Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Dez. 2015 - 1 K 3501/15

published on 17/12/2015 00:00
Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 17. Dez. 2015 - 1 K 3501/15
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Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen zum weiteren aufsichtsführenden Richter am Arbeitsgericht zu ernennen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese auf sich behält.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Beigeladenen zum weiteren aufsichtsführenden Richter am Arbeitsgericht zu ernennen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu entschieden worden ist, hat Erfolg. Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass durch die Beförderung des Beigeladenen zum weiteren aufsichtsführenden Richter die Verwirklichung eigener Rechte vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
I.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Sicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers in dem Beförderungsverfahren zur Besetzung einer Stelle eines Richters am Arbeitsgericht als weiterer aufsichtsführender Richter bei dem Arbeitsgericht M (Ausschreibung ... ).
Das Justizministerium hat dem Antragsteller mit Schreiben vom 24.06.2015 mitgeteilt, dass beabsichtigt werde, dem Ministerpräsidenten die Ernennung des Beigeladenen zum weiteren aufsichtsführenden Richter vorzuschlagen. Diese Mitteilung kündigt die Ernennung des Beigeladenen, d.h. den Erlass eines Verwaltungsakts mit Drittwirkung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, BVerwGE 138, 102), nach Verstreichen einer Wartefrist an. Sie soll unterlegenen Bewerbern Gelegenheit geben, vorbeugend gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, um die Ernennung zu verhindern. Ein Bewerber, der davon Gebrauch macht, verfolgt einen aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch auf vorbeugende Unterlassung der Ernennung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.12.2011 - 2 B 106/11 -, juris Rn. 13). Er muss ferner diesen Anspruch durch vorläufigen Rechtsschutz wirksam sichern können. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert eine effektive gerichtliche Kontrolle. Einstweiliger Rechtsschutz ist deswegen unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Bewerbungsverfahrensanspruchs zu gewähren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -, BVerwGE 145, 112, juris Rn. 22).
II.
Hierbei sind nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung im Wesentlichen folgende Grundsätze zu beachten:
1. Ein abgelehnter Bewerber, der geltend macht, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 19). Dieser Prüfungsmaßstab ist – wie im Hauptsacheverfahren – auch im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen, wobei die Anforderungen an die Glaubhaftmachung ebenfalls nicht strenger sein dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rn. 12 ff.).
2. Der Dienstherr ist an den Leistungsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 2 GG gebunden, wenn er ein Amt im statusrechtlichen Sinne nicht durch Umsetzung oder eine den Status nicht berührende Versetzung, sondern durch Beförderung des Inhabers eines niedrigeren Amtes vergeben will. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen Ämter nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Richter oder Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Art. 33 Abs. 2 GG gilt für Beförderungen unbeschränkt und vorbehaltlos; er enthält keine Einschränkungen, die die Bedeutung des Leistungsgrundsatzes relativieren. Diese inhaltlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG für die Vergabe höherwertiger Ämter machen eine Bewerberauswahl notwendig. Der Dienstherr muss Bewerbungen von Richtern oder Beamten um das höherwertige Amt zulassen und darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.2009 - 2 A 7.06 -, BVerwGE 141, 361 und Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 -, a.a.O).
3. Art. 33 Abs. 2 GG dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um das Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch), wobei der Dienstherr an das gegebenenfalls von ihm entwickelte Anforderungsprofil gebunden ist, mit welchem er die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus festlegt (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.08.2001 - 2 A 3.00 -, BVerwGE 115, 58, vom 04.11.2010, a.a.O., und vom 26.01.2012 - 2 A 7.09 -, BVerwGE 141, 361). Zur Sicherung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen – deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber gegebenenfalls durch Akteneinsicht verschaffen kann – wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 14).
4. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist grundsätzlich anhand aktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Der gebotene Vergleich der dienstlichen Beurteilungen muss bei gleichen Maßstäben in sich ausgewogen und stimmig sein. Maßgebend ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist. Liegen für mehrere Bewerber Beurteilungen mit gleichlautenden Gesamturteilen vor, sind die Beurteilungen unter Anlegung gleicher Maßstäbe umfassend inhaltlich auszuwerten und Differenzierungen in der Bewertung einzelner Leistungskriterien oder in der verbalen Gesamtwürdigung zur Kenntnis zu nehmen. Der Dienstherr muss dabei der Frage nachgehen, ob die jeweiligen Einzelfeststellungen eine ggf. unterschiedliche Prognose in Richtung auf den Grad der Eignung für das Beförderungsamt, also für die künftige Bewährung in diesem Amt ermöglichen. Dabei ist es Sache des Dienstherrn, bei der gebotenen inhaltlichen Ausschärfung der Beurteilungen einer ungerechtfertigten Überbewertung nur geringfügiger Unterschiede zu begegnen, etwa dadurch, dass er die Einzelfeststellungen in ihrer Wertigkeit gewichtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, BVerwGE 147, 20, juris Rn. 47 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2015 - 6 B 1365/14 -, juris Rn. 4; Bodanowitz, in: Schnellenbach/Bodanowitz, Dienstliche Beurteilung, Stand: Juni 2015, B IV Rn. 260).
Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen. Die Beurteilungen dürfen keine rechtlichen Mängel aufweisen, die zur Rechtswidrigkeit der auf sie gestützten Auswahlentscheidung führen können und bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten. Sie müssen in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar sein. Kann der Beurteiler die Leistungsbewertung nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum auf seine eigene Anschauung stützen, so hat er, um eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für seine Bewertung zu erhalten, Beurteilungsbeiträge sachkundiger Personen einzuholen. Als solche sachkundigen Personen kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, die früher für die Beurteilung Zuständigen sowie Personen in Betracht, die die Dienstausübung des Beamten aus eigener Anschauung kennen. Beurteilungsbeiträge müssen die Informationen enthalten, die es dem Beurteiler erlauben, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Beurteilungsbeiträge müssen bei der Ausübung des Beurteilungsspielraumes berücksichtigt, d.h. zur Kenntnis genommen und bedacht werden. Sie sind ebenso wie eigene Beobachtungen des Beurteilers unverzichtbare Grundlage der Beurteilung. Der Beurteiler ist zwar an die Feststellungen und Bewertungen Dritter nicht in der Weise gebunden, dass er sie in seine Beurteilung „fortschreibend“ übernehmen müsste, sondern er kann zu abweichenden Erkenntnissen gelangen. Er übt seinen Beurteilungsspielraum jedoch nur dann rechtmäßig aus, wenn er die Beurteilungsbeiträge in seine Überlegungen einbezieht und Abweichungen nachvollziehbar begründet. Diese Anforderungen stellen sicher, dass Werturteile auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen und sich an den von Art. 33 Abs. 2 GG vorgegebenen Kriterien orientieren. Kennt der Beurteiler die dienstlichen Leistungen des zu Beurteilenden nicht – oder nicht hinreichend – aus eigener Anschauung, muss er sich voll auf die Beurteilungsbeiträge verlassen. Er kann sie also nur noch in das Beurteilungssystem – idealerweise mit dem Blick des erfahrenen und das Leistungs- und Befähigungsspektrum der vergleichbaren Richter kennenden Beurteilers – einpassen. In einem solchen Fall müssen die Beurteilungsbeiträge hinreichende textliche Ausführungen für die Bewertung der Leistung des Richters enthalten (vgl. zur dienstlichen Beurteilung eines Bundesbeamten: BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10/13 -, BVerwGE 150, 359, juris Rn. 21 ff. m.w.N.).
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5. Die dienstlichen Beurteilungen können von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Die maßgebliche Beurteilung darüber, wie Leistungen eines Beamten bzw. Richters einzuschätzen sind und ob und in welchem Grad er die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Beurteiler vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich deshalb darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den rechtlichen Rahmen und die anzuwendenden Begriffe zutreffend gewürdigt, ob er richtige Sachverhaltsannahmen zugrunde gelegt und ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe beachtet und sachfremde Erwägungen unterlassen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abgabe dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, ist vom Gericht auch zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen in Einklang stehen (vgl. insgesamt VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.10.2015 - 4 S 1733/15 -, juris Rn. 3 ff.).
III.
11 
Von diesen Maßgaben ausgehend liegt eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Antragstellers vor.
12 
Die Kammer hat bereits Zweifel, ob eine an den Anforderungen des angestrebten Beförderungsamtes ausgerichtete Eignungsprognose als alleiniges zusammenfassendes Gesamturteil einer dienstlichen Anlassbeurteilung – wie in Nr. 4 Abs. 5 der hier noch anwendbaren Beurteilungsrichtlinie für Richter und Staatsanwälte vom 15.10.2008 vorgesehenfür eine Auswahlentscheidung tragfähig ist. Denn die Anlassbeurteilung muss ebenso wie eine Regelbeurteilung eine Bewertung der im Beurteilungszeitraum erbrachten dienstlichen Leistungen im ausgeübten Amt zum Gegenstand haben, die zusammen mit den Befähigungseinschätzungen Rückschlüsse auf die Eignung für das zu vergebende Amt zulässt (vgl. zur Unterscheidung zwischen der für die Auswahlentscheidung zusätzlich erforderlichen Eignungsprognose und der Bewertung der bislang gezeigten Leistungen: BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 12/14 -, juris Rn. 45, 49).
13 
Im Ergebnis kann dies jedoch offen bleiben, da sich im vorliegenden Fall auf der Grundlage der Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen jedenfalls der vom Antragsgegner angenommene Leistungsvorsprung des Beigeladenen nicht annehmen lässt. Die im Rahmen der Auswahlentscheidung herangezogene Anlassbeurteilung des Antragstellers erweist sich schon wegen fehlender Begründung der Eignungsprognose als rechtsfehlerhaft und ist damit keine taugliche Auswahlgrundlage (dazu unter 1.). Hinsichtlich der Ausführungen zur Fachkompetenz des Antragstellers und des Beigeladenen fehlt es ferner an der Vergleichbarkeit der dienstlichen Anlassbeurteilungen (dazu unter 2.), zudem dürfte sich die Beurteilung des Beigeladenen hinsichtlich des Merkmals der Führungskompetenz als fehlerhaft erweisen (dazu unter 3.).
14 
1. Die in einer Anlassbeurteilung auf Grundlage der Bewertung der im ausgeübten Amt erbrachten Leistungen und der Befähigungseinschätzungen zu erstellende Eignungsprognose (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.03.2015 - 2 C 12/14 -, juris Rn. 45) bedarf einer gesonderten nachvollziehbaren Begründung in der Beurteilung. Denn allein aus der wertenden textlichen Beschreibung der im ausgeübten Amt erbrachten Leistungen und der bestehenden Befähigungen erschließt sich die prognostizierte Erfüllung der im angestrebten Beförderungsamt bestehenden Anforderungen schon mit Blick auf die gegenüber dem ausgeübten Amt höheren und unterschiedlichen Anforderungen des Beförderungsamtes nicht ohne Weiteres. Dies folgt für eine dem zuständigen Beurteiler übertragene Eignungsprognose als maßgebender vorweggenommener Teil der Auswahlentscheidung schon in Anlehnung an die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Pflicht zur schriftlichen Dokumentation der maßgebenden Auswahlerwägungen (vgl. zuletzt etwa BVerfG, Beschluss vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 14 m.w.N.). Hieran fehlt es jedenfalls in der zugrunde gelegten Anlassbeurteilung des Antragstellers völlig, zumal sich die Eignungsprognose gleichlautend auf unterschiedliche Beförderungsämter bezieht. Erwägungen zu den vorgenommenen Eignungsprognosen – im Form einer lediglich kursorischen Plausibilitätsprüfung – finden sich erst im Auswahlvermerk des Justizministeriums vom 05.05.2015 zu der schlechteren Eignungsprognose einer weiteren Bewerberin, während bei dem Antragsteller lediglich eine vergleichende Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen durch Betrachtung von Einzelaussagen erfolgt. Es kann deshalb auf sich beruhen, ob eine fehlende Begründung der Eignungsprognose in der Anlassbeurteilung durch die in dem Auswahlvermerk niedergelegten Auswahlerwägungen nachgeholt werden könnte.
15 
2. Der Antragsgegner hat aufgrund des Beurteilungsgleichstands im Gesamturteil des Beigeladenen und des Antragstellers eine vergleichende inhaltliche Ausschärfung der aktuellen dienstlichen Beurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen vorgenommen. Diese Ausschärfung durfte jedoch aufgrund der fehlenden Vergleichbarkeit der Anlassbeurteilungen des Antragstellers und des Beigeladenen nicht (allein) auf die eingeholten Anlassbeurteilungen gestützt werden. Denn jedenfalls hinsichtlich der fachlichen Befähigung und Leistung des Antragstellers und des Beigeladenen greifen die Beurteilungen auf unterschiedliche Anknüpfungspunkte zurück, die eine inhaltliche Gegenüberstellung der Einzelaussagen verhindern. Der Beurteiler des Antragstellers hat – wohl in Anlehnung an die Absprachen zur Sicherung der Einheitlichkeit der Regelbeurteilungen (vgl. das vom Antragsgegner vorgelegte Besprechungsergebnis der aufsichtsführenden Richter zur Regelbeurteilung 2013) – die einzelnen Anforderungen des Anforderungsprofils nicht nacheinander dargestellt und bewertet, sondern die fachliche Befähigung und Leistung des Antragstellers im Wesentlichen anhand der Fallbearbeitung außerhalb der mündlichen Verhandlung, der Leitung der mündlichen Verhandlung sowie der vom Antragsteller verfassten Urteile dargestellt. Der Beurteilungsbeitrag der Richterin am Bundesverfassungsgericht, auf den sich die Beurteilung des Beigeladenen hinsichtlich seiner fachlichen Befähigung und Leistung, sozialen Kompetenz und persönlichen Eigenschaften im Wesentlichen stützt, bezieht sich hingegen konkret auf einzelne Merkmale des Anforderungsprofils, stellt diese dar und bewertet sie. Aufgrund dieser unterschiedlichen Herangehensweise sieht die Kammer – auch vor dem Hintergrund, dass der Beurteilung des Antragstellers keine ergänzenden Erwägungen zur Einordnung der erbrachten Leistungen im Hinblick auf die im Gesamturteil angestellte Eignungsprognose zu entnehmen sind – die Vergleichbarkeit der textlichen Aussagen der Anlassbeurteilungen und deren Heranziehung zur Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen nicht als gewährleistet an. In wesentlichen Teilen fehlt es bei der Anlassbeurteilung des Antragsstellers an dem expliziten Aufgriff einzelner Merkmale des Anforderungsprofils. Insbesondere soweit der Antragsgegner darauf verweist, dass die Fachkompetenz des Antragstellers verhalten beschrieben werde, lässt sich aufgrund der beschriebenen unterschiedlichen Anknüpfungspunkte der Beurteilungen kein Leistungsabfall gegenüber dem Beigeladenen feststellen. Die in diesem Zusammenhang zitierte Textpassage „ließen umfassende Rechtskenntnisse erkennen“ bezog sich allein auf die Gestaltung der Entscheidungsgründe der vom Antragsteller abgefassten Urteile und gerade nicht wie der Beurteilungsbeitrag der Richterin am Bundesverfassungsgericht insgesamt auf die dienstliche Tätigkeit des Beigeladenen.
16 
Der Anlassbeurteilung des Antragstellers lässt sich bei der dargestellten Herangehensweise des Beurteilers auch keine – einem Vergleich mit der Beurteilung des Beigeladenen zugängliche – negative oder neutrale Aussage zur fachlichen Befähigung und Leistung des Antragstellers hinsichtlich der nicht weiter erwähnten Kriterien des Anforderungsprofils entnehmen. Im Gegenteil ist davon auszugehen, dass der Beurteiler des Antragstellers entsprechend den Vorgaben des Abschnitts IV. des Besprechungsergebnis der aufsichtsführenden Richter der fachlichen Befähigung und Leistung des Antragstellers bei Findung des Gesamturteils besondere Bedeutung beigemessen hat. Vor dem Hintergrund der gebotenen Fortentwicklung der vorherigen Beurteilungen des Antragstellers (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 -, BVerwGE 145, 112, juris Rn. 30 f.; VG Karlsruhe, Beschluss vom 17.01.2013 - 1 K 2614/12 -, juris Rn. 23 und Beschluss vom 17.12.2015 - 1 K 3517/15 -) dürften die textlichen Aussagen in der Anlassbeurteilung des Antragstellers vom 29.12.2014 auch nicht so zu verstehen sein, dass sie lediglich aufgrund der starken Verhandlungskompetenz und der kommunikativen Fähigkeiten des Antragstellers die Notenstufe „übertrifft die Anforderungen“ rechtfertigen. Denn der Antragsteller wurde erst am 31.03.2014 bei nahezu textidentischer Beurteilung hinsichtlich seiner Eignung für das Amt eines Vorsitzenden Richters am Landesarbeitsgerichts – wie schon in seiner Abordnungsbeurteilung vom 31.07.2012 – mit der zusammengefassten Beurteilung „übertrifft teilweise die Anforderungen“ beurteilt. Damit wurde dem Antragsteller, ohne dass dies vom Antragsgegner nunmehr in Frage gestellt wird, zumindest eine „besonders ausgeprägte Fachkompetenz“ sowie eine „besondere Fähigkeit zur vertieften Auseinandersetzung mit Rechtsproblemen“ und „besonderes Verständnis für die praktischen Konsequenzen rechtlicher Lösungsansätze“ attestiert (vgl. Anlage 3 zur Beurteilungsrichtlinie, Anforderungsprofil für einen Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Nr. 2). Aus diesen Bewertungen dürfte insgesamt zu schließen sein, dass der Antragsteller die Anforderungen, die an die Fachkompetenz eines weiteren aufsichtsführenden Richters gestellt werden, übertrifft.
17 
Nur ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass der Antragsteller mit der Anlassbeurteilung vom 29.12.2014 auch für das von ihm in einem weiteren Bewerbungsverfahren angestrebte Amt eines Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts die Eignungsprognose „übertrifft die Anforderungen“ erhalten hat. Schon insoweit dürften jedoch höhere Anforderungen als für das hier streitgegenständliche Amt eines weiteren aufsichtsführenden Richters bestehen. An das Amt des Vizepräsidenten bei Kollegialgerichten, die mit dem Vorsitz in einem Spruchkörper verbunden sind, richten sich nach dem Anforderungsprofil des Antragsgegners (vgl. Anlage 3 zur Beurteilungsrichtlinie) hinsichtlich der notwendigen Fachkompetenz besondere Anforderungen, die über das Anforderungsprofil für einen weiteren aufsichtsführenden Richter hinausgehen. Dies dürfte auch für das vom Antragsteller angestrebte Amt des Vizepräsidenten des Arbeitsgerichts gelten, da die Arbeitsgerichte bereits in erster Instanz als Kollegialgericht unter Vorsitz eines Berufsrichters tätig werden (vgl. § 16 Abs. 2 ArbGG sowie http://www.bundesarbeitsgericht.de/allgemeines/gerichtsbarkeit.html).
18 
Nach alledem hätte es zur Sicherstellung der Vergleichbarkeit der eingeholten Anlassbeurteilungen entweder der weiteren Ausschärfung der dienstlichen Beurteilungen anhand vorangegangener Beurteilungen, der Personalakten der Bewerber oder der Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Beurteilers des Antragstellers bedurft (vgl. auch VGH Hessen, Beschluss vom 23.09.2015 - 1 B 707/15 -, juris Rn. 30 f., 54).
19 
3. Soweit die Auswahlentscheidung des Weiteren auf die im Vergleich zum Beigeladenen geringer zu bewertende Führungskompetenz des Antragstellers abstellt, dürfte sich die Beurteilung des Beigeladenen zudem als fehlerhaft erweisen. Die Beurteilung des Beigeladenen macht sich den Beurteilungsbeitrag des Bundesverfassungsgerichts zu eigen, welche dem Beigeladenen ein ausgeprägtes Organisationstalent und überdurchschnittliche Organisations- und Koordinierungsfähigkeit insbesondere aufgrund der Organisation eines Treffens wissenschaftlicher Mitarbeiter bescheinigt. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, auf welche Erkenntnisquellen sich der Beurteilungsbeitrag stützt. Aus dem Beurteilungsbeitrag ergibt sich nicht, dass die Verfasserin des Beurteilungsbeitrags selbst in die Organisation des Mitarbeitertreffens eingebunden war. Gleiches gilt für die Teilnahme des Beigeladenen am „AR-Dialog“. Die bestätigenden Ausführungen unter Ziff. 10 der Anlassbeurteilung des Beigeladenen nehmen zudem allein Bezug auf Tätigkeiten des Beigeladenen während seiner Dienstzeit am Arbeitsgericht ..., die bereits Gegenstand der vorangegangenen Regelbeurteilung des Beigeladenen waren. Die dortigen Ausführungen beschränken sich jedoch auf die allgemeine Feststellung, dass die fachlichen und sozialen Kompetenzen des Beigeladenen seine Fähigkeit zur Übernahme von Führungsaufgaben deutlich machten. Der Rückgriff auf die Feststellungen des Beurteilungsbeitrags sowie die Erfahrungen des Beurteilers aus vorangegangenen Beurteilungszeiträumen zur Feststellung eines ausgeprägten Organisationstalents und überdurchschnittlicher Koordinationsfähigkeit des Beigeladenen hätten vor diesem Hintergrund zumindest weiterer Erläuterung bedurft.
IV.
20 
Auch bei Annahme einer fehlerhaften Auswahlentscheidung setzt ein Anspruch des Antragstellers auf eine erneute Auswahlentscheidung voraus, dass sich der Verstoß auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirken kann. Die Aussichten des Antragstellers im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, müssen zumindest offen sein. Das heißt seine Auswahl muss zumindest möglich erscheinen; seine Bewerbung darf nicht offensichtlich chancenlos sein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, juris Rn. 19). Nach diesem Maßstab ist im vorliegenden Fall von hinreichenden Erfolgsaussichten der Bewerbung des Antragstellers auszugehen, da es bei möglicher erneuter Gleichbeurteilung des Antragstellers und des Beigeladenen in der Gesamtnote auch in einem neuen Auswahlverfahren auf eine vergleichende inhaltliche Ausschärfung der Beurteilungen ankommen dürfte.
V.
21 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 19.06.2015 - 1 K 499/15 -, juris Rn. 23).
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 17/12/2015 00:00

Tenor Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladene zur Vizepräsidentin des Arbeitsgerichts zu ernennen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue
published on 19/06/2015 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens unter Ausschluss der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, der diese auf sich behält.3. Der Streitwert wird auf 5000 EUR festgesetzt. Gründe   1 D
published on 19/03/2015 00:00

Tatbestand 1 Die 1961 geborene Klägerin steht seit 1981 im Polizeidienst der Beklagten. Ab November 1999 bekleidete sie ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 LBesO, zunächst
published on 23/01/2015 00:00

Tenor Der Beschluss wird, soweit er sich auf die zu Gunsten des Beigeladenen zu 2. getroffene Auswahlentscheidung bezieht, geändert. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, eine der frei gehaltenen Beförderungsstellen e
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published on 14/07/2016 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, den Beigeladenen in ein nach A13g (BBesO) bewertetes Statusamt zu befördern bis über die Besetzung des korrespondierenden Befö
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Arbeitsgericht besteht aus der erforderlichen Zahl von Vorsitzenden und ehrenamtlichen Richtern. Die ehrenamtlichen Richter werden je zur Hälfte aus den Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber entnommen.

(2) Jede Kammer des Arbeitsgerichts wird in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tätig.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.