Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 18. Apr. 2018 - 8 B 335/18
Gericht
Tenor
Die sofortige Vollziehung des Planfestfeststellungsbeschlusses für den Neubau einer Wasserkraftanlage an der Staustufe Bad Kösen des Antragsgegners vom 28. Juni 2017 wird angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben.
Der Streitwert wird auf 62.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
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Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Planfeststellungsbeschlusses, der ihr den Bau einer Wasserkraftanlage gestattet.
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Sie ist Eigentümerin des unmittelbar an der Saale am Wehr gelegenen Grundstücks "An der M. " in B. (Flurstücke 24/1 - teilweise- und 1/5, Flur 2 Gemarkung B.), wo sie eine ältere Wasserkraftanlage zur Erzeugung von Elektrizität betreibt. Diese hat ein Schluckvermögen von ca. 8 m3/s. Diese Anlage möchte sie durch eine neue größere Anlage ersetzen, die zwei Rohrturbinen mit einem Schluckvermögen von ca. 40m3/s haben soll. Die neue Anlage ist als überströmtes Deckelkraftwerk geplant. Zur Einhaltung des Betriebsstauzieles ist ein regelbarer beweglicher Schlauchwehraufsatz vorgesehen. Der Wehraufsatz soll in 5 Segmenten auf dem Wehrrücken aufgebracht werden. Die Gesamtanlage soll vollautomatisch betrieben werden.
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Am 03. September 1997 beantragte die Antragstellerin bei dem Funktionsvorgänger des Antragsgegners, dem Regierungspräsidium Halle, die Planfeststellung für den Neubau der Wasserkraftanlage. Daraufhin wurde am 08. September 1997 das Anhörungsverfahren eingeleitet. Die Planunterlagen wurden nach Bekanntmachung im Amtsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Bad Kösen vom 08. Oktober 1997 im Bauamt der Stadt Bad Kösen vom 15. Oktober 1997 bis zum 15. November 1997 ausgelegt. Der Erörterungstermin fand am 19. Mai 1998 im Regierungspräsidium Halle statt.
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Mit Bescheid vom 09. September 2010 lehnte der Antragsgegner den Planfeststellungsbeschluss zunächst mit der Begründung ab, die Antragstellerin habe die Planunterlagen nicht vollständig eingereicht oder hinreichend ergänzt. Mit Urteil vom 24. November 2011 verpflichtete das Verwaltungsgericht Halle den Antragsgegner, den Antrag neu zu bescheiden (Az: 3 A 588/10 HAL).
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Aufgrund der vorgebrachten Einwendungen und Hinweise der beteiligten Fachämter sowie eigener Vorstellungen zur weiteren Umsetzung des Vorhabens legte die Antragstellerin am 04. März 2013 eine Plananpassung vor, die Änderungen der technischen Planung, der UVS, des landschaftspflegerischen Begleitplanes, des artenschutzrechtlichen Fachbeitrages und des fischereibiologischen Gutachtens vorsah. Den am Verfahren Beteiligten, die nach Ansicht des Antragsgegners von der Änderung des Planes gegebenenfalls stärker betroffen waren, wurden die Unterlagen zur Stellungnahme übersandt, so auch dem Beigeladenen zu 1.
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Der Beigeladene zu 1. ist Eigentümer eines Grundstückes, das sich unmittelbar im Anschluss an die geplante Wasserkraftanlage befindet. Dieses Grundstück ist mit zwei Häusern bebaut. Der Beigeladene zu 1. erhob mit Schreiben vom 02. April 2013 Einwendungen gegen das geplante Vorhaben.
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Der Beigeladene zu 2. erwarb - soweit derzeit ersichtlich - mit Kaufvertrag vom 18. Juni 2007 die Sägemühle in D-Stadt. Diese liegt an der Kleinen Saale. Die Kleine Saale zweigt südlich vor dem Wehr in B. von der Saale ab. Die mit der Sägemühle verbundene wasserrechtliche Erlaubnis aus dem Jahr 2000 zum Aufstauen der Kleinen Saale, Ableiten von Wasser aus der Kleinen Saale in die Wasserkraftanlagen der Sägemühle D-Stadt zur Gewinnung von Elektroenergie und die Einleitung des Wassers aus den Wasserkraftanlagen in die Kleine Saale mit einer Menge von 1,5 m3 ging - soweit ersichtlich - mit dem Kauf auf den Beigeladenen zu 2. über.
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Der Beigeladene zu 2. wurde nach der Plananpassung vom 04. März 2013 nicht am Verfahren beteiligt. Er erhob mit Schreiben vom 02. April 2013 Einwendungen gegen das Vorhaben (BA, Band 2, S. 000276 ff.), die er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 03. April 2013 (BA, Band 1, S. 000088) ergänzte. Der Antragsgegner teilte daraufhin mit Schreiben vom 15. April 2013 mit, dass er nicht Dritter i.S.d. § 73 Abs. 8 VwVfG sei, dessen Belange erstmalig berührt würden, da seine Befugnisse aus der o.g. wasserrechtlichen Erlaubnis durch das geplante Vorhaben nicht beeinträchtigt würden. Die Staustufe Bad Kösen diene unter anderem dazu, eine kontinuierliche Wassermenge in Höhe von 5 m3/s in die Kleine Saale auszuleiten. Dieser Abflussanteil ergebe sich aus mehreren Wasserrechten, deren Nutzungen auf die Kleine Saale abstellten. Die vorgelegten Planunterlagen würden nicht zu einer Änderung der o.g. Ausleitungsmenge führen.
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Der Antragsgegner erließ am 28. Juni 2017 einen Planfeststellungsbeschluss, der der Antragstellerin den Bau der neuen Wasserkraftanlage unter Auflagen gestattet. Die Einwendungen des Beigeladenen zu 1. erörterte er auf den Seiten 56 ff. Diesen wurde dabei teilweise stattgegeben. Der Planfeststellungsbeschluss wurde dem Beigeladenen zu 1. ausweislich der vorliegenden Postzustellungsurkunde am 08. Juli 2017 zugestellt. Der Planfeststellungsbeschluss wurde ferner nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 17. Juli 2017 bis zum 31. Juli 2017 zur Einsichtnahme im Rathaus der Stadt D-Stadt ausgelegt.
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Die Beigeladenen zu 1. und 2. erhoben jeweils am 31. August 2017 Klage bei dem Verwaltungsgericht Halle (3 A 351/17 HAL und 3 A 350/17 HAL, jetzt 8 A 301/18 HAL und 8 A 302/18 HAL).
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In der hierzu jeweils am 15. Januar 2018 vorgelegten Klagebegründung führte der Beigeladene zu 1. im Wesentlichen aus, das Vorhaben werde sowohl während der mehrjährigen Bauphase als auch während der Betriebsphase mit unzumutbaren Beeinträchtigungen für ihn und seine Wohnungsmieter verbunden sein.
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Dies betreffe während der Bauphase insbesondere Lärm- und Staubimmissionen sowie allgemeine Beeinträchtigungen durch eine unmittelbar neben den auf seinem Grundstück befindlichen Wohnhäusern befindliche Großbaustelle. Die hierzu in der Genehmigung vorgesehenen Auflagen zum Immissionsschutz seien vage und weitgehend unbestimmt. Ebenso wenig seien Fragen des Erschütterungsschutzes während der Bauphase hinreichend untersucht worden.
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Der Lärmschutz während der Betriebsphase sei nicht betrachtet worden. Aus der Erfahrung von anderen Wasserkraftanlagen sei bekannt, dass die Rechenreinigungsanlage mit erheblichen Lärmemissionen verbunden sei. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Rechengut durch den Fischabstieg mit einer Breite von lediglich ca. 70 cm abgeleitet werden solle. Dadurch würden zahlreiche größere Schwimmgüter wie zum Beispiel, Äste, Baumstämme und Abfälle per Hand oder durch einen Kran aus dem Wasser geholt und im Bereich des Rechens abgelagert werden müssen. Dies könne bei warmer Witterung zu Geruchsbeeinträchtigungen führen, die in dem Verfahren ebenfalls nicht untersucht worden seien.
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Insgesamt verstoße die geplante Anlage aufgrund ihrer erheblich größeren Dimensionierung als die bisherige Wasserkraftanlage gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der angrenzenden Wohnbebauung.
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Der Beigeladene zu 2. trägt im Rahmen seiner Klagebegründung im Wesentlichen vor, er sei fehlerhaft im Rahmen der zweiten Öffentlichkeitsbeteiligung im Jahr 2013 nicht beteiligt worden. So sei er durch die geänderten Planungen gegenüber dem ursprünglichen Antrag aus den Jahren 1996/1997 stärker als bisher berührt gewesen. Ebenso sei er durch die Maßnahme erstmals berührt, da er oder sein Rechtsvorgänger für die Wasserkraftanlage in A. ein Wasserrecht erst seit dem Jahr 2000 habe. Damit sei ihm im bisherigen Verfahren keine Gelegenheit gegeben worden, sich zu äußern.
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Es sei ferner davon auszugehen, dass eine im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung ca. 20 Jahre alte Öffentlichkeitsbeteiligung ihre Funktion nicht mehr erfüllen könne und deshalb aus dem Grunde und unabhängig von erheblichen Änderungen des Vorhabens eine neue Öffentlichkeitsbeteiligung hätte durchgeführt werden müssen. Für die Notwendigkeit einer neuen öffentlichen Auslegung würden auch die erheblichen Änderungen zwischen dem Planungsständen 2013/2017 und 1997 sprechen. So solle die Kraftwerksgrundfläche nahezu verdoppelt werden und der Rechen eine neue Lage erhalten. Ferner sei in der neuen Planung vorgesehen, die Höhe der festen Wehrkrone zu reduzieren und die Höhe des regelbaren Wehraufsatzes zu erhöhen. Dadurch würden Arbeiten (Inspektionen, Instandsetzungen, Instandhaltungen, Beseitigung von Ästen, Bäumen und Abfällen etc.) im Bereich des Wehraufsatzes und des Wehres selbst ohne Absenkung des Oberwasserspiegels der Saale unmöglich. Insbesondere sei aus Gründen der Arbeitssicherheit ein Betreten der Wehrkrone, was bei dem derzeitigen Zustand ohne weiteres möglich sei, nicht mehr gegeben. Dies wiederum führe zwangsläufig dazu, dass zur Durchführung solcher Arbeiten der Wasserstand in der Saale und damit in der Kleinen Saale reduziert werden müsse, indem so viel Wasser durch die Turbinen abgeleitet werde. Damit seien sogleich und unmittelbar seine Rechte als Eigentümer der Mühle in A. betroffen.
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Fehlerhaft sei ferner der Umstand, dass von der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen worden sei.
- 18
Die Antragstellerin stellte bei dem Antragsgegner am 30. November 2017 den Antrag, die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses vom 28. Juni 2017 anzuordnen. Zur Begründung führte sie aus, dass sie vor dem Hintergrund des EEG und der rückläufigen EEG-Umlage ein erhebliches Interesse daran habe, den Planfeststellungsbeschluss umzusetzen und mit den entsprechenden Arbeiten so schnell wie möglich zu beginnen. Ein Abwarten, bis das beschließende Gericht über die Klagen der Beigeladenen entschieden habe, sei ihr nicht zumutbar.
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Der Antragsgegner lehnte diesen Antrag am 19. Dezember 2017 ab. Zur Begründung führte er aus, dass das sofortige Vollzugsinteresse der Antragstellerin das Aussetzungsinteresse der Beigeladenen nicht überwiege. Zunächst seien die Erfolgsaussichten der Klagen der Beigeladenen nicht abschätzbar, da noch keine Klagebegründung vorliege. Weiter sei aufgrund des Zeitablaufs bei der ursprünglichen Antragstellung im Jahr 1997 bis zur Feststellung des Planes im Jahr 2017 nicht davon auszugehen, dass ein erhebliches privates Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung bestehe. Eine besondere zeitliche Dringlichkeit sei nicht ersichtlich. Die zukünftige Entwicklung der EEG-Umlage könne er, der Antragsgegner nicht einschätzen. Schließlich sei auch nicht ersichtlich, mit welchen Arbeiten die Antragstellerin beginnen wolle. Nach der Nebenbestimmung des Planfeststellungsbeschlusses müsse die Ausführungsplanung der Planfeststellungsbehörde vorgelegt werden. Dies sei bisher nicht geschehen.
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Die Antragstellerin hat sich am 15. Januar 2018 mit dem vorliegenden Eilantrag an das beschließende Gericht gewandt.
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Sie trägt vor, der Antragsgegner habe ohne erkennbaren Grund von der sonst üblichen Anordnung des Sofortvollzuges des Planfeststellungsbeschlusses abgesehen, nachdem er das Planfeststellungsverfahren über Gebühr hinausgezögert habe. Sie sei jedoch dringend darauf angewiesen, dass hier alsbald eine Entscheidung getroffen werde, da das Projekt, wenn es nur noch weiter hinausgezögert werde, wirtschaftlich nicht mehr vernünftig dargestellt werden könne. Bei einer weiteren Verzögerung könne eine rentable Nutzung der Anlage nicht mehr gewährleistet werden, weil die EEG - Umlage zu sinken drohe. Die von den Beigeladenen zu 1. und 2. erhobenen Klagen seien schließlich nicht erfolgversprechend. Beiden sei im Planfeststellungsverfahren genügend Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Bei ihren Klagen handele es sich um reine Verzögerungstaktik. Die Angaben des Beigeladenen zu 1. seien völlig unsubstantiiert. Sowohl im Hinblick auf das Thema Lärm als auch im Hinblick auf das Thema Immissionen gebe es gesetzlich festgelegte Grenzwerte. Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenzwerte überschritten werden könnten, seien auch nicht im Ansatz vorgebracht worden. Auch die angeblich mutmaßliche Überdimensionierung, wie vom Beigeladenen zu 1. geäußert, liege vollkommen neben der Sache. Die von dem Beigeladenen zu 1. mehrfach ins Feld geführten großen Bäume und Äste als Schwemmgut seien eher die Ausnahme als die Regel. Die Regel sei, dass weniger Bäume und Äste sich als Schwimmgut verfangen könnten. Die Geräuschbelästigung die sich aus der Beseitigung dieses Schwimmgutes ergebe, sei nicht höher zu bewerten als Grünschnittarbeiten im Park. Die Behauptung, die größere Dimensionierung verstoße gegen das Rücksichtnahmegebot, gehe ebenso fehl. Der Maschinenraum sei komplett unter Wasser. Im oberirdischen Teil gebe es einen Schaltraum, der aber keinen Lärm verursache. Darüber hinaus gebe es einen Abstellraum und zwei Toilettenräume sowie ein Treppenhaus. Über eine Wendeltreppe gehe es dann "unter Wasser". Die Höhenmarkierung 112,30 sei Geländehöhe. Das Stauziel sei 111,20. Die Altanlage würde abgerissen, so dass mithin ein geringerer Anteil des Maschinenhauses auf dem Grundstück stünde als bei einer Neubebauung. Die Antragstellerin verweist ergänzend zu ihren Ausführungen auf ein Schreiben der Firma Lahmeyer Hydroprojekt GmbH vom 29. Januar 2018 und nimmt hierauf inhaltlich Bezug. Ferner wird Bezug genommen auf ein Schreiben des Dr. E vom BWWU vom 26. Januar 2018, der sie während des Planfeststellungsverfahrens fachlich begleitet habe.
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Soweit es den Beigeladenen zu 2. anbelange, sei zu vergegenwärtigen, dass dieser seit Jahr und Tag versuche, das geplante Vorhaben zu verhindern. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Ausführungen der Herren S, E und BL. werde deutlich, dass vom Beigeladenen zu 2. nichts Neues gegenüber dem Planfeststellungsverfahren vorgetragen werde, sondern sich der Beigeladene zu 2. auf all das zurückziehe, was er bereits an Einwendungen in dem Planfeststellungsverfahren vorgebracht habe. Die von ihm angestellten wasserrechtlichen Überlegungen seien vollkommen irrelevant oder vollkommen falsch.
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Die Antragstellerin beantragt,
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die sofortige Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses des Antragsgegners vom 28. Juni 2017 hinsichtlich des Neubaus einer Wasserkraftanlage an der Staustufe Bad Kösen anzuordnen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er wiederholt seine Begründung aus der Antragsablehnung vom 30. November 2017 und trägt ergänzend vor, es habe insbesondere zum Kriterium der Eilbedürftigkeit keinen berücksichtigungsfähigen Sachvortrag gegeben.
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Die Beigeladenen stellen keine Anträge.
II.
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Der Antrag hat Erfolg.
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Er ist zulässig. Gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Begünstigten eines Verwaltungsakts, gegen den ein Dritter einen Rechtsbehelf eingelegt hat, dem - wie vorliegend den Klagen der Beigeladenen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 28. Juni 2017 - nach § 80 VwGO aufschiebende Wirkung zukommt, nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung dieses Verwaltungsakts anordnen. In diesem Fall vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes bedarf es keiner vorherigen Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde (BayVGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 8 CS 13.1848 - juris Rn. 11 m.w.N.). Überdies hat der Antragsgegner einen entsprechenden Antrag der Antragstellerin abgelehnt.
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Der Antrag ist auch begründet.
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Einen eigenständigen materiell-rechtlichen Maßstab für die Entscheidung des Gerichts im Verfahren auf Anordnung der sofortigen Vollziehung enthält der hier einschlägige § 80a Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht. Allerdings zeigt die Verweisung in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 5 VwGO, dass sich die Begründetheit eines Antrags auf Anordnung der sofortigen Vollziehung im Ansatz nach den gleichen Regeln bestimmt, die auch für die Entscheidung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gelten. Das Verwaltungsgericht trifft insoweit - auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage - eine eigene Ermessensentscheidung. Erforderlich ist danach auch im Rahmen des § 80a Abs. 3 VwGO eine Interessenabwägung. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist der Verwaltungsakt, der dem Adressaten des Bescheides eine Begünstigung zuteilwerden lässt und gegen den ein Dritter befugt ist, einen Rechtsbehelf einzulegen. Bei der Abwägung der kollidierenden Belange des Adressaten und des Dritten ist maßgeblich auf die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs abzustellen und zu prüfen, ob danach die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem begünstigten Beteiligten gegenüber unbillig wäre. Dies ist (nur) dann der Fall, wenn der hier streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig ist und die Beigeladenen hierdurch in eigenen, gerade ihrem Schutz dienenden Rechtsnormen verletzt sind oder ihnen kraft spezialgesetzlicher Regelung ein Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses zusteht. Umgekehrt kann ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Begünstigten bejaht werden, wenn der von dem belasteten Beteiligten eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und eine Fortdauer der grundsätzlich aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs dem Begünstigten gegenüber unbillig wäre. Darüber hinausgehende Rechtsverletzungen verschaffen den anfechtenden Dritten keine im Rahmen der Abwicklung zu berücksichtigende Rechtsposition, weil ihm ein allgemeiner Gesetzesvollziehungsanspruch nicht zukommt (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. August 2016 - 2 M 43/16 - Juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 31. März 2016 - 8 B 1341-15-, Juris Rn. 49; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80a Rn. 17c).
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Gemessen daran überwiegt das Interesse der Antragstellerin an der sofortigen Vollziehung das Interesse der Beigeladenen an der aufschiebenden Wirkung. Denn die gegen den Planfeststellungsbeschluss erhobenen Klagen der Beigeladenen werden aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben. Auch ein besonderes Interesse der Antragstellerin am sofortigen Vollzug des Planfeststellungsbeschlusses ist gegeben.
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1. Die Klage des Beigeladenen zu 1. ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen bereits unzulässig. Denn sie wurde nicht innerhalb der nach § 74 Abs. 1 VwGO maßgeblichen Klagefrist von einem Monat erhoben. Der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss weist in der Rechtsmittelbelehrung hierauf auch ordnungsgemäß hin. Ferner wird auch rechtlich zutreffend über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf einzulegen ist und dessen Sitz belehrt. In der Rechtsbehelfsbelehrung wird schließlich auch ordnungsgemäß darüber belehrt, das maßgeblich für den Beginn des Laufes der Klagefrist bei individueller Zustellung die individuelle Zustellung ist und nicht die darüber hinaus erfolgende öffentliche Auslegung. Die in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Frist zur Klageerhebung wird nach Nr. 6 der verfahrensrechtlichen Hinweise im Falle der Nr. 3 mit der unmittelbaren Zustellung, im Falle der Nr. 4 mit dem Ende der Auslegungsfrist in Lauf gesetzt. In Nr. 3 der verfahrensrechtlichen Hinweise ist festgelegt, dass der Planfeststellungsbeschluss dem Vorhabenträger und denjenigen, über deren Einwände entschieden worden ist und den Vereinigungen, über deren Stellungnahme entschieden worden ist, förmlich zugestellt wird.
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Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Beigeladenen zu 1. laut Postzustellungsurkunde am 08. Juli 2017 zugestellt worden. Die einmonatige Klagefrist endete danach gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, 222 ZPO, 188 Abs. 3 BGB am 08. August 2017. Die erst am 31. August 2017 bei dem Verwaltungsgericht Halle eingegangene Klage wahrt diese Frist nicht.
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Es ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen auch nicht davon auszugehen, dass die Klagefrist wegen einer fehlerhaft erteilten Rechtsbehelfsbelehrung nach § 74 Abs. 1 VwGO gem. § 58 Abs. 1 VwGO nicht zu laufen begann und stattdessen die einjährige Klagefrist nach § 58 Abs. 2 VwGO eingreift. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Planfeststellungsbeschlusses ist zwar fehlerhaft die Postleitzahl für das Verwaltungsgericht Halle mit "06122" statt mit der zutreffenden Postleitzahl "06112" bezeichnet worden. Die Postleitzahl ist allerdings kein zwingender Bestandteil der Belehrung im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1990, 8 C 30.88, BVerwGE 85, 298). Denn der Sitz des Verwaltungsgerichtes, bei dem Klage erhoben werden kann, erfasst nicht zwingend die postalische Anschrift. Das schließt es natürlich nicht aus, in die Belehrung auch Hinweise aufzunehmen, die nicht zwingend erforderlich sind, um gesetzliche Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfristen in Lauf zu setzen. Solche Zusätze, die an sich entbehrlich sind, entsprechen aber dann nicht mehr den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO, wenn sie einen unzutreffenden oder irreführenden Inhalt haben, der sich generell eignet, die Einlegung des Rechtsbehelfes zu erschweren. So macht auch ein fehlerhafter Zusatz die Rechtsbehelfsbelehrung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn er objektiv geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren (BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2000, 7 B 200.99, Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 77 m.w.N., Hamburgisches OVG, Urteil vom 06. Mai 2008, 3 BF 105/05, Juris Rn. 24 ff.).
- 37
Vorliegend ist in der Rechtsbehelfsbelehrung das Verwaltungsgericht Halle als zuständiges Gericht richtig bezeichnet und auch die Adresse mit Thüringer Straße 16 in Halle richtig angegeben. Die Kammer geht nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen davon aus, dass die geringfügige Abweichung der Postleitzahl die Rechtsbehelfseinlegung nicht erschwert. So ist die in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebene Postleitzahl ebenfalls der Stadt Halle zugeordnet. Ferner sind die Klagen der Beigeladenen zu 1. und 2., die erst am 31. August 2017 per Fax an das Gericht übersandt wurden, bereits am 01. September 2017 postalisch bei Gericht eingetroffen, obgleich beide Klagen die in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebene falsche Postleitzahl im Adressfeld anführten. Anhaltspunkte für eine verzögerte Ankunft aufgrund der geringfügig abweichenden Postleitzahl sind danach nicht erkennbar. Eine abschließende Klärung dieser Frage bleibt indes dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
- 38
2. Auch die Klage des Beigeladenen zu 2. hat bei summarischer Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Er kann mit seiner Klage voraussichtlich bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil er nicht planbetroffen ist. Denn die hier streitgegenständliche Planung wirkt sich nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen nicht auf seine materiell-rechtliche Rechtspositionen aus. Der Beigeladene zu 2. führt insoweit lediglich aus, dass durch die neue Konzeptionierung der geplanten Anlage für Wartungsarbeiten an der geplanten Anlage der Wasserstand in der Saale und damit auch in der Kleinen Saale reduziert werden müsse, indem so viel Wasser durch die Turbinen abgeleitet werde, dass beispielsweise ein Betreten der Wehrkrone möglich sei. Hierzu führt Herr S. von der L. GmbH im Schreiben vom 29. Januar 2018 aus, die Steuerung der Wasserkraftanlage und des Stauwehres in der Saale in Bad Kösen sei so ausgelegt, dass die unmittelbar am Stauwehr abgehende Kleine Saale sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Nutzungen vorrangig bedient würden. Jegliche Wasserspiegeländerungen in der Kleinen Saale würden automatisch Regelzyklen bewirken, um über die Steuerung des Stauwehres (Schlauchwehraufsätze) und/oder der Turbinen das Stauziel im Oberwasser des Wehres konstant zu halten. Aus den vom Beigeladenen zu 2. vorgelegten Unterlagen geht schließlich auch nicht hervor, dass ein mögliches Wasserrecht für die WKA A. dem Beigeladenen zu 2. die Verfügbarkeit einer bestimmten Wassermenge zusichern sollte. Auch vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass das geplante Vorhaben dem Beigeladenen zu 2. in eigenen Rechten beeinträchtigen könnte.
- 39
3. Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss ist nach den derzeit vorliegenden Erkenntnissen auch nicht objektiv rechtswidrig. Vor diesem Hintergrund erscheint die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung gegenüber der Antragstellerin unbillig mit der Folge, dass ihr besonderes Interesse am Sofortvollzug zu bejahen ist.
- 40
Dem Antrag war mithin stattzugeben.
- 41
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO).
- 42
Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 Nr. 2 GKG. Das Gericht hat sich dabei am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit orientiert und für das Verfahren nach § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO die Hälfte des Wertes in den Nr. 34.1.1 angesetzt. Nr. 34.1.1 sieht 2,5 % der Investitionssumme vor. Dies sind hier 125.000,00 €. Insoweit legt die Kammer mangels anderer Anhaltspunkte die Angaben im Verfahren zum Az. 3 A 588/10 HAL zugrunde und geht danach von einem Gesamtinvestitionsvolumen von 5.000.000,00 € aus. Danach ergibt sich ein Streitwert von 62.500,00 € (1/2 von 125.000,00 €).
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(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.
(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.
(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.
(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.
(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist; - 2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind; - 3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann; - 4.
dass - a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können, - b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.
(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.
(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.
(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde
- 1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen, - 2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.
(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.
(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.