Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 04. Juli 2014 - 2 B 666/14
Gericht
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Die Beschwerde mit dem (sinngemäßen) Antrag,
3den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage - 1 K 3946/13 - gegen die Bauordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. November 2013 abzulehnen,
4ist zulässig und begründet.
5Die in der Beschwerdebegründung von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe führen zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung.
6Der Eilantrag der Antragstellerin ist zulässig, aber unbegründet.
71. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung vom 28. November 2013 ist in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Antragsgegnerin sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entsprechend begründet. Die Begründung bezieht sich auf den Einzelfall. Sie leitet das besondere Vollzugsinteresse aus einer Gefahrenlage wegen des stark mangelhaften Brandschutzes im Beherbergungsbetrieb der Antragstellerin her.
82. Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus.
9Maßgebliches Kriterium innerhalb der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung sind zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als zu Lasten des Antragstellers offensichtlich rechtswidrig, überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse die gegenläufigen öffentlichen Vollzugsinteressen. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht.
10Gemessen an diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Bauordnungsverfügung vom 28. November 2013 kann sich jedenfalls bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Abschlusses des Hauptsacheverfahrens voraussichtlich ohne Weiteres als rechtmäßig darstellen (dazu a). Allenfalls können die Erfolgsaussichten in der Hauptsache derzeit als offen bezeichnet werden. Die unter dieser Prämisse durchzuführende allgemeine rechtmäßigkeitsunabhängige Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus (dazu b).
11a) Die Bauordnungsverfügung vom 28. November 2013 kann sich zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens voraussichtlich ohne Weiteres als rechtmäßig darstellen.
12aa) Ermächtigungsgrundlage für die - bei verständiger Würdigung korrekt an die Antragstellerin adressierte - Nutzungsuntersagung des Hotels kann bis dahin in jedem Fall § 87 Abs. 1 BauO NRW i.V.m. § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW sein, wenn die Antragsgegnerin die ausgesprochene Nutzungsuntersagung um ein Anpassungsverlangen ergänzt. Es kann daher für die Interessenabwägung im Eilverfahren dahinstehen, ob die Antragsgegnerin in der gegebenen Fallgestaltung zur Gefahrenabwehr nicht auch ohne Anpassungsverlangen den brandschutzrechtswidrigen Hotelbetrieb der Antragstellerin mit sofortiger Wirkung stilllegen darf.
13Entsprechen rechtmäßig bestehende bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW nicht den Vorschriften dieses Gesetzes oder Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes, so kann gemäß § 87 Abs. 1 BauO NRW verlangt werden, dass die Anlagen diesen Vorschriften angepasst werden, wenn dies im Einzelfall wegen der Sicherheit für Leben oder Gesundheit erforderlich ist.
14Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde unabhängig von der Frage der formellen Legalität - also auch im Falle einer bestandsgeschützten Nutzung - eine Anpassung an die derzeit geltenden brandschutzrechtlichen Bestimmungen verlangen. Dies schließt bei Bestehen einer brandschutzrechtlichen Gefahrenlage eine Nutzungsuntersagung neben einem Anpassungsverlangen ein. § 87 Abs. 1 BauO NRW steht weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn und Zweck generell Maßnahmen entgegen, die zur Gefahrenabwehr nach § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW erforderlich sind, ohne dass sich die maßgeblichen Bauvorschriften geändert hätten. Die Bauordnung ermöglicht es ebenso wenig wie frühere baurechtliche Vorschriften, eine bauliche Anlage in einer Art zu nutzen, die mit Gefahren verbunden ist. Besteht eine Gefahr, ist eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung aufgrund von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW grundsätzlich möglich. Dies gilt in Sonderheit, wenn die Ordnungsverfügung - wie beim Brandschutz - dem Schutz von Leben und Gesundheit dient.
15Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2011 - 2 B 740/11 -, juris Rn. 7 und 13, Urteile vom 25. August 2010 - 7 A 749/09 -, NVwZ-RR 2011, 47 = juris Rn. 39, und vom 15. Juli 2002 - 7 A 3098/01 -, juris Rn. 45 ff.
16Davon ausgehend steht außer Frage, dass die streitgegenständliche Nutzungsuntersagung jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - dem hier maßgeblichen Bezugspunkt für die Prognose der Erfolgsaussichten im Rahmen der Interessenabwägung - rechtmäßig sein kann, selbst wenn der Hotelbetrieb der Antragstellerin in seiner aktuellen Gestalt formell legal sein sollte. Denn die Antragsgegnerin kann ein Anpassungsverlangen nachschieben und dieses mit der angegriffenen Nutzungsuntersagung koppeln. Dass dies der Absicht der Antragsgegnerin entspricht, ergibt sich bereits aus der Begründung der Verfügung vom 28. November 2013, die auch auf § 87 Abs. 1 BauO NRW Bezug nimmt. In ihrem Schriftsatz vom 12. Mai 2014 hat die Antragsgegnerin diese Absicht bestätigt.
17Die Voraussetzungen für ein Anpassungsverlangen gemäß § 87 Abs. 1 BauO NRW liegen auch bei unterstellter formeller Legalität des Hotelbetriebs nach summarischer Prüfung vor. Der Zustand des Hotels entspricht - wie die Antragstellerin in ihren Schriftsätzen vom 16. April 2014 und vom 26. Juni 2014 selbst einräumt - nicht den brandschutzrechtlichen Anforderungen der §§ 17, 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW.
18Bauliche Anlagen müssen gemäß § 17 Abs. 1 BauO NRW, der die allgemeine bauordnungsrechtliche Gefahrvermeidungspflicht des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW konkretisiert, unter Berücksichtigung insbesondere der Brennbarkeit der Baustoffe, der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile, ausgedrückt in Feuerwiderstandsklassen, der Dichtheit der Verschlüsse von Öffnungen sowie der Anordnung von Rettungswegen so beschaffen sein, dass der Entstehung eines Brands und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. Für jede Nutzungseinheit müssen in jedem Geschoss mit einem Aufenthaltsraum zwei Rettungswege vorhanden sein; die Rettungswege dürfen innerhalb eines Geschosses über einen gemeinsamen notwendigen Flur führen (§ 17 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW). Der erste Rettungsweg muss in Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, über mindestens eine notwendige Treppe führen; der zweite Rettungsweg kann eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle oder eine weitere notwendige Treppe sein (§ 17 Abs. 3 Satz 2 BauO NRW).
19Diesen Vorgaben genügt der Hotelbetrieb der Antragstellerin nach den dokumentierten Feststellungen der Antragsgegnerin nicht. Die Antragsgegnerin hat zuletzt am 20. November 2013 eine wiederkehrende Prüfung und Brandschau des Hotels durchgeführt, an der die Feuerwehr mitgewirkt hat. Dabei hat die Antragsgegnerin verschiedene brandschutzrechtliche Mängel festgestellt, die sie in einem Vermerk vom 27. November 2013 niedergelegt hat. Diese Mängel sind geeignet, ein entsprechendes Anpassungsverlangen mit Blick auf §§ 17 Abs. 1, Abs. 3 BauO, 3 Abs. 1 Satz 1 NRW zu tragen. Dem Vermerk zufolge verfügt das Gebäude u. a. nicht über einen abgeschlossen Treppenraum. Somit sei der erste Rettungsweg für alle Geschosse nicht sichergestellt. Dachgauben im Obergeschoss seien nicht anleiterbar, weswegen insoweit ein zweiter Rettungsweg nicht vorhanden sei. Zudem sei das Kellergeschoss unter der Küche vom Erdgeschoss nicht feuerbeständig abgetrennt. Um dies zu beheben, sei entweder im oberen Bereich (Küche) oder im Kellergeschoss eine Wand in Feuerwiderstandsklasse F 90 mit einer Tür in Feuerwiderstandsklasse T 30 einzubauen.
20Aus diesen Rechtsverstößen folgt eine brandschutzrechtliche Gefahrenlage für Leben und Gesundheit. Diese Gefahr befugt die Antragsgegnerin nicht nur zu einem Anpassungsverlangen, sondern (zumindest daneben) auch zu einer sofortigen Nutzungsuntersagung.
21Die ordnungsbehördliche Eingriffsschwelle ist bei Brandgefahren tendenziell niedrig. Hinter § 17 BauO NRW sowie den allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen in § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW steht die Vermeidung von Schäden an Leib und Leben einer unbestimmten Vielzahl von Menschen, die jederzeit eintreten können. Aus Gründen der Brandsicherheit kann die Bauaufsichtsbehörde zum Schutz dieser hochrangigen Rechtsgüter schon gefahrenabwehrend tätig werden, sobald eine gewisse Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass eine Gefahr für die Schutzziele des § 17 Abs. 1 BauO NRW eintreten könnte, falls bestimmte Brandschutzmaßnahmen nicht ergriffen werden. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass mit der Entstehung eines Brands praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Ein fehlendes Brandereignis stellt nicht aus sich heraus einen Dauerzustand dar. Bei der insofern anzustellenden Prognose kommt der Einsatzpraxis der örtlichen Feuerwehr maßgebliche Bedeutung zu. Um schwerwiegenden Brandgefahren abzuwehren, darf die Bauaufsichtsbehörde besondere Anforderungen stellen, die ohne Eingehung von Kompromissen in jeder Hinsicht „auf der sicheren Seite“ liegen. Dies gilt gemäß §§ 54 Abs. 3, Abs. 1 und 2, 68 Abs. 1 Satz 3 Nr. 11 BauO NRW gerade für Sonderbauten wie den Beherbergungsbetrieb der Antragstellerin, der über mehr als 30 Betten verfügt.
22Vgl. zur Schwelle der Gefahrenabwehr in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 A 239/12 -, DVBl. 2013, 936 =
23juris Rn. 34, Urteil vom 21. September 2012 - 2 A 182/11 -, DVBl. 2013, 127 = juris Rn. 63 und 72, jeweils m.w.N.
24Daran anschließend ist bei der gerichtlichen Überprüfung einer behördlichen Gefahrenabwehrmaßnahme im Bereich des Brandschutzes im Hinblick auf die mit der Entstehung und Ausbreitung von Bränden verbundenen extremen Gefahren Großzügigkeit geboten. In einer Gefahrensituation ist es Sache der Bauaufsichtsbehörde, im Interesse der Brandsicherheit effektiv und schnell zu handeln.
25Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2013 - 2 A 239/12 -, DVBl. 2013, 936 = juris Rn. 36.
26Gemessen an diesen Maßstäben ist nicht zweifelhaft, dass die aufgeführten brandschutzrechtlichen Mängel des Hotelbetriebs der Antragstellerin die Antragsgegnerin zu einer sofortigen bauaufsichtsbehördlichen Reaktion ermächtigen, welche die Gefahr sofort unterbindet. Gerade in einem Hotelgebäude, das von einer Vielzahl von Personen betreten wird und das im Brandfall bei der Rettung von Menschen besondere Schwierigkeiten für die Feuerwehr aufwirft, ist namentlich die zuverlässige Sicherstellung der notwendigen Rettungswege von elementarer Bedeutung.
27Die Antragstellerin hat die Brandschutzgefahr nicht ausgeräumt. Das von ihr entlang des Gebäudes M.---straße 4 installierte Treppengerüst ist lediglich ein Provisorium, auf das sich die Antragsgegnerin aus Gründen der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht einlassen muss. Diese Interimslösung trägt den Erfordernissen der §§ 17 Abs. 1, Abs. 3, 3 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nicht hinreichend Rechnung. Dasselbe gilt für die von der Antragstellerin angesprochene Ausstattung der Hotelzimmer im gesamten Gebäude mit Schalltüren. Dass sich allein im Erdgeschoss vier Notausgänge befänden, ändert an dem Fehlen von notwendigen Rettungswegen und den festgestellten brandschutzrechtlichen Mängeln im Übrigen nichts.
28Die - durch ein Anpassungsverlangen ergänzbare - sofortige Nutzungsuntersagung leidet nicht an einem Ermessensfehler i.S.v. § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere ist sie im Anschluss an die vorstehenden Ausführungen verhältnismäßig.
29Leitgedanke bei der Ermessensausübung ist die Effektivität der Gefahrenabwehr. Gegenüber der Abwehr von Brandgefahren fallen rein finanzielle Interessen des Anlagenbetreibers nicht ins Gewicht.
30Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. September 2012 - 2 A 182/11 -, DVBl. 2013, 127 = juris Rn. 109 und 114.
31Dies hat die Antragsgegnerin beim Erlass der Ordnungsverfügung vom 28. November 2013 erkannt und berücksichtigt. Auf weniger effektive Mittel der Gefahrenbeseitigung muss sie sich nicht einlassen. Die Interessen der Antragstellerin hat sie durch das Angebot eines Austauschmittels i.S.v. § 21 OBG NRW angemessen gewichtet. Danach ist es der Antragstellerin freigestellt, die Ertüchtigung des notwendigen Treppenraums beispielsweise in Verbindung mit einem hausinternen Frühwarnsystem zu bewerkstelligen. Anschließend könne die Antragstellerin ihren Hotelbetrieb kurzfristig wiederaufnehmen.
32Die Nutzungsuntersagung ist nicht unverhältnismäßig, weil die Antragsgegnerin den brandschutzwidrigen Zustand des Hotels der Antragstellerin aktiv geduldet hätte.
33Bei einer sog. aktiven Duldung kann sich ein - einem bauaufsichtlichen Einschreiten entgegenstehender - Vertrauenstatbestand ergeben. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und ggf. über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Im Übrigen spricht viel dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss.
34Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2014
35- 2 A 2819/13 -, juris Rn. 39.
36Einen derartigen Vertrauenstatbestand hat die Antragsgegnerin nicht gesetzt. Im Gegenteil musste die Antragstellerin nach jahrelangen Beanstandungen brandschutzrechtlicher Mängel mit der Stilllegung des Hotels rechnen. Dem hätte sie mit der rechtzeitigen Erarbeitung eines tragfähigen Brandschutzkonzepts entgegenwirken können. Dass sie dies versäumt hat, kann ihr jetzt nicht zum Vorteil gereichen.
37bb) Stellt sich die Nutzungsuntersagung aus den vorgenannten Gründen im Rahmen der Interessenabwägung voraussichtlich als rechtmäßig dar, darf die Antragsgegnerin die Androhung des unmittelbaren Zwangs in Gestalt der Versiegelung auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58 Abs. 3, 62, 63 VwVG NRW stützen.
38b) Wegen des Noch-Fehlens des Anpassungsverlangens können die Erfolgsaussichten in der Hauptsache derzeit allenfalls als offen angesehen werden. Die unter dieser Prämisse durchzuführende allgemeine rechtmäßigkeitsunabhängige Interessenabwägung fällt zum Nachteil der Antragstellerin aus.
39Wie gesagt, stehen sich insoweit das elementare öffentliche Interesse an einem effektiven Brandschutz in einem von einer Vielzahl von Personen aufgesuchten Hotel auf der einen und das wirtschaftliche Betriebsinteresse der Antragstellerin auf der anderen Seite gegenüber. Da Brandschutzmängel eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen darstellen, können sie nicht aus rein wirtschaftlichen Erwägungen zurückgestellt werden. Brandgefahren als Dauergefahren, die sich jederzeit realisieren können, rechtfertigen auch ein sofortiges bauaufsichtsbehördliches Tätigwerden wie im vorliegenden Fall. Die Antragstellerin hatte genügend Zeit, sich auf diese Sachlage und den bestehenden Handlungsbedarf einzustellen. Hätte sie ihre, ihr seit vielen Jahren bekannte (materielle) Ordnungspflicht erfüllt, hätte sie der Antragsgegnerin keinen Anlass zum Einschreiten geboten. Mildere Mittel zur Gefahrbeseitigung, die ebenso geeignet wären wie eine sofortige Nutzungsuntersagung, sind nicht ersichtlich. Der eher formale Umstand des Fehlens eines Anpassungsverlangens nach § 87 Abs. 1 BauO NRW kann auf diese Gefahrenbewertung in Anbetracht der in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter keinen Einfluss haben.
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
41Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
42Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Annotations
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.