Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Apr. 2014 - 4 K 3205/12

published on 16/04/2014 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 16. Apr. 2014 - 4 K 3205/12
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger begehren ein baubehördliches Einschreiten gegen einen Anbau eines Wohnhauses an ihr Wohnhaus auf dem Nachbargrundstück.
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks ... Weg 9 in ... Die Beigeladene ist Eigentümerin des Nachbargrundstücks ... Weg 7. Im Rahmen des Kenntnisgabeverfahrens zeigte sie die Errichtung des Neubaus einer Doppelhaushälfte an, das an das der Kläger angebaut werden soll. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „...“, der am 19.04.2007 in Kraft trat. Dieser setzt für beide Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet mit offener Bauweise innerhalb der festgelegten Baugrenzen fest. Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser.
Das Grundstück der Kläger ist an der Grenze zu dem der Beigeladenen mit einer ca. 11,10 m langen
und ca. 5 m breiten zweigeschossigen Doppelhaushälfte bebaut. Daran soll das geplante Vorhaben auf
einer Länge von ca. 7,10 m angebaut werden, vorne um 3,00 m versetzt, hinten ragt es ca. 3,80 m über
das Wohnhaus der Kläger hinaus. Dem Hauptgebäude schließt sich entlang der gemeinsamen Grenze eine
Doppelgarage mit einem Walmdach in einer Breite von ca. 8,20 m und einer Wandhöhe von 3 m an.
Darin ist ein ca. 2 m breites Verbindungselement integriert, von dem eine Treppe in den Keller und
ein Eingang zur Garage und zum Wohnhaus führt. Die Ansicht von ... Weg sieht folgendermaßen aus:
Zugang und Zufahrt zum Vorhaben der Beigeladenen sind zum ... Ring hin ausgerichtet.
Im Rahmen der Angrenzer-Beteiligung wendeten die Kläger ein, das Bauvorhaben stelle keine Doppelhaushälfte, sondern ein Einzelhaus dar und verstoße gegen die vorgeschriebene offene Bauweise sowie gegen Abstandsflächenvorschriften (siehe Schreiben vom 28.02.2012 und vom 13.03.2012). Zugleich beantragten sie gegen das Bauvorhaben einzuschreiten und eine Baueinstellungsverfügung zu erlassen.
Mit Bescheid vom 05.04.2012 erteilte das Landratsamt Karlsruhe auf Antrag der Beigeladenen eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ bezüglich der Überschreitung der Baugrenze durch ein untergeordnetes Bauteil in dem beantragten Umfang. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte das Landratsamt Karlsruhe dem Prozessbevollmächtigten der Kläger mit, dass gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden könne und dass dies nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde zu erfolgen habe. Im Übrigen sei kein Verstoß gegen bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Vorschriften feststellbar.
Mit Bescheid vom 04.06.2012 lehnte das Landratsamt Karlsruhe den Antrag auf baubehördliches Einschreiten ab. Zur Begründung ist unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 05.04.2012 ausgeführt, die Voraussetzungen für das begehrte Einschreiten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 64 Abs. 1 LBO seien nicht gegeben. Dagegen legten die Kläger per Fax am 10.07.2012 Widerspruch ein, zu dessen Begründung sie erneut vortrugen, das Vorhaben verstoße gegen die offene Bauweise und sei kein Doppelhaus.
Mit Widerspruchsbescheid vom 31.10.2012 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch als unbegründet zurück. Darin ist im Wesentlichen ausgeführt: Ein Verstoß gegen die im Bebauungsplan festgesetzte offene Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO liege nicht vor. Bei einem Eckgrundstück hänge die offene Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO nicht davon ab, in welcher Richtung der Eingang ausgerichtet sei. Denn auch im vorliegenden Fall liege ein aneinander gebautes Bauwerk vor, das zusammengefasst, d.h. wenn man gedanklich beide Grundstücke als ein großes Grundstück sehen würde, „offen“ i. S. d. § 22 Abs. 2 BauNVO errichtet sei. Es halte ringsum Abstandsflächen zu der übrigen Bebauung ein. Hierauf komme es an. Im Übrigen halte das zusammengefasste künftige Doppelhaus auch im Verhältnis zu der übrigen Bebauung gerade die seitlichen Grenzabstände ein, sodass die Vorschrift des § 22 Abs. 2 BauNVO auch ihrem Wortlaut nach erfüllt sei. Die atypische „palazzoartige“ Gestaltung des Bauvorhabens ändere daran nichts. Fragen der äußeren Gestaltung spielten beim Begriff des Doppelhauses und einer Doppelhaushälfte keine Rolle. Auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.02.2000 (4 C 12/98) werde verwiesen. Auch der weitere, an der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorhandene Doppelgaragenanbau inklusive des zwischen Doppelgarage und Wohnhaus liegenden Zwischenelements mit gemeinsamer Eingangstür und Treppe in den Keller ändere hieran nichts, weil insoweit die Voraussetzungen eines privilegierten Grenzbaus nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBO und § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO erfüllt seien. Ein Verstoß gegen das in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot sei nicht gegeben. Der Widerspruchsbescheid wurde den Klägern am 02.11.2012 zugestellt.
Am 28.11.2012 haben die Kläger Klage erhoben; sie beantragen,
10 
die Entscheidung des Landratsamtes Karlsruhe vom 04.06.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.10.2012 aufzuheben und das beklagte Land zu verpflichten, gegen den geplanten Neubau einer sog. Doppelhaushälfte mit Garage auf dem Baugrundstück Flst.Nr. ..., ... Weg 7 in ... baupolizeilich einzuschreiten.
11 
Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Durch die Ablehnung, baupolizeilich einzuschreiten, seien sie in ihren Rechten, insbesondere in Art. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG verletzt. Der direkte Anbau des Bauvorhabens sei planungsrechtlich unzulässig, weil es sich nicht um eine Doppelhaushälfte handele. Ob das Doppelhaus über eine seitliche - oder eine vordere bzw. rückwärtige - Grundstücksgrenze gebaut sei, müsse von der das jeweilige Grundstück erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche aus beurteilt werden. Auf die dazu ergangene Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (VBLBW 2008, 272) werde verwiesen. Die das Grundstück der Beigeladenen erschließende öffentliche Verkehrsfläche sei nicht der ... Weg, sondern der ... Ring. Denn sowohl der Hauseingang als auch die Einfahrten zu der Doppelgarage seien dem ... Ring zugeordnet. Tatsächlich werde das Grundstück überhaupt nicht vom ... Weg her erschlossen. Lediglich die Hausnummer für das künftige Wohngebäude werde mit ... Weg 7 angegeben. Die Argumentation im Widerspruchsbescheid gehe am Kern der rechtlich maßgeblichen Argumentation vorbei. Maßgebend für das wechselseitige Abgestimmtsein der Doppelhaushälften seien regelmäßig Höhe, Breite und Tiefe sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform, die einem Haus seine maßgebliche Gestalt geben. Auch Übereinstimmungen und Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten könnten mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus die Rede sein könne. Ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbarhaus verlange, dass die andere Doppelhaushälfte einzelne der diesen Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreife. Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG Nordrhein-Westfalens werde verwiesen. Letztere stehe nicht im Widerspruch zu der des Bundesverwaltungsgerichts. Das Vorhaben der Beigeladenen erwecke den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus. Schon die Kubatur des geplanten Hauses falle weitaus größer aus als diejenige der vorhandenen Doppelhaushälfte. Auch die äußere Gestalt beider Bauvorhaben weiche auffällig voneinander ab. Der „palazzoartige“ Charakter des Bauvorhabens mit seinem portikusartigen Eingang, der von dem Erker im Obergeschoss gebildet werde, in Verbindung mit der Tatsache, dass sämtliche Öffnungen des Gebäudes einschließlich der Garagentore, des Hauseinganges in dem „Zwischenelement“ sowie der von den beiden Säulen gebildeten Öffnung unterhalb des Erkers zum Odenwald hin ausgerichtet sowie sämtliche Fenster durch halbrunde Fensterstürze gekennzeichnet seien, sprenge das zu fordernde Mindestmaß an Übereinstimmung. Im Übrigen verstoße das geplante Bauvorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot. Durch die durchgängige Grenzbebauung des geplanten Bauvorhabens bis an das nördliche Ende des Grundstücks der Beigeladenen entstehe für die Freifläche hinter ihrem Wohnhaus eine unzumutbare Beeinträchtigung. Das Bauvorhaben sei im Verhältnis zu dem schlichten und einfachen Stil der nachbarlichen Doppelhaushälfte „wie die Faust aufs Auge“.
12 
Schließlich sei das sog Zwischenelement unzulässig. Der Anbau müsse den Grenzabstand einhalten. Nahezu die gesamte westliche Grenze solle verbaut werden. Sie hätten von Westen keinen Lichteinfall mehr und müssten nur noch Mauern anstarren.
13 
Das beklagte Land beantragt,
14 
die Klagen abzuweisen.
15 
Es ist der Ansicht. Das Bauvorhaben sei planungs- und bauordnungsrechtlich zulässig. Die zulässige Doppelhaushälfte der Beigeladenen sei überdies niedriger als die der Kläger, weshalb es weniger Licht wegnehme als eine gleich hohe Doppelhaushälfte wie die der Kläger.
16 
Mit Beschluss vom 30.11.2012 hat das Gericht die Bauherrin zu dem Rechtsstreit beigeladen. Sie hat keinen Sachantrag gestellt und sich im Verfahren nicht geäußert.
17 
Die Kammer hat den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht durch Einnahme eines Augenscheins Beweis erhoben. Auf die darüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Dem Gericht liegen die Verwaltungsakten des beklagten Landes (1 Heft), die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Karlsruhe und die Bebauungsplanakten zu Bebauungsplan „...“ vom 07.05.2007 vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf deren Inhalt und den der gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die Klagen sind zulässig, jedoch unbegründet.
19 
Der Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 04.06.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.10.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Den Klägern steht kein Anspruch darauf zu, das beklagte Land zu verpflichten, gegen den geplanten Neubau einer sog. Doppelhaushälfte mit Garage auf dem Nachbargrundstück, ... Weg 7 in ..., baupolizeilich einzuschreiten (§ 113 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 VwGO).
20 
Rechtsgrundlage für das begehrte Einschreiten der Kläger gegenüber der Beigeladenen ist § 47 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 59 Abs. 4 LBO. Danach kann die Baurechtsbehörde, falls wie hier mit dem Bau noch nicht begonnen wurde, den Baubeginn eines Bauvorhaben untersagen, wenn die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung von Anlagen nicht eingehalten werden. Wie im Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 02.08.2012 zu Recht ausgeführt worden ist, erwächst dem Nachbarn hieraus regelmäßig nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung und zwar nur dann, wenn das strittige Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entspricht, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.10.1994 - 8 S 2763/94 - m.w.N.; zustimmend Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, 3. Aufl., § 51 Rn. 50 ff., 53 m.w.N.). Das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich als Doppelhaushälfte zulässig und bauordnungs- sowie bauordnungsrechtlich sind keine Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften zugunsten der Kläger gegeben.
21 
Das Vorhaben der Beigeladenen beurteilt sich planungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ vom 07.05.2007. Dieser setzt für das Baugrundstück ein allgemeines Wohngebiet mit offener Bauweise innerhalb der festgelegten Baugrenzen fest. Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO werden in der offenen Bauweise "die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand" als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Gebäude im Sinne dieser Vorschrift ist das Doppelhaus als bauliche Einheit; denn nur als Gesamtgebäude wird es "mit seitlichem Grenzabstand", d.h. mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden errichtet. Ein Doppelhaus entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 12/98 - unter Hinweis auf König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 1. Aufl. 1999, Rn. 13, 16 zu § 22 ) deshalb nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Dies bestätigt § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO, der das Doppelhaus als "Hausform" bezeichnet. Nicht erforderlich ist, dass die Doppelhaushälften gleichzeitig oder deckungsgleich (spiegelbildlich) errichtet werden. Das Erfordernis einer baulichen Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers schließt auch nicht aus, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinandergebaut werden (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000, aaO).
22 
Im Urteil vom 24. Februar 2000 hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Höhe und Breite von Gebäuden, die traufen- oder giebelständige Anordnung, First-, Sockel- oder Traufhöhen, Farbe und Gliederung von Fassaden, der Drempel, Dächer und Dachaufbauten, die der Abwehr von Verunstaltungen oder der positiven Baugestaltungspflege dienen, nicht geeignet seien, den bauplanungsrechtlichen Gehalt des "Doppelhauses" als eine der in der offenen Bauweise zulässigen Hausformen zu erfassen. In diesem städtebaulichen Regelungszusammenhang beurteile sich die Frage, ob zwei an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäude (noch) ein Doppelhaus bilden, allein nach dem Merkmal des wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände, mit dem eine spezifisch bauplanerische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes verfolgt werde (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000, aaO).
23 
Unter Bezugnahme auf diese grundlegenden Ausführungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10. April 2012 (- 4 B 42/11 - ) ausgeführt, dass allein dadurch, dass zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden, der bauordnungsrechtliche Begriff des Doppelhauses noch nicht erfüllt ist. Er verlangt ferner, dass die beiden "Haushälften" in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element. In dem System der offenen Bauweise, das durch seitliche Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken gekennzeichnet ist, ordnet sich ein aus zwei Gebäuden zusammengefügter Baukörper nur ein und kann somit als Doppelhaus gelten, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise unzulässig (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000, aaO). Der Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus kann nicht nur entstehen, wenn - wie in dem durch Urteil vom 24. Februar 2000 entschiedenen Fall - ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, sondern auch, wenn ein nicht grenzständiger Anbau wegen seiner Abmessungen die bisherige Doppelhaushälfte so massiv verändert, dass die beiden Gebäude nicht mehr als bauliche Einheit erscheinen (vgl. BVerwG, Beschl. V. 17.08. 2011 - 4 B 25.11 - Rn. 5). Ein solcher Fall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der im Verhältnis zur bisherigen Kubatur massive Anbau grenznah errichtet wird und - in seiner Wirkung einem grenzständigen Anbau vergleichbar - die Freiflächen auf dem Grundstück der anderen Doppelhaushälfte abriegelt. Ob ein nicht grenzständiger Anbau die bisherige bauliche Einheit zweier Doppelhaushälften aufhebt, hängt maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Urt. v. 10.04.2012, aaO).
24 
Klarstellend hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10.04.2012 (aaO) ausgeführt, dass es im Urteil vom 24.02.2000 (aaO) nicht entschieden hat, dass die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus allein davon abhänge, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. In dem im Urteil vom 24.02.2000 zu entscheidenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die beiden Gebäude nicht als Doppelhaus qualifiziert, weil sie an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stark gegeneinander versetzt waren. Dass zwei Gebäude, die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze vollständig aneinander gebaut sind, stets ein Doppelhaus bilden, also auch dann, wenn sie mit Blick auf den Baukörper im Übrigen nicht als bauliche Einheit erscheinen, kann daraus nicht abgeleitet werden (BVerwG, Urt. v. 10.04.2012, aaO).
25 
Ein geplantes Haus erfährt jedoch durch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt trägt der Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Er kann nicht erwarten, dass die später errichtete Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt wie er es getan hat (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000, aaO, Rn. 25).
26 
Der Begriff des Doppelhauses darf zwar nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit bauordnungsrechtlichen Merkmalen ausgefüllt werden. Die Frage, ob eine bauliche Einheit vorliegt, ist aber mit Blick auf die von § 22 Abs. 2 BauNVO verfolgten bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes zu prüfen und dabei darf auf „Aspekte der Kubatur der Gebäude“ abgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 10.04.2012, aaO) hat damit die Erwägungen des seiner Entscheidung vorausgegangenen Beschlusses des OVG Nordrhein-Westfalen (v. 04.06.1998 - 10 A 1318/97 - ) für zulässig gehalten, wonach Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus regelmäßig seine maßgebliche Gestalt geben und dass diese Kriterien daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben können. Auch Übereinstimmungen oder Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile, wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus oder einer Hausgruppe die Rede sein kann.
27 
Aus der vom Kläger-Vertreter zitierten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 04.10.2007 - 8 S 1447/07 - ) ergibt sich nichts anderes. Zutreffend ist, dass die Frage, ob eine seitliche - oder eine vordere bzw. rückwärtige - Grundstücksgrenze vorliegt, von der das Grundstück erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche aus zu beurteilen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.10.2007 , aaO, m.w.N.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, 111. Ergänzungslieferung 2013, § 22 Rn. 23). Vordere Grundstücksgrenze können bei einem Eckgrundstück beide angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen sein. Das Eckgrundstück der Beigeladenen ist sowohl vom ... Weg aus als auch vom ... Ring aus erschlossen. Im Hinblick auf die bestehende Doppelhaushälfte der Kläger auf dem Nachbargrundstück, die zum ... Weg hin ausgerichtet ist, ist die vordere Grundstücksgrenze am ... Weg. Der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 04.10.2007, aaO) lag die hier nicht gegebene Situation zugrunde, dass die Grundstücke von verschiedenen Straßen aus erschlossen und beide Gebäude rückwärtig (nicht seitlich) aneinander gebaut und deshalb nicht Doppelhäuser i. S. von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO waren. So liegt es hier aber nicht, die Hauptgebäude sollen von der vorderen Grundstücksgrenze aus betrachtet - vom ... Weg aus - nebeneinander errichtet werden.
28 
Für die Qualifizierung eines Doppelhauses ist nur auf das (Haupt-)Gebäude bzw. das „Haus“ abzustellen, nicht hinzuzurechnen sind nicht zum Gebäude bzw. „Haus“ zählende daran angebaute Nebengebäude oder -anlagen, mithin nicht die in den bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften (§§ 5, 6 LBO) zulässigen baulichen Anlagen und Garagen. Denn im Zusammenhang mit der Bauweise (§ 22 BauNVO) und der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) gilt die städtebaulich bedeutsame Unterscheidung zwischen Hauptgebäuden (Wohngebäuden) und zugeordneten Nebenanlagen bzw. Nebengebäuden, wie sie in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommt (vgl. §§ 22 Abs. 2, 23 Abs. 3 und 5 BauNVO; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.2005 - 5 S 274/05 - Rn. 33). Umgekehrt können Nebenanlagen im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind (BVerwG, Urt. v. 14.02.1994 - 4 B 18/94 - ). Deshalb darf für die Annahme einer Doppelhaushälfte bzw. für ein Doppelhaus nicht die im Kenntnisgabeverfahren angezeigte Doppelgarage nebst Verbindungselement in die Betrachtung der Kubatur des geplanten Wohnhauses mit einbezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob die Doppelgarage mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBO in der ab 01.03.2010 gültigen Fassung vom 05.03.2010 (GBL. S. 357) in Einklang steht.
29 
Das geplante Vorhaben der Beigeladenen vermittelt nicht den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus, sondern hält sich im Rahmen einer in offener Bauweise gestatteten wechselseitigen Grenzbebauung. Maßgebend ist, ob die Gebäude bzw. Häuser ein Doppelhaus bilden. Dies ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil das Wohnhaus der Beigeladenen nicht wie die Doppelhaushälfte der Kläger seine Zufahrt und seinen Zugang vom ... Weg hin nimmt, sondern über den ... Ring und mit seinen Fenstern und Türen dorthin ausgerichtet ist. Denn dabei handelt es sich neben Gesichtspunkten der Erschließung und der Frage der vorderen Grundstücksgrenze um gestalterische Aspekte, die nicht berücksichtigungsfähig sind. Die Haushälfte der Kläger und die der Beigeladenen werden nach der Realisierung des Vorhabens nach wie vor quantitativ und qualitativ eine bauliche Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers bilden. Zwar tritt die Haushälfte der Beigeladenen über die gesamte Breite um ca. 3,00 m am ... Weg zurück und ragt im hinteren Grundstücksbereich über die - nach den Abmessungen bei Einnahme des Augenscheins 11,10 m lange - Doppelhaushälfte der Kläger um 3,80 m hinaus. Beide Gebäude decken sich damit auf einer Länge von etwa 7,10 m, indem die Rückwand des Vorhabens der Beigeladenen an die Giebelwand des Hauses der Kläger angebaut wird. Trotz ihrer versetzten Anordnung werden die Haushälften zum weitaus größten Teil - einer Länge von ca. 7,10 m - mit ihren Wänden auf miteinander verbunden sein. Im rückwärtigen Grundstücksbereich entsteht für die Kläger zusammen mit der Doppelgaragenbebauung zwar eine riegelartige Bebauung über die gesamte rückwärtige Grundstückslänge, diese ist aber nicht allein darauf zurückzuführen, dass das geplante Haus im rückwärtigen Bereich 3,80 m länger ist als das der Kläger. Die Bebauung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit einer Doppelgarage darf, wie bereits ausgeführt, bei dieser Beurteilung nicht mit einbezogen werden. In der Breite weichen beide Haushälften mit ihrer Front zum ... Weg hin nicht wesentlich voneinander ab, die Doppelhaushälfte der Kläger ist etwa 6,40 m breit, das geplante Vorhaben am ... Weg ca. 8,71 m. Nur in Höhe des von der Ansicht am ... Weg aus zwar sichtbaren, aber erst nach etwa 4,50 m beginnenden ca. 1,10 m tiefen vorspringenden Erkers (in Höhe des ersten Oberschosses) ist das geplante Vorhaben insgesamt ca. 10 m breit, was sich aber nicht beachtlich auswirkt, weil der Erker durch den kleinen Dachansatz (sog. „Mini-Walmdach“) die Kubatur des Hauses wiederum auflockert. Eine vollständige Deckungsgleichheit ist - wie dargelegt - nicht erforderlich. Außerdem wird das Haus der Beigeladenen um ca. 1 m niedriger ausgeführt als das der Kläger, weshalb es weder die vordere noch die rückwärtige Gebäudefront dominiert, sondern sich insgesamt in seinen Dimensionen dem Gesamtbaukörper von der Ansicht vom ... Weg aus gesehen unterordnet, mit der Folge, dass von einem wechselseitigen Abgestimmtsein des Wohnhauses der Beigeladenen mit dem der Kläger auszugehen ist, mithin von einem Doppelhaus
30 
Die im Bescheid vom 05.04.2012 zugelassene Überschreitung der westlichen Baugrenze durch ein untergeordnetes Bauteil, dem Erker, ist rechtsfehlerfrei. Abgesehen davon würden durch eine fehlerhafte Zulassung des Erkers gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Rechte der Kläger nicht verletzt, weil die seitliche Baugrenze zum... Ring hin nicht nachbarschützend zugunsten der Kläger ist, was im Rahmen des Ermessens des bauaufsichtlichen Einschreitens bedeutsam ist. Denn seitliche und hintere Baugrenzen entfalten regelmäßig eine drittschützende Wirkung (nur) zugunsten der ihnen gegenüber liegenden Nachbargrundstücke (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - ). Ob für die zur Nutzung als Stellplatz vorgesehenen Rasengittersteine vor der Doppelgarage eine Ausnahme von der Überschreitung der seitlichen Baugrenze nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO erteilt worden ist, was im Widerspruchsbescheid (S. 7, zweiter Absatz) konkludent geschehen sein könnte, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung.
31 
Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften zugunsten der Kläger. Die Doppelgarage und die in diesem Gebäude integrierte zu der Garage und zum Keller führende Treppe ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBO i.d.F. vom 05.03.2010, gültig ab 01.03.2010, in der Abstandsfläche zulässig, weil es ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum (Sauter, aaO, § 6 Rn. 15) ist und die Doppelgarage einschließlich dieses Raums die Maße des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBO einhält.
32 
Selbst wenn kein Doppelhaus vorläge, wäre ein Anspruch auf baupolizeiliches Einschreiten nur gegeben, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Kläger anzunehmen wäre. Dies wäre hier selbst dann zur verneinen, wenn gegen die Festsetzung der offenen Bauweise verstoßen worden wäre. Denn das geplante Vorhaben der Beigeladenen ist nicht derart rücksichtslos, dass nur eine Entscheidung zugunsten der Kläger rechtsfehlerfrei wäre. Maßgebend dafür ist, dass das geplante Wohnhaus der Beigeladenen weniger Licht aus Westen wegnimmt als es eine gleich hohe Haushälfte wie die der Kläger bewirken würde. Hinzu kommt, dass von einem die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften einhaltenden Vorhaben i.d.R. keine erdrückende, abriegelnde oder „optisch bedrängende“ Wirkung ausgeht, die eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots und eine Ermessensreduzierung auf Null gebieten kann. So liegt es hier. Selbst eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezüglich des Erkers würde nicht zu einer Ermessensreduzierung zugunsten des Begehrens der Kläger auf ein bauaufsichtliches Einschreiten führen, weil die seitliche Baugrenze auf der vom Grundstück der Kläger abgewandten Grundstücksseite (zum... Ring) nicht nachbarschützend zugunsten der Kläger ist. Die gleiche Bewertung gilt für die Zulassung einer Ausnahme gem. § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO für Stellplätze vor der Doppelgarage.
33 
Eine im Verpflichtungsantrag enthaltenen Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. In Anwendung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Unterlegenen nach dem Maß seines Unterliegens, d.h. den Klägern aufzuerlegen, auch dann, wenn er keinen eigenen Sachantrag gestellt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.10.1994 - 5 S 2545/94 -; Beschl. v. 06.08.1996 - 5 S 1502/96 -). Da die Kläger unterlegen sind, war ihnen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens insgesamt einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
35 
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob ein Gebäude, das an eine Doppelhaushälfte angebaut wird und auf der rückwärtigen Seite ca. 3,80 m über die bestehende Doppelhaushälfte hinausragt mit diesem zusammen ein Doppelhaus bildet, und zwar auch dann, wenn im Anschluss an das Haus eine Doppelgarage entlang der gesamten gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Nachbarn angebaut wird.
36 
BESCHLUSS
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
18 
Die Klagen sind zulässig, jedoch unbegründet.
19 
Der Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 04.06.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 31.10.2012 sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Den Klägern steht kein Anspruch darauf zu, das beklagte Land zu verpflichten, gegen den geplanten Neubau einer sog. Doppelhaushälfte mit Garage auf dem Nachbargrundstück, ... Weg 7 in ..., baupolizeilich einzuschreiten (§ 113 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 VwGO).
20 
Rechtsgrundlage für das begehrte Einschreiten der Kläger gegenüber der Beigeladenen ist § 47 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 59 Abs. 4 LBO. Danach kann die Baurechtsbehörde, falls wie hier mit dem Bau noch nicht begonnen wurde, den Baubeginn eines Bauvorhaben untersagen, wenn die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung von Anlagen nicht eingehalten werden. Wie im Bescheid des Landratsamtes Karlsruhe vom 02.08.2012 zu Recht ausgeführt worden ist, erwächst dem Nachbarn hieraus regelmäßig nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung und zwar nur dann, wenn das strittige Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entspricht, die zumindest auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26.10.1994 - 8 S 2763/94 - m.w.N.; zustimmend Sauter, Landesbauordnung für Baden-Württemberg, Kommentar, 3. Aufl., § 51 Rn. 50 ff., 53 m.w.N.). Das Vorhaben der Beigeladenen ist bauplanungsrechtlich als Doppelhaushälfte zulässig und bauordnungs- sowie bauordnungsrechtlich sind keine Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften zugunsten der Kläger gegeben.
21 
Das Vorhaben der Beigeladenen beurteilt sich planungsrechtlich nach § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „...“ vom 07.05.2007. Dieser setzt für das Baugrundstück ein allgemeines Wohngebiet mit offener Bauweise innerhalb der festgelegten Baugrenzen fest. Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO werden in der offenen Bauweise "die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand" als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Gebäude im Sinne dieser Vorschrift ist das Doppelhaus als bauliche Einheit; denn nur als Gesamtgebäude wird es "mit seitlichem Grenzabstand", d.h. mit einem Grenzabstand vor den äußeren Seitenwänden errichtet. Ein Doppelhaus entsteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 24.02.2000 - 4 C 12/98 - unter Hinweis auf König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 1. Aufl. 1999, Rn. 13, 16 zu § 22 ) deshalb nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden. Dies bestätigt § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO, der das Doppelhaus als "Hausform" bezeichnet. Nicht erforderlich ist, dass die Doppelhaushälften gleichzeitig oder deckungsgleich (spiegelbildlich) errichtet werden. Das Erfordernis einer baulichen Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers schließt auch nicht aus, dass die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt aneinandergebaut werden (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000, aaO).
22 
Im Urteil vom 24. Februar 2000 hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich entschieden, dass bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Höhe und Breite von Gebäuden, die traufen- oder giebelständige Anordnung, First-, Sockel- oder Traufhöhen, Farbe und Gliederung von Fassaden, der Drempel, Dächer und Dachaufbauten, die der Abwehr von Verunstaltungen oder der positiven Baugestaltungspflege dienen, nicht geeignet seien, den bauplanungsrechtlichen Gehalt des "Doppelhauses" als eine der in der offenen Bauweise zulässigen Hausformen zu erfassen. In diesem städtebaulichen Regelungszusammenhang beurteile sich die Frage, ob zwei an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäude (noch) ein Doppelhaus bilden, allein nach dem Merkmal des wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände, mit dem eine spezifisch bauplanerische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes verfolgt werde (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000, aaO).
23 
Unter Bezugnahme auf diese grundlegenden Ausführungen hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10. April 2012 (- 4 B 42/11 - ) ausgeführt, dass allein dadurch, dass zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden, der bauordnungsrechtliche Begriff des Doppelhauses noch nicht erfüllt ist. Er verlangt ferner, dass die beiden "Haushälften" in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element. In dem System der offenen Bauweise, das durch seitliche Grenzabstände zu den benachbarten Grundstücken gekennzeichnet ist, ordnet sich ein aus zwei Gebäuden zusammengefügter Baukörper nur ein und kann somit als Doppelhaus gelten, wenn das Abstandsgebot an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird. Ein einseitiger Grenzanbau ist in der offenen Bauweise unzulässig (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000, aaO). Der Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus kann nicht nur entstehen, wenn - wie in dem durch Urteil vom 24. Februar 2000 entschiedenen Fall - ein Gebäude gegen das andere an der gemeinsamen Grundstücksgrenze so stark versetzt wird, dass sein vorderer oder rückwärtiger Versprung den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, sondern auch, wenn ein nicht grenzständiger Anbau wegen seiner Abmessungen die bisherige Doppelhaushälfte so massiv verändert, dass die beiden Gebäude nicht mehr als bauliche Einheit erscheinen (vgl. BVerwG, Beschl. V. 17.08. 2011 - 4 B 25.11 - Rn. 5). Ein solcher Fall kann insbesondere dann gegeben sein, wenn der im Verhältnis zur bisherigen Kubatur massive Anbau grenznah errichtet wird und - in seiner Wirkung einem grenzständigen Anbau vergleichbar - die Freiflächen auf dem Grundstück der anderen Doppelhaushälfte abriegelt. Ob ein nicht grenzständiger Anbau die bisherige bauliche Einheit zweier Doppelhaushälften aufhebt, hängt maßgebend von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerwG, Urt. v. 10.04.2012, aaO).
24 
Klarstellend hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10.04.2012 (aaO) ausgeführt, dass es im Urteil vom 24.02.2000 (aaO) nicht entschieden hat, dass die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus allein davon abhänge, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. In dem im Urteil vom 24.02.2000 zu entscheidenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die beiden Gebäude nicht als Doppelhaus qualifiziert, weil sie an der gemeinsamen Grundstücksgrenze stark gegeneinander versetzt waren. Dass zwei Gebäude, die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze vollständig aneinander gebaut sind, stets ein Doppelhaus bilden, also auch dann, wenn sie mit Blick auf den Baukörper im Übrigen nicht als bauliche Einheit erscheinen, kann daraus nicht abgeleitet werden (BVerwG, Urt. v. 10.04.2012, aaO).
25 
Ein geplantes Haus erfährt jedoch durch die bereits vorhandene Grenzbebauung eine das Baugeschehen beeinflussende Vorprägung. Umgekehrt trägt der Erstbauende das Risiko, dass die spätere Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst. Er kann nicht erwarten, dass die später errichtete Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben Umfang ausnutzt wie er es getan hat (BVerwG, Urt. v. 24.02.2000, aaO, Rn. 25).
26 
Der Begriff des Doppelhauses darf zwar nach der dargelegten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit bauordnungsrechtlichen Merkmalen ausgefüllt werden. Die Frage, ob eine bauliche Einheit vorliegt, ist aber mit Blick auf die von § 22 Abs. 2 BauNVO verfolgten bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- oder Stadtbildes zu prüfen und dabei darf auf „Aspekte der Kubatur der Gebäude“ abgestellt werden. Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 10.04.2012, aaO) hat damit die Erwägungen des seiner Entscheidung vorausgegangenen Beschlusses des OVG Nordrhein-Westfalen (v. 04.06.1998 - 10 A 1318/97 - ) für zulässig gehalten, wonach Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus regelmäßig seine maßgebliche Gestalt geben und dass diese Kriterien daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben können. Auch Übereinstimmungen oder Abweichungen in der Kubatur der Häuser infolge hervortretender Bauteile, wie Dachterrassen, Gauben oder Anbauten können mitentscheidend für die Beantwortung der Frage sein, ob noch von einer baulichen Einheit und damit von einem Doppelhaus oder einer Hausgruppe die Rede sein kann.
27 
Aus der vom Kläger-Vertreter zitierten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 04.10.2007 - 8 S 1447/07 - ) ergibt sich nichts anderes. Zutreffend ist, dass die Frage, ob eine seitliche - oder eine vordere bzw. rückwärtige - Grundstücksgrenze vorliegt, von der das Grundstück erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche aus zu beurteilen ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 04.10.2007 , aaO, m.w.N.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauNVO, 111. Ergänzungslieferung 2013, § 22 Rn. 23). Vordere Grundstücksgrenze können bei einem Eckgrundstück beide angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen sein. Das Eckgrundstück der Beigeladenen ist sowohl vom ... Weg aus als auch vom ... Ring aus erschlossen. Im Hinblick auf die bestehende Doppelhaushälfte der Kläger auf dem Nachbargrundstück, die zum ... Weg hin ausgerichtet ist, ist die vordere Grundstücksgrenze am ... Weg. Der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 04.10.2007, aaO) lag die hier nicht gegebene Situation zugrunde, dass die Grundstücke von verschiedenen Straßen aus erschlossen und beide Gebäude rückwärtig (nicht seitlich) aneinander gebaut und deshalb nicht Doppelhäuser i. S. von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO waren. So liegt es hier aber nicht, die Hauptgebäude sollen von der vorderen Grundstücksgrenze aus betrachtet - vom ... Weg aus - nebeneinander errichtet werden.
28 
Für die Qualifizierung eines Doppelhauses ist nur auf das (Haupt-)Gebäude bzw. das „Haus“ abzustellen, nicht hinzuzurechnen sind nicht zum Gebäude bzw. „Haus“ zählende daran angebaute Nebengebäude oder -anlagen, mithin nicht die in den bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften (§§ 5, 6 LBO) zulässigen baulichen Anlagen und Garagen. Denn im Zusammenhang mit der Bauweise (§ 22 BauNVO) und der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) gilt die städtebaulich bedeutsame Unterscheidung zwischen Hauptgebäuden (Wohngebäuden) und zugeordneten Nebenanlagen bzw. Nebengebäuden, wie sie in diesen Vorschriften zum Ausdruck kommt (vgl. §§ 22 Abs. 2, 23 Abs. 3 und 5 BauNVO; s. auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.12.2005 - 5 S 274/05 - Rn. 33). Umgekehrt können Nebenanlagen im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind (BVerwG, Urt. v. 14.02.1994 - 4 B 18/94 - ). Deshalb darf für die Annahme einer Doppelhaushälfte bzw. für ein Doppelhaus nicht die im Kenntnisgabeverfahren angezeigte Doppelgarage nebst Verbindungselement in die Betrachtung der Kubatur des geplanten Wohnhauses mit einbezogen werden, und zwar unabhängig davon, ob die Doppelgarage mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBO in der ab 01.03.2010 gültigen Fassung vom 05.03.2010 (GBL. S. 357) in Einklang steht.
29 
Das geplante Vorhaben der Beigeladenen vermittelt nicht den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus, sondern hält sich im Rahmen einer in offener Bauweise gestatteten wechselseitigen Grenzbebauung. Maßgebend ist, ob die Gebäude bzw. Häuser ein Doppelhaus bilden. Dies ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil das Wohnhaus der Beigeladenen nicht wie die Doppelhaushälfte der Kläger seine Zufahrt und seinen Zugang vom ... Weg hin nimmt, sondern über den ... Ring und mit seinen Fenstern und Türen dorthin ausgerichtet ist. Denn dabei handelt es sich neben Gesichtspunkten der Erschließung und der Frage der vorderen Grundstücksgrenze um gestalterische Aspekte, die nicht berücksichtigungsfähig sind. Die Haushälfte der Kläger und die der Beigeladenen werden nach der Realisierung des Vorhabens nach wie vor quantitativ und qualitativ eine bauliche Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers bilden. Zwar tritt die Haushälfte der Beigeladenen über die gesamte Breite um ca. 3,00 m am ... Weg zurück und ragt im hinteren Grundstücksbereich über die - nach den Abmessungen bei Einnahme des Augenscheins 11,10 m lange - Doppelhaushälfte der Kläger um 3,80 m hinaus. Beide Gebäude decken sich damit auf einer Länge von etwa 7,10 m, indem die Rückwand des Vorhabens der Beigeladenen an die Giebelwand des Hauses der Kläger angebaut wird. Trotz ihrer versetzten Anordnung werden die Haushälften zum weitaus größten Teil - einer Länge von ca. 7,10 m - mit ihren Wänden auf miteinander verbunden sein. Im rückwärtigen Grundstücksbereich entsteht für die Kläger zusammen mit der Doppelgaragenbebauung zwar eine riegelartige Bebauung über die gesamte rückwärtige Grundstückslänge, diese ist aber nicht allein darauf zurückzuführen, dass das geplante Haus im rückwärtigen Bereich 3,80 m länger ist als das der Kläger. Die Bebauung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze mit einer Doppelgarage darf, wie bereits ausgeführt, bei dieser Beurteilung nicht mit einbezogen werden. In der Breite weichen beide Haushälften mit ihrer Front zum ... Weg hin nicht wesentlich voneinander ab, die Doppelhaushälfte der Kläger ist etwa 6,40 m breit, das geplante Vorhaben am ... Weg ca. 8,71 m. Nur in Höhe des von der Ansicht am ... Weg aus zwar sichtbaren, aber erst nach etwa 4,50 m beginnenden ca. 1,10 m tiefen vorspringenden Erkers (in Höhe des ersten Oberschosses) ist das geplante Vorhaben insgesamt ca. 10 m breit, was sich aber nicht beachtlich auswirkt, weil der Erker durch den kleinen Dachansatz (sog. „Mini-Walmdach“) die Kubatur des Hauses wiederum auflockert. Eine vollständige Deckungsgleichheit ist - wie dargelegt - nicht erforderlich. Außerdem wird das Haus der Beigeladenen um ca. 1 m niedriger ausgeführt als das der Kläger, weshalb es weder die vordere noch die rückwärtige Gebäudefront dominiert, sondern sich insgesamt in seinen Dimensionen dem Gesamtbaukörper von der Ansicht vom ... Weg aus gesehen unterordnet, mit der Folge, dass von einem wechselseitigen Abgestimmtsein des Wohnhauses der Beigeladenen mit dem der Kläger auszugehen ist, mithin von einem Doppelhaus
30 
Die im Bescheid vom 05.04.2012 zugelassene Überschreitung der westlichen Baugrenze durch ein untergeordnetes Bauteil, dem Erker, ist rechtsfehlerfrei. Abgesehen davon würden durch eine fehlerhafte Zulassung des Erkers gem. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO Rechte der Kläger nicht verletzt, weil die seitliche Baugrenze zum... Ring hin nicht nachbarschützend zugunsten der Kläger ist, was im Rahmen des Ermessens des bauaufsichtlichen Einschreitens bedeutsam ist. Denn seitliche und hintere Baugrenzen entfalten regelmäßig eine drittschützende Wirkung (nur) zugunsten der ihnen gegenüber liegenden Nachbargrundstücke (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2013 - 8 S 1813/13 - ). Ob für die zur Nutzung als Stellplatz vorgesehenen Rasengittersteine vor der Doppelgarage eine Ausnahme von der Überschreitung der seitlichen Baugrenze nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO erteilt worden ist, was im Widerspruchsbescheid (S. 7, zweiter Absatz) konkludent geschehen sein könnte, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung.
31 
Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen bauordnungsrechtliche Vorschriften zugunsten der Kläger. Die Doppelgarage und die in diesem Gebäude integrierte zu der Garage und zum Keller führende Treppe ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 LBO i.d.F. vom 05.03.2010, gültig ab 01.03.2010, in der Abstandsfläche zulässig, weil es ein Gebäude ohne Aufenthaltsraum (Sauter, aaO, § 6 Rn. 15) ist und die Doppelgarage einschließlich dieses Raums die Maße des § 6 Abs. 1 Nr. 1 LBO einhält.
32 
Selbst wenn kein Doppelhaus vorläge, wäre ein Anspruch auf baupolizeiliches Einschreiten nur gegeben, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Kläger anzunehmen wäre. Dies wäre hier selbst dann zur verneinen, wenn gegen die Festsetzung der offenen Bauweise verstoßen worden wäre. Denn das geplante Vorhaben der Beigeladenen ist nicht derart rücksichtslos, dass nur eine Entscheidung zugunsten der Kläger rechtsfehlerfrei wäre. Maßgebend dafür ist, dass das geplante Wohnhaus der Beigeladenen weniger Licht aus Westen wegnimmt als es eine gleich hohe Haushälfte wie die der Kläger bewirken würde. Hinzu kommt, dass von einem die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften einhaltenden Vorhaben i.d.R. keine erdrückende, abriegelnde oder „optisch bedrängende“ Wirkung ausgeht, die eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots und eine Ermessensreduzierung auf Null gebieten kann. So liegt es hier. Selbst eine rechtsfehlerhafte Anwendung des § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO bezüglich des Erkers würde nicht zu einer Ermessensreduzierung zugunsten des Begehrens der Kläger auf ein bauaufsichtliches Einschreiten führen, weil die seitliche Baugrenze auf der vom Grundstück der Kläger abgewandten Grundstücksseite (zum... Ring) nicht nachbarschützend zugunsten der Kläger ist. Die gleiche Bewertung gilt für die Zulassung einer Ausnahme gem. § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO für Stellplätze vor der Doppelgarage.
33 
Eine im Verpflichtungsantrag enthaltenen Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO kommt deshalb ebenfalls nicht in Betracht.
34 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. In Anwendung der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem Unterlegenen nach dem Maß seines Unterliegens, d.h. den Klägern aufzuerlegen, auch dann, wenn er keinen eigenen Sachantrag gestellt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.10.1994 - 5 S 2545/94 -; Beschl. v. 06.08.1996 - 5 S 1502/96 -). Da die Kläger unterlegen sind, war ihnen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens insgesamt einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.
35 
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Frage, ob ein Gebäude, das an eine Doppelhaushälfte angebaut wird und auf der rückwärtigen Seite ca. 3,80 m über die bestehende Doppelhaushälfte hinausragt mit diesem zusammen ein Doppelhaus bildet, und zwar auch dann, wenn im Anschluss an das Haus eine Doppelgarage entlang der gesamten gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Nachbarn angebaut wird.
36 
BESCHLUSS
37 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf EUR 7.500,-- festgesetzt.
38 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 27/11/2013 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 6 und 7 wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 20. August 2013 - 13 K 2046/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller zu 6 und 7 gegen die der
published on 09/12/2005 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. März 2004 - 9 K 4297/02 - geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einsc
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 08/09/2017 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt die A
published on 24/09/2018 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene gegen Sicherheitsle
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.