Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 09. Sept. 2014 - 2 L 1913/14
Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,-- Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der am 19. August 2014 bei Gericht eingegangene Antrag,
3- 1.4
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller zum 1. September 2014 zum Polizeikommissar zu ernennen und ihn in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen,
- 2.5
hilfsweise, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, über den Anspruch des Antragstellers auf Ernennung zum Polizeikommissar und zu einer Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe unter Beachtung des Gerichts erneut zu entscheiden,
hat keinen Erfolg.
7Das Gericht lässt offen, ob dem Begehren das erforderliche Rechtsschutzinteresse fehlt, weil der Antragsteller vor Anrufung des Gerichts – jedenfalls aktenkundig - keinen Antrag auf Ernennung bei der Behörde gestellt hat. Dafür könnte sprechen, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf gemäß § 22 Abs. 4 BeamtStG grundsätzlich mit dem Ablauf des Tages der Ablegung der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung endet und das Landesrecht in Gestalt des § 12 Abs. 3 Satz 2 LVOPol nur insoweit eine Modifikation enthält, als das Ende des Beamtenverhältnisses auf Widerruf auf den Ablauf des Monats, in dem die Prüfung abgelegt wurde, verschoben wird.
8Vgl. zur Beendigung des Beamtenverhältnis auf Widerruf auch VG Köln, Beschluss vom 13. Februar 2012 – 19 L 1646/11 -, juris.
9Andererseits wird den Kommissaranwärtern gemäß § 12 Abs. 2 LVOPol nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der II. Fachprüfung die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen. Im konkreten Fall ist dem Antragsteller allerdings schon im Mai d. J., also mehrere Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes, im Rahmen eines Personalgesprächs verdeutlicht worden, dass er mit der Möglichkeit rechnen müsse, wegen seines außerdienstlichen Verhaltens am 1. September 2014 keine Ernennungsurkunde zu erhalten. Insoweit wäre aus Sicht des Antragstellers eine rechtzeitige Antragstellung, mit dem Begehren, zum 1. September 2014 zum Polizeikommissar ernannt zu werden, interessensgerecht gewesen, weil er durch den dann zu erlassenden Bescheid im Falle der Ablehnung Kenntnis von den tragenden Gründen erlangen würde, die er wiederum zum Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung hätte machen können.
10Der Antrag ist jedenfalls unbegründet.
11Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung unter anderem zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich ist. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 ZPO die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen des Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend aber nicht gegeben.
12Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antrag eine grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache, weil eine einstweilige Anordnung, mit der dem Antragsgegner aufgegeben würde, ihn, den Antragsteller, zum Polizeikommissar zu ernennen und in ein Beamtenverhältnis auf Probe einzustellen, die Rechtsposition vermitteln würde, die der Antragsteller in einem noch anzustrengenden Hauptsacheverfahren anstrebt, wenn auch zeitlich begrenzt bis zum rechtskräftigen Abschluss desselben. Im Hinblick auf die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Vorwegnahme der eigentlich dem Klageverfahren vorbehaltenen Entscheidung nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn wirksamer Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht zu erreichen ist, dem Antragsteller ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen und er im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird.
13Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht vollständig erfüllt.
14Der Antrag hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil ein Anspruch auf Ernennung unter Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe ebensowenig gegeben ist wie ein als Minus darin enthaltener Anspruch auf (Neu-)Bescheidung.
15Ein Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Einstellung in das Beamtenverhältnis. Die Entscheidung darüber, ob jemand als Beamter in den öffentlichen Dienst eingestellt wird, liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Diesem ist es überlassen, in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung umsetzt, sofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt ist.
16Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 1990 - 2 C 13.87 -, DVBl. 1990, 867.
17Anspruchsgrundlage für das Begehren ist der schon erwähnte § 12 Abs. 2 LVOPol. Danach wird Kommissaranwärtern nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der II. Fachprüfung die Eigenschaft eines Beamten auf Probe verliehen. Die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe unterliegt als Ernennung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 BeamtStG den allgemeinen Kriterien der Ernennung. § 9 BeamtStG, ihm folgend und konkretisierend § 15 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW sowie § 3 Abs. 1 Nr. 2 LVOPol, nennt insoweit u.a. die schon in Art. 33 Abs. 2 GG erwähnte Eignung. Die im Rahmen des Entscheidungsprozesses vorzunehmende Beurteilung der Eignung des Bewerbers, welche neben der fachlichen und der gesundheitlichen auch die charakterliche bzw. persönliche Eignung erfordert, ist ein Akt wertender Erkenntnis. Er ist vom Gericht nur beschränkt daraufhin zu überprüfen, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt hat.
18Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998 – 2 C 5.97 -, BVerwGE 106, 263.
19Eine rechtmäßige Ablehnung einer Einstellung in ein Beamtenverhältnis, die mit der fehlenden charakterlichen Eignung des Bewerbers begründet wird, erfordert, dass die Eignungseinschätzung auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage beruht.
20Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2008 – 6 B 1520/08 -, juris.
21Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand rechtfertigen die tatsächlichen Feststellungen zum Geschehen am 13. April 2014 berechtigte Zweifel an der persönlichen bzw. charakterlichen Eignung des Antragstellers für den Polizeivollzugsdienst. Hinsichtlich der daraus abgeleiteten Wertungen ist mangels angezeigter Bescheidung auf den Vortrag des Antragsgegners, insbesondere in seiner Antragserwiderung, abzustellen.
22Ausweislich der Strafanzeige war der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Besuch einer Diskothek an einer körperlich geführten Auseinandersetzung mit zwei Angestellten der Vergnügungsstätte beteiligt, was er im Kern auch nicht bestritten hat. Eine Zäsur bildet das Eintreffen der zur Hilfe gerufenen Polizeivollzugsbeamten der KPB X. . Diese haben beim Antragsteller eine Blutalkoholkonzentration von 1,05 mg/l gemessen. Zudem hat einer der Beamten, offenbar der Einsatzführer, in einer gesonderten Meldung neben der Strafzeige zum außerdienstlichen Verhalten des Antragstellers gegenüber den Einsatzkräften auf dem Dienstweg berichtet. Danach ist der Antragsteller durch folgende Äußerungen im Rahmen seiner Befragung aufgefallen:
23- Ihr habt ja alle keine Ahnung.- Willste meinen Dienstausweis oder den normalen? Ich bin selbst Polizeibeamter beim PP E. .- Ich hab keine Lust mir auf die Fresse schlagen zu lassen. Das lass ich mir nicht bieten. Ich kann mich wehren und das auch alleine klären.
24In tatsächlicher Hinsicht- ist der Antragsteller des weiteren kaum zu beruhigen gewesen- hat er sich in die Befragungen von Zeugen und Beschuldigten eingemischt, so dass er mehrfach ermahnt werden musste, sich zu mäßigen- hat er den polizeilichen Einsatzkräften gegenüber Vorhaltungen gemacht, wie sie ihre Arbeit zu verrichten hätten- hat er gegenüber einem Begleiter vorgeschlagen, dass man trotz erteilten Hausverbots weiterhin die Diskothek aufsuchen könne, um mit den Türstehern zu diskutieren- ist er einem ausgesprochenen Platzverweis des Verfassers der Meldung erst nach Androhung der Ingewahrsamnahme nachgekommen.
25Diesen Feststellungen ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.
26Aus dem gesamten Verhalten des Antragstellers gegenüber den Einsatzkräften leitet der Verfasser der Meldung negative Wertungen in Bezug auf den Antragsteller ab. Dieser habe sich sehr unkooperativ, ungehalten sowie provokativ gezeigt und sei den polizeilichen Einsatzkräften gegenüber sehr geringschätzig und respektlos aufgetreten.
27Wenn sich der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung im Sinne eines Schwerpunktes maßgeblich auf das Verhalten des Antragstellers am 13. April 2014 gegenüber den Einsatzkräften der KPB X. stützt, so ist dies im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis ist davon geprägt, dass das Verhalten der Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordert, § 34 Satz 3 BeamtStG. Dem ist der Antragsteller nicht gerecht geworden. Sein Auftreten ist nach den tatsächlichen Feststellungen von Unbeherrschtheit und einer gewissen Aggressivität geprägt gewesen. Von einem Polizeibeamten darf und muss erwartet werden, dass er in der Öffentlichkeit auch im außerdienstlichen Bereich deeskalierend und besonnen auftritt. Diese Grundeinstellungen gehören zum beruflichen Anforderungsprofil. Indem der Antragsteller sich gegenüber den Einsatzkräften der KPB X. einerseits als Kollege vorgestellt, andererseits aber deren Weisungen nur widerwillig Folge geleistet hat, zeigt er in hinreichend deutlicher Weise, dass er nicht willens und in der Lage ist, unter Zurückstellung eigener Belange einem rechtsstaatlich geordneten Verfahren in der gebotenen Weise Raum zu geben. Seine Äußerung, er könne die Angelegenheit auch allein klären, lässt seine Bereitschaft erkennen, ohne rechtfertigenden Grund eine „Klärung“ außerhalb des staatlichen Gewaltmonopols, dem er von Berufs wegen angehören will, herbeizuführen. Gerade im sensiblen Bereich körperlicher Auseinandersetzungen im Milieu darf und muss von einem angehenden Polizeibeamten erwartet werden, dass er dafür eintritt, Konflikte zu vermeiden und Einsatzkräfte vor Ort bei deren Ermittlungen zu unterstützen, statt sie zu behindern. Der Umstand, dass er alkoholisiert gewesen ist, entlastet ihn nicht.
28Die Einlassungen des Antragstellers, er habe seine Leistungen kontinuierlich verbessert und zeige mittlerweile eine gute Leistungsbereitschaft, gehen ebenso an der Sache vorbei wie der Hinweis, im Hinblick auf das gegen ihn eingeleitete Strafverfahren gelte die Unschuldsvermutung. Der Antragsgegner hat in seiner Antragserwiderung die besondere Bedeutung des im April 2014 gezeigten Verhaltens gegenüber den Einsatzkräften betont und in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gestellt. Das korrespondiert mit dem am 6. Mai 2014 geführten Personalgespräch. Darin ist dem Antragsteller klar gemacht worden, nicht die schwer zu ermittelnden Details [des strafrechtlich relevanten Sachverhalts; Anm. der Kammer] seien zu missbilligen, sondern vielmehr der Umstand, dass er zum einen nach Aufforderung nicht unverzüglich die Lokalität verlassen habe und er zum anderen nach Eintreffen der örtlichen Polizei nicht den Anweisungen unmittelbar Folge geleistet habe, sondern durch sein in der Bezugsmeldung dargestelltes Verhalten aufgefallen sei. Dieses Verhalten bildet auch eine Grundlage des gegen den Antragsteller eingeleiteten Disziplinarverfahrens.
29Wenn der Antragsgegner zur Abrundung seiner Bewertung, der Antragsteller weise erhebliche Mängel in Bezug auf seine charakterliche Eignung auf, auf die dokumentierten Defizite im Bereich der persönlichen-sozialen Kompetenz während der Ausbildung zurückgreift, ist dies nicht zu beanstanden.
30Dem Antragsteller ist zwar zuzugestehen, dass der am 25. Oktober 2012 festgestellte Verkehrsverstoß (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit am Messpunkt innerhalb einer geschlossenen Ortschaft um 53 km/h) isoliert betrachtet für die Feststellung, ihm fehle die erforderliche charakterliche Eignung, nicht ausreichen dürfte. Dem Antragsteller ist danach aber bewusst gewesen, dass weitere negative Vorkommnisse zu seinen Lasten zu vermeiden sind. Das folgt aus dem am 3. Januar 2013 durchgeführten Personalgespräch im Anschluss an das abgeschlossene Bußgeldverfahren. Nachdem ein Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht missbilligt und darüber hinaus festgestellt worden ist, dass der Antragsteller seiner Vorbildfunktion nicht gerecht geworden sei, hat der Antragsteller zugestanden, zukünftig ein tadelloses Verhalten anzustreben. Insoweit hätte es dem Antragsteller oblegen, sich im Umgang mit den Einsatzkräften anlässlich der Ereignisse im April 2014 kooperativ zu zeigen.
31Bei einer Gesamtbetrachtung kann nicht festgestellt werden, dass das Verhalten des Antragstellers am 13. April 2014 eine einmalige und persönlichkeitsfremde Entgleisung gewesen ist.
32Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
33Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und den Sätzen 2 und 3 GKG. Wegen der vom Antragsteller angestrebten Vorwegnahme der Hauptsache - hier: Verleihung eines Amts - kam eine Reduktion der Streitwertsumme nicht in Betracht (vgl. Ziffer 1.5 „Allgemeines“ des Streitwertkatalogs 2013).
moreResultsText
Annotations
(1) Beamtinnen und Beamte sind entlassen, wenn
- 1.
die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 nicht mehr vorliegen und eine Ausnahme nach § 7 Absatz 3 auch nachträglich nicht zugelassen wird oder - 2.
sie die Altersgrenze erreichen und das Beamtenverhältnis nicht durch Eintritt in den Ruhestand endet.
(2) Die Beamtin oder der Beamte ist entlassen, wenn ein öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis zu einem anderen Dienstherrn oder zu einer Einrichtung ohne Dienstherrneigenschaft begründet wird, sofern nicht im Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der Einrichtung die Fortdauer des Beamtenverhältnisses neben dem neuen Dienst- oder Amtsverhältnis angeordnet oder durch Landesrecht etwas anderes bestimmt wird. Dies gilt nicht für den Eintritt in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf oder als Ehrenbeamtin oder Ehrenbeamter.
(3) Die Beamtin oder der Beamte ist mit der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit aus einem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen, soweit das Landesrecht keine abweichenden Regelungen trifft.
(4) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages der Ablegung oder dem endgültigen Nichtbestehen der für die Laufbahn vorgeschriebenen Prüfung, sofern durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.
(5) Das Beamtenverhältnis auf Probe in einem Amt mit leitender Funktion endet mit Ablauf der Probezeit oder mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Einer Ernennung bedarf es zur
- 1.
Begründung des Beamtenverhältnisses, - 2.
Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art (§ 4), - 3.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderem Grundgehalt oder - 4.
Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, soweit das Landesrecht dies bestimmt.
(2) Die Ernennung erfolgt durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. In der Urkunde müssen enthalten sein
- 1.
bei der Begründung des Beamtenverhältnisses die Wörter „unter Berufung in das Beamtenverhältnis“ mit dem die Art des Beamtenverhältnisses bestimmenden Zusatz „auf Lebenszeit“, „auf Probe“, „auf Widerruf“, „als Ehrenbeamtin“ oder „als Ehrenbeamter“ oder „auf Zeit“ mit der Angabe der Zeitdauer der Berufung, - 2.
bei der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art die diese Art bestimmenden Wörter nach Nummer 1 und - 3.
bei der Verleihung eines Amtes die Amtsbezeichnung.
(3) Mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe, auf Lebenszeit und auf Zeit wird gleichzeitig ein Amt verliehen.
(4) Eine Ernennung auf einen zurückliegenden Zeitpunkt ist unzulässig und insoweit unwirksam.
Ernennungen sind nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen.
Zur Entschädigung in Land (§ 1 Abs. 1 Nr. 3) oder zur Unterbringung von Personen, Betrieben und öffentlichen Einrichtungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) soll, unbeschadet der Vorschriften in § 16, in erster Linie zurückgegriffen werden auf den Grundbesitz der Körperschaften des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände usw.) sowie der Stiftungen und sonstigen zweckgebundenen Vermögen mit und ohne Rechtspersönlichkeit, die der Aufsicht des Bundes oder der Länder unterliegen oder ihrer Verwaltung unterstehen.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben die übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordern.
(2) Beamtinnen und Beamte haben bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Die Einzelheiten nach den Sätzen 2 bis 4 können durch Landesrecht bestimmt werden. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.