren, Viroide, bakterielle Plasmide oder andere Vektorsysteme neue Kombinationen von genetischem Material gebildet werden und diese in einen Wirtsorganismus eingebracht werden, in dem sie unter natürlichen Bedingungen nicht vorkommen,
b)
Verfahren, bei denen in einen Organismus direkt Erbgut eingebracht wird, welches außerhalb des Organismus hergestellt wurde und natürlicherweise nicht darin vorkommt, einschließlich Mikroinjektion, Makroinjektion und Mikroverkapselung,
c)
Zellfusionen oder Hybridisierungsverfahren, bei denen lebende Zellen mit neuen Kombinationen von genetischem Material, das unter natürlichen Bedingungen nicht darin vorkommt, durch die Verschmelzung zweier oder mehrerer Zellen mit Hilfe von Methoden gebildet werden, die unter natürlichen Bedingungen nicht vorkommen,
3b.
nicht als Verfahren der Veränderung genetischen Materials gelten
a)
In-vitro-Befruchtung,
b)
natürliche Prozesse wie Konjugation, Transduktion, Transformation,
c)
Polyploidie-Induktion,
es sei denn, es werden gentechnisch veränderte Organismen verwendet oder rekombinante Nukleinsäuremoleküle, die im Sinne von den Nummern 3 und 3a hergestellt wurden, eingesetzt.Weiterhin gelten nicht als Verfahren der Veränderung genetischen Materials
a)
Mutagenese und
b)
Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) von Pflanzenzellen von Organismen, die mittels herkömmlicher Züchtungstechniken genetisches Material austauschen können,
es sei denn, es werden gentechnisch veränderte Organismen als Spender oder Empfänger verwendet,
3c.
sofern es sich nicht um ein Vorhaben der Freisetzung oder des Inverkehrbringens handelt und sofern keine gentechnisch veränderten Organismen als Spender oder Empfänger verwendet werden, gelten darüber hinaus nicht als Verfahren der Veränderung genetischen Materials
a)
Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) prokaryotischer Arten, die genetisches Material über bekannte physiologische Prozesse austauschen,
b)
Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) von Zellen eukaryotischer Arten, einschließlich der Erzeugung von Hybridomen und der Fusion von Pflanzenzellen,
c)
Selbstklonierung nicht pathogener, natürlich vorkommender Organismen, bestehend aus
aa)
der Entnahme von Nukleinsäuresequenzen aus Zellen eines Organismus,
bb)
der Wiedereinführung der gesamten oder eines Teils der Nukleinsäuresequenz (oder eines synthetischen Äquivalents) in Zellen derselben Art oder in Zellen phylogenetisch eng verwandter Arten, die genetisches Material durch natürliche physiologische Prozesse austauschen können, und
cc)
einer eventuell vorausgehenden enzymatischen oder mechanischen Behandlung.
Zur Selbstklonierung kann auch die Anwendung von rekombinanten Vektoren zählen, wenn sie über lange Zeit sicher in diesem Organismus angewandt wurden,
4.
gentechnische AnlageEinrichtung, in der gentechnische Arbeiten im Sinne der Nummer 2 im geschlossenen System durchgeführt werden und bei der spezifische Einschließungsmaßnahmen angewendet werden, um den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen und ein dem Gefährdungspotenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten,
5.
Freisetzungdas gezielte Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt, soweit noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen zum Zweck des späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde,
6.
Inverkehrbringendie Abgabe von Produkten an Dritte, einschließlich der Bereitstellung für Dritte, und das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes, soweit die Produkte nicht zu gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen oder für genehmigte Freisetzungen bestimmt sind; jedoch gelten
a)
unter zollamtlicher Überwachung durchgeführter Transitverkehr,
b)
die Bereitstellung für Dritte, die Abgabe sowie das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes zum Zweck einer genehmigten klinischen Prüfung
nicht als Inverkehrbringen,
6a.
Umgang mit gentechnisch veränderten OrganismenAnwendung, Vermehrung, Anbau, Lagerung, Beförderung und Beseitigung sowie Verbrauch und sonstige Verwendung und Handhabung von zum Inverkehrbringen zugelassenen Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen,
6b.
Risikomanagementder von der Risikobewertung unterschiedene Prozess der Abwägung von Alternativen bei der Vermeidung oder Beherrschung von Risiken,
7.
Betreibereine juristische oder natürliche Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, die unter ihrem Namen eine gentechnische Anlage errichtet oder betreibt, gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen durchführt oder Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, erstmalig in Verkehr bringt; wenn eine Genehmigung nach § 16 Abs. 2 erteilt worden ist, die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 das Inverkehrbringen auch der Nachkommen oder des Vermehrungsmaterials gestattet, ist insoweit nur der Genehmigungsinhaber Betreiber,
8.
Projektleitereine Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Obliegenheiten die unmittelbare Planung, Leitung oder Beaufsichtigung einer gentechnischen Arbeit oder einer Freisetzung durchführt,
9.
Beauftragter für die Biologische Sicherheiteine Person oder eine Mehrheit von Personen (Ausschuß für Biologische Sicherheit), die die Erfüllung der Aufgaben des Projektleiters überprüft und den Betreiber berät,
10.
SicherheitsstufenGruppen gentechnischer Arbeiten nach ihrem Gefährdungspotential,
11.
Laborsicherheitsmaßnahmen oder Produktionssicherheitsmaßnahmenfestgelegte Arbeitstechniken und eine festgelegte Ausstattung von gentechnischen Anlagen,
12.
biologische Sicherheitsmaßnahmedie Verwendung von Empfängerorganismen und Vektoren mit bestimmten gefahrenmindernden Eigenschaften,
13.
Vektorein biologischer Träger, der Nukleinsäure-Segmente in eine neue Zelle einführt.
13a.
Bewirtschaftereine juristische oder natürliche Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, die die Verfügungsgewalt und tatsächliche Sachherrschaft über eine Fläche zum Anbau von gentechnisch veränderten Organismen besitzt.
14.
Den Beschäftigten gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes stehen Schüler, Studenten und sonstige Personen, die gentechnische Arbeiten durchführen, gleich.

(1) Die Genehmigung für eine Freisetzung ist zu erteilen, wenn

1.
die Voraussetzungen entsprechend § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorliegen,
2.
gewährleistet ist, daß alle nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden,
3.
nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck der Freisetzung unvertretbare schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind.

(2) Die Genehmigung für ein Inverkehrbringen ist zu erteilen oder zu verlängern, wenn nach dem Stand der Wissenschaft im Verhältnis zum Zweck des Inverkehrbringens unvertretbare schädliche Einwirkungen auf die in § 1 Nr. 1 bezeichneten Rechtsgüter nicht zu erwarten sind. Im Falle eines Antrags auf Verlängerung der Inverkehrbringensgenehmigung gilt das Inverkehrbringen bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nach deren Maßgabe als vorläufig genehmigt, sofern ein solcher Antrag rechtzeitig gestellt wurde.

(3) Über einen Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung ist innerhalb einer Frist von 90 Tagen nach Eingang des Antrags schriftlich zu entscheiden. Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens ist innerhalb von 90 Tagen nach Eingang des Antrags durch die zuständige Bundesoberbehörde ein Bewertungsbericht zu erstellen und dem Antragsteller bekannt zu geben; über den Antrag ist nach Abschluss des Verfahrens nach den Artikeln 14, 15 und 18 der Richtlinie 2001/18/EG (EU-Beteiligungsverfahren) unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 30 Tagen schriftlich zu entscheiden. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Fristen ruhen, solange die zuständige Bundesoberbehörde vom Antragsteller angeforderte weitere Angaben, Unterlagen oder Proben abwartet; wird eine Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 18 Abs. 2 durchgeführt, verlängert sich die Frist um den Zeitraum, in dem die Anhörung durchgeführt wird, jedoch höchstens um 30 Tage. Vor der Entscheidung über einen Antrag auf Verlängerung der Inverkehrbringensgenehmigung ist durch die zuständige Bundesoberbehörde ein Bewertungsbericht zu erstellen und dem Antragsteller bekannt zu geben; über den Antrag ist unverzüglich nach Abschluss des Verfahrens nach Artikel 17 der Richtlinie 2001/18/EG, jedoch spätestens innerhalb von 30 Tagen schriftlich zu entscheiden.

(4) Die Entscheidung über eine Freisetzung ergeht im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz und dem Robert Koch-Institut sowie dem Bundesinstitut für Risikobewertung; zuvor ist eine Stellungnahme des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, und, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind, auch des Friedrich-Loeffler-Institutes einzuholen. Vor der Erteilung einer Genehmigung für eine Freisetzung ist eine Stellungnahme der zuständigen Landesbehörde einzuholen. Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Genehmigung für ein Inverkehrbringen einschließlich der Abgabe von Bewertungsberichten und von Stellungnahmen zu Bewertungsberichten zuständiger Behörden anderer Mitgliedstaaten ergehen im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz, dem Robert Koch-Institut sowie dem Bundesinstitut für Risikobewertung; zuvor ist eine Stellungnahme des Julius Kühn-Instituts, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, und, soweit gentechnisch veränderte Wirbeltiere oder gentechnisch veränderte Mikroorganismen, die an Wirbeltieren angewendet werden, betroffen sind, des Friedrich-Loeffler-Institutes und des Paul-Ehrlich-Institutes einzuholen.

(5) Vor Erteilung der Genehmigung prüft und bewertet die Kommission den Antrag im Hinblick auf mögliche Gefahren für die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter, in den Fällen des Absatzes 1 unter Berücksichtigung der geplanten Sicherheitsvorkehrungen, und gibt hierzu Empfehlungen. § 10 Abs. 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5a) Die Bestimmungen einer Genehmigung für das Inverkehrbringen sind auch von den übrigen am Inverkehrbringen des Produkts oder dem Umgang damit Beteiligten zu beachten, soweit diese sich auf den Verwendungszweck oder den Umgang mit dem Produkt, insbesondere seine Anwendung, Beförderung oder Lagerung, beziehen, sofern die Genehmigung öffentlich bekannt gemacht wurde.

(6) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Verfahren der Beteiligung der Europäischen Kommission und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Zusammenhang mit der Freisetzung gentechnisch veränderter Organismen und dem Inverkehrbringen von Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, und die Verpflichtung der zuständigen Behörde, Bemerkungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu berücksichtigen oder Entscheidungen oder Beschlüsse der Europäischen Kommission umzusetzen, zu regeln, soweit dies zur Durchführung der Richtlinie des Rates über die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt in ihrer jeweils geltenden Fassung erforderlich ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann vorgesehen werden, dass eine Genehmigung, auch abweichend von den Vorschriften dieses Gesetzes, zu erteilen oder zu versagen ist, soweit dies in einer Entscheidung oder in einem Beschluss der Europäischen Kommission vorgesehen ist; dies gilt entsprechend für das Ruhen einer Genehmigung nach § 20 Abs. 2 und eine Untersagung nach § 26 Abs. 5 Satz 3.

(7) Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage findet bei einer Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung einer Freisetzung ein Vorverfahren nicht statt, sofern ein Anhörungsverfahren nach § 18 durchgeführt wurde.

(1) Einer Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde bedarf, wer

1.
gentechnisch veränderte Organismen freisetzt,
2.
Produkte in den Verkehr bringt, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen,
3.
Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, zu einem anderen Zweck als der bisherigen bestimmungsgemäßen Verwendung in den Verkehr bringt,
4.
Produkte in den Verkehr bringt, die aus freigesetzten gentechnisch veränderten Organismen gewonnen oder hergestellt wurden, für die keine Genehmigung nach Nummer 2 vorliegt.
Die Genehmigung für eine Freisetzung oder ein Inverkehrbringen kann auch die Nachkommen und das Vermehrungsmaterial des gentechnisch veränderten Organismus umfassen. Die Genehmigung für ein Inverkehrbringen kann auf bestimmte Verwendungen beschränkt werden. Die Änderung einer Freisetzung bedarf keiner Genehmigung, wenn die zuständige Bundesoberbehörde feststellt, dass die Änderung keine wesentlichen Auswirkungen auf die Beurteilung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 hat. § 19 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(1a) Einer Genehmigung für ein Inverkehrbringen bedarf nicht, wer Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, in den Verkehr bringt, die

1.
mit in § 3 Nr. 3c genannten Verfahren hergestellt worden sind und
2.
in eine Anlage abgegeben werden, in der Einschließungsmaßnahmen nach Maßgabe des Satzes 2 angewandt werden.
3.
(weggefallen)
Die Einschließungsmaßnahmen müssen geeignet sein, den Kontakt der Produkte mit Menschen und Umwelt zu begrenzen und ein dem Gefährdungspotenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Die Einschließungsmaßnahmen sollen ferner den Sicherheitsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit der dort genannten Rechtsverordnung entsprechen. Soweit Produkte nach Satz 1 keiner Genehmigung für ein Inverkehrbringen bedürfen, sind auch die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über das Inverkehrbringen nicht anzuwenden.

(2) Soweit das Inverkehrbringen durch Rechtsvorschriften geregelt ist, die den Regelungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Kennzeichnung, Überwachung und Unterrichtung der Öffentlichkeit mindestens gleichwertig sind, gelten die Vorschriften des Dritten Teils, mit Ausnahme der §§ 16a und 16b sowie § 17b Abs. 1 und § 20 Abs. 2 nicht.

(2a) bis (2d) (weggefallen)

(3) Eine Genehmigung kann sich auf die Freisetzung eines gentechnisch veränderten Organismus oder einer Kombination gentechnisch veränderter Organismen am selben Standort oder an verschiedenen Standorten erstrecken, soweit die Freisetzung zum selben Zweck und innerhalb eines in der Genehmigung bestimmten Zeitraums erfolgt.

(4) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung der Entscheidung 94/730/EG der Kommission vom 4. November 1994 zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 292 S. 31) nach Anhörung der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß für die Freisetzung ein von dem Verfahren des Dritten Teils dieses Gesetzes abweichendes vereinfachtes Verfahren gilt, soweit mit der Freisetzung von Organismen im Hinblick auf die in § 1 Nr. 1 genannten Schutzzwecke genügend Erfahrungen gesammelt sind.

(4a) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung der Entscheidungen oder der Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nach Artikel 7 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG nach Anhörung der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
für die Genehmigung der Freisetzung ein von dem Verfahren des Dritten Teils dieses Gesetzes abweichendes vereinfachtes Verfahren gilt,
2.
für Genehmigungen nach Nummer 1 der Absatz 3 entsprechend anzuwenden ist,
soweit mit der Freisetzung von Organismen im Hinblick auf die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 ausreichende Erfahrungen gesammelt worden sind. In der Rechtsverordnung können insbesondere von § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, auch in Verbindung mit der dort genannten Rechtsverordnung, abweichende Regelungen über die Anhörung getroffen werden.

(5) Der Genehmigung des Inverkehrbringens durch die zuständige Bundesoberbehörde stehen Genehmigungen gleich, die von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach deren Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG erteilt worden sind. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Bekanntgabe von nach Satz 1 gleichgestellten Genehmigungen zu erlassen.

(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Anordnungen treffen, die zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz, gegen die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes notwendig sind. Sie kann insbesondere den Betrieb einer gentechnischen Anlage oder gentechnische Arbeiten ganz oder teilweise untersagen, wenn

1.
die erforderliche Anzeige oder Anmeldung unterblieben ist, eine erforderliche Genehmigung oder eine Zustimmung nicht vorliegt,
2.
ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Genehmigung nach den Verwaltungsverfahrensgesetzen gegeben ist,
3.
gegen Nebenbestimmungen oder nachträgliche Auflagen nach § 19 verstoßen wird,
4.
die vorhandenen sicherheitsrelevanten Einrichtungen und Vorkehrungen nicht oder nicht mehr ausreichen.

(2) Kommt der Betreiber einer gentechnischen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer Pflicht auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 30 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der gentechnischen Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 30 untersagen.

(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, daß eine gentechnische Anlage, die ohne die erforderliche Anmeldung oder Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, ganz oder teilweise stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die vollständige oder teilweise Beseitigung anzuordnen, wenn die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter auf andere Weise nicht ausreichend geschützt werden können.

(4) Die zuständige Behörde hat eine Freisetzung zu untersagen, soweit die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 vorliegen. Sie kann eine Freisetzung untersagen, soweit die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 vorliegen.

(5) Die zuständige Behörde hat ein Inverkehrbringen zu untersagen, wenn die erforderliche Genehmigung nicht vorliegt. Sie hat ein Inverkehrbringen bis zur Entscheidung oder bis zu einem Beschluss der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nach Artikel 23 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG vorläufig zu untersagen, soweit das Ruhen der Genehmigung angeordnet worden ist. Sie kann das Inverkehrbringen bis zu dieser Entscheidung oder bis zu diesem Beschluss vorläufig ganz oder teilweise untersagen, wenn der hinreichende Verdacht besteht, dass die Voraussetzungen für das Inverkehrbringen nicht vorliegen. Die zuständige Behörde sieht von Anordnungen nach Satz 1 ab, wenn das Produkt, das nicht zum Inverkehrbringen zugelassene gentechnisch veränderte Organismen enthält, zur unmittelbaren Verarbeitung vorgesehen und sichergestellt ist, dass das Produkt weder in unverarbeitetem noch in verarbeitetem Zustand in Lebensmittel oder Futtermittel gelangt, die gentechnisch veränderten Organismen nach der Verarbeitung zerstört sind und keine schädlichen Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter eintreten.

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Organismusjede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen, einschließlich Mikroorganismen,
1a.
MikroorganismenViren, Viroide, Bakterien, Pilze, mikroskopisch-kleine ein- oder mehrzellige Algen, Flechten, andere eukaryotische Einzeller oder mikroskopisch-kleine tierische Mehrzeller sowie tierische und pflanzliche Zellkulturen,
2.
gentechnische Arbeiten
a)
die Erzeugung gentechnisch veränderter Organismen,
b)
die Vermehrung, Lagerung, Zerstörung oder Entsorgung sowie der innerbetriebliche Transport gentechnisch veränderter Organismen sowie deren Verwendung in anderer Weise, soweit noch keine Genehmigung für die Freisetzung oder das Inverkehrbringen zum Zweck des späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde,
3.
gentechnisch veränderter Organismusein Organismus, mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material in einer Weise verändert worden ist, wie sie unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt; ein gentechnisch veränderter Organismus ist auch ein Organismus, der durch Kreuzung oder natürliche Rekombination zwischen gentechnisch veränderten Organismen oder mit einem oder mehreren gentechnisch veränderten Organismen oder durch andere Arten der Vermehrung eines gentechnisch veränderten Organismus entstanden ist, sofern das genetische Material des Organismus Eigenschaften aufweist, die auf gentechnische Arbeiten zurückzuführen sind,
3a.
Verfahren der Veränderung genetischen Materials in diesem Sinne sind insbesondere
a)
Nukleinsäure-Rekombinationstechniken, bei denen durch die Einbringung von Nukleinsäuremolekülen, die außerhalb eines Organismus erzeugt wurden, in Viren, Viroide, bakterielle Plasmide oder andere Vektorsysteme neue Kombinationen von genetischem Material gebildet werden und diese in einen Wirtsorganismus eingebracht werden, in dem sie unter natürlichen Bedingungen nicht vorkommen,
b)
Verfahren, bei denen in einen Organismus direkt Erbgut eingebracht wird, welches außerhalb des Organismus hergestellt wurde und natürlicherweise nicht darin vorkommt, einschließlich Mikroinjektion, Makroinjektion und Mikroverkapselung,
c)
Zellfusionen oder Hybridisierungsverfahren, bei denen lebende Zellen mit neuen Kombinationen von genetischem Material, das unter natürlichen Bedingungen nicht darin vorkommt, durch die Verschmelzung zweier oder mehrerer Zellen mit Hilfe von Methoden gebildet werden, die unter natürlichen Bedingungen nicht vorkommen,
3b.
nicht als Verfahren der Veränderung genetischen Materials gelten
a)
In-vitro-Befruchtung,
b)
natürliche Prozesse wie Konjugation, Transduktion, Transformation,
c)
Polyploidie-Induktion,
es sei denn, es werden gentechnisch veränderte Organismen verwendet oder rekombinante Nukleinsäuremoleküle, die im Sinne von den Nummern 3 und 3a hergestellt wurden, eingesetzt.Weiterhin gelten nicht als Verfahren der Veränderung genetischen Materials
a)
Mutagenese und
b)
Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) von Pflanzenzellen von Organismen, die mittels herkömmlicher Züchtungstechniken genetisches Material austauschen können,
es sei denn, es werden gentechnisch veränderte Organismen als Spender oder Empfänger verwendet,
3c.
sofern es sich nicht um ein Vorhaben der Freisetzung oder des Inverkehrbringens handelt und sofern keine gentechnisch veränderten Organismen als Spender oder Empfänger verwendet werden, gelten darüber hinaus nicht als Verfahren der Veränderung genetischen Materials
a)
Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) prokaryotischer Arten, die genetisches Material über bekannte physiologische Prozesse austauschen,
b)
Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) von Zellen eukaryotischer Arten, einschließlich der Erzeugung von Hybridomen und der Fusion von Pflanzenzellen,
c)
Selbstklonierung nicht pathogener, natürlich vorkommender Organismen, bestehend aus
aa)
der Entnahme von Nukleinsäuresequenzen aus Zellen eines Organismus,
bb)
der Wiedereinführung der gesamten oder eines Teils der Nukleinsäuresequenz (oder eines synthetischen Äquivalents) in Zellen derselben Art oder in Zellen phylogenetisch eng verwandter Arten, die genetisches Material durch natürliche physiologische Prozesse austauschen können, und
cc)
einer eventuell vorausgehenden enzymatischen oder mechanischen Behandlung.
Zur Selbstklonierung kann auch die Anwendung von rekombinanten Vektoren zählen, wenn sie über lange Zeit sicher in diesem Organismus angewandt wurden,
4.
gentechnische AnlageEinrichtung, in der gentechnische Arbeiten im Sinne der Nummer 2 im geschlossenen System durchgeführt werden und bei der spezifische Einschließungsmaßnahmen angewendet werden, um den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen und ein dem Gefährdungspotenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten,
5.
Freisetzungdas gezielte Ausbringen von gentechnisch veränderten Organismen in die Umwelt, soweit noch keine Genehmigung für das Inverkehrbringen zum Zweck des späteren Ausbringens in die Umwelt erteilt wurde,
6.
Inverkehrbringendie Abgabe von Produkten an Dritte, einschließlich der Bereitstellung für Dritte, und das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes, soweit die Produkte nicht zu gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen oder für genehmigte Freisetzungen bestimmt sind; jedoch gelten
a)
unter zollamtlicher Überwachung durchgeführter Transitverkehr,
b)
die Bereitstellung für Dritte, die Abgabe sowie das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes zum Zweck einer genehmigten klinischen Prüfung
nicht als Inverkehrbringen,
6a.
Umgang mit gentechnisch veränderten OrganismenAnwendung, Vermehrung, Anbau, Lagerung, Beförderung und Beseitigung sowie Verbrauch und sonstige Verwendung und Handhabung von zum Inverkehrbringen zugelassenen Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder daraus bestehen,
6b.
Risikomanagementder von der Risikobewertung unterschiedene Prozess der Abwägung von Alternativen bei der Vermeidung oder Beherrschung von Risiken,
7.
Betreibereine juristische oder natürliche Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, die unter ihrem Namen eine gentechnische Anlage errichtet oder betreibt, gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen durchführt oder Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, erstmalig in Verkehr bringt; wenn eine Genehmigung nach § 16 Abs. 2 erteilt worden ist, die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 das Inverkehrbringen auch der Nachkommen oder des Vermehrungsmaterials gestattet, ist insoweit nur der Genehmigungsinhaber Betreiber,
8.
Projektleitereine Person, die im Rahmen ihrer beruflichen Obliegenheiten die unmittelbare Planung, Leitung oder Beaufsichtigung einer gentechnischen Arbeit oder einer Freisetzung durchführt,
9.
Beauftragter für die Biologische Sicherheiteine Person oder eine Mehrheit von Personen (Ausschuß für Biologische Sicherheit), die die Erfüllung der Aufgaben des Projektleiters überprüft und den Betreiber berät,
10.
SicherheitsstufenGruppen gentechnischer Arbeiten nach ihrem Gefährdungspotential,
11.
Laborsicherheitsmaßnahmen oder Produktionssicherheitsmaßnahmenfestgelegte Arbeitstechniken und eine festgelegte Ausstattung von gentechnischen Anlagen,
12.
biologische Sicherheitsmaßnahmedie Verwendung von Empfängerorganismen und Vektoren mit bestimmten gefahrenmindernden Eigenschaften,
13.
Vektorein biologischer Träger, der Nukleinsäure-Segmente in eine neue Zelle einführt.
13a.
Bewirtschaftereine juristische oder natürliche Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, die die Verfügungsgewalt und tatsächliche Sachherrschaft über eine Fläche zum Anbau von gentechnisch veränderten Organismen besitzt.
14.
Den Beschäftigten gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes stehen Schüler, Studenten und sonstige Personen, die gentechnische Arbeiten durchführen, gleich.

(1) Einer Genehmigung der zuständigen Bundesoberbehörde bedarf, wer

1.
gentechnisch veränderte Organismen freisetzt,
2.
Produkte in den Verkehr bringt, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen,
3.
Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, zu einem anderen Zweck als der bisherigen bestimmungsgemäßen Verwendung in den Verkehr bringt,
4.
Produkte in den Verkehr bringt, die aus freigesetzten gentechnisch veränderten Organismen gewonnen oder hergestellt wurden, für die keine Genehmigung nach Nummer 2 vorliegt.
Die Genehmigung für eine Freisetzung oder ein Inverkehrbringen kann auch die Nachkommen und das Vermehrungsmaterial des gentechnisch veränderten Organismus umfassen. Die Genehmigung für ein Inverkehrbringen kann auf bestimmte Verwendungen beschränkt werden. Die Änderung einer Freisetzung bedarf keiner Genehmigung, wenn die zuständige Bundesoberbehörde feststellt, dass die Änderung keine wesentlichen Auswirkungen auf die Beurteilung der Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 hat. § 19 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(1a) Einer Genehmigung für ein Inverkehrbringen bedarf nicht, wer Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, in den Verkehr bringt, die

1.
mit in § 3 Nr. 3c genannten Verfahren hergestellt worden sind und
2.
in eine Anlage abgegeben werden, in der Einschließungsmaßnahmen nach Maßgabe des Satzes 2 angewandt werden.
3.
(weggefallen)
Die Einschließungsmaßnahmen müssen geeignet sein, den Kontakt der Produkte mit Menschen und Umwelt zu begrenzen und ein dem Gefährdungspotenzial angemessenes Sicherheitsniveau zu gewährleisten. Die Einschließungsmaßnahmen sollen ferner den Sicherheitsmaßnahmen nach § 7 Abs. 2 in Verbindung mit der dort genannten Rechtsverordnung entsprechen. Soweit Produkte nach Satz 1 keiner Genehmigung für ein Inverkehrbringen bedürfen, sind auch die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über das Inverkehrbringen nicht anzuwenden.

(2) Soweit das Inverkehrbringen durch Rechtsvorschriften geregelt ist, die den Regelungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen über die Risikobewertung, das Risikomanagement, die Kennzeichnung, Überwachung und Unterrichtung der Öffentlichkeit mindestens gleichwertig sind, gelten die Vorschriften des Dritten Teils, mit Ausnahme der §§ 16a und 16b sowie § 17b Abs. 1 und § 20 Abs. 2 nicht.

(2a) bis (2d) (weggefallen)

(3) Eine Genehmigung kann sich auf die Freisetzung eines gentechnisch veränderten Organismus oder einer Kombination gentechnisch veränderter Organismen am selben Standort oder an verschiedenen Standorten erstrecken, soweit die Freisetzung zum selben Zweck und innerhalb eines in der Genehmigung bestimmten Zeitraums erfolgt.

(4) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung der Entscheidung 94/730/EG der Kommission vom 4. November 1994 zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 292 S. 31) nach Anhörung der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß für die Freisetzung ein von dem Verfahren des Dritten Teils dieses Gesetzes abweichendes vereinfachtes Verfahren gilt, soweit mit der Freisetzung von Organismen im Hinblick auf die in § 1 Nr. 1 genannten Schutzzwecke genügend Erfahrungen gesammelt sind.

(4a) Die Bundesregierung kann zur Umsetzung der Entscheidungen oder der Beschlüsse der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union nach Artikel 7 Abs. 3 in Verbindung mit Artikel 30 Abs. 2 der Richtlinie 2001/18/EG nach Anhörung der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
für die Genehmigung der Freisetzung ein von dem Verfahren des Dritten Teils dieses Gesetzes abweichendes vereinfachtes Verfahren gilt,
2.
für Genehmigungen nach Nummer 1 der Absatz 3 entsprechend anzuwenden ist,
soweit mit der Freisetzung von Organismen im Hinblick auf die Voraussetzungen nach § 16 Abs. 1 ausreichende Erfahrungen gesammelt worden sind. In der Rechtsverordnung können insbesondere von § 18 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, auch in Verbindung mit der dort genannten Rechtsverordnung, abweichende Regelungen über die Anhörung getroffen werden.

(5) Der Genehmigung des Inverkehrbringens durch die zuständige Bundesoberbehörde stehen Genehmigungen gleich, die von Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach deren Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG erteilt worden sind. Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Bekanntgabe von nach Satz 1 gleichgestellten Genehmigungen zu erlassen.

Zweck dieses Gesetzes ist,

1.
unter Berücksichtigung ethischer Werte, Leben und Gesundheit von Menschen, die Umwelt in ihrem Wirkungsgefüge, Tiere, Pflanzen und Sachgüter vor schädlichen Auswirkungen gentechnischer Verfahren und Produkte zu schützen und Vorsorge gegen das Entstehen solcher Gefahren zu treffen,
2.
die Möglichkeit zu gewährleisten, dass Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel, konventionell, ökologisch oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können,
3.
den rechtlichen Rahmen für die Erforschung, Entwicklung, Nutzung und Förderung der wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik zu schaffen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.