Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 15. Juni 2010 - 5 K 1964/09

published on 15/06/2010 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 15. Juni 2010 - 5 K 1964/09
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Tenor

Die Klagen werden abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Tatbestand

 
Die Kläger wenden sich gegen die Plangenehmigung für die Anlage eines Geh- und Radwegs entlang der K 4527.
Die K 4527 verbindet den Raum Neulingen-Göbrichen/Eisingen mit dem Raum Ölbronn-Dürrn/Kieselbronn. Sie beginnt im Westen beim Anschluss an die B 294 und endet in Dürrn an der K 4525. Diese verläuft zwischen Kieselbronn und Ölbronn. Der planfestgestellte, 1550 m lange, unselbständige Geh- und Radweg soll beim Anschluss an die B 294 beginnen und beim Ortsanfang von Dürrn enden. Er ist in der Fortschreibung des Radwege-Ausbau-Rahmenplans für den Enzkreis, Stand September 2004, als Lückenschluss im Wegenetz der Kategorie I mit der Prioritätsstufe I zum Ausbau bis zum Jahr 2005 vorgesehen. Er soll 2,50 m breit sein und beidseitige Bankette von 0,5 m haben. Die Verkehrsbelastung der K 4527 in diesem Abschnitt liegt nach dem Erläuterungsbericht bei rund 4800 Kfz/24 h. Zahlen für den Fußgänger- bzw. für den Radfahrerverkehr wurden nicht erhoben. Auf dem entsprechendem Abschnitt der K 4527 kam es zwischen dem Jahr 2000 und dem 31.03.2005 zu zehn Unfällen mit mehreren Verletzten.
Die Kläger sind in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer des 965 m² umfassenden Grundstücks Flst.-Nr. ... der Gemarkung Dürrn in Ölbronn-Dürrn. Das Grundstück haben sie an einen Haupterwerbslandwirt verpachtet, der es mit angrenzenden Grundstücken als Ackerland nutzt. Das Vorhaben nimmt das Grundstück dauerhaft mit 151 m² und während der Bauarbeiten mit weiteren 140 m² in Anspruch.
Der beigeladene Landkreis beantragte die Plangenehmigung unter dem 06.11.2008. Dabei führte er aus, dass eine Reihe von Trägern öffentlicher Belange keine Bedenken gegen die Planung geäußert hätten. Das Regierungspräsidium hörte weitere Träger öffentlicher Belange an. Die Kläger erhielten eine Planfertigung mit Gelegenheit zur Stellungnahme. Unter dem 09.04.2009 lehnten sie eine Inanspruchnahme ihres Grundstücks ab. Sie trugen vor: Bereits Anfang der 80er Jahre habe der Beigeladene Teilflächen des Grundstücks zum Straßenausbau in Anspruch genommen und sei damals nicht bereit gewesen, das gesamte Grundstück zu übernehmen, er habe kleinliche Flächenberechnungen angestellt und bereits ausbezahlte Entschädigungsleistungen nach Abschluss der Baumaßnahme teilweise zurückgefordert. Die Gemeinde Ölbronn-Dürrn habe ihnen unter dem 09.03.2007 mitgeteilt, dass der Beigeladene am Ankauf der Fläche nicht interessiert sei. Daraufhin seien ihre Dispositionen über das Grundstück in eine andere Richtung gegangen. Sie benötigten nun die gesamte Fläche. Sie hätten darauf vertrauen dürfen, dass eine weitere Inanspruchnahme ihres Grundstücks nicht beabsichtigt sei. Das Vorhaben sei nicht erforderlich oder dringlich, weil die K 4527 nicht übermäßig befahren werde. Außerdem stünden in der umliegenden Feldflur ausreichend Feldwege zur Verfügung, auf welche Radfahrer ausweichen könnten.
Unter dem 08.07.2009 erteilte das Regierungspräsidium Karlsruhe die Plangenehmigung. Darin führte es aus: Das Vorhaben sei generell gerechtfertigt. Das Fehlen eines separaten Geh- und Radwegs entlang der K 4527 beeinträchtige die Verkehrssicherheit, insbesondere angesichts der dort gefahrenen hohen Geschwindigkeiten. Die K 4527 sei auch keinesfalls unerheblich von Verkehr belastet. Fußgänger und Radfahrer fänden keine Alternative auf vorhandenen Feldwegen vor. Eine durchgehende parallele Feldwegverbindung gebe es nicht. Eine Nutzung der in der Umgebung vorhandenen Feldwege durch Fußgänger und Radfahrer, die aus Richtung Neulingen bzw. Pforzheim nach Dürrn oder umgekehrt gelangen wollten, erscheine angesichts der damit verbundenen erheblichen Umwege unrealistisch. Das Vorhaben stelle sich vielmehr als Lückenschluss dar und biete neben der genannten Verbindung auch eine sichere Anbindung des Fahrradverkehrs von und nach Kieselbronn, welche entlang der K 4525 im Hinblick auf das Vorhaben bewusst nicht hergestellt worden sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Beigeladene als alternative Trasse nicht eine Wegeführung auf in der Feldflur in etwa 150 m Abstand zur K 4527 vorhandenen Graswegen gewählt habe. Für die plangenehmigte Trasse spreche schon, dass sie mit einer geringeren Versiegelung des Bodens verbunden sei, weil sie auf Teilstrecken auf vorhandenen Wirtschaftswegen verlaufe. Die Inanspruchnahme privater Grundstücke stelle grundsätzlich einen schwerwiegenden Eingriff für den betroffenen Eigentümer dar. Im konkreten Fall könne das Interesse der Grundstückseigentümer, auch der Kläger, aber zugunsten anderer Belange zurückgestellt werden. Eine Gefährdung der Existenz landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betriebe sei durch den nur relativ geringfügigen Flächenverlust nicht zu befürchten. Ohne oder mit geringeren Eingriffen in die jeweiligen Eigentumsrechte ließen sich die planerischen Ziele nicht realisieren. Den von Enteignung Betroffenen stehe eine angemessene Entschädigung zu, deren Höhe allerdings nicht schon im Plangenehmigungsverfahren zu klären sei. Die weiteren Einwände der Kläger seien nicht begründet. Da ihr Grundstück als Kopfgrundstück unmittelbar südlich an die K 4527 angrenze, werde es nur zu einem relativ geringen Teil in Anspruch genommen. Unzumutbare Nachteile entstünden den Klägern dadurch nicht. Der Zuschnitt des Grundstücks verändere sich kaum, so dass es problemlos weiter landwirtschaftlich genutzt werden könne. Aus der Mitteilung der Verfahrensbevollmächtigten der Gemeinde Ölbronn-Dürrn vom 09.03.2007 hätten die Kläger nicht folgern können, dass ihr Grundstück für das Vorhaben nicht mehr benötigt werde. Im damaligen Zusammenhang sei der Beigeladene nur deshalb nicht bereit gewesen, das Grundstück der Kläger zu erwerben, weil er keine Verquickung des Grundstückserwerbs mit einem Rechtsstreit zwischen den Klägern und der Gemeinde (wegen der Rückforderung von Erschließungsbeiträgen) gewünscht habe.
Die Plangenehmigung wurde dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 14.07.2009 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt. Dieser teilte unter dem 27.07.2009 mit, er habe die Plangenehmigung am 20.07.2009 ohne Empfangsbekenntnisformular erhalten.
Die Kläger haben am 19.08.2009 Klage erhoben. Sie tragen vor: Anstelle eines Plangenehmigungsverfahrens hätte ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen, weil zumindest ihre Rechte durch das Vorhaben nicht unwesentlich beeinträchtigt würden. Ihr Grundstück würde in einer Größenordnung von mehr als 15 % in Anspruch genommen. Für die Restfläche sei eine eigenständige betriebswirtschaftlich darstellbare landwirtschaftliche Nutzung praktisch ausgeschlossen. Der Pächter habe erklärt, die Pacht bei einer weiteren Verkleinerung des Grundstücks nicht fortsetzen zu wollen. Wäre ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden, hätten sich möglicherweise neue Gesichtspunkte hinsichtlich des Bedarfs für den Geh- und Radweg und für eine Alternative ergeben. Auch wenn der Geh- und Radweg als solcher rechtmäßig sei, sei es doch nicht erforderlich, ihn über ihr Grundstück weiterzuführen. Er sei in der Zwischenzeit bis zur westlich gelegenen Einmündung der Straße, die ins Gewerbegebiet führe, fertig gestellt worden. Die Nutzer könnten dank einer an dieser Stelle angelegten Querungshilfe die Fahrbahn sicher überschreiten und auf dem asphaltierten Weg auf der anderen Straßenseite nach Dürrn gelangen. Der Beigeladene müsse sich im Übrigen daran festhalten lassen, dass er im Jahr 2007 durch die Gemeinde Ölbronn-Dürrn zum Ausdruck gebracht habe, dass er das Grundstück nicht erwerben wolle. Im Übrigen werde auf die Einwendungen im Plangenehmigungsverfahren verwiesen. Die Abwägung sei zu seinen Lasten fehlerhaft, weil die Beeinträchtigung seines Eigentums mit zu geringem Gewicht eingestellt worden sei.
Die Kläger beantragen,
die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.07.2009 aufzuheben, soweit sie das Grundstücks der Kläger erfasst.
10 
Das beklagte Land beantragt,
11 
die Klagen abzuweisen.
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Der beigeladene Landkreis hat keinen Antrag gestellt.
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Der Beklagte trägt vor: Ein Plangenehmigungsverfahren sei zulässig gewesen. Insbesondere würden Rechte der Kläger durch die Inanspruchnahme eines schmalen Randstreifens ihres Grundstücks nicht wesentlich beeinträchtigt. So sei in der Rechtsprechung eine Inanspruchnahme von 12,2 % eines Grundstückes nicht als wesentliche Rechtsbeeinträchtigung gewertet worden. Insoweit sei weniger die absolute oder prozentuale Größe der in Anspruch genommenen Fläche eines Grundstücks maßgeblich, sondern vielmehr ein Vergleich der Nutzungsmöglichkeiten vor und nach dem Eigentumsentzug. Mit einer verbleibenden Fläche von 800 m² sei das Grundstück nicht so klein, dass eine landwirtschaftliche Nutzung keinen Sinn mehr machen würde. Selbst wenn ein Plangenehmigungsverfahren hier nicht zulässig gewesen wäre, könnten die Kläger die Aufhebung der Plangenehmigung nicht beanspruchen. Die einschlägigen verfahrensrechtlichen Vorschriften räumten ihnen keine subjektiven Rechte ein. Sie könnten nur verlangen, dass ihre materiellen Rechte gewahrt würden. Eine straßenrechtliche Plangenehmigung unterliege materiell-rechtlich den gleichen Anforderungen wie ein Planfeststellungsbeschluss; insbesondere seien in beiden Fällen die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen einer umfassenden und gerechten Abwägung zu berücksichtigen. Eine solche Abwägung sei in der Plangenehmigung auch vorgenommen worden. An dem Vorhaben bestehe ein beträchtliches öffentliches Interesse. Eine Existenzgefährdung der Kläger sei nicht ersichtlich. Zudem erhielten sie eine Entschädigung. Der Beigeladene habe gegenüber den Klägern stets deutlich gemacht, an einem Erwerb der Teilfläche für den Radwegebau interessiert zu sein. Die Kläger hätten der Straßenbauverwaltung gegenüber auch noch nie anderweitige Dispositionen im Rahmen der Erbteilung erwähnt. Vielmehr hätten sie ausweislich eines Vermerks des Beigeladenen am 25.09.2007 erklärt, zwar grundsätzlich nichts gegen die Planung sowie die Inanspruchnahme ihres Grundstücks einzuwenden zu haben, dem Vorhaben aber wegen Rechtsstreitigkeiten mit der Gemeinde Ölbronn-Dürrn nicht zuzustimmen. Für den unbefangenen Betrachter stelle sich die Lage daher so dar, dass die Kläger das Grundstück nur „in der Hand behalten“ wollten, um den insbesondere auch im Interesse der Gemeinde Ölbronn-Dürrn liegenden Radwegebau zu verhindern. Abgesehen davon seien etwaige Dispositionen im Rahmen einer offensichtlich noch nicht erfolgten Erbteilung auch wieder rückgängig zu machen oder zu modifizieren.
14 
Der Kammer liegen zwei Bände Planakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe vor.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Denn die Plangenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Insoweit können die Kläger eine umfassende rechtliche Prüfung der Plangenehmigung beanspruchen; denn die Plangenehmigung hat für sie wegen der dauerhaften Inanspruchnahme von 151 qm Grundfläche enteignungsrechtliche Vorwirkung (§ 37 Abs. 2 Satz 2 StrG; st. Rspr., etwa BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21).
17 
Dem Plangenehmigungsverfahren haftet kein Verfahrensfehler an. Entgegen der Auffassung der Kläger durfte das Regierungspräsidium anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen.
18 
Unstreitig folgt die Erforderlichkeit einer Planfeststellung hier nicht etwa aus § 37 Abs. 4 StrG; denn der Bau eines unselbständigen Radwegs entlang einer Kreisstraße über eine Strecke von etwa 1,7 km gehört nicht zu den Verkehrswegevorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist (vgl. Anlage 1 Nrn. 2.2 bis 2.6.2 sowie Anlage 1a Nr. 6 und 8 LUVPG).
19 
Nicht zulässig gewesen wäre ein Plangenehmigungsverfahren nach § 74 Abs. 6 Satz 1 LVwVfG. Denn durch das Vorhaben werden Rechte anderer, jedenfalls die der Kläger, beeinträchtigt (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG). Eine solche Rechtsbeeinträchtigung liegt zwar nicht stets schon dann vor, wenn Belange eines Betroffenen in der Abwägung zu berücksichtigen sind; sie ist aber bei jedem direkten Zugriff auf fremde Rechte, insbesondere auf das Eigentum, gegeben (st. Rspr., vgl. Bonk/Neumann in Stelkens u.a., VwVfG, 7. Aufl., § 74 Rdnr. 230 ff. m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - NVwZ-RR 2003, 461 = juris, Rdnr. 24 und Urt. v. 01.03.2005 - 5 S 2272/03 - juris, Rdnr. 19, jeweils m.w.N.).
20 
Statthaft war das Plangenehmigungsverfahren aber gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 StrG. Danach kann eine Plangenehmigung außer in den Fällen des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG auch erteilt werden, wenn Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden, soweit im Übrigen die Voraussetzungen des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG vorliegen.
21 
Dieses Verfahren ist nicht etwa in Fällen enteignungsrechtlicher Vorwirkung ausgeschlossen (vgl. dazu, auch im Folgenden: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2004 - 8 S 1997/03 - VBlBW 2004, 341 = juris, Rdnr. 35 ff; vgl. auch bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.1994 - 8 S 1196/94 - NuR 1996, 34; zweifelnd neuerdings VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.08.2009 - 3 S 1679/08 - VBlBW 2010, 37 = juris, Rdnr. 38). Vielmehr bezieht sich die Tatbestandsvoraussetzung der „nicht wesentlichen“ Rechtsbeeinträchtigung in § 37 Abs. 2 Satz 1 StrG gerade auf die Fälle, in denen die Planungsentscheidung Grundlage für eine Inanspruchnahme des Grundeigentums ist. Denn nur insoweit kann die Plangenehmigung überhaupt enteignungsrechtliche Vorwirkung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 StrG entfalten, nicht jedoch bei Vorliegen der alternativen Tatbestandsvoraussetzungen der „fehlenden Rechtsbeeinträchtigung“ oder dem „Einverständnis“ der betroffenen Eigentümer; folgerichtig ist eine enteignungsrechtliche Vorwirkung in der allgemeinen Vorschrift des § 74 Abs. 6 LVwVfG auch nicht vorgesehen.
22 
Ob eine nur unwesentliche Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 StrG gegeben ist, bestimmt sich, wenn Teilflächen von Grundstücken in Anspruch genommen werden, nicht in erster Linie nach der absoluten Größe der benötigten Flächen, sondern vorrangig nach einem Vergleich der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks vor und nach dem Eigentumsentzug. Ergibt dieser Vergleich, dass die bisherige Möglichkeit zur Bewirtschaftung und Nutzung des Grundstücks infolge des Eigentumsentzugs allenfalls geringfügig vermindert oder erschwert wird, liegt in der Regel eine nur unwesentliche Rechtsbeeinträchtigung vor (vgl. LT-Drs. 12/1830, S. 21; BT-Drs. 12/4328, S. 26; BVerwG, Beschl. v. 15.12.1995 - 4 A 19.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 106).
23 
Nach diesen Grundsätzen ist die Eigentumsbeeinträchtigung des Klägers allenfalls gering. Zwar wird sein Grundstück dauerhaft mit immerhin 151/965 in Anspruch genommen, das sind 15,65 %. Hinzu kommt noch die vorübergehende Inanspruchnahme im Umfang von 140/965. In den bisher bekannt gewordenen einschlägigen Gerichtsentscheidungen lag die anteilige Inanspruchnahme von Grundstücken jeweils und überwiegend deutlich geringer (BVerwG, Beschl. v. 15.12.1995 - 4 A 19.95 - a.a.O.: etwa 5 %. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2004 - 8 S 1997/03 - a.a.O.: zwischen 1 und 2 %). Dementsprechend heißt es etwa in den Richtlinien für den Erlass planungsrechtlicher Zulassungsentscheidungen für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes nach § 18 AEG sowie für Betriebsanlagen von Magnetschwebebahnen nach § 1 MBPlG - Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) - unter Nr. 38 Abs. 4a, dass die Frage, ob eine unwesentliche Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 18b Nr. 2 AEG vorliege, immer einer Prüfung und Bewertung des Einzelfalls bedürfe. Sie könne unter Umständen angenommen werden, wenn nicht wesentlich mehr als 5 % der Fläche eines Grundstücks dauerhaft in Anspruch genommen würden und dies für die Wegebeziehungen oder die Nutzungsmöglichkeiten des Restgrundstücks ohne erkennbare Bedeutung sei. Daraus folgt freilich nicht, dass es insoweit eine rechnerische Obergrenze gäbe. Die Kammer versteht die Planfeststellungsrichtlinien in diesem Punkt eher so, dass hier eine Marke angegeben wird, bei deren Einhaltung sich der Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde jedenfalls auf der sicheren Seite bewegen (können). So kann etwa nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts auch eine Inanspruchnahme eines Gartengrundstücks mit 12,2 % der Gesamtfläche noch unwesentlich sein (Urt. v. 17.07.2001 - 9 K 3426/00 - UA S. 9).
24 
Dies ist nach den gesamten Umständen auch hier der Fall. Es handelt sich um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Dieses wird nicht etwa durchschnitten, sondern nur am Rand verkleinert. Der in Anspruch genommene Teil des Grundstücks wäre, wenn das Grundstück für sich allein landwirtschaftlich genutzt würde, wegen seines teilweise spitzwinkligen Zuschnitts dafür denkbar schlecht geeignet. Soweit die Kläger darauf abheben, dass das Grundstück künftig zu klein für eine landwirtschaftliche Nutzung wäre, mag dies bei der ausgeübten Ackernutzung sogar zutreffen. Die Kläger lassen dabei aber außer Acht, dass eine sinnvolle Bewirtschaftung des Grundstücks für sich allein gar nicht in Rede steht. Vielmehr ist das Grundstück, wie der Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, wie die Nachbargrundstücke an denselben Landwirt verpachtet, der sie als eine einzige landwirtschaftliche Fläche zum Ackerbau nutzt. Auch die Anfahrbarkeit des Grundstücks der Kläger wird durch die Inanspruchnahme des Randstreifens nicht beeinträchtigt; ebenso wenig seine Bewirtschaftung. Das Wegenetz bleibt (ansonsten) unverändert.
25 
Schließlich vermag das Gericht nicht festzustellen, dass die Kläger schutzwürdig darauf hätten vertrauen können und tatsächlich vertraut haben, nicht mehr für die Anlage der Geh- und Radwegs in Anspruch genommen zu werden. Das von ihnen insoweit herangezogene Schreiben der Gemeinde vom 09.03.2007 kann schon nicht in diesem Sinne verstanden werden. Darin wird nur gesagt, dass der für den Wegebau zuständige Beigeladene den Ankauf des Grundstücks durch die Gemeinde zu dem Zweck, einen Erschließungsbeitragsstreit mit den Klägern beizulegen, nicht unterstütze und auch nicht wünsche. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger im Anschluss an diese Erklärung über das Grundstück in einer Weise disponiert hätten, welche die Inanspruchnahme einer Teilfläche nunmehr als zusätzliche Beeinträchtigung erscheinen lassen würde.
26 
Erfüllt ist auch die weitere Voraussetzung des § 37 Abs. 2 StrG. Das Regierungspräsidium hat die Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von dem Vorhaben berührt wird, im Plangenehmigungsverfahren beteiligt. Soweit es von einer Beteiligung einzelner Träger öffentlicher Belange abgesehen hat, war dies entbehrlich, nachdem bereits der Beigeladene mit diesen das Benehmen hergestellt hatte. In einem solchen Fall ist es auch nach Auffassung der Kammer nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG nicht geboten, dass die Anhörungsbehörde mit diesen Trägern öffentlicher Belange nochmals das Benehmen herstellt (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 24.09.2002 - 7 MS 180/02 - NVwZ-RR 2003, 478 = juris, Rdnr. 6; anders allerdings Bonk/Neumann in Stelkens u.a., VwVfG, 7. Aufl., § 74 Rdnr. 241). Die Vorschrift verlangt nur, dass das Benehmen hergestellt worden ist. Sie gibt nicht vor, wer das Benehmen einzuholen hat. Dementsprechend ist es beim Erfordernis des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG ständige Praxis, dass nicht die Planfeststellungsbehörde, sondern der Vorhabenträger das schriftliche Einverständnis eines durch die Planung in eigenen Rechten Betroffenen einholt.
27 
Durfte das Regierungspräsidium das Vorhaben mit einer Plangenehmigung somit zulassen, kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Verstoß gegen Verfahrensrecht insoweit die Kläger in ihren Rechten verletzen würde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), was nach ständiger Rechtsprechung auch bei unmittelbar Eigentumsbetroffenen nur dann angenommen wird, wenn sich der Verfahrensmangel auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann (vgl. § 46 LVwVfG; BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 517; Urt. v. 05.03.1999 - 4 VR 3.98 - NVwZ 2004, 633; Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73.02 - NVwZ 2004, 613 = juris, Rdnr. 23; Urt. v. 28.03.2007 - 9 A 17.06 - NuR 2007, 488; Beschl. v. 16.12.2008 - 4 B 66.08 - juris, Rdnr. 8; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.2003 - 5 S 1399/02 - juris, Rdnr. 44 ff.). In Fällen, in denen unmittelbar auf Rechte Privater zugegriffen wird, mag dies, anders als bei mittelbaren Betroffenheiten, etwa durch Immissionen, zweifelhaft sein (Schütz, in: Praxis des Fachplanungsrechts, Rdnr. 854).. Allerdings kann auch ein Planfeststellungsverfahren mit einer beschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG). Dabei ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung zusätzliche Gesichtspunkte für die Planung, insbesondere hinsichtlich des Bedarfs für den Geh- und Radweg und hinsichtlich Alternativen und Varianten, bei denen das Grundstück der Kläger verschont worden wäre, ans Licht gebracht hätte.
28 
Die angefochtene Plangenehmigung verstößt auch nicht gegen materiell-rechtliche Vorschriften.
29 
Das § 37 Abs. 1 StrG innewohnende Erfordernis einer Planrechtfertigung ist erfüllt. Für das Vorhaben besteht gemessen an den Zielsetzungen des Straßengesetzes ein Bedarf. Es ist unter diesem Blickwinkel erforderlich. Insoweit muss es nicht unausweichlich notwendig sein. Vielmehr genügt, wenn es vernünftigerweise geboten ist (st. Rspr., BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001.04 - NVwZ 2006, 1055 = juris, Rdnr. 190 m.w.N.). Ziel der Planung ist gemäß dem Radwegeausbauplan des Beigeladenen ein Lückenschluss im Radwegenetz. Dies hat der Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt (vgl. auch Erläuterungsbericht S. 2, 3). Danach bestanden bisher keine geeigneten Radwegebeziehungen, die das Vorhaben als unnötig erscheinen lassen. Einer Verkehrszählung oder gar Verkehrsprognose bedarf es im Allgemeinen für einen Radweg nicht (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2004 - 8 S 1997/03 - a.a.O. Rdnr. 39). Wegen der erfahrungsgemäß hohen Gefährdung von Radfahrern auf Überlandstraßen bedarf es dort regelmäßig eigener Radwege. Selbst wenn zutreffen sollten, dass die Verbindung bislang nur von wenigen Radfahrern genutzt wird, darf der Planungsträger das Radwegenetz auch zu dem Zweck ausbauen, künftig mehr Radfahrer auf die sicherer gewordene Strecke zu bringen. Im Übrigen leuchtet ein, dass auf der K 4527 wegen der geraden Streckenführung hohe Geschwindigkeiten gefahren werden und deshalb besondere Gefahren für Radfahrer bestehen; das ergibt sich auch aus der im Erläuterungsbericht (S. 3) näher ausgeführten Unfallbilanz in den Jahren 2000 bis 2005.
30 
Die Planung weist auch keine Abwägungsmängel auf. Dabei ist die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung des Regierungspräsidiums (§ 37 Abs. 5 Satz 1 StrG) darauf beschränkt, ob Abwägungsausfall, -defizit, -fehleinschätzung oder -disproportionalität vorliegen.
31 
Insoweit sind insbesondere die Erwägungen des Regierungspräsidiums zu Alternativen (zu Anforderungen und dem Umfang der gerichtlichen Prüfung insoweit vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.04.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 = juris Rdnr. 5 bis 7) nicht zu beanstanden. Der Beigeladene hat untersucht, ob, wie die Kläger einwenden, ein Geh- und Radweg auch südlich der K 4527 auf den dort vorhandenen, im Abstand von etwa 150 m zur K 4527 verlaufenden Graswegen angelegt werden könnte. Er hat diese Alternative insbesondere mit der Erwägung verworfen (Plangenehmigung S. 10 oben), dass die genehmigte straßenbegleitende Trasse Teile vorhandener landwirtschaftlicher Wege über Strecken von 180 m (von Grundstück Flst.-Nr. 2110 bis 2098 der Gemarkung Dürrn) und 30 m benutze, so dass mit der genehmigten Trasse weniger Boden versiegelt würde. Diese Erwägung haben die Kläger nicht in Zweifel gezogen.
32 
Selbst wenn mit der genehmigten Trasse insgesamt mehr landwirtschaftliche Nutzfläche verloren ginge, kann sich der Vorhabenträger dennoch, etwa - wie hier - aus Gründen des Bodenschutzes, rechtmäßig für eine andere Trasse entscheiden, solange sich die Alternativtrasse nicht insgesamt eindeutig als vorzugswürdig aufdrängen würde. Hinzu kommt hier noch, dass die genehmigte Trasse auch aus weiteren Gründen der von den Klägern angesprochenen Trasse offensichtlich überlegen ist. So ist sie wegen der geraden Streckenführung übersichtlicher und damit für Fußgänger und Radfahrer sicherer und sie bringt keine zusätzliche Zerschneidung von ökologischen Lebensräumen und der Landschaft mit sich. Allein der Umstand, dass sich der Beigeladene möglicherweise gleichwohl auch für die von den Klägern favorisierte Trasse hätte entscheiden können, kann nach den oben erwähnten Grundsätzen nicht zu einem Abwägungsmangel führen.
33 
Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vortragen haben lassen, der Geh- und Radweg könne jedenfalls vor ihrem Grundstück auf die gegenüberliegende Straßenseite und dort auf einem vorhandenen Wirtschaftsweg weitergeführt werden, handelt es sich nicht um eine sich als vorzugswürdig aufdrängende Variante. Diese Streckenführung entspricht zwar nach der erfolgten teilweisen Anlage des Wegs dem gegenwärtigen Zustand. Der Beklagte hat aber in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Fortführung des Radwegs über das Grundstück der Kläger mehr Verkehrssicherheit bietet, weil den Fußgängern und Radfahrern unnötige Querungen der K 4527 erspart bleiben. Insoweit ist auch von Belang, dass im Anschluss an das Grundstück der Kläger der asphaltierte Feldweg 2911 abzweigt, der für den Fahrradverkehr als südliche Umfahrung von Ölbronn in Richtung Enzberg dient.
34 
Auch im Übrigen sind Abwägungsmängel nicht ersichtlich. Das Regierungspräsidium hat insbesondere die Eigentumsbelange der Kläger zutreffend eingestellt und mit Rücksicht auf die für die genehmigte Trasse sprechenden öffentlichen Belange ohne Rechtsfehler abgewogen.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
36 
BESCHLUSS
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 500,- EUR festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
15 
Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig, aber nicht begründet. Denn die Plangenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
16 
Insoweit können die Kläger eine umfassende rechtliche Prüfung der Plangenehmigung beanspruchen; denn die Plangenehmigung hat für sie wegen der dauerhaften Inanspruchnahme von 151 qm Grundfläche enteignungsrechtliche Vorwirkung (§ 37 Abs. 2 Satz 2 StrG; st. Rspr., etwa BVerwG, Urt. v. 08.07.1998 - 11 A 30.97 - Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21).
17 
Dem Plangenehmigungsverfahren haftet kein Verfahrensfehler an. Entgegen der Auffassung der Kläger durfte das Regierungspräsidium anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilen.
18 
Unstreitig folgt die Erforderlichkeit einer Planfeststellung hier nicht etwa aus § 37 Abs. 4 StrG; denn der Bau eines unselbständigen Radwegs entlang einer Kreisstraße über eine Strecke von etwa 1,7 km gehört nicht zu den Verkehrswegevorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgeschrieben ist (vgl. Anlage 1 Nrn. 2.2 bis 2.6.2 sowie Anlage 1a Nr. 6 und 8 LUVPG).
19 
Nicht zulässig gewesen wäre ein Plangenehmigungsverfahren nach § 74 Abs. 6 Satz 1 LVwVfG. Denn durch das Vorhaben werden Rechte anderer, jedenfalls die der Kläger, beeinträchtigt (§ 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG). Eine solche Rechtsbeeinträchtigung liegt zwar nicht stets schon dann vor, wenn Belange eines Betroffenen in der Abwägung zu berücksichtigen sind; sie ist aber bei jedem direkten Zugriff auf fremde Rechte, insbesondere auf das Eigentum, gegeben (st. Rspr., vgl. Bonk/Neumann in Stelkens u.a., VwVfG, 7. Aufl., § 74 Rdnr. 230 ff. m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 25.10.2002 - 5 S 1013/00 - NVwZ-RR 2003, 461 = juris, Rdnr. 24 und Urt. v. 01.03.2005 - 5 S 2272/03 - juris, Rdnr. 19, jeweils m.w.N.).
20 
Statthaft war das Plangenehmigungsverfahren aber gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 StrG. Danach kann eine Plangenehmigung außer in den Fällen des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG auch erteilt werden, wenn Rechte anderer nicht wesentlich beeinträchtigt werden, soweit im Übrigen die Voraussetzungen des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG vorliegen.
21 
Dieses Verfahren ist nicht etwa in Fällen enteignungsrechtlicher Vorwirkung ausgeschlossen (vgl. dazu, auch im Folgenden: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2004 - 8 S 1997/03 - VBlBW 2004, 341 = juris, Rdnr. 35 ff; vgl. auch bereits VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.07.1994 - 8 S 1196/94 - NuR 1996, 34; zweifelnd neuerdings VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.08.2009 - 3 S 1679/08 - VBlBW 2010, 37 = juris, Rdnr. 38). Vielmehr bezieht sich die Tatbestandsvoraussetzung der „nicht wesentlichen“ Rechtsbeeinträchtigung in § 37 Abs. 2 Satz 1 StrG gerade auf die Fälle, in denen die Planungsentscheidung Grundlage für eine Inanspruchnahme des Grundeigentums ist. Denn nur insoweit kann die Plangenehmigung überhaupt enteignungsrechtliche Vorwirkung gemäß § 37 Abs. 2 Satz 2 StrG entfalten, nicht jedoch bei Vorliegen der alternativen Tatbestandsvoraussetzungen der „fehlenden Rechtsbeeinträchtigung“ oder dem „Einverständnis“ der betroffenen Eigentümer; folgerichtig ist eine enteignungsrechtliche Vorwirkung in der allgemeinen Vorschrift des § 74 Abs. 6 LVwVfG auch nicht vorgesehen.
22 
Ob eine nur unwesentliche Rechtsbeeinträchtigung im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 1 StrG gegeben ist, bestimmt sich, wenn Teilflächen von Grundstücken in Anspruch genommen werden, nicht in erster Linie nach der absoluten Größe der benötigten Flächen, sondern vorrangig nach einem Vergleich der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks vor und nach dem Eigentumsentzug. Ergibt dieser Vergleich, dass die bisherige Möglichkeit zur Bewirtschaftung und Nutzung des Grundstücks infolge des Eigentumsentzugs allenfalls geringfügig vermindert oder erschwert wird, liegt in der Regel eine nur unwesentliche Rechtsbeeinträchtigung vor (vgl. LT-Drs. 12/1830, S. 21; BT-Drs. 12/4328, S. 26; BVerwG, Beschl. v. 15.12.1995 - 4 A 19.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 106).
23 
Nach diesen Grundsätzen ist die Eigentumsbeeinträchtigung des Klägers allenfalls gering. Zwar wird sein Grundstück dauerhaft mit immerhin 151/965 in Anspruch genommen, das sind 15,65 %. Hinzu kommt noch die vorübergehende Inanspruchnahme im Umfang von 140/965. In den bisher bekannt gewordenen einschlägigen Gerichtsentscheidungen lag die anteilige Inanspruchnahme von Grundstücken jeweils und überwiegend deutlich geringer (BVerwG, Beschl. v. 15.12.1995 - 4 A 19.95 - a.a.O.: etwa 5 %. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2004 - 8 S 1997/03 - a.a.O.: zwischen 1 und 2 %). Dementsprechend heißt es etwa in den Richtlinien für den Erlass planungsrechtlicher Zulassungsentscheidungen für Betriebsanlagen der Eisenbahnen des Bundes nach § 18 AEG sowie für Betriebsanlagen von Magnetschwebebahnen nach § 1 MBPlG - Planfeststellungsrichtlinien (PF-RL) - unter Nr. 38 Abs. 4a, dass die Frage, ob eine unwesentliche Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 18b Nr. 2 AEG vorliege, immer einer Prüfung und Bewertung des Einzelfalls bedürfe. Sie könne unter Umständen angenommen werden, wenn nicht wesentlich mehr als 5 % der Fläche eines Grundstücks dauerhaft in Anspruch genommen würden und dies für die Wegebeziehungen oder die Nutzungsmöglichkeiten des Restgrundstücks ohne erkennbare Bedeutung sei. Daraus folgt freilich nicht, dass es insoweit eine rechnerische Obergrenze gäbe. Die Kammer versteht die Planfeststellungsrichtlinien in diesem Punkt eher so, dass hier eine Marke angegeben wird, bei deren Einhaltung sich der Vorhabenträger und die Planfeststellungsbehörde jedenfalls auf der sicheren Seite bewegen (können). So kann etwa nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts auch eine Inanspruchnahme eines Gartengrundstücks mit 12,2 % der Gesamtfläche noch unwesentlich sein (Urt. v. 17.07.2001 - 9 K 3426/00 - UA S. 9).
24 
Dies ist nach den gesamten Umständen auch hier der Fall. Es handelt sich um ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück. Dieses wird nicht etwa durchschnitten, sondern nur am Rand verkleinert. Der in Anspruch genommene Teil des Grundstücks wäre, wenn das Grundstück für sich allein landwirtschaftlich genutzt würde, wegen seines teilweise spitzwinkligen Zuschnitts dafür denkbar schlecht geeignet. Soweit die Kläger darauf abheben, dass das Grundstück künftig zu klein für eine landwirtschaftliche Nutzung wäre, mag dies bei der ausgeübten Ackernutzung sogar zutreffen. Die Kläger lassen dabei aber außer Acht, dass eine sinnvolle Bewirtschaftung des Grundstücks für sich allein gar nicht in Rede steht. Vielmehr ist das Grundstück, wie der Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, wie die Nachbargrundstücke an denselben Landwirt verpachtet, der sie als eine einzige landwirtschaftliche Fläche zum Ackerbau nutzt. Auch die Anfahrbarkeit des Grundstücks der Kläger wird durch die Inanspruchnahme des Randstreifens nicht beeinträchtigt; ebenso wenig seine Bewirtschaftung. Das Wegenetz bleibt (ansonsten) unverändert.
25 
Schließlich vermag das Gericht nicht festzustellen, dass die Kläger schutzwürdig darauf hätten vertrauen können und tatsächlich vertraut haben, nicht mehr für die Anlage der Geh- und Radwegs in Anspruch genommen zu werden. Das von ihnen insoweit herangezogene Schreiben der Gemeinde vom 09.03.2007 kann schon nicht in diesem Sinne verstanden werden. Darin wird nur gesagt, dass der für den Wegebau zuständige Beigeladene den Ankauf des Grundstücks durch die Gemeinde zu dem Zweck, einen Erschließungsbeitragsstreit mit den Klägern beizulegen, nicht unterstütze und auch nicht wünsche. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die Kläger im Anschluss an diese Erklärung über das Grundstück in einer Weise disponiert hätten, welche die Inanspruchnahme einer Teilfläche nunmehr als zusätzliche Beeinträchtigung erscheinen lassen würde.
26 
Erfüllt ist auch die weitere Voraussetzung des § 37 Abs. 2 StrG. Das Regierungspräsidium hat die Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von dem Vorhaben berührt wird, im Plangenehmigungsverfahren beteiligt. Soweit es von einer Beteiligung einzelner Träger öffentlicher Belange abgesehen hat, war dies entbehrlich, nachdem bereits der Beigeladene mit diesen das Benehmen hergestellt hatte. In einem solchen Fall ist es auch nach Auffassung der Kammer nach dem Wortlaut und nach Sinn und Zweck des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 LVwVfG nicht geboten, dass die Anhörungsbehörde mit diesen Trägern öffentlicher Belange nochmals das Benehmen herstellt (vgl. Nieders. OVG, Beschl. v. 24.09.2002 - 7 MS 180/02 - NVwZ-RR 2003, 478 = juris, Rdnr. 6; anders allerdings Bonk/Neumann in Stelkens u.a., VwVfG, 7. Aufl., § 74 Rdnr. 241). Die Vorschrift verlangt nur, dass das Benehmen hergestellt worden ist. Sie gibt nicht vor, wer das Benehmen einzuholen hat. Dementsprechend ist es beim Erfordernis des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG ständige Praxis, dass nicht die Planfeststellungsbehörde, sondern der Vorhabenträger das schriftliche Einverständnis eines durch die Planung in eigenen Rechten Betroffenen einholt.
27 
Durfte das Regierungspräsidium das Vorhaben mit einer Plangenehmigung somit zulassen, kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Verstoß gegen Verfahrensrecht insoweit die Kläger in ihren Rechten verletzen würde (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), was nach ständiger Rechtsprechung auch bei unmittelbar Eigentumsbetroffenen nur dann angenommen wird, wenn sich der Verfahrensmangel auf die Entscheidung ausgewirkt haben kann (vgl. § 46 LVwVfG; BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 - NVwZ 1996, 517; Urt. v. 05.03.1999 - 4 VR 3.98 - NVwZ 2004, 633; Urt. v. 10.12.2003 - 9 A 73.02 - NVwZ 2004, 613 = juris, Rdnr. 23; Urt. v. 28.03.2007 - 9 A 17.06 - NuR 2007, 488; Beschl. v. 16.12.2008 - 4 B 66.08 - juris, Rdnr. 8; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.2003 - 5 S 1399/02 - juris, Rdnr. 44 ff.). In Fällen, in denen unmittelbar auf Rechte Privater zugegriffen wird, mag dies, anders als bei mittelbaren Betroffenheiten, etwa durch Immissionen, zweifelhaft sein (Schütz, in: Praxis des Fachplanungsrechts, Rdnr. 854).. Allerdings kann auch ein Planfeststellungsverfahren mit einer beschränkten Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt werden, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt ist und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen (§ 73 Abs. 3 Satz 2 LVwVfG). Dabei ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass eine umfassende Öffentlichkeitsbeteiligung zusätzliche Gesichtspunkte für die Planung, insbesondere hinsichtlich des Bedarfs für den Geh- und Radweg und hinsichtlich Alternativen und Varianten, bei denen das Grundstück der Kläger verschont worden wäre, ans Licht gebracht hätte.
28 
Die angefochtene Plangenehmigung verstößt auch nicht gegen materiell-rechtliche Vorschriften.
29 
Das § 37 Abs. 1 StrG innewohnende Erfordernis einer Planrechtfertigung ist erfüllt. Für das Vorhaben besteht gemessen an den Zielsetzungen des Straßengesetzes ein Bedarf. Es ist unter diesem Blickwinkel erforderlich. Insoweit muss es nicht unausweichlich notwendig sein. Vielmehr genügt, wenn es vernünftigerweise geboten ist (st. Rspr., BVerwG, Urt. v. 16.03.2006 - 4 A 1001.04 - NVwZ 2006, 1055 = juris, Rdnr. 190 m.w.N.). Ziel der Planung ist gemäß dem Radwegeausbauplan des Beigeladenen ein Lückenschluss im Radwegenetz. Dies hat der Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung nochmals dargelegt (vgl. auch Erläuterungsbericht S. 2, 3). Danach bestanden bisher keine geeigneten Radwegebeziehungen, die das Vorhaben als unnötig erscheinen lassen. Einer Verkehrszählung oder gar Verkehrsprognose bedarf es im Allgemeinen für einen Radweg nicht (vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.04.2004 - 8 S 1997/03 - a.a.O. Rdnr. 39). Wegen der erfahrungsgemäß hohen Gefährdung von Radfahrern auf Überlandstraßen bedarf es dort regelmäßig eigener Radwege. Selbst wenn zutreffen sollten, dass die Verbindung bislang nur von wenigen Radfahrern genutzt wird, darf der Planungsträger das Radwegenetz auch zu dem Zweck ausbauen, künftig mehr Radfahrer auf die sicherer gewordene Strecke zu bringen. Im Übrigen leuchtet ein, dass auf der K 4527 wegen der geraden Streckenführung hohe Geschwindigkeiten gefahren werden und deshalb besondere Gefahren für Radfahrer bestehen; das ergibt sich auch aus der im Erläuterungsbericht (S. 3) näher ausgeführten Unfallbilanz in den Jahren 2000 bis 2005.
30 
Die Planung weist auch keine Abwägungsmängel auf. Dabei ist die gerichtliche Überprüfung der Abwägungsentscheidung des Regierungspräsidiums (§ 37 Abs. 5 Satz 1 StrG) darauf beschränkt, ob Abwägungsausfall, -defizit, -fehleinschätzung oder -disproportionalität vorliegen.
31 
Insoweit sind insbesondere die Erwägungen des Regierungspräsidiums zu Alternativen (zu Anforderungen und dem Umfang der gerichtlichen Prüfung insoweit vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.04.2009 - 9 B 10.09 - NVwZ 2009, 986 = juris Rdnr. 5 bis 7) nicht zu beanstanden. Der Beigeladene hat untersucht, ob, wie die Kläger einwenden, ein Geh- und Radweg auch südlich der K 4527 auf den dort vorhandenen, im Abstand von etwa 150 m zur K 4527 verlaufenden Graswegen angelegt werden könnte. Er hat diese Alternative insbesondere mit der Erwägung verworfen (Plangenehmigung S. 10 oben), dass die genehmigte straßenbegleitende Trasse Teile vorhandener landwirtschaftlicher Wege über Strecken von 180 m (von Grundstück Flst.-Nr. 2110 bis 2098 der Gemarkung Dürrn) und 30 m benutze, so dass mit der genehmigten Trasse weniger Boden versiegelt würde. Diese Erwägung haben die Kläger nicht in Zweifel gezogen.
32 
Selbst wenn mit der genehmigten Trasse insgesamt mehr landwirtschaftliche Nutzfläche verloren ginge, kann sich der Vorhabenträger dennoch, etwa - wie hier - aus Gründen des Bodenschutzes, rechtmäßig für eine andere Trasse entscheiden, solange sich die Alternativtrasse nicht insgesamt eindeutig als vorzugswürdig aufdrängen würde. Hinzu kommt hier noch, dass die genehmigte Trasse auch aus weiteren Gründen der von den Klägern angesprochenen Trasse offensichtlich überlegen ist. So ist sie wegen der geraden Streckenführung übersichtlicher und damit für Fußgänger und Radfahrer sicherer und sie bringt keine zusätzliche Zerschneidung von ökologischen Lebensräumen und der Landschaft mit sich. Allein der Umstand, dass sich der Beigeladene möglicherweise gleichwohl auch für die von den Klägern favorisierte Trasse hätte entscheiden können, kann nach den oben erwähnten Grundsätzen nicht zu einem Abwägungsmangel führen.
33 
Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vortragen haben lassen, der Geh- und Radweg könne jedenfalls vor ihrem Grundstück auf die gegenüberliegende Straßenseite und dort auf einem vorhandenen Wirtschaftsweg weitergeführt werden, handelt es sich nicht um eine sich als vorzugswürdig aufdrängende Variante. Diese Streckenführung entspricht zwar nach der erfolgten teilweisen Anlage des Wegs dem gegenwärtigen Zustand. Der Beklagte hat aber in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hingewiesen, dass die Fortführung des Radwegs über das Grundstück der Kläger mehr Verkehrssicherheit bietet, weil den Fußgängern und Radfahrern unnötige Querungen der K 4527 erspart bleiben. Insoweit ist auch von Belang, dass im Anschluss an das Grundstück der Kläger der asphaltierte Feldweg 2911 abzweigt, der für den Fahrradverkehr als südliche Umfahrung von Ölbronn in Richtung Enzberg dient.
34 
Auch im Übrigen sind Abwägungsmängel nicht ersichtlich. Das Regierungspräsidium hat insbesondere die Eigentumsbelange der Kläger zutreffend eingestellt und mit Rücksicht auf die für die genehmigte Trasse sprechenden öffentlichen Belange ohne Rechtsfehler abgewogen.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht liegen nicht vor (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
36 
BESCHLUSS
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 500,- EUR festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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published on 12/08/2009 00:00

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Magnetschwebebahnstrecken einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen (Betriebsanlagen einer Magnetschwebebahn) dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt ist Planfeststellungsbehörde und Bauaufsichtsbehörde für Betriebsanlagen von Magnetschwebebahnen.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Bundesfernstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Eine Änderung liegt vor, wenn eine Bundesfernstraße

1.
um einen oder mehrere durchgehende Fahrstreifen für den Kraftfahrzeugverkehr baulich erweitert wird oder
2.
in sonstiger Weise erheblich baulich umgestaltet wird.
Eine Änderung im Sinne von Satz 2 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um die Bundesfernstraße vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder ortsüblich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 16a bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Träger der Straßenbaulast zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 17e Absatz 1, ist § 17e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Betriebsanlagen einer Eisenbahn einschließlich der Bahnfernstromleitungen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wird eine bestehende Betriebsanlage einer Eisenbahn erneuert, liegt nur dann eine Änderung im Sinne von Satz 1 vor, wenn der Grundriss oder der Aufriss der Betriebsanlage oder beides wesentlich geändert wird. Eine wesentliche Änderung des Grundrisses oder Aufrisses einer Betriebsanlage im Sinne von Satz 4 liegt insbesondere nicht vor, wenn sie im Zuge des Wiederaufbaus nach einer Naturkatastrophe erforderlich ist, um diese vor Naturereignissen zu schützen, und in einem räumlich begrenzten Korridor entlang des Trassenverlaufs erfolgt.

(1a) Für folgende Einzelmaßnahmen, die den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen einer Eisenbahn vorsehen, bedarf es keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung, sofern keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht:

1.
die Ausstattung einer bestehenden Bahnstrecke mit einer Oberleitung einschließlich dafür notwendiger räumlich begrenzter baulicher Anpassungen, insbesondere von Tunneln mit geringer Länge oder von Kreuzungsbauwerken,
2.
die im Rahmen der Digitalisierung einer Bahnstrecke erforderlichen Baumaßnahmen, insbesondere die Ausstattung einer Bahnstrecke mit Signal- und Sicherungstechnik des Standards European Rail Traffic Management System (ERTMS),
3.
der barrierefreie Umbau, die Erhöhung oder die Verlängerung von Bahnsteigen,
4.
die Errichtung von Lärmschutzwänden zur Lärmsanierung,
5.
die Herstellung von Überleitstellen für Gleiswechselbetriebe,
6.
die Herstellung von Gleisanschlüssen bis 2 000 Meter und von Zuführungs- und Industriestammgleisen bis 3 000 Meter.
Für die in Satz 1 Nummer 1 bis 6 genannten Einzelmaßnahmen ist keine weitere baurechtliche Zulassung erforderlich; landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. Werden durch das Vorhaben private oder öffentliche Belange einschließlich der Belange der Umwelt berührt, kann der Träger des Vorhabens die Feststellung des Planes nach Absatz 1 Satz 1 beantragen. Ungeachtet dessen hat sich der Träger des Vorhabens vor Durchführung einer Einzelmaßnahme im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 2 durch das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor der Durchführung bestätigen zu lassen, dass keine militärischen Belange entgegenstehen. Kann für das Vorhaben die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen, hat der Träger des Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde den Antrag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu stellen. Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nur anzuwenden, wenn die zuständige Behörde feststellt, dass Vorgaben über die Errichtung und über wesentliche Änderungen von Anlagen eingehalten sind, die in einer elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder betreffenden und auf Grund von § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 erlassenen Rechtsverordnung enthalten sind.

(2) Ist das Planfeststellungsverfahren eingeleitet, kann die Planfeststellungsbehörde nach Anhörung der betroffenen Gemeinde eine vorläufige Anordnung erlassen, in der vorbereitende Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung festgesetzt werden,

1.
soweit es sich um reversible Maßnahmen handelt,
2.
wenn an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse besteht,
3.
wenn mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des Vorhabens gerechnet werden kann und
4.
wenn die nach § 74 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu berücksichtigenden Interessen gewahrt werden.
In der vorläufigen Anordnung sind die Auflagen zur Sicherung dieser Interessen und der Umfang der vorläufig zulässigen Maßnahmen festzulegen. Sie ist den anliegenden Gemeinden sowie den Beteiligten zuzustellen oder öffentlich bekannt zu machen. Sie ersetzt nicht die Planfeststellung. § 17 bleibt unberührt. Soweit die vorbereitenden Maßnahmen oder Teilmaßnahmen zum Bau oder zur Änderung durch die Planfeststellung für unzulässig erklärt sind, ordnet die Planfeststellungsbehörde gegenüber dem Träger des Vorhabens an, den früheren Zustand wiederherzustellen. Dies gilt auch, wenn der Antrag auf Planfeststellung zurückgenommen wurde. Der Betroffene ist durch den Vorhabenträger zu entschädigen, soweit die Wiederherstellung des früheren Zustands nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden oder ein Schaden eingetreten ist, der durch die Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht ausgeglichen wird. Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung haben keine aufschiebende Wirkung; ein Vorverfahren findet nicht statt. Betrifft die vorläufige Anordnung ein Vorhaben im Sinne des § 18e Absatz 1, ist § 18e Absatz 1 und 5 in Bezug auf Rechtsbehelfe gegen die vorläufige Anordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Unterhaltungsmaßnahmen bedürfen keiner vorherigen Planfeststellung oder Plangenehmigung.

(1) Magnetschwebebahnstrecken einschließlich der für den Betrieb notwendigen Anlagen (Betriebsanlagen einer Magnetschwebebahn) dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(2) Das Eisenbahn-Bundesamt ist Planfeststellungsbehörde und Bauaufsichtsbehörde für Betriebsanlagen von Magnetschwebebahnen.

Abweichend von § 74 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes kann für ein Vorhaben, für das nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. § 18a Nummer 1 Satz 1 gilt entsprechend. Im Übrigen findet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21 Absatz 3 Anwendung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.