Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Dez. 2005 - 5 S 274/05

published on 09/12/2005 00:00
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 09. Dez. 2005 - 5 S 274/05
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Tenor

Auf die Berufung der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. März 2004 - 9 K 4297/02 - geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung eines Wohngebäudes.
Der Kläger ist Eigentümer der aneinander grenzenden Grundstücke Flst.Nr. ... und ... im Ortsteil E. der Beigeladenen. Der Bebauungsplan „L. - Schelmenäcker“ vom 17.07.2000 setzt für die Grundstücke ein allgemeines Wohngebiet und jeweils ein Baufenster mit Einzelhausbebauung fest. In Nr. 3 der textlichen Festsetzungen heißt es:
„Im allgemeinen Wohngebiet ist die abweichende Bauweise festgesetzt. In der abweichenden Bauweise sind die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand zu errichten, wobei Gebäudelängen bis 14 m zulässig sind.
Die überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. Eine Überschreitung der Baugrenzen ist nur durch untergeordnete Gebäudeteile bis zu einer Tiefe von 1,50 m zulässig, wenn die Gesamtlänge der vorspringenden Gebäudeteile höchstens ein Drittel der jeweils zugehörigen Hauptgebäudelänge beträgt.“
Am 19.09.2001 beantragte der Kläger die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Errichtung eines Wohngebäudes auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... In der Voranfrage wird die „konkrete Fragestellung“ wie folgt umschrieben:
„…Beide Grundstücke sollen gemeinsam genutzt werden. Geplant ist eine hauptsächliche Nutzung im Erdgeschoss, gegliedert in zwei Hauptbaukörper, einen Eingangsbereich zwischen den beiden Baukörpern und eine Grenzdoppelgarage zum Flst.Nr. .... Die Hauptbaukörper werden jeweils innerhalb der festgesetzten Baugrenzen eingefügt und beide Baufenster werden sowohl in der Überbauung als auch der Höhenentwicklung nicht voll ausgenutzt. Alle Festsetzungen des Bebauungsplans werden auch für beide Baukörper eingehalten. Auch die Garage ist im Rahmen der Festsetzungen geplant. Lediglich für das Bindeglied, den geplanten Eingangsbereich zwischen den beiden Hauptbaukörpern, beantragt die Familie R. hiermit eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. In Größe und Umfang entspricht der geplante Eingangsbereich jeweils einer an die Baukörper angebauten Grenzgarage, welche laut Bebauungsplan ohne Weiteres zulässig wäre. Da es sich um zwei Wohnbaukörper mit Bindeglied Eingangsbereich handelt, sind die laut Bebauungsplan vorgegebenen 14 m als Gebäudelänge überschritten. Sollte dieses Verbindungsglied der Gebäudelänge zugeordnet werden müssen, so bitten wir auch hier um Befreiung.“
Mit Bescheid vom 23.01.2002 lehnte das Landratsamts Enzkreis die Erteilung des Bauvorbescheids unter Hinweis auf die nicht eingehaltenen Festsetzungen des Bebauungsplans und die Verweigerung des Einvernehmens der Beigeladenen zu der beantragten Befreiung ab.
Mit seinem Widerspruch machte der Kläger geltend: Trotz des vorgesehenen Verbindungstrakts unterschreite das Vorhaben die nach den beiden Baufenstern mögliche Überbauung von insgesamt 336 m² um 42 m² (= 12,5 %). Der Verbindungstrakt habe nur eine Tiefe von vergleichbaren Garagen, die nach dem Bebauungsplan ohne weiteres zulässig wären. Angesichts der geringen Bautiefe des zurückgesetzten Verbindungstrakts würden die beiden äußeren Baukörper (links und rechts) optisch getrennt und aufgelockert. Da die östlich und westlich angrenzenden Grundstücke in seinem Eigentum stünden, würden fremde Angrenzer nicht betroffen. Öffentliche Belange seien ebenfalls nicht verletzt. Da die Abweichungen vom Bebauungsplan nur geringfügig seien, bedeutete die Ablehnung der Genehmigung für ihn eine offenbar nicht beabsichtigte Härte.
Den Widerspruch wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Bescheid vom 11.11.2002 unter Hinweis auf die (aufrecht erhaltene) Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene zurück.
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Am 20.11.2002 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten unter Aufhebung der ergangenen Bescheide zu verpflichten, ihm den beantragten Bauvorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohngebäudes mit Verbindungstrakt und Doppelgarage zu erteilen, hilfsweise den Beklagten zur Neubescheidung zur verpflichten: Er wolle planungsrechtlich die Frage des Standorts des Baukörpers und der überbaubaren Grundstücksfläche geklärt haben. Mit 294 m² bleibe die vorgesehene Bebauung hinter der zulässigen Überbauung beider Grundstücke (insgesamt 336 m²) zurück. Wegen der geringen Bautiefe sei der Verbindungstrakt kein separates Gebäude und in der Höhe mit einer Garage vergleichbar. Der Verbindungstrakt verlängere die beiden Gebäudeeinheiten optisch nicht, da er um ca. 3 m nach hinten versetzt sei und die Anordnung der Gebäude auflockere. Aus diesen Gründen sei eine Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans städtebaulich vertretbar. Grundzüge der Planung würden nicht berührt, da die Nutzungsmöglichkeiten nicht vergrößert würden. Optisch mache es keinen Unterschied, ob man die Einzelhäuser durch Garagen oder durch einen Eingangsbereich verbinde. Da dies ohne weiteres möglich sei und er zwei nebeneinander gelegene Grundstücke bebauen wolle, liege auch eine unbillige Härte vor. Nachbarinteressen würden nicht beeinträchtigt. Rückwärtig grenze kein Baugebiet an, im vorderen Bereich verlaufe die öffentliche Straße und die rechts und links angrenzenden Grundstücke stünden ebenfalls in seinem Eigentum. Sein Vorhaben sei landschaftsverträglicher als alternativ mögliche Einzelhäuser mit beidseitig zulässigen Garagen. Auf den in der Nähe befindlichen Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sei ein Gebäude errichtet worden, das bebauungsplankonform sei und seinem Bauvorhaben optisch stark ähnele; dass der Bebauungsplan für diese Grundstücke eine höhere Grundflächenzahl und eine höhere Geschossflächenzahl sowie eine Doppelhausbebauung vorsehe, bedeute ihm gegenüber eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung.
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Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
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Die Beigeladene ist der Klage entgegengetreten und hat darauf hingewiesen, dass der geplante Baukörper weder die Baugrenzen noch den seitlichen Grenzabstand einhalte, da er nach außen als Einheit erscheine. Da der Eingangsbereich den Zugang zum Anwesen ermögliche, sei er keine Nebenanlage (von untergeordneter Bedeutung). Der Bebauungsplan sehe für den Bereich der Grundstücke des Klägers eine geringere bauliche Verdichtung vor, was in der niedrigeren Grundflächenzahl und in der Festsetzung von Einzelhäusern zum Ausdruck komme. Damit hätten eine möglichst landschaftsverträgliche Anpassung des Baugebiets und ein angemessener Übergang zum umgebenden Naturraum geschaffen werden sollen. Hieran habe der Satzungsgeber bei Änderung des Bebauungsplans im März 2002 in Kenntnis des Baugesuchs des Klägers festgehalten. Bei Erteilung einer Befreiung würden die Grundzüge der Planung unterlaufen. Falls der Kläger die ihm gehörenden benachbarten Grundstück veräußere, sei nicht gewährleistet, dass Nachbarinteressen nicht beeinträchtigt würden. Eine sinnvolle Bebauung der Grundstücke sei unter Einhaltung der planerischen Vorgaben zwanglos möglich, so dass keine unbeabsichtigte Härte vorliege.
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Mit Urteil vom 25.03.2004 hat das Verwaltungsgericht - unter Abweisung der Klage im Übrigen - den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Enzkreis vom 23.01.2002 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.11.2002 verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohngebäudes mit Verbindungstrakt und Doppelgarage auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... im Ortsteil E. der Beigeladenen unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. In den Gründen heißt es im Wesentlichen: Gegenstand der Voranfrage sei die planungsrechtliche Zulässigkeit des Wohnbauvorhabens des Klägers hinsichtlich des Standorts und der überbaubaren Grundstücksfläche. Einschlägig sei der Bebauungsplan „L.-Schelmenäcker“ der Beigeladenen, dem das Vorhaben in zweierlei Hinsicht widerspreche. Zum einen überschreite es mit dem geplanten Verbindungstrakt teilweise die in Form von Baufenstern festgesetzten Baugrenzen. Ob dieser Gebäudeteil untergeordnet im Sinne von Nr. 3 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen sei, könne offen bleiben, denn jedenfalls halte der Teil des Verbindungstrakts, der die beiden Baufenster überschreite, das Maß von 1,50 m nicht ein. Bei dem Verbindungstrakt handele es sich auch nicht um eine Nebenanlage i. S. von § 14 Abs. 1 BauNVO, die gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden könne. Der Verbindungstrakt sei auch keine in den Abstandsflächen zulässige Anlage gemäß § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO, § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBO, da es sich nicht um einen Nebenraum im Sinne dieser Regelung handele. Zum anderen widerspreche das Vorhaben Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Denn die Länge des geplanten Wohngebäudes einschließlich des Verbindungstrakts, der Teil der Wohnnutzung sei, betrage über 20 m, selbst wenn die Garage außer Betracht bleibe. Es lägen jedoch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB vor. Grundzüge der Planung seien nicht berührt. Die Beigeladene berufe sich insoweit zu Unrecht auf die in Nr. 7.1 der Planbegründung niedergelegte städtebauliche Konzeption, wonach eine (weitere) Zielsetzung in der angestrebten Kleinteiligkeit und Vielfalt einer zukünftigen Baustruktur in Verbindung mit einem hohen Frei- und Grünflächenanteil bestehe. Denn nach den Planungsvorstellungen der Beigeladenen sollten durch die abweichende Bauweise und die Festsetzung von Einzelhäusern mit seitlichem Grenzabstand Vorhaben in Dimensionen, wie sie das Vorhaben des Klägers aufweise, nicht generell unterbunden werden. So seien auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... Doppelhäuser genehmigt worden, die zusammen einen Gebäudekomplex von über 14 m Länge ergäben. Zudem sei es (unbestritten) möglich und zulässig, zwei Einzelhäuser durch zwei außerhalb der Baugrenzen errichtete Garagen zu einem Gebäudekomplex zu verbinden, der die in Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen bestimmte Gebäudelänge überschreite. Derartige Vorhaben unterschieden sich zwar hinsichtlich der beabsichtigten Funktion der verbindenden Elemente, die in Form der Garagen in gewissem Umfang privilegiert seien, von dem Vorhaben des Klägers. Für die Frage der angestrebten „Kleinteiligkeit“ komme es aber weniger auf die Funktion als auf den äußeren Umriss der Gebäude an. Insoweit ergebe sich zu dem Vorhaben des Klägers, dessen Verbindungstrakt durch die Zurücksetzung und Eingeschossigkeit äußerlich nicht über die Dimension zweier verbindender Garagen hinausgehe, kein relevanter Unterschied. Auch die Lage der Baugrundstücke am westlichen Rand des Plangebiets schließe die Möglichkeit einer Befreiung nicht aus. Das planerische Ziel, das Baugebiet möglichst landschaftsverträglich anzupassen und einen angemessenen Übergang zum umgebenden Naturraum zu schaffen, werde durch das Vorhaben des Klägers nicht in relevanter Weise beeinträchtigt. So seien auf den ebenfalls am westlichen Rand gelegenen Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sowie Flst.Nr. ... und ... und am östlichen Rand u. a. auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... ausdrücklich Doppelhäuser vorgesehen, die ohne Weiteres Ausmaße erreichen könnten, die dem umstrittenen Vorhaben gleich kämen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB lägen ebenfalls vor; die Abweichung sei städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar. Dies gelte unabhängig davon, dass das nördlich und das südlich angrenzende Grundstück ebenfalls im Eigentum des Klägers stünden. Für die Überschreitung der Baugrenze mit der Grenzgarage auf dem Grundstück Flst.Nr. ... komme - was unstreitig sei - eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO, § 6 Abs. 6 Nr. 1 LBO in Betracht. Anhaltspunkte für eine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen der Entscheidung über die Befreiung lägen nicht vor. Die Baurechtsbehörde habe bei der zu treffenden Ermessensentscheidung unter Beachtung der Grundsätze der Einzelfallgerechtigkeit, der städtebaulichen Flexibilität und der Verhältnismäßigkeit zu prüfen, ob einer Befreiung gewichtige Interessen entgegenstünden.
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Auf den Antrag der Beigeladenen hat der Senat mit Beschluss vom 01.02.2005 - 5 S 1803/04 - die Berufung zugelassen. Der Beschluss ist der Beigeladenen am 09.02.2005 zugestellt worden. Diese hat am 09.03.2005 die Begründungsschrift eingereicht.
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Die Beigeladene beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 25. März 2004 - 9 K 4297/02 - zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
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Sie trägt vor: Der Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB stehe entgegen, dass die Grundzüge der Planung berührt würden. Die planerische Konzeption ziele auf eine Öffnung des geschlossenen Bebauungszusammenhangs aus der Ortsmitte zur freien Landschaft hin. Dem dienten die Festsetzungen über die Errichtung der Gebäude mit seitlichem Grenzabstand, über die maximale Gebäudelänge von 14 m und über die überbaubaren Grundstücksflächen, die allesamt mit dem Vorhaben nicht eingehalten würden. Die in den festgesetzten Baufenstern niedergelegte Plankonzeption führe zwingend dazu, dass der jeweilige Hauptbaukörper nicht auf die Grundstücksgrenze gebaut werden könne und ausschließlich Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulassungsfähig seien. Diese Plankonzeption werde mit der Sichtweise des Verwaltungsgerichts verlassen. Die Grundkonzeption der Kleinteiligkeit werde auch nicht deshalb einer Befreiung zugänglich, weil im Plangebiet vereinzelt Doppelhäuser zulässig seien; einer Gemeinde müsse es möglich sein, differenziert zu planen. Vor allem die Doppelhausbebauung auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sei wegen der unterschiedlichen Lage gegenüber den Grundstücken des Klägers, die unmittelbar an den südwestlichen Naturraum angrenzten, nicht vergleichbar. Soweit in diesem Bereich auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sowie Flst.Nr. ... und ... jeweils eine Doppelhausbebauung zulässig sei, liege dies darin begründet, dass sonst eine vernünftige Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern auf diesen deutlich schmaleren Grundstücken nicht sinnvoll gewesen wäre und im Übrigen die Grundstücke Flst.Nr. ... und ... auch von einer lockernden öffentlichen Grünfläche flankiert würden. Demgegenüber entstehe durch das umstrittene Vorhaben auf den Grundstücken des Klägers der Eindruck einer nahezu geschlossenen Bauweise, was der planerisch angestrebten Kleinteiligkeit in dem an den freien Naturraum angrenzenden Bereich im besonderen Maße zuwiderlaufe. Entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichts spiele es sehr wohl eine Rolle, ob zwei Einzelhäuser durch außerhalb der Baugrenzen errichtete Garagen verbunden würden oder ob ein Verbindungstrakt errichtet werden solle, der zugleich den einzigen Eingangsbereich darstelle. Beim umstrittenen Vorhaben bestehe die (konkrete) Gefahr, dass zusätzlich zum Verbindungstrakt an jede Hausseite eine Doppelgarage als Grenzgarage angebaut werde, wie dies auf der östlichen Seite des Baukörpers 2 bereits vorgesehen sei. Der Bau einer weiteren (westlichen) Garage wäre nach § 23 Abs. 5 BauNVO zulässig, so dass schlussendlich eine sich über die gesamte Breite der beiden Grundstücke erstreckende Bebauung entstehen könnte. Dies könnte nur durch eine Ausschlussregelung i. S. des § 23 Abs. 5 Satz 1 BauVNO verhindert werden, was belege, wie grundlegend die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksflächen mit einer maximalen Gebäudelänge von 14 m für das Plangebiet gewesen sei. Würden anstelle des Verbindungstrakts jeweils Grenzgaragen errichtet, so bliebe zumindest die jeweils andere Hausseite von einer Nebenbebauung (mit Garagen) frei. Zudem übersehe das Verwaltungsgericht, dass nach der planerischen Grundkonzeption die Errichtung von Hauptgebäuden außerhalb der Baugrenzen generell unzulässig sei. Der geplante Verbindungstrakt solle jedoch als Eingangsbereich für die beiden Hauptgebäude dienen und sei damit selbst deren Bestandteil. Die Zulässigkeit von Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen solle nicht jede Art von Bebauung ermöglichen, wenn sie sich nur äußerlich und im räumlichen Umfang nicht von entsprechenden Nebenanlagen unterscheide. Das Prinzip der Kleinteiligkeit solle nur im Hinblick auf „wirkliche Nebenanlagen“, die im Einzelfall zur angemessenen Nutzung des Grundstücks erforderlich seien, einer gewissen Einschränkung unterliegen.
18 
Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
20 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und weist darauf hin, dass die vorgesehene Bebauung einschließlich des Verbindungstrakts eine Fläche von 294 m² umfasse, während nach dem Bebauungsplan die zulässige Überbauung beider Grundstücke bei 336 m² liege. Das planerische Ziel, eine landschaftsverträgliche Einpassung des Baugebiets in den umgebenden Naturraum (bei hohem Frei- und Grünflächenanteil) zu schaffen, werde durch das Vorhaben nicht unterlaufen. Hierfür komme es weniger auf die Funktion der errichteten Gebäude als auf deren äußeren Umfang an. Durch den zurückgesetzten Eingangsbereich werde der Eindruck einer nahezu geschlossenen Bauweise gerade nicht hervorgerufen. Die von der Beigeladenen betonte Grundkonzeption der Kleinteiligkeit in dem unmittelbar an den Naturraum angrenzenden Bereich werde durch die hier zulässige Doppelhausbebauung auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sowie Flst.Nr. ... und ... selbst in Frage gestellt. Die Gefahr, dass zusätzlich zum Verbindungstrakt an jeder Hausseite eine Doppelgarage als Grenzgarage angebaut werde, bestehe nicht, da das Anwesen ausschließlich für ihn und seine Familie genutzt werde. Auch bei einer Verbindung von zwei Einzelhäusern durch Garagen bestünde die Möglichkeit, zusätzlich an den Seiten jeweils eine Doppelgarage zu errichten. Im Übrigen seien mittlerweile die (östlich angrenzenden) Grundstücke Flst.Nr. ... und ... geteilt und auf Grund der Baugenehmigungen vom 21.02.2005 und 22.02.2005 mit jeweils einem Doppelhaus (jede Hälfte bestehend aus einer Hauptwohnung und einer Einliegerwohnung) bebaut worden, wobei für das Grundstück Flst.Nr. ... die Grundflächenzahl um 12,6 % und die Geschossflächenzahl um 1,3 % überschritten worden seien. Mit der Zustimmung zur Grundstücksteilung und zur Bebauung mit Doppelhaushälften habe die Beigeladene ihrer Argumentation hinsichtlich der beschworenen Kleinteiligkeit der Bebauung selbst den Boden entzogen.
21 
Der Beklagte hält eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans nach wie vor für vertretbar und sieht sich an der Erteilung des beantragten Bauvorbescheids lediglich durch das fehlende Einvernehmen der Beigeladenen gehindert.
22 
Dem Senat liegen die einschlägigen Behördenakten einschließlich der Bebauungsplanakten vor; hierauf sowie auf die Gerichtsakten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beigeladenen hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte den Beklagten nicht verpflichten dürfen, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohngebäudes mit Verbindungstrakt und Doppelgarage auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... im Ortsteil E. der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Dem Kläger steht ein dahingehender Anspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu.
24 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das umstrittene Wohnbauvorhaben in zweierlei Hinsicht den Festsetzungen des Bebauungsplans „L. - Schelmenäcker“ der Beigeladenen vom 17.07.2000 - die spätere Änderung ist unerheblich - widerspricht. Zum einen überschreitet das Vorhaben des Klägers mit dem Verbindungstrakt zwischen den (Haupt-)Baukörpern 1 und 2 die auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... durch Baugrenzen festgesetzten „Baufenster“, ohne dass insoweit die Voraussetzungen von Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vorlägen oder dass insoweit eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 BauNVO in Betracht käme. Zum anderen widerspricht das Vorhaben wegen seiner Gesamtlänge von ca. 25 m - im Gegensatz zur an den Baukörper 2 angebauten Doppelgarage ist der Verbindungstrakt als „gemeinsamer“ Eingangsbereich insoweit hinzuzurechnen - der nach Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen maximalen Gebäudelänge von 14 m. Hiergegen hat der Kläger im Berufungsverfahren auch nichts erinnert.
25 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts können die danach erforderlichen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB - in Betracht käme der Befreiungstatbestand der städtebaulichen Vertretbarkeit (Nr. 2) - aber nicht erteilt werden, weil dadurch ein Grundzug der gemeindlichen Planung berührt würde. Hierzu gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110 = BauR 1999, 1280 und Beschl. v. 19.05.2004 - 4 B 35.04 - Juris):
26 
Ein Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, hat Rechtsnormcharakter. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau umschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt er sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach §§ 1 Abs. 8, 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 2 bis 4b BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden.
27 
Ob die Grundzüge einer Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Eine Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen.
28 
Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die in Nr. 7.1 der Planbegründung formulierten „übergeordneten städtebaulich-gestalterischen Zielsetzungen“ einen Grundzug der Planung darstellen. Darin heißt es:
29 
„Die Besonderheiten der landschaftlichen und topografischen Situation sind wesentliche Kriterien für das vorliegende Konzept. Ziel ist die landschaftsverträgliche Anpassung des zukünftigen Baugebiets und die Ausbildung eines angemessenen Übergangs zum umgebenden Naturraum. Von hoher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Sicherung der ökologisch hochwertigen Flächen im Bereich „L.“.
30 
Eine weitere Zielsetzung besteht in der angestrebten Kleinteiligkeit und Vielfalt einer zukünftigen Baustruktur in Verbindung mit einem hohen Frei- und Grünflächenanteil. Gleichzeitig gilt der Grundsatz des schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, welcher insbesondere in der vorliegenden Situation zu einer angemessenen verdichteten Bebauung mit maßvollen Grundstücksgrößen führen muss.“
31 
Diesen „übergeordneten städtebaulich-gestalterischen Zielsetzungen“ - als Grundzug der Planung - dienen die Ausweisung von „Baufenstern“ (mit jeweils seitlichem Grenzabstand) sowie die Festlegung einer maximalen Gebäudelänge von 14 m unter Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Flankiert werden diese normativen Vorgaben durch die Festsetzung einer Einzelhausbebauung in dem zur freien Landschaft hin gelegenen Bereich des Plangebiets, in dem auch die beiden Grundstücke des Klägers liegen. Der Annahme eines Grundzugs der Planung steht insoweit nicht entgegen, dass der Bebauungsplan auf den in diesem „Streifen“ des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sowie Flst.Nr. ... und ... jeweils eine Doppelhausbebauung zulässt. Die Beigeladene hat hierzu plausibel auf den deutlich schmaleren Zuschnitt dieser Grundstücke hingewiesen, der eine vernünftige Bebauung mit freistehenden Einzelhäusern als nicht sinnvoll erscheinen lässt; bei den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... kommt hinzu, dass diese an eine (auflockernde) öffentliche Grünfläche angrenzen. Der Annahme eines Grundzugs der Planung steht auch der Hinweis des Klägers nicht entgegen, dass planwidrig auf den benachbarten Grundstücken Flst.Nr. ... und ... - nach deren jeweiliger Teilung - innerhalb der dort festgesetzten „Baufenster“ mit Baugenehmigungen vom 21.02.2005 und 22.02.2005 jeweils ein Doppelhaus zugelassen worden ist. Denn die hierfür mit Einvernehmen der Beigeladenen erteilten Befreiungen betreffen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachneigung, zur Traufhöhe und zur Einzelhausbebauung. Demgegenüber halten beide Doppelhäuser die festgesetzten Baugrenzen und die maximal zulässige Gebäudelänge von 14 m ein, so dass hinsichtlich dieser planerischer Festsetzungen, denen das Vorhaben des Klägers widerspricht, auch keine Befreiung - im Einvernehmen mit der Beigeladenen - erteilt worden ist, aus der auf ein widersprüchliches Verhalten der Beigeladenen oder gar auf eine Preisgabe ihrer Planungsvorstellungen zu schließen wäre.
32 
Die zur Schaffung eines angemessenen Übergangs zum umgebenden Naturraum angestrebte Kleinteiligkeit der Baustruktur (in Verbindung mit einem hohen Frei- und Grünflächenanteil) hätte allerdings durch eine Ausschlussregelung i. S. des § 23 Abs. 5 BauNVO noch stärker unterstützt werden können. Auch deren Fehlen steht der Annahme eines - normativ hinreichend umgesetzten - Grundzugs der Planung jedoch nicht entgegen. Zwar können danach gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauNVO Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO bzw. Garagen und Nebenräume i. S. des § 6 Abs. 6 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 LBO in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, wodurch bei Errichtung solcher baulicher Anlagen bis an die jeweilige seitliche Grundstücksgrenze in Verbindung mit den innerhalb der „Baufenster“ errichteten Hauptgebäuden (Wohngebäuden) eine „durchgehende“ Bebauung entstehen könnte. Zum einen durfte die Beigeladene jedoch bei ihrer Planung davon ausgehen, dass es bei einer typischerweise zu erwartenden Planrealisierung nicht zu dieser (theoretisch) denkbaren „Riegelbebauung“ kommen wird. Zum anderen bleibt es immer noch bei der städtebaulich bedeutsamen Unterscheidung und Vorgabe, dass die Hauptgebäude (Wohngebäude) nur - mit seitlichem Grenzabstand - innerhalb der durch die Baugrenzen festgesetzten „Baufenster“ und damit gerade nicht bis an die jeweilige Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen und dass nach § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauNVO in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen - bis an die seitlichen Grundstücksgrenzen heran - nur die in dieser Regelung genannten baulichen Anlagen, die den Hauptgebäuden (Wohngebäuden) funktional und/oder räumlich unter- bzw. zugeordnet, also gerade nicht deren Bestandteil sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v 13.06.2005 - 4 B 27.05 - BauR 2005, 1755), zugelassen werden können. Die Zulässigkeit des Hervortretens von (Bestand-)Teilen des Hauptgebäudes über eine Baugrenze regelt § 23 Abs. 3 BauNVO, vorliegend ergänzt durch Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Die nach der Planbegründung angestrebte Kleinteiligkeit der Baustruktur bezieht sich ersichtlich (nur) auf die im Plangebiet zu errichtenden Hauptgebäude.
33 
Ausgehend von dem dargelegten und normativ (noch) hinreichend umgesetzten Grundzug der Planung ergibt sich, dass dieser durch das Wohnbauvorhaben des Klägers bei Erteilung der beantragten Befreiung(en) berührt würde (vgl. auch Senatsurt. v. 16.09.2005 - 5 S 754/05 -). Dies kann nach Überzeugung des Senats nicht allein mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass anstelle des planabweichenden, weil außerhalb der festgesetzten „Baufenster“ vorgesehenen (zurückversetzten und eingeschossigen) Verbindungstrakts zwischen den beiden (Haupt-)Baukörpern 1 und 2 auch zwei jeweils bis an die gemeinsame Grenze der Baugrundstücke heranreichende Garagen (§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO) errichtet werden könnten, so dass nach dem äußeren Erscheinungsbild, auf das maßgebend abzustellen sei, kein relevanter Unterschied zum Vorhaben des Klägers bestehe. Mit dieser rein „optischen“ Betrachtungsweise würde jedoch die im Zusammenhang mit der Bauweise (§ 22 BauNVO) und der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) - wie dargelegt - städtebaulich bedeutsame Unterscheidung zwischen Hauptgebäuden (Wohngebäuden) und zugeordneten Nebenanlagen bzw. Nebengebäuden aufgegeben. Mit dem Vorhaben des Klägers entstünde infolge des Verbindungstrakts ein durchgehendes, sich über zwei Baugrundstücke mit jeweils zugehörigem „Baufenster“ erstreckendes Hauptgebäude mit einer Gesamtlänge von ca. 25 m; insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst von einem geplanten „Wohnen auf einer Ebene“ gesprochen. Obwohl die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht (mehr) auf den „Einzelfall“ beschränkt ist, kommt sie doch nicht aus Gründen in Betracht, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von den in Rede stehenden planerischen Festsetzungen betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 - a. a. O.). So liegt es hier. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass sich der Kläger den Umstand zu eigen machen kann, dass er Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke im Plangebiet ist, was ihm die geplante Bebauung mit einem einheitlich zu nutzenden Wohngebäude ermöglicht. Jeder Eigentümer nur eines einzelnen Grundstücks im Plangebiet könnte mit einem Wohngebäude gleichermaßen das „Baufenster“ in Richtung auf eine oder beide seitliche Baugrenzen überschreiten und dabei ein Hauptgebäude mit mehr als 14 m Gesamtlänge errichten, wenn sich das Vorhaben insoweit nur dem äußeren Erscheinungsbild und Umfang nach im Rahmen einer nach § 23 Abs. 5 Satz 1 oder 2 BauNVO möglichen Bebauung mit darin genannten baulichen (Neben-)Anlagen hält.
34 
Wird danach ein Grundzug der Planung i. S. des § 31 Abs. 2 BauGB berührt, so fehlt es schon an einer der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine im Ermessenswege zu treffende Entscheidung über die Erteilung der erforderlichen Befreiung(en). Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung der Bauvoranfrage des Klägers kann danach keinen Bestand haben.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO: Es erscheint billig, die außergerichtlichen Kosten der berufungsführenden Beigeladenen, die auch im erstinstanzlichen Verfahren einen Klagabweisungsantrag gestellt hat, für erstattungsfähig zu erklären.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 12.500,-- EUR festgesetzt (orientiert an Nr. 9.1.1 i. V. m. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, DVBl. 2004, 1525).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
23 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung der Beigeladenen hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte den Beklagten nicht verpflichten dürfen, über den Antrag des Klägers auf Erteilung eines Bauvorbescheids zur planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohngebäudes mit Verbindungstrakt und Doppelgarage auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... im Ortsteil E. der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Dem Kläger steht ein dahingehender Anspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht zu.
24 
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das umstrittene Wohnbauvorhaben in zweierlei Hinsicht den Festsetzungen des Bebauungsplans „L. - Schelmenäcker“ der Beigeladenen vom 17.07.2000 - die spätere Änderung ist unerheblich - widerspricht. Zum einen überschreitet das Vorhaben des Klägers mit dem Verbindungstrakt zwischen den (Haupt-)Baukörpern 1 und 2 die auf den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... durch Baugrenzen festgesetzten „Baufenster“, ohne dass insoweit die Voraussetzungen von Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans vorlägen oder dass insoweit eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 Satz 1 oder Satz 2 BauNVO in Betracht käme. Zum anderen widerspricht das Vorhaben wegen seiner Gesamtlänge von ca. 25 m - im Gegensatz zur an den Baukörper 2 angebauten Doppelgarage ist der Verbindungstrakt als „gemeinsamer“ Eingangsbereich insoweit hinzuzurechnen - der nach Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans zulässigen maximalen Gebäudelänge von 14 m. Hiergegen hat der Kläger im Berufungsverfahren auch nichts erinnert.
25 
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts können die danach erforderlichen Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB - in Betracht käme der Befreiungstatbestand der städtebaulichen Vertretbarkeit (Nr. 2) - aber nicht erteilt werden, weil dadurch ein Grundzug der gemeindlichen Planung berührt würde. Hierzu gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 - NVwZ 1999, 1110 = BauR 1999, 1280 und Beschl. v. 19.05.2004 - 4 B 35.04 - Juris):
26 
Ein Bebauungsplan, der nach § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung zu beschließen ist, hat Rechtsnormcharakter. Die Festsetzungen sind für das Baugenehmigungsverfahren grundsätzlich strikt verbindlich. Der Gesetzgeber stellt mit § 31 Abs. 2 BauGB ein Instrument zur Verfügung, das trotz dieser Rechtsbindung im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit und der Wahrung der Verhältnismäßigkeit für Vorhaben, die den Festsetzungen zwar widersprechen, sich mit den planerischen Vorstellungen aber gleichwohl in Einklang bringen lassen, ein Mindestmaß an Flexibilität schafft. Er knüpft die Befreiung indes an genau umschriebene Voraussetzungen. Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung stellt er sicher, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach §§ 1 Abs. 8, 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB unverändert der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 2 bis 4b BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den in § 13 BauGB genannten Voraussetzungen abgesehen werden kann. Diese Regelung darf nicht durch eine großzügige Befreiungspraxis aus den Angeln gehoben werden.
27 
Ob die Grundzüge einer Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Eine Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleich gelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen.
28 
Mit dem Verwaltungsgericht geht der Senat davon aus, dass die in Nr. 7.1 der Planbegründung formulierten „übergeordneten städtebaulich-gestalterischen Zielsetzungen“ einen Grundzug der Planung darstellen. Darin heißt es:
29 
„Die Besonderheiten der landschaftlichen und topografischen Situation sind wesentliche Kriterien für das vorliegende Konzept. Ziel ist die landschaftsverträgliche Anpassung des zukünftigen Baugebiets und die Ausbildung eines angemessenen Übergangs zum umgebenden Naturraum. Von hoher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Sicherung der ökologisch hochwertigen Flächen im Bereich „L.“.
30 
Eine weitere Zielsetzung besteht in der angestrebten Kleinteiligkeit und Vielfalt einer zukünftigen Baustruktur in Verbindung mit einem hohen Frei- und Grünflächenanteil. Gleichzeitig gilt der Grundsatz des schonenden und sparsamen Umgangs mit Grund und Boden, welcher insbesondere in der vorliegenden Situation zu einer angemessenen verdichteten Bebauung mit maßvollen Grundstücksgrößen führen muss.“
31 
Diesen „übergeordneten städtebaulich-gestalterischen Zielsetzungen“ - als Grundzug der Planung - dienen die Ausweisung von „Baufenstern“ (mit jeweils seitlichem Grenzabstand) sowie die Festlegung einer maximalen Gebäudelänge von 14 m unter Nr. 3 Abs. 1 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Flankiert werden diese normativen Vorgaben durch die Festsetzung einer Einzelhausbebauung in dem zur freien Landschaft hin gelegenen Bereich des Plangebiets, in dem auch die beiden Grundstücke des Klägers liegen. Der Annahme eines Grundzugs der Planung steht insoweit nicht entgegen, dass der Bebauungsplan auf den in diesem „Streifen“ des Plangebiets gelegenen Grundstücken Flst.Nr. ... und ... sowie Flst.Nr. ... und ... jeweils eine Doppelhausbebauung zulässt. Die Beigeladene hat hierzu plausibel auf den deutlich schmaleren Zuschnitt dieser Grundstücke hingewiesen, der eine vernünftige Bebauung mit freistehenden Einzelhäusern als nicht sinnvoll erscheinen lässt; bei den Grundstücken Flst.Nr. ... und ... kommt hinzu, dass diese an eine (auflockernde) öffentliche Grünfläche angrenzen. Der Annahme eines Grundzugs der Planung steht auch der Hinweis des Klägers nicht entgegen, dass planwidrig auf den benachbarten Grundstücken Flst.Nr. ... und ... - nach deren jeweiliger Teilung - innerhalb der dort festgesetzten „Baufenster“ mit Baugenehmigungen vom 21.02.2005 und 22.02.2005 jeweils ein Doppelhaus zugelassen worden ist. Denn die hierfür mit Einvernehmen der Beigeladenen erteilten Befreiungen betreffen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Dachneigung, zur Traufhöhe und zur Einzelhausbebauung. Demgegenüber halten beide Doppelhäuser die festgesetzten Baugrenzen und die maximal zulässige Gebäudelänge von 14 m ein, so dass hinsichtlich dieser planerischer Festsetzungen, denen das Vorhaben des Klägers widerspricht, auch keine Befreiung - im Einvernehmen mit der Beigeladenen - erteilt worden ist, aus der auf ein widersprüchliches Verhalten der Beigeladenen oder gar auf eine Preisgabe ihrer Planungsvorstellungen zu schließen wäre.
32 
Die zur Schaffung eines angemessenen Übergangs zum umgebenden Naturraum angestrebte Kleinteiligkeit der Baustruktur (in Verbindung mit einem hohen Frei- und Grünflächenanteil) hätte allerdings durch eine Ausschlussregelung i. S. des § 23 Abs. 5 BauNVO noch stärker unterstützt werden können. Auch deren Fehlen steht der Annahme eines - normativ hinreichend umgesetzten - Grundzugs der Planung jedoch nicht entgegen. Zwar können danach gemäß § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauNVO Nebenanlagen i. S. des § 14 BauNVO bzw. Garagen und Nebenräume i. S. des § 6 Abs. 6 Nr. 1, Abs. 1 Satz 2 LBO in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden, wodurch bei Errichtung solcher baulicher Anlagen bis an die jeweilige seitliche Grundstücksgrenze in Verbindung mit den innerhalb der „Baufenster“ errichteten Hauptgebäuden (Wohngebäuden) eine „durchgehende“ Bebauung entstehen könnte. Zum einen durfte die Beigeladene jedoch bei ihrer Planung davon ausgehen, dass es bei einer typischerweise zu erwartenden Planrealisierung nicht zu dieser (theoretisch) denkbaren „Riegelbebauung“ kommen wird. Zum anderen bleibt es immer noch bei der städtebaulich bedeutsamen Unterscheidung und Vorgabe, dass die Hauptgebäude (Wohngebäude) nur - mit seitlichem Grenzabstand - innerhalb der durch die Baugrenzen festgesetzten „Baufenster“ und damit gerade nicht bis an die jeweilige Grundstücksgrenze errichtet werden dürfen und dass nach § 23 Abs. 5 Satz 1 und 2 BauNVO in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen - bis an die seitlichen Grundstücksgrenzen heran - nur die in dieser Regelung genannten baulichen Anlagen, die den Hauptgebäuden (Wohngebäuden) funktional und/oder räumlich unter- bzw. zugeordnet, also gerade nicht deren Bestandteil sind (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v 13.06.2005 - 4 B 27.05 - BauR 2005, 1755), zugelassen werden können. Die Zulässigkeit des Hervortretens von (Bestand-)Teilen des Hauptgebäudes über eine Baugrenze regelt § 23 Abs. 3 BauNVO, vorliegend ergänzt durch Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Die nach der Planbegründung angestrebte Kleinteiligkeit der Baustruktur bezieht sich ersichtlich (nur) auf die im Plangebiet zu errichtenden Hauptgebäude.
33 
Ausgehend von dem dargelegten und normativ (noch) hinreichend umgesetzten Grundzug der Planung ergibt sich, dass dieser durch das Wohnbauvorhaben des Klägers bei Erteilung der beantragten Befreiung(en) berührt würde (vgl. auch Senatsurt. v. 16.09.2005 - 5 S 754/05 -). Dies kann nach Überzeugung des Senats nicht allein mit dem Hinweis darauf verneint werden, dass anstelle des planabweichenden, weil außerhalb der festgesetzten „Baufenster“ vorgesehenen (zurückversetzten und eingeschossigen) Verbindungstrakts zwischen den beiden (Haupt-)Baukörpern 1 und 2 auch zwei jeweils bis an die gemeinsame Grenze der Baugrundstücke heranreichende Garagen (§ 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO) errichtet werden könnten, so dass nach dem äußeren Erscheinungsbild, auf das maßgebend abzustellen sei, kein relevanter Unterschied zum Vorhaben des Klägers bestehe. Mit dieser rein „optischen“ Betrachtungsweise würde jedoch die im Zusammenhang mit der Bauweise (§ 22 BauNVO) und der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) - wie dargelegt - städtebaulich bedeutsame Unterscheidung zwischen Hauptgebäuden (Wohngebäuden) und zugeordneten Nebenanlagen bzw. Nebengebäuden aufgegeben. Mit dem Vorhaben des Klägers entstünde infolge des Verbindungstrakts ein durchgehendes, sich über zwei Baugrundstücke mit jeweils zugehörigem „Baufenster“ erstreckendes Hauptgebäude mit einer Gesamtlänge von ca. 25 m; insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst von einem geplanten „Wohnen auf einer Ebene“ gesprochen. Obwohl die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht (mehr) auf den „Einzelfall“ beschränkt ist, kommt sie doch nicht aus Gründen in Betracht, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von den in Rede stehenden planerischen Festsetzungen betroffenen Grundstücke anführen ließen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 05.03.1999 - 4 B 5.99 - a. a. O.). So liegt es hier. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass sich der Kläger den Umstand zu eigen machen kann, dass er Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke im Plangebiet ist, was ihm die geplante Bebauung mit einem einheitlich zu nutzenden Wohngebäude ermöglicht. Jeder Eigentümer nur eines einzelnen Grundstücks im Plangebiet könnte mit einem Wohngebäude gleichermaßen das „Baufenster“ in Richtung auf eine oder beide seitliche Baugrenzen überschreiten und dabei ein Hauptgebäude mit mehr als 14 m Gesamtlänge errichten, wenn sich das Vorhaben insoweit nur dem äußeren Erscheinungsbild und Umfang nach im Rahmen einer nach § 23 Abs. 5 Satz 1 oder 2 BauNVO möglichen Bebauung mit darin genannten baulichen (Neben-)Anlagen hält.
34 
Wird danach ein Grundzug der Planung i. S. des § 31 Abs. 2 BauGB berührt, so fehlt es schon an einer der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine im Ermessenswege zu treffende Entscheidung über die Erteilung der erforderlichen Befreiung(en). Die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung der Bauvoranfrage des Klägers kann danach keinen Bestand haben.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO: Es erscheint billig, die außergerichtlichen Kosten der berufungsführenden Beigeladenen, die auch im erstinstanzlichen Verfahren einen Klagabweisungsantrag gestellt hat, für erstattungsfähig zu erklären.
36 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
37 
Beschluss
38 
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 12.500,-- EUR festgesetzt (orientiert an Nr. 9.1.1 i. V. m. Nr. 9.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Fassung 2004, DVBl. 2004, 1525).
39 
Der Beschluss ist unanfechtbar.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas
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published on 16/04/2014 00:00

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen.2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.3. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Kläger begehren ein b
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(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Werden durch die Änderung oder Ergänzung eines Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt oder wird durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in einem Gebiet nach § 34 der sich aus der vorhandenen Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab nicht wesentlich verändert oder enthält er lediglich Festsetzungen nach § 9 Absatz 2a oder Absatz 2b, kann die Gemeinde das vereinfachte Verfahren anwenden, wenn

1.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird,
2.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und
3.
keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im vereinfachten Verfahren kann

1.
von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen werden,
2.
der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 durchgeführt werden,
3.
den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben oder wahlweise die Beteiligung nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.
Wird nach Satz 1 Nummer 2 die betroffene Öffentlichkeit beteiligt, gilt die Hinweispflicht des § 3 Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz entsprechend.

(3) Im vereinfachten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4, von dem Umweltbericht nach § 2a, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 und § 10a Absatz 1 abgesehen; § 4c ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach Absatz 2 Nummer 2 ist darauf hinzuweisen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Außer den in den §§ 2 bis 13 genannten Anlagen sind auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Soweit nicht bereits in den Baugebieten nach dieser Verordnung Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung, einschließlich der Kleintiererhaltungszucht, zulässig sind, gehören zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 auch solche für die Kleintierhaltung. Zu den untergeordneten Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des Satzes 1 gehören auch Anlagen zur Erzeugung von Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien. Im Bebauungsplan kann die Zulässigkeit der Nebenanlagen und Einrichtungen eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

(1a) In den Baugebieten nach den §§ 2 bis 11 sind Nebenanlagen, die der öffentlichen Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen dienen, zulässig; Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(2) Die der Versorgung der Baugebiete mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser sowie zur Ableitung von Abwasser dienenden Nebenanlagen können in den Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden, auch soweit für sie im Bebauungsplan keine besonderen Flächen festgesetzt sind. Dies gilt auch für fernmeldetechnische Nebenanlagen sowie für Anlagen für erneuerbare Energien, soweit nicht Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 1a Anwendung findet.

(3) Soweit baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie in, an oder auf Dach- und Außenwandflächen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen innerhalb von Gebäuden nicht bereits nach den §§ 2 bis 13 zulässig sind, gelten sie auch dann als Anlagen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, wenn die erzeugte Energie vollständig oder überwiegend in das öffentliche Netz eingespeist wird. In Gewerbe-, Industrie- und sonstigen Sondergebieten gilt Satz 1 auch für sonstige baulich untergeordnete Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

(4) In einem Gebiet nach § 11 Absatz 2 für Anlagen, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dienen, sind Anlagen zur Herstellung oder Speicherung von Wasserstoff zulässig, wenn die Voraussetzungen entsprechend § 249a Absatz 4 gegeben sind. In Gewerbe- und Industriegebieten gilt Satz 1 entsprechend, wenn dort eine Anlage, die der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient und die keine Nebenanlage im Sinne dieser Vorschrift ist, tatsächlich vorhanden ist. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.