Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 16. Jan. 2017 - 2 K 6510/15

published on 16/01/2017 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 16. Jan. 2017 - 2 K 6510/15
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen den Ausspruch des endgültigen Nichtbestehens und begehrt eine Verlängerung von Modulfristen in einem Bachelorstudiengang.

2

Als Studierender der beklagten Hochschule wechselte der Kläger zu dem am 1. Oktober 2012 beginnenden Wintersemester 2012/2013 in den Studiengang Betriebswirtschaftslehre mit Ziel des Abschlusses Bachelor of Science. Bis zum Ende des Sommersemesters 2014 und 4. Fachsemesters am 30. September 2014 nahm der Kläger nicht oder nicht mit Erfolg an der Klausur „Mikroökonomik für Betriebswirte“ sowie der Klausur „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ teil, die von der Beklagten zu folgenden Prüfungsterminen angesetzt war:

3
        

Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler 

Mikroökonomik für Betriebswirte

Sommersemester 2013 

23. Juli 2013

15. Juli 2013

23. September 2013

2. Oktober 2013

Sommersemester 2014

15. Juli 2014

17. Juli 2014

24. September 2014

29. September 2014

4

Am 10. November 2014 stellte der Kläger bei der Beklagten einen „Härtefallantrag auf Modulfristverlängerung“ und trug vor, gesundheitlich nicht in der Lage gewesen zu sein, die entsprechenden Modulprüfungen anzutreten. Mit dem Antrag legte er drei ärztliche Atteste vor, die jeweils auf einem von der Beklagten angebotenen „Formular für den Nachweis der Prüfungsunfähigkeit“ ausgestellt waren und folgende, hier hervorgehobene, Eintragungen zeigen. Im (ersten) Attest bescheinigte der Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. med. A. unter dem 7. Oktober 2014:

5

„Meine am 27.9.13 um ca. 10.00 Uhr durchgeführte Untersuchung zur Frage einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit bei o.g. Patient/In hat aus ärztlicher Sicht
folgendes ergeben:

Krankheitssymptome (Tatsachenfeststellung aufgrund eigener Wahrnehmung); bitte beachten:
Schwankungen in der Tagesform, Examensangst, Prüfungsstress u.ä. sind keine erheblichen Beeinträchtigungen!

Husten, Halsschmerzen, Kopf-, Gliederschmerzen

Auswirkungen der Erkrankung auf das Leistungsvermögen im Hinblick auf die Prüfung:

[ohne Eintrag]

Dauer der Erkrankung von/bis

25.9[.] – 4.10.13

Ort/Datum:

HH, 7.10.2014

6

Im (zweiten) Attest bescheinigte der Facharzt für Neurochirurgie Prof. B. am 7. November 2014:

7

„Meine am 6.11.14 um 10.00 Uhr durchgeführte Untersuchung zur Frage einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit bei o.g. Patient/In hat aus ärztlicher Sicht
folgendes ergeben:

Krankheitssymptome (Tatsachenfeststellung aufgrund eigener Wahrnehmung); bitte beachten:
Schwankungen in der Tagesform, Examensangst, Prüfungsstress u.ä. sind keine erheblichen
Beeinträchtigungen!

Migräneanfall in Verbindung mit Schwindelanfällen und Lichtempfindlichkeit.

Auswirkungen der Erkrankung auf das Leistungsvermögen im Hinblick auf die Prüfung:

[ohne Eintrag]

Dauer der Erkrankung von/bis

15.7.13 – 24.07.13

Ort/Datum:

HH 7.11.2014

8

Im (dritten) Attest bescheinigte ebenfalls Prof. B., wiederum am 7. November 2014:

9

„Meine am 6.11.14 um 10.00 Uhr durchgeführte Untersuchung zur Frage einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit bei o.g. Patient/In hat aus ärztlicher Sicht
folgendes ergeben:

Krankheitssymptome (Tatsachenfeststellung aufgrund eigener Wahrnehmung); bitte beachten:
Schwankungen in der Tagesform, Examensangst, Prüfungsstress u.ä. sind keine erheblichen
Beeinträchtigungen!

Migräneanfall in Verbindung mit Schwindelanfällen und Lichtempfindlichkeit.

Auswirkungen der Erkrankung auf das Leistungsvermögen im Hinblick auf die Prüfung:

[ohne Eintrag]

Dauer der Erkrankung von/bis

17.07.14 – 22.07.14

Ort/Datum:

HH 7.11.2014

10

Die Beklagte teilte mit einem von der Studienkoordinatorin der Fakultät für Betriebswirtschaft „im Namen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre“ unterzeichneten Bescheid vom 18. Dezember 2014 mit: Die vorgebrachten Härtefallgründe für die Voraussetzungen einer Modulfristverlängerung seien vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geprüft worden und hätten keinen Anhaltspunkt erkennen lassen, der die Stattgabe des Antrags rechtfertigen würde. Die ärztlichen Atteste seien „unzureichend bzw. […] für die betroffenen Klausurtage erst im Nachhinein erstellt“. Das Modul „Mikroökonomik für Betriebswirte“, das Teilmodul „Mathematik 2 [für Wirtschaftswissenschaftler]“ und der Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre seien endgültig nicht bestanden.

11

Der Kläger legte gegen den ihm am 6. Januar 2015 in Person ausgehändigten Bescheid am 4. Februar 2015 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 2015 zurückwies. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Antrag auf Modulfristverlängerung noch als rechtzeitig anzusehen sei. Nach ständiger Verwaltungspraxis sei ein Antrag auf Modulfristverlängerung innerhalb von sieben Tagen nach dem Ende der Ausschlussfrist für die Notenbekanntgabe zu stellen. Termin für die späteste Notenbekanntgabe im Sommersemester 2014 sei der 3. November 2014 gewesen. Die vorgelegten ärztlichen Atteste begründeten aber keinen besonderen Härtefall, der eine Verlängerung der Modulfristen rechtfertigen würde. Insbesondere könnte am angegebenen Tag der ärztlichen Untersuchung am 6. November 2014 keine Krankheit des Klägers im Juli 2013 bzw. Juli 2014 festgestellt worden sein. Auch wenn die körperlichen Funktionsstörungen bei Migräne in aller Regel eine Prüfungsunfähigkeit nach sich ziehen dürften, so seien die möglichen Beschwerden doch unterschiedlich stark und die Betroffenen dementsprechend unterschiedlich beeinträchtigt.

12

Zur Begründung seiner am 1. Dezember 2015 erhobenen Klage wiederholt der Kläger zum einen seinen vorprozessualen Vortag. Zum anderen rügt er, dass der Nichtbestehensbescheid nicht vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gefertigt sei und nicht alle Prüfungsleistungen angebe. Eine Störung bestimmter körperlicher Funktionen sei aufgrund der hier gestellten Diagnose „Migräneanfall in Verbindung mit Schwindelanfällen und Lichtempfindlichkeit“ offensichtlich. Möge die Stärke auch variieren, jedenfalls beeinträchtigten Kopfschmerzen offensichtlich die Konzentrationsfähigkeit, so dass ein Klausurenschreiben unmöglich sei. Der Kläger verweist auf ein (viertes) Attest des Prof. B. vom 6. Juni 2016 vor, in dem es heißt:

13

„Wegen anhaltender Beschwerden hat [der Kläger sich] am 15.07.2013 um 9.00 Uhr in unsere Praxis begeben. Meine Untersuchung hat ergeben, dass [der Kläger] an extrem starken Kopfschmerzen sowie Schwindelanfällen litt. Aufgrund der Beschwerden waren Denk- und Konzentrationsfähigkeit von [dem Kläger] bis zum 24.07.2013 nicht mehr gegeben. [Der Kläger] war in der Zeit vom 15.07.2013 bis 24.07.2013 prüfungsunfähig.

14

Mit gleichem Beschwerdebild war [der Kläger] am 18.07.2014 [… um] 10:30 Uhr in der Praxis erschienen. Meine Untersuchung ergab wiederum Kopfschmerzen, die die Denk- und Konzentrationsfähigkeit stark beeinträchtigten.

15

Ein Klausurenschreiben war [dem Kläger] daher auch in der Zeit vom 18.07.2014 bis 22.07.2014 nicht möglich.
HH 6.6.16“

16

Der Kläger beantragt,

17

unter Aufhebung des Bescheids vom 6. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2015 die Beklagte zu verpflichten, ihm im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre eine Modulfristverlängerung für die Ablegung der Prüfungen in den Teilmodulen Mathematik 2 und Mikroökonomik für Betriebswirte zu gewähren.

18

Die Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen.

20

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die Sachakten der Beklagten. Darauf sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer.

I.

22

Die zulässige Klage ist weder begründet soweit sie sich als Anfechtungsklage gegen den Nichtbestehensausspruch wendet (hierzu unter 1.) noch soweit sie als Verpflichtungsklage auf eine Modulfristverlängerung gerichtet ist (hierzu unter 2.).

23

1. Soweit der Kläger den im Bescheid vom 6. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2015 enthaltenen Ausspruch über das endgültige Nichtbestehen im Modul „Mikroökonomik für Betriebswirte“, im Teilmodul „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ und insgesamt im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre anficht, ist die Klage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht begründet. Der Nichtbestehensausspruch ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die einschlägigen Satzungsbestimmungen (hierzu unter a.) tragen den Ausspruch des endgültigen Nichtbestehens (hierzu unter b.) und sind ihrerseits am Maßstab höherrangigen Rechts keinen durchgreifenden Bedenken ausgesetzt (hierzu unter c.).

24

a. Einschlägig ist für das vom Kläger zum Wintersemester 2012/2013 aufgenommene (Hauptfach-)Studium der Betriebswirtschaftslehre die Prüfungsordnung des Departments Wirtschaftswissenschaften der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften für Studiengänge mit dem Abschluss „Bachelor of Science“ (B.Sc.) (v. 20.9.2006, Amtl. Anz. S. 2959 – PO 2006, mit Änderungen v. 16.7.2008, Amtl. Bek. Nr. 43 v. 22.9.2008 sowie v. 14.7.2010, Amtl. Bek. Nr. 18 v. 23.5.2011 – PO 2010). Unanwendbar ist die letzte Änderung der Prüfungsordnung der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften für Studiengänge mit dem Abschluss Bachelor of Science (v. 6.8.2014, Amtl. Bek. Nr. 74 v. 10.9.2014), die gemäß deren § 2 Abs. 1 Satz 2 erstmals für Studierende gilt, die ihr Studium zum Wintersemester 2014/2015 in einem Studiengang der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften aufgenommen haben. Die Änderungsordnung gilt mit Wirkung zum Wintersemester 2014/2015 zwar grundsätzlich ebenfalls für Studierende, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Änderungsordnung am 11. September 2014 in einem Studiengang der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften aufgenommen haben, aber nicht im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre (B.Sc.), der nunmehr der Zuständigkeit der neueingerichteten Fakultät Betriebswirtschaftslehre unterfällt. Zeitlich unanwendbar ist auch die Prüfungsordnung der Fakultät für Betriebswirtschaft für Studiengänge mit dem Abschluss „Bachelor of Science (B.Sc.)“ (v. 8.7.2015 und 27.1.2016, Amtl. Bek. Nr. 39 v. 22.6.2016), die gemäß ihrem § 23 erst ab dem Wintersemester 2015/2016 gilt. Bereits sachlich unanwendbar ist die neue Prüfungsordnung der (nicht mehr die Betriebswirtschaftslehre umfassenden) Fakultät für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften für Studiengänge mit dem Abschluss „Bachelor of Science“ (B.Sc.) (v. 15.6.2016, Amtl. Bek. Nr. 62 v. 4.10.2016).

25

In Ergänzung der PO 2010 finden die Fachspezifischen Bestimmungen für den vom Kläger zum Wintersemester 2012/2013 aufgenommenen Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre im Department Wirtschaftswissenschaften der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg (v. 4.10.2006, Amtl. Anz. S. 2846, Neufassung v. 15.4.2009, Amtl. Bek. Nr. 31 v. 21.6.2010, mit Änderung v. 16.6.2010, Amtl. Bek. Nr. 47 v. 7.12.2011 und mit Änderung v. 11.7.2012, Amtl. Bek. Nr. 78 v. 22.10.2012 – FSB 2012) zeitlich Anwendung.

26

b. Der Ausspruch über das endgültige Nichtbestehen im Modul „Mikroökonomik für Betriebswirte“, im Teilmodul „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ und insgesamt im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre findet in der Vorschrift des § 18 Abs. 2 Satz 1 PO 2010 eine Ermächtigung (hierzu unter aa.), deren formelle (hierzu unter bb.) und materielle Voraussetzungen (hierzu unter cc.) erfüllt sind.

27

aa. Der Nichtbestehensbescheid findet seine satzungsmäßige Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2 Satz 1 PO 2010. Ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, stellt gemäß dieser Satzungsbestimmung der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen entsprechenden Bescheid mit Angabe aller Prüfungsleistungen und den Gründen für das Nichtbestehen der Bachelorprüfung aus. Diese Rechtsgrundlage ermächtigt zum Ausspruch über das endgültige Nichtbestehen im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre sowie der betroffenen Prüfungsleistungen.

28

bb. Die formellen Voraussetzungen eines Nichtbestehensbescheids sind erfüllt.

29

Soweit § 18 Abs. 2 Satz 1 PO 2010 eine Angabe aller Prüfungsleistungen erfordert und der Bescheid diese Angaben nicht enthält, berührt dieses Unterlassen nicht die Rechtmäßigkeit der im Bescheid enthaltenen Aussprüche des endgültigen Nichtbestehens. Unabhängig davon läge im Unterlassen gebotener Angaben lediglich ein Fehler der Form. Ein etwaiger Fehler der Form zöge nach §§ 46, 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG keinen Aufhebungsanspruch des Klägers nach sich, da die Entscheidung in der Sache, d.h. der Nichtbestehensausspruch, offensichtlich dadurch nicht beeinflusst ist.

30

Ein Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass der gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 PO 2010 zuständige Vorsitzende des Prüfungsausschusses sich bei Fertigung des Bescheids von einer Behördenmitarbeiterin, der Studienkoordinatorin der Fakultät für Betriebswirtschaft, lediglich hat vertreten lassen. Der Bescheid ist ausdrücklich „im Namen des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für den Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre“ ergangen und ihm zurechenbar, die Studienkoordinatorin hat lediglich als ausführende Stelle und nicht als behördliches Zurechnungsendsubjekt gehandelt. Unabhängig davon wäre ein etwaiger formeller Fehler bei Erlass des Ausgangsbescheids nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens gemäß §§ 46, 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG unbeachtlich, da der Widerspruchsausschuss in Prüfungsangelegenheiten den Nichtbestehensbescheid – der als solcher keine prüfungsspezifischen Wertungen vornimmt – vollständig überprüfen darf und den Verwaltungsakt durch eine selbstständige Sachentscheidung bestätigt hat (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2016, 2 K 2209/13, juris Rn.101).

31

cc. Die materiellen Voraussetzungen eines Nichtbestehensbescheids sind erfüllt.

32

Die Bachelorprüfung ist gemäß § 18 Abs. 1 Buchst. a. PO 2010 insbesondere dann endgültig nicht bestanden, wenn eine Modulprüfung nicht fristgemäß absolviert wird, es sei denn, der bzw. die Studierende hat die Fristversäumnis nicht zu vertreten. Ausgehend von der Satzungslage hat der Kläger die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden. Denn er hat die verpflichtenden Prüfungsleistungen „Mikroökonomik für Betriebswirte“ sowie „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ (hierzu unter (1)) innerhalb der regulären Modulfristen (hierzu unter (2)) nicht bestanden (hierzu unter (3)). Weder waren die Modulfristen ausnahmsweise zu verlängern (hierzu unter (4)) noch ist die Fristversäumnis vom Kläger nicht zu vertreten (hierzu unter (5)).

33

(1) Die Prüfungsleistungen „Mikroökonomik für Betriebswirte“ sowie „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ waren vom Kläger verpflichtend zu bestehen.

34

Der Bachelorstudiengang der Betriebswirtschaftslehre ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 PO 2010 modular aufgebaut; Zahl, Umfang, Inhalte der Module und Modulvoraussetzungen sind danach in den Fachspezifischen Bestimmungen geregelt. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 PO 2010 ist zwischen obligatorischen Modulen (Pflichtmodulen), aus einem vorgegebenen Katalog auszuwählenden Modulen (Wahlpflichtmodulen) und frei wählbaren Modulen (Wahlmodulen) zu unterscheiden. Im Hauptfachstudium der Betriebswirtschaftslehre sind Pflichtmodule gemäß Abs. 1 Buchst. a FSB 2012 zu § 4 Abs. 3 und 4 PO 2010 die in der Anlage zu den FSB 2012 beschriebenen Module. Dazu zählt das Modul „Mikroökonomik für Betriebswirte“, das dem 2. Fachsemester zugeordnet ist und mit einer Klausur abschließt, sowie das aus zwei Klausuren als Teilprüfungsleistungen i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 PO 2010 zusammengesetzte Modul „Mathematik 1 + 2 für Wirtschaftswissenschaftler“, das dem 1. und 2. Fachsemester zugeordnet ist.

35

(2) Das Pflichtmodul „Mikroökonomik für Betriebswirte“ und die Teilprüfungsleistung „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ hatte der Kläger jeweils in einer mit dem Ende des 4. Fachsemesters am 30. September 2014 ablaufenden Frist zu bestehen. Die Bindung an eine Modulfrist folgt aus § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 PO 2010: Danach sind Modulprüfungen für Pflichtmodule innerhalb von Fristen zu erbringen, die sich aus den in der jeweiligen Modulbeschreibung angegebenen Fachsemestern zuzüglich der Anzahl von Fachsemestern, innerhalb derer das Modul ein weiteres Mal absolviert werden kann (Wiederholungsfrist), errechnen. Bei Teilprüfungsleistungen endet die Frist gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 PO 2010 in dem Semester, in dem die der Teilprüfung zugeordnete Lehrveranstaltung ein weiteres Mal angeboten wird. Ausgehend von dem in der Modulbeschreibung jeweils angegebenen 2. Fachsemester und einem Jahresturnus zur Wiederholung endete die Modulfrist mit dem 4. Fachsemester.

36

(3) Der Kläger hat die Modulprüfung „Mikroökonomik für Betriebswirte“ sowie die Teilprüfungsleistung „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ bis zum Ende der Fristen am 30. September 2014 nicht bestanden.

37

(4) Die Modulfristen für die Prüfungsleistungen „Mikroökonomik für Betriebswirte“ sowie „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ sind auch nicht ausnahmsweise zu verlängern. Rechtsgrundlage für eine Entscheidung über die Verlängerung der Modulfrist ist § 10 Abs. 3 PO 2010. Die dort benannten tatbestandlichen Voraussetzungen, unter denen der Prüfungsausschuss eine Modulfrist verlängern kann, sind nicht erfüllt. Zum einen setzt die Verlängerung einer Modulfrist einen besonderen Härtefall voraus, an dem es hier fehlt (hierzu unter (a)). Zum anderen setzt die Verlängerung einer Modulfrist einen rechtzeitigen und hinreichenden Antrag voraus, an dem es ebenfalls mangelt (hierzu unter (b)).

38

(a) Der in § 10 Abs. 3 Satz 1 PO 2010 für eine Verlängerung der Modulfrist vorausgesetzte besondere Härtefall ist nicht gegeben.

39

Der an das Vorliegen eines besonderen Härtefalls anzulegende Maßstab ist streng. Der Satzungsgeber hat nicht jeden Härtefall, d.h. einen Fall in dem die Anwendung der regulären Modulfrist zu einer Härte führt, für ausreichend erachtet, um ausnahmsweise eine Modulfristverlängerung zu rechtfertigen, sondern nur einen besonderen Härtefall. Nur eine strenge Handhabung entspricht dem Gebot der Chancengleichheit der Prüflinge in berufsbezogenen Prüfungen gemäß Art. 12 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG, welcher das Prüfungsrecht beherrscht (dazu BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 21 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 53; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 403). Vorliegend ist ein besonderer Härtefall jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil dem Kläger – wie noch darzustellen ist – mindestens dreimal die Prüfungschance offen stand, die von ihm geforderten Leistungen zu erbringen. Dass unter solchen Umständen kein eine Verlängerung der Modulfrist rechtfertigender besonderer Härtefall gegeben ist, ergibt sich aus der Satzungsbestimmung über die Rechtsfolge der Modulfristverlängerung (hierzu unter (aa)) sowie unabhängig davon aus der grundsätzlichen gesetzlichen Beschränkung der Wiederholbarkeit studienbegleitender Prüfungen (hierzu unter (bb)).

40

(aa) Wenn dem Prüfling bereits innerhalb der regulären Modulfrist eine (mehrfache) Chance zur Wiederholung offensteht, besteht angesichts der Rechtsfolgenanordnung des § 10 Abs. 3 Satz 2 PO 2010 kein Anlass für eine Modulfristverlängerung.

41

Nach dieser Regelung ist „die Frist so zu bemessen, dass jeweils nur eine Prüfungsmöglichkeit möglich ist“, mithin außerhalb der regulären Modulfrist lediglich eine einzige Prüfungschance vermittelt wird. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Modulfristverlängerung müssen im Einklang mit dieser Rechtsfolgenanordnung ausgelegt werden. Indem der Satzungsgeber die Modulfristverlängerung der Rechtsfolge nach auf die Einräumung einer einzigen, bislang nicht bestehenden, Prüfungschance beschränkt hat, hat er zugleich zu erkennen gegeben, dass dann, wenn dem Prüfling ohnehin, d.h. noch innerhalb der regulären Modulfrist, eine Prüfungschance offen steht, keine durch eine Modulfristverlängerung zu behebende besondere Härte vorliegt.

42

Nach diesem Maßstab liegt kein besonderer Härtefall vor ab. Die vom Kläger vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen begründen den eine Verlängerung der Modulfristen für die Prüfungsleistungen „Mikroökonomik für Betriebswirte“ sowie „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ tragenden besonderen Härtefall bereits deshalb nicht, weil der Kläger mindestens jeweils dreimal die Gelegenheit hatte, die ihm obliegenden Prüfungsleistungen noch zu bestehen, sollte er zu Beginn seines Studiums daran krankheitsbedingt gehindert gewesen sein. Der Kläger war allenfalls an den beiden Prüfungsterminen am 15. Juli 2013 in „Mikroökonomik für Betriebswirte“ und am 23. Juli 2013 in „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ krankheitsbedingt prüfungsunfähig. Dabei steht eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit auch zu diesen beiden Prüfungsterminen nicht zu der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugung des Gerichts fest. Für eine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit zu den anderen Prüfungsterminen fehlt es demgegenüber auch unter Berücksichtigung aller im Gerichtsverfahren vorliegenden ärztlichen Atteste bereits an einem Ansatz zur Amtsermittlung. Im Einzelnen:

43

Der Kläger konnte jedenfalls an den drei Klausurterminen im Teilmodul „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ am 23. September 2013, 15. Juli 2014 und zuletzt am 24. September 2014 sowie an den drei Klausurterminen im Modul „Mikroökonomik für Betriebswirte“ am 2. Oktober 2013, 17. Juli 2014 und zuletzt am 29. September 2014 teilnehmen. Es bedurfte nicht der Einräumung einer Prüfungschance außerhalb der regulären Modulfrist, weil der Kläger sie innerhalb der regulären Modulfrist bereits (mehrfach) innehatte.

44

Der Kläger hat für fünf der sechs genannten Prüfungstermine bereits nicht vorgetragen, akut erkrankt gewesen zu sein. Das zum Vortrag des Klägers gemachte (erste) Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. A. vom 7. Oktober 2014 bescheinigt eine vom 25. September 2013 bis 4. Oktober 2013 dauernde Erkrankung. In diesem Zeitraum war keine der in Rede stehenden Prüfungsleistungen angesetzt. Insbesondere war die Klausur „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ bereits vor dem ausgewiesenen Krankheitszeitraum, nämlich am 23. September 2013, zur Bearbeitung gestellt worden. Das (zweite) Attest des Facharztes für Neurochirurgie Prof. B. vom 7. November 2014 benennt als Zeitraum der Erkrankung den 15. bis 24. Juli 2013, in dem am 15. Juli 2013 die Klausur „Mikroökonomik für Betriebswirte“ und am 23. Juli 2013 die Klausur „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ zu schreiben waren. Das (dritte) Attest des Prof. B. vom 7. November 2014 bezeichnet als Zeitraum der Erkrankung den 17. bis 22. Juli 2014, in dem am 17. Juli 2014 die Klausur „Mikroökonomik für Betriebswirte“ anzufertigen war. Das (vierte) Attest des Prof. B. vom 6. Juni 2016 nennt im Einklang mit dem vorausgegangenen (zweiten) Attest den 15. bis 23. Juli 2013 als Krankheitszeit und unter Abkehr vom vorausgegangenen (dritten) Attest nur noch den 18. bis. 22. Juli 2014 als Krankheitszeit. Der 17. Juli 2014, an dem die Klausur „Mikroökonomik für Betriebswirte“ gestellt wurde, ist damit von einer attestierten Krankheitszeit ausgeschlossen.

45

Allenfalls das (vierte) Attest vom 6. Juni 2016 böte – wenn eine Modulfristverlängerung nicht aus den hier sowie unter (bb) und (b) bezeichneten Gründen ausschiede – Anlass für eine weitere Ermittlung, ob der Kläger an den Prüfungstagen 15. und 23. Juli 2013 aufgrund einer Erkrankung prüfungsunfähig war. Dabei obliegt es dem Prüfling, eine Prüfungsunfähigkeit im medizinischen Sinne geltend zu machen und ärztlich attestierten zu lassen, während der Prüfungsbehörde und im Streitfall dem Gericht die Beurteilung zukommt, ob im Rechtssinne eine Prüfungsunfähigkeit vorliegt (vgl. OVG Münster, Urt. v. 3.11.2005, 14 A 3101/03, MedR 2007, 51, juris Rn. 31). In dem (vierten) Attest ist mitgeteilt, dass der Kläger sich „[w]egen anhaltender Beschwerden“ am 15. Juli 2013 um 9.00 Uhr in die Praxis begeben und die ärztliche Untersuchung ergeben habe, dass er „an extrem starken Kopfschmerzen sowie Schwindelanfällen“ gelitten habe, so dass aufgrund der Beschwerden „Denk- und Konzentrationsfähigkeit“ bis zum 24. Juli 2013 nicht mehr gegeben gewesen seien. Demgegenüber zeigt das (zweite bzw. dritte) Attest vom 7. November 2014, das im Unterschied zum (vierten) Attest vom 6. Juni 2016 einen „Migräneanfall in Verbindung mit Schwindelanfällen und Lichtempfindlichkeit“ bescheinigt, keinen Ermittlungsansatz auf. Der dort benannte Untersuchungszeitpunkt 6. November 2014 um 10.00 Uhr ist nicht nachvollziehbar. Denn es ist ausgeschlossen, dass Prof. B. im November 2014 aus eigener Wahrnehmung festgestellt hat, dass der Kläger im Juli 2014 oder sogar schon im Juli 2013 in bestimmter Weise erkrankt gewesen war.

46

(bb) Der Annahme einer eine Modulfristverlängerung tragenden besonderen Härte steht unabhängig davon die grundsätzliche gesetzliche Beschränkung der Wiederholbarkeit studienbegleitender Prüfungen entgegen.

47

Nach dem Grundsatz des § 65 Abs. 1 Satz 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (v. 19.7.2001, HmbGVBl. S. 171, in der Fassung bis 30.6.2014, sodann geändert durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Hochschulrechts v. 8.7.2014, HmbGVBl. S. 269 – HmbHG 2001 a.F.), auf deren Grundlage die PO 2010 und die FSB 2012 erlassen sind, war die Anzahl der Wiederholungsversuche in studienbegleitenden Prüfungen auf höchstens zwei begrenzt. In Ausnahme dazu ließ § 65 Abs. 3 Satz 1 HmbHG 2001 a.F. anstelle der Wiederholbarkeit, d.h. alternativ zur Begrenzung der Prüfungsversuche (VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2015, 2 K 950/14, juris Rn. 57), eine Bestimmung von Fristen zur Erbringung der Prüfungsleistungen zu, wobei die Studienorganisation der Hochschule gemäß § 65 Abs. 3 Satz 2 HmbHG 2001 a.F. mindestens drei Prüfungsversuche innerhalb der Frist sicherzustellen hatte. Ausgehend davon begründen die Folgen einer Modulfristbestimmung jedenfalls dann keine besondere Härte, wenn auch ohne eine Modulfristbestimmung die studienbegleitende Prüfung deshalb endgültig nicht bestanden wäre, weil der Prüfling drei eröffnete Prüfungsversuche nicht oder nicht erfolgreich unternommen hat.

48

Ausgehend davon steht die Wertung des § 65 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 HmbHG 2001 a.F. der Annahme eines besonderen Härtefalls entgegen. Der Kläger war jedenfalls nicht gehindert, jeweils dreimal an der Klausur „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ sowie der Klausur „Mikroökonomik für Betriebswirte“ teilzunehmen (s.o. (aa)).

49

(b) Dem Antragserfordernis ist nicht Genüge getan. Die Verlängerung einer Modulfrist setzt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 PO 2010 einen rechtzeitig vor Ablauf der Frist beim Prüfungsausschuss zu stellenden und schriftlich zu begründenden Antrag voraus, wobei eine Krankheit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 PO 2010 durch Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests nachzuweisen ist. Ein rechtzeitiger und hinreichender Antrag fehlt. Der bei der Beklagten am 10. November 2014 eingegangene Antrag des Klägers auf Modulfristverlängerung ist bereits nicht rechtzeitig gestellt (hierzu unter (aa)). Unabhängig davon ist der Antrag vom 10. November 2014 nicht schriftlich unter Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests begründet (hierzu unter (bb)).

50

(aa) Der Antrag ist bereits nicht rechtzeitig gestellt. Das erkennende Gericht knüpft insoweit an die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen der Kammerrechtsprechung (VG Hamburg, Urt. v. 14.12.2016, 2 K 6704/15) an:

51

„Die rechtzeitige Antragstellung ist selbst eine satzungsmäßige Voraussetzung der Modulfristverlängerung. Die Satzung ermächtigt die Beklagte nicht, im Einzelfall von dieser Voraussetzung abzusehen. Denn anders als die Widerspruchsfrist nach § 70 VwGO, deren Versäumnis dann nicht mehr zu beachten ist, wenn die Widerspruchsbehörde in der Sache über einen Widerspruch entschieden hat (BVerwG, Urt. v. 20.6.1988, 6 C 24/87, NVwZ-RR 1989, 85, juris Rn. 9) und kein Dritter betroffen ist (BVerwG, Urt. v. 18.5.1982, 7 C 42/80, BVerwGE 65, 313, juris Rn. 19), dient das Erfordernis, eine Verlängerung der Modulfrist noch vor deren Ablauf zu beantragen, dem rechtsstaatlichen Gebot der Chancengleichheit der Prüflinge, von dem die Behörde nicht absehen kann.“

52

Nach diesem Maßstab ist der Antrag auf Modulfristverlängerung vom 10. November 2014 bereits verspätet gestellt, da er erst nach Ablauf der regulären Modulfristen mit dem Ende des 4. Fachsemester am 30. September 2014 gestellt worden ist.

53

(bb) Unabhängig davon ist der am 10. November 2014 gestellte Antrag unzureichend.

54

Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 3 PO 2010 muss der rechtzeitige Antrag auf Modulfristverlängerung schriftlich begründet sein, wobei eine Krankheit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 PO 2010 durch Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests nachzuweisen ist. Ein qualifiziertes ärztliches Attest ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 PO 2010 ein ärztliches Attest mit Angaben über die von der Erkrankung ausgehende körperliche bzw. psychische Funktionsstörung, die Auswirkungen der Erkrankung auf die Prüfungsfähigkeit des Prüflings aus medizinischer Sicht, den Zeitpunkt des dem Attest zugrunde liegenden Untersuchungstermins sowie über die ärztliche Prognose über die Dauer der Erkrankung. Das Erfordernis, die Rücktrittsgründe unverzüglich und hinreichend belegt dem Prüfungsamt darzutun, rechtfertigt sich vor dem Hintergrund der Chancengleichheit der Prüfungskandidaten insbesondere daraus, dem Prüfungsamt eine Aufklärung zu ermöglichen, ob die Prüfungsunfähigkeit tatsächlich zum Prüfungstermin vorliegt bzw. vorlag (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.11.2015, 3 Bf 102/15.Z).

55

Die (weiteren) Anforderungen an den (rechtzeitigen) Antrag sind keine entbehrliche Förmelei. Vielmehr erfüllt die Tatbestandsvoraussetzung, dass der rechtzeitig gestellte Antrag schriftlich unter Vorlage eines qualifizierten ärztlichen Attests begründet sein muss, bei der Modulfristverlängerung die gleiche rechtsstaatlich unverzichtbare Funktion der Wahrung der Chancengleichheit der Prüflinge wie beim Rücktritt oder dem Versäumnis der Prüfung die Tatbestandsvoraussetzung des § 16 Abs. 2 Satz 1 PO 2010, dass der geltend gemachte Grund dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden muss, wobei gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 PO 2010 bei Krankheit des Prüflings – wie bei der Modulfristverlängerung – ein qualifiziertes Attest vorzulegen ist. Im Hinblick auf das Unverzüglichkeitsgebot knüpft das erkennende Gericht an die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen aus der Kammerrechtsprechung (VG Hamburg, Beschl. v. 21.7.2015, 2 K 923/15) an:

56

„Unverzüglich bedeutet 'ohne schuldhaftes Zögern' (BVerwG, Urt. v. 7.10.1988, Az. 7 C 8/88, juris Rn. 13; vgl. § 121 Abs. 1 BGB). Im Interesse der Chancengleichheit aller Prüflinge ist an die Genehmigung eines Prüfungsrücktrittes wie an die Anerkennung eines wichtigen Grundes für eine Prüfungsversäumnis ein strenger Maßstab anzulegen (VG München, Urt. v. 10.12.2013, M 3 K 11.4601, juris Rn. 23). Es ist Sache des Prüflings, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob seine Leistungsfähigkeit durch außergewöhnliche Umstände, insbesondere durch Krankheit, erheblich beeinträchtigt ist, und bejahendenfalls daraus unverzüglich die in der jeweiligen Prüfungsordnung vorgesehenen Konsequenzen zu ziehen, und zwar bei krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit grundsätzlich vor Beginn der Prüfung, spätestens aber dann, wenn er sich ihrer bewusst geworden ist (BVerwG, Urt. v. 7.10.1988, 7 C 8/88, BVerwGE 80, 282, juris Rn. 12). So wie ein Rücktritt dann nicht mehr unverzüglich ist, wenn der Prüfling die Erklärung nicht zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt abgegeben hat, zu dem sie von ihm in zumutbarer Weise hätte erwartet werden können (BVerwG, Urt. v. 13.5.1998, 6 C 12/98, BVerwGE 106, 369; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 283 m.w.N. zur höchstrichterlichen Rechtsprechung), ist es einem Prüfling verwehrt, sich nachträglich auf eine Erkrankung am Prüfungstag zu berufen, wenn er bei Auftreten gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht unverzüglich seine Prüfungsfähigkeit abklären lassen und eine festgestellte Prüfungsunfähigkeit unverzüglich dem Prüfungsamt mitgeteilt hat, obwohl es ihm zuzumuten ist (vgl. VG München, Urt. v. 10.12.2013, M 3 K 11.4601, juris Rn. 24).“

57

Den Anforderungen genügt der Antrag vom 10. November 2014 nicht. Im Einzelnen:

58

Das mit dem Antrag vom 10. November 2014 vorgelegte (erste) Attest des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. med. A. vom 7. Oktober 2014 ist hinsichtlich der allein in Betracht kommenden Klausurtermine bis zum Ende des 4. Fachsemesters im Modul „Mikroökonomik für Betriebswirte“ und im Teilmodul „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ unergiebig (s.o. (a) (aa)).

59

Hätte am 10. November 2014 ein zum (vierten) Attest des Facharztes für Neurochirurgie Prof. B. vom 6. Juni 2016 inhaltsgleiches Attest früheren Datums vorgelegen, hätte es etwaig eine behördliche Amtsermittlung zu der Frage auslösen können, ob der Kläger an den Prüfungstagen 15. und 23. Juli 2013 prüfungsunfähig erkrankt war (s.o. (a) (aa)). Dies muss aber letztlich dahinstehen, weil ein solches Attest nicht vorlag.

60

Die beiden Atteste des Prof. B. vom 7. November 2014 (zweites bzw. drittes Attest) hat der Kläger zwar mit dem Antrag auf Modulfristverlängerung am 10. November 2014 vorgelegt. Gleichwohl sind diese Atteste weder zum Nachweis einer Prüfungsunfähigkeit an den dort benannten Prüfungstagen geeignet noch haben sie auch nur einen Ansatz für eine diesbezügliche Amtsermittlung geboten. Denn sie erfüllen die nach der Satzungsbestimmung unabdingbaren Voraussetzungen eines qualifizierten ärztlichen Attests nicht. Ein qualifiziertes ärztliches Attest enthält gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 PO 2010 Angaben über die von der Erkrankung ausgehende körperliche bzw. psychische Funktionsstörung, die Auswirkungen der Erkrankung auf die Prüfungsfähigkeit des Prüflings aus medizinischer Sicht, den Zeitpunkt des dem Attest zugrunde liegenden Untersuchungstermins sowie über die ärztliche Prognose über die Dauer der Erkrankung.

61

Beiden Attesten vom 7. November 2014 fehlt bereits die in § 16 Abs. 2 Satz 3 PO 2010 verlangte Angabe des Zeitpunkts des dem Attest zugrunde liegenden Untersuchungstermins. Soweit Prof. B. in beiden Attesten den 6. November 2014 um 10.00 Uhr als Zeitpunkt der durchgeführten Untersuchung benannt, ist dies von vornherein unplausibel und deshalb unbeachtlich. Wie bereits ausgeführt, ist es ausgeschlossen, dass Prof. B. aufgrund einer erst im November 2014 gemachten eigenen Wahrnehmung festgestellt hat, dass der Kläger im Juli 2014 oder sogar schon im Juli 2013 in bestimmter Weise erkrankt war (s.o. (a) (aa)).

62

Unabhängig davon fehlen beiden Attesten vom 7. November 2014 die gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 PO 2010 erforderlichen Angaben zu den Auswirkungen der Erkrankung auf das Leistungsvermögen im Hinblick auf die Prüfung. Solche Angaben waren auch nicht im Hinblick auf deren Natur ausnahmsweise entbehrlich. Soweit der Kläger (unter Bezugnahme auf Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 277) annimmt, nach Lage der Dinge könne schon durch die genaue Bezeichnung der Krankheit offensichtlich gemacht werden, dass die Leistungsfähigkeit des Prüflings erheblich beeinträchtigt ist, wofür als Beispiel eine fiebrige Grippe genannt wird, mag dem insoweit beizupflichten sein. Doch ist ein solcher Fall nicht gegeben. Ohne jedwede weitere Eingrenzung, Erläuterung oder Konkretisierung trägt die in den Attesten enthaltene Angabe „Migräneanfall in Verbindung mit Schwindelanfällen und Lichtempfindlichkeit“ nicht die Annahme einer Prüfungsunfähigkeit. Insbesondere geht aus dieser Angabe nicht hervor, dass es sich bei der Migräne des Klägers nicht um ein prüfungsrechtlich unbeachtliches Dauerleiden handelte. Dauerleiden prägen als persönlichkeitsbedingte Eigenschaften die Leistungsfähigkeit des Prüflings; ihre Folgen bestimmen deshalb im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild des Prüflings; sie sind mithin zur Beurteilung der Befähigung bedeutsam, die durch die Prüfung festzustellen ist (BVerwG, Beschl. v. 13.12.1985, 7 B 210/85, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 223, juris Rn. 6; Niehues/Fischer/Jeremias, a.a.O., Rn. 258 m.w.N.). Ein Dauerleiden kann insbesondere bei einer Migräneerkrankung vorliegen (OVG Münster, Beschl. v. 23.8.2001, 14 A 3335/01, openJur 2011, 15098, VG Berlin, Urt. v. 11.2.2015, 12 K 100/14, juris Rn. 27 f.; VG Hamburg, Urt. v. 7.8.2012, 2 K 2080/10, juris Rn. 19; Urt. v. 11.4.2012, 2 K 1951/11, n.v.).

63

(5) Der Kläger hat die Fristversäumnis zu vertreten. Grundsätzlich hat der Prüfling es zu vertreten, wenn er die Modulfrist nicht einhält. Diesen Grundsatz des Vertretenmüssens belegt bereits die Satzungsformulierung in § 18 Abs. 1 Buchst. a PO 2010, nach der die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden ist, wenn ein Modulprüfung nicht fristgemäß absolviert wird, „es sei denn, der bzw. die Studierende habe die Fristversäumnis nicht zu vertreten“. Für die Annahme eines solchen Ausnahmefalls besteht kein Anlass. Der Kläger hatte vor Ablauf der regulären Modulfristen (mindestens) dreimal Gelegenheit – ungehindert von etwaigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen – die Klausuren „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ und „Mikroökonomik für Betriebswirte“ zu absolvieren (s.o. (4) (a) (aa)). Unabhängig davon dürfen die Wertungen des Satzungsgebers, die vorliegend eine Verlängerung der Modulfrist mangels besonderen Härtefalls und mangels hinreichenden rechtzeitigen Antrags ausschließen (s.o. (4)), nicht durch die Annahme eines Ausnahmefalls nach § 18 Abs. 1 Buchst. a PO 2010 umgangen werden.

64

c. Die einschlägigen Satzungen – PO 2010 und FSB 2012 – bieten eine wirksame Rechtsgrundlage für die Abnahme der verpflichtenden Prüfungsleistungen „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ sowie „Mikroökonomik für Betriebswirte“. Sie genügen, soweit Anlass zur Überprüfung bestand, höherrangigen Vorgaben. Eine gesetzlich nicht vorgesehene Kumulation von Modulfristen mit einer Beschränkung der Anzahl der Wiederholungsversuche findet sich in den einschlägigen Satzungen nicht (hierzu unter aa.). Der verpflichtende Charakter der Prüfungsleistungen ist mit den Grundrechten vereinbar (hierzu unter bb.). Die Dauer der Prüfungsleistung ist in einer dem gesetzlichen Regelungsauftrag noch genügenden Weise normativ bestimmt (hierzu unter cc.).

65

aa. Die PO 2010 und die FSB 2012 begegnen nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil nach dem zum Zeitpunkt des Satzungserlasses gültigen § 65 HmbHG 2001 a.F. die Bestimmung von Modulfristen und die Beschränkung der Anzahl der Wiederholungsversuche nicht kumulativ Anwendung finden durften (dazu s.o. b. cc. (4) (b) (bb)). Zwar enthält § 10 Abs. 2 Satz 3 PO 2010 eine Ermächtigung, in den Fachspezifischen Bestimmungen die Anzahl der Prüfungsversuche auf drei zu beschränken. Davon ist jedoch in den auf das Studium des Klägers zeitlich anwendbaren FSB 2012 kein Gebrauch (mehr) gemacht worden, so dass allein eine Modulfristregelung ohne Kumulation mit einer Beschränkung der Anzahl der Prüfungsversuche Geltung beansprucht.

66

bb. Das Erfordernis des Abs. 1 Buchst. a FSB 2012 zu § 4 Abs. 3 und 4 PO 2010, dass zum Bestehen der Bachelorprüfung der Betriebswirtschaftslehre, die Prüfungsleistungen „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ sowie „Mikroökonomik für Betriebswirte“ bestanden werden müssen, ist mit den Grundrechten vereinbar. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 29.5.2013, 6 C 18/12, DVBl. 2013, 1122, juris Rn. 27), der sich die Kammer bereits angeschlossen hat (VG Hamburg, Urt. v. 14.12.2016, 2 K 6704/15) und der sich das erkennende Gericht anschließt, genügt eine Regelung, nach der das Nichtbestehen einer Teilprüfung zum Nichtbestehen der Gesamtprüfung führen soll, den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der Eignung des Prüflings bietet; ob dies der Fall ist, obliegt dabei regelmäßig in weitem Umfang der eigenen Einschätzung des Normgebers, die gerichtlich nur beanstandet werden darf, wenn sie offenkundig sachlich unvertretbar ist. Diese dem Normgeber eingeräumte Einschätzungsprärogative ist vorliegend nicht überschritten. Nach der Modulübersicht in der Anlage zu den FSB 2012 ist das Modul „Mikroökonomik für Betriebswirte“ auf folgende Lernergebnisse ausgerichtet:

67

„Fähigkeit zum Verständnis und zur kritischen Analyse grundlegender ökonomischer Konzepte und Modelle; Befähigung, Konsequenzen für das unternehmerische Handeln zu erkennen und problemadäquate Lösungen zu formulieren; Selbständige Anwendung wissenschaftlicher Theorien und empirischer Erkenntnisse auf praktische Probleme; Entwicklung eines intuitiven Verständnisses für die Auswirkungen von Unternehmensentscheidungen auf die Effizienz von Märkten; Fähigkeit zur Analyse einzelwirtschaftlichen Verhaltens von Unternehmen, Konsumenten und Staat; Einschätzung der Wirkungen staatlicher Eingriffe auf das Marktgeschehen; Erwerb von Kenntnissen über die Interaktion von Märkten und Unternehmen.“

68

Das Modul „Mathematik 1 und 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ zielt nach der Modulübersicht ab auf:

69

„Erlernen der im Rahmen eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums benötigten mathematischen Grundfertigkeiten. Transfer und Vertiefung der in der Vorlesung vorgestellten Techniken durch eigenständige aktive Anwendung des Gelernten beim Lösen von Übungsaufgaben.“

70

Die Einschätzung des Satzungsgebers, die Vermittlung dieser auf das ökonomische Fach bezogenen Fähigkeiten und methodischen Fertigkeiten für einen ersten akademischen Abschluss in Betriebswirtschaftslehre für unentbehrlich zu erachten, ist nicht offensichtlich sachlich unvertretbar und deshalb zugrundezulegen.

71

cc. Die Dauer der Prüfungsleistung ist in einer dem gesetzlichen Regelungsauftrag des § 60 Abs. 2 Nr. 4 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (v. 19.7.2001, HmbGVBl. S. 171 m. spät. Änd. – HmbHG 2001) noch genügenden Weise normativ bestimmt. Nach dieser Gesetzesvorschrift sind in Hochschulprüfungsordnungen, die – wie hier – Prüfungen in modularisierten Studiengängen, Zwischen- und Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen betreffen, insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über Zahl, Art, Dauer und Bewertung von Prüfungsleistungen. Das Teilmodul „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ und das Modul „Mikroökonomik für Betriebswirte“ sind jeweils mit einer Klausur abzuschließen (s.o. b. cc. (1)). Das erkennende Gericht wiederholt die nachfolgend wiedergegebenen Ausführungen der Kammerrechtsprechung (VG Hamburg, Urt. v. 14.12.2016, 2 K 6704/15):

72

„Für die Dauer dieser Prüfungsleistung ist in § 13 Abs. 4 Buchst. a PO 2010 ein Rahmen von 45 Minuten bis 180 Minuten satzungsmäßig bestimmt. Innerhalb dieses Rahmens bleibt die minutengenaue Festlegung der Prüfungsdauer gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 PO 2010 den Prüfern überlassen. Nach dem Maßstab des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2001 (hierzu unter [(1)]) genügt die normative Bestimmung der Dauer der Prüfungsleistung durch Angabe eines durch eine Höchst- und eine Mindestdauer bezogenen Rahmens dem gesetzlichen Regelungsauftrag (hierzu unter [2]).

73

[(1)] Der Maßstab des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2001 ergibt sich aus Folgendem:

74

Zur Auslegung der gesetzlichen Vorgaben des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG knüpft die Kammer zunächst an ihre nachfolgend wiedergegebene Rechtsprechung (VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2015, 2 K 950/14, juris Rn. 42, Hervorhebung nur hier) an:

75

‚§ 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG erfordert es, dass diese Bestimmungen konkret in der Prüfungsordnung selbst geregelt werden (vgl. Delfs, in Neukirchen, Reußow/Schomburg, Hamburgisches Hochschulgesetz, 2011, § 60 Rn. 4). […] Dabei betreffen die Bestimmungen gemäß § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG die Prüfungsanforderungen und damit 'zentrale Elemente der Hochschulprüfungsordnung' (Delfs, a.a.O, § 60 Rn. 8). Hieraus folgt, dass ein strenger Maßstab anzulegen ist: Zahl, Art, Dauer und Bewertung von Prüfungsleistungen sind – hinreichend konkret – in der Prüfungsordnung selbst zu regeln, eine Regelung in einem anderen Dokument – auch in einer Studienordnung – ist nicht zulässig.‘

76

Die Kammer ergänzt ihre Ausführungen dahingehend, dass die Dauer der Prüfungsleistung dann noch 'hinreichend konkret' angegeben ist, wenn die Prüfungsordnung für die Anfertigung der Prüfungsleistung einen Zeitrahmen vorgibt, sofern der Zeitrahmen nicht zu weit ist, um eine normative Eingrenzung vorzunehmen. Soweit der Satzungsgeber den Prüfern innerhalb des von ihm durch § 13 Abs. 4 Buchst. a PO 2010 bestimmten Rahmens die minutengenaue Festlegung der Prüfungsdauer nach § 13 Abs. 2 Satz 1 PO 2010 überlassen hat, liegt darin keine – unzulässige – Delegation einer Normsetzungskompetenz. Vielmehr beruht der den Prüfern im Einzelfall verbleibende Spielraum auf der – im Einklang mit der gesetzlichen Vorgabe – beschränkten Konkretisierungsdichte der Satzungsbestimmung über die Dauer der Prüfungsleistung. Ein normatives Defizit der Prüfungsordnung ist insoweit nicht festzustellen. Denn der gesetzgeberische Regelungsauftrag an den Satzungsgeber geht nicht so weit, dass die Dauer der Prüfungsleistung in der Prüfungsordnung notwendigerweise minutengenau festgelegt werden müsste. Diese Auslegung des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG stützt sich auf den Wortlaut des Gesetzes, die gesetzliche Systematik sowie auf den Gesetzeszweck, der aus der Gesetzgebungsgeschichte im Lichte der verfassungsrechtlichen Anforderungen abzuleiten ist. Im Einzelnen:

77

Aus dem Gesetzwortlaut folgt das Erfordernis, in der Prüfungsordnung eine zeitliche Vorgabe zu machen. Dem ist aber bereits dann Genüge getan, wenn ein hinreichend enger Zeitrahmen bestimmt ist, der durch die Prüfer auszuschöpfen ist. Der Wortlaut 'Bestimmungen über Dauer von Prüfungsleistungen' erfordert hingegen nicht notwendig eine minutengenaue Vorgabe der Prüfungszeit.

78

Die dem Wortlaut des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2001 innewohnende Offenheit bestätigt sich in gesetzessystematischer Hinsicht durch einen Vergleich mit dem Wortlaut des § 60 Nr. 2, 3, 5, 6, 7, 9, 10, 12, 13, 14, 16 HmbHG 2001. In diesen Katalognummern ist jeweils vom bestimmten Artikel Gebrauch gemacht. So sind danach etwa Bestimmungen über „die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung“ in die Prüfungsordnung aufzunehmen. Demgegenüber werden durch § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2001 lediglich – artikellos – 'Bestimmungen […] über Dauer […] von Prüfungsleistungen' gefordert.

79

Der vom Gesetzgeber mit der Katalognummer des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG 2001 verfolgte Gesetzeszweck ist derselbe, wie der mit der insoweit wortlautgleichen Katalognummer in der Vorgängervorschrift § 54 Abs. 1 UAbs. 2 Nr. 4 HmbHG 1978 (v. 22.5.1978, HmbGVBl. S. 109, vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HmbHG 1991 i.d.F. v. 2.7.1991, HmbGVBl. S. 249) verfolgte. Die Begründung zur Neufassung des Hamburgischen Hochschulgesetzes (Bü.-Drs. 16/5759 S. 47) bietet keinen entgegenstehenden Anhaltspunkt. Dort heißt es zu § 60 HmbHG 2001:

80

'Die Bestimmung (bisher § 54) ist aktualisiert worden.

81

Beim notwendigen Inhalt von Hochschulprüfungsordnungen nach Absatz 2 sind zusätzlich berücksichtigt worden […]'

82

Nach der damaligen gesetzlichen Systematik ist nicht anzunehmen, dass der Wille des Gesetzgebers des HmbHG 1978 dahin ging, dem Satzungsgeber eine abschließende minutengenaue Festlegung der Prüfungsdauer aufzuerlegen. In § 54 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 HmbHG 1978 war die § 60 Abs. 1 HmbHG 2001 entsprechende Bestimmung enthalten, dass Prüfungsordnungen Prüfungsanforderungen und -verfahren regeln. In § 54 Abs. 1 UAbs. 1 Sätze 2 und 3 HmbHG 1978 war bestimmt, dass die Prüfungsordnungen die Beendigung der Abschlussprüfung grundsätzlich innerhalb der Regelstudienzeit oder zuzüglich eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten vorsehen und Prüfungsanforderungen und -verfahren entsprechend zu gestalten sind. Der Katalog der Gegenstände, über die insbesondere Bestimmungen in die Prüfungsordnung aufzunehmen sind, war in § 54 Abs. 1 UAbs. 2 HmbHG 1978 zu finden. Die Bestimmungen des § 54 Abs. 1 HmbHG beruhten auf § 53 Abs. 1 des Gesetzesentwurfs, zu dessen Begründung es im Gesetzgebungsverfahren lediglich hieß (Bü.-Drs. 8/2649, S. 57 f.):

83

'Die Forderung des Absatzes 1, daß in den Prüfungsordnungen die materiellen Anforderungen ebenso abschließend zu regeln sind wie das Prüfungsverfahren, entspricht rechtsstaatlichen Grundsätzen. Der Bewerber muss übersehen können, wie er sich vor und während der Prüfung einzurichten hat. Ferner müssen Prüfungsanforderungen und -verfahren so geregelt werden, daß die Abschlußprüfung auch innerhalb der Regelstudienzeit oder – wenn die betreffende Prüfungsordnung dies vorsieht, weil es den Gegebenheiten des Studiengangs besser gerecht wird – innerhalb eines zusätzlichen Zeitraums von höchstens sechs Monaten abgelegt werden kann.'

84

Für die Auslegung der in § 54 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 HmbHG 1978 (nunmehr § 60 Abs. 1 HmbHG 2001) Gesetz gewordenen und im Wortlaut sehr abstrakt bleibenden Forderung an den Satzungsgeber, die Prüfungsanforderungen und das -verfahren zu regeln, geht aus der zitierten Entwurfsbegründung hervor, dass mit Prüfungsanforderungen die materiellen Anforderungen gemeint sind und diese ebenso „abschließend“ zu regeln sind wie das Prüfungsverfahren. Dies scheint zunächst auf eine vom Gesetzgeber geforderte Totalregelung hinsichtlich aller nur denkbaren formellen und materiellen Aspekte der Hochschulprüfung hinzudeuten. Jedoch geht aus der Entwurfsbegründung der Wille des Gesetzgebers hervor, mit der an den Satzungsgeber gestellten Forderung nicht mehr zu tun als rechtsstaatlichen Grundsätzen zu genügen. Auch hat der Gesetzgeber die Pauschalforderung des § 54 Abs. 1 UAbs. 1 Satz 1 HmbHG 1978 (nunmehr § 60 Abs. 1 HmbHG 2001) selbst nicht für erschöpfend und abschließend erachtet, sondern ihr in § 54 Abs. 1 UAbs. 2 HmbHG 1978 (nunmehr § 60 Abs. 2 HmbHG 2001) einen Katalog der Aspekte zur Seite gestellt, über die „insbesondere“ Bestimmungen in die Prüfungsordnung aufzunehmen sind. Für die geforderte Konkretisierungsdichte innerhalb des Katalogs ergibt sich daraus kein zwingender Schluss.

85

Den Gesetzgebungsmaterialien der Vorgängervorschrift kann allenfalls entnommen werden, dass der Gesetzgeber den Satzungsgeber anhalten wollte, rechtstaatlichen Grundsätzen zu genügen. Diesem rechtsstaatlichen Gebot entspricht ausweislich der zitierten Entwurfsbegründung bereits die allgemeine Regelung in § 60 Abs. 1 HmbHG (Baasch/Delfs, HmbHG, 2. Aufl. 2016, § 60 Rn. 3). Aus der besonderen Regelung in § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG geht vor diesem Hintergrund nur hervor, dass der Gesetzgeber dem Satzungsgeber über die rechtsstaatlichen Anforderungen hinausgehend aufgegeben hat, die Abnahme der Prüfungsleistung in zeitlicher Hinsicht nicht ohne jede normative Eingrenzung zu lassen, vorzugsweise also eine Mindestdauer und eine Höchstdauer festzulegen. Rechtsstaatliche Anforderungen erzwingen jedoch keine minutengenaue Festlegung der Prüfungsdauer der Klausur. Die aus Demokratieprinzip, Rechtstaatsprinzip und den Grundrechten hergeleitete Wesentlichkeitstheorie, nach der alle Fragen, die für die Ausübung der Grundrechte wesentlich sind, vom Gesetzgeber als Legislative selbst zu entscheiden sind (vgl. BVerfG, Urt. v. 18.7.1972, 1 BvL 32/70 u.a., BVerfGE 33, 303, juris Rn. 86 f.; Beschl. v. 21.12.1977, 1 BvL 1/75 u.a., BVerfGE 47, 46, juris Rn. 89 ff.), gibt nicht unmittelbar dafür etwas her, welche Gegenstände der Satzungsgeber als Teil der Exekutive regeln muss. Vielmehr ist anerkannt, dass den Hochschulen im Rahmen der sich vor allem aus Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden Grundsätze der Chancengleichheit und des prüfungsrechtlichen Fairnessgebots immer noch ein erheblicher Gestaltungsspielraum für konkrete Festlegungen vor allem zum Prüfungsverfahren, Prüfungsstoff und zu den Voraussetzungen für das Bestehen verbleibt (Baasch/Delfs, a.a.O., Rn. 2). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten wird einerseits durch die Grundrechtspositionen der Studierenden gemäß Art. 12 Abs. 1 GG, andererseits durch die in Art. 5 Abs. 3 GG enthaltene objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende Grundsatznorm begrenzt (BVerfG, Beschl. v. 26.6.2015, 1 BvR 2218/13, NVwZ 2015, 1444, juris Rn. 18). Zu den rechtsstaatlichen Anforderungen gehört es zwar, zeitliche Vorgaben für die einzelnen Prüfungsleistungen vorzusehen (Lenz, in Epping, Hrsg., Niedersächsisches Hochschulgesetz, 1. Aufl. 2016, § 7 Rn. 63). Doch ist insoweit damit nicht das Gebot einer normativen Totalregelung ohne jeden Spielraum verbunden. Insoweit ist nicht der Zugang zu Studium und Prüfung selbst betroffen (dazu vgl. OVG Münster, Beschl. v. 15.6.2015, 13 B 505/15, juris Rn. 5), sondern die Ausgestaltung der Prüfung.

86

Belässt der Normgeber einer Hochschulprüfungsordnung den Prüfern für die Abnahme einer Prüfung einen Spielraum, indem er hinsichtlich der Dauer der Prüfungsleistung statt einer fixen Vorgabe einen gewissen Zeitrahmen bestimmt, so lassen sich dafür sachliche Gründe finden. Dies gilt selbst ausgehend davon, dass die Lehrfreiheit der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundsätzlich nicht durch normative Festlegungen zum Umfang der Prüfungsleistung berührt sind (Lenz, a.a.O., Rn. 61), sondern allenfalls dann, wenn davon Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltung ausgehen (BVerwG, Beschl. v. 22.8.2005, 6 BN 1/05, NVwZ-RR 2006, 36, juris Rn. 4). Die der Hochschule eröffneten gesetzlichen Spielräume dürfen nicht in einer vom Gesetzgeber nicht intendierten und mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unvereinbaren Weise verengt werden (BVerfG, Beschl. v. 26.6.2015, a.a.O., Rn. 23). Dies spricht für eine Auslegung des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG, der Hochschule als Satzungsgeber die Entscheidung darüber vorzubehalten, ob die Satzung selbst oder – in einem von der Satzung gezogenen Rahmen – die Prüfer die Prüfungsdauer minutengenau festlegen. Es erscheint auch nicht sachwidrig, wenn die Hochschule die Konkretisierungsdichte der Satzungsbestimmung über die Dauer der Prüfungsleistung beschränkt, um dadurch den Prüfern einen Spielraum zu belassen, wie weit sie den zum Gegenstand der konkreten Klausur gemachte Ausschnitt des sich aus der Modulbeschreibung ergebenden Prüfungsstoffs ziehen und wie lange zu diesem Zweck die Klausur dauern soll.

87

Das Gebot der Chancengleichgleichheit in berufsbezogenen Prüfungen aus Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG, welches das Prüfungsrecht beherrscht (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 21 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 53), erfordert nichts anderes. Dem Gebot vergleichbarer Prüfungsbedingungen kann auch ohne eine bereits in der Satzung fixe Festlegung der Prüfungsdauer Genüge getan werden. Innerhalb eines Prüfungstermins folgt aus dem Gebot der Chancengleichheit, dass die Prüfungsbedingungen einschließlich der Prüfungsdauer, so gut es geht, gleich sein müssen. Außerhalb desselben Prüfungstermins genügt es, dass die Prüfer die Prüfungszeit im Rahmen sachgerechter Gesichtspunkte unter Beachtung der Chancengleichheit der Prüflinge festsetzen (OVG Münster, Beschl. v. 15.7.2011, 14 B 699/11, juris Rn. 10). Insoweit kann in Ermangelung einer normativen Vorgabe die ständige Übung als Maßstab zugrunde gelegt worden, von dem etwaige Abweichungen zu rechtfertigen sind (OVG Münster, Urt. v. 4.12.2013, 14 A 2138/12, juris Rn. 27). Auch muss sich der Prüfling bereits vor Anfertigung der Prüfungsleistung auf die angesetzte Prüfungsdauer einstellen können. Der Prüfling ist dadurch weder rechtlos noch rechtsschutzlos gestellt. Auf rechtzeitige und substantiierte Rüge hin kann er überprüfen lassen, ob die benannten rechtsstaatlichen Anforderungen im Einzelfall erfüllt sind.

88

Dem entspricht es, dass in der Rechtsprechung auch der Obergerichte kein Verstoß gegen die jeweils einschlägigen höherrangigen Anforderungen, einschließlich der genannten verfassungsrechtlichen Anforderungen gesehen wird, wenn es in den Prüfungsbestimmungen an einer fixen normativen Vorgabe für die Dauer einer berufsbezogenen Prüfung fehlt. Unbeanstandet geblieben sind Prüfungsbestimmungen, welche hinsichtlich der Dauer einer Prüfungsleistung lediglich eine ungefähre Dauer festlegen (OVG Münster, Urt. v. 17.7.1991, 22 A 1533/89, juris Rn. 5), nur eine Höchstdauer bestimmen (VG Düsseldorf, Urt. v. 2.5.2007, 15 K 676/06, juris Rn. 56; vgl. OVG Münster, Beschl. v. 24.5.2006, 14 B 610/06, juris Rn. 7; VG Hamburg, Urt. v. 14.9.2016, 2 K 295/16) oder nur eine Mindestdauer bestimmen (VG München, Urt. v. 10.7.2012, M 16 K 12.377, juris Rn. 9). Ein in den Prüfungsbestimmungen vorgegebener Zeitrahmen ist gleichfalls in der Rechtsprechung unbeanstandet geblieben (FG Hannover, Urt. v. 24.4.2008, 6 K 26/08, EFG 2008, 1156, juris Rn. 21; VG Berlin, Urt. v. 25.2.2015, 12 K 324.14, juris Rn. 19).

89

Der § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG zu entnehmende gesetzgeberische Regelungsauftrag, Bestimmungen über die Dauer von Prüfungsleistungen aufzunehmen, läuft in dieser Auslegung auch nicht leer. Die Gesetzesvorschrift gibt dem Satzungsgeber auf, die Prüfungszeit sowohl durch Angabe einer Höchstdauer 'nach oben' als auch durch Angabe einer Mindestdauer 'nach unten' zu begrenzen. Dies wäre ohne § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG nicht selbstverständlich. Denn es begegnen, wie die zitierte Rechtsprechung belegt, vielfach Prüfungsbestimmungen, die keine Vorgabe über die Prüfungszeit enthalten oder die Prüfungszeit nur 'nach oben' oder nur 'nach unten' begrenzen und im Übrigen offen lassen. Allerdings darf der in der Prüfungsordnung angegebene Zeitrahmen nicht so weit gefasst sein, dass der Prüfungsordnung hinsichtlich der Dauer der Prüfungsleistung jede praktische Steuerungswirkung abzusprechen wäre. Denn der Gesetzgeber hat mit der spezifischen Vorgabe in § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG ersichtlich darauf abgezielt, dass der Prüfungsordnungsgeber selbst eine Eingrenzung der Prüfungsdauer vornimmt. Ob die gebotene normative Eingrenzung der Prüfungszeit gegeben ist, bemisst sich dabei anhand des vorfindlichen Spektrums, in dem sich die Dauer von berufsbezogenen Prüfungen üblicherweise bewegt.

90

[2] Nach dem vorstehenden Maßstab ist der in § 13 Abs. 4 Buchst. a PO 2010 gezogene Rahmen, dass die Klausur mindestens 45 und höchstens 180 Minuten dauert, – noch – hinreichend eng, um dem Regelungsauftrag des § 60 Abs. 2 Nr. 4 HmbHG gerecht zu werden.

91

Die eröffnete Spannweite ist zwar in relativer Hinsicht beachtlich – die Maximaldauer ist viermal so lang wie die Minimaldauer einer Klausur. In einer Klausur von geringerer Dauer kann der Prüfer nur einen kleineren Ausschnitt des der Lehrveranstaltung entsprechenden Prüfungsstoffs abprüfen als dies bei einer längeren für die Anfertigung der Klausur zur Verfügung stehenden Zeit der Fall wäre. Doch ändert sich in absoluter Hinsicht für den Prüfling das Wesen der Prüfung nicht. Eine Klausur von knapp einer Stunde einerseits oder eine Klausur von drei Stunden andererseits stellt für einen Prüfling eine gewisse, aber doch begrenzte Belastung dar. Der Prüfling muss auf den der Lehrveranstaltung entsprechenden Prüfungsstoff vorbereitet sein, unabhängig davon, ob er nun in einem größeren oder einem kleineren Ausschnitt zum Gegenstand der Klausur gemacht wird.

92

Ein Fall mangelnder normativer Eingrenzung ist nicht festzustellen. Vielmehr ist in § 13 Abs. 4 Buchst. a PO 2010 durch die dort festgelegte Mindestdauer der Klausur von 45 Minuten eine untere Grenze und durch die dort festgelegte Höchstdauer von 180 Minuten eine obere Grenze gezogen, die aus dem vorfindlichen Spektrum, in dem sich die Dauer von berufsbezogenen Prüfungen üblicherweise bewegt, einen gewissen Ausschnitt im unteren bis mittleren Bereich herausgreift und damit die Dauer der Prüfungsleistung normativ bestimmt. Das vorfindliche Spektrum der üblichen Dauer schriftlicher Prüfungen reicht weit über das Doppelte der in § 13 Abs. 4 Buchst. a PO festgesetzten Höchstdauer der Klausur von drei Stunden hinaus. So dauert beispielsweise eine Aufsichtsarbeit in der Bilanzbuchhalterprüfung vier Stunden (gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Bilanzbuchhalter und Geprüfte Bilanzbuchhalterin v. 26.10.2015; BGBl. I S. 1819 – BibuchhFPrV 2015), eine Aufsichtsarbeit in der zweiten Staatsprüfung für Juristen fünf Stunden (gemäß § 8 Abs. 1 der Übereinkunft der Länder Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg und Schleswig-Holstein über ein Gemeinsames Prüfungsamt und die Prüfungsordnung für die zweite Staatsprüfung für Juristen, ratifiziert durch Gesetz v. 26.6.1972, HmbGVBl. S. 119; m. spät. Änd. – LÜ), eine Aufsichtsarbeit in der Steuerberaterprüfung vier bis sechs Stunden (gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften v. 12.11.1979, BGBl. I S. 1922, m. spät. Änd. – DVStB) und eine Aufsichtsarbeit in der Lebensmittelchemikerprüfung acht Stunden (gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker v. 3.11.2015, HmbGVBl. S. 294 – APO-LMChem). In § 13 Abs. 4 Buchst. a PO 2010 ist auch eine untere Grenze der Prüfungsdauer gezogen und auf 45 Minuten festgesetzt. Die praktische Wirksamkeit dieser normativen Festsetzung zeigt sich darin, dass ohne die angegebene Mindestdauer auch ein Kurztest von geringerer Dauer als Prüfungsleistung nicht ausgeschlossen wäre.“

93

2. Soweit der Kläger begehrt, die Beklagte unter Aufhebung der Versagung im Bescheid vom 6. Januar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. November 2015 zu verpflichten, im Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre eine Modulfristverlängerung für die Ablegung der Prüfungen im Teilmodul „Mathematik 2 für Wirtschaftswissenschaftler“ sowie im Modul „Mikroökonomik für Betriebswirte“ zu gewähren, ist die Klage nach § 113 Abs. 5 VwGO nicht begründet. Die Versagung der begehrten Modulfristverlängerungen ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Eine Modulfristverlängerung kann dem Kläger nach § 10 Abs. 3 PO 2010 nicht gewährt werden, weil die satzungsmäßigen Voraussetzungen aus mehreren selbständig tragenden Gründen nicht vorliegen (s.o. 1. b. cc. (4)).

II.

94

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit unter Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 14/12/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vol
published on 24/06/2016 00:00

Tenor Im Umfang von Ziffer 2 des Bescheidtenors wird der Bescheid vom 25. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2013 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
published on 05/11/2015 00:00

Tenor Der Bescheid vom 26. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. Januar 2014 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass dem Kläger mindestens drei Prüfungsversuche für die Hausarbeit im Lehrprojekt „Entrepreneurship I“ zus
published on 26/06/2015 00:00

Tenor 1. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2013 - BVerwG 6 C 18.12 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes.
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Annotations

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form nach § 3a Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt.

(2) §§ 58 und 60 Abs. 1 bis 4 gelten entsprechend.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Prüfungsaufgaben der Aufsichtsarbeiten werden von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde im Einvernehmen mit den übrigen für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörden gestellt. Sie bestimmt die zulässigen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit. Die Bearbeitungszeit soll für jede Arbeit mindestens vier und höchstens sechs Stunden betragen. Die zuständige Steuerberaterkammer bestimmt in der Ladung zur schriftlichen Prüfung, ob die Arbeiten mit der Anschrift und der Unterschrift des Bewerbers oder mit der zugeteilten Kennzahl zu versehen sind.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten. Sie sind von der zuständigen Steuerberaterkammer an den jeweiligen Prüfungstagen dem Aufsichtsführenden in der erforderlichen Anzahl zur Verteilung an die erschienenen Bewerber auszuhändigen.

(3) Auf Antrag hat die zuständige Steuerberaterkammer körperbehinderten Personen für die Fertigung der Aufsichtsarbeiten der Behinderung entsprechende Erleichterungen zu gewähren. Der Antrag soll mit dem Antrag auf Zulassung zur Prüfung gestellt werden. Die zuständige Steuerberaterkammer kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.