Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 05. Nov. 2014 - 2 K 879/13
Gericht
Tenor
Der Bescheid vom 10. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2013 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 23. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2013, soweit er entgegensteht, verurteilt, den Kläger zur mündlichen Prüfung der Schwerpunktbereichsprüfung zuzulassen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen seine Exmatrikulation und begehrt die Fortführung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung in der ersten Prüfung für Juristen durch Zulassung zur mündlichen Prüfung, hilfsweise durch Einräumung eines dritten Versuchs zur Anfertigung der Aufsichtsarbeit.
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Der Kläger nahm zum Wintersemester 2002/2003 das Studium der Rechtswissenschaft an der beklagten Hochschule auf. Er wurde am 17. August 2007 zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung zugelassen. Am 28. März 2008 nahm der Kläger im ersten Versuch an der Aufsichtsarbeit im Schwerpunktbereich „A.“ teil. Mit Bescheid des Schwerpunktbereichsprüfungsausschusses vom 25. April 2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er die Aufsichtsarbeit nicht bestanden habe und die Arbeit mit der Note „mangelhaft“ (1,0 Punkte) bewertet werde. Am 5. September 2008 nahm der Kläger an einem Wiederholungsversuch der Aufsichtsarbeit teil. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2008 teilte die Beklagte wiederum mit, dass er die Aufsichtsarbeit nicht bestanden habe und die Arbeit mit der Note „mangelhaft“ (1,0 Punkte) bewertet werde. In dem Bescheid folgt der Rechtsbehelfsbelehrung der Hinweis nach, dass der Kläger die in der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung genannten Punktzahlen in zwei Versuchen nicht erreicht habe und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung damit endgültig nicht bestanden sei.
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Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2008 mit Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2010 zurück. Die Kammer wies die Klage mit Urteil vom 21. Mai 2012, 2 K 1673/10, ab und führte aus: Die Klageanträge auf Neubewertung der Aufsichtsarbeit und Wiederholung der Aufsichtsarbeit im zweiten Versuch seien mangels Bewertungsfehlern unbegründet. Der Klageantrag auf Neubescheidung des Widerspruchs sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, der Klageantrag auf Wiederholung der Aufsichtsarbeit im dritten Versuch mangels vorprozessualen Antrags unzulässig. Der Klageantrag auf Aufhebung einer Feststellung des endgültigen Nichtbestehens sei unzulässig, da das endgültige Nichtbestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung im Bescheid vom 8. Dezember 2008 lediglich nachrichtlich mitgeteilt werde und nicht am Regelungsgehalt teilhabe. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht stellte nach Rücknahme des Berufungszulassungsantrags durch den Kläger mit Beschluss vom 15. August 2012, 3 Bf 138/12.Z, das Verfahren ein.
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Der Kläger beantragte mit einem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 10. Oktober 2012, die Zulassung zur mündlichen Prüfung auszusprechen, hilfsweise, ihm die Möglichkeit einzuräumen, eine dritte Klausur im Schwerpunktbereich zu schreiben.
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Die Beklagte sprach mit Bescheid vom 10. Dezember 2012 die Exmatrikulation des Klägers mit Wirkung zum 31. März 2013 aus. Dies begründete sie damit, dass die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden und die Entscheidung darüber unanfechtbar sei. Den dagegen erhobenen Widerspruch vom 10. Januar 2013 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 2013 zurück und führte aus, mit der endgültig nicht bestandenen Abschlussprüfung dürfe der Kläger das Studium der Rechtswissenschaft nicht fortsetzen.
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Mit Bescheid vom 23. April 2013 lehnte die Beklagte die Anträge vom 10. Oktober 2012 auf Zulassung zur mündlichen Prüfung in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und hilfsweise auf Anfertigung einer dritten Klausur ab. Der Kläger habe in der Aufsichtsarbeit nicht die erforderliche Mindestpunktzahl von 3,0 erreicht. Die Zulassung zur mündlichen Prüfung sei daher ebenso wie die Möglichkeit der Anfertigung einer dritten Aufsichtsarbeit ausgeschlossen. Verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestehensregelung der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung sei zu widersprechen. Die Beklagte verwies insoweit auf die obergerichtliche Rechtsprechung zur Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim. Den Widerspruch des Klägers vom 29. Mai 2013 gegen den Bescheid vom 23. April 2013 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Dezember 2013 zurück.
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Mit der bereits am 6. März 2013 erhobenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Exmatrikulation und verfolgt die bei Klageerhebung behördlich noch nicht beschiedenen Anträge von 10. Dezember 2012 weiter. Er bezieht sich zur Begründung insbesondere auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur teilweisen Unvereinbarkeit der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit. Es werde in der Universitätsprüfung der Beklagten eine Mindestpunktzahl in der einzigen Aufsichtsarbeit vorausgesetzt. Bei der staatlichen Prüfung sei immerhin bei drei Aufsichtsarbeiten auch für schlechtere Ergebnisse ein Ausgleich möglich.
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Der Kläger beantragt,
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1. den Bescheid vom 10. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2013 aufzuheben,
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2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 23. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2013, soweit er entgegensteht, zu verurteilen, ihn zuzulassen
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a) zur mündlichen Prüfung der Schwerpunktbereichsprüfung,
b) hilfsweise zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit in der Schwerpunktbereichsprüfung im dritten Versuch.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt die getroffenen Entscheidungen. Die zugrundeliegende Schwerpunktbereichsprüfungsordnung sei wirksam. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zur teilweisen Unvereinbarkeit der Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit sei vorliegend nicht übertragbar. Das Hamburgische Juristenausbildungsgesetz sehe für die staatliche Pflichtfachprüfung keine weitergehende Kompensationsmöglichkeit vor als die Schwerpunktbereichsprüfungsordnung.
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Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die Gerichtsakten des vorausgegangenen Verfahrens, 2 K 1673/10 = 3 Bf 138/12.Z, sowie die aus vier Teilen bestehende Sachakte. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Klage hat in der Sache bereits in den Hauptanträgen Erfolg, mit denen der Kläger sich gegen die Exmatrikulation wendet (1.) und eine Zulassung zur mündlichen Prüfung in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung begehrt (2.).
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1. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Februar 2013 über die Exmatrikulation des Klägers mit Wirkung zum 31. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Die Beklagte hat die Exmatrikulation zu Unrecht auf § 42 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 44 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (v. 18.7.2001, in der bei Erlass der letzten behördlichen Entscheidung zwischen 1.10.2012 und 30.9.2013 gültigen Fassung – HmbHG) gestützt. Nach § 42 Abs. 2 Nr. 3 HmbHG sind Studierende zu exmatrikulieren, wenn sie das Studium nach § 44 HmbHG nicht fortsetzen können und den Studiengang nicht wechseln können oder wechseln. Nach § 44 Satz 1 HmbHG können Studierende das Studium an einer Hamburger Hochschule nicht in dem gleichen Studiengang fortsetzen, wenn sie eine nach der Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung endgültig nicht bestanden haben. An dieser gesetzlichen Voraussetzung fehlt es. Der Kläger hat die den Studiengang Rechtswissenschaft abschließende erste Prüfung für Juristen nicht endgültig nicht bestanden.
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Ein endgültiges Nichtbestehen der ersten Prüfung für Juristen folgt für den Kläger weder unmittelbar noch mittelbar aus dem Bescheid vom 8. Dezember 2008. Zwar ist dieser Bescheid durch Rücknahme des Berufungszulassungsantrags gegen das klageabweisende Urteil im vorausgegangenen Verfahren, 2 K 1673/10 = 3 Bf 138/12.Z, bestandskräftig geworden. Doch beschränkt sich der Regelungsgehalt des Bescheids auf das Nichtbestehen einer Aufsichtsarbeit und auf ihre Bewertung (a)). Der Kläger hat nicht bereits deshalb die Schwerpunktbereichsprüfung endgültig nicht bestanden, weil die Aufsichtsarbeit mit der Note „mangelhaft“ (1,0 Punkte) bewertet worden ist. Zwar würde diese Bewertung unter der uneingeschränkten Geltung der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung (v. 1.9.2005, Amtl. Anz. S. 1751 – SPO 2005) zu einem endgültigen Nichtbestehen der Schwerpunktbereichsprüfung und damit der ersten Prüfung für Juristen führen (b)). Doch ist die einschlägige Bestimmung in § 14 Abs. 1 SPO 2005 nichtig, da sie mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 GG unvereinbar ist (c)).
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a) Der Bescheid vom 8. Dezember 2008 stellt fest, dass der Kläger die Aufsichtsarbeit vom 5. September 2008 nicht bestanden und die Bewertung mit der Note „mangelhaft“ (1,0 Punkte) erzielt hat. Ein darüber hinausgehender Regelungsgehalt, der an der Bestandskraft teilhaben könnte, kommt dem Bescheid nicht zu.
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Ein endgültiges Nichtbestehens der Schwerpunktbereichsprüfung gehört nicht zum Regelungsgehalt des Bescheids. Die Kammer nimmt Bezug auf ihre Ausführungen in dem im vorausgegangenen Verfahren ergangenen Urteil vom 21. Mai 2012, 2 K 1673/10, UA S. 15. Danach wird das endgültige Nichtbestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung im Bescheid vom 8. Dezember 2008 lediglich nachrichtlich mitgeteilt und nimmt nicht am Regelungsgehalt teil. Dies folgt aus einer Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont. Der Bescheid vom 8. Dezember 2008 trägt in der Betreffzeile die Überschrift „Aufsichtsarbeit im Rahmen der Schwerpunktbereichsprüfung“. Während das Nichtbestehen in der Aufsichtsarbeit und ihre Bewertung mit der Note „mangelhaft“ (1,0 Punkte) vor der Rechtsbehelfsbelehrung mitgeteilt werden, findet sich erst im Anschluss daran der Hinweis, dass der Kläger die in der Schwerpunktbereichsprüfungsordnung genannten Punktzahlen in zwei Versuchen nicht erreicht habe und die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung damit endgültig nicht bestanden sei. Entsprechend verhält sich der Widerspruchsbescheid vom 20. Mai 2010 nicht zum endgültigen Nichtbestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung.
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Ebenso wenig wie ein endgültiges Nichtbestehen der Schwerpunktbereichsprüfung ist dem Bescheid vom 8. Dezember 2008 überhaupt eine Entscheidung über das Nichtbestehen der durchgeführten Schwerpunktbereichsprüfung im zweiten Versuch zu entnehmen. Denn auch insoweit wird in dem Bescheid nicht erkennbar vor der Rechtsbehelfsbelehrung eine Rechtsfolge ausgesprochen.
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Dem Bescheid vom 8. Dezember 2008, der ausdrücklich nur das Nichtbestehen und die Bewertung einer im zweiten Versuch gefertigten Aufsichtsarbeit betrifft, kann auch nicht durch Auslegung schlüssig der Regelungsgehalt entnommen werden, dass die Schwerpunktbereichsprüfung im ersten Versuch nicht bestanden sei. Zwar setzt der Bescheid vom 8. Dezember 2008 voraus, dass dem Kläger bereits anderweitig beschieden wurde, im ersten Versuch nicht bestanden zu haben. Denn ohne ein Nichtbestehen im ersten Versuch geht eine Bewertung der im zweiten Versuch unternommenen Aufsichtsarbeit ins Leere. Doch enthält der Bescheid vom 8. Dezember 2008 selbst keine verbindliche Feststellung im Hinblick auf den ersten Versuch.
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Ein weitergehender Regelungsgehalt kommt dem Bescheid vom 8. Dezember 2008 auch nicht aufgrund des in Rechtskraft erwachsenen klageabweisenden Urteils vom 21. Mai 2012, 2 K 1673/10, zu. Aufgrund des Urteils ist ein Anspruch des Klägers auf Neubewertung oder Neudurchführung hinsichtlich der am 5. September 2008 durchgeführten Aufsichtsarbeit zu verneinen. Ein Nichtbestehen der Schwerpunktbereichsprüfung im ersten Versuch steht auch mit der Rechtskraft dieses Urteils nicht fest.
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b) Eine uneingeschränkte Geltung der SPO 2005 unterstellt, hätte der Kläger allerdings wegen der in den Aufsichtsarbeiten erzielten Bewertungen die Schwerpunktbereichsprüfung endgültig nicht bestanden.
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Die Schwerpunktbereichsprüfung ist nach § 16 Abs. 3 Satz 1 SPO 2005 bestanden, wenn die nach § 16 Abs. 1, Abs. 2 SPO 2005 errechnete Durchschnittspunktzahl aus schriftlicher Wahlschwerpunktleistung, Aufsichtsarbeit und mündlicher Prüfung mindestens 4,0 Punkte beträgt. Der Kläger hatte zwar noch keine Gelegenheit, sich einer mündlichen Prüfung zu unterziehen. Doch ist ein Bestehen ausgeschlossen, wenn wegen § 14 Abs. 1 SPO 2005 keine Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt. Nach dieser Vorschrift wird zur mündlichen Prüfung zugelassen, wer in der Wahlschwerpunktleistung die Punktzahl 4,0 und in der Aufsichtsarbeit die Punktzahl 3,0 erreicht hat. Endgültig nicht bestanden ist die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung unter Zugrundelegung dieser Regeln insbesondere dann, wenn die Aufsichtsarbeit – wie im Fall des Klägers – in den beiden möglichen Versuchen mit weniger als der Punktzahl 3,0 bewertet wird.
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c) Die einschlägige Bestimmung des § 14 Abs. 1 SPO 2005 ist mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit unvereinbar und damit nichtig. Die Kammer hält an ihrer gegenteiligen Rechtsprechung (VG Hamburg, Urt. v. 1.11.2012, 2 K 2085/10, juris Rn. 56 ff.) nicht fest. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 SPO 2005 greift als subjektive Berufszugangsregelung in die durch Art. 12 Abs. 1, Abs. 2 GG gewährleistete Berufsfreiheit ein. Der Eingriff ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu rechtfertigen. Dies folgt aus der Anwendung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus Anlass einer Entscheidung über die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung nach der Juristen-Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim entwickelten Maßstäbe (BVerwG, Urt. v. 29.5.2013, 6 C 18/12, DVBl. 2013, 1122, juris Rn. 25 ff.):
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„(1) Ist die Durchführung einer Prüfung in mehreren Teilprüfungen vorgesehen, wird hierdurch die Beurteilungsgrundlage verbreitert und so die Treffsicherheit des Befähigungsurteils erhöht, das mit der Prüfungsentscheidung über den Prüfling ausgesprochen wird. Bestehensregelungen, die an den Misserfolg in einer Teilprüfung bereits das Nichtbestehen der Gesamtprüfung knüpfen, laufen Gefahr, die Treffsicherheit dieses Befähigungsurteils zu verringern. Denn danach reduziert sich unter Umständen - nämlich bei Nichtbestehen der Teilprüfung - seine empirische Basis auf eine bloße Teilmenge der im Prüfungsverfahren erbrachten Leistungen, während die übrigen erbrachten Leistungen im Rahmen der Prüfungsentscheidung gänzlich außer Betracht bleiben. Wie der Senat bereits früher entschieden hat, genügen solche Regeln den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur, wenn die Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet (Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 3.95 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 347 S. 62 f. und vom 10. Oktober 1994 - BVerwG 6 B 73.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 338 S. 46 f.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82, 174/84 - BVerfGE 80, 1 <35>). Tut sie dies nicht, nimmt der Zufallsfaktor im Rahmen der Prüfungsentscheidung überhand und ist eine solche Regel daher schon nicht geeignet, den ihr zugedachten Zweck in rationaler Weise zu erfüllen, diejenigen Prüflinge zu ermitteln, die nicht die Tauglichkeit aufweisen, welche mit der Prüfung nachgewiesen werden sollen.
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Eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage kann eine Teilprüfung dann bieten, wenn gerade durch sie eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll. Eine solche Fähigkeit mag beispielsweise in der Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie oder, gegebenenfalls hiermit kombiniert, einer bestimmten Bearbeitungs- oder Darstellungsmethode bestehen, die nur in der betroffenen Teilprüfung abgeprüft werden. Der Normgeber mag aber auch die Auffassung verfolgen, ein positives Befähigungsurteil sei überhaupt nur bei durchgängiger Erzielung mindestens ausreichender Einzelleistungen gerechtfertigt; dann soll jede Teilprüfung mittelbar auch dem Nachweis der Fähigkeit zur fachbezogenen Leistungskonstanz dienen.
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Ob einer dieser Begründungsansätze im konkreten Fall sachlich verfängt, obliegt in erster Linie der Beurteilung durch den Normgeber, dem Art. 12 Abs. 1 GG insoweit beträchtliche Einschätzungsspielräume eröffnet. Mit der Entscheidung, die Beherrschung einer bestimmten Fachmaterie, einer bestimmten methodischen Fertigkeit oder die Fähigkeit zur Leistungskonstanz seien für den Prüfungserfolg unverzichtbar, wird zugleich über Zuschnitt und Niveau der Befähigung entschieden, die mit der Ausbildung erworben und mit der Prüfung belegt werden soll, d.h. es werden hiermit berufliche oder akademische Qualifikationsanforderungen festgelegt. Diesbezüglich beschränkt sich aber die grundrechtliche Bindung des Normgebers auf das Gebot der Wahrung eines sachlichen Zusammenhangs mit den Anforderungen des betreffenden Berufs (vgl. Urteil vom 17. Juli 1987 - BVerwG 7 C 118.86 - BVerwGE 78, 55 <57> = Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 242 S. 15). Sogar ein gewisser "Überschuss" an Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als zulässig zu erachten (vgl. Beschluss vom 1. Juli 1986 - 1 BvL 26/83 - BVerfGE 73, 301 <320> m.w.N.; aufgegriffen durch BVerwG, Urteil vom 17. Juli 1987 a.a.O. S. 57 bzw. 15). In dieser zurückhaltenden Linie kommt zum Ausdruck, dass die Definition beruflicher und akademischer Qualifikationsstandards vorwiegend Sache politisch wertender Gestaltung und durch die Verfassung im Kern nicht vorentschieden ist.
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Zu verneinen ist die Frage, ob eine Teilprüfung eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bietet und insofern den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG standhält, im Allgemeinen daher nur dann, wenn die Einschätzung, gerade durch sie werde eine als unerlässlich einzustufende Fähigkeit abgeprüft, sachlich nicht vertretbar erscheint, d.h. wenn offenkundig ist, dass keiner der vorgenannten Begründungsansätze und auch kein nachvollziehbarer sonstiger Begründungsansatz sich im konkreten Fall als tragfähig erweist. Diese Maßgabe, mit der die Einstufung einer Bestehensregelung nach dem Muster von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO als ungeeignet im Ergebnis auf besonders gelagerte Ausnahmefälle beschränkt bleiben wird, steht im Einklang mit dem in der Grundrechtsjudikatur des Bundesverfassungsgerichts allgemein anerkannten Befund, dass die Verfassung dem Gesetzgeber für die Beurteilung der Eignung der von ihm für die Durchsetzung der gesetzgeberischen Regelungsziele gewählten Mittel einen Einschätzungsspielraum zubilligt (vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 15. Januar 2002 - 1 BvR 1783/99 - BVerfGE 104, 337 <347 f.>). Sie fügt sich in die prüfungsrechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insofern wertungssystematisch stimmig ein, als dort etwa im Hinblick auf die Zahl zugelassener Wiederholungsversuche, auf die Ausgestaltung von Gewichtungsregeln oder auf die Auswahl und Verteilung des Prüfungsstoffs - also im Hinblick auf Rahmenbedingungen, von denen die praktische Wirkungsschärfe einer Regel nach dem Muster von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO entscheidend mitbestimmt wird - gleichfalls durchgängig die Gestaltungsfreiheit des Normgebers bzw. der Prüfungsverwaltung betont worden ist (vgl. Beschlüsse vom 7. März 1991 - BVerwG 7 B 178.90 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 285 S. 167, vom 16. August 1985 - BVerwG 7 B 51, 58 u. 59.85 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 218 S. 256 und vom 13. April 1983 - BVerwG 7 B 25.82 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 173 S. 121).
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(2) Speziell im hier betroffenen Fall der juristischen Universitätsprüfung unterliegt der universitäre Normgeber allerdings engeren Bindungen als ein prüfungsrechtlicher Normgeber im Normalfall. Die Eignungsziele, an denen das Schwerpunktbereichsstudium und die Universitätsprüfung auszurichten sind, stehen in bestimmten Eckdaten nicht zu seiner Disposition. § 5 Abs. 1 Halbs. 2 DRiG legt fest, dass die Universitätsprüfung zusammen mit der staatlichen Pflichtfachprüfung die erste juristische Prüfung bildet. Die Bestimmung richtet hiermit beide gemeinsam in erster Linie auf den Zweck aus, die Befähigung für den anschließenden juristischen Vorbereitungsdienst festzustellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 JAPrO BW). Hierdurch wird der Gestaltungsspielraum des universitären Normgebers im Ergebnis eingeengt. Er darf keine Bestehensregelung für die Universitätsprüfung erlassen, in der Eignungsanforderungen zum Ausdruck kommen, die nicht hinreichend auf diesen bundesrechtlich vorgegebenen Prüfungszweck der Universitätsprüfung abgestimmt sind.
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(a) Gemäß § 5a Abs. 2 Satz 4 DRiG dienen die Schwerpunktbereiche der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden - den Gegenstand der staatlichen Pflichtfachprüfung bildenden - Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts. Die Ergänzungsfunktion des Schwerpunktbereichs setzen die universitären Studien- und Prüfungsordnungen durch die Anreicherung des Ausbildungs- und Prüfungsstoffs der Pflichtfächer um zusätzliche Ausbildungs- und Prüfungsinhalte um. Die in § 5a Abs. 2 Satz 4 DRiG weiter angelegte Vertiefungsfunktion des Schwerpunktbereichs zielt ausweislich des Gesetzeswortlauts sowie auch der Gesetzesmaterialien demgegenüber insbesondere auf die Erweiterung und Verfeinerung des allgemeinen wissenschaftlich-methodischen Rüstzeugs der Studierenden (vgl. den Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages vom 20. März 2002, BTDrucks 14/8629 S. 12, sowie die dortigen Bezugnahmen auf die Reformforderungen des sog. Ladenburger Manifests, NJW 1997, 2935 ff., und die Vorschläge von Ernst-Wolfgang Böckenförde im Rahmen eines erweiterten Berichterstattergesprächs; vgl. insoweit auch die Stellungnahme Böckenfördes im Rahmen einer Sachverständigenanhörung des Rechtsausschusses im Jahr 2001, Anhang zum Protokoll der 83. Sitzung des Rechtsausschusses vom 16. Mai 2001, S. 64 f.).
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(b) Soweit der Schwerpunktbereich, im Rahmen seiner Ergänzungsfunktion, den Pflichtfachbereich lediglich fächerbezogen um weitere Inhalte des Ausbildungs- und Prüfungsstoffs ergänzt und diesem damit in seiner grundsätzlichen Anlage gleicht, hat sich der universitäre Normgeber bei Ausgestaltung der Bestehensregelungen an der Höhe derjenigen Eignungsanforderungen zu orientieren, die in der Ausgestaltung der Bestehensregelung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Ausdruck kommen. Wäre er dieser Pflicht ledig, würde in beiden Abschnitten der ersten juristischen Prüfung - und zwar dort, wo sie strukturell vergleichbar sind - ein jeweils unterschiedliches Maß an juristischer Qualifikation über den Prüfungserfolg entscheiden. Dies wäre mit ihrer prüfungsrechtlichen Verklammerung und ihrer gemeinsamen Ausrichtung auf die Feststellung der Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst nicht in Einklang zu bringen. Dass gerade dem staatlichen Normgeber im Hinblick auf die Definition der Eignungsstandards das Primat gegenüber dem universitären Normgeber zukommt, ist in der Ergänzungsfunktion des Schwerpunktbereichs bereits logisch angelegt. Dementsprechend verweist § 5d Abs. 6 DRiG hinsichtlich der prüfungsrechtlichen Ausgestaltung beider Prüfungsabschnitte auf das "Landesrecht". Hieraus folgt - wie oben bereits ausgeführt - zwar kein prinzipielles Verbot der Weiterdelegation an den universitären Normgeber, wohl aber die Maßgabe, dass es dem Landesgesetzgeber zukommt, diesem wesentliche prüfungsrechtliche Eckdaten verbindlich vorzugeben.
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(c) Soweit der Schwerpunktbereich den Pflichtfachbereich nicht lediglich um zusätzliche Fachmaterien ergänzt, sondern in ihm - im Rahmen der Vertiefungsfunktion - qualitativ eigenständige bzw. weitergehende Qualifikationsziele verfolgt werden, eröffnen sich dem Normgeber konsequenterweise breitere prüfungsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Den Regelungen der Pflichtfachprüfung sind insoweit keine bindenden Eignungsstandards zu entnehmen.
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(3) Gemessen an den vorstehenden Maßstäben hat die Beklagte mit dem Erlass der §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO ihren prüfungsrechtlichen Gestaltungsspielraum überschritten und eine Bestehensregelung erlassen, die nicht hinreichend geeignet ist, den der Universitätsprüfung im Lichte von §§ 5, 5a Abs. 2 DRiG zugedachten Zweck zu erfüllen, (nur) die für den juristischen Vorbereitungsdienst ungeeigneten Kandidaten zu ermitteln.
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(a) Im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung lässt die JAPrO BW - nur leicht modifiziert durch die Regelung in ihrem § 16 - eine Kompensation nicht bestandener Teilprüfungen durch die in anderen Teilprüfungen erzielten Ergebnisse - auch fächerübergreifend - zu. Der staatliche Normgeber bringt hiermit zum Ausdruck, dass den in einzelnen Teilprüfungen jeweils abgeprüften fachlichen Kenntnissen bzw. Fertigkeiten nicht bereits für sich genommen, sondern nur in ihrer Summe Ausschlag gebendes Gewicht für die Beurteilung der Befähigung der Prüflinge zukommen darf. Hieraus tritt als Maßstab zutage, dass die Eignung für den Vorbereitungsdienst nicht entfällt, wenn der Prüfling nur partielle Leistungsschwächen in einzelnen Fachmaterien offenbart.
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(b) Hingegen ist bei Zugrundelegung von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO einem Prüfling bereits wegen mangelhafter Beherrschung des Stoffs der obligatorischen Lehrveranstaltungen ("Allgemeiner Teil" - vgl. § 11 Abs. 1 Satz 3 JuSPO zur Aufsichtsarbeit) oder des Stoffs des Wahlbereichs ("Besonderer Teil" - vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 JuSPO zur mündlichen Prüfung) oder wegen des Nichtbestehens der Studienarbeit (vgl. § 13 JuSPO) der Erfolg in der Universitätsprüfung und hiermit - da das Bestehen der ersten juristischen Prüfung das Bestehen sowohl der Universitätsprüfung als auch der staatlichen Pflichtfachprüfung voraussetzt (§ 5d Abs. 2 Satz 4 DRiG) - der Eintritt in den Vorbereitungsdienst versagt. Einzelne Abschnitte des Prüfungsstoffs der Universitätsprüfung werden auf diese Weise hinsichtlich der ihnen vom universitären Normgeber beigemessenen Aussagekraft verabsolutiert. Von dem Ansatz der JAPrO BW, wonach zutage tretende partielle Leistungsschwächen die Eignung für den juristischen Vorbereitungsdienst noch nicht entfallen lassen, weicht dieser Ansatz ersichtlich ab.
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(c) Im Lichte des oben Gesagten überschreitet der universitäre Normgeber mit diesem verabsolutierenden Ansatz seinen Gestaltungsspielraum nicht, soweit eine Teilprüfung in besonderer Weise auf die Ermittlung der wissenschaftlich-methodischen Fertigkeiten der Prüflinge ausgerichtet ist und sich mithin eindeutig der Vertiefungsfunktion des Schwerpunktbereichs zuordnen lässt. Dies ist hier im Hinblick auf die Studienarbeit der Fall, mit der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 JuSPO der Prüfling zeigen soll, "dass er in der Lage ist, innerhalb der vorgesehenen Frist ein Thema (...) selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten". Hingegen tritt im Hinblick auf die Aufsichtsarbeit sowie im Hinblick auf die mündliche Prüfung schon aus dem Wortlaut der einschlägigen Bestimmungen der §§ 11 f. JuSPO hervor, dass in ihnen vorwiegend - in einer den entsprechenden Teilprüfungen der staatlichen Pflichtfachprüfung strukturell vergleichbaren Weise - der Grad an fachlicher Stoffbeherrschung abgeprüft wird ("Gegenstand ... ist der Stoff der ..."). Sie sind daher stärker der Ergänzungsfunktion als der Vertiefungsfunktion des Schwerpunktbereichs zuzuordnen. Folglich greift hier das Erfordernis einer Kongruenz der Eignungsstandards zwischen Pflichtfach- und Universitätsprüfung - mit der Folge für den universitären Normgeber, dass er partielle Leistungsschwächen, die zum Nichtbestehen dieser Teilprüfungen führen, nicht dafür heranziehen darf, dem Prüfling insgesamt die Eignung für den Eintritt in den juristischen Vorbereitungsdienst abzusprechen. Insofern bilden weder die Aufsichtsarbeit noch die mündliche Prüfung für sich genommen bereits eine zuverlässige Grundlage für das Urteil, dass derjenige, der sie nicht besteht, deshalb nicht die mit der Universitätsprüfung nachzuweisende Eignung aufweist.
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(d) Nichts anderes darf daraus hergeleitet werden, dass in Aufsichtsarbeit und mündlicher Prüfung unterschiedliche Arbeits- und Präsentationstechniken gefordert sind. Denn auch diesem Gesichtspunkt wird in den Bestimmungen der JAPrO BW über die staatliche Pflichtfachprüfung kein absoluter Stellenwert beigemessen. Die in ihnen eröffneten Kompensationsmöglichkeiten schließen ein, unzureichende Leistungen im einen Segment durch zureichende Leistungen im anderen Segment ausgleichen zu können.
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(4) Zu keinem anderen Ergebnis führt der Umstand, dass § 5d Abs. 2 Satz 2 DRiG vorschreibt, in der Universitätsprüfung sei "mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen". Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich hieraus für den vorliegenden Fall nichts herleiten. Der Regelungsgehalt der Vorschrift besteht darin, die Durchführung der Universitätsprüfung rein auf mündlicher Basis zu verwehren. Im Übrigen wollte der Bundesgesetzgeber den Regelungsspielraum der Länder bzw. Universitäten nicht einschränken, ging aber gleichwohl von der Annahme aus, dass von ihnen eine Aufteilung der Prüfung in mehrere Teilprüfungen vorgenommen werden würde (vgl. BTDrucks 14/7176 S. 13: "... hinsichtlich der zu erbringenden Leistungen ..."). Eine Aussage im Hinblick auf die Zulässigkeit prüfungsrechtlicher Ausschlussklauseln nach Art von §§ 14 Abs. 1, 17 Abs. 3 JuSPO ist der Vorschrift vor diesem Hintergrund nicht zu entnehmen.
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(5) Nichts anderes ergibt sich ferner aufgrund des Hinweises der Beklagten auf die grundrechtliche Lehrfreiheit, die nach ihrer Auffassung im vorliegenden Fall einen "zurückhaltenden Umgang mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes" gebietet. Verlagert der staatliche Normgeber die Regelung von Bestehensanforderungen bei Prüfungen, die in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG fallen, auf die Universitäten, verändert sich hierdurch grundsätzlich nichts am Umfang des grundrechtlichen Abwehrrechts der Prüfungsteilnehmer. Die oben aufgezeigten Anforderungen an die Zulässigkeit prüfungsrechtlicher Bestehensregeln könnten die Lehrfreiheit allenfalls dann beeinträchtigen - und so ausnahmsweise eine ausgleichsbedürftige grundrechtliche Kollisionslage herbeiführen -, wenn von ihnen Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen ausgingen (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 1991 - BVerwG 7 NB 5.90 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 134 S. 40 und vom 22. August 2005 - BVerwG 6 BN 1.05 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 263 S. 25). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies hier der Fall sein könnte. Der Hinweis der Beklagten, Bestehensregeln könnten den Studierenden mittelbar den Bedeutungsgrad von Fachmaterien signalisieren, mag sachlich zutreffen, macht aber nicht deutlich, inwiefern sich hieraus eine Einschränkung der inhaltlichen und methodischen Gestaltungsfreiheit von Hochschullehrern in Bezug auf die von ihnen angebotenen Lehrveranstaltungen ergeben könnte.
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(6) Unerheblich ist schließlich, dass nach der Darstellung der Beklagten in der Vergangenheit nur eine geringe Zahl von Prüflingen in der Universitätsprüfung gescheitert sein soll. Die Maßgabe, wonach eine Teilprüfung, deren Nichtbestehen zum Misserfolg der gesamten Prüfung führen soll, eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage bieten muss, soll gewährleisten, dass die der Prüfung zugedachte Filterungsfunktion in rationaler, den Zufallsfaktor minimierender Weise erfüllt werden kann. Hierauf besteht - unter dem Aspekt der Eingriffsgeeignetheit - ein grundrechtlicher Anspruch auch im Falle einer niedrigen Durchfallquote.“
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In Anwendung dieser Maßstäbe, die sich die Kammer zu Eigen macht, hat die Beklagte durch § 14 Abs. 1 SPO 2005 eine Bestehensregelung erlassen, die nicht hinreichend geeignet ist, den der Universitätsprüfung zugedachten Zweck zu erfüllen. Denn die Aufsichtsarbeit nach der SPO 2005 der Beklagten ist ebenso wie die Aufsichtsarbeit nach der Juristen-Studien- und Prüfungsordnung der Universität Mannheim der Ergänzungsfunktion der Schwerpunktbereichsprüfung zuzuordnen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 37). Die universitäre Aufsichtsarbeit ergänzt den Pflichtfachbereich lediglich fächerbezogen um weitere Inhalte des Ausbildungs- und Prüfungsstoffs und gleicht diesem damit in seiner grundsätzlichen Anlage. Der universitäre Normgeber muss sich bei Ausgestaltung der Bestehensregelungen insoweit an der Höhe derjenigen Eignungsanforderungen orientieren, die in der Ausgestaltung der Bestehensregelung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Ausdruck kommen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 32). Dies ist hier nicht der Fall. Denn die staatliche Pflichtfachprüfung lässt eine Kompensation nicht bestandener Teilprüfungen auch fächerübergreifend zu. Durch § 14 Abs. 1 SPO 2005 ist eine Kompensation demgegenüber ausgeschlossen. Werden in der Aufsichtsarbeit weniger als 3,0 Punkte erzielt, hindert der Misserfolg in der Aufsichtsarbeit nach § 14 Abs. 1 SPO 2005 die Zulassung zur mündlichen Prüfung und führt damit zum Nichtbestehen der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der ersten Prüfung für Juristen insgesamt. Im Einzelnen:
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Im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung lässt das Hamburgische Juristenausbildungsgesetz (v. 11.6.2003, HmbGVBl. S. 156, in der vom 30.4.2005 bis 30.9.2007 gültigen Fassung – HmbJAG) die Kompensation nicht bestandener Teilprüfungen durch die in anderen Teilprüfungen erzielten Ergebnisse – auch fächerübergreifend – zu. Gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 HmbJAG setzt die Zulassung zur mündlichen Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung hinsichtlich der sechs Aufsichtsarbeiten nach § 15 HmbJAG lediglich voraus, dass der Prüfling eine durchschnittliche Punktzahl von mindestens 3,8 und in mindestens drei Aufsichtsarbeiten, davon in mindestens einer Aufsichtsarbeit aus dem Bereich des Bürgerlichen oder Handels- und Gesellschaftsrechts, die Punktzahl 4,0 erreicht hat. Eine Zulassung zur mündlichen Prüfung der staatlichen Pflichtfachprüfung ist insbesondere auch mit einer, zwei oder drei unter 3,0 Punkten bewerteten Aufsichtsarbeiten möglich, wenn die drei anderen Aufsichtsarbeiten, darunter eine im Bürgerlichen oder Handels- und Gesellschaftsrecht, mit wenigstens 4,0 Punkten bewertet worden sind und der Durchschnitt von 3,8 Punkten erreicht wird. Hat der Prüfling beispielsweise in den drei Aufsichtsarbeiten im Handels- und Gesellschaftsrecht und im Öffentlichen Recht ein-, zwei- oder auch dreimal lediglich 2,0 Punkte erhalten, so genügt es für die Zulassung zur mündlichen Prüfung, wenn er in den Aufsichtsarbeiten im Bürgerlichen Recht und im Strafrecht zweimal 5,5 und einmal 6,0 Punkte erzielt. Schwere Defizite im Handels- und Gesellschaftsrecht sowie im Öffentlichen Recht, die sich im Beispiel in durchgehend und deutlich mit der Note „mangelhaft“ bewerteten Leistungen zeigen, können durch Leistungen im Bereich der Note „ausreichend“ in anderen Rechtsgebieten kompensiert werden.
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Auf diese Weise bringt der staatliche Normgeber für Hamburg – ebenso wie der staatliche Normgeber für Baden-Württemberg in dem der höchstrichterlichen Entscheidung zugrundeliegenden Fall (BVerwG, a.a.O., Rn. 35) – zum Ausdruck, dass den in einzelnen Teilprüfungen jeweils abgeprüften fachlichen Kenntnissen bzw. Fertigkeiten nicht bereits für sich genommen, sondern nur in ihrer Summe Ausschlag gebendes Gewicht für die Beurteilung der Befähigung der Prüflinge zukommen darf. Hieraus tritt als Maßstab zutage, dass die Eignung für den Vorbereitungsdienst nicht entfällt, wenn der Prüfling nur partielle Leistungsschwächen in einzelnen Fachmaterien offenbart. Hingegen wird unter der Geltung des § 14 Abs. 1 SPO 2005 einem Prüfling bereits dann der Erfolg in der Universitätsprüfung, der ersten Prüfung für Juristen und der Eintritt in den Vorbereitungsdienst versagt, wenn er den in der einzigen Aufsichtsarbeit geprüften Stoff – wenngleich deutlich – nicht beherrscht. In der universitären Aufsichtsarbeit wird in strukturell vergleichbarer Weise zu den Teilprüfungen der staatlichen Pflichtfachprüfung der Grad an fachlicher Stoffbeherrschung abgeprüft. Es werden nicht durch eine besondere Ausrichtung auf die Ermittlung der wissenschaftlich-methodischen Fertigkeiten der Prüflinge qualitativ eigenständige bzw. weitergehende Qualifikationsziele verfolgt. Die Aufsichtsarbeit ist daher stärker der Ergänzungsfunktion als der Vertiefungsfunktion zuzuordnen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 37). Folglich greift hier das vom Bundesverwaltungsgericht hervorgehobene Erfordernis einer Kongruenz der Eignungsstandards zwischen Pflichtfach- und Universitätsprüfung mit der Folge für den universitären Normgeber, dass er partielle Leistungsschwächen, die zum Nichtbestehen dieser Teilprüfungen führen, nicht dafür heranziehen darf, dem Prüfling insgesamt die Eignung für den Eintritt in den juristischen Vorbereitungsdienst abzusprechen. Insofern bildet die Aufsichtsarbeit für sich genommen nicht bereits eine zuverlässige Grundlage für das Urteil, dass derjenige, der sie nicht besteht, deshalb nicht die mit der Universitätsprüfung nachzuweisende Eignung aufweist.
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Unerheblich ist, dass die partielle Leistungsschwäche, an welche § 14 Abs. 1 SPO 2005 die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung knüpft und die damit zum Nichtbestehen der Prüfung insgesamt führt, in einer Bewertung der Aufsichtsarbeit unter 3,0 Punkten deutlich werden muss, während in dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entschiedenen Fall jede unter 4,0 Punkten liegende Bewertung zum Nichtbestehen führen soll. Nach dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und von der Kammer geteilten Ansatz, kann das Nichtbestehen der Gesamtprüfung nur dann bereits an den Misserfolg in einer Teilprüfung geknüpft werden, wenn die Teilprüfung eine hinreichende Beurteilungsgrundlage für die durch die Gesamtprüfung zu ermittelnde Eignung des Prüflings bietet (BVerwG, a.a.O., Rn. 26). Es kommt nicht darauf an, welchen Grad der Misserfolg in der Teilprüfung – oberes, mittleres oder unteres „mangelhaft“ oder „ungenügend“ – einnimmt. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass eine Vereinbarkeit der Bestehensregelung mit höherrangigem Recht in Betracht käme, wenn sich der Misserfolg in der einzigen Aufsichtsarbeit in einer deutlich im Bereich der Note „mangelhaft“ liegenden Bewertung zeigt. In dem der höchstrichterlichen Entscheidung unterliegenden Fall, in dem der Prüfling in den beiden Versuchen der Aufsichtsarbeit 1,0 Punkte und 2,0 Punkte erzielt hatte, hätte Anlass für diese Erwägung bestanden, wenn es nach dem vom Bundesverwaltungsgericht verfolgten Ansatz darauf angekommen wäre.
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Nichts anderes folgt auch daraus, dass gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 HmbJAG im Durchschnitt der Aufsichtsarbeiten der staatlichen Pflichtfachprüfung 3,8 Punkte erzielt werden müssen, unter Geltung des § 14 Abs. 1 SPO 2005 in der einzigen Aufsichtsarbeit der universitären Schwerpunktbereichsprüfung hingegen 3,0 Punkte. Entscheidend ist die – da nur eine Aufsichtsarbeit gestellt wird – fehlende Kompensationsmöglichkeit partieller Leistungsschwächen. Einer solchen Kompensationsmöglichkeit bedürfte es nach dem in § 18 Abs. 1 Nr. 1 HmbJAG zum Ausdruck kommenden Maßstab, nach dem die Eignung für den Vorbereitungsdienst dem Prüfling nicht bereits dann abzusprechen ist, wenn er nur partielle Leistungsschwächen in einzelnen Fachmaterien offenbart.
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2. Die durch Bescheid vom 23. April 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Dezember 2013 ausgesprochene Ablehnung, den Kläger zur mündlichen Prüfung der Schwerpunktbereichsprüfung zuzulassen, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger kann eine – nicht den Erlass eines Verwaltungsaktes erfordernde – Zulassung zur mündlichen Prüfung der universitären Schwerpunktbereichsprüfung im ersten Versuch beanspruchen.
- 50
Dies gilt unabhängig davon, wie die Beklagte als Satzungsgeberin ihren diesbezüglichen Gestaltungsspielraum (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 28, 30) ausfüllen wird. Der erste Versuch des Klägers, die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung abzulegen, ist noch nicht abgeschlossen, da die Durchführung der mündlichen Prüfung noch aussteht. Die einer Zulassung zur mündlichen Prüfung entgegenstehende Vorschrift des § 14 Abs. 1 SPO 2005 ist nichtig (s.o. 1.).
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In Ausfüllung des Gestaltungsspielraums wird die Beklagte die Bildung der Note in der universitären Schwerpunktbereichsprüfung in Übereinstimmung mit höherrangigem Recht bestimmen müssen. Dabei erweist sich § 16 Abs. 2 SPO 2005 als mit den Vorgaben unvereinbar.
- 52
Bestimmt die Hochschule, dass die zu erbringenden Prüfungsleistungen nur eine Aufsichtsarbeit umfassen, muss diese gemäß § 33 Abs. 2 Satz 3 HmbJAG im Gewicht für die Bildung der Gesamtnote der ersten Prüfung dem Gewicht einer staatlichen Aufsichtsarbeit nach § 22 Abs. 2 Satz 2 HmbJAG entsprechen. Jeder der sechs staatlichen Aufsichtsarbeiten kommt für die Bildung der Gesamtnote der ersten Prüfung ein Gewicht von 8,75 v.H. zu. Dieses Gewicht errechnet sich daraus, dass jede der sechs Aufsichtsarbeiten gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 HmbJAG zu 12,5 v.H. in die staatliche Endnote eingeht und die staatliche Endnote ihrerseits gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 HmbJAG zu 70 v.H. in die Gesamtnote der ersten Prüfung eingeht. Die Gesetzesmaterialien bestätigen, dass dann, wenn die Hochschule in der Schwerpunktbereichsprüfung nur eine einzige Aufsichtsarbeit stellt, bezogen auf die Gesamtnote der ersten Prüfung eine Gewichtung von 8,75 v.H. zwingend ist. In der Begründung des Gesetzentwurfes (Bü-Drs. 17/2389, S. 28) heißt es ausdrücklich, dass nach § 33 Abs. 2 Satz 3 HmbJAG, wenn nur eine Aufsichtsarbeit zu erbringen ist, diese mit 8,75 v.H. in die Gesamtnote der ersten Prüfung einbezogen wird.
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Dem genügt die Gewichtungsregelung in § 16 Abs. 2 SPO 2005 nicht. Danach kommt der Bewertung in der universitären Aufsichtsarbeit ein Gewicht von 9 v.H. für die Gesamtnote der ersten Prüfung zu. Dieses Gewicht errechnet sich daraus, dass die Note in der Aufsichtsarbeit gemäß § 16 Abs. 2 SPO 2005 zu 30 v.H. in die universitäre Endnote eingeht und die universitäre Endnote ihrerseits gemäß § 35 Abs. 2 Satz 2 HmbJAG ebenfalls zu 30 v.H. in die Gesamtnote der ersten Prüfung.
II.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Sinn des § 167 Abs. 2 VwGO, in die Amtsführung der Behörde nur mit rechtskräftigen Entscheidungen einzugreifen, rechtfertigt es – anders als bei der Verurteilung zu Geldleistungen – bei Leistungsklagen, die auf Vornahme oder Unterlassen einer schlichten Amtshandlung gerichtet sind, ebenso wie bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen lediglich den Kostenpunkt für vorläufig vollstreckbar zu erklären (Pietzner, in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 26. EL 2014, § 167 Rn. 135 m.w.N.).
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Die Studienzeit beträgt viereinhalb Jahre; diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes entfallen.
(2) Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten. Außerdem ist der erfolgreiche Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses nachzuweisen; das Landesrecht kann bestimmen, dass die Fremdsprachenkompetenz auch anderweitig nachgewiesen werden kann. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen; die Vermittlung der Pflichtfächer erfolgt auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur. Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts.
(3) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die ethischen Grundlagen des Rechts und fördern die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts; sie berücksichtigen ferner die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Während der vorlesungsfreien Zeit finden praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer statt. Das Landesrecht kann bestimmen, daß die praktische Studienzeit bei einer Stelle und zusammenhängend stattfindet.
(4) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.
(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.
(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen; bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.
(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.
(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.
(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.
(1) Die Befähigung zum Richteramt erwirbt, wer ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung abschließt; die erste Prüfung besteht aus einer universitären Schwerpunktbereichsprüfung und einer staatlichen Pflichtfachprüfung.
(2) Studium und Vorbereitungsdienst sind inhaltlich aufeinander abzustimmen.
(1) Die Studienzeit beträgt viereinhalb Jahre; diese Zeit kann unterschritten werden, sofern die jeweils für die Zulassung zur universitären Schwerpunktbereichsprüfung und zur staatlichen Pflichtfachprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen sind. Mindestens zwei Jahre müssen auf ein Studium an einer Universität im Geltungsbereich dieses Gesetzes entfallen.
(2) Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten. Außerdem ist der erfolgreiche Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses nachzuweisen; das Landesrecht kann bestimmen, dass die Fremdsprachenkompetenz auch anderweitig nachgewiesen werden kann. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen; die Vermittlung der Pflichtfächer erfolgt auch in Auseinandersetzung mit dem nationalsozialistischen Unrecht und dem Unrecht der SED-Diktatur. Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts.
(3) Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die ethischen Grundlagen des Rechts und fördern die Fähigkeit zur kritischen Reflexion des Rechts; sie berücksichtigen ferner die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit. Während der vorlesungsfreien Zeit finden praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer statt. Das Landesrecht kann bestimmen, daß die praktische Studienzeit bei einer Stelle und zusammenhängend stattfindet.
(4) Das Nähere regelt das Landesrecht.
(1) Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die inhaltlichen Vorgaben des § 5a Absatz 3 Satz 1; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 können die Prüfungen auch Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen. Die Einheitlichkeit der Prüfungsanforderungen und der Leistungsbewertung ist zu gewährleisten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates eine Noten- und Punkteskala für die Einzel- und Gesamtnoten aller Prüfungen festzulegen.
(2) Der Stoff der universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der staatlichen Pflichtfachprüfung ist so zu bemessen, dass das Studium nach fünf Studienjahren abgeschlossen werden kann. In der universitären Schwerpunktbereichsprüfung ist mindestens eine schriftliche Leistung zu erbringen. In der staatlichen Pflichtfachprüfung sind schriftliche und mündliche Leistungen zu erbringen; das Landesrecht kann bestimmen, dass Prüfungsleistungen während des Studiums erbracht werden, jedoch nicht vor Ablauf von zweieinhalb Studienjahren. Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 vom Hundert und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 vom Hundert einfließt; es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde.
(3) Die schriftlichen Leistungen in der zweiten Staatsprüfung sind frühestens im 18. und spätestens im 21. Ausbildungsmonat zu erbringen; bei Teilzeitausbildung nach § 5b Absatz 6 Satz 1 ist die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes angemessen zu berücksichtigen. Die schriftlichen Leistungen beziehen sich mindestens auf die Ausbildung bei den Pflichtstationen. Sieht das Landesrecht neben Aufsichtsarbeiten auch eine häusliche Arbeit vor, kann bestimmt werden, dass diese Leistung nach Beendigung der letzten Station erbracht werden muss. Die mündlichen Leistungen beziehen sich auf die gesamte Ausbildung.
(4) In den staatlichen Prüfungen kann das Prüfungsorgan bei seiner Entscheidung von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies auf Grund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Kandidaten besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss hat; hierbei sind bei der zweiten Staatsprüfung auch die Leistungen im Vorbereitungsdienst zu berücksichtigen. Die Abweichung darf ein Drittel des durchschnittlichen Umfangs einer Notenstufe nicht übersteigen. Der Anteil der mündlichen Prüfungsleistungen an der Gesamtnote darf 40 vom Hundert nicht übersteigen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf die Gesamtnote der zweiten Staatsprüfung ist ausgeschlossen.
(5) Die staatliche Pflichtfachprüfung kann einmal wiederholt werden. Eine erfolglose staatliche Pflichtfachprüfung gilt als nicht unternommen, wenn der Bewerber sich frühzeitig zu dieser Prüfung gemeldet und die vorgesehenen Prüfungsleistungen vollständig erbracht hat. Das Nähere, insbesondere den Ablauf der Meldefrist, die Anrechnung von Zeiten des Auslandsstudiums, der Erkrankung und der Beurlaubung auf die Studiendauer sowie die Folgen einer Prüfungsunterbrechung regelt das Landesrecht. Das Landesrecht kann eine Wiederholung der staatlichen Prüfungen zur Notenverbesserung vorsehen.
(6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es kann auch bestimmen, dass in den staatlichen Prüfungen schriftliche Leistungen elektronisch erbracht werden dürfen.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.