Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 15. Dez. 2014 - 6 K 1731/10
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
T a t b e s t a n d:
2Mit notariellem Vertrag vom 15. März 1989 erwarben der Kläger und Herr H. X. von Herrn Dr. X1. S. den Grundbesitz U.--straße in der Gemarkung F. , Flur , Flurstücke . Der Kläger und Herr X. hatten sich zum Erwerb, zum Besitz, zur Verwaltung und zur Verwertung des Grundbesitzes zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) verbunden, an deren Vermögen, Gewinn und Verlust sie jeweils zur Hälfte beteiligt waren.
3Am 31. Juli 1989 wurden sie "in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer der Flurstücke in das Grundbuch von F. eingetragen. Bis zum 24. März 1986 war die Firma S. & Co., offene Handelsgesellschaft in F. , als Eigentümerin der Flurstücke im Grundbuch eingetragen gewesen. Sodann war eine Umschreibung auf Herrn Dr. X1. S. aufgrund einer Handelsregistereintragung aus dem Jahre 1983 erfolgt. Mit notariellem Vertrag vom 30. Januar 1990 verkaufte und übereignete der Kläger die Flurstücke in teilweiser Auseinandersetzung der GbR an Herrn X. , der sie am 21. Dezember 1994 weiterveräußerte. Am 17. September 2004 wurde die M. als Eigentümerin des Flurstücks in das Grundbuch von F. eingetragen. Herr X. hatte das Flurstück mit notariellem Vertrag vom 14. April 2004 an diese veräußert.
4Die Grundstücke waren Bestandteil des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. & Co., die dort im Jahre 1936 den Vertrieb von Brennstoffen, Ölen und Fetten sowie die Produktion von Holz- und Bautenschutzmaterialien aufnahm. Im Rahmen des Betriebs wurde u. a. mit Teer und Mineralölen umgegangen. Bis zum 22. Mai 1989 wurde die Firma S. & Co., Holz- und Bautenschutz, Inh. Dr. X1. S. , von Herrn Dr. X1. S. - zuletzt als Einzelkaufmann - geführt. Danach wurde Herr X. als Geschäftsinhaber ins Handelsregister eingetragen.
5Am 7. April 1989 erstellte das Institut für Baustoffuntersuchung und Sanierungsplanung (IBS) aus Saarbrücken einen Bericht über im Auftrag der Firma U1. U2. GmbH am 16. und 17. Februar 1989 auf dem Firmengelände der Firma S. vorgenommene Bodenuntersuchungen. Ziel der Untersuchung sei gewesen festzustellen, inwieweit der Boden des Firmengeländes durch den Umgang mit Mineralöl- und Bitumenprodukten belastet sei. Zusätzlich sei abzuschätzen gewesen, inwieweit sich die mögliche Kontamination auf dem Grundstück vertikal wie horizontal ausgedehnt habe. Die Bodenuntersuchungen auf dem Gelände der Firma S. hätten gezeigt, dass zumindest in Teilbereichen eine hochgradige Kontamination des Bodens mit Mineralöl und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) vorliege. Da diese Belastungen bis in eine Tiefe von 9 m nachgewiesen worden seien, sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch das Grundwasser stark belastet sei. Gleichzeitig sei davon auszugehen, dass aufgrund der Migrationsfähigkeit des Mineralöls und der PAK sowie durch Grundwasserströmungen auch Bereiche außerhalb des Firmengeländes belastet seien. Um weitere Schädigungen von Grundwasser und Boden einzuschränken, seien dringlichst weitere Untersuchungen durchzuführen, um erste Sanierungsmaßnahmen einzuleiten.
6Im Rahmen seines Altlastenuntersuchungsprogramms nahm der Kreis Aachen als Rechtsvorgänger der Beklagten (im Folgenden einheitlich: die Beklagte) am 3. September 1991 eine Erstbewertung des ehemaligen Betriebsgeländes der Firma S. vor. Darin führte er aus, dass im Rahmen einer Gefährdungsabschätzung auf dem Gelände der Deutschen Bundesbahn in der U.--straße in F. im Bereich der bereits zurückgebauten Gleisanlagen eine Kontamination des Grundwassers mit PAK, Kohlenwasserstoffen und Phenolen festgestellt worden sei. Daraufhin seien mittels Rammkernsondierungen auf dem Firmengelände S. Wasserproben entnommen und chemisch analysiert worden. Das Grundwasser aus einem Pegel (Pegel 7) sei außergewöhnlich hoch durch PAK, Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol (BTEX) und Naphthalin bei erhöhten Phenol-Gehalten kontaminiert. Die am 10. Juni 1991 gemessenen Grundwasserstände hätten nach Auswertung eine Grundwasserfließrichtung in Richtung Nordost (ca. 40 Grad) ergeben. Der Pegel 7 liege damit genau in Fließrichtung. Aufgrund der ermittelten Grundwasserfließrichtung und der hohen Belastung mit PAK, Phenolen und BTEX nur in Pegel 7 im Abstrom habe eindeutig nachgewiesen werden können, dass sich die vermutete Infiltrationsstelle im zentralen Bereich der Firma S. befinde. Wegen des Spektrums der nachgewiesenen PAK hauptsächlich im mittelflüchtigen Bereich handele es sich um Steinkohlenteeröl bzw. Carbolineum, das bei der Firma S. abgefüllt worden sei. Möglicherweise seien noch weitere Stoffe ins Grundwasser gelangt, wie die Kohlenwasserstoffgehalte in Pegel 6 und die BTEX-Gehalte in Pegel 7 zeigten. Auf dem Gelände seien neben Teeröl auch Lösungsmittel in Tanks gelagert, gemischt und abgefüllt worden. Die Phenol-Höchstkonzentration für Trinkwasser nach den maßgeblichen Richtlinien werde in Pegel 7 um das 1.000fache und der Grenzwert für Benzol um das zehnfache überschritten. Der PAK-Gehalt von 2,130 mg/l sei gegenüber der Höchstkonzentration um das 10.000fache überhöht. Wegen der fortschreitenden Ausdehnung der massiven Grundwasserkontaminationen bestehe ein akuter Sanierungsbedarf.
7Am 26. Oktober 1996 beauftragte die Beklagte das Ingenieurbüro für Boden und Umwelt (IBU) aus F. mit der Durchführung einer erweiterten Gefährdungsabschätzung, worüber sie die "Eigentümergemeinschaft X. & L. , z. H. Herrn L. " mit Schreiben vom 20. November 1996 unterrichtete. Das Ergebnis der erweiterten Gefährdungsabschätzung legte das IBU der Beklagten in seinem Erläuterungsbericht vom 20. Mai 1999 vor.
8Mit Schreiben vom 14. August 1998 und 30. September 1998 focht der Prozessbevollmächtigte des Klägers den notariellen Kaufvertrag vom 15. März 1989 für die "Eigentümergemeinschaft L. /X. " gegenüber Herrn Dr. S. wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) an. Zur Begründung führte er aus, Herrn Dr. S. sei schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt gewesen, dass aufgrund der Lagerung von Mineralölen und anderen Stoffen in den nunmehr aufgefundenen Tanks sowie aufgrund deren Befüllung von ca. 1940 bis 1989 durch die von ihm bzw. seinem Vater betriebenen Firmen eine gravierende Umweltschädigung eingetreten sei. Darüber hinaus habe Herr Dr. S. gewusst, dass von 1940 bis 1989 zeitweise bis zu 50 Tanks mit unterschiedlichen Stoffen in Betrieb gewesen seien, in denen die von ihm produzierten Teeröle sowie Vergaser- und Dieselkraftstoffe gelagert, gemischt, abgefüllt und verkauft worden seien. Der diesbezüglich gegenüber der Eigentümergemeinschaft bestehenden Aufklärungspflicht sei Herr Dr. S. nicht nachgekommen.
9Mit Schreiben vom 3. Februar 2000 focht der Kläger überdies die Herrn X. zum Abschluss des notariellen Vertrags vom 15. März 1989 erteilte Vollmacht wegen arglistiger Täuschung an, weil er nunmehr erfahren habe, dass auch Herrn X. die Grundstücksverunreinigung bereits bei Abschluss des Kaufvertrags bekannt gewesen sei und dass auch dieser es bewusst unterlassen habe, ihn darüber aufzuklären.
10Unter dem 9. Mai 2001 erteilte der Kläger gestützt auf eine ihm von Herrn X. erteilte notarielle Vollmacht vom 4. März 1998 für diesen eine Bewilligung zur Berichtigung des Grundbuchs und beantragte unter dem gleichen Datum beim Grundbuchamt die Grundbuchberichtigung. Am 13. Juni 2001 wurde Herr X. als Alleineigentümer der Flurstücke in das Grundbuch von F. eingetragen. Im Grundbuch ist als "Grundlage der Eintragung" in Spalte 4 hierzu vermerkt:
11" Infolge Anwachsung aufgrund Ausscheidens des E. L. ist H. X. nunmehr Alleineigentümer"
12Ausweislich eines Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Aachen über den Verkehrswert des Grundstücks in F. U.--straße - also der Flurstücke - vom 28. Juni 2001 betrug der Verkehrswert des gesamten Objektes zu diesem Zeitpunkt (ohne Berücksichtigung der vorhandenen Altlasten) insgesamt rund 1.170.000,-- DM (entspricht 598.211,50 €).
13Unter dem 9. Juli 2003 legte der Sachverständige Dr. Schmidt seinen Abschlussbericht über die durch die Beklagte (im Wege der Ersatzvornahme) in Auftrag gegebene und von ihm durchgeführte Sanierungsuntersuchung vor.
14Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit Ordnungsverfügung vom 6. September 2004 auf, für die Durchführung der auf dem Grundstück Gemarkung F. , Flur , Flurstücke , notwendigen und in einem beigefügten Maßnahmenplan näher erläuterten Sanierungsmaßnahmen bis spätestens zum 8. Oktober 2004 einen geeigneten Sachverständigen zu beauftragen und die notwendige Abstimmung zwischen dem Sachverständigen und der Beklagten bis spätestens zum 2. November 2011 herbeizuführen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und überdies das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angedroht.
15Mit Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2005 setzte die Beklagte die in der Ordnungsverfügung vom 6. September 2004 angedrohte Ersatzvornahme nach fruchtlosem Fristablauf fest und kündigte an, den Sachverständigen nunmehr selbst zu beauftragen. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, bis zum 24. Juni 2004 für die Beauftragung des Sachverständigen einen Kostenvorschuss in Höhe von 25.000,-- € zu leisten.
16Mit weiterer Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2005 forderte die Beklagte den Kläger auf, nunmehr bis spätestens zum 24. Juni 2005 mit den Sanierungsmaßnahmen entsprechend dem bereits mit der Ordnungsverfügung vom 6. September 2004 überreichten Maßnahmenplan zu beginnen. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet und überdies das Zwangsmittel der Ersatzvornahme angedroht. Die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme wurden auf ca. 471.210,48 € beziffert.
17Nach fruchtlosem Fristablauf wurden die Sanierungsmaßnahmen im Wege der - im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom 3. August 2005 im Verfahren 6 L 349/05 zwischen den Beteiligten vereinbarten - Ersatzvornahme unter der Verantwortung des insoweit durch die Beklagte beauftragten Sachverständigen Dr. Schmidt in zwei Abschnitten durchgeführt, und zwar im Zeitraum 12. September 2006 - 28. März 2007 (1. Teilsanierungsmaßnahme) und 7. Oktober 2008 - 21. April 2009 (2. Teilsanierungsmaßnahme).
18Die Widersprüche des Klägers gegen die Ordnungsverfügungen vom 6. September 2004 und vom 10. Mai 2005 wurden durch Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Köln vom 12. August 2010 zurückgewiesen. Die hiergegen beim Verwaltungsgericht Aachen unter dem Aktenzeichen 6 K 1566/10 erhobene Klage hat die erkennende Kammer mit Urteil vom 15. Dezember 2014 abgewiesen.
19Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Leistungsbescheid vom 15. September 2010 zog die Beklagte den Kläger zu den Kosten der im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Sanierungsmaßnahmen i.H.v. 496.933,05 € heran und setzte Verwaltungsgebühren i.H.v. 7.595,81 € fest. Zur Begründung verwies die Beklagte darauf, dass durch die notwendigen Sanierungsmaßnahmen Kosten entstanden sein, für die der Kläger nach § 24 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) i.V.m. § 77 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) i.V.m. § 20 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 der Ausführungsverordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VO VwVG NRW) verantwortlich und zur Erstattung verpflichtet sei. Die entstandenen Kosten seien einer beiliegenden Aufstellung zu entnehmen. Detaillierte Kostenaufschlüsselungen könnten nach Aufforderung ebenso zugesandt werden wie die Rechnungen der ausführenden Firmen. Bei der Inanspruchnahme habe die Beklagte die sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergebende Begrenzung der Zustandsstörerhaftung berücksichtigt. Der Umfang der Haftung sei begrenzt auf den Wert der Grundstücksflächen im sanierten Zustand. Dieser Wert betrage nach Schätzung des Gutachterausschusses des Kreises Aachen für Grundstückswerte 598.211,50 €. Nach Abzug der bereits mit Leistungsbescheiden angeforderten Kostenerstattungen für die Außerbetriebnahme von Tankbehältern (13.344,63 €) sowie die Sanierungsuntersuchung (87.873,82 €) ergebe sich ein verbleibender Haftungsbetrag von maximal 496.933,05 €. Dem stehe im Übrigen ein tatsächlicher Sanierungsaufwand für die Sanierung auf den Flurstücken in Höhe von insgesamt 597.081,28 € gegenüber. Die Erhebung der Verwaltungsgebühr beruhe auf § 15 Abs. 1 VO VwVG NRW und § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Die Höhe ergebe sich aus einer dem Leistungsbescheid beigefügten Anlage. Insgesamt ergebe sich eine Gesamtforderung i.H.v. 504.528,86 €.
20Der Kläger hat am 30. September 2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, es fehle bereits an einer wirksamen Grundverfügung und Festsetzung der Ersatzvornahme. Der angefochtene Leistungsbescheid richte sich an die nicht mehr existente Gesellschaft bürgerlichen Rechts und sei daher bereits nichtig. Im Übrigen seien weder die frühere Gesellschaft noch der Kläger als deren Gesellschafter sanierungspflichtig. Insoweit werde auf den Klagevortrag im Klageverfahren betreffend die Grundverfügungen (6 K 1566/10) verwiesen. Hinsichtlich des Leistungsbescheides seien auch die Sanierungskosten falsch verteilt. Die Beklagte habe die Kosten anteilsmäßig auf die einzelnen Grundstücke verteilt, ohne im Einzelnen zu bestimmen, welche Sanierungsmaßnahmen in welcher Höhe für das jeweilige Grundstück durchgeführt worden sein. So könne der Kläger nicht überprüfen, ob die Belastungsgrenze tatsächlich eingehalten sei.
21Der Kläger beantragt,
22den Leistungsbescheid der Beklagten vom 15. September 2010 aufzuheben.
23Die Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend weist sie darauf hin, dass die Ordnungsverfügungen, die dem Leistungsbescheid als Grundverfügungen zu Grunde lägen, an den Kläger als ehemaligen Gesellschafter der inzwischen nicht mehr existierenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts gerichtet und diesem auch ordnungsgemäß bekannt gegeben worden seien. Sie hätten damit auch Wirksamkeit erlangt. Die Gesellschaft sei als Eigentümerin der Grundstücke zustandsverantwortlich und damit kostenpflichtig gewesen. Nunmehr hafte die Gesellschaft als frühere Eigentümerin nach § 4 Abs. 6 BBodSchG. Der Kläger selbst hafte im Wege der Nachhaftung analog § 159 des Handelsgesetzbuches (HGB) persönlich. Auch die Ermessensausübung in der Grundverfügung sei nicht zu beanstanden. Insoweit sei im Verfahren 6 K 1566/10 eine Ergänzung der bisherigen Ermessenserwägungen mit Blick auf die zwischenzeitliche Eigentümerin M. erfolgt. Für den vorliegend streitgegenständlichen Leistungsbescheid habe keine Ermessensausübung erfolgen müssen. Pflichtig sei der Adressat der Grundverfügung, mithin der Kläger. Auch die Höhe der Sanierungskosten und insbesondere ihre Verteilung auf die einzelnen sanierten Grundstücke seien nicht zu beanstanden. Wegen der Ausdehnung der Altlast sei ein abgestimmtes Vorgehen und damit eine grundstücksübergreifende Sanierung nach § 13 BBodSchG erforderlich gewesen. Angesichts dessen sei die anteilsmäßige Kostenaufteilung pro rata gerechtfertigt
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Gerichtsakten 6 K 2019/99, 6 K 35/01, 6 K 1149/01, 6 K 1296/01, 6 K 1301/01, 6 K 2234/01, 6 K 2235/01, 6 K 4358/04, 6 K 4359/04, 6 K 1180/10, 6 K 1181/10, 6 K 1566/10, 6 L 1653/98, 6 L 823/00, 6 L 271/01, 6 L 1064/01 und 6 L 349/05 sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (insgesamt 7 Ordner) Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
28Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet.
29Der Leistungsbescheid der Beklagten vom 15. September 2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
30Die Beklagte fordert vom Kläger zu Recht die Erstattung der Kosten für die im Wege der Ersatzvornahme durchgeführten Sanierungsmaßnahmen (1.). Auch die Erhebung der Verwaltungsgebühr begegnet keinen rechtlichen Bedenken (2.).
311. Ermächtigungsgrundlage für die durch den Leistungsbescheid geltend gemachte Forderung einer Erstattung der Ersatzvornahmekosten ist § 77 Abs. 1 und 2 VwVG NRW i.V.m. §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW).
32Die Anwendbarkeit dieser Vorschriften ist nicht durch das detaillierte Regelungsprogramm der bodenschutzrechtlichen Kostenregelung des § 24 BBodSchG gesperrt. Zwar ist es den Ländern verwehrt, über § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG hinausgehende bodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Kostenerstattungsregelungen zu treffen. Das Bundes-Bodenschutzgesetz stellt auch insoweit gemäß Art. 72 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) eine abschließende, landesbodenschutz- bzw. altlastenrechtliche Regelungen versperrende Bestimmung dar.
33Vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 5.; Schoeneck in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, Kommentar, 1998, § 24 Rn. 4 f.
34Nicht gesperrt sind dagegen die landesrechtlichen Kostenbestimmungen des allgemeinen Verwaltungsvollstreckungsrechts. Soweit diese etwa die Tragung der Kosten der Ersatzvornahme einer bodenschutzrechtlichen Anordnung betreffen, welcher der zur Durchführung Verpflichtete nicht nachgekommen ist, wirken sie lediglich als Umsetzung der (materiellen) Kostentragungsvorschrift des § 24 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG.
35Vgl. Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 6; Hessischer Verwaltungsgerichtshof (HessVGH), Urteil vom 8. November 2006 - 6 UE 2498/05 -, juris Rn. 43; Schoeneck in: Sanden/Schoeneck, BBodSchG, Kommentar, 1998, § 24 Rn. 5.
36Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor.
37Nach § 77 Abs. 1 S. 1 VwVG NRW werden nach näherer Bestimmung einer Ausführungsverordnung VwVG für Amtshandlungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz von dem Vollstreckungsschuldner oder dem Pflichtigen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
38Vorliegend stehen Kosten in Rede, die der Beklagten durch eine Ersatzvornahme im Rahmen eines gestreckten Vollstreckungsverfahrens gegen den Kläger (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW) entstanden sind (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7 VO VwVG NRW).
39Die Voraussetzungen für die Ersatzvornahme lagen vor.
40Die Ordnungsverfügungen der Beklagten vom 6. September 2004 und vom 10. Mai 2005, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 12. August 2010, stellen im Zeitpunkt der Durchführung der Ersatzvornahme sofort vollziehbare Grundverfügungen im Sinne des §§ 55 Abs. 1 VwVG NRW dar. Mit diesen Ordnungsverfügungen war dem Kläger aufgegeben worden, einen Gutachter zu beauftragen und gutachterlich begleitet die notwendigen Sanierungsmaßnahmen durchführen zu lassen. Hierbei handelte es sich um vertretbare Handlungen im Sinne des §§ 59 Abs. 1 ff. VwVG NRW. Die Wirksamkeit - und überdies auch die Rechtmäßigkeit - der Ordnungsverfügungen vom 6. September 2004 und vom 10. Mai 2005 ist durch Urteil der Kammer vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 festgestellt worden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe der den Beteiligten bekanntgegebenen Entscheidung Bezug genommen.
41In der Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2005, mit der dem Kläger die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen aufgegeben wurde - soweit in der Ordnungsverfügung vom 6. September 2004 die Beauftragung eines Gutachters aufgegeben worden war, war die Festsetzung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme bereits durch (weitere) Ordnungsverfügung vom 10. Mai 2005 erfolgt -, wurde das Zwangsmittel der Ersatzvornahme ordnungsgemäß angedroht (§ 63 VwVG NRW). Die weiteren Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Namentlich setzte die Beklagte dem Kläger zur Erfüllung seiner Pflichten eine angemessene Frist (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW), bezog sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel (§ 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW) und gab sie auch die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme an (§ 63 Abs. 4 VwVG NRW). Die Auswahl des Zwangsmittels gemäß §§ 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW begegnet ebenso wenig Bedenken wie die Verhältnismäßigkeit (§ 58 VwVG NRW).
42Eine förmliche Festsetzung des Zwangsmittels nach § 64 VwVG NRW war aufgrund der Vereinbarung der Beteiligten im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs vom 3. August 2005 im Verfahren 6 L 349/05 entbehrlich.
43Die vorliegend streitgegenständlichen Kosten der somit rechtmäßigen Ersatzvornahme (Beauftragung des Gutachters und Durchführung der Sanierungsmaßnahmen) erweisen sich nach Grund und Höhe als rechtlich nicht zu beanstanden.
44Die Erstattungspflicht richtet sich grundsätzlich nach den tatsächlich entstandenen Kosten. Der behördliche Erstattungsanspruch beruht auf dem Prinzip der Erstattung von Kosten, die durch ein pflichtwidriges Untätigbleiben des Pflichtigen entstanden sind. Die Behörde ersetzt mit der Ersatzvornahme ein Handeln, das der Ordnungspflichtige pflichtwidrig unterlassen hat. Überhöhten Kosten kann der Pflichtige dadurch entgehen, dass er selbst die ihm obliegende Handlung durchführt. Maßgeblich für die Erstattungspflicht sind die tatsächlich entstandenen Kosten daher auch dann, wenn sie - wie hier - die im Androhungsbescheid veranschlagten Kosten überschreiten (496.933,05 € statt 471.210,48 €). Ein etwaiges Vertrauen auf Einhaltung oder jedenfalls auf nicht wesentliche Überschreitung der Kostenveranschlagung ist nicht schutzwürdig. Denn hätte der Ordnungspflichtige die angeordnete Maßnahme pflichtgemäß selbst durchgeführt, hätte er, wenn die Arbeiten sich als umfangreicher als von der Behörde vorausgeschätzt herausgestellt hätten, die höheren Kosten in jedem Fall tragen müssen.
45Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG); Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31.81 -, juris Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 12. Mai 2010 - 13 A 97/09 -, juris Rn. 39.
46Der Kläger hat insoweit ohnehin keine Einwände erhoben. Insbesondere hat er auch nicht die Erforderlichkeit einzelner Sanierungsmaßnahmen in Zweifel gezogen oder die für einzelne Maßnahmen konkret abgerechneten Kosten beanstandet. Die Kammer hat hierzu bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung ebenfalls keine Veranlassung.
47Soweit der Kläger darauf verweist, die insgesamt angefallenen Sanierungskosten entfielen auch auf Maßnahmen, die nicht nur auf den streitbefangenen Parzellen durchgeführt worden seien, sondern auch andere Sanierungsgrundstücke beträfen, weshalb eine Zuordnung und eine Überprüfung der Einhaltung der Belastungsgrenze für den Kläger nicht möglich seien, greift dieser Einwand nicht durch.
48Angesichts des Umfangs der schädlichen Bodenveränderungen und ihrer räumlichen Ausdehnung auf mehrere Grundstücke verschiedener Eigentümer war ein abgestimmtes Vorgehen i.S.d. § 13 BBodSchG erforderlich. Dies hat die Kammer in ihrem Urteil vom 2. Februar 2005 im Verfahren 6 K 2235/01 im Einzelnen ausgeführt und in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 nochmals bestätigt. Vor diesem Hintergrund liegt es in der Natur der Sache, dass einzelne Kostenpositionen, wie etwa Gutachterkosten, Maßnahmen betreffen, die nicht allein einem der verschiedenen Sanierungsgrundstücke zuzuordnen sind, sondern mehrere betreffen. Die von der Beklagten vorgenommene Zuordnung dieser grundstücksübergreifenden Kosten anhand des jeweiligen Anteils der Grundstücksfläche an der gesamten Sanierungsfläche (Kostenaufteilung pro rata) ist daher sachgerecht und führt zu einer vernünftigen Verteilung der Sanierungskosten. Soweit eine Zuordnung der Maßnahmen grundstücksscharf möglich war, hat die Beklagte dem entsprochen und diese Kosten auch nur gegenüber dem für diese Grundstücksfläche Verantwortlichen geltend gemacht. Dass der Beklagten hierbei Fehler unterlaufen sind, ist weder vom Kläger behauptet noch bei der von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung erkennbar.
49Vgl. zudem zur fehlenden Beschränkung der Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers auf den räumlichen Bereich seines Grundstücks: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 26. September 2014 - 9 L 1048/14 -, juris Rn. 63; VG Darmstadt, Urteil vom 30. Oktober 2013 - 6 K 1717/11.DA -, juris Rn. 40 f.
50Zweifel an der Bestimmtheit der Kostenheranziehung ergeben sich im Übrigen hieraus ebenfalls nicht. Denn zum einen ist anhand der dem Bescheid beigefügten Kostenaufstellungen die Zuordnung der Kostenpositionen zu den einzelnen Grundstücksflächen nachvollziehbar. Zum anderen hat die Beklagte dem Kläger die Einsichtnahme in die einzelnen Rechnungen, die diesen Kostenpositionen zugrunde lagen, ermöglicht. Hierdurch war der Kläger jedenfalls in die Lage versetzt, seine Kostenheranziehung im Einzelnen zu überprüfen. Dies reicht für die erforderliche Bestimmbarkeit des Bescheides aus. Dass die Beklagte dem Leistungsbescheid keine Rechnungskopien beigefügt hat, ist angesichts des erheblichen Umfangs dieser Unterlagen nicht zu beanstanden.
51Entgegen der Annahme des Klägers musste die Beklagte mit Blick auf den Adressaten der Erstattungsforderung schließlich auch nicht erneut ein Auswahlermessen ausüben. Kostenschuldner ist nach § 77 Abs. 1 VwVG NRW der Pflichtige. Dies ist im gestreckten Verwaltungsvollstreckungsverfahren - insofern anders als beim Sofortvollzug, bei dem die Auswahl des Pflichtigen regelmäßig erst im Rahmen der späteren Kostenheranziehung auf der Sekundärebene erfolgt - grundsätzlich der Adressat der Grundverfügung, mithin der Kläger.
52Dies entspricht im Übrigen auch der materiellen Kostentragungsregel des § 24 Abs. 1 BBodSchG. Nach überwiegender Auffassung ist auch insoweit (materiell) kostentragungspflichtig der konkret durch eine behördliche Anordnung in die Pflicht Genommene, also der Adressat einer Anordnung, die - wie hier - auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG ergangen ist. Ein Ausgleich zwischen mehreren Pflichtigen erfolgt auf der sog. Tertiärebene, also im Wege eines internen Ausgleichs, der im Streitfall gegebenenfalls im Zivilrechtsweg zu verfolgen ist.
53Vgl. VG Kassel, Urteil vom 20. Januar 2005 - 7 E 1152/01 -, juris Rn. 22; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 21; VG Frankfurt, Urteil vom 29. Januar 2002 - 3 E 1296/01 -, juris Rn. 26; a.A.: VG Schleswig, Urteil vom 14. Juni 2004 - 14 A 344/02 -, juris Rn. 50 ff.; Dombert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Kommentar, Band II, Loseblatt-Sammlung (Stand: April 2014), § 24 BBodSchG Rn. 7.;
54Die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs gegenüber dem Adressaten der Grundverfügung darf aber auf Grund der Gesetzesbindung der Verwaltung und nach Treu und Glauben nicht auf die Herbeiführung eines Zustands abzielen, der von der Rechtsordnung missbilligt wird und im Falle seines Eintritts etwa nach den Grundsätzen über den Folgenbeseitigungsanspruch rückgängig zu machen wäre. Wenn sich im Zeitpunkt der Kostenheranziehung auf der Sekundärebene bei der dann vorzunehmenden ex-post-Betrachtung zeigt, dass die Inanspruchnahme des Pflichtigen auf der Primärebene fehlerhaft war, weil sich etwa eine Anscheinsgefahr nicht bestätigt hat und der Anschein vom Adressaten der Grundverfügung auch nicht vorwerfbar verursacht worden ist oder wenn andere Voraussetzungen der materiellen Einstandspflicht nicht vorlagen, müssen diese Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Kostentragungspflicht Berücksichtigung finden.
55Vgl. BayVGH, Beschluss vom 14. August 2003 - 22 ZB 03.1661 -, juris Rn. 24; VG Aachen, Urteile vom 2. Februar 2005 - 6 K 2019/99 -, juris Rn. 142 ff., und vom 16. Februar 2005 - 6 K 2235/01 -, juris Rn. 142 ff.
56Dem entspricht etwa auch die Regelung des § 14 Abs. 2 Satz 1 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) i.V.m. 77 Abs. 4 Satz 1 VwVG NRW, nach der Gebühren und Auslagen, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben werden.
57Gesichtspunkte, die mit Blick auf mögliche weitere Verantwortliche eine "gerechtere" Auswahl betreffen, die mit anderen Worten auf der Primärebene auch die Inanspruchnahme Anderer erlaubt hätten, müssen hingegen auf der Sekundärebene keine Berücksichtigung finden. Denn insoweit hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 24 Abs. 2 BBodSchG über den internen Ausgleich mehrerer Verantwortlicher eine Tertiärebene geschaffen, durch die die Interessen des Adressaten der Sanierungsanordnung hinreichend geschützt werden.
58Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe bestand für die Beklagte vorliegend keine Veranlassung, erneut in eine Auswahlentscheidung einzutreten und im Ermessenswege mögliche andere Pflichtige zu betrachten. Für eine nachträglich deutlich werdende Atypik des Falls und erst im Zeitpunkt der Kostenheranziehung erkennbare Umstände, die die Heranziehung des Klägers auf der Primärebene rechtswidrig erscheinen ließen, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil hat die Kammer in ihrem Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 bezogen auf den dort maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (im Widerspruchsverfahren) am 12. August 2010 noch ausdrücklich festgestellt, dass die dort getroffene Auswahlentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden war.
59Auf die Frage, ob die Beklagte etwaige Ermessenserwägungen im vorliegenden Klageverfahren nachholen oder ergänzen konnte, kommt es angesichts dessen hier nicht an.
60Die Kostenhöhe ist schließlich auch nicht mit Blick auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Begrenzung der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers in Altlastensanierungsfällen unverhältnismäßig.
61Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 31 BvR 315/99 -, juris Rn. 54 ff.
62Danach ist im Hinblick auf die Haftung des Grundstückseigentümers Folgendes zu berücksichtigen: Auch wenn die Zustandsverantwortlichkeit des Eigentümers als solche mit der Verfassung in Einklang steht, so kann sie aber im Ausmaß dessen, was dem Eigentümer zur Gefahrenabwehr abverlangt werden darf, begrenzt sein. Besondere Bedeutung hat hierbei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Belastung des Eigentümers mit den Kosten der Sanierungsmaßnahme ist nicht gerechtfertigt, soweit sie dem Eigentümer nicht zumutbar ist. Zur Bestimmung der Grenze dessen, was einem Eigentümer an Belastungen zugemutet werden darf, kann als Anhaltspunkt der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Sanierung dienen. Eine die Grenzen überschreitende Belastung kann insbesondere dann unzumutbar sein, wenn die Gefahr, die von dem Grundstück ausgeht, aus Naturereignissen, aus der Allgemeinheit zuzurechnenden Ursachen oder von nicht nutzungs-berechtigten Dritten herrührt. In diesen Fällen darf die Sanierungsverantwortlichkeit nicht unbegrenzt dem alle Sicherungspflichten einhaltenden Eigentümer zur Last fallen. Die Belastung des Zustandsverantwortlichen mit Sanierungskosten bis zur Höhe des Verkehrswertes kann ferner in Fällen unzumutbar sein, in denen das zu sanierende Grundstück den wesentlichen Teil des Vermögens des Pflichtigen bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt. Eine Kostenbelastung, die den Verkehrswert des sanierten Grundstücks übersteigt, kann allerdings zumutbar sein, wenn der Eigentümer das Risiko der entstandenen Gefahr bewusst in Kauf genommen oder in fahrlässiger Weise die Augen vor Risikoumständen verschlossen hat. Denn das freiwillig übernommene Risiko mindert die Schutzwürdigkeit des Eigentümers. In Fällen, in denen eine Kostenbelastung über den Verkehrswert hinaus an sich zumutbar ist, kann sie nicht auf die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers bezogen werden. Dem Eigentümer ist nicht zumutbar, unbegrenzt für die Sanierung einzustehen, das heißt auch mit Vermögen, das in keinem rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem sanierungsbedürftigen Grundstück steht.
63Vgl. Franz, Die Sanierungsverantwortlichen nach dem BBodSchG, 2006, S. 115 ff.; Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 121 ff.
64Entgegen der Ansicht des Klägers macht es insoweit im Ergebnis keinen Unterschied, dass im Fall des § 4 Abs. 6 BBodSchG der frühere Eigentümer nach der Übertragung keinen Zugriff auf das Grundstück mehr hat. Denn ihm wird regelmäßig ein entsprechender Gegenwert als Äquivalent zugeflossen sein (Kaufpreis u.Ä.). Ist dies nicht der Fall, so wie hier vom Kläger vorgetragen, so kann dies bereits ein Indiz für eine ohnehin missbräuchliche und aus diesem Grund möglicherweise sogar sittenwidrige (§ 138 BGB) und damit nichtige Übertragung sein (Flucht aus der Sanierungspflicht). Jedenfalls darf die Haftung des Zustandsverantwortlichen nicht abhängig sein von Faktoren, die der dem Grunde nach Pflichtige ohne weiteres beeinflussen kann, wie etwa durch einen besonders günstigen Verkaufspreis oder gar eine Schenkung. Angesichts dessen verbleibt es bei der erforderlichen wertenden Betrachtung nach Auffassung der Kammer auch im Fall des § 4 Abs. 6 BBodSchG bei den allgemeinen Grundsätzen dieser bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung.
65Vgl. zur Übertragbarkeit der für die "echte" Zustandsverantwortlichkeit ergangenen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auf die Inanspruchnahme des "früheren Eigentümers": Frenz, BBodSchG, Kommentar, 2000, § 4 Rn. 34 ff.; Becker, BBodSchG, Kommentar, Loseblatt-Sammlung (Stand: August 2007), § 4 Rn. 73; Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 327 ff., 329 f.
66Unter Anwendung dieser Maßstäbe erweisen sich die getroffenen Anordnungen auch in dieser Hinsicht als verhältnismäßig. Die Kammer legt dieser Bewertung zunächst zugrunde, dass die Flurstücke ausweislich des Gutachtens des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Aachen vom 28. Juni 2001 ohne Berücksichtigung der Altlasten einen Verkehrswert von rund 1.170.000,- DM (entspricht 598.211,50 €) hatten und entgegen der Auffassung des Klägers nicht der regelmäßig geringere Versteigerungserlös im Rahmen eines späteren Zwangsversteigerungsverfahrens (hier 421.000,-- €) ausschlaggebend sein kann.
67Vgl. zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Verkehrswerts: Schäling, Grenzen der Sanierungsverantwortlichkeit nach dem BBodSchG, 2008, S. 329 f.
68Ebenfalls kann es nicht auf die Höhe des Gesellschaftsanteils des letztlich in Haftung genommenen Gesellschafters ankommen (hier 50 %). Sanierungspflichtig ist - wie im Urteil vom 15. Dezember 2014 im Verfahren 6 K 1566/10 ausführlich dargelegt - die frühere "L. und X. GbR" als Zustandsverantwortliche, die inzwischen jedoch nicht mehr existent ist, weswegen im Wege der gesellschaftsrechtlichen Nachhaftung der Kläger als ehemaliger Gesellschafter in Anspruch genommen wird.
69Die - nach dem zuvor Gesagten für frühere Eigentümer entsprechend heranzuziehende - Grenze der Zustandsverantwortlichkeit greift mithin allein für die Gesellschaft. Der einzelne Gesellschafter hingegen haftet entsprechend § 128 HGB nach außen regelmäßig unabhängig von seinem Gesellschaftsanteil gesamtschuldnerisch auf das Ganze, also für die vollständigen Gesellschaftsverbindlichkeiten.
70Vgl. u.a. Hopt in: Hopt/Merkt/Roth, HGB, Kommentar, 35. Auflage 2012, § 128 Rn. 1.
71Unter Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich die Höhe der gegenüber dem Kläger geltend gemachten Kosten der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen von 496.933,05 € als verhältnismäßig. Zusammen mit den bereits erhobenen Kosten in Höhe von 101.218,45 € (13.344,63 € für die Außerbetriebnahme von drei unterirdischen Tankanlagen - Gegenstand der Verfahren 6 K 2019/99 und 6 K 1180/10 - sowie 87.873,82 € für die Sanierungsuntersuchung - Gegenstand der Verfahren 6 K 2235/01 und 6 K 1181/10 -) ergibt sich - bei tatsächlichen Sanierungskosten in Höhe von 597.081,28 € - ein maximal verbleibender Haftungsbetrag des Klägers von 496.933,05 €. Die Höhe der ebenfalls festgesetzten Verwaltungsgebühren in Höhe von insgesamt 10.891,42 € ist insoweit nicht zu berücksichtigen. Denn diese Gebühren sind letztlich auf die Weigerungshaltung des Klägers zurückzuführen und wären nicht entstanden, wenn die Sanierung nicht im Wege der Ersatzvornahme hätte durchgeführt werden müssen. Da die Flurstücke nicht die Grundlage der privaten Lebensführung des Klägers darstellten, ist es auch nicht unter diesem Gesichtspunkt unverhältnismäßig, ihn in dem erfolgten Umfang mit den Kosten der Sanierung zu belasten. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag und der Bevollmächtigung des Herrn X. wohl zumindest fahrlässig die Augen vor dem Altlastenrisiko verschloss, so dass aus diesem Grund unter Umständen sogar eine Inanspruchnahme über den Verkehrswert der Flurstücke hinaus in Betracht zu ziehen sein könnte. Dies kann vorliegend aber dahinstehen.
722.
73Die Festsetzung von Verwaltungsgebühren im Leistungsbescheid vom 15. September 2010 ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
74Rechtsgrundlage für die angefochtene Gebührenerhebung ist § 15 Abs. 1 Nr. 1 VO VwVG NRW i.V.m. § 77 Abs. 2 VwVG NRW. Danach ist für - rechtmäßige - Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Beseitigung einer Gefahr für das Grundwasser eine Pauschale zu erheben.
75Die mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Verwaltungsgebühren in Höhe von 7.595,81 € sind nach Grund und Höhe rechtlich nicht zu beanstanden.
76Die der Gebührenfestsetzung zugrundeliegende Amtshandlung erweist sich - wie zuvor unter 1. dargelegt - als rechtmäßig.
77Auch die Höhe der erhobenen Verwaltungsgebühr begegnet keinen Bedenken. Sie entspricht der Regelung des § 77 Abs. 2 Sätze 7 bis 10 VwVG NRW, ist von der Beklagten nachvollziehbar dargelegt und vom Kläger im Übrigen auch nicht beanstandet worden.
78Die Gebührenfestsetzung erweist sich daher als rechtmäßig, weshalb die Klage insgesamt der Abweisung unterliegt.
79Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; diejenige über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.
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(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
- 1.
eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Bei Altlasten, bei denen wegen der Verschiedenartigkeit der nach § 4 erforderlichen Maßnahmen ein abgestimmtes Vorgehen notwendig ist oder von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, soll die zuständige Behörde von einem nach § 4 Abs. 3, 5 oder 6 zur Sanierung Verpflichteten die notwendigen Untersuchungen zur Entscheidung über Art und Umfang der erforderlichen Maßnahmen (Sanierungsuntersuchungen) sowie die Vorlage eines Sanierungsplans verlangen, der insbesondere
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eine Zusammenfassung der Gefährdungsabschätzung und der Sanierungsuntersuchungen, - 2.
Angaben über die bisherige und künftige Nutzung der zu sanierenden Grundstücke, - 3.
die Darstellung des Sanierungsziels und die hierzu erforderlichen Dekontaminations-, Sicherungs-, Schutz-, Beschränkungs- und Eigenkontrollmaßnahmen sowie die zeitliche Durchführung dieser Maßnahmen
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die Sanierungsuntersuchungen sowie der Sanierungsplan von einem Sachverständigen nach § 18 erstellt werden.
(3) Wer nach Absatz 1 einen Sanierungsplan vorzulegen hat, hat die nach § 12 Betroffenen frühzeitig, in geeigneter Weise und unaufgefordert über die geplanten Maßnahmen zu informieren. § 12 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(4) Mit dem Sanierungsplan kann der Entwurf eines Sanierungsvertrages über die Ausführung des Plans vorgelegt werden, der die Einbeziehung Dritter vorsehen kann.
(5) Soweit entnommenes Bodenmaterial im Bereich der von der Altlastensanierung betroffenen Fläche wieder eingebracht werden soll, gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes nicht, wenn durch einen für verbindlich erklärten Sanierungsplan oder eine Anordnung zur Durchsetzung der Pflichten nach § 4 sichergestellt wird, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.
(6) Die zuständige Behörde kann den Plan, auch unter Abänderungen oder mit Nebenbestimmungen, für verbindlich erklären. Ein für verbindlich erklärter Plan schließt andere die Sanierung betreffende behördliche Entscheidungen mit Ausnahme von Zulassungsentscheidungen für Vorhaben, die nach § 1 in Verbindung mit der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder kraft Landesrechts einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, mit ein, soweit sie im Einvernehmen mit der jeweils zuständigen Behörde erlassen und in dem für verbindlich erklärten Plan die miteingeschlossenen Entscheidungen aufgeführt werden.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Zur Erfüllung der sich aus §§ 4 und 7 und den auf Grund von § 5 Satz 1, §§ 6 und 8 erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen treffen. Werden zur Erfüllung der Verpflichtung aus § 4 Abs. 3 und 6 Sicherungsmaßnahmen angeordnet, kann die zuständige Behörde verlangen, daß der Verpflichtete für die Aufrechterhaltung der Sicherungs- und Überwachungsmaßnahmen in der Zukunft Sicherheit leistet. Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 dürfen getroffen werden, soweit Anforderungen in einer Rechtsverordnung festgelegt sind. Die zuständige Behörde darf eine Anordnung nicht treffen, wenn sie auch im Hinblick auf die berechtigten Nutzungsinteressen einzelner unverhältnismäßig wäre.
(2) Trifft die zuständige Behörde gegenüber dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt zur Erfüllung der Pflichten nach § 4 Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung sowie zur Bewirtschaftung von Böden, so hat sie, wenn diese nicht Verursacher der schädlichen Bodenveränderungen sind, für die nach zumutbaren innerbetrieblichen Anpassungsmaßnahmen verbliebenen wirtschaftlichen Nachteile nach Maßgabe des Landesrechts einen angemessenen Ausgleich zu gewähren, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung erheblich hinausgehenden besonderen Härte führen würde.
(1) Die Kosten der nach § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 12, 13, 14 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. Bestätigen im Fall des § 9 Abs. 2 Satz 1 die Untersuchungen den Verdacht nicht oder liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 vor, sind den zur Untersuchung Herangezogenen die Kosten zu erstatten, wenn sie die den Verdacht begründenden Umstände nicht zu vertreten haben. In den Fällen des § 14 Satz 1 Nr. 2 und 3 trägt derjenige die Kosten, von dem die Erstellung eines Sanierungsplans hätte verlangt werden können.
(2) Mehrere Verpflichtete haben unabhängig von ihrer Heranziehung untereinander einen Ausgleichsanspruch. Soweit nichts anderes vereinbart wird, hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des zu leistenden Ausgleichs davon ab, inwieweit die Gefahr oder der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist; § 426 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches findet entsprechende Anwendung. Der Ausgleichsanspruch verjährt in drei Jahren; die §§ 438, 548 und 606 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. Die Verjährung beginnt nach der Beitreibung der Kosten, wenn eine Behörde Maßnahmen selbst ausführt, im übrigen nach der Beendigung der Maßnahmen durch den Verpflichteten zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verpflichtete von der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Der Ausgleichsanspruch verjährt ohne Rücksicht auf diese Kenntnis dreißig Jahre nach der Beendigung der Maßnahmen. Für Streitigkeiten steht der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.