Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Nov. 2014 - 4 K 2369/14

published on 12/11/2014 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 12. Nov. 2014 - 4 K 2369/14
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert für das Verfahren wird auf 13.723,26 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verfügung des Antragsgegners, mit der er unter Anordnung des Sofortvollzugs aus dem Polizeidienst entlassen wird.
Der am … 1987 geborene Antragsteller ist Polizeibeamter auf Probe im Polizeivollzugsdienst des Antragsgegners. Am 01.03.2011 wurde er als Polizeimeisteranwärter im Beamtenverhältnis auf Widerruf in die Bereitschaftspolizei Baden-Württemberg eingestellt. Das Beamtenverhältnis endete zum Abschluss der Ausbildung kraft Gesetzes am 31.08.2013. Zum 01.09.2013 wurde er unter gleichzeitiger Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeimeister ernannt.
Mit Schreiben vom 24.03.2014 hörte das Polizeipräsidium Einsatz den Antragsteller zur beabsichtigten Entlassung an. Im Schreiben machte es dem Antragsteller - zusammengefasst - den Vorwurf, er habe am 27.12.2013 gegen ca. 4:25 Uhr an einer Baustelle randaliert und sich bei der anschließenden polizeilichen Maßnahme seinen Kollegen gegenüber unkooperativ, provokant und ohne jeglichen Respekt verhalten. Zudem wurde dem Antragsteller vorgeworfen, er habe bereits während der Ausbildung in der Nacht vom 25. auf den 26.07.2013 unter erheblichem Alkoholeinfluss die Nachtruhe von Kollegen gestört und in diesem Zusammenhang ebenfalls gegenüber externen Lehrgangsteilnehmern und dem verantwortlichen PvD ungebührliches Verhalten gezeigt. Mit Schreiben vom 30.05.2014 ließ der Antragsteller durch seinen Vertreter vortragen, er räume die ihm vorgeworfenen Sachverhalte ein und habe nicht die Absicht, diese zu bestreiten oder zu relativieren. Er habe sich im Anschluss an die jeweiligen Vorfälle unmittelbar bei den jeweiligen Kollegen entschuldigt und bedaure sein Verhalten zutiefst. Bei dem Vorfall am 27.12.2013 habe es sich um ein außerdienstliches Verhalten gehandelt, bei dem er den Kollegen letztlich wie ein Bürger gegenübergestanden habe. Entscheidend zu berücksichtigen sei, dass die charakterlichen Eigenschaften (mangelnder Respekt gegenüber Kollegen, ungebührliches Verhalten), die sich aus den beiden Einzelfällen ableiten ließen, sich in keiner Weise in der Dienstausübung widerspiegeln würden. Sein dienstliches Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen sowie Bürgern sei bisher stets einwandfrei gewesen.
Unter dem 29.07.2014 stimmte der Übergangspersonalrat des Polizeipräsidiums Einsatz der Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu.
Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 30.07.2014 verfügte das Polizeipräsidium Einsatz die Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit Ablauf des 30.09.2014. Es bestünden erhebliche Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers. Dieser sei am 27.12.2013 gegen 4:25 Uhr in Karlsruhe in eine Auseinandersetzung verwickelt gewesen. Er sei beobachtet worden, wie er in alkoholisiertem Zustand mit einer anderen Person an einer Baustelle permanent an die dortigen Warnbaken getreten habe. Außerdem habe er Warnbaken auf die Straße geworfen. Als die Polizei eingetroffen sei und ihn zur Sache befragt habe, habe er sich in keinster Weise kooperativ gezeigt, sondern seine Kollegen mit seinem Verhalten provoziert. Er habe versucht, den Grund der Auseinandersetzung zu vertuschen, indem er fortwährend die ihm gestellten Fragen wiederholt habe, außerdem aus dem Kontext gerissene Äußerungen von sich gegeben und stets eine Ahnungslosigkeit zur Sache gezeigt habe. Einen freiwilligen Alkohol-Test habe er abgelehnt. Letztendlich habe die Situation nur beruhigt werden können, indem der Antragsteller in Gewahrsam genommen und zum Polizeirevier transportiert worden sei. Dort habe er sich weiterhin unwissend gegeben und fortwährend gefragt, um was es überhaupt gehe. Auch einen nochmalig angebotenen Alkohol-Test habe er lachend abgelehnt und sich weiterhin polemisch ohne jeglichen Respekt gegenüber dem diensthabenden Beamten verhalten. Die Aussage zum vorgeworfenen Sachverhalt habe er ebenso wie die Unterschrift zum angefertigten Belehrungsformular verweigert. Als er das Polizeirevier wieder habe verlassen dürfen, sei er dieser Aufforderung auch nach mehrfacher Bitte durch den Dienstgruppenleiter nicht nachgekommen. Erst als ihm mitgeteilt worden sei, dass er auch mit Zwang aus dem Polizeirevier gebracht würde, habe er sich am Arm hinausführen lassen. Als er dann telefonisch seinen Praxisausbilder erreicht habe, habe er immer wieder die körperliche Nähe des diensthabenden Beamten gesucht und diesen in ein Gespräch einbinden wollen, was dieser aber abgelehnt habe.
Erschwerend komme hinzu, dass der Antragsteller bereits während der Ausbildung in der Nacht vom 25./26.07.2013 gegen 2:00 Uhr unter erheblichem Alkoholeinfluss die Nachtruhe seiner Kollegen gestört habe. Dabei habe er ebenfalls gegenüber externen Lehrgangsteilnehmern und dem verantwortlichen PvD ungebührliches Verhalten gezeigt. Der Antragsteller habe damals Besserung gelobt.
Gemäß § 34 BeamtStG müsse das Verhalten eines Beamten inner- und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordere. Gerade von einem Polizeibeamten werde erwartet, dass er sich in der Öffentlichkeit als Vorbild verhalte. Trotz seines Vorverhaltens während der Ausbildung und entsprechender Warnung sei der Antragsteller nicht willens oder in der Lage, sich dauerhaft angemessen zu verhalten und durch Beachtung von Recht und Gesetz die besonderen Anforderungen für den Polizeiberuf zu erfüllen. Das Verhalten alkoholisierter Jugendlicher und junger Erwachsener werde in heutiger Zeit immer aggressiver und respektloser gegenüber der Polizei. Gerade deshalb sei es erschreckend, dass der Antragsteller als Polizist sich diesem Verhalten anschließe und ebenfalls jeglichen Respekt gegenüber den Kollegen habe vermissen lassen.
Zugunsten des Antragstellers werde unterstellt, dass er im Übrigen im Dienst keine weiteren negativen Auffälligkeiten gezeigt habe. Die dargestellten negativen Verhaltensweisen könnten jedoch durch sein sonstiges einwandfreies dienstliches Verhalten nicht kompensiert bzw. ungeschehen gemacht werden. Auch eine Verlängerung der Probezeit komme nicht in Betracht.
Die Anordnung des Sofortvollzugs sei in Abwägung der persönlichen Belange des Antragstellers mit dem überwiegenden öffentlichen Interesse bei der Entlassung erforderlich gewesen. Es sei dem Dienstherrn nicht zumutbar, einen charakterlich nicht für den Polizeiberuf geeigneten Beamten über den in § 31 LBG genannten Zeitraum hinaus zu beschäftigen und dem Bürger gegenübertreten zu lassen. Würde der Dienstherr nicht entsprechend reagieren, wäre mit negativen Auswirkungen bei den anderen Vollzugsbeamten, insbesondere bei den Beamten in Ausbildung und Einsatzbeamten zu rechnen. Ebenso könnte dies bei den übrigen Beamten den Eindruck erwecken, dass in der Bereitschaftspolizei ein solches Fehlverhalten hingenommen bzw. nicht mit den erforderlichen beamtenrechtlichen Maßnahmen reagiert werde. Des Weiteren bestehe ein vorrangiges öffentliches Interesse, die zahlenmäßig begrenzten Planstellen für Einsatzbeamte baldmöglichst mit einem geeigneten Beamten wieder zu besetzen.
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Die Verfügung wurde dem Antragsteller am 05.08.2014 zugestellt.
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Am 18.08.2014 hat er gegen die Entlassungsverfügung Widerspruch erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
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Der Antragsteller beantragt,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums Einsatz vom 30.07.2014 wiederherzustellen;
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hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, ihm die Dienstbezüge bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache fortzuzahlen.
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Zur Begründung führt der Antragsteller im Wesentlichen Folgendes aus: Die Begründung der Vollziehungsanordnung genüge nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO, weil die Begründung nicht über den Entlassungsgrund hinausgehe. Es fehle die Angabe eines besonderen Eilbedarfs. Die vom Antragsgegner gegebene Begründung enthalte lediglich allgemeine Erwägungen und benenne keine konkreten Umstände des Einzelfalls, auf die sich die angeführten Gründe für den angeordneten Sofortvollzug beziehen könnten. Nur allgemeine Erwägungen ohne nachvollziehbaren Bezug zu bestimmten Gefahren für die Allgemeinheit („nicht zumutbar, einen charakterlich nicht für den Polizeiberuf geeigneten Beamten … zu beschäftigen und dem Bürger gegenübertreten zu lassen“) könnten aber nicht mit Erfolg dem grundsätzlich bestehenden Anspruch auf eine vorläufige weitere Beschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache gemäß § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO entgegengehalten werden. Hinzu komme, dass sich die Vorwürfe - sofern sie zuträfen - auf den Kontakt mit Polizeiangehörigen beschränkten, so dass der Sofortvollzug nicht damit begründet werden könne, die Dienststelle dürfe ihn nicht „dem Bürger gegenübertreten“ lassen. Dies gelte umso mehr, als er nach dem zweiten Vorfall aus der Bereitschaftspolizei in einen Bereich (Polizeirevier ...) versetzt worden sei, in dem er als Streifenpolizist engen Kontakt zur Bevölkerung habe. Im Übrigen habe er sich auch zu einer Versetzung in den Innendienst bereit erklärt.
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Die Entlassungsverfügung halte auch einer Überprüfung in der Sache nicht stand, weil sie an einem Abwägungsdefizit leide, die Behörde von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei und die Verfügung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoße. In der Verfügung fehlten insbesondere Erwägungen zu der Frage, ob und warum es sich bei dem Fehlverhalten am 27.12.2013 um einen unbehebbaren Mangel gehandelt haben soll, so dass eine Abmahnung keinen Erfolg versprochen hätte und zur Entlassung als letzte Mittel habe gegriffen werden müssen.
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Hinsichtlich des Vorfalls am 27.12.2013 habe sich die Behörde ohne eigene Recherche die Bekundungen zweier Personen zu eigen gemacht, die mit ihm und seinem Bekannten ein Wortgefecht geführt hätten. Vor diesem Hintergrund stelle sich sein nachfolgendes Verhalten in einem wesentlich milderen Licht dar, da er die Mitnahme zur Wache als schlechten Scherz habe begreifen können. Dies gelte umso mehr, als die Beamten ihn vielleicht ein halbes Dutzend mal aufgefordert hätten, einen Alkomat-Test durchzuführen, was dann vielleicht zu einer gewissen Erheiterung bei ihm geführt habe. Hinzu komme die eigene Alkoholisierung, so dass letztlich ein nachvollziehbares Verhalten vorgelegen habe, das seine charakterliche Eignung nicht in Zweifel zu ziehen vermöge, wenngleich es letztlich ungebührlich gewesen sei.
18 
Auch der erste Vorfall im Juli 2013 habe sich nicht so zugetragen, wie in der Entlassungsverfügung dargestellt. Er habe insbesondere nicht die Nachtruhe seiner Kollegen gestört, da diese alle mit ihm am Feiern gewesen seien.
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Die Entlassungsverfügung lasse auch nicht erkennen, inwiefern Gesichtspunkte, die für ihn sprächen, in die Abwägung eingeflossen seien. Er habe sich im Dienst immer als vorbildlicher und verantwortungsbewusster Polizist gezeigt. Hinzuweisen sei auch darauf, dass bei den beiden streitigen Vorfällen keine Personen betroffen gewesen seien, die nicht der Polizei angehört hätten. Anders als in der Entlassungsverfügung dargestellt, gehe es hier um ein einmaliges Dienstvergehen. Das erste Vergehen im Juli 2013 sei im Zeitraum der Beamtenstellung auf Widerruf erfolgt und habe der Aufnahme in den Status als Probebeamter nicht entgegengestanden.
20 
Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er ist der Ansicht: Die Behörde habe keinen vernünftigen Zweifel, dass bei dem Vorfall am 27.12.2013 die Warnbaken vom Antragsteller bzw. von seinem Begleiter im alkoholisierten Zustand umgeworfen worden seien. Bezeichnenderweise habe sich der Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung auch sehr vorsichtig ausgedrückt mit der Formulierung „ich denke nicht, dass wir gegen Warnbaken getreten oder zwei davon umgeworfen haben“. Auch wenn man davon ausgehe, dass nur der Begleiter des Antragstellers die Baken umgeworfen habe, wäre der Antragsteller als Polizeibeamter verpflichtet gewesen, dies zu unterbinden.
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Entscheidend sei jedoch folgender Gesichtspunkt: Zu den unangenehmen Verhaltensweisen, die Polizeibeamte im Dienst erdulden müssten, gehöre, wenn das polizeiliche Gegenüber auch handgreiflich werde. Nach dem Bericht des POM A. habe ihn der Antragsteller am Arm gefasst und erklärt „was wollt ihr überhaupt, ich bin selbst Polizist“. Dieser Sachverhalt werde vom Antragsteller in seiner eidesstattlichen Versicherung nicht bestritten. Durch diese Erklärung habe der Antragsteller auch einen dienstlichen Bezug gegenüber Dritten hergestellt, da zumindest die Möglichkeit bestanden habe, dass die anwesenden Privatpersonen Z. und B. dies hörten. Die Aussage des Antragstellers belege auch, dass er nicht so betrunken gewesen sei, um die Aufforderungen der einschreitenden Beamten nicht zu verstehen. Er habe gezielt den Platzverweis der einschreitenden Beamten missachtet und seine Gewahrsamsnahme herbeigeführt. Dieser Ablauf sei auch geeignet gewesen, dass dies von den weiter anwesenden Privatpersonen Z. und B. registriert worden sei. Insofern habe der Antragsteller die Möglichkeit einer erheblichen Ansehensschädigung der Polizei zumindest billigend in Kauf genommen. Insgesamt habe der Antragsteller seinen eigenen Kollegen das Leben schwer gemacht und berechtigte Weisungen laufend missachtet. Wenn sich eigene Kollegen in ihrer Freizeit so verhielten wie der Antragsteller, führe dies zu Recht zu Unverständnis und sei geeignet, den Betriebsfrieden innerhalb der Polizei empfindlich zu stören.
24 
Bei der Prüfung der Frage, ob als mildere Maßnahme eine Probezeitverlängerung in Betracht komme, sei der Vorfall vom 25./26.07.2013 von Bedeutung. Auch hier habe der Antragsteller unter Alkoholeinfluss dem diensthabenden Beamten gegenüber ein respektloses Verhalten gezeigt. Das Polizeipräsidium Einsatz habe keinen Zweifel daran, dass die Wahrnehmungen des diensthabenden Beamten zutreffend seien, wonach der Antragsteller schreiend durch jedes Zimmer gelaufen sei und weiteren Alkohol gefordert habe. Beide Vorfälle zeigten Verhaltensweisen - respektloses Verhalten gegenüber diensthabenden Beamten und Störung des Betriebsfriedens -, die sich im Grundsatz ähnelten. Nach zwei vergleichbaren Vorfällen innerhalb weniger Monate habe der Dienstherr davon ausgehen dürfen, dass hier grundlegende Charaktereigenschaften des Antragstellers zum Tragen kämen, die auch durch eine Verlängerung der Probezeit nicht behoben werden könnten.
25 
Das Gericht hat den Sachverhalt durch die Einvernahme der Zeugen ..., ..., ..., und ... weiter aufgeklärt. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 12.11.2014 (Aktenseite 103 bis 117) der Gerichtsakte verwiesen.
26 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die dem Gericht vorliegende Akte des Antragsgegners (ein Band) verwiesen (§ 117 Abs. 3 S. 2 VwGO).
B.
27 
Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 18.08.2014 gegen die Entlassungsverfügung des Polizeipräsidiums Einsatz vom 30.07.2014 wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 2.Alt. VwGO statthaft. Der Antragsgegner hat - gestützt auf § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO - unter Berufung auf ein überwiegendes öffentliches Interesse die streitgegenständliche Verfügung für sofort vollziehbar erklärt. Auch der hilfsweise für den Fall, dass das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der streitgegenständlichen Verfügung das private Interesse des Antragstellers überwiegen sollte, gestellte Antrag auf Fortzahlung der Dienstbezüge bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entlassungsverfahrens ist nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO statthaft; mit diesem Antrag begehrt der Antragsteller aus dem Grundsatz der Fürsorgepflicht des Dienstherrn die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm zur Vermeidung einer Notlage und zur vorläufigen Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts jedenfalls einen Teil seiner Dienstbezüge zu zahlen. Die Anträge sind auch ansonsten zulässig.
28 
Die Anträge (Haupt- und Hilfsantrag) haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.
I.
29 
Bei Rechtsstreitigkeiten um die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen gegen sofort vollziehbare Verwaltungsakte kommt es nach ständiger Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auf eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse am Sofortvollzug und dem entgegenstehenden Interesse an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung an; in diesem Zusammenhang ist in erster Linie die Frage der Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels von Bedeutung. Je erfolgreicher der Rechtsbehelf oder das Rechtsmittel erscheint, desto eher wird das Interesse an der Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiegen, während umgekehrt bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheids das öffentliche Interesse an einem sofortigen Vollzug verstärkt und ggf. auch geschaffen werden kann.
30 
Nach diesem Maßstab sind der Widerspruch des Antragstellers gegen die streitgegenständliche Entlassungsverfügung und die sich eventuell anschließende Anfechtungsklage offensichtlich aussichtslos. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme fest.
1.
31 
Materiell-rechtlich findet die Entlassungsverfügung vom 30.07.2014 ihre Grundlage in § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BeamtStG. Hiernach kann ein Beamter auf Probe entlassen werden, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat.
32 
Das Rechtsverhältnis eines Beamtenverhältnisses auf Probe ist dafür geschaffen, um dem Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, Eignung, Fähigkeiten, Leistung des Beschäftigen zu erproben und sich von ihm ohne Schwierigkeiten zu trennen, wenn er den Ansprüchen und Erwartungen des Dienstherrn nicht genügt (BVerfG, Beschl. v. 15.12.1989 - 2 BvR 1574/89 - NVwZ 1990, 853). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Der Feststellung der Bewährung eines Beamten während der Probezeit kommt als Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit der Charakter einer Prognose im Hinblick darauf zu, dass der Beamte aufgrund der während der Probezeit erbrachten Leistungen, seines während der Probezeit gezeigten Verhaltens und sonstiger während der Probezeit bekannt gewordener Umstände voraussichtlich auf Dauer den an einen Beamten seiner Laufbahn zu stellenden persönlichen und fachlichen Anforderungen gewachsen sein wird. Eine mangelnde Bewährung liegt danach nicht erst dann vor, wenn endgültig die fehlende Eignung, Befähigung oder fachliche Leistung erwiesen ist, sondern schon dann, wenn begründete Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen persönlich und fachlich gewachsen sein wird (allg. Meinung, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 29.09.1960 - II C 79.59 - BVerwGE 11, 139).
33 
Bei der Feststellung der Bewährung oder mangelnden Bewährung, die von den zahlreichen Anforderungen des konkreten Aufgabengebiets sowie von der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten abhängt, handelt es sich um einen Akt wertender Erkenntnis, nämlich um ein an den Anforderungen der konkreten Laufbahn auszurichtendes, persönlichkeitsbedingtes Werturteil. Letztlich kann nur die Dienstbehörde sachverständig und zuverlässig beurteilen, welche fachlichen und persönlichen Anforderungen an ein konkretes Aufgabengebiet zu stellen sind und ob ein Beamter diesen Anforderungen gewachsen ist. Gegen die Bewährung sprechen insbesondere Leistungs- und Charaktermängel. Letztere können sich dabei sowohl im dienstlichen als auch im außerdienstlichen Verhalten zeigen (vgl. etwa VG München, Beschl. v. 24.06.2013 - M 5 S 13.2475 - juris).
34 
Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung des Beamten durch den Dienstherrn gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (allg. Meinung, vgl. etwa BVerwG, Urt. v. 18.07.2001 - 2 A 5.00 - ZBR 2002, 184).
2.
35 
Davon ausgehend kann die Einschätzung des Antragstellers, es bestünden begründete Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeidienst nicht beanstandet werden. Die Beurteilung des Antragsgegners beruht maßgeblich auf dem Vorkommnis in der späten Nacht des 27.12.2013, bei dem sich der Antragsteller als Privatperson über geraume Zeit hinweg gegenüber Polizeikollegen aggressiv, unkooperativ und provokativ gezeigt hat und den polizeilichen Einsatzkräften gegenüber geringschätzig und respektlos aufgetreten ist. Hinsichtlich des Ereignisses vom 27.12.2013 ist der Dienstherr - entgegen der Auffassung des Antragstellers - von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller ferner darauf, dass der Dienstherr bei der rechtlichen Einordnung dieses Geschehnisses allgemeingültige Wertmaßstäbe - insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - nicht beachtet habe. Im Einzelnen:
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a) Der Vorfall in der Nacht des 27.12.2013 hat sich wie folgt abgespielt: Die Polizeibeamten POM A. und PM S. beobachteten im Rahmen ihres Streifendienstes am 27.12.2013 gegen 4:25 Uhr in der Karlsruher Innenstadt eine Auseinandersetzung zwischen vier Personen, in die der Antragsteller und ein Freund - der Zeuge C. S. - sowie zwei ausländische Mitbürger - sämtliche in alkoholisiertem Zustand - verwickelt waren. Im Rahmen der Auseinandersetzung kam es unter den Beteiligten zu Schubsereien und wildem Geschreie. Nach Ankunft der Polizeibeamten beschuldigten die zwei ausländische Mitbürger den Antragsteller und seinen Freund gegen die in der Nähe befindlichen Warnbaken getreten und solche auch umgeworfen zu haben. Nach Erläuterung dieses Sachverhalts gab der Antragsteller POM A. einen Stoß auf den Unterarm und sagte in normaler Lautstärke: „Was wollt ihr überhaupt, ich bin ein Kollege“. Trotz Anwesenheit der Polizeibeamten und deren Schlichtungsversuchen nahm die Auseinandersetzung zwischen den Personen kein Ende, und es kam weiterhin von allen Seiten zu Schreiereien. Auf Fragen des POM A. zum Sachverhalt hinsichtlich der Warnbaken gab der Antragsteller keine Antwort, er lachte POM A. vielmehr mehrmals aus. Auch unterschritt er gegenüber POM A. den einzuhaltenden „Normalabstand“. Nachdem POM A. jedem der vier Personen einen Platzverweis erteilt hatte, kamen diesem weder der Antragsteller noch die anderen Personen nach, sondern stritten lauthals weiter. Daraufhin wurde der Antragsteller von POM A. in Gewahrsam genommen, die beiden ausländischen Mitbürger und der Freund des Antragstellers gingen daraufhin ihrer Wege. Der Anweisung von POM A., in das Polizeiauto einzusteigen und auf die Wache zu folgen, kam der Antragsteller zunächst nicht nach. Er äußerte sich: „Nö, nein, um was geht’s?“ Erst nach Androhung des unmittelbaren Zwanges stieg er in das Polizeifahrzeug ein. Während des Transports äußerte der Antragsteller: „Ihr könnt mir gar nichts“.
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Im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung des Antragstellers auf dem Polizeirevier hinsichtlich des Vorwurfs, die Warnbaken umgeworfen zu haben, verweigerte der Antragsteller die Aussage zur Sache. Auch einen mehrmalig angebotenen Alkohol-Test lehnte er lachend ab. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme fragte POM A. den Antragsteller, ob er sich zur Sache äußern und einen Anwalt hinzuziehen wolle. Diese Fragen mussten dem Antragsteller wiederholt gestellt werden, ohne dass eine Antwort erfolgte. Als der Antragsteller schließlich auf die Belehrungen reagierte, äußerte er sich wie folgt: „Um was geht es? Ich hab’s nicht verstanden! Was soll das? Was ist eine Belehrung?“ Auch nachdem POM A. dem Antragsteller das ausgefüllte Belehrungsformular zur Unterschrift vorlegte, verweigerte der Antragsteller dies zunächst und äußerte wiederum: „Was ist das, um was geht es?“ Während der Vernehmung des Antragstellers auf dem Revier versuchte er ca. zehn Mal mit dem Handy seinen ehemaligen Ausbilder - Herr M. - anzurufen. Nach Angaben des Antragstellers hatte er den Eindruck, dass die Polizeibeamten auf dem Revier ein „falsches Bild“ von ihm hätten und deshalb wollte er, dass sein ehemaliger Ausbilder ein gutes Wort für ihn einlegt. Nach dem Ende der polizeilichen Vernehmung kam der Antragsteller der mehrfachen Aufforderungen des Dienstgruppenleiters - PHK S. -, die Dienststelle zu verlassen, nicht nach. PHK S. verwies ihn daraufhin des Hauses. Da der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkam, schob ihn PM S. zur Tür hinaus. Nachdem der Antragsteller auf dem Handy nunmehr seinen ehemaligen Dienstvorgesetzten M. erreicht hatte, kehrte er um, trat auf PHK S. und POM A. zu, die im Freien vor der Dienststelle standen, hielt diesen das Handy hin und forderte sie auf, mit seinem Praxisausbilder zu telefonieren. In diesem Zusammenhang unterschritt der Antragsteller nochmals gegenüber POM A. den einzuhaltenden „Normalabstand“. PHK S. und POM A. verweigerten sich dem Ansinnen des Antragstellers, daraufhin entfernte er sich. Der Antragsteller war im Zeitraum des Vorfalls alkoholisiert. Die ihm seitens der Polizeibeamten gestellten Fragen konnte er aber verstehen und er konnte sich diesen gegenüber auch verständlich äußern.
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b) Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts auf Grundlage der Zeugenaussagen von POM A. und PHK S. fest. Die Aussage des Zeugen A., der im Wesentlichen die Befragung des Antragstellers durchgeführt und die dargestellten polizeilichen Maßnahmen getroffen hat, war inhaltlich konsistent und glaubhaft. Seine Angaben deckten sich vollständig mit seiner schriftlichen Aussage, die er unmittelbar nach dem Vorfall am 30.12.2013 gefertigt hatte. Seine Angaben zeichneten sich durch das Vorhandensein zahlreicher aussageimmanenter Qualitätsmerkmale - wie z. B. quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten und psychischer Vorgänge - aus, deren Auftreten in einer Aussage als Hinweis auf die Glaubhaftigkeit der Angaben gilt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 30.07.1999 - 1 StR 618/98 - NJW 1999, 2746). Die Schilderung des Zeugen A. war auch frei von Übertreibungen zu Lasten des Antragstellers und negativen „Belastungstendenzen“. So gab der Zeuge A. etwa an, dass sich der Antragsteller drei Tage später bei ihm entschuldigt und Reue gezeigt habe, und er ihm eigentlich leid getan habe. Der Aussage des Zeugen war auch anzumerken, dass er trotz der inzwischen verstrichenen Zeit nach wie vor „fassungslos“ über das Verhalten des Antragstellers ist und sich ein solcher Vorgang „unter Kollegen“ als absolut einzigartig darstellt. Vor diesem Hintergrund wusste der Zeuge A. nicht nur von ausgefallenen Einzelheiten des Sachverhalts zu berichten, sondern gab auch - ungefragt - Auskunft über seine psychische Befindlichkeit während des Vorfalls am 27.12.2013.
39 
Die Angaben des Zeugen A. hinsichtlich des Geschehens auf der Polizeiwache wurden im vollen Umfang auch durch den Dienstgruppenleiter - PHK S. - bestätigt. Er wusste anschaulich zu schildern, wie sich der Antragsteller auf der Dienststelle auf seinen Stuhl „gelümmelt“ und auf die Fragen im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung reagiert hat. Er konnte sich insbesondere noch konkret an die Gegenfragen des Antragstellers - etwa „was ist eine Belehrung“ - erinnern und auf diese Weise den von ihm empfundenen Eindruck, der Antragsteller habe sich auf der Polizeiwache insgesamt unverschämt und provokativ verhalten, eindrücklich belegen.
40 
Für den Wahrheitsgehalt der dargestellten Aussagen der Zeugen POM A. und PHK S. spricht auch die Einlassung des Antragstellers im Verwaltungsverfahren. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis räumte er mit Schreiben vom 30.05.2014 die ihm zur Last gelegten Sachverhalte anlässlich des Vorfalls am 27.12.2013 ohne Einschränkung ein. In diesem Zusammenhang wies er lediglich darauf hin, dass hinsichtlich des Vorfalls am 27.12.2013 ein außerdienstliches Verhalten wie bei einem Bürger zu beurteilen sei und er im Übrigen ein einwandfreies dienstliches Verhalten aufweise. Vor dem Hintergrund dieser Aussage wertet das Gericht die Einlassung des Antragstellers im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als reine Schutzbehauptung. Nach dieser letzten Version des Antragstellers befanden sich er und sein Freund in der Nacht des 27.12.2013 nicht in einer Rangelei mit den beiden ausländischen Mitbürgern, es sei lediglich zu einem Wortgefecht gekommen, er sei auch freiwillig zur Wache mitgegangen, habe sich weder vor Ort in der Karlsruher Innenstadt noch auf der Polizeidienststelle unkooperativ bzw. provozierend gegenüber seinen Kollegen verhalten und habe die Polizeiwache schließlich auch freiwillig verlassen. Hätte sich der Sachverhalt tatsächlich so abgespielt, dann hätte dies der Antragsteller nicht erst im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens, sondern bereits bei seiner Anhörung im Verwaltungsverfahren vortragen lassen. Auch sein - auf Vorhalt des Gerichts - erfolgter Einwand, sein damaliger Anwalt habe ihm geraten, Reue und Einsicht zu zeigen und auf eine milde Entscheidung zu hoffen, verfängt nicht. Reue und Einsicht zu zeigen, macht nur dann Sinn, wenn auch tatsächlich Entsprechendes vorgefallen ist. Es ist aber nicht glaubhaft, dass sein damaliger Bevollmächtigter dem Antragsteller dazu geraten hat, gravierende Vorfälle in der Nacht des 27.12.2013 einzuräumen, die sich so überhaupt nicht abgespielt haben. Deshalb ist der weitere Vortrag des Antragstellers, er habe seinem damaligen Bevollmächtigten ein vier- bzw. fünfseitiges Schriftstück mit seiner jetzigen Version zur Verfügung gestellt, sein Anwalt habe dies aber nicht verwendet, ebenfalls nicht glaubhaft. Allein plausibel ist vielmehr, dass nach der ursprünglichen „Prozessstrategie“ des Antragstellers die nicht zu bestreitenden schweren Vorwürfe eingeräumt werden sollten und im Hinblick auf sein ansonsten absolut beanstandungsfreies dienstliches Verhalten eine negative Entscheidung des Dienstherrn abgewendet werden sollte, zumal diesem bei der Einschätzung der charakterlichen Eignung eines Beamten ein weiter Beurteilungsspielraum zur Verfügung steht.
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Auf Grundlage der Aussage des Zeugen A. steht ferner zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Antragsteller während des gesamten Zeitraums (Antreffen in der Karlsruher Innenstadt, Mitnahme zur Polizeiwache und dortige Befragung sowie Verweis von der Wache) alkoholisiert war, er jedoch trotz dieser Alkoholisierung die ihm gestellten Fragen der Polizeibeamten verstanden hat und sich diesen gegenüber auch verständlich äußern konnte. Diese Einschätzung ist bereits auf Grundlage des vom Antragsteller selbst angegebenen Trinkverhaltens durchaus plausibel. Danach war es so, dass er zusammen mit seinen Freunden bei sich zu Hause vier oder fünf Bier und anschließend in einer Bar noch zwei oder drei Runden Schnaps konsumiert hat. Für die Einschätzung des Zeugen A. spricht ferner der Umstand, dass der Antragsteller auf der Polizeiwache unstreitig in der Lage war, etwa zehn Mal seinen ehemaligen Ausbilder anzurufen, und er sich mit diesem - nachdem er ihn dann erreicht hatte - auch verständigen konnte. Auch die vom Zeugen A. glaubhaft und - zudem im Wortlaut - geschilderten Äußerungen des Antragstellers einmal vor Ort in der Karlsruhe Innenstadt und zum anderen auf dem Polizeirevier belegen, dass eine Verständigung mit ihm trotz seines Alkoholisierungsgrades ohne Weiteres möglich war; so gab er wörtlich etwa Folgendes an: „Was wollt ihr überhaupt, ich bin ein Kollege. Ihr könnt mir gar nichts. Was ist eine Belehrung?“ Darüber hinaus gab der Zeuge A. glaubhaft an, dass er vom Antragsteller sowohl vor Ort in der Karlsruher Innenstadt als auch im Rahmen der polizeilichen Vernehmung auf der Dienststelle mehrmals ausgelacht worden ist und er sich zudem „höhnisch von oben herab belächelt“ fühlte. Auch solche Verhaltensweisen sprechen entscheidend für die Richtigkeit der Annahme des Zeugen A., dass eine sinnvolle Verständigung mit dem Antragsteller - wenn er denn gewollt hätte - durchaus möglich gewesen wäre.
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Soweit der ebenfalls als Zeuge vernommene PM S. den Eindruck äußerte, der Antragsteller habe den Ausführungen bzw. Anweisungen der Polizei nur sehr begrenzt oder gar nicht folgen können, stellt dies die getroffene Einschätzung nicht in Frage. Der Zeuge war zwar sowohl bei dem Geschehen vor Ort in der Karlsruher Innenstadt als auch auf dem Polizeirevier anwesend. Eigenen Angaben zufolge war er aber eher an der Sicherheitslage interessiert, und hat sich in der Karlsruher Innenstadt hauptsächlich mit den beiden ausländischen Mitbürgern und dem Freund des Antragstellers beschäftigt. Auch auf dem Revier hat er die Vernehmung nicht durchgeführt, sondern ist lediglich im gleichen Zimmer gesessen. PM S. hat in diesem Zusammenhang auf Nachfrage ausdrücklich bestätigt, dass sich in der Karlsruher Innenstadt ausschließlich POM A. mit dem Antragsteller auseinandergesetzt bzw. gesprochen hat. POM A. hat auch ausschließlich die polizeilichen Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller getroffen. In der Karlsruher Innenstadt hatte der Zeuge PM S. erstmals mit dem Antragsteller direkten Kontakt, als dieser in das Polizeifahrzeug einsteigen musste. Vor dem Hintergrund dieser klaren Aufgabenverteilung ist die Einschätzung des PM S. als „flüchtiger Eindruck“ ohne ausreichende Tatsachenbasis zu werten, die nicht geeignet ist, die plausible und nachvollziehbare Einschätzung des POM A. in Frage zu stellen.
43 
Zu berücksichtigen ist ferner, dass PM S. auch hinsichtlich der äußeren Geschehnisse am 27.12.2013 nicht in der Lage war, Nennenswertes zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Auf Nachfrage des Gerichts räumte er mehrmals ein, dass er sich nicht mehr so genau erinnern könne. Sein mangelndes Erinnerungsvermögen wird dadurch belegt, dass er auch teilweise unstreitigen Sachverhalt zum Vorfall am 27.12.2013 nicht mehr in Erinnerung hatte. So gab er etwa - im Widerspruch zur Aussage seines Kollegen A. - an, dass beim Eintreffen des Polizeifahrzeugs zunächst nur die beiden winkenden und rufenden ausländischen Mitbürger angetroffen worden seien, die den abseits stehenden Antragsteller und seinen Freund beschuldigt hätten, die Warnbaken umgestoßen zu haben. Erst als die ausländischen Mitbürger ihre Vorwürfe erhoben hätten, sei das Ganze zu einer Vierergruppe geworden. Diese Sachverhaltsdarstellung steht nicht nur im Widerspruch zu den Angaben des Zeugen A., sondern auch zum unstreitigen Sachverhalt; selbst der Antragsteller und sein Freund - der Zeuge C. S. - haben nicht in Abrede gestellt, dass beim Eintreffen des Polizeifahrzeugs die „Vierergruppe“ zusammenstand und sie sich zumindest in einer verbalen Auseinandersetzung befanden. Auf Vorhalt dieses Widerspruchs relativierte PM S. auch seine entsprechende Aussage und zog sich auf den Standpunkt zurück, er könne sich nicht mehr so genau erinnern. Auch die Aussage von PM S., der Antragsteller habe „auf dem Polizeirevier immer gewollt, dass wir einen Anruf tätigen und jemanden verständigen, den er kennt“ erweist sich vor dem Hintergrund der Aussage der übrigen Beteiligten als unrichtig. Für den Antragsteller bestand kein Anlass, die Polizeibeamten darum zu bitten, für ihn einen Anruf zu tätigen. Er behauptete dies auch selbst nicht. Vielmehr wusste er in Übereinstimmung mit den Angaben von POM A. und PHK S. zu berichten, dass er ca. zehn Mal versucht habe, seinen ehemaligen Ausbilder auf dem Handy zu erreichen und ihm dies dann zum Schluss auch gelungen sei. Nach alledem sind die Aussagen des Zeugen PM S. nicht geeignet, eine einigermaßen gesicherte Tatsachenfeststellung zu den Vorfällen am 27.12.2013 zu ermöglichen.
44 
c) Den unter I. 2. a) umschriebenen Sachverhalt hat der Dienstherr im Wesentlichen der streitgegenständlichen Entlassungsverfügung zugrunde gelegt. Diese erschöpft sich nicht nur in der Angabe von Werturteilen und Allgemeintatsachen (unkooperatives, provozierendes und respektloses Verhalten gegenüber diensthabenden Kollegen), sondern legt auch im Einzelnen dar, welche konkreten Tatsachen und Verhaltensweisen dem Antragsteller zur Last gelegt werden. So wird in der Verfügung ausdrücklich darauf abgestellt, der Antragsteller habe im Rahmen seiner polizeilichen Befragung weder die ihm gestellten Fragen sachgerecht beantwortet noch den getroffenen Anweisungen Folge geleistet. Herausgestellt wird insbesondere, dass der Antragsteller gezielt den Platzverweis seines Kollegen missachtet und daraus folgend seine Ingewahrsamnahme herbeigeführt hat. Außerdem wird in der Entlassungsverfügung auch das Gesamtverhalten des Antragstellers ausreichend erläutert, etwa indem ausdrücklich darauf abgestellt wird, dieser habe den ihm angebotenen Alkoholtest „lachend“ abgelehnt und auch die allgemein erwartbare Distanz zwischen Gesprächspartnern gegenüber dem diensthabenden Beamten nicht eingehalten. All diese Vorwürfe haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme in vollem Umfang bestätigt.
45 
Dass der Antragsteller sowohl die Durchführung des ihm angebotenen Alkohol-Tests abgelehnt als auch die Aussage zu dem ihm gemachten Beschuldigtenvorwurf verweigert hat, ist zwar zum Verständnis in der Entlassungsverfügung erwähnt worden. Hierbei handelt es sich um Rechte eines jeden Beschuldigten, aus deren Inanspruchnahme dienstrechtlich keine negativen Schlüsse gezogen werden dürfen. Dies hat der Antragsgegner ausweislich der Begründung der streitgegenständlichen Verfügung aber auch nicht getan. Er hat vielmehr auf die dargestellten Verhaltensweisen des Antragstellers im Zusammenhang mit der Verweigerung des Alkohol-Tests und der Verweigerung der Aussage abgestellt.
46 
Soweit der Dienstherr im Rahmen der Entlassungsverfügung auch darauf abgestellt hat, der Antragsteller habe in der Karlsruher Innenstadt gegen dort vorhandenen Warnbaken und Begrenzungszäune getreten und solche auch auf die Straße geworfen, bedarf es keiner abschließenden Bewertung, ob diese Vorwürfe tatsächlich zutreffen. Auf Vorhalt konnte sich weder der Antragsteller noch sein Freund - der Zeuge C. S. - daran erinnern, „wie es mit diesen Warnbaken war“. Der Frage, ob der Antragsteller tatsächlich am 27.12.2013 gegen Warnbaken getreten bzw. sie umgeschmissen hat, kommt jedenfalls für die Beurteilung der charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeiberuf keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu. Auch der Dienstherr hat im Rahmen seiner Eignungsbeurteilung entscheidungserheblich auf das Verhalten des Antragstellers gegenüber seinen Kollegen abgestellt und dies in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt.
47 
d) Der dargestellte Sachverhalt zu den Vorfällen am 27.12.2013 offenbart ein Verhalten des Antragstellers, das die Zweifel des Antragsgegners an seiner charakterlichen Eignung für den Beruf eines Polizeibeamten und daraus folgend den Ausschluss einer positiven Prognose ohne Weiteres rechtfertigt. Ein Verstoß gegen allgemein gültige Wertmaßstäbe kann insoweit nicht angenommen werden.
48 
Die rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis ist davon geprägt, dass das Verhalten der Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordert (vgl. § 34 S. 3 BeamtStG). Danach darf und muss von einem Polizeibeamten erwartet werden, dass er in der Öffentlichkeit - auch im außerdienstlichen Bereich - deeskalierend und besonnen auftritt. Es muss mit anderen Worten von einem angehenden Polizeibeamten erwartet werden, dass er dafür eintritt, Konflikte zu vermeiden und Einsatzkräfte vor Ort bei deren Ermittlungen zu unterstützen, statt sie zu behindern. Unerlässlich ist ferner die Bereitschaft, sowohl innerhalb des Dienstes als auch im außerdienstlichen Bereich einem rechtstaatlich geordneten Verfahren - unter Zurückstellung eigener Belange - in der im Einzelfall gebotenen Weise Raum zu geben (vgl. dazu VG Düsseldorf, Beschl. v. 09.09.2014 - 2 L 1913/14 - juris). Die dargestellten Grundeinstellungen gehören zum Kernbereich des beruflichen Anforderungsprofils eines Polizeibeamten.
49 
Das Verhalten des Antragstellers am 27.12.2013 lässt den hinreichend sicheren Schluss auf das Fehlen dieser unerlässlichen Grundeinstellungen beim Antragsteller zu. Vor Ort hat er - trotz Anwesenheit der Einsatzkräfte - einen bereits vorhandenen Streit weiter „angeheizt“ und die Kollegen bei ihrer Arbeit behindert (anstatt sie zu unterstützen). Den Anweisungen des Einsatzleiters ist er nicht nur einmal bzw. kurzfristig nicht nachgekommen, er hat diese Anweisungen vielmehr beharrlich über geraume Zeit hinweg missachtet. So hat er nicht nur trotz Aufforderung die verbale Auseinandersetzung mit den beiden ausländischen Mitbürgern nicht beendet, sondern hat darüber hinaus den ausgesprochenen Platzverweis nicht befolgt. Auch im Rahmen des angeordneten Gewahrsams ist er der Aufforderung des Einsatzleiters nur widerwillig - unter Androhung des unmittelbaren Zwangs - nachgekommen. Der Antragsteller hat selbst nach Verbringung auf die Polizeiwache - obwohl ausreichend Zeit zur Besinnung gewesen ist - sein Verhalten fortgesetzt und musste nach dem Ende seiner Befragung nicht nur der Dienststelle verwiesen, sondern darüber hinaus praktisch „auf die Straße gesetzt“ werden. Sowohl vor Ort in der Karlsruher Innenstadt als auch bei seiner Vernehmung hat der Antragsteller danach den Kollegen „das Leben schwer“ und insbesondere unnötige Arbeit gemacht. Bezeichnend ist der Umstand, dass der Einsatzbeamte die Beschuldigtenbelehrung des Antragstellers viele Male wiederholen musste, bevor überhaupt eine Antwort erfolgt ist. Die in diesem Zusammenhang erfolgte Gegenfrage des Antragstellers „was ist eine Belehrung?“ spricht für sich.
50 
Von besonderem Gewicht ist überdies, dass der Antragsteller den Einsatzleiter - als dieser ihn zum Vorwurf befragt hat, gegen Warnbaken getreten bzw. diese umgeworfen zu haben - einen Stoß auf den Oberarm gegeben und gesagt hat: „Was wollt ihr überhaupt, ich bin ein Kollege“. Eine solche Äußerung kann von einem Polizeibeamten nicht akzeptiert werden, denn andernfalls wäre ein Vertrauens- und Ansehensverlust der Öffentlichkeit in die Tätigkeit und Integrität der Polizei zu befürchten (vgl. dazu etwa VG München, Beschl. v. 24.06.2013, aaO). Es kann auch dahinstehen, ob diese Äußerung von den die Anzeige erstattenden ausländischen Mitbürgern im Hinblick auf deren Lautstärke vernommen wurde bzw. vernommen werden konnte. Ausweislich dieser Äußerung meint der Antragsteller jedenfalls, ihm stünden auch als Privatperson Sonderrechte wegen seiner dienstlichen Stellung zu. Bestätigt wird diese Einschätzung durch das weitere Verhalten des Antragstellers auf der Polizeiwache, wo er spät nachts seinen ehemaligen Ausbilder mit dem Handy anrief und meinte, dieser müsse ein „gutes Wort“ für ihn einlegen. Dass der Antragsteller in ungebührlicher Weise Sonderrechte für sich als Polizeibeamten geltend gemacht hat, wird schließlich durch den Stoß auf den Oberarm des Einsatzleiters und sein diesen gegenüber insgesamt distanzloses Verhalten manifest.
51 
e) Die Alkoholisierung des Antragstellers in der Nacht des 27.12.2013 vermag sein Verhalten nicht zu entschuldigen. Obwohl er nach eigenen Angaben und auch nach den übereinstimmenden Angaben der vernommenen Zeugen nicht unerheblich alkoholisiert war, kann nicht von einem minderschweren Fall oder gar von Schuldunfähigkeit ausgegangen werden. Denn insbesondere aus den Aussagen der Kollegen POM A. und KHK S. ergibt sich - wie dargelegt -, dass sich der Antragsteller artikulieren und dem Gesprächsverlauf durchaus folgen konnte. Er war zudem imstande, von sich aus seinen ehemaligen Ausbilder anzurufen und sich mit diesem zu verständigen. Deshalb kann aufgrund des Alkoholisierungsgrads nicht zugunsten des Antragstellers angenommen werden, er habe sein Verhalten nicht mehr steuern können.
52 
f) Es handelt sich bei den dargestellten Verhaltensweisen des Antragstellers auch nicht um eine einmalige persönlichkeitsfremde Entgleisung. Das liegt deshalb fern, weil sich das Geschehen über eine längere Dauer erstreckt hat und weder das Eintreffen der Polizeibeamten am Ort der Auseinandersetzung noch die spätere Verbringung auf die Polizeiwache zu einer Verhaltensänderung des Antragstellers geführt haben. Selbst die polizeilichen Vernehmung und das Auftreten des Dienstgruppenleiters sowie die von diesem ausgesprochene Verweisung von der Dienststelle haben den Antragsteller nicht ansatzweise beeindruckt.
53 
Eine einmalige und persönlichkeitsfremde Entgleisung kann - unabhängig davon - auch deshalb nicht festgestellt werden, weil entsprechende Verhaltensweisen des Antragstellers auch bereits in der Zeit seines Beamtenverhältnisses auf Widerruf aufgetreten sind. Nach der schriftlichen Aussage des diensthabenden PvD S. B. vom 14.01.2014 hat der Antragsteller bereits während seiner Ausbildung in der Nacht vom 25./26.07.2013 gegen 2:00 Uhr unter erheblichem Alkoholeinfluss die Nachtruhe seiner Kollegen gestört und zudem gegenüber externen Lehrgangsteilnehmern und dem verantwortlichen Polizeiführer ungebührliches Verhalten gezeigt. Soweit der Antragsteller die Störung der Nachtruhe der Kollegen sowie ungebührliches Verhalten gegenüber einem externen Lehrgangsteilnehmer erstmals im Laufe des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens in Abrede gestellt hat, ist dies ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten. Im Rahmen der Anhörung zur beabsichtigten Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe hat der Antragsteller die insoweit gemachten Vorwürfe vollumfänglich eingeräumt und sich lediglich dahingehend eingelassen, er habe sich im Anschluss an die Vorfälle im Juli 2013 ohne Umschweife bei den jeweiligen Kollegen entschuldigt und diese hätten die Entschuldigung auch akzeptiert. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller das ihm vorgeworfene Geschehen vom Juli 2013 bereits im Anhörungsverfahren ausdrücklich bestritten hätte, wenn es sich wesentlich bzw. ganz anders als vom Dienstherrn dargestellt abgespielt hätte.
54 
g) Der Dienstherr war - entgegen der Auffassung des Antragstellers - auch nicht gehalten, ihn vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung abzumahnen. Eine Abmahnung scheidet jedenfalls dann aus, wenn bereits ein einzelnes Vorkommnis so schwerwiegend erscheint, dass darin ein nicht behebbarer Mangel zu sehen ist. Davon durfte der Dienstherr angesichts der in der Nacht des 27.12.2013 zutage getretenen Haltung des Antragstellers ausgehen. Denn die Verhaltensweisen des Antragstellers belegen das Fehlen der erforderlichen Grundeinstellung für den Polizeiberuf; insoweit kann auf die Ausführungen unter I. 2. d) verwiesen werden. Im Übrigen beziehen sich die Beanstandungen ganz überwiegend letztlich auf Charaktereigenschaften des Antragstellers, mit deren Änderung nicht ernsthaft zu rechnen ist. Dementsprechend stehen keine behebbaren Mängel im Raume, und aus diesem Grund hätte auch eine „Abmahnung“ keinen Sinn gehabt (vgl. dazu BVerfG, Beschl. v. 15.12.1976 - 2 BvR 841/73 - juris, Rd.Nr. 113).
55 
h) Die Entlassungsverfügung leidet schließlich auch nicht an einem Ermessensfehler. Wenn die mangelnde Bewährung eines Beamten auf Probe - wie hier - feststeht, besteht für den Dienstherrn auch im Rahmen der „Kann-Regelung“ des § 23 Abs. 3 BeamtStG kein Handlungsermessen mehr, weil nach § 10 S. 1 BeamtStG nur der Beamte, der sich in der Probezeit bewährt hat, in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit übernommen werden darf. § 10 S. 1 BeamtStG wirkt sich insofern wie eine absolute Ermessensschranke aus, die bei feststehender mangelnder Bewährung nur die Entlassung als sachgerecht erscheinen lässt (so auch VG München, Beschl. v. 24.06.2013, aaO). Vor diesem rechtlichen Hintergrund geht auch der Einwand des Antragstellers, die Entlassungsverfügung leide an einem Abwägungsdefizit, an der Sache vorbei. Im Hinblick auf die durchgreifenden Zweifel an der charakterlichen Eignung des Antragstellers bleibt kein Raum für eine umfassende Abwägungsentscheidung, bei der etwa das ansonsten beanstandungsfreie dienstliche Verhalten des Antragstellers hätte Berücksichtigung finden können.
3.
56 
Es liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse im Sinne des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO vor. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO stellt eine Ausnahme von dem zu den Grundprinzipien des Verwaltungsrechtsschutzes gehörenden Grundsatz der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO dar. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nur dann und insoweit gerechtfertigt, als das das Individualinteresse des Betroffenen überwiegende öffentliche Interesse dies rechtfertigt. Ein solches überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Beschl. v. 25.04.1972 - VI A 4.72 - Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 20) auch aus den Entlassungsgründen selbst ergeben.
57 
Davon ausgehend rechtfertigt die Annahme des Dienstherrn, der Antragsteller sei in charakterlicher Hinsicht den an ihn zu stellenden Anforderungen nicht gewachsen, auch die Anordnung des Sofortvollzugs. Dem Dienstherr ist es - so zu Recht der Antragsgegner - nicht zumutbar, einen charakterlich nicht für den Polizeiberuf geeigneten Beamten weiterhin dem Bürger gegenübertreten zu lassen. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 15.12.1989 - 2 BvR 1574/89 - NVwZ 1990, 853), wonach die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels zur Vermeidung einer Notlage und zur vorläufigen Sicherung des notwendigen Lebensunterhalts des entlassenen Probebeamten jedenfalls dann wiederherzustellen sei, wenn sich der Widerspruch bzw. die Klage nicht schon von vornherein als offensichtlich unbegründet erweise. Diese Grundsätze sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil sich der Widerspruch des Antragstellers nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als offensichtlich unbegründet bzw. aussichtslos darstellt. Aus diesem Grund kann sich der Antragsteller auch nicht darauf berufen, der Dienstherr habe die Möglichkeit, ihn unter Fortzahlung seiner Dienstbezüge bis zum rechtskräftigen Abschluss des streitgegenständlichen Entlassungsverfahrens im Innendienst zu beschäftigen. Unter Berücksichtigung der hier gegebenen Erfolgsaussichten kommt jedenfalls dem öffentlichen Interesse, die zahlenmäßig begrenzten Planstellen für Einsatzbeamte baldmöglichst mit geeigneten Beamten wieder zu besetzen, der Vorrang zu.
II.
58 
Auch der Hilfsantrag, dem Antragsteller die Dienstbezüge bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens fortzuzahlen, hat keinen Erfolg. Die Fürsorgepflicht gebietet es nur dann, dem Beamten die Dienstbezüge bzw. ein Teil davon bis zum rechtskräftigen Abschluss des Entlassungsverfahrens zu belassen, wenn sich der Rechtsbehelf bzw. das Rechtsmittel gegen die das Beamtenverhältnis beendende Entscheidung nicht schon von vornherein - wie hier - als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. auch Hess. VGH, Urt. v. 23.08.1995 - 1 UE 2433/91 - NVwZ-RR 1996, 340). Auch die Behauptung des Antragstellers, er wohne zur Miete und außerdem habe er sich ein Kraftfahrzeug zugelegt, das er monatlich abbezahle, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller gerade auch im Hinblick auf sein jugendliches Alter grundsätzlich in der Lage sein wird, auf andere Weise sein Erwerbseinkommen zu sichern. Im Übrigen ist er - wie jeder andere Bürger auch - auf die Möglichkeiten des Sozialstaats zu verweisen. Dies gilt insbesondere für die (voraussichtlich relativ kurze) Übergangsphase bis zur Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses.
59 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
60 
Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GKG. Dabei ist zunächst von Bezügen des Antragstellers für ein Kalenderjahr in Höhe von insgesamt 27.446,52 EUR auszugehen. Hiervon ist - da es sich um ein Beamtenverhältnis auf Probe handelt - nach § 52 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GKG die Hälfte anzusetzen. Da das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Sache im Wesentlichen vorweggenommen hat, ist eine Halbierung des Betrags nicht angezeigt (vgl. dazu Nr. 1.5 S. 2 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der zuletzt beschlossenen Änderung vom 18.07.2013).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 09/09/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,-- Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der am 19. August 2014 bei Gericht eingegangene Antrag, 31.4den Antragsgegner im Weg
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published on 20/03/2017 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.500 Euro festgesetzt. Gründe I.
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Annotations

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Die Enteignungsbehörde stellt einen Plan auf, aus dem die Grundstücke ersichtlich sind, die von der Enteignung betroffen werden.

(2) Ein Auszug des Plans nebst einem Verzeichnis, in dem die von der Enteignung betroffenen Grundstücke nach ihrer grundbuchmäßigen, katastermäßigen oder sonst üblichen Bezeichnung unter Angabe des Namens und des Wohnorts des Eigentümers, soweit diese aus dem Grundbuch ersichtlich oder der Enteignungsbehörde bekannt sind, aufgeführt sind, ist in der betreffenden Gemeinde einen Monat öffentlich auszulegen. Die Enteignungsbehörde kann die Auslegungsfrist verlängern.

(3) Zeit, Dauer und Ort der öffentlichen Auslegung sind den Beteiligten mitzuteilen, es sei denn, daß bei ihnen die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung vorliegen (§ 10 Abs. 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes). Diese Tatsachen sind außerdem vorher, soweit sie nicht durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgegeben werden, durch die Enteignungsbehörde in den Zeitungen bekanntzumachen, die in den für die Grundstücke zuständigen Orten verbreitet sind. In der Bekanntmachung sind die Beteiligten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind (§ 29 Abs. 1 Nr. 3), aufzufordern, ihre Rechte bei der Enteignungsbehörde anzumelden.

(4) Während der Auslegungsfrist kann jeder Beteiligte Einwendungen gegen den Plan und Anträge nach § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 bei der Gemeinde schriftlich einreichen oder zur Niederschrift geben.

(5) Die Enteignungsbehörde teilt dem Grundbuchamt, in dessen Bezirk die von dem Plan betroffenen Grundstücke liegen, zu deren Grundakten den Zeitpunkt des Beginns der öffentlichen Auslegung des Plans mit. Das Grundbuchamt hat die Enteignungsbehörde von allen Eintragungen zu benachrichtigen, die nach diesem Zeitpunkt in den Grundbüchern der betroffenen Grundstücke vorgenommen worden sind oder vorgenommen werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie

1.
den Diensteid oder ein an dessen Stelle vorgeschriebenes Gelöbnis verweigern,
2.
nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist,
3.
dauernd dienstunfähig sind und das Beamtenverhältnis nicht durch Versetzung in den Ruhestand endet,
4.
die Entlassung in schriftlicher Form verlangen oder
5.
nach Erreichen der Altersgrenze berufen worden sind.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 ist § 26 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(2) Beamtinnen und Beamte können entlassen werden, wenn sie in Fällen des § 7 Abs. 2 die Eigenschaft als Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes verlieren.

(3) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können entlassen werden,

1.
wenn sie eine Handlung begehen, die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der Dienstbezüge zur Folge hätte,
2.
wenn sie sich in der Probezeit nicht bewährt haben oder
3.
wenn ihr Aufgabengebiet bei einer Behörde von der Auflösung dieser Behörde oder einer auf landesrechtlicher Vorschrift beruhenden wesentlichen Änderung des Aufbaus oder Verschmelzung dieser Behörde mit einer anderen oder von der Umbildung einer Körperschaft berührt wird und eine andere Verwendung nicht möglich ist.
Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist § 26 Abs. 2 bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung entsprechend anzuwenden.

(4) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden. Die Gelegenheit zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes und zur Ablegung der Prüfung soll gegeben werden.

Die Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit ist nur zulässig, wenn die Beamtin oder der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Von der Mindestprobezeit können durch Landesrecht Ausnahmen bestimmt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.