Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 28. März 2018 - 12 K 2714/16

published on 28/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 28. März 2018 - 12 K 2714/16
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Tenor

1. Die Verfügung der Beklagten vom 21.01.2016 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 11.05.2016 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Auferlegung einer Überführungspflicht Verstorbener in öffentliche Leichenhallen.
Die Klägerin betreibt im Raum ... ein Bestattungsunternehmen mit mehreren Niederlassungen. Eine der Niederlassungen befindet sich auf dem Grundstück ... ... in ... in einem Industriegebiet. Für das Anwesen besteht eine Genehmigung für ein Bestattungsunternehmen mit Beratungsgesprächen, Präsentation, Aufbereitung und Verkauf von Särgen sowie die Aufbewahrung von Leichen in einer geeigneten Kühlbox.
Mit Verfügung vom 21.01.2016 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, Verstorbene, die von der Klägerin im Gewerbeanwesen ... ... in ... versorgt und auf einem Friedhof in ... erdbestattet werden, binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Totenbescheinigung, in die öffentliche Leichenhalle der Beklagten zur Aufbahrung zu überführen, sofern die Hinterbliebenen innerhalb dieser Frist die Aufbahrung nicht in einer anderen, genehmigten Leichenhalle/Leichenraum wünschen (Ziff.1). Zudem wies die Beklagte die Klägerin auf die Verpflichtung hin, Hinterbliebene, die die Klägerin vertraglich mit der Versorgung von Verstorbenen beauftragt haben, ggf. auf die in Ziff.1 genannte Regelung des Bestattungsgesetzes hinzuweisen und auf deren Einhaltung hinzuwirken, sofern von den Hinterbliebenen abweichende Wünsche von den gesetzlichen Vorgaben verlangt werden (Ziff.2).
Zur Begründung verwies die Beklagte auf § 27 Abs. 1 Bestattungsgesetz (BestattG), wonach Verstorbene binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung in vorhandene Leichenhallen zu überführen seien, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt würden. Die Klägerin überführe aber seit dem Frühjahr 2013 die von ihr versorgten Verstorbenen überwiegend erst nach Ablauf der Frist von 36 Stunden, obwohl andere genehmigte Leichenhallen bzw. -räume im Stadtgebiet nicht vorhanden seien. Die Klägerin sei schon mehrfach gebeten worden, die genannte Frist einzuhalten. Zudem sei es auch nachweislich zu Aufbahrungen gekommen. Im Bestattungsunternehmen der Klägerin sei aber lediglich eine Versorgung (z.B. Einkleidung, Einsargung) zulässig. Der Begriff der Aufbahrung meine die Ausstellung des Verstorbenen, welche dem Abschiednehmen und häufig auch dem Begreifen des Todesfalles diene. Eine über die Frist von 36 Stunden hinausgehende Aufbewahrung von Leichen in den Gewerberäumen der Klägerin sei nicht zulässig und bedürfe für Ausnahmefälle im Einzelfall der Bewilligung der Beklagten gem. § 27 Abs. 2 BestattG. Die Verpflichtung richte sich zwar gem. § 27 Abs. 3 BestattG primär an die Bestattungspflichtigen, dennoch habe ein beauftragtes Bestattungsunternehmen die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und ggf. Bestattungspflichtige hierauf hinzuweisen.
Die Klägerin legte am 02.02.2016 Widerspruch gegen die Verfügung ein. Zur Begründung führte sie an, dass ihr Betrieb durch die Verfügung derart eingeschränkt werde, dass ein wirtschaftlich sinnvoller und auch in der Praxis durchführbarer Betriebsablauf nicht mehr gewährleistet sei. Die Verfügung stelle eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer beruflichen Tätigkeit dar und bedeute eine unbillige Härte. Der Wortlaut des Gesetzestextes des § 27 Abs. 1 BestattG sei irreführend und möglicherweise unrichtig. Die Vorschrift sei so auszulegen, dass nicht eine Aufbahrung im Sinne einer Verabschiedungsfeierlichkeit gemeint sei, sondern eine einfache Aufbewahrung in einer ordnungsgemäßen Kühlzelle. Denn auch in Leichenhallen oder Leichenräumen werde eine Leiche nicht aufgebahrt, sondern lediglich aufbewahrt. In ihren Geschäftsräumen befänden sich ordnungsgemäße und baulich zulässige Kühlräume zur Aufbewahrung von Verstorbenen. Der Begriff der Aufbahrung meine eigentlich, dass ein Leichnam in einem geschlossenen oder geöffneten Sarg, in einem entsprechenden Raum für die Verabschiedung der Angehörigen feierlich aufgebahrt werde. Verstehe man die Vorschrift im Sinne einer solchen Aufbahrung, so sei sie in der Praxis nicht umsetzbar, denn dies bedeute, dass alle Verstorbenen innerhalb von 36 Stunden in eine öffentliche Leichenhalle überführt werden müssten, wenn das Bestattungsunternehmen keinen feierlichen Verabschiedungsraum habe oder wenn die Angehörigen eine Aufbahrung des Verstorbenen überhaupt nicht wünschten. Eine Fürsorge durch den Bestatter sei im Falle einer Überführung der Leiche in vielen Fällen nicht mehr möglich. Eine Bestattung innerhalb von 36 Stunden sei unmöglich. In der Regel vergingen zwischen Sterbefall und der Bestattung mindestens 3 Tage. Außerdem gehe sie davon aus, dass die Beklagte mit ihren Leichenhallen nicht genügend Kapazitäten vorhalten könne, wenn sämtliche Verstorbenen tatsächlich innerhalb der Frist in die Leichenhallen überführt würden. Die auferlegte Verpflichtung stehe zudem im Widerspruch zu einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 28.02.2005 – 1 S 1312/04 –, juris), wonach § 27 Abs. 1 BestattG keinen Benutzungszwang für gemeindliche Leichenhallen normiere.
Das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2016, der Klägerin zugestellt am 13.05.2016, als unbegründet zurück. Die Beachtung des § 27 Abs. 1 BestattG treffe alle Bestattungsunternehmen in Baden-Württemberg gleichermaßen und stelle daher für die Klägerin keine besondere Härte dar. Das Vorhandensein von Kühlmöglichkeiten sei für die Einhaltung der 36-Stundenfrist ohne Belang. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Begriff der Aufbahrung bewusst gewählt habe, denn er finde auch in der Bestattungsverordnung explizit Verwendung im Zusammenhang mit Aufbahrung von Verstorbenen. Zudem statuiere die Verfügung auch keinen Benutzungszwang, sondern orientiere sich an geltendem Recht. Die Beklagte habe in ihrem Stadtgebiet auch genügend öffentliche Leichenhallen, um den Anforderungen gerecht zu werden. Es sei nicht relevant, ob eine Bestattung innerhalb von 36 Stunden durchgeführt werden könne, da Bestattungen im zeitlichen Rahmen des Bestattungsgesetzes durchzuführen seien.
Mit Schriftsatz vom 14.06.2016, eingegangen am 15.06.2016, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben.Am 08.07.2016 hat die Klägerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.Zur versäumten Klagefrist trägt sie vor, die Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten habe die Klagefrist versehentlich falsch notiert. Die Büroangestellte sei erfahren, langjährig tätig und gelte ansonsten als absolut zuverlässig und verantwortungsbewusst. Zu dem Versehen sei es gekommen, weil sie am Tag der Zustellung kurzfristig und überraschend krank gewesen sei, so dass die eingehende Post an diesem Tag von ihr nicht bearbeitet worden sei. Bei der Bearbeitung der Post am darauffolgenden Werktag habe sie versehentlich den Eingangsstempel des Bearbeitungstags statt des tatsächlichen Eingangs auf dem Schreiben angebracht. Dieser Fehler habe sich dann bei der Fristeneintragung im Kalender fortgesetzt. Die Büroangestellte werde regelmäßig über die Regelung für die Fristenkontrolle und deren Bedeutung belehrt. Zur Glaubhaftmachung legt die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten und eine Kopie des Deckblatts der Akte und des Fristenkalenders des Prozessbevollmächtigten vor. Zudem versichert der Prozessbevollmächtigte die Angaben zur Fristversäumnis anwaltlich. Hinsichtlich der Begründetheit der Klage greift die Klägerin im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren auf.Die mangelnde Praktikabilität ergebe sich unter anderem auch daraus, dass sämtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Bestattung binnen 36 Stunden getroffen werden müssten. Die unbillige Härte folge daraus, dass keinem anderen Bestattungsunternehmen im Raum ... eine entsprechende Verfügung auferlegt worden sei.Dass der Begriff der Aufbahrung irreführend sei, ergebe sich auch aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, in dem der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der Aufbewahrung statt Aufbahrung verwende (Beschluss vom 21.01.2014 – 3 S 2186/13 –, welcher ebenfalls die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens betraf).
Die Klägerin beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 21.01.2016 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 11.05.2016 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Die Beklagte trägt zur Begründung vor, dass die Klage bereits unzulässig sei, da die Klagefrist abgelaufen sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Trotz der fehlerhaften Terminvormerkung habe der Klägerin dennoch vier Wochen für die Einreichung der Klage zur Verfügung gestanden. Die versäumte Klagefrist sei darauf zurückzuführen, dass die Klageschrift erst kurz vor dem Ablauf der vermeintlichen Klagefrist erstellt worden sei. Darüber hinaus sei die Klage aber auch unbegründet. Ein Benutzungszwang werde nicht statuiert, da Verstorbene nur dann in eine öffentliche Leichenhalle zu überführen seien, wenn die Hinterbliebenen nicht innerhalb der Frist von 36 Stunden die Aufbahrung in einer anderen Leichenhalle wünschten. Mit Ausnahme der Klägerin hielten sich alle im Bereich der Stadt ... tätigen Bestatter an die vorgesehene Frist.
13 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (2 Hefte), die Widerspruchsakten des Neckar-Odenwald-Kreise (3 Hefte) sowie die Akte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 9 K 1687/13 des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese, die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
15 
1. Die Klage ist insbesondere nicht bereits aufgrund verspäteter Klageerhebung unzulässig. Die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 VwGO ist zwar bereits am 13.06.2016 abgelaufen, weshalb die erst am 15.06.2016 erhobene Klage grundsätzlich als verspätet anzusehen ist. Der Klägerin war aber auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist verhindert gewesen zu sein (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 294 ZPO). Die erfahrene und langjährige Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat an Eides statt versichert, in dem Verfahren versehentlich einen falschen Posteingangsstempel auf dem Widerspruchsbescheid angebracht und daraufhin die falsche Klagefrist notiert zu haben. Dieses Verschulden der sonst zuverlässigen, mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählten, angeleiteten und überwachten Hilfsperson des Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin nicht zuzurechnen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 60 Rn. 21 m.w.N.). Dass der Prozessbevollmächtigte die Klage erst kurz vor Ablauf der vermeintlichen Klagefrist erstellt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn ein Rechtsmittelführer darf die vom Gesetz eingeräumte prozessuale Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs voll ausnutzen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.05.1991 – 2 BvR 215/90 –, juris). Eine Zurechnung der Fristversäumung aufgrund erhöhter Sorgfaltspflicht wird dabei lediglich dann angenommen, wenn die Frist in erster Linie deswegen versäumt wird, weil kurz vor Ablauf der Frist eine unsichere Zustellungsart gewählt und sich nicht über den rechtzeitigen Zugang versichert wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 60 Rn. 17 m.w.N.). Eine mit dieser Fallgruppe vergleichbare Situation ist vorliegend aber nicht gegeben. Der Prozessvertreter durfte vielmehr davon ausgehen, dass die, aus seiner Sicht rechtzeitig, auf den Weg gesandte Klage auch innerhalb der Klagefrist zugeht.
16 
2. Die Klage ist auch begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 21.01.2016 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 11.05.2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Gemäß §§ 1, 3 PolG hat die zuständige Polizeibehörde die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählen u.a. die in der objektiven Rechtsordnung begründeten gesetzlichen Verhaltenspflichten. Dazu gehören auch die Pflichten, die sich aus den Regelungen des Bestattungsgesetzes ergeben. Die Beklagte als zuständige Ortspolizeibehörde (§ 36 Abs. 3 Bestattungsverordnung (BestattVO) i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG), hat die streitgegenständliche Verfügung auf einen regelmäßigen Verstoß der Klägerin gegen die sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG ergebende Verhaltenspflicht gestützt. Die erlassene Verfügung soll künftigen Verstößen gegen die Vorschrift entgegenwirken. Nach dieser Vorschrift müssen Verstorbene binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung, in vorhandene öffentliche Leichenhallen überführt werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt werden. Aus dieser Vorschrift ergibt sich allerdings keine Verpflichtung für die Klägerin, Verstorbene, die von ihr versorgt werden und auf einem Friedhof erdbestattet werden, binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes in die öffentliche Leichenhalle der Beklagten zur Aufbahrung zu überführen. Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Vorschrift lediglich eine gesundheitlich unbedenkliche Aufbewahrung von Verstorbenen nach spätestens 36 Stunden fordert (a.). Die von der Klägerin gewählte Form der Aufbewahrung von Verstorbenen ist daher ausreichend und mit der in einer öffentlichen Leichenhalle gleichzusetzen (b.). Zudem ist die Klägerin nicht Adressatin der genannten Vorschrift (c.).
18 
a.) Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG eine Pflicht zur Aufbahrung von Verstorbenen – ob nun in einer öffentlichen oder privaten Leichenhalle – statuiere, teilt die Kammer die Auffassung der Klägerin, dass der Begriff der Aufbahrung im Sinne einer ordnungsgemäßen, gesundheitlich unbedenklichen Aufbewahrung des Verstorbenen in einer dafür vorgesehenen Kühlvorrichtung zu verstehen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
19 
Das Bestattungsgesetz und auch die Bestattungsverordnung definieren nicht, was unter einer Aufbahrung im Sinne des Bestattungsrechts zu verstehen ist. Es ist daher für die Begriffsbestimmung auf den allgemeinen Sprachgebrauch, den Regelungszusammenhang und den Schutzzweck der Bestattungsregelungen abzustellen.
20 
Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter einer Aufbahrung das offene Ausstellen eines Verstorbenen auf einer Bahre, einer Liege oder in einem Sarg in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zum Zweck des Abschiednehmens vom Verstorbenen (im Folgenden „klassische Aufbahrung“). Die Kommentarliteratur verwendet die Begriffe der Aufbahrung und der Aufbewahrung im Zusammenhang mit dem Bestattungsrecht allerdings teilweise synonym (Faiß/Ruf, Bestattungsrecht, 1. Auflage, § 16; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Auflage, S. 257; Dietz/Arnold, Bestattungsgesetz, 2. Auflage, § 27 Rn.1, 5, § 7 BestattVO bei § 16). Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in dem von der Klägerin zitierten Beschluss nicht zwischen den Begrifflichkeiten unterschieden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2014, a.a.O.). Der allgemeine Sprachgebrauch hilft daher für die Begriffsbestimmung der Aufbahrung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG nicht weiter.
21 
Im Rahmen der systematischen Auslegung der Norm anhand des Regelungszusammenhangs ist zu beachten, dass sich § 27 BestattG im Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils des Bestattungsgesetzes befindet, der sich gem. § 25 BestattG im Wesentlichen mit dem würdigen und gesundheitlich unbedenklichen Umgang mit Verstorbenen befasst. Diese Vorschrift stellt für den Umgang mit Verstorbenen allgemeine, von jedermann zu beachtende Grundsätze auf, die durch die nachfolgenden Vorschriften konkretisiert werden. Die beiden Schutzzwecke des Gesundheitsschutzes und des würdigen Umgangs mit Verstorbenen sind folglich auch bei der Definition des Begriffs der Aufbahrung in § 27 BestattG mit in den Blick zu nehmen. In § 27 Abs. 2 BestattG wird der Zweck der gesundheitlichen Unbedenklichkeit noch einmal hervorgehoben. Danach kann die zuständige Behörde von § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG Ausnahmen bewilligen, wenn die beabsichtigte Aufbahrung gesundheitlich unbedenklich ist.
22 
Die Kammer verkennt nicht, dass es je nach religiösem Vorstellungsbild der Allgemeinheit, der Angehörigen oder auch der Verstorbenen selbst zum würdigen Umgang mit einem Verstorbenen im Sinne des § 25 BestattG gehören kann, diesen vor der Beerdigung aufzubahren. Dass der Gesetzgeber eine klassische Aufbahrung aber nicht verpflichtend vorschreiben wollte, ergibt sich aus dem vorrangigen Schutzzweck der Vorschrift bzw. des Bestattungsgesetzes im Allgemeinen.
23 
Denn die Auslegung der Norm nach ihrem Sinn und Zweck führt dazu, dass der hy-gienische Aspekt im Vordergrund steht.Das Bestattungsgesetz verfolgt gesundheitspolizeiliche Ziele, nämlich den Risiken vorzubeugen, die von Verstorbenen ausgehen (Faiß/Ruf, Bestattungsrecht Baden-Württemberg, S. 7; Seeger, Bestattungsrecht in Baden-Württemberg, 2. Auflage, S. 9). Durch die Vorschriften des Bestattungsgesetzes sollen polizeirechtswidrige Zustände vermieden und die zuständige Behörde zur Beseitigung solcher Zustände ermächtigt werden. Das Bestattungsgesetz als solches verfolgt nicht das Ziel, eine der Würde des Verstorbenen entsprechende Bestattung mit feierlicher Aufbahrung sicherzustellen. Die Pflichten, die sich aus dem Bestattungsgesetz ergeben, dienen dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Verstorbenen und die Durchführung der anschließenden Bestattung zu gewährleisten. Die ordnungsgemäße Aufbewahrung und die Bestattung sollen zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht ordnungsgemäß aufbewahrter bzw. nicht bestatteter Verstorbener drohen. Trauerfeierlichkeiten und damit auch eine Aufbahrung im klassischen Sinne, liegen außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes. Dem würdigen Umgang mit Verstorbenen wird dadurch genüge getan, dass mit dem Verstorbenen pietätvoll im Rahmen der Vorbereitung der Bestattung umgegangen wird (vgl. zu Trauerfeierlichkeiten: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2007 – 1 S 1471/07 –, juris). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass zu einem würdigen Umgang zwangsläufig auch eine Aufbahrung im klassischen Sinne gehört, zumal eine solche eventuell durch die Hinterbliebenen oder durch den Verstorbenen selbst aus unterschiedlichen Gründen gar nicht gewünscht wird. Die Vielfalt der Kulturen und Religionen sowie die damit verbundenen unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Traditionen und Rituale sind auch im Bereich des Bestattungsrechts zu berücksichtigen (vgl. LT-Drucks 15/4847 S. 36, LT-Drucks 15/4543 S.12). Der Staat greift nur dann ein, wenn die mangelnde Behandlung eines Leichnams die sittlichen Gefühle der Bevölkerung verletzt und die öffentliche Gesundheit oder Ordnung oder die Pietät gefährdet werden (Gaedke, Handbuch des Friedhos- und Bestattungsrechts, 11. Auflage, S. 175). Es soll sichergestellt werden, dass Verstorbene aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsschutzes innerhalb von 36 Stunden aus dem Privatbereich in eine geeignete Leichenhalle überführt werden (so auch: Faiß/Ruf, Bestattungsrecht, 1. Auflage, § 16 BestattG; vgl. zu § 7 BestattVO a.F.: Seeger, Bestattungsrecht, 2. Auflage, § 7 BestattVO). Der Verstorbene soll also lediglich von dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist, in eine öffentliche Leichenhalle oder Leichenraum überführt werden, wenn er nicht innerhalb der genannten Frist in eine andere Leichenhalle oder einen Leichenraum verbracht wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2014, a.a.O.).
24 
Dass der Gesetzgeber eine Aufbahrung im klassischen Sinne nicht gemeint haben kann, ergibt sich auch daraus, dass die starre Frist von 36 Stunden in diesem Zusammenhang keinen Sinn ergibt. Es gibt keinen Anlass dafür, für eine Aufbahrung im klassischen Sinne eine so knappe Frist festzulegen. Wäre es dem Gesetzgeber darum gegangen, eine Aufbahrung im klassischen Sinne sicherzustellen, so hätte er ganz allgemein, ohne Benennung einer konkreten Frist, regeln können, dass vor der Bestattung eines Verstorbenen eine Aufbahrung stattzufinden hat. Die knappe Frist spricht also ebenfalls dafür, dass nur den schon beschriebenen gesundheitlichen Gefahren, die von einem verwesenden Verstorbenen ausgehen, entgegengewirkt werden soll. Dem Gesetzgeber kam es darauf an, dass Verstorbene innerhalb einer knapp bemessenen Frist aus dem privaten Bereich hinausgelangen und hygienisch einwandfrei, d.h. insbesondere kühl, aufbewahrt werden.
25 
Bei der Wahl des Begriffs der „Aufbahrung“ statt der „Aufbewahrung“ ist die Bemühung hinsichtlich einer möglichst pietätvollen Wortwahl erkennbar. So hat der Gesetzgeber beispielsweise auch das ursprünglich im Bestattungsgesetz verwendete Wort „Leiche“ durch das Wort „Verstorbene“ oder „Verstorbener“ ersetzt. Diese Änderung sollte eine bessere Basis für den im gesellschaftlichen Konsens geforderten würdigen Umgang mit Toten darstellen (LT-Drucks 15/4543 S.12).
26 
b.) Die von der Klägerin gewählte Form der Aufbewahrung von Verstorbenen ohne Aufbahrung ist daher ausreichend und mit der in einer öffentlichen Leichenhalle gleichzusetzen. Unter dem Begriff der anderen Leichenhalle oder Leichenraum im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG sind solche von Krankenhäusern, Feuerbestattungsanlagen, Bestattungsunternehmen usw. zu verstehen (LT-Drucks V/2085, S. 24). Diese privaten Aufbewahrungsräume sind öffentlichen Leichenhallen gleichgestellt (Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Auflage, S. 257). Ein privat betriebener „Leichenraum“ mit geeigneten Kühlzellen, der den Anforderungen des § 6 Abs. 1 BestattVO genügt, ist eine zulässige Alternative zur Unterbringung in öffentlichen Leichenhallen (vgl. zu § 7 BestattVO a.F.: VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 21.01.2014, a.a.O.). Gemäß § 6 Abs. 1 BestattVO müssen Leichenhallen gut lüftbar, kühl, leicht zu reinigen sowie gegen das Betreten durch Unbefugte und das Eindringen von Tieren geschützt sein. Zudem dürfen die Räume keinen anderen Zwecken dienen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BestattVO). Diese Anforderungen sind bei der Klägerin erfüllt. Dass die Aufbewahrung von Verstorbenen durch die Klägerin auch aus Pietätsgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, ergibt sich daraus, dass zwischen der Aufbewahrung, wie sie bei der Klägerin erfolgt, und der unstreitig zulässigen Aufbewahrung, wie sie in Krankhäusern praktiziert wird, kein Unterschied bestehen dürfte. Die Aufbewahrung von Verstorbenen in geeigneten Kühlzellen ist schließlich auch von der ihr erteilten Baugenehmigung gedeckt.
27 
c.) Die Klägerin ist zudem nicht die richtige Adressatin der Verfügung. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG eine Pflicht zur Aufbahrung im klassischen Sinne statuiere, so richtet sich die Überführungspflicht gem. §§ 27 Abs. 3, 31 BestattG an die bestattungspflichtigen Angehörigen. Diese sind dafür verantwortlich, den Verstorbenen aus dem privaten Bereich in eine öffentliche oder private Leichenhalle zu überführen. Die privatrechtliche Übertragung dieser Verpflichtung im Innenverhältnis auf die Klägerin ändert nichts daran, dass im öffentlich-rechtlichen Außenverhältnis die Angehörigen die Verpflichteten sind. Die §§ 6, 7, 9 PolG sind nicht anwendbar, wenn speziellere Gesetze, ausdrücklich oder dem Zusammenhang nach, eigene Adressatenregelungen enthalten (Beez/Mussmann/Kahlert/Sander, PolG § 6 Rn.2). § 27 Abs. 3 BestattG enthält eine solche eigene Adressatenregelung, weshalb ein Rückgriff auf die allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften ausscheidet.
28 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
30 
Die Berufung ist gem. § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der – soweit ersichtlich nicht (abschließend) in der Rechtsprechung geklärten – Frage, ob sich aus § 27 Abs. 1 BestattG eine Pflicht zur Aufbahrung von Verstorbenen innerhalb von 36 Stunden ergibt oder ob die Vorschrift vielmehr lediglich eine gesundheitlich unbedenkliche Aufbewahrung fordert, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 15.4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf EUR 15.000 festgesetzt.
33 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
15 
1. Die Klage ist insbesondere nicht bereits aufgrund verspäteter Klageerhebung unzulässig. Die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 VwGO ist zwar bereits am 13.06.2016 abgelaufen, weshalb die erst am 15.06.2016 erhobene Klage grundsätzlich als verspätet anzusehen ist. Der Klägerin war aber auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist verhindert gewesen zu sein (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 294 ZPO). Die erfahrene und langjährige Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat an Eides statt versichert, in dem Verfahren versehentlich einen falschen Posteingangsstempel auf dem Widerspruchsbescheid angebracht und daraufhin die falsche Klagefrist notiert zu haben. Dieses Verschulden der sonst zuverlässigen, mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählten, angeleiteten und überwachten Hilfsperson des Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin nicht zuzurechnen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 60 Rn. 21 m.w.N.). Dass der Prozessbevollmächtigte die Klage erst kurz vor Ablauf der vermeintlichen Klagefrist erstellt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn ein Rechtsmittelführer darf die vom Gesetz eingeräumte prozessuale Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs voll ausnutzen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.05.1991 – 2 BvR 215/90 –, juris). Eine Zurechnung der Fristversäumung aufgrund erhöhter Sorgfaltspflicht wird dabei lediglich dann angenommen, wenn die Frist in erster Linie deswegen versäumt wird, weil kurz vor Ablauf der Frist eine unsichere Zustellungsart gewählt und sich nicht über den rechtzeitigen Zugang versichert wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 60 Rn. 17 m.w.N.). Eine mit dieser Fallgruppe vergleichbare Situation ist vorliegend aber nicht gegeben. Der Prozessvertreter durfte vielmehr davon ausgehen, dass die, aus seiner Sicht rechtzeitig, auf den Weg gesandte Klage auch innerhalb der Klagefrist zugeht.
16 
2. Die Klage ist auch begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 21.01.2016 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 11.05.2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Gemäß §§ 1, 3 PolG hat die zuständige Polizeibehörde die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählen u.a. die in der objektiven Rechtsordnung begründeten gesetzlichen Verhaltenspflichten. Dazu gehören auch die Pflichten, die sich aus den Regelungen des Bestattungsgesetzes ergeben. Die Beklagte als zuständige Ortspolizeibehörde (§ 36 Abs. 3 Bestattungsverordnung (BestattVO) i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG), hat die streitgegenständliche Verfügung auf einen regelmäßigen Verstoß der Klägerin gegen die sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG ergebende Verhaltenspflicht gestützt. Die erlassene Verfügung soll künftigen Verstößen gegen die Vorschrift entgegenwirken. Nach dieser Vorschrift müssen Verstorbene binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung, in vorhandene öffentliche Leichenhallen überführt werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt werden. Aus dieser Vorschrift ergibt sich allerdings keine Verpflichtung für die Klägerin, Verstorbene, die von ihr versorgt werden und auf einem Friedhof erdbestattet werden, binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes in die öffentliche Leichenhalle der Beklagten zur Aufbahrung zu überführen. Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Vorschrift lediglich eine gesundheitlich unbedenkliche Aufbewahrung von Verstorbenen nach spätestens 36 Stunden fordert (a.). Die von der Klägerin gewählte Form der Aufbewahrung von Verstorbenen ist daher ausreichend und mit der in einer öffentlichen Leichenhalle gleichzusetzen (b.). Zudem ist die Klägerin nicht Adressatin der genannten Vorschrift (c.).
18 
a.) Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG eine Pflicht zur Aufbahrung von Verstorbenen – ob nun in einer öffentlichen oder privaten Leichenhalle – statuiere, teilt die Kammer die Auffassung der Klägerin, dass der Begriff der Aufbahrung im Sinne einer ordnungsgemäßen, gesundheitlich unbedenklichen Aufbewahrung des Verstorbenen in einer dafür vorgesehenen Kühlvorrichtung zu verstehen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
19 
Das Bestattungsgesetz und auch die Bestattungsverordnung definieren nicht, was unter einer Aufbahrung im Sinne des Bestattungsrechts zu verstehen ist. Es ist daher für die Begriffsbestimmung auf den allgemeinen Sprachgebrauch, den Regelungszusammenhang und den Schutzzweck der Bestattungsregelungen abzustellen.
20 
Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter einer Aufbahrung das offene Ausstellen eines Verstorbenen auf einer Bahre, einer Liege oder in einem Sarg in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zum Zweck des Abschiednehmens vom Verstorbenen (im Folgenden „klassische Aufbahrung“). Die Kommentarliteratur verwendet die Begriffe der Aufbahrung und der Aufbewahrung im Zusammenhang mit dem Bestattungsrecht allerdings teilweise synonym (Faiß/Ruf, Bestattungsrecht, 1. Auflage, § 16; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Auflage, S. 257; Dietz/Arnold, Bestattungsgesetz, 2. Auflage, § 27 Rn.1, 5, § 7 BestattVO bei § 16). Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in dem von der Klägerin zitierten Beschluss nicht zwischen den Begrifflichkeiten unterschieden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2014, a.a.O.). Der allgemeine Sprachgebrauch hilft daher für die Begriffsbestimmung der Aufbahrung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG nicht weiter.
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Im Rahmen der systematischen Auslegung der Norm anhand des Regelungszusammenhangs ist zu beachten, dass sich § 27 BestattG im Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils des Bestattungsgesetzes befindet, der sich gem. § 25 BestattG im Wesentlichen mit dem würdigen und gesundheitlich unbedenklichen Umgang mit Verstorbenen befasst. Diese Vorschrift stellt für den Umgang mit Verstorbenen allgemeine, von jedermann zu beachtende Grundsätze auf, die durch die nachfolgenden Vorschriften konkretisiert werden. Die beiden Schutzzwecke des Gesundheitsschutzes und des würdigen Umgangs mit Verstorbenen sind folglich auch bei der Definition des Begriffs der Aufbahrung in § 27 BestattG mit in den Blick zu nehmen. In § 27 Abs. 2 BestattG wird der Zweck der gesundheitlichen Unbedenklichkeit noch einmal hervorgehoben. Danach kann die zuständige Behörde von § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG Ausnahmen bewilligen, wenn die beabsichtigte Aufbahrung gesundheitlich unbedenklich ist.
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Die Kammer verkennt nicht, dass es je nach religiösem Vorstellungsbild der Allgemeinheit, der Angehörigen oder auch der Verstorbenen selbst zum würdigen Umgang mit einem Verstorbenen im Sinne des § 25 BestattG gehören kann, diesen vor der Beerdigung aufzubahren. Dass der Gesetzgeber eine klassische Aufbahrung aber nicht verpflichtend vorschreiben wollte, ergibt sich aus dem vorrangigen Schutzzweck der Vorschrift bzw. des Bestattungsgesetzes im Allgemeinen.
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Denn die Auslegung der Norm nach ihrem Sinn und Zweck führt dazu, dass der hy-gienische Aspekt im Vordergrund steht.Das Bestattungsgesetz verfolgt gesundheitspolizeiliche Ziele, nämlich den Risiken vorzubeugen, die von Verstorbenen ausgehen (Faiß/Ruf, Bestattungsrecht Baden-Württemberg, S. 7; Seeger, Bestattungsrecht in Baden-Württemberg, 2. Auflage, S. 9). Durch die Vorschriften des Bestattungsgesetzes sollen polizeirechtswidrige Zustände vermieden und die zuständige Behörde zur Beseitigung solcher Zustände ermächtigt werden. Das Bestattungsgesetz als solches verfolgt nicht das Ziel, eine der Würde des Verstorbenen entsprechende Bestattung mit feierlicher Aufbahrung sicherzustellen. Die Pflichten, die sich aus dem Bestattungsgesetz ergeben, dienen dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Verstorbenen und die Durchführung der anschließenden Bestattung zu gewährleisten. Die ordnungsgemäße Aufbewahrung und die Bestattung sollen zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht ordnungsgemäß aufbewahrter bzw. nicht bestatteter Verstorbener drohen. Trauerfeierlichkeiten und damit auch eine Aufbahrung im klassischen Sinne, liegen außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes. Dem würdigen Umgang mit Verstorbenen wird dadurch genüge getan, dass mit dem Verstorbenen pietätvoll im Rahmen der Vorbereitung der Bestattung umgegangen wird (vgl. zu Trauerfeierlichkeiten: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2007 – 1 S 1471/07 –, juris). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass zu einem würdigen Umgang zwangsläufig auch eine Aufbahrung im klassischen Sinne gehört, zumal eine solche eventuell durch die Hinterbliebenen oder durch den Verstorbenen selbst aus unterschiedlichen Gründen gar nicht gewünscht wird. Die Vielfalt der Kulturen und Religionen sowie die damit verbundenen unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Traditionen und Rituale sind auch im Bereich des Bestattungsrechts zu berücksichtigen (vgl. LT-Drucks 15/4847 S. 36, LT-Drucks 15/4543 S.12). Der Staat greift nur dann ein, wenn die mangelnde Behandlung eines Leichnams die sittlichen Gefühle der Bevölkerung verletzt und die öffentliche Gesundheit oder Ordnung oder die Pietät gefährdet werden (Gaedke, Handbuch des Friedhos- und Bestattungsrechts, 11. Auflage, S. 175). Es soll sichergestellt werden, dass Verstorbene aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsschutzes innerhalb von 36 Stunden aus dem Privatbereich in eine geeignete Leichenhalle überführt werden (so auch: Faiß/Ruf, Bestattungsrecht, 1. Auflage, § 16 BestattG; vgl. zu § 7 BestattVO a.F.: Seeger, Bestattungsrecht, 2. Auflage, § 7 BestattVO). Der Verstorbene soll also lediglich von dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist, in eine öffentliche Leichenhalle oder Leichenraum überführt werden, wenn er nicht innerhalb der genannten Frist in eine andere Leichenhalle oder einen Leichenraum verbracht wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2014, a.a.O.).
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Dass der Gesetzgeber eine Aufbahrung im klassischen Sinne nicht gemeint haben kann, ergibt sich auch daraus, dass die starre Frist von 36 Stunden in diesem Zusammenhang keinen Sinn ergibt. Es gibt keinen Anlass dafür, für eine Aufbahrung im klassischen Sinne eine so knappe Frist festzulegen. Wäre es dem Gesetzgeber darum gegangen, eine Aufbahrung im klassischen Sinne sicherzustellen, so hätte er ganz allgemein, ohne Benennung einer konkreten Frist, regeln können, dass vor der Bestattung eines Verstorbenen eine Aufbahrung stattzufinden hat. Die knappe Frist spricht also ebenfalls dafür, dass nur den schon beschriebenen gesundheitlichen Gefahren, die von einem verwesenden Verstorbenen ausgehen, entgegengewirkt werden soll. Dem Gesetzgeber kam es darauf an, dass Verstorbene innerhalb einer knapp bemessenen Frist aus dem privaten Bereich hinausgelangen und hygienisch einwandfrei, d.h. insbesondere kühl, aufbewahrt werden.
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Bei der Wahl des Begriffs der „Aufbahrung“ statt der „Aufbewahrung“ ist die Bemühung hinsichtlich einer möglichst pietätvollen Wortwahl erkennbar. So hat der Gesetzgeber beispielsweise auch das ursprünglich im Bestattungsgesetz verwendete Wort „Leiche“ durch das Wort „Verstorbene“ oder „Verstorbener“ ersetzt. Diese Änderung sollte eine bessere Basis für den im gesellschaftlichen Konsens geforderten würdigen Umgang mit Toten darstellen (LT-Drucks 15/4543 S.12).
26 
b.) Die von der Klägerin gewählte Form der Aufbewahrung von Verstorbenen ohne Aufbahrung ist daher ausreichend und mit der in einer öffentlichen Leichenhalle gleichzusetzen. Unter dem Begriff der anderen Leichenhalle oder Leichenraum im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG sind solche von Krankenhäusern, Feuerbestattungsanlagen, Bestattungsunternehmen usw. zu verstehen (LT-Drucks V/2085, S. 24). Diese privaten Aufbewahrungsräume sind öffentlichen Leichenhallen gleichgestellt (Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Auflage, S. 257). Ein privat betriebener „Leichenraum“ mit geeigneten Kühlzellen, der den Anforderungen des § 6 Abs. 1 BestattVO genügt, ist eine zulässige Alternative zur Unterbringung in öffentlichen Leichenhallen (vgl. zu § 7 BestattVO a.F.: VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 21.01.2014, a.a.O.). Gemäß § 6 Abs. 1 BestattVO müssen Leichenhallen gut lüftbar, kühl, leicht zu reinigen sowie gegen das Betreten durch Unbefugte und das Eindringen von Tieren geschützt sein. Zudem dürfen die Räume keinen anderen Zwecken dienen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BestattVO). Diese Anforderungen sind bei der Klägerin erfüllt. Dass die Aufbewahrung von Verstorbenen durch die Klägerin auch aus Pietätsgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, ergibt sich daraus, dass zwischen der Aufbewahrung, wie sie bei der Klägerin erfolgt, und der unstreitig zulässigen Aufbewahrung, wie sie in Krankhäusern praktiziert wird, kein Unterschied bestehen dürfte. Die Aufbewahrung von Verstorbenen in geeigneten Kühlzellen ist schließlich auch von der ihr erteilten Baugenehmigung gedeckt.
27 
c.) Die Klägerin ist zudem nicht die richtige Adressatin der Verfügung. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG eine Pflicht zur Aufbahrung im klassischen Sinne statuiere, so richtet sich die Überführungspflicht gem. §§ 27 Abs. 3, 31 BestattG an die bestattungspflichtigen Angehörigen. Diese sind dafür verantwortlich, den Verstorbenen aus dem privaten Bereich in eine öffentliche oder private Leichenhalle zu überführen. Die privatrechtliche Übertragung dieser Verpflichtung im Innenverhältnis auf die Klägerin ändert nichts daran, dass im öffentlich-rechtlichen Außenverhältnis die Angehörigen die Verpflichteten sind. Die §§ 6, 7, 9 PolG sind nicht anwendbar, wenn speziellere Gesetze, ausdrücklich oder dem Zusammenhang nach, eigene Adressatenregelungen enthalten (Beez/Mussmann/Kahlert/Sander, PolG § 6 Rn.2). § 27 Abs. 3 BestattG enthält eine solche eigene Adressatenregelung, weshalb ein Rückgriff auf die allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften ausscheidet.
28 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
30 
Die Berufung ist gem. § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der – soweit ersichtlich nicht (abschließend) in der Rechtsprechung geklärten – Frage, ob sich aus § 27 Abs. 1 BestattG eine Pflicht zur Aufbahrung von Verstorbenen innerhalb von 36 Stunden ergibt oder ob die Vorschrift vielmehr lediglich eine gesundheitlich unbedenkliche Aufbewahrung fordert, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 15.4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf EUR 15.000 festgesetzt.
33 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 15/11/2007 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 6 K 2949/04 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Re
published on 28/02/2005 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. April 2004 - 10 K 2969/02 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Be
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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.