Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. Nov. 2016 - 11 K 1809/15

published on 04/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. Nov. 2016 - 11 K 1809/15
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Tenor

1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 08.12.2014 sowie seines Widerspruchsbescheids vom 20.02.2015 verpflichtet, über den Antrag des Klägers vom 08.08.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Gleichstellung mit einem nach der Besoldungsgruppe 12 der Landesbesoldungsordnung A besoldeten Beamten.
Er ist Beamter des beklagten Landkreises und wurde zuletzt mit Wirkung vom 01.07.2008 zum Kreisforstamtmann (Besoldungsgruppe 11 Landesbesoldungsordnung A) befördert. Dieser Beförderung ging die bislang letzte dienstliche Beurteilung des Klägers vom 26.09.2007 betreffend den Beurteilungszeitraum vom 01.10.2002 bis 31.08.2007 voraus. Im Rahmen des Forstdienstes des Beklagten nahm der Kläger die Aufgaben des Leiters des Forstreviers ... wahr. Anlässlich der Wahl des örtlichen Personalrats des Landratsamts ... am 27.04.2010 wurde er auf die Dauer von vier Jahren als Vertreter der Gruppe der Beamten zum Mitglied der Personalvertretung des Landratsamts gewählt. Ab dem 07.07.2010 wurde dem Kläger hierfür eine Teilfreistellung von 25 % seiner Arbeitszeit gewährt. Ab dem 01.07.2012 erhöhte sich die Teilfreistellung auf 30 %, ab dem 01.12.2012 auf 40 % und ab dem 01.07.2013 auf 50 % der Arbeitszeit. Nach seiner Wiederwahl ist der Kläger als Vorsitzender des Personalrats des Landratsamts ... seit dem 01.12.2014 vollumfänglich vom Dienst freigestellt.
Im August 2014 schrieb der beklagte Landkreis intern für das Kreisforstamt, Sachgebiet „Zentrale Leitung“, die Stelle eines Koordinators / einer Koordinatorin Innere Organisation (Besoldungsgruppe A 12) aus. Auf diese Stelle bewarb sich lediglich der Kollege ... (im Folgenden: X) des Klägers, der mit den Aufgaben des betreffenden Dienstpostens bereits seit November 2013 betraut war. Herr X wurde unter dem 21.08.2014 zur Beförderung ausgewählt und sodann im Laufe des Jahres 2015 zum Kreisforstamtsrat befördert.
Der Kläger selbst hatte zuvor nach einer Beratung durch die Personalabteilung dem Beklagten mit E-Mail vom 08.08.2014 Folgendes mitgeteilt:
„(…) Zwischenzeitlich habe ich mich entschieden: Eine Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle eines Koordinators Innere Organisation beim Kreisforstamt gebe ich aufgrund meiner Freistellung als Personalrat ausdrücklich nicht ab. Eine sinkende Attraktivität der Stelle oder Beförderungsnachteile für andere Kollegen, insbesondere für Herrn X, möchte ich keinesfalls verursachen. Ich gehe davon aus, dass eine Bewerbung erfolgreich gewesen wäre, zumal ich beruflich dieselben Ausgangsvoraussetzungen vorweisen kann wie der Kollege X, der die Stelle bereits seit einigen Monaten kommissarisch versieht. Statt dessen beantrage ich, im Rahmen der „fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs“, so behandelt zu werden, wie der Kollege/die Kollegen, der/die diese Stelle erhält. (…)“
Hierauf wurde für den Kläger seitens des Landratsamts ... eine Anlassbeurteilung zum 25.08.2014 entworfen. Die Akten weisen des Weiteren zwei „fiktive Abwägungen“ des Kreisforstamtsleiters ... (im Folgenden: Y) vom 15. und 25.08.2014 auf, die einen Vergleich zwischen dem Kläger und dem Kollegen X anstellen.
Mit Schreiben vom 08.12.2014 teilte der Landrat des beklagten Landkreises dem Kläger mit, dass dieser als freigestelltes Personalratsmitglied so zu behandeln sei wie ein vergleichbarer Kollege ohne Personalratsamt. Seine Freistellung dürfe zu keiner Beeinträchtigung seines beruflichen Werdegangs führen, dieser sei vielmehr fiktiv nachzuzeichnen. Hierbei sei die übliche berufliche Entwicklung nicht freigestellter Kollegen mit vergleichbarer Tätigkeit und Qualifikation als Maßstab anzusetzen. Insoweit sei festzustellen, dass die Mehrheit der Revierleiterkollegen des Klägers ebenfalls in die Besoldungsgruppe A 11 eingruppiert sei. Auf die fragliche Stelle habe er sich nicht beworben, weil er seinem Kollegen die Karrierechance nicht habe nehmen wollen. Gleichwohl sei in Absprache mit dem Kreisforstamt geprüft worden, auf wen die Auswahlentscheidung im Falle seiner Bewerbung voraussichtlich gefallen wäre. Der getroffene Abgleich der fachlichen und persönlichen Eignung des Klägers und des Kollegen X mit dem Anforderungsprofil der Stelle habe ergeben, dass in der Gesamtabwägung der Kollege X fachlich und persönlich für die Stelle besser geeignet sei. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass dem Kläger die Stelle im Fall einer Bewerbung nicht übertragen worden wäre. Im Rahmen einer fiktiven Nachzeichnung seines beruflichen Werdeganges entspreche die Wertigkeit seiner Stelle damit weiterhin der Besoldungsgruppe A 11.
Der Kläger erhob hiergegen Widerspruch, zu dessen Begründung er ausführte, Grund für seine unterlassene Bewerbung sei ausschließlich seine Personalratstätigkeit gewesen. Der erwähnte getroffene Abgleich seiner fachlichen und persönlichen Eignung mit derjenigen des jetzigen Stelleninhabers sei lediglich pauschal erläutert worden und lasse eine Auswahlentscheidung im Detail nicht nachvollziehen.
Seitens des Kreisforstamtsleiters Y erfolgte hierauf unter dem 06.02.2015 eine weitere in einem Aktenvermerk festgehaltene „Fiktive Abwägung“ der beiden Kandidaten, welche zu dem Ergebnis führte, dass sowohl in der Leistungsbewertung als auch in der Befähigungsbewertung der Kollege X besser als der Kläger beurteilt wurde.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 20.02.2015 wies der Landrat des beklagten Landkreises den Widerspruch des Klägers zurück. Hierin ist ausgeführt, neben mehreren anderen Möglichkeiten, die vorliegend nicht gegeben seien, könne ein fiktiver Höhergruppierungsanspruch dann bestehen, wenn ein Personalratsmitglied eine Bewerbung von vornherein gerade wegen seiner Freistellung unterlassen habe und eine ohne die Freistellung erfolgte Bewerbung erfolgreich gewesen wäre. Diese Voraussetzungen seien aber in dem Fall des Klägers nicht gegeben. So fehle es zum einen bereits an einem ausreichend schlüssigen Vorbringen dazu, dass dieser eine Bewerbung auf die fragliche Stelle ausschließlich und allein aufgrund seiner Freistellung als Personalratsmitglied unterlassen habe. Zum anderen habe der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass seine eigene - unterstellte - Bewerbung erfolgreich gewesen wäre. Hierauf führe auch nicht der vom Kreisforstamtsleiter Y vorgenommene fiktive Vergleich zwischen dem Kläger und Herrn X. Zusammenfassend sei Herr Y zu dem Ergebnis gekommen, dass Herr X in der Gesamtabwägung für die Stelle besser geeignet sei als der Kläger. In einem Auswahlverfahren hätte sich der Kläger daher nicht gegen den jetzigen Amtsinhaber durchsetzen können, zumal dieser bereits einschlägige Berufserfahrungen auf der betreffenden Stelle habe sammeln und sich dort habe bewähren können. Die Beförderungsstelle wäre daher auch im Falle einer Bewerbung des Klägers seinem Mitbewerber zu übertragen gewesen, ohne dass die Gründe hierfür in der Personalratstätigkeit des Klägers gelegen hätten. Von aktuell 38 Beamtinnen und Beamten mit vergleichbarem beruflichen Hintergrund - 31 davon im Revierdienst - befänden sich lediglich acht bzw. im Revierdienst drei auf höher als mit der Besoldungsgruppe A 11 bewerteten Stellen. Im Wege der fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des Klägers sei seine Stelle daher mangels anderer Anknüpfungspunkte nach wie vor der Besoldungsgruppe A 11 zuzuordnen. Der Widerspruchsbescheid ging dem Kläger am 02.03.2015 zu.
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Der Kläger hat am 02.04.2015 Klage erhoben, mit der er beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 08.12.2014 sowie seines Widerspruchsbescheids vom 20.02.2015 zu verpflichten, ihn dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 01.09.2015 zum Kreisforstamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsordnung A) befördert worden wäre.
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Zur Begründung der Klage lässt er ausführen, sein Anspruch auf Beförderung ergebe sich aus den Vorgaben des Landespersonalvertretungsgesetzes Baden-Württemberg (LPVG). Dass er sich auf die ausgeschriebene Stelle nicht beworben habe, stehe seinem Anspruch nicht entgegen. So könne ein Amtsträger, der geltend mache, dass er ohne die Ausübung seines Amtes und ohne seine Freistellung befördert worden wäre, dartun, dass er eine Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Amtstätigkeit unterlassen habe und die Bewerbung erfolgreich gewesen wäre oder nach Art. 33 Abs. 2 GG erfolgreich hätte sein müssen. Der Auffassung des Beklagten, dass sich der Kläger lediglich aus kollegialen Gründen nicht auf die fragliche Stelle beworben habe, werde ausdrücklich widersprochen. Der Beklagte habe aber auch den beruflichen Werdegang des Klägers nicht rechtmäßig nachgezeichnet. Soweit er einen fiktiven Leistungsvergleich zwischen dem Kläger und dem ausgewählten Bewerber angestellt habe, sei eine Tatsachengrundlage für die Bewertung der fiktiven Leistung des Klägers nicht ersichtlich. Der Kläger habe seine letzte dienstliche Beurteilung am 26.09.2007 als Anlassbeurteilung zur Beförderung in die Besoldungsgruppe A 11 erhalten. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte diese Beurteilung als Grundlage für den Leistungsvergleich herangezogen habe. Auch wenn diese Beurteilung nicht hinreichend aktuell gewesen wäre, sei somit ein belastbarer Leistungsvergleich mit dem ausgewählten Bewerber nicht erfolgt. Soweit eine fiktive Nachzeichnung seines gesamten beruflichen Werdegangs vorgenommen worden sei, sei diese rechtsfehlerhaft. Insoweit beschränke sich der Beklagte darauf, mitzuteilen, wie viele Beamtinnen und Beamte mit vergleichbarem beruflichen Hintergrund zwischenzeitlich auf höher als mit der Besoldungsgruppe A 11 bewertete Stellen befördert worden seien. Zwar sei allgemein anerkannt, dass die Bildung einer Vergleichsgruppe ein geeignetes Mittel für eine fiktive Nachzeichnung darstelle. Entscheide sich der Dienstherr hierfür, müsse er aber sicherstellen, dass sowohl die generellen Kriterien für die Gruppenbildung als auch für deren personelle Zusammensetzung im Einzelfall dem gesetzlichen Benachteiligungsverbot Rechnung trügen. Vor diesem Hintergrund sei in dem vorliegenden Fall keine Einordnung des Klägers in eine mögliche Vergleichsgruppe möglich. Da eine Beförderung nicht rückwirkend möglich sei, sei er im Falle eines Beförderungsanspruchs ab dem 01.09.2015, dem Zeitpunkt der Beförderung des ausgewählten Kollegen, so zu stellen, als ob zu diesem Zeitpunkt eine Beförderung erfolgt wäre.
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Der beklagte Landkreis beantragt Klagabweisung.
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Er führt an, der Kläger sei aufgrund seiner Personalratstätigkeit nicht in irgendeiner Art und Weise benachteiligt worden. Nach wie vor werde die Auffassung vertreten, dass dieser sich vorrangig auf die ausgeschriebene Stelle nur deswegen nicht beworben habe, weil er seinem Kollegen ein berufliches Fortkommen nicht habe verwehren wollen. Ihm sei auch bewusst gewesen, dass nur eine einzige Stelle der Besoldungsgruppe A 12 zu besetzen gewesen sei. Der Kläger habe zudem zu keinem Zeitpunkt deutlich gemacht, warum eine eigene Bewerbung erfolgreich verlaufen wäre und warum er und nicht der jetzige Stelleninhaber die Stelle hätte erhalten müssen. Hierauf führe auch nicht die seitens des Dienstherrn vorgenommene fiktive Leistungsbewertung. Bei dem erfolgten konkreten Vergleich der beiden „fiktiven Bewerber“ habe sich eindeutig herausgestellt, dass der jetzige Stelleninhaber der geeignetere Bewerber gewesen wäre. Hierbei sei auch die letzte Anlassbeurteilung des Klägers vom 26.09.2007 herangezogen worden. Darüber hinaus sei aber auch eine angemessene Vergleichsgruppe gebildet worden. Hierin enthalten seien alle Mitarbeiter mit dem gleichen Ausbildungsstand und dem gleichen beruflichen Hintergrund wie der Kläger. Von diesen 38 Beamtinnen und Beamten besetzten derzeit nur acht Personen Ämter, die höher als mit der Besoldungsgruppe A 11 bewertet seien. Diese acht Personen zeichneten sich indes durch eine besondere Verantwortung und einen besonders weiten oder speziellen Aufgabenkreis aus, was im Rahmen von Stellenbewertungsrunden unter Teilnahme eines Beraters der Gemeindeprüfungsanstalt ermittelt worden sei. Die höhere Besoldungsstufe dieser Personen resultiere also aus einer herausragenden Position, die nur vergleichsweise wenige Beamtinnen und Beamte mit der gleichen Ausbildung innehätten. Diese Bildung der Vergleichsgruppen sei sogar noch zu Gunsten des Klägers erfolgt. So befänden sich von den Mitarbeitern im Revierdienst, zu welchen auch der Kläger gehöre, lediglich drei Personen mit einem besonderen Aufgabenkreis in einer höheren Besoldungsgruppe als A 11. Anzeichen dafür, dass dem Kläger eine solche hervorgehobene Position übertragen worden wäre, seien nicht ersichtlich. Hiergegen spreche etwa, dass er in der Zeit vor der Besetzung der fraglichen Stelle kein Interesse an der Ausübung des betreffenden Dienstpostens gezeigt habe. Schließlich erscheine es rechtsmissbräuchlich, sich nicht einem ordnungsgemäßen Auswahlverfahren zu stellen und dann im Nachgang eine Benachteiligung zu rügen.
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In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagtenseite erläutert, bei Herrn Y handele es sich um den früheren Kreisforstamtsleiter, der seinen Dienst bei dem Beklagten erst am 15.12.2009 angetreten habe. Dessen Vorgänger sei am 11.12.2008 verstorben, anschließend sei die Stelle ein Jahr lang nicht besetzt gewesen. Dem Kläger seien seit seiner letzten Anlassbeurteilung aus dem Jahr 2007 keine weiteren Beurteilungen, auch keine Regelbeurteilungen, erteilt worden.
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Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Beklagten (vier Hefte) vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
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Die zulässige, insbesondere nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§ 54 Abs. 2 BeamtStG) fristgerecht erhobene Klage hat nur zu einem Teil Erfolg.
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So sind der den Kläger betreffende Bescheid des Beklagten vom 08.12.2014 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20.02.2015 rechtswidrig und sie verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Mangels gegebener Spruchreife kann jedoch noch nicht beurteilt werden, ob dem Kläger der Anspruch zukommt, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als ob er zum 01.09.2015 zum Kreisforstamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsordnung A) befördert worden wäre; er kann lediglich beanspruchen, dass der Beklagte über seinen Antrag vom 08.08.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden hat (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Seine weitergehende Klage ist daher abzuweisen.
I.
20 
Grundlage des von dem Kläger geltend gemachten Gleichstellungsanspruchs ist die auch in den Bundesländern unmittelbar geltende (vgl. dazu etwa Lorenzen u.a., BPersVG, 59. Update, § 107 Rn.1; Altvater u.a., BPersVG, 9. Aufl., § 107 Rn. 1 ff.) Bestimmung des § 107 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Danach dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Die gleichlautende Regelung in § 6 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg (LPVG) hat lediglich einen nachzeichnenden deklaratorischen Charakter (vgl. Altvater u.a., LPVG-BW, 3. Aufl., § 6 Rn. 1). Entsprechende gleichgerichtete Regelungen finden sich im Übrigen in den §§ 8 und 46 Abs. 3 S. 6 BPersVG, in § 46 Abs. 1 LPVG und in § 78 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Sämtliche Regelungen bilden die Basis für eine umfangreiche Rechtsprechung der Verwaltungs- und der Arbeitsgerichtsbarkeit zum Benachteiligungsverbot im Hinblick auf Personalvertretungen.
21 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dessen Zuständigkeit für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes kann das Benachteiligungsverbot etwa als unmittelbare Anspruchsgrundlage für die Zahlung einer höheren Vergütung dienen. Es handele sich nicht nur um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Vielmehr richte es sich als ein Gebot an den Arbeitgeber, dem Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung angedeihen zu lassen, wie es sie ohne die Freistellung genommen hätte. Auf entsprechende Maßnahmen des Arbeitgebers zur Erfüllung dieses Gebots habe das freigestellte Personalratsmitglied einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch. Das bedeute, dass ein Personalratsmitglied, das ohne seine Freistellung in eine Position mit höherer Vergütungsgruppe aufgestiegen wäre, den Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung einer Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen könne (BAG, Urteile vom 26.09.1990 - 7 AZR 208/89 - BAGE 66, 85, vom 29.10.1998 - 7 AZR 676/96 - BAGE 90, 106 und vom 27.06.2001 - 7 AZR 496/99 - BAGE 98, 164).
22 
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Beamter etwa von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerberverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Beamten kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses unabhängig von dem Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) bestehenden Anspruchs ist das Beamtenverhältnis, ohne dass es insoweit eines Rückgriffs auf die Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf. Diese Grundsätze gelten insbesondere für freigestellte Mitglieder des Personalrats, deren Benachteiligung verboten ist und die deshalb auf der Grundlage einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung bei der Vergabe von Beförderungsämtern zu berücksichtigen sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.03.2013 - 5 LA 210/12 - PersR 2013, 263; OVG Münster, Urteil vom 02.02.2015 - 1 A 596/12 - juris; OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2013 - 10 A 10545/13 - juris).
23 
Das Benachteiligungsverbot im Hinblick auf die berufliche Entwicklung eines vom Dienst freigestellten Personalratsmitglieds soll sicherstellen, dass die Mitglieder des Personalrats ihre Tätigkeit unabhängig wahrnehmen können. Darüber hinaus soll es verhindern, dass Bedienstete von einer Mitarbeit im Personalrat, insbesondere von einer Freistellung vom Dienst, aus Sorge um ihre beruflichen Perspektiven Abstand nehmen. Daher folgt aus dem Benachteiligungsverbot, dass der Dienstherr freigestellten Personalratsmitgliedern diejenige berufliche Entwicklung ermöglichen muss, die sie ohne die Freistellung voraussichtlich genommen hätten. Die Freistellung darf die Chancen, sich in einem Auswahlverfahren um ein höheres Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG durchzusetzen, nicht verbessern, aber auch nicht beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 13.05 - BVerwGE 126, 333, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 11.14 - ZfPR 2014, 98).
24 
Ein Personalratsmitglied, das behauptet, ohne seine erfolgte Freistellung befördert worden zu sein, kann auf mehreren Wegen einen Anspruch auf eine (fiktive) Beförderung begründen. Es kann etwa dartun, dass seine tatsächliche erfolgte Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Personalratstätigkeit erfolglos geblieben ist. Ein Anspruch auf Höhergruppierung setzt aber nicht notwendig voraus, dass sich das freigestellte Personalratsmitglied tatsächlich erfolglos um eine Beförderungsstelle beworben hat. Vielmehr kann ein Anspruch auch dann bestehen, wenn das Personalratsmitglied eine Bewerbung von vorneherein gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine ohne die Freistellung erfolgte Bewerbung erfolgreich gewesen wäre oder nach Art. 33 Abs. 2 GG erfolgreich hätte sein müssen. Daneben kann sich ein Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds auf Höhergruppierung ohne Bewerbung auf eine freie Stelle daraus ergeben, dass der öffentliche Arbeitgeber Bedienstete mit bestimmten Laufbahnvoraussetzungen nach feststehenden Maßstäben und/oder Zeitabläufen auf freiwerdende oder neu geschaffene Stellen einer höheren Vergütungsgruppe befördert und Personalratsmitglieder wegen ihrer Freistellung hiervon ausnimmt (vgl. zu allem BAG, Urteil vom 27.06.2001, a.a.O.).
II.
25 
Anknüpfungspunkt für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch ist der Vorgang um die - erstmalige - Besetzung der von dem Beklagten neu geschaffenen Stelle eines/einer „Koordinators/Koordinatorin Innere Organisation“ der Besoldungsstufe A 12 im Kreisforstamt des beklagten Landkreises. Ohne sich tatsächlich auf diese Stelle beworben zu haben, macht der Kläger geltend, er habe eine Bewerbung von vorneherein gerade wegen seiner Freistellung unterlassen und eine ohne die Freistellung erfolgte Bewerbung wäre erfolgreich gewesen oder hätte nach Art. 33 Abs. 2 GG erfolgreich sein müssen.
26 
1. Aufgrund des Inhalts der an seinen Dienstherrn gerichteten E-Mail vom 08.08.2014 steht für die Kammer außer Frage, dass sich der Kläger - nach dem Ablauf einer gewissen Bedenkzeit - dazu entschieden hatte, eine Bewerbung auf die fragliche ausgeschriebene Stelle vordringlich aufgrund seiner Freistellung als Personalrat nicht abzugeben. Gerade dieses hat der Kläger ausdrücklich bekundet, woran sich auch der Beklagte insbesondere aufgrund der Stellung des Klägers als Mitglied der Personalvertretung des Landratsamts und dem hieraus begründeten Verhältnis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. § 2 Abs. 1 LPVG) im Grundsatz zu orientieren hat. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich vornehmlich aus anderen Gründen als der Ausübung seiner Personalratstätigkeit ohnehin nicht auf die fragliche Stelle beworben hätte, etwa weil ihn die mit dem neu geschaffenen Amt verbundene Aufgabe nicht interessierte oder weil er einem Aufstieg seines Kollegen X nicht im Wege stehen wollte, ergeben sich für die Kammer nicht, zumal das Absehen von einer Bewerbung zwangsläufig die Beförderungschancen anderer geeigneter Kollegen erhöht.
27 
2. Indes ist die Kammer auf der Basis der seitens des Beklagten erfolgten Nachzeichnung des Werdegangs des Klägers nicht davon überzeugt, dass die fragliche Stelle im Fall einer Bewerbung des Klägers diesem und nicht dem Kollegen X hätte übertragen werden müssen. Allerdings kann aufgrund der erfolgten Nachzeichnung auch nicht von dem Gegenteil ausgegangen werden, weshalb die von dem Kläger erhobene Verpflichtungsklage lediglich im Wege eines Bescheidungsausspruchs - als Minus zu dem vordringlichen Gleichstellungsbegehren (vgl. VGH München, Beschluss vom 24.01.2014 - 10 CE 13.2551 - juris; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 43) - Erfolg hat.
28 
a) Eine Möglichkeit für die Prüfung, ob eine unterstellte Bewerbung eines vom Dienst freigestellten Beamten Erfolg gehabt hätte, ist nach ständiger Rechtsprechung die korrekte (fiktive) Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs. Denn aus dem sich aus § 107 BPersVG ergebenden Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot sowie dem das Personalvertretungsrecht beherrschenden Grundsatz der partnerschaftlichen Zusammenarbeit folgt, dass sich die Tätigkeit eines - jedenfalls gänzlich oder weitgehend vom Dienst freigestellten - Personalratsmitglieds jeder dienstlichen Beurteilung entzieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.1991 - 1 WB 160.90 - BVerwGE 93, 188; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., Rn. 89, 222a).
29 
Für eine fiktive Laufbahnnachzeichnung muss der Dienstherr eine Prognose darüber abgeben, wie der berufliche Werdegang des Beamten ohne seine Freistellung vom Dienst verlaufen wäre. Dies wiederum hängt von der voraussichtlichen Entwicklung seiner dienstlichen Leistungen ab. Der Dienstherr hat einen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Erstellung einer solchen Prognose. Das Regelungskonzept einer fiktiven Nachzeichnung ist geeignet, eine Benachteiligung zu vermeiden, wenn seine Anwendung zu nachvollziehbaren, weil durch Tatsachen fundierten Aussagen über die fiktive Leistungsentwicklung und dem sich daraus ergebenden Werdegang führt (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - BVerwG 2 C 11.09 - Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 3 Rn. 9 f.). Eine solche Nachzeichnung wird dem für Mitglieder von Personalvertretungen geltenden Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot jedoch nur gerecht, wenn sie nicht nur den beruflichen Werdegang des freigestellten Beamten, sondern auch den vergleichbarer, nicht vom Dienst freigestellter Kollegen einbezieht, denn die letzte tatsächliche Beurteilung des freigestellten Beamten ist nach Maßgabe der Entwicklung vergleichbarer Kollegen fortzuschreiben (VGH Mannheim, Beschluss vom 04. Juli 2008 - 4 S 519/08 - RiA 2009, 41). Insoweit ist allgemein anerkannt, dass die Bildung einer Vergleichsgruppe ein geeignetes Mittel zur fiktiven Nachzeichnung darstellt. Der Dienstherr darf eine Gruppe aus Personen zusammenstellen, deren beruflicher Werdegang und Leistungsbild mit denjenigen des freigestellten Personalratsmitglieds vergleichbar sind. Es wird sodann fingiert, dass das freigestellte Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung genommen hätte, die der durchschnittlichen Entwicklung der Mitglieder der Vergleichsgruppe entspricht. Entscheidet sich der Dienstherr für die fiktive Nachzeichnung durch Bildung einer Vergleichsgruppe, muss er allerdings sicherstellen, dass sowohl die generellen Kriterien für die Gruppenbildung als auch deren personelle Zusammensetzung im Einzelfall dem gesetzlichen Benachteiligungsverbot Rechnung tragen. Denn von der Zusammensetzung der konkreten Vergleichsgruppe hängt entscheidend ab, wie groß die Chancen des freigestellten Personalratsmitglieds sind, aufgrund der Vergleichsbetrachtung mit den anderen Gruppenmitgliedern befördert zu werden. Daher darf der Dienstherr die Vergleichsgruppe nicht so zusammenstellen, dass eine Beförderung des freigestellten Personalratsmitglieds unabhängig von dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang der anderen Gruppenmitglieder ausgeschlossen ist. Bei der fiktiven Laufbahnnachzeichnung darf der Dienstherr in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Beamter auf das unvermeidliche Maß beschränken (BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 38.95 - DÖD 1998, 191). Gegebenenfalls muss er plausibel darlegen, dass das Personalratsmitglied auch ohne Freistellung nicht befördert worden wäre (BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 11.14 - ZfPR 2014, 98).
30 
Eine fiktive Laufbahnnachzeichnung wird dem Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot gerecht, wenn sie den Werdegang des freigestellten Personalratsmitglieds wie den Werdegang vergleichbarer Kollegen behandelt, die weder das Amt des Personalratsmitglieds ausüben noch vom Dienst freigestellt sind und dieselbe oder eine gleichwertige Tätigkeit ausgeübt haben. Dabei ist es sachgerecht, die letzte planmäßige dienstliche Beurteilung nach Maßgabe der Entwicklung vergleichbarer Kollegen fortzuschreiben, und zwar auch dann, wenn sich das Beurteilungssystem zwischenzeitlich geändert hat. Das bedeutet, dass von dem bei der letzten dienstlichen Beurteilung gezeigten konkreten Leistungsstand auszugehen ist und grundsätzlich anzunehmen ist, dass das freigestellte Personalratsmitglied auch weiterhin gleiche Leistungen erbracht hätte. Das sich danach ergebende Leistungsbild ist an der Leistungsentwicklung vergleichbarer Kollegen zu messen und entsprechend einzuordnen. Die durchschnittlich zu erwartende Leistungssteigerung ist entweder durch die Art der Fortschreibung oder durch die anschließende Einzelfallentscheidung zu berücksichtigen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 13.05 - BVerwGE 126, 333, Beschluss vom 25.06.2014 - 2 B 1 /13 - IÖD 2014, 220; BAG, Urteile vom 26.09.1990, a.a.O., vom 27.06.2001, a.a.O., vom 19.03.2003 - 7 AZR 334/02 - BAGE 105, 329 und vom 14.07.2010 - 7 AZR 359/09 - PersR 2011, 29; VGH München, Beschluss vom 25.01.2016 - 3 CE 15.2014 - RiA 2016,78 -; OVG Münster, Beschluss vom 02.03.2006 - 1 B 1934/05 - IÖD 2006, 214, Beschluss vom 14.12.2007 - 6 B 1155/07 - PersR 2008, 131, Urteil vom 02.02.2015 - 1 A 596/12 - juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2012 - 2 B 10673/12 - DÖD 2013, 35, Urteil vom 15.11.2013 - 10 A 10545/13 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.03.2013 - 5 LA 210/12 - PersR 2013, 263; aus der Literatur: Schnellenbach, Nachzeichnung des fiktiven beruflichen Werdegangs freigestellter beamteter Personalratsmitglieder, ZfPR 2002, 51; Zimmerling, Die fiktive Laufbahnnachzeichnung insbesondere bei Mitgliedern von Personalrat und Schwerbehindertenvertretung, ZfPR 2014, 26; Lorenzen u.a., BPersVG, 59. Update, § 8 Rn. 41 ff., § 46 Rn. 154 ff.; Ilbertz u.a., BPersVG, 13. Aufl., § 46 Rn. 25a ff.; Altvater u.a., BPersVG, 9. Aufl., § 46 Rn. 77 ff.).
31 
b) In dem vorliegenden Fall teilt der Beklagte ersichtlich die Auffassung, wonach es im Rahmen der Prüfung des von dem Kläger verfolgten Anspruchs einer Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs bedarf. Er hat zu diesem Zweck - ohne dies allerdings im Einzelnen näher darzulegen und schriftlich zu dokumentieren - den Kläger ausgehend von dessen letzter dienstlicher Beurteilung vom 26.09.2007 einer Vergleichsgruppe von 38 Beamtinnen und Beamten mit vergleichbarem beruflichen Hintergrund - 31 davon im Revierdienst - zugeordnet und dargestellt, dass hiervon lediglich acht Personen - davon drei im Revierdienst - Ämter besetzten, die höher als mit der Besoldungsgruppe A 11 bewertet seien. Zu Letzteren könne der Kläger indes nicht gerechnet werden, wenn bei ihm eine lediglich durchschnittliche weitere berufliche Entwicklung unterstellt werde. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass der Kläger sich im Laufe der Zeit überdurchschnittlich entwickelt hätte, sodass von dessen Verbleib in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 auszugehen sei. Zusätzlich zu diesen Überlegungen hat der Beklagte, anknüpfend an das Auswahlverfahren zur Besetzung der nach A 12 bewerteten neu geschaffenen Stelle - einen aktuellen fiktiven Leistungsvergleich zwischen dem Kläger und dessen Kollegen X angestellt, indem es der dienstlichen Anlassbeurteilung des Kollegen X eine nicht unterschriebene und nicht vollständig ausgefüllte fiktive Anlassbeurteilung für den Kläger gegenübergestellt und zusätzlich mehrere Aktenvermerke über „fiktive Abwägungen“ zwischen dem Kläger und dem Kollegen X angefertigt hat.
32 
c) Auch wenn dem Dienstherrn - wie ausgeführt - durchaus ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Erstellung einer Prognose über den weiteren Werdegang eines freigestellten Personalratsmitglieds zukommt, sieht die Kammer das diesbezügliche Vorgehen des Beklagten als fehlerhaft an.
33 
Ganz abgesehen davon, dass die seitens des Beklagten vorgenommene fiktive Nachzeichnung des Werdegangs des Klägers mittels der Bildung einer Referenzgruppe in keiner Weise hinreichend substantiiert und dokumentiert worden ist (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen nur OVG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2012, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 15.11.2007 - 17 K 4998/07 - DÖD 2009, 78; VG Freiburg, Urteil vom 21.10.2014 - 3 K 1230/12 - juris; VG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2013 - 9 K 1215/12 - PersR 2014, 42), ist in dem vorliegenden Fall von dem Beklagten offensichtlich übersehen worden, dass der Kläger bis zu dem Zeitpunkt der hier relevanten Auswahlentscheidung für eine Besetzung der neu geschaffenen und nach A 12 bewerteten Stelle aufgrund seiner Wahl in den Personalrat des Landratsamts ... nie zu mehr als 50 % von der Ausübung seiner eigentlichen dienstlichen Tätigkeit als Leiter des Forstreviers ... freigestellt war. Der Umfang seiner Freistellung betrug zu Beginn der Amtsperiode des Personalrats sogar lediglich 25 %.
34 
Bei dieser Sachlage aber stellt sich nach der Auffassung der Kammer die Methode einer sog. fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs eines Beamten als ungeeignet und damit fehlerhaft dar. Denn in Fällen einer lediglich geringen Freistellung vom Dienst ist die berufliche Entwicklung des Beamten in erster Linie aufgrund der tatsächlich von diesem erbrachten dienstlichen Leistung in seinem eigentlichen Aufgabenbereich zu ermitteln (zu einer nur teilweisen Freistellung vom Dienst vgl. BAG, Urteil vom 19.03.2003, a.a.O.; OVG Saarlouis, Urteil vom 08.06.1995 - 1 R 26/94 - juris; OVG Münster, Beschlüsse vom 02.03.2006, a.a.O. und vom 14.12.2007, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2007 - 11 K 2243/06 -; Schnellenbach, Nachzeichnung des fiktiven beruflichen Werdegangs freigestellter beamteter Personalratsmitglieder, a.a.O.; Lorenzen u.a., a.a.O., § 8 Rn. 44; Ilbertz u.a., a.a.O. § 46 Rn. 25b). Eine bloße fiktive Nachzeichnung des Werdegangs kommt in diesen Fällen gerade nicht in Betracht. Insbesondere die auch in dem vorliegenden Fall von dem Beklagten angestellte Bildung einer Vergleichsgruppe und die damit einhergehende fiktive Überlegung, ob der Kläger dieser Vergleichsgruppe zugehört oder nicht, würde eine unter Umständen gänzlich andere tatsächliche Leistungsentwicklung des Beamten unberücksichtigt lassen, was im Einzelfall dazu führen könnte, dass eine tatsächliche besonders positive Fortentwicklung des Beamten unberücksichtigt bliebe.
35 
Die danach fehlerhafte Bildung einer Vergleichsgruppe zwecks fiktiver Nachzeichnung des Werdegangs des Klägers kann des Weiteren auch nicht deswegen außer Betracht bleiben, weil der Beklagte zusätzlich zu dieser Vorgehensweise noch eine „fiktive“ aktuelle Abwägung zwischen dem Kläger und seinem Kollegen X vorgenommen hat. Dies zum einen deswegen, weil auch insoweit für den Kläger im August 2014 lediglich eine fiktive, nicht vollständig ausgefüllte dienstliche Anlassbeurteilung erstellt worden ist, obwohl für diesen ohne Weiteres eine reguläre und mit Rechtsmitteln angreifbare dienstliche Regel- oder Anlassbeurteilung im Hinblick auf seinen tatsächlich erbrachten Dienst als Revierleiter hätte erstellt werden können. Zum anderen, weil auch die fiktive Anlassbeurteilung nicht hinreichend den beruflichen Werdegang des Klägers und insbesondere dessen dienstliche Leistungen seit dem Zeitpunkt seiner letzten regulären Beurteilung vom 26.09.2007 (betreffend den Beurteilungszeitraum vom 01.10.2002 bis 31.08.2007) abbildet. Zwar wurde diese Beurteilung von dem Vorgesetzten des Klägers, Herrn Y, erstellt. Sie bezieht sich indes nicht, wie dies auch bei einer Anlassbeurteilung erforderlich ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 - VBlBW 2016, 117), auf einen bestimmten Beurteilungszeitraum und vermag jedenfalls in keiner Weise den Zeitraum vom 01.09.2007 bis zum 14.12.2009 zu berücksichtigen, während welchem Herr Y noch gar nicht in Diensten des beklagten Landkreises stand.
36 
d) Konsequenz einer fehlenden oder fehlerhaften Nachzeichnung des Werdegangs des Klägers, die von dem Beklagten in einem erneuten Verfahren noch nachgeholt werden könnte, ist die Aufhebung der ergangenen Bescheide und die Verpflichtung des Beklagten, über den Antrag des Klägers vom 08.08.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (vgl. BAG, Urteil vom 19. 03. 2003 - 7 AZR 334/02 - BAGE 105, 329).
37 
Hierbei wird die fehlerhaft erfolgte Nachzeichnung im Zusammenhang mit einer neuen Auswahl im Hinblick auf die Stelle eines Koordinators / einer Koordinatorin Innere Organisation im Kreisforstamt des Beklagten erneut vorzunehmen sein. Bei dieser Wiederholung des Auswahlvorgangs wird zunächst die letzte „reguläre“ Beurteilung des Klägers, also dessen Anlassbeurteilung vom 26.09.2007, bei Berücksichtigung der seitdem von dem Kläger tatsächlich erbrachten Leistungen im Wege einer aktuellen - nicht fiktiven - dienstlichen Beurteilung fortzuschreiben sein, wobei es vorab erforderlich sein dürfte, für einzelne Teile des Beurteilungszeitraums ab dem 01.09.2007 aussagefähige Beurteilungsbeiträge der jeweiligen Vorgesetzten des Klägers einzuholen. Diese neue dienstliche Beurteilung wird sodann mit einer entsprechenden Bewertung des Kollegen X des Klägers im Wege eines Besetzungsberichts ins Verhältnis zu setzen und so ausführlich niederzulegen sein, dass die Bewerberauswahl unter Zugrundelegung der Nachzeichnung des Werdegangs des Klägers auch für Dritte nachvollziehbar wird (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 20. 08.2012 - 2 B 10673/12 - DÖD 2013, 35).
38 
Aufgrund des erwähnten gegebenen Einschätzungsspielraums des Dienstherrn ist es aber nicht ausgeschlossen, dass dieser dem Nachzeichnungsbegehren des Klägers unter Berücksichtigung dessen tatsächlich erbrachter Leistungen auch in anderer Weise nachkommt. Zentrale Voraussetzungen jeder Nachzeichnungsmethode sind indes stets das Vorliegen einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage für die Nachzeichnung, eine plausible Vergleichsmethode sowie die Nachvollziehbarkeit des Vorgehens im Einzelnen auch für Dritte aufgrund einer allgemein verständlichen Dokumentation.
39 
Erst auf der Basis einer entsprechenden fehlerfreien Nachzeichnung des Werdegangs des Klägers wird der Beklagte sodann in der Lage sein, die von dem Kläger angestrebte Entscheidung über seinen Antrag, ihn dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 01.09.2015 zum Kreisforstamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsordnung A) befördert worden wäre, zu treffen.
B.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
41 
Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.
42 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 4 GKG auf 25.923,48 EUR festgesetzt.
45 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.

Gründe

 
A.
18 
Die zulässige, insbesondere nach Durchführung des erforderlichen Vorverfahrens (§ 54 Abs. 2 BeamtStG) fristgerecht erhobene Klage hat nur zu einem Teil Erfolg.
19 
So sind der den Kläger betreffende Bescheid des Beklagten vom 08.12.2014 und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20.02.2015 rechtswidrig und sie verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Mangels gegebener Spruchreife kann jedoch noch nicht beurteilt werden, ob dem Kläger der Anspruch zukommt, dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als ob er zum 01.09.2015 zum Kreisforstamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsordnung A) befördert worden wäre; er kann lediglich beanspruchen, dass der Beklagte über seinen Antrag vom 08.08.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden hat (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Seine weitergehende Klage ist daher abzuweisen.
I.
20 
Grundlage des von dem Kläger geltend gemachten Gleichstellungsanspruchs ist die auch in den Bundesländern unmittelbar geltende (vgl. dazu etwa Lorenzen u.a., BPersVG, 59. Update, § 107 Rn.1; Altvater u.a., BPersVG, 9. Aufl., § 107 Rn. 1 ff.) Bestimmung des § 107 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG). Danach dürfen Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Die gleichlautende Regelung in § 6 Abs. 1 Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg (LPVG) hat lediglich einen nachzeichnenden deklaratorischen Charakter (vgl. Altvater u.a., LPVG-BW, 3. Aufl., § 6 Rn. 1). Entsprechende gleichgerichtete Regelungen finden sich im Übrigen in den §§ 8 und 46 Abs. 3 S. 6 BPersVG, in § 46 Abs. 1 LPVG und in § 78 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Sämtliche Regelungen bilden die Basis für eine umfangreiche Rechtsprechung der Verwaltungs- und der Arbeitsgerichtsbarkeit zum Benachteiligungsverbot im Hinblick auf Personalvertretungen.
21 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dessen Zuständigkeit für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes kann das Benachteiligungsverbot etwa als unmittelbare Anspruchsgrundlage für die Zahlung einer höheren Vergütung dienen. Es handele sich nicht nur um ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Vielmehr richte es sich als ein Gebot an den Arbeitgeber, dem Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung angedeihen zu lassen, wie es sie ohne die Freistellung genommen hätte. Auf entsprechende Maßnahmen des Arbeitgebers zur Erfüllung dieses Gebots habe das freigestellte Personalratsmitglied einen unmittelbaren gesetzlichen Anspruch. Das bedeute, dass ein Personalratsmitglied, das ohne seine Freistellung in eine Position mit höherer Vergütungsgruppe aufgestiegen wäre, den Arbeitgeber unmittelbar auf Zahlung einer Vergütung nach der höheren Vergütungsgruppe in Anspruch nehmen könne (BAG, Urteile vom 26.09.1990 - 7 AZR 208/89 - BAGE 66, 85, vom 29.10.1998 - 7 AZR 676/96 - BAGE 90, 106 und vom 27.06.2001 - 7 AZR 496/99 - BAGE 98, 164).
22 
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann eine Beamter etwa von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerberverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Beamten kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses unabhängig von dem Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) bestehenden Anspruchs ist das Beamtenverhältnis, ohne dass es insoweit eines Rückgriffs auf die Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf. Diese Grundsätze gelten insbesondere für freigestellte Mitglieder des Personalrats, deren Benachteiligung verboten ist und die deshalb auf der Grundlage einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung bei der Vergabe von Beförderungsämtern zu berücksichtigen sind (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 - BVerwGE 141, 361; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.03.2013 - 5 LA 210/12 - PersR 2013, 263; OVG Münster, Urteil vom 02.02.2015 - 1 A 596/12 - juris; OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2013 - 10 A 10545/13 - juris).
23 
Das Benachteiligungsverbot im Hinblick auf die berufliche Entwicklung eines vom Dienst freigestellten Personalratsmitglieds soll sicherstellen, dass die Mitglieder des Personalrats ihre Tätigkeit unabhängig wahrnehmen können. Darüber hinaus soll es verhindern, dass Bedienstete von einer Mitarbeit im Personalrat, insbesondere von einer Freistellung vom Dienst, aus Sorge um ihre beruflichen Perspektiven Abstand nehmen. Daher folgt aus dem Benachteiligungsverbot, dass der Dienstherr freigestellten Personalratsmitgliedern diejenige berufliche Entwicklung ermöglichen muss, die sie ohne die Freistellung voraussichtlich genommen hätten. Die Freistellung darf die Chancen, sich in einem Auswahlverfahren um ein höheres Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG durchzusetzen, nicht verbessern, aber auch nicht beeinträchtigen (st. Rspr.; vgl. BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 13.05 - BVerwGE 126, 333, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 11.14 - ZfPR 2014, 98).
24 
Ein Personalratsmitglied, das behauptet, ohne seine erfolgte Freistellung befördert worden zu sein, kann auf mehreren Wegen einen Anspruch auf eine (fiktive) Beförderung begründen. Es kann etwa dartun, dass seine tatsächliche erfolgte Bewerbung auf eine bestimmte Stelle gerade wegen seiner Freistellung und/oder seiner Personalratstätigkeit erfolglos geblieben ist. Ein Anspruch auf Höhergruppierung setzt aber nicht notwendig voraus, dass sich das freigestellte Personalratsmitglied tatsächlich erfolglos um eine Beförderungsstelle beworben hat. Vielmehr kann ein Anspruch auch dann bestehen, wenn das Personalratsmitglied eine Bewerbung von vorneherein gerade wegen seiner Freistellung unterlassen hat und eine ohne die Freistellung erfolgte Bewerbung erfolgreich gewesen wäre oder nach Art. 33 Abs. 2 GG erfolgreich hätte sein müssen. Daneben kann sich ein Anspruch eines freigestellten Personalratsmitglieds auf Höhergruppierung ohne Bewerbung auf eine freie Stelle daraus ergeben, dass der öffentliche Arbeitgeber Bedienstete mit bestimmten Laufbahnvoraussetzungen nach feststehenden Maßstäben und/oder Zeitabläufen auf freiwerdende oder neu geschaffene Stellen einer höheren Vergütungsgruppe befördert und Personalratsmitglieder wegen ihrer Freistellung hiervon ausnimmt (vgl. zu allem BAG, Urteil vom 27.06.2001, a.a.O.).
II.
25 
Anknüpfungspunkt für den von dem Kläger geltend gemachten Anspruch ist der Vorgang um die - erstmalige - Besetzung der von dem Beklagten neu geschaffenen Stelle eines/einer „Koordinators/Koordinatorin Innere Organisation“ der Besoldungsstufe A 12 im Kreisforstamt des beklagten Landkreises. Ohne sich tatsächlich auf diese Stelle beworben zu haben, macht der Kläger geltend, er habe eine Bewerbung von vorneherein gerade wegen seiner Freistellung unterlassen und eine ohne die Freistellung erfolgte Bewerbung wäre erfolgreich gewesen oder hätte nach Art. 33 Abs. 2 GG erfolgreich sein müssen.
26 
1. Aufgrund des Inhalts der an seinen Dienstherrn gerichteten E-Mail vom 08.08.2014 steht für die Kammer außer Frage, dass sich der Kläger - nach dem Ablauf einer gewissen Bedenkzeit - dazu entschieden hatte, eine Bewerbung auf die fragliche ausgeschriebene Stelle vordringlich aufgrund seiner Freistellung als Personalrat nicht abzugeben. Gerade dieses hat der Kläger ausdrücklich bekundet, woran sich auch der Beklagte insbesondere aufgrund der Stellung des Klägers als Mitglied der Personalvertretung des Landratsamts und dem hieraus begründeten Verhältnis einer vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. § 2 Abs. 1 LPVG) im Grundsatz zu orientieren hat. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich vornehmlich aus anderen Gründen als der Ausübung seiner Personalratstätigkeit ohnehin nicht auf die fragliche Stelle beworben hätte, etwa weil ihn die mit dem neu geschaffenen Amt verbundene Aufgabe nicht interessierte oder weil er einem Aufstieg seines Kollegen X nicht im Wege stehen wollte, ergeben sich für die Kammer nicht, zumal das Absehen von einer Bewerbung zwangsläufig die Beförderungschancen anderer geeigneter Kollegen erhöht.
27 
2. Indes ist die Kammer auf der Basis der seitens des Beklagten erfolgten Nachzeichnung des Werdegangs des Klägers nicht davon überzeugt, dass die fragliche Stelle im Fall einer Bewerbung des Klägers diesem und nicht dem Kollegen X hätte übertragen werden müssen. Allerdings kann aufgrund der erfolgten Nachzeichnung auch nicht von dem Gegenteil ausgegangen werden, weshalb die von dem Kläger erhobene Verpflichtungsklage lediglich im Wege eines Bescheidungsausspruchs - als Minus zu dem vordringlichen Gleichstellungsbegehren (vgl. VGH München, Beschluss vom 24.01.2014 - 10 CE 13.2551 - juris; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 113 Rn. 43) - Erfolg hat.
28 
a) Eine Möglichkeit für die Prüfung, ob eine unterstellte Bewerbung eines vom Dienst freigestellten Beamten Erfolg gehabt hätte, ist nach ständiger Rechtsprechung die korrekte (fiktive) Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs. Denn aus dem sich aus § 107 BPersVG ergebenden Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot sowie dem das Personalvertretungsrecht beherrschenden Grundsatz der partnerschaftlichen Zusammenarbeit folgt, dass sich die Tätigkeit eines - jedenfalls gänzlich oder weitgehend vom Dienst freigestellten - Personalratsmitglieds jeder dienstlichen Beurteilung entzieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 07.11.1991 - 1 WB 160.90 - BVerwGE 93, 188; Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., Rn. 89, 222a).
29 
Für eine fiktive Laufbahnnachzeichnung muss der Dienstherr eine Prognose darüber abgeben, wie der berufliche Werdegang des Beamten ohne seine Freistellung vom Dienst verlaufen wäre. Dies wiederum hängt von der voraussichtlichen Entwicklung seiner dienstlichen Leistungen ab. Der Dienstherr hat einen Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Erstellung einer solchen Prognose. Das Regelungskonzept einer fiktiven Nachzeichnung ist geeignet, eine Benachteiligung zu vermeiden, wenn seine Anwendung zu nachvollziehbaren, weil durch Tatsachen fundierten Aussagen über die fiktive Leistungsentwicklung und dem sich daraus ergebenden Werdegang führt (BVerwG, Urteil vom 16.12.2010 - BVerwG 2 C 11.09 - Buchholz 232.1 § 33 BLV Nr. 3 Rn. 9 f.). Eine solche Nachzeichnung wird dem für Mitglieder von Personalvertretungen geltenden Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot jedoch nur gerecht, wenn sie nicht nur den beruflichen Werdegang des freigestellten Beamten, sondern auch den vergleichbarer, nicht vom Dienst freigestellter Kollegen einbezieht, denn die letzte tatsächliche Beurteilung des freigestellten Beamten ist nach Maßgabe der Entwicklung vergleichbarer Kollegen fortzuschreiben (VGH Mannheim, Beschluss vom 04. Juli 2008 - 4 S 519/08 - RiA 2009, 41). Insoweit ist allgemein anerkannt, dass die Bildung einer Vergleichsgruppe ein geeignetes Mittel zur fiktiven Nachzeichnung darstellt. Der Dienstherr darf eine Gruppe aus Personen zusammenstellen, deren beruflicher Werdegang und Leistungsbild mit denjenigen des freigestellten Personalratsmitglieds vergleichbar sind. Es wird sodann fingiert, dass das freigestellte Personalratsmitglied eine berufliche Entwicklung genommen hätte, die der durchschnittlichen Entwicklung der Mitglieder der Vergleichsgruppe entspricht. Entscheidet sich der Dienstherr für die fiktive Nachzeichnung durch Bildung einer Vergleichsgruppe, muss er allerdings sicherstellen, dass sowohl die generellen Kriterien für die Gruppenbildung als auch deren personelle Zusammensetzung im Einzelfall dem gesetzlichen Benachteiligungsverbot Rechnung tragen. Denn von der Zusammensetzung der konkreten Vergleichsgruppe hängt entscheidend ab, wie groß die Chancen des freigestellten Personalratsmitglieds sind, aufgrund der Vergleichsbetrachtung mit den anderen Gruppenmitgliedern befördert zu werden. Daher darf der Dienstherr die Vergleichsgruppe nicht so zusammenstellen, dass eine Beförderung des freigestellten Personalratsmitglieds unabhängig von dem durchschnittlichen beruflichen Werdegang der anderen Gruppenmitglieder ausgeschlossen ist. Bei der fiktiven Laufbahnnachzeichnung darf der Dienstherr in typisierender Weise vorgehen und den Verwaltungsaufwand zur Ermittlung einer fiktiven Laufbahnnachzeichnung in praktikablen Grenzen halten sowie die Erörterung von Personalangelegenheiten anderer Beamter auf das unvermeidliche Maß beschränken (BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 - 2 C 38.95 - DÖD 1998, 191). Gegebenenfalls muss er plausibel darlegen, dass das Personalratsmitglied auch ohne Freistellung nicht befördert worden wäre (BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 B 11.14 - ZfPR 2014, 98).
30 
Eine fiktive Laufbahnnachzeichnung wird dem Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot gerecht, wenn sie den Werdegang des freigestellten Personalratsmitglieds wie den Werdegang vergleichbarer Kollegen behandelt, die weder das Amt des Personalratsmitglieds ausüben noch vom Dienst freigestellt sind und dieselbe oder eine gleichwertige Tätigkeit ausgeübt haben. Dabei ist es sachgerecht, die letzte planmäßige dienstliche Beurteilung nach Maßgabe der Entwicklung vergleichbarer Kollegen fortzuschreiben, und zwar auch dann, wenn sich das Beurteilungssystem zwischenzeitlich geändert hat. Das bedeutet, dass von dem bei der letzten dienstlichen Beurteilung gezeigten konkreten Leistungsstand auszugehen ist und grundsätzlich anzunehmen ist, dass das freigestellte Personalratsmitglied auch weiterhin gleiche Leistungen erbracht hätte. Das sich danach ergebende Leistungsbild ist an der Leistungsentwicklung vergleichbarer Kollegen zu messen und entsprechend einzuordnen. Die durchschnittlich zu erwartende Leistungssteigerung ist entweder durch die Art der Fortschreibung oder durch die anschließende Einzelfallentscheidung zu berücksichtigen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.09.2006 - 2 C 13.05 - BVerwGE 126, 333, Beschluss vom 25.06.2014 - 2 B 1 /13 - IÖD 2014, 220; BAG, Urteile vom 26.09.1990, a.a.O., vom 27.06.2001, a.a.O., vom 19.03.2003 - 7 AZR 334/02 - BAGE 105, 329 und vom 14.07.2010 - 7 AZR 359/09 - PersR 2011, 29; VGH München, Beschluss vom 25.01.2016 - 3 CE 15.2014 - RiA 2016,78 -; OVG Münster, Beschluss vom 02.03.2006 - 1 B 1934/05 - IÖD 2006, 214, Beschluss vom 14.12.2007 - 6 B 1155/07 - PersR 2008, 131, Urteil vom 02.02.2015 - 1 A 596/12 - juris; OVG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2012 - 2 B 10673/12 - DÖD 2013, 35, Urteil vom 15.11.2013 - 10 A 10545/13 - juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.03.2013 - 5 LA 210/12 - PersR 2013, 263; aus der Literatur: Schnellenbach, Nachzeichnung des fiktiven beruflichen Werdegangs freigestellter beamteter Personalratsmitglieder, ZfPR 2002, 51; Zimmerling, Die fiktive Laufbahnnachzeichnung insbesondere bei Mitgliedern von Personalrat und Schwerbehindertenvertretung, ZfPR 2014, 26; Lorenzen u.a., BPersVG, 59. Update, § 8 Rn. 41 ff., § 46 Rn. 154 ff.; Ilbertz u.a., BPersVG, 13. Aufl., § 46 Rn. 25a ff.; Altvater u.a., BPersVG, 9. Aufl., § 46 Rn. 77 ff.).
31 
b) In dem vorliegenden Fall teilt der Beklagte ersichtlich die Auffassung, wonach es im Rahmen der Prüfung des von dem Kläger verfolgten Anspruchs einer Nachzeichnung seines beruflichen Werdegangs bedarf. Er hat zu diesem Zweck - ohne dies allerdings im Einzelnen näher darzulegen und schriftlich zu dokumentieren - den Kläger ausgehend von dessen letzter dienstlicher Beurteilung vom 26.09.2007 einer Vergleichsgruppe von 38 Beamtinnen und Beamten mit vergleichbarem beruflichen Hintergrund - 31 davon im Revierdienst - zugeordnet und dargestellt, dass hiervon lediglich acht Personen - davon drei im Revierdienst - Ämter besetzten, die höher als mit der Besoldungsgruppe A 11 bewertet seien. Zu Letzteren könne der Kläger indes nicht gerechnet werden, wenn bei ihm eine lediglich durchschnittliche weitere berufliche Entwicklung unterstellt werde. Es gebe keine Anzeichen dafür, dass der Kläger sich im Laufe der Zeit überdurchschnittlich entwickelt hätte, sodass von dessen Verbleib in einem Amt der Besoldungsgruppe A 11 auszugehen sei. Zusätzlich zu diesen Überlegungen hat der Beklagte, anknüpfend an das Auswahlverfahren zur Besetzung der nach A 12 bewerteten neu geschaffenen Stelle - einen aktuellen fiktiven Leistungsvergleich zwischen dem Kläger und dessen Kollegen X angestellt, indem es der dienstlichen Anlassbeurteilung des Kollegen X eine nicht unterschriebene und nicht vollständig ausgefüllte fiktive Anlassbeurteilung für den Kläger gegenübergestellt und zusätzlich mehrere Aktenvermerke über „fiktive Abwägungen“ zwischen dem Kläger und dem Kollegen X angefertigt hat.
32 
c) Auch wenn dem Dienstherrn - wie ausgeführt - durchaus ein Einschätzungsspielraum hinsichtlich der Wahl der Methode und des Verfahrens zur Erstellung einer Prognose über den weiteren Werdegang eines freigestellten Personalratsmitglieds zukommt, sieht die Kammer das diesbezügliche Vorgehen des Beklagten als fehlerhaft an.
33 
Ganz abgesehen davon, dass die seitens des Beklagten vorgenommene fiktive Nachzeichnung des Werdegangs des Klägers mittels der Bildung einer Referenzgruppe in keiner Weise hinreichend substantiiert und dokumentiert worden ist (vgl. zu den entsprechenden Anforderungen nur OVG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2012, a.a.O.; VG Stuttgart, Beschluss vom 15.11.2007 - 17 K 4998/07 - DÖD 2009, 78; VG Freiburg, Urteil vom 21.10.2014 - 3 K 1230/12 - juris; VG Frankfurt, Urteil vom 04.03.2013 - 9 K 1215/12 - PersR 2014, 42), ist in dem vorliegenden Fall von dem Beklagten offensichtlich übersehen worden, dass der Kläger bis zu dem Zeitpunkt der hier relevanten Auswahlentscheidung für eine Besetzung der neu geschaffenen und nach A 12 bewerteten Stelle aufgrund seiner Wahl in den Personalrat des Landratsamts ... nie zu mehr als 50 % von der Ausübung seiner eigentlichen dienstlichen Tätigkeit als Leiter des Forstreviers ... freigestellt war. Der Umfang seiner Freistellung betrug zu Beginn der Amtsperiode des Personalrats sogar lediglich 25 %.
34 
Bei dieser Sachlage aber stellt sich nach der Auffassung der Kammer die Methode einer sog. fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs eines Beamten als ungeeignet und damit fehlerhaft dar. Denn in Fällen einer lediglich geringen Freistellung vom Dienst ist die berufliche Entwicklung des Beamten in erster Linie aufgrund der tatsächlich von diesem erbrachten dienstlichen Leistung in seinem eigentlichen Aufgabenbereich zu ermitteln (zu einer nur teilweisen Freistellung vom Dienst vgl. BAG, Urteil vom 19.03.2003, a.a.O.; OVG Saarlouis, Urteil vom 08.06.1995 - 1 R 26/94 - juris; OVG Münster, Beschlüsse vom 02.03.2006, a.a.O. und vom 14.12.2007, a.a.O.; VG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2007 - 11 K 2243/06 -; Schnellenbach, Nachzeichnung des fiktiven beruflichen Werdegangs freigestellter beamteter Personalratsmitglieder, a.a.O.; Lorenzen u.a., a.a.O., § 8 Rn. 44; Ilbertz u.a., a.a.O. § 46 Rn. 25b). Eine bloße fiktive Nachzeichnung des Werdegangs kommt in diesen Fällen gerade nicht in Betracht. Insbesondere die auch in dem vorliegenden Fall von dem Beklagten angestellte Bildung einer Vergleichsgruppe und die damit einhergehende fiktive Überlegung, ob der Kläger dieser Vergleichsgruppe zugehört oder nicht, würde eine unter Umständen gänzlich andere tatsächliche Leistungsentwicklung des Beamten unberücksichtigt lassen, was im Einzelfall dazu führen könnte, dass eine tatsächliche besonders positive Fortentwicklung des Beamten unberücksichtigt bliebe.
35 
Die danach fehlerhafte Bildung einer Vergleichsgruppe zwecks fiktiver Nachzeichnung des Werdegangs des Klägers kann des Weiteren auch nicht deswegen außer Betracht bleiben, weil der Beklagte zusätzlich zu dieser Vorgehensweise noch eine „fiktive“ aktuelle Abwägung zwischen dem Kläger und seinem Kollegen X vorgenommen hat. Dies zum einen deswegen, weil auch insoweit für den Kläger im August 2014 lediglich eine fiktive, nicht vollständig ausgefüllte dienstliche Anlassbeurteilung erstellt worden ist, obwohl für diesen ohne Weiteres eine reguläre und mit Rechtsmitteln angreifbare dienstliche Regel- oder Anlassbeurteilung im Hinblick auf seinen tatsächlich erbrachten Dienst als Revierleiter hätte erstellt werden können. Zum anderen, weil auch die fiktive Anlassbeurteilung nicht hinreichend den beruflichen Werdegang des Klägers und insbesondere dessen dienstliche Leistungen seit dem Zeitpunkt seiner letzten regulären Beurteilung vom 26.09.2007 (betreffend den Beurteilungszeitraum vom 01.10.2002 bis 31.08.2007) abbildet. Zwar wurde diese Beurteilung von dem Vorgesetzten des Klägers, Herrn Y, erstellt. Sie bezieht sich indes nicht, wie dies auch bei einer Anlassbeurteilung erforderlich ist (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 12.08.2015 - 4 S 1405/15 - VBlBW 2016, 117), auf einen bestimmten Beurteilungszeitraum und vermag jedenfalls in keiner Weise den Zeitraum vom 01.09.2007 bis zum 14.12.2009 zu berücksichtigen, während welchem Herr Y noch gar nicht in Diensten des beklagten Landkreises stand.
36 
d) Konsequenz einer fehlenden oder fehlerhaften Nachzeichnung des Werdegangs des Klägers, die von dem Beklagten in einem erneuten Verfahren noch nachgeholt werden könnte, ist die Aufhebung der ergangenen Bescheide und die Verpflichtung des Beklagten, über den Antrag des Klägers vom 08.08.2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden (vgl. BAG, Urteil vom 19. 03. 2003 - 7 AZR 334/02 - BAGE 105, 329).
37 
Hierbei wird die fehlerhaft erfolgte Nachzeichnung im Zusammenhang mit einer neuen Auswahl im Hinblick auf die Stelle eines Koordinators / einer Koordinatorin Innere Organisation im Kreisforstamt des Beklagten erneut vorzunehmen sein. Bei dieser Wiederholung des Auswahlvorgangs wird zunächst die letzte „reguläre“ Beurteilung des Klägers, also dessen Anlassbeurteilung vom 26.09.2007, bei Berücksichtigung der seitdem von dem Kläger tatsächlich erbrachten Leistungen im Wege einer aktuellen - nicht fiktiven - dienstlichen Beurteilung fortzuschreiben sein, wobei es vorab erforderlich sein dürfte, für einzelne Teile des Beurteilungszeitraums ab dem 01.09.2007 aussagefähige Beurteilungsbeiträge der jeweiligen Vorgesetzten des Klägers einzuholen. Diese neue dienstliche Beurteilung wird sodann mit einer entsprechenden Bewertung des Kollegen X des Klägers im Wege eines Besetzungsberichts ins Verhältnis zu setzen und so ausführlich niederzulegen sein, dass die Bewerberauswahl unter Zugrundelegung der Nachzeichnung des Werdegangs des Klägers auch für Dritte nachvollziehbar wird (vgl. OVG Koblenz, Beschluss vom 20. 08.2012 - 2 B 10673/12 - DÖD 2013, 35).
38 
Aufgrund des erwähnten gegebenen Einschätzungsspielraums des Dienstherrn ist es aber nicht ausgeschlossen, dass dieser dem Nachzeichnungsbegehren des Klägers unter Berücksichtigung dessen tatsächlich erbrachter Leistungen auch in anderer Weise nachkommt. Zentrale Voraussetzungen jeder Nachzeichnungsmethode sind indes stets das Vorliegen einer hinreichenden Beurteilungsgrundlage für die Nachzeichnung, eine plausible Vergleichsmethode sowie die Nachvollziehbarkeit des Vorgehens im Einzelnen auch für Dritte aufgrund einer allgemein verständlichen Dokumentation.
39 
Erst auf der Basis einer entsprechenden fehlerfreien Nachzeichnung des Werdegangs des Klägers wird der Beklagte sodann in der Lage sein, die von dem Kläger angestrebte Entscheidung über seinen Antrag, ihn dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 01.09.2015 zum Kreisforstamtsrat (Besoldungsgruppe A 12 Landesbesoldungsordnung A) befördert worden wäre, zu treffen.
B.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO.
41 
Von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, die Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, macht die Kammer keinen Gebrauch.
42 
Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO).
43 
Beschluss
44 
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 6 S. 1 Nr. 1, S. 4 GKG auf 25.923,48 EUR festgesetzt.
45 
Hinsichtlich der Beschwerdemöglichkeit gegen die Streitwertfestsetzung wird auf § 68 Abs. 1 Satz 1, 3 und 5 GKG verwiesen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 12/08/2015 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 19. Juni 2015 - 1 K 499/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung bis zum A
published on 02/02/2015 00:00

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des auf
published on 21/10/2014 00:00

Tenor Der Widerspruchsbescheid des Zollkriminalamts vom 05.06.2012 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, für den Kläger eine neue dienstliche Beurteilung für den Beurteilungszeitraum 02.09.2005 bis 01.07.2008 (Stichtag: 01.07.2008) unter Be
published on 15/11/2013 00:00

Tenor Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2012 wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes vergütungs-, versorgungs- und dienstrechtlich so zu stellen, als wäre e
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Annotations

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1) wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2) bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigtenein Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigtenzwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschäftigtendrei Mitglieder,
2.001 bis 3.000 Beschäftigtenvier Mitglieder,
3.001 bis 4.000 Beschäftigtenfünf Mitglieder,
4.001 bis 5.000 Beschäftigtensechs Mitglieder,
5.001 bis 6.000 Beschäftigtensieben Mitglieder,
6.001 bis 7.000 Beschäftigtenacht Mitglieder,
7.001 bis 8.000 Beschäftigtenneun Mitglieder,
8.001 bis 9.000 Beschäftigtenzehn Mitglieder,
9.001 bis 10.000 Beschäftigtenelf Mitglieder.

In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden.

(5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung.

(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. § 9 gilt entsprechend.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

(2) Vor allen Klagen ist ein Vorverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung durchzuführen. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahme von der obersten Dienstbehörde getroffen worden ist. Ein Vorverfahren ist nicht erforderlich, wenn ein Landesgesetz dieses ausdrücklich bestimmt.

(3) Den Widerspruchsbescheid erlässt die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Entscheidung für Fälle, in denen sie die Maßnahme nicht selbst getroffen hat, durch allgemeine Anordnung auf andere Behörden übertragen. Die Anordnung ist zu veröffentlichen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Abordnung oder Versetzung haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Die Mitglieder des Personalrates führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt.

(2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Personalrates erforderlich ist, hat keine Minderung der Dienstbezüge oder des Arbeitsentgeltes zur Folge. Werden Personalratsmitglieder durch die Erfüllung ihrer Aufgaben über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihnen Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren.

(3) Mitglieder des Personalrates sind von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen, wenn und soweit es nach Umfang und Art der Dienststelle zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Auswahl der freizustellenden Mitglieder hat der Personalrat zunächst die nach § 32 Abs. 1 gewählten Vorstandsmitglieder, sodann die nach § 33 gewählten Ergänzungsmitglieder und schließlich weitere Mitglieder zu berücksichtigen. Bei weiteren Freistellungen sind die auf die einzelnen Wahlvorschlagslisten entfallenden Stimmen im Wege des Höchstzahlverfahrens zu berücksichtigen, wenn die Wahl des Personalrates nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt (§ 19 Abs. 3 Satz 1) wurde; dabei sind die nach Satz 2 freigestellten Vorstandsmitglieder von den auf jede Wahlvorschlagsliste entfallenden Freistellungen abzuziehen. Im Falle der Personenwahl (§ 19 Abs. 3 Satz 2) bestimmt sich die Rangfolge der weiteren freizustellenden Mitglieder nach der Zahl der für sie bei der Wahl zum Personalrat abgegebenen Stimmen. Sind die Mitglieder der im Personalrat vertretenen Gruppen teils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, teils im Wege der Personenwahl gewählt worden, sind bei weiteren Freistellungen die Gruppen entsprechend der Zahl ihrer Mitglieder nach dem Höchstzahlverfahren zu berücksichtigen; innerhalb der Gruppen bestimmen sich die weiteren Freistellungen in diesem Fall je nach Wahlverfahren in entsprechender Anwendung des Satzes 3 und nach Satz 4. Die Freistellung darf nicht zur Beeinträchtigung des beruflichen Werdegangs führen.

(4) Von ihrer dienstlichen Tätigkeit sind nach Absatz 3 ganz freizustellen in Dienststellen mit in der Regel

300 bis 600 Beschäftigtenein Mitglied,
601 bis 1.000 Beschäftigtenzwei Mitglieder,
1.001 bis 2.000 Beschäftigtendrei Mitglieder,
2.001 bis 3.000 Beschäftigtenvier Mitglieder,
3.001 bis 4.000 Beschäftigtenfünf Mitglieder,
4.001 bis 5.000 Beschäftigtensechs Mitglieder,
5.001 bis 6.000 Beschäftigtensieben Mitglieder,
6.001 bis 7.000 Beschäftigtenacht Mitglieder,
7.001 bis 8.000 Beschäftigtenneun Mitglieder,
8.001 bis 9.000 Beschäftigtenzehn Mitglieder,
9.001 bis 10.000 Beschäftigtenelf Mitglieder.

In Dienststellen mit mehr als 10.000 Beschäftigten ist für je angefangene weitere 2.000 Beschäftigte ein weiteres Mitglied freizustellen. Von den Sätzen 1 und 2 kann im Einvernehmen zwischen Personalrat und Dienststellenleiter abgewichen werden.

(5) Die von ihrer dienstlichen Tätigkeit ganz freigestellten Personalratsmitglieder erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung. Nur teilweise, aber mindestens für die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit freigestellte Personalratsmitglieder erhalten die Hälfte der Aufwandsentschädigung nach Satz 1. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Höhe der Aufwandsentschädigung.

(6) Die Mitglieder des Personalrates sind unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind.

(7) Unbeschadet des Absatzes 6 hat jedes Mitglied des Personalrates während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf Freistellung vom Dienst unter Fortzahlung der Bezüge für insgesamt drei Wochen zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die von der Bundeszentrale für politische Bildung als geeignet anerkannt sind. Beschäftigte, die erstmals das Amt eines Personalratsmitgliedes übernehmen und nicht zuvor Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen sind, haben einen Anspruch nach Satz 1 für insgesamt vier Wochen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, dürfen darin nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. § 9 gilt entsprechend.

(1) Feststellungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Regel auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen. Frühere Beurteilungen sind zusätzlich zu berücksichtigen und vor Hilfskriterien heranzuziehen. Zur Überprüfung der Erfüllung von Anforderungen, zu denen die dienstlichen Beurteilungen keinen oder keinen hinreichenden Aufschluss geben, können eignungsdiagnostische Instrumente eingesetzt werden. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn erstmals Leitungs- oder Führungsaufgaben übertragen werden sollen. Die §§ 8 und 9 des Bundesgleichstellungsgesetzes sind zu beachten.

(2) Erfolgreich absolvierte Tätigkeiten in einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, in der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder in einer öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union während einer Beurlaubung nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung sind besonders zu berücksichtigen. Langjährige Leistungen, die wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht geworden sind, sind angemessen zu berücksichtigen.

(2a) Beamtinnen und Beamte, die zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages, eines Landtages oder des Europäischen Parlaments beurlaubt sind, sind in entsprechender Anwendung des § 21 des Bundesbeamtengesetzes von der Fraktion zu beurteilen. § 50 Absatz 2 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Der Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung richtet sich nach dem Regelbeurteilungsdurchgang der beurlaubenden Dienststelle.

(3) Liegt keine aktuelle dienstliche Beurteilung vor, ist jedenfalls in folgenden Fällen die letzte regelmäßige dienstliche Beurteilung unter Berücksichtigung der Entwicklung vergleichbarer Beamtinnen und Beamten fiktiv fortzuschreiben:

1.
bei Beurlaubungen nach § 6 Absatz 1 der Sonderurlaubsverordnung zur Ausübung einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit, wenn die Vergleichbarkeit der Beurteilung der öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, der Verwaltung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder der öffentlichen Einrichtung eines Mitgliedstaats der Europäischen Union mit der dienstlichen Beurteilung nicht gegeben ist,
2.
bei Elternzeit mit vollständiger Freistellung von der dienstlichen Tätigkeit und
3.
bei Freistellungen von der dienstlichen Tätigkeit wegen einer Mitgliedschaft im Personalrat, als Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen oder bei Entlastungen als Gleichstellungsbeauftragte, wenn die dienstliche Tätigkeit jeweils weniger als 25 Prozent der Arbeitszeit beansprucht.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 sollen für die fiktive Fortschreibung auch Beurteilungen der aufnehmenden Stelle herangezogen werden.

(4) Haben sich Vorbereitungsdienst und Probezeit um Zeiten verlängert, in denen ein Dienst nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 abgeleistet worden ist, sind die sich daraus ergebenden zeitlichen Verzögerungen angemessen auszugleichen. Zu diesem Zweck kann während der Probezeit befördert werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 32 vorliegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Person, die einen der in § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten Dienste abgeleistet und

1.
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Dienstes um Einstellung beworben hat,
2.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Erwerb des Abschlusses um Einstellung beworben hat,
3.
im Anschluss an den Dienst einen Ausbildungsgang zum Erwerb eines berufsqualifizierenden Abschlusses begonnen und im Anschluss an den Erwerb des berufsqualifizierenden Abschlusses eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat oder
4.
im Anschluss an den Dienst eine hauptberufliche Tätigkeit nach den §§ 19 bis 21 begonnen und sich innerhalb von sechs Monaten nach Ableistung der vorgeschriebenen Tätigkeit um Einstellung beworben hat
und auf Grund der Bewerbung eingestellt worden ist. Nicht auszugleichen sind Zeiten eines Dienstes nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, wenn diese als Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn oder nach § 20 des Bundesbeamtengesetzes berücksichtigt oder auf die Probezeit angerechnet worden sind.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.