Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 28. März 2018 - 12 K 2714/16

bei uns veröffentlicht am28.03.2018

Tenor

1. Die Verfügung der Beklagten vom 21.01.2016 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 11.05.2016 werden aufgehoben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Auferlegung einer Überführungspflicht Verstorbener in öffentliche Leichenhallen.
Die Klägerin betreibt im Raum ... ein Bestattungsunternehmen mit mehreren Niederlassungen. Eine der Niederlassungen befindet sich auf dem Grundstück ... ... in ... in einem Industriegebiet. Für das Anwesen besteht eine Genehmigung für ein Bestattungsunternehmen mit Beratungsgesprächen, Präsentation, Aufbereitung und Verkauf von Särgen sowie die Aufbewahrung von Leichen in einer geeigneten Kühlbox.
Mit Verfügung vom 21.01.2016 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, Verstorbene, die von der Klägerin im Gewerbeanwesen ... ... in ... versorgt und auf einem Friedhof in ... erdbestattet werden, binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Totenbescheinigung, in die öffentliche Leichenhalle der Beklagten zur Aufbahrung zu überführen, sofern die Hinterbliebenen innerhalb dieser Frist die Aufbahrung nicht in einer anderen, genehmigten Leichenhalle/Leichenraum wünschen (Ziff.1). Zudem wies die Beklagte die Klägerin auf die Verpflichtung hin, Hinterbliebene, die die Klägerin vertraglich mit der Versorgung von Verstorbenen beauftragt haben, ggf. auf die in Ziff.1 genannte Regelung des Bestattungsgesetzes hinzuweisen und auf deren Einhaltung hinzuwirken, sofern von den Hinterbliebenen abweichende Wünsche von den gesetzlichen Vorgaben verlangt werden (Ziff.2).
Zur Begründung verwies die Beklagte auf § 27 Abs. 1 Bestattungsgesetz (BestattG), wonach Verstorbene binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung in vorhandene Leichenhallen zu überführen seien, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt würden. Die Klägerin überführe aber seit dem Frühjahr 2013 die von ihr versorgten Verstorbenen überwiegend erst nach Ablauf der Frist von 36 Stunden, obwohl andere genehmigte Leichenhallen bzw. -räume im Stadtgebiet nicht vorhanden seien. Die Klägerin sei schon mehrfach gebeten worden, die genannte Frist einzuhalten. Zudem sei es auch nachweislich zu Aufbahrungen gekommen. Im Bestattungsunternehmen der Klägerin sei aber lediglich eine Versorgung (z.B. Einkleidung, Einsargung) zulässig. Der Begriff der Aufbahrung meine die Ausstellung des Verstorbenen, welche dem Abschiednehmen und häufig auch dem Begreifen des Todesfalles diene. Eine über die Frist von 36 Stunden hinausgehende Aufbewahrung von Leichen in den Gewerberäumen der Klägerin sei nicht zulässig und bedürfe für Ausnahmefälle im Einzelfall der Bewilligung der Beklagten gem. § 27 Abs. 2 BestattG. Die Verpflichtung richte sich zwar gem. § 27 Abs. 3 BestattG primär an die Bestattungspflichtigen, dennoch habe ein beauftragtes Bestattungsunternehmen die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten und ggf. Bestattungspflichtige hierauf hinzuweisen.
Die Klägerin legte am 02.02.2016 Widerspruch gegen die Verfügung ein. Zur Begründung führte sie an, dass ihr Betrieb durch die Verfügung derart eingeschränkt werde, dass ein wirtschaftlich sinnvoller und auch in der Praxis durchführbarer Betriebsablauf nicht mehr gewährleistet sei. Die Verfügung stelle eine wesentliche Beeinträchtigung ihrer beruflichen Tätigkeit dar und bedeute eine unbillige Härte. Der Wortlaut des Gesetzestextes des § 27 Abs. 1 BestattG sei irreführend und möglicherweise unrichtig. Die Vorschrift sei so auszulegen, dass nicht eine Aufbahrung im Sinne einer Verabschiedungsfeierlichkeit gemeint sei, sondern eine einfache Aufbewahrung in einer ordnungsgemäßen Kühlzelle. Denn auch in Leichenhallen oder Leichenräumen werde eine Leiche nicht aufgebahrt, sondern lediglich aufbewahrt. In ihren Geschäftsräumen befänden sich ordnungsgemäße und baulich zulässige Kühlräume zur Aufbewahrung von Verstorbenen. Der Begriff der Aufbahrung meine eigentlich, dass ein Leichnam in einem geschlossenen oder geöffneten Sarg, in einem entsprechenden Raum für die Verabschiedung der Angehörigen feierlich aufgebahrt werde. Verstehe man die Vorschrift im Sinne einer solchen Aufbahrung, so sei sie in der Praxis nicht umsetzbar, denn dies bedeute, dass alle Verstorbenen innerhalb von 36 Stunden in eine öffentliche Leichenhalle überführt werden müssten, wenn das Bestattungsunternehmen keinen feierlichen Verabschiedungsraum habe oder wenn die Angehörigen eine Aufbahrung des Verstorbenen überhaupt nicht wünschten. Eine Fürsorge durch den Bestatter sei im Falle einer Überführung der Leiche in vielen Fällen nicht mehr möglich. Eine Bestattung innerhalb von 36 Stunden sei unmöglich. In der Regel vergingen zwischen Sterbefall und der Bestattung mindestens 3 Tage. Außerdem gehe sie davon aus, dass die Beklagte mit ihren Leichenhallen nicht genügend Kapazitäten vorhalten könne, wenn sämtliche Verstorbenen tatsächlich innerhalb der Frist in die Leichenhallen überführt würden. Die auferlegte Verpflichtung stehe zudem im Widerspruch zu einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 28.02.2005 – 1 S 1312/04 –, juris), wonach § 27 Abs. 1 BestattG keinen Benutzungszwang für gemeindliche Leichenhallen normiere.
Das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 11.05.2016, der Klägerin zugestellt am 13.05.2016, als unbegründet zurück. Die Beachtung des § 27 Abs. 1 BestattG treffe alle Bestattungsunternehmen in Baden-Württemberg gleichermaßen und stelle daher für die Klägerin keine besondere Härte dar. Das Vorhandensein von Kühlmöglichkeiten sei für die Einhaltung der 36-Stundenfrist ohne Belang. Es sei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber den Begriff der Aufbahrung bewusst gewählt habe, denn er finde auch in der Bestattungsverordnung explizit Verwendung im Zusammenhang mit Aufbahrung von Verstorbenen. Zudem statuiere die Verfügung auch keinen Benutzungszwang, sondern orientiere sich an geltendem Recht. Die Beklagte habe in ihrem Stadtgebiet auch genügend öffentliche Leichenhallen, um den Anforderungen gerecht zu werden. Es sei nicht relevant, ob eine Bestattung innerhalb von 36 Stunden durchgeführt werden könne, da Bestattungen im zeitlichen Rahmen des Bestattungsgesetzes durchzuführen seien.
Mit Schriftsatz vom 14.06.2016, eingegangen am 15.06.2016, hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Klage erhoben.Am 08.07.2016 hat die Klägerin einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt.Zur versäumten Klagefrist trägt sie vor, die Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten habe die Klagefrist versehentlich falsch notiert. Die Büroangestellte sei erfahren, langjährig tätig und gelte ansonsten als absolut zuverlässig und verantwortungsbewusst. Zu dem Versehen sei es gekommen, weil sie am Tag der Zustellung kurzfristig und überraschend krank gewesen sei, so dass die eingehende Post an diesem Tag von ihr nicht bearbeitet worden sei. Bei der Bearbeitung der Post am darauffolgenden Werktag habe sie versehentlich den Eingangsstempel des Bearbeitungstags statt des tatsächlichen Eingangs auf dem Schreiben angebracht. Dieser Fehler habe sich dann bei der Fristeneintragung im Kalender fortgesetzt. Die Büroangestellte werde regelmäßig über die Regelung für die Fristenkontrolle und deren Bedeutung belehrt. Zur Glaubhaftmachung legt die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung der Büroangestellten und eine Kopie des Deckblatts der Akte und des Fristenkalenders des Prozessbevollmächtigten vor. Zudem versichert der Prozessbevollmächtigte die Angaben zur Fristversäumnis anwaltlich. Hinsichtlich der Begründetheit der Klage greift die Klägerin im Wesentlichen ihre Argumentation aus dem Widerspruchsverfahren auf.Die mangelnde Praktikabilität ergebe sich unter anderem auch daraus, dass sämtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Bestattung binnen 36 Stunden getroffen werden müssten. Die unbillige Härte folge daraus, dass keinem anderen Bestattungsunternehmen im Raum ... eine entsprechende Verfügung auferlegt worden sei.Dass der Begriff der Aufbahrung irreführend sei, ergebe sich auch aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, in dem der Verwaltungsgerichtshof den Begriff der Aufbewahrung statt Aufbahrung verwende (Beschluss vom 21.01.2014 – 3 S 2186/13 –, welcher ebenfalls die Beteiligten des vorliegenden Verfahrens betraf).
Die Klägerin beantragt,
die Verfügung der Beklagten vom 21.01.2016 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 11.05.2016 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Die Beklagte trägt zur Begründung vor, dass die Klage bereits unzulässig sei, da die Klagefrist abgelaufen sei. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Trotz der fehlerhaften Terminvormerkung habe der Klägerin dennoch vier Wochen für die Einreichung der Klage zur Verfügung gestanden. Die versäumte Klagefrist sei darauf zurückzuführen, dass die Klageschrift erst kurz vor dem Ablauf der vermeintlichen Klagefrist erstellt worden sei. Darüber hinaus sei die Klage aber auch unbegründet. Ein Benutzungszwang werde nicht statuiert, da Verstorbene nur dann in eine öffentliche Leichenhalle zu überführen seien, wenn die Hinterbliebenen nicht innerhalb der Frist von 36 Stunden die Aufbahrung in einer anderen Leichenhalle wünschten. Mit Ausnahme der Klägerin hielten sich alle im Bereich der Stadt ... tätigen Bestatter an die vorgesehene Frist.
13 
Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten der Beklagten (2 Hefte), die Widerspruchsakten des Neckar-Odenwald-Kreise (3 Hefte) sowie die Akte des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens 9 K 1687/13 des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf diese, die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
15 
1. Die Klage ist insbesondere nicht bereits aufgrund verspäteter Klageerhebung unzulässig. Die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 VwGO ist zwar bereits am 13.06.2016 abgelaufen, weshalb die erst am 15.06.2016 erhobene Klage grundsätzlich als verspätet anzusehen ist. Der Klägerin war aber auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist verhindert gewesen zu sein (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 294 ZPO). Die erfahrene und langjährige Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat an Eides statt versichert, in dem Verfahren versehentlich einen falschen Posteingangsstempel auf dem Widerspruchsbescheid angebracht und daraufhin die falsche Klagefrist notiert zu haben. Dieses Verschulden der sonst zuverlässigen, mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählten, angeleiteten und überwachten Hilfsperson des Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin nicht zuzurechnen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 60 Rn. 21 m.w.N.). Dass der Prozessbevollmächtigte die Klage erst kurz vor Ablauf der vermeintlichen Klagefrist erstellt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn ein Rechtsmittelführer darf die vom Gesetz eingeräumte prozessuale Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs voll ausnutzen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.05.1991 – 2 BvR 215/90 –, juris). Eine Zurechnung der Fristversäumung aufgrund erhöhter Sorgfaltspflicht wird dabei lediglich dann angenommen, wenn die Frist in erster Linie deswegen versäumt wird, weil kurz vor Ablauf der Frist eine unsichere Zustellungsart gewählt und sich nicht über den rechtzeitigen Zugang versichert wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 60 Rn. 17 m.w.N.). Eine mit dieser Fallgruppe vergleichbare Situation ist vorliegend aber nicht gegeben. Der Prozessvertreter durfte vielmehr davon ausgehen, dass die, aus seiner Sicht rechtzeitig, auf den Weg gesandte Klage auch innerhalb der Klagefrist zugeht.
16 
2. Die Klage ist auch begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 21.01.2016 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 11.05.2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Gemäß §§ 1, 3 PolG hat die zuständige Polizeibehörde die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählen u.a. die in der objektiven Rechtsordnung begründeten gesetzlichen Verhaltenspflichten. Dazu gehören auch die Pflichten, die sich aus den Regelungen des Bestattungsgesetzes ergeben. Die Beklagte als zuständige Ortspolizeibehörde (§ 36 Abs. 3 Bestattungsverordnung (BestattVO) i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG), hat die streitgegenständliche Verfügung auf einen regelmäßigen Verstoß der Klägerin gegen die sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG ergebende Verhaltenspflicht gestützt. Die erlassene Verfügung soll künftigen Verstößen gegen die Vorschrift entgegenwirken. Nach dieser Vorschrift müssen Verstorbene binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung, in vorhandene öffentliche Leichenhallen überführt werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt werden. Aus dieser Vorschrift ergibt sich allerdings keine Verpflichtung für die Klägerin, Verstorbene, die von ihr versorgt werden und auf einem Friedhof erdbestattet werden, binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes in die öffentliche Leichenhalle der Beklagten zur Aufbahrung zu überführen. Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Vorschrift lediglich eine gesundheitlich unbedenkliche Aufbewahrung von Verstorbenen nach spätestens 36 Stunden fordert (a.). Die von der Klägerin gewählte Form der Aufbewahrung von Verstorbenen ist daher ausreichend und mit der in einer öffentlichen Leichenhalle gleichzusetzen (b.). Zudem ist die Klägerin nicht Adressatin der genannten Vorschrift (c.).
18 
a.) Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG eine Pflicht zur Aufbahrung von Verstorbenen – ob nun in einer öffentlichen oder privaten Leichenhalle – statuiere, teilt die Kammer die Auffassung der Klägerin, dass der Begriff der Aufbahrung im Sinne einer ordnungsgemäßen, gesundheitlich unbedenklichen Aufbewahrung des Verstorbenen in einer dafür vorgesehenen Kühlvorrichtung zu verstehen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
19 
Das Bestattungsgesetz und auch die Bestattungsverordnung definieren nicht, was unter einer Aufbahrung im Sinne des Bestattungsrechts zu verstehen ist. Es ist daher für die Begriffsbestimmung auf den allgemeinen Sprachgebrauch, den Regelungszusammenhang und den Schutzzweck der Bestattungsregelungen abzustellen.
20 
Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter einer Aufbahrung das offene Ausstellen eines Verstorbenen auf einer Bahre, einer Liege oder in einem Sarg in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zum Zweck des Abschiednehmens vom Verstorbenen (im Folgenden „klassische Aufbahrung“). Die Kommentarliteratur verwendet die Begriffe der Aufbahrung und der Aufbewahrung im Zusammenhang mit dem Bestattungsrecht allerdings teilweise synonym (Faiß/Ruf, Bestattungsrecht, 1. Auflage, § 16; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Auflage, S. 257; Dietz/Arnold, Bestattungsgesetz, 2. Auflage, § 27 Rn.1, 5, § 7 BestattVO bei § 16). Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in dem von der Klägerin zitierten Beschluss nicht zwischen den Begrifflichkeiten unterschieden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2014, a.a.O.). Der allgemeine Sprachgebrauch hilft daher für die Begriffsbestimmung der Aufbahrung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG nicht weiter.
21 
Im Rahmen der systematischen Auslegung der Norm anhand des Regelungszusammenhangs ist zu beachten, dass sich § 27 BestattG im Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils des Bestattungsgesetzes befindet, der sich gem. § 25 BestattG im Wesentlichen mit dem würdigen und gesundheitlich unbedenklichen Umgang mit Verstorbenen befasst. Diese Vorschrift stellt für den Umgang mit Verstorbenen allgemeine, von jedermann zu beachtende Grundsätze auf, die durch die nachfolgenden Vorschriften konkretisiert werden. Die beiden Schutzzwecke des Gesundheitsschutzes und des würdigen Umgangs mit Verstorbenen sind folglich auch bei der Definition des Begriffs der Aufbahrung in § 27 BestattG mit in den Blick zu nehmen. In § 27 Abs. 2 BestattG wird der Zweck der gesundheitlichen Unbedenklichkeit noch einmal hervorgehoben. Danach kann die zuständige Behörde von § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG Ausnahmen bewilligen, wenn die beabsichtigte Aufbahrung gesundheitlich unbedenklich ist.
22 
Die Kammer verkennt nicht, dass es je nach religiösem Vorstellungsbild der Allgemeinheit, der Angehörigen oder auch der Verstorbenen selbst zum würdigen Umgang mit einem Verstorbenen im Sinne des § 25 BestattG gehören kann, diesen vor der Beerdigung aufzubahren. Dass der Gesetzgeber eine klassische Aufbahrung aber nicht verpflichtend vorschreiben wollte, ergibt sich aus dem vorrangigen Schutzzweck der Vorschrift bzw. des Bestattungsgesetzes im Allgemeinen.
23 
Denn die Auslegung der Norm nach ihrem Sinn und Zweck führt dazu, dass der hy-gienische Aspekt im Vordergrund steht.Das Bestattungsgesetz verfolgt gesundheitspolizeiliche Ziele, nämlich den Risiken vorzubeugen, die von Verstorbenen ausgehen (Faiß/Ruf, Bestattungsrecht Baden-Württemberg, S. 7; Seeger, Bestattungsrecht in Baden-Württemberg, 2. Auflage, S. 9). Durch die Vorschriften des Bestattungsgesetzes sollen polizeirechtswidrige Zustände vermieden und die zuständige Behörde zur Beseitigung solcher Zustände ermächtigt werden. Das Bestattungsgesetz als solches verfolgt nicht das Ziel, eine der Würde des Verstorbenen entsprechende Bestattung mit feierlicher Aufbahrung sicherzustellen. Die Pflichten, die sich aus dem Bestattungsgesetz ergeben, dienen dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Verstorbenen und die Durchführung der anschließenden Bestattung zu gewährleisten. Die ordnungsgemäße Aufbewahrung und die Bestattung sollen zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht ordnungsgemäß aufbewahrter bzw. nicht bestatteter Verstorbener drohen. Trauerfeierlichkeiten und damit auch eine Aufbahrung im klassischen Sinne, liegen außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes. Dem würdigen Umgang mit Verstorbenen wird dadurch genüge getan, dass mit dem Verstorbenen pietätvoll im Rahmen der Vorbereitung der Bestattung umgegangen wird (vgl. zu Trauerfeierlichkeiten: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2007 – 1 S 1471/07 –, juris). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass zu einem würdigen Umgang zwangsläufig auch eine Aufbahrung im klassischen Sinne gehört, zumal eine solche eventuell durch die Hinterbliebenen oder durch den Verstorbenen selbst aus unterschiedlichen Gründen gar nicht gewünscht wird. Die Vielfalt der Kulturen und Religionen sowie die damit verbundenen unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Traditionen und Rituale sind auch im Bereich des Bestattungsrechts zu berücksichtigen (vgl. LT-Drucks 15/4847 S. 36, LT-Drucks 15/4543 S.12). Der Staat greift nur dann ein, wenn die mangelnde Behandlung eines Leichnams die sittlichen Gefühle der Bevölkerung verletzt und die öffentliche Gesundheit oder Ordnung oder die Pietät gefährdet werden (Gaedke, Handbuch des Friedhos- und Bestattungsrechts, 11. Auflage, S. 175). Es soll sichergestellt werden, dass Verstorbene aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsschutzes innerhalb von 36 Stunden aus dem Privatbereich in eine geeignete Leichenhalle überführt werden (so auch: Faiß/Ruf, Bestattungsrecht, 1. Auflage, § 16 BestattG; vgl. zu § 7 BestattVO a.F.: Seeger, Bestattungsrecht, 2. Auflage, § 7 BestattVO). Der Verstorbene soll also lediglich von dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist, in eine öffentliche Leichenhalle oder Leichenraum überführt werden, wenn er nicht innerhalb der genannten Frist in eine andere Leichenhalle oder einen Leichenraum verbracht wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2014, a.a.O.).
24 
Dass der Gesetzgeber eine Aufbahrung im klassischen Sinne nicht gemeint haben kann, ergibt sich auch daraus, dass die starre Frist von 36 Stunden in diesem Zusammenhang keinen Sinn ergibt. Es gibt keinen Anlass dafür, für eine Aufbahrung im klassischen Sinne eine so knappe Frist festzulegen. Wäre es dem Gesetzgeber darum gegangen, eine Aufbahrung im klassischen Sinne sicherzustellen, so hätte er ganz allgemein, ohne Benennung einer konkreten Frist, regeln können, dass vor der Bestattung eines Verstorbenen eine Aufbahrung stattzufinden hat. Die knappe Frist spricht also ebenfalls dafür, dass nur den schon beschriebenen gesundheitlichen Gefahren, die von einem verwesenden Verstorbenen ausgehen, entgegengewirkt werden soll. Dem Gesetzgeber kam es darauf an, dass Verstorbene innerhalb einer knapp bemessenen Frist aus dem privaten Bereich hinausgelangen und hygienisch einwandfrei, d.h. insbesondere kühl, aufbewahrt werden.
25 
Bei der Wahl des Begriffs der „Aufbahrung“ statt der „Aufbewahrung“ ist die Bemühung hinsichtlich einer möglichst pietätvollen Wortwahl erkennbar. So hat der Gesetzgeber beispielsweise auch das ursprünglich im Bestattungsgesetz verwendete Wort „Leiche“ durch das Wort „Verstorbene“ oder „Verstorbener“ ersetzt. Diese Änderung sollte eine bessere Basis für den im gesellschaftlichen Konsens geforderten würdigen Umgang mit Toten darstellen (LT-Drucks 15/4543 S.12).
26 
b.) Die von der Klägerin gewählte Form der Aufbewahrung von Verstorbenen ohne Aufbahrung ist daher ausreichend und mit der in einer öffentlichen Leichenhalle gleichzusetzen. Unter dem Begriff der anderen Leichenhalle oder Leichenraum im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG sind solche von Krankenhäusern, Feuerbestattungsanlagen, Bestattungsunternehmen usw. zu verstehen (LT-Drucks V/2085, S. 24). Diese privaten Aufbewahrungsräume sind öffentlichen Leichenhallen gleichgestellt (Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Auflage, S. 257). Ein privat betriebener „Leichenraum“ mit geeigneten Kühlzellen, der den Anforderungen des § 6 Abs. 1 BestattVO genügt, ist eine zulässige Alternative zur Unterbringung in öffentlichen Leichenhallen (vgl. zu § 7 BestattVO a.F.: VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 21.01.2014, a.a.O.). Gemäß § 6 Abs. 1 BestattVO müssen Leichenhallen gut lüftbar, kühl, leicht zu reinigen sowie gegen das Betreten durch Unbefugte und das Eindringen von Tieren geschützt sein. Zudem dürfen die Räume keinen anderen Zwecken dienen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BestattVO). Diese Anforderungen sind bei der Klägerin erfüllt. Dass die Aufbewahrung von Verstorbenen durch die Klägerin auch aus Pietätsgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, ergibt sich daraus, dass zwischen der Aufbewahrung, wie sie bei der Klägerin erfolgt, und der unstreitig zulässigen Aufbewahrung, wie sie in Krankhäusern praktiziert wird, kein Unterschied bestehen dürfte. Die Aufbewahrung von Verstorbenen in geeigneten Kühlzellen ist schließlich auch von der ihr erteilten Baugenehmigung gedeckt.
27 
c.) Die Klägerin ist zudem nicht die richtige Adressatin der Verfügung. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG eine Pflicht zur Aufbahrung im klassischen Sinne statuiere, so richtet sich die Überführungspflicht gem. §§ 27 Abs. 3, 31 BestattG an die bestattungspflichtigen Angehörigen. Diese sind dafür verantwortlich, den Verstorbenen aus dem privaten Bereich in eine öffentliche oder private Leichenhalle zu überführen. Die privatrechtliche Übertragung dieser Verpflichtung im Innenverhältnis auf die Klägerin ändert nichts daran, dass im öffentlich-rechtlichen Außenverhältnis die Angehörigen die Verpflichteten sind. Die §§ 6, 7, 9 PolG sind nicht anwendbar, wenn speziellere Gesetze, ausdrücklich oder dem Zusammenhang nach, eigene Adressatenregelungen enthalten (Beez/Mussmann/Kahlert/Sander, PolG § 6 Rn.2). § 27 Abs. 3 BestattG enthält eine solche eigene Adressatenregelung, weshalb ein Rückgriff auf die allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften ausscheidet.
28 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
30 
Die Berufung ist gem. § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der – soweit ersichtlich nicht (abschließend) in der Rechtsprechung geklärten – Frage, ob sich aus § 27 Abs. 1 BestattG eine Pflicht zur Aufbahrung von Verstorbenen innerhalb von 36 Stunden ergibt oder ob die Vorschrift vielmehr lediglich eine gesundheitlich unbedenkliche Aufbewahrung fordert, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 15.4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf EUR 15.000 festgesetzt.
33 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
14 
Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.
15 
1. Die Klage ist insbesondere nicht bereits aufgrund verspäteter Klageerhebung unzulässig. Die Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 VwGO ist zwar bereits am 13.06.2016 abgelaufen, weshalb die erst am 15.06.2016 erhobene Klage grundsätzlich als verspätet anzusehen ist. Der Klägerin war aber auf ihren Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, ohne Verschulden an der Einhaltung der Klagefrist verhindert gewesen zu sein (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 294 ZPO). Die erfahrene und langjährige Mitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat an Eides statt versichert, in dem Verfahren versehentlich einen falschen Posteingangsstempel auf dem Widerspruchsbescheid angebracht und daraufhin die falsche Klagefrist notiert zu haben. Dieses Verschulden der sonst zuverlässigen, mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählten, angeleiteten und überwachten Hilfsperson des Prozessbevollmächtigten ist der Klägerin nicht zuzurechnen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 60 Rn. 21 m.w.N.). Dass der Prozessbevollmächtigte die Klage erst kurz vor Ablauf der vermeintlichen Klagefrist erstellt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn ein Rechtsmittelführer darf die vom Gesetz eingeräumte prozessuale Frist zur Einlegung des Rechtsbehelfs voll ausnutzen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 07.05.1991 – 2 BvR 215/90 –, juris). Eine Zurechnung der Fristversäumung aufgrund erhöhter Sorgfaltspflicht wird dabei lediglich dann angenommen, wenn die Frist in erster Linie deswegen versäumt wird, weil kurz vor Ablauf der Frist eine unsichere Zustellungsart gewählt und sich nicht über den rechtzeitigen Zugang versichert wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 60 Rn. 17 m.w.N.). Eine mit dieser Fallgruppe vergleichbare Situation ist vorliegend aber nicht gegeben. Der Prozessvertreter durfte vielmehr davon ausgehen, dass die, aus seiner Sicht rechtzeitig, auf den Weg gesandte Klage auch innerhalb der Klagefrist zugeht.
16 
2. Die Klage ist auch begründet. Die Verfügung der Beklagten vom 21.01.2016 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 11.05.2016 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Gemäß §§ 1, 3 PolG hat die zuständige Polizeibehörde die Aufgabe, von dem Einzelnen und dem Gemeinwesen Gefahren abzuwehren, durch die die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bedroht wird, und Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen, soweit es im öffentlichen Interesse geboten ist. Zu den Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zählen u.a. die in der objektiven Rechtsordnung begründeten gesetzlichen Verhaltenspflichten. Dazu gehören auch die Pflichten, die sich aus den Regelungen des Bestattungsgesetzes ergeben. Die Beklagte als zuständige Ortspolizeibehörde (§ 36 Abs. 3 Bestattungsverordnung (BestattVO) i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG), hat die streitgegenständliche Verfügung auf einen regelmäßigen Verstoß der Klägerin gegen die sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG ergebende Verhaltenspflicht gestützt. Die erlassene Verfügung soll künftigen Verstößen gegen die Vorschrift entgegenwirken. Nach dieser Vorschrift müssen Verstorbene binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung der Todesbescheinigung, in vorhandene öffentliche Leichenhallen überführt werden, wenn sie nicht innerhalb dieser Frist in einer anderen Leichenhalle oder einem Leichenraum aufgebahrt werden. Aus dieser Vorschrift ergibt sich allerdings keine Verpflichtung für die Klägerin, Verstorbene, die von ihr versorgt werden und auf einem Friedhof erdbestattet werden, binnen 36 Stunden nach Eintritt des Todes in die öffentliche Leichenhalle der Beklagten zur Aufbahrung zu überführen. Die Kammer ist der Überzeugung, dass die Vorschrift lediglich eine gesundheitlich unbedenkliche Aufbewahrung von Verstorbenen nach spätestens 36 Stunden fordert (a.). Die von der Klägerin gewählte Form der Aufbewahrung von Verstorbenen ist daher ausreichend und mit der in einer öffentlichen Leichenhalle gleichzusetzen (b.). Zudem ist die Klägerin nicht Adressatin der genannten Vorschrift (c.).
18 
a.) Soweit die Beklagte davon ausgeht, dass § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG eine Pflicht zur Aufbahrung von Verstorbenen – ob nun in einer öffentlichen oder privaten Leichenhalle – statuiere, teilt die Kammer die Auffassung der Klägerin, dass der Begriff der Aufbahrung im Sinne einer ordnungsgemäßen, gesundheitlich unbedenklichen Aufbewahrung des Verstorbenen in einer dafür vorgesehenen Kühlvorrichtung zu verstehen ist. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
19 
Das Bestattungsgesetz und auch die Bestattungsverordnung definieren nicht, was unter einer Aufbahrung im Sinne des Bestattungsrechts zu verstehen ist. Es ist daher für die Begriffsbestimmung auf den allgemeinen Sprachgebrauch, den Regelungszusammenhang und den Schutzzweck der Bestattungsregelungen abzustellen.
20 
Der allgemeine Sprachgebrauch versteht unter einer Aufbahrung das offene Ausstellen eines Verstorbenen auf einer Bahre, einer Liege oder in einem Sarg in öffentlichen oder privaten Räumlichkeiten zum Zweck des Abschiednehmens vom Verstorbenen (im Folgenden „klassische Aufbahrung“). Die Kommentarliteratur verwendet die Begriffe der Aufbahrung und der Aufbewahrung im Zusammenhang mit dem Bestattungsrecht allerdings teilweise synonym (Faiß/Ruf, Bestattungsrecht, 1. Auflage, § 16; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Auflage, S. 257; Dietz/Arnold, Bestattungsgesetz, 2. Auflage, § 27 Rn.1, 5, § 7 BestattVO bei § 16). Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat in dem von der Klägerin zitierten Beschluss nicht zwischen den Begrifflichkeiten unterschieden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2014, a.a.O.). Der allgemeine Sprachgebrauch hilft daher für die Begriffsbestimmung der Aufbahrung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG nicht weiter.
21 
Im Rahmen der systematischen Auslegung der Norm anhand des Regelungszusammenhangs ist zu beachten, dass sich § 27 BestattG im Zweiten Abschnitt des Zweiten Teils des Bestattungsgesetzes befindet, der sich gem. § 25 BestattG im Wesentlichen mit dem würdigen und gesundheitlich unbedenklichen Umgang mit Verstorbenen befasst. Diese Vorschrift stellt für den Umgang mit Verstorbenen allgemeine, von jedermann zu beachtende Grundsätze auf, die durch die nachfolgenden Vorschriften konkretisiert werden. Die beiden Schutzzwecke des Gesundheitsschutzes und des würdigen Umgangs mit Verstorbenen sind folglich auch bei der Definition des Begriffs der Aufbahrung in § 27 BestattG mit in den Blick zu nehmen. In § 27 Abs. 2 BestattG wird der Zweck der gesundheitlichen Unbedenklichkeit noch einmal hervorgehoben. Danach kann die zuständige Behörde von § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG Ausnahmen bewilligen, wenn die beabsichtigte Aufbahrung gesundheitlich unbedenklich ist.
22 
Die Kammer verkennt nicht, dass es je nach religiösem Vorstellungsbild der Allgemeinheit, der Angehörigen oder auch der Verstorbenen selbst zum würdigen Umgang mit einem Verstorbenen im Sinne des § 25 BestattG gehören kann, diesen vor der Beerdigung aufzubahren. Dass der Gesetzgeber eine klassische Aufbahrung aber nicht verpflichtend vorschreiben wollte, ergibt sich aus dem vorrangigen Schutzzweck der Vorschrift bzw. des Bestattungsgesetzes im Allgemeinen.
23 
Denn die Auslegung der Norm nach ihrem Sinn und Zweck führt dazu, dass der hy-gienische Aspekt im Vordergrund steht.Das Bestattungsgesetz verfolgt gesundheitspolizeiliche Ziele, nämlich den Risiken vorzubeugen, die von Verstorbenen ausgehen (Faiß/Ruf, Bestattungsrecht Baden-Württemberg, S. 7; Seeger, Bestattungsrecht in Baden-Württemberg, 2. Auflage, S. 9). Durch die Vorschriften des Bestattungsgesetzes sollen polizeirechtswidrige Zustände vermieden und die zuständige Behörde zur Beseitigung solcher Zustände ermächtigt werden. Das Bestattungsgesetz als solches verfolgt nicht das Ziel, eine der Würde des Verstorbenen entsprechende Bestattung mit feierlicher Aufbahrung sicherzustellen. Die Pflichten, die sich aus dem Bestattungsgesetz ergeben, dienen dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Verstorbenen und die Durchführung der anschließenden Bestattung zu gewährleisten. Die ordnungsgemäße Aufbewahrung und die Bestattung sollen zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht ordnungsgemäß aufbewahrter bzw. nicht bestatteter Verstorbener drohen. Trauerfeierlichkeiten und damit auch eine Aufbahrung im klassischen Sinne, liegen außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes. Dem würdigen Umgang mit Verstorbenen wird dadurch genüge getan, dass mit dem Verstorbenen pietätvoll im Rahmen der Vorbereitung der Bestattung umgegangen wird (vgl. zu Trauerfeierlichkeiten: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.11.2007 – 1 S 1471/07 –, juris). Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass zu einem würdigen Umgang zwangsläufig auch eine Aufbahrung im klassischen Sinne gehört, zumal eine solche eventuell durch die Hinterbliebenen oder durch den Verstorbenen selbst aus unterschiedlichen Gründen gar nicht gewünscht wird. Die Vielfalt der Kulturen und Religionen sowie die damit verbundenen unterschiedlichen religiösen und weltanschaulichen Traditionen und Rituale sind auch im Bereich des Bestattungsrechts zu berücksichtigen (vgl. LT-Drucks 15/4847 S. 36, LT-Drucks 15/4543 S.12). Der Staat greift nur dann ein, wenn die mangelnde Behandlung eines Leichnams die sittlichen Gefühle der Bevölkerung verletzt und die öffentliche Gesundheit oder Ordnung oder die Pietät gefährdet werden (Gaedke, Handbuch des Friedhos- und Bestattungsrechts, 11. Auflage, S. 175). Es soll sichergestellt werden, dass Verstorbene aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsschutzes innerhalb von 36 Stunden aus dem Privatbereich in eine geeignete Leichenhalle überführt werden (so auch: Faiß/Ruf, Bestattungsrecht, 1. Auflage, § 16 BestattG; vgl. zu § 7 BestattVO a.F.: Seeger, Bestattungsrecht, 2. Auflage, § 7 BestattVO). Der Verstorbene soll also lediglich von dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist, in eine öffentliche Leichenhalle oder Leichenraum überführt werden, wenn er nicht innerhalb der genannten Frist in eine andere Leichenhalle oder einen Leichenraum verbracht wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.01.2014, a.a.O.).
24 
Dass der Gesetzgeber eine Aufbahrung im klassischen Sinne nicht gemeint haben kann, ergibt sich auch daraus, dass die starre Frist von 36 Stunden in diesem Zusammenhang keinen Sinn ergibt. Es gibt keinen Anlass dafür, für eine Aufbahrung im klassischen Sinne eine so knappe Frist festzulegen. Wäre es dem Gesetzgeber darum gegangen, eine Aufbahrung im klassischen Sinne sicherzustellen, so hätte er ganz allgemein, ohne Benennung einer konkreten Frist, regeln können, dass vor der Bestattung eines Verstorbenen eine Aufbahrung stattzufinden hat. Die knappe Frist spricht also ebenfalls dafür, dass nur den schon beschriebenen gesundheitlichen Gefahren, die von einem verwesenden Verstorbenen ausgehen, entgegengewirkt werden soll. Dem Gesetzgeber kam es darauf an, dass Verstorbene innerhalb einer knapp bemessenen Frist aus dem privaten Bereich hinausgelangen und hygienisch einwandfrei, d.h. insbesondere kühl, aufbewahrt werden.
25 
Bei der Wahl des Begriffs der „Aufbahrung“ statt der „Aufbewahrung“ ist die Bemühung hinsichtlich einer möglichst pietätvollen Wortwahl erkennbar. So hat der Gesetzgeber beispielsweise auch das ursprünglich im Bestattungsgesetz verwendete Wort „Leiche“ durch das Wort „Verstorbene“ oder „Verstorbener“ ersetzt. Diese Änderung sollte eine bessere Basis für den im gesellschaftlichen Konsens geforderten würdigen Umgang mit Toten darstellen (LT-Drucks 15/4543 S.12).
26 
b.) Die von der Klägerin gewählte Form der Aufbewahrung von Verstorbenen ohne Aufbahrung ist daher ausreichend und mit der in einer öffentlichen Leichenhalle gleichzusetzen. Unter dem Begriff der anderen Leichenhalle oder Leichenraum im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG sind solche von Krankenhäusern, Feuerbestattungsanlagen, Bestattungsunternehmen usw. zu verstehen (LT-Drucks V/2085, S. 24). Diese privaten Aufbewahrungsräume sind öffentlichen Leichenhallen gleichgestellt (Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 11. Auflage, S. 257). Ein privat betriebener „Leichenraum“ mit geeigneten Kühlzellen, der den Anforderungen des § 6 Abs. 1 BestattVO genügt, ist eine zulässige Alternative zur Unterbringung in öffentlichen Leichenhallen (vgl. zu § 7 BestattVO a.F.: VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 21.01.2014, a.a.O.). Gemäß § 6 Abs. 1 BestattVO müssen Leichenhallen gut lüftbar, kühl, leicht zu reinigen sowie gegen das Betreten durch Unbefugte und das Eindringen von Tieren geschützt sein. Zudem dürfen die Räume keinen anderen Zwecken dienen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 BestattVO). Diese Anforderungen sind bei der Klägerin erfüllt. Dass die Aufbewahrung von Verstorbenen durch die Klägerin auch aus Pietätsgesichtspunkten nicht zu beanstanden ist, ergibt sich daraus, dass zwischen der Aufbewahrung, wie sie bei der Klägerin erfolgt, und der unstreitig zulässigen Aufbewahrung, wie sie in Krankhäusern praktiziert wird, kein Unterschied bestehen dürfte. Die Aufbewahrung von Verstorbenen in geeigneten Kühlzellen ist schließlich auch von der ihr erteilten Baugenehmigung gedeckt.
27 
c.) Die Klägerin ist zudem nicht die richtige Adressatin der Verfügung. Denn selbst wenn man davon ausginge, dass § 27 Abs. 1 Satz 1 BestattG eine Pflicht zur Aufbahrung im klassischen Sinne statuiere, so richtet sich die Überführungspflicht gem. §§ 27 Abs. 3, 31 BestattG an die bestattungspflichtigen Angehörigen. Diese sind dafür verantwortlich, den Verstorbenen aus dem privaten Bereich in eine öffentliche oder private Leichenhalle zu überführen. Die privatrechtliche Übertragung dieser Verpflichtung im Innenverhältnis auf die Klägerin ändert nichts daran, dass im öffentlich-rechtlichen Außenverhältnis die Angehörigen die Verpflichteten sind. Die §§ 6, 7, 9 PolG sind nicht anwendbar, wenn speziellere Gesetze, ausdrücklich oder dem Zusammenhang nach, eigene Adressatenregelungen enthalten (Beez/Mussmann/Kahlert/Sander, PolG § 6 Rn.2). § 27 Abs. 3 BestattG enthält eine solche eigene Adressatenregelung, weshalb ein Rückgriff auf die allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften ausscheidet.
28 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
29 
Die Kammer sieht keinen Anlass, die Entscheidung wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
30 
Die Berufung ist gem. § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Der – soweit ersichtlich nicht (abschließend) in der Rechtsprechung geklärten – Frage, ob sich aus § 27 Abs. 1 BestattG eine Pflicht zur Aufbahrung von Verstorbenen innerhalb von 36 Stunden ergibt oder ob die Vorschrift vielmehr lediglich eine gesundheitlich unbedenkliche Aufbewahrung fordert, kommt grundsätzliche Bedeutung zu.
31 
Beschluss
32 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. der Empfehlung Nr. 15.4 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf EUR 15.000 festgesetzt.
33 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 28. März 2018 - 12 K 2714/16

Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 28. März 2018 - 12 K 2714/16

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 28. März 2018 - 12 K 2714/16 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Referenzen - Urteile

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 28. März 2018 - 12 K 2714/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2007 - 1 S 1471/07

bei uns veröffentlicht am 15.11.2007

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 6 K 2949/04 - geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Re

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 28. Feb. 2005 - 1 S 1312/04

bei uns veröffentlicht am 28.02.2005

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. April 2004 - 10 K 2969/02 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Be

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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. April 2004 - 10 K 2969/02 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem dem Widerspruch des Beigeladenen gegen einen Bescheid der Klägerin stattgegeben worden ist.
Mit Verfügung vom 6.2.2002 gab die Klägerin dem Beigeladenen, der als Bestattungsunternehmer auch in Buchen tätig ist und am Hauptsitz seines Unternehmens in Mosbach einen eigenen Leichenraum unterhält und diesen auch für Bestattungen in Buchen nutzen will, auf, künftig die Leichen von in Buchen verstorbenen Personen in eine der dortigen öffentlichen Leichenhallen zu überführen, wenn die Bestattung auf einem Friedhof der Klägerin vorgesehen sei.
Auf den Widerspruch des Beigeladenen hob das Landratsamt Neckar-Odenwald-Kreis mit Widerspruchsbescheid vom 23.7.2002 den Bescheid der Klägerin auf (Ziff. 1) und verpflichtete den Beigeladenen, künftig zusätzlich zu den gemäß dem Bestattungsgesetz erforderlichen Unterlagen eine schriftliche Einverständniserklärung der an der Leiche Verfügungsberechtigten bzw. der Bestattungspflichtigen zum Transport mitzuführen, soweit er Leichen von in Buchen verstorbenen Personen, die dort beerdigt werden sollen, in eine andere Gemeinde überführe (Ziff. 2). Zugleich wurden der Klägerin die Kosten des Widerspruchsverfahrens auferlegt (Ziff. 3) und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Beigeladenen für notwendig erklärt (Ziff. 4). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin zu Unrecht davon ausgehe, dass nach dem Bestattungsgesetz Leichen nur zum Zweck der Bestattung in eine andere Gemeinde transportiert werden dürften. Aus den §§ 27, 46 BestattG lasse sich vielmehr entnehmen, dass ein Transport nicht zu beanstanden sei, solange er in würdiger Form geschehe, in hygienischer und gesundheitlicher Hinsicht unbedenklich sei und die erforderlichen Unterlagen mitgeführt würden. Aus den einschlägigen Normen des Bestattungsgesetzes und der Bestattungsverordnung ergebe sich zudem keine Ermächtigung der Gemeinde, Maßnahmen zu ihrer Durchführung zu erlassen. Auch auf die polizeiliche Generalklausel der §§ 1, 3 PolG könne die Klägerin ihre Verfügung nicht stützen. Falls der Beigeladene im Gesetz vorgeschriebene Auflagen nicht einhalte, seien weniger einschneidende Maßnahmen als die Untersagung jeglichen Transportes denkbar und möglich gewesen. Es müsse jedoch sichergestellt werden, dass Leichen nicht entgegen den Interessen der nahen Angehörigen aus rein unternehmerischen Kostengründen in andere Gemeinden transportiert würden. Deswegen dürften Transporte in eine auswärtige Leichenhalle nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Angehörigen durchgeführt werden.
Zur Begründung ihrer am 2.8.2002 zum Verwaltungsgericht Karlsruhe gegen die Ziffern 1 und 3 des Widerspruchsbescheids erhobenen Klage hat die Klägerin ausgeführt, dass sie klagebefugt sei, da sie in ihrem Recht auf Selbstverwaltung und insbesondere ihrer Finanzhoheit betroffen sei. Sie sei im Rahmen der weisungsfreien Pflichtaufgabe für das Bestattungswesen verpflichtet, eine Leichenhalle vorzuhalten; sie habe deswegen ein Interesse daran, dass die gemeindliche Einrichtung in den vorgeschriebenen Fällen genutzt werde. Nur so könne die Leichenhalle wirtschaftlich betrieben werden. In der Sache verkenne der Beklagte, dass eine andere Leichenhalle bzw. ein anderer Leichenraum im Sinne des § 27 BestattG nicht in einer anderen Gemeinde liegen könne. Aus § 46 BestattG könne nicht geschlossen werden, dass ein ausschließlich an wirtschaftlichen Überlegungen ausgerichteter Transport von Leichen, um bestimmte Leichenhallengebühren zu ersparen, erlaubt sei. Vielmehr widerspreche ein solcher Transport dem Pietätsgefühl und der Verpflichtung zu einem würdevollen Umgang mit Leichen. Insofern habe die Klägerin wegen eines Verstoßes gegen die §§ 25, 43 BestattG zur Vermeidung eines „unzulässigen Leichentourismus“ nach §§ 1, 3 PolG einschreiten dürfen.
Das beklagte Land ist der Klage entgegengetreten. Die Klägerin sei nicht klagebefugt. Sie sei nicht in ihrem Selbstverwaltungsrecht betroffen, wenn sie Aufgaben nach dem Polizeigesetz wahrnehme; denn diese würden als Pflichtaufgabe nach Weisung erfüllt. Im übrigen sei der aufgehobene Bescheid rechtswidrig gewesen. Auch der Beigeladene hat geltend gemacht, dass die Klage mangels Klagebefugnis bereits unzulässig sei.
Mit Urteil vom 21.4.2004 hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als Anfechtungsklage zulässig. § 125 GemO sei allerdings nicht einschlägig, da das Landratsamt nicht als Rechtsaufsichtsbehörde, sondern als Fachaufsichtsbehörde tätig geworden sei. Der Widerspruchsbescheid auf dem Gebiet der Fachaufsicht sei ein Verwaltungsakt unabhängig davon, ob er die Klägerin in eigenen Rechten betreffe. Die Klägerin sei auch klagebefugt; es bestehe die Möglichkeit, dass sie in ihrem Selbstverwaltungsrecht, das auch die Errichtung und Betreibung von Leichenhallen umfasse, verletzt sei. Die Klage sei jedoch nicht begründet. Ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheids werde die Klägerin durch den angegriffenen Widerspruchsbescheid nicht in ihren Rechten verletzt. Die Befugnis zum Erlass der angefochtenen Verfügung habe der Klägerin nicht im Rahmen ihrer weisungsfreien Selbstverwaltungsaufgabe, sondern als weisungsgebundener Ortspolizeibehörde zugestanden. Es sprächen zwar durchaus Anhaltspunkte für die Ansicht, dass § 27 Abs. 1 BestattG ausschließlich Leichenhallen und Leichenräume innerhalb der Gemeinde betreffe. Ein Leichenhallenzwang in
§ 27 BestattG stelle aber einen spezialgesetzlichen Benutzungszwang dar, der ebenso wie der Bestattungszwang von der zuständigen Behörde auf der Grundlage des § 27 Abs. 3 BestattG i. V. m. § 31 Abs. 2 BestattG durchzusetzen sei. Gem. § 50 Abs. 2 BestattG i. V. m. § 31 Abs. 3 BestattVO sei dies die Ortspolizeibehörde, die gem. § 61 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 4 PolG die ihr übertragenen Aufgaben als Pflichtaufgabe nach Weisung wahrnehme. Andere Ermächtigungsgrundlagen, insbesondere satzungsrechtlicher Natur, seien nicht ersichtlich. Durch die Aufhebung der Verfügung würden auch keine Bestimmungen verletzt, die auch die Interessen der Klägerin schützten. Aus der Beeinträchtigung des Interesses der Klägerin an der Nutzung ihrer Leichenhallen in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen folge keine Rechtsverletzung, da es sich dabei nicht um eine unmittelbar rechtliche, sondern lediglich um eine mittelbar-faktische Auswirkung handele. Schon aus dem Ausschluss eines Benutzungszwangs und den in § 27 Abs. 2 BestattG geregelten Ausnahmen vom Leichenhallenzwang ergebe sich, dass die Vorschrift nicht - auch - dem Interesse an der Wirtschaftlichkeit der Einrichtung und des Betreibens einer öffentlichen Leichenhalle diene. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Verletzung der Finanzhoheit komme allenfalls eine mittelbare Beeinträchtigung durch entgangene Benutzungsgebühren in Betracht. Diese mittelbare Belastung erreiche auch nicht ein solches Gewicht, dass der Gemeinde die Erfüllung ihrer eigenen Aufgaben unmöglich gemacht oder zumindest in konkreter Weise ganz erheblich erschwert werde. Schließlich werde mit der angegriffenen Verfügung auch das - sachlich unbeschränkte - Weisungsrecht nach § 65 PolG nicht überschritten. Dies könne nicht allein daraus hergeleitet werden, dass die aufgehobene Verfügung rechtmäßig gewesen und die gesetzlichen Vorschriften für ihre Aufhebung im Widerspruchsverfahren nicht vorgelegen hätten. Die Klage habe auch hinsichtlich der Kostenentscheidung keinen Erfolg. Hier sei lediglich zu prüfen, ob die formalen Voraussetzungen für den erfolgten Kostenausspruch vorlägen; dies sei hier der Fall, da die Widerspruchsbehörde dem Widerspruch abgeholfen und die Verfügung der Klägerin insgesamt aufgehoben habe.
Gegen das ihr am 30.4.2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24.5.2004 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt. Sie vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt insbesondere vor, dass es sich beim Bestattungswesen grundsätzlich um eine weisungsfreie Pflichtaufgabe i. S. v. § 2 Abs. 2 GemO handele. Diese Einordnung ändere sich nicht dadurch, dass die Gemeinde mangels sonstiger Ermächtigungsgrundlagen auf die Generalklausel des Polizeigesetzes zurückgreife; anderenfalls wäre die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG verletzt. Auch sei eine von den polizeirechtlichen Vorschriften unabhängige Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs zu erwägen. Im Bereich der weisungsfreien Pflichtaufgaben seien die finanzwirtschaftlichen Rechtspositionen der Gemeinde nicht nur reflexartig geschützt. Jedenfalls müsse auch bei Weisungsaufgaben die Finanzhoheit der Gemeinde beachtet werden; dies habe insbesondere angesichts der katastrophalen Finanzverhältnisse der Kommunen zu gelten. Letztlich sei der Gesetzgeber bei einer Liberalisierung des Leichenhallenzwangs im Rahmen des Konnexitätsprinzips zu Ausgleichsmaßnahmen zu Gunsten der Kommunen verpflichtet.
Die Klägerin beantragt,
10 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. April 2004 - 10 K 2969/02 - zu ändern und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vom 23. Juli 2002 in den Ziffern 1 und 3 aufzuheben.
11 
Das beklagte Land beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Es verteidigt das erstinstanzliche Urteil und betont, dass zwischen den weisungsfreien Aufgaben nach § 1 Abs. 1 und § 16 BestattG und ortspolizeilichen Maßnahmen wie der streitigen Verfügung zu unterscheiden sei.
14 
Der Beigeladene beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
17 
Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze und den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten verwiesen. Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Klägerin und des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis vor.

Entscheidungsgründe

 
18 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage gegen die Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids ist bereits unzulässig, die Klage gegen Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids ist zulässig, aber nicht begründet.
20 
Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis ist gem. § 42 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO als Anfechtungsklage statthaft. Dabei kann insoweit dahinstehen, welche Rechtspositionen der Klägerin durch die Aufhebung eines von ihr erlassenen Ausgangsbescheids berührt sein können und ob der angefochtene Widerspruchsbescheid ihr gegenüber auf eine unmittelbare Außenwirkung gerichtet ist (siehe zu Maßnahmen der Kommunalaufsicht BVerwG, Beschluss vom 27.2.1978 - VII B 36.77 -, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 72; Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 4.94 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 32). Denn der Widerspruchsbescheid erhält seinen - nur einheitlich zu bestimmenden - Verwaltungsaktscharakter i. S. des § 35 LVwVfG jedenfalls aus der Außenwirksamkeit gegenüber dem Beigeladenen (siehe hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.4.1997 - 10 S 4/96 -, NVwZ 1998, 416). Auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur prozessualen Bedeutung des § 125 GemO kommt es vorliegend bereits deshalb nicht an, weil sich diese Vorschrift nur auf aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach § 118 Abs. 1, §§ 120 ff. GemO, nicht aber auf das Widerspruchsverfahren, bezieht (vgl. schon VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.5.1963 - III 90/92 -, ESVGH 13, 120 <122>).
21 
Eines weiteren Widerspruchsverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.5.1963 - III 90/92 -, a.a.O.)
22 
Die Klägerin ist aber nicht, wie nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, klagebefugt, soweit sie sich gegen die Sachentscheidung wendet.
23 
Die Klagebefugnis ist bei einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO dann zu bejahen, wenn nach dem Vorbringen des Klägers die Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Verwaltungsakt als möglich erscheint. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn nach Maßgabe der Vorschriften des materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1980 - 3 C 2.80 -, BVerwGE 60, 154 <161>) offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (st. Rspr. der Verwaltungsgerichte, vgl. zuletzt BVerwG., Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <95> m.w.N.). Das ist hier der Fall.
24 
Wendet sich eine Gemeinde gegen die Aufhebung eines von ihr als Erstbehörde erlassenen Bescheides, können sich wehrfähige Rechtspositionen des organschaftlichen Rechtskreises, die subjektiven Rechten i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO gleichstehen, aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 71 Abs. 1 Satz 1 LV sowie deren einfachrechtlicher Umsetzung ergeben. Solche Rechte stehen der Klägerin hier aber weder hinsichtlich der streitigen Sachmaterie noch in Bezug auf sonstige auf die Aufgabenerfüllung bezogene sog. Gemeindehoheiten, insbesondere die Finanzhoheit zu.
25 
Indem die Klägerin in ihrer Verfügung vom 6.2.2003 die Frage des Leichentransports in einen außerhalb des Bestattungsorts liegenden Leichenraum aufgegriffen hat, hat sie eine Pflichtaufgabe nach Weisung i. S. v. § 2 Abs. 3 GemO wahrgenommen.
26 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht das gesamte im Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) geregelte Bestattungswesen den Gemeinden als - weisungsfreie - Selbstverwaltungsaufgabe zugewiesen. Vielmehr gilt dies nur für die Aufgaben im Bereich des Friedhofwesens (Erster Teil des Bestattungsgesetzes); hier sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 16, § 18 Satz 1 die Gemeinden verpflichtet, bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für Friedhöfe und andere Bestattungseinrichtungen Sorge zu tragen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.6.1961 - II 479/60 -, ESVGH 11, 122 <123>). Damit nehmen sie eine Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr. Demgegenüber sind mit der Durchführung der Aufgaben im Bereich des sogenannten Leichenwesens (Zweiter Teil des Bestattungsgesetzes), wozu die Vorschriften sowohl über die Überführung von Leichen in Leichenhallen (§ 27 BestattG) als auch über die Leichenbeförderung (Zweiter Teil, Fünfter Abschnitt; §§ 43 ff. BestattG) gehören, nicht die Gemeinden als Körperschaften betraut. Diese werden vom Gesetz der „zuständigen Behörde“ (so in § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Satz 3, § 34 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 2 und Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 41, § 44 Abs. 4, § 45 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 3 Satz 3, § 47 Abs. 2 Satz 1) zugewiesen; nach § 50 Abs. 2 BestattG i.V.m. § 31 Abs. 3 BestattVO ist dies die Gemeinde als Ortspolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 4 Satz 1 PolG), die insoweit eine Pflichtaufgabe nach Weisung erfüllt (§ 62 Abs. 4 Satz 2 PolG). Nichts anderes gilt, wenn eine Anordnung mangels spezialgesetzlicher Ermächtigungsgrundlage im Bestattungsgesetz nur auf die polizeiliche Generalklausel nach §§ 1, 3 PolG gestützt werden könnte.
27 
Die Erwägung der Klägerin, die von ihr in Anspruch genommene Eingriffsbefugnis gegenüber dem Beigeladenen ergebe sich auch ohne ausdrückliche Benennung aus einem Sachzusammenhang mit ihrer Selbstverwaltungsaufgabe der Bereitstellung von Bestattungseinrichtungen und nehme an dieser Einordnung teil, geht bereits deswegen fehl, weil sie die Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes verkennt. Denn die Selbstverwaltungsgarantie ermächtigt nicht zu Eingriffen in die Rechte Privater (vgl. nur Dreier in: ders. , GG-Kommentar, Band II, 1998, Art. 28 Rn. 100).
28 
Diese rechtliche Einordnung als Weisungsaufgabe begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelungen des Leichenwesens zielen auf einen gesundheitlich unbedenklichen und würdigen Umgang mit Leichen und dienen somit der Gefahrenabwehr; diese Aufgaben sind ungeachtet ihres örtlichen Bezugs auch auf Ortsebene nach der Entwicklung und dem historisch gewachsenen Bild kommunaler Selbstverwaltung keine Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft i.S. von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.1985 - 5 S 864/84 -, VBlBW 1986, 217; Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2001, Rn. 34).
29 
Handelt die Gemeinde im Wirkungskreis der Pflichtaufgaben nach Weisung, kommt ihr in Bezug auf den Inhalt der Entscheidung eine eigene wehrfähige Rechtsstellung grundsätzlich nicht zu; hier gilt im Wesentlichen nichts anderes als bei einer Zuordnung von Aufgaben zum sogenannten übertragenen Wirkungskreis (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Urteil vom 29.5.2002 - 8 C 15.01 -, BVerwGE 116, 273 <274 f.>; vom 18.5.1995 - 7 C 3.94 -, Buchholz 112 § 3a VermG Nr. 3; vom 20.4.1994 - 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333 <335>; vom 11.11.1988 - 8 C 9.87 -, Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 32).
30 
Das hergebrachte dualistische System der Aufgabenverteilung auf kommunaler Ebene geht von der Unterscheidung zwischen Selbstverwaltungsangelegenheiten und Auftragsangelegenheiten aus und begreift die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis als originär staatliche (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.1964 - VIII C 29.63 -, BVerwGE 19, 121 <123>; Urteil vom 29.6.1983 - 7 C 102.82 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 13; Urteil vom 20.4.1994 - 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333 <335>), die von den Gemeinden als „verlängertem Arm“ des Landes erfüllt werden. Wird das Tätigwerden der Gemeinde insoweit dem Handeln einer unteren Staatsbehörde gleichgesetzt, ergibt sich die Beschränkung gemeindlicher Rechtsschutzmöglichkeiten schon aus den allgemeinen organisationsrechtlichen Folgen einer Einordnung in eine staatliche Behördenhierarchie, wo die übergeordnete (Aufsichts-)Behörde mit umfassenden Kontroll- und Korrekturrechten ausgestattet ist. Bei der in § 2 Abs. 1 GemO zu Grunde liegenden Konzeption der gemeindlichen „Aufgabeneinheit“ im Sinne einer monistischen Aufgabenstruktur auf kommunaler Ebene greift diese Überlegung zwar nicht; gleichwohl unterscheidet sich die Rechtslage nicht grundlegend. Denn ungeachtet der rechtlichen Qualifizierung der Weisungsaufgaben, die an die Stelle der Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis getreten sind, werden auch hier erweiterte staatliche Steuerungsmöglichkeiten durch Einwirkungsrechte der Fachaufsicht gewährleistet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.6.1975 - VIII C 63.73 -, Buchholz 401.4 § 1 GrStG Nr. 3; vom 21.6.1974 - IV C 17.72 -, BVerwGE 45, 207 <210 f.>; vom 11.3.1970 - IV C 59.67 -, Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 3). Allerdings ist das Weisungsrecht bei einer monistischen Aufgabenstruktur anders als bei der Einstufung als Auftragsangelegenheit nicht von vornherein unbegrenzt, sondern für das einzelne Aufgabengebiet jeweils ausdrücklich in seinem Umfang festzulegen (vgl. Art. 75 Abs. 2 LV, § 2 Abs. 3 GemO). Folglich ist auch im Bereich der Weisungsaufgaben eine Überschreitung der Weisungsbefugnis, die die Gemeinde zur Abwehr berechtigt, nicht ausgeschlossen; denn hier wächst den Gemeinden außerhalb des Ermächtigungsrahmens des Weisungsrechts ein eigener Rechtskreis zu (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2.10.1990 - 10 TG 2854/90 -, ESVGH 41, 100 <103 ff.>). Wird die Gemeinde wie hier als Ortspolizeibehörde tätig, ist das Weisungsrecht nach § 65 PolG aber unbeschränkt. Aufgrund der damit verbundenen Zuweisung der Letztverantwortung für die richtige Anwendung des jeweiligen Fachgesetzes an die Widerspruchsbehörde kann die Gemeinde einen Streit über die Auslegung der materiellen Vorschriften des Gesetzes nicht vor Gericht austragen, soweit es um die Weisungsaufgabe selbst geht.
31 
Außerhalb der Weisungsaufgabe liegende Rechte der Klägerin werden durch den Widerspruchsbescheid ebenfalls offensichtlich nicht verletzt.
32 
Die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte. Daraus folgt nicht nur, dass die Gemeinden für den Kreis ihrer örtlichen Angelegenheiten durch staatliche Reglementierungen, die die Art und Weise der Aufgabenerledigung nach Maßgabe der Gesetze betreffen, in ihrer Selbstverwaltungsgarantie verletzt sein können. Darüber hinaus räumt Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG Eigenverantwortlichkeit auch in einem der Aufgabenerfüllung vorgelagerten, gemeindeinternen Bereich ein; insoweit erstreckt sich der von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährte Schutz nicht nur auf bestimmte Sachaufgaben, sondern auf die gesamte Gemeindeverwaltung; er umfasst neben der Organisationshoheit und der Personalhoheit auch die Finanzhoheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 <382>; Beschluss vom 26.10.1994 - 2 BvR 445/91 -, BVerfGE 91, 228 <236, 245>).
33 
Diese ist nach Ansicht der Klägerin verletzt, weil infolge der vom Landratsamt im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung eine geringere Auslastung ihrer Leichenhallen drohe und die Finanzierung dieser Selbstverwaltungsangelegenheit nicht mehr gesichert sei. Einen solchen weiten Schutzbereich hat die Finanzhoheit indessen nicht; sie wird durch den Widerspruchsbescheid nicht betroffen.
34 
Die Finanzhoheit gewährleistet den Kommunen eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens (BVerfG, Beschluss vom 24.6.1969 - 2 BvR 446/64 -, BVerfGE 26, 228 <244>; Beschluss vom 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82 u.a. -, BVerfGE 71, 25 <36>). Hiermit ist aber nur garantiert, dass den Kommunen das eigene Wirtschaften mit Einnahmen und Ausgaben nicht aus der Hand genommen wird (BVerfG; Kammerbeschluss vom 7.1.1999 - 2 BvR 929/97 -, NVwZ 1999, 520 <521> m.w.N.). In diesem Recht ist die Klägerin indessen nicht berührt.
35 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die Finanzhoheit auch herangezogen, um ein Klagerecht der Gemeinden gegen solche Entscheidungen abzuleiten, mit denen auf der Grundlage von gesetzlichen Vorschriften unmittelbar haushaltswirksame Verpflichtungen der Gemeinden begründet oder Ansprüche herabgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2002 - 8 C 15.01 -, BVerwGE 116, 273 <274>; Beschluss vom 22.1.2001 - 8 B 258.00 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.7.2004 - 9 A 3255/03 -, NVwZ-RR 2005, 58 <59>; siehe auch BVerwG, Urteil vom 11.11.1988 - 8 C 9.87 - Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 32 sowie Bay. VGH, Urteil vom 18.12.1962 - 11 IV 59 -, VGH n.F. 16, 7 <9>).
36 
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, denn der angefochtene Widerspruchsbescheidbescheid greift nicht in bereits konkretisierte Ansprüche der Klägerin ein. Vielmehr entgeht der Klägerin infolge der durch die Entscheidung des Landratsamts weiterhin möglichen Aufbahrung von Leichen in auswärtigen Leichenräumen nur eine Aussicht auf höhere Einnahmen durch eine bessere Auslastung ihrer Leichenhalle. Diese bloße Aussicht ist aber rechtlich nicht gesichert, da § 27 Abs. 1 BestattG gerade keinen Benutzungszwang für gemeindliche Leichenhallen vorsieht, der im übrigen allein mit finanziellen Interessen der Gemeinden auch nicht zu rechtfertigen wäre (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 12.8.1997 - 2 N 67/96 -, NVwZ 1998, 871 <872>). Die Klägerin möchte demnach das rechtliche Umfeld klären, in dem sie ihre Bestattungseinrichtung betreibt; die mittelbaren finanziellen Auswirkungen auf ihre Einnahmesituation verschaffen ihr diese Möglichkeit aber nicht (vgl. auch zur fehlenden Klagebefugnis der Gemeinde bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Realsteuern BVerwG, Urteil vom 11.6.1975 - VIII C 63.73 -, BVerwGE 48, 331 <334>; sowie zur Verneinung eines Klagerechts der hebesatzberechtigten Gemeinden nach § 40 Abs. 2 und 3 FGO gegen Grundsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide siehe nur BFH, Urteil vom 30.1.1976 - III R 60/74 -, BFHE 118, 285; FG München, Beschluss vom 6.2.1996 - 7 V 2924/95 -, EFG 1996, 712; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.7.1999 - 3 K 242/95 -, EFG 2000, 89, und Söhn, StuW 1993, 354 <359 ff.>).
37 
Letztlich rügt die Klägerin der Sache nach eine unzureichende Finanzausstattung; aber auch daraus ergibt sich in diesem Verfahren keine Klagebefugnis.
38 
Ob zu der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG garantierten kommunalen Finanzhoheit auch eine angemessene Finanzausstattung oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung gehört, ist in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 7.2.1991 - 2 BvR 24/84 -, BVerfGE 83, 363 <386>; bejahend allerdings BVerwG, Urteil vom 25.3.1998 -8 C 11.97 -, BVerwGE 106, 280 <287>). Aber auch wenn man dies - wie auf landesverfassungsrechtlicher Ebene nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 73 LV dem Grunde nach anerkannt (vgl. nur StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.5.1999 - GR 2/97 -, ESVGH 49, 242 <251 f.>) - i.S der Garantie einer aufgabenadäquaten Finanzausstattung annehmen wollte, wäre für die Klägerin nichts gewonnen; denn sie könnte keinesfalls einen Anspruch auf ganz bestimmte Einnahmen erheben (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 7.1.1999 - 2 BvR 929/97 -, NVwZ 1999, 520 <521>).
39 
Die Klage gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid ist demgegenüber zulässig. Da sie auch gesondert angegriffen werden kann, teilt sie nicht das prozessuale Schicksal der Klage gegen die Sachentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.1992 - 8 C 16.90 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 33). Sie ist aber unbegründet, denn die - insoweit formalen - tatbestandlichen Voraussetzungen für eine - hier mangels gebührenrechtlicher Relevanz der Sachentscheidung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 LGebG i.V.m. Nr. 76. 1 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Gebührenverordnung vom 28.6.1993 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 9.8.2004 ) nur für einen Kostenerstattungsanspruch des Widerspruchsführers bedeutsame - Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG - ein erfolgreicher Widerspruch - sind gegeben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
41 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Gründe

 
18 
Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage gegen die Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids ist bereits unzulässig, die Klage gegen Ziffer 3 des Widerspruchsbescheids ist zulässig, aber nicht begründet.
20 
Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Landratsamts Neckar-Odenwald-Kreis ist gem. § 42 Abs. 1, § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO als Anfechtungsklage statthaft. Dabei kann insoweit dahinstehen, welche Rechtspositionen der Klägerin durch die Aufhebung eines von ihr erlassenen Ausgangsbescheids berührt sein können und ob der angefochtene Widerspruchsbescheid ihr gegenüber auf eine unmittelbare Außenwirkung gerichtet ist (siehe zu Maßnahmen der Kommunalaufsicht BVerwG, Beschluss vom 27.2.1978 - VII B 36.77 -, Buchholz 310 § 42 VwGO Nr. 72; Urteil vom 14.12.1994 - 11 C 4.94 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 32). Denn der Widerspruchsbescheid erhält seinen - nur einheitlich zu bestimmenden - Verwaltungsaktscharakter i. S. des § 35 LVwVfG jedenfalls aus der Außenwirksamkeit gegenüber dem Beigeladenen (siehe hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.4.1997 - 10 S 4/96 -, NVwZ 1998, 416). Auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur prozessualen Bedeutung des § 125 GemO kommt es vorliegend bereits deshalb nicht an, weil sich diese Vorschrift nur auf aufsichtsrechtliche Maßnahmen nach § 118 Abs. 1, §§ 120 ff. GemO, nicht aber auf das Widerspruchsverfahren, bezieht (vgl. schon VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.5.1963 - III 90/92 -, ESVGH 13, 120 <122>).
21 
Eines weiteren Widerspruchsverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.5.1963 - III 90/92 -, a.a.O.)
22 
Die Klägerin ist aber nicht, wie nach § 79 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 42 Abs. 2 VwGO erforderlich, klagebefugt, soweit sie sich gegen die Sachentscheidung wendet.
23 
Die Klagebefugnis ist bei einer Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO dann zu bejahen, wenn nach dem Vorbringen des Klägers die Verletzung seiner Rechte durch den angefochtenen Verwaltungsakt als möglich erscheint. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn nach Maßgabe der Vorschriften des materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.5.1980 - 3 C 2.80 -, BVerwGE 60, 154 <161>) offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können (st. Rspr. der Verwaltungsgerichte, vgl. zuletzt BVerwG., Urteil vom 10.10.2002 - 6 C 8.01 -, BVerwGE 117, 93 <95> m.w.N.). Das ist hier der Fall.
24 
Wendet sich eine Gemeinde gegen die Aufhebung eines von ihr als Erstbehörde erlassenen Bescheides, können sich wehrfähige Rechtspositionen des organschaftlichen Rechtskreises, die subjektiven Rechten i.S. des § 42 Abs. 2 VwGO gleichstehen, aus der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung nach Art. 28 Abs. 2 GG und Art. 71 Abs. 1 Satz 1 LV sowie deren einfachrechtlicher Umsetzung ergeben. Solche Rechte stehen der Klägerin hier aber weder hinsichtlich der streitigen Sachmaterie noch in Bezug auf sonstige auf die Aufgabenerfüllung bezogene sog. Gemeindehoheiten, insbesondere die Finanzhoheit zu.
25 
Indem die Klägerin in ihrer Verfügung vom 6.2.2003 die Frage des Leichentransports in einen außerhalb des Bestattungsorts liegenden Leichenraum aufgegriffen hat, hat sie eine Pflichtaufgabe nach Weisung i. S. v. § 2 Abs. 3 GemO wahrgenommen.
26 
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist nicht das gesamte im Gesetz über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) geregelte Bestattungswesen den Gemeinden als - weisungsfreie - Selbstverwaltungsaufgabe zugewiesen. Vielmehr gilt dies nur für die Aufgaben im Bereich des Friedhofwesens (Erster Teil des Bestattungsgesetzes); hier sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 16, § 18 Satz 1 die Gemeinden verpflichtet, bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses für Friedhöfe und andere Bestattungseinrichtungen Sorge zu tragen (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.6.1961 - II 479/60 -, ESVGH 11, 122 <123>). Damit nehmen sie eine Aufgabe der Daseinsvorsorge wahr. Demgegenüber sind mit der Durchführung der Aufgaben im Bereich des sogenannten Leichenwesens (Zweiter Teil des Bestattungsgesetzes), wozu die Vorschriften sowohl über die Überführung von Leichen in Leichenhallen (§ 27 BestattG) als auch über die Leichenbeförderung (Zweiter Teil, Fünfter Abschnitt; §§ 43 ff. BestattG) gehören, nicht die Gemeinden als Körperschaften betraut. Diese werden vom Gesetz der „zuständigen Behörde“ (so in § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 1 Satz 3, § 34 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 3, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 2 und Abs. 3, § 37 Abs. 2, § 41, § 44 Abs. 4, § 45 Abs. 1 Satz 1, § 46 Abs. 3 Satz 3, § 47 Abs. 2 Satz 1) zugewiesen; nach § 50 Abs. 2 BestattG i.V.m. § 31 Abs. 3 BestattVO ist dies die Gemeinde als Ortspolizeibehörde (§ 61 Abs. 1 Nr. 4, § 62 Abs. 4 Satz 1 PolG), die insoweit eine Pflichtaufgabe nach Weisung erfüllt (§ 62 Abs. 4 Satz 2 PolG). Nichts anderes gilt, wenn eine Anordnung mangels spezialgesetzlicher Ermächtigungsgrundlage im Bestattungsgesetz nur auf die polizeiliche Generalklausel nach §§ 1, 3 PolG gestützt werden könnte.
27 
Die Erwägung der Klägerin, die von ihr in Anspruch genommene Eingriffsbefugnis gegenüber dem Beigeladenen ergebe sich auch ohne ausdrückliche Benennung aus einem Sachzusammenhang mit ihrer Selbstverwaltungsaufgabe der Bereitstellung von Bestattungseinrichtungen und nehme an dieser Einordnung teil, geht bereits deswegen fehl, weil sie die Anforderungen des Vorbehalts des Gesetzes verkennt. Denn die Selbstverwaltungsgarantie ermächtigt nicht zu Eingriffen in die Rechte Privater (vgl. nur Dreier in: ders. , GG-Kommentar, Band II, 1998, Art. 28 Rn. 100).
28 
Diese rechtliche Einordnung als Weisungsaufgabe begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Regelungen des Leichenwesens zielen auf einen gesundheitlich unbedenklichen und würdigen Umgang mit Leichen und dienen somit der Gefahrenabwehr; diese Aufgaben sind ungeachtet ihres örtlichen Bezugs auch auf Ortsebene nach der Entwicklung und dem historisch gewachsenen Bild kommunaler Selbstverwaltung keine Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft i.S. von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.4.1985 - 5 S 864/84 -, VBlBW 1986, 217; Gern, Kommunalrecht Baden-Württemberg, 8. Aufl. 2001, Rn. 34).
29 
Handelt die Gemeinde im Wirkungskreis der Pflichtaufgaben nach Weisung, kommt ihr in Bezug auf den Inhalt der Entscheidung eine eigene wehrfähige Rechtsstellung grundsätzlich nicht zu; hier gilt im Wesentlichen nichts anderes als bei einer Zuordnung von Aufgaben zum sogenannten übertragenen Wirkungskreis (vgl. hierzu zuletzt BVerwG, Urteil vom 29.5.2002 - 8 C 15.01 -, BVerwGE 116, 273 <274 f.>; vom 18.5.1995 - 7 C 3.94 -, Buchholz 112 § 3a VermG Nr. 3; vom 20.4.1994 - 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333 <335>; vom 11.11.1988 - 8 C 9.87 -, Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 32).
30 
Das hergebrachte dualistische System der Aufgabenverteilung auf kommunaler Ebene geht von der Unterscheidung zwischen Selbstverwaltungsangelegenheiten und Auftragsangelegenheiten aus und begreift die Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis als originär staatliche (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.7.1964 - VIII C 29.63 -, BVerwGE 19, 121 <123>; Urteil vom 29.6.1983 - 7 C 102.82 -, Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 13; Urteil vom 20.4.1994 - 11 C 17.93 -, BVerwGE 95, 333 <335>), die von den Gemeinden als „verlängertem Arm“ des Landes erfüllt werden. Wird das Tätigwerden der Gemeinde insoweit dem Handeln einer unteren Staatsbehörde gleichgesetzt, ergibt sich die Beschränkung gemeindlicher Rechtsschutzmöglichkeiten schon aus den allgemeinen organisationsrechtlichen Folgen einer Einordnung in eine staatliche Behördenhierarchie, wo die übergeordnete (Aufsichts-)Behörde mit umfassenden Kontroll- und Korrekturrechten ausgestattet ist. Bei der in § 2 Abs. 1 GemO zu Grunde liegenden Konzeption der gemeindlichen „Aufgabeneinheit“ im Sinne einer monistischen Aufgabenstruktur auf kommunaler Ebene greift diese Überlegung zwar nicht; gleichwohl unterscheidet sich die Rechtslage nicht grundlegend. Denn ungeachtet der rechtlichen Qualifizierung der Weisungsaufgaben, die an die Stelle der Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis getreten sind, werden auch hier erweiterte staatliche Steuerungsmöglichkeiten durch Einwirkungsrechte der Fachaufsicht gewährleistet (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.6.1975 - VIII C 63.73 -, Buchholz 401.4 § 1 GrStG Nr. 3; vom 21.6.1974 - IV C 17.72 -, BVerwGE 45, 207 <210 f.>; vom 11.3.1970 - IV C 59.67 -, Buchholz 445.4 § 19 WHG Nr. 3). Allerdings ist das Weisungsrecht bei einer monistischen Aufgabenstruktur anders als bei der Einstufung als Auftragsangelegenheit nicht von vornherein unbegrenzt, sondern für das einzelne Aufgabengebiet jeweils ausdrücklich in seinem Umfang festzulegen (vgl. Art. 75 Abs. 2 LV, § 2 Abs. 3 GemO). Folglich ist auch im Bereich der Weisungsaufgaben eine Überschreitung der Weisungsbefugnis, die die Gemeinde zur Abwehr berechtigt, nicht ausgeschlossen; denn hier wächst den Gemeinden außerhalb des Ermächtigungsrahmens des Weisungsrechts ein eigener Rechtskreis zu (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 2.10.1990 - 10 TG 2854/90 -, ESVGH 41, 100 <103 ff.>). Wird die Gemeinde wie hier als Ortspolizeibehörde tätig, ist das Weisungsrecht nach § 65 PolG aber unbeschränkt. Aufgrund der damit verbundenen Zuweisung der Letztverantwortung für die richtige Anwendung des jeweiligen Fachgesetzes an die Widerspruchsbehörde kann die Gemeinde einen Streit über die Auslegung der materiellen Vorschriften des Gesetzes nicht vor Gericht austragen, soweit es um die Weisungsaufgabe selbst geht.
31 
Außerhalb der Weisungsaufgabe liegende Rechte der Klägerin werden durch den Widerspruchsbescheid ebenfalls offensichtlich nicht verletzt.
32 
Die Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistet den Gemeinden die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte. Daraus folgt nicht nur, dass die Gemeinden für den Kreis ihrer örtlichen Angelegenheiten durch staatliche Reglementierungen, die die Art und Weise der Aufgabenerledigung nach Maßgabe der Gesetze betreffen, in ihrer Selbstverwaltungsgarantie verletzt sein können. Darüber hinaus räumt Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG Eigenverantwortlichkeit auch in einem der Aufgabenerfüllung vorgelagerten, gemeindeinternen Bereich ein; insoweit erstreckt sich der von Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährte Schutz nicht nur auf bestimmte Sachaufgaben, sondern auf die gesamte Gemeindeverwaltung; er umfasst neben der Organisationshoheit und der Personalhoheit auch die Finanzhoheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.2.1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363 <382>; Beschluss vom 26.10.1994 - 2 BvR 445/91 -, BVerfGE 91, 228 <236, 245>).
33 
Diese ist nach Ansicht der Klägerin verletzt, weil infolge der vom Landratsamt im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung eine geringere Auslastung ihrer Leichenhallen drohe und die Finanzierung dieser Selbstverwaltungsangelegenheit nicht mehr gesichert sei. Einen solchen weiten Schutzbereich hat die Finanzhoheit indessen nicht; sie wird durch den Widerspruchsbescheid nicht betroffen.
34 
Die Finanzhoheit gewährleistet den Kommunen eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft im Rahmen eines gesetzlich geordneten Haushaltswesens (BVerfG, Beschluss vom 24.6.1969 - 2 BvR 446/64 -, BVerfGE 26, 228 <244>; Beschluss vom 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82 u.a. -, BVerfGE 71, 25 <36>). Hiermit ist aber nur garantiert, dass den Kommunen das eigene Wirtschaften mit Einnahmen und Ausgaben nicht aus der Hand genommen wird (BVerfG; Kammerbeschluss vom 7.1.1999 - 2 BvR 929/97 -, NVwZ 1999, 520 <521> m.w.N.). In diesem Recht ist die Klägerin indessen nicht berührt.
35 
In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung wird die Finanzhoheit auch herangezogen, um ein Klagerecht der Gemeinden gegen solche Entscheidungen abzuleiten, mit denen auf der Grundlage von gesetzlichen Vorschriften unmittelbar haushaltswirksame Verpflichtungen der Gemeinden begründet oder Ansprüche herabgesetzt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2002 - 8 C 15.01 -, BVerwGE 116, 273 <274>; Beschluss vom 22.1.2001 - 8 B 258.00 -, Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.7.2004 - 9 A 3255/03 -, NVwZ-RR 2005, 58 <59>; siehe auch BVerwG, Urteil vom 11.11.1988 - 8 C 9.87 - Buchholz 310 § 68 VwGO Nr. 32 sowie Bay. VGH, Urteil vom 18.12.1962 - 11 IV 59 -, VGH n.F. 16, 7 <9>).
36 
Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, denn der angefochtene Widerspruchsbescheidbescheid greift nicht in bereits konkretisierte Ansprüche der Klägerin ein. Vielmehr entgeht der Klägerin infolge der durch die Entscheidung des Landratsamts weiterhin möglichen Aufbahrung von Leichen in auswärtigen Leichenräumen nur eine Aussicht auf höhere Einnahmen durch eine bessere Auslastung ihrer Leichenhalle. Diese bloße Aussicht ist aber rechtlich nicht gesichert, da § 27 Abs. 1 BestattG gerade keinen Benutzungszwang für gemeindliche Leichenhallen vorsieht, der im übrigen allein mit finanziellen Interessen der Gemeinden auch nicht zu rechtfertigen wäre (vgl. Thür. OVG, Beschluss vom 12.8.1997 - 2 N 67/96 -, NVwZ 1998, 871 <872>). Die Klägerin möchte demnach das rechtliche Umfeld klären, in dem sie ihre Bestattungseinrichtung betreibt; die mittelbaren finanziellen Auswirkungen auf ihre Einnahmesituation verschaffen ihr diese Möglichkeit aber nicht (vgl. auch zur fehlenden Klagebefugnis der Gemeinde bei der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der Realsteuern BVerwG, Urteil vom 11.6.1975 - VIII C 63.73 -, BVerwGE 48, 331 <334>; sowie zur Verneinung eines Klagerechts der hebesatzberechtigten Gemeinden nach § 40 Abs. 2 und 3 FGO gegen Grundsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide siehe nur BFH, Urteil vom 30.1.1976 - III R 60/74 -, BFHE 118, 285; FG München, Beschluss vom 6.2.1996 - 7 V 2924/95 -, EFG 1996, 712; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.7.1999 - 3 K 242/95 -, EFG 2000, 89, und Söhn, StuW 1993, 354 <359 ff.>).
37 
Letztlich rügt die Klägerin der Sache nach eine unzureichende Finanzausstattung; aber auch daraus ergibt sich in diesem Verfahren keine Klagebefugnis.
38 
Ob zu der durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 und 3 GG garantierten kommunalen Finanzhoheit auch eine angemessene Finanzausstattung oder jedenfalls eine finanzielle Mindestausstattung gehört, ist in der Rechtsprechung bislang nicht geklärt (vgl. zuletzt BVerfG, Beschluss vom 7.2.1991 - 2 BvR 24/84 -, BVerfGE 83, 363 <386>; bejahend allerdings BVerwG, Urteil vom 25.3.1998 -8 C 11.97 -, BVerwGE 106, 280 <287>). Aber auch wenn man dies - wie auf landesverfassungsrechtlicher Ebene nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 73 LV dem Grunde nach anerkannt (vgl. nur StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.5.1999 - GR 2/97 -, ESVGH 49, 242 <251 f.>) - i.S der Garantie einer aufgabenadäquaten Finanzausstattung annehmen wollte, wäre für die Klägerin nichts gewonnen; denn sie könnte keinesfalls einen Anspruch auf ganz bestimmte Einnahmen erheben (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 7.1.1999 - 2 BvR 929/97 -, NVwZ 1999, 520 <521>).
39 
Die Klage gegen die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid ist demgegenüber zulässig. Da sie auch gesondert angegriffen werden kann, teilt sie nicht das prozessuale Schicksal der Klage gegen die Sachentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.9.1992 - 8 C 16.90 -, Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 33). Sie ist aber unbegründet, denn die - insoweit formalen - tatbestandlichen Voraussetzungen für eine - hier mangels gebührenrechtlicher Relevanz der Sachentscheidung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 LGebG i.V.m. Nr. 76. 1 des Gebührenverzeichnisses, Anlage zur Gebührenverordnung vom 28.6.1993 , zuletzt geändert durch Verordnung vom 9.8.2004 ) nur für einen Kostenerstattungsanspruch des Widerspruchsführers bedeutsame - Kostengrundentscheidung zu Lasten der Klägerin gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG - ein erfolgreicher Widerspruch - sind gegeben.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
41 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.

Sonstige Literatur

 
42 
Rechtsmittelbelehrung
43 
Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
44 
Die Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Schubertstraße 11, 68165 Mannheim oder Postfach 10 32 64, 68032 Mannheim, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen.
45 
Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
46 
In der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
47 
Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
48 
Beschluss
49 
vom 28. Februar 2005
50 
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,-- EUR festgesetzt (§ 25 Abs. 2, § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F., vgl. § 72 Nr. 1 GKG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts - Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG, BGBl. I, 2004, 718).
51 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 6 K 2949/04 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. Juni 2004 werden aufgehoben, soweit der Kläger zu einem Kostenersatz von mehr als 1717,94 EUR herangezogen worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 6/7 der Kosten des Berufungsverfahrens und 8/9 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, die Beklagte trägt 1/7 der Kosten des Berufungsverfahrens und 1/9 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten der Bestattung seines Vaters.
Der Vater des Klägers verstarb am 02.06.2000 in Stuttgart. Da der Bestattungsdienst der Beklagten in den folgenden Tagen nur die (Geburts-)Namen, nicht aber die Anschriften der vier Kinder des Verstorbenen ermitteln konnte, veranlasste das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten am 07.06.2000 die Feuerbestattung und Beisetzung in einem anonymen Gräberfeld des städtischen Pragfriedhofs. Hierfür fielen Gebühren und verauslagte Kosten in Höhe von 3.794 DM an; in den Gebühren in Höhe von 3.164 DM waren unter anderem ein Betrag in Höhe von 330 DM für die Feierhallenbenutzung und ein weiterer Betrag in Höhe von 104 DM für das Orgelspiel des städtischen Organisten enthalten.
In der Folgezeit wurden die Anschriften der Kinder - neben dem Kläger seine beiden ebenfalls aus der geschiedenen Ehe des Vaters stammenden Schwestern ... ..., wohnhaft in ..., und ... ..., wohnhaft in den USA, sowie die nichteheliche Halbschwester ... ..., wohnhaft in ...-..., - als bestattungspflichtige Angehörige des Verstorbenen ermittelt. Die in Deutschland lebenden Kinder wurden von der Beklagten zur beabsichtigten Anforderung der Bestattungskosten angehört. Frau S. teilte mit, sie habe keinerlei Kontakte zu ihrem Vater gehabt; darüber sei sie auch als alleinerziehende Mutter dreier Kinder und Sozialhilfeempfängerin nicht in der Lage, die Kosten zu tragen. Frau W. machte geltend, dass sie schon jahrelang keinen Kontakt mehr mit dem Vater gehabt und dieser auch keinen Unterhalt gezahlt habe; eine Heranziehung zu den Bestattungskosten sei deshalb grob unbillig. Fürsorglich beantragte sie die Gewährung von Sozialhilfe, da ihr die Übernahme der Bestattungskosten nicht zumutbar sei. Der Kläger machte sich die Einwendungen von Frau W. zu eigen.
Mit Kostenbescheid vom 30.10.2001 zog die Beklagte den Kläger unter Verweis auf die gesamtschuldnerische Haftung nach § 31 Abs. 2 BestattG zum Kostenersatz in Höhe von 3.794 DM (= 1939,84 EUR) für die ortsübliche Bestattung heran. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe. Mit Bescheid vom 11.09.2002 bewilligte die Beklagte Leistungen nach § 15 BSHG in Höhe von einem Fünftel der angefallenen Bestattungskosten (387,97 EUR). Dieser Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2003 insoweit abgeändert, als dem Kläger insgesamt ein Viertel der Kosten (Nachzahlungsbetrag von 96,99 EUR, insgesamt 484,96 EUR) gewährt wurde. Den Anspruch auf volle Kostenübernahme verfolgte der Kläger mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart weiter; dieses Klagverfahren ruht im Hinblick auf das vorliegende Verfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch gegen den Kostenbescheid zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger als Sohn des Verstorbenen bestattungs- und kostenpflichtig sei. Auf die privatrechtliche Erbfolge und Nachlassregelung komme es dabei nicht an. Da mit den Geschwistern weitere gleichrangige bestattungspflichtige Personen hätten ermittelt werden können, habe die Beklagte von ihrem Auswahlermessen hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Kostentragungspflicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Die Höhe der Bestattungskosten gebe zu keinerlei Bedenken Anlass.
Am 22.07.2004 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und - nach Rücknahme der Klage im Übrigen - zuletzt beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit er zu einem Kostenersatz von mehr als einem Viertel der Bestattungskosten herangezogen worden ist. Er hat geltend gemacht, dass seine Heranziehung in Höhe des angefochtenen Betrags ermessensfehlerhaft erfolgt sei. Mit Urteil vom 14.02.2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne nicht beanspruchen, dass von jedem der Kinder des Verstorbenen nur jeweils ein Viertel der Kosten angefordert werde. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass die vier Geschwister gesamtschuldnerisch für die Bestattungskosten nach dem Tod ihres Vaters hafteten; denn die Kostentragungspflicht nach § 31 Abs. 2 BestattG knüpfe an die unteilbare Bestattungspflicht des Abs. 1 dieser Vorschrift an. Zudem seien die Geschwister gleichrangig bestattungspflichtig, so dass jeder von ihnen i.S.v. § 421 Abs. 1 BGB die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet sei. Die Heranziehung des Klägers sei nicht ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte ihn nicht nach Belieben, sondern bewusst ausgewählt habe; denn eine seiner Schwestern lebe in den USA und die anderen hätten im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, finanziell zur Erstattung der Gesamtkosten nicht in der Lage zu sein, während der Kläger nichts Entsprechendes vorgetragen habe. Schließlich könne die Auswahl eines der Gesamtschuldner schon deshalb zu keinem unbilligen Ergebnis führen, weil die Gesamtschuldner gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet seien.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 26.06.2007 - 1 S 757/06 - zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Die Erwägungen zur Zumutbarkeit einer Kostenbelastung bei gestörten Familienverhältnissen, die in der Regel erst im Rahmen des § 15 BSHG/ § 74 SGB XII anzustellen seien, müssten hier bereits bei der Ermessensentscheidung über die Heranziehung zum Kostenersatz berücksichtigt werden. Hier habe bereits festgestanden, das allen Geschwistern die Übernahme der Bestattungskosten wegen der fehlenden Nähe und Beziehung zum Verstorbenen nicht zumutbar i.S.v. § 15 BSHG gewesen sei. Daraus ergebe sich zugleich, dass es einem Erstattungspflichtigen, der allein zur Kostentragung verpflichtet worden sei, nicht zugemutet werden könne, etwaige Erstattungsansprüche bei weiteren Bestattungspflichtigen beizutreiben. Auf den Gesamtschuldnerausgleich könne er deswegen nicht verwiesen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 6 K 2949/04 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. Juni 2004 aufzuheben, soweit der Kläger zu einem Kostenersatz von mehr als 484,96 EUR herangezogen worden ist;
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Berufung zurückzuweisen.
12 
Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Das Bestattungsgesetz gehe in § 31 ausweislich seines Wortlauts davon aus, dass stets nur einer der in Frage kommenden Bestattungspflichtigen herangezogen werde, denn die Bestattungspflicht sei unteilbar; hieran knüpfe auch die Kostentragungspflicht an. Es sei geklärt, dass bei Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des § 15 BSHG/ § 74 SGB XII von Verfassung wegen eine Pflicht zur Gewährung von Ausnahmen von der Kostentragungspflicht - etwa bei gestörten Familienverhältnissen - nicht bestehe. Die dort gebotenen Erwägungen spielten im bestattungsrechtlichen Verfahren keine Rolle. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen schon bei der Verletzung familiärer Pflichten gegeben sei; vielmehr komme es jeweils auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Die personale Nähe und zwischenmenschlichen Beziehungen zum Verstorbenen seien sozialhilferechtlich lediglich bei der Gewichtung der wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Sozialhilferechtlich könne der Kostenanteil berücksichtigt werden, den der Pflichtige endgültig nach Maßgabe des § 426 Abs. 1 BGB tragen müsse; sofern sich die Ausgleichsansprüche des Pflichtigen als wertlos erwiesen, könnten sozialhilferechtlich höhere Bestattungskosten zugrunde gelegt werden. Es sei dem Kostenpflichtigen zuzumuten, seine Ausgleichsansprüche zunächst - auch gerichtlich - geltend zu machen.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen den angefochtenen Kostenbescheid, soweit er nicht durch die Klagerücknahme bestandskräftig geworden ist, nicht insgesamt abweisen dürfen. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als die Kosten für die Feierhallenbenutzung und den Organisten in Höhe von insgesamt 221,90 EUR (= 434 DM) geltend gemacht worden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG. Danach hat die zuständige Behörde - in diesem Fall die Beklagte als Ortspolizeibehörde (vgl. § 51 Abs. 2 BestattG, § 31 Abs. 3 BestattVO i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG) - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird.
16 
a) Die neben der materiell-rechtlichen Berechtigung nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes erforderliche Ermächtigung, diesen Anspruch dem Kläger gegenüber mittels eines Leistungsbescheids durchzusetzen (siehe zur Verwaltungsaktsbefugnis BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123 <124 f.>; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.12.1989 - 10 S 2252/89 -, ESVGH 40, 187 <188 f.>; P. Stelkens/ U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rn. 21 ff. m.w.N.), folgt hier aus einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG. Nach dieser Vorschrift werden die Kosten einer auf das allgemeine Polizeirecht gestützten unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, was den Erlass eines Verwaltungsakts voraussetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 13 ff. LVwVG; vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 8 Rn. 38; Sailer in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. M Rn. 37). § 31 Abs. 2. Alt. 2 BestattG stellt eine sonderpolizeirechtliche Regelung einer unmittelbaren Ausführung dar, deren nähere inhaltliche Ausgestaltung auch insoweit durch einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht ergänzt werden kann.
17 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung lagen vor. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Bestattung durch die Beklagte hatte keiner der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG genannten Angehörigen für die Bestattung gesorgt; dabei ist auch den Anforderungen genügt worden, die aus dem Nachrang des behördlichen Handelns folgen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der unmittelbaren Ausführung, der in § 8 Abs. 1 Satz 1 PolG seinen Niederschlag gefunden hat, ist zunächst den Bestattungspflichtigen die Gelegenheit zu geben, aus eigener Initiative für die Bestattung Sorge zu tragen und so das ihnen als nächsten Familienangehörigen - vorbehaltlich abweichender Festlegungen des Verstorbenen - zukommende Recht der Totenfürsorge - die Bestimmung über den Leichnam und die Art der Bestattung sowie die Wahl der Ruhestätte - wahrzunehmen, bevor die Behörde einschreitet. Im Rahmen des behördlichen Einschreitens hat dann zwar grundsätzlich der Erlass einer Bestattungsanordnung gem. § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG Vorrang vor dem sofortigen eigenen Handeln der Behörde; wegen der in aller Regel gegebenen Dringlichkeit der Bestattung (siehe § 37 BestattG) wird der Erlass einer Verfügung allerdings nur in seltenen Fällen sachgerecht sein. Folglich ist es grundsätzlich geboten, dass die für die Bestattung zuständige Behörde bei einem Todesfall, bei dem die Bestattung nicht spontan geregelt wird, Ermittlungen nach den Bestattungspflichtigen anstellt. Deren Umfang wird bestimmt zum einen durch den engen Zeitrahmen und die schon deswegen beschränkten Möglichkeiten. Zum anderen sind hierbei auch Anhaltspunkte von Bedeutung, die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht dafür sprechen können, dass wegen einer Lockerung der familiären Bindungen des Verstorbenen das Interesse der Angehörigen an der Wahrnehmung der Totenfürsorge nur noch gering ist. Hiernach sind Ermittlungsdefizite seitens der Beklagten nicht festzustellen, welche die Ermächtigung, gemäß § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG die Bestattung selbst zu veranlassen, in Frage stellen könnten. Denn insbesondere mangels näherer Anhaltspunkte für die Wohnorte der ehelichen Kinder waren weitere Bemühungen kurzfristig nicht erfolgversprechend.
18 
2. Die Entscheidung, allein vom Kläger die Erstattung der Kosten zu verlangen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
19 
Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass den Kläger und seine Schwestern gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 BestattG eine gleichrangige Bestattungspflicht trifft; ein vorrangig verpflichteter Ehegatte war nicht vorhanden. Sie hat nur den Kläger zur Kostenerstattung herangezogen und zur Begründung dieser Ermessensentscheidung jedenfalls im Klageverfahren (siehe § 114 Satz 2 VwGO) mit der gebotenen Eindeutigkeit auf einen dem Kläger grundsätzlich zustehenden Ausgleichsanspruch gegen seine gesamtschuldnerisch haftenden Schwestern verwiesen. Diese Erwägung, die dem auf der (Sekundär-)Ebene der Kostenerstattung zentralen Gebot der Lastengerechtigkeit bzw. Lastengleichheit unter gleichrangig Verpflichteten Rechnung trägt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 508; Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. E Rn. 135.; Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 26 f.), erweist sich als tragfähig.
20 
a) Eine ausdrückliche Anordnung eines solchen Kostenausgleichs findet sich in den einschlägigen ordnungsrechtlichen Vorschriften nicht.
21 
Eine Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher ist im Bestattungsrecht – im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten (siehe etwa § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG, dazu Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 519; § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG, dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 10 S 1208/04 -, ESVGH 56, 115 <121>) - nicht sondergesetzlich vorgesehen. Auch fehlt es im allgemeinen Polizeirecht in § 8 Abs. 2 PolG - anders als in der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BPolG) und in den Polizeigesetzen einer ganzen Reihe von Bundesländern - an einer ausdrücklichen Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bei der Kostenhaftung im Verhältnis mehrerer Verantwortlicher bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (siehe hierzu Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 28 Fn. 101).
22 
Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch den Verweis in § 31 Abs. 6 LVwVG auf die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 LGebG a.F. (nunmehr gleichlautend § 5 Abs. 2 LGebG i.d.F. des Gesetzes vom 14.12.2004 ) entbehrlich. Dort wird zwar geregelt, dass mehrere (Kosten-)Schuldner als Gesamtschuldner haften. Hieraus lässt sich im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang indessen nichts herleiten. Denn der Verweis bezieht sich nur auf die bei der Vollstreckung des Kostenbescheides entstehenden Gebühren und Auslagen (§ 31 Abs. 4 LVwVG i.V.m. §§ 1 - 4, 8 LVwVGKO) und regelt somit nur die Rechtsverhältnisse bei der Vollstreckung gegen mehrere Pflichtige. Darüber hinaus enthält § 31 Abs. 6 Satz 1 LVwVG einen Vorbehalt für anderweitige Kostenregelungen, der durch § 9 LVwVGKO für die Erhebung und Verteilung von Gebühren und Auslagen einer Mehrheit von Pflichtigen ausgefüllt wird. Diese Bestimmung nimmt allerdings die Fälle der Gesamtschuldnerschaft wiederum aus, die somit auch inhaltlich zu bestimmen sind (vgl. Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1983, § 31 Rn. 1 a.E.; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn 509 Fn. 634; siehe auch Seibert, DÖV 1983, 964 <965 f.>).
23 
b) Auf die in der verwaltungsrechtlichen Literatur verbreitet vertretene Rechtsansicht, dass mehrere polizeipflichtige Personen auch ohne ausdrückliche Anordnung in den ordnungsrechtlichen Regelungen in analoger Anwendung des § 421 BGB als Gesamtschuldner haften (vgl. zuletzt etwa Schoch in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. Rn. 176; Schenke/Schenke, in: Steiner , Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, II. Rn. 184 f., jeweils m.w.N.), kann diese Ermessenserwägung allerdings nicht ohne Weiteres gestützt werden. Denn der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine solche Analogie abgelehnt (vgl. Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>, und vom 08.03.1990 - III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <318>; siehe hierzu auch Würtenberger/Heckmann, a.a.O, Rn. 510 ff.; Denninger, a.a.O., Kap. E Rn. 134). Ob die darin angeführten entscheidungstragenden Argumente letztlich zu überzeugen vermögen (siehe zur Kritik etwa Kloepfer/Thull, DVBl 1989, 1121 <1125 f.>), ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Bundesgerichtshof (bislang) einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB verneint hat in Fällen, in denen die gesetzliche Polizeipflicht nicht gegenüber allen Pflichtigen konkretisiert worden war; denn es ist zu erwarten, dass die Zivilgerichte, vor denen ein solcher Anspruch im Streitfall geltend zu machen wäre, dieser Rechtsprechung folgen. Dann aber bliebe der vermeintliche Ausgleichsanspruch eine bloße Naturalobligation, die die Ermessensentscheidung nicht zu tragen geeignet wäre (vgl. auch Oerder, NVwZ 1992, 1031 < 1038 >).
24 
Das kann aber nicht unterschiedslos für alle Fallkonstellationen angenommen werden, in denen sich die Frage nach der Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld im Verhältnis mehrerer Polizeipflichtiger stellt. Der Bundesgerichtshof geht von der Feststellung aus, dass das Innenverhältnis mehrerer Störer außerhalb des Regelungsbereichs des Polizeirechts liege (vgl. Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <239 f.>). Dieser allgemein formulierte Ausgangspunkt, der angesichts der oben angeführten Regelungen jedenfalls mittlerweile zweifelhaft erscheinen mag, eröffnet indes die jeweils fallbezogene Prüfung der Übertragbarkeit der Regelungen der Gesamtschuld. Dabei war die Rechtsprechung mit Fällen befasst, in denen das Verhältnis zwischen dem zur Störungsbeseitigung herangezogenen Zustandsstörer zu einem weiteren (Zustands- bzw. Handlungs-)Störer zu bewerten war. Eine so geartete Störermehrheit, bei der zudem die Möglichkeit des gleichen Einschreitens gegen den zweiten Störer sich als rechtlich problematisch darstellte (so im Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>), steht hier indessen nicht in Rede. Vielmehr lässt sich im Anschluss an die behördliche Veranlassung der Bestattung der Kreis der Kostenpflichtigen bereits durch die gesetzliche Regel über die Bestattungspflichtigen im jeweiligen Fall eindeutig bestimmen. Die Bestattungs- und in deren Folge die Kostenpflicht richtet sich nämlich allein nach dem Verwandschaftsverhältnis. Der Erlass eines Bescheids gegen jeden der Pflichtigen trägt folglich zur Klärung der Verhältnisse nichts bei. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage der zivilgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 BGB zwischen den gleichrangig verpflichteten und gleichstufig haftenden Geschwistern ausgeschlossen ist.
25 
Dies gilt hier nicht zuletzt vor dem Hintergrund polizeirechtlicher Regelungen. Für den Fall des Rückgriffs nach entschädigungspflichtiger Inanspruchnahme des Nichtstörers (§ 55 PolG) ordnet § 57 PolG im Wege einer Rechtsfolgenverweisung nämlich die Kostenhaftung der Störer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag an; mehrere Störer haften demnach gemäß § 683 BGB bei unteilbaren Maßnahmen als Gesamtschuldner (vgl. Seibert, DÖV 1983, 964 <966>; Seiler in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, § 683 Rn. 25a). Liegt der Inanspruchnahme des Nichtstörers ein Vorgehen nach § 8 Abs. 1 PolG zugrunde, tritt der Anspruch aus § 8 Abs. 2 PolG daneben (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 57 Rn. 2). Für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung des Verhältnisses zwischen den Störern ist dann aber ein Grund nicht ersichtlich (vgl. Finkenauer, NJW 1995, 432 <433>).
26 
Ist demnach von einer gesamtschuldnerischen Haftung aller bestattungspflichtigen Geschwister auszugehen, steht der Inanspruchnahme allein des Klägers anstelle einer anteiligen Heranziehung aller Geschwister nichts entgegen. Denn es liegt gerade in der Natur der Gesamtschuldnerschaft, dass sich der Gläubiger - im Rahmen seines auch an fiskalischen Interessen auszurichtenden Auswahlermessens - denjenigen Schuldner aussuchen kann, der am solventesten bzw. am leichtesten erreichbar erscheint, und diesem das Ausfallrisiko in Bezug auf die Anteile der anderen Gesamtschuldner zuweist (sogenannte „Paschastellung“ des Gläubigers, vgl. Jauernig/Stürner, BGB, 12. Aufl. 2007, § 421 Rn. 10).
27 
c) Aber auch abgesehen von einem Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB kann der Kläger auf einen Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB verwiesen werden (vgl. hierzu zuletzt Felix/Nitschke, NordÖR 2004, 469 <475 ff.> m.N.).
28 
Mit der Zahlung des durch den Kostenbescheid geforderten Betrags besorgt der Kläger nicht nur ein eigenes Geschäft, sondern zugleich ein Geschäft der gleichermaßen kostenpflichtigen Schwestern. Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim sogenannten auch-fremden Geschäft vermutet (Vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 – III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <240>; vom 09.03.1990 – III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <314 f.>). Ein entgegenstehender Wille der Schwestern ist unbeachtlich, da das Handeln des Klägers im öffentlichen Interesse liegt (§ 679 BGB; siehe auch Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 7); dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Pflicht des Geschäftsherrn durch eine vollziehbare Verfügung konkretisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1954 - II ZR 277/53 -, BGHZ 16, 12 <16 f.>; Urteil vom 14.06.1976 - III ZR 81/74 -, VersR 1976, 1084, juris Rz. 43 f.; Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 6). Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB ist der Aufwendungsersatz nach Kopfteilen zu bemessen; Anhaltspunkte für eine andere Kostenverteilung gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <242>).
29 
d) Der Rechtsauffassung des Klägers, das eine Unzumutbarkeit der Kostenbelastung der anderen Kostenschuldner bereits hier zu berücksichtigen sei, ist nicht zu folgen. Sie vermischt die bestattungs- und die sozialhilferechtliche Seite, die nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 684/04 -, VBlBW 2005, 141 <142 f.>) gerade getrennt bleiben sollen. Des Weiteren verkennt der Kläger, dass die Zumutbarkeitsüberlegungen nur verhindern sollen, dass der Betroffene endgültig mit den Bestattungskosten belastet wird; eine vorläufige Kostentragungspflicht, die erst nachträglich durch Leistungen des Sozialhilfeträgers wieder ausgeglichen wird, ist indessen nicht ausgeschlossen. Im Übrigen ist die personale Nähe zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen nur ein Element bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Kostentragung. Vielmehr sind hierbei die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 2.03 -, BVerwGE 120, 111 <114>); folglich ist die Frage der Zumutbarkeit der Kostenbelastung nicht notwendigerweise für alle Bestattungspflichtige gleich zu beantworten.
30 
3. Die im Bescheid geltend gemachten Aufwendungen sind allerdings nicht zur Gänze erstattungsfähig.
31 
a) In Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Beklagte auch Kosten für die Beisetzungsfeierlichkeiten eingestellt. Der Senat ist seit seinem Urteil vom 05.12.1996 (- 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113 <3114>) davon ausgegangen, dass die Behörde, die auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, „eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren“ habe; dazu gehöre auch „der kleine religiöse Rahmen, der durch den beauftragten Organisten und Pfarrer geschaffen“ wird (so Urteil vom 25.09.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995). Dieser Maßstab orientiert sich offensichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zum erstattungsfähigen Aufwand nach § 15 BSHG, § 74 SGB XII (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1990 - 6 S 1639/90 -, FEVS 41, 279 <281 ff.>, sowie Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 74 Rn. 31 m.N.).
32 
b) Hieran hält der Senat nicht mehr fest (siehe bereits die Begründung des Vergleichsvorschlags vom 22.09.2005 im Verfahren - 1 S 342/05 -).
33 
Ausdrückliche Vorgaben für das Maß der erstattungsfähigen Kosten enthält § 31 Abs. 2 BestattG nicht. Zu deren Bestimmung ist dann in erster Linie eine Orientierung am Zweck des Bestattungsgesetzes geboten, das die Behörde lediglich zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes ermächtigt. Demnach verbietet sich eine Auslegung nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen, die von einer (standesgemäßen) an der Lebensstellung des Erblassers ausgerichteten Beerdigung ausgehen (§ 1968 BGB), wozu ggf. auch die üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten zählen. Es begegnet auch Bedenken, die sozialhilferechtliche Rechtsprechung heranzuziehen, die den in § 15 BSHG, § 74 SGB XII verwendeten Begriff der „Erforderlichkeit“ der Kosten der Bestattung in der oben erwähnten Weise konkretisiert. Denn diese Auslegung ist vor dem Hintergrund der in § 1 Abs. 2 BSHG, § 1 Satz 1 SGB XII normierten Aufgabe der Sozialhilfe zu sehen, eine der Würde eines Verstorbenen entsprechende Bestattung sicherzustellen; hieraus kann dann auch eine Verpflichtung abgeleitet werden, ein würdiges Geleit zur letzten Ruhestätte zu ermöglichen. Solche Ziele verfolgt das Bestattungsgesetz als solches aber nicht. Die Bestattungspflicht dient dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten. Die Bestattung soll zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe ist (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 <997> m.w.N.). Auch dies zielt aber nur auf die Bestattung als solche und hat - soweit noch von Bedeutung - den Friedhofszwang im Auge, während Trauerfeierlichkeiten außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes liegen. Hiernach sind die auf die Feierhallenbenutzung und das Orgelspiel entfallenden Beträge nicht erstattungsfähig (so auch Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 <921 f.>; ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 04.03.1996 - 19 A 194/96 -, NWVBl 1996, 380; Urteil vom 10.05.1996 - 19 A 4684/95 -, NWVBl 1998, 347 <349>).
34 
Dieser Rechtsauffassung steht § 25 BestattG nicht entgegen. Wenn dort ein würdiger Umgang mit Leichen vorgeschrieben wird, zielt dies nämlich lediglich auf eine pietätvolle Behandlung der Leiche z.B. beim Transport ab, während damit zur Notwendigkeit einer Beisetzungsfeierlichkeit oder zu deren Aufwand keine Aussage getroffen wird. Nicht weiter hilft auch die Überlegung, dass in einer Fallgestaltung, in der die Ordnungsbehörde eine Äußerung eines Bestattungspflichtigen nicht einholen kann, bei der Veranlassung der Bestattung der Rechtsgedanke einer Geschäftsführung im mutmaßlichen Interesse des Pflichtigen zu berücksichtigen sei; dabei sei anzunehmen, dass dieses Interesse in Übereinstimmung mit dem hierzulande Üblichen auch auf die Abhaltung einer - jedenfalls schlichten - Trauerfeier gerichtet sei; dies gelte um so mehr, als ansonsten die Gelegenheit, vom Verstorbenen in einem würdigen Rahmen Abschied zu nehmen, endgültig vertan sei. Diese Erwägungen sind bereits von den tatsächlichen Prämissen unzutreffend, denn eine Trauer- oder Gedenkfeier - insbes. gerichtet an Freunde und Bekannte - ist nicht zwingend mit der Beisetzung verbunden; hier sei nur an die gelegentlich praktizierte Beisetzung im engsten Familienkreis erinnert. Soweit religiöse Riten mit der Beisetzung verbunden sind, scheint naheliegend, dass die Religionsgemeinschaft ihrem verstorbenen Mitglied diese letzten Dienste ggf. ohne Bezahlung zukommen lässt. Auch in rechtlicher Hinsicht fehlt es insoweit für einen Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen des Pflichtigen am geeigneten Ansatzpunkt: Wenn nämlich die Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde nach § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG als eine sondergesetzlich geregelte unmittelbare Ausführung einzuordnen ist, kann sie nur auf diejenigen Maßnahmen gerichtet sein, die auch gegenüber dem Bestattungspflichtigen nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG angeordnet und gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden könnten. Für die Anordnung einer Bestattungsfeierlichkeit fehlt es indessen im Bestattungsgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage. Auch ein Rückgriff auf das Polizeigesetz führt nicht weiter. Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit durch das Unterlassen einer solchen Feierlichkeit könnte wohl nur dann bejaht werden, wenn hierin ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie zu sehen wäre; das aber ist fernliegend. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit dem Argument begründet würde, eine Bestattungsfeierlichkeit sei derzeit üblich; denn allein die Üblichkeit macht eine solche Feierlichkeit nicht zu einer unerlässlichen Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da es dem Kläger nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss
vom 15. November 2007
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.454,88 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen den angefochtenen Kostenbescheid, soweit er nicht durch die Klagerücknahme bestandskräftig geworden ist, nicht insgesamt abweisen dürfen. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als die Kosten für die Feierhallenbenutzung und den Organisten in Höhe von insgesamt 221,90 EUR (= 434 DM) geltend gemacht worden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG. Danach hat die zuständige Behörde - in diesem Fall die Beklagte als Ortspolizeibehörde (vgl. § 51 Abs. 2 BestattG, § 31 Abs. 3 BestattVO i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG) - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird.
16 
a) Die neben der materiell-rechtlichen Berechtigung nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes erforderliche Ermächtigung, diesen Anspruch dem Kläger gegenüber mittels eines Leistungsbescheids durchzusetzen (siehe zur Verwaltungsaktsbefugnis BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123 <124 f.>; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.12.1989 - 10 S 2252/89 -, ESVGH 40, 187 <188 f.>; P. Stelkens/ U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rn. 21 ff. m.w.N.), folgt hier aus einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG. Nach dieser Vorschrift werden die Kosten einer auf das allgemeine Polizeirecht gestützten unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, was den Erlass eines Verwaltungsakts voraussetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 13 ff. LVwVG; vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 8 Rn. 38; Sailer in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. M Rn. 37). § 31 Abs. 2. Alt. 2 BestattG stellt eine sonderpolizeirechtliche Regelung einer unmittelbaren Ausführung dar, deren nähere inhaltliche Ausgestaltung auch insoweit durch einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht ergänzt werden kann.
17 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung lagen vor. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Bestattung durch die Beklagte hatte keiner der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG genannten Angehörigen für die Bestattung gesorgt; dabei ist auch den Anforderungen genügt worden, die aus dem Nachrang des behördlichen Handelns folgen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der unmittelbaren Ausführung, der in § 8 Abs. 1 Satz 1 PolG seinen Niederschlag gefunden hat, ist zunächst den Bestattungspflichtigen die Gelegenheit zu geben, aus eigener Initiative für die Bestattung Sorge zu tragen und so das ihnen als nächsten Familienangehörigen - vorbehaltlich abweichender Festlegungen des Verstorbenen - zukommende Recht der Totenfürsorge - die Bestimmung über den Leichnam und die Art der Bestattung sowie die Wahl der Ruhestätte - wahrzunehmen, bevor die Behörde einschreitet. Im Rahmen des behördlichen Einschreitens hat dann zwar grundsätzlich der Erlass einer Bestattungsanordnung gem. § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG Vorrang vor dem sofortigen eigenen Handeln der Behörde; wegen der in aller Regel gegebenen Dringlichkeit der Bestattung (siehe § 37 BestattG) wird der Erlass einer Verfügung allerdings nur in seltenen Fällen sachgerecht sein. Folglich ist es grundsätzlich geboten, dass die für die Bestattung zuständige Behörde bei einem Todesfall, bei dem die Bestattung nicht spontan geregelt wird, Ermittlungen nach den Bestattungspflichtigen anstellt. Deren Umfang wird bestimmt zum einen durch den engen Zeitrahmen und die schon deswegen beschränkten Möglichkeiten. Zum anderen sind hierbei auch Anhaltspunkte von Bedeutung, die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht dafür sprechen können, dass wegen einer Lockerung der familiären Bindungen des Verstorbenen das Interesse der Angehörigen an der Wahrnehmung der Totenfürsorge nur noch gering ist. Hiernach sind Ermittlungsdefizite seitens der Beklagten nicht festzustellen, welche die Ermächtigung, gemäß § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG die Bestattung selbst zu veranlassen, in Frage stellen könnten. Denn insbesondere mangels näherer Anhaltspunkte für die Wohnorte der ehelichen Kinder waren weitere Bemühungen kurzfristig nicht erfolgversprechend.
18 
2. Die Entscheidung, allein vom Kläger die Erstattung der Kosten zu verlangen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
19 
Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass den Kläger und seine Schwestern gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 BestattG eine gleichrangige Bestattungspflicht trifft; ein vorrangig verpflichteter Ehegatte war nicht vorhanden. Sie hat nur den Kläger zur Kostenerstattung herangezogen und zur Begründung dieser Ermessensentscheidung jedenfalls im Klageverfahren (siehe § 114 Satz 2 VwGO) mit der gebotenen Eindeutigkeit auf einen dem Kläger grundsätzlich zustehenden Ausgleichsanspruch gegen seine gesamtschuldnerisch haftenden Schwestern verwiesen. Diese Erwägung, die dem auf der (Sekundär-)Ebene der Kostenerstattung zentralen Gebot der Lastengerechtigkeit bzw. Lastengleichheit unter gleichrangig Verpflichteten Rechnung trägt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 508; Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. E Rn. 135.; Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 26 f.), erweist sich als tragfähig.
20 
a) Eine ausdrückliche Anordnung eines solchen Kostenausgleichs findet sich in den einschlägigen ordnungsrechtlichen Vorschriften nicht.
21 
Eine Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher ist im Bestattungsrecht – im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten (siehe etwa § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG, dazu Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 519; § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG, dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 10 S 1208/04 -, ESVGH 56, 115 <121>) - nicht sondergesetzlich vorgesehen. Auch fehlt es im allgemeinen Polizeirecht in § 8 Abs. 2 PolG - anders als in der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BPolG) und in den Polizeigesetzen einer ganzen Reihe von Bundesländern - an einer ausdrücklichen Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bei der Kostenhaftung im Verhältnis mehrerer Verantwortlicher bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (siehe hierzu Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 28 Fn. 101).
22 
Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch den Verweis in § 31 Abs. 6 LVwVG auf die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 LGebG a.F. (nunmehr gleichlautend § 5 Abs. 2 LGebG i.d.F. des Gesetzes vom 14.12.2004 ) entbehrlich. Dort wird zwar geregelt, dass mehrere (Kosten-)Schuldner als Gesamtschuldner haften. Hieraus lässt sich im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang indessen nichts herleiten. Denn der Verweis bezieht sich nur auf die bei der Vollstreckung des Kostenbescheides entstehenden Gebühren und Auslagen (§ 31 Abs. 4 LVwVG i.V.m. §§ 1 - 4, 8 LVwVGKO) und regelt somit nur die Rechtsverhältnisse bei der Vollstreckung gegen mehrere Pflichtige. Darüber hinaus enthält § 31 Abs. 6 Satz 1 LVwVG einen Vorbehalt für anderweitige Kostenregelungen, der durch § 9 LVwVGKO für die Erhebung und Verteilung von Gebühren und Auslagen einer Mehrheit von Pflichtigen ausgefüllt wird. Diese Bestimmung nimmt allerdings die Fälle der Gesamtschuldnerschaft wiederum aus, die somit auch inhaltlich zu bestimmen sind (vgl. Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1983, § 31 Rn. 1 a.E.; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn 509 Fn. 634; siehe auch Seibert, DÖV 1983, 964 <965 f.>).
23 
b) Auf die in der verwaltungsrechtlichen Literatur verbreitet vertretene Rechtsansicht, dass mehrere polizeipflichtige Personen auch ohne ausdrückliche Anordnung in den ordnungsrechtlichen Regelungen in analoger Anwendung des § 421 BGB als Gesamtschuldner haften (vgl. zuletzt etwa Schoch in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. Rn. 176; Schenke/Schenke, in: Steiner , Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, II. Rn. 184 f., jeweils m.w.N.), kann diese Ermessenserwägung allerdings nicht ohne Weiteres gestützt werden. Denn der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine solche Analogie abgelehnt (vgl. Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>, und vom 08.03.1990 - III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <318>; siehe hierzu auch Würtenberger/Heckmann, a.a.O, Rn. 510 ff.; Denninger, a.a.O., Kap. E Rn. 134). Ob die darin angeführten entscheidungstragenden Argumente letztlich zu überzeugen vermögen (siehe zur Kritik etwa Kloepfer/Thull, DVBl 1989, 1121 <1125 f.>), ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Bundesgerichtshof (bislang) einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB verneint hat in Fällen, in denen die gesetzliche Polizeipflicht nicht gegenüber allen Pflichtigen konkretisiert worden war; denn es ist zu erwarten, dass die Zivilgerichte, vor denen ein solcher Anspruch im Streitfall geltend zu machen wäre, dieser Rechtsprechung folgen. Dann aber bliebe der vermeintliche Ausgleichsanspruch eine bloße Naturalobligation, die die Ermessensentscheidung nicht zu tragen geeignet wäre (vgl. auch Oerder, NVwZ 1992, 1031 < 1038 >).
24 
Das kann aber nicht unterschiedslos für alle Fallkonstellationen angenommen werden, in denen sich die Frage nach der Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld im Verhältnis mehrerer Polizeipflichtiger stellt. Der Bundesgerichtshof geht von der Feststellung aus, dass das Innenverhältnis mehrerer Störer außerhalb des Regelungsbereichs des Polizeirechts liege (vgl. Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <239 f.>). Dieser allgemein formulierte Ausgangspunkt, der angesichts der oben angeführten Regelungen jedenfalls mittlerweile zweifelhaft erscheinen mag, eröffnet indes die jeweils fallbezogene Prüfung der Übertragbarkeit der Regelungen der Gesamtschuld. Dabei war die Rechtsprechung mit Fällen befasst, in denen das Verhältnis zwischen dem zur Störungsbeseitigung herangezogenen Zustandsstörer zu einem weiteren (Zustands- bzw. Handlungs-)Störer zu bewerten war. Eine so geartete Störermehrheit, bei der zudem die Möglichkeit des gleichen Einschreitens gegen den zweiten Störer sich als rechtlich problematisch darstellte (so im Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>), steht hier indessen nicht in Rede. Vielmehr lässt sich im Anschluss an die behördliche Veranlassung der Bestattung der Kreis der Kostenpflichtigen bereits durch die gesetzliche Regel über die Bestattungspflichtigen im jeweiligen Fall eindeutig bestimmen. Die Bestattungs- und in deren Folge die Kostenpflicht richtet sich nämlich allein nach dem Verwandschaftsverhältnis. Der Erlass eines Bescheids gegen jeden der Pflichtigen trägt folglich zur Klärung der Verhältnisse nichts bei. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage der zivilgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 BGB zwischen den gleichrangig verpflichteten und gleichstufig haftenden Geschwistern ausgeschlossen ist.
25 
Dies gilt hier nicht zuletzt vor dem Hintergrund polizeirechtlicher Regelungen. Für den Fall des Rückgriffs nach entschädigungspflichtiger Inanspruchnahme des Nichtstörers (§ 55 PolG) ordnet § 57 PolG im Wege einer Rechtsfolgenverweisung nämlich die Kostenhaftung der Störer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag an; mehrere Störer haften demnach gemäß § 683 BGB bei unteilbaren Maßnahmen als Gesamtschuldner (vgl. Seibert, DÖV 1983, 964 <966>; Seiler in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, § 683 Rn. 25a). Liegt der Inanspruchnahme des Nichtstörers ein Vorgehen nach § 8 Abs. 1 PolG zugrunde, tritt der Anspruch aus § 8 Abs. 2 PolG daneben (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 57 Rn. 2). Für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung des Verhältnisses zwischen den Störern ist dann aber ein Grund nicht ersichtlich (vgl. Finkenauer, NJW 1995, 432 <433>).
26 
Ist demnach von einer gesamtschuldnerischen Haftung aller bestattungspflichtigen Geschwister auszugehen, steht der Inanspruchnahme allein des Klägers anstelle einer anteiligen Heranziehung aller Geschwister nichts entgegen. Denn es liegt gerade in der Natur der Gesamtschuldnerschaft, dass sich der Gläubiger - im Rahmen seines auch an fiskalischen Interessen auszurichtenden Auswahlermessens - denjenigen Schuldner aussuchen kann, der am solventesten bzw. am leichtesten erreichbar erscheint, und diesem das Ausfallrisiko in Bezug auf die Anteile der anderen Gesamtschuldner zuweist (sogenannte „Paschastellung“ des Gläubigers, vgl. Jauernig/Stürner, BGB, 12. Aufl. 2007, § 421 Rn. 10).
27 
c) Aber auch abgesehen von einem Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB kann der Kläger auf einen Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB verwiesen werden (vgl. hierzu zuletzt Felix/Nitschke, NordÖR 2004, 469 <475 ff.> m.N.).
28 
Mit der Zahlung des durch den Kostenbescheid geforderten Betrags besorgt der Kläger nicht nur ein eigenes Geschäft, sondern zugleich ein Geschäft der gleichermaßen kostenpflichtigen Schwestern. Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim sogenannten auch-fremden Geschäft vermutet (Vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 – III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <240>; vom 09.03.1990 – III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <314 f.>). Ein entgegenstehender Wille der Schwestern ist unbeachtlich, da das Handeln des Klägers im öffentlichen Interesse liegt (§ 679 BGB; siehe auch Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 7); dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Pflicht des Geschäftsherrn durch eine vollziehbare Verfügung konkretisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1954 - II ZR 277/53 -, BGHZ 16, 12 <16 f.>; Urteil vom 14.06.1976 - III ZR 81/74 -, VersR 1976, 1084, juris Rz. 43 f.; Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 6). Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB ist der Aufwendungsersatz nach Kopfteilen zu bemessen; Anhaltspunkte für eine andere Kostenverteilung gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <242>).
29 
d) Der Rechtsauffassung des Klägers, das eine Unzumutbarkeit der Kostenbelastung der anderen Kostenschuldner bereits hier zu berücksichtigen sei, ist nicht zu folgen. Sie vermischt die bestattungs- und die sozialhilferechtliche Seite, die nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 684/04 -, VBlBW 2005, 141 <142 f.>) gerade getrennt bleiben sollen. Des Weiteren verkennt der Kläger, dass die Zumutbarkeitsüberlegungen nur verhindern sollen, dass der Betroffene endgültig mit den Bestattungskosten belastet wird; eine vorläufige Kostentragungspflicht, die erst nachträglich durch Leistungen des Sozialhilfeträgers wieder ausgeglichen wird, ist indessen nicht ausgeschlossen. Im Übrigen ist die personale Nähe zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen nur ein Element bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Kostentragung. Vielmehr sind hierbei die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 2.03 -, BVerwGE 120, 111 <114>); folglich ist die Frage der Zumutbarkeit der Kostenbelastung nicht notwendigerweise für alle Bestattungspflichtige gleich zu beantworten.
30 
3. Die im Bescheid geltend gemachten Aufwendungen sind allerdings nicht zur Gänze erstattungsfähig.
31 
a) In Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Beklagte auch Kosten für die Beisetzungsfeierlichkeiten eingestellt. Der Senat ist seit seinem Urteil vom 05.12.1996 (- 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113 <3114>) davon ausgegangen, dass die Behörde, die auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, „eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren“ habe; dazu gehöre auch „der kleine religiöse Rahmen, der durch den beauftragten Organisten und Pfarrer geschaffen“ wird (so Urteil vom 25.09.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995). Dieser Maßstab orientiert sich offensichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zum erstattungsfähigen Aufwand nach § 15 BSHG, § 74 SGB XII (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1990 - 6 S 1639/90 -, FEVS 41, 279 <281 ff.>, sowie Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 74 Rn. 31 m.N.).
32 
b) Hieran hält der Senat nicht mehr fest (siehe bereits die Begründung des Vergleichsvorschlags vom 22.09.2005 im Verfahren - 1 S 342/05 -).
33 
Ausdrückliche Vorgaben für das Maß der erstattungsfähigen Kosten enthält § 31 Abs. 2 BestattG nicht. Zu deren Bestimmung ist dann in erster Linie eine Orientierung am Zweck des Bestattungsgesetzes geboten, das die Behörde lediglich zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes ermächtigt. Demnach verbietet sich eine Auslegung nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen, die von einer (standesgemäßen) an der Lebensstellung des Erblassers ausgerichteten Beerdigung ausgehen (§ 1968 BGB), wozu ggf. auch die üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten zählen. Es begegnet auch Bedenken, die sozialhilferechtliche Rechtsprechung heranzuziehen, die den in § 15 BSHG, § 74 SGB XII verwendeten Begriff der „Erforderlichkeit“ der Kosten der Bestattung in der oben erwähnten Weise konkretisiert. Denn diese Auslegung ist vor dem Hintergrund der in § 1 Abs. 2 BSHG, § 1 Satz 1 SGB XII normierten Aufgabe der Sozialhilfe zu sehen, eine der Würde eines Verstorbenen entsprechende Bestattung sicherzustellen; hieraus kann dann auch eine Verpflichtung abgeleitet werden, ein würdiges Geleit zur letzten Ruhestätte zu ermöglichen. Solche Ziele verfolgt das Bestattungsgesetz als solches aber nicht. Die Bestattungspflicht dient dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten. Die Bestattung soll zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe ist (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 <997> m.w.N.). Auch dies zielt aber nur auf die Bestattung als solche und hat - soweit noch von Bedeutung - den Friedhofszwang im Auge, während Trauerfeierlichkeiten außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes liegen. Hiernach sind die auf die Feierhallenbenutzung und das Orgelspiel entfallenden Beträge nicht erstattungsfähig (so auch Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 <921 f.>; ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 04.03.1996 - 19 A 194/96 -, NWVBl 1996, 380; Urteil vom 10.05.1996 - 19 A 4684/95 -, NWVBl 1998, 347 <349>).
34 
Dieser Rechtsauffassung steht § 25 BestattG nicht entgegen. Wenn dort ein würdiger Umgang mit Leichen vorgeschrieben wird, zielt dies nämlich lediglich auf eine pietätvolle Behandlung der Leiche z.B. beim Transport ab, während damit zur Notwendigkeit einer Beisetzungsfeierlichkeit oder zu deren Aufwand keine Aussage getroffen wird. Nicht weiter hilft auch die Überlegung, dass in einer Fallgestaltung, in der die Ordnungsbehörde eine Äußerung eines Bestattungspflichtigen nicht einholen kann, bei der Veranlassung der Bestattung der Rechtsgedanke einer Geschäftsführung im mutmaßlichen Interesse des Pflichtigen zu berücksichtigen sei; dabei sei anzunehmen, dass dieses Interesse in Übereinstimmung mit dem hierzulande Üblichen auch auf die Abhaltung einer - jedenfalls schlichten - Trauerfeier gerichtet sei; dies gelte um so mehr, als ansonsten die Gelegenheit, vom Verstorbenen in einem würdigen Rahmen Abschied zu nehmen, endgültig vertan sei. Diese Erwägungen sind bereits von den tatsächlichen Prämissen unzutreffend, denn eine Trauer- oder Gedenkfeier - insbes. gerichtet an Freunde und Bekannte - ist nicht zwingend mit der Beisetzung verbunden; hier sei nur an die gelegentlich praktizierte Beisetzung im engsten Familienkreis erinnert. Soweit religiöse Riten mit der Beisetzung verbunden sind, scheint naheliegend, dass die Religionsgemeinschaft ihrem verstorbenen Mitglied diese letzten Dienste ggf. ohne Bezahlung zukommen lässt. Auch in rechtlicher Hinsicht fehlt es insoweit für einen Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen des Pflichtigen am geeigneten Ansatzpunkt: Wenn nämlich die Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde nach § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG als eine sondergesetzlich geregelte unmittelbare Ausführung einzuordnen ist, kann sie nur auf diejenigen Maßnahmen gerichtet sein, die auch gegenüber dem Bestattungspflichtigen nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG angeordnet und gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden könnten. Für die Anordnung einer Bestattungsfeierlichkeit fehlt es indessen im Bestattungsgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage. Auch ein Rückgriff auf das Polizeigesetz führt nicht weiter. Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit durch das Unterlassen einer solchen Feierlichkeit könnte wohl nur dann bejaht werden, wenn hierin ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie zu sehen wäre; das aber ist fernliegend. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit dem Argument begründet würde, eine Bestattungsfeierlichkeit sei derzeit üblich; denn allein die Üblichkeit macht eine solche Feierlichkeit nicht zu einer unerlässlichen Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da es dem Kläger nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss
vom 15. November 2007
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.454,88 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 6 K 2949/04 - geändert.

Der Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 sowie der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. Juni 2004 werden aufgehoben, soweit der Kläger zu einem Kostenersatz von mehr als 1717,94 EUR herangezogen worden ist.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt 6/7 der Kosten des Berufungsverfahrens und 8/9 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, die Beklagte trägt 1/7 der Kosten des Berufungsverfahrens und 1/9 der Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu den Kosten der Bestattung seines Vaters.
Der Vater des Klägers verstarb am 02.06.2000 in Stuttgart. Da der Bestattungsdienst der Beklagten in den folgenden Tagen nur die (Geburts-)Namen, nicht aber die Anschriften der vier Kinder des Verstorbenen ermitteln konnte, veranlasste das Amt für öffentliche Ordnung der Beklagten am 07.06.2000 die Feuerbestattung und Beisetzung in einem anonymen Gräberfeld des städtischen Pragfriedhofs. Hierfür fielen Gebühren und verauslagte Kosten in Höhe von 3.794 DM an; in den Gebühren in Höhe von 3.164 DM waren unter anderem ein Betrag in Höhe von 330 DM für die Feierhallenbenutzung und ein weiterer Betrag in Höhe von 104 DM für das Orgelspiel des städtischen Organisten enthalten.
In der Folgezeit wurden die Anschriften der Kinder - neben dem Kläger seine beiden ebenfalls aus der geschiedenen Ehe des Vaters stammenden Schwestern ... ..., wohnhaft in ..., und ... ..., wohnhaft in den USA, sowie die nichteheliche Halbschwester ... ..., wohnhaft in ...-..., - als bestattungspflichtige Angehörige des Verstorbenen ermittelt. Die in Deutschland lebenden Kinder wurden von der Beklagten zur beabsichtigten Anforderung der Bestattungskosten angehört. Frau S. teilte mit, sie habe keinerlei Kontakte zu ihrem Vater gehabt; darüber sei sie auch als alleinerziehende Mutter dreier Kinder und Sozialhilfeempfängerin nicht in der Lage, die Kosten zu tragen. Frau W. machte geltend, dass sie schon jahrelang keinen Kontakt mehr mit dem Vater gehabt und dieser auch keinen Unterhalt gezahlt habe; eine Heranziehung zu den Bestattungskosten sei deshalb grob unbillig. Fürsorglich beantragte sie die Gewährung von Sozialhilfe, da ihr die Übernahme der Bestattungskosten nicht zumutbar sei. Der Kläger machte sich die Einwendungen von Frau W. zu eigen.
Mit Kostenbescheid vom 30.10.2001 zog die Beklagte den Kläger unter Verweis auf die gesamtschuldnerische Haftung nach § 31 Abs. 2 BestattG zum Kostenersatz in Höhe von 3.794 DM (= 1939,84 EUR) für die ortsübliche Bestattung heran. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch und stellte zugleich einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe. Mit Bescheid vom 11.09.2002 bewilligte die Beklagte Leistungen nach § 15 BSHG in Höhe von einem Fünftel der angefallenen Bestattungskosten (387,97 EUR). Dieser Bescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 30.07.2003 insoweit abgeändert, als dem Kläger insgesamt ein Viertel der Kosten (Nachzahlungsbetrag von 96,99 EUR, insgesamt 484,96 EUR) gewährt wurde. Den Anspruch auf volle Kostenübernahme verfolgte der Kläger mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart weiter; dieses Klagverfahren ruht im Hinblick auf das vorliegende Verfahren. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.06.2004 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch gegen den Kostenbescheid zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger als Sohn des Verstorbenen bestattungs- und kostenpflichtig sei. Auf die privatrechtliche Erbfolge und Nachlassregelung komme es dabei nicht an. Da mit den Geschwistern weitere gleichrangige bestattungspflichtige Personen hätten ermittelt werden können, habe die Beklagte von ihrem Auswahlermessen hinsichtlich der gesamtschuldnerischen Kostentragungspflicht ordnungsgemäß Gebrauch gemacht. Die Höhe der Bestattungskosten gebe zu keinerlei Bedenken Anlass.
Am 22.07.2004 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und - nach Rücknahme der Klage im Übrigen - zuletzt beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit er zu einem Kostenersatz von mehr als einem Viertel der Bestattungskosten herangezogen worden ist. Er hat geltend gemacht, dass seine Heranziehung in Höhe des angefochtenen Betrags ermessensfehlerhaft erfolgt sei. Mit Urteil vom 14.02.2006 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne nicht beanspruchen, dass von jedem der Kinder des Verstorbenen nur jeweils ein Viertel der Kosten angefordert werde. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass die vier Geschwister gesamtschuldnerisch für die Bestattungskosten nach dem Tod ihres Vaters hafteten; denn die Kostentragungspflicht nach § 31 Abs. 2 BestattG knüpfe an die unteilbare Bestattungspflicht des Abs. 1 dieser Vorschrift an. Zudem seien die Geschwister gleichrangig bestattungspflichtig, so dass jeder von ihnen i.S.v. § 421 Abs. 1 BGB die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet sei. Die Heranziehung des Klägers sei nicht ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte ihn nicht nach Belieben, sondern bewusst ausgewählt habe; denn eine seiner Schwestern lebe in den USA und die anderen hätten im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, finanziell zur Erstattung der Gesamtkosten nicht in der Lage zu sein, während der Kläger nichts Entsprechendes vorgetragen habe. Schließlich könne die Auswahl eines der Gesamtschuldner schon deshalb zu keinem unbilligen Ergebnis führen, weil die Gesamtschuldner gem. § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet seien.
Zur Begründung der vom Senat mit Beschluss vom 26.06.2007 - 1 S 757/06 - zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Die Erwägungen zur Zumutbarkeit einer Kostenbelastung bei gestörten Familienverhältnissen, die in der Regel erst im Rahmen des § 15 BSHG/ § 74 SGB XII anzustellen seien, müssten hier bereits bei der Ermessensentscheidung über die Heranziehung zum Kostenersatz berücksichtigt werden. Hier habe bereits festgestanden, das allen Geschwistern die Übernahme der Bestattungskosten wegen der fehlenden Nähe und Beziehung zum Verstorbenen nicht zumutbar i.S.v. § 15 BSHG gewesen sei. Daraus ergebe sich zugleich, dass es einem Erstattungspflichtigen, der allein zur Kostentragung verpflichtet worden sei, nicht zugemutet werden könne, etwaige Erstattungsansprüche bei weiteren Bestattungspflichtigen beizutreiben. Auf den Gesamtschuldnerausgleich könne er deswegen nicht verwiesen werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2006 - 6 K 2949/04 - zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2001 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. Juni 2004 aufzuheben, soweit der Kläger zu einem Kostenersatz von mehr als 484,96 EUR herangezogen worden ist;
die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und führt ergänzend aus: Das Bestattungsgesetz gehe in § 31 ausweislich seines Wortlauts davon aus, dass stets nur einer der in Frage kommenden Bestattungspflichtigen herangezogen werde, denn die Bestattungspflicht sei unteilbar; hieran knüpfe auch die Kostentragungspflicht an. Es sei geklärt, dass bei Berücksichtigung der Kostenübernahmeregelung des § 15 BSHG/ § 74 SGB XII von Verfassung wegen eine Pflicht zur Gewährung von Ausnahmen von der Kostentragungspflicht - etwa bei gestörten Familienverhältnissen - nicht bestehe. Die dort gebotenen Erwägungen spielten im bestattungsrechtlichen Verfahren keine Rolle. Auch könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Anspruch unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen schon bei der Verletzung familiärer Pflichten gegeben sei; vielmehr komme es jeweils auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ein. Die personale Nähe und zwischenmenschlichen Beziehungen zum Verstorbenen seien sozialhilferechtlich lediglich bei der Gewichtung der wirtschaftlichen Auswirkungen zu berücksichtigen. Sozialhilferechtlich könne der Kostenanteil berücksichtigt werden, den der Pflichtige endgültig nach Maßgabe des § 426 Abs. 1 BGB tragen müsse; sofern sich die Ausgleichsansprüche des Pflichtigen als wertlos erwiesen, könnten sozialhilferechtlich höhere Bestattungskosten zugrunde gelegt werden. Es sei dem Kostenpflichtigen zuzumuten, seine Ausgleichsansprüche zunächst - auch gerichtlich - geltend zu machen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren Bezug genommen. Dem Senat liegen die Behörden- und Gerichtsakten aus dem Klageverfahren vor. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

 
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Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen den angefochtenen Kostenbescheid, soweit er nicht durch die Klagerücknahme bestandskräftig geworden ist, nicht insgesamt abweisen dürfen. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als die Kosten für die Feierhallenbenutzung und den Organisten in Höhe von insgesamt 221,90 EUR (= 434 DM) geltend gemacht worden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG. Danach hat die zuständige Behörde - in diesem Fall die Beklagte als Ortspolizeibehörde (vgl. § 51 Abs. 2 BestattG, § 31 Abs. 3 BestattVO i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG) - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird.
16 
a) Die neben der materiell-rechtlichen Berechtigung nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes erforderliche Ermächtigung, diesen Anspruch dem Kläger gegenüber mittels eines Leistungsbescheids durchzusetzen (siehe zur Verwaltungsaktsbefugnis BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123 <124 f.>; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.12.1989 - 10 S 2252/89 -, ESVGH 40, 187 <188 f.>; P. Stelkens/ U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rn. 21 ff. m.w.N.), folgt hier aus einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG. Nach dieser Vorschrift werden die Kosten einer auf das allgemeine Polizeirecht gestützten unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, was den Erlass eines Verwaltungsakts voraussetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 13 ff. LVwVG; vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 8 Rn. 38; Sailer in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. M Rn. 37). § 31 Abs. 2. Alt. 2 BestattG stellt eine sonderpolizeirechtliche Regelung einer unmittelbaren Ausführung dar, deren nähere inhaltliche Ausgestaltung auch insoweit durch einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht ergänzt werden kann.
17 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung lagen vor. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Bestattung durch die Beklagte hatte keiner der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG genannten Angehörigen für die Bestattung gesorgt; dabei ist auch den Anforderungen genügt worden, die aus dem Nachrang des behördlichen Handelns folgen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der unmittelbaren Ausführung, der in § 8 Abs. 1 Satz 1 PolG seinen Niederschlag gefunden hat, ist zunächst den Bestattungspflichtigen die Gelegenheit zu geben, aus eigener Initiative für die Bestattung Sorge zu tragen und so das ihnen als nächsten Familienangehörigen - vorbehaltlich abweichender Festlegungen des Verstorbenen - zukommende Recht der Totenfürsorge - die Bestimmung über den Leichnam und die Art der Bestattung sowie die Wahl der Ruhestätte - wahrzunehmen, bevor die Behörde einschreitet. Im Rahmen des behördlichen Einschreitens hat dann zwar grundsätzlich der Erlass einer Bestattungsanordnung gem. § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG Vorrang vor dem sofortigen eigenen Handeln der Behörde; wegen der in aller Regel gegebenen Dringlichkeit der Bestattung (siehe § 37 BestattG) wird der Erlass einer Verfügung allerdings nur in seltenen Fällen sachgerecht sein. Folglich ist es grundsätzlich geboten, dass die für die Bestattung zuständige Behörde bei einem Todesfall, bei dem die Bestattung nicht spontan geregelt wird, Ermittlungen nach den Bestattungspflichtigen anstellt. Deren Umfang wird bestimmt zum einen durch den engen Zeitrahmen und die schon deswegen beschränkten Möglichkeiten. Zum anderen sind hierbei auch Anhaltspunkte von Bedeutung, die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht dafür sprechen können, dass wegen einer Lockerung der familiären Bindungen des Verstorbenen das Interesse der Angehörigen an der Wahrnehmung der Totenfürsorge nur noch gering ist. Hiernach sind Ermittlungsdefizite seitens der Beklagten nicht festzustellen, welche die Ermächtigung, gemäß § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG die Bestattung selbst zu veranlassen, in Frage stellen könnten. Denn insbesondere mangels näherer Anhaltspunkte für die Wohnorte der ehelichen Kinder waren weitere Bemühungen kurzfristig nicht erfolgversprechend.
18 
2. Die Entscheidung, allein vom Kläger die Erstattung der Kosten zu verlangen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
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Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass den Kläger und seine Schwestern gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 BestattG eine gleichrangige Bestattungspflicht trifft; ein vorrangig verpflichteter Ehegatte war nicht vorhanden. Sie hat nur den Kläger zur Kostenerstattung herangezogen und zur Begründung dieser Ermessensentscheidung jedenfalls im Klageverfahren (siehe § 114 Satz 2 VwGO) mit der gebotenen Eindeutigkeit auf einen dem Kläger grundsätzlich zustehenden Ausgleichsanspruch gegen seine gesamtschuldnerisch haftenden Schwestern verwiesen. Diese Erwägung, die dem auf der (Sekundär-)Ebene der Kostenerstattung zentralen Gebot der Lastengerechtigkeit bzw. Lastengleichheit unter gleichrangig Verpflichteten Rechnung trägt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 508; Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. E Rn. 135.; Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 26 f.), erweist sich als tragfähig.
20 
a) Eine ausdrückliche Anordnung eines solchen Kostenausgleichs findet sich in den einschlägigen ordnungsrechtlichen Vorschriften nicht.
21 
Eine Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher ist im Bestattungsrecht – im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten (siehe etwa § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG, dazu Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 519; § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG, dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 10 S 1208/04 -, ESVGH 56, 115 <121>) - nicht sondergesetzlich vorgesehen. Auch fehlt es im allgemeinen Polizeirecht in § 8 Abs. 2 PolG - anders als in der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BPolG) und in den Polizeigesetzen einer ganzen Reihe von Bundesländern - an einer ausdrücklichen Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bei der Kostenhaftung im Verhältnis mehrerer Verantwortlicher bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (siehe hierzu Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 28 Fn. 101).
22 
Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch den Verweis in § 31 Abs. 6 LVwVG auf die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 LGebG a.F. (nunmehr gleichlautend § 5 Abs. 2 LGebG i.d.F. des Gesetzes vom 14.12.2004 ) entbehrlich. Dort wird zwar geregelt, dass mehrere (Kosten-)Schuldner als Gesamtschuldner haften. Hieraus lässt sich im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang indessen nichts herleiten. Denn der Verweis bezieht sich nur auf die bei der Vollstreckung des Kostenbescheides entstehenden Gebühren und Auslagen (§ 31 Abs. 4 LVwVG i.V.m. §§ 1 - 4, 8 LVwVGKO) und regelt somit nur die Rechtsverhältnisse bei der Vollstreckung gegen mehrere Pflichtige. Darüber hinaus enthält § 31 Abs. 6 Satz 1 LVwVG einen Vorbehalt für anderweitige Kostenregelungen, der durch § 9 LVwVGKO für die Erhebung und Verteilung von Gebühren und Auslagen einer Mehrheit von Pflichtigen ausgefüllt wird. Diese Bestimmung nimmt allerdings die Fälle der Gesamtschuldnerschaft wiederum aus, die somit auch inhaltlich zu bestimmen sind (vgl. Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1983, § 31 Rn. 1 a.E.; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn 509 Fn. 634; siehe auch Seibert, DÖV 1983, 964 <965 f.>).
23 
b) Auf die in der verwaltungsrechtlichen Literatur verbreitet vertretene Rechtsansicht, dass mehrere polizeipflichtige Personen auch ohne ausdrückliche Anordnung in den ordnungsrechtlichen Regelungen in analoger Anwendung des § 421 BGB als Gesamtschuldner haften (vgl. zuletzt etwa Schoch in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. Rn. 176; Schenke/Schenke, in: Steiner , Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, II. Rn. 184 f., jeweils m.w.N.), kann diese Ermessenserwägung allerdings nicht ohne Weiteres gestützt werden. Denn der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine solche Analogie abgelehnt (vgl. Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>, und vom 08.03.1990 - III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <318>; siehe hierzu auch Würtenberger/Heckmann, a.a.O, Rn. 510 ff.; Denninger, a.a.O., Kap. E Rn. 134). Ob die darin angeführten entscheidungstragenden Argumente letztlich zu überzeugen vermögen (siehe zur Kritik etwa Kloepfer/Thull, DVBl 1989, 1121 <1125 f.>), ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Bundesgerichtshof (bislang) einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB verneint hat in Fällen, in denen die gesetzliche Polizeipflicht nicht gegenüber allen Pflichtigen konkretisiert worden war; denn es ist zu erwarten, dass die Zivilgerichte, vor denen ein solcher Anspruch im Streitfall geltend zu machen wäre, dieser Rechtsprechung folgen. Dann aber bliebe der vermeintliche Ausgleichsanspruch eine bloße Naturalobligation, die die Ermessensentscheidung nicht zu tragen geeignet wäre (vgl. auch Oerder, NVwZ 1992, 1031 < 1038 >).
24 
Das kann aber nicht unterschiedslos für alle Fallkonstellationen angenommen werden, in denen sich die Frage nach der Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld im Verhältnis mehrerer Polizeipflichtiger stellt. Der Bundesgerichtshof geht von der Feststellung aus, dass das Innenverhältnis mehrerer Störer außerhalb des Regelungsbereichs des Polizeirechts liege (vgl. Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <239 f.>). Dieser allgemein formulierte Ausgangspunkt, der angesichts der oben angeführten Regelungen jedenfalls mittlerweile zweifelhaft erscheinen mag, eröffnet indes die jeweils fallbezogene Prüfung der Übertragbarkeit der Regelungen der Gesamtschuld. Dabei war die Rechtsprechung mit Fällen befasst, in denen das Verhältnis zwischen dem zur Störungsbeseitigung herangezogenen Zustandsstörer zu einem weiteren (Zustands- bzw. Handlungs-)Störer zu bewerten war. Eine so geartete Störermehrheit, bei der zudem die Möglichkeit des gleichen Einschreitens gegen den zweiten Störer sich als rechtlich problematisch darstellte (so im Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>), steht hier indessen nicht in Rede. Vielmehr lässt sich im Anschluss an die behördliche Veranlassung der Bestattung der Kreis der Kostenpflichtigen bereits durch die gesetzliche Regel über die Bestattungspflichtigen im jeweiligen Fall eindeutig bestimmen. Die Bestattungs- und in deren Folge die Kostenpflicht richtet sich nämlich allein nach dem Verwandschaftsverhältnis. Der Erlass eines Bescheids gegen jeden der Pflichtigen trägt folglich zur Klärung der Verhältnisse nichts bei. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage der zivilgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 BGB zwischen den gleichrangig verpflichteten und gleichstufig haftenden Geschwistern ausgeschlossen ist.
25 
Dies gilt hier nicht zuletzt vor dem Hintergrund polizeirechtlicher Regelungen. Für den Fall des Rückgriffs nach entschädigungspflichtiger Inanspruchnahme des Nichtstörers (§ 55 PolG) ordnet § 57 PolG im Wege einer Rechtsfolgenverweisung nämlich die Kostenhaftung der Störer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag an; mehrere Störer haften demnach gemäß § 683 BGB bei unteilbaren Maßnahmen als Gesamtschuldner (vgl. Seibert, DÖV 1983, 964 <966>; Seiler in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, § 683 Rn. 25a). Liegt der Inanspruchnahme des Nichtstörers ein Vorgehen nach § 8 Abs. 1 PolG zugrunde, tritt der Anspruch aus § 8 Abs. 2 PolG daneben (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 57 Rn. 2). Für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung des Verhältnisses zwischen den Störern ist dann aber ein Grund nicht ersichtlich (vgl. Finkenauer, NJW 1995, 432 <433>).
26 
Ist demnach von einer gesamtschuldnerischen Haftung aller bestattungspflichtigen Geschwister auszugehen, steht der Inanspruchnahme allein des Klägers anstelle einer anteiligen Heranziehung aller Geschwister nichts entgegen. Denn es liegt gerade in der Natur der Gesamtschuldnerschaft, dass sich der Gläubiger - im Rahmen seines auch an fiskalischen Interessen auszurichtenden Auswahlermessens - denjenigen Schuldner aussuchen kann, der am solventesten bzw. am leichtesten erreichbar erscheint, und diesem das Ausfallrisiko in Bezug auf die Anteile der anderen Gesamtschuldner zuweist (sogenannte „Paschastellung“ des Gläubigers, vgl. Jauernig/Stürner, BGB, 12. Aufl. 2007, § 421 Rn. 10).
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c) Aber auch abgesehen von einem Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB kann der Kläger auf einen Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB verwiesen werden (vgl. hierzu zuletzt Felix/Nitschke, NordÖR 2004, 469 <475 ff.> m.N.).
28 
Mit der Zahlung des durch den Kostenbescheid geforderten Betrags besorgt der Kläger nicht nur ein eigenes Geschäft, sondern zugleich ein Geschäft der gleichermaßen kostenpflichtigen Schwestern. Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim sogenannten auch-fremden Geschäft vermutet (Vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 – III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <240>; vom 09.03.1990 – III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <314 f.>). Ein entgegenstehender Wille der Schwestern ist unbeachtlich, da das Handeln des Klägers im öffentlichen Interesse liegt (§ 679 BGB; siehe auch Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 7); dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Pflicht des Geschäftsherrn durch eine vollziehbare Verfügung konkretisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1954 - II ZR 277/53 -, BGHZ 16, 12 <16 f.>; Urteil vom 14.06.1976 - III ZR 81/74 -, VersR 1976, 1084, juris Rz. 43 f.; Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 6). Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB ist der Aufwendungsersatz nach Kopfteilen zu bemessen; Anhaltspunkte für eine andere Kostenverteilung gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <242>).
29 
d) Der Rechtsauffassung des Klägers, das eine Unzumutbarkeit der Kostenbelastung der anderen Kostenschuldner bereits hier zu berücksichtigen sei, ist nicht zu folgen. Sie vermischt die bestattungs- und die sozialhilferechtliche Seite, die nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 684/04 -, VBlBW 2005, 141 <142 f.>) gerade getrennt bleiben sollen. Des Weiteren verkennt der Kläger, dass die Zumutbarkeitsüberlegungen nur verhindern sollen, dass der Betroffene endgültig mit den Bestattungskosten belastet wird; eine vorläufige Kostentragungspflicht, die erst nachträglich durch Leistungen des Sozialhilfeträgers wieder ausgeglichen wird, ist indessen nicht ausgeschlossen. Im Übrigen ist die personale Nähe zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen nur ein Element bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Kostentragung. Vielmehr sind hierbei die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 2.03 -, BVerwGE 120, 111 <114>); folglich ist die Frage der Zumutbarkeit der Kostenbelastung nicht notwendigerweise für alle Bestattungspflichtige gleich zu beantworten.
30 
3. Die im Bescheid geltend gemachten Aufwendungen sind allerdings nicht zur Gänze erstattungsfähig.
31 
a) In Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Beklagte auch Kosten für die Beisetzungsfeierlichkeiten eingestellt. Der Senat ist seit seinem Urteil vom 05.12.1996 (- 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113 <3114>) davon ausgegangen, dass die Behörde, die auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, „eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren“ habe; dazu gehöre auch „der kleine religiöse Rahmen, der durch den beauftragten Organisten und Pfarrer geschaffen“ wird (so Urteil vom 25.09.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995). Dieser Maßstab orientiert sich offensichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zum erstattungsfähigen Aufwand nach § 15 BSHG, § 74 SGB XII (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1990 - 6 S 1639/90 -, FEVS 41, 279 <281 ff.>, sowie Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 74 Rn. 31 m.N.).
32 
b) Hieran hält der Senat nicht mehr fest (siehe bereits die Begründung des Vergleichsvorschlags vom 22.09.2005 im Verfahren - 1 S 342/05 -).
33 
Ausdrückliche Vorgaben für das Maß der erstattungsfähigen Kosten enthält § 31 Abs. 2 BestattG nicht. Zu deren Bestimmung ist dann in erster Linie eine Orientierung am Zweck des Bestattungsgesetzes geboten, das die Behörde lediglich zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes ermächtigt. Demnach verbietet sich eine Auslegung nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen, die von einer (standesgemäßen) an der Lebensstellung des Erblassers ausgerichteten Beerdigung ausgehen (§ 1968 BGB), wozu ggf. auch die üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten zählen. Es begegnet auch Bedenken, die sozialhilferechtliche Rechtsprechung heranzuziehen, die den in § 15 BSHG, § 74 SGB XII verwendeten Begriff der „Erforderlichkeit“ der Kosten der Bestattung in der oben erwähnten Weise konkretisiert. Denn diese Auslegung ist vor dem Hintergrund der in § 1 Abs. 2 BSHG, § 1 Satz 1 SGB XII normierten Aufgabe der Sozialhilfe zu sehen, eine der Würde eines Verstorbenen entsprechende Bestattung sicherzustellen; hieraus kann dann auch eine Verpflichtung abgeleitet werden, ein würdiges Geleit zur letzten Ruhestätte zu ermöglichen. Solche Ziele verfolgt das Bestattungsgesetz als solches aber nicht. Die Bestattungspflicht dient dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten. Die Bestattung soll zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe ist (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 <997> m.w.N.). Auch dies zielt aber nur auf die Bestattung als solche und hat - soweit noch von Bedeutung - den Friedhofszwang im Auge, während Trauerfeierlichkeiten außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes liegen. Hiernach sind die auf die Feierhallenbenutzung und das Orgelspiel entfallenden Beträge nicht erstattungsfähig (so auch Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 <921 f.>; ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 04.03.1996 - 19 A 194/96 -, NWVBl 1996, 380; Urteil vom 10.05.1996 - 19 A 4684/95 -, NWVBl 1998, 347 <349>).
34 
Dieser Rechtsauffassung steht § 25 BestattG nicht entgegen. Wenn dort ein würdiger Umgang mit Leichen vorgeschrieben wird, zielt dies nämlich lediglich auf eine pietätvolle Behandlung der Leiche z.B. beim Transport ab, während damit zur Notwendigkeit einer Beisetzungsfeierlichkeit oder zu deren Aufwand keine Aussage getroffen wird. Nicht weiter hilft auch die Überlegung, dass in einer Fallgestaltung, in der die Ordnungsbehörde eine Äußerung eines Bestattungspflichtigen nicht einholen kann, bei der Veranlassung der Bestattung der Rechtsgedanke einer Geschäftsführung im mutmaßlichen Interesse des Pflichtigen zu berücksichtigen sei; dabei sei anzunehmen, dass dieses Interesse in Übereinstimmung mit dem hierzulande Üblichen auch auf die Abhaltung einer - jedenfalls schlichten - Trauerfeier gerichtet sei; dies gelte um so mehr, als ansonsten die Gelegenheit, vom Verstorbenen in einem würdigen Rahmen Abschied zu nehmen, endgültig vertan sei. Diese Erwägungen sind bereits von den tatsächlichen Prämissen unzutreffend, denn eine Trauer- oder Gedenkfeier - insbes. gerichtet an Freunde und Bekannte - ist nicht zwingend mit der Beisetzung verbunden; hier sei nur an die gelegentlich praktizierte Beisetzung im engsten Familienkreis erinnert. Soweit religiöse Riten mit der Beisetzung verbunden sind, scheint naheliegend, dass die Religionsgemeinschaft ihrem verstorbenen Mitglied diese letzten Dienste ggf. ohne Bezahlung zukommen lässt. Auch in rechtlicher Hinsicht fehlt es insoweit für einen Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen des Pflichtigen am geeigneten Ansatzpunkt: Wenn nämlich die Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde nach § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG als eine sondergesetzlich geregelte unmittelbare Ausführung einzuordnen ist, kann sie nur auf diejenigen Maßnahmen gerichtet sein, die auch gegenüber dem Bestattungspflichtigen nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG angeordnet und gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden könnten. Für die Anordnung einer Bestattungsfeierlichkeit fehlt es indessen im Bestattungsgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage. Auch ein Rückgriff auf das Polizeigesetz führt nicht weiter. Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit durch das Unterlassen einer solchen Feierlichkeit könnte wohl nur dann bejaht werden, wenn hierin ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie zu sehen wäre; das aber ist fernliegend. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit dem Argument begründet würde, eine Bestattungsfeierlichkeit sei derzeit üblich; denn allein die Üblichkeit macht eine solche Feierlichkeit nicht zu einer unerlässlichen Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da es dem Kläger nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss
vom 15. November 2007
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.454,88 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
14 
Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nur teilweise begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage gegen den angefochtenen Kostenbescheid, soweit er nicht durch die Klagerücknahme bestandskräftig geworden ist, nicht insgesamt abweisen dürfen. Denn der Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, als die Kosten für die Feierhallenbenutzung und den Organisten in Höhe von insgesamt 221,90 EUR (= 434 DM) geltend gemacht worden sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
15 
1. Der mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG. Danach hat die zuständige Behörde - in diesem Fall die Beklagte als Ortspolizeibehörde (vgl. § 51 Abs. 2 BestattG, § 31 Abs. 3 BestattVO i.V.m. § 62 Abs. 4 PolG) - die Bestattung auf Kosten des Bestattungspflichtigen selbst zu veranlassen, wenn nicht oder nicht rechtzeitig für die Bestattung gesorgt wird.
16 
a) Die neben der materiell-rechtlichen Berechtigung nach dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes erforderliche Ermächtigung, diesen Anspruch dem Kläger gegenüber mittels eines Leistungsbescheids durchzusetzen (siehe zur Verwaltungsaktsbefugnis BVerwG, Urteil vom 22.10.2003 - 6 C 23.02 -, BVerwGE 119, 123 <124 f.>; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.12.1989 - 10 S 2252/89 -, ESVGH 40, 187 <188 f.>; P. Stelkens/ U. Stelkens in: Stelkens u.a. , VwVfG, 6. Aufl. 2001, § 35 Rn. 21 ff. m.w.N.), folgt hier aus einer analogen Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 2 PolG. Nach dieser Vorschrift werden die Kosten einer auf das allgemeine Polizeirecht gestützten unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben, was den Erlass eines Verwaltungsakts voraussetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1, §§ 13 ff. LVwVG; vgl. Wolf/Stephan, Polizeigesetz für Baden-Württemberg, 5. Aufl. 1999, § 8 Rn. 38; Sailer in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. M Rn. 37). § 31 Abs. 2. Alt. 2 BestattG stellt eine sonderpolizeirechtliche Regelung einer unmittelbaren Ausführung dar, deren nähere inhaltliche Ausgestaltung auch insoweit durch einen Rückgriff auf das allgemeine Polizeirecht ergänzt werden kann.
17 
b) Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Vorgehen im Wege der unmittelbaren Ausführung lagen vor. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Bestattung durch die Beklagte hatte keiner der in § 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG genannten Angehörigen für die Bestattung gesorgt; dabei ist auch den Anforderungen genügt worden, die aus dem Nachrang des behördlichen Handelns folgen. Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der unmittelbaren Ausführung, der in § 8 Abs. 1 Satz 1 PolG seinen Niederschlag gefunden hat, ist zunächst den Bestattungspflichtigen die Gelegenheit zu geben, aus eigener Initiative für die Bestattung Sorge zu tragen und so das ihnen als nächsten Familienangehörigen - vorbehaltlich abweichender Festlegungen des Verstorbenen - zukommende Recht der Totenfürsorge - die Bestimmung über den Leichnam und die Art der Bestattung sowie die Wahl der Ruhestätte - wahrzunehmen, bevor die Behörde einschreitet. Im Rahmen des behördlichen Einschreitens hat dann zwar grundsätzlich der Erlass einer Bestattungsanordnung gem. § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG Vorrang vor dem sofortigen eigenen Handeln der Behörde; wegen der in aller Regel gegebenen Dringlichkeit der Bestattung (siehe § 37 BestattG) wird der Erlass einer Verfügung allerdings nur in seltenen Fällen sachgerecht sein. Folglich ist es grundsätzlich geboten, dass die für die Bestattung zuständige Behörde bei einem Todesfall, bei dem die Bestattung nicht spontan geregelt wird, Ermittlungen nach den Bestattungspflichtigen anstellt. Deren Umfang wird bestimmt zum einen durch den engen Zeitrahmen und die schon deswegen beschränkten Möglichkeiten. Zum anderen sind hierbei auch Anhaltspunkte von Bedeutung, die aus der maßgeblichen ex-ante-Sicht dafür sprechen können, dass wegen einer Lockerung der familiären Bindungen des Verstorbenen das Interesse der Angehörigen an der Wahrnehmung der Totenfürsorge nur noch gering ist. Hiernach sind Ermittlungsdefizite seitens der Beklagten nicht festzustellen, welche die Ermächtigung, gemäß § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG die Bestattung selbst zu veranlassen, in Frage stellen könnten. Denn insbesondere mangels näherer Anhaltspunkte für die Wohnorte der ehelichen Kinder waren weitere Bemühungen kurzfristig nicht erfolgversprechend.
18 
2. Die Entscheidung, allein vom Kläger die Erstattung der Kosten zu verlangen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
19 
Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass den Kläger und seine Schwestern gemäß § 31 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 3 und Abs. 1 Nr. 1 BestattG eine gleichrangige Bestattungspflicht trifft; ein vorrangig verpflichteter Ehegatte war nicht vorhanden. Sie hat nur den Kläger zur Kostenerstattung herangezogen und zur Begründung dieser Ermessensentscheidung jedenfalls im Klageverfahren (siehe § 114 Satz 2 VwGO) mit der gebotenen Eindeutigkeit auf einen dem Kläger grundsätzlich zustehenden Ausgleichsanspruch gegen seine gesamtschuldnerisch haftenden Schwestern verwiesen. Diese Erwägung, die dem auf der (Sekundär-)Ebene der Kostenerstattung zentralen Gebot der Lastengerechtigkeit bzw. Lastengleichheit unter gleichrangig Verpflichteten Rechnung trägt (vgl. Würtenberger/Heckmann, Polizeirecht in Baden-Württemberg, 6. Aufl. 2005, Rn. 508; Denninger in: Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl. 2007, Kap. E Rn. 135.; Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 26 f.), erweist sich als tragfähig.
20 
a) Eine ausdrückliche Anordnung eines solchen Kostenausgleichs findet sich in den einschlägigen ordnungsrechtlichen Vorschriften nicht.
21 
Eine Ausgleichspflicht mehrerer Verantwortlicher ist im Bestattungsrecht – im Unterschied zu anderen Rechtsgebieten (siehe etwa § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG, dazu Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn. 519; § 6 Abs. 1 Satz 3 AbfVerbrG, dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22.11.2005 - 10 S 1208/04 -, ESVGH 56, 115 <121>) - nicht sondergesetzlich vorgesehen. Auch fehlt es im allgemeinen Polizeirecht in § 8 Abs. 2 PolG - anders als in der entsprechenden bundesrechtlichen Regelung (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BPolG) und in den Polizeigesetzen einer ganzen Reihe von Bundesländern - an einer ausdrücklichen Anordnung der Gesamtschuldnerschaft bei der Kostenhaftung im Verhältnis mehrerer Verantwortlicher bei der unmittelbaren Ausführung einer Maßnahme (siehe hierzu Sailer, a.a.O., Kap. M Rn. 28 Fn. 101).
22 
Eine entsprechende gesetzliche Regelung ist entgegen der Auffassung der Beklagten nicht durch den Verweis in § 31 Abs. 6 LVwVG auf die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids geltenden Bestimmung des § 4 Abs. 2 LGebG a.F. (nunmehr gleichlautend § 5 Abs. 2 LGebG i.d.F. des Gesetzes vom 14.12.2004 ) entbehrlich. Dort wird zwar geregelt, dass mehrere (Kosten-)Schuldner als Gesamtschuldner haften. Hieraus lässt sich im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang indessen nichts herleiten. Denn der Verweis bezieht sich nur auf die bei der Vollstreckung des Kostenbescheides entstehenden Gebühren und Auslagen (§ 31 Abs. 4 LVwVG i.V.m. §§ 1 - 4, 8 LVwVGKO) und regelt somit nur die Rechtsverhältnisse bei der Vollstreckung gegen mehrere Pflichtige. Darüber hinaus enthält § 31 Abs. 6 Satz 1 LVwVG einen Vorbehalt für anderweitige Kostenregelungen, der durch § 9 LVwVGKO für die Erhebung und Verteilung von Gebühren und Auslagen einer Mehrheit von Pflichtigen ausgefüllt wird. Diese Bestimmung nimmt allerdings die Fälle der Gesamtschuldnerschaft wiederum aus, die somit auch inhaltlich zu bestimmen sind (vgl. Fliegauf/Maurer, Verwaltungsvollstreckungsrecht für Baden-Württemberg, 2. Aufl. 1983, § 31 Rn. 1 a.E.; Würtenberger/Heckmann, a.a.O., Rn 509 Fn. 634; siehe auch Seibert, DÖV 1983, 964 <965 f.>).
23 
b) Auf die in der verwaltungsrechtlichen Literatur verbreitet vertretene Rechtsansicht, dass mehrere polizeipflichtige Personen auch ohne ausdrückliche Anordnung in den ordnungsrechtlichen Regelungen in analoger Anwendung des § 421 BGB als Gesamtschuldner haften (vgl. zuletzt etwa Schoch in: Schmidt-Aßmann , Besonderes Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, 2. Kap. Rn. 176; Schenke/Schenke, in: Steiner , Besonderes Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2006, II. Rn. 184 f., jeweils m.w.N.), kann diese Ermessenserwägung allerdings nicht ohne Weiteres gestützt werden. Denn der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen eine solche Analogie abgelehnt (vgl. Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>, und vom 08.03.1990 - III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <318>; siehe hierzu auch Würtenberger/Heckmann, a.a.O, Rn. 510 ff.; Denninger, a.a.O., Kap. E Rn. 134). Ob die darin angeführten entscheidungstragenden Argumente letztlich zu überzeugen vermögen (siehe zur Kritik etwa Kloepfer/Thull, DVBl 1989, 1121 <1125 f.>), ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich. Entscheidend ist allein, dass der Bundesgerichtshof (bislang) einen Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB verneint hat in Fällen, in denen die gesetzliche Polizeipflicht nicht gegenüber allen Pflichtigen konkretisiert worden war; denn es ist zu erwarten, dass die Zivilgerichte, vor denen ein solcher Anspruch im Streitfall geltend zu machen wäre, dieser Rechtsprechung folgen. Dann aber bliebe der vermeintliche Ausgleichsanspruch eine bloße Naturalobligation, die die Ermessensentscheidung nicht zu tragen geeignet wäre (vgl. auch Oerder, NVwZ 1992, 1031 < 1038 >).
24 
Das kann aber nicht unterschiedslos für alle Fallkonstellationen angenommen werden, in denen sich die Frage nach der Anwendung der Vorschriften über die Gesamtschuld im Verhältnis mehrerer Polizeipflichtiger stellt. Der Bundesgerichtshof geht von der Feststellung aus, dass das Innenverhältnis mehrerer Störer außerhalb des Regelungsbereichs des Polizeirechts liege (vgl. Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <239 f.>). Dieser allgemein formulierte Ausgangspunkt, der angesichts der oben angeführten Regelungen jedenfalls mittlerweile zweifelhaft erscheinen mag, eröffnet indes die jeweils fallbezogene Prüfung der Übertragbarkeit der Regelungen der Gesamtschuld. Dabei war die Rechtsprechung mit Fällen befasst, in denen das Verhältnis zwischen dem zur Störungsbeseitigung herangezogenen Zustandsstörer zu einem weiteren (Zustands- bzw. Handlungs-)Störer zu bewerten war. Eine so geartete Störermehrheit, bei der zudem die Möglichkeit des gleichen Einschreitens gegen den zweiten Störer sich als rechtlich problematisch darstellte (so im Urteil vom 11.06.1981 - III ZR 39/80 -, NJW 1981, 2457 <2458>), steht hier indessen nicht in Rede. Vielmehr lässt sich im Anschluss an die behördliche Veranlassung der Bestattung der Kreis der Kostenpflichtigen bereits durch die gesetzliche Regel über die Bestattungspflichtigen im jeweiligen Fall eindeutig bestimmen. Die Bestattungs- und in deren Folge die Kostenpflicht richtet sich nämlich allein nach dem Verwandschaftsverhältnis. Der Erlass eines Bescheids gegen jeden der Pflichtigen trägt folglich zur Klärung der Verhältnisse nichts bei. Hiernach ist nicht ersichtlich, dass auf der Grundlage der zivilgerichtlichen Rechtsprechung die Annahme eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 426 Abs. 1 BGB zwischen den gleichrangig verpflichteten und gleichstufig haftenden Geschwistern ausgeschlossen ist.
25 
Dies gilt hier nicht zuletzt vor dem Hintergrund polizeirechtlicher Regelungen. Für den Fall des Rückgriffs nach entschädigungspflichtiger Inanspruchnahme des Nichtstörers (§ 55 PolG) ordnet § 57 PolG im Wege einer Rechtsfolgenverweisung nämlich die Kostenhaftung der Störer nach den Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auftrag an; mehrere Störer haften demnach gemäß § 683 BGB bei unteilbaren Maßnahmen als Gesamtschuldner (vgl. Seibert, DÖV 1983, 964 <966>; Seiler in: Münchener Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2005, § 683 Rn. 25a). Liegt der Inanspruchnahme des Nichtstörers ein Vorgehen nach § 8 Abs. 1 PolG zugrunde, tritt der Anspruch aus § 8 Abs. 2 PolG daneben (vgl. Wolf/Stephan, a.a.O., § 57 Rn. 2). Für eine unterschiedliche rechtliche Behandlung des Verhältnisses zwischen den Störern ist dann aber ein Grund nicht ersichtlich (vgl. Finkenauer, NJW 1995, 432 <433>).
26 
Ist demnach von einer gesamtschuldnerischen Haftung aller bestattungspflichtigen Geschwister auszugehen, steht der Inanspruchnahme allein des Klägers anstelle einer anteiligen Heranziehung aller Geschwister nichts entgegen. Denn es liegt gerade in der Natur der Gesamtschuldnerschaft, dass sich der Gläubiger - im Rahmen seines auch an fiskalischen Interessen auszurichtenden Auswahlermessens - denjenigen Schuldner aussuchen kann, der am solventesten bzw. am leichtesten erreichbar erscheint, und diesem das Ausfallrisiko in Bezug auf die Anteile der anderen Gesamtschuldner zuweist (sogenannte „Paschastellung“ des Gläubigers, vgl. Jauernig/Stürner, BGB, 12. Aufl. 2007, § 421 Rn. 10).
27 
c) Aber auch abgesehen von einem Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB kann der Kläger auf einen Anspruch auf anteiligen Aufwendungsersatz unter dem Gesichtspunkt der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 683, 670 BGB verwiesen werden (vgl. hierzu zuletzt Felix/Nitschke, NordÖR 2004, 469 <475 ff.> m.N.).
28 
Mit der Zahlung des durch den Kostenbescheid geforderten Betrags besorgt der Kläger nicht nur ein eigenes Geschäft, sondern zugleich ein Geschäft der gleichermaßen kostenpflichtigen Schwestern. Der Fremdgeschäftsführungswille wird beim sogenannten auch-fremden Geschäft vermutet (Vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 – III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <240>; vom 09.03.1990 – III ZR 81/88 -, BGHZ 110, 313 <314 f.>). Ein entgegenstehender Wille der Schwestern ist unbeachtlich, da das Handeln des Klägers im öffentlichen Interesse liegt (§ 679 BGB; siehe auch Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 7); dabei wird nicht vorausgesetzt, dass die Pflicht des Geschäftsherrn durch eine vollziehbare Verfügung konkretisiert ist (vgl. BGH, Urteil vom 15.12.1954 - II ZR 277/53 -, BGHZ 16, 12 <16 f.>; Urteil vom 14.06.1976 - III ZR 81/74 -, VersR 1976, 1084, juris Rz. 43 f.; Seiler, a.a.O., § 679 Rn. 6). Unter Anwendung des Rechtsgedankens des § 254 BGB ist der Aufwendungsersatz nach Kopfteilen zu bemessen; Anhaltspunkte für eine andere Kostenverteilung gibt es nicht (vgl. BGH, Urteil vom 18.09.1986 - III ZR 227/84 -, BGHZ 98, 235 <242>).
29 
d) Der Rechtsauffassung des Klägers, das eine Unzumutbarkeit der Kostenbelastung der anderen Kostenschuldner bereits hier zu berücksichtigen sei, ist nicht zu folgen. Sie vermischt die bestattungs- und die sozialhilferechtliche Seite, die nach der Rechtsprechung des Senats (siehe Urteil vom 19.10.2004 - 1 S 684/04 -, VBlBW 2005, 141 <142 f.>) gerade getrennt bleiben sollen. Des Weiteren verkennt der Kläger, dass die Zumutbarkeitsüberlegungen nur verhindern sollen, dass der Betroffene endgültig mit den Bestattungskosten belastet wird; eine vorläufige Kostentragungspflicht, die erst nachträglich durch Leistungen des Sozialhilfeträgers wieder ausgeglichen wird, ist indessen nicht ausgeschlossen. Im Übrigen ist die personale Nähe zwischen dem Verstorbenen und dem Bestattungspflichtigen nur ein Element bei der Prüfung der Zumutbarkeit einer Kostentragung. Vielmehr sind hierbei die Umstände des Einzelfalles umfassend zu würdigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.2004 - 5 C 2.03 -, BVerwGE 120, 111 <114>); folglich ist die Frage der Zumutbarkeit der Kostenbelastung nicht notwendigerweise für alle Bestattungspflichtige gleich zu beantworten.
30 
3. Die im Bescheid geltend gemachten Aufwendungen sind allerdings nicht zur Gänze erstattungsfähig.
31 
a) In Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats hat die Beklagte auch Kosten für die Beisetzungsfeierlichkeiten eingestellt. Der Senat ist seit seinem Urteil vom 05.12.1996 (- 1 S 1366/96 -, NJW 1997, 3113 <3114>) davon ausgegangen, dass die Behörde, die auf Kosten des Bestattungspflichtigen die Bestattung selbst veranlasst, „eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren“ habe; dazu gehöre auch „der kleine religiöse Rahmen, der durch den beauftragten Organisten und Pfarrer geschaffen“ wird (so Urteil vom 25.09.2001 - 1 S 974/01 -, NVwZ 2002, 995). Dieser Maßstab orientiert sich offensichtlich an der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtshofs zum erstattungsfähigen Aufwand nach § 15 BSHG, § 74 SGB XII (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19.12.1990 - 6 S 1639/90 -, FEVS 41, 279 <281 ff.>, sowie Grube/Wahrendorf, SGB XII, Kommentar, 2005, § 74 Rn. 31 m.N.).
32 
b) Hieran hält der Senat nicht mehr fest (siehe bereits die Begründung des Vergleichsvorschlags vom 22.09.2005 im Verfahren - 1 S 342/05 -).
33 
Ausdrückliche Vorgaben für das Maß der erstattungsfähigen Kosten enthält § 31 Abs. 2 BestattG nicht. Zu deren Bestimmung ist dann in erster Linie eine Orientierung am Zweck des Bestattungsgesetzes geboten, das die Behörde lediglich zur Beseitigung eines polizeiwidrigen Zustandes ermächtigt. Demnach verbietet sich eine Auslegung nach Maßgabe der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen, die von einer (standesgemäßen) an der Lebensstellung des Erblassers ausgerichteten Beerdigung ausgehen (§ 1968 BGB), wozu ggf. auch die üblichen kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten zählen. Es begegnet auch Bedenken, die sozialhilferechtliche Rechtsprechung heranzuziehen, die den in § 15 BSHG, § 74 SGB XII verwendeten Begriff der „Erforderlichkeit“ der Kosten der Bestattung in der oben erwähnten Weise konkretisiert. Denn diese Auslegung ist vor dem Hintergrund der in § 1 Abs. 2 BSHG, § 1 Satz 1 SGB XII normierten Aufgabe der Sozialhilfe zu sehen, eine der Würde eines Verstorbenen entsprechende Bestattung sicherzustellen; hieraus kann dann auch eine Verpflichtung abgeleitet werden, ein würdiges Geleit zur letzten Ruhestätte zu ermöglichen. Solche Ziele verfolgt das Bestattungsgesetz als solches aber nicht. Die Bestattungspflicht dient dem ordnungsrechtlichen Zweck, im öffentlichen Interesse die ordnungsgemäße Durchführung der Bestattung Verstorbener zu gewährleisten. Die Bestattung soll zum einen Gefahren für die öffentliche Gesundheit und zum anderen eine Verletzung des in der Menschenwürde wurzelnden Gebots der Pietät gegenüber Verstorbenen und des sittlichen Empfindens in der Bevölkerung verhüten, die typischerweise (abstrakt) durch den fortschreitenden Verwesungsprozess nicht bestatteter menschlicher Leichen drohen. Darüber hinaus verlangt der Schutz der Totenruhe, die ebenfalls durch Art. 1 Abs. 1 GG gefordert ist, eine würdige Totenbestattung, die sicherzustellen nach allgemeiner Auffassung eine öffentliche Aufgabe ist (vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15.10.2001 - 19 A 571/00 -, NVwZ 2002, 996 <997> m.w.N.). Auch dies zielt aber nur auf die Bestattung als solche und hat - soweit noch von Bedeutung - den Friedhofszwang im Auge, während Trauerfeierlichkeiten außerhalb des Regelungsbereichs des Bestattungsgesetzes liegen. Hiernach sind die auf die Feierhallenbenutzung und das Orgelspiel entfallenden Beträge nicht erstattungsfähig (so auch Stelkens/Cohrs, NVwZ 2002, 917 <921 f.>; ähnlich auch OVG NRW, Beschluss vom 04.03.1996 - 19 A 194/96 -, NWVBl 1996, 380; Urteil vom 10.05.1996 - 19 A 4684/95 -, NWVBl 1998, 347 <349>).
34 
Dieser Rechtsauffassung steht § 25 BestattG nicht entgegen. Wenn dort ein würdiger Umgang mit Leichen vorgeschrieben wird, zielt dies nämlich lediglich auf eine pietätvolle Behandlung der Leiche z.B. beim Transport ab, während damit zur Notwendigkeit einer Beisetzungsfeierlichkeit oder zu deren Aufwand keine Aussage getroffen wird. Nicht weiter hilft auch die Überlegung, dass in einer Fallgestaltung, in der die Ordnungsbehörde eine Äußerung eines Bestattungspflichtigen nicht einholen kann, bei der Veranlassung der Bestattung der Rechtsgedanke einer Geschäftsführung im mutmaßlichen Interesse des Pflichtigen zu berücksichtigen sei; dabei sei anzunehmen, dass dieses Interesse in Übereinstimmung mit dem hierzulande Üblichen auch auf die Abhaltung einer - jedenfalls schlichten - Trauerfeier gerichtet sei; dies gelte um so mehr, als ansonsten die Gelegenheit, vom Verstorbenen in einem würdigen Rahmen Abschied zu nehmen, endgültig vertan sei. Diese Erwägungen sind bereits von den tatsächlichen Prämissen unzutreffend, denn eine Trauer- oder Gedenkfeier - insbes. gerichtet an Freunde und Bekannte - ist nicht zwingend mit der Beisetzung verbunden; hier sei nur an die gelegentlich praktizierte Beisetzung im engsten Familienkreis erinnert. Soweit religiöse Riten mit der Beisetzung verbunden sind, scheint naheliegend, dass die Religionsgemeinschaft ihrem verstorbenen Mitglied diese letzten Dienste ggf. ohne Bezahlung zukommen lässt. Auch in rechtlicher Hinsicht fehlt es insoweit für einen Rückgriff auf den mutmaßlichen Willen des Pflichtigen am geeigneten Ansatzpunkt: Wenn nämlich die Veranlassung der Bestattung durch die Ordnungsbehörde nach § 31 Abs. 2 Alt. 2 BestattG als eine sondergesetzlich geregelte unmittelbare Ausführung einzuordnen ist, kann sie nur auf diejenigen Maßnahmen gerichtet sein, die auch gegenüber dem Bestattungspflichtigen nach § 31 Abs. 2 Alt. 1 BestattG angeordnet und gegebenenfalls im Wege der Ersatzvornahme vollstreckt werden könnten. Für die Anordnung einer Bestattungsfeierlichkeit fehlt es indessen im Bestattungsgesetz an einer Ermächtigungsgrundlage. Auch ein Rückgriff auf das Polizeigesetz führt nicht weiter. Ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit durch das Unterlassen einer solchen Feierlichkeit könnte wohl nur dann bejaht werden, wenn hierin ein Verstoß gegen die Menschenwürdegarantie zu sehen wäre; das aber ist fernliegend. Gleiches gilt für einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung, der mit dem Argument begründet würde, eine Bestattungsfeierlichkeit sei derzeit üblich; denn allein die Üblichkeit macht eine solche Feierlichkeit nicht zu einer unerlässlichen Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens.
35 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
36 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig, da es dem Kläger nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
37 
Die Revision war nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist.
38 
Beschluss
vom 15. November 2007
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.454,88 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 2 GKG).
        
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.