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Die Klage ist zulässig und hat zum überwiegenden Teil Erfolg.
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Festzustellen ist zunächst, dass die Zeugnisverweigerung von Frau H. berechtigt ist.
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Nach § 98 VwGO i.V.m. § 384 Nr.2 ZPO kann das Zeugnis verweigert werden über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich Frau H. durch Aussage zu den im Beweisbeschluss vom 13.01.2004 genannten Beweisthemen strafbar machen könnte. Zum einen folgt dies daraus, dass nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2003 er nur deswegen als Inhaber der Firma „...“ auftrat und die Eigentumswohnung auf seinen Namen im Grundbuch eingetragen wurde, weil auf diese Weise Vermögen der Frau H. vor ihren Gläubigern verheimlicht werden sollte. Hauptgläubiger sei das Finanzamt gewesen. Insoweit könnte sich Frau H. wegen Steuerhinterziehung strafbar gemacht haben. Des weiteren hat Frau H. im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof (Az. 7 S 2289/01) am 19.11.2001 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, die auch die im Beweisbeschluss vom 13.01.2004 genannten Beweisthemen betrifft. Sollte diese eidesstattliche Versicherung teilweise oder gänzlich nicht der Wahrheit entsprochen haben, hätte sich Frau H. strafbar gemacht (§ 156 StGB).
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Zwar hat gemäß § 386 Abs. 1 der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen. Dies gilt jedoch nicht hinsichtlich der Zeugnisverweigerung, die auf § 384 Ziff.2 ZPO gestützt ist. Sonst wäre der Schutzzweck des Gesetzes illusorisch (vgl. Zöller, ZPO, § 384, Rd.Nr. 2). Ziff.2 des § 384 schützt schon gegen die Bloßstellung, die durch die Frage eintreten könnte. Der Zeuge braucht den Weigerungsgrund nicht glaubhaft zu machen, andernfalls müsste er ja offenbaren (so Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 384, Rd.Nr.6, m.w.N.).
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Hinsichtlich der Berechtigung der Zeugnisverweigerung der Frau H. bedurfte es im Übrigen nicht des Erlasses eines Zwischenurteils (§ 387 ZPO), da es zu einem Zwischenstreit nicht gekommen ist. Insbesondere sind keine Anträge auf Vernehmung von Frau H., trotz der von ihr geltend gemachten Zeugnisverweigerung, gestellt worden.
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Der Klage kann der Erfolg nicht versagt werden, obwohl der Einzelrichter davon ausgeht, dass der Kläger wirtschaftlicher Eigentümer der Eigentumswohnung in Schwetzingen ist. Ob der Kläger auch wirtschaftlich Inhaber/Teilinhaber der ... und der ... Lebensversicherung ist bzw. war, kann offen bleiben.
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Was die Eigentumswohnung angeht, so spricht allein die Tatsache, dass der Kläger im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, dafür, dass er tatsächlich Eigentümer ist. Die Behauptung des Klägers, die Eigentumswohnung sei bislang deswegen nicht auf Frau H. umgeschrieben worden, weil dies zu kostspielig sei, hält der Einzelrichter nicht für glaubhaft. Eine Auskunft des Notariats und des Grundbuchamtes ... hat ergeben, dass die Umschreibung der Eigentumswohnung, die unstreitig derzeit einen Wert von EUR 84.000,00 hat, insgesamt EUR 992,00 kosten würde. Dass Frau H., die inzwischen Inhaberin der „... GmbH“ ist, diesen Betrag nicht aufbringen kann, hält der Einzelrichter für ausgeschlossen, zumal da eine vom Einzelrichter eingeholte telefonische Auskunft bei der ... Versicherung ergeben hat, dass der Rückkaufswert aus der Lebensversicherung nach Kündigung im Januar 2002 an Frau H. ausbezahlt wurde. Für den Ausgang des Rechtsstreits spielt dies jedoch deswegen keine Rolle, weil die Eigentumswohnung mit einem Wert von EUR 84.000,00 dem Schonvermögen nach § 88 Abs.2 Nr.7 BSHG unterfällt. Hiervon geht auch der Beklagte aus (Schriftsatz vom 10.07.2002).
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Offenbleiben kann, ob der Kläger wirtschaftlicher Inhaber der ... Lebensversicherung ist. Für den Ausgang des Rechtsstreits hat dies keine Bedeutung. Denn diese Lebensversicherung ist an die Volksbank ... e.G. zur Sicherung des Darlehens für den Kauf der Eigentumswohnung abgetreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19.12.1997, BVerwG 5 C 7.96), der sich der Einzelrichter anschließt, setzt die Anwendung des § 89 Satz 1 BSHG voraus, dass einzusetzendes Vermögen in dem Zeitpunkt, in dem die Sozialhilfe eintreten soll, vorhanden (aber nicht sofort verwertbar bzw. eine sofortige Verwertung unzumutbar) ist. Daran fehlt es gerade dann, wenn eine Kapitallebensversicherung abgetreten ist. Dass in der Folgezeit eine Anwartschaft auf Rückübertragung der Ansprüche aus der Lebensversicherung nach Maßgabe der Tilgung der zu sichernden Darlehensforderung anwachsen würde, bleibt aus der Sicht des Sozialhilferechts außer Betracht, da es auf eine aktuelle Notlage und damit die aktuelle Einkommens- und Vermögenslage des Einsatzpflichtigen ankommt (vgl. im Übrigen auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 31.07.2003 - 12 S 473/03 -).
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Dasselbe gilt im Hinblick auf die ... Lebensversicherung. In dem hier maßgeblichen Zeitraum konnte der Kläger, auch wenn er wirtschaftlicher Teilinhaber der Lebensversicherung gewesen wäre, diese nicht verwerten, weil dies ohne Zustimmung von Frau H. nicht möglich war. Dies hat eine telefonische Anfrage des Beklagten bei der ... Lebensversicherung ergeben (vgl. letzte Seite in der Hauptakte des Beklagten). Der Kläger hatte somit in dem hier maßgeblichen Zeitraum kein der Gewährung von Sozialhilfe entgegenstehendes Einkommen und Vermögen.
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Ihm ist daher Sozialhilfe, und zwar als Beihilfe und nicht als Darlehen gemäß § 89 BSHG zu gewähren.
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Ausgehend davon, dass der Kläger auch wirtschaftlicher Eigentümer der Eigentumswohnung in ... ist, hat der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme von Mietkosten, sondern nur von Aufwendungen für die Bewirtschaftung seiner Eigentumswohnung. Dies deckt sich im Übrigen mit dem Vortrag des Klägers (Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 13.09.2002, wonach er seit geraumer Zeit kostenlos in der Eigentumswohnung lebe).
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Die Klage konnte daher insoweit keinen Erfolg haben, als der Kläger Mietkosten in Höhe von DM 1.030,00 begehrt hat, ein Betrag, der deutlich über den Bewirtschaftungskosten der Eigentumswohnung liegen dürfte.
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Die Klage konnte auch insoweit keinen Erfolg haben, als der Kläger Sozialhilfe bereits ab 05.10.2000 begehrt. Vielmehr hat der Beklagte bzw. das Sozialamt ... als die von ihm beauftragte Stelle im Sinne des § 5 Abs.1 BSHG erst mit dem förmlichen Antrag des Klägers am 26.10.2000 „Kenntnis“ im Sinne der genannten Bestimmung erlangt. Zwar ist die Sozialhilfe nicht eine von einem Antrag abhängige Sozialleistung im Sinne des § 16 Abs.2 Satz 2 SGB I (vgl. bereits BVerwG, DVBl.1985, S.731). Kenntnis im Sinne des § 5 Abs.1 BSHG setzt jedoch eine qualifizierte Kenntnisnahme durch den Sozialhilfeträger voraus. Sie ist erst dann gegeben, wenn die Notwendigkeit der Hilfe dargetan oder sonst wie ersichtlich ist. Die bloße Antragstellung, sei sie mündlich oder schriftlich, vermittelt als solche noch keine Kenntnis im Sinne des § 5 BSHG und löst deswegen auch dessen Rechtsfolgen, nämlich das Einsetzen der Hilfe, nicht aus (vgl. zum Ganzen: Rothkegel, Der sozialhilferechtliche Kenntnisgrundsatz und der Grundsatz „keine Sozialhilfe für die Vergangenheit“, ZFSH/SGB 2000, S.3 ff., m.w.N.).
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Ausgehend hiervon hat der Beklagte durch die „Erklärung zur Geltendmachung von Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz“ vom 05.10.2000 noch keine qualifizierte Kenntnis von der Hilfebedürftigkeit des Klägers erhalten. Aus der ohne Nachweise vorgetragenen Begründung, er sei selbständig gewesen, aber durch den Verlust seines Führerscheins könne er seiner Tätigkeit nicht mehr nachgehen, ergibt sich nicht, dass der Kläger zum damaligen Zeitpunkt konkret hilfebedürftig war. Erst mit dem Formantrag vom 16.10.2000, mit dem der Kläger verschiedene Unterlagen und auch Kontoauszüge vorgelegt hat, wurde der Beklagte im Sinne des § 5 BSHG in qualifizierter Weise von der Hilfebedürftigkeit des Klägers in Kenntnis gesetzt.
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