Verwaltungsgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 25. Mai 2018 - 2 K 7467/17
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Gerichtsbescheid vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die von der Beklagten im Zusammenhang mit einer Abschleppmaßnahme erhobenen Auslagen und Gebühren und begehrt deren Rückerstattung.
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Der Kläger war am 20 März 2017 Fahrer eines ... mit dem amtlichen Kennzeichen .... Halterin dieses Fahrzeuges ist die ... GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist. Am Abend des 20. März 2017 stand dieses Fahrzeug, das einen Verbrennungsmotor besitzt, zwischen 19.43 und 20.11 Uhr auf dem Gehweg vor dem Gebäude in der ... Nr. 2 in Hamburg.
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Unmittelbar links von dem o.g. Fahrzeug, etwa 1,50 m von der Fahrbahn zurückgesetzt auf dem Gehweg, befand sich ausweislich der in der Sachakte befindlichen Lichtbilder ein Schildermast mit dem Verkehrszeichen 314 (Parken) mit je einem weißen Richtungspfeil nach rechts und links. Unmittelbar darunter angebracht war ein weißes Zusatzzeichen, auf dem ein Fahrzeug mit einem Elektrostecker abgebildet ist. Unmittelbar darunter befand sich ein zweites weißes Zusatzzeichen, auf dem eine Parkuhr mit der Angabe „2 Stunden“ zu sehen ist. Direkt darunter befand sich ein drittes Zusatzzeichen mit der Beschriftung „werktags von 9 bis 20 Uhr“. Vor dem Schildermast befand sich eine Ladesäule für Elektrofahrzeuge. An dieser Ladesäule war ein Aushang „E-Mobilität in Hamburg“, auf dem der Regelungsgehalt des Verkehrszeichen 314 sowie der Zusatzzeichen erklärt war, angebracht. Im Text dieser Beschreibung wurde unter anderem ausgeführt, dass ein Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge an der hier vorgenommenen Beschilderung zu erkennen sei. Für die Nutzung eines solchen Parkplatzes benötige man ein E-Kennzeichen für Elektrofahrzeuge. Ohne E-Mobil dürfe der Parkplatz zu keiner Zeit genutzt werden. Wer sein Fahrzeug dennoch abstelle, müsse damit rechnen, dass sein Fahrzeug abgeschleppt werde. Zusätzlich werde ein Verwarnungs- bzw. Bußgeld erhoben.
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Die Beklagte wurde am 20. März 2017 um 19.38 Uhr telefonisch darüber informiert, dass das o.g. Fahrzeug auf einem der beiden so beschilderten Parkplätze stehe. Ein Polizeibediensteter beauftragte um 19.51 Uhr ein Abschleppunternehmen mit der Sicherstellung des Fahrzeugs. Dieses brachte das Fahrzeug zwischen 20.03 und 20.11 Uhr zum Verwahrplatz, wo der Kläger es am selben Tag gegen 21.50 Uhr abholte.
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Mit Gebührenbescheid vom 20. März 2017 verlangte die Beklagte vom Kläger die Kosten für den Abschleppvorgang in Höhe von 258,50 Euro (Abschleppkosten in Höhe von 119,00 Euro zuzüglich Amtshandlungsgebühr in Höhe von 61,60 Euro und Verwahrgebühr in Höhe von 77,90 Euro) ersetzt. Zur Begründung führte sie aus, dass der Pkw am 20. März 2017 verkehrsbehindernd auf einem Parkplatz zur Bevorrechtigung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen an Ladesäulen geparkt habe, weshalb elektrisch betriebene Fahrzeuge den Sonderparkplatz nicht hätten nutzen können. Die geltend gemachten Kosten des Abschleppvorgangs beglich der Kläger in voller Höhe bei Abholung des Fahrzeugs bei der Verwahrstelle.
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Gegen den Gebührenbescheid der Beklagten erhob der Kläger am 29. März 2017 Widerspruch. Er führte aus, dass das Verkehrsschild nicht bestimmt genug sei, da es aus vier einzelnen Schildern bestehe. Er habe das Verkehrsschild dahingehend verstanden, dass Elektrofahrzeuge auf dem Parkplatz für unbegrenzte Zeit parken dürften, wohingegen Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor werktags von 9-20 Uhr nur 2 Stunden mit eingestellter Parkscheibe auf dem Parkplatz abgestellt werden dürften. Eine Verkehrsbehinderung habe nicht vorgelegen, da kein Elektrofahrzeug in dieser Zeit versucht habe, auf dem Parkplatz zu parken.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2017, zugestellt am selben Tag, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Es handele sich um Gebühren und Auslagen einer polizeilichen Sicherstellung mit anschließender Verwahrung gemäß § 14 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 des Hamburgischen Gesetzes zum Schutz der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung (HmbSOG), deren Erstattung gemäß § 14 Abs. 3 S. 3 und 4 HmbSOG dem Verantwortlichen zu Last falle. Die Anordnung des Abschleppens sei rechtmäßig erfolgt, da das Fahrzeug verbotswidrig auf einem durch Verkehrszeichen 314 mit Zusatzschild Elektrofahrzeuge gekennzeichneten Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge ohne die entsprechende Berechtigung geparkt habe. Auf einem so gekennzeichneten Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge gelte ein grundsätzliches Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts stelle es keine unzumutbare Anforderung an einen Verkehrsteilnehmer dar, sich vor dem endgültigen Abstellen eines Fahrzeugs zu vergewissern, ob an der betreffenden Stelle das Halten bzw. Parken aufgrund einer besonderen Regelung unzulässig ist. Bei Zweifeln über die Wirksamkeit bzw. Geltung des Verkehrszeichens für diesen Bereich müsse der Verkehrsteilnehmer einen anderen Parkplatz aufsuchen. Das Abschleppen des Fahrzeuges sei zur Beseitigung der eingetretenen Störung auch erforderlich gewesen. Schließlich habe die Anordnung auch nicht gegen das in § 4 SOG konkretisierte Verhältnismäßigkeitsprinzip verstoßen, da der Polizei Hamburg zur Beseitigung dieser Störung kein anderes geeignetes und zugleich verhältnismäßiges Mittel als die Sicherstellung des Fahrzeuges geblieben sei.
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Der Kläger hat am 17. August 2017 Klage gegen die „Polizei Hamburg“ erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass die Polizei nicht für die Abschleppmaßnahme zuständig gewesen sei, sondern die Ordnungsbehörde. Maßnahmen, die den ruhenden Verkehr beträfen, dürften von der Polizei nicht vorgenommen werden, da sie nicht unaufschiebbar seien. Außerdem halte er angesichts der Verkehrszeichenkombination von 4 einzelnen Verkehrszeichen das Verkehrsschild für nicht bestimmt genug und daher für unwirksam. Das Anbringen einer schriftlichen Erläuterung des Verkehrsschildes an der Ladesäule bestätige, dass der Beklagten diese Problematik bewusst gewesen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass 10 ortsfremde durchschnittliche Verkehrsteilnehmer nicht zu einem einheitlichen Ergebnis über den Regelungsgehalt kämen. Ergänzend sei zu berücksichtigen, ob der Verkehrsteilnehmer (wie hier der Kläger) ortsfremd sei, da noch nicht jede Stadt Sonderparkplätze für Elektrofahrzeuge bereithalte, so dass es sich nicht für jeden Verkehrsteilnehmer um eine typische und bekannte Verkehrssituation handle. Schließlich weist der Kläger ergänzend darauf hin, dass die Beklagte die Möglichkeit habe, Sonderanfertigungen für Verkehrszeichen anzufordern, so dass eine eindeutige Regelungsmöglichkeit denkbar wäre. Der Kläger wiederholt, dass er davon ausgegangen sei, dass der Parkplatz ab 20 Uhr von allen Fahrzeugen genutzt werden dürfe. Da dem Polizeibeamten bewusst gewesen sei, dass das um 19.51 Uhr beauftragte Abschleppunternehmen nicht vor 20 Uhr ankommen würde, sei die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig.
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Der Kläger beantragt wörtlich,
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1. Der Bescheid der Polizei Hamburg vom 20.3.2017, AZ. ..., mit welchem dem Kläger die Verpflichtung zur Tragung von Abschleppkosten in Höhe von 258,50 € auferlegt wird, wird aufgehoben.
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2. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 258,50 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden und weist ergänzend darauf hin, dass die Verkehrszeichenkombination aus dem Verkehrszeichen 314 und dem Zusatzzeichen „Elektrofahrzeuge“ eine Parkerlaubnis ausschließlich für Elektrofahrzeuge begründe. Die sich aus den zwei weiteren Zusatzzeichen ergebenden Beschränkungen beträfen ausschließlich Elektrofahrzeuge. § 39 Abs. 3 S. 3 StVO besage, dass Zusatzzeichen unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht seien. Ein unter mehreren Verkehrszeichen angebrachtes Zusatzzeichen beziehe sich daher nur auf das unmittelbar darüber befindliche Verkehrszeichen. Die Verkehrszeichenkombination sei daher eindeutig und ließe keinen Spielraum für weitere Deutungsmöglichkeiten offen. Das Zusatzzeichen mit der Beschränkung der Parkzeit auf zwei Stunden, nachzuweisen durch Auslegen einer Parkscheibe, beziehe sich auf die Parkbeschränkung zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge und das Zusatzzeichen mit der zeitlichen Einschränkung „werktags 9-20 Uhr“ beziehe sich wiederum auf die Beschränkung der Parkzeit auf zwei Stunden, nicht jedoch auf die Beschränkung der Parkerlaubnis auf elektrisch betriebene Fahrzeuge. Durch die vorhandene Verkehrszeichenkombination werde auch nicht gegen die VwV zu § 39 – 43 StVO Nr. III. 11. A), Rn. 35 verstoßen. Da sich die Verkehrszeichenkombination vorliegend auf den ruhenden Verkehr beziehe, könne bei besonderem Bedarf von der Verwaltungsvorschrift abgewichen werden, da andernfalls die Verkehrszeichenkombination nicht hinreichend konkret sei. Somit habe der Kläger das Ge- bzw. Verbot der Verkehrszeichenkombination schlicht falsch gedeutet. Dies ändere jedoch nichts an der Wirksamkeit der Verkehrszeichenkombination.
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Zudem träfen den Verkehrsteilnehmer hinsichtlich der den ruhenden Verkehr regelnden Verkehrszeichen höhere Sorgfalts- und Informationspflichten. Dem Kläger sei es möglich gewesen, sich vor dem endgültigen Abstellen des Fahrzeugs in aller Ruhe und mit der gebotenen Sorgfalt darüber zu informieren, um welches Verkehrszeichen es sich konkret vor Ort handele und ob das Parken an dieser Stelle zulässig sei. Aus Gründen der Bürgerfreundlichkeit sei der zusätzliche Aushang an der Ladesäule angebracht worden.
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Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung der Vorsitzenden erklärt. Das Gericht hat mit Schreiben vom 24. März 2018 eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid angekündigt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats eingeräumt. Dieses Schreiben ging den Klägervertretern am 28. März 2018 und der Beklagten am 29. März 2018 zu. Die Sachakten der Beklagten lag dem Gericht zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Entscheidung durfte gemäß § 87a Abs. 2 VwGO durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht nach dem erteilten Einverständnis der Beteiligten ergehen.
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Die Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheides gemäß § 84 Abs. 1 VwGO lagen vor. Insbesondere wurden die Beteiligten vorab angehört.
II.
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Das Klagebegehren ist gemäß §§ 88, 86 Abs. 3 VwGO zunächst dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Aufhebung des angegriffenen Gebührenbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2017 begehrt. Denn Gegenstand der mit dem Klageantrag zu erstens erhobenen Anfechtungsklage ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat.
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Das Rubrum ist auf Seiten der Beklagten von Amts wegen berichtigt worden. Richtige Beklagte ist nicht, wie in der Klageschrift vom 18. August 2017 genannt, die Polizei Hamburg, sondern die Freie Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Behörde für Inneres und Sport. Gemäß § 61 Nr. 3 VwGO sind Behörden grundsätzlich nicht beteiligungsfähig, es sei denn das Landesrecht erklärt sie für beteiligungsfähig. Die Freie Hansestadt Hamburg hat hiervon jedoch keinen Gebrauch gemacht. Demzufolge ist im Rubrum nicht die Polizei Hamburg, sondern die Freie Hansestadt Hamburg aufzuführen. In dieser Rubrumsberichtigung liegt keine Auswechslung der Beklagten, die an der Vorschrift des § 91 VwGO zu messen wäre. Vielmehr bestimmt § 78 Abs. 1 Nr. 1, 2. Halbsatz VwGO, um dem Kläger die schwierige Feststellung zu erleichtern, gegen welchen Rechtsträger die Klage zu errichten ist, dass zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde genügt.
III.
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Die zulässigen Klageanträge zu 1. und 2. bleiben in der Sache ohne Erfolg. Weder dringt der Kläger mit seinem zu Ziffer 1 erhobenen Anfechtungsbegehren durch (siehe unter 1.) noch mit seinem Leistungsbegehren (siehe unter 2.).
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1. Das Anfechtungsbegehren ist unbegründet. Der Gebührenbescheid vom 20. März 2017 sowie der Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2017 sind nicht gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzuheben. Sie sind dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten.
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Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Kosten im Wege des Gebührenbescheides sind bezogen auf die Auslagen § 5 Abs. 2 Nr. 5 Gebührengesetz (v. 5.3.1986, HmbGVBl. S. 37, m. Spät. Änd. – GebG), bezogen auf die Amtshandlungsgebühr § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (v. 7.12.1993, HmbGVBl. S. 365, m. spät. Änd. – GebOSiO) in Verbindung mit Nr. 25 der Anlage 1 hierzu sowie für den Gemeinkostenzuschlag § 5 Abs. 5 S. 1 GebG in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen (v. 14.12.1999, HmbGVBl. S. 139, m. spät. Änd.).
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Die Voraussetzungen für die Kostenerhebung gegenüber dem Kläger nach den genannten Rechtsgrundlagen sind gegeben. Denn die von der Beklagten am 20. März 2017 angeordnete und der Kostenforderung zugrunde liegende Sicherstellung und Verwahrung des von dem Kläger geführten Fahrzeugs waren rechtmäßig (a). Die Heranziehung zu den Kosten war verhältnismäßig (b.). Auch Höhe der festgesetzten Gebühren ist nicht zu beanstanden (c.).
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a. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 HmbSOG wird ein verbotswidrig abgestelltes oder liegengebliebenes Fahrzeug in der Regel sichergestellt, wenn es die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist und der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr nicht mit einer Umsetzung auf einem in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum begegnet werden kann. Für diese Maßnahme war die Polizei zuständig (aa.); außerdem waren die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage im Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung der einschreitenden Polizeibeamten gegeben (bb.-dd.) und Ermessensfehler sind nicht ersichtlich (ee.).
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aa. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Abschleppanordnung bestehen nicht. Die Polizei war gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 lit.1 HmbSOG hierfür zuständig, da es sich um eine unaufschiebbare Maßnahme der Gefahrenabwehr handelte, in der die Polizei neben der zuständigen Verwaltungsbehörde tätig werden durfte.
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Maßnahmen der Gefahrenabwehr dienen nach § 3 Abs. 1 HmbSOG dazu, bestehende Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder Störungen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen. Gefahren für die öffentliche Sicherheit bestehen (bereits) dann, wenn Verstöße gegen die Rechtsordnung, also auch Parkverstöße abzuwenden sind. Die Maßnahmen zur Abwendung von Verstößen gegen durch Verkehrszeichen getroffene Regelungen sind auch unaufschiebbar. Denn einem Rechtsbehelf gegen einem durch Verkehrszeichen angeordnete Wegfahrgebot wäre keine aufschiebende Wirkung beigelegt (§ 18 Abs. 1 lit. c HmbVwVG). Vielmehr stehen solche von Verkehrszeichen ausgehende Gebote den unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten gleich und sind entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.11.1977, NJW 1978 S. 656; Beschl. v. 26.1.1988, NVwZ 1988 S. 623; OVG Hamburg, Urt. v. 22.2.2005, 3 Bf 25/02, juris Rn. 31). Damit gestattet das Hamburgische Landesrecht ein Einschreiten der Polizei bei Parkverstößen auch dann, wenn eine Ordnungsbehörde des zuständigen Bezirksamts erreichbar wäre. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass an einem Montagabend gegen 20 Uhr mangels Notdienstes eine andere Verwaltungsbehörde nicht mehr besetzt gewesen wäre, um die Maßnahme zu veranlassen.
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bb. Das Fahrzeug des Klägers war zum Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung der einschreitenden Polizeibeamten am 20. März 2017 gegen 19.43 Uhr und auch noch zum Zeitpunkt der Abschleppmaßnahme gegen 20.11 Uhr verbotswidrig abgestellt. Denn es stand zum Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung unter Verstoß gegen § 42 Abs. 2 StVO i.V.m. Anlage 3 Nr. 7 Spalte 3, auf einem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge. Auf diesem Sonderparkplatz auf dem Gehweg in der ... auf der Höhe der Hausnummer 2, auf dem der Kläger sein Fahrzeug mit Verbrennungsmotor abgestellt hatte, war das Parken von Fahrzeugen mit Verbrennungsmotoren aufgrund der straßenbehördlichen Anordnung, die durch das Aufstellen der Verkehrszeichen 314 mit dem Zusatzzeichen für Elektrofahrzeuge bekannt gemacht wurde, grundsätzlich verboten.
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Der mit der oben beschriebenen Beschilderung erlassene Verwaltungsakt ist dem Kläger gegenüber wirksam geworden. Insbesondere genügte die Bekanntgabe den Anforderungen an die inhaltliche Bestimmtheit und Klarheit der Regelung, die nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz für Verkehrszeichen gelten.
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Verkehrszeichen sind – ebenso wie Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 3 StVO Verwaltungsakte in der Form der Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 S. 2 VwVfG. Zusatzzeichen sind gemäß § 39 Abs. 3 Satz 2 StVO Zusatzzeichen, die auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften zeigen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
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Verkehrszeichen werden gemäß § 43 Abs. 1 HmbVwVfG gegenüber demjenigen, für den sie bestimmt sind oder der von ihnen betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie bekannt gegeben werden. Die Bekanntgabe erfolgt nach den Spezialvorschriften der Straßenverkehrsordnung (insbes. § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO) durch Aufstellen des Verkehrszeichen (St. Rspr., vgl. zuletzt etwa BVerwG, Urt. v. 6.4.2016, 3 C 10/15, juris Rn. 16 m.w.N.). Dabei sind Verkehrszeichen nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz bezogen auf den fließenden Verkehr so aufzustellen oder anzubringen, dass sie ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhaltung der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt schon „mit einem raschen oder beiläufigen Blick“ erfassen kann (BVerwG, Urt. v. 6.4.2016, 3 C 10/15, juris Rn. 17 ff.). Unter dieser Voraussetzung äußern sie ihre Rechtswirkung gegenüber jedem von der Regelung betroffenen Verkehrsteilnehmer, gleichgültig, ob er das Verkehrszeichen tatsächlich wahrnimmt oder nicht. „Erfassen“ meint dabei nicht allein die – hier unproblematische – bloße Wahrnehmung im Sinne der Augenfälligkeit, sondern auch die Klarheit im Sinne einer inhaltlichen Verständlichkeit (OVG Hamburg, Urt. v. 30.6.2009, 3 Bf 408/08, juris Rn. 31; VG Hamburg, Gerichtsbescheid v. 8.10.2015, 2 K 392/14, n.v.). Für die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr betreffen, gelten weniger strenge Anforderungen als an solche, die den fließenden Verkehr regeln. Verkehrszeichen, die den fließenden Verkehr betreffen, müssen insbesondere bei höherer Geschwindigkeit innerhalb kürzester Zeit wahrgenommen und erfasst, also in ihrem Regelungsgehalt verstanden werden können, um ihr Regelungsziel zu erreichen. Anders liegt es bei Verkehrszeichen, die den ruhenden Verkehr regeln. Hier hat der Verkehrsteilnehmer die Möglichkeit, sich auch noch beim Abstellen und Verlassen seines Fahrzeugs ohne eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer Klarheit über das Vorhandensein und/oder den Inhalt eines Halt- oder Parkverbots zu verschaffen. Die Anfahrt zum Abstellort des Fahrzeuges und das nachfolgende Aussteigen des Fahrers stellen sich als einheitlicher Lebensvorgang dar. Eine einfache Umschau nach dem Abstellen des Fahrzeugs, ob ein Halt- oder Parkverbot besteht, gehört deshalb zu der nach § 1 StVO erforderlichen Sorgfalt des Fahrers. (BVerwG, Urt. v. 6.4.2016, 3 C 10/15, juris Rn. 17 m.w.N.).
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Dies setzt voraus, dass die Verkehrszeichen eindeutig, klar und bestimmt sind (vgl. VG Bremen, Beschl. V. 11.4.2011, 5 V 2085/10, juris Rn. 29).
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Zum einen muss sich aus einer durch ein Zusatzschild getroffenen Regelung ergeben, worauf sie sich bezieht. Hierfür ist nicht - wie der Kläger meint - seine eigene Interpretation maßgeblich, sondern die Rechtslage, deren Kenntnis von einem Fahrer eines Pkw nach entsprechend absolvierter Fahrprüfung zu erwarten ist. So ergibt sich aus der Regelung des § 39 Abs. 3 Satz 3 StVO, wonach Zusatzschilder unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht werden, dass ein Zusatzschild nur für das unmittelbarer darüber angebrachte Verkehrszeichen Geltung beansprucht, nicht aber für – zulässig – auf dem Träger weiterhin angebrachte Verkehrszeichen (BVerwG, Urt. v. 13.3.2003, 3 C 51/02, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 27.8.2002, 3 Bf 312/01, juris Rn. 26 ff. m.w.N.). Zusatzschilder, die unterhalb mehrerer Schilder angebracht sind, können sich aufgrund des Grundsatzes der Klarheit und Deutlichkeit von Verkehrszeichen nur auf das eine, oberhalb angebrachte Schild beziehen. Denn angesichts des Umstandes, dass verkehrsregelnde Vorschriften so beschaffen sein müssen, dass sie schnell erfasst und verstanden werden können, darf eine Regelung keine Zweifelsfragen aufwerfen. Der Verkehrsteilnehmer muss nicht überlegen müssen, ob das Zusatzschild nur für eines oder aber für alle Verkehrszeichen gelten soll. Steht dagegen fest, dass ein Zusatzschild sich nur auf das unmittelbar über ihm angebrachte Verkehrszeichen bezieht, bleibt ihm diese Prüfung erspart (OVG Hamburg, Urt. v. 27.8.2002, a.a.O., Rn. 30). Denn unter Beachtung dieser Lesart kann der Regelungsgehalt der Verkehrsschilder trotz der Anzahl von Zeichen von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer erfasst werden.
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Probleme beim Erfassen von Regelungen dürfen trotz dieser Bezugnahme auch nicht aus deren Vielzahl entstehen. Dementsprechend wird in Abschnitt III Nr. 11 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung vorgegeben, dass Häufungen von Verkehrszeichen zu vermeiden sind. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass die Bedeutung von Verkehrszeichen bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit zweifelsfrei erfassbar sein muss. Abschnitt III Nr. 17 b S. 1 VwV-StVO regelt daher, dass mehr als zwei Zusatzzeichen an einem Pfosten, auch zu verschiedenen Verkehrszeichen nicht angebracht werden sollen. Bei diesen durch die Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen handelt es sich zwar nicht um Rechtsvorschriften, doch binden sie die Behörden und stellen auch für gerichtliche Entscheidungen eine Auslegungshilfe dar. Bei einer Vielzahl von Einzelregelungen, die rasch erfasst werden sollen, kann der Sichtbarkeitsgrundsatz verletzt sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.3.2008, 3 C 18/07, juris Rn. 12 zu einem in fünf Einzelzeichen geregelten Durchfahrtsverbot). Allerdings ist unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Erkennbarkeit auch ein drittes Zusatzzeichen nicht zu beanstanden, wenn die durch die Zusatzzeichen getroffenen Ausnahmeregelungen trotz der Anzahl der Zeichen rasch erfasst werden können (VG Bremen, Beschl. v. 11.4.2011, a.a.O.) oder wenn - wie bei einer Regelung zum Parken - der Verkehrsteilnehmer genügend Zeit hat, mehrere Schilder auf ihren Regelungsgehalt zu überprüfen (VGH Mannheim, Urt. v. 20.1.2010, 1 S 484/09, juris Rn. 17).
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Ob der Verkehrsteilnehmer ein nach diesen Maßstäben rechtmäßig aufgestelltes Verkehrszeichen selbst wahrgenommen und ob er es zutreffend gedeutet hat, ist für die Bekanntgabe und die Wirksamkeit der Regelung unerheblich.
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Gemessen an diesen Maßstäben lag am 20. März 2017 auf dem Gehweg vor der Juliusstraße 2 in Hamburg eine zulässige, unmissverständliche und erfassbare Regelung vor, die dem Sichtbarkeitsgrundsatz entsprach. Das Verkehrszeichen 314 erlaubte - zunächst unbeschränkt - das Parken auf dem Gehweg, da es sich nicht am Fahrbahnrand, sondern zurückgesetzt auf dem Gehweg befand. Gemäß Nr. 3a zur laufenden Nummer 7 der Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO kann durch Zusatzzeichen die Parkerlaubnis nach dem Zeichen 314 zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge beschränkt sein. Dies war hier durch das unmittelbar unter dem Verkehrszeichen 314 angebrachte weiße Zusatzzeichen nach § 39 Abs. 3 StVO mit dem Sinnbild eines Pkw mit Elektrokabel der Fall, das gemäß § 39 Abs. 10 StVO (in der Fassung vom 30.11.2016) für die Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge verwendet werden kann. Seit dem 30. Mai 2017 ist dieses Sinnbild darüber hinaus als Verkehrszeichen 1010-66 des Verkehrszeichenkatalogs nach § 39 Abs. 9 StVO (www.VzKat.de) geregelt. Die Erfassbarkeit und Verständlichkeit dieses Verkehrszeichens - isoliert betrachtet - zieht der Kläger nicht in Zweifel. Das unmittelbar unter der Parkerlaubnis montierte Zusatzzeichen mit dem Sinnbild des elektrisch betriebenen Fahrzeugs beschränkte damit die Parkerlaubnis auf eben diese bevorrechtigten Fahrzeuge. Damit war unmissverständlich geregelt, dass das ausnahmsweise erlaubte Parken auf dem Gehweg ausschließlich den Elektrofahrzeugen gestattet war.
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Diese Regelung wurde auch nicht durch die unter diesen beiden Verkehrszeichen befindlichen weiteren Zusatzschilder in Zweifel gezogen oder aufgehoben. Nach der vom Verordnungsgeber vorgegebenen und von der Rechtsprechung bestätigten Auslegungsmethode stellten die weiter unten angebrachten Zusatzschilder Regelungen dar, die sich ausschließlich auf das jeweils darüber montierte Verkehrszeichen bezogenen. So bezieht sich das Zusatzschild mit der Beschränkung der Parkzeit auf 2 Stunden, nachzuweisen durch Auslegen der Parkscheibe, auf das Verkehrszeichen unmittelbar darüber, regelt also die Parkdauer der bevorrechtigten elektrisch betriebenen Fahrzeuge. Das Zusatzschild mit der zeitlichen Einschränkung „werktags 9-20 Uhr“ bezieht sich ebenfalls nur auf das Verkehrszeichen unmittelbar darüber, also die Beschränkung der Parkzeit auf zwei Stunden, nicht jedoch auf die Parkbevorrechtigung zugunsten elektrisch betriebener Fahrzeuge. Es begrenzt wiederum die Parkdauerbeschränkung der bevorrechtigten Fahrzeuge auf bestimmte Tage und Tageszeiten.
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Angesichts des Umstandes, dass es sich hier um eine Regelung zum ruhenden Verkehr handelt, verstößt auch die Zahl der Verkehrsschilder (Vkz. 314 mit drei Zusatzschildern) nach den oben genannten Maßstäben nicht gegen den Grundsatz der Sichtbarkeit und Erfassbarkeit. Denn der Kläger musste nicht im Vorbeifahren den Gehalt der Regelung erfassen, sondern hatte vor, während und auch nach dem Parkvorgang vor dem Verlassen des Fahrzeugs genügend Zeit, sich über den Regelungsgehalt der Beschilderung klar zu werden.
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Der Umstand, dass der Kläger nicht ortsansässig ist, ist - wie oben dargestellt - für die Wirksamkeit der Beschilderung unerheblich, da es nicht auf seine konkrete Wahrnehmung oder seine Auslegung ankommt. Schließlich lassen auch die äußeren Umstände, dass sich die zwei Sonderparkplätze direkt an den zwei Zugänge der E-Ladesäule befinden, die nur von Fahrzeugen auf den zwei Sonderparkplätzen genutzt werden können, keine andere Interpretation zu. Auch die zusätzlichen Hinweise, die an der Ladestation angebracht waren, waren unmissverständlich. Es bestand auch kein Anlass anzunehmen, dass werktags ab 20:00 Uhr auch Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren dort parken dürften. Vielmehr dient die getroffene Regelung dem Bedürfnis der bevorrechtigten Nutzer von Elektrofahrzeugen, ihre Fahrzeuge nachts über einen längeren Zeitraum vollständig aufladen zu können.
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cc. Aufgrund des verbotswidrigen Parkens war eine Gefährdung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 2 HmbSOG auszuschließen. Das Fahrzeug des Klägers behinderte die Fahrer elektrisch betriebener Fahrzeuge an der Nutzung des Sonderparkplatzes zur Ladung ihres Elektrofahrzeuges.
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dd. Der von dem Fahrzeug des Klägers ausgehenden Gefahr war ausweislich der Stellungnahme der zuständigen Polizeibeamten in der Sachakte der Beklagten nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum zu begegnen. Hierauf hatte die Beklagte bereits in den angefochtenen Bescheiden hingewiesen, ohne dass der Kläger dem konkret entgegengetreten ist.
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ee. Lagen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 S. 2 HmbSOG für die Sicherstellung des Fahrzeuges vor, so war es „in der Regel“ sicherzustellen. Gründe dafür, warum im konkreten Fall kein Regelfall, sondern ein Ausnahmefall gegeben sein könnte, sind nicht ersichtlich. Dies gilt vor allem im Hinblick darauf, dass das vom Kläger abgestellte Fahrzeug die Fahrer elektrisch betriebener Fahrzeuge an der genehmigten Nutzung des Sonderparkplatzes zur Ladung ihres Elektrofahrzeuges behinderte. Anders als vom Kläger vorgetragen bestand diese Behinderung auch nach 20 Uhr fort, da auf dem Sonderparkplatz für Elektrofahrzeuge ein von der Tageszeit und dem Wochentag unabhängiges Parkverbot für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor gilt.
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Ob der Kläger durch das verbotswidrige Abstellen konkret ein bevorrechtigtes Elektrofahrzeug am Parken und Laden gehindert hat, bedarf keiner Überprüfung. Denn bei der rechtswidrigen Inanspruchnahme von Parkraum, der Bevorrechtigten zur Verfügung stehen soll, darf ein Fahrzeug auch ohne konkrete Behinderung der bevorrechtigten Verkehrsteilnehmer und ohne Einhaltung einer besonderen Wartezeit regelmäßig zwangsweise entfernt werden. Nur so kann dem mit der Einrichtung von bevorrechtigten Parkplätzen verfolgten Anliegen hinreichend effektiv Rechnung getragen werden. Die parkbevorrechtigten Benutzerkreise sollen nach der gesetzgeberischen Wertung darauf vertrauen können, dass der gekennzeichnete Parkraum ihnen unbedingt zur Verfügung steht. Zudem kann den Verkehrsordnungsbehörden nicht die Pflicht auferlegt werden, den Bedarf an freizuhaltenden Plätzen fortlaufend zu überprüfen und hiervon ein Einschreiten abhängig zu machen (zu Taxenständen: BVerwG, Urt. v. 9.4.2014, 3 C 5/13, juris Rn. 11; zu Behindertenparkplätzen: BVerwG, Beschl. v. 11.8.2003, 3 B 74/03, juris Rn. 3; OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2003, 3 Bf 113/02, juris Rn. 32; OVG Münster, Beschl. v. 21.3.2000, 5 A 2339/99, juris Rn. 2 ff.). Diese Grundsätze sind auf die für bevorrechtigte Elektrofahrzeuge vorgesehenen Parkplätze an Ladesäulen zu übertragen. Auch deren Funktion wird nur gewährleistet, wenn sie jederzeit von nicht parkberechtigten Fahrzeugen freigehalten werden.
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Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Kürze zu seinem Fahrzeug zurückkehren würde, und dass ein Abschleppvorgang daher unverhältnismäßig sein könnte, lagen nicht vor.
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b. Die Kostenfestsetzung in Gestalt des Gebührenbescheids ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Gemäß § 14 Abs. 3 S. 3 HmbSOG fallen die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung dem nach §§ 8 und 9 HmbSOG Verantwortlichen zu Last. Der polizeirechtlich Verantwortliche ist grundsätzlich zur Kostenerstattung heranzuziehen.
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Eine Anwendungskorrektur, die sich im Einzelfall aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergeben kann, ist nur dann angezeigt, wenn sich die angeordnete Rechtsfolge der Kostentragung wegen besonderer Umstände als unangemessen erweist (OVG Hamburg, Urteil v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, juris Rn. 50 zu § 5 Abs. 5 GebG). In diesem Fall (in dem vorliegenden Fall) sind keine besonderen Umstände ersichtlich, die daraufhin deuten, dass die Kostentragung durch den Kläger unangemessen ist. Insbesondere stellt die Tatsache, dass der Kläger in Hamburg ortsfremd und daher mit dem Zusatzschild für Elektrofahrzeuge nicht vertraut war, keinen besonderen Umstand in diesem Sinne dar. Denn ein ortfremder Verkehrsteilnehmer ist ebenso verpflichtet, sich mit neuen Zusatzschildern vertraut zu machen und bei Zweifeln hinsichtlich des Regelungsgehalts eines Verkehrszeichens sich entweder zu informieren oder einen anderen Parkplatz aufzusuchen.
- 47
c. Die Höhe der gegenüber dem Kläger festgesetzten Kosten ist nicht zu beanstanden, er hat insoweit auch keine Einwendungen erhoben.
- 48
Nach der hier maßgeblichen Fassung der Anlage 1 GebOSiO vom 6. Dezember 2016 betrug die Höhe der Amtshandlungsgebühr im Zusammenhang mit der Sicherstellung oder Umsetzung verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge 61,60 Euro (Nr. 25 der Anlage 1). Die Gebühr für die Verwahrung des Fahrzeuges auf dem Verwahrplatz betrug gemäß Nr. 26.3.1. der Anlage 1 zur GebOSiO in der hier maßgeblichen Fassung 77,90 Euro für die ersten angebrochenen 24 Stunden. Die Abschleppkosten sind als besondere Auslagen im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 und 9 GebO gesondert in tatsächlich entstandener Höhe – hier 119,00 Euro – zu erheben (§ 5 Abs. 2 S. 2 GebO).
- 49
2. Der auf Erstattung der gezahlten Gebühren gerichtete Leistungsantrag ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Vollzugsbeseitigungsanspruch gerichtet auf die Zahlung der Abschleppkosten in Höhe von 258,50 Euro zu, da die Kosten - wie dargestellt - zu Recht erhoben wurden.
IV.
- 50
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.
(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.
(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.
(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.
(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.
(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:
Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge | Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse | Radverkehr | Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad |
Fußgänger | Reiter | Viehtrieb | |
Straßenbahn | Kraftomnibus | Personenkraftwagen | Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen |
Personenkraftwagen mit Anhänger | Lastkraftwagen mit Anhänger | Wohnmobil | Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen |
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas | Mofas | Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt – E-Bikes – | Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) |
Gespannfuhrwerke |
(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:
Schnee- oder Eisglätte | Steinschlag | Splitt, Schotter |
Bewegliche Brücke | Ufer | Fußgängerüberweg |
Amphibienwanderung | Unzureichendes Lichtraumprofil | Flugbetrieb |
(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.
(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild
als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.
(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild
Carsharing |
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist. |
(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,
- 1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens; - 2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe; - 4.
über den Streitwert; - 5.
über Kosten; - 6.
über die Beiladung.
(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.
(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Gegenstand der Anfechtungsklage ist
- 1.
der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, - 2.
der Abhilfebescheid oder Widerspruchsbescheid, wenn dieser erstmalig eine Beschwer enthält.
(2) Der Widerspruchsbescheid kann auch dann alleiniger Gegenstand der Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er gegenüber dem ursprünglichen Verwaltungsakt eine zusätzliche selbständige Beschwer enthält. Als eine zusätzliche Beschwer gilt auch die Verletzung einer wesentlichen Verfahrensvorschrift, sofern der Widerspruchsbescheid auf dieser Verletzung beruht. § 78 Abs. 2 gilt entsprechend.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind
- 1.
natürliche und juristische Personen, - 2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, - 3.
Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.
(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.
(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.
(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.
(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.
(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.
(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:
Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge | Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse | Radverkehr | Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad |
Fußgänger | Reiter | Viehtrieb | |
Straßenbahn | Kraftomnibus | Personenkraftwagen | Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen |
Personenkraftwagen mit Anhänger | Lastkraftwagen mit Anhänger | Wohnmobil | Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen |
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas | Mofas | Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt – E-Bikes – | Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) |
Gespannfuhrwerke |
(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:
Schnee- oder Eisglätte | Steinschlag | Splitt, Schotter |
Bewegliche Brücke | Ufer | Fußgängerüberweg |
Amphibienwanderung | Unzureichendes Lichtraumprofil | Flugbetrieb |
(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.
(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild
als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.
(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild
Carsharing |
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist. |
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.
(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.
(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.
(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.
(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.
(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:
Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge | Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse | Radverkehr | Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad |
Fußgänger | Reiter | Viehtrieb | |
Straßenbahn | Kraftomnibus | Personenkraftwagen | Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen |
Personenkraftwagen mit Anhänger | Lastkraftwagen mit Anhänger | Wohnmobil | Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen |
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas | Mofas | Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt – E-Bikes – | Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) |
Gespannfuhrwerke |
(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:
Schnee- oder Eisglätte | Steinschlag | Splitt, Schotter |
Bewegliche Brücke | Ufer | Fußgängerüberweg |
Amphibienwanderung | Unzureichendes Lichtraumprofil | Flugbetrieb |
(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.
(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild
als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.
(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild
Carsharing |
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist. |
(1) Die Straßenverkehrsbehörden können die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Das gleiche Recht haben sie
- 1.
zur Durchführung von Arbeiten im Straßenraum, - 2.
zur Verhütung außerordentlicher Schäden an der Straße, - 3.
zum Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgasen, - 4.
zum Schutz der Gewässer und Heilquellen, - 5.
hinsichtlich der zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen sowie - 6.
zur Erforschung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen.
(1a) Das gleiche Recht haben sie ferner
- 1.
in Bade- und heilklimatischen Kurorten, - 2.
in Luftkurorten, - 3.
in Erholungsorten von besonderer Bedeutung, - 4.
in Landschaftsgebieten und Ortsteilen, die überwiegend der Erholung dienen, - 4a.
hinsichtlich örtlich begrenzter Maßnahmen aus Gründen des Arten- oder Biotopschutzes, - 4b.
hinsichtlich örtlich und zeitlich begrenzter Maßnahmen zum Schutz kultureller Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden und durch den Straßenverkehr, insbesondere durch den von diesem ausgehenden Lärm, erheblich beeinträchtigt werden, - 5.
in der Nähe von Krankenhäusern und Pflegeanstalten sowie - 6.
in unmittelbarer Nähe von Erholungsstätten außerhalb geschlossener Ortschaften,
(1b) Die Straßenverkehrsbehörden treffen auch die notwendigen Anordnungen
- 1.
im Zusammenhang mit der Einrichtung von gebührenpflichtigen Parkplätzen für Großveranstaltungen, - 2.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, - 2a.
im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen, - 3.
zur Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten Bereichen, - 4.
zur Erhaltung der Sicherheit oder Ordnung in diesen Bereichen sowie - 5.
zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen oder zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
(1c) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.
(1d) In zentralen städtischen Bereichen mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche) können auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet werden.
(1e) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen die für den Betrieb von mautgebührenpflichtigen Strecken erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen auf der Grundlage des vom Konzessionsnehmer vorgelegten Verkehrszeichenplans an. Die erforderlichen Anordnungen sind spätestens drei Monate nach Eingang des Verkehrszeichenplans zu treffen.
(1f) Zur Kennzeichnung der in einem Luftreinhalteplan oder einem Plan für kurzfristig zu ergreifende Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 oder 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festgesetzten Umweltzonen ordnet die Straßenverkehrsbehörde die dafür erforderlichen Verkehrsverbote mittels der Zeichen 270.1 und 270.2 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1g) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen an.
(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.
(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links“) gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.
(2) Zur Durchführung von Straßenbauarbeiten und zur Verhütung von außerordentlichen Schäden an der Straße, die durch deren baulichen Zustand bedingt sind, können die nach Landesrecht für den Straßenbau bestimmten Behörden (Straßenbaubehörde) – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Verkehrsverbote und -beschränkungen anordnen, den Verkehr umleiten und ihn durch Markierungen und Leiteinrichtungen lenken. Für Bahnübergänge von Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs können nur die Bahnunternehmen durch Blinklicht- oder Lichtzeichenanlagen, durch rot-weiß gestreifte Schranken oder durch Aufstellung des Andreaskreuzes ein bestimmtes Verhalten der Verkehrsteilnehmer vorschreiben. Für Bahnübergänge von Straßenbahnen auf unabhängigem Bahnkörper gilt Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass die Befugnis zur Anordnung der Maßnahmen der nach personenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständigen Technischen Aufsichtsbehörde des Straßenbahnunternehmens obliegt. Alle Gebote und Verbote sind durch Zeichen und Verkehrseinrichtungen nach dieser Verordnung anzuordnen.
(3) Im Übrigen bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind, bei Straßennamensschildern nur darüber, wo diese so anzubringen sind, wie Zeichen 437 zeigt. Die Straßenbaubehörden legen – vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden – die Art der Anbringung und der Ausgestaltung, wie Übergröße, Beleuchtung fest; ob Leitpfosten anzubringen sind, bestimmen sie allein. Sie können auch – vorbehaltlich anderer Maßnahmen der Straßenverkehrsbehörden – Gefahrzeichen anbringen, wenn die Sicherheit des Verkehrs durch den Zustand der Straße gefährdet wird.
(4) Die genannten Behörden dürfen den Verkehr nur durch Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen regeln und lenken; in dem Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 5 jedoch auch durch Anordnungen, die durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekannt gegeben werden, sofern die Aufstellung von Verkehrszeichen und -einrichtungen nach den gegebenen Umständen nicht möglich ist.
(5) Zur Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen und zu deren Betrieb einschließlich ihrer Beleuchtung ist der Baulastträger verpflichtet, sonst der Eigentümer der Straße. Das gilt auch für die von der Straßenverkehrsbehörde angeordnete Beleuchtung von Fußgängerüberwegen.
(6) Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, müssen die Unternehmer – die Bauunternehmer unter Vorlage eines Verkehrszeichenplans – von der zuständigen Behörde Anordnungen nach den Absätzen 1 bis 3 darüber einholen, wie ihre Arbeitsstellen abzusperren und zu kennzeichnen sind, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie sie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen haben. Sie haben diese Anordnungen zu befolgen und Lichtzeichenanlagen zu bedienen.
(7) Sind Straßen als Vorfahrtstraßen oder als Verkehrsumleitungen gekennzeichnet, bedürfen Baumaßnahmen, durch welche die Fahrbahn eingeengt wird, der Zustimmung der Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind die laufende Straßenunterhaltung sowie Notmaßnahmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu der Maßnahme geäußert hat.
(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen.
(8) Die Straßenverkehrsbehörden können innerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf bestimmten Straßen durch Zeichen 274 erhöhen. Außerhalb geschlossener Ortschaften können sie mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden die nach § 3 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 120 km/h anheben.
(9) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen Gefahrzeichen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Satz 3 gilt nicht für die Anordnung von
- 1.
Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340), - 2.
Fahrradstraßen (Zeichen 244.1), - 3.
Sonderwegen außerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237, Zeichen 240, Zeichen 241) oder Radfahrstreifen innerhalb geschlossener Ortschaften (Zeichen 237 in Verbindung mit Zeichen 295), - 4.
Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c, - 5.
verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen nach Absatz 1d, - 6.
innerörtlichen streckenbezogenen Geschwindigkeitsbeschränkungen von 30 km/h (Zeichen 274) nach Absatz 1 Satz 1 auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) oder auf weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) im unmittelbaren Bereich von an diesen Straßen gelegenen Kindergärten, Kindertagesstätten, allgemeinbildenden Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheimen oder Krankenhäusern, - 7.
Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz, - 8.
Fahrradzonen nach Absatz 1i.
(10) Absatz 9 gilt nicht, soweit Verkehrszeichen angeordnet werden, die zur Förderung der Elektromobilität nach dem Elektromobilitätsgesetz oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz getroffen werden dürfen.
(11) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 6, Absatz 1a, 1f, 2 Satz 1 und 4, Absatz 3, 4, 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1, Absatz 7 sowie Absatz 9 Satz 1 bis 3, 4 Nummer 7 und Satz 6 gelten entsprechend für mit den Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes für das Fernstraßen-Bundesamt. Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie Absatz 3, 4 und 7 gelten entsprechend für Bundesstraßen in Bundesverwaltung für das Fernstraßen-Bundesamt.
(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.
(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.
(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.
(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.
(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.
(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:
Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge | Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse | Radverkehr | Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad |
Fußgänger | Reiter | Viehtrieb | |
Straßenbahn | Kraftomnibus | Personenkraftwagen | Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen |
Personenkraftwagen mit Anhänger | Lastkraftwagen mit Anhänger | Wohnmobil | Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen |
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas | Mofas | Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt – E-Bikes – | Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) |
Gespannfuhrwerke |
(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:
Schnee- oder Eisglätte | Steinschlag | Splitt, Schotter |
Bewegliche Brücke | Ufer | Fußgängerüberweg |
Amphibienwanderung | Unzureichendes Lichtraumprofil | Flugbetrieb |
(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.
(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild
als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.
(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild
Carsharing |
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist. |
(1) Richtzeichen geben besondere Hinweise zur Erleichterung des Verkehrs. Sie können auch Ge- oder Verbote enthalten.
(2) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Richtzeichen nach Anlage 3 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.
(3) Richtzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben.
(1) Angesichts der allen Verkehrsteilnehmern obliegenden Verpflichtung, die allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften dieser Verordnung eigenverantwortlich zu beachten, werden örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.
(1a) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Tempo 30-Zonen (Zeichen 274.1) zu rechnen.
(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.
(2) Regelungen durch Verkehrszeichen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor. Verkehrszeichen sind Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen und Richtzeichen. Als Schilder stehen sie regelmäßig rechts. Gelten sie nur für einzelne markierte Fahrstreifen, sind sie in der Regel über diesen angebracht.
(3) Auch Zusatzzeichen sind Verkehrszeichen. Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit schwarzem Rand schwarze Sinnbilder, Zeichnungen oder Aufschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie sind unmittelbar, in der Regel unter dem Verkehrszeichen, auf das sie sich beziehen, angebracht.
(4) Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen können in Wechselverkehrszeichen die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Leuchten erzeugt werden.
(5) Auch Markierungen und Radverkehrsführungsmarkierungen sind Verkehrszeichen. Sie sind grundsätzlich weiß. Nur als vorübergehend gültige Markierungen sind sie gelb; dann heben sie die weißen Markierungen auf. Gelbe Markierungen können auch in Form von Markierungsknopfreihen, Markierungsleuchtknopfreihen oder als Leitschwellen oder Leitborde ausgeführt sein. Leuchtknopfreihen gelten nur, wenn sie eingeschaltet sind. Alle Linien können durch gleichmäßig dichte Markierungsknopfreihen ersetzt werden. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (§ 45 Absatz 1d) können Fahrbahnbegrenzungen auch mit anderen Mitteln, insbesondere durch Pflasterlinien, ausgeführt sein. Schriftzeichen und die Wiedergabe von Verkehrszeichen auf der Fahrbahn dienen dem Hinweis auf ein angebrachtes Verkehrszeichen.
(6) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor.
(7) Werden Sinnbilder auf anderen Verkehrszeichen als den in den Anlagen 1 bis 3 zu den §§ 40 bis 42 dargestellten gezeigt, so bedeuten die Sinnbilder:
Kraftwagen und sonstige mehrspurige Kraftfahrzeuge | Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, und Zugmaschinen, ausgenommen Personenkraftwagen und Kraftomnibusse | Radverkehr | Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen – Lastenfahrrad |
Fußgänger | Reiter | Viehtrieb | |
Straßenbahn | Kraftomnibus | Personenkraftwagen | Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind – mehrfachbesetzte Personenkraftwagen |
Personenkraftwagen mit Anhänger | Lastkraftwagen mit Anhänger | Wohnmobil | Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen |
Krafträder, auch mit Beiwagen, Kleinkrafträder und Mofas | Mofas | Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt – E-Bikes – | Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) |
Gespannfuhrwerke |
(8) Bei besonderen Gefahrenlagen können als Gefahrzeichen nach Anlage 1 auch die Sinnbilder „Viehtrieb“ und „Reiter“ und Sinnbilder mit folgender Bedeutung angeordnet sein:
Schnee- oder Eisglätte | Steinschlag | Splitt, Schotter |
Bewegliche Brücke | Ufer | Fußgängerüberweg |
Amphibienwanderung | Unzureichendes Lichtraumprofil | Flugbetrieb |
(9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im Verkehrszeichenkatalog dargestellten Varianten angeordnet sein. Der Verkehrszeichenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Verkehrsblatt veröffentlicht.
(10) Zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge kann das Sinnbild
als Inhalt eines Zusatzzeichens angeordnet sein. Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein. Elektrisch betriebene Fahrzeuge sind die nach § 11 Absatz 2 und 4, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gekennzeichneten Fahrzeuge.
(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild
Carsharing |
deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist. |
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.