Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 16. Dez. 2016 - 2 K 1159/14

published on 16/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 16. Dez. 2016 - 2 K 1159/14
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 28. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2013 verpflichtet, den Kläger über das Ergebnis des Teils I – praktische Prüfung in der Meisterprüfung im Orthopädietechniker-Handwerk unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt das Bestehen der praktischen Prüfung in der Meisterprüfung des Orthopädietechniker-Handwerks.

2

Der Kläger unterzog sich seit 2010 der Meisterprüfung im Orthopädietechniker-Handwerk, die von dem entsprechenden Meisterprüfungsausschuss abgenommen wird, den die Beklagte bei der Handwerkskammer Hamburg eingerichtet hat. Die Teile II bis IV der Meisterprüfung bestand er. Den Teil I der Meisterprüfung, d.h. die praktischen Prüfung, bestand er auch im zweiten Wiederholungsfall nicht. Im streitgegenständlichen dritten Wiederholungsversuch erzielte er im Fach 1, Meisterprüfungsarbeit, 63 Punkte und im Fach 2, Arbeitsprobe, ausgehend von der ursprünglichen Bewertung durch die Prüfer im Durchschnitt sowie hinsichtlich jedes der vier Arbeitsprobenstücke zunächst 38 Punkte.

3

Der Meisterprüfungsausschuss der Beklagten stellte mit Bescheid vom 28. März 2013 fest, dass der Kläger den Teil I der Meisterprüfung – praktische Prüfung in der dritten Wiederholung nicht bestanden habe. In der Meisterprüfungsarbeit habe er 63 Punkte, in Arbeitsprobe 38 Punkten erzielt. Die Meisterprüfung in diesem Handwerk könne der Kläger nicht mehr wiederholen, da er in einem oder mehreren Prüfungsteilen die dritte Wiederholungsprüfung ohne Erfolg abgelegt habe.

4

Der Kläger legte gegen den Bescheid am 4. April 2013 Widerspruch ein, den er später begründete. Die Prüfer nahmen in einem Überdenkungsverfahren daraufhin unter dem 8. September 2013 dahingehend Stellung, dass das Arbeitsprobenstück „Mieder (Hohmann)“ nunmehr als gebrauchsfähig angesehen und mit 50 Punkten bewertet werde; zu den übrigen drei Arbeitsprobenstücken führten die Prüfer im Einzelnen aus, verblieben aber ausweislich der mit der Klageschrift vorgelegten Fassung der Stellungnahme vom 8. September 2013 jeweils bei ihrer Bewertung mit 38 Punkten.

5

Der Meisterprüfungsausschuss beschied den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2013 dahingehend, dass die Arbeitsprobe mit 41 Punkten statt mit 38 Punkten bewertet werde; die praktische Prüfung sei damit weiterhin wegen der Bestehensregel nicht bestanden. Zur Begründung verwies der Meisterprüfungsausschuss insbesondere auf die Stellungnahme der Prüfer vom 8. September 2013.

6

Zur Begründung der am 10. Januar 2014 erhobenen Klage beanstandet der Kläger zum einen in formeller Hinsicht das Prüfungsverfahren. Seine Befürchtungen, dass die Prüfer durch Neid und Missgunst geprägt gewesen seien, werde durch einen Dialog mit dem Zeugen A. untermauert. Der Zeuge A. habe zunächst hämisch geäußert:

7

„Hallo Herr B., das 3. Mal zur Prüfung. Haben Sie denn nun endlich gelernt[,] wie man ein Mieder näht…?“

8

und nachdem er, der Kläger, dies „noch höflich beantwortet“ habe, weiter geäußert:

9

„Wirklich dieses Mal gelernt, wie man ein Mieder näht?“

10

Der Kläger meint weiter, dass der Zeuge ihm mit einer negativen Grundstimmung, einem Sarkasmus begegnet sei. Zum anderen erhebt der Kläger in materieller Hinsicht Einwendungen gegen die von den Prüfern vorgenommenen Bewertung der drei Arbeitsprobenstücke Gipsmaßnahme Newport-Orthese, Apparatesohle mit Fußbügel und Lymphversorgung.

11

Der Kläger hat schriftsätzlich die Anträge formuliert,

12

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2013 zu verpflichten, ihm einen Bescheid über das Bestehen der praktischen Meisterprüfung im Orthopädietechniker-Handwerk zu erteilen,

13

hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ihn neu zu bescheiden.

14

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagte trägt vor, das Prüfungsverfahren sei in formeller Hinsicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. In materieller Hinsicht könne der Kläger sein Klageziel des Bestehens der Prüfung bzw. einer Neubescheidung nicht erreichen. Sie nimmt auf die Bewertungen des Meisterprüfungsausschusses gemäß der Stellungnahme vom 8. September 2013 Bezug. Die Beklagte trägt weiter vor, aus Sicht des Meisterprüfungsausschusses, der zum Sachverständigengutachten befragt worden sei, seien Auswirkungen auf das Prüfungsergebnis ausgeschlossen. Der Kläger benötige für seine vier Arbeitsprobenstücke eine Gesamtpunktzahl von 200. Um dieses Ziel zu erreichen, müsste z.B. das Arbeitsprobenstück „Gipsmaßnahme: Newport-Orthese“ nicht mehr mit 38 Punkten, sondern mit mindestens 74 Punkten, d.h. der Note befriedigend, bewertet werden. Dieses Arbeitsprobenstück könne aber selbst bei einer unterstellten leichten Punkteanhebung unter keinem Gesichtspunkt eine Bewertung mit der Note befriedigend rechtfertigen.

17

Das Gericht hat in einem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 2015 den Kläger in Person angehört sowie den Zeugen A. vernommen. Ferner hat das Gericht aufgrund Beschlusses vom 17. Dezember 2015 Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachten des Orthopädietechnik-Meisters St. B., das dieser unter dem 2. Juni 2016, ergänzt am 2. September 2016, erstattet hat.

18

Bei der Entscheidung des Gerichts hat die Sachakte der Beklagten, bestehend aus der ursprünglichen Prüfungsakte und dem Widerspruchsvorgang und nachgereichten Maßblättern, vorgelegen. Darauf sowie auf die Gerichtsakte wird für die Einzelheiten, insbesondere das Ergebnis der Beweisaufnahme, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO durch den Berichterstatter anstelle der Kammer und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

I.

20

Die Klage wird nach dem erkennbar verfolgten Rechtsschutzziel gemäß § 88 VwGO dahingehend ausgelegt, dass der Kläger begehrt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2013 zu verpflichten, ihm einen Bescheid über das Bestehen des Teils I – praktische Prüfung in der Meisterprüfung im Orthopädietechniker-Handwerk zu erteilen. In diesem Vornahmeantrag als ein „Weniger“ enthalten ist ein Bescheidungsantrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 28. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2013 zu verpflichten, den Kläger über das Ergebnis des Teils I – praktische Prüfung in der Meisterprüfung im Orthopädietechniker-Handwerk unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Eines Hilfsantrags bedarf es insoweit nicht.

II.

21

Die zulässige Klage ist nach § 113 Abs. 5 VwGO nur teilweise begründet. Zwar ist der Bescheid der Beklagten vom 28. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2013 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (hierzu unter 1.). Doch ist die Sache nicht spruchreif i.S.d. § 113 Abs. 5 VwGO, da der Kläger nicht einen Bescheid über das Bestehen des Teils I – praktische Prüfung in der Meisterprüfung im Orthopädietechniker-Handwerk, sondern lediglich eine Neubescheidung über das Ergebnis der praktischen Prüfung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen kann (hierzu unter 2.).

22

1. Der Bescheid der Beklagten vom 28. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Dezember 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Beklagte hat den Kläger darin zu Unrecht beschieden, den Teil I – praktische Prüfung in der Meisterprüfung im Orthopädietechniker-Handwerk nicht bestanden zu haben. Über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung ergeht nach § 21 Abs. 1 Satz 2 der Meisterprüfungsverfahrensverordnung (v.17.12.2001, BGBl. I S. 4154 m. spät. Änd. – MPVerfVO), die gemäß § 25 Abs. 2 MPVerfVO auf die streitgegenständliche Wiederholungsprüfung Anwendung findet, ein schriftlicher Bescheid. Die praktische Prüfung als Teil der Meisterprüfung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 der Orthopädiemechaniker- und Bandagistenmeisterverordnung (v. 26.4.1994, BGBl. I S. 904 m. spät. Änd. – OrthBandMstrV) dann bestanden, wenn ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit nach § 3 OrthBandMstrV sowie der Arbeitsprobe nach § 4 OrthBandMstrV erzielt werden. Daran fehlt es zwar bisher deshalb, weil die Prüfer die vier Arbeitsprobenstücke der Arbeitsprobe nach dem Stand des Überdenkungsverfahrens mit durchschnittlich 41 Punkten, d.h. nach dem Bewertungsschlüssel des § 20 Abs. 3 i.V.m. § 25 Abs. 3 MPVerfO mit der Note mangelhaft, bewertet haben. Doch hat die bisherige Bewertung keinen Bestand. Ausgehend vom Maßstab (hierzu unter a.), der an die prüferische Entscheidung nach dem Stand des Überdenkungsverfahrens anzulegen ist (hierzu unter b.), bestehen keine Bedenken im Hinblick auf das vorausgegangene Prüfungsverfahren (hierzu unter c.), doch leidet die Bewertung an inhaltlichen Fehlern. Die gegen die Bewertung der Arbeitsprobenstücke „Gipsmaßnahme Newport-Orthese“ (hierzu unter d.), „Apparatesohle mit Fußbügel“ (hierzu unter e.) sowie „Lymph-Versorgung“ (hierzu unter f.) erhobenen Einwendungen greifen zum Teil durch. Die Bewertungsfehler sind für das Ergebnis des Nichtbestehens ursächlich (hierzu unter g.).

23

a. Der Prüfungsmaßstab ergibt sich aus Folgendem: Bei der Bewertung der Leistungen in berufsbezogenen Prüfungen ist ein gerichtlich nicht überprüfbarer Beurteilungsspielraum anzuerkennen (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 21 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 54; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl. 2014, Rn. 877 ff.). Das Gebot der Chancengleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG erfordert eine Bewertung der Leistungen aller Prüflinge nach den Maßstäben der Prüfer. Das Gericht kann sich nicht an die Stelle der Prüfer setzen. Das Gericht kann nur überprüfen, ob das Verfahren eingehalten wurde, anzuwendendes Recht verkannt wurde, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde, allgemein gültige Bewertungsmaßstäbe verletzt wurden oder sachfremde Erwägungen ausschlaggebend waren (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 21 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 56). Es obliegt dem Prüfling, konkrete und substantiierte Einwendungen gegen die Bewertung zu benennen (BVerwG, Beschl. v. 23.12.1993, 6 B 19/93, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 326, juris Rn. 8; Urt. v. 4.5.1999, 6 C 13/98, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 395, juris Rn. 35; OVG Hamburg, Beschl. v. 17.7.2008, 3 Bf 351/07.Z, NVwZ-RR 2008, 851, juris Rn. 23). Dem entspricht es, dass die Prüfer die Bewertung insbesondere einer schriftlichen Aufsichtsarbeit schriftlich begründen müssen; diese Begründung muss ihrem Inhalt nach so beschaffen sein, dass das Recht des Prüflings, Einwände gegen die Abschlussnote wirksam vorzubringen, ebenso gewährleistet ist wie das Recht auf gerichtliche Kontrolle des Prüfungsverfahrens unter Beachtung des Beurteilungsspielraums der Prüfer; daher müssen die maßgeblichen Gründe, die den Prüfer zu der abschließenden Bewertung veranlasst haben, zwar nicht in den Einzelheiten, aber doch in den für das Ergebnis ausschlaggebenden Punkten erkennbar sein (BVerwG, Urt. v. 9.12.1992, 6 C 3/92, BVerwGE 91, 262, juris Rn. 27 f.). Bei mündlichen Prüfungen gilt der Begründungsanspruch demgegenüber nicht voraussetzungslos (BVerwG, Urt. v. 6.9.1995, 6 C 18/93, BVerwGE 99, 185, juris Rn. 22). Der prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum ist auf prüfungsspezifische Wertungen beschränkt, erstreckt sich also nicht auf alle fachlichen Fragen, die den Gegenstand der Prüfung bilden (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 21 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 49). Unter fachlichen Fragen fallen sowohl Fragen, die fachwissenschaftlich geklärt sind, als auch solche, die in der Fachwissenschaft kontrovers behandelt werden (BVerwG, Urt. v. 17.12.1997, 6 B 55/97, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 385). Soweit die Richtigkeit oder Angemessenheit von Lösungen wegen der Eigenart der Prüfungsfrage nicht eindeutig bestimmbar sind, die Beurteilung vielmehr unterschiedlichen Ansichten Raum lässt, gebührt zwar dem Prüfer ein Bewertungsspielraum, andererseits muss aber auch dem Prüfling ein angemessener Antwortspielraum zugestanden werden; eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung darf nicht als falsch gewertet werden (BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, 1 BvR 21 BvR 213/83, BVerfGE 84, 34, juris Rn. 57).

24

b. Der Prüfungsgegenstand ist die Bewertung der Arbeitsprobenstücke, wie sie in der Gestalt der Stellungnahme des Meisterprüfungsausschusses vom 8. September 2013 vorliegt. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist die prüferische Entscheidung in der Fassung, wie sie von den Prüfern im Rahmen ihrer Überdenkungsentscheidung getroffen worden ist (OVG Münster, Urt. v. 12.6.2013, 14 A 1600/11, NWVBl 2014, 68, juris Rn. 40; VG Hamburg, Urt. v. 23.12.2014, 2 K 1285/11, juris Rn. 44; vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.3.2001, 6 B 6/01, NVwZ 2001, 922, juris Rn. 4). Eine neue, einlassungsfähige Bewertung des Meisterprüfungsausschusses auf Grundlage des gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachtens steht noch aus und ist gerade Ziel einer Klage auf Neubescheidung. Soweit die Beklagte vorgetragen hat, aus Sicht des Meisterprüfungsausschusses, der zum Sachverständigengutachten befragt worden sei, seien Auswirkungen auf das Prüfungsergebnis ausgeschlossen, ist darin keine neue Bewertung zu sehen. Denn es fehlt an einer Begründung, die dem Prüfling gemäß den aufgezeigten Maßstäben (s.o. a.) konkrete und substantiierte Einwendungen ermöglicht. Das voraussetzungslose Erfordernis einer schriftlichen Begründung für schriftliche Arbeiten findet vorliegend entsprechende Anwendung, da die gefertigten Arbeitsprobenstücke vergleichbar einer Aufsichtsarbeit sind, weil sie im Gegensatz zur Leistung des Prüflings in einer mündlichen Prüfung nicht vergänglich und ohne Weiteres einer erneuten Bewertung zugänglich sind.

25

c. In formeller Hinsicht ist das Prüfungsverfahren fehlerfrei. Keiner der Prüfer war gemäß § 4 Abs. 5 MPVerfVO von der Prüfung auszuschließen. Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Prüfertätigkeit zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so entscheidet nach dieser Vorschrift der Meisterprüfungsausschuss über den Ausschluss und darf sich die betroffene Person im Falle ihres Ausschlusses an der weiteren Prüfung nicht mehr beteiligen. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, dass die Prüfer durch Neid und Missgunst geprägt gewesen seien und dies durch einen Dialog mit dem Zeugen A. untermauert werde, ist dem nicht zu folgen. Es steht nach Ausschöpfung aller zu Gebote stehenden Beweismittel nicht zu der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Überzeugung des Gerichts fest, dass der Zeuge A. während der Prüfung so geäußert hat, wie vom Kläger behauptet worden ist. Der Kläger selbst hat in seiner persönlichen Anhörung den Dialog nicht so geschildert, wie er ihn schriftsätzlich vorgetragen hat. Der Kläger hat geäußert, der Zeuge A. habe ihn gefragt, ob er das dritte oder vierte Mal bei der Prüfung dabei sei. Daraufhin habe er, der Kläger, geantwortet, dass es sich um das vierte Mal handele. Der Zeuge habe dann gefragt, ob der Kläger diesmal gelernt habe ein Mieder zu nähen. Darauf habe er, der Kläger, geantwortet: „Es reicht, Herr A.“. Aus der Vernehmung des Zeugen ergibt sich ebenso wenig etwas für die Wahrhaftigkeit des klägerischen Vortrags, dass der Zeuge zweimal gefragt habe, ob er, der Kläger, ein Mieder nähen könne. Vielmehr hat der Zeuge ausgesagt, den Kläger gefragt zu haben, ob er auf einem Seminar der Bundesfachschule gewesen sei. Das Mieder sei ein Arbeitsstück, das notwendigerweise gefertigt werde. Es stehe „auf dem Zettel“, dass die Prüfung zum wiederholten Male abgelegt werde.

26

d. Die nach dem Stand des Überdenkungsverfahrens vorliegende Bewertung des Arbeitsprobenstücks „Gipsmaßnahme Newport-Orthese“ ist ausgehend von ihrer Begründung im Überdenkungsverfahren inhaltlich fehlerhaft. Die Aufgabenstellung ging dahin, ausgehend von der Diagnose „TEP-Lockerung“ einen Gips von Hüfte bis Knie auszuführen und im Negativ Gelenkachsen mit Schweißdraht zu markieren in den Arbeitsschritten Maßnahme, Maßblatterstellen und Gipsmaßnahme. Die von den Prüfern geübte Kritik hält den erhobenen Einwendungen nur zum Teil Stand. Im Einzelnen:

27

aa. Die Prüferkritiken,

28

„Die Hüftstellung in der Frontalansicht des Gipses ist adduziert, bestenfalls neutral. Dies ist nicht fachgerecht. Für eine fachgerechte konservative orthopädietechnische Versorgung muss die Hüfte in einer Abduktionsstellung in der Orthese geführt werden. Deshalb muss auch der Gips in einer Abduktionsstellung stehen.

29

sowie

30

„Die fehlende Abduktionsstellung macht den Gips für alle weiteren Arbeiten unbrauchbar. Das biomechanische Wirkprinzip der Newportorthese kann nicht erreicht werden.

31

haben keinen Bestand. Nach dem nachvollziehbaren Sachverständigengutachten, dessen Ausführungen sich das Gericht zu Eigen macht, ist die Positionierung der Hüfte in Abduktion nicht als biomechanische Anforderung formuliert und bei einer (von der Aufgabenstellung vorgegebenen) reinen „TEP-Lockerung“ nicht erforderlich sowie weist das vorliegende Gipsnegativ eine Adduktionsstellung von ca. 5° auf, die der Position der Hüfte in der Einbeinunterstützung entspricht.

32

bb. Die Prüferkritik,

33

„Die Spinenanzeichnungen stimmen nicht mit der Anatomie überein. Deshalb müssen sie verrutscht sein. [… D]ie Spinenmaße sind nicht auf dem Maßblatt notiert und sind entsprechend nicht eindeutig positionierbar. Die Anzeichnungen sind nachträglich nicht verstärkt worden. Dies muss aber für eine Übertragung auf das Positiv gemacht sein.“

34

hat ausgehend vom Sachverständigengutachten nur zum Teil Bestand. Einerseits sind die Anzeichnungen der Spinen im Negativ teilweise schwach, aber dennoch eindeutig zu erkennen. Andererseits stimmen sie nicht exakt mit der Anmodellierung der Spinen überein, so dass davon auszugehen ist, dass entweder der Trikotschlauch während der Abformung verrutscht ist oder die Anzeichnung nicht exakt erfolgte.

35

cc. Die Prüferkritik,

36

„Beim Gipsen wurde das nichtbetroffene Bein ebenfalls mit Gips beschmiert.“

37

ist ohne Einwendungen seitens des Prüflings geblieben.

38

dd. Die Prüferkritik,

39

„Verstärkungen sollten am Gips noch am Patienten angebracht werden, um eine Stellungsveränderung zu vermeiden.“

40

hält, ausgehend vom Sachverständigengutachten, den erhobenen Einwendungen Stand. Eine Verstärkung des Gipsabdrucks am Übergang vom Oberschenkelteil zum Beckenteil ist grundsätzlich als fachgerecht anzusehen, da hier der labilste Bereich des Gipsnegativs zu finden ist. Idealerweise sollte ein solcher Verstärkungsstreifen bereits während der Abformung zwischen die zirkulären Wicklungen eingebracht werden, um eine gute Verbindung zu gewährleisten und nicht er – wie es hier geschehen ist – nachträglich.

41

ee. Die Prüferkritik,

42

„Zu einer ökonomischen Arbeitsweise gehört eine geplante Vor- und Nachbereitung. Eine Gipsbinde zu viel ist deshalb negativ zu werden.“

43

überschreiten den Beurteilungsspielraum nicht. Es ist nach den überzeugenden Ausführungen im Sachverständigengutachten sinnvoll, Gipsbinden erst in dem Moment, in dem sie gebraucht werden, einzutauchen und dann zügig zu verarbeiten. Das vorzeitige Einweichen einer Binde zur Sicherheit ist nicht fachgerecht. Denn für die Verarbeitung einer Gipsbinde ist 1 s/m ausreichend, eine längere Tauchzeit führt zu stärkerem Gipsverlust und längerer Trockenzeit. Die Abbindezeit bis zum Erreichen der Anfangsfestigkeit beträgt etwa 3 bis 4 min.

44

ff. Die Prüferkritik,

45

„Der fachlich korrekte Aufschnitt verläuft über die gesamte Länge vorne/mittig.“

46

lässt keinen Bewertungsfehler erkennen. Ausgehend vom Sachverständigengutachten wurde die Oberschenkelabformung vom Kläger vorne mittig, die Beckenabformung auf der betroffenen Körperhälfte hinten, leicht seitlich verschoben aufgeschnitten, obwohl die allgemein übliche Variante die Öffnung des Gipses an beiden Segmenten vorne gewesen wäre.

47

gg. Die Prüferkritik,

48

„Die genommenen Maße sind nicht vollständig: Es gibt nur 3 Umfänge und 2 m/l-Maße. Herr B. hat zwei Maße mit 'hart' und 'weich' angegeben. Die Bedeutung ist nicht nachvollziehbar und nicht fachgerecht. Es fehlen suprakondyläres m/l-Maß, Beckenumfang, Oberschenkellänge (Kniespalt-Spina)“

49

ist keine durchgreifenden Einwendungen ausgesetzt. Die vom Kläger verwendeten Begriffe „hartes“ Maß (gemessen mit Kompression) und „weich“ (gemessen ohne Kompression) sind ausgehend von den im Sachverständigengutachten dargestellten Definitionen der Bundesfachschule Orthopädie-Technik keine Synonyme für „kondylär“ (weniger weichteilgedeckt) und „suprakondylär“ (in höherem Grad weichteilgedeckt). Auch in dem Fall, dass die Begriffe in einigen Betrieben und im Werksalltag des Klägers für die interne Kommunikation austauschbar verwendet werden sollten, hätten die Prüfer auf der Verwendung der Fachsprache bestehen können.

50

hh. Die Prüferkritik,

51

„zum Umgang mit dem Patient[en]: Die Beurteilung von Herr[n] B. im Prüfungsteil 4 ist für die Bearbeitung dieser Arbeitsprobe unerheblich. Hier empfand der MP-Ausschuss den Umfang nicht angemessen professionell.“

52

ist keinen durchgreifenden Einwendungen ausgesetzt. Es kommt den Prüfern zu, die Professionalität des vom Prüfling bei der Arbeitsprobe gepflegten Umgangs mit dem Patienten zu beurteilen. Weder der Prüfling noch das Gericht kann sich insoweit an die Stelle der Prüfer setzen.

53

e. Die nach dem Stand des Überdenkungsverfahrens vorliegende Bewertung des Arbeitsprobenstücks „Apparatesohle mit Fußbügel“ ist fehlerhaft. Dem Prüfling war die Aufgabe gestellt, ausgehend von der Diagnose „Polio“ eine Duranasohle 1,5 mm mit vernieteten, breiten, beidseitigen Fußbügeln („Bock 17B58“) auszuführen in den Arbeitsschritten Sohletreiben, Fußbügelanrichten, Fußbügelvernieten, Parallelstellen der Gelenke. Die gegen die Prüferkritik erhobenen Einwendungen greifen zum Teil durch. Im Einzelnen:

54

aa. Die Prüferkritik,

55

„Der Fußgips ist mit einem Absatz von 1,5 cm modelliert, nicht 0,5 cm. Die Fußbügel kippen nach vorne. Sie sollen aber gerade aufgebaut werden. Sie sind ebenfalls zu weit nach hinten gesetzt.“

56

weist keinen Bewertungsfehler auf. Ausgehend von dem Sachverständigengutachten ist ein Aufbau mit 5 mm Absatz fachgerecht und ergibt sich bei einer horizontalen Modellierung bei dem vom Kläger gefertigten Arbeitsprobenstück jedoch eine Absatzhöhe von 15 mm. Die mit Nägeln markierten Drehpunkte liegen etwa 1,5 cm zu weit hinten.

57

bb. Die Prüferkritik,

58

„Die Außenrotation von 7 Grad ist nicht berücksichtigt worden. Die Knöchelachse ist dadurch nicht fachgerecht.“

59

lässt keinen Beurteilungsfehler erkennen. Die Markierung der Außenstellung ist nach dem Sachverständigengutachten missglückt, statt der physiologischen Fußaußenstellung liegt eine Innenrotation des Vorfußes von ca. 5° vor.

60

cc. Die Prüferkritik,

61

„Bei einer fachgerechten Vernietung werden 3 Nieten je Fußbügel genommen (und nicht 4) und die beiden Fußbügel treffen sich unten an der Sohle nahtlos (also ohne Spalt).

62

hat nur mit einer Maßgabe Bestand. Nach dem Sachverständigengutachten ist es zwar allgemeinen geübte fachliche Praxis, drei Nieten pro Fußbügel zu verwenden, berührt die vorliegend gegebene Verwendung von vier Nieten als solche jedoch nicht die Gebrauchsfähigkeit. Fachlich zutreffend ist aber, dass der Fußbügel im Bereich des Gelenkkopfes einen Abstand von etwa 5 mm vom Modell haben muss; dies ist nur am lateralen Fußbügel der Fall, an der Vorderkante es medialen Fußbügels beträgt der Abstand 2 mm.

63

dd. Die Prüferkritik

64

„Diese [– d.h. die unter aa. bis cc. wiedergegebenen und von den Prüfern als solchen benannten –] Fehler schließen die Gebrauchsfähigkeit aus. Eine unsachgemäße Knöchelach[s]stellung ist in ihrer biomechanischen Wirkung kontraproduktiv und absolut zu vermeiden. Um diese Fehler zu beheben müsste das Fußteil auseinander genietet werden, welches bei Stahlnieten problematisch ist. Eine Stellungskorrektur erfordert neue Bohrungen für die Nieten, welches die Sohle und Fußbügel so stark schwächt, das[s] eine Haltbarkeit nicht mehr gegeben ist. Weiterhin würden die Fußbügel bei einer Stellungskorrektur nicht die nötige Länge aufweisen. Weder die Apparatesohle noch die Fußbügel sind weiterverwertbar.“

65

hat ausgehend vom Sachverständigengutachten nur mit der Maßgabe Bestand, dass einerseits das gesamte Fußteil aus den Gründen nicht gebrauchsfähig ist, dass die Fußaußenstellung fehlt, die Gelenkachse zu weit außenrotiert und erheblich zu weit hinten positioniert ist. Andererseits ist die Positionierung der Achse nur ein Teil der Gesamtaufgabe. Von der reinen handwerklichen Ausführung der Metallarbeiten weist das Fußteil deutliche Mängel in der Kongruenz zwischen Sohle und Modell, den Abständen der Fußbügel vom Modell, der Ausrichtung der Gelenkachse und den Nietabständen auf. Die Abweichung von der physiologischen Achse ist so groß, dass ein Verschieben des Fußbügels an der Apparatesohle und somit ein Lösen der Nietverbindung notwendig ist. Eine Korrektur der Position des Fußbügels ist theoretisch ohne Abnieten der Bügel möglich, führt aber dazu, dass der Gelenkpunkt sich geringfügig nach unten verlagert. Diese leichte Verschiebung erfordert bei korrekter Ausführung der Korrektur ein Abnieten der Fußbügel. Da der erforderliche Versatz relativ gering ist (weniger als der Nietdurchmesser) wird eine stabile Neubefestigung schwierig zu gestalten sein. Zur Korrektur der Rotation wäre der Gedanke grundsätzlich richtig, dass der laterale Fußbügel gelöst und nach Richten vorne verschoben werden muss, allerdings sind 3 mm nicht ausreichend, da begleitend zur Rotation die Gelenkachse insgesamt 1,5 cm zu weit hinten angeordnet ist. Die handwerkliche Anforderung steigt, je weiter der Drehpunkt nach vorne gesetzt wird, weil dann der Fußbügel in die Kontur der Längswölbung hereinreicht und es erheblich schwieriger wird, Apparatesohle und Fußbügel passgenau übereinander zu formen.

66

f. Die nach dem Stand des Überdenkungsverfahrens vorliegende Bewertung des Arbeitsprobenstücks „Lymph-Versorgung“ ist fehlerhaft. Dem Prüfling war aufgegeben, ausgehend von der Diagnose „Lymphödem Untere Extremität“ eine Ausführung „A-D, flachstrick, mit Zehenkappe“ in den Arbeitsschritten Patientenberatung, Maßnahme und Dokumentation vorzunehmen. Die Prüferkritik hält den erhobenen Einwendungen weitgehend, aber nicht durchgängig Stand. Im Einzelnen:

67

aa. Die Prüferkritik,

68

„In der benutz[t]en Anprobe befindet sich Desinfektionsmittel. Es ist in der Gesundheitsbranche üblich, sich vor den Augen des Patienten die Hände zu desinfizieren, besonders, wenn die weitere Arbeit dies erfordert. Sinnvoll wä[…]re ebenfalls das Benutzen von Einmalhandschuhen.“

69

hat Bestand. Gegen diese schlüssige Beanstandung sind keine erfolgreichen Einwendungen erhoben.

70

bb. Die Prüferkritiken

71

„Eine Patienten[anamnese] ist grundlegend und verpflichtend, um einen Kostenvoranschlag zu erstellen. Außerdem lag eine schriftliche Aufgabenbeschreibung vor, die lautete: 'Patientenberatung und Dokumentation, …'“

72

sowie

73

„In der Kabine lagen deutlich A[namn]esebögen und Maßzettel. (Es wurde auch darauf hingewiesen. Diese Anamnesebögen wurden aber nicht benutzt. Es erfolgte keine Beratung, sondern lediglich eine Information über die Funktionsweise.

74

sind keinen durchgreifenden Einwendungen ausgesetzt. Die Patientenberatung bei der lymphologischen Kompressionsversorgung ist ausgehend von dem Sachverständigengutachten als eines Bausteins in der komplexen physikalischen Entstauungstherapie geht über die Produktbeschreibung hinaus. Bei jedem Kundenkontakt führt das Sanitätshaus erneut Inspektion, Palpation und Ausmessen durch. Bei der Erstversorgung muss stärker auf den Versorgungsablauf eingegangen werden. Ausführliche Beratung, Inspektion, Palpation und Ausmessen sind für die Versorgungsplanung notwendig.

75

cc. Die Prüferkritik,

76

„Herr B. hat den Patienten ohne Bestrumpfung stehen lassen. Dies ist unter keinen Umständen erlaubt. Gemessen wird im [L]iegen.“

77

ist keinen substantiierten Einwendungen ausgesetzt. Soweit der Kläger vorgebracht hat, er habe im Liegen gemessen, schließt dies aus, dass er den Patienten ohne Bestrumpfung habe stehen lassen, obwohl dies für das Messen nicht erforderlich gewesen ist.

78

dd. Die Prüferkritik,

79

„Es wurden Maße vom Prüfungsausschuss genommen. Es fehlen definitiv 7 cm.“

80

hat ausgehend vom Ergänzungsgutachten des Sachverständigen nur mit folgender Maßgabe Bestand. Die Beininnenmaße liegen an der unteren Grenze der angenommenen Standardwerte. Die infrage stehenden fehlenden 7 cm beim Längenmaß konnten am körpernahen Abschluss nicht bestätigt werden. Das äußere und innere Fußlängenmaß ist jedoch so deutlich zu kurz, dass unter Berücksichtigung der fehlerhaft notierten Maße das vom Kläger ausgefüllte Maßblatt nicht als gebrauchstauglich bewertet werden kann.

81

ee. Die Prüferkritik,

82

„Es fehlte die Mengenangabe, sowie die Farbe des Strumpfes.“

83

findet sich in fachlicher Hinsicht durch das Sachverständigengutachten bestätigt.

84

ff. Die Prüferkritik,

85

„Die Antwort 'mechanisches Ödem' [auf die Frage, was ein sekundäres Lymphödem sei] ist falsch.“

86

hat Bestand. Nach dem Sachverständigengutachten ist ein Lymphödem eine Ansammlung eiweißreicher Flüssigkeit im Zwischenzellgewebe versursacht durch eine gestörte Transportkapazität des Lymphgefäßsystems. Dies gilt sowohl für primäre, als auch für sekundäre Lymphödeme, so dass der sich in populärwissenschaftlichen Veröffentlichungen findende Begriff des „mechanischen Ödems“ nicht mit dem sekundären, d.h. durch eine erworbene Transportkapazitätsstörung verursachten, Lymphödem gleichgesetzt werden kann.

87

gg. Die Prüferkritik,

88

„Neben der ungenügenden Anamnese und dem Patientenumgang ist eine deutlich zu kurze Bestrumpfung für eine fachgerechte, biomechanisch wirksame lymphatische Versorgung nicht geeignet.“

89

hat Bestand. Die Lymphversorgung kann auch auf Grundlage des Sachverständigengutachtens nicht als gebrauchstauglich angesehen werden. Zu kurz sind die innere und äußere Fußlänge (s.o. dd.). Die zugrundeliegende Prüferkritik einer ungenügenden Anamnese (s.o. bb.) und des Umgangs mit dem Patienten ist frei von Beurteilungsfehlern (s.o. cc.).

90

g. Die Bewertungsfehler sind für das Ergebnis des Nichtbestehens ursächlich. Das Gericht kann – ohne in den dem Meisterprüfungsausschuss vorbehaltenen Beurteilungsspielraum überzugreifen – nicht feststellen, dass der Meisterprüfungsausschuss, hätte er die festgestellten Bewertungsfehler vermieden, im Ergebnis ebenfalls zu einer Bewertung der vier Arbeitsprobenstücken mit zusammen weniger als 200 Punkten gelangt wäre. Hätte der Meisterprüfungsausschuss ohne die festgestellten Bewertungsfehler die vier Arbeitsprobenstücke mit zusammen mindestens 200 Punkten bewertet, so hätte der Kläger die nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 OrthBandMstrV für ein Bestehen der praktischen Prüfung erforderlichen Bewertung der Arbeitsprobe mit zumindest 50 Punkten (ausreichend) erzielt. Im Einzelnen:

91

Das Arbeitsprobenstück „Mieder (Hohmann)“ ist mit 50 Punkten bewertet.

92

Das Arbeitsprobenstück „Gipsmaßnahme Newport-Orthese“ hätte nach allgemeingültigen Bewertungsmaßstäben mit 50 Punkten (ausreichend) oder einer höheren Punktzahl bewertet werden müssen. Denn es hat sich als gebrauchstauglich erwiesen (s.o. d.).

93

Das Arbeitsprobenstück „Apparatesohle mit Fußbügel“ hätte zwar in keinem Fall mit 50 Punkten (ausreichend) bewertet werden dürfen, da es nicht gebrauchstauglich ist (s.o. e.). Ob es aber ohne die vom erkennenden Gericht festgestellten Bewertungsfehler ebenfalls mit 38 Punkten oder mit 49 Punkten oder einer dazwischenliegenden Punktzahl bewertet worden wäre, kann das erkennende Gericht nicht feststellen.

94

Das Arbeitsprobenstück „Lymph-Versorgung“ durfte ebenso wenig mit 50 Punkten (ausreichend) oder mehr beurteilt werden, weil es gleichfalls nicht gebrauchsfähig ist (s.o. f.). Offen ist das Ergebnis einer Bewertung ohne die festgestellten Bewertungsfehler. Dieses liegt zwischen einschließlich 38 und einschließlich 49 Punkten.

95

2. Der Kläger kann keinen Bescheid über das Bestehen des Teils I – praktische Prüfung in der Meisterprüfung im Orthopädietechniker-Handwerk, sondern lediglich eine Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen. Nach der ihm obliegenden Neubeurteilung der Arbeitsprobe kann der Meisterprüfungsausschuss im Ergebnis zu einer Bewertung der vier Arbeitsprobenstücke mit zusammen mindestens 200 Punkten gelangen (dazu s.o. 1. g.). Ebenso wenig ausgeschlossen ist es jedoch auch, dieser Wert in der Summe verfehlt wird, so dass die nach § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 OrthBandMstrV erforderliche Bewertung der Arbeitspunkte mit wenigstens 50 Punkten (ausreichend) nicht erreicht würde.

III.

96

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Das Obsiegen des Klägers hinsichtlich eines Bescheidungsausspruchs fällt ausgehend von den verfolgten Interessen geringer ins Gewicht als sein Unterliegen hinsichtlich eines Vornahmeausspruchs. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 23/12/2014 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
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Annotations

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Beschlüsse über die Noten, über das Bestehen oder Nichtbestehen des jeweiligen Teils der Meisterprüfung sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen der Meisterprüfung insgesamt werden von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses auf der Grundlage der Bewertungen nach § 16 Absatz 6, § 17 Absatz 4, § 18 Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gefasst. Über das Ergebnis der Prüfung in jedem Teil der Meisterprüfung und die dabei erzielte Note ist dem Prüfling unverzüglich ein schriftlicher Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zu erteilen.

(2) Das Meisterprüfungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn jeder der vier Teile der Meisterprüfung bestanden ist. Hierfür sind in jedem Prüfungsteil insgesamt ausreichende Leistungen zu erbringen sowie die sonstigen in den Meisterprüfungsverordnungen vorgeschriebenen Mindestvoraussetzungen zu erfüllen. Die Befreiung von einem Teil der Meisterprüfung steht dem Bestehen dieses Teils gleich.

(3) Über das Bestehen der Meisterprüfung insgesamt ist vom zuletzt tätig gewordenen fachlich zuständigen Meisterprüfungsausschuss ein Zeugnis zu erteilen. In dem Zeugnis sind die in den Teilen der Meisterprüfung erzielten Noten sowie Befreiungen, unter Angabe der Rechtsgrundlage, auszuweisen. Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von der Handwerkskammer zu beglaubigen.

(4) Wird die Meisterprüfung in einem Schwerpunkt abgelegt, so ist dem Prüfling auf Antrag hierüber eine Bescheinigung auszustellen.

(1) Die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2012 sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden.

(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum 31. Dezember 2013 zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Vorschriften ablegen.

(3) Bei Meisterprüfungsverordnungen, die vor dem 1. April 1998 erlassen worden sind, gelten die Meisterprüfungsarbeit und die Arbeitsprobe als Prüfungsbereiche im Sinne dieser Verordnung.

(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 18 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als elf Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist aus jedem der nachstehend genannten Bereiche eine Arbeit anzufertigen:

1.
aus dem Bereich der Prothesen:
a)
ein Kunstbein bei Hüftexartikulation,
b)
ein Oberschenkelkunstbein für Kurzstumpf,
c)
ein Oberschenkelkunstbein mit Kontaktschaft,
d)
ein Kunstbein bei Knieexartikulation,
e)
ein Unterschenkelkunstbein ohne Oberschenkelhülse mit knieumfassender Einbettung bei Unterschenkelstumpf,
f)
eine aktive Armprothese als Eigenkraftprothese oder
g)
eine aktive Armprothese als Fremdkraftprothese;
2.
aus dem Bereich der Orthesen:
a)
eine Orthese für das ganze Bein bei Lähmungen,
b)
eine Orthese bei Pseudarthrose im Bereich des Beines,
c)
eine Rumpforthese zur Skoliosebehandlung,
d)
eine Rumpforthese zur Behandlung des Morbus Scheuermann,
e)
eine Orthese bei Pseudarthrose im Bereich des Oberarms,
f)
eine Orthese bei Entfernung einer Totalendoprothese der Hüfte oder
g)
eine Orthese zur Fixation der Halswirbelsäule.

(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Entwürfe, die auch eine Beschreibung der therapeutischen Zweckmäßigkeit seiner vorgeschlagenen Maßnahme und eine Krankheitsbeschreibung enthalten müssen, sowie die Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen. Nach Genehmigung des Vorschlages hat der Prüfling die Werkzeichnung mit allen erforderlichen Maßen vorzulegen.

(3) Die fertigen Arbeiten sind dem Prüfungsausschuß am Patienten vorzuführen.

(1) Als Arbeitsprobe sind vier der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall eine nach Nummer 7 oder 8, auszuführen:

1.
Herstellen eines Gipsmodelles mit Negativ und Positiv für Prothesen, Orthesen oder Sitz- und Lagerungsschalen,
2.
Maßnehmen für Kompressionsstrümpfe, Bandagen oder Leibbinden mit Herstellen von Schnittmustern bei Bedarf,
3.
Beseitigen von Paßform- und Aufbaufehlern an Prothesen oder Orthesen,
4.
Justieren einer Beinprothese zur Optimierung des Gangbildes,
5.
Versorgen eines Patienten mit einem Rollstuhl oder einem anderen Rehabilitationsmittel,
6.
korrigierende oder bettende Versorgung eines insuffizienten oder fehlgebildeten Fußes,
7.
Anfertigen und Anproben einer Bandage, insbesondere bei Adipositas oder schwerem Bauchwandbruch,
8.
Anfertigen und Anproben einer Lumbosakralorthese oder -bandage.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Bei der Zulassung und bei der Abnahme jedes Teils der Meisterprüfung dürfen nicht mitwirken

1.
Arbeitgeber des Prüflings,
2.
Geschäftsteilhaber, Vorgesetzte oder Mitarbeiter des Prüflings,
3.
Angehörige des Prüflings.

(2) Angehörige im Sinne des Absatzes 1 Nr. 3 sind

1.
Verlobte,
2.
Ehegatten,
3.
Lebenspartner,
4.
Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie,
5.
Geschwister,
6.
Kinder der Geschwister,
7.
Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie der Lebenspartner,
8.
Geschwister der Eltern,
9.
Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die im Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
1.
in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
2.
in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
3.
im Falle der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind.

(3) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Zulassung und die Abnahme weder durch Stellvertreter noch durch einen anderen Meisterprüfungsausschuss sichergestellt werden können.

(4) Liegt ein Ausschlussgrund nach Absatz 1 vor oder bestehen Zweifel, ob die dort genannten Voraussetzungen gegeben sind, so ist dies dem Meisterprüfungsausschuss unverzüglich mitzuteilen. Der Meisterprüfungsausschuss entscheidet über den Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und sich im Falle des Ausschlusses an der weiteren Prüfung nicht mehr beteiligen.

(5) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Prüfertätigkeit zu rechtfertigen, oder wird von einem Prüfling das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so entscheidet der Meisterprüfungsausschuss über den Ausschluss. Die betroffene Person darf an dieser Entscheidung nicht mitwirken und sich im Falle des Ausschlusses an der weiteren Prüfung nicht mehr beteiligen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 18 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als elf Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.