Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Aug. 2009 - 3 S 1679/08

published on 12/08/2009 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Aug. 2009 - 3 S 1679/08
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Tenor

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Mai 2002 - 1 K 352/01 - wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land und die Beigeladene tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen eine wasserrechtliche Entscheidung, mit der der Plan zur Renaturierung des Bodenseeufers einschließlich der Anlage eines öffentlichen Weges vor ihrem Werksgelände genehmigt worden ist.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Motoren- und Antriebssysteme für Schiffe, schwere Land- und Schienenfahrzeuge, militärische Fahrzeuge sowie für die Öl- und Gasindustrie herstellt; darüber hinaus produziert es dezentrale Energieanlagen. Ihr Werksgelände (Werk II) ist unmittelbar am Bodenseeufer in F.-M. gelegen. Zum Bodensee hin ist das Gelände im Wesentlichen durch Mauern und einbetonierte Flussbausteine abgegrenzt. Vor den Mauern befinden sich teilweise Stein- und Betonaufschüttungen. Im östlichen Teil des Werksgeländes steht in Seenähe das sog. Teehaus, ein ca. 7 x 7 m großes Gebäude, das u.a. als Besprechungs- und Tagungsraum genutzt wird.
Am 24.06.1993 beantragte das ehemalige Amt für Wasserwirtschaft und Bodenschutz Ravensburg beim Landratsamt Bodenseekreis die Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses gemäß § 31 Wasserhaushaltsgesetz (WHG 1998) zur Renaturierung des Bodenseeufers vor dem Gelände der Klägerin. Vorgesehen war die Schaffung einer Flachwasserzone durch Aufschüttungen. Die hierzu angehörten Verbände, insbesondere der Naturschutzbund Deutschland und der BUND Landesverband Baden-Württemberg, äußerten sich zustimmend. Die Klägerin forderte in ihrem Schreiben vom 24.09.1993 die Errichtung von Zäunen zur Verhinderung des Zugangs zu ihrem Werksgelände. Im Oktober 1993 teilte die Stadt Friedrichshafen mit, dass sie auf der Auffüllung die Schaffung eines öffentlichen Uferwegs wünsche. In der Folgezeit fanden zahlreiche Gespräche der Beteiligten über die Anlage eines Uferweges statt, bei denen die Klägerin insbesondere Sicherheitsbedenken geltend machte. In dem Teehaus fänden Besprechungen und internationale Tagungen statt, an denen auch gefährdete Personen aus dem Wirtschaftsbereich teilnähmen. Ein Uferweg vor diesem Teehaus gefährde deren Sicherheit. Die zu dieser Frage beteiligte Polizeidirektion Friedrichshafen riet dazu, den Uferweg in einer Entfernung von mindestens 25 - 30 m (Wurfbereich) zum Teehaus zu errichten, einen Schutzzaun zu bauen und das Teehaus mit einer durchwurfhemmenden Verglasung zu versehen.
Nachdem das Verfahren zwischen 1995 und 1997 nicht weiterbetrieben wurde, nahmen die Beteiligten im Herbst 1997 ihre Gespräche wieder auf. Die nunmehr zuständige Gewässerdirektion Donau/Bodensee unterbreitete zwei Varianten der Wegeführung, die Stadt Friedrichshafen legte eine Alternativplanung zu dem Weg vor und die Klägerin schlug die Führung eines Weges nördlich um ihr Betriebsgelände herum an der Bahnlinie vor. Mit Schreiben vom 01.07.1998 legte die Gewässerdirektion Donau/Bodensee neue Pläne vor, die einen „Trampelpfad“ auf den Aufschüttungen vorsahen. Die zu den Plänen angehörte Klägerin lehnte das Vorhaben wegen der weiterhin bestehenden Sicherheitsbedenken ab.
Am 13.01.1999 fand eine Erörterungsverhandlung statt. Nach dem hierbei gefertigten Protokoll waren sich die Besprechungsteilnehmer darüber einig, dass nicht die Renaturierung an sich, sondern lediglich die Pfadführung im engeren Bereich des Teehauses und der von der Wasserwirtschaft geplante Abtrag des südlichsten Mauervorsprungs östlich des Teehauses erörtert werden sollten. Die Vertreter der Klägerin erklärten danach ausdrücklich, dass sich die Klägerin nicht gegen die Renaturierung wende, sondern gegen die Pfadführung im unmittelbaren Teehausbereich. In ihrem Schreiben vom 12.03.1999 lehnte sie allerdings die Planung erneut wegen Sicherheitsbedenken insgesamt ab und verwies auf die aus ihrer Sicht vorzugswürdige Wegführung nördlich ihres Werksgeländes, die auch für ältere Menschen, Familien und Radwanderer genutzt werden könne. In der Folgezeit fanden weitere Verhandlungen statt, die jedoch nicht zu einer Einigung führten. Ausschlaggebend waren die Sicherheitsbedenken der Klägerin an einer Wegeführung vor ihrem Werksgelände einerseits und die ablehnende Haltung der Stadt Friedrichshafen gegenüber einer Wegeführung nördlich des Werksgeländes der Klägerin andererseits. Die wiederum beteiligte Polizeidirektion Friedrichshafen erhob in ihrer Stellungnahme vom 05.03.1999 aufgrund der veränderten Sicherheitslage gegen die Anlage des Uferwegs auf der Höhe von 396,50 m ü. NN mit einem Zaun, der entsprechend der übrigen Sicherungskonzeption zur Werkseinfriedung in einem Abstand von ca. 12 m erstellt würde, keine Sicherheitsbedenken und hielt weitergehende Sicherheitsmaßnahmen nicht für erforderlich.
Mit Entscheidung vom 23.01.2001 genehmigte das Landratsamt Bodenseekreis - Amt für Wasser- und Bodenschutz - auf den Antrag vom 21.06.1993 in der Fassung der Änderungen vom 01.07.1998 und 06.09.1999 den Plan für die Renaturierung des Bodenseeufers vor dem Gelände des Werkes II der Klägerin. Zugleich wurde verfügt, dass die Plangenehmigung gemäß § 24 a Abs. 4 NatSchG die für die Ausführung der Renaturierungsmaßnahme erforderliche Ausnahme von den Verboten des § 24 a Abs. 2 NatSchG ersetze. Die Einwendungen der Klägerin wurden zurückgewiesen, soweit ihnen nicht durch Nebenbestimmungen in der Entscheidung Rechnung getragen wurde. Unter Nr. 8 - 10 der Nebenbestimmungen wurde der Antragstellerin - der Gewässerdirektion Donau/Bodensee - aufgegeben, im Bereich des Teehauses unmittelbar landwärts des vorgesehenen Pfades entsprechend dem Grüneintrag im Lageplan in Absprache mit der Klägerin einen 2,30 m hohen Maschendrahtzaun mit mindestens 25 cm Bodenfreiheit auf Kosten der Stadt Friedrichshafen zu errichten. Darüber hinaus wurde die Antragstellerin verpflichtet, in Absprache mit der Klägerin auf den Bereichen der Ufermauer, die nicht durch den Zaun abgesichert sind, auf ihre eigenen Kosten einen Maschendrahtzaun zu errichten.
Ausweislich des als Beilage Nr. 5 beigefügten Lageplans verläuft die Oberkante der Anschüttung im Bereich von Profil 0+000 bis etwa 0+400 durchgehend auf dem Grundstück der Klägerin auf einer Höhe von 397,00 m ü. NN. Das Gleiche gilt für den vorgesehenen Weg in diesem Bereich, der mit einer Höhe von 396,50 m ü. NN eingezeichnet ist. Diese Linie entspricht der mittleren Hochwasserlinie. Die Linie des Mittelwasserstandes verläuft auf einer Höhe von 395,35 m ü. NN und damit außerhalb des Grundstücks der Klägerin. Die Plangenehmigung wurde auf § 31 Abs. 3 Nr. 2 WHG 1998 in der damals geltenden Fassung vom 25.08.1998 (im Folgenden: WHG 1998) gestützt. Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf eines der in § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genannten Schutzgüter seien nicht zu erkennen, so dass es nicht der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 31 Abs. 2 WHG 1998 bedurft habe. Der Plangenehmigung stünden auch keine zwingenden Versagungsgründe nach § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG 1998, § 64 Abs. 1 WG in der Fassung vom 01.01.1999 (im Folgenden: WG 1999) entgegen, da vom Ausbau keine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei, die nicht durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden könne. Die geplante Maßnahme finde ihre Rechtfertigung im Bodenseeuferplan (Teilregionalplan) vom 13.02.1984. Nach dessen Nr. 1.4 sei in den Abschnitten der Flachwasserzone, die durch bauliche oder sonstige Anlagen beeinträchtigt seien und in denen eine Wiederherstellung oder eine wesentliche Verbesserung ihrer Funktion möglich und vertretbar sei, eine Renaturierung anzustreben. Der von der Plangenehmigung betroffene Bereich sei in der Raumnutzungskarte zum Bodenseeuferplan als Renaturierungsbereich ausgewiesen und es bestehe auch tatsächlicher Renaturierungsbedarf. Die Maßnahme sei geeignet, das Renaturierungsziel zu erreichen und führe nicht zu erheblichen oder nachteiligen Beeinträchtigungen des Biotops im Sinne des § 24a Abs. 2 NatSchG (i.d.F. vom 29.03.1995). Nur in sehr geringem Umfang würden Makrophyten durch Überschüttung zerstört. Betroffen sei lediglich ein ca. 10 m x 10 m großes Feld der Art Chara Contraria (Armleuchteralge). Mangels einer erheblichen Beeinträchtigung des Lebensraums der Makrophyten sei das Vorhaben ohne Verträglichkeitsprüfung nach § 19c Abs. 2 BNatSchG (i.d.F. vom 21.09.1998) zulässig. Die positiven Wirkungen der Renaturierung für die Flachwasserzone würden auch nicht durch die Anlage eines Uferpfades in Frage gestellt. Die vorgesehene Anlage entspreche den Vorgaben des Bodenseeuferplans. Nach dessen Nr. 4.3 sei die Erweiterung des freien Zugangs zum Bodensee dort anzustreben, wo nicht Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Schutzes der Flachwasserzone entgegenstehen. Dies sei hier der Fall. Im Übrigen liege der Uferpfad auf der renaturierten Fläche im öffentlichen Interesse, auch wenn er nur von Fußgängern und nicht oder nur sehr eingeschränkt von Rad- oder Rollstuhlfahrern bzw. von Personen mit Kinderwägen genutzt werden könne. Denn mit dem Pfad werde eine durchgehende fußläufige Seewegverbindung vom Schloss Friedrichshafen bis in den Raum Fischbach-Immenstaad möglich. Es bestünden keine Zweifel, dass die noch vorhandenen Lücken der Wegverbindung geschlossen werden könnten. Die von der Klägerin vorgeschlagene Trasse im Norden des Betriebsgeländes sei hierzu keine Alternative; sie könne zwar von jedermann genutzt werden, wäre aber zwischen dem Bahngelände und der Böschung der B 31 im Norden sowie vom Betriebsgelände der Klägerin im Süden eingezwängt. Diese Verbindung sei unattraktiv. Weitere als die festgesetzten Schutzeinrichtungen könne die Klägerin nicht verlangen. Der Uferbereich vor ihrem Werksgelände sei bereits heute bei niedrigen Wasserständen im Winter ohne weiteres begehbar; bei höheren Wasserständen in den Sommermonaten könne der Werksbereich mit Booten erreicht werden. Der festgesetzte Zaun und die Wegtrasse gewährleisteten, dass Anschläge auf das Teehaus mit Wurfgeschossen unmöglich seien. Demgegenüber sei eine Pfadführung auf der Mittelwasserlinie nicht geeignet, ihren Zweck zu erreichen, denn der Pfad wäre in den Sommermonaten regelmäßig überflutet. Zur Einhaltung des von der Klägerin geforderten Abstandes wäre somit nur eine Verbreiterung der Anschüttung um ca. 13 m möglich gewesen. Dies würde jedoch den Schutz der Flachwasserzone in ihrem noch natürlichen Bestand und somit das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigen. Die Überschüttung eines durchschnittlich 10 m breiten Grundstücksstreifens im Zuge der Renaturierung führe nicht zu einem schweren und unerträglichen Nachteil für das Eigentum der Klägerin. Zum einen berechtige die Plangenehmigung nicht zur Ingebrauchnahme fremden Eigentums. Zum anderen führe die geplante Überschüttung aber auch nicht zu einem Substanzverlust, der den Wert des Restgrundstücks in Frage stellen könne. Vielmehr sei zu bedenken, dass die betroffenen Flächen auch nach der Anschüttung im Eigentum der Klägerin blieben. Es werde lediglich die Höhenlage des Grundstücksteils geändert.
Mit ihrer am 09.03.2001 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhobenen Klage hat die Klägerin die Aufhebung der Plangenehmigung vom 23.01.2001 begehrt. Sie hat im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der gesamten Maßnahme, auch wenn sie sich letztlich nur gegen die Anlage des Uferpfades wende. Eine Teilaufhebung komme nicht in Betracht, da eine auf die Renaturierung beschränkte Planung nicht dem Willen des Landes entsprechen dürfte. Die Plangenehmigung verstoße gegen § 24a NatSchG. Sie beruhe auf einer fehlerhaften Abwägungsentscheidung. Es lägen bereits Ermittlungs- und Einstellungsdefizite vor. Auf die Nahrungs- und Ruhezonen für Vögel gehe die Entscheidung nicht ein. Auch fehle eine Verträglichkeitsprüfung nach § 19c BNatSchG i.d.F. vom 21.09.1998. Entgegen der Auffassung des Landes bestehe keine durchgehende fußläufige Seewegverbindung, da zahlreiche Privatgrundstücke dauerhaft den Zugang zum See versperrten. Die vorhandenen Lücken des Weges könnten auch nicht in nächster Zeit geschlossen werden. Die Abwägungsentscheidung berücksichtige nicht sämtliche Sicherheitsbelange, da auf die Werkssicherheit außerhalb des Bereichs des Teehauses nicht eingegangen worden sei. Die Anlage des Pfades erfordere erhöhte Sicherheitsmaßnahmen durch den Werksschutz mit entsprechenden Sach- und Personalkosten. Die von der Planung berührten Belange seien unzutreffend gewichtet worden. Die negativen Auswirkungen des Uferwegs auf die Renaturierung selbst würden bagatellisiert. Demgegenüber würde das Ziel der Renaturierung durch die Nordvariante des Weges besser erreicht als durch die genehmigte Maßnahme. Es komme hinzu, dass sie einem breiteren Publikum zur Verfügung stünde. Die Plangenehmigung nehme Teile ihres Eigentums in Anspruch. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wieso es nicht zu einem Substanzverlust am Grundstück kommen solle.
Mit Urteil vom 16.05.2002 hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen die Entscheidung des Landratsamts Bodenseekreis vom 23.01.2001 aufgehoben und ausgeführt: Die Klägerin habe ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung der gesamten Plangenehmigung und nicht nur der Genehmigung des Uferpfades. Selbst wenn die Plangenehmigung insofern teilbar sei, habe die Klägerin jedoch nicht ihr ausdrückliches Einverständnis mit der konkret genehmigten Renaturierungsmaßnahme erklärt. Die Plangenehmigung sei rechtswidrig, da die Voraussetzungen für diese Verfahrensart nicht gegeben seien. Ergänzend zu § 31 Abs. 3 WHG 1998 sei § 74 LVwVfG zu beachten. Nach dieser Vorschrift könne eine Plangenehmigung anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses nur erteilt werden, wenn Rechte anderer nicht beeinträchtigt würden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt hätten und mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt werde, das Benehmen hergestellt worden sei. Da das genehmigte Vorhaben das Grundeigentum der Klägerin in Anspruch nehme und ein entsprechendes Einverständnis der Klägerin nicht vorliege, habe es eines Planfeststellungsverfahrens bedurft. Die Plangenehmigung könne auch nach ihrem Inhalt nicht einer Planfeststellungsentscheidung gleichgesetzt werden, da zumindest bezüglich der Grundstücksinanspruchnahme keine Abwägungsentscheidung getroffen worden sei. Die Klägerin sei auch in ihren Rechten verletzt, weil die Inanspruchnahme ihres Grundeigentums im Raume stehe, mit der sie sich nicht schriftlich einverstanden erklärt habe. Darüber hinaus bestimme § 65 Abs. 2 WG 1999 eine enteignungsrechtliche Vorwirkung bereits für die Plangenehmigung. In einem solchen Fall müsse deshalb - ausnahmsweise - bereits wegen der Wahl des falschen Verfahrens ein Anspruch auf Aufhebung bestehen.
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Gegen dieses Urteil hat der 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs auf Antrag des beklagten Landes mit Beschluss vom 15.08.2002 - 8 S 1591/02 - die Berufung zugelassen. Der Beschluss wurde am 22.08.2002 zugestellt.
11 
Das beklagte Land hat die Berufung am 20.09.2002 - ergänzend zu seinem bisherigen Vortrag - wie folgt begründet:
12 
Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe einen Rechtsanspruch auf Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens, stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts. Die Rechte der Klägerin würden in gleicher Weise auch in einem Plangenehmigungsverfahren gewahrt. Darüber hinaus liefe die enteignungsrechtliche Vorwirkung der Plangenehmigung nach § 65 Abs. 2 WG 1999 ins Leere, wenn grundsätzlich zu § 31 Abs. 3 WHG 1998 ergänzend die Tatbestandsvoraussetzung des § 74 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 LVwVfG gegeben sein müssten. Richtigerweise stellten § 31 Abs. 3 WHG 1998 und § 74 Abs. 6 LVwVfG unterschiedliche, jeweils eigenständige Tatbestände mit unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen dar. Das Wassergesetz enthalte zur Zulässigkeit einer Plangenehmigung keine eigenständigen Vorschriften, sondern verweise in § 64 Abs. 1 WG 1999 nur für die Planfeststellung auf die allgemeinen Regelungen. Die Zulassung einer wasserrechtlichen Plangenehmigung richte sich daher ausschließlich nach § 31 Abs. 3 WHG 1998. Das verwaltungsgerichtliche Urteil bleibe eine Antwort auf die Frage schuldig, weshalb der Gesetzgeber der Plangenehmigung eine enteignungsrechtliche Vorwirkung zubillige, wenn für die geplante Maßnahme bereits dessen schriftliche Zustimmung vorliegen müsse. Unabhängig davon, seien die Belange der Klägerin in der Entscheidung hinreichend behandelt und gewürdigt worden. Die Klägerin habe sich zudem mit der geplanten Renaturierung des Uferbereichs einverstanden erklärt und sich darüber hinaus bereits 1977 verpflichtet, die Anlage eines Uferwegs für die Allgemeinheit vor und auf ihrem Werksgelände zu dulden und hierfür einen Grundstücksstreifen zur Verfügung zu stellen. Es liege daher eine atypische Fallgestaltung vor, bei der eine weitere schriftliche Einverständniserklärung nicht mehr erforderlich sei. Die Sicherheitsinteressen der Klägerin seien ausreichend gewürdigt worden und mit der zusätzlichen Absicherung durch einen Zaun hinreichend berücksichtigt. Auf die Beeinträchtigung ihres Eigentums bzw. auf dessen Inanspruchnahme für die eigentliche Uferrenaturierung habe sich die Klägerin während des gesamten Verfahrens nicht berufen. Demgegenüber liege die Renaturierungsmaßnahme mit der Anlage eines Uferpfades im öffentlichen Interesse. Der Uferpfad nehme im Verhältnis zur Renaturierung keine zusätzlichen Grundstücksflächen der Klägerin in Anspruch. Die Plangenehmigung sei insofern teilbar. Dies werde bereits daran deutlich, dass schon 1999 von der Gewässerdirektion Donau/Bodensee beantragt worden sei, den Uferrenaturierungsabschnitt von Profil 0 + 000 bis 0 + 400 (westlicher Bauabschnitt) als selbständigen Funktionsabschnitt zu genehmigen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks der Klägerin sei hinreichend gewürdigt worden. Für den eigentlichen Streitgegenstand des Verfahrens, den Uferpfad und dessen Wegeführung im Bereich des Teehauses sei die Abwägung in der Plangenehmigung richtig und zutreffend. Insoweit sei keine Inanspruchnahme von Grundstücksteilen der Klägerin erforderlich, da der Uferpfad vor dem Teehaus ausschließlich auf landeseigenem Gelände geführt werde.
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Das beklagte Land und die Beigeladene beantragen,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. Mai 2002 - 1 K 352/01 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Es entspreche ganz herrschender Meinung, dass für eine Plangenehmigung zusätzlich die Voraussetzungen des § 74 Abs. 6 Satz 1 VwVfG vorliegen müssten. Dem deutschen Fachplanungsrecht sei eine Plangenehmigung völlig unabhängig davon, ob durch sie Rechte Dritter beeinträchtigt (oder „nicht wesentlich beeinträchtigt“) oder ob Einwendungen erhoben werden, fremd. Habe sich eine Behörde für ein Plangenehmigungsverfahren entschieden und würden im Laufe des Verfahrens von betroffenen Eigentümern Einwendungen erhoben, hinsichtlich derer keine Einigung herbeigeführt werden könne, sei ein Übergang zum Planfeststellungsverfahren geboten. Mit der Plangenehmigung in ihrer konkreten Gestalt habe sie sich nie einverstanden erklärt. Eine Renaturierungsmaßnahme ohne Uferpfad stelle etwas qualitativ anderes dar als eine Renaturierungsmaßnahme mit Uferpfad in unmittelbarer Nähe des eigenen Werksgeländes. Angesichts der enteignungsrechtlichen Vorwirkung der Plangenehmigung sei die Auffassung des Beklagten, die Plangenehmigung berechtige nicht zur Ingebrauchnahme fremden Eigentums, nicht nachvollziehbar. Die Plangenehmigung sei auch nicht teilbar, da die Plangenehmigung ohne den Uferweg keine so gewollte Planung zum Gegenstand hätte.
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Auf Antrag der Beteiligten ist mit Beschluss vom 22.04.2003 das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden. Am 26.06.2008 hat das beklagte Land das Verfahren wieder angerufen, nachdem mehrere außergerichtliche Vergleichsversuche gescheitert waren.
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Dem Senat liegen neben den Akten des Landratsamtes Bodenseekreis (drei Bände, zwei Ordner) und denen des Verwaltungsgerichts Sigmaringen (ein Band) die Akten des Berufungsverfahrens vor. Auf den Inhalt dieser Akten wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
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Die Berufung ist nach Zulassung durch den 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere gemäß § 124a Abs. 6 VwGO fristgerecht und entsprechend den formellen Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet.
21 
Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Plangenehmigung im Ergebnis zu Recht aufgehoben, denn sie ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
1. Die Klage ist zulässig. Der Klägerin kann insbesondere ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der gesamten Plangenehmigung nicht abgesprochen werden. Mit diesem Bescheid wurde zum einen über die Aufschüttung des Uferbereichs zum Zwecke der Renaturierung entschieden und zum anderen über die Anlage eines öffentlichen Weges auf dieser Aufschüttung. Die Aufschüttung soll durch die Antragstellerin im Plangenehmigungsverfahren (der seinerzeitigen Gewässerdirektion Donau/Bodensee) durchgeführt werden; die Anlage des Weges soll dagegen durch die Beigeladene erfolgen. Beide Vorhaben sind allerdings in einer Weise miteinander verbunden, dass nur eine einheitliche Entscheidung über die gesamte Plangenehmigung ergehen kann (dazu a). Die Klägerin hat auch nicht auf ihr Klagerecht verzichtet (dazu b)) oder es verwirkt (dazu c)). Es entfällt schließlich auch nicht, weil die Klägerin aufgrund einer anderweitigen rechtlichen Verpflichtung die Plangenehmigung widerspruchslos hinzunehmen hätte (dazu d)).
23 
a) Die beiden Teile der Plangenehmigung - Aufschüttung zur Uferrenaturierung und Anlage eines öffentlichen Weges - lassen sich nicht trennen, sodass nur einheitlich über sie entschieden werden kann. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat ein Kläger zwar nur Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes, s o w e i t er durch dessen rechtswidrige Regelung in seinen Rechten verletzt ist. Betrifft die Klage einen teilbaren Verwaltungsakt und erfasst der Rechtsmangel allein einen abtrennbaren Teil der Regelung, der Rechte des Klägers nicht berühren kann, hat sie keinen Erfolg; umgekehrt ist der Klage im Sinn einer Teilaufhebung des Verwaltungsaktes stattzugeben, wenn gerade die den Kläger beschwerende Teilregelung rechtswidrig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 07.12.1988 - 7 B 98.88 -, NVwZ-RR 1989, 241) setzt die Teilbarkeit einer Planungsentscheidung zunächst entscheidend voraus, dass das Vorhaben rein tatsächlich in räumlicher Hinsicht aufgeteilt werden kann. Es muss darüber hinaus auch rechtlich in dem Sinne teilbar sein, dass der Verwaltungsakt auch ohne den abgetrennten, von dem Rechtsmangel erfassten Regelungsteil eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens sowie von der Planungsbehörde auch so gewollte Planung zum Inhalt hat. Für Planfeststellungsbeschlüsse bedeutet dies insbesondere, dass der aufrechterhalten bleibende Teil nach wie vor eine ausgewogene, die rechtlichen Bindungen einer planerischen Entscheidung einhaltende Regelung ist, die überdies dem Planungsträger nicht ein (Rest-)Vorhaben aufdrängt, das er in dieser Gestalt gar nicht verwirklichen möchte. Wird dagegen durch den Wegfall einer Teilregelung das planerische Geflecht so gestört, dass ein Planungstorso zurückbleibt oder dass jedenfalls infolge der veränderten Situation die zuständige Stelle eine erneute, die Gesamtplanung erfassende planerische Entscheidung unter Beachtung der nunmehr maßgebenden Umstände treffen muss, fehlt es an einer rechtlichen Teilbarkeit. Der Rechtsfehler ergreift dann den gesamten Planfeststellungsbeschluss mit der Folge, dass ein Kläger die Aufhebung des ihn als untrennbare Gesamtregelung in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsaktes beanspruchen kann (ebenso: BayVGH, Urteil vom 20.02.2001 - 8 A 00.40008 -, juris Rn. 13).
24 
Diese zum Planfeststellungsbeschluss entwickelten Grundsätze lassen sich auf die Plangenehmigung übertragen. Insofern besteht kein qualitativer Unterschied zwischen einem Planfeststellungsbeschluss und einer Plangenehmigung, der eine andere Beurteilung erfordern würde. Aus deren Anwendung folgt, dass die Plangenehmigung im vorliegenden Fall nicht teilbar ist.
25 
Die Uferrenaturierung kann in tatsächlicher Hinsicht zwar auch ohne den Uferweg verwirklicht werden. Inhaltlich sind die beiden Vorhaben jedoch dergestalt aufeinander abgestimmt, dass nicht angenommen werden kann, dass die Renaturierung ohne den Uferweg in der konkret geplanten Form noch dem Willen der antragstellenden Gewässerdirektion und der Plangenehmigungsbehörde, d.h. dem Landratsamt Bodenseekreis, entsprochen hätte. Denn ausweislich der Verwaltungsvorgänge wurde die ursprüngliche Renaturierungsplanung geändert, nachdem die Beigeladene den Wunsch geäußert hatte, auf der Aufschüttung einen öffentlichen Weg anzulegen. Das beklagte Land verweist zwar darauf, dass die Vorhabenträgerin bereits 1999 vorsorglich beantragt habe, den Uferrenaturierungsabschnitt von Profil 0+000 bis 0+400 (westlicher Bauabschnitt) als selbständigen Funktionsabschnitt zu genehmigen. Den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass es zu einer solchen Genehmigung kam. Auch das beklagte Land trägt hierzu nichts vor. Kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die konkret genehmigte Renaturierung ohne den Weg dem Willen der Vorhabenträgerin entsprach, sind die beiden Maßnahmen rechtlich untrennbar miteinander verbunden, so dass die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtung der gesamten Plangenehmigung besitzt.
26 
b) Die Klägerin hat auf ihr Klagerecht gegen die Gesamtplanung auch nicht verzichtet. Sie hat zwar in den Besprechungen mit den übrigen Verfahrensbeteiligten mehrfach betont, gegen eine Renaturierung keine Einwendungen zu erheben (so z.B. in dem Erörterungstermin am 13.01.1999) und hat dies auch in ihrer Pressemitteilung vom 26.01.2001 wiederholt. Sie hat sich jedoch stets gegen die Anlage eines Uferweges gewandt. Aus ihren Äußerungen zur Renaturierung lässt sich kein ausdrücklicher Verzicht auf Einwendungen oder gar einen Klageverzicht gegen die Plangenehmigung in ihrer Gesamtheit entnehmen, die - wie oben ausgeführt - rechtlich nicht zu trennen ist. Dem beklagten Land ist zuzugestehen, dass es gewichtige Anhaltspunkte dafür gibt, dass es der Klägerin vor allem darum ging, den Weg vor dem Teehaus zu verhindern. Allerdings hat sie sich auch mehrfach gegen die gesamte Planung ausgesprochen, so z.B. in ihrem Schreiben vom 12.03.1999, in dem sie erneut die von ihr favorisierte Nordweglösung vorschlug. Insgesamt reichen die Anhaltspunkte daher nicht aus, um der Klägerin zu unterstellen, sie sei mit der Planung mit Ausnahme des Weges vor dem Teehaus einverstanden gewesen. Angesichts der weitreichenden Bedeutung eines Verzichts muss eine Erklärung vorliegen, aus der klar und eindeutig ein auf eine konkrete Entscheidung bezogener Verzichtswille zum Ausdruck kommt (vgl. zum Klageverzicht Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 74 Rn. 22). Daran fehlt es.
27 
c) Die Klägerin hat ihr Klagerecht auch nicht verwirkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 12.01.2004 - 3 B 101.03 -, NVwZ-RR 2004, 314) ist die Verwirkung Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben, der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (sog. Vertrauensbetätigung).
28 
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits am Zeitmoment, denn die Klägerin hat nicht längere Zeit gewartet, bis sie ihren Aufhebungsanspruch geltend gemacht hat, sondern hat innerhalb der gesetzlichen Frist Klage erhoben. Sie hatte zwar zuvor zu erkennen gegeben, dass sie keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Renaturierung habe. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um die Klageerhebung gegen die Plangenehmigung in ihrer Gesamtheit als einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten. Zudem fehlen neben der zeitlichen Komponente auch der Vertrauenstatbestand und die Vertrauensbetätigung. Denn das beklagte Land hat nicht vorgetragen, es habe darauf vertraut, dass die Klägerin ihr Klagerecht hinsichtlich der Renaturierungsmaßnahme nicht mehr ausüben werde, und habe sich entsprechend darauf eingerichtet.
29 
d) Schließlich lässt sich aus der der Rechtsvorgängerin der Klägerin von der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 28.06.1978 keine Beschränkung des Anfechtungsrechts der Klägerin herleiten. Insbesondere ist eine solche nicht aus Nr. 41 der Auflagen zur Baugenehmigung zu entnehmen. Die Auflage lautet:
30 
„Vor dem Werksgelände entlang des Bodenseeufers, teils auf den Grundstücken Flst.Nr. 101/1 und 11, teils seewärts vor dem Werksgelände, ist ein Grundstücksstreifen für die Fortsetzung des Uferweges für die Allgemeinheit - zwischen den Grundstücken 16/1 und 14/7 zur Verfügung zu stellen. Die Planung für den Uferweg und für das bereitzustellende Gelände ist von der Stadt im Einvernehmen mit der Bauherrin durchzuführen. Auf die genannten Flächen sind nach Abschluss der Planung Baulasten für den öffentlich-rechtlich gesicherten Durchgang vom Bauherrn bzw. von seinem Rechtsnachfolger zu übernehmen.“
31 
Da die Planung danach im Einvernehmen mit der Klägerin durchzuführen ist, kann die Auflage nicht als Grundlage einer Verpflichtung der Klägerin herangezogen werden, die nun konkret genehmigte Maßnahme widerspruchslos hinzunehmen. Denn ein Einvernehmen wäre nur dann hergestellt, wenn eine völlige Willensübereinstimmung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bestünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.1960 - VI C 163.58 -, BVerwGE 11, 195). Dies ist wie dargelegt nicht der Fall. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, aufgrund der oben zitierten Auflage sei die Klägerin verpflichtet, eine „vernünftige Planung“ hinzunehmen. Für eine solche Auslegung bietet die Auflage keinen Ansatzpunkt. Die Planung des Uferweges soll nicht etwa nur im Benehmen oder gar lediglich unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin erfolgen, sondern ausdrücklich mit deren Einvernehmen. Dieses Einvernehmenserfordernis ist in keiner Weise beschränkt worden.
32 
2. Die Klage ist auch begründet, denn die Plangenehmigung leidet an einem materiellen Fehler und ist aus diesem Grund aufzuheben (s. unten f)).
33 
a) Die Klägerin ist unmittelbar Planbetroffene und daher befugt, eine umfassende gerichtliche Prüfung der Plangenehmigung zu verlangen. Sie ist insoweit nicht auf ihre rechtlich geschützten eigenen Belange beschränkt (vgl. dazu jüngst BVerwG, Beschluss vom 23.06.2009 - 9 VR 1.09 -, juris Rn. 4). Durch das Vorhaben werden Grundstücksflächen in Anspruch genommen, die in ihrem Eigentum stehen und die Plangenehmigung schafft die Voraussetzungen für ihre Enteignung. Denn die Plangenehmigung hat nach § 65 Abs. 2 WG 1999 enteignende Vorwirkung. Nach dieser Vorschrift ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach dem Wassergesetz unanfechtbar oder sofort vollziehbar genehmigten Vorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. Die Genehmigung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
34 
b) Rechtsgrundlage der Plangenehmigung ist sowohl hinsichtlich der Anlage des Uferweges als auch hinsichtlich der Renaturierung § 31 Abs. 2 und 3 WHG 1998 i.V.m. § 64 WG 1999. Nach § 31 Abs. 2 WHG 1998 bedarf unter anderem die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau) der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 WHG 1998 genügt auch eine Plangenehmigung. Nach § 64 Abs. 1 WG 1999 richtet sich die Planfeststellung für Vorhaben, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, nach den allgemeinen Vorschriften.
35 
Die Aufschüttung der Flachwasserzone zur Renaturierung stellt eine Umgestaltung des Gewässers und des Ufers im Sinne des § 31 Abs. 2 WHG 1998 dar. Auch die Anlage des Weges ist als Umgestaltung des Ufers zu werten. Der Begriff des „Ufers“ wird im Wasserhaushaltsgesetz zwar nicht definiert. Nach § 76 Abs. 8 WG 1999 gilt aber als Ufer die zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante liegende Landfläche Die Uferlinie stellt nach § 7 Abs. 1 WG 1999 die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergrundstücken dar; sie wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Der Weg soll auf der mittleren Hochwasserlinie angelegt werden. Diese Linie verläuft oberhalb der Mittelwasserlinie, aber unterhalb der Oberkante der Anschüttung und damit unterhalb der Böschungsoberkante. Dieser Bereich zählt zum Ufer in dem genannten Sinne.
36 
c) Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Landratsamt Bodenseekreis zu Recht das Verfahren der Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 WHG 1998 anstelle eines Planfeststellungsverfahrens nach § 31 Abs. 2 WHG 1998 gewählt hat.
37 
Offen bleiben kann zunächst, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 10.12.2003 - 9 A 73.02 -, NVwZ 2004, 633 und vom 05.03.1999 - 4 VR 3.98 -, NVwZ-RR 1999, 556) hier Anwendung findet, wonach der Einzelne zwar verlangen kann, dass seine materiellen Rechte beachtet und geschützt werden, er regelmäßig jedoch keinen Anspruch darauf hat, dass dies in einer bestimmten Verfahrensform geschieht. Nach den genannten Entscheidungen soll dies gerade auch für den Fall gelten, dass die Behörde in Verkennung der Rechtslage im vereinfachten Verfahren durch Plangenehmigung statt durch Planfeststellungsbeschluss entscheidet.
38 
An der Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung könnten hier Zweifel bestehen, weil die Plangenehmigung die Voraussetzungen für eine Enteignung der Klägerin schafft und sie deshalb eine vollständige gerichtliche Überprüfung der Planungsentscheidung auf formelle und materielle Fehler verlangen kann. Das Verfahren der Plangenehmigung verlangt jedoch nur ein eingeschränktes Prüfprogramm, denn die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren finden nach § 74 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 LVwVfG auf die Erteilung der Plangenehmigung keine Anwendung. Der umfassende Prüfungsanspruch des Enteignungsbetroffenen, der aus dem für die förmliche Enteignung geltenden Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG folgt, würde somit durch die Wahl des Plangenehmigungsverfahrens beschnitten, obwohl die Prüfung des Wohls der Allgemeinheit eine spezifisch enteignungsrechtliche Gesamtabwägung aller Gemeinwohlgesichtspunkte erfordert. Nur ein im Verhältnis zu entgegenstehenden öffentlichen (und auch privaten) Interessen überwiegendes öffentliches Interesse ist geeignet, den Zugriff auf privates Eigentum zu rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358). Eine solche umfassende Gesamtabwägung aller Gemeinwohlgesichtspunkte könnte der Enteignungsbetroffene aufgrund des eingeschränkten Prüfungsumfangs im Plangenehmigungsverfahren aber von vornherein nicht erreichen. Letztlich bedarf dies alles aber keiner Entscheidung, denn die Plangenehmigung ist jedenfalls materiell fehlerhaft.
39 
d) Der Plangenehmigung mangelt es allerdings nicht an einer Planrechtfertigung. Die Renaturierung des Bodenseeufers ist ein Ziel des Bodenseeuferplans vom 13.02.1984. Nach dessen Nr. 1.4 ist in den Abschnitten der Flachwasserzone, die durch bauliche oder sonstige Anlagen beeinträchtigt sind und in denen eine Wiederherstellung oder eine wesentliche Verbesserung ihrer Funktion möglich und vertretbar ist, eine Renaturalisierung anzustreben. Die Anlage eines Uferweges findet ihre Rechtfertigung in Nr. 4.3 des Bodenseeuferplans. Danach ist der Ausbau von parallel zum Ufer verlaufenden Wegen (Uferwegen) anzustreben. Die Erschließung von Flächen am Seeufer für den freien Zugang, insbesondere von Flächen im öffentlichen Eigentum ist anzustreben. Damit liegen der Planung wasserhaushalts- und naturschutzrechtlich erhebliche Ziele zugrunde (vgl. § 31 Abs. 1 WHG 1998, § 1 Abs. 1 BNatSchG i.d.F.v. 21.09.1998).
40 
e) Es liegt auch kein zwingender Versagungsgrund nach § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG 1998vor. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Vielmehr dient die Aufschüttung gerade dem Wohl der Allgemeinheit. Ihr Nutzen für die Belange des Wasser- und Naturhaushalts wird zwar durch die Anlage des Weges wiederum ein Stück weit beschränkt. Der Weg ist jedoch nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr ist auf das gesamte Vorhaben abzustellen, das in seiner Gesamtbilanz unstreitig zum Wohl der Allgemeinheit beiträgt.
41 
f) Die Plangenehmigung leidet aber im Hinblick auf die Planung des Uferweges unter einem Abwägungsfehler.
42 
aa) Bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses ist zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. z.B. Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 -, NJW 1975, 1373) von einer umfassenden planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde auszugehen. Allerdings wird diese Gestaltungsfreiheit einerseits beschränkt durch das Erfordernis einer Planrechtfertigung des konkreten Planvorhabens und aus den in gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Planungsleitsätzen sowie andererseits aus den Anforderungen des Abwägungsgebots. Diese Grundsätze gelten auch für das Verfahren der Plangenehmigung (vgl. Dürr in Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 74 Rn. 163, s. auch BVerwG, Urteil vom 10.12.2003, a.a.O.). Das Abwägungsgebot bezieht sich auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis und fordert in seinem Kern eine Prüfung der Planungsentscheidung auf Willkürfreiheit und Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, 780; BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 -, NJW 1975, 1373). Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit) oder wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich der zur Planung berufene Verwaltungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1990 - 8 S 458/90 -, VBlBW 1991, 28; vgl. zum Planungsermessen auch BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143).
43 
Nach § 75 Abs. 1a LVwVfG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung führen nur dann zur Aufhebung der Planungsentscheidung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (zu § 75 Abs. 1a VwVfG im Zusammenhang mit Art. 14 GG vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.2005 - 7 B 151.04 -, NVwZ 2005, 669). Die Vorschrift des § 75 Abs. 1a LVwVfG gilt ebenfalls nicht nur für Planfeststellungsverfahren, sondern auch für Plangenehmigungsverfahren (vgl. Niedersächs. OVG, Beschluss vom 06.07.2000 - 3 M 561/00 -, NVwZ-RR 2001, 362; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.05.2008 - 2 L 187/06 -, NuR 2008, 578; Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 74 Rn. 250).
44 
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen leidet die Entscheidung an einem Abwägungsdefizit. Das Landratsamt hat bei seiner Entscheidung die Eigentumsbetroffenheit der Klägerin durch die Genehmigung des Weges nicht hinreichend berücksichtigt. Es ist bei seiner Abwägungsentscheidung davon ausgegangen, dass das Eigentum der Klägerin nur durch die im Zuge der Renaturierung erforderlich werdende Aufschüttung betroffen wird, das Eigentumsrecht in seiner Substanz aber unangetastet bleibt. Diese Ausführungen greifen zu kurz. Denn Das Landratsamt hat nicht in seine Abwägung eingestellt, dass es für die straßenrechtliche Widmung des Weges zur Nutzung für den öffentlichen Fußgängerverkehr erforderlich werden kann, die benötigte Grundstücksfläche zu enteignen.
45 
Dem Landratsamt ist zwar zuzugestehen, dass es die Eigentumsbeeinträchtigung aufgrund der Aufschüttung des Uferbereichs gesehen und bewertet hat. Es ging aber davon aus, dass das Eigentum der Klägerin lediglich in seiner äußeren Gestalt verändert wird. Fraglich ist allerdings bereits, ob es hinreichend in Rechnung gestellt hat, dass die Plangenehmigung die Freiheit der Klägerin, mit ihrem Eigentum nach ihren eigenen Vorstellungen zu verfahren, in dem von der Aufschüttung und Weganlage betroffenen Bereich beschränkt. Selbst wenn man dies noch unterstellen wollte, ging es aber davon aus, dass das Vorhabens verwirklicht werden kann, ohne Grundstücksteile zu enteignen. Anders sind seine Ausführungen, es sei zu bedenken, dass die betroffenen Flächen auch nach der Anschüttung im Eigentum der Klägerin bleiben und lediglich die Höhenlage des Grundstücksteils verändert werde, nicht zu verstehen. Mit diesen Überlegungen nimmt es offensichtlich nur die Renaturierungsmaßnahme in den Blick, übersieht aber die Besonderheiten, die die Anlage eines öffentlichen Weges mit sich bringt.
46 
Die Planung des Uferweges ist auf die Anlage eines beschränkt öffentlichen Weges im Sinne des § 2 Abs. 1 i.V.m § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d) StrG gerichtet. Der vorgesehene Weg ist zwar in der Plangenehmigung nicht ausdrücklich als öffentlicher Weg bezeichnet. Auch ist beabsichtigt, den Weg nur gering auszubauen, denn er soll sich von seiner Umgebung nur durch ein feineres Substrat unterscheiden. Dass kein privater, sondern ein beschränkt öffentlicher Weg im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d) StrG (sonstiger Fußweg) entstehen soll, folgt aber aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung und wurde von den Vertretern des beklagten Landes und der Beigeladenen auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Zur Herstellung der Öffentlichkeit bedarf es allerdings einer Widmung für den öffentlichen Verkehr, die nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 StrG möglich ist.
47 
Eine Straße kann nach § 5 Abs. 1 StrG nur dann für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden, wenn der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist oder die Eigentümer und die sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 37 Abs. 1 LEntG oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat. Wird eine Straße auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften für den öffentlichen Verkehr angelegt, gilt sie nach § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet, wenn die in § 5 Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Beigeladene als Trägerin der Straßenbaulast nach § 44 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG ist nicht Eigentümerin des gesamten von der Wegeplanung betroffenen Grundstücks. Der Weg verläuft vielmehr nur in seinem östlichen Teil auf öffentlichem (landeseigenem) Grund, im westlichen Teil liegt er dagegen auf dem Grundstück der Klägerin. Diese hat der Widmung aber nicht zugestimmt. Die Beigeladene hat auch nicht in einer dem § 5 Abs. 1 StrG entsprechenden Weise den Besitz erlangt. Sonstige gesetzliche Verfahren zur Besitzerlangung im Sinne dieser Vorschrift sind die Baulandumlegung, die baurechtliche Enteignung und die Flurbereinigung (vgl. Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2004, Rn. 58). Soll die Öffentlichkeit des Weges hergestellt werden, müsste die Beigeladene - da die anderen Möglichkeiten des § 5 Abs. 1 StrG nicht eingreifen - sich somit das Eigentum an dem der Straße dienenden Grundstücksteil verschaffen und die Klägerin erforderlichenfalls enteignen. Grundlage des Enteignungsverfahrens wäre die Plangenehmigung, da sie nach § 65 Abs. 2 WG 1999 enteignungsrechtliche Vorwirkung besitzt.
48 
Durch das Erfordernis der Widmung zwecks öffentlicher Nutzung des Weges wird deutlich stärker in das Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen als vom Landratsamt angenommen. Die Plangenehmigung berechtigt zwar nicht unmittelbar zu einem Eingriff in das Eigentum. Ein solcher setzt vielmehr ein Enteignungsverfahren voraus. Sie schafft aber - aufgrund ihrer enteignungsrechtlichen Vorwirkung - die Voraussetzung hierfür. Denn nach § 25 Satz 2 LEntG können gegen Maßnahmen nach dem Enteignungsgesetz keine Einwendungen erhoben werden, über die im Plangenehmigungsverfahren der Sache nach entschieden worden ist, oder die von den Beteiligten im Plangenehmigungsverfahren hätten vorgebracht werden können. Die Klägerin könnte daher nach Bestandskraft der Plangenehmigung in einem etwa nachfolgenden Enteignungsverfahren nicht mehr mit Erfolg Einwendungen gegen die Anlage des Weges geltend machen. Das Enteignungsverfahren würde sich auf Entschädigungsfragen beschränken; über die Frage der Öffentlichkeit des Weges und die Einwendungen hiergegen könnte nicht mehr entschieden werden.
49 
Das Landratsamt hätte deshalb bei seiner Entscheidung nicht nur die Herstellung des Weges an sich, sondern auch dessen spätere Nutzung berücksichtigen und dabei die zur Erreichung dieses Zieles erforderlichen Maßnahmen und daraus resultierenden Rechtsbeeinträchtigungen der Klägerin in den Blick nehmen müssen. Daran fehlt es jedoch. Zur Eigentumsbetroffenheit aufgrund der Wegeplanung enthält die Plangenehmigung keine Aussage. Der Weg wird zunächst nur unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten erwähnt. Auf Seite 7 der Genehmigung wird ausgeführt, dass er die positiven Wirkungen der Renaturierung für die Flachwasserzone nicht in Frage stelle. Auf Seite 9 heißt es, die „Renaturierung mit Uferpfad“ beeinträchtige keine Rechte der Klägerin. Ein Grundstückseigentümer habe es im Rahmen der Situationsgebundenheit des Eigentums hinzunehmen, dass sich die Nutzungsart seines Nachbargrundstücks ändere, sofern sich daraus keine schweren und unerträglichen Nachteile für sein Eigentum ergäben. Solche Nachteile ergäben sich nicht wegen der grundsätzlichen Begehbarkeit der Renaturierung bzw. wegen der vorgesehenen Verbesserung der Begehbarkeit durch das Anlegen eines Pfades mit feinerem Kiesmaterial als dem ansonsten für die Anschüttung verwendeten. Diese Ausführungen zeigen, dass das Landratsamt zum einen nicht berücksichtigt hat, dass der Weg im Bereich von Profil 0+000 bis 0+390 nicht auf dem Nachbargrundstück, sondern auf dem Grundstück der Klägerin verlaufen soll, und zum anderen nicht erkannt hat, dass zur Herstellung eines öffentlichen Weges auf diesem Grundstück in das Eigentumsrecht der Klägerin in seiner Substanz eingegriffen wird, weil eine Widmung erforderlich wird, die nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 StrG erfolgen kann. Verdeutlicht wird dies erneut durch die Ausführungen auf Seite 11, wonach sich ein schwerer und unerträglicher Nachteil für das Eigentum der Klägerin auch nicht daraus ergebe, dass im Zuge der Renaturierung im Bereich von Profil 0+000 bis 0+390 auf durchschnittlich 10 m Breite das Grundstückseigentum der Klägerin in Gebrauch genommen werden solle. Einerseits berechtige diese Plangenehmigung nicht zur Ingebrauchnahme fremden Eigentums. Andererseits führe die geplante Überschüttung aber auch nicht zu einem Substanzverlust, der den Wert des Restgrundstücks in Frage stellen könne. Vielmehr sei zu bedenken, dass die betroffenen Flächen auch nach der Anschüttung im Eigentum der Klägerin blieben. Es werde sich lediglich die Höhenlage des Grundstücksteils ändern. Diese Ausführungen greifen zu kurz, denn sie lassen die Eigentumsbeeinträchtigung durch die Wegeplanung unberücksichtigt.
50 
g) Ob die übrigen Rügen der Klägerin durchgreifen, die die Anlage des Weges betreffen, bedarf angesichts des dargelegten Abwägungsfehlers keiner Entscheidung mehr.
51 
Einer Beweiserhebung über die Frage der Sicherungsbedürftigkeit des Teehauses der Klägerin gemäß dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag des Vertreters des beklagten Landes bedarf es ebenfalls nicht. Denn auf die Frage, ob das Teehaus ausreichend gesichert ist, kommt es nach den obigen Ausführungen nicht an. Unabhängig davon handelt es sich bei dem gestellten Antrag um einen - unzulässigen - Beweisermittlungsantrag, da in ihm kein bestimmtes Beweisthema genannt wird. Vielmehr soll durch die beantragte Stellungnahme des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg erst ermittelt werden, ob und wie das Teehaus durch einen Zaun geschützt werden kann.
52 
3. Nach § 75 Abs. 1a LVwVfG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung führen nur dann zur Aufhebung der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.
53 
Der Abwägungsmangel hinsichtlich der mit der Herstellung der Öffentlichkeit des Weges verbundenen Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin ist im vorliegenden Fall offensichtlich; er ergibt sich aus der Plangenehmigung selbst. Er hatte auch Einfluss auf das Ergebnis, denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26.08.1998 - 11 VR 4.98 -, NVwZ 1999, 535, 538). Ein ergänzendes Verfahren zur Behebung des Mangels kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Mangel einen wesentlichen Planinhalt - die Wegeplanung - betrifft und somit die Grundzüge der Planung berührt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 10. Aufl. 2008, § 75 Rn. 18).
54 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
55 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
56 
Beschluss vom 11. August 2009
57 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
58 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
20 
Die Berufung ist nach Zulassung durch den 8. Senat des erkennenden Gerichtshofs statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie wurde insbesondere gemäß § 124a Abs. 6 VwGO fristgerecht und entsprechend den formellen Anforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO begründet.
21 
Die Berufung hat jedoch keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die angefochtene Plangenehmigung im Ergebnis zu Recht aufgehoben, denn sie ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 
1. Die Klage ist zulässig. Der Klägerin kann insbesondere ein Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung der gesamten Plangenehmigung nicht abgesprochen werden. Mit diesem Bescheid wurde zum einen über die Aufschüttung des Uferbereichs zum Zwecke der Renaturierung entschieden und zum anderen über die Anlage eines öffentlichen Weges auf dieser Aufschüttung. Die Aufschüttung soll durch die Antragstellerin im Plangenehmigungsverfahren (der seinerzeitigen Gewässerdirektion Donau/Bodensee) durchgeführt werden; die Anlage des Weges soll dagegen durch die Beigeladene erfolgen. Beide Vorhaben sind allerdings in einer Weise miteinander verbunden, dass nur eine einheitliche Entscheidung über die gesamte Plangenehmigung ergehen kann (dazu a). Die Klägerin hat auch nicht auf ihr Klagerecht verzichtet (dazu b)) oder es verwirkt (dazu c)). Es entfällt schließlich auch nicht, weil die Klägerin aufgrund einer anderweitigen rechtlichen Verpflichtung die Plangenehmigung widerspruchslos hinzunehmen hätte (dazu d)).
23 
a) Die beiden Teile der Plangenehmigung - Aufschüttung zur Uferrenaturierung und Anlage eines öffentlichen Weges - lassen sich nicht trennen, sodass nur einheitlich über sie entschieden werden kann. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat ein Kläger zwar nur Anspruch auf Aufhebung eines Verwaltungsaktes, s o w e i t er durch dessen rechtswidrige Regelung in seinen Rechten verletzt ist. Betrifft die Klage einen teilbaren Verwaltungsakt und erfasst der Rechtsmangel allein einen abtrennbaren Teil der Regelung, der Rechte des Klägers nicht berühren kann, hat sie keinen Erfolg; umgekehrt ist der Klage im Sinn einer Teilaufhebung des Verwaltungsaktes stattzugeben, wenn gerade die den Kläger beschwerende Teilregelung rechtswidrig ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 07.12.1988 - 7 B 98.88 -, NVwZ-RR 1989, 241) setzt die Teilbarkeit einer Planungsentscheidung zunächst entscheidend voraus, dass das Vorhaben rein tatsächlich in räumlicher Hinsicht aufgeteilt werden kann. Es muss darüber hinaus auch rechtlich in dem Sinne teilbar sein, dass der Verwaltungsakt auch ohne den abgetrennten, von dem Rechtsmangel erfassten Regelungsteil eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens sowie von der Planungsbehörde auch so gewollte Planung zum Inhalt hat. Für Planfeststellungsbeschlüsse bedeutet dies insbesondere, dass der aufrechterhalten bleibende Teil nach wie vor eine ausgewogene, die rechtlichen Bindungen einer planerischen Entscheidung einhaltende Regelung ist, die überdies dem Planungsträger nicht ein (Rest-)Vorhaben aufdrängt, das er in dieser Gestalt gar nicht verwirklichen möchte. Wird dagegen durch den Wegfall einer Teilregelung das planerische Geflecht so gestört, dass ein Planungstorso zurückbleibt oder dass jedenfalls infolge der veränderten Situation die zuständige Stelle eine erneute, die Gesamtplanung erfassende planerische Entscheidung unter Beachtung der nunmehr maßgebenden Umstände treffen muss, fehlt es an einer rechtlichen Teilbarkeit. Der Rechtsfehler ergreift dann den gesamten Planfeststellungsbeschluss mit der Folge, dass ein Kläger die Aufhebung des ihn als untrennbare Gesamtregelung in seinen Rechten verletzenden Verwaltungsaktes beanspruchen kann (ebenso: BayVGH, Urteil vom 20.02.2001 - 8 A 00.40008 -, juris Rn. 13).
24 
Diese zum Planfeststellungsbeschluss entwickelten Grundsätze lassen sich auf die Plangenehmigung übertragen. Insofern besteht kein qualitativer Unterschied zwischen einem Planfeststellungsbeschluss und einer Plangenehmigung, der eine andere Beurteilung erfordern würde. Aus deren Anwendung folgt, dass die Plangenehmigung im vorliegenden Fall nicht teilbar ist.
25 
Die Uferrenaturierung kann in tatsächlicher Hinsicht zwar auch ohne den Uferweg verwirklicht werden. Inhaltlich sind die beiden Vorhaben jedoch dergestalt aufeinander abgestimmt, dass nicht angenommen werden kann, dass die Renaturierung ohne den Uferweg in der konkret geplanten Form noch dem Willen der antragstellenden Gewässerdirektion und der Plangenehmigungsbehörde, d.h. dem Landratsamt Bodenseekreis, entsprochen hätte. Denn ausweislich der Verwaltungsvorgänge wurde die ursprüngliche Renaturierungsplanung geändert, nachdem die Beigeladene den Wunsch geäußert hatte, auf der Aufschüttung einen öffentlichen Weg anzulegen. Das beklagte Land verweist zwar darauf, dass die Vorhabenträgerin bereits 1999 vorsorglich beantragt habe, den Uferrenaturierungsabschnitt von Profil 0+000 bis 0+400 (westlicher Bauabschnitt) als selbständigen Funktionsabschnitt zu genehmigen. Den Akten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass es zu einer solchen Genehmigung kam. Auch das beklagte Land trägt hierzu nichts vor. Kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass die konkret genehmigte Renaturierung ohne den Weg dem Willen der Vorhabenträgerin entsprach, sind die beiden Maßnahmen rechtlich untrennbar miteinander verbunden, so dass die Klägerin ein Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtung der gesamten Plangenehmigung besitzt.
26 
b) Die Klägerin hat auf ihr Klagerecht gegen die Gesamtplanung auch nicht verzichtet. Sie hat zwar in den Besprechungen mit den übrigen Verfahrensbeteiligten mehrfach betont, gegen eine Renaturierung keine Einwendungen zu erheben (so z.B. in dem Erörterungstermin am 13.01.1999) und hat dies auch in ihrer Pressemitteilung vom 26.01.2001 wiederholt. Sie hat sich jedoch stets gegen die Anlage eines Uferweges gewandt. Aus ihren Äußerungen zur Renaturierung lässt sich kein ausdrücklicher Verzicht auf Einwendungen oder gar einen Klageverzicht gegen die Plangenehmigung in ihrer Gesamtheit entnehmen, die - wie oben ausgeführt - rechtlich nicht zu trennen ist. Dem beklagten Land ist zuzugestehen, dass es gewichtige Anhaltspunkte dafür gibt, dass es der Klägerin vor allem darum ging, den Weg vor dem Teehaus zu verhindern. Allerdings hat sie sich auch mehrfach gegen die gesamte Planung ausgesprochen, so z.B. in ihrem Schreiben vom 12.03.1999, in dem sie erneut die von ihr favorisierte Nordweglösung vorschlug. Insgesamt reichen die Anhaltspunkte daher nicht aus, um der Klägerin zu unterstellen, sie sei mit der Planung mit Ausnahme des Weges vor dem Teehaus einverstanden gewesen. Angesichts der weitreichenden Bedeutung eines Verzichts muss eine Erklärung vorliegen, aus der klar und eindeutig ein auf eine konkrete Entscheidung bezogener Verzichtswille zum Ausdruck kommt (vgl. zum Klageverzicht Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 74 Rn. 22). Daran fehlt es.
27 
c) Die Klägerin hat ihr Klagerecht auch nicht verwirkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Beschluss vom 12.01.2004 - 3 B 101.03 -, NVwZ-RR 2004, 314) ist die Verwirkung Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben, der für die gesamte Rechtsordnung Gültigkeit hat. Sie bildet einen Anwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens und besagt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (sog. Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (sog. Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (sog. Vertrauensbetätigung).
28 
Im vorliegenden Fall fehlt es bereits am Zeitmoment, denn die Klägerin hat nicht längere Zeit gewartet, bis sie ihren Aufhebungsanspruch geltend gemacht hat, sondern hat innerhalb der gesetzlichen Frist Klage erhoben. Sie hatte zwar zuvor zu erkennen gegeben, dass sie keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Renaturierung habe. Dies allein reicht jedoch nicht aus, um die Klageerhebung gegen die Plangenehmigung in ihrer Gesamtheit als einen Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten. Zudem fehlen neben der zeitlichen Komponente auch der Vertrauenstatbestand und die Vertrauensbetätigung. Denn das beklagte Land hat nicht vorgetragen, es habe darauf vertraut, dass die Klägerin ihr Klagerecht hinsichtlich der Renaturierungsmaßnahme nicht mehr ausüben werde, und habe sich entsprechend darauf eingerichtet.
29 
d) Schließlich lässt sich aus der der Rechtsvorgängerin der Klägerin von der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 28.06.1978 keine Beschränkung des Anfechtungsrechts der Klägerin herleiten. Insbesondere ist eine solche nicht aus Nr. 41 der Auflagen zur Baugenehmigung zu entnehmen. Die Auflage lautet:
30 
„Vor dem Werksgelände entlang des Bodenseeufers, teils auf den Grundstücken Flst.Nr. 101/1 und 11, teils seewärts vor dem Werksgelände, ist ein Grundstücksstreifen für die Fortsetzung des Uferweges für die Allgemeinheit - zwischen den Grundstücken 16/1 und 14/7 zur Verfügung zu stellen. Die Planung für den Uferweg und für das bereitzustellende Gelände ist von der Stadt im Einvernehmen mit der Bauherrin durchzuführen. Auf die genannten Flächen sind nach Abschluss der Planung Baulasten für den öffentlich-rechtlich gesicherten Durchgang vom Bauherrn bzw. von seinem Rechtsnachfolger zu übernehmen.“
31 
Da die Planung danach im Einvernehmen mit der Klägerin durchzuführen ist, kann die Auflage nicht als Grundlage einer Verpflichtung der Klägerin herangezogen werden, die nun konkret genehmigte Maßnahme widerspruchslos hinzunehmen. Denn ein Einvernehmen wäre nur dann hergestellt, wenn eine völlige Willensübereinstimmung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen bestünde (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.1960 - VI C 163.58 -, BVerwGE 11, 195). Dies ist wie dargelegt nicht der Fall. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, aufgrund der oben zitierten Auflage sei die Klägerin verpflichtet, eine „vernünftige Planung“ hinzunehmen. Für eine solche Auslegung bietet die Auflage keinen Ansatzpunkt. Die Planung des Uferweges soll nicht etwa nur im Benehmen oder gar lediglich unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin erfolgen, sondern ausdrücklich mit deren Einvernehmen. Dieses Einvernehmenserfordernis ist in keiner Weise beschränkt worden.
32 
2. Die Klage ist auch begründet, denn die Plangenehmigung leidet an einem materiellen Fehler und ist aus diesem Grund aufzuheben (s. unten f)).
33 
a) Die Klägerin ist unmittelbar Planbetroffene und daher befugt, eine umfassende gerichtliche Prüfung der Plangenehmigung zu verlangen. Sie ist insoweit nicht auf ihre rechtlich geschützten eigenen Belange beschränkt (vgl. dazu jüngst BVerwG, Beschluss vom 23.06.2009 - 9 VR 1.09 -, juris Rn. 4). Durch das Vorhaben werden Grundstücksflächen in Anspruch genommen, die in ihrem Eigentum stehen und die Plangenehmigung schafft die Voraussetzungen für ihre Enteignung. Denn die Plangenehmigung hat nach § 65 Abs. 2 WG 1999 enteignende Vorwirkung. Nach dieser Vorschrift ist die Enteignung zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach dem Wassergesetz unanfechtbar oder sofort vollziehbar genehmigten Vorhabens notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht. Die Genehmigung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
34 
b) Rechtsgrundlage der Plangenehmigung ist sowohl hinsichtlich der Anlage des Uferweges als auch hinsichtlich der Renaturierung § 31 Abs. 2 und 3 WHG 1998 i.V.m. § 64 WG 1999. Nach § 31 Abs. 2 WHG 1998 bedarf unter anderem die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer (Ausbau) der vorherigen Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 3 WHG 1998 genügt auch eine Plangenehmigung. Nach § 64 Abs. 1 WG 1999 richtet sich die Planfeststellung für Vorhaben, die dem Wohl der Allgemeinheit dienen, nach den allgemeinen Vorschriften.
35 
Die Aufschüttung der Flachwasserzone zur Renaturierung stellt eine Umgestaltung des Gewässers und des Ufers im Sinne des § 31 Abs. 2 WHG 1998 dar. Auch die Anlage des Weges ist als Umgestaltung des Ufers zu werten. Der Begriff des „Ufers“ wird im Wasserhaushaltsgesetz zwar nicht definiert. Nach § 76 Abs. 8 WG 1999 gilt aber als Ufer die zwischen der Uferlinie und der Böschungsoberkante liegende Landfläche Die Uferlinie stellt nach § 7 Abs. 1 WG 1999 die Grenze zwischen dem Bett eines Gewässers und den Ufergrundstücken dar; sie wird durch die Linie des Mittelwasserstandes bestimmt. Der Weg soll auf der mittleren Hochwasserlinie angelegt werden. Diese Linie verläuft oberhalb der Mittelwasserlinie, aber unterhalb der Oberkante der Anschüttung und damit unterhalb der Böschungsoberkante. Dieser Bereich zählt zum Ufer in dem genannten Sinne.
36 
c) Es bedarf keiner Entscheidung, ob das Landratsamt Bodenseekreis zu Recht das Verfahren der Plangenehmigung nach § 31 Abs. 3 WHG 1998 anstelle eines Planfeststellungsverfahrens nach § 31 Abs. 2 WHG 1998 gewählt hat.
37 
Offen bleiben kann zunächst, ob die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile vom 10.12.2003 - 9 A 73.02 -, NVwZ 2004, 633 und vom 05.03.1999 - 4 VR 3.98 -, NVwZ-RR 1999, 556) hier Anwendung findet, wonach der Einzelne zwar verlangen kann, dass seine materiellen Rechte beachtet und geschützt werden, er regelmäßig jedoch keinen Anspruch darauf hat, dass dies in einer bestimmten Verfahrensform geschieht. Nach den genannten Entscheidungen soll dies gerade auch für den Fall gelten, dass die Behörde in Verkennung der Rechtslage im vereinfachten Verfahren durch Plangenehmigung statt durch Planfeststellungsbeschluss entscheidet.
38 
An der Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung könnten hier Zweifel bestehen, weil die Plangenehmigung die Voraussetzungen für eine Enteignung der Klägerin schafft und sie deshalb eine vollständige gerichtliche Überprüfung der Planungsentscheidung auf formelle und materielle Fehler verlangen kann. Das Verfahren der Plangenehmigung verlangt jedoch nur ein eingeschränktes Prüfprogramm, denn die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren finden nach § 74 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 LVwVfG auf die Erteilung der Plangenehmigung keine Anwendung. Der umfassende Prüfungsanspruch des Enteignungsbetroffenen, der aus dem für die förmliche Enteignung geltenden Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG folgt, würde somit durch die Wahl des Plangenehmigungsverfahrens beschnitten, obwohl die Prüfung des Wohls der Allgemeinheit eine spezifisch enteignungsrechtliche Gesamtabwägung aller Gemeinwohlgesichtspunkte erfordert. Nur ein im Verhältnis zu entgegenstehenden öffentlichen (und auch privaten) Interessen überwiegendes öffentliches Interesse ist geeignet, den Zugriff auf privates Eigentum zu rechtfertigen (BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 -, BVerwGE 128, 358). Eine solche umfassende Gesamtabwägung aller Gemeinwohlgesichtspunkte könnte der Enteignungsbetroffene aufgrund des eingeschränkten Prüfungsumfangs im Plangenehmigungsverfahren aber von vornherein nicht erreichen. Letztlich bedarf dies alles aber keiner Entscheidung, denn die Plangenehmigung ist jedenfalls materiell fehlerhaft.
39 
d) Der Plangenehmigung mangelt es allerdings nicht an einer Planrechtfertigung. Die Renaturierung des Bodenseeufers ist ein Ziel des Bodenseeuferplans vom 13.02.1984. Nach dessen Nr. 1.4 ist in den Abschnitten der Flachwasserzone, die durch bauliche oder sonstige Anlagen beeinträchtigt sind und in denen eine Wiederherstellung oder eine wesentliche Verbesserung ihrer Funktion möglich und vertretbar ist, eine Renaturalisierung anzustreben. Die Anlage eines Uferweges findet ihre Rechtfertigung in Nr. 4.3 des Bodenseeuferplans. Danach ist der Ausbau von parallel zum Ufer verlaufenden Wegen (Uferwegen) anzustreben. Die Erschließung von Flächen am Seeufer für den freien Zugang, insbesondere von Flächen im öffentlichen Eigentum ist anzustreben. Damit liegen der Planung wasserhaushalts- und naturschutzrechtlich erhebliche Ziele zugrunde (vgl. § 31 Abs. 1 WHG 1998, § 1 Abs. 1 BNatSchG i.d.F.v. 21.09.1998).
40 
e) Es liegt auch kein zwingender Versagungsgrund nach § 31 Abs. 5 Satz 3 WHG 1998vor. Nach dieser Vorschrift ist die Genehmigung zu versagen, soweit von dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere eine erhebliche und dauerhafte, nicht ausgleichbare Erhöhung der Hochwassergefahr oder eine Zerstörung natürlicher Rückhalteflächen, vor allem in Auwäldern, zu erwarten ist. Solche Umstände liegen hier nicht vor. Vielmehr dient die Aufschüttung gerade dem Wohl der Allgemeinheit. Ihr Nutzen für die Belange des Wasser- und Naturhaushalts wird zwar durch die Anlage des Weges wiederum ein Stück weit beschränkt. Der Weg ist jedoch nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr ist auf das gesamte Vorhaben abzustellen, das in seiner Gesamtbilanz unstreitig zum Wohl der Allgemeinheit beiträgt.
41 
f) Die Plangenehmigung leidet aber im Hinblick auf die Planung des Uferweges unter einem Abwägungsfehler.
42 
aa) Bei der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle eines Planfeststellungsbeschlusses ist zwar nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. z.B. Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 -, NJW 1975, 1373) von einer umfassenden planerischen Gestaltungsfreiheit der Planfeststellungsbehörde auszugehen. Allerdings wird diese Gestaltungsfreiheit einerseits beschränkt durch das Erfordernis einer Planrechtfertigung des konkreten Planvorhabens und aus den in gesetzlichen Vorschriften zum Ausdruck kommenden Planungsleitsätzen sowie andererseits aus den Anforderungen des Abwägungsgebots. Diese Grundsätze gelten auch für das Verfahren der Plangenehmigung (vgl. Dürr in Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 74 Rn. 163, s. auch BVerwG, Urteil vom 10.12.2003, a.a.O.). Das Abwägungsgebot bezieht sich auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis und fordert in seinem Kern eine Prüfung der Planungsentscheidung auf Willkürfreiheit und Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.02.2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, 780; BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - IV C 21.74 -, NJW 1975, 1373). Das Gebot gerechter Abwägung ist verletzt, wenn eine (sachgerechte) Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit) oder wenn die Bedeutung der betroffenen privaten Belange verkannt oder der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtung einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich der zur Planung berufene Verwaltungsträger in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.06.1990 - 8 S 458/90 -, VBlBW 1991, 28; vgl. zum Planungsermessen auch BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 -, BVerwGE 97, 143).
43 
Nach § 75 Abs. 1a LVwVfG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung führen nur dann zur Aufhebung der Planungsentscheidung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können (zu § 75 Abs. 1a VwVfG im Zusammenhang mit Art. 14 GG vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.03.2005 - 7 B 151.04 -, NVwZ 2005, 669). Die Vorschrift des § 75 Abs. 1a LVwVfG gilt ebenfalls nicht nur für Planfeststellungsverfahren, sondern auch für Plangenehmigungsverfahren (vgl. Niedersächs. OVG, Beschluss vom 06.07.2000 - 3 M 561/00 -, NVwZ-RR 2001, 362; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.05.2008 - 2 L 187/06 -, NuR 2008, 578; Bonk/Neumann in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 74 Rn. 250).
44 
bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen leidet die Entscheidung an einem Abwägungsdefizit. Das Landratsamt hat bei seiner Entscheidung die Eigentumsbetroffenheit der Klägerin durch die Genehmigung des Weges nicht hinreichend berücksichtigt. Es ist bei seiner Abwägungsentscheidung davon ausgegangen, dass das Eigentum der Klägerin nur durch die im Zuge der Renaturierung erforderlich werdende Aufschüttung betroffen wird, das Eigentumsrecht in seiner Substanz aber unangetastet bleibt. Diese Ausführungen greifen zu kurz. Denn Das Landratsamt hat nicht in seine Abwägung eingestellt, dass es für die straßenrechtliche Widmung des Weges zur Nutzung für den öffentlichen Fußgängerverkehr erforderlich werden kann, die benötigte Grundstücksfläche zu enteignen.
45 
Dem Landratsamt ist zwar zuzugestehen, dass es die Eigentumsbeeinträchtigung aufgrund der Aufschüttung des Uferbereichs gesehen und bewertet hat. Es ging aber davon aus, dass das Eigentum der Klägerin lediglich in seiner äußeren Gestalt verändert wird. Fraglich ist allerdings bereits, ob es hinreichend in Rechnung gestellt hat, dass die Plangenehmigung die Freiheit der Klägerin, mit ihrem Eigentum nach ihren eigenen Vorstellungen zu verfahren, in dem von der Aufschüttung und Weganlage betroffenen Bereich beschränkt. Selbst wenn man dies noch unterstellen wollte, ging es aber davon aus, dass das Vorhabens verwirklicht werden kann, ohne Grundstücksteile zu enteignen. Anders sind seine Ausführungen, es sei zu bedenken, dass die betroffenen Flächen auch nach der Anschüttung im Eigentum der Klägerin bleiben und lediglich die Höhenlage des Grundstücksteils verändert werde, nicht zu verstehen. Mit diesen Überlegungen nimmt es offensichtlich nur die Renaturierungsmaßnahme in den Blick, übersieht aber die Besonderheiten, die die Anlage eines öffentlichen Weges mit sich bringt.
46 
Die Planung des Uferweges ist auf die Anlage eines beschränkt öffentlichen Weges im Sinne des § 2 Abs. 1 i.V.m § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d) StrG gerichtet. Der vorgesehene Weg ist zwar in der Plangenehmigung nicht ausdrücklich als öffentlicher Weg bezeichnet. Auch ist beabsichtigt, den Weg nur gering auszubauen, denn er soll sich von seiner Umgebung nur durch ein feineres Substrat unterscheiden. Dass kein privater, sondern ein beschränkt öffentlicher Weg im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d) StrG (sonstiger Fußweg) entstehen soll, folgt aber aus dem Gesamtzusammenhang der Entscheidung und wurde von den Vertretern des beklagten Landes und der Beigeladenen auch in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Zur Herstellung der Öffentlichkeit bedarf es allerdings einer Widmung für den öffentlichen Verkehr, die nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 StrG möglich ist.
47 
Eine Straße kann nach § 5 Abs. 1 StrG nur dann für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden, wenn der Träger der Straßenbaulast Eigentümer der der Straße dienenden Grundstücke ist oder die Eigentümer und die sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 37 Abs. 1 LEntG oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat. Wird eine Straße auf Grund eines förmlichen Verfahrens nach anderen gesetzlichen Vorschriften für den öffentlichen Verkehr angelegt, gilt sie nach § 5 Abs. 6 Satz 1 StrG mit der endgültigen Überlassung für den Verkehr als gewidmet, wenn die in § 5 Abs. 1 genannten Voraussetzungen vorliegen. Die Beigeladene als Trägerin der Straßenbaulast nach § 44 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 3 StrG ist nicht Eigentümerin des gesamten von der Wegeplanung betroffenen Grundstücks. Der Weg verläuft vielmehr nur in seinem östlichen Teil auf öffentlichem (landeseigenem) Grund, im westlichen Teil liegt er dagegen auf dem Grundstück der Klägerin. Diese hat der Widmung aber nicht zugestimmt. Die Beigeladene hat auch nicht in einer dem § 5 Abs. 1 StrG entsprechenden Weise den Besitz erlangt. Sonstige gesetzliche Verfahren zur Besitzerlangung im Sinne dieser Vorschrift sind die Baulandumlegung, die baurechtliche Enteignung und die Flurbereinigung (vgl. Schnebelt/Sigel, Straßenrecht Baden-Württemberg, 2. Aufl. 2004, Rn. 58). Soll die Öffentlichkeit des Weges hergestellt werden, müsste die Beigeladene - da die anderen Möglichkeiten des § 5 Abs. 1 StrG nicht eingreifen - sich somit das Eigentum an dem der Straße dienenden Grundstücksteil verschaffen und die Klägerin erforderlichenfalls enteignen. Grundlage des Enteignungsverfahrens wäre die Plangenehmigung, da sie nach § 65 Abs. 2 WG 1999 enteignungsrechtliche Vorwirkung besitzt.
48 
Durch das Erfordernis der Widmung zwecks öffentlicher Nutzung des Weges wird deutlich stärker in das Eigentumsrecht der Klägerin eingegriffen als vom Landratsamt angenommen. Die Plangenehmigung berechtigt zwar nicht unmittelbar zu einem Eingriff in das Eigentum. Ein solcher setzt vielmehr ein Enteignungsverfahren voraus. Sie schafft aber - aufgrund ihrer enteignungsrechtlichen Vorwirkung - die Voraussetzung hierfür. Denn nach § 25 Satz 2 LEntG können gegen Maßnahmen nach dem Enteignungsgesetz keine Einwendungen erhoben werden, über die im Plangenehmigungsverfahren der Sache nach entschieden worden ist, oder die von den Beteiligten im Plangenehmigungsverfahren hätten vorgebracht werden können. Die Klägerin könnte daher nach Bestandskraft der Plangenehmigung in einem etwa nachfolgenden Enteignungsverfahren nicht mehr mit Erfolg Einwendungen gegen die Anlage des Weges geltend machen. Das Enteignungsverfahren würde sich auf Entschädigungsfragen beschränken; über die Frage der Öffentlichkeit des Weges und die Einwendungen hiergegen könnte nicht mehr entschieden werden.
49 
Das Landratsamt hätte deshalb bei seiner Entscheidung nicht nur die Herstellung des Weges an sich, sondern auch dessen spätere Nutzung berücksichtigen und dabei die zur Erreichung dieses Zieles erforderlichen Maßnahmen und daraus resultierenden Rechtsbeeinträchtigungen der Klägerin in den Blick nehmen müssen. Daran fehlt es jedoch. Zur Eigentumsbetroffenheit aufgrund der Wegeplanung enthält die Plangenehmigung keine Aussage. Der Weg wird zunächst nur unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten erwähnt. Auf Seite 7 der Genehmigung wird ausgeführt, dass er die positiven Wirkungen der Renaturierung für die Flachwasserzone nicht in Frage stelle. Auf Seite 9 heißt es, die „Renaturierung mit Uferpfad“ beeinträchtige keine Rechte der Klägerin. Ein Grundstückseigentümer habe es im Rahmen der Situationsgebundenheit des Eigentums hinzunehmen, dass sich die Nutzungsart seines Nachbargrundstücks ändere, sofern sich daraus keine schweren und unerträglichen Nachteile für sein Eigentum ergäben. Solche Nachteile ergäben sich nicht wegen der grundsätzlichen Begehbarkeit der Renaturierung bzw. wegen der vorgesehenen Verbesserung der Begehbarkeit durch das Anlegen eines Pfades mit feinerem Kiesmaterial als dem ansonsten für die Anschüttung verwendeten. Diese Ausführungen zeigen, dass das Landratsamt zum einen nicht berücksichtigt hat, dass der Weg im Bereich von Profil 0+000 bis 0+390 nicht auf dem Nachbargrundstück, sondern auf dem Grundstück der Klägerin verlaufen soll, und zum anderen nicht erkannt hat, dass zur Herstellung eines öffentlichen Weges auf diesem Grundstück in das Eigentumsrecht der Klägerin in seiner Substanz eingegriffen wird, weil eine Widmung erforderlich wird, die nur unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 StrG erfolgen kann. Verdeutlicht wird dies erneut durch die Ausführungen auf Seite 11, wonach sich ein schwerer und unerträglicher Nachteil für das Eigentum der Klägerin auch nicht daraus ergebe, dass im Zuge der Renaturierung im Bereich von Profil 0+000 bis 0+390 auf durchschnittlich 10 m Breite das Grundstückseigentum der Klägerin in Gebrauch genommen werden solle. Einerseits berechtige diese Plangenehmigung nicht zur Ingebrauchnahme fremden Eigentums. Andererseits führe die geplante Überschüttung aber auch nicht zu einem Substanzverlust, der den Wert des Restgrundstücks in Frage stellen könne. Vielmehr sei zu bedenken, dass die betroffenen Flächen auch nach der Anschüttung im Eigentum der Klägerin blieben. Es werde sich lediglich die Höhenlage des Grundstücksteils ändern. Diese Ausführungen greifen zu kurz, denn sie lassen die Eigentumsbeeinträchtigung durch die Wegeplanung unberücksichtigt.
50 
g) Ob die übrigen Rügen der Klägerin durchgreifen, die die Anlage des Weges betreffen, bedarf angesichts des dargelegten Abwägungsfehlers keiner Entscheidung mehr.
51 
Einer Beweiserhebung über die Frage der Sicherungsbedürftigkeit des Teehauses der Klägerin gemäß dem in der mündlichen Verhandlung hilfsweise gestellten Beweisantrag des Vertreters des beklagten Landes bedarf es ebenfalls nicht. Denn auf die Frage, ob das Teehaus ausreichend gesichert ist, kommt es nach den obigen Ausführungen nicht an. Unabhängig davon handelt es sich bei dem gestellten Antrag um einen - unzulässigen - Beweisermittlungsantrag, da in ihm kein bestimmtes Beweisthema genannt wird. Vielmehr soll durch die beantragte Stellungnahme des Landeskriminalamtes Baden-Württemberg erst ermittelt werden, ob und wie das Teehaus durch einen Zaun geschützt werden kann.
52 
3. Nach § 75 Abs. 1a LVwVfG sind Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen Belange nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung führen nur dann zur Aufhebung der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.
53 
Der Abwägungsmangel hinsichtlich der mit der Herstellung der Öffentlichkeit des Weges verbundenen Eigentumsbeeinträchtigung der Klägerin ist im vorliegenden Fall offensichtlich; er ergibt sich aus der Plangenehmigung selbst. Er hatte auch Einfluss auf das Ergebnis, denn es besteht die konkrete Möglichkeit, dass ohne den Mangel die Planung anders ausgefallen wäre (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 26.08.1998 - 11 VR 4.98 -, NVwZ 1999, 535, 538). Ein ergänzendes Verfahren zur Behebung des Mangels kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Mangel einen wesentlichen Planinhalt - die Wegeplanung - betrifft und somit die Grundzüge der Planung berührt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG Kommentar, 10. Aufl. 2008, § 75 Rn. 18).
54 
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
55 
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
56 
Beschluss vom 11. August 2009
57 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 25.000,-- EUR festgesetzt.
58 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 15/06/2010 00:00

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Tatbestand   1
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Annotations

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Schutzgüter im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Menschen, insbesondere die menschliche Gesundheit,
2.
Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
3.
Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft,
4.
kulturelles Erbe und sonstige Sachgüter sowie
5.
die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

(2) Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind unmittelbare und mittelbare Auswirkungen eines Vorhabens oder der Durchführung eines Plans oder Programms auf die Schutzgüter. Dies schließt auch solche Auswirkungen des Vorhabens ein, die aufgrund von dessen Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, soweit diese schweren Unfälle oder Katastrophen für das Vorhaben relevant sind.

(3) Grenzüberschreitende Umweltauswirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltauswirkungen eines Vorhabens in einem anderen Staat.

(4) Vorhaben im Sinne dieses Gesetzes sind nach Maßgabe der Anlage 1

1.
bei Neuvorhaben
a)
die Errichtung und der Betrieb einer technischen Anlage,
b)
der Bau einer sonstigen Anlage,
c)
die Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme,
2.
bei Änderungsvorhaben
a)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer technischen Anlage,
b)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Lage oder der Beschaffenheit einer sonstigen Anlage,
c)
die Änderung, einschließlich der Erweiterung, der Durchführung einer sonstigen in Natur und Landschaft eingreifenden Maßnahme.

(5) Windfarm im Sinne dieses Gesetzes sind drei oder mehr Windkraftanlagen, deren Einwirkungsbereich sich überschneidet und die in einem funktionalen Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sie von einem oder mehreren Vorhabenträgern errichtet und betrieben werden. Ein funktionaler Zusammenhang wird insbesondere angenommen, wenn sich die Windkraftanlagen in derselben Konzentrationszone oder in einem Gebiet nach § 7 Absatz 3 des Raumordnungsgesetzes befinden.

(6) Zulassungsentscheidungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bewilligung, die Erlaubnis, die Genehmigung, der Planfeststellungsbeschluss und sonstige behördliche Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die in einem Verwaltungsverfahren getroffen werden, einschließlich des Vorbescheids, der Teilgenehmigung und anderer Teilzulassungen, mit Ausnahme von Anzeigeverfahren,
2.
Linienbestimmungen und andere Entscheidungen in vorgelagerten Verfahren nach den §§ 47 und 49,
3.
Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll, sowie Beschlüsse nach § 10 des Baugesetzbuchs über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

(7) Pläne und Programme im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche bundesrechtlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Union vorgesehenen Pläne und Programme, die

1.
von einer Behörde ausgearbeitet und angenommen werden,
2.
von einer Behörde zur Annahme durch eine Regierung oder im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet werden oder
3.
von einem Dritten zur Annahme durch eine Behörde ausgearbeitet werden.
Ausgenommen sind Pläne und Programme, die ausschließlich Zwecken der Verteidigung oder der Bewältigung von Katastrophenfällen dienen, sowie Finanz- und Haushaltspläne und -programme.

(8) Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes sind einzelne oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie deren Vereinigungen.

(9) Betroffene Öffentlichkeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, deren Belange durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt werden; hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsmäßiger Aufgabenbereich durch eine Zulassungsentscheidung oder einen Plan oder ein Programm berührt wird, darunter auch Vereinigungen zur Förderung des Umweltschutzes.

(10) Umweltprüfungen im Sinne dieses Gesetzes sind Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen.

(11) Einwirkungsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist das geographische Gebiet, in dem Umweltauswirkungen auftreten, die für die Zulassung eines Vorhabens relevant sind.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die zuständigen Behörden erstellen für die Risikogebiete in den nach § 73 Absatz 3 maßgebenden Bewirtschaftungseinheiten Gefahrenkarten und Risikokarten in dem Maßstab, der hierfür am besten geeignet ist.

(2) Gefahrenkarten erfassen die Gebiete, die bei folgenden Hochwasserereignissen überflutet werden:

1.
Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit (voraussichtliches Wiederkehrintervall mindestens 200 Jahre) oder bei Extremereignissen,
2.
Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (voraussichtliches Wiederkehrintervall mindestens 100 Jahre),
3.
soweit erforderlich, Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit.
Die Erstellung von Gefahrenkarten für ausreichend geschützte Küstengebiete und für Gebiete, in denen Überschwemmungen aus Grundwasser stammen, kann auf Gebiete nach Satz 1 Nummer 1 beschränkt werden.

(3) Gefahrenkarten müssen jeweils für die Gebiete nach Absatz 2 Satz 1 Angaben enthalten

1.
zum Ausmaß der Überflutung,
2.
zur Wassertiefe oder, soweit erforderlich, zum Wasserstand,
3.
soweit erforderlich, zur Fließgeschwindigkeit oder zum für die Risikobewertung bedeutsamen Wasserabfluss.

(4) Risikokarten erfassen mögliche nachteilige Folgen der in Absatz 2 Satz 1 genannten Hochwasserereignisse. Sie müssen die nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 2007/60/EG erforderlichen Angaben enthalten.

(5) Die zuständigen Behörden haben vor der Erstellung von Gefahrenkarten und Risikokarten für Risikogebiete, die auch auf dem Gebiet anderer Länder oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union liegen, mit deren zuständigen Behörden Informationen auszutauschen. Für den Informationsaustausch mit anderen Staaten gilt § 7 Absatz 3 Nummer 2 entsprechend.

(6) Die Gefahrenkarten und Risikokarten sind bis zum 22. Dezember 2013 zu erstellen. Satz 1 gilt nicht, wenn bis zum 22. Dezember 2010 vergleichbare Karten vorliegen, deren Informationsgehalt den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entspricht. Alle Karten sind bis zum 22. Dezember 2019 und danach alle sechs Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dabei umfasst die Überprüfung der Karten nach Satz 2 zum 22. Dezember 2019 auch ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen der Absätze 2 und 4.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden.

(2) Im Planfeststellungsbeschluss entscheidet die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Sie hat dem Träger des Vorhabens Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen aufzuerlegen, die zum Wohl der Allgemeinheit oder zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer erforderlich sind. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so hat der Betroffene Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld.

(3) Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen.

(4) Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, und den Vereinigungen, über deren Stellungnahmen entschieden worden ist, zuzustellen. Eine Ausfertigung des Beschlusses ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und einer Ausfertigung des festgestellten Plans in den Gemeinden zwei Wochen zur Einsicht auszulegen; der Ort und die Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss gegenüber den übrigen Betroffenen als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(5) Sind außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen nach Absatz 4 vorzunehmen, so können diese Zustellungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Planfeststellungsbeschlusses, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Auslegung nach Absatz 4 Satz 2 im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; auf Auflagen ist hinzuweisen. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben haben, als zugestellt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung kann der Planfeststellungsbeschluss bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist von den Betroffenen und von denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden; hierauf ist in der Bekanntmachung gleichfalls hinzuweisen.

(6) An Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses kann eine Plangenehmigung erteilt werden, wenn

1.
Rechte anderer nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt werden oder die Betroffenen sich mit der Inanspruchnahme ihres Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt haben,
2.
mit den Trägern öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich berührt wird, das Benehmen hergestellt worden ist und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.
Die Plangenehmigung hat die Rechtswirkungen der Planfeststellung; auf ihre Erteilung sind die Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren nicht anzuwenden; davon ausgenommen sind Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5, die entsprechend anzuwenden sind. Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren. § 75 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Planfeststellung und Plangenehmigung entfallen in Fällen von unwesentlicher Bedeutung. Diese liegen vor, wenn

1.
andere öffentliche Belange nicht berührt sind oder die erforderlichen behördlichen Entscheidungen vorliegen und sie dem Plan nicht entgegenstehen,
2.
Rechte anderer nicht beeinflusst werden oder mit den vom Plan Betroffenen entsprechende Vereinbarungen getroffen worden sind und
3.
nicht andere Rechtsvorschriften eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorschreiben, die den Anforderungen des § 73 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 bis 7 entsprechen muss.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass

1.
die biologische Vielfalt,
2.
die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie
3.
die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft
auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz).

(2) Zur dauerhaften Sicherung der biologischen Vielfalt sind entsprechend dem jeweiligen Gefährdungsgrad insbesondere

1.
lebensfähige Populationen wild lebender Tiere und Pflanzen einschließlich ihrer Lebensstätten zu erhalten und der Austausch zwischen den Populationen sowie Wanderungen und Wiederbesiedelungen zu ermöglichen,
2.
Gefährdungen von natürlich vorkommenden Ökosystemen, Biotopen und Arten entgegenzuwirken,
3.
Lebensgemeinschaften und Biotope mit ihren strukturellen und geografischen Eigenheiten in einer repräsentativen Verteilung zu erhalten; bestimmte Landschaftsteile sollen der natürlichen Dynamik überlassen bleiben.

(3) Zur dauerhaften Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sind insbesondere

1.
die räumlich abgrenzbaren Teile seines Wirkungsgefüges im Hinblick auf die prägenden biologischen Funktionen, Stoff- und Energieflüsse sowie landschaftlichen Strukturen zu schützen; Naturgüter, die sich nicht erneuern, sind sparsam und schonend zu nutzen; sich erneuernde Naturgüter dürfen nur so genutzt werden, dass sie auf Dauer zur Verfügung stehen,
2.
Böden so zu erhalten, dass sie ihre Funktion im Naturhaushalt erfüllen können; nicht mehr genutzte versiegelte Flächen sind zu renaturieren, oder, soweit eine Entsiegelung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, der natürlichen Entwicklung zu überlassen,
3.
Meeres- und Binnengewässer vor Beeinträchtigungen zu bewahren und ihre natürliche Selbstreinigungsfähigkeit und Dynamik zu erhalten; dies gilt insbesondere für natürliche und naturnahe Gewässer einschließlich ihrer Ufer, Auen und sonstigen Rückhalteflächen; Hochwasserschutz hat auch durch natürliche oder naturnahe Maßnahmen zu erfolgen; für den vorsorgenden Grundwasserschutz sowie für einen ausgeglichenen Niederschlags-Abflusshaushalt ist auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege Sorge zu tragen,
4.
Luft und Klima auch durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen; dies gilt insbesondere für Flächen mit günstiger lufthygienischer oder klimatischer Wirkung wie Frisch- und Kaltluftentstehungsgebiete, Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich; dem Aufbau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung erneuerbarer Energien kommt eine besondere Bedeutung zu,
5.
wild lebende Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt, einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen, zu erhalten,
6.
der Entwicklung sich selbst regulierender Ökosysteme auf hierfür geeigneten Flächen Raum und Zeit zu geben.

(4) Zur dauerhaften Sicherung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie des Erholungswertes von Natur und Landschaft sind insbesondere

1.
Naturlandschaften und historisch gewachsene Kulturlandschaften, auch mit ihren Kultur-, Bau- und Bodendenkmälern, vor Verunstaltung, Zersiedelung und sonstigen Beeinträchtigungen zu bewahren,
2.
Vorkommen von Tieren und Pflanzen sowie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Bedeutung für das Natur- und Landschaftserlebnis zu bewahren und zu entwickeln,
3.
zum Zweck der Erholung in der freien Landschaft nach ihrer Beschaffenheit und Lage geeignete Flächen vor allem im besiedelten und siedlungsnahen Bereich sowie großflächige Erholungsräume zu schützen und zugänglich zu machen.

(5) Großflächige, weitgehend unzerschnittene Landschaftsräume sind vor weiterer Zerschneidung zu bewahren. Die erneute Inanspruchnahme bereits bebauter Flächen sowie die Bebauung unbebauter Flächen im beplanten und unbeplanten Innenbereich, soweit sie nicht als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder erforderlich sind, hat Vorrang vor der Inanspruchnahme von Freiflächen im Außenbereich. Verkehrswege, Energieleitungen und ähnliche Vorhaben sollen landschaftsgerecht geführt, gestaltet und so gebündelt werden, dass die Zerschneidung und die Inanspruchnahme der Landschaft sowie Beeinträchtigungen des Naturhaushalts vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Beim Aufsuchen und bei der Gewinnung von Bodenschätzen, bei Abgrabungen und Aufschüttungen sind dauernde Schäden des Naturhaushalts und Zerstörungen wertvoller Landschaftsteile zu vermeiden; unvermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sind insbesondere durch Förderung natürlicher Sukzession, Renaturierung, naturnahe Gestaltung, Wiedernutzbarmachung oder Rekultivierung auszugleichen oder zu mindern.

(6) Freiräume im besiedelten und siedlungsnahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Einzelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Uferzonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirtschaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürliche Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungsräume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße und hinreichender Qualität vorhanden sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.

(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.

(1) Vorübergehende Verschlechterungen des Zustands eines oberirdischen Gewässers verstoßen nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
sie auf Umständen beruhen, die
a)
in natürlichen Ursachen begründet oder durch höhere Gewalt bedingt sind und die außergewöhnlich sind und nicht vorhersehbar waren oder
b)
durch Unfälle entstanden sind,
2.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Verschlechterung des Gewässerzustands und eine Gefährdung der zu erreichenden Bewirtschaftungsziele in anderen, von diesen Umständen nicht betroffenen Gewässern zu verhindern,
3.
nur solche Maßnahmen ergriffen werden, die eine Wiederherstellung des vorherigen Gewässerzustands nach Wegfall der Umstände nicht gefährden dürfen und die im Maßnahmenprogramm nach § 82 aufgeführt werden und
4.
die Auswirkungen der Umstände jährlich überprüft und praktisch geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um den vorherigen Gewässerzustand vorbehaltlich der in § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Gründe so bald wie möglich wiederherzustellen.

(2) Wird bei einem oberirdischen Gewässer der gute ökologische Zustand nicht erreicht oder verschlechtert sich sein Zustand, verstößt dies nicht gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 und 30, wenn

1.
dies auf einer neuen Veränderung der physischen Gewässereigenschaften oder des Grundwasserstands beruht,
2.
die Gründe für die Veränderung von übergeordnetem öffentlichen Interesse sind oder wenn der Nutzen der neuen Veränderung für die Gesundheit oder Sicherheit des Menschen oder für die nachhaltige Entwicklung größer ist als der Nutzen, den die Erreichung der Bewirtschaftungsziele für die Umwelt und die Allgemeinheit hat,
3.
die Ziele, die mit der Veränderung des Gewässers verfolgt werden, nicht mit anderen geeigneten Maßnahmen erreicht werden können, die wesentlich geringere nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt haben, technisch durchführbar und nicht mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden sind und
4.
alle praktisch geeigneten Maßnahmen ergriffen werden, um die nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand zu verringern.
Bei neuen nachhaltigen Entwicklungstätigkeiten des Menschen im Sinne des § 28 Nummer 1 ist unter den in Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen auch eine Verschlechterung von einem sehr guten in einen guten Gewässerzustand zulässig.

(3) Für Ausnahmen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 29 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Durch die Planfeststellung wird die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen nicht erforderlich. Durch die Planfeststellung werden alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.

(1a) Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. Erhebliche Mängel bei der Abwägung oder eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften führen nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung, wenn sie nicht durch Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können; die §§ 45 und 46 bleiben unberührt.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen. Treten nicht voraussehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem festgestellten Plan entsprechenden Anlagen auf das Recht eines anderen erst nach Unanfechtbarkeit des Plans auf, so kann der Betroffene Vorkehrungen oder die Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, welche die nachteiligen Wirkungen ausschließen. Sie sind dem Träger des Vorhabens durch Beschluss der Planfeststellungsbehörde aufzuerlegen. Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar, so richtet sich der Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Werden Vorkehrungen oder Anlagen im Sinne des Satzes 2 notwendig, weil nach Abschluss des Planfeststellungsverfahrens auf einem benachbarten Grundstück Veränderungen eingetreten sind, so hat die hierdurch entstehenden Kosten der Eigentümer des benachbarten Grundstücks zu tragen, es sei denn, dass die Veränderungen durch natürliche Ereignisse oder höhere Gewalt verursacht worden sind; Satz 4 ist nicht anzuwenden.

(3) Anträge, mit denen Ansprüche auf Herstellung von Einrichtungen oder auf angemessene Entschädigung nach Absatz 2 Satz 2 und 4 geltend gemacht werden, sind schriftlich an die Planfeststellungsbehörde zu richten. Sie sind nur innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen des dem unanfechtbar festgestellten Plan entsprechenden Vorhabens oder der Anlage Kenntnis erhalten hat; sie sind ausgeschlossen, wenn nach Herstellung des dem Plan entsprechenden Zustands 30 Jahre verstrichen sind.

(4) Wird mit der Durchführung des Plans nicht innerhalb von fünf Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen, so tritt er außer Kraft. Als Beginn der Durchführung des Plans gilt jede erstmals nach außen erkennbare Tätigkeit von mehr als nur geringfügiger Bedeutung zur plangemäßen Verwirklichung des Vorhabens; eine spätere Unterbrechung der Verwirklichung des Vorhabens berührt den Beginn der Durchführung nicht.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.