Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 01. März 2018 - 19 E 9236/17

published on 01/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 01. März 2018 - 19 E 9236/17
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Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 124,55 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die angekündigte Vollstreckung von festgesetzten Rundfunkbeiträgen durch die Antragsgegnerin.

2

Der Beigeladene setzte mit Bescheiden vom 1. Dezember 2015 (vgl. Bl. 44 der Sachakte des Beigeladenen – im Folgenden: Rundfunkakte), vom 3. Januar 2016 (vgl. Bl. 52 der Rundfunkakte), vom 4. März 2016 (vgl. Bl. 65 der Rundfunkakte) und vom 3. März 2017 (vgl. Bl. 85 der Rundfunkakte) Rundfunkbeiträge fest.

3

Die Zahlung der mit den ersten drei genannten Bescheiden festgesetzten Beträge einschließlich Säumniszuschlag und Mahngebühr – insgesamt 237,48 EUR – mahnte der Beigeladene mit Schreiben vom 1. Februar 2017 (vgl. Bl. 77 der Rundfunkakte) und die Zahlung des mit dem zuletzt genannten Bescheid festgesetzten Betrags einschließlich Säumniszuschlag und Mahngebühr – insgesamt 221,00 EUR – mahnte der Beigeladene mit Schreiben vom 1. August 2017 (vgl. Bl. 107 der Rundfunkakte) beim Antragsteller vergeblich an.

4

Der Beigeladene richtete sodann am 2. Oktober 2017 ein Vollstreckungsersuchen wegen einer Gesamtforderung von 458,48 EUR an die Antragsgegnerin (vgl. Bl. 114 ff. der Rundfunkakte). Diese kündigte dem Antragsteller mit Schreiben vom 7. November 2017 die Zwangsvollstreckung wegen eines Gesamtbetrages von 498,18 EUR – 458,48 EUR zuzüglich Versandgebühren / Porto von 0,70 EUR und einer Vollstreckungsgebühr von 39,00 EUR – an und erteilte hierzu gesonderte Hinweise (vgl. die Sachakte der Antragsgegnerin – im Folgenden: Akte Kasse.Hamburg).

5

Am 15. November 2017 hat der Antragsteller einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er macht geltend, dass der Beigeladene keine Behörde sei. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.12.1984, 7 C 139/81, BVerwGE 70, 310, juris Rn. 28). Überdies könne nur die Vollstreckung aus dem Titel eines Gerichts rechtmäßig sein. Die Antragsgegnerin hält den gestellten Antrag nicht für statthaft; der Antragsteller müsse den Erlass von Verwaltungsakten in der Vollstreckung abwarten. Statthaft sei dann ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Der Beigeladene sieht die Vollstreckungsvoraussetzungen als gegeben an, weil er eine Behörde sei.

II.

6

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist statthaft (vgl. 1); die materiellen Voraussetzungen für eine Sicherungsanordnung liegen jedoch nicht vor (vgl. 2).

7

1. Der Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung ist gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthaft, weil der Antragsteller sich gegen eine drohende Zwangsvollstreckung als behördlichen Eingriffsakt ohne Verwaltungsakt-Qualität wendet, also einen Unterlassungsanspruch geltend macht (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 123 Rn. 53). Die Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin vom 7. November 2017 stellt keinen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 HmbVwVfG dar, der Rechtsschutz durch Erlass einer einstweiligen Anordnung aufgrund der in § 123 Abs. 5 VwGO angeordneten Subsidiarität dieses Rechtsbehelfs ausschlösse. Verwaltungsakt-Qualität hat insbesondere nicht die mit der Vollstreckungsankündigung verbundene Erklärung, wonach die Kasse.Hamburg unverzüglich die Zwangsvollstreckung nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz (HmbVwVG) einleiten werde, wenn der Antragsteller den offenen Gesamtbetrag in Höhe von 498,18 EUR nicht innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des Schreibens auf deren Konto überweise oder einzahle. Eine solche Mahnung hat keinen Regelungscharakter im Sinne des § 35 HmbVwVfG. Sie entfaltet keine unmittelbaren Rechtswirkungen, sondern weist lediglich auf den bereits erlassenen Leistungsbescheid hin (VGH Kassel, Beschl. v. 5.11.2008, 6 A 713/08, BeckRS 2010, 49824, juris Rn. 54 m.w.N.). Die mit ihr verbundene Zahlungsfrist ändert nämlich am Fälligkeitszeitpunkt der Leistung nichts (so auch Deusch / Burr in: BeckOK VwVfG, Bader/Ronellenfitsch, 38. Edition, Stand: 01.01.2018, § 3 Rn.12 m.w.N.).

8

2. Die materiellen Voraussetzungen für eine Sicherungsanordnung sind nicht gegeben. Zwar ist dem Antragsteller ein Anordnungsgrund nicht abzusprechen (vgl. a). Ihm fehlt es allerdings an dem für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichfalls erforderlichen Anordnungsanspruch (vgl. b).

9

a) Ein Anordnungsgrund ist gegeben, weil vorläufiger Rechtsschutz notwendig ist, um die Rechtspositionen des Antragstellers schützen zu können. Die Antragsgegnerin macht mit ihren „Hinweisen zur Zwangsvollstreckung“ (vgl. die Akte Kasse.Hamburg) deutlich, dass der Antragsteller „ohne weitere Ankündigung“ mit der Pfändung von Forderungen (Arbeitseinkommen, Konto) und beweglichen Sachen (wie Kfz oder Unterhaltungselektronik) rechnen muss. Der Antragsteller kann damit – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – nicht darauf verwiesen werden, dass erst die anstehenden Maßnahmen einschließlich Pfändungs- und Einziehungsverfügungen Verwaltungsakt-Qualität hätten und abgewartet werden müssten. Zunächst muss der Antragsteller unabhängig von der Rechtsqualität der Maßnahmen schon durch die bloße Einleitung der Zwangsvollstreckung mit erheblichen Nachteilen rechnen, weil hierdurch bei Dritten – etwa der Schufa oder dem Arbeitgeber – Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit entstehen können. Zudem ist es zweifelhaft, ob alle der in der Vollstreckungsankündigung genannten Maßnahmen – etwa die Vermögensermittlung bei Dritten oder die Beauftragung des Vollstreckungsaußendienstes – die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Verwaltungsakts erfüllen. Bei dieser Ausgangslage braucht nicht entschieden zu werden, ob und ggf. wann Widersprüchen und Klagen gegen Verwaltungsakte nach Teil 3 des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes („Beitreibung von Geldforderungen“) tatsächlich eine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zukommt, weil es in Teil 3 des Gesetzes an einer dem § 29 Abs. 1 Halbsatz 1 HmbVwVG („Rechtsbehelfe gegen Vollstreckungsakte haben keine aufschiebende Wirkung“) entsprechenden Vorschrift fehlt (in diesem Sinne die Antragsgegnerin im Verfahren 19 K 7616/16, Bl. 56 f. – Umkehrschluss aus der Regelung zum dinglichen Arrest gemäß § 35 Abs. 2 HmbVwVG i.V.m. § 324 AO). Zwar ist § 29 HmbVwVG nicht auf die „Beitreibung von Geldforderungen“ anwendbar, weil sie zum Teil 2 des Gesetzes „Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen“ zählt. Es dürfte jedoch zu berücksichtigen sein, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage durch das Verwaltungsgericht bei öffentlichen Abgaben im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, zu denen auch die Rundfunkbeiträge zählen (OVG Bautzen, Beschl. v. 12.9.2016, 3 B 166/16, juris Rn. 4), nur erfolgt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Anwendung findet). Von einer „Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten“ im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO ist aber auch bei Vollstreckungsmaßnahmen, die der Verwirklichung des Bescheids dienen, auszugehen. Denn Vollstreckungsmaßnahmen stellen eine besonders intensive Form der „Anforderung“ im Sinne des Gesetzes dar (Gersdorf in: BeckOK VwGO, Posser/ Wolff, 44. Edition, Stand: 01.07.2016, § 80 Rn. 55; Schoch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL Juni 2017, § 80 VwGO Rn. 145 m.w.N.). Gegen dieses Verständnis spricht nicht die Aufhebung von § 75 HmbVwVG a.F. Ziel der Neukonzeption des Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes war es, die Vollstreckungsmöglichkeiten im Bereich des dinglichen Arrests durch § 35 Abs. 2 HmbVwVG n.F. auszuweiten (Bü-Drs. 20/4579, S. 37). Ein Wille des Gesetzgebers, bei der Beitreibung von Geldforderungen die Vollstreckungsmöglichkeiten einzuschränken, ist der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Der Landesgesetzgeber hat lediglich auf die Streichung von § 187 Abs. 3 VwGO und die neue Regelung in § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO reagiert (Bü-Drs. 20/4579, S. 32 zu § 29 Abs. 1 HmbVwVG).

10

b) Ein Anordnungsanspruch liegt nicht vor. Anknüpfungspunkt für den im Eilverfahren zu ermittelnden materiellen Anspruch, der gesichert werden soll, ist bei der Sicherungsanordnung das „Recht des Antragstellers“. Sicherungsfähig ist danach auch ein grundrechtlicher Abwehranspruch (vgl. Schoch a.a.O., § 123 Rn. 70). Insoweit wird sich der Antragsteller jedenfalls auf Art. 2 Abs. 1 GG stützen können. Ein hieraus abzuleitender Unterlassungsanspruch ist vorliegend jedoch zu verneinen. Die Einleitung der Zwangsvollstreckung durch die Antragsgegnerin wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 498,18 EUR dürfte rechtlich nicht zu beanstanden sein:

11

aa) Die für die Freie- und Hansestadt Hamburg tätig gewordene Finanzbehörde ist zuständige Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 4 HmbVwVG. Dies folgt aus Abschnitt III Nr. 3 der Anordnung über Vollstreckungsbehörden vom 1. Juni 1999 (Amtl. Anz. 1999, S. 1457, zuletzt geändert durch Artikel 12 der Anordnung vom 26.10.2010, Amtl. Anz. S. 2129, 2130).

12

bb) Die Verwaltungsakte des Beigeladenen gehören zu den nach § 3 HmbVwVG im Verwaltungsrechtsweg vollstreckbaren Titeln; das Argument des Antragstellers, es bedürfe für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen eines gerichtlichen Titels, geht damit fehl. Bei den zu vollstreckenden Verwaltungsakten handelt es sich zwar nicht um Verwaltungsakte im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVG. Diese Bestimmung erfasst nur Verwaltungsakte von Stellen der Freien und Hansestadt Hamburg, von landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie Stellen oder Personen, denen die Freie und Hansestadt Hamburg hoheitliche Gewalt übertragen hat. Dies ergibt sich aus dem durch § 2 Abs. 1 HmbVwVG bestimmten Anwendungsbereich des Gesetzes. Die Verwaltungsakte des Beigeladenen stehen jedoch nach § 3 Abs. 2 Satz 2 HmbVwVG den im Verwaltungswege vollstreckbaren Titeln nach Absatz 1 gleich, weil sie § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HmbVwVG unterfallen. Danach findet die Verwaltungsvollstreckung nach dem Hamburgischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz außerdem statt, soweit Behörden eine Vollstreckung in Amtshilfe vornehmen und das für die ersuchende Stelle geltende Recht eine Vollstreckung im Verwaltungswege zulässt. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

13

aaa) Bei dem Beigeladenen handelt es sich um eine um Amtshilfe ersuchende Behörde im Sinne von § 5 Abs. 3 Satz 2 HmbVwVG. Das Ersuchen vom 2. Oktober 2017 (vgl. Bl. 114 ff. der Rundfunkakte) geht von dem Beigeladenen, nicht von dem unter der Postanschrift genannten „Beitragsservice“ aus (vgl. BGH, Beschl. v. 11.06.2015, I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191, juris Rn. 18). Der Beigeladene handelt als Rundfunkanstalt bei der Beitragserhebung als Behörde. Denn er stellt eine in den Organismus der Staatsverwaltung eingeordnete, organisatorische Einheit von Personen und sächlichen Mitteln dar, die mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattet und dazu berufen ist, unter öffentlicher Autorität für die Erreichung der Zwecke des Staates oder von ihm geförderter Zwecke tätig zu sein (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 4.11.2016, 2 S 548/16, juris Rn. 23 ff. m.w.N.). Bei der Einziehung von Rundfunkbeiträgen handelt er auch öffentlich-rechtlich – und nicht etwa privatrechtlich –, was insbesondere dadurch zum Ausdruck kommt, dass er Verwaltungsakte in Form von Festsetzungsbescheiden erlässt. Nichts anderes folgt aus der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 13.12.1984, 7 C 139/81, BVerwGE 70, 310, juris Rn. 28). In jenem Verfahren machte der Kläger, Herausgeber und Redakteur eines Informationsdienstes "X.", gegenüber dem beklagten Südwestfunk einen presserechtlichen Auskunftsanspruch geltend. Das Bundesverwaltungsgericht machte insoweit deutlich, dass das Grundrecht der Pressefreiheit staatsgerichtet ist und Rundfunkanstalten – als Veranstalter von Rundfunksendungen – nicht Teil der (mittelbaren) Staatsverwaltung sind. Dies trifft zu, sagt aber nichts über die Frage aus, wie Rundfunkanstalten bei der Beschaffung der Mittel, die für die Veranstaltung von Rundfunksendungen als erforderlich angesehen werden, rechtlich eingeordnet werden müssen. Maßgeblich ist insoweit § 10 Abs. 5 RBStV, der ein Handeln durch Verwaltungsakt und damit die Behördeneigenschaft voraussetzt:

14

„Rückständige Rundfunkbeiträge werden durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Festsetzungsbescheide können stattdessen auch von der Landesrundfunkanstalt im eigenen Namen erlassen werden, in deren Anstaltsbereich sich zur Zeit des Erlasses des Bescheides die Wohnung, die Betriebsstätte oder der Sitz (§ 17 der Zivilprozessordnung) des Beitragsschuldners befindet.“

15

Auch § 9a Abs. 1 Satz 1 RStV, wonach Rundfunkveranstalter gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft haben, stützt den Standpunkt des Antragstellers nicht. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass die Rundfunkanstalten in einem anderen rechtlichen Zusammenhang, nämlich bei der Beitragserhebung, nicht selbst Behörden sein können.

16

bbb) Das für den Beigeladenen als ersuchende Stelle geltende Recht lässt eine Vollstreckung im Verwaltungswege zu. Dies folgt aus § 10 Abs. 6 Satz 1 RBStV, der lautet:

17

„Festsetzungsbescheide werden im Verwaltungsvollstreckungsverfahren vollstreckt.“

18

ccc) Von der Vollstreckbarkeit der Bescheide ist aufgrund der entsprechenden Bescheinigung des Beigeladenen (vgl. Bl. 114 ff. der Rundfunkakte) in einem umfassenden Sinne auszugehen. Von der Vollstreckbarkeit eines Titels im engeren Sinne (vgl. § 3 Abs. 1 HmbVwVG - Titelfunktion) ist dessen Vollziehbarkeit (vgl. § 3 Abs. 3 HmbVwVG) abzugrenzen. § 5 Abs. 2, 3 HmbVwVG nimmt aber auf die Vollstreckbarkeit insgesamt und damit den ganzen § 3 HmbVwVG Bezug und führt folglich auch zur Bescheinigung der Vollziehbarkeit. Der (unsubstantiiert vorgebrachte) Einwand des Antragstellers einer fehlenden Bekanntgabe der Bescheide verfängt damit gegenüber der Antragsgegnerin nicht.

19

cc) Ein Anspruch des Antragstellers auf Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Vollstreckung gemäß § 34 Abs. 3 HmbVwVG besteht nicht. Nach dieser Bestimmung ist die Antragsgegnerin in den Fällen der Amtshilfe zur Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung nur verpflichtet, wenn und soweit ihr Tatsachen nachgewiesen worden sind, aus denen sich die Pflicht zur Einstellung oder Beschränkung nach Absatz 1 oder zur Aufhebung nach Absatz 2 ergibt. Dafür ist hier nichts ersichtlich.

20

dd) Die Vollstreckungsankündigung der Antragsgegnerin vom 7. November 2017 stellt eine den Anforderungen des § 31 HmbVwVG genügende Mahnung dar. Damit hat die Antragsgegnerin die Hauptforderung in voller Höhe unter Setzung einer der dem Gesetz genügenden Frist angefordert; Nebenforderungen müssen nicht angemahnt werden (vgl. § 31 Abs. 3 Nr. 2 HmbVwVG).

21

ee) Die beabsichtigte Vollstreckung ist auch dem Betrage nach nicht zu beanstanden:

22
        

Säumniszuschlag

Hauptforderung

Mahngebühren

Zahlung

insgesamt

Bescheid vom 03.03.2017

 8,00 €

 210,00 €

 3,00 €

 - €

 221,00 €

für 03.2016 bis 02.2017

                                            
                                                     

Bescheid vom 04.03.2016

 8,00 €

 52,50 €

 - €

 - €

 60,50 €

für 12.2015 bis 02.2016

                                            
                                                     

Bescheid vom 03.01.2016

8,00 €

105,00 €

- €

- €

113,00 €

für 06.2015 bis 11.2015

                                            
                                                     

Bescheid vom 01.12.2015

 8,00 €

 52,98 €

 3,00 €

 - €

 63,98 €

für 03.2015 bis 05.2015

                                            
                                                     

Versandgebühr / Porto

                                   

 0,70 €

Vollstreckungsgebühr

                                   

 39,00 €

                                                     
                                            

 498,18 €

23

Das Porto von 0,70 EUR ist als Auslage im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) VKO erstattungsfähig. Die Vollstreckungsgebühr von 39,00 EUR für die beabsichtigte Pfändung ergibt sich aus § 6 Abs. 3 VKO i.V.m. der Anlage in der Fassung vom 15. Dezember 2015.

24

ff) Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind im Vollstreckungsverfahren nicht beachtlich. Sie sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen, § 35 Abs. 1 HmbVwVG i.V.m. § 256 AO.

III.

25

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene das Verfahren mit seinem Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 wesentlich gefördert hat, entspricht es der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen.

IV.

26

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem sich der Antragsteller gegen die Vollstreckung eines Betrages in Höhe von 498,18 EUR Euro wendet, setzt das Gericht den Streitwert in Anlehnung an die Ziffern 1.5, 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe von einem Viertel dieses Betrages fest.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 04/11/2016 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 05. Februar 2016 - 8 K 4203/15 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die
published on 11/06/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I Z B 6 4 /14 vom 11. Juni 2015 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 130 Nr. 6, §§ 130a, 236 Abs. 2 Satz 2, § 569 Abs. 2 Satz 1, §§ 802c, 882c, 882d; RBStV § 10; LV
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published on 09/05/2018 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 04.01.2018 gegen die Pfändungs- und Einziehungsverfügung des Antragsgegners vom 27.06.2017 wird angeordnet.Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin die auf d
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Zur Sicherung der Vollstreckung von Geldforderungen nach den §§ 249 bis 323 kann die für die Steuerfestsetzung zuständige Finanzbehörde den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Beitreibung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Sie kann den Arrest auch dann anordnen, wenn die Forderung noch nicht zahlenmäßig feststeht oder wenn sie bedingt oder betagt ist. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist.

(2) Die Arrestanordnung ist zuzustellen. Sie muss begründet und von dem anordnenden Bediensteten unterschrieben sein. Die elektronische Form ist ausgeschlossen.

(3) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung unterzeichnet worden ist, ein Monat verstrichen ist. Die Vollziehung ist auch schon vor der Zustellung an den Arrestschuldner zulässig, sie ist jedoch ohne Wirkung, wenn die Zustellung nicht innerhalb einer Woche nach der Vollziehung und innerhalb eines Monats seit der Unterzeichnung erfolgt. Bei Zustellung im Ausland und öffentlicher Zustellung gilt § 169 Abs. 1 Satz 3 entsprechend. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichts und des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Länder können den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Aufgaben der Disziplinargerichtsbarkeit und der Schiedsgerichtsbarkeit bei Vermögensauseinandersetzungen öffentlich-rechtlicher Verbände übertragen, diesen Gerichten Berufsgerichte angliedern sowie dabei die Besetzung und das Verfahren regeln.

(2) Die Länder können ferner für das Gebiet des Personalvertretungsrechts von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Besetzung und das Verfahren der Verwaltungsgerichte und des Oberverwaltungsgerichts erlassen.

(3) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.