Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 30. Juni 2016 - 2 K 2366/15

published on 30/06/2016 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 30. Juni 2016 - 2 K 2366/15
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Tenor

1. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Tatbestand

 
Der Kläger ist der Verwaltungsdirektor des Badischen Staatstheaters im Amt eines leitenden Regierungsdirektors. Die Beteiligten streiten über die dem beigeladenen Generalintendanten des Staatstheaters gegenüber dem Kläger zustehenden dienstlichen Befugnisse.
Der Verwaltungsrat des Badischen Staatstheaters Karlsruhe wählte den am ... geborenen Kläger auf seiner Sitzung am 29.3.2006 zum neuen Verwaltungsdirektor des Theaters ab dem 1.4.2007. Mit Versetzungsverfügung vom 3.1.2007 versetzte das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst den Kläger sodann mit Wirkung zum 1.4.2007 aus dem hessischen Landesdienst (vom Hessischen Staatstheater Darmstadt) in den Dienst des Landes Baden-Württemberg (an das Badische Staatstheater in Karlsruhe).
Nachdem zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen, der seit dem Jahr 2011 Generalintendant des Badischen Staatstheaters Karlsruhe ist, Auseinandersetzungen hinsichtlich der Genehmigung von Urlaub und Dienstreisen auftraten, beantragte der Kläger gegenüber dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Schriftsatz vom 9.9.2014 festzustellen, dass der Generalintendant ihm gegenüber kein umfassendes Weisungs-, Zustimmungs- und Genehmigungsrecht habe, der Generalintendant nicht sein Vorgesetzter und nicht sein Dienstvorgesetzter sei und er nicht verpflichtet sei, Urlaubsanträge sowie alle Dienstreisen und Dienstgänge durch den Generalintendanten genehmigen zu lassen. Zur Begründung berief sich der Kläger auf verschiedene Vorschriften der Dienstanweisungen für den Verwaltungsdirektor und für den Generalintendanten.
Mit Bescheid vom 27.10.2014 lehnte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst die begehrte Feststellung ab und stellte stattdessen fest, dass der Generalintendant Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter des Verwaltungsdirektors sei. Er sei dem Verwaltungsdirektor umfassend, außer im Fall des notwendigen Einvernehmens des Verwaltungsdirektors als Beauftragter für den Haushalt, weisungs-, zustimmungs- und genehmigungsberechtigt. Der Generalintendant genehmige sowohl Dienstreise- als auch Urlaubsanträge des Verwaltungsdirektors.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Widerspruchsbescheid vom 20.3.2015, zugegangen am 27.3.2015, als unbegründet zurückwies.
Der Kläger hat am 27.4.2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren wiederholt.
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger zuletzt – im Hinblick auf die Teilerledigung teilweise sachdienlich gefasst –,
I. Der Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 27.10.2014, wie auch der Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 20.3.2015 werden – soweit sie nicht durch Erklärung der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geändert wurden – aufgehoben.
II. Es wird festgestellt:
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1. Der Generalintendant des Badischen Staatstheaters hat – jenseits der ohnehin gemäß § 4a Abs. 1 BeamtZuVO dem Wissenschaftsminister zugewiesenen Dienstvorgesetzteneigenschaft – gegenüber dem Verwaltungsdirektor... kein umfassendes Weisungs-, Zustimmungs- und Genehmigungsrecht.
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2. Der Generalintendant ist nicht Vorgesetzter des Verwaltungsdirektors für sämtliche Belange des Badischen Staatstheaters.
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3. Der Generalintendant ist nicht für die in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsgegenstände Dienstvorgesetzter des Verwaltungsdirektors.
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4. Der Verwaltungsdirektor ist nicht verpflichtet, die von ihm einzureichenden Urlaubsanträge durch den Generalintendanten genehmigen zu lassen.
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5. Der Verwaltungsdirektor ist nicht verpflichtet, alle Dienstreisen und Dienstgänge vom Generalintendanten genehmigen zu lassen.
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III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
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IV. Es wird festgestellt, dass die Beiziehung eines Rechtsanwaltes für das Vorverfahren notwendig war.
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Der Beklagte beantragt nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits zuletzt,
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die Klage im Übrigen abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die Begründung der angefochtenen Bescheide.
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Auch der Beigeladene beantragt nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits zuletzt,
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die Klage im Übrigen abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Gericht vorliegenden Akten des Beklagten (3 Bände) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
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Nach der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hinsichtlich der Frage, ob der Generalintendant über die in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsgegenstände hinaus Dienstvorgesetzter des Klägers ist, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO insoweit einzustellen.
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Nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreit waren die Klageanträge des Klägers teilweise gemäß § 88 VwGO sachdienlich zu fassen: Nachdem die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung den Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 27.10.2014 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 20.3.2015 dahingehend (teilweise) im Sinne des Klägers abgeändert hat, dass der Generalintendant nicht in jeder Hinsicht, sondern nur hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsbereiche der Dienstvorgesetzte des Klägers ist, war im Rahmen des Antrags I. durch den Zusatz „– soweit sie nicht durch Erklärung der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geändert wurden –“ klarzustellen, dass die Bescheide nur insoweit der Anfechtung unterliegen sollten, als sie für den Kläger nachteilige Feststellungen enthalten. Hinsichtlich des Antrags II. 1. war durch den Einschub „– jenseits der ohnehin gemäß § 4a Abs. 1 BeamtZuVO dem Wissenschaftsminister zugewiesenen Dienstvorgesetzteneigenschaft –“ klarzustellen, dass nach der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung des Beklagten zwischen den Beteiligten unstreitig war, dass jedenfalls insoweit kein „umfassendes Weisungs-, Zustimmungs- und Genehmigungsrecht“ des Generalintendanten gegenüber dem Kläger besteht, als der Wissenschaftsminister – und nicht der Generalintendant – gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 BeamtZuVO für alle nicht in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsbereiche der Dienstvorgesetzte des Klägers ist. Schließlich waren im Klageantrag II. 3 die Worte „für die in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsgegenstände“ einzufügen.
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Soweit die danach sachlich gefasste Klage im Übrigen aufrecht erhalten wird, ist sie zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen.
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Die aufrechterhaltene Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat insbesondere ein berechtigtes Interesse an der erstrebten Feststellung. Wegen des Risikos einer disziplinarischen Ahndung kann es ihm nicht zugemutet werden, eine Weisung des Beigeladenen nicht zu befolgen und die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage des Umfangs der Unterordnung des Klägers unter den Generalintendanten erst in diesem Zusammenhang gerichtlich klären zu lassen. Die Klagebefugnis folgt insoweit aus der Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG (BVerwG, Urt. vom 27.11.2014 - 2 C 24/13 -, BVerwGE 150, 366 = juris Rn. 15 f.).
27 
Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Generalintendant des Badischen Staatstheaters ist der Vorgesetzte des Klägers und als solcher unter anderem auch für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen zuständig (vgl. I.). Darüber hinaus ist der Generalintendant auch hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsgegenstände der Dienstvorgesetzte des Klägers und insoweit unter anderem für die Bewilligung von dessen Urlaub zuständig (vgl. II.). Vor diesem Hintergrund ist auch der Klageantrag II. 1. unbegründet (vgl. III.).
I.
28 
Der Generalintendant ist der Vorgesetzte des Klägers in seiner Funktion als Verwaltungsdirektor des Badischen Staatstheaters und als solcher unter anderem für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen zuständig. Die Klageanträge II. 2. und II. 5. waren dementsprechend abzuweisen.
29 
1. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 LBG sind Vorgesetzte diejenigen, die dienstliche Anordnungen erteilen können. Die Vorgesetzten bestimmen sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung (§ 3 Abs. 4 Satz 2 LBG), so dass Vorgesetzter jeder dem Beamten in der Behördenorganisation dienstlich übergeordnete Amtswalter ist (vgl. nur Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 3 Rn. 6; Brinktrine, in: Beck'scher Online-Kommentar Beamtenrecht Bund, Stand 1.3.2016, § 3 Rn. 19). Der Vorgesetzte braucht nicht Beamter zu sein (siehe Battis, a.a.O.).
30 
Der Aufbau der öffentlichen Verwaltung sowie Anordnungsbefugnisse ergeben sich aus dem jeweiligen Fachrecht, hier mithin aus einer Auslegung des Vertrags zwischen dem Lande Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe über die Verwaltung des Badischen Staatstheaters Karlsruhe vom 9.6/10.07.1956 in der Fassung vom 24.7.1974 – im Folgenden: Verwaltungsstatut –, den vom Verwaltungsrat des Staatstheaters erlassenen – nicht datierten – Dienstanweisungen für den Generalintendanten und den Verwaltungsdirektor sowie dem in der Sitzung des Verwaltungsrats des Staatstheaters am 13.11.2015 in Kraft gesetzten § 5 des Entwurfs eines Betriebsstatuts des Landesbetriebs Badisches Staatstheater Karlsruhe vom 12.11.2015 – im Folgenden: Betriebsstatut –.
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2. Die genannten Vorschriften zeigen, dass der Generalintendant nach dem Aufbau des Staatstheaters sowie dessen Einbindung in die Landesverwaltung dem Kläger in seiner Funktion als Verwaltungsdirektor dienstliche Anordnungen erteilen kann.
32 
a) Nach Überzeugung der Kammer lässt sich bereits § 6 des Verwaltungsstatuts hinreichend deutlich entnehmen, dass allein der Intendant an der Spitze des Staatstheaters stehen soll, das Staatstheater mithin nicht einem – an anderen deutschen Theatern praktizierten (vgl. die Darstellung auf der Internetseite des Deutschen Bühnenvereins (DBV), http://www.buehnenverein.de/de/jobs-und-ausbildung/berufe-am-theater-einzelne.html?view=52) – sogenannten Doppelspitzenmodell folgt. Gemäß § 6 des Verwaltungsstatuts obliegt (allein) dem Generalintendanten die „Durchführung der künstlerischen, technischen und wirtschaftlichen Leitung“ des Badischen Staatstheaters nach Maßgabe der für ihn erlassenen Dienstanweisung; dem Verwaltungsdirektor werden im Verwaltungsstatut keine Leitungsfunktionen übertragen. Kompetenzen des Verwaltungsdirektors finden sich im Verwaltungsstatut allein in § 7 Abs. 3, wonach der Haushaltsvoranschlag des Staatstheaters vom Intendanten und vom Verwaltungsdirektor vorbereitet wird. Mit dieser eine gewisse Ausgabendisziplin garantierenden Mitwirkungsbefugnis wird dem Verwaltungsdirektor ersichtlich keine eigene Leitungsfunktion zugewiesen, sondern lediglich entsprechend dem heutigen § 9 LHO dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung Rechnung getragen. Selbst wenn man dies anders sähe, könnte allein diese punktuelle Gleichordnung des Verwaltungsdirektors mit dem Intendanten angesichts der in § 6 des Verwaltungsstatuts umfassend dem Intendanten übertragenen Leitungsfunktion nicht den Schluss rechtfertigen, dass der Verwaltungsdirektor neben dem Intendanten ebenfalls Leiter des Staatstheaters bzw. eines bestimmten Teils des Staatstheaters ist. Es spricht auch nichts dafür, dass in der Spezifizierung der Leitungsfunktion als „künstlerische, technische und wirtschaftliche Leitung“ eine Einschränkung der Leitungsfunktion hinsichtlich einzelner, nicht den künstlerischen, technischen oder wirtschaftlichen Bereich betreffender Bereiche liegen könnte. Vielmehr überträgt § 6 des Verwaltungsstatuts ersichtlich alle nicht ausdrücklich anderen Personen (vgl. die Präambel sowie § 5 hinsichtlich der Leitungsfunktion des Kultusministers) oder Gremien (vgl. § 3 f. hinsichtlich der Leitungsfunktion des Verwaltungsrats) zugewiesenen Leitungsfunktionen dem Intendanten.
33 
b) Die Dienstanweisungen für den Verwaltungsdirektor und den Generalintendanten bestätigen den sich aus der Auslegung des Verwaltungsstatuts ergebenden Befund einer hierarchischen Überordnung des Generalintendanten über den Verwaltungsdirektor. Beide Dienstanweisungen übertragen dem Generalintendanten im Grundsatz die „künstlerische, wirtschaftliche und administrative“ Leitung des Staatstheaters (jeweils § 1). Auch heißt es, das Staatstheater werde vom Generalintendanten „geleitet“ (§ 1 Satz 1 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor); an anderer Stelle ist von der „Gesamtzuständigkeit“ des Generalintendanten für die Leitung des Theaters die Rede (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Dienstanweisung für den Generalintendanten sowie § 2 Satz 1 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor). Im Zusammenhang mit dem Verwaltungsdirektor findet sich das Wort „Leitung“ nicht. Für eine „Doppelspitze“ im Sinne einer gemeinsamen Leitung des Staatstheaters durch Generalintendant und Verwaltungsdirektor ist danach nichts ersichtlich. Dem Verwaltungsdirektor untersteht zwar der „nicht-künstlerische Bereich“ (§ 2 Satz 1 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor) bzw. das nicht-künstlerische Personal (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Dienstanweisung für den Generalintendanten), wobei er insbesondere für die Einstellung und Entlassung dieses Personals zuständig ist. Diese Kompetenz für den nicht-künstlerischen Bereich ist ihm aber nur „unbeschadet der Gesamtzuständigkeit des Generalintendanten für die Leitung des Theaters“ übertragen, woraus ersichtlich ist, dass der Generalintendant in der Lage sein soll, nötigenfalls ein Veto gegen Entscheidungen des Verwaltungsdirektors im nicht-künstlerischen Bereich einzulegen. Für eine Letztentscheidungskompetenz des Generalintendanten auch im nicht-künstlerischen Bereich spricht zudem § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstanweisung für den Generalintendanten, wonach der Verwaltungsdirektor ständiger Vertreter des Generalintendanten in allen nicht-künstlerischen Angelegenheiten ist.
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c) Ferner trägt der Generalintendant für den Haushalt die Gesamtverantwortung. Auch insoweit kann nicht von einer gemeinsamen Leitung des Theaters durch Verwaltungsdirektor und Intendant die Rede sein. Allerdings wird die Leitungskompetenz des Generalintendanten – gewaltenteilig – beschränkt insbesondere durch § 3 Abs. 3 Satz 1 der Dienstanweisung für den Generalintendanten (sowie § 4 Abs. 3 Satz 1 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor), wonach Entscheidungen des Generalintendanten von finanzieller Auswirkung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsdirektor zu treffen sind. Dies ändert aber ausdrücklich nichts an der Gesamtverantwortung des Generalintendanten sowohl für den Haushalt als auch für die künstlerische Leitung des Theaters (vgl. § 3 bzw. § 4 der Dienstanweisungen). Hierfür spricht im Übrigen auch § 4 Satz 2 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor, wonach dieser unbeschadet der Gesamtverantwortung des Generalintendanten „Beauftragter für den Haushalt i.S. von § 9 LHO“ ist. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 LHO ist bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt sein.
35 
d) Unabhängig hiervon wird die hierarchische Überordnung des Generalintendanten über den Verwaltungsdirektor mittlerweile durch § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Betriebsstatuts festgelegt, denen zufolge der Verwaltungsdirektor sowie der Kaufmännische Direktor unmittelbar dem Generalintendanten zugeordnet und diesem gegenüber weisungsgebunden sind. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass § 5 des Betriebsstatuts durch einen Beschluss des hierfür auch zuständigen Verwaltungsrates des Staatstheaters am 13.11.2015 in Kraft gesetzt wurde. Ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Protokolls der Sitzung des Verwaltungsrates des Badischen Staatstheaters am 13.11.2015 konnte zwar keine Einigung über den unter TOP 9 besprochenen Entwurf des Betriebsstatuts in seiner Gesamtheit erzielt werden. Allerdings stimmte der Verwaltungsrat in dieser Sitzung dem Vorschlag zu, § 5 des Betriebsstatuts im Hinblick auf die dringend gebotene Neuordnung der Verwaltung gesondert ab dem 1.12.2015 in Kraft zu setzen (S. 8 des Protokolls).
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e) Keine Bedeutung hat insoweit nach Überzeugung der Kammer, ob es sich bei dem von der Wissenschaftsministerin und einem Protokollführer unterzeichneten Dokument lediglich um einen in der nächsten Sitzung des Verwaltungsrates noch vom Verwaltungsrat zu genehmigenden Protokoll-Entwurf handelt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass Beschlüsse des Verwaltungsrates erst mit der Genehmigung des sie dokumentierenden Protokolls in der jeweils nächsten Sitzung des Verwaltungsrates in Kraft treten. Die Protokollierung des gefassten Beschlusses hat nur dokumentierende, nicht aber – wie etwa die Veröffentlichung eines Gesetzes im Gesetzblatt – konstitutive Bedeutung für das Inkrafttreten der Verwaltungsratsbeschlüsse. Das Gericht sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Protokoll vom 13.11.2015 unrichtig sein könnte und in Wahrheit kein Beschluss über das Inkraftsetzen von § 5 des Verwaltungsstatuts gefasst wurde. Nichts anderes folgt aus der vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung, der zufolge der Kläger erklärte, dass nach seinen Erkenntnissen in der Sitzung des Verwaltungsrats vom 13.11.2015 kein endgültiger Beschluss über § 5 des Betriebsstatuts gefasst worden sei. Worauf diese Erkenntnisse beruhen, wurde nicht näher ausgeführt. Das Gericht sah auch keinen Grund, nähere Ermittlungen zur Beschlussfassung hinsichtlich § 5 des Betriebsstatuts durchzuführen, nachdem das vorgelegte Protokoll durch die Ministerin und den Protokollführer unterschrieben ist und in der mündlichen Verhandlung die in der Verwaltungsratssitzung anwesende Regierungsdirektorin... sowie der Beigeladene die Richtigkeit des Protokolls bestätigt haben.
37 
Ergibt sich danach aus den genannten Vorschriften, dass der Generalintendant nach dem Aufbau des Staatstheaters sowie dessen Einbindung in die Landesverwaltung dem Kläger in seiner Funktion als Verwaltungsdirektor hierarchisch übergeordnet ist, ihm deswegen dienstliche Anordnungen erteilen kann und damit sein Vorgesetzter im Sinne von § 3 Abs. 4 LBG ist, dann ist er gemäß § 2 Abs. 2, 3 LRKG unter anderem auch für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen des Klägers zuständig.
II.
38 
Der Generalintendant ist hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsbereiche, mithin insbesondere für die Bewilligung von Urlaub, auch der Dienstvorgesetzte des Klägers. Die Klageanträge II. 3. und II. 4. waren dementsprechend abzuweisen.
39 
1. Vom Vorgesetzten im Sinne von § 3 Abs. 4 LBG ist der Dienstvorgesetzte im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 LBG, mithin derjenige, der für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist (vgl. § 4 Abs. 1 LBG), zu unterscheiden. Der Begriff des Vorgesetzten ist weiter als der des Dienstvorgesetzten. Nicht jeder Vorgesetzte ist auch Dienstvorgesetzter (vgl. Battis, BBG, 4. Auflage 2009, § 3 Rn. 6). Zu den persönlichen Angelegenheiten zählen (neben vielem anderen) insbesondere die Vereidigung des Beamten, seine Abordnung und die Erteilung und Versagung von Urlaub (vgl. Battis, BBG, 4. Auflage 2009, § 3 Rn. 4 sowie hinsichtlich der Urlaubsgenehmigung § 71 LBG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 25 AzUVO). Die Dienstvorgesetzten werden durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt (§ 3 Abs. 4 Satz 2 LBG), hier gemäß den §§ 3 ff. BeamtZuVO.
40 
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BeamtZuVO sind die jeweiligen Minister Dienstvorgesetzte der Leiter der den Ministerien jeweils unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BeamtZuVO sind die Leiter der den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen Dienstvorgesetzte der Beamten dieser Behörden und Stellen. Im Übrigen ist der Leiter der Behörde oder Stelle, der der Beamte angehört, Dienstvorgesetzter (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BeamtZuVO). Beim Badischen Staatstheater handelt es sich um eine dem Ministerium unmittelbar nachgeordnete „Stelle“ in diesem Sinne, nachdem das Staatstheater selbst keine Dienstherrnfähigkeit besitzt, sondern gemäß Satz 1 des Verwaltungsstatuts eine Einrichtung des Landes Baden-Württemberg ist (Satz 2 der Präambel des Verwaltungsstatuts), die seit dem 1.9.2014 als Landesbetrieb nach § 26 LHO geführt wird (vgl. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Umwandlung des Badischen Staatstheaters in einen Landesbetrieb nach § 26 LHO vom 29.7.2014, GABl. v. 27.8.2014).
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§ 4a Abs. 1 BeamtZuVO trifft eine § 3 BeamtZuVO verdrängende Sonderregelung für die Bestimmung der Dienstvorgesetzten im Ressort des Wissenschaftsministers. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 BeamtZuVO ist der Wissenschaftsminister – insoweit abweichend von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtZuVO – nicht nur Dienstvorgesetzter der Beamten seines Ministeriums sowie der Leiter der dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Stellen, sondern Dienstvorgesetzter (aller) Beamten seines Geschäftsbereichs. Hiervon sind wiederum für das Landesarchiv, die Württembergische sowie die Badische Landesbibliothek Ausnahmen in § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtZuVO geregelt, wonach hier abweichend von Satz 1 die jeweiligen Leiter Dienstvorgesetzte (eines Teils) der Beamten ihrer Einrichtungen sein sollen. Weiter bestimmt § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO, dass sich der Dienstvorgesetzte für die Bewilligung von Urlaub, Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit, Pflegezeiten, Mutterschutz und Elternzeit nach § 3 BeamtZuVO bemisst. Danach ist der Leiter der jeweiligen dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Stellen nur in den § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Fällen in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BeamtZuVO Dienstvorgesetzter der Beamten der von ihm geleiteten Stelle.
42 
2. Dies zugrunde gelegt ist der Generalintendant der Dienstvorgesetzte des Klägers hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsbereiche, mithin insbesondere der für die Bewilligung von Urlaub zuständige Dienstvorgesetzte.
43 
a) Das Staatstheater ist eine Stelle im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Dem steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsstatut als Gründungsvertrag des Staatstheaters als ministeriellen Vertreter des Landes ausschließlich den „Kultusminister“ nennt (vgl. Satz 2 der Präambel; § 2 Satz 1 Buchst. a), Satz 2; § 5). Gemäß Art. 1 Nr. IV der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien vom 24.7.2001 (neueste Fassung vom 8.12.2015) ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst insbesondere zuständig für die Pflege der Kunst, insbesondere der Theater. Die Bekanntmachung beruht auf Art. 45 Abs. 3 Satz 1 LVerf, dem zufolge die Regierung unbeschadet des Gesetzgebungsrechts des Landtags über die Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder beschließt. Zwar kann damit nicht die Regelung in der Präambel des Verwaltungsstatuts geändert werden, weil dieser zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe geschlossene Vertrag nicht der (einseitigen) Dispositionsbefugnis des Landes unterliegt. Auch eine Delegation der Rechte des Kultusministers an die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst dürfte ausscheiden, nachdem § 2 Satz 2 des Verwaltungsstatuts den Kultusminister zwar ausdrücklich ermächtigt, mit der Ausübung seiner im Statut genannten Befugnisse einen anderen Minister zu betrauen, dies allerdings davon abhängig macht, dass dieser „aus Baden stammt“. Nach Sinn und Zweck der Regelung der Ministeriumszuständigkeit im Verwaltungsstatut ist bei heutiger Betrachtung aber mit Kultusministerium das Wissenschaftsministerium gemeint. § 2 Satz 2 des Verwaltungsstatuts (sowie nochmals dem hierauf verweisenden § 5 Satz 1 des Statuts) ist der Wille der Vertragsparteien sowohl des Jahres 1956 wie auch des Jahres 1974 zu entnehmen, dass das Land im Rahmen des Badischen Staatstheaters nur entweder durch den für Theater zuständigen (und damit über die entsprechende Sachkompetenz und über die entsprechenden Gelder zur Theaterförderung verfügenden) Minister oder einen gewissermaßen landsmannschaftlich mit dem Badischen Staatstheater verbundenen Minister vertreten werden soll. Der für Theater zuständige Minister ist heute der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
44 
b) Der Dienstvorgesetzteneigenschaft des Beigeladenen steht auch nicht entgegen, dass er nicht selbst Beamter ist, sondern auf Grundlage eines im Jahr 2009 zwischen ihm und dem Land Baden-Württemberg geschlossenen privatrechtlichen Dienstvertrages tätig ist.
45 
Der Dienstvorgesetzte muss – wie der Vorgesetzte – im Grundsatz nicht selbst Beamter sein (BVerwG, Urt. v. 11.2.1999 - 2 C 28.98 -, BVerwGE 108, 274 = juris Rn. 22), wobei zu berücksichtigen ist, dass die Ausübung der Befugnisse eines Dienstvorgesetzten eine Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben ist (vgl. Battis, a.a.O., § 3 Rn. 5; Plog/Wiedow, BBG 2009, § 3 Rn. 23 f.). Vor diesem Hintergrund bedarf es in Fällen, in denen der Beamte in eine privatrechtliche Organisation eingegliedert beziehungsweise dort tätig ist – wie in den Fällen der Postnachfolgeunternehmen (vgl. etwa VG Neustadt, Beschl. v. 26.10.2011 - 3 L 882/11.NW -, juris Rn. 13) oder der Privatisierung der Bewährungshilfe in Baden-Württemberg (vgl. zu letzterem BVerwG, Urt. v. 27.11.2014, a.a.O.) – einer gesetzlichen Beleihung der privaten Organisation mit hoheitlichen Befugnissen. Nicht erforderlich ist ein Beleihungsakt aber in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Vorgesetzter in eine behördliche Organisation eingliedert und lediglich selbst kein Beamter ist. Seine (letztlich auf das Landesbeamtengesetz gesetzlich zurückgeführte) Befugnis zur Ausübung von Hoheitsgewalt gegenüber den Untergebenen ergibt sich in solch einem Fall aus der Eingliederung in den hierarchischen Verwaltungsaufbau.
46 
Auch steht der Übertragung der Dienstvorgesetzteneigenschaft an eine auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags tätige Person nicht Art. 33 Abs. 4 GG entgegen, dem zufolge die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Denn eine Ausübung von Hoheitsgewalt durch Nichtbeamte ist dann unbedenklich, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht (vgl. BVerfG, Urt. d. Zweiten Senats vom 18.1.2012 - 2 BvR 133/10 -, BVerfGE 130, 76 = juris Rn. 146 f.). Dass es angesichts der spezifischen – insbesondere künstlerischen – Anforderungen an die Position eines Generalintendanten zahlreiche sachliche Gründe dafür gibt, das Arbeitsverhältnis schon aufgrund der damit möglichen zeitlichen Flexibilität privatrechtlich auszugestalten, steht außer Frage.
III.
47 
Nach den obigen Ausführungen war auch der Klageantrag II. 1. als unbegründet abzuweisen.
48 
Da der Generalintendant sowohl der Vorgesetzte als auch hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsbereiche der Dienstvorgesetzte des Klägers ist, hat er – jenseits der gemäß § 4a Abs. 1 BeamtZuVO dem Wissenschaftsminister zugewiesenen Dienstvorgesetzteneigenschaft – gegenüber dem Verwaltungsdirektor in dienstlichen Belangen ein umfassendes Weisungs-, Zustimmungs- und Genehmigungsrecht.
IV.
49 
Die im Fall einer Teilerledigung einheitlich zu fassende Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 Alt. 1 VwGO.
50 
1. Da das beklagte Land nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, waren dem Kläger die Kosten insgesamt aufzuerlegen. Der Kläger hat mit seiner Klage nur insoweit Erfolg, als die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die angefochtenen Bescheide insoweit teilweise abgeändert hat, als klargestellt wurde, dass der Generalintendant nur hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsgegenstände Dienstvorgesetzter des Klägers ist; im Übrigen ist Dienstvorgesetzter des Klägers der Wissenschaftsminister. Damit hat der Kläger hinsichtlich der von ihm ursprünglich – d. h. vor der teilweisen übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits durch die Beteiligten – gestellten fünf Feststellungsanträge lediglich bei zwei Anträgen (Anträge II. 1 sowie II. 3.) teilweise obsiegt. Entscheidend ist dabei, dass dieses Obsiegen keine Bedeutung hinsichtlich des in erster Linie zwischen den Beteiligten geführten Streits hat, ob der Generalintendant zur Genehmigung von Dienstreisen sowie Urlauben des Verwaltungsdirektors befugt ist; insoweit ist der Kläger voll unterlegen. Hinzu kommt, dass trotz der unzutreffenden – im Widerspruchsbescheid zwar nicht wiederholten, aber auch nicht korrigierten – Formulierung im Ausgangsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 27.10.2014, wonach der Generalintendant Dienstvorgesetzter des Klägers sei, auch das beklagte Land in seinem Verwaltungshandeln gegenüber dem Kläger stets davon ausgegangen ist, dass der Generalintendant nicht in jeder Hinsicht Dienstvorgesetzter des Klägers ist. So war es das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und nicht der Generalintendant, welches im Jahr 2015 – im Ergebnis erfolglos – versuchte, den Kläger vom Staatstheater an das Ministerium abzuordnen.
51 
2. Dem Kläger sind auch nach § 162 Abs. 3 Alt. 1 VwGO die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene mit seinem – auch näher begründeten – Antrag, die Klage abzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.1.2011 - 8 S 2567/10 -, VBlBW 2011, 279 = juris Rn. 7).
52 
3. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren auch nicht gemäß § 162 Abs. 3 Alt. 2 VwGO der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar entspricht es in der Regel der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn die Beiladung zu Unrecht erfolgt ist (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 18). Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Gericht von seinem ihm durch § 65 Abs. 1 VwGO eingeräumten Ermessen, von Amts wegen andere, deren rechtliche Interesse durch die Entscheidung berührt werden, beizuladen, rechtmäßig Gebrauch gemacht. Nach Auffassung des Gerichts berührt die Entscheidung des Gerichts rechtliche Interessen des Beigeladenen, weil die Frage des Organisationsaufbaus des Badischen Staatstheaters (Generalintendantenmodell oder Doppelspitze) maßgeblich aus einer Auslegung verschiedener Vorschriften der Dienstanweisungen für den Generalintendanten und den Verwaltungsdirektor folgt, die praktisch wortgleich in den zwischen dem beklagten Land und dem Beigeladenen am 12.9.2009/23.9.2009 geschlossenen Dienstvertrag übernommen worden sind. Insbesondere entspricht § 2 Abs. 5 Satz 1 bis 3 dieses Vertrags § 2 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor sowie § 2 Abs. 1 der Dienstanweisung für den Generalintendanten, § 3 des Vertrags entspricht § 3 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor sowie § 2 Abs. 3 der Dienstanweisung für den Generalintendanten und § 4 Abs. 2 des Vertrags entspricht § 4 Abs. 3 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor sowie § 3 Abs. 1 der Dienstanweisung für den Generalintendanten. Vor diesem Hintergrund berührt die streitgegenständliche Frage, ob der Generalintendant der alleinige Leiter des Theaters oder nur Teil einer „Doppelspitze“ ist, auch das rechtliche Interesse des Beigeladenen an einer das Generalintendantenmodell bestätigenden Auslegung seiner aus dem zivilrechtlichen Dienstvertrag herrührenden Rechte und Pflichten.
53 
Die Entscheidung über die teilweise Einstellung des Verfahrens ist unanfechtbar (vgl. §§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO).
54 
Beschluss vom 30. Juni 2016
55 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt.
56 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
23 
Nach der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache hinsichtlich der Frage, ob der Generalintendant über die in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsgegenstände hinaus Dienstvorgesetzter des Klägers ist, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO insoweit einzustellen.
24 
Nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreit waren die Klageanträge des Klägers teilweise gemäß § 88 VwGO sachdienlich zu fassen: Nachdem die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung den Bescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg vom 27.10.2014 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 20.3.2015 dahingehend (teilweise) im Sinne des Klägers abgeändert hat, dass der Generalintendant nicht in jeder Hinsicht, sondern nur hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsbereiche der Dienstvorgesetzte des Klägers ist, war im Rahmen des Antrags I. durch den Zusatz „– soweit sie nicht durch Erklärung der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung geändert wurden –“ klarzustellen, dass die Bescheide nur insoweit der Anfechtung unterliegen sollten, als sie für den Kläger nachteilige Feststellungen enthalten. Hinsichtlich des Antrags II. 1. war durch den Einschub „– jenseits der ohnehin gemäß § 4a Abs. 1 BeamtZuVO dem Wissenschaftsminister zugewiesenen Dienstvorgesetzteneigenschaft –“ klarzustellen, dass nach der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung des Beklagten zwischen den Beteiligten unstreitig war, dass jedenfalls insoweit kein „umfassendes Weisungs-, Zustimmungs- und Genehmigungsrecht“ des Generalintendanten gegenüber dem Kläger besteht, als der Wissenschaftsminister – und nicht der Generalintendant – gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 BeamtZuVO für alle nicht in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsbereiche der Dienstvorgesetzte des Klägers ist. Schließlich waren im Klageantrag II. 3 die Worte „für die in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsgegenstände“ einzufügen.
25 
Soweit die danach sachlich gefasste Klage im Übrigen aufrecht erhalten wird, ist sie zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen.
26 
Die aufrechterhaltene Klage ist als Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat insbesondere ein berechtigtes Interesse an der erstrebten Feststellung. Wegen des Risikos einer disziplinarischen Ahndung kann es ihm nicht zugemutet werden, eine Weisung des Beigeladenen nicht zu befolgen und die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage des Umfangs der Unterordnung des Klägers unter den Generalintendanten erst in diesem Zusammenhang gerichtlich klären zu lassen. Die Klagebefugnis folgt insoweit aus der Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen gemäß § 35 Satz 2 BeamtStG (BVerwG, Urt. vom 27.11.2014 - 2 C 24/13 -, BVerwGE 150, 366 = juris Rn. 15 f.).
27 
Die Klage hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Generalintendant des Badischen Staatstheaters ist der Vorgesetzte des Klägers und als solcher unter anderem auch für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen zuständig (vgl. I.). Darüber hinaus ist der Generalintendant auch hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsgegenstände der Dienstvorgesetzte des Klägers und insoweit unter anderem für die Bewilligung von dessen Urlaub zuständig (vgl. II.). Vor diesem Hintergrund ist auch der Klageantrag II. 1. unbegründet (vgl. III.).
I.
28 
Der Generalintendant ist der Vorgesetzte des Klägers in seiner Funktion als Verwaltungsdirektor des Badischen Staatstheaters und als solcher unter anderem für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen zuständig. Die Klageanträge II. 2. und II. 5. waren dementsprechend abzuweisen.
29 
1. Gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 LBG sind Vorgesetzte diejenigen, die dienstliche Anordnungen erteilen können. Die Vorgesetzten bestimmen sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung (§ 3 Abs. 4 Satz 2 LBG), so dass Vorgesetzter jeder dem Beamten in der Behördenorganisation dienstlich übergeordnete Amtswalter ist (vgl. nur Battis, BBG, 4. Aufl. 2009, § 3 Rn. 6; Brinktrine, in: Beck'scher Online-Kommentar Beamtenrecht Bund, Stand 1.3.2016, § 3 Rn. 19). Der Vorgesetzte braucht nicht Beamter zu sein (siehe Battis, a.a.O.).
30 
Der Aufbau der öffentlichen Verwaltung sowie Anordnungsbefugnisse ergeben sich aus dem jeweiligen Fachrecht, hier mithin aus einer Auslegung des Vertrags zwischen dem Lande Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe über die Verwaltung des Badischen Staatstheaters Karlsruhe vom 9.6/10.07.1956 in der Fassung vom 24.7.1974 – im Folgenden: Verwaltungsstatut –, den vom Verwaltungsrat des Staatstheaters erlassenen – nicht datierten – Dienstanweisungen für den Generalintendanten und den Verwaltungsdirektor sowie dem in der Sitzung des Verwaltungsrats des Staatstheaters am 13.11.2015 in Kraft gesetzten § 5 des Entwurfs eines Betriebsstatuts des Landesbetriebs Badisches Staatstheater Karlsruhe vom 12.11.2015 – im Folgenden: Betriebsstatut –.
31 
2. Die genannten Vorschriften zeigen, dass der Generalintendant nach dem Aufbau des Staatstheaters sowie dessen Einbindung in die Landesverwaltung dem Kläger in seiner Funktion als Verwaltungsdirektor dienstliche Anordnungen erteilen kann.
32 
a) Nach Überzeugung der Kammer lässt sich bereits § 6 des Verwaltungsstatuts hinreichend deutlich entnehmen, dass allein der Intendant an der Spitze des Staatstheaters stehen soll, das Staatstheater mithin nicht einem – an anderen deutschen Theatern praktizierten (vgl. die Darstellung auf der Internetseite des Deutschen Bühnenvereins (DBV), http://www.buehnenverein.de/de/jobs-und-ausbildung/berufe-am-theater-einzelne.html?view=52) – sogenannten Doppelspitzenmodell folgt. Gemäß § 6 des Verwaltungsstatuts obliegt (allein) dem Generalintendanten die „Durchführung der künstlerischen, technischen und wirtschaftlichen Leitung“ des Badischen Staatstheaters nach Maßgabe der für ihn erlassenen Dienstanweisung; dem Verwaltungsdirektor werden im Verwaltungsstatut keine Leitungsfunktionen übertragen. Kompetenzen des Verwaltungsdirektors finden sich im Verwaltungsstatut allein in § 7 Abs. 3, wonach der Haushaltsvoranschlag des Staatstheaters vom Intendanten und vom Verwaltungsdirektor vorbereitet wird. Mit dieser eine gewisse Ausgabendisziplin garantierenden Mitwirkungsbefugnis wird dem Verwaltungsdirektor ersichtlich keine eigene Leitungsfunktion zugewiesen, sondern lediglich entsprechend dem heutigen § 9 LHO dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Verwaltung Rechnung getragen. Selbst wenn man dies anders sähe, könnte allein diese punktuelle Gleichordnung des Verwaltungsdirektors mit dem Intendanten angesichts der in § 6 des Verwaltungsstatuts umfassend dem Intendanten übertragenen Leitungsfunktion nicht den Schluss rechtfertigen, dass der Verwaltungsdirektor neben dem Intendanten ebenfalls Leiter des Staatstheaters bzw. eines bestimmten Teils des Staatstheaters ist. Es spricht auch nichts dafür, dass in der Spezifizierung der Leitungsfunktion als „künstlerische, technische und wirtschaftliche Leitung“ eine Einschränkung der Leitungsfunktion hinsichtlich einzelner, nicht den künstlerischen, technischen oder wirtschaftlichen Bereich betreffender Bereiche liegen könnte. Vielmehr überträgt § 6 des Verwaltungsstatuts ersichtlich alle nicht ausdrücklich anderen Personen (vgl. die Präambel sowie § 5 hinsichtlich der Leitungsfunktion des Kultusministers) oder Gremien (vgl. § 3 f. hinsichtlich der Leitungsfunktion des Verwaltungsrats) zugewiesenen Leitungsfunktionen dem Intendanten.
33 
b) Die Dienstanweisungen für den Verwaltungsdirektor und den Generalintendanten bestätigen den sich aus der Auslegung des Verwaltungsstatuts ergebenden Befund einer hierarchischen Überordnung des Generalintendanten über den Verwaltungsdirektor. Beide Dienstanweisungen übertragen dem Generalintendanten im Grundsatz die „künstlerische, wirtschaftliche und administrative“ Leitung des Staatstheaters (jeweils § 1). Auch heißt es, das Staatstheater werde vom Generalintendanten „geleitet“ (§ 1 Satz 1 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor); an anderer Stelle ist von der „Gesamtzuständigkeit“ des Generalintendanten für die Leitung des Theaters die Rede (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Dienstanweisung für den Generalintendanten sowie § 2 Satz 1 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor). Im Zusammenhang mit dem Verwaltungsdirektor findet sich das Wort „Leitung“ nicht. Für eine „Doppelspitze“ im Sinne einer gemeinsamen Leitung des Staatstheaters durch Generalintendant und Verwaltungsdirektor ist danach nichts ersichtlich. Dem Verwaltungsdirektor untersteht zwar der „nicht-künstlerische Bereich“ (§ 2 Satz 1 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor) bzw. das nicht-künstlerische Personal (§ 2 Abs. 1 Satz 1 der Dienstanweisung für den Generalintendanten), wobei er insbesondere für die Einstellung und Entlassung dieses Personals zuständig ist. Diese Kompetenz für den nicht-künstlerischen Bereich ist ihm aber nur „unbeschadet der Gesamtzuständigkeit des Generalintendanten für die Leitung des Theaters“ übertragen, woraus ersichtlich ist, dass der Generalintendant in der Lage sein soll, nötigenfalls ein Veto gegen Entscheidungen des Verwaltungsdirektors im nicht-künstlerischen Bereich einzulegen. Für eine Letztentscheidungskompetenz des Generalintendanten auch im nicht-künstlerischen Bereich spricht zudem § 2 Abs. 3 Satz 1 der Dienstanweisung für den Generalintendanten, wonach der Verwaltungsdirektor ständiger Vertreter des Generalintendanten in allen nicht-künstlerischen Angelegenheiten ist.
34 
c) Ferner trägt der Generalintendant für den Haushalt die Gesamtverantwortung. Auch insoweit kann nicht von einer gemeinsamen Leitung des Theaters durch Verwaltungsdirektor und Intendant die Rede sein. Allerdings wird die Leitungskompetenz des Generalintendanten – gewaltenteilig – beschränkt insbesondere durch § 3 Abs. 3 Satz 1 der Dienstanweisung für den Generalintendanten (sowie § 4 Abs. 3 Satz 1 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor), wonach Entscheidungen des Generalintendanten von finanzieller Auswirkung im Einvernehmen mit dem Verwaltungsdirektor zu treffen sind. Dies ändert aber ausdrücklich nichts an der Gesamtverantwortung des Generalintendanten sowohl für den Haushalt als auch für die künstlerische Leitung des Theaters (vgl. § 3 bzw. § 4 der Dienstanweisungen). Hierfür spricht im Übrigen auch § 4 Satz 2 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor, wonach dieser unbeschadet der Gesamtverantwortung des Generalintendanten „Beauftragter für den Haushalt i.S. von § 9 LHO“ ist. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 LHO ist bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt sein.
35 
d) Unabhängig hiervon wird die hierarchische Überordnung des Generalintendanten über den Verwaltungsdirektor mittlerweile durch § 5 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Betriebsstatuts festgelegt, denen zufolge der Verwaltungsdirektor sowie der Kaufmännische Direktor unmittelbar dem Generalintendanten zugeordnet und diesem gegenüber weisungsgebunden sind. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass § 5 des Betriebsstatuts durch einen Beschluss des hierfür auch zuständigen Verwaltungsrates des Staatstheaters am 13.11.2015 in Kraft gesetzt wurde. Ausweislich des vom Beklagten vorgelegten Protokolls der Sitzung des Verwaltungsrates des Badischen Staatstheaters am 13.11.2015 konnte zwar keine Einigung über den unter TOP 9 besprochenen Entwurf des Betriebsstatuts in seiner Gesamtheit erzielt werden. Allerdings stimmte der Verwaltungsrat in dieser Sitzung dem Vorschlag zu, § 5 des Betriebsstatuts im Hinblick auf die dringend gebotene Neuordnung der Verwaltung gesondert ab dem 1.12.2015 in Kraft zu setzen (S. 8 des Protokolls).
36 
e) Keine Bedeutung hat insoweit nach Überzeugung der Kammer, ob es sich bei dem von der Wissenschaftsministerin und einem Protokollführer unterzeichneten Dokument lediglich um einen in der nächsten Sitzung des Verwaltungsrates noch vom Verwaltungsrat zu genehmigenden Protokoll-Entwurf handelt. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass Beschlüsse des Verwaltungsrates erst mit der Genehmigung des sie dokumentierenden Protokolls in der jeweils nächsten Sitzung des Verwaltungsrates in Kraft treten. Die Protokollierung des gefassten Beschlusses hat nur dokumentierende, nicht aber – wie etwa die Veröffentlichung eines Gesetzes im Gesetzblatt – konstitutive Bedeutung für das Inkrafttreten der Verwaltungsratsbeschlüsse. Das Gericht sieht auch keine Anhaltspunkte dafür, dass das Protokoll vom 13.11.2015 unrichtig sein könnte und in Wahrheit kein Beschluss über das Inkraftsetzen von § 5 des Verwaltungsstatuts gefasst wurde. Nichts anderes folgt aus der vom Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Erklärung, der zufolge der Kläger erklärte, dass nach seinen Erkenntnissen in der Sitzung des Verwaltungsrats vom 13.11.2015 kein endgültiger Beschluss über § 5 des Betriebsstatuts gefasst worden sei. Worauf diese Erkenntnisse beruhen, wurde nicht näher ausgeführt. Das Gericht sah auch keinen Grund, nähere Ermittlungen zur Beschlussfassung hinsichtlich § 5 des Betriebsstatuts durchzuführen, nachdem das vorgelegte Protokoll durch die Ministerin und den Protokollführer unterschrieben ist und in der mündlichen Verhandlung die in der Verwaltungsratssitzung anwesende Regierungsdirektorin... sowie der Beigeladene die Richtigkeit des Protokolls bestätigt haben.
37 
Ergibt sich danach aus den genannten Vorschriften, dass der Generalintendant nach dem Aufbau des Staatstheaters sowie dessen Einbindung in die Landesverwaltung dem Kläger in seiner Funktion als Verwaltungsdirektor hierarchisch übergeordnet ist, ihm deswegen dienstliche Anordnungen erteilen kann und damit sein Vorgesetzter im Sinne von § 3 Abs. 4 LBG ist, dann ist er gemäß § 2 Abs. 2, 3 LRKG unter anderem auch für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen und Dienstgängen des Klägers zuständig.
II.
38 
Der Generalintendant ist hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsbereiche, mithin insbesondere für die Bewilligung von Urlaub, auch der Dienstvorgesetzte des Klägers. Die Klageanträge II. 3. und II. 4. waren dementsprechend abzuweisen.
39 
1. Vom Vorgesetzten im Sinne von § 3 Abs. 4 LBG ist der Dienstvorgesetzte im Sinne von § 3 Abs. 3 Satz 1 LBG, mithin derjenige, der für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist (vgl. § 4 Abs. 1 LBG), zu unterscheiden. Der Begriff des Vorgesetzten ist weiter als der des Dienstvorgesetzten. Nicht jeder Vorgesetzte ist auch Dienstvorgesetzter (vgl. Battis, BBG, 4. Auflage 2009, § 3 Rn. 6). Zu den persönlichen Angelegenheiten zählen (neben vielem anderen) insbesondere die Vereidigung des Beamten, seine Abordnung und die Erteilung und Versagung von Urlaub (vgl. Battis, BBG, 4. Auflage 2009, § 3 Rn. 4 sowie hinsichtlich der Urlaubsgenehmigung § 71 LBG i.V.m. §§ 3 Abs. 1, 25 AzUVO). Die Dienstvorgesetzten werden durch Gesetz oder Rechtsverordnung bestimmt (§ 3 Abs. 4 Satz 2 LBG), hier gemäß den §§ 3 ff. BeamtZuVO.
40 
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 BeamtZuVO sind die jeweiligen Minister Dienstvorgesetzte der Leiter der den Ministerien jeweils unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BeamtZuVO sind die Leiter der den Ministerien unmittelbar nachgeordneten Behörden und Stellen Dienstvorgesetzte der Beamten dieser Behörden und Stellen. Im Übrigen ist der Leiter der Behörde oder Stelle, der der Beamte angehört, Dienstvorgesetzter (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BeamtZuVO). Beim Badischen Staatstheater handelt es sich um eine dem Ministerium unmittelbar nachgeordnete „Stelle“ in diesem Sinne, nachdem das Staatstheater selbst keine Dienstherrnfähigkeit besitzt, sondern gemäß Satz 1 des Verwaltungsstatuts eine Einrichtung des Landes Baden-Württemberg ist (Satz 2 der Präambel des Verwaltungsstatuts), die seit dem 1.9.2014 als Landesbetrieb nach § 26 LHO geführt wird (vgl. Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Umwandlung des Badischen Staatstheaters in einen Landesbetrieb nach § 26 LHO vom 29.7.2014, GABl. v. 27.8.2014).
41 
§ 4a Abs. 1 BeamtZuVO trifft eine § 3 BeamtZuVO verdrängende Sonderregelung für die Bestimmung der Dienstvorgesetzten im Ressort des Wissenschaftsministers. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 BeamtZuVO ist der Wissenschaftsminister – insoweit abweichend von § 3 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtZuVO – nicht nur Dienstvorgesetzter der Beamten seines Ministeriums sowie der Leiter der dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Stellen, sondern Dienstvorgesetzter (aller) Beamten seines Geschäftsbereichs. Hiervon sind wiederum für das Landesarchiv, die Württembergische sowie die Badische Landesbibliothek Ausnahmen in § 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 BeamtZuVO geregelt, wonach hier abweichend von Satz 1 die jeweiligen Leiter Dienstvorgesetzte (eines Teils) der Beamten ihrer Einrichtungen sein sollen. Weiter bestimmt § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO, dass sich der Dienstvorgesetzte für die Bewilligung von Urlaub, Teilzeitbeschäftigung, Altersteilzeit, Pflegezeiten, Mutterschutz und Elternzeit nach § 3 BeamtZuVO bemisst. Danach ist der Leiter der jeweiligen dem Ministerium unmittelbar nachgeordneten Stellen nur in den § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Fällen in entsprechender Anwendung von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BeamtZuVO Dienstvorgesetzter der Beamten der von ihm geleiteten Stelle.
42 
2. Dies zugrunde gelegt ist der Generalintendant der Dienstvorgesetzte des Klägers hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsbereiche, mithin insbesondere der für die Bewilligung von Urlaub zuständige Dienstvorgesetzte.
43 
a) Das Staatstheater ist eine Stelle im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Dem steht nicht entgegen, dass das Verwaltungsstatut als Gründungsvertrag des Staatstheaters als ministeriellen Vertreter des Landes ausschließlich den „Kultusminister“ nennt (vgl. Satz 2 der Präambel; § 2 Satz 1 Buchst. a), Satz 2; § 5). Gemäß Art. 1 Nr. IV der Bekanntmachung der Landesregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien vom 24.7.2001 (neueste Fassung vom 8.12.2015) ist das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst insbesondere zuständig für die Pflege der Kunst, insbesondere der Theater. Die Bekanntmachung beruht auf Art. 45 Abs. 3 Satz 1 LVerf, dem zufolge die Regierung unbeschadet des Gesetzgebungsrechts des Landtags über die Geschäftsbereiche ihrer Mitglieder beschließt. Zwar kann damit nicht die Regelung in der Präambel des Verwaltungsstatuts geändert werden, weil dieser zwischen dem Land Baden-Württemberg und der Stadt Karlsruhe geschlossene Vertrag nicht der (einseitigen) Dispositionsbefugnis des Landes unterliegt. Auch eine Delegation der Rechte des Kultusministers an die Ministerin für Wissenschaft, Forschung und Kunst dürfte ausscheiden, nachdem § 2 Satz 2 des Verwaltungsstatuts den Kultusminister zwar ausdrücklich ermächtigt, mit der Ausübung seiner im Statut genannten Befugnisse einen anderen Minister zu betrauen, dies allerdings davon abhängig macht, dass dieser „aus Baden stammt“. Nach Sinn und Zweck der Regelung der Ministeriumszuständigkeit im Verwaltungsstatut ist bei heutiger Betrachtung aber mit Kultusministerium das Wissenschaftsministerium gemeint. § 2 Satz 2 des Verwaltungsstatuts (sowie nochmals dem hierauf verweisenden § 5 Satz 1 des Statuts) ist der Wille der Vertragsparteien sowohl des Jahres 1956 wie auch des Jahres 1974 zu entnehmen, dass das Land im Rahmen des Badischen Staatstheaters nur entweder durch den für Theater zuständigen (und damit über die entsprechende Sachkompetenz und über die entsprechenden Gelder zur Theaterförderung verfügenden) Minister oder einen gewissermaßen landsmannschaftlich mit dem Badischen Staatstheater verbundenen Minister vertreten werden soll. Der für Theater zuständige Minister ist heute der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kunst.
44 
b) Der Dienstvorgesetzteneigenschaft des Beigeladenen steht auch nicht entgegen, dass er nicht selbst Beamter ist, sondern auf Grundlage eines im Jahr 2009 zwischen ihm und dem Land Baden-Württemberg geschlossenen privatrechtlichen Dienstvertrages tätig ist.
45 
Der Dienstvorgesetzte muss – wie der Vorgesetzte – im Grundsatz nicht selbst Beamter sein (BVerwG, Urt. v. 11.2.1999 - 2 C 28.98 -, BVerwGE 108, 274 = juris Rn. 22), wobei zu berücksichtigen ist, dass die Ausübung der Befugnisse eines Dienstvorgesetzten eine Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben ist (vgl. Battis, a.a.O., § 3 Rn. 5; Plog/Wiedow, BBG 2009, § 3 Rn. 23 f.). Vor diesem Hintergrund bedarf es in Fällen, in denen der Beamte in eine privatrechtliche Organisation eingegliedert beziehungsweise dort tätig ist – wie in den Fällen der Postnachfolgeunternehmen (vgl. etwa VG Neustadt, Beschl. v. 26.10.2011 - 3 L 882/11.NW -, juris Rn. 13) oder der Privatisierung der Bewährungshilfe in Baden-Württemberg (vgl. zu letzterem BVerwG, Urt. v. 27.11.2014, a.a.O.) – einer gesetzlichen Beleihung der privaten Organisation mit hoheitlichen Befugnissen. Nicht erforderlich ist ein Beleihungsakt aber in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Vorgesetzter in eine behördliche Organisation eingliedert und lediglich selbst kein Beamter ist. Seine (letztlich auf das Landesbeamtengesetz gesetzlich zurückgeführte) Befugnis zur Ausübung von Hoheitsgewalt gegenüber den Untergebenen ergibt sich in solch einem Fall aus der Eingliederung in den hierarchischen Verwaltungsaufbau.
46 
Auch steht der Übertragung der Dienstvorgesetzteneigenschaft an eine auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags tätige Person nicht Art. 33 Abs. 4 GG entgegen, dem zufolge die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen ist, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen. Denn eine Ausübung von Hoheitsgewalt durch Nichtbeamte ist dann unbedenklich, wenn hierfür ein sachlicher Grund besteht (vgl. BVerfG, Urt. d. Zweiten Senats vom 18.1.2012 - 2 BvR 133/10 -, BVerfGE 130, 76 = juris Rn. 146 f.). Dass es angesichts der spezifischen – insbesondere künstlerischen – Anforderungen an die Position eines Generalintendanten zahlreiche sachliche Gründe dafür gibt, das Arbeitsverhältnis schon aufgrund der damit möglichen zeitlichen Flexibilität privatrechtlich auszugestalten, steht außer Frage.
III.
47 
Nach den obigen Ausführungen war auch der Klageantrag II. 1. als unbegründet abzuweisen.
48 
Da der Generalintendant sowohl der Vorgesetzte als auch hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsbereiche der Dienstvorgesetzte des Klägers ist, hat er – jenseits der gemäß § 4a Abs. 1 BeamtZuVO dem Wissenschaftsminister zugewiesenen Dienstvorgesetzteneigenschaft – gegenüber dem Verwaltungsdirektor in dienstlichen Belangen ein umfassendes Weisungs-, Zustimmungs- und Genehmigungsrecht.
IV.
49 
Die im Fall einer Teilerledigung einheitlich zu fassende Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 161 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 Alt. 1 VwGO.
50 
1. Da das beklagte Land nur zu einem geringen Teil unterlegen ist, waren dem Kläger die Kosten insgesamt aufzuerlegen. Der Kläger hat mit seiner Klage nur insoweit Erfolg, als die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung die angefochtenen Bescheide insoweit teilweise abgeändert hat, als klargestellt wurde, dass der Generalintendant nur hinsichtlich der in § 4a Abs. 1 Satz 3 BeamtZuVO genannten Regelungsgegenstände Dienstvorgesetzter des Klägers ist; im Übrigen ist Dienstvorgesetzter des Klägers der Wissenschaftsminister. Damit hat der Kläger hinsichtlich der von ihm ursprünglich – d. h. vor der teilweisen übereinstimmenden Erledigung des Rechtsstreits durch die Beteiligten – gestellten fünf Feststellungsanträge lediglich bei zwei Anträgen (Anträge II. 1 sowie II. 3.) teilweise obsiegt. Entscheidend ist dabei, dass dieses Obsiegen keine Bedeutung hinsichtlich des in erster Linie zwischen den Beteiligten geführten Streits hat, ob der Generalintendant zur Genehmigung von Dienstreisen sowie Urlauben des Verwaltungsdirektors befugt ist; insoweit ist der Kläger voll unterlegen. Hinzu kommt, dass trotz der unzutreffenden – im Widerspruchsbescheid zwar nicht wiederholten, aber auch nicht korrigierten – Formulierung im Ausgangsbescheid des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom 27.10.2014, wonach der Generalintendant Dienstvorgesetzter des Klägers sei, auch das beklagte Land in seinem Verwaltungshandeln gegenüber dem Kläger stets davon ausgegangen ist, dass der Generalintendant nicht in jeder Hinsicht Dienstvorgesetzter des Klägers ist. So war es das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst und nicht der Generalintendant, welches im Jahr 2015 – im Ergebnis erfolglos – versuchte, den Kläger vom Staatstheater an das Ministerium abzuordnen.
51 
2. Dem Kläger sind auch nach § 162 Abs. 3 Alt. 1 VwGO die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, weil der Beigeladene mit seinem – auch näher begründeten – Antrag, die Klage abzuweisen, ein eigenes Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) übernommen hat (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.1.2011 - 8 S 2567/10 -, VBlBW 2011, 279 = juris Rn. 7).
52 
3. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren auch nicht gemäß § 162 Abs. 3 Alt. 2 VwGO der Staatskasse aufzuerlegen. Zwar entspricht es in der Regel der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn die Beiladung zu Unrecht erfolgt ist (vgl. Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 18). Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Gericht von seinem ihm durch § 65 Abs. 1 VwGO eingeräumten Ermessen, von Amts wegen andere, deren rechtliche Interesse durch die Entscheidung berührt werden, beizuladen, rechtmäßig Gebrauch gemacht. Nach Auffassung des Gerichts berührt die Entscheidung des Gerichts rechtliche Interessen des Beigeladenen, weil die Frage des Organisationsaufbaus des Badischen Staatstheaters (Generalintendantenmodell oder Doppelspitze) maßgeblich aus einer Auslegung verschiedener Vorschriften der Dienstanweisungen für den Generalintendanten und den Verwaltungsdirektor folgt, die praktisch wortgleich in den zwischen dem beklagten Land und dem Beigeladenen am 12.9.2009/23.9.2009 geschlossenen Dienstvertrag übernommen worden sind. Insbesondere entspricht § 2 Abs. 5 Satz 1 bis 3 dieses Vertrags § 2 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor sowie § 2 Abs. 1 der Dienstanweisung für den Generalintendanten, § 3 des Vertrags entspricht § 3 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor sowie § 2 Abs. 3 der Dienstanweisung für den Generalintendanten und § 4 Abs. 2 des Vertrags entspricht § 4 Abs. 3 der Dienstanweisung für den Verwaltungsdirektor sowie § 3 Abs. 1 der Dienstanweisung für den Generalintendanten. Vor diesem Hintergrund berührt die streitgegenständliche Frage, ob der Generalintendant der alleinige Leiter des Theaters oder nur Teil einer „Doppelspitze“ ist, auch das rechtliche Interesse des Beigeladenen an einer das Generalintendantenmodell bestätigenden Auslegung seiner aus dem zivilrechtlichen Dienstvertrag herrührenden Rechte und Pflichten.
53 
Die Entscheidung über die teilweise Einstellung des Verfahrens ist unanfechtbar (vgl. §§ 92 Abs. 3 Satz 2 analog, 158 Abs. 2 VwGO).
54 
Beschluss vom 30. Juni 2016
55 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt.
56 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili
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published on 27/11/2014 00:00

Tatbestand 1 Zum 1. Januar 2007 übertrug der Beklagte aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung durch Vertrag die Aufgaben der Bewährungs- und Gerichtshilfe auf die Beige
published on 17/08/2012 00:00

Tenor Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.
published on 26/10/2011 00:00

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat kein
published on 20/01/2011 00:00

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 27. Oktober 2010 - 5 K 1991/10 - wird zurückgewiesen.Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtliche
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Annotations

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß

a)
ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu gewähren ist;
b)
ihm Ersatzland insbesondere dann gewährt wird, wenn er zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann;
c)
ihm eine sonstige, seine Existenz sichernde Gegenleistung zu gewähren ist, wenn er infolge Alters oder sonstiger Umstände zur Sicherung seiner Existenz oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf den Ertrag aus dem Grundstück angewiesen ist.

(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (Erwerber). Sind Vorkehrungen der in Satz 1 bezeichneten Art außerhalb des beschafften Grundstücks erforderlich, so hat sie der durch die Vorkehrung Begünstigte durchzuführen, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Die Kosten, die aufgewandt werden müssen, um die für die Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen durchzuführen und zu unterhalten, trägt der Erwerber unter Berücksichtigung der Vorteile, die dem Begünstigten infolge der Vorkehrung erwachsen, die Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Anlage hinausgehen.

(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Anlage, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Einfriedigungen und ähnlichen Anlagen sowie die Errichtung von Sicherheitsvorrichtungen.

(3) Die zuständige Behörde (§ 8) bestimmt von Amts wegen oder auf Antrag des Erwerbers, des durch die Vorkehrung Begünstigten, einer Gemeinde oder eines Landkreises, welche Vorkehrungen zu treffen sind, und regelt die Unterhaltung der notwendigen Einrichtungen. Sie bestimmt weiter, in welchem Umfang der Erwerber die Kosten der Vorkehrung außerhalb des beschafften Grundstücks und der Unterhaltung der Einrichtungen zu tragen hat. Die zuständige Behörde überwacht, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, die Durchführung der Vorkehrungen und die Unterhaltung der Einrichtungen.

(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.

(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.

Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß

a)
ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu gewähren ist;
b)
ihm Ersatzland insbesondere dann gewährt wird, wenn er zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann;
c)
ihm eine sonstige, seine Existenz sichernde Gegenleistung zu gewähren ist, wenn er infolge Alters oder sonstiger Umstände zur Sicherung seiner Existenz oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf den Ertrag aus dem Grundstück angewiesen ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Beamtinnen und Beamte haben ihre Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Sie sind verpflichtet, deren dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Dies gilt nicht, soweit die Beamtinnen und Beamten nach besonderen gesetzlichen Vorschriften an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen sind.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei organisatorischen Veränderungen dem Dienstherrn Folge zu leisten.

Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß

a)
ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu gewähren ist;
b)
ihm Ersatzland insbesondere dann gewährt wird, wenn er zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann;
c)
ihm eine sonstige, seine Existenz sichernde Gegenleistung zu gewähren ist, wenn er infolge Alters oder sonstiger Umstände zur Sicherung seiner Existenz oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf den Ertrag aus dem Grundstück angewiesen ist.

(1) Sind durch die Verwendung des beschafften Grundstücks zur Sicherung gegen Gefahren und Nachteile für die Nachbargrundstücke Vorkehrungen auf dem beschafften Grundstück erforderlich, so hat sie derjenige durchzuführen, der das Grundstück erwirbt (Erwerber). Sind Vorkehrungen der in Satz 1 bezeichneten Art außerhalb des beschafften Grundstücks erforderlich, so hat sie der durch die Vorkehrung Begünstigte durchzuführen, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Die Kosten, die aufgewandt werden müssen, um die für die Vorkehrungen notwendigen Einrichtungen durchzuführen und zu unterhalten, trägt der Erwerber unter Berücksichtigung der Vorteile, die dem Begünstigten infolge der Vorkehrung erwachsen, die Kosten der Unterhaltung jedoch nur, soweit sie über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung der bisherigen Anlage hinausgehen.

(2) Vorkehrungen im Sinne des Absatzes 1 sind die Anlage, Veränderung oder Verlegung von Wirtschaftswegen, Gräben, Vorflutanlagen, Einfriedigungen und ähnlichen Anlagen sowie die Errichtung von Sicherheitsvorrichtungen.

(3) Die zuständige Behörde (§ 8) bestimmt von Amts wegen oder auf Antrag des Erwerbers, des durch die Vorkehrung Begünstigten, einer Gemeinde oder eines Landkreises, welche Vorkehrungen zu treffen sind, und regelt die Unterhaltung der notwendigen Einrichtungen. Sie bestimmt weiter, in welchem Umfang der Erwerber die Kosten der Vorkehrung außerhalb des beschafften Grundstücks und der Unterhaltung der Einrichtungen zu tragen hat. Die zuständige Behörde überwacht, sofern nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, die Durchführung der Vorkehrungen und die Unterhaltung der Einrichtungen.

(1) Das Verfahren vor der Enteignungsbehörde ist gebührenfrei.

(2) Verfahren, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, einschließlich der Berichtigung der öffentlichen Bücher, sind frei von Gebühren, Steuern, Kosten und Abgaben, mit Ausnahme der im Gerichts- und Notarkostengesetz bestimmten Beurkundungs- und Beglaubigungskosten; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, sowie hinsichtlich der Gebühren, Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.

(3) Die Gebühren-, Steuern-, Kosten- und Abgabenfreiheit ist von der zuständigen Behörde ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Enteignungsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung der Landbeschaffung dient.

Bei den Verhandlungen über den freihändigen Erwerb ist jeder Eigentümer darauf hinzuweisen, daß

a)
ihm für das abgegebene Grundstück statt einer Barvergütung ganz oder teilweise eine Abfindung in Land (Ersatzland) oder eine sonstige Gegenleistung zu gewähren ist;
b)
ihm Ersatzland insbesondere dann gewährt wird, wenn er zur Aufrechterhaltung seines persönlich bewirtschafteten Betriebs oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf Ersatzland angewiesen ist und das Land zu angemessenen Bedingungen beschafft und erforderlichenfalls hergerichtet werden kann;
c)
ihm eine sonstige, seine Existenz sichernde Gegenleistung zu gewähren ist, wenn er infolge Alters oder sonstiger Umstände zur Sicherung seiner Existenz oder zur Erfüllung der ihm wesensgemäß obliegenden Aufgaben auf den Ertrag aus dem Grundstück angewiesen ist.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.