Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. März 2017 - 4 K 3105/16

published on 29/03/2017 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 29. März 2017 - 4 K 3105/16
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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin erstrebt die Einstellung als Polizeibeamtin in den mittleren Polizeivollzugsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe.
Mit Wirkung vom 01.03.2013 ernannte der Beklagte die Klägerin zur Polizeimeisteranwärterin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und stellte sie in den Polizeivollzugsdienst ein.
Am 17.01.2016 verursachte die Klägerin gegen 05:15 Uhr einen Verkehrsunfall. Der von ihr gesteuerte PkW überschlug sich und wurde stark beschädigt. Die Klägerin wurde leicht verletzt. Nachdem sie Anwohner in der Nähe des Unfalls informiert hatte, ging sie zu Fuß nach Hause. Dort wurde sie von Polizeibeamten erwartet und mit zur Dienststelle genommen. Eine um 07:03 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,45 Promille.
Mit Bescheid vom 17.02.2016 teilte das Polizeipräsidium Einsatz der Klägerin mit, dass eine Wiedereinstellung zum Polizeimeister zum 01.03.2016 nicht in Betracht komme. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen (§ 22 Abs. 4 BeamtStG iVm § 8 Abs. 4 LVOPol) scheide jeder Polizeimeisteranwärter mit Abschluss der Ausbildung aus dem Beamtenverhältnis aus. Es bestehe kein Rechtsanspruch auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Gegen die Klägerin sei ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) und unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs (§ 248b StGB) anhängig. Sie habe am 17.01.2016 aufgrund von alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit einen Verkehrsunfall verursacht. Das Verhalten der Klägerin entspreche nicht der Vorbildfunktion eines Polizeibeamten. Sie habe gegen ihr Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten gemäß § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. Sie hätte ihre Fahruntüchtigkeit bei kritischer Selbstprüfung erkennen können und habe die Gefährdung der Allgemeinheit und die Ansehensschädigung der Polizei in Kauf genommen. Die Allgemeinheit habe kein Verständnis dafür, dass Polizeibeamte, auch wenn sie noch in der Ausbildung seien, betrunken am Straßenverkehr teilnähmen. Nach dem Unfall habe sie zwar die dortigen Nachbarn informiert, jedoch habe sie bewusst darauf verzichtet, die Kollegen vom Polizeirevier P. anzurufen. Nur zufällig habe ein Kollege des Polizeireviers P. den Unfall entdeckt und sei so auf sie aufmerksam geworden. Durch ihr Verhalten habe sie gezeigt, dass sie nicht in der Lage sei, durch Beachten von Recht und Gesetz die besonderen Anforderungen für den Polizeiberuf zu erfüllen. Das von ihr offenbarte Fehlverhalten offenbare auch bei einem einmalig nachweisbaren Vorfall einen schwerwiegenden Mangel, der bei einem Polizeibeamten als fehlende charakterliche Eignung zu werten sei. Gerade im Beamtenverhältnis auf Widerruf, welches eine besondere Bewährungsphase darstelle, müsse die fachliche und charakterliche Eignung für den Polizeiberuf uneingeschränkt bewiesen werden.
Mit Zeugnis vom 18.02.2016 bestätigte die Hochschule für Polizei der Klägerin, dass sie die Laufbahnprüfung bestanden habe.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 03.03.2016 verhängte das Amtsgerichts Bruchsal gegen die Klägerin eine Geldstrafe in Höhe von 1050 EUR wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1 und 2 StGB, entzog ihr die Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) und bestimmte, dass für die Dauer von acht Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden dürfe (§ 69a StGB). Mit rechtskräftigem Beschluss vom 23.03.2016 reduzierte das Amtsgericht Bruchsal die Höhe der Geldstrafe auf 525 EUR.
Unter dem 11.03.2016 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 17.02.2016. Durch den bezeichneten Vorfall sei weder das Ansehen der Polizei geschädigt worden noch habe ihr Verhalten der Vorbildfunktion eines Polizeibeamten widersprochen. Der Vorwurf, dass sie darauf verzichtet hätte, die Kollegen vom Polizeirevier P. anzurufen, treffe nicht zu. Eine dahingehende Verpflichtung habe nicht bestanden.
Mit Bescheid vom 25.05.2016, der Klägerin am 30.05.2016 zugegangen, wies das Polizeipräsidium Einsatz den Widerspruch zurück. Ergänzend trägt es vor, der Klägerin seien gerade als Polizeibeamtin die Auswirkungen von übermäßigem Alkoholgenuss und die sich daraus ergebenden Gefahren, wie z.B. Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens und erhöhte Risikobereitschaft bekannt. Dass sie trotz erheblicher Alkoholisierung noch so weit steuerungsfähig gewesen sei, dass sie das Fahrzeug überhaupt in Betrieb habe setzen können, lasse zudem die Frage nach einer Alkoholgewöhnung aufkommen. Nach ständiger Rechtsprechung sei die Entscheidung des Dienstherrn, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt habe, ein Akt wertender Erkenntnis eines für die Beurteilung zuständigen Organs. Dabei genügten berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitze und die fachlichen Leistungen erbringe, die für die Ernennung zum Beamten auf Probezeit notwendig seien, um eine Bewährung zu verneinen.
Am 30.06.2016 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht geltend, der Beklagte habe sein Ermessen im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG fehlerhaft ausgeübt. Es habe kein Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 S. 2, § 34 S. 3 BeamtStG gegeben. Auch habe sie nicht gegen § 33 Abs. 1, § 36 Abs. 1 BeamtStG verstoßen. Sie habe nachvollziehbare Gründe für ihr Verhalten gehabt. Sie habe am Abend des 16.01.2017 zusammen mit der Freundin K. in deren Wohnung Alkohol konsumiert. Beide seien gegen 0 Uhr eingeschlafen. Wie verabredet habe ihr Freund gegen 1:00 Uhr versucht, sie abzuholen. Sie und ihre Freundin hätten die Klingel nicht gehört. Gegen 4:30h sei sie aufgewacht und habe feststellen müssen, dass ihr Freund sie nicht abgeholt habe. Sie sei in Sorge geraten, dass ihrem Freund etwas Schlimmes zugestoßen sein könnte. Vergebliche Anrufe bei ihrem Freund hätten sie bestärkt, zu ihrem Freund zu fahren, um nach dem Rechten zu schauen. Sie habe in diesem Zustand vergessen, dass sie Alkohol konsumiert habe. Der Freund der Freundin K., der zwischenzeitlich nach Hause gekommen sei, habe ihr erlaubt, das vor dem Haus abgestellte Fahrzeug zu benutzen. Sie sei daraufhin angeschnallt und mit angepasster Geschwindigkeit losgefahren. Nach dem Unfall sei sie zu Fuß zu ihrem Freund und daraufhin nach Hause gelaufen. Der Beklagte habe in seiner Ermessensentscheidung unberücksichtigt gelassen, dass sie vor Fahrtantritt bereits ca. vier Stunden geschlafen und sich aufgrund der Sorge um ihren Freund fit gefühlt habe. Diese Umstände ließen das Gesamtgeschehen in einem milderen Licht erscheinen.
10 
Sie habe zwischenzeitlich sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Unfall bezahlt, sich einer medizinisch-psychologische Untersuchung unterzogen und ein Alkoholabstinenzkontrollprogramm absolviert. Zur Entkräftung des Vorwurfs, sie sei Alkoholikerin, habe sie in der Vergangenheit bereits eine freiwillige Blutentnahme vornehmen lassen. Der Verdacht einer Alkoholgewöhnung habe sich nicht bestätigt. Das abschließende Gutachten des Alkoholabstinenzkontrollprogramms bescheinige ihr, dass sie alkoholabstinent sei. Auch im medizinisch-psychologische Gutachten würden bei ihr keine leistungsbezogenen Beeinträchtigungen festgestellt, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs in Frage stellten.
11 
Der Beklagte habe gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass § 47 BeamtStG Anwendung finde. Er habe nicht in seine Ermessensentscheidung eingestellt, dass es sich bei den streitigen Vorkommnissen um ein außerdienstliches Verhalten nach § 47 Abs. 1 S. 2 BeamtStG gehandelt habe. Eintragungen im Bundeszentralregister existierten nicht. Sie sei vor dem Unfallereignis nicht durch ein Verhalten im Verkehr aufgefallen. Sie habe ihre Arbeit als Polizeimeisteranwärterin immer gewissenhaft und zuverlässig ausgeführt. Ein einmaliges außerdienstliches Fehlverhalten lasse nicht den Schluss auf eine mangelnde Gesetzestreue oder mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung der Dienstpflichten zu.
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Die anderen Polizeimeisteranwärter seien ausnahmslos als Polizeimeister ins Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden. Daher habe der Beklagte gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Sie habe die Laufbahn als Polizeimeisteranwärterin erfolgreich abgeschlossen. Es gebe keine Gründe für eine Ungleichbehandlung. Ferner lasse der Beklagte § 34 LDG unberücksichtigt. Mit der Entscheidung des Beklagten werde sie wegen des gleichen Sachverhalts zweimal sanktioniert.
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Im Übrigen sei es unbillig, ihr mit Bescheid vom 17.02.2016 mitzuteilen, eine Wiedereinstellung komme nicht in Betracht, um ihr am 18.02.2016 zu bestätigen, dass sie die Laufbahnprüfung nicht bestanden habe.
14 
Die Klägerin beantragt,
15 
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Polizeipräsidiums Einsatz vom 17.02.2016 und dessen Widerspruchsbescheids vom 25.02.2016 zu verpflichten, sie als Polizeimeisterin zur Beamtin auf Probe zu ernennen;
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hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, über ihren Antrag auf Ernennung als Polizeimeisterin zur Beamtin auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er macht ergänzend zu seinen Ausführungen in den Bescheiden vom 17.02.2016 und 25.02.2016 geltend, die Entscheidung über die Übernahme in den öffentlichen Dienst liege im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die vorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (§ 9 BeamtStG) sei ein Akt, der vom Gericht nur beschränkt überprüfbar sei. Es sei dem Dienstherrn überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung das größere Gewicht beimesse. Er habe berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung der Klägerin. Das außerdienstliche Verhalten der Klägerin sei nach § 47 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 34 S. 3 BeamtStG zu ahnden gewesen.
20 
Die inneren Beweggründe der Klägerin könnten sich nicht mildernd auswirken. Eine etwaige Sorge um den Freund der Klägerin vermöge nicht zu erklären, weshalb sie es nicht in Betracht gezogen habe, ein Taxi zu rufen. Zu rechtfertigen vermöchten solcherlei Gedankengänge eine Trunkenheitsfahrt ohnehin nicht. Auch der rein subjektiven Einschätzung der Klägerin, sich im Moment des Fahrantritts fit gefühlt zu haben, könne keine Bedeutung beigemessen werden, sei es gerade Gefahr einer Alkoholisierung, die eigenen Steuerungsfähigkeiten nicht mehr einschätzen zu können.
21 
Dass alle anderen Polizeimeisteranwärter in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden seien, sei sachlich gerechtfertigt. Der Hinweis auf § 34 LDG gehe fehl. Dieser schließe eine Doppelbestrafung nicht grundsätzlich aus, er schränke sie nur unter bestimmten Umständen und im Hinblick auf bestimmte disziplinarische Maßnahmen ein. Da es weder um einen Verweis, eine Geldbuße, eine Kürzung der Bezüge noch um eine Kürzung des Ruhegehalts gehe, sei die Vorschrift vorliegend nicht anwendbar.
22 
Der von der Klägerin vorgelegte Nachweis einer Alkoholabstinenz sei für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung, da die Entscheidung, die Klägerin nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, nicht auf Grundlage einer Alkoholgewöhnung getroffen worden sei.

Entscheidungsgründe

 
23 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
24 
Die Ablehnung des Beklagten, die Klägerin als Polizeimeisterin zur Beamtin auf Probe zu ernennen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, insbesondere nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO).
25 
1. Zwar gewähren weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften einen Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst, namentlich in ein Beamtenverhältnis. Entschließt sich der Dienstherr, eine freie Stelle zu besetzen, ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG; § 9 BeamtStG). Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen eines konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Allerdings folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG, dass die Entscheidung über die Berücksichtigung oder die Ablehnung des Bewerbers grundsätzlich nur auf unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte gestützt werden darf. Ein Bewerber kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die vom Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei Einstellung und Auswahl das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 2 A 1/02 - juris Rn. 11; Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2/05 - juris Rn. 6; jeweils mwN).
26 
Die Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist umfassend. Sie hat alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung relevant sind. Neben der fachlichen und der physischen zählt hierzu auch die charakterliche Eignung des Bewerbers (BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 B 17/16 - juris Rn. 29 mwN). Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (hier i.S.v. § 9 BeamtStG, vgl. BVerwG, aaO, Rn. 26 mwN). Zur Ablehnung der Einstellung genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 - juris Rn. 4; Beschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1914/15 - juris Rn. 9; Beschluss vom 10.03.2017 - 4 S 124/17 - juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2016 - 1 B 1194/16 - juris Rn. 15 mwN; Hess VGH, Urteil vom 21.09.2016 - 1 A 2101/14 - juris Rn. 68 mwN; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.07.2012 - 1 Bs 117/12 - juris Rn. 6). Hierbei sind Zweifel im Sinne fehlender Überzeugung zu verstehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017 - 4 S 124/17 - juris Rn. 6). Im Hinblick auf die Zweifel ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 B 17/16 - juris Rn. 26). Begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers können aus einem einmaligen Fehlverhalten abgeleitet werden, wenn dieses die charakterlichen Mängel des Bewerbers hinreichend deutlich zu Tage treten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 B 17/16 - juris Rn. 10).
27 
Bei der angestrebten Einstellung als Polizeibeamter in den mittleren Polizeivollzugsdienst darf der Beklagte die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Bewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (BVerfG, Beschluss vom 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93 - juris Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 - juris Rn. 5; Beschluss vom 10.03.2017 - 4 S 124/17 - juris Rn. 6). Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 - juris Rn. 7). Dabei ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 - juris Rn. 4, 7; Beschluss vom 10.03.2017 - 4 S 124/17 - juris Rn. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.09.2007 - 2 M 159/07 - juris Rn. 11 f.; VG Berlin, Beschluss vom 01.12.2016 - 26 L 227.16 - juris Rn. 15).
28 
2. Danach ist die Entscheidung des Beklagten hier nicht zu beanstanden. Er hegt bei der Klägerin berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung, genauer an ihrer Fähigkeit und inneren Bereitschaft, durch Beachten von Recht und Gesetz die besonderen Anforderungen für den Polizeiberuf zu erfüllen, weil diese fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB). Er begründet seinen Entscheidung damit, die Klägerin habe ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewusstsein offenbart und die Gefährdung der Allgemeinheit in Kauf genommen. Außerdem habe sie mit ihrem Verhalten gegen ihre Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten gemäß § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. Der Beklagte hat die Bewerbung folglich aus Gründen zurückgewiesen, die vom Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 9 BeamtStG gedeckt sind. Er hat dabei weder den anzuwendenden Begriff noch den gesetzlichen Rahmen verkannt, in dem er sich bewegen kann. Er ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hat allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und keine sachwidrigen Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen.
29 
a) Der Einwand der Klägerin, ihr Verhalten habe weder dem Ansehen der Polizei geschadet noch habe es der Vorbildfunktion der Polizei widersprochen, greift nicht durch. Es kommt nicht darauf an, ob sie nach § 47 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 34 S. 3 BeamtStG ein Dienstvergehen begangen hat, sondern darauf, ob der Beklagte berechtigte Zweifel an ihrer Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist. Im Übrigen stellt die fahrlässige Trunkenheitsfahrt, ohne dass dies hier entschieden werden müsste, ein schuldhaftes außerdienstliches Vergehen nach § 47 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 34 S. 3 BeamtStG dar. Das Verhalten der Klägerin ist nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für ihr Amt bzw. das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es berührt den Pflichtenkreis eines Beamten, weil es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 50/13 - juris Rn. 30, 32 mwN). Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, aaO, Rn. 35 mwN). Dieses berufserforderliche Vertrauen wird beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte, wie hier, Straftaten begehen (vgl. BVerwG, aaO, Rn. 34 mwN). Das außerdienstliche Fehlverhalten der Klägerin wies sogar einen besonderen Bezug zum Aufgabenbereich der Klägerin als Beamtin im mittleren Polizeivollzugsdienst auf, weil diese dienstlich mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 - 1 D 37/99 - juris Rn. 22).
30 
b) Das Vorbringen der Klägerin, sie habe nachvollziehbare Gründe für ihr Verhalten gehabt, überzeugt nicht. Wie der Beklagte zu Recht meint, vermag eine etwaige Sorge um den Freund schon nicht zu erklären, weshalb sie es nicht in Betracht gezogen hat, ein Taxi zu rufen. Auch der Einschätzung der Klägerin, sich im Moment des Fahrtantritts fit gefühlt zu haben, kann - wie der Beklagte ebenfalls zu Recht meint - keine Bedeutung beigemessen werden, ist es gerade Gefahr eine Alkoholisierung, die eigene Steuerungsfähigkeit nicht mehr einschätzen zu können. Ob die Klägerin sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Unfall beglichen, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung mit Erfolg unterzogen und ein Alkoholabstinenzprogramm absolviert hat, vermag schon deshalb nichts zu ändern, da der Beklagte die Entscheidung, die Klägerin nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, nicht aufgrund einer Alkoholgewöhnung getroffen hat. Im Übrigen ist die Behauptung, der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei den Vorkommnissen um ein außerdienstliches Verhalten gehandelt habe, unzutreffend. Es gab für den Beklagten keinen Anlass, ausdrücklich hierauf hinzuweisen, da das streitgegenständliche Verhalten der Klägerin offensichtlich außerdienstlich war.
31 
c) Das Vorbringen, andere Polizeimeisteranwärter seien in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden, vermag schon deshalb keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu rechtfertigen, da nicht vorgetragen wurde und auch nicht ersichtlich ist, dass sich die anderen Anwärter ähnlicher Verfehlungen schuldig gemacht hätten. Ferner geht der Hinweis auf § 34 LDG fehl. § 34 Abs. 1 LDG ist nicht anwendbar, da es sich bei der Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht um einen Verweis, eine Geldbuße bzw. um eine Kürzung der Bezüge oder des Ruhestandsgehalts handelt. § 34 Abs. 1 LDG kann auch seinem Rechtsgedanken nach nicht analog angewendet werden, da die Ablehnung der Einstellung keine Sanktion gegenüber dem Beamten ist. § 34 Abs. 2 LDG ist nicht anwendbar, da die Klägerin nicht freigesprochen worden ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum es unbillig gewesen sein sollte, der Klägerin, nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass eine Wiedereinstellung nicht in Betracht kommt, zu bestätigen, dass sie die Laufbahnprüfung bestanden habe. Sie hat, unabhängig von einer Wiedereinstellung, ein Recht zu erfahren, ob sie die Laufbahnprüfung bestanden hat.
32 
d) Dass das Fehlverhalten der Klägerin einmalig gewesen ist, vermag ebenfalls nichts zu ändern. Die Entscheidung des Beklagten erweist sich unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellen darf und die Klägerin eine Straftat mit besonderem Bezug zum Amt einer Polizeimeisterin begangen hat, als verhältnismäßig. Die der Entscheidung des Beklagten zugrunde liegende Auffassung, das einmalige Fehlverhalten der Klägerin lasse ihre charakterlichen Mängel hinreichend deutlich zu Tage treten, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund verstößt es nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG bzw. § 9 BeamtStG, wenn der Dienstherr die Einstellung eines Beamten als Polizeimeister in den mittleren Polizeivollzugsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund einer einmaligen außerdienstlichen fahrlässigen Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB ablehnt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1914/15 - juris Rn. 9 ff.: Tätowierung als Eignungsmangel für den mittleren Polizeivollzugsdienst; Beschluss vom 10.03.2017 - 4 S 124/17 - juris Rn. 6 ff.: Verneinung der charakterlichen Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgrund eines anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, weil es dem Bewerber nicht gelungen ist, begründete Zweifel an seiner Eignung auszuräumen).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1914/15 - juris Rn. 24 mwN).
36 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
23 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
24 
Die Ablehnung des Beklagten, die Klägerin als Polizeimeisterin zur Beamtin auf Probe zu ernennen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, insbesondere nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO).
25 
1. Zwar gewähren weder Art. 33 Abs. 2 GG noch die zu seiner Konkretisierung ergangenen einfachgesetzlichen Vorschriften einen Anspruch auf Übernahme in den öffentlichen Dienst, namentlich in ein Beamtenverhältnis. Entschließt sich der Dienstherr, eine freie Stelle zu besetzen, ist die Auswahl unter den Bewerbern nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen (vgl. Art. 33 Abs. 2 GG; § 9 BeamtStG). Die Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden Dienstpostens und der Laufbahn genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung einer Beurteilungsermächtigung. Sie bewirkt im Ergebnis, dass die Eignungseinschätzung von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt überprüft werden kann. Nur der Dienstherr soll durch die für ihn handelnden Organe nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Ernennungsbewerber den - ebenfalls vom Dienstherrn zu bestimmenden - fachlichen und persönlichen Anforderungen eines konkreten Amtes und der Laufbahn entspricht. Allerdings folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG, dass die Entscheidung über die Berücksichtigung oder die Ablehnung des Bewerbers grundsätzlich nur auf unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte gestützt werden darf. Ein Bewerber kann verlangen, dass seine Bewerbung nur aus Gründen zurückgewiesen wird, die vom Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind. Aufgrund der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn hat sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn ist es auch überlassen, welchen (sachlichen) Umständen er bei Einstellung und Auswahl das größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den verfassungsrechtlichen Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 2 A 1/02 - juris Rn. 11; Beschluss vom 06.04.2006 - 2 VR 2/05 - juris Rn. 6; jeweils mwN).
26 
Die Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG ist umfassend. Sie hat alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für die Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung relevant sind. Neben der fachlichen und der physischen zählt hierzu auch die charakterliche Eignung des Bewerbers (BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 B 17/16 - juris Rn. 29 mwN). Die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers ist ein Unterfall der persönlichen Eignung (hier i.S.v. § 9 BeamtStG, vgl. BVerwG, aaO, Rn. 26 mwN). Zur Ablehnung der Einstellung genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn daran, ob der Beamte die Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 - juris Rn. 4; Beschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1914/15 - juris Rn. 9; Beschluss vom 10.03.2017 - 4 S 124/17 - juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 02.12.2016 - 1 B 1194/16 - juris Rn. 15 mwN; Hess VGH, Urteil vom 21.09.2016 - 1 A 2101/14 - juris Rn. 68 mwN; OVG Hamburg, Beschluss vom 12.07.2012 - 1 Bs 117/12 - juris Rn. 6). Hierbei sind Zweifel im Sinne fehlender Überzeugung zu verstehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.2017 - 4 S 124/17 - juris Rn. 6). Im Hinblick auf die Zweifel ist die prognostische Einschätzung entscheidend, inwieweit der Bewerber der von ihm zu fordernden Loyalität, Aufrichtigkeit, Zuverlässigkeit, Fähigkeit zur Zusammenarbeit und Dienstauffassung gerecht werden wird. Dies erfordert eine wertende Würdigung aller Aspekte des Verhaltens des Einstellungsbewerbers, die einen Rückschluss auf die für die charakterliche Eignung relevanten persönlichen Merkmale zulassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 B 17/16 - juris Rn. 26). Begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung eines Bewerbers können aus einem einmaligen Fehlverhalten abgeleitet werden, wenn dieses die charakterlichen Mängel des Bewerbers hinreichend deutlich zu Tage treten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.07.2016 - 2 B 17/16 - juris Rn. 10).
27 
Bei der angestrebten Einstellung als Polizeibeamter in den mittleren Polizeivollzugsdienst darf der Beklagte die Fähigkeit und innere Bereitschaft des Bewerbers voraussetzen, die dienstlichen Aufgaben nach den Grundsätzen der Verfassung wahrzunehmen, insbesondere die Freiheitsrechte der Bürger zu wahren und rechtsstaatliche Regeln einzuhalten (BVerfG, Beschluss vom 21.02.1995 - 1 BvR 1397/93 - juris Rn. 44; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 - juris Rn. 5; Beschluss vom 10.03.2017 - 4 S 124/17 - juris Rn. 6). Die Verhinderung sowie Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten gehört zu den Kernaufgaben des Polizeivollzugsdienstes. Eigene Verstöße in diesem Bereich sind grundsätzlich geeignet, Zweifel an der persönlichen Eignung des Bewerbers zu begründen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 - juris Rn. 7). Dabei ist gerichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellt (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2008 - 4 S 2332/08 - juris Rn. 4, 7; Beschluss vom 10.03.2017 - 4 S 124/17 - juris Rn. 7; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 12.09.2007 - 2 M 159/07 - juris Rn. 11 f.; VG Berlin, Beschluss vom 01.12.2016 - 26 L 227.16 - juris Rn. 15).
28 
2. Danach ist die Entscheidung des Beklagten hier nicht zu beanstanden. Er hegt bei der Klägerin berechtigte Zweifel an der charakterlichen Eignung, genauer an ihrer Fähigkeit und inneren Bereitschaft, durch Beachten von Recht und Gesetz die besonderen Anforderungen für den Polizeiberuf zu erfüllen, weil diese fahrlässig im Verkehr ein Fahrzeug geführt hat, obwohl sie infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB). Er begründet seinen Entscheidung damit, die Klägerin habe ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewusstsein offenbart und die Gefährdung der Allgemeinheit in Kauf genommen. Außerdem habe sie mit ihrem Verhalten gegen ihre Pflicht zum achtungswürdigen Verhalten gemäß § 34 S. 3 BeamtStG verstoßen. Der Beklagte hat die Bewerbung folglich aus Gründen zurückgewiesen, die vom Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 9 BeamtStG gedeckt sind. Er hat dabei weder den anzuwendenden Begriff noch den gesetzlichen Rahmen verkannt, in dem er sich bewegen kann. Er ist nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hat allgemeingültige Wertmaßstäbe beachtet und keine sachwidrigen Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen.
29 
a) Der Einwand der Klägerin, ihr Verhalten habe weder dem Ansehen der Polizei geschadet noch habe es der Vorbildfunktion der Polizei widersprochen, greift nicht durch. Es kommt nicht darauf an, ob sie nach § 47 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 34 S. 3 BeamtStG ein Dienstvergehen begangen hat, sondern darauf, ob der Beklagte berechtigte Zweifel an ihrer Eignung besitzt, die für die Ernennung notwendig ist. Im Übrigen stellt die fahrlässige Trunkenheitsfahrt, ohne dass dies hier entschieden werden müsste, ein schuldhaftes außerdienstliches Vergehen nach § 47 Abs. 1 S. 2 in Verbindung mit § 34 S. 3 BeamtStG dar. Das Verhalten der Klägerin ist nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für ihr Amt bzw. das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es berührt den Pflichtenkreis eines Beamten, weil es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C 50/13 - juris Rn. 30, 32 mwN). Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen. Sie genießen daher in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung (vgl. BVerwG, aaO, Rn. 35 mwN). Dieses berufserforderliche Vertrauen wird beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte, wie hier, Straftaten begehen (vgl. BVerwG, aaO, Rn. 34 mwN). Das außerdienstliche Fehlverhalten der Klägerin wies sogar einen besonderen Bezug zum Aufgabenbereich der Klägerin als Beamtin im mittleren Polizeivollzugsdienst auf, weil diese dienstlich mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betraut war (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2000 - 1 D 37/99 - juris Rn. 22).
30 
b) Das Vorbringen der Klägerin, sie habe nachvollziehbare Gründe für ihr Verhalten gehabt, überzeugt nicht. Wie der Beklagte zu Recht meint, vermag eine etwaige Sorge um den Freund schon nicht zu erklären, weshalb sie es nicht in Betracht gezogen hat, ein Taxi zu rufen. Auch der Einschätzung der Klägerin, sich im Moment des Fahrtantritts fit gefühlt zu haben, kann - wie der Beklagte ebenfalls zu Recht meint - keine Bedeutung beigemessen werden, ist es gerade Gefahr eine Alkoholisierung, die eigene Steuerungsfähigkeit nicht mehr einschätzen zu können. Ob die Klägerin sämtliche Kosten im Zusammenhang mit dem Unfall beglichen, sich einer medizinisch-psychologischen Untersuchung mit Erfolg unterzogen und ein Alkoholabstinenzprogramm absolviert hat, vermag schon deshalb nichts zu ändern, da der Beklagte die Entscheidung, die Klägerin nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, nicht aufgrund einer Alkoholgewöhnung getroffen hat. Im Übrigen ist die Behauptung, der Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass es sich bei den Vorkommnissen um ein außerdienstliches Verhalten gehandelt habe, unzutreffend. Es gab für den Beklagten keinen Anlass, ausdrücklich hierauf hinzuweisen, da das streitgegenständliche Verhalten der Klägerin offensichtlich außerdienstlich war.
31 
c) Das Vorbringen, andere Polizeimeisteranwärter seien in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen worden, vermag schon deshalb keinen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu rechtfertigen, da nicht vorgetragen wurde und auch nicht ersichtlich ist, dass sich die anderen Anwärter ähnlicher Verfehlungen schuldig gemacht hätten. Ferner geht der Hinweis auf § 34 LDG fehl. § 34 Abs. 1 LDG ist nicht anwendbar, da es sich bei der Ablehnung der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe nicht um einen Verweis, eine Geldbuße bzw. um eine Kürzung der Bezüge oder des Ruhestandsgehalts handelt. § 34 Abs. 1 LDG kann auch seinem Rechtsgedanken nach nicht analog angewendet werden, da die Ablehnung der Einstellung keine Sanktion gegenüber dem Beamten ist. § 34 Abs. 2 LDG ist nicht anwendbar, da die Klägerin nicht freigesprochen worden ist. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum es unbillig gewesen sein sollte, der Klägerin, nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass eine Wiedereinstellung nicht in Betracht kommt, zu bestätigen, dass sie die Laufbahnprüfung bestanden habe. Sie hat, unabhängig von einer Wiedereinstellung, ein Recht zu erfahren, ob sie die Laufbahnprüfung bestanden hat.
32 
d) Dass das Fehlverhalten der Klägerin einmalig gewesen ist, vermag ebenfalls nichts zu ändern. Die Entscheidung des Beklagten erweist sich unter Berücksichtigung der Umstände, dass der Dienstherr für den Polizeivollzugsdienst besonders hohe Anforderungen an die charakterliche Stabilität eines Beamten stellen darf und die Klägerin eine Straftat mit besonderem Bezug zum Amt einer Polizeimeisterin begangen hat, als verhältnismäßig. Die der Entscheidung des Beklagten zugrunde liegende Auffassung, das einmalige Fehlverhalten der Klägerin lasse ihre charakterlichen Mängel hinreichend deutlich zu Tage treten, ist daher rechtlich nicht zu beanstanden. Vor diesem Hintergrund verstößt es nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG bzw. § 9 BeamtStG, wenn der Dienstherr die Einstellung eines Beamten als Polizeimeister in den mittleren Polizeivollzugsdienst unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe aufgrund einer einmaligen außerdienstlichen fahrlässigen Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 1 und 2 StGB ablehnt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1914/15 - juris Rn. 9 ff.: Tätowierung als Eignungsmangel für den mittleren Polizeivollzugsdienst; Beschluss vom 10.03.2017 - 4 S 124/17 - juris Rn. 6 ff.: Verneinung der charakterlichen Eignung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgrund eines anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, weil es dem Bewerber nicht gelungen ist, begründete Zweifel an seiner Eignung auszuräumen).
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 
Beschluss
35 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG auf 5.000 EUR festgesetzt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1914/15 - juris Rn. 24 mwN).
36 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri
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published on 10/03/2017 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23. Dezember 2016 - 3 K 4497/16 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird auf 15.033,12 EUR
published on 20/07/2016 00:00

Gründe 1 Die der Sache nach auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde der Klägerin ist unbegründet.
published on 10/12/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die Bemessung der Disziplinarmaßnahme für außerdienstliche Untreuehandlungen eines Polizeibeamten.
published on 27/10/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 26. August 2015 - 5 K 2479/15 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.Der Streitwert wird unter Änderung de
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Annotations

(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn

1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder
2.
sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.

(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.

(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.

(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.

(1) Einer Ernennung bedarf es zur

1.
Begründung des Beamtenverhältnisses,
2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4),
3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder
4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein

1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung,
2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und
3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.

(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.

(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Wer ein Kraftfahrzeug oder ein Fahrrad gegen den Willen des Berechtigten in Gebrauch nimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.

(2) Ist die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen

1.
der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c),
1a.
des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),
2.
der Trunkenheit im Verkehr (§ 316),
3.
des unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142), obwohl der Täter weiß oder wissen kann, daß bei dem Unfall ein Mensch getötet oder nicht unerheblich verletzt worden oder an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist, oder
4.
des Vollrausches (§ 323a), der sich auf eine der Taten nach den Nummern 1 bis 3 bezieht,
so ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen.

(3) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft des Urteils. Ein von einer deutschen Behörde ausgestellter Führerschein wird im Urteil eingezogen.

(1) Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre). Die Sperre kann für immer angeordnet werden, wenn zu erwarten ist, daß die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht. Hat der Täter keine Fahrerlaubnis, so wird nur die Sperre angeordnet.

(2) Das Gericht kann von der Sperre bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausnehmen, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, daß der Zweck der Maßregel dadurch nicht gefährdet wird.

(3) Das Mindestmaß der Sperre beträgt ein Jahr, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist.

(4) War dem Täter die Fahrerlaubnis wegen der Tat vorläufig entzogen (§ 111a der Strafprozeßordnung), so verkürzt sich das Mindestmaß der Sperre um die Zeit, in der die vorläufige Entziehung wirksam war. Es darf jedoch drei Monate nicht unterschreiten.

(5) Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. In die Frist wird die Zeit einer wegen der Tat angeordneten vorläufigen Entziehung eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Im Sinne der Absätze 4 und 5 steht der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozeßordnung) gleich.

(7) Ergibt sich Grund zu der Annahme, daß der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist, so kann das Gericht die Sperre vorzeitig aufheben. Die Aufhebung ist frühestens zulässig, wenn die Sperre drei Monate, in den Fällen des Absatzes 3 ein Jahr gedauert hat; Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 gelten entsprechend.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt.

(1) Beamtinnen und Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nächst höhere Vorgesetzte oder den nächst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestätigt, müssen die Beamtinnen und Beamten sie ausführen und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die Würde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit für die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die Bestätigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige Ausführung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend. Die Anordnung ist durch die anordnende oder den anordnenden Vorgesetzten schriftlich zu bestätigen, wenn die Beamtin oder der Beamte dies unverzüglich nach Ausführung der Anordnung verlangt.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen oder an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen, oder wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Bei sonstigen früheren Beamtinnen und früheren Beamten gilt es als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen die in den §§ 37, 41 und 42 bestimmten Pflichten verstoßen. Für Beamtinnen und Beamte nach den Sätzen 1 und 2 können durch Landesrecht weitere Handlungen festgelegt werden, die als Dienstvergehen gelten.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regeln die Disziplinargesetze.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.