Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 05. Jan. 2016 - 2 K 3911/14

published on 05/01/2016 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 05. Jan. 2016 - 2 K 3911/14
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Klageverfahrens wird abgelehnt.

Das Klageverfahren ist durch den gerichtlichen Vergleich vom 13. Juni 2012 mit Ablauf der Widerrufsfrist am 20. Juni 2012 beendet.

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Fortsetzung eines Klageverfahrens betreffend die im ersten Versuch abgelegte Bachelorprüfung. Die Beklagte macht geltend, das Klageverfahren sei durch den Abschluss eines Prozessvergleichs beendet.

2

Der Kläger unternahm als Student der beklagten Hochschule im Bachelorstudiengang Technische Informatik dreimal den Versuch, die Bachelorprüfung zu bestehen.

3

Im ersten Prüfungsversuch, auf den sich das hiesige Verfahren bezieht, gab die Beklagte dem Kläger am 26. Juni 2010 eine auf sechs Monate angesetzte Bachelorarbeit mit der Themenstellung „Portierung einer Softwarearchitektur für Autonome Fahrzeuge auf den Fraunhofer Volksbot“ aus. Betreuender Prüfer war der Zeuge Prof. Dr. A. Am 22. Dezember 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeit auf acht Monate, da unbedingt eine Kamera für die Bildverarbeitung benötigt werde, die ihm nicht zur Verfügung stehe. Die Beklagte lehnte den Verlängerungsantrag am 5. Januar 2011 ab, da es nicht wesentlich auf die Kamera ankomme. Der Kläger erhob dagegen mit Schreiben vom 13. Februar 2011 Widerspruch. Seine Bearbeitung der Bachelorarbeit gab der Kläger am 26. Februar 2011 ab. Die Beklagte bewertete die Bachelorarbeit mit der Note „nicht ausreichend“. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 16. März 2011 Widerspruch, zu dessen Begründung er vorbrachte, es habe ihm während der gesamten Bearbeitungszeit an einer einsatzbereiten, kalibrierten Kamera gefehlt, die für die Bewältigung der Aufgabe unerlässlich gewesen sei. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. Mai 2011, zugestellt am 12. Mai 2011, zurück und führte aus: Nach der Allgemeinen Prüfungs- und Studienordnung für die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Fakultät Technik und Informatik (v. 16.11.2006 – APSO-TI-BM) lägen die Voraussetzungen für die Anordnung einer erneuten ersten Bachelorprüfung nicht vor. Eine kalibrierte Kamera sei für die Bearbeitung nicht unverzichtbar gewesen.

4

Der Kläger hat am 10. Juni 2011 (damals unter dem Aktenzeichen 2 K 1306/11) wegen des ersten Prüfungsversuchs Klage erhoben.

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Zwischenzeitlich wurde im zweiten Prüfungsversuch am 7. April 2011 die Bachelorarbeit zum Thema „Vergleichen und Optimieren von Algorithmen für die Positionsbestimmung eines autonomen Fahrzeugs mithilfe eines Laserscanners“ ausgegeben und am 15. November 2011 für nicht bestanden erklärt. Ein diesbezüglicher Widerspruchsbescheid erging am 6. April 2012 unter Fehldatierung auf den 6. April 2011. Der Kläger reichte hinsichtlich des zweiten Prüfungsversuchs am 11. Mai 2012 bei Gericht eine nicht unterschriebene Klageschrift ein. Eine Unterschrift in dem diesbezüglichen Klageverfahren, 2 K 1227/12, leistete er erst am 25. Mai 2012. Zur Begründung der Klage brachte er vor, die Beklagte habe mit großer Sorgfalt darauf achten müssen, nicht wieder durch eigene Fehler ihn, den Kläger, durchfallen zu lassen. Die Beklagte habe aber eine nicht lösbare Aufgabenstellung ausgegeben und Arbeitsmaterial sei nicht zur Verfügung gestellt worden. Ferner beantragte der Kläger wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

6

Nachdem die Beteiligten im Klageverfahren wegen des ersten Prüfungsversuchs, 2 K 1306/11, darüber gestritten haben, ob die APSO-TI-BM oder die Prüfungs- und Studienordnung des Bachelorstudiengangs Technische Informatik an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (v. 22.11.2001, geändert am 7.12.2004 – PSOBScTI 2001) Anwendung finde und ob es zur Bearbeitung der Bachelorarbeit einer kalibrierten Kamera bedurft hätte, hat die Kammer den betreuenden Prüfer Prof. Dr. A. als Zeugen vernommen und den Kläger persönlich angehört. Die Beteiligten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2012 nach Diktat durch das Gericht folgenden Vergleich genehmigt:

7

„1. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass die Beklagte dem Kläger eine weitere Möglichkeit zur Anfertigung der Bachelor-Arbeit im Studiengang Technische Informatik gewährt.

8

2. Einvernehmlich wird festgelegt, dass in diesem Fall die Prüfungs- und Studienordnung des Bachelorstudiengangs Technische Informatik an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg vom 22. November 2001 in der Fassung vom 7. Dezember 2004 auch über den 31. August 2012 hinaus gelten soll.

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3. Das vom Kläger im Rahmen der nunmehr gewährten weiteren Möglichkeit zu bearbeitende Thema soll vom Prüfungsausschuss des Studiengangs Technische Informatik bestimmt werden. Die Person des betreuenden Prüfers wird vom Prüfungsausschuss des Studiengangs Technische Informatik bestimmt. Der Kläger verfügt hinsichtlich der Aufgabenstellung und hinsichtlich der Person des betreuenden Prüfers über ein Vorschlagsrecht. Dieses Vorschlagsrecht ist bis zum 31. Juli 2012 auszuüben.

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4. Der Beginn der Bearbeitungszeit der Bachelor-Arbeit wird im Einvernehmen der Beteiligten festgelegt. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses, mit der die Aufgabenstellung und die Person des betreuenden Prüfers bestimmt werden, ist dem Kläger bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Bearbeitungszeit schriftlich mitzuteilen. Dies soll bis zum 1. Oktober 2012 erfolgen. Der Beginn der Bearbeitungszeit wird auf Mitte Oktober 2012 avisiert.

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5. Vor Beginn der Bearbeitungszeit stellt die Beklagte sicher, dass gegebenenfalls erforderliche Hilfsmittel zur Bearbeitung der Aufgabenstellung dem Kläger zur Verfügung stehen; sie gibt gegebenenfalls erforderliche Hilfsmittel bereits bei der Mitteilung der Aufgabenstellung an den Kläger an. Der Kläger hat binnen einer Woche Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Hilfsmitteln.

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6. Eine Verlängerung oder Unterbrechung der Bearbeitungszeit ist nur aus Krankheitsgründen möglich. Sie setzt die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung voraus, auf Anforderung der Beklagten einer amtsärztlichen Bescheinigung, in der die krankheitsbedingte Verhinderung des Klägers an der weiteren Bearbeitung festgestellt wird.

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7. Zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit, dass dem Kläger über die Möglichkeit gemäß Ziff. 1 des Vergleichs hinaus keine weiteren Möglichkeiten zur Anfertigung einer Bachelor-Arbeit im Studiengang Technische Informatik gewährt werden.

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8. Der Kläger übernimmt die Gerichtskosten dieses Verfahrens; die Beteiligten verzichten jeweils auf eine Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten.

15

9. Das Verfahren 2 K 1227/12 wird übereinstimmend für erledigt erklärt. Für das Verfahren 2 K 1227/12 übernimmt die Beklagte die Gerichtskosten. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. Die Beklagte erhebt keine Widerspruchsgebühren für die Erstellung der Widerspruchsbescheide in diesem Verfahren und in dem Verfahren 2 K 1227/12.

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10. Die Beklagte hat das Recht, binnen einer Woche ab heute von diesem Vergleich zurückzutreten.“

17

Die Beklagte hat innerhalb der benannten Frist keinen Rücktritt von dem Vergleich erklärt.

18

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 28. Juni 2012 vorgebracht, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sei nach Diktat richtig erstellt worden, doch sei das „Fristdatum für das Einreichen des studentischen Wunschthemas […] auf das vermutlich dem Sinn der Vereinbarung entsprechende Datum des 31.8.2012“ (Hervorhebung dort) zu „berichtigen“. Das Gericht hat dem Kläger mit Schreiben vom 3. Juli 2012 geantwortet, dass eine „Berichtigung“ nicht in Betracht komme, da das Protokoll unstreitig richtig erstellt sei.

19

Die in dem weiteren Prüfungsversuch am 18. Oktober 2012 ausgegebene Bachelorarbeit zum Thema „Entwicklung eines graphischen Videoschnittprogramms auf Basis der frei verfügbaren Bibliothek libavcodec“ sowie das sich am 27. Mai 2013 anschließende Kolloquium, wie auch insgesamt die Bachelorprüfung im dritten Versuch wurden mit „mangelhaft“ bewertet und die Bewertung mit Widerspruchsbescheid vom 8. November 2013 bestätigt.

20

Der Kläger hat dem Gericht mit Schriftsatz vom 27. Juni 2013 mitgeteilt, dass die Beklagte sich „nicht an die Absicht des Vergleichs (zu einem reibungslosen Bestehen in einem dritten Prüfungsversuch beizutragen)“ gehalten habe. Das Gericht hat dem Kläger am 3. Juli 2013 geantwortet, dass das Verfahren wegen des Abschlusses des Vergleichs beendet sei und deshalb keinen Einwendungen im Hinblick auf das Ergebnis des Vergleichs geltend gemacht werden könnten.

21

Der Kläger erhob hinsichtlich des dritten Prüfungsversuchs am 23. Dezember 2013 Klage, 2 K 5441/13, und brachte zur Begründung insbesondere vor, der Prüfer Prof. Dr. B. sei fachlich nicht geeignet gewesen und habe sich nicht um ihn, den Kläger, gekümmert. Es sei ein Netzwerkanschluss erforderlich gewesen und nicht gestellt worden. Nach Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe (VG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2014, 2 K 5441/13) und Zurückweisung der diesbezüglichen Beschwerde (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.6.2014, 3 So 51/14) wies das Verwaltungsgericht Hamburg die Klage ab (VG Hamburg, Urt. v. 26.9.2014, 2 K 5441/13). Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (Beschl. v. 2.4. 2015, 3 Bf 177/14) stellte das Berufungszulassungsverfahren ein, nachdem der Prozessbevollmächtigte den Berufungszulassungsantrag zurückgenommen hatte. Nach Antrag des Klägers auf Fortsetzung des Zulassungsverfahrens stellte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (OVG Hamburg, Beschl. v. 29.4.2015, 3 Bf 68/15.Z) fest, dass der Berufungszulassungsantrag zurückgenommen ist. Über die am 31. März 2015 beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht erhobene Wiederaufnahmeklage ist nach Verweisung (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.4.2015, 3 E 9/15) an das Verwaltungsgericht Hamburg (2 K 2573/15) noch nicht entschieden worden.

22

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21. August 2014 gegenüber dem Gericht erklärt, er fechte den in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 K 1306/11 geschlossenen Vergleich an. Zur Begründung bringt er insbesondere vor:

23

„Für die Zustimmung zum Vergleich wurde vom Gericht sozusagen im Namen der Beklagten das 'reibungslose Bestehen' zugesichert, weil die Beklagte sich beim dritten Mal ganz bestimmt Mühe geben würde. Dieses reibungslose Bestehen wurde nur mündlich zugesichert, aber nicht schriftlich. Ohne Versprechen seitens der Beklagten, diesmal zum 100%igen Bestehen der Prüfung beitragen zu wollen, ist der Vergleich wertlos. Dies merkt man am Ende auch daran, daß die Beklagte sich keine Mühe gegeben hat, und der Kläger ein drittes Mal durchfallen mußte.

24

Es gilt normalerweise der Grundsatz der Rechtssicherheit: Urteile eines Gerichts sollen möglichst für immer gelten. Einen Nutzen aus der Rechtssicherheit hatte aber nur die Beklagte, die den Kläger lässig ein drittes Mal durchfallen lassen konnte. Der Kläger hatte keine Rechtssicherheit (ein dritter Versuch wäre auch ohne Vergleich möglich gewesen). Es gibt keine schützenswerten Interessen. Deshalb gilt hier der Grundsatz der Rechtssicherheit nicht, der Vergleich kann nachträglich aufgehoben werden.

25

Eine Gegenüberstellung der Vor- und Nachteile ergibt folgendes Ergebnis:

26

Die Beklagte hatte den Kläger zweimal schulhaft durchfallen lassen, der Kläger konnte deshalb trotz größten Arbeitseinsatzes oft bis in den späten Abend hinein (in der ersten Prüfung, während der zweiten Prüfung wurde mangels Arbeitsmitteln bei laufender Prüfungszeit die Klage geschrieben) nicht bestehen. Die Beklagte gab sich im dritten Versuch keine Mühe, weil der dritte Versuch nicht einklagbar sein sollte. Der Kläger arbeitete wieder, soviel er konnte, um am Ende doch durchzufallen.

27

Das Gericht wollte die Angelegenheit nicht 'bis zum bitteren Ende' weiterverfolgen und hat sich die Sache mit einem Vergleich sehr einfach gemacht.

28

[…]

29

Die Beklagte hat den Kläger zuerst zweimal nachgewiesen verschuldet durchfallen lassen. Anschließend hat die Beklagte den Kläger auf gleiche Art noch ein drittes Mal durchfallen lassen. Es ist deshalb nötig, den Vergleich rückgängig zu machen, weil die Rechtsansprüche für die Verhandlung zum dritten Versuch benötigt werden. Die drei Prüfungsversuche müssen als eine Einheit verhandelt werden.

30

Es liegt eine Täuschung des Klägers seitens des Gerichts vor:

31

Es war nicht aus juristischen Gründen zwingend notwendig, einen Vergleich zu formulieren, wie das Gericht den Anschein erweckt hatte. Es wäre viel rechtmäßiger gewesen, wenn die Klage mit beidermalige[m] Erfolg für den Kläger geendet hätte. Der Kläger hat bereits während der Verhandlung Kritik am Vergleich geäußert ('Was habe ich denn davon? Beide Klagen zu gewinnen ist doch viel besser.').

32

Das Gericht verfolgte eigene Interessen: es wollte einen Präzedenzfall verhindern.

33

Während das Gericht den Eindruck erweckte, daß der Vergleich nur vorläufig geschlossen werden sollte (Kläger: 'Was passiert denn, wenn der dritte Versuch auch mit ‚durchgefallen‘ endet?' Gericht: 'Dann ist aber ‘was los!!'), war das Entsetzen des Klägers groß, als eine Rechtsauskunft meinte, daß die Rechtsansprüche nicht nur vorübergehend (für den Versuch einer milden Lösung) zurückgenommen werden sollten, sondern eigentlich für immer (womit der Kläger selbstverständlich nicht einverstanden ist).“

34

Der Kläger meint, es liege ein nach § 117 BGB nichtiges Scheingeschäft vor, da die Beklagte dem „reibungslosen Bestehen“ als „Gegenzug“ zur beendeten rechtlichen Weiterverfolgung der Sache zugestimmt habe, dies aber nicht eingehalten habe. Aus gleichem Grund liege ein Mangel an Ernstlichkeit nach § 118 BGB vor. Eine Anfechtbarkeit wegen (Inhalts-)Irrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB meint der Kläger daraus herleiten zu können, dass er bei Abschluss des Vergleichs den Eindruck gehabt habe, dass ihm keine Wahl geblieben sei. Eine Anfechtbarkeit wegen (Erklärungs-)Irrtums nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB folge daraus, dass er den Vergleich nicht gewollt habe und dies auch während der Verhandlung geäußert habe. Während der Verhandlung habe er geäußert: „Was habe ich denn von dem Vergleich? So habe ich nur einen Versuch, sonst hätte ich zwei bzw. drei Versuche.“ Die Anfechtungsfrist nach § 121 BGB sei gewahrt, da er die „Anfechtung bzw. die Kritik am Sinn des Vergleichs“ unverzüglich geäußert habe. Eine Anfechtbarkeit wegen Täuschung nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB sei daraus herzuleiten, dass er „kein Interesse an der Rücknahme“ der Klage habe haben können und „ihm weisgemacht“ worden sei, „daß der Vergleich besser für ihn“ sei. Die Anfechtungsfrist nach § 124 BGB sei eingehalten, da er „die Täuschung (bzw. die rechtlichen Möglichkeiten, die das Verhalten des Gerichts zur Täuschung werden lassen) erst vor ein paar Wochen entdeckt“ habe. Der Vergleich verstoße i.S.d. § 134 BGB gegen ein gesetzliches Verbot, da ein „Ausschließen von Rechtsansprüchen zum dritten Versuch […] nichtig“ sei, „weil der dritte Versuch laut Prüfungsordnung ein vollwertiger Versuch“ sei. Es gehöre zu den guten Sitten i.S.d. § 138 BGB, einen Studenten, der das Studium mit Ausnahme der Bachelorarbeit schon erfolgreich bestanden habe, nun auch noch die letzte Prüfung bestehen zu lassen. Der Vergleich sei (gemeint: nach § 140 BGB) „umgewandelt werden, in die direkte Anordnung des dritten Versuchs mit vollen Rechtsansprüchen des dritten Versuchs (der dritte Versuch ist damit einklagbar).“

35

Der Kläger trägt weiter vor, dass er sich in den Gerichtsverhandlungen zum dritten Prüfungsversuch unverstanden gefühlt habe. Aus dem E-Mail-Verkehr mit der Beklagten über die Durchführung des dritten Prüfungsversuchs ergebe sich, ob die Beklagte den Vergleich eingehalten habe.

36

Der Kläger beantragt,

37

das Klageverfahren fortzusetzen.

38

Die Beklagte beantragt,

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festzustellen, dass das Klageverfahren durch den gerichtlichen Vergleich vom 13. Juni 2012 mit Ablauf der Widerrufsfrist am 20. Juni 2012 beendet ist.

40

Beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind die Sachakten in zwei Bänden sowie die Gerichtsakten der Verfahren 2 K 1227/12, 2 K 5441/13 und 2 K 2573/15. Darauf, sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte des hiesigen Verfahrens wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

41

I. Der vom Kläger gestellte Prozessantrag, das Klageverfahren fortzusetzen, hat keinen Erfolg. Stattdessen ist gemäß dem von der Beklagten gestellten Prozessantrag festzustellen, dass das Klageverfahren durch den in der mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2012 abgeschlossenen Vergleich mit Ablauf der Widerrufsfrist am 20. Juni 2012 beendet ist. Eine Entscheidung in der Sache ist nicht veranlasst, da die Klage wegen der vergleichsweisen Erledigung nach § 106 VwGO nicht mehr anhängig ist. Der am 13. Juni 2012 abgeschlossene Vergleich ist mit fruchtlosem Ablauf der Widerrufsfrist am 20. Juni 2012 wirksam geworden.

42

Wegen der Doppelnatur des Prozessvergleiches würde einem vor Gericht geschlossenen Vergleich zwar auch seine verfahrensrechtliche Wirkung der Prozessbeendigung entzogen, wenn er aus materiell-rechtlichen Gründen nichtig wäre (BVerwG, Urt. v. 10.3.2010, 6 C 15/09, NJW 2010, 3048, juris Rn. 12; Urt. v. 28.3.1962, V C 100/61, BVerwGE 14, 103, juris Rn. 21; BGH, Urt. v. 20.3.2013, XII ZR 72/11, NJW 2013, 1530, juris Rn. 14). Doch ist der Vergleich vom 13. Juni 2012 nach materiellem Recht ein wirksames Rechtsgeschäft. Die Wirksamkeit des Vergleichs, obwohl in einer Prüfungssache geschlossen, beurteilt sich nach §§ 54 bis 62 HmbVwVfG (1.). Ausgehend davon liegend die formellen (2.) und materiellen Voraussetzungen (3.) eines wirksamen Vertrags vor.

43

1. Die Wirksamkeit des Vergleichs beurteilt sich auf Grundlage der §§ 54 bis 62 HmbVwVfG. Diese besonderen Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag sind anwendbar, obwohl der Vergleich vom 13. Juni 2012 eine Prüfungssache zum Gegenstand hat. Zwar sind gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG für die „Tätigkeit der Behörden bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen sowie für die Tätigkeit der Schulen“ nur die in der Norm benannten Vorschriften anwendbar, womit insbesondere die Anwendung der in der Norm nicht genannten besonderen Vorschriften über öffentlich-rechtliche Verträge in §§ 54 bis 62 HmbVwVfG ausgeschlossen ist. Doch greift der Anwendungsausschluss vorliegend nicht. Denn obwohl der abgeschlossene Vergleich eine von der Beklagten abzunehmende Hochschulprüfung zum Gegenstand hatte, war die Beklagte bei Abschluss des Vergleichs nicht i.S.d. § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG bei einer Prüfung tätig. Im Einzelnen:

44

Bereits seinem Wortlaut nach betrifft der erste Satzteil des § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG nur die „Tätigkeit […] bei […] Prüfungen“. Dies verweist darauf, dass in einer Prüfungssache der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags über allgemeine Verfahrensfragen außerhalb der spezifischen Prüfungssituation nicht ausgeschlossen ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 7.4.2014, OVG 10 N 90.11, NVwZ-RR 2014, 686, juris Rn. 15; vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 54 Rn. 3b), zumindest dann, wenn äußere Angelegenheiten, die der Leistungsbewertung vorausgehen, zum Gegenstand gemacht werden (Bonk/Neumann, Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 54 Rn. 27), beispielsweise der äußere Verfahrensablauf, ein Rücktritt von einer Prüfung wegen Prüfungsunfähigkeit oder die Gestaltung einer Wiederholungsprüfung (OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 13) oder die Anzahl der weiteren Prüfungsversuche (VG Berlin, Gerichtsbescheid v. 6.8.2013, 3 K 260/12, juris Rn. 4), wie es vorliegend der Fall ist.

45

Systematisch spricht gegen einen undifferenzierten Ausschluss der Anwendung insbesondere der §§ 54 bis 62 HmbHG für die Tätigkeit der Prüfungsbehörden, dass der Gesetzgeber im zweiten Satzteil des § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG im Gegensatz zum ersten Satzteil für die „Tätigkeit der Schulen“ pauschal einen Anwendungsausschluss ausspricht. Die Systematik drängt auch insofern zu einer engen Auslegung des ersten Satzteils des § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG, als diese Norm nicht nur die Anwendung der besonderen Regelungen über den öffentlich-rechtlichen Vertrag ausschließt, sondern auch die Anwendung der besonderen Regelungen etwa über Bevollmächtigte und Beistände in §§ 14 bis 19 HmbVwVfG. Damit steht im Zusammenhang, dass nach Sinn und Zweck § 2 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVfG vorliegend nicht eingreift: Für die Durchführung der Prüfung ist unmittelbar einsichtig, dass der Prüfling sich nicht vertreten lassen und nicht über das Prüfungsergebnis Vertragsverhandlungen führen darf. Diesen begrenzten Gesetzeszweck des Anwendungsausschlusses für die Tätigkeit bei Prüfungen belegt die Gesetzgebungsgeschichte. Da anzunehmen ist, dass der Landesgesetzgeber der Kodifikation bei gleichem Wortlaut keinen anderen Inhalt beimessen wollte als der Bundesgesetzgeber den Parallelvorschriften, kann auf den dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes zugrundeliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (Entwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes , BT-Drs. 7/910, S. 36) verwiesen werden. Dort heißt es:

46

„Die Verfahren bei Leistungs-, Eignungs- und ähnlichen Prüfungen von Personen weisen Besonderheiten auf, die eine uneingeschränkte Anwendung des Verfahrensgesetzes nicht zulassen (Nummer 2). So können z. B. die Vorschriften über Bevollmächtigte und Beistände sowie über von Amts wegen bestellte Vertreter auf diese Bereiche nicht angewendet werden, da z. B. im Prüfungsverfahren sich der Prüfling der Prüfung persönlich zu unterziehen hat. Bei den nicht aufgeführten Bestimmungen liegt eine vergleichbare Situation vor.“

47

Die nach dem die Auslegung steuernden Gesetzeszweck vorausgesetzte „vergleichbare Situation“ fehlt, soweit der Prüfling, nachdem er sich der Prüfung unterzogen und die Prüfungsbehörde ihn über das Ergebnis beschieden hat, sich in einem auf die Prüfung bezogenen Streit mit der Prüfungsbehörde über die Möglichkeiten der Wiederholung der Prüfungsleistung vergleichsweise einigt.

48

2. Auf Grundlage der §§ 54 bis 62 HmbVwVfG liegen die Voraussetzungen eines wirksamen Vertrages vor. Der Vergleich vom 13. Juni 2012 beruht entsprechend §§ 145 ff. BGB (i.V.m. § 62 Satz 2 HmbVwVfG) auf übereinstimmenden Willenserklärungen der vertragsschließenden Parteien. Ein Vertragsschluss liegt vor, da die Beteiligten beiderseits den auf Band aufgenommenen und sodann vorgespielten Vergleichstext in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2012 genehmigt haben. Aus der Vielzahl der vom Kläger angeführten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die nach Maßgabe des § 62 Satz 2 HmbVwVfG entsprechende Anwendung finden, folgt nicht die Nichtigkeit der den Vergleichsschluss konstituierenden Willenserklärungen der Beteiligten. Dies gilt selbst dann, wenn zu Gunsten des Klägers angenommen wird, dass er sich bei der Genehmigung nicht nach § 164 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 62 Satz 2 HmbVwVfG) durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten hat vertreten lassen und es nicht entsprechend § 166 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 62 Satz 2 HmbVwVfG) nur auf Willensmängel des Vertreters ankäme. Im Einzelnen:

49

Die in der Genehmigung des Vergleichstexts am 13. Juni 2012 liegenden Willenserklärungen der Beteiligten bilden weder entsprechend § 117 Abs. 1 BGB ein nichtiges Scheingeschäft (a)) noch sind sie entsprechend § 118 BGB mangels Ernstlichkeit nichtig (b)). Die Nichtigkeit der den Kläger bindenden Willenserklärung folgt auch nicht entsprechend § 142 Abs. 1 BGB aus der vom Kläger erklärten Anfechtung wegen eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums entsprechend § 119 BGB (c)), wegen einer arglistigen Täuschung entsprechend § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB (d)) oder wegen einer widerrechtlichen Drohung entsprechend § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB (e)). Der geschlossene Vergleich ist weder wegen Fehlens der Vergleichsvoraussetzungen nach § 59 Abs. 2 Nr. 3 HmbVwVfG (f)) noch wegen eines beiderseitigen Irrtums über die Vergleichsgrundlagen nach der gemäß § 59 Abs. 1 HmbVwVfG entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 779 Abs. 1 BGB unwirksam (g)). Das Rechtsgeschäft ist auch nicht nach den gemäß § 59 Abs. 1 HmbVwVfG entsprechend anwendbaren Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot entsprechend § 134 BGB (h)) oder wegen Verstoßes gegen die guten Sitten entsprechend § 138 Abs. 1 BGB (i)) nichtig. Der Vergleichsvertrag ist schließlich nicht im Hinblick auf eine Umdeutung nach der gemäß § 59 Abs. 1 HmbVwVfG entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 140 BGB unwirksam (j)).

50

a) Soweit der Kläger meint, es liege ein nach § 117 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 62 Satz 2 HmbVwVfG) nichtiges Scheingeschäft vor, da die Beklagte dem „reibungslosen Bestehen“ als „Gegenzug“ zur beendeten rechtlichen Weiterverfolgung der Sache zugestimmt, dies aber nicht eingehalten habe, kann seiner rechtlichen Bewertung nicht gefolgt werden. Es liegt nicht der von § 117 Abs. 1 BGB vorausgesetzte Tatbestand vor, dass eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben wurde. Ein solches Scheingeschäft setzt voraus, dass das Vereinbarte nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien keine Geltung haben soll (BGH, Urt. v. 20.5.2011, V ZR 221/10, NJW 2011, 2785, juris Rn. 6). Maßgeblich dafür, ob eine Willenserklärung an einem Willensmangel leidet, ist dabei der Zeitpunkt, in dem der Erklärende die Willenserklärung abgibt, hier mithin der Zeitpunkt der Genehmigung des Vergleichstexts am 13. Juni 2012, nicht der nachfolgende Zeitraum der Durchführung des dritten Prüfungsversuchs. Es ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass die Beteiligten bei Abschluss des Vergleichs am 13. Juni 2012 übereinstimmend den Willen hatten, dass das Vereinbarte nicht gelten sollte. Soweit das Klägervorbringen so zu verstehen ist, dass die Beklagte insgeheim das Vereinbarte nicht habe erfüllen wollen, so liegt dafür bereits kein Anhaltspunkt vor und wäre unabhängig davon kein Grund für eine Unwirksamkeit geltend gemacht. Denn entsprechend § 116 Satz 1 BGB (i.V.m. § 62 Satz 2 HmbVwVfG) ist eine Erklärung nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen.

51

b) Soweit der Kläger meint, aus „gleichem Grund“ liege ein Mangel an Ernstlichkeit nach § 118 BGB (i.V.m. § 62 Satz 2 HmbVwVfG) vor, geht er fehl. Nach dieser Vorschrift ist eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, nichtig. Ein solcher Mangel an Ernstlichkeit i.S.d. § 118 BGB kann unterschiedlichste Gründe haben. In Betracht kommt, dass der Erklärende aus einer persönlichen Stimmungslage wie etwa Scherzhaftigkeit, Ironie, Angeberei, bloßer Höflichkeit, Provokation oder Theatralik handelte (Armbrüster, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 118 Rn. 5). Für all dies besteht aber kein Anhaltspunkt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger oder der Beklagten bei der Genehmigung des Vergleichstextes am 13. Juni 2012 die Ernstlichkeit gefehlt und sie etwa aus Scherz den Vertragstext genehmigt hätten. Gegen einen Mangel an Ernstlichkeit im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung des Vergleichstexts am 13. Juni 2012 spricht auch, dass die Beteiligten bei der sich anschließenden Durchführung des dritten Prüfungsversuchs zunächst übereinstimmend von einem wirksamen Vertragsschluss ausgingen. So hat auch der Kläger in einer an die Beklagte gerichteten E-Mail vom 21. Juni 2012 (dem Gericht vorgelegt mit Schriftsatz v. 24.12.2015) die Wirksamkeit des Vergleichs zugrunde gelegt und ausgeführt, er habe in einem Vergleich „einen dritten Prüfungsversuch bei Zurückziehen der beiden Klagen bekommen“. Zusätzlich hat der Kläger in einer E-Mail an die Beklagte vom 26. Juli 2012 ausgeführt, ihm sei „durch einen gerichtlichen Vergleich ein dritter Versuch für die Bachelorprüfung gewährt“ worden.

52

c) Ohne Erfolg sucht der Kläger eine Anfechtung seiner Willenserklärung wegen eines Inhalts- oder Erklärungsirrtums entsprechend § 119 BGB (i.V.m. § 62 Satz 2 HmbVwVfG) zu begründen. Ein Anfechtungsgrund ergibt sich weder aus einem Erklärungsirrtum (aa)) noch aus einem Inhaltsirrtum (bb)) oder einem Eigenschaftsirrtum (cc)). Unabhängig davon fehlt es an einer rechtzeitigen Anfechtungserklärung (dd)).

53

aa) Der Kläger war nicht wegen eines Erklärungsirrtums zur Anfechtung berechtigt. Eine Willenserklärung kann nach § 119 Abs. 1 Alt. 2 BGB (i.V.m. § 62 Satz 2 HmbVwVfG) anfechten, wer (erste Voraussetzung) bei der Abgabe der Willenserklärung eine Erklärung dieses Inhalts nicht abgeben wollte, wenn (zweite Voraussetzung) anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Bereits die erste Voraussetzung ist nicht erfüllt. Denn der vorausgesetzte Erklärungsirrtum ist nur dann gegeben, wenn der Erklärende seine Willenserklärung in einer Gestalt abgibt, in der er sich nicht abgeben wollte, d. h. ihm die praktische Umsetzung seines Erklärungswillens in eine diesen Willen zutreffend kundgebende Äußerung missglückt, indem er sich etwa verspricht, verschreibt oder vergreift (Armbrüster, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 119 Rn. 46 m.w.N.). Daran fehlt es im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung des Vergleichstexts. Aus dem Vortrag des Klägers ergibt sich lediglich die Behauptung, er habe zu einem der Genehmigung vorausliegenden Zeitpunkt während der Vergleichsverhandlungen den Vergleich zunächst nicht abschließen wollen. Es ist aber nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen, er selbst oder der für ihn handelnde Prozessbevollmächtigte habe bei der Genehmigung des Vergleichstexts diese Genehmigung nicht erklären wollen und sich versprochen.

54

bb) Der Kläger war auch nicht wegen eines Inhaltsirrtums zur Anfechtung berechtigt. Eine Willenserklärung kann nach § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB (i.V.m. § 62 Satz 2 HmbVwVfG) anfechten, wer (erste Voraussetzung) bei der Abgabe der Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war, wenn (zweite Voraussetzung) anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde. Bereits die erste Voraussetzung ist nicht erfüllt. Denn der vorausgesetzte Inhaltsirrtum liegt nur dann vor, wenn zwar der äußere Tatbestand der Erklärung dem Willen des Erklärenden entspricht, dieser sich jedoch über die Bedeutung oder die Tragweite seiner Erklärung irrt (BVerwG, Urt. v. 10.3.2010, 6 C 15/09 u.a., NJW 2010, 3048, juris Rn. 18 m.w.N.). Im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung des Vergleichstexts fehlt es an einem Irrtum des Klägers über die Bedeutung oder die Tragweite der Erklärung. Im Einzelnen:

55

(1) Es liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Kläger bei der Genehmigung des Vergleichstexts am 13. Juni 2012 nicht verstanden hat, dass er mit der Genehmigung einen Vergleichsvertrag mit der Beklagten schloss. Der Vortrag des Klägers, er habe bereits während der Verhandlung die Kritik am Vergleich geäußert: „Was habe ich denn von dem Vergleich? So habe ich nur einen Versuch, sonst hätte ich zwei bzw. drei Versuche.“ bestätigt, dass er wusste, mit einer Genehmigung des Vergleichstexts den Vergleichsvertrag abzuschließen. Dass der Kläger am 13. Juni 2012 wusste, dass er einen Vergleich genehmigte, bestätigt sein nachfolgendes Verhalten. So machte der Kläger mit E-Mails vom 21. Juni 2012 bzw. 26. Juli 2012 gegenüber der Beklagten geltend, er habe in einem Vergleich „einen dritten Prüfungsversuch bei Zurückziehen der beiden Klagen bekommen“ bzw. ihm sei „durch einen gerichtlichen Vergleich ein dritter Versuch für die Bachelorprüfung gewährt“ worden.

56

(2) Soweit der Kläger vorgetragen hat, das Gericht habe „den Eindruck“ erweckt, „daß der Vergleich nur vorläufig geschlossen werden sollte“, ist bereits nicht substantiiert dargelegt, dass sich der Kläger bei der Genehmigung des Vergleichstexts über Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung irrte. Zutreffend war es, den Vergleich in dem Sinne als „vorläufig“ zu verstehen, dass mit ihm die Bachelorprüfung noch nicht insgesamt beendet war und ein Ergebnis noch ausstand. Bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung des Vergleichstexts war hingegen für jeden offensichtlich, dass bei einem Misserfolg in dem durch den Vergleich eröffneten dritten Versuch eine Neudurchführung des ersten oder zweiten Versuchs ausgeschlossen war. Denn unter Ziffer 7 war ausdrücklich bestimmt, dass „dem Kläger über die Möglichkeit gemäß Ziff. 1 des Vergleichs hinaus keine weiteren Möglichkeiten zur Anfertigung einer Bachelor-Arbeit im Studiengang Technische Informatik gewährt“ werden sollten. Der Kläger wusste im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung des Vergleichstexts, dass er mit dem Abschluss des Vergleichs davon Abstand nahm, die auf die ersten beiden Prüfungsversuche bezogenen Klagen weiterzuverfolgen. Dies bestätigt die dem Vergleichsschluss vom 13. Juni 2012 zeitnah nachfolgende E-Mail vom 21. Juni 2012, mit welcher der Kläger gegenüber der Beklagten geltend machte, er habe in einem Vergleich „einen dritten Prüfungsversuch bei Zurückziehen der beiden Klagen bekommen“.

57

cc) Der Kläger war ferner nicht wegen eines Eigenschaftsirrtums zur Anfechtung berechtigt. Als zur Anfechtung berechtigender Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt entsprechend § 119 Abs. 2 BGB (i.V.m. § 62 Satz 2 HmbVwVfG) auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden. Es kann dahinstehen, ob es sich bei dem Eigenschaftsirrtum um einen ausnahmsweise beachtlichen Motivirrtum handelt (Nachweise zu den verschiedenen Ansätzen der Lehre: Armbrüster, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 119 Rn. 105 ff.). Ein Motivirrtum besteht, wenn der Erklärende objektiv dasjenige erklärt, was er subjektiv erklären wollte, aber bei Abgabe seiner Erklärung einer Fehlvorstellung über den dafür maßgeblichen Beweggrund unterliegt (Armbrüster, a.a.O., Rn. 101). Denn es fehlt jedenfalls an dem gemäß § 119 Abs. 2 BGB vorausgesetzten Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft. Unter den Begriff der Eigenschaften der Sache fallen nach der höchstrichterlichen zivilgerichtlichen Rechtsprechung nicht nur die natürlichen (körperlichen) Eigenschaften, sondern auch solche tatsächliche und rechtliche Verhältnisse einer Sache, die zufolge ihrer Beschaffenheit und vorausgesetzten Dauer nach den Verkehrsanschauungen einen Einfluss auf die Wertschätzung der Sache auszuüben pflegen, allerdings nur dann, wenn sie für den Vertragspartner erkennbar dem Vertragsschluss zugrunde gelegt worden sind (Nachweise bei Armbrüster, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 119 Rn. 103 f.). Dafür besteht kein Anhaltspunkt. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass er sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung des Vergleichstexts über ein tatsächliches oder rechtliches Verhältnis einer Sache, das nach der Verkehrsanschauung ihre Wertschätzung bestimmt, irrte und dies für die Beklagte erkennbar war.

58

dd) Unabhängig davon hat der Kläger die Anfechtung seiner Willenserklärung nicht entsprechend § 121 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 62 Satz 2 HmbVwVfG) ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erklärt, nachdem er von den Umständen, aus denen er – zu Unrecht –einen Anfechtungsgrund herzuleiten sucht, Kenntnis erlangt hat. Von diesen Umständen hatte der Kläger bereits bei Abschluss des Vertrages Kenntnis. Dies ergibt sich aus seinem eigenen Vortrag, die Anfechtungsfrist sei gewahrt, da er die „Anfechtung bzw. die Kritik am Sinn des Vergleichs“ unverzüglich geäußert habe, womit er seine Äußerungen in der mündlichen Verhandlung vom 13. Juni 2012 meint. Der Kläger hat eine Anfechtung aber erst mit Schriftsatz vom 21. August 2014 erklärt. Sein Zögern ist als schuldhaft zu bewerten. Der Kläger hat zunächst unter Berufung auf den Prozessvergleich den weiteren Prüfungsversuch mit der am 18. Oktober 2012 ausgegebenen Bachelorarbeit und dem sich am 27. Mai 2013 anschließenden Kolloquium absolviert. Sodann hat er den das Nichtbestehen im weiteren Prüfungsversuch bestätigenden Widerspruchsbescheid vom 8. November 2013 abgewartet und nach Erhebung der diesbezüglichen Klage auch noch die Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe (VG Hamburg, Beschl. v. 15.4.2014, 2 K 5441/13) und die Zurückweisung der diesbezüglichen Beschwerde (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.6.2014, 3 So 51/14). Unabhängig davon wäre die Erklärung einer Anfechtung am 21. August 2014 auch dann nicht mehr unverzüglich und damit nicht rechtzeitig erfolgt, wenn der Kläger etwaige Umstände erst „vor ein paar Wochen entdeckt“ gehabt hätte. Ein mehrere Wochen andauerndes Zögern ohne benannten und nachvollziehbaren Grund ist als schuldhaft zu bewerten.

59

Vor dem 21. August 2014 hat der Kläger keine Anfechtung erklärt. Eine Anfechtungserklärung nach § 143 Abs. 1 BGB (i.V.m. § 62 Satz 2 HmbVwVfG) muss auf Grund ihres objektiven Erklärungswerts erkennen lassen, dass der Anfechtungsberechtigte seine vorangehende Erklärung nicht gelten lassen will (Busche, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 143 Rn. 2). Dem Schriftsatz vom 28. Juni 2012, mit dem der Kläger geltend machte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sei nach Diktat richtig erstellt worden, doch sei das „Fristdatum für das Einreichen des studentischen Wunschthemas […] auf das vermutlich dem Sinn der Vereinbarung entsprechende Datum des 31.8.2012“ (Hervorhebung dort) zu „berichtigen“, lässt nicht erkennen, dass der Kläger seine Genehmigungserklärung nicht mehr gelten lassen wollte. Aus der Mitteilung des Klägers im Schriftsatz vom 27. Juni 2013, dass die Beklagte sich „nicht an die Absicht des Vergleichs (zu einem reibungslosen Bestehen in einem dritten Prüfungsversuch beizutragen)“ gehalten habe, geht lediglich die Rechtsauffassung des Klägers hervor, die Beklagte habe den Vergleichsvertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt, nicht aber, dass er, der Kläger, sich nicht mehr an seiner Genehmigung des Vergleichstexts festhalten lassen wolle.

60

d) Ohne Erfolg sucht der Kläger eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung entsprechend § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB (i.V.m. § 62 Satz 2 HmbVwVfG) zu begründen. Aus keinem der vom Kläger benannten Gesichtspunkte lässt sich ein Anfechtungsgrund nach dieser Vorschrift herleiten (aa)). Unabhängig davon wäre hinsichtlich bestimmter vom Kläger benannter Gesichtspunkte die Anfechtungsfrist versäumt (bb)).

61

aa) Ein Anfechtungsgrund entsprechend § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB liegt nicht vor. Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist, kann nach dieser Vorschrift die Erklärung anfechten. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es kann dahinstehen, wer nach dem Vortrag des Klägers eine Täuschung verübt haben soll: die Beklagte als Vertragspartnerin oder das Gericht. Ebenfalls kann dahinstehen, ob das Gericht im Rechtssinne Dritter war, so dass die Einschränkung des § 123 Abs. 2 Satz 1 BGB Anwendung fände, wonach dann, wenn ein Dritter die Täuschung verübt, eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar ist, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Denn es fehlt im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung des Vergleichstexts bereits an einer Täuschung des Klägers, sei es durch die Beklagte oder durch das Gericht. Eine Täuschung setzt voraus, dass ein anderer oder Dritter beim Erklärenden vorsätzlich einen Irrtum erwecken oder aufrechterhalten möchte (Armbrüster, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 119 Rn. 13). Eben dies wird mit dem Tatbestandsmerkmal der Arglist ausgedrückt, dem keine eigenständige Bedeutung beizumessen ist (Armbrüster, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 119 Rn. 17). Danach setzt eine arglistige Täuschung eine Täuschungshandlung, einen dadurch erweckten oder aufrechterhaltenen Irrtum und Vorsatz voraus. Diese Voraussetzungen sind unter keinem der vom Kläger angeführten Gesichtspunkte erfüllt:

62

(1) Soweit der Kläger vorgetragen hat, er habe den Eindruck gehabt, dass ihm keine Wahl geblieben sei und es liege eine „Täuschung […] seitens des Gerichts vor“, da es „nicht aus juristischen Gründen zwingend notwendig“ gewesen sei, „einen Vergleich zu formulieren, wie das Gericht den Anschein erweckt“ habe, ist das Vorliegen eines Irrtums bereits nicht substantiiert dargelegt. Denn es besteht kein Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung des Vergleichstextes der Rechtsauffassung gewesen ist, er wäre rechtlich zur Genehmigung verpflichtet gewesen und ihm hätte nicht offen gestanden, die Genehmigung zu verweigern. Dem Vergleich vom 13. Juni 2012 gingen Verhandlungen voraus, die zum Gegenstand hatten, ob der Vergleich geschlossen wird. In den vom Kläger gebrauchten Worten war der Abschluss des Vergleichs nur eine Möglichkeit, „die Angelegenheit nicht 'bis zum bitteren Ende' weiterverfolgen“ zu müssen. Ausgehend davon hat das Gericht offengelegt, dass der Abschluss des Vergleichs nicht ohne Alternative war, um das Verfahren zu erledigen. Die Einschätzung des Klägers, das Gericht – welches im Rechtsstreit über den ersten Prüfungsversuch am 24. Februar 2012 mit drei Richtern mehrstündig erörtert und am 13. Juni 2012 mit fünf Richtern mehrstündig verhandelt hatte – habe „sich die Sache mit einem Vergleich sehr einfach gemacht“, bestätigt, dass der Abschluss eines Vergleichs nur eine Möglichkeit zur Erledigung des Verfahrens war und der Kläger dies auch wusste. Es trat offen zu Tage, dass der Vergleichsschluss prozessrechtlich nicht ohne Alternative war, ansonsten hätte unter Ziffer 10 des Vergleichs kein Vorbehalt des Widerrufs ausbedungen werden können. Der Vortrag des Klägers, er habe „bereits während der Verhandlung Kritik am Vergleich geäußert ('Was habe ich denn davon? Beide Klagen zu gewinnen ist doch viel besser.')“ bestätigt, dass er im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung des Vergleichstexts bewusst eine Wahl für den Abschluss des Vergleichsvertrages getroffen hat.

63

Unabhängig davon hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, durch welche Täuschungshandlung die Beklagte oder das Gericht einen Irrtum erzeugt haben könnten und noch dazu unter Vorsatz. Denn in den vom Kläger gebrauchten Worten war der Abschluss des Vergleichs auch nach Darstellung des Gerichts nur eine Möglichkeit, „die Angelegenheit nicht 'bis zum bitteren Ende' weiterverfolgen“ zu müssen.

64

(2) Mit dem Vortrag des Klägers, „[f]ür die Zustimmung zum Vergleich […] sei vom Gericht sozusagen im Namen der Beklagten das 'reibungslose Bestehen' zugesichert [worden], weil die Beklagte sich beim dritten Mal ganz bestimmt Mühe geben würde“, ist zumindest nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte oder das Gericht einen im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung des Vergleichstexts bestehenden Irrtum des Klägers erzeugt hätten, noch dazu vorsätzlich. Denn es hätte dem Sinn und Zwecks des Vergleichs, der unter Ziffer 1 dem Kläger die Möglichkeit einräumte, sich zum dritten Mal dem Versuch einer Bachelorprüfung zu unterziehen, widersprochen, ein Ergebnis der noch zu unternehmenden Prüfung bereits festzulegen. Die Auffassung des Klägers, ohne ein Versprechen der Beklagten, „zum 100%igen Bestehen der Prüfung beitragen zu wollen“, sei „der Vergleich wertlos“, trägt nur teilweise: Der Kläger durfte erwarten, dass die Beklagte unter Wahrung des berufsbezogene Prüfungen beherrschenden Gebots der Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG Prüfungsbedingungen zu schaffen bereit war, damit der Kläger die seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechende Prüfungsleistung würde erbringen können. Der Kläger durfte aber der Einräumung einer weiteren Prüfungschance nicht die Aussage entnehmen, ob die von ihm noch zu erbringende Prüfungsleistung den Anforderungen entsprechen würde. Denn es war gerade Sinn der Prüfung zu ermitteln, ob die Kenntnisse und Fertigkeiten des Klägers den in einer Bachelorprüfung zu stellenden Anforderungen genügten. Die Auffassung des Klägers ist insofern abwegig, als er entgegen der Natur eines Prüfungsversuchs eine Garantie „zum 100%igen Bestehen der Prüfung“ erwartete. Es ist nicht substantiiert dargelegt, dass die Beklagte oder das Gericht eine solche abwegige Auffassung des Klägers in ihm erzeugt oder aufrechterhalten hätten, noch dazu vorsätzlich.

65

(3) Der Vortrag des Klägers, „daß die Beklagte sich keine Mühe gegeben hat, und der Kläger ein drittes Mal durchfallen mußte“, ist lediglich Ausdruck seiner Rechtsauffassung, dass er in dem durch den Vergleich eröffneten dritten Versuch zu Unrecht nicht bestanden habe. Damit ist keine im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung des Vergleichstexts am 13. Juni 2012 bestehende Fehlvorstellung aufgezeigt. Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er sich in den Gerichtsverhandlungen zum dritten Prüfungsversuch unverstanden gefühlt habe und sich aus dem E-Mail-Verkehr mit der Beklagten über die Durchführung des dritten Prüfungsversuchs ergebe, „ob die Beklagte den Vergleich eingehalten“ habe, berührt dies nicht die Wirksamkeit des am 13. Juni 2012 geschlossenen Prozessvergleichs. Die dem Abschluss des Vergleichs nachfolgende Durchführung des dritten Prüfungsversuchs einschließlich der am 18. Oktober 2012 ausgegebenen Hausarbeit ist ausschließlich Gegenstand des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 K 5441/13, hinsichtlich dessen der Kläger unter dem Aktenzeichen 2 K 2373/15 eine Wiederaufnahmeklage verfolgt.

66

(4) Ein Umstand, über den er sich bei der Genehmigung des Vergleichstextes geirrt hätte, ist nicht dargelegt, soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er „kein Interesse an der Rücknahme“ der Klage habe haben können. Zwar sind im Rahmen des § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB ohne die Einschränkung des § 119 Abs. 2 BGB alle Motivirrtümer beachtlich, sofern sie nur auf einer Täuschung beruhen (Armbrüster, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 123 Rn. 2). Doch geht aus dem Vortrag des Klägers lediglich seine rückblickende Einschätzung hervor, dass der Vergleich für ihn ungünstig sei und er ausgehend von seinen Interessen die Klage besser bis zu einer streitigen Entscheidung weiterverfolgt hätte. Es ist kein rechtlicher oder tatsächlicher Umstand dargelegt, über den er im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung des Vergleichstexts eine Fehlvorstellung unterhalten hätte. Entsprechendes gilt für den Vortrag des Klägers, dass „ihm weisgemacht“ worden sei, „daß der Vergleich besser für ihn“ sei. Damit ist lediglich behauptet, ein anderer habe die Einschätzung in ihm, dem Kläger, geweckt, der Abschluss des Vertrages sei für ihn günstig. Da aber die „Günstigkeit“ des Vergleichs kein objektiv zu ermittelnder rechtlicher oder tatsächlicher Umstand ist, kann der Kläger darüber auch keiner subjektiven Fehlvorstellung, d. h. keinem Irrtum, unterlegen sein.

67

bb) Unabhängig davon, dass die vom Kläger benannten Gesichtspunkte keine Täuschung begründen, wäre die Anfechtungsfrist jedenfalls hinsichtlich der unter aa) (2) bis (4) benannten Umstände versäumt. Entsprechend § 124 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB ist die Anfechtung innerhalb eines Jahres ab der Entdeckung der etwaigen Täuschung zu erklären. Hinsichtlich der oben unter aa) (2) und (3) erörterten Gesichtspunkte ist die Jahresfrist durch die Anfechtungserklärung vom 21. August 2014 nicht gewahrt, da der Kläger spätestens mit der Eröffnung der Beurteilung im dritten Prüfungsversuch im Anschluss an das Kolloquium am 27. Mai 2013 wusste, dass ein „reibungsloses Bestehen“ nicht garantiert und ein Nichtbestehen möglich waren. Hinsichtlich der oben unter aa) (4) erörterten Gesichtspunkte hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt, wann er die vermeintliche Täuschung entdeckt habe, d. h. wann er zu der Auffassung gelangt sei, dass er „kein Interesse an der Rücknahme“ der Klage habe haben können und nicht „der Vergleich besser für ihn“ sei.

68

e) Die vom Kläger vorgebrachten Umstände tragen auch keine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung entsprechend § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB (i.V.m. § 62 Satz 2 HmbVwVfG). Die Behauptung eines Beteiligten, er habe einen Vergleich tatsächlich so nicht schließen wollen, der Vergleich sei mehr auf Drängen des verhandlungsführenden Richters zustande gekommen, rechtfertigt nicht die Annahme eines Defizits im eigenen Willen und damit eine Anfechtung, weil das Gesetz Willenserklärungen unbeschränkt Geschäftsfähiger ungeachtet einer etwaigen Einflussnahme Dritter bis zur Grenze der arglistigen Täuschung oder widerrechtlichen Drohung für bindend erachtet (OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 24.6.2015, OVG 5 N 7.14, NVwZ-RR 2015, 797, juris Rn. 5). Eine Drohung setzt das vorsätzliche Inaussichtstellen eines künftigen Übels voraus, auf dessen Verwirklichung der Drohende Einfluss zu haben vorgibt, um damit auf die Willensentscheidung des Bedrohten einzuwirken (Ambrüster, Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2015, § 123 Rn. 97 m.w.N.). Für ein solches Inaussichtstellen eines künftigen Übels ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.

69

f) Eine Unwirksamkeit des Vergleichs folgt auch nicht aus § 59 Abs. 2 Nr. 3 HmbVwVfG. Danach ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.d. § 54 Satz 2 HmbVwVfG nichtig, wenn die Voraussetzungen zum Abschluss eines Vergleichsvertrags nicht vorlagen und ein Verwaltungsakt mit entsprechendem Inhalt nicht nur wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers i.S.d. § 46 HmbVwVfG rechtswidrig wäre. Ein solcher Fall ist nicht gegeben. Die § 55 HmbVwVfG zu entnehmenden Voraussetzungen eines Vergleichsvertrags liegen vor. Danach ist ein Vergleich ein öffentlich-rechtlicher Vertrag i.S.d. § 54 Satz 2 HmbVwVfG, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird. Es handelt es sich um einen gemäß § 54 Satz 2 HmbVwVfG anstelle des Erlasses eines Verwaltungsaktes in der Hochschulprüfungssache von der beklagten Hochschule geschlossenen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der Vergleich beseitigte durch gegenseitiges Nachgeben eine bestehende Ungewissheit über die Anzahl der dem Kläger noch zustehenden Prüfungsversuche, indem er unter Ziffer 1 einen weiteren Prüfungsversuch gewährte, unter Ziffer 7 aber darüber hinausgehende Prüfungsversuche ausschloss. Vor Abschluss des Vergleichs bestand eine Unsicherheit darüber, ob der Kläger mit Erfolg die Annullierung wenigstens einer der bereits durchgeführten Prüfungsversuche oder die Durchführung eines dritten Prüfungsversuchs geltend machen konnte. Im Einzelnen:

70

Hinsichtlich des ersten Prüfungsversuchs („Portierung einer Softwarearchitektur für Autonome Fahrzeuge auf den Fraunhofer Volksbot“) war es nach der Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. A. und der persönlichen Anhörung des Klägers durch die Kammer nicht ausgeschlossen, dass der Kläger mit seiner Klage in erster Instanz obsiegen würde. Das Verwaltungsgericht Hamburg hätte etwa die Auffassung einnehmen können, dass es zur Bearbeitung der Themenstellung durch den Kläger einer von der Beklagten gestellten kalibrierten Kamera bedurft hätte. Es war aber offen, ob etwa in einer zweiten Instanz das zuständige Berufungsgericht eine solche Auffassung geteilt hätte. Ein letztinstanzlicher Erfolg der Klage war nicht offensichtlich. Es wäre auch in Betracht gekommen, vor der Beantwortung der Frage, ob der Kläger mit seiner Klage obsiegt, zunächst dem Beweisantritt des Klägers durch Einholung eines Sachverständigengutachten nachzugehen, ob zu der Bearbeitung der Bachelorarbeit mit einem Software-Thema tatsächlich die vom Kläger geforderte Hardware zur Verfügung stehen musste.

71

Bezüglich des zweiten Prüfungsversuchs („Vergleichen und Optimieren von Algorithmen für die Positionsbestimmung eines autonomen Fahrzeugs mithilfe eines Laserscanners“) war der Erfolg der Klage im diesbezüglichen Verfahren, 2 K 1227/12, ebenfalls offen. Bereits die Zulässigkeit der Klage war unter dem Gesichtspunkt der Klagefrist nach § 74 VwGO fraglich. Der anwaltlich vertretene Kläger selbst hatte eine Versäumung der Klagefrist angenommen und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, worüber noch nicht entschieden war. Wäre die Klage unzulässig gewesen, hätte das Gericht in der Sache selbst nicht entscheiden dürfen, insbesondere nicht zugunsten des Klägers. Wäre die Klage zulässig gewesen, hätte das Gericht in der Sache prüfen müssen, ob – entsprechend dem sich zu dem zweiten Prüfungsversuch wiederholenden Klägervorbringen – die Aufgabenstellung nicht lösbar gewesen war und Arbeitsmaterial nicht zur Verfügung gestanden hatte. Darüber war im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung des Vergleichstexts auch in erster gerichtlicher Instanz noch nicht verhandelt worden.

72

Angesichts eines etwaigen zukünftigen dritten Prüfungsversuchs wäre zunächst die Frage zu beantworten gewesen, ob entgegen der damaligen Rechtsauffassung der Beklagten und mit der Rechtsauffassung des Klägers in zeitlicher Hinsicht die Prüfungs- und Studienordnung des Bachelorstudiengangs Technische Informatik an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg (v. 22.11.2001, Amtl. Anz. 2002, S. 969 i.d.F. v. 7.12.2004, Amtl. Anz. 2005, S. 125 – PSOBScTI 2001) anwendbar war. Die Anwendbarkeit dieser Prüfungsordnung zugunsten des Klägers unterstellt hätte ferner eine Unsicherheit bestanden, ob nach § 13 Abs. 4 Satz 5 PSOBScTI 2001 die Tatbestandsvoraussetzung eines begründeten Falls vorlag, der die Ermessensentscheidung der Beklagten über einen dritten Versuch eröffnet hätte. Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzung des § 13 Abs. 4 Satz 5 PSOBScTI 2001 zugunsten des Klägers unterstellt hätte darüber hinaus eine Unsicherheit bestanden, ob die Beklagte ihr Ermessen dahingehend ausüben musste, dem Kläger einen dritten Prüfungsversuch zu gewähren.

73

g) Der Vergleich ist nicht in entsprechender Anwendung des § 779 Abs. 1 BGB unwirksam. Nach dieser gemäß § 59 Abs. 1 HmbVwVfG entsprechend anwendbaren Vorschrift ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde. Dem liegt die Annahme zu Grunde, dass die Verfahrensbeteiligten für eine vergleichsweise Regelung einen Rahmen nicht streitiger Umstände schaffen, die sie zur wesentlichen Grundlage der Streitbeilegung erheben (VGH München, Urt. v. 21.12.1999, 20 N 96.2625, 20 B 9620 B 96.2509, DVBl. 2000, 568, juris Rn. 33). Aus der Vorschrift des § 779 BGB folgt aber weiter, dass die Vergleichsparteien beim Abschluss eines Prozessvergleichs das Risiko dafür übernehmen, dass einseitige Bewertungen oder ungewisse Umstände, deren Bedeutung, Auswirkung und Einschätzung sie zur Streitbeilegung – vergleichsweise – geregelt haben, ggf. anders als erwartet zum Tragen kommen; d. h. verbindet ein Verfahrensbeteiligter mit vergleichsweise getroffenen Regelungen (einseitige) Erwartungen, die später nicht eintreten, so ist er an den Prozessvergleich gebunden (VGH München, a.a.O.; vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 18.2.2010, 1 A 10973/09, juris Rn. 68; VG Berlin, Gerichtsbescheid v. 6.8.2013, 3 K 260/12, juris Rn. 21). Es ist nicht ersichtlich, dass nach dem Inhalt des Vergleichs vom 13. Juni 2012 ein Sachverhalt von beiden Beteiligten als feststehend zugrunde gelegt worden ist, welcher der Wirklichkeit nicht entspräche. Vielmehr gingen beide Beteiligten übereinstimmend davon aus, dass die Anzahl der offenen Prüfungsversuche in Streit stand und darüber eine vergleichsweise Regelung getroffen werden sollte.

74

h) Zu Unrecht meint der Kläger ein „Ausschließen von Rechtsansprüchen zum dritten Versuch [sei] nichtig“ nach § 134 BGB, „weil der dritte Versuch laut Prüfungsordnung ein vollwertiger Versuch“ sei. Nach dieser, gemäß § 59 Abs.1 HmbVwVfG entsprechend anwendbaren Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot besteht dabei nicht bereits dann, wenn die getroffene Vereinbarung nicht mit allen formellen oder materiellen Rechtsvorschriften übereinstimmt, sondern erst dann, wenn und soweit der spezifische Sinn und Zweck der Vorschrift die Nichtigkeit auch einer von ihr abweichenden vertraglichen Regelung erfordert (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Aufl. 2015, § 59 Rn. 10; vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Verwaltungsverfahrensgesetzes , BT-Drs. 7/910, S. 81). Der Nichtigkeitsgrund setzt voraus, dass sich das gesetzliche Verbot gegen die Vornahme gerade eines Vertrags der vorliegenden Art zwischen den konkret beteiligten Vertragsparteien richtet; Verstöße gegen die materielle Gesetzmäßigkeit oder gegen materielle Ermächtigungsnormen allein genügen nicht (Kopp/Ramsauer, a.a.O., Rn. 11). Gegen ein gesetzliches Verbot verstößt der Vergleich vom 13. Juni 2012 nicht dadurch, dass er unter Ziffer 1 einen weiteren Prüfungsversuch gewährt und unter Ziffer 7 darüber hinausgehende Prüfungsversuche ausschließt. Es fehlt bereits an einem Verbotsgesetz, das einer vergleichsweisen Einigung über die zur Verfügung stehenden Prüfungsversuche entgegensteht. Ein solches Verbotsgesetz liegt insbesondere nicht in den Regelungen des § 13 Abs. 4 Satz 2 und Satz 5 PSOBScTI 2001 vor, die dem Prüfling einen Anspruch auf eine Wiederholung und in begründeten Fällen auf eine zweite Wiederholung der Bachelorarbeit einräumen. Der Verzicht des Prüflings auf Prüfungsversuche, auf die ein Anspruch besteht, ist dadurch nicht ausgeschlossen, da die dem Prüfling eingeräumten Prüfungsversuche zu seiner Disposition stehen. Umso weniger ausgeschlossen ist, dass der Prüfling, wie vorliegend der Kläger, im Wege eines Vergleichs auf etwaige Wiederholungsmöglichkeiten, die ungewiss sind (dazu s.o. g)), verzichtet und im Gegenzug die Sicherheit einer zuvor ungewissen Wiederholungsmöglichkeit erlangt.

75

i) Zu Unrecht meint der Kläger eine Nichtigkeit mit dem Vortrag herzuleiten, dass es zu den guten Sitten gehöre, einen Studenten, der das Studium mit Ausnahme der Bachelorarbeit schon erfolgreich bestanden habe, nun auch noch die letzte Prüfung bestehen zu lassen. Nach der gemäß § 59 Abs. 1 HmbVwVfG entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen die guten Sitten verstößt. Es überschreitet die Grenzen der guten Sitten nicht, sondern wird sogar im Gegenteil von ihnen gefordert, dass ein Student in einem Bachelorstudiengang auch die Bachelorprüfung bestehen muss, um den Studiengang erfolgreich abzuschließen. Es entspricht der Natur der Prüfung, dass der Prüfling bestehen oder aber nicht bestehen kann. Das gilt auch für den letzten Prüfungsversuch. Müsste jedem Studenten die letzte Prüfung erspart bleiben, würde die vorletzte Prüfung zur letzten Prüfung und müsste dem Studenten ebenfalls erspart bleiben, die vorvorletzte Prüfung dergleichen u.s.w. bis der Student überhaupt keine Prüfung mehr ablegen müsste. Auf diese Weise könnte die Qualität der zu einem berufsqualifizierenden Abschluss führenden Ausbildung nicht gewährleistet werden.

76

j) Eine Erledigung des Rechtsstreits ist nicht wegen einer vom Kläger zu Unrecht für möglich erachteten Umdeutung des geschlossenen Vergleichs in einen Vergleich anderen Inhalts ausgeschlossen. Nach § 140 BGB (i.V.m. § 59 Abs. 1 HmbVwVfG) gilt dann, wenn ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts entspricht, das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde. Die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts ist mithin gerade nicht Rechtsfolge, sondern Tatbestandsvoraussetzung dieser Norm. Ein ohne die Umdeutung unwirksames Rechtsgeschäft wird nach Umdeutung zu einem wirksamen Rechtsgeschäft. Hier fehlt es jedoch bereits an einem ohne die Umdeutung unwirksamen Rechtsgeschäft, da der Vergleich, so wie er am 13. Juni 2012 von den Beteiligten geschlossen wurde, wirksam ist (s.o. a) – i)).

77

II. Eine Kostenentscheidung ist gemäß § 161 VwGO veranlasst, da im Streit über die Fortsetzung des Klageverfahrens durch Urteil entschieden wird. Allerdings ist nur über die weiteren Kosten nach der vergleichsweisen Beendigung des Klageverfahrens zu befinden. Denn für die bis zur vergleichsweisen Beendigung angefallenen Kosten ist bereits im wirksamen (s.o. I.) Prozessvergleich vom 13. Juni 2012 unter Ziffer 8 eine Bestimmung über die Kosten aufgenommen worden, so dass insoweit eine gerichtliche Kostenentscheidung nach § 160 VwGO nicht zu treffen ist. Die weiteren Kosten fallen nach § 154 Abs. 1 VwGO dem Kläger zur Last, da er mit seinem Fortsetzungsbegehren unterliegt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit unter Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 20/03/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 72/11 Verkündet am: 20. März 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 20/05/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 221/10 Verkündet am: 20. Mai 2011 Langendörfer-Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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published on 24/06/2016 00:00

Tenor Im Umfang von Ziffer 2 des Bescheidtenors wird der Bescheid vom 25. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. April 2013 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
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Annotations

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig.

(2) Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so finden die für das verdeckte Rechtsgeschäft geltenden Vorschriften Anwendung.

Eine Willenserklärung ist nicht deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu wollen. Die Erklärung ist nichtig, wenn sie einem anderen gegenüber abzugeben ist und dieser den Vorbehalt kennt.

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.

(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.

(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.

(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Wird der Rechtsstreit durch Vergleich erledigt und haben die Beteiligten keine Bestimmung über die Kosten getroffen, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Die außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.