Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 28. Nov. 2016 - 19 E 4954/16
Gericht
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4953/16 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 1. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2016 wird angeordnet.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf 71,38 Euro festgesetzt.
Der Antragstellerin wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung bewilligt. Herr Rechtsanwalt … wird zu den Bedingungen eines ortsansässigen Rechtsanwalts zur Vertretung beigeordnet.
Gründe
I.
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Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 4953/16 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 1. März 2016 und den Kostenbescheid der Antragsgegnerin vom 15. August 2016 anzuordnen, hat Erfolg, soweit die Antragstellerin sich gegen den Gebührenbescheid vom 1. März 2016 wendet. Im Übrigen ist der Antrag abzulehnen.
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1. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Gebührenbescheid vom 1. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2016 ist statthaft, da der Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zukommt, und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO entgegen, wonach in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig ist, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Denn die Antragstellerin hat bereits am 23. März 2016 bei der Antragsgegnerin einen Aussetzungsantrag gestellt, der bisher ohne Begründung nicht bearbeitet und damit ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO).
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Der Antrag ist auch nach dem für das gerichtliche Verfahren entsprechend heranzuziehenden Prüfungsmaßstab des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO begründet.
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Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides vom 1. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2016. Nach der hier nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung wird die Anfechtungsklage der Antragstellerin 19 K 4953/16 aller Voraussicht nach insoweit Erfolg haben.
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Einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Gebühren in Höhe von 136,- Euro im Wege des Gebührenbescheides ist § 1 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 GebG und § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 5 Abs. 4 i.V.m. Nr. 16.2 der Anlage 2 der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vom 6. Dezember 1994 (im Folgenden: WegeBenGebO).
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In § 1 Abs. 1 Satz 1 WegeBenGebO heißt es, dass für die Sondernutzung von Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen – nachstehend öffentliche Flächen genannt – entsprechend ihrer Eingruppierung in eine der Wertstufen I bis IV in der Anlage 1 die in Anlage 2 festgesetzten Benutzungsgebühren erhoben werden. Nach § 1 Abs. 4 WegeBenGebO sind Gebühren nach den Bestimmungen dieser Verordnung auch zu entrichten, wenn und soweit Flächen nach Absatz 1 ohne Erlaubnis zur Sondernutzung tatsächlich in Anspruch genommen werden. Nach Nr. 16.2 der Anlage 2 zur WegeBenGebO werden Gebühren für das sonstige Befahren eines Gehweges oder anderer nicht zum Befahren bestimmter Wegeteile oder sonstiger öffentlicher Flächen ohne Überfahrt mit Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 700 kg erhoben. Die Voraussetzungen dieses Gebührentatbestandes liegen nicht vor. Die Antragstellerin hat vorliegend keinen Gehweg und keine sonstige öffentliche Fläche ohne Überfahrt befahren. Auf das Befahren eines Gehwegs hat sich die Antragsgegnerin nicht berufen, ein Gehweg ist auch bei Durchsicht der mit der Sachakte vorgelegten Fotos nicht erkennbar. Ebensolches gilt auch für das Befahren einer öffentlichen Fläche ohne Überfahrt. Die Antragstellerin hat mit ihrem Kraftfahrzeug wohl auch keine Wegeteile befahren, die nicht zum Befahren bestimmt waren. Zwar handelte es sich um einen Wegeteil, nämlich die Fahrbahn eines nicht asphaltierten Waldweges. Es fehlt jedoch an der Einschränkung, dass dieser nicht zum Befahren bestimmt war. Dazu im Einzelnen:
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Nach § 1 Abs. 3 Nr. 7 Verordnung zum Schutz der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 26. August 1975 (im Folgenden: GrAnlV) ist es in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen zwar verboten, außerhalb durch die zuständige Behörde dafür besonders gekennzeichneter Wege mit Kraftfahrzeugen zu fahren und diese abzustellen. Nach derzeitigem Kenntnisstand liegen aber keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass die Antragstellerin mit ihrem Kraftfahrzeug eine Fläche befahren hat, die Bestandteil einer öffentlichen Grün- oder Erholungsanlage gewesen ist.
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Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Gesetz über Grün- und Erholungsanlagen vom 18. Oktober 1957 (im Folgenden: GrAnlG) sind öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Sinne des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen solche Anlagen, die der Gesundheit und Erholung der Bevölkerung dienen, von der Freien und Hansestadt Hamburg unterhalten werden und vom Senat als öffentliche Grün- und Erholungsanlagen im Amtlichen Anzeiger bekannt gemacht worden sind. In Bezug auf die hier im Streit befindliche Parkanlage mit der Identnummer 001143 sind wohl nicht sämtliche der angeführten Voraussetzungen gegeben.
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Es dürfte an der erforderlichen Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger fehlen, da diese Bekanntmachung jedenfalls im hier streitgegenständlichen Bereich des Weges am südlichen Rand der Parkanlage nicht hinreichend bestimmt ist. Die Bekanntmachung einer Fläche als öffentliche Grün- und Erholungsanlage im Amtlichen Anzeiger durch den Senat der Antragsgegnerin stellt mangels entsprechender Ermächtigung in § 1 Abs. 1 Satz 1 GrAnlG (vgl. die Ermächtigungen in §§ 3, 7 GrAnlG) keine Rechtsverordnung im Sinne von Art. 53 Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: HV), sondern eine Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 Satz 2 Hamburgisches Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden: HmbVwVfG) dar, welche die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache und ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Damit unterliegt die Bekanntmachung dem Bestimmtheitserfordernis nach § 37 Abs. 1 HmbVwVfG (vgl. auch die Gesetzesbegründung in Bü-Drs. 3/224, S. 561, wonach die Bekanntmachung vorgesehen ist, „damit keine Unklarheiten bestehen“) (vgl. zum Vorstehenden OVG Hamburg, Urt. v. 28.6.2016, 5 Bs 105/14). Diesem Erfordernis entspricht die Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger jedenfalls im hier streitigen Bereich der Anlage nicht.
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Da die Antragsgegnerin auf die Erfüllung des Gebührentatbestandes am 25. September 2015 abstellt, ist die zu diesem Zeitpunkt geltende Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger vom 1. November 2011 (Nr. 86 S. 2392) maßgeblich und nicht die spätere Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger vom 15. Dezember 2015 (Nr. 98 S. 2094). Im Amtlichen Anzeiger vom 1. November 2011 ist die Fläche mit der Identnummer 001143 als Parkanlage mit dem Namen Rothsteinsmoor und der Belegenheit Krohnstieg bezeichnet.
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Dieser im maßgeblichen Zeitpunkt gültige Anlagenname Rothsteinsmoor - seit Dezember 2015 verfügt die Parkanlage mit der Identnummer 001143 über keinen Anlagennamen mehr - konnte nicht deutlich machen, wo genau die Grenzen der Anlage verlaufen und insbesondere nicht, ob der hier im Streit befindliche Weg am südlichen Rand der Anlage, den die Antragstellerin befahren hat, zur Anlage gehört. Dieser Name konnte wohl Auskunft darüber geben, dass es sich um eine Anlage südlich des Krohnstiegs handelte, zumal nach dem digitalen Grünplan (erreichbar über das Transparenzportal Hamburg und über Geo-Online) auch das westlich der Anlage befindliche Naturschutzgebiet „Rothsteinsmoor“ heißt; den hier erforderlichen genauen Verlauf der südlichen Grenze gab dieser Name aber nicht vor. Ähnlich verhält es sich mit der im Zeitpunkt des Befahrens des Weges geltenden Angabe der Belegenheit „Krohnstieg“, jetzt „Jugendparkweg-Krohnstieg“. Die Straße Krohnstieg verläuft nördlich der Parkanlage, so dass sich schon deshalb aus dieser Angabe zur Belegenheit der Anlage keine Rückschlüsse auf den südlichen Grenzverlauf ziehen lassen. Selbst wenn man annehmen würde, der nächste parallel zum Krohnstieg verlaufende Weg im Süden – der von der Antragstellerin befahrene Waldweg – würde die Grenze des Rothsteinsmoores und damit der Anlage markieren, führte dies zu keiner für die Antragsgegnerin günstigeren Betrachtung. Damit stünde nämlich auch nicht fest, dass der Weg von der Anlage erfasst wäre. Es läge eher näher, den Waldweg nicht als Bestandteil dieses Moores zu betrachten.
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Auch die Anlagenart „Parkanlage" kann nach den Gegebenheiten vor Ort keine nähere Orientierung zur südlichen Grenze bieten, schon weil es keine allgemeingültige Regel gibt, nach der Wege am Rande einer Parkanlage immer zu der angrenzenden Parkanlage gehören. Auch sonst ergibt sich aus den in der Sachakte befindlichen Fotos nicht, dass besondere örtliche Gegebenheiten deutlich gemacht hätten, dass der Weg am südlichen Ende der Parkanlage Teil dieser Parkanlage ist. Schilder mit eindeutigen Hinweisen auf eine Grün- und Erholungsanlage sind nicht aufgestellt, die Beschaffenheit des Weges wies auch nicht darauf hin. Allein der Umstand, dass dieser Weg nicht asphaltiert und – soweit erkennbar – mit einer Decke aus Sand und Schottersteinen versehen ist, macht diesen Weg nicht gleichsam zum Bestandteil der Grün- und Erholungsanlage, derartig beschaffene Wege sind nämlich auch außerhalb solcher Anlagen, insbesondere in anderen, nicht als Grün- und Erholungsanlagen definierten Grünflächen zu finden.
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An dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen, dass entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin der digitale Grünplan nicht dazu beitragen kann, eine im Amtlichen Anzeiger bekannt gemachte Fläche, die dort mit Identnummer, Anlagennamen und Belegenheit bezeichnet ist, näher zu bestimmen. Anhaltspunkte dafür, dass der digitale Grünplan verbindlich ist, sind nämlich nicht erkennbar. Die Bekanntmachungen im Amtlichen Anzeiger enthalten keinen Hinweis auf diesen Grünplan. Außerdem ergibt sich aus diesem allenfalls der im Moment des Aufrufs geltende Stand, frühere Fassungen werden nicht archiviert und für die Allgemeinheit vorgehalten. Dies stellt auch im vorliegenden Fall ein Problem dar. Denn die Fassung, die am heutigen Tag z. B. unter Geo-Online aufrufbar ist, gibt nicht die maßgebliche Lage im September 2015 wieder, als die Anlage noch Rothsteinsmoor hieß. Es ist deshalb sogar zweifelhaft, ob die Fläche mit der Identnummer 001143 auch im September 2015 exakt an der Stelle zu verorten war, die der digitale Grünplan heute aufzeigt. Die Antragsgegnerin hat die Parkanlage in ihren Bescheiden immer ohne Angabe einer Identnummer angeführt und diese mit Jugendpark Langenhorn bezeichnet.
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Der Gebührenbescheid vom 1. März 2016 kann nach allem nicht auf die genannten und auch von der Antragsgegnerin herangezogenen Rechtsgrundlagen gestützt werden. Dass die Antragsgegnerin wegen des Befahrens des vom Jugendparkweg abknickenden Schotterweges und des Abstellens des Fahrzeugs auf dieser Strecke eine Gebührenforderung in Höhe von 136,- Euro an die Antragstellerin auf anderer Rechtsgrundlage richten könnte, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
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2. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs bzw. ihrer Klage (19 K 4953/16) gegen den Kostenbescheid der Antragsgegnerin vom 15. August 2016 begehrt, ist der Antrag zwar zulässig (siehe dazu unter a), hat aber in der Sache keinen Erfolg (siehe dazu unter b).
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a) Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO statthaft, denn es liegt ein noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vor, der kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, Satz 2 VwGO) sofort vollziehbar ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 80 Rn. 130). Bei der hier in Frage stehenden Kostenerhebung – in Höhe von 149,50 Euro – handelt es sich um die „Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten“ im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.
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Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kostenbescheid vom 15. August 2016 auf einer Kostengrundentscheidung beruht, die als Nebenentscheidung zu einer Sachentscheidung ergangen ist, nämlich der Abweisung des Widerspruchs gegen die Erhebung von Gebühren für das unerlaubte Befahren eines Weges in einer Parkanlage. Der Wortlaut bietet für eine Differenzierung nach selbständigen Kostenforderungen und solchen, die im Zusammenhang mit der Sachentscheidung geltend gemacht werden, keinen Anhalt. Auch der Zweck der Regelung, den öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben weitgehend auf die Erhebung von Abgaben und Kosten angewiesen sind, durch eine Ausnahme von dem Grundsatz der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO im öffentlichen Interesse die Möglichkeit einer Verfügung über diese Finanzmittel möglichst frühzeitig zu sichern, spricht nicht für eine entsprechende Differenzierung (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13.8.2013, 7 ME 1/12, in juris Rn. 13; OVG Magdeburg, Beschl. v. 12.10.2016, 2 M 48/16, in juris Rn. 10 f.; offen gelassen von OVG Hamburg, Beschl. v. 25.1.2012, 5 Bs 4/12).
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Der Antrag ist auch statthaft vor dem Hintergrund, dass die erkennende Kammer mit diesem Beschluss die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 1. März 2016 angeordnet hat. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Sachentscheidung erstreckt sich nämlich nicht auf die mitangefochtene(n) Kostenentscheidung(en) (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O. Rn. 14 mit einer ausführlichen Darstellung des Streitstandes). Gegen eine solche Erstreckung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs spricht entscheidend, dass sie nur im Rahmen von Anfechtungsklagen in Betracht käme und damit im Vergleich zu Konstellationen, in denen ein Verpflichtungsbegehren streitig ist, zu einer Vergünstigung einer Gruppe von Kostenschuldnern führen würde, die im Gefüge des § 80 VwGO nicht angelegt ist. Der Zweck des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, der Verwaltung den konstanten Zufluss der zur Deckung des Finanzbedarfs vorgesehenen Mittel zu sichern, beansprucht in Anfechtungsfällen nicht minder Geltung als in Verpflichtungssituationen (vgl. OVG Lüneburg, a.a.O. Rn. 15; OVG Magdeburg, a.a.O. Rn. 13).
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Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat die Antragstellerin am 20. September 2016 einen Aussetzungsantrag gestellt, der bisher nicht beschieden worden ist (§ 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO).
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b) Der Antrag ist aber unbegründet.
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aa) Widerspruch bzw. Klage gegen den Bescheid vom 15. August 2016 bieten nicht die erforderliche Aussicht auf Erfolg.
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Die Antragstellerin wendet sich dem Grunde nach gegen die Verpflichtung, die in Frage stehenden Kosten für die – erfolglose – Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu bezahlen. Bedenken gegen die konkrete Höhe des geforderten Betrages macht sie nicht geltend und sind nach derzeitigem Kenntnisstand im Übrigen auch nicht ersichtlich. Mit ihrem Begehren kann die Antragstellerin voraussichtlich nicht durchdringen:
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Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist § 3 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 1 GebG i.V.m. Nr. 7b der Anlage zum GebG. Gemäß § 3 Abs. 2 GebG werden für Widerspruchsverfahren, sofern diese erfolglos sind, Verwaltungsgebühren erhoben. Nr. 7b der Anlage zum GebG sieht für erfolglose Widerspruchsverfahren, die – wie hier – nicht Widersprüche gegen eine gebührenpflichtige Amtshandlung oder gegen die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung i.S.d. Nr. 7a der Anlage zum GebG betreffen, einen Rahmensatz von 15,- bis 2.000,- Euro vor.
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Die Voraussetzungen des in § 3 Abs. 2 GebG i.V.m. Nr. 7b der Anlage zum GebG geregelten Gebührentatbestandes liegen vor. Das von der Antragstellerin veranlasste Widerspruchsverfahren ist erfolglos gewesen. Ihren Widerspruch vom 23. März 2016 hat die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2016 – kostenpflichtig – zurückgewiesen.
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Selbst wenn es für die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheides vom 15. August 2016 darauf ankäme, ob die Zurückweisung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 1. März 2016 rechtmäßig ist, hätte die Klage gegen den Kostenbescheid vom 15. August 2016 wohl keinen Erfolg. Ob die Zurückweisung des Widerspruchs rechtswidrig war, wird das Verwaltungsgericht im Verfahren 19 K 4953/16 bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 1. März 2016 zu klären haben. Wenn es die Sachentscheidung und die Zurückweisung (Erfolglosigkeit) des Widerspruchs für rechtswidrig erachtet, wird es den Bescheid vom 1. März 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 11. August 2016 aufheben und nach § 161 Abs. 1 und § 154 Abs. 1 VwGO eine Kostenentscheidung zu Gunsten der Klägerin – der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes – treffen, wobei die Kosten des Vorverfahrens gemäß § 162 Abs. 1 VwGO Teil dieser Kosten im Sinne des § 161 Abs. 1 VwGO sind und die Beklagte diese Gebühren dann an die Klägerin zurückzuzahlen hätte. Mit dieser gerichtlichen Kostenentscheidung hätte die Klägerin das verfolgte Ziel, nicht mit den Kosten des Vorverfahrens belastet zu werden, bereits erreicht. Das Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung des Kostenbescheides vom 15. August 2016 wäre entfallen, die Klage insoweit unzulässig geworden.
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bb) Es liegt ferner keine unbillige Härte nach der hier entsprechend anzuwendenden Härteklausel des § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO vor (vgl. zur im gerichtlichen Verfahren entsprechenden Anwendbarkeit dieser Härteklausel Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 80 Rn. 141). Nach § 80 Abs. 4 Satz 3 2. Alt. VwGO soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten die Aussetzung erfolgen, wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ein Härtefall liegt vor, wenn durch die Vollziehung wirtschaftliche Nachteile drohen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht bzw. kaum wieder gutzumachen sind und keine überwiegenden Belange der Aussetzung entgegenstehen (vgl. Funke-Kaiser, in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., 2014, § 80 Rn. 61). Vorliegend ist das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Kostenbescheides möglicherweise nicht als besonders schwerwiegend zu erachten, weil – wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt – der Bescheid vom 1. März 2016 und der Widerspruchsbescheid vom 11. August 2016 voraussichtlich aufzuheben und die Gebühren für das Widerspruchsverfahren, soweit sie bereits gezahlt worden sind, deshalb wahrscheinlich aus den ebenfalls schon dargelegten Gründen von der Antragsgegnerin an die Antragstellerin zurückzuzahlen sein werden. Es fehlt hier aber an Anhaltspunkten dafür, dass die Vollziehung des Kostenbescheides für die Antragstellerin weitreichende wirtschaftliche Nachteile zur Folge hat. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die Antragstellerin öffentliche Leistungen zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts erhält. Dies allein stellt aber keinen Grund dar, um eine Härte in dem eben beschriebenen Maße annehmen zu können. Irgendwelche besonderen Umstände, die dazu führen würden, dass die vorläufige Zahlung von 149,50 Euro einen kaum wieder gut zu machenden Schaden bewirken würde, hat die Antragstellerin nicht dargelegt; solche Umstände sind auch nicht erkennbar.
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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
II.
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Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dabei ist in der Hauptsache von einem Gesamtstreitwert in Höhe von 285,50 Euro – 136,- Euro gemäß Gebührenbescheid vom 1. März 2016 zuzüglich 149,50 Euro gemäß Kostenbescheid vom 15. August 2016 – auszugehen. Dieser wird entsprechend Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf ein Viertel dieses Betrages reduziert.
III.
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg, und zwar auch, soweit die Antragstellerin den Kostenbescheid vom 15. August 2016 angefochten hat. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe genügt es nämlich, dass bei der angezeigten summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsschutzbegehrens nach den bisher ersichtlichen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Schwierige Rechts- und Tatfragen dürfen nicht im Prozesskostenhilfeverfahren entschieden werden, sondern müssen auch von Unbemittelten einer prozessualen Klärung zugeführt werden können. Dementsprechend dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren, das den grundrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern ihn erst zugänglich macht, die Anforderungen an den Vortrag der Beteiligten nicht überspannt werden. Denn es ist nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens, die Rechtsverfolgung selbst in dieses Nebenverfahren zu verlagern und es an die Stelle des Hauptverfahrens treten zu lassen (BVerfG, Beschl. v. 11.03.2010, Az. 1 BvR 365/09, FamRZ 2010, 867, juris Ls. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 15.12.2014, 4 So 65/14). Die Antragstellerin kann sich vorliegend darauf berufen, dass etwa die Frage, ob sich die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Sachentscheidung auf die mitangefochtene(n) Kostenentscheidung(en) erstreckt, eine schwierige Rechtsfrage darstellt und bisher – soweit ersichtlich – nicht vom Hamburgischen Oberverwaltungsgericht entschieden worden ist.
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
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bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
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die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.