Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 12. Juni 2014 - 15 K 3358/10
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die Einziehung seines deutschen Reisepasses und seines Personalausweises.
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Der Kläger wurde am ... Oktober 1974 als Kind türkischer Arbeitnehmer in Flensburg geboren und verfügte ab Geburt allein über die türkische Staatsangehörigkeit. Er hat die mittlere Reife, hiernach kurz die Fremdsprachenschule besucht und dann den Beruf eines Restaurantfachmanns erlernt. Seine Eltern und seine vier Geschwister leben in Hamburg und sind bis heute türkische Staatsangehörige geblieben. Der Kläger ist mittlerweile in zweiter Ehe mit einer Indonesierin verheiratet und hat 2 kleine Kinder.
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Bereits in den neunziger Jahren hatte der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit beantragt und insoweit auch einen Antrag auf Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit gestellt. Am 28. Februar 2000 – kurz nach der zum Jahresbeginn erfolgten Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts – erhielt er auf seinen Antrag hin durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit. Bei Entgegennahme der unter dem 14. Februar 2000 ausgestellten Einbürgerungsurkunde verpflichtete sich der Kläger schriftlich, baldmöglichst den Verlust seiner türkischen Staatsangehörigkeit herbeizuführen. Er habe zur Kenntnis genommen, dass er nur unter dieser Voraussetzung eingebürgert werde und dass die Rücknahme seiner Einbürgerung verfügt werden könne, falls er diese Verpflichtung nicht erfülle.
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Am 11. Mai 2000 reichte der Kläger eine unter dem 29. Februar 2000 ausgestellte türkische Urkunde zur Akte, die ihm die endgültige Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit bestätigte.
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Zuletzt am 14. Februar 2005 wurden dem Kläger ein deutscher Personalausweis und ein deutscher Reisepass ausgestellt.
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Am 28. Dezember 2007 heiratete der Kläger in Bingöl in der Türkei seine erste Ehefrau, Frau ..., die sich anschließend aus der Türkei heraus um ein Visum zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann bemühte. In diesem Zusammenhang reichte sie bei der deutschen Botschaft in Ankara einen am 10. Juni 2008 erstellten Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister ein, aus dem sich ergab, dass der Kläger nach dem Beschluss des türkischen Ministerrates vom 16. April 2001 unter dem Geschäftszeichen 2001/2328 neben seiner deutschen auch wieder die türkische Staatsangehörigkeit erworben hatte.
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Hierauf forderte das Einwohnerzentralamt der Beklagten den Kläger auf, einen Staatsangehörigkeitsnachweis und eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG vorzulegen. Am 2. Oktober 2008 legte der Kläger eine Kopie eines am 26. September 2008 erstellten und in das Deutsche übersetzten Auszug aus dem türkischen Personenstandsregister vor, aus dem sich ergab, dass ihm durch Beschluss des Ministerrats vom 29. April 1997 mit der Nummer 97/9351 gemäß § 20 des Gesetzes Nummer 403 - Türkisches Staatsangehörigkeitsgesetz - die Erlaubnis zum Ausscheiden aus der türkischen Staatsbürgerschaft erteilt worden sei. Er sei deutscher Staatsbürger. Er habe den Bescheid über das Ausscheiden aus der türkischen Staatsbürgerschaft am 29. Februar 2000 erhalten.
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Anlässlich einer Vorladung bei dem Beklagten am 17. Oktober 2008 räumte der Kläger ein, dass es sich bei dem Registerauszug lediglich um eine Farbkopie gehandelt habe. Das Original habe er in der Wohnung. An einem Zuzug seiner Ehefrau sei er nicht mehr interessiert. Ferner gab er an, dass er bei der Abholung der endgültigen Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit am 29. Februar 2000 eine Erklärung beim türkischen Konsulat in Hamburg unterschrieben habe, er aber nicht wisse, welchen Inhalt diese gehabt habe. Das dürfe man ihm nicht zum Vorwurf machen.
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Hierauf wurde ihm mitgeteilt, dass man davon ausgehe, dass er antragsgemäß durch Beschluss Nummer 2001/2328 vom 16. April 2001 die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben und daher die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 25 Abs. 2 StAG verloren habe. Er müsse daher seine deutschen Personalpapiere abgeben und sich anschließend einen türkischen Pass und einen Aufenthaltstitel besorgen.
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Als der Kläger sich hierauf nicht meldete, wurde er mit Schreiben vom 4. November 2008 nochmals aufgefordert, den originalen türkischen Personenstandsregisterauszug bis Ende des Monats im Original vorzulegen. Andernfalls werde davon ausgegangen, dass er die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben habe.
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Hierauf legitimierte sich sein heutiger Prozessbevollmächtigter für den Kläger, ohne aber in der Sache weiter vorzutragen.
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Unter dem 9. Dezember 2009 teilte das Einwohnerzentralamt dem Bezirksamt Hamburg-Wandsbek mit, dass der Kläger mit dem Rückerwerb der türkischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe und ausschließlich türkischer Staatsangehöriger sei. Es werde gebeten, die deutschen Ausweispapiere (Personalausweis und Reisepass) zu entziehen, den Staatsangehörigkeitseintrag im Melderegister entsprechend zu berichtigen und den Kläger ausländerbehördlich zu erfassen.
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Nachdem die Beklagte den Kläger deswegen mehrfach erfolglos vorgeladen und dieser auch durch seinen Anwalt zur Sache nicht weiter vorgetragen hatte, verfügte die Beklagte, jetzt vertreten durch das Einwohneramt des Bezirksamts Hamburg-Wandsbek, mit Bescheid vom 19. Juli 2010 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Einziehung des Reisepasses des Klägers nach § 12 Abs. 1 PassG und des Personalausweises nach § 9 HmbPersAuswG: Ein ungültiger Reisepass oder Personalausweis könne eingezogen werden. Ungültig seien diese, wenn Eintragungen nach dem Gesetz fehlten oder unzutreffend seien. Dies sei hier in Bezug auf die Staatsangehörigkeit des Klägers der Fall, denn diese sei nicht deutsch, sondern türkisch. Da der Reisepass und der Personalausweis hierdurch ungültig geworden seien, werde die Funktion dieser Papiere beeinträchtigt. Deshalb sei das Ermessen der Behörde dahingehend reduziert, diese einzuziehen. Auch sei die Staatsangehörigkeit nach § 5b Abs. 1 HmbMeldeG dahingehend berichtigt worden, dass diese jetzt mit türkisch geführt werde. Die sofortige Vollziehung sei erforderlich, um den durch die Angabe einer falschen Staatsangehörigkeit gesetzten Rechtsschein zu beseitigen, zumal weitere Verwaltungsakte, auch Sozialleistungen, an die deutsche Staatsangehörigkeit anknüpften.
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Am 28. Juli 2010 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, der trotz mehrfacher Ankündigung nicht begründet wurde. Über den deutschen Personalausweis und den deutschen Reisepass verfügt er immer noch.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2010, zugestellt am 19. Oktober 2010, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen: Rechtsgrundlage für die Einziehung des Reisepasses sei § 12 Abs. 1 PassG. Hiernach könne ein ungültiger Pass eingezogen werden. Ungültig sei ein Pass nach § 11 Nr. 2 PassG, wenn Eintragungen nach diesem Gesetz unzutreffend seien. Hierzu gehöre auch die unzutreffende Staatsangehörigkeit. Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, als er auf seinen Antrag hin die türkische wieder erlangt habe. Ein schutzwürdiges Vertrauen daran, den Reisepass gleichwohl behalten zu dürfen, habe der Kläger nicht. Er habe wissen müssen, was aus der Wiederbeantragung der türkischen Staatsangehörigkeit folge. Hier gelte es, auf der deutschen Staatsangehörigkeit basierende weitere rechtswidrige Verwaltungsakte zu vermeiden. Ohnehin folge aus § 3 Abs. 2 StAG, dass ein etwaiges Vertrauen in den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vor Ablauf der dort genannten 12 Jahre regelmäßig nicht geschützt sei. Rechtsgrundlage für die Einziehung des Personalausweises sei § 9 HmbPersAuswG. Hiernach dürfe ein ungültiger Personalausweis eingezogen werden. Ungültig sei er u.a. dann, wenn darin die falsche Staatsangehörigkeit angegeben sei.
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Am 19. November 2010 hat der Kläger Klage erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 19. Juli 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 8. Oktober 2010 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung nimmt sie auf den Widerspruchsbescheid Bezug und weist darauf hin, dass eine bezirkliche Zuständigkeit für die Frage, ob der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, nicht gegeben sei. Insoweit sei das Einwohnerzentralamt zuständig.
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Mit Beschluss vom 10. Februar 2011 (15 E 3359/10) hat die Kammer den Eilantrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage abgelehnt: Die angefochtenen Bescheide würden voraussichtlich im Hauptsacheverfahren Bestand haben. Sowohl der Reisepass als auch der Personalausweis des Klägers seien ungültig, da dieser nicht über die deutsche, sondern ausschließlich über die türkische Staatsangehörigkeit verfüge. Die deutsche Staatsangehörigkeit habe er nach § 25 Abs. 1 S. 1 StAG von Gesetzes wegen verloren, als er die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben habe.
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Hiergegen hat der Kläger Beschwerde eingelegt: Als ihm mitgeteilt worden sei, dass er nach dem Beschluss des türkischen Ministerrats vom 16. April 2001 auch wieder die türkische Staatsangehörigkeit erworben habe, habe er dem Einwohnerzentralamt mitgeteilt, dass er seines Wissens nach nur deutscher Staatsangehöriger sei. Über das türkische Generalkonsulat habe er versucht, den Sachverhalt zu klären, und daraufhin eine Kopie eines Auszugs aus dem türkischen Personenstandsregister bekommen, aus der sich ergeben habe, dass er aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen worden sei und nicht wieder die türkische Staatsangehörigkeit angenommen habe. Diese Urkunde habe er dem Einwohnerzentralamt vorgelegt. Die weitere Klärung mithilfe türkischer Behörden habe dann ergeben, dass er am 29. Februar 2000 aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen worden und am 9. August 2001 wieder eingebürgert worden sei. Diese Einbürgerung sei ohne seine Kenntnis und ohne seinen Antrag erfolgt. Dieses habe er gegenüber den türkischen Behörden richtig gestellt, worauf er am 10. Februar 2009 erneut aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen worden sei. Das sei ihm am 19. Februar 2009 durch das türkische Personenstandsregister bescheinigt worden. Als er erklärt habe, dass er anlässlich der Abholung der Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit am 29. Februar 2000 eine Erklärung unterschrieben habe, von der er nicht gewusst habe, welchen Inhalt diese gehabt habe, sei dies eine reine Vermutung gewesen. Anders habe er sich die Wiedereinbürgerung nicht erklären können. Damit habe er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht nach § 25 Abs. 1 StAG verloren, denn dieses setze voraus, dass der fragliche Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag erfolge. Dies sei bei ihm nicht der Fall gewesen. Vielmehr sei ungeklärt, worauf die bei den türkischen Behörden im Personenstandsregister eingetragene und nunmehr wieder gelöschte türkische Staatsangehörigkeit beruhen könne.
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Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat geltend gemacht, es sei auch nicht glaubhaft, dass der Kläger angeblich am 10. Februar 2009 wieder aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen worden sei. Dieses habe er bisher nie vorgetragen. Außerdem habe er dadurch nicht automatisch wieder die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt. Er wäre allenfalls staatenlos geworden.
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Mit Beschluss vom 1. August 2011 (4 Bs 32/11) hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen: Die Angaben des Klägers zu den Umständen, unter denen er die türkische Staatsangehörigkeit wieder erworben habe, seien unsubstantiiert und in ihrem zentralen Punkt widersprüchlich. Einerseits mache er geltend, er habe keinen Antrag auf Wiedereinbürgerung gestellt, andererseits behaupte er, er habe nicht gewusst, welchen Inhalt die Erklärung gehabt habe, die er beim Abholen der Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit am 29. Februar 2000 unterschrieben habe. Woher der Kläger die Kenntnis haben wolle, keinen Antrag auf Wiedereinbürgerung gestellt zu haben, habe er nicht erklärt. Insbesondere habe er nicht - etwa durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Generalkonsulats - dargelegt, dass die von ihm unterschriebene Erklärung einen anderen Inhalt gehabt habe als einen Wiedereinbürgerungsantrag. Es könne deshalb auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger damals über die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Erklärung geirrt haben könnte. Sofern er mittlerweile auch die türkische Staatsangehörigkeit wieder aufgegeben habe, sei er nicht wieder deutsch, sondern staatenlos geworden.
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Auf eine Betreibensaufforderung des Gerichts hat der Kläger mit Schriftsatz vom 2. Januar 2012 erklärt, trotz des Ergebnisses des Eilverfahrens den Rechtsstreit in der Hauptsache fortsetzen zu wollen: Die Einbürgerung sei ohne seine Kenntnis und ohne seinen Antrag erfolgt. Zumindest könne er sich nicht daran erinnern, einen entsprechenden Antrag bei den türkischen Behörden gestellt zu haben. Er könne zwar nicht ausschließen, dies getan zu haben, da er anlässlich seiner Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit Formulare habe ausfüllen und unterschreiben müssen. Diese habe er jedoch weitgehend nicht verstehen können, da er die türkische Schriftsprache nie gelernt habe. Er habe auch keine Mitteilung über seine Rückeinbürgerung in die türkische Staatsangehörigkeit erhalten. Ausweislich der Bescheinigung des türkischen Personenstandsregisters vom 19. Februar 2009 sei die Rückeinbürgerung korrigiert worden und er sei erneut aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen worden. Die damalige Rückeinbürgerung habe nicht auf einer freien Willensentschließung beruht. Vielmehr sei ungeklärt, wie es zu der türkischen Staatsangehörigkeit gekommen sei. Jedoch sei § 25 Abs. 1 S. 1 StAG mit Rücksicht auf den grundrechtlichen Schutz der Staatsangehörigkeit einschränkend auszulegen, so dass bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit auf Antrag der Verlust der deutschen verfassungsrechtlich nur unbedenklich sei, wenn der deutsche Staatsangehörige den Eintritt der gesetzlichen Rechtsfolge in zumutbarer Weise habe beeinflussen können. Hieran habe es bei ihm gefehlt. Selbst wenn er anlässlich seiner Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit auf dem türkischen Konsulat seine erneute Einbürgerung beantragt hätte - wovon er nicht wisse - wäre dies ein beachtlicher Mangel bei der Abgabe des Antrags auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit. Der Sachverhalt sei daher weiter aufzuklären. Dafür, dass er damals von nichts gewusst habe, spreche bereits, dass er im Visumsverfahren ein Nüfuspapier der türkischen Behörden habe vorlegen lassen, aus dem sich seine Wiedereinbürgerung ergebe, obwohl jeder wisse, dass diese Daten dort enthalten seien. Hätte er gewusst, dass er die türkische Staatsangehörigkeit wieder erlangt habe, hätte er sich anders verhalten. Es seien daher die tatsächlichen Umstände und Gepflogenheiten des türkischen Generalkonsulats in den Jahren 2000/2001 aufzuklären. Es sei anzunehmen, dass als Zeugen vernommene instruierte Mitarbeiter des Generalkonsulats bekunden würden, dass es den damaligen Gepflogenheiten des türkischen Generalkonsulat entsprochen habe, die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit mit einem Antrag auf Wiedereinbürgerung zu verbinden, wobei beide Erklärungen nicht getrennt formuliert seien, sondern als einheitliche Erklärung zu unterschreiben gewesen seien mit der Folge, dass die Erklärenden mit der Unterzeichnung der Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit zwangsläufig - und ohne entsprechenden Hinweis auch regelmäßig ohne ihr Wissen - einen erneuten Antrag auf Einbürgerung gestellt hätten. Jedenfalls habe er zu keinem Zeitpunkt bei türkischen Behörden vorgesprochen, um die Wiedererlangung der türkischen Staatsangehörigkeit zu beantragen.
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Mit Schreiben vom 12. April 2013 hat das Gericht das Generalkonsulat der Republik Türkei in Hamburg schriftlich um Auskunft zu den Umständen des Wiedererwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit durch den Kläger ersucht. Die gerichtlichen Fragen blieben unbeantwortet.
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Mit Beschluss vom gleichen Tage ist der Rechtsstreit auf die Vorsitzende als Einzelrichterin übertragen worden.
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Am 12. Juni 2014 ist in der Sache mündlich verhandelt worden. insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen Die Sachakten der Beklagten sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Anfechtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Die Beklagte darf den deutschen Pass und den Personalausweis des Klägers einziehen, weil sowohl sein deutscher Reisepass als auch der Personalausweis aufgrund einer unzutreffenden Angabe der Staatsangehörigkeit des Klägers ungültig sind (siehe unten 1. und 2.). Auch ist die Ermessensentscheidung der Beklagten, unter diesen Voraussetzungen jeweils die Einziehung zu verfügen, nicht zu beanstanden (siehe unten 3.).
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1. Nach § 12 Abs. 1 S. 1 PassG darf die Beklagte als örtlich zuständige Passbehörde (§ 19 Abs. 1 PassG) den Reisepass des Klägers einziehen, da dieser ungültig ist.
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Die Ungültigkeit folgt daraus, dass der deutsche Reisepass des Klägers nach dem PassG erforderliche Angaben - mit Ausnahme des Wohnortes und der Größe - enthält, die unzutreffend sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 PassG). Nach § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 PassG ist die Staatsangehörigkeit des Passinhabers in den Pass aufzunehmen. Diese ist im streitbefangenen Reisepass des Klägers mit deutsch angegeben. Dies ist unzutreffend, da der Kläger seit dem 16. April 2001 wieder ausschließlich über die türkische Staatsangehörigkeit verfügte und die deutsche Staatsangehörigkeit noch nicht wiedererlangt hat.
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Zwar hat der ursprünglich türkische Kläger am 28. Februar 2000 die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Am Folgetage hat er - wozu er sich zuvor verpflichtet hatte - deswegen die türkische Staatsangehörigkeit aufgegeben. Bereits am 16. April 2001 hat er diese jedoch durch Beschluss des türkischen Ministerrates wiedererlangt. Dies wird durch mehrere Dokumente belegt und ist zwischen den Beteiligten mittlerweile unstreitig. Eines Einbürgerungsbescheides bedarf es insoweit nicht, da nach dem türkischen Staatsangehörigkeitsgesetz die Wirkung der Einbürgerungsentscheidung mit dem Datum der Entscheidung des Ministerrats eintritt (ausführlich dazu: VG München, Urteil vom 5.10.2009, M 25 K 08.2073, juris Rn. 19). Auch macht die spätere nochmalige Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit im Jahr 2009 den vorherigen Wiedererwerb nicht rückwirkend ungeschehen. Selbst dann, wenn die ausländische Staatsangehörigkeit rückwirkend aufgegeben wird, lebt die deutsche Staatsangehörigkeit nicht automatisch wieder auf, sondern ihr Verlust bleibt vom späteren Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit unberührt (vgl. Marx, GK-StAR § 25 Rn. 43, 46).
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Es ist auch davon auszugehen, dass die Wiedereinbürgerung im Jahr 2001 aufgrund eines Antrags des Klägers im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StAG erfolgt ist.
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a. Ein Antrag im Sinne des § 25 Abs. 1 StAG ist jede freie Willensbetätigung, die unmittelbar auf den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit gerichtet ist (BVerfG, Beschluss vom 8.12.2006, 2 BvR 1339/06, NVwZ 2007, 441 ff., juris Rn. 13; so auch BVerfG, Beschluss vom 22..6.1990, NJW 1990, 2193 f., juris Rn. 32; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 13.10.2000, 1 B 53/00, Buchholz 130 § 25 StAG Nr. 11, juris Rn. 12; entsprechend Abschnitt 25.1.3 Abs. 1 S. 1 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht vom 13. Dezember 2000 (StAR-VwV) ebenso wie Abschnitt 25.1.1. Abs. 2 S. 5 der vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Staatsangehörigkeitsgesetz vom 17. April 2009). Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit nicht. Denn der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt aufgrund von Handlungen des Betroffenen ein, die auf einem selbstverantwortlichen und freien Willensentschluss gegründet sind (BVerfG, Beschluss vom 8.12.2006, 2 BvR 1339/06, NVwZ 2007, 441 ff., juris Rn. 13; so auch BVerfG, Beschluss vom 22..6.1990, NJW 1990, 2193 f., juris Rn. 32). Er stellt damit keine grundgesetzlich verbotene Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.5.2006, 2 BvR 669/04, BVerfGE 116, 24 ff., juris Rn. 50).
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An der somit verfassungsrechtlich zu fordernden Freiwilligkeit der Antragstellung fehlt es grundsätzlich dann, wenn ein Betroffener die förmlich abgegebene Erklärung gar nicht abgeben wollte (§ 119 S. 1 BGB,offen in Bezug auf Willensmängel, da solche dort erkennbar nicht vorlagen, BVerwG, Urteil vom 21.5.1985, 1 C 12/84, Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr.5, juris Rn. 35; BVerwG, Beschluss vom 13.10.2000, 1 B 53/00, Buchholz 130 § 25 StAG Nr. 11, juris Rn. 11). Ein solches ist insbesondere dann der Fall, wenn ein Antragsformular für eine Wiedereinbürgerung ohne Hinweis und ohne Erkennbarkeit für den Betroffenen zusammen mit einem Antrag auf Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit überreicht und in Verkennung seines Inhalts unterschrieben wurde (Marx, GK-StAR § 25 Rn. 62).
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Allerdings obliegen dem Betroffenen in staatsbürgerlichen Angelegenheiten gewisse Sorgfaltspflichten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.12.2006, 2 BvR 1339/06, NVwZ 2007, 441 ff., juris Rn. 38). Grundsätzlich ist deshalb zu verlangen, dass ein vorgelegtes Formular vor der Unterschrift durchgelesen und auf seinen Inhalt überprüft wird. Auch genügt es nicht, wenn ein Betroffener geltend macht, einen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit auf Anregung der türkischen Behörden gestellt zu haben (BVerfG a.a.O.). Denn es kann von Einbürgerungsbewerbern in gesteigertem Maße erwartet werden, dass sie sich über die staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen einer sofort nach der Ausbürgerung beantragten Wiedereinbürgerung in die türkische Staatsangehörigkeit informieren (VG München, Urteil vom 5.10.2009, M 25 K 08.2073, juris Rn. 20).
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b. Für die Behauptung mangelnder Freiwilligkeit der Abgabe eines schriftlich gestellten Wiedereinbürgerungsantrags ist der Bürger beweispflichtig, nicht die Behörde.
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Insoweit stehen dem Gericht als Erkenntnismittel lediglich die Aussagen des Klägers selbst sowie einige allgemein bekannte Umstände der damaligen Einbürgerungspraxis der Türkei zur Verfügung.
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Auf Beweismittel aus der Sphäre des türkischen Generalkonsulats hat das Gericht keinen Zugriff. Nach Art. 44 Abs. 3 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen sind Mitglieder eines konsularischen Postens nicht verpflichtet, Zeugenaussagen über Angelegenheiten zu machen, die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zusammenhängen oder die darauf bezüglichen amtlichen Korrespondenzen und Schriftstücke vorzulegen. Sie sind auch berechtigt, die Aussage als Sachverständige über das Recht des Staates zu verweigern. Ausländische Behörden sind deshalb nur dann zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet, wenn – was im Hinblick auf die Türkei nicht der Fall ist - völkerrechtliche Vereinbarungen bestehen (BVerwG, Beschluss vom 22.5.2008, 5 B 27/08, juris Rn. 7; BayVGH, Beschluss vom 22.9.2008, 5 ZB 07.1031, juris Rn. 11; Beschluss vom 28.1.2009, 5 ZB 07. 2080, juris Rn. 10). Entsprechend ist kein Fall bekannt, in dem ein türkisches Konsulat in Deutschland die Umstände der Wiedereinbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen durch Zeugenaussagen oder Vorlage von Originalen oder Kopien der maßgeblichen Antragsformulare konkretisiert hätte (vgl. BayVGH, Beschluss vom 16.9.2008, 5 ZB 07.243, juris Rn 10, Beschluss vom 22.9.2008, 5 ZB 07.1031, juris Rn. 10, Beschluss vom 28.1.2009, 5 ZB 07. 2080, juris Rn. 10; VG Würzburg, Urteil vom 15.10.2008, W 6 K 07.1028, juris Rn. 20).
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Da somit die Aufklärung der maßgeblichen Vorgänge, die zudem lange zurückliegen, weitgehend auf der Grundlage bloßen Klägervortrags erfolgen muss, gewinnt die Darlegungs- und Beweislast an Bedeutung. Zwar gilt allgemein der Grundsatz, dass für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit der Bürger beweispflichtig ist, für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit in der Regel aber die Behörde die objektive Beweislast trägt (m.w.N. BVerwG, Urteil vom 29.9.2010, 5 C 20/09, NVwZ-RR 2011, 212 ff., juris Rn. 24; Beschluss vom 16.1.1992, 9 B 192/91, Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 46, juris Rn. 14). Deshalb wird auch vertreten, dass die materielle Beweislast für die Erweislichkeit der Freiwilligkeit der Antragstellung i.S. von § 25 Abs. 1 S. 1 StAG bei der Behörde liegen soll (Marx, GK-StAR § 25 Rn. 57 m.w.N.). Insoweit ist die Beweislast aber umzukehren und vorrangig der Bürger hat die für die Unfreiwilligkeit eines schriftlich gestellten Wiedereinbürgerungsantrags sprechenden Umstände darzulegen und zu beweisen (so bereits VG Hamburg, Urteil vom 3. April 2014, 15 K 1628/09). Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
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Die Möglichkeiten, eine innere Tatsache, wie es die Freiwilligkeit in ihrem Kern ist, zu beweisen, sind für die Gegenseite ohnehin beschränkt. Zudem ist davon auszugehen, dass die allermeisten in Deutschland eingebürgerten Türken ihren Antrag auf Wiedereinbürgerung in die Türkei bewusst und freiwillig - wenn seit dem Jahr 2000 häufig in Verkennung der Folgen für den Behalt der gerade erworbenen deutschen Staatsangehörigkeit - gestellt haben, weil sie über beide Staatsangehörigkeiten verfügen wollten. Dies belegt die fortwährende politische Auseinandersetzung um die doppelte Staatsangehörigkeit. Eine wirklich unfreiwillige Antragstellung ist deshalb ein seltener Ausnahmefall, so dass hier die Regeln des Anscheinsbeweises heranzuziehen sind. Dieser greift bei formelhaften, typischen Geschehensabläufen, in denen ein gewisser Sachverhalt feststeht, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder einen bestimmten Ablauf hinweist. Der Beweispflichtige braucht in diesen Fällen nur diesen Tatbestand darzutun. Es ist dann Sache desjenigen, der einen vom gewöhnlichen Verlauf abweichenden Gang des Geschehens behauptet, die ernstliche Möglichkeit eines solchen darzulegen, wobei eine bloße vage, nicht ernstliche Möglichkeit eines derart abweichenden Verlaufs den Anscheinsbeweis nicht zu entkräften vermag (vgl. BayVGH, Urteil vom 22.3.1999, 11 B 96.2183, DVBl. 199, 1218 f., juris Rn. 42). Hat ein türkischer Staatsangehöriger jedoch greifbare Anhaltspunkte für einen irrtümlichen oder rechtswidrig aufgedrängten Staatsangehörigkeitserwerb geliefert, ist dies geeignet, den mit der Vorlage des türkischen Personenstandsregisterauszugs bewirkten Beweis des ersten Anscheins durch die ernsthafte Möglichkeit eines vom Regelfall abweichenden Geschehensablaufs im konkreten Fall zu entkräften. Die Führung eines vollen Beweises des Gegenteils ist nicht erforderlich. (so auch BayVGH, Beschluss vom 28.1.2009, 5 ZB 07.2080, juris Rn. 11)
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Zwar verkennt das Gericht nicht, dass diese Beweislastumkehr in Einzelfällen bewirken kann, dass auch ein Bürger, der unwissentlich die Wiedereinführung in seiner Ursprungsstaatsangehörigkeit beantragt hat, hierdurch seine deutsche Staatsangehörigkeit wieder verliert, da ihm der Nachweis der Unfreiwilligkeit nicht gelingt. Dies begegnet aber keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Anforderungen an eine ausreichende Darlegung der Unfreiwilligkeit nicht unüberwindbar hoch angesetzt werden.
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c. In Anwendung dieser Grundsätze ist nicht zu bezweifeln, dass der Kläger im türkischen Generalkonsulat einen förmlichen Wiedereinbürgerungsantrag unterzeichnet hat. Ob er damals - wenn, dann vermutlich ohne um die Folgen zu wissen - einen solchen Antrag stellen wollte, oder ob ihm - aus welchen Gründen auch immer - bei der Leistung seiner Unterschrift unter das entsprechende Antragsformular entgangen ist, welchen Inhalt der unterzeichnete Antrag hatte, lässt sich nicht aufklären. Es ist dem Kläger jedenfalls nicht gelungen, überzeugende Umstände dafür geltend zu machen, dass die Antragstellung unwissentlich und ungewollt erfolgt ist. Die verbleibenden Zweifel an der behaupteten Unfreiwilligkeit gehen damit zu seinen Lasten.
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aa. In objektiver Hinsicht stellt sich der damalige Geschehensablauf wie folgt dar:
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Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger im hier relevanten Zeitraum nur einmal - am 29. Februar 2000 - beim Generalkonsulat der Republik Türkei in Hamburg vorgesprochen hat. Grund für den Besuch war, dass er die Urkunde über seine bereits seit langem beantragte Ausbürgerung aus der türkischen Republik abholen wollte, da er diese noch den deutschen Behörden vorlegen musste.
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In diesem Zusammenhang wurden dem Kläger mehrere - er berichtet mittlerweile von dreien - Formulare vorgelegt, die nach seinen Angaben bereits mit seinen Personalien ausgefüllt waren und die er lediglich zu unterzeichnen hatte.
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Der Umstand, dass der Kläger nach der beantragten Ausbürgerung die türkische Staatsangehörigkeit wieder erlangt hat, ist nur dadurch zu erklären, dass er neben den für die Ausbürgerung relevanten Formularen auch ein ihm am 29. Februar 2000 zugleich überreichtes Formular mit einem Wiedereinbürgerungsantrag unterzeichnet hat.
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Dass die Wiedereinbürgerung von Amts wegen ohne Antrag des Klägers erfolgt ist, ist praktisch auszuschließen. Zuverlässige Quellen bestätigen ein solches Handeln der türkischen Konsulate nicht (anders nur Senol in Jurblog.de, 26.5.2005).
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Praktisch auszuscheiden hat auch, dass allein eine einzige Unterschrift sowohl die Ausbürgerung als auch die Einbürgerung deckte, so dass die Stellung des Wiedereinbürgerungsantrags praktisch unvermeidlich war. Denn dann müssten praktisch alle Türken, die in jener Zeit ausgebürgert worden sind, hiernach auch wieder eingebürgert worden sein, was wiederum zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit geführt hätte. Dies ist aber nicht der Fall gewesen. In fünf Jahren (2000 – 2004) sollen 40.000 – 50.000 Türken einen Wiedereinbürgerungsantrag gestellt haben (Deutscher Bundestag, Drs. 15, 4496 S. 1 f., und Drs. 15/5006, S. 3). Bei damals knapp 800.000 Einbürgerungen und einem Anteil der Türken von etwa ¼ sind in jenem Zeitraum jedoch rund 200.000 türkische Staatsangehörige deutsche Staatsangehörige worden (vgl. zu den Zahlen Worbs, Die Einbürgerung von Ausländern in Deutschland, Working Paper 17 des Forschungsgruppe des Bundesamtes, 2. Aufl. 2008, Internet), also die vierfache Menge an Personen. Deshalb ist auch hier anzunehmen, dass der Kläger einen separaten förmlichen Antrag auf Wiedereinbürgerung unterzeichnet hat. Dies entspricht auch seinem Vortrag, drei Unterschriften unter drei Formulare geleistet zu haben.
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Dass ihm unaufgefordert ein gesonderter Wiedereinbürgerungsantrag vorgelegt wurde, erscheint allerdings nicht als zweifelhaft. Seit jeher ist ein erhebliches Interesse vieler türkischer Staatsangehöriger zu erkennen, neben der deutschen ihre ursprüngliche Staatsangehörigkeit zu behalten. Allein dies rechtfertigte es damals aus türkischer Sicht, das Wiedereinbürgerungsformular auch ohne besonderen Antrag anzubieten. Hinzu kam das große Interesse des türkischen Staates, seine Staatsangehörigen nicht gänzlich zu verlieren. So ist bekannt geworden, dass ausgebürgerten türkischen Staatsangehörigen sogar von offizieller Seite geholfen wurde, den Wiedererwerb ihrer Staatsangehörigkeit den deutschen Behörden gegenüber zu verschleiern. Zu diesem Zweck sollen türkische Meldebestätigungen herausgegeben worden sein, die die doppelte Staatsangehörigkeit nicht auswiesen, um den Betroffenen in Deutschland keine Probleme zu bereiten (Deutscher Bundestag, Drs. 15/4496 S. 1 f., spricht davon, dass laut Focus die türkischen Gouverneursämter im September 2001 angewiesen worden seien, die in Deutschland verlangten Registerauszüge zu manipulieren und den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zu verschleiern). Auch der Personenstandsregisterauszug vom 26. September 2008 mag so zu erklären sein, wenn es sich nicht sogar um eine vom Kläger selbst beschaffte oder gefertigte Fälschung handelt.
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Bereits Anfang der Neunzigerjahre hatte sich in den Auslandsvertretungen die Praxis herausgebildet, den Ausbürgerungsantragstellern sofort die Wiedereinbürgerung anzubieten. In „Der Spiegel“ 24/1993, Seite 26 heißt es zur damaligen Praxis der türkischen Konsulate: „Im türkischen Generalkonsulat in Hamburg gibt es zwei Büroräume, in denen Türken nacheinander vorsprechen, wenn sie Deutsche werden wollen. Im ersten Zimmer beantragen sie ihre Ausbürgerung aus der Türkei. Im zweiten beantragen sie kurz danach ihre Wiedereinbürgerung. …. In dem anderen Zimmer, zweiter Schritt, wird wenig später dieser Grundsatz praktisch außer Kraft gesetzt. Der Bewerber, inzwischen Deutscher geworden, beantwortet 12 Fragen zur Person und zahlt eine Bearbeitungsgebühr von etwa 40 DM. Dann erhält der deutsche Ex-Türke seinen Pass mit dem Halbmond zurück.“ Später dürfte sich dann die Praxis durchgesetzt haben, das Wiedereinbürgerungsformular zugleich mit dem Austrittsformular zu überreichen. So heißt es im Internet in Bezug auf einen Fall aus dem September 1999 wörtlich (frag-einen-Anwalt.de, Frage vom 20.8.2010): „Leider wurde mir beim Türkischen Konsulat in Hamburg während ich die Bescheinigung vom ausstritt aus der Türkischen Staatsangehörigkeit in Empfang nahm , ohne mein wissen während ich die Papiere unterschrieb die ich zum Erhalt des Entlassungurkunde Schreibens bekam ein ANTRAG auf Wiedereinbürgerung in die TÜRKISCHE untergejubelt, ohne mich zu informieren bzw zu sagen das ich die Deutsche automatisch verliere habe ich unwissend diesen Antrag unterschrieben.“ Ähnliches schilderte auch die in der vergleichbaren Sache 15 K 1628/09 zur mündlichen Verhandlung geladene Dolmetscherin in Bezug auf ihre Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit, die etwa zur gleichen Zeit erfolgte. Auch in der Literatur (Marx, GK-StAR § 25 Rn. 62) ist diese Praxis, die sich auch in den von Klägerseite eingereichten Unterlagen (Yücel, Mal eben ausgebürgert, S. 2) wiederfindet, bekannt. Danach soll es bis in das Jahr 2004 Praxis der türkischen Konsulate gewesen sein, dem Betroffenen bei der Antragstellung auf Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit mit dem Entlassungsantragsformular zugleich ein Antragsformular auf Wiedererwerb ohne ausdrückliche Belehrung über die doppelte Antragstellung zur Unterschrift vorzulegen. Aus der Rechtsprechung ist aus einer Reihe von Fällen betreffend das türkische Generalkonsulat in Nürnberg bekannt, dass manche Betroffene bei Abholung ihrer Entlassungspapiere sogar überredet wurden, einen Antrag auf Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit zu stellen (VG Würzburg, Urteil vom 15.10.2008, W 6 K 07.1028, juris Rn. 20; BayVGH, Urteil vom 14.11.2007, 5 B 05.2958, juris Rn. 2, Urteil vom 14.11.2007, 5 B 05.3039, juris Rn. 3, und Urteil vom 14.11.2007, 5 B 06.2769, juris Rn. 2 f.; VG Darmstadt, Urteil vom 3.11.2006, 5 E 1807/05 (3), 5 E 1805 E 1807/05, juris Rn. 1 f.; VG Ansbach, Urteil vom 14.12.2005, AN 15 K 05.02076, juris Rn. 2 ff.).
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bb. Zwar macht der Kläger geltend, den Inhalt der unterschriebenen Erklärung nicht ausreichend verstanden und keinesfalls die Wiedereinbürgerung gewollt zu haben. Dass dies so war, kann zwar nicht sicher ausgeschlossen werden. Den Kläger ist es jedoch nicht gelungen, überzeugende Umstände dafür geltend zu machen, dass er den Wiedereinbürgerungsantrag tatsächlich irrtümlich unterschrieben hat.
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Die Umstände des Falles sprechen eher dagegen als dafür. Dass der Kläger gar nicht gemerkt hat, dass er mehrere verschiedene Formulare unterschreiben sollte, muss bereits deshalb ausscheiden, weil er sich noch heute daran erinnert, dass ihm drei Antragsformulare vorgelegt worden sind. Auch spricht viel dafür, dass er den Inhalt der Formulare hinreichend verstehen konnte. Der Kläger ist in einem türkischen Elternhaus aufgewachsen und spricht immer noch mit seinen Eltern türkisch. Das bedeutet, dass er in Türkisch jedenfalls schon in der Familie einen guten Gebrauchswortschatz erworben haben muss. Hierzu gehören zwar nicht auch juristische und insbesondere staatsrechtliche Fachbegriffe. Der Kläger hat jedoch einen Realschulabschluss erworben, hiernach einige Zeit die Fremdsprachenschule besucht, spricht mehrere Sprachen, hat eine betriebliche Ausbildung im Hotel abgeschlossen und verschiedene große Reisen unternommen. Um die Bedeutung amtlicher Formularanträge musste er deshalb wissen. Auch in der mündlichen Verhandlung machte er einen eloquenten und informierten Eindruck. Dies spricht dafür, dass er auch schon damals im Türkischen einen entsprechenden Wortschatz besaß und den Inhalt des Wiedereinbürgerungsantrags jedenfalls in Grundzügen zu verstehen vermochte, zumal die türkische Sprache seit 1928 in lateinischen Buchstaben geschrieben wird und aufgrund ihrer phonetischen Schreibweise leicht zu lesen ist. Soweit hinsichtlich einzelner Begriffe Zweifel und Unklarheiten blieben, war von ihm - einem damals 26jährigen, nicht ungebildeten und selbstbewussten Mann - zu erwarten, dass er bei den Mitarbeitern des Konsulats um Erläuterung bittet, welchen genauen Inhalt und Zweck das zu unterschreibende Schriftstück hat. Auch wenn gerichtsbekannt ist, dass das türkische Generalkonsulat lange Wartezeiten hat, mit seiner Kundschaft nicht immer pfleglich umgeht und auch die Bereitschaft zu besonderen Hilfestellungen oftmals fehlt, wäre eine solche Frage doch möglich gewesen und voraussichtlich auch zutreffend beantwortet worden. Da der Kläger von den deutschen Behörden ausdrücklich darauf hingewiesen war, dass die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit Voraussetzung für den Erwerb und die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ist, musste ihm die besondere Relevanz der auf dem Konsulat abgegebenen Erklärungen bewusst sein und zu angemessener Sorgfalt veranlassen. Sollte der Kläger allerdings damals keine weitere Mühe darauf verwendet haben, sich mit dem Inhalt der ihm vorgelegten Schriftstücke zu befassen, und diese „blind“ unterschrieben haben, steht dies einer wirksamen Antragstellung nicht entgegen. So gibt es auch kein Anfechtungsrecht wegen Irrtums, wenn eine Urkunde, obwohl dies möglich ist, nicht durchgelesen und trotzdem unterschrieben wird (vgl. m.w.N. z.B. Franzen, jurisPK-BGB Band 1, 6. Aufl. 2012, § 119 BGB Rn. 25). Auch auf Unfreiwilligkeit kann sich der Betroffene deshalb für diesen Fall nicht berufen.
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Auch aus den weiteren Umständen des Falles ergeben sich keine brauchbaren Hinweise darauf, dass dem Kläger ein Wiedereinbürgerungsantrag unbemerkt untergeschoben sein könnte. Insbesondere spricht nichts dafür, dass der Kläger damals keinesfalls als Doppelstaatler auch die türkische Staatsangehörigkeit wieder erwerben wollte. Warum er gerne Deutscher werden wollte, hat er in der mündlichen Verhandlung einleuchtend erklärt. Sein damaliger Wunsch, an Wahlen teilnehmen zu können und die Vorteile einer deutschen Staatsangehörigkeit für Auslandsreisen zu nutzen, steht einer gleichzeitigen türkischen Staatsangehörigkeit nicht entgegen. Insbesondere hatte sich der Kläger nicht in einer Weise vom türkischen Staat abgewandt, die zuverlässig gegen den Wunsch nach einer doppelten Staatsangehörigkeit spricht. Ein solches wäre zum Beispiel bei in der Türkei politisch Verfolgten oder Systemkritikern der Fall. Zu diesen gehört der Kläger ersichtlich nicht. Auch seine Familienangehörigen haben bis heute die türkische Staatsangehörigkeit, so dass für ihn nichts dagegen sprach, diese neben der deutschen Staatsangehörigkeit zu besitzen. Der Umstand, dass durch die Wiedereinbürgerung kraft Gesetzes der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eintritt, war damals - nur 2 Monate nach Inkrafttreten des neuen Rechts - in türkischen Kreisen noch weitgehend unbekannt, wie die erhebliche Zahl der Türken belegt, die damals ihre deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund einer Wiedereinbürgerung eingebüßt haben.
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2. Entsprechend stellt sich die rechtliche Situation hinsichtlich der Einziehung des Personalausweises dar.
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Aufgrund der unzutreffenden Angabe der Staatsangehörigkeit des Klägers war sein Personalausweis nach § 7 Nr. 3 des bei Erlass des Widerspruchs noch anzuwendenden HmbPersAuswG ungültig. Nach § 9 HmbPersAuswG durfte die zuständige Ausweisbehörde, mithin die Beklagte, diesen einziehen.
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3. Auch ist es nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte sowohl die Einziehung des Reisepasses als auch des Personalausweises verfügt hat.
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Das der Passbehörde in § 12 Abs. 1 PassG eingeräumte Ermessen ist bereits in dem Sinne intendiert, dass im Fall der unzutreffenden Eintragung der deutschen Staatsangehörigkeit der Pass wegen des erheblichen öffentlichen Interesses an seiner Richtigkeit im Regelfall eingezogen werden soll. Eine solche Ermessenslenkung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, weil § 12 Abs. 3 PassG als Ausnahme vom Grundsatz des Absatzes 1 bestimmt, dass von der Einziehung abgesehen werden kann, wenn der Mangel, der sie rechtfertigt, geheilt oder fortgefallen ist(vgl. m.w.N. BayVGH, Beschluss vom 5.12.2008, 5 CS 08.2869, juris Rn. 9). Solche Gründe, ausnahmsweise von der Einziehung abzusehen, lagen hier nicht vor. Insbesondere hat der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit inzwischen nicht wiedererlangt, schon aus zeitlichen Gründen nicht durch die Fiktion des § 3 Abs. 2 StAG und auch nicht durch Wiedereinbürgerung nach nunmehr tatsächlich endgültiger Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit.
- 61
Das von der Beklagten auch geprüfte Argument des Vertrauensschutzes kann in Fällen wie diesem praktisch keine Bedeutung entfalten, weil der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hier ohnehin nur dann eintreten kann, wenn der deutsche Staatsangehörige den Eintritt dieser Rechtsfolge in zumutbarer Weise beeinflussen konnte und deshalb - bei Anwendung angemessener Sorgfalt - auch um diese wissen musste (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 29.9.2010, 5 C 20/09, juris Rn. 14). Ein schützenswertes Vertrauen kann deshalb gar nicht begründet worden sein. Ein solches kann auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 3 Abs. 2 StAG folgen, da nach dieser Vorschrift Vertrauensschutz ausdrücklich erst nach einer Zeitspanne von 12 Jahren gewährt werden soll.
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Auch steht der hier verfügten Einziehung des deutschen Passes nicht entgegen, dass als milderes Mittel die bloße Sicherstellung in Betracht zu ziehen war. Hier war es nicht unverhältnismäßig, sofort die einschneidendere Maßnahme der Einziehung zu ergreifen, da es schon zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung keinen vernünftigen Zweifeln unterlag, dass der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. Deshalb rechtfertigten nicht bloß Tatsachen die Annahme, dass Gründe für eine Einziehung vorliegen (so die Voraussetzung der Sicherstellung nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 PassG), sondern diese Gründe erschienen als dermaßen gesichert, dass sofort eine Einziehung ausgesprochen werden durfte.
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Entsprechend stellt sich die Ermessensentscheidung in Bezug auf die ebenfalls im Ermessen der Beklagten stehende Einziehung des Personalausweises des Klägers dar.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO.
- 65
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis beruht auf § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Sätze 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
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(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) (weggefallen)
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
- 1.
durch Geburt (§ 4), - 2.
durch Erklärung (§ 5), - 3.
durch Annahme als Kind (§ 6), - 4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), - 5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).
(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) (weggefallen)
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) (weggefallen)
(1) Vertriebener ist, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten oder in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung, insbesondere durch Ausweisung oder Flucht, verloren hat. Bei mehrfachem Wohnsitz muss derjenige Wohnsitz verloren gegangen sein, der für die persönlichen Lebensverhältnisse des Betroffenen bestimmend war. Als bestimmender Wohnsitz im Sinne des Satzes 2 ist insbesondere der Wohnsitz anzusehen, an welchem die Familienangehörigen gewohnt haben.
(2) Vertriebener ist auch, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger
- 1.
nach dem 30. Januar 1933 die in Absatz 1 genannten Gebiete verlassen und seinen Wohnsitz außerhalb des Deutschen Reiches genommen hat, weil aus Gründen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus oder aus Gründen der Rasse, des Glaubens oder der Weltanschauung nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen gegen ihn verübt worden sind oder ihm drohten, - 2.
auf Grund der während des zweiten Weltkrieges geschlossenen zwischenstaatlichen Verträge aus außerdeutschen Gebieten oder während des gleichen Zeitraumes auf Grund von Maßnahmen deutscher Dienststellen aus den von der deutschen Wehrmacht besetzten Gebieten umgesiedelt worden ist (Umsiedler), - 3.
nach Abschluss der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen vor dem 1. Juli 1990 oder danach im Wege des Aufnahmeverfahrens vor dem 1. Januar 1993 die ehemals unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebiete, Danzig, Estland, Lettland, Litauen, die ehemalige Sowjetunion, Polen, die Tschechoslowakei, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Jugoslawien, Albanien oder China verlassen hat oder verlässt, es sei denn, dass er, ohne aus diesen Gebieten vertrieben und bis zum 31. März 1952 dorthin zurückgekehrt zu sein, nach dem 8. Mai 1945 einen Wohnsitz in diesen Gebieten begründet hat (Aussiedler), - 4.
ohne einen Wohnsitz gehabt zu haben, sein Gewerbe oder seinen Beruf ständig in den in Absatz 1 genannten Gebieten ausgeübt hat und diese Tätigkeit infolge Vertreibung aufgeben musste, - 5.
seinen Wohnsitz in den in Absatz 1 genannten Gebieten gemäß § 10 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Eheschließung verloren, aber seinen ständigen Aufenthalt dort beibehalten hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste, - 6.
in den in Absatz 1 genannten Gebieten als Kind einer unter Nummer 5 fallenden Ehefrau gemäß § 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen Wohnsitz, aber einen ständigen Aufenthalt hatte und diesen infolge Vertreibung aufgeben musste.
(3) Als Vertriebener gilt auch, wer, ohne selbst deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger zu sein, als Ehegatte eines Vertriebenen seinen Wohnsitz oder in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 5 als Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen den ständigen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten verloren hat.
(4) Wer infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Absatz 1 genannten Gebieten genommen hat, ist jedoch nur dann Vertriebener, wenn es aus den Umständen hervorgeht, dass er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte oder wenn er diese Gebiete nach dem 31. Dezember 1989 verlassen hat.
(1) Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. Der Verlust nach Satz 1 tritt nicht ein, wenn ein Deutscher die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, der Schweiz oder eines Staates erwirbt, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen völkerrechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 3 abgeschlossen hat.
(2) Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Hat ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, ist die deutsche Auslandsvertretung zu hören. Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann.
(3) (weggefallen)
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erworben
- 1.
durch Geburt (§ 4), - 2.
durch Erklärung (§ 5), - 3.
durch Annahme als Kind (§ 6), - 4.
durch Ausstellung der Bescheinigung nach § 15 Absatz 1 oder 2 des Bundesvertriebenengesetzes (§ 7), - 5.
durch Einbürgerung (§§ 8 bis 16, 40b und 40c).
(2) Die Staatsangehörigkeit erwirbt auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. Als deutscher Staatsangehöriger wird insbesondere behandelt, wem ein Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass oder Personalausweis ausgestellt wurde. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem bei Behandlung als Staatsangehöriger der Erwerb der Staatsangehörigkeit angenommen wurde. Er erstreckt sich auf Abkömmlinge, die seither ihre Staatsangehörigkeit von dem nach Satz 1 Begünstigten ableiten.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.